Gemeindeversammlung Gemeinde Stäfa - Gemeinde Stäfa

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Gemeindeversammlung Gemeinde Stäfa - Gemeinde Stäfa
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                                          Gemeinde Stäfa

                       Gemeindeversammlung
                                            der Gemeinde Stäfa
                              Montag, 4. Dezember 2017, 20 Uhr
                                       Reformierte Kirche Stäfa

Blick ins Münstertal
–1–

Liebe Stäfnerinnen und Stäfner

Wir laden Sie freundlich ein zur Teilnahme an der Gemeindeversammlung
der Gemeinde Stäfa.

Aus ökologischen und ökonomischen Gründen enthält das vorliegende
Weisungsbüchlein nur die Zusammenfassungen der einzelnen Vorlagen.
Die ausführlichen Beleuchtenden Berichte können Sie auf der Homepage
der Gemeinde Stäfa (www.staefa.ch) herunterladen, oder Sie können die-
se mit dem Talon auf der hinteren Umschlagseite der Broschüre bestellen.

Wir freuen uns, wenn Sie von Ihrem demokratischen Recht zur Mit-
gestaltung unserer Gemeinde möglichst zahlreich Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüssen

IM NAMEN DES GEMEINDERATES STÄFA

Christian Haltner          Daniel Scheidegger
Gemeindepräsident          Gemeindeschreiber

Stäfa, 6. Oktober 2017
–2–

Vorlagen

1   Budget und Steuerfuss 2018
    Festlegung

2   Val Müstair, Graubünden
    Rahmenkredit 900’000 Franken und Darlehensermächtigung

3   Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell (HRM 2)
    Erlass einer Verordnung zur Einführung

4   Gemeindegebühren
    Erlass einer Verordnung

5   Gemeindebehörden
    Regelung Reisen, Essen und Absenzen

6   Bürgerrechtsverordnung
    Aufhebung

Aktenauflage
Die Akten samt den Beleuchtenden Berichten können ab Montag, 20. No-
vember 2017 im Gemeindehaus, Goethestrasse 16 (Büro 201, 2. Stock) ein-
gesehen werden.

Bestellung Beleuchtende Berichte
Die Beleuchtenden Berichte werden kostenlos zugestellt. Bitte benützen
Sie den Bestelltalon auf der hinteren Umschlagseite.

Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung
Montag bis Freitag, 8.30 bis 11.30 und 14.00 bis 16.30 Uhr
am Montagabend bis 18.30 Uhr
–3–

Die Vorlagen im Überblick

1   Budget und Steuerfuss 2018
    Festlegung

Antrag

1. Das Budget 2018 wird bei folgenden Schlussbeträgen genehmigt:

    Laufende Rechnung:
    – Aufwand                                    Fr. 120’006’000.00
    – Ertrag                                     Fr. 120’054’000.00
    – Ertragsüberschuss                          Fr.      48’000.00

    Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen:
    – Ausgaben                                   Fr.   11’107’000.00
    – Einnahmen                                  Fr.    1’350’000.00
    – Nettoinvestitionen                         Fr.    9’757’000.00

    Investitionsrechnung Finanzvermögen:
    – Ausgaben                                   Fr.    1’160’000.00
    – Einnahmen                                  Fr.            0.00
    – Nettoveränderung                           Fr.    1’160’000.00

2. Zur Deckung des Aufwandüberschusses der Laufenden Rechnung
   von 51’882’000 Franken wird bei der Annahme eines voraussicht-
   lichen einfachen Staatssteuerertrages von 57’700’000 Franken eine
   Steuer von 90 Prozent (= 51’930’000 Franken) erhoben. Der ver-
   bleibende Ertragsüberschuss von 48’000 Franken wird dem Eigen-
   kapital gutgeschrieben.

3. Der Bezug der Steuern der Politischen Gemeinde, zusammen mit
   den Steuern der Kirchgemeinden, erfolgt in drei Raten mit Fällig-
   keitsterminen 1. Juni, 1. September und 1. Dezember, zahlbar
   innert 30 Tagen.
–4–

Das Budget 2018 sieht bei einem unveränderten Steuerfuss von 90% einen
Ertragsüberschuss von 48’000 Franken vor. Damit kann erneut ein aus-
geglichenes Budget vorgelegt werden. Während der budgetierte Steuer-
ertrag mit 61,8 Mio. Franken etwa gleich hoch ist wie im Vorjahr, liegt der
Beitrag an den Finanzausgleich deutlich tiefer als noch im Vorjahr: Statt
6,5 Mio. Franken sind es noch 0,8 Mio. Franken. Die Investitionsrechnung
sieht für das kommende Jahr 2018 Nettoausgaben im Umfang von 9,7
Mio. Franken vor, die vollumfänglich durch den erwarteten Cashflow von
12,5 Mio. Franken gedeckt sind. Wie in den Vorjahren wurde ein grosses
Gewicht auf eine sorgfältige Budgetierung der beeinflussbaren Kosten
gelegt.

2018 massiv geringerer Finanzausgleich

Die Laufende Rechnung schliesst im Budget 2018 bei Aufwendungen von
120 Mio. Franken und Erträgen von 120,1 Mio. Franken mit einem Ertrags-
überschuss von 48’000 Franken ab. Die Bereiche bewegen sich mehrheit-
lich im Rahmen der Budgetvorgabe. Ausnahmen mit zum Teil deutlich
höheren Budgets bilden die Bereiche Finanzen (Finanzbeiträge), die Ver-
waltung (Umsetzung HRM 2) und die Schule (Neuaufnahme von bisher
nicht budgetierten Vikariatskosten).

Der Beitrag an den Finanzausgleich nimmt im kommenden Jahr deutlich
ab. Als Basis für die Berechnung der Ausgleichszahlungen dient das Jahr
2016, in dem Stäfa nahe am Kantonsmittel der relativen Steuerkraft lag,
so dass Stäfa nun nur 0,8 Mio. Franken abliefern muss. Im Vorjahr waren
es noch 6,5 Mio. Franken. Eine aktuelle Beurteilung der Steuerentwicklung
zeigt, dass der einfache Staatssteuerertrag des Rechnungsjahrs 2017 rund
57 Mio. Franken betragen wird, ins Budget 2018 wurden 57,7 Mio. Fran-
ken übernommen. Das sind 2 Mio. Franken mehr als noch im Vorjahr. Es ist
davon auszugehen, dass ab 2019 die Zahlungen an den Finanzausgleich
aufgrund der zu erwartenden verbesserten Steuerkraft wieder ansteigen
werden.

Einlagen in Vorfinanzierungen von grösseren Investitionsvorhaben

Für die im Finanzplan eingestellten Investitionsvorhaben «Schulraum-
entwicklung SRP 2030» und «Bushof / Bahnzugang Bahnhof Stäfa» wer-
den insgesamt 5 Mio. Franken zu Lasten der Laufenden Rechnung vor-
finanziert. Die Vorfinanzierung dient dazu, die jährlichen Abschreibun-
gen ab Nutzungsbeginn der Investition durch Entnahme aus der Vorfinan-
zierung zu entlasten.
–5–

Cashflow kann die Investitionen 2018 decken

Die Gemeinde rechnet für das Jahr 2018 mit einem Cashflow von 12,5 Mio.
Franken. Investitionen sind im Umfang von 9,7 Mio. Franken geplant, die
somit selbst finanziert werden können. Betrachtet man die gebaute Infra-
struktur der Gemeinde Stäfa, so ist ein Investitionsvolumen von 12 bis 15
Mio. Franken notwendig, um einerseits den Wert der Infrastruktur zu er-
halten, auf der anderen Seite notwendige Vorhaben zu realisieren.

Der Finanzplan für die Jahre ab 2018 zeigt ein Investitionsvolumen allein
im steuerfinanzierten Bereich von über 116 Mio. Franken, davon allein 59
Mio. Franken im Schulbereich als Folge der Schulraumplanung SRP 2030.
Eine Finanzierung dieser Investitionen nur aus selbsterarbeiteten Mitteln
wird kaum möglich sein. Zusätzliche Massnahmen – isoliert oder in Kom-
bination – sind notwendig, wenn sie für den Finanzhaushalt verträglich
gestaltet werden sollen. Solche Massnahmen können eine Priorisierung
und das Zurückstellen von Investitionsvorhaben sein, ebenso wie Des-
investitionen oder Neuverschuldungen.

Kostenoptimierungen greifen

Das 2015 vom Gemeinderat initiierte Sparpaket 3 (Finanzpolitik 2016plus)
greift und zeigt nachhaltig Wirkung. Der durch die Gemeinde beeinfluss-
bare Personal- und Sachaufwand wurde auf ein tiefstmögliches Mass re-
duziert. Möglichkeiten zur Verbesserung der Jahresrechnung werden
weiterhin laufend geprüft.

Haushaltpolitik weiterführen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der finanzielle Spiel-
raum der Gemeinde immer noch ungenügend ist. Es gilt in erster Linie,
den Cashflow auf dem erwünschten Plafond von mindestens 10 Mio. Fran-
ken stabil über einen längeren Zeitraum zu halten, um die grossen an-
stehenden Investitionen tätigen zu können. Der Gemeinderat wird
weiterhin nach den Grundsätzen der festgelegten Strategie im Gesamt-
interesse für die Gemeindefinanzen handeln und den Kurs konsequent
weiterführen.
–6–

 2   Val Müstair, Graubünden
     Rahmenkredit 900’000 Franken und Darlehensermächtigung

 Antrag

 1. Es wird ein Rahmenkredit von 900’000 Franken für das Val Müstair
    mit einer Laufzeit von 15 Jahren (1. Januar 2018 bis 31. Dezember
    2032) bewilligt.

 2. Zweck des Rahmenkredits ist es, wertschöpfungsorientierte För-
    derprojekte für das Val Müstair, die vom Kanton Graubünden offi-
    ziell anerkannt werden, und öffentliche Infrastrukturaufgaben der
    Gemeinde Val Müstair im Hoch- und Tiefbau mit finanziellen Bei-
    trägen zu unterstützen.

 3. Ausgaben aus dem Rahmenkredit können wiederkehrend oder
    einmalig sein. Ist die Ausgabe wiederkehrend, ist ihre Summe über
    ihre Laufzeit dem Rahmenkredit anzurechnen. Der Gemeinderat
    beschliesst über die wiederkehrenden oder einmaligen Ausgaben
    bis zum Maximum des Rahmenkredits unabhängig der jeweiligen
    Betragshöhe in eigener Kompetenz.

 4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, ein oder mehrere Darlehen bis
    zum Betrag von maximal 2 Mio. Franken für die Finanzierung von
    Objekten gemäss Dispositiv 2 zu gewähren. Die Ermächtigung gilt
    für die Laufzeit des Rahmenkredits. Die Laufzeit eines Darlehens
    beträgt maximal 20 Jahre. Die Darlehen sind rückzahlbar und
    verzinslich. Werden die konkreten Konditionen zugunsten des zu
    finanzierenden Objekts gegenüber Marktbedingungen vergüns-
    tigt, ist die Vergünstigung dem Rahmenkredit anzurechnen.

Die Gemeinde Stäfa unterstützte 1978 bis 1995 das grosse und komplexe
Meliorationsprojekt im Val Müstair mit rund 850’000 Franken. Jetzt wol-
len Talschaft und Gemeinde auf diesem Fundament die Lebensgrundlagen
von Bevölkerung und Wirtschaft weiter verbessern. Dazu stehen einige
Entwicklungsprojekte an. Zudem steht die Gemeinde vor Investitionen
für Hoch- und Tiefbau, die sie nicht allein bewältigen kann. Der Gemein-
derat möchte die ausgezeichnete Partnerschaft mit dem Tal weiterführen
und beantragt, einen Rahmenkredit von 0,9 Mio. Franken für finanzielle
Beiträge zu bewilligen. Weiter soll er ermächtigt werden, bis zu maximal
2 Mio. Franken Darlehen geben zu dürfen. Der Gemeinderat ist überzeugt,
dass solche Regionen die inländische Solidarität brauchen und verdienen.
–7–

Die Gemeinde Stäfa unterstützte von 1978 bis 1995 mit insgesamt rund
0,85 Mio. Franken die damalige Meliorationsgenossenschaft für das Val
Müstair. Nach fast fünfzig Jahren und rund 45 Mio. Franken Investitionen
konnte das grosse Werk der Melioration 2016 abgeschlossen werden.

Jetzt wollen Gemeinde und Talschaft Val Müstair auf dem Fundament der
Gesamtmelioration weiter bauen, um bessere Lebensgrundlagen im von
Abwanderung bedrohten Tal zu schaffen. Dazu sind von Bund und Kan-
ton anerkannte Projekte zur regionalen Entwicklung wie eine neue Käse-
rei, ein Fleischverarbeitungsbetrieb und eine Getreidesammelstelle an-
gestossen worden. Die Gemeinde Val Müstair steht zudem vor für sie hohen
Investitionen im Hoch- und Tiefbau.

Um solche für Gemeinde und Talschaft oft schon übergrosse Investitionen
zu unterstützen, schlägt der Gemeinderat einen Rahmenkredit von 0,9 Mio.
Franken vor. Gleichzeitig soll er ermächtigt werden, verzinsliche und rück-
zahlbare Darlehen bis maximal 2 Mio. Franken für solche Zwecke gewäh-
ren zu dürfen. Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass diese solidarische
Geste der Gemeinde in Fortsetzung der ausgezeichneten Partnerschaft sehr
gut ansteht und die grossen Anstrengungen von Behörden, Bevölkerung
und Wirtschaft für ihr Tal die Anerkennung Stäfas verdienen.

                                                       Das Val Müstair im
                                                       Osten des Kantons
                                                       Graubünden
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Beleuchtender Bericht

1. Vorgeschichte 1978–1995

Die Gemeinde Stäfa unterstützte 1978 bis 1995 mit jährlichen Beiträgen
die damalige Meliorationsgenossenschaft für das Val Müstair. Die Gemeinde
Val Müstair liegt in der Region Engiadina Bassa / Val Müstair im Kanton
Graubünden. Die Gemeinde entstand am 1. Januar 2009 aus der Fusion
der Gemeinden Fuldera, Lü, Müstair, Sta. Maria, Tschierv und Valchava.

Mit ihrem Engagement bekundete die Gemeinde Stäfa Solidarität mit einer
von Abwanderung bedrohten Region. Mit den Geldern vom Zürichsee
wurde die wirtschaftliche Entwicklung der Bergregion, insbesondere der
Landwirtschaft, unterstützt. Auch soll das Tal als Ruhe- und Erholungs-
gebiet erhalten bleiben.

Die Stäfner Gemeindeversammlung beschloss viermal, die Gesamtmelio-
ration Val Müstair zu unterstützen: Am 12. Dezember 1977, 8. November
1982, 31. Oktober 1988 und 12. Dezember 1994 stimmte sie den Unter-
stützungsanträgen des Gemeinderats meistens ohne Diskussion und immer
ohne Gegenstimmen zu. Die bewilligten Beiträge in der Höhe von 50’000
bis 75’000 Franken pro Jahr sollten einen Drittel der ungedeckten Rest-
kosten von Val Müstair finanzieren. Gesamthaft hat die Gemeinde Stäfa
knapp 850’000 Franken an das Projekt der Gesamtmelioration im Münster-
tal beigetragen. 1995 wurde die Unterstützung abgeschlossen.

2. Die Gesamtmelioration Val Müstair 1968–2016

Am 19. Oktober 1968 fand die beschlussfassende Versammlung statt, in
der mehrheitlich die Durchführung einer Güterzusammenlegung im gan-
zen Tal beschlossen wurde. Dieses Projekt wurde von den Subventions-
behörden des Bundes und des Kantons als beitragsberechtigt anerkannt.

Im Jahr 1970 wurde die Meliorationsgenossenschaft Val Müstair gegrün-
det, nachdem bereits 1936 erste Diskussionen über die Durchführung einer
Melioration geführt worden waren. Für die Meliorationsgenossenschaft
Val Müstair fand das Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden aus dem
Jahr 1956 Anwendung. Am 18. März 1971 war der Beginn der Bearbei-
tung des alten Bestands. Nach fast fünf Jahrzehnten wurde an der Ab-
schlussversammlung vom 1. Oktober 2016 die Auflösung der Meliorations-
genossenschaft Val Müstair ohne Gegenstimme beschlossen. Der Gemein-
–9–

derat Stäfa war mit einer vierköpfigen Delegation zur Auflösungsversamm-
lung eingeladen.

Die Gesamtmelioration Val Müstair ist ein grosses, fast fünfzig Jahre an-
dauerndes Werk, das dem Tal das Fundament für bessere Lebens- und
Wirtschaftsverhältnisse gab. Rund 45 Mio. Franken wurden in dieser Zeit
für die vielen Meliorationswerke aufgewendet. Mit der Gesamtmelioration
wurde in einer Güterzusammenlegung der verwinkelte und kleinmass-
stäbliche alte Grundstücksbestand zu grösseren gleichwertigen Einheiten
zusammengelegt. Das zeigt sich zum Beispiel eindrücklich daran, dass in
der Gesamtmelioration Val Müstair die Anzahl Feldparzellen pro Eigen-
tümer von 11,45 auf 1,37 reduziert werden konnte. Zudem wurden Werke
für die Erschliessung und den Schutz der landwirtschaftlichen Flächen wie
rund 76 Kilometer Strassen- und Wegnetz, Leitungen, Lawinenverbauungen
und Beregnungsanlagen gebaut. In der Melioration wurde der notwen-
dige Boden für den Bau einer Klär- beziehungsweise Schiessanlage aus-
geschieden. Weiter wurden eine Fischzuchtanlage und der Neubau eines
Industriebetriebs ermöglicht. Dank der Aussiedlung von Landwirtschafts-
betrieben wurden einzelne Dorfteile erneuert. Auch erfüllt die Gesamt-
melioration ökologische Ziele wie die Revitalisierung des Rombachs in Las
Palüds. Parallel zur Gesamtmelioration fand überdies ein politischer Pro-
zess statt, in dem die sechs Gemeinden der Talschaft zu einer einzigen, zur
heutigen Gemeinde Val Müstair, vereinigt worden sind.

Die Gesamtmelioration war in allen Belangen ein anspruchsvolles und an-
forderungsreiches Unternehmen für eine ganze Talschaft, das auf beein-
druckende Art und Weise die vielen unterschiedlichen Herausforderun-
gen gemeistert hat. Die Gemeinde Stäfa ist stolz, zu einem solchen Werk
beigetragen zu haben.

3. Entwicklungsprojekte für die Talschaft Val Müstair

3.1 Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE)

Im Anschluss an die Auflösungsversammlung der Meliorationsgenossen-
schaft Val Müstair im Oktober 2016 erfuhr die Delegation aus Stäfa, dass
weitere Projekte im Val Müstair anstehen, mit denen die Talschaft auf dem
Fundament der Melioration weiter entwickelt werden soll. Mit einem
Investitionsvolumen von 7,6 Mio. Franken sind folgende Projekte geplant:

–   Käserei: Neubau in Sta. Maria (rund 4,6 Mio. Fr.)
–   Heuraum: Beschaffung zusätzlichen Raums für die Umstellung auf silo-
    freie Milch (0,7 Mio. Fr.)
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–   Fleischverarbeitung: Bau eines Verarbeitungsraums inkl. Schlachthof
    (2 Mio. Fr.)
–   Getreidesammelstelle: Kauf und Modernisierung (0,3 Mio. Fr.)

Die Projekte sind Teil der von Bund und Kanton wesentlich unterstützten
Massnahmen zur regionalen Entwicklung (PRE). PRE fördern im Kern die
Wertschöpfung in der Landwirtschaft. Als Instrument einer regionalen Ent-
wicklung konzentrieren sich PRE im Gegensatz zu anderen Förderinstru-
menten vorwiegend auf die Nutzung landwirtschaftlicher Potenziale. Sie
stärken die branchenübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Land-
wirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewer-
be, dem Tourismus oder der Holz- und Forstwirtschaft. Sie können zudem
öffentliche Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspek-
ten enthalten, sofern diese direkt oder indirekt zur Wertschöpfung bei-
tragen. Die Massnahmen werden dabei innerhalb eines Gesamtkonzepts
vernetzt und aufeinander abgestimmt und sind mit der Regionalentwick-
lung und der Raumplanung koordiniert. Mit diesem Ansatz werden durch
die wirtschaftliche Nutzbarmachung natürlicher Ressourcen und die Zu-
sammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und anderen Branchen Arbeits-
plätze und Wertschöpfung in einer Region geschaffen.

Die jetzt im Val Müstair angestossenen Projekte zur regionalen Entwick-
lung verfolgen dasselbe Ziel wie die Melioration: Die Lebensverhältnisse
der Bevölkerung und ihre wirtschaftliche Grundlage sollen gestärkt wer-
den, um der steten Abwanderung und damit der Gefahr der Entvölkerung
entgegenzuwirken. Die Projekte fördern die Verarbeitung der landwirt-
schaftlichen Rohstoffe und deren Vermarktung vor Ort. Damit das gesam-
te Potenzial der regionalen Verarbeitung, Veredelung und Vermarktung
ausgeschöpft werden kann, müssen die Verarbeitungsbetriebe dringend
saniert und für die Zukunft gerüstet werden. Die Projekte müssen im Be-
trieb grundsätzlich selbsttragend sein, die Investitionen werden von Bund
und Kanton mitfinanziert, im Fall des Val Müstair mit fast 50 Prozent.

Trotz Subventionen von Bund und Kanton sind diese Projekte auf weitere
Investitionshilfen (wie zum Beispiel solchen aus Stäfa) angewiesen. Ohne
dritte Beiträge könnten die Projekte nicht realisiert werden und käme die
notwendige Entwicklung nicht in Gang. Beiträge der Gemeinde Stäfa hät-
ten einen Multiplikationseffekt, indem sie nicht nur helfen, ein Projekt zu
ermöglichen, sondern die Chance auf weitere Unterstützungsbeiträge er-
höhen würden.

Der Neubau der Käserei als ein zentrales Element in der lokalen Wert-
schöpfungskette ist finanziell bereits gesichert und wird voraussichtlich
noch im Jahr 2017 begonnen. Die Regierung des Kantons Graubünden hat
am 27. Juni 2017 grünes Licht für die Projekte zur regionalen Entwicklung
– 11 –

im Val Müstair gegeben. Im nächsten Jahr sollen die Projekte Fleisch-
verarbeitung und Getreidesammelstelle in die Realisierung gehen, wenn
sie finanziell gesichert werden können.

3.2 Infrastrukturaufgaben der Gemeinde Val Müstair

Die Gemeinde Val Müstair hat die Bauwerke von der Meliorationsgenossen-
schaft übernommen. Für Unterhalt, Ausbau und Erneuerung der Werke
wie auch für ihre eigene Infrastruktur im Hoch- und Tiefbau steht sie vor
grossen, auch finanziellen Herausforderungen. Bei relativ hohem Steuerfuss
(120%), ungenügendem Selbstfinanzierungsgrad bei den Investitionen und
zunehmender Verschuldung ist sie nicht in der Lage, aus eigener Kraft alle
Aufgaben finanziell zu bewältigen.

Die Gemeinde will nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom
31. Mai 2017 einen Masterplan ausarbeiten, der eine gemeinsame stra-
tegische Ausrichtung und die Marke «Val Müstair» stärkt. Noch im Jahr
2017 soll der Masterplan vorliegen.

Im Investitionsplan der Gemeinde Val Müstair sind bis 2021 Netto-
investitionen von 25,5 Mio. Franken geplant, deren Finanzierung heute
ungesichert sind. Darin sind Projekte mit grossen Restkosten zu Lasten der
Gemeinde:

–   Sammelprojekt Wanderwege (Ausführung 2018 geplant, Gesamt-
    kosten ca. 0,5 Mio. Fr.)
–   Sanierung Bike Val Müstair (Ausführung 2018–2019 geplant, ca.
    1 Mio. Fr.)
–   Umfahrungsstrasse Müstair (Ausführung 2018 geplant, ca. 1,4 Mio. Fr.)
–   Sanierung Schulhaus Sta. Maria (mittlere Priorität, ca. 2,5 Mio. Fr.)
–   Sanierung Schulhaus Müstair (mittlere Priorität, ca. 1,9 Mio. Fr.)
–   Sanierung Gemeindeliegenschaft Chasa Plaz (mittlere Priorität, ca.
    2,8 Mio. Fr.)

Erneuerungs- und Unterhaltsbedarf hat auch das taleigene Gesundheits-
zentrum Center da sandà Val Müstair, eine öffentliche Anstalt der Gemeinde
Müstair. Dieses kann solche Aufgaben in der Regel nicht ohne Unterstüt-
zung realisieren.

4. Private, touristische Projekte

Zurzeit stehen im Val Müstair drei touristische Teilprojekte an, die vor allem
die Besucherfrequenzen in der Wintersaison steigern sollen:
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–   das Feriendorf «La Sassa» mit vorerst 62 bewirtschafteten Wohnun-
    gen
–   eine neue Gondelbahn Tschierv–Alp da Munt
–   die Beschneiung der Skipiste Alp da Munt–Tschierv

Das Feriendorf am Dorfeingang von Tschierv soll von einem privaten In-
vestor realisiert werden. Die Beteiligung der Gemeinde Val Müstair, unter
anderem in Form eines Grundstückverkaufs (im Wert von ca. 1,7 Mio. Fr.)
und eines Investitionsbeitrags von 1,3 Mio. Franken, wurde von den Stimm-
berechtigten in einer Urnenabstimmung am 12. Februar 2017 mit rund
60% Jastimmen gutgeheissen.
Für die Realisierung fehlen noch die Bewilligungen von Bund und Kanton.
Ein Engagement der Gemeinde Stäfa für dieses primär private Projekt ist
nicht geplant.

5. Kurzporträt der Gemeinde Val Müstair

5.1 Allgemeine Informationen

Die Politische Gemeinde Val Müstair liegt in der Region Engiadina Bassa /
Val Müstair im Kanton Graubünden. Zu dieser Region gehören ebenfalls
die Gemeinden Samnaun, Scuol, Valsot und Zernez. Der Name der Gemein-
de geht auf die erste schriftliche Urkunde zurück, die ein Mönchskloster in
der Nähe der Ortschaft Taufers erwähnt: «Nomina fratrum de monasterio
qui uocatur Tuberis» (Namen der Mönche des Klosters in der Nähe von
Taufers). Vom Wort «monasterio», das Kloster bedeutet, stammt das Wort
Müstair, und dieses Wort wurde allmählich auch für das Dorf und die ge-
samte Talschaft übernommen.

Das Wappen der Gemeinde Val Müstair zeigt den Kopf Karls des Grossen.
Mit der Fusion der sechs Gemeinden (Fuldera, Lü, Müstair, Sta. Maria,
Tschierv und Valchava) am 1. Januar 2009 wurde beschlossen, das Kreis-
wappen auch für die neue Gemeinde zu übernehmen. Auf blauem Grund
sieht man in Gold die Seitenansicht des fränkischen Klostergründers. Als
Modell für die Figur diente die Statue Karls des Grossen in der Kloster-
kirche. Die Farben des Wappens der Gemeinde sind blau und gelb.

Die Gemeinde Val Müstair liegt eingerahmt zwischen zwei wichtigen Über-
gängen, dem Ofenpass und dem Umbrailpass. Der höchste Punkt ist der
Piz Murtaröl (3180 m ü. M.), der tiefste Punkt ist Sotrivas (1225 m ü. M.).

Die Region ist von verschiedenen Kulturen geprägt; Einflüsse von Öster-
reich, Italien und der Schweiz vermischen sich. Kulturell hat das Val Müstair
einiges zu bieten; zusammen mit dem angrenzenden Schweizerischen
– 13 –

Nationalpark bildet die Biosfera Val Müstair das erste hochalpine Unesco-
Biosphärenreservat der Schweiz, und das Benedikterinnenkloster St. Johann
zählt seit 1983 zum Unesco-Welterbe.

Die Gemeinde Val Müstair hat mehr als 1500 Einwohnerinnen und Ein-
wohner, von denen 78 Prozent Romanisch sprechen. 20 Prozent sprechen
Deutsch und 2 Prozent andere Sprachen. Romanisch (Vallader) gilt als die
Amtssprache. Etwa 140 Schülerinnen und Schüler besuchen Kindergarten,
Primarschule oder die Oberstufe im Tal.

5.2 Geschichte Val Müstair

Aufgrund der neusten archäologischen Grabungen wird angenommen,
dass das Münstertal bereits in der Bronzezeit vom Vinschgau her besiedelt
worden ist. Die Urbewohner gehörten zum Volksstamm der Räter. Vor rund
2000 Jahren sind die Römer ins Land gezogen. Bald vermischte sich räti-
sches Kulturgut mit römischem.

Spuren dieser beiden Volksgruppen findet man heute noch in vielen Lokal-
namen, Volksbräuchen und vor allem in der rätoromanischen Umgangs-
sprache.

Ins eigentliche Licht der Geschichte trat das Münstertal erst mit der Grün-
dung des Klosters St. Johann in Müstair. Diese bedeutende Klosteranlage
wurde zur Regierungszeit Karls des Grossen erbaut. Besonders wertvoll
sind die guterhaltenen karolingischen und romanischen Fresken in der
Klosterkirche.

1803 wurde auf Vermittlung Napoleons der neue Staatenbund gegrün-
det. Graubünden wurde ein Kanton der Eidgenossenschaft. Das Val Müstair
wurde in beiden Weltkriegen zwar verschont, erlebte aber mit, wie die
Nachbarn im Vinschgau und Veltlin in beiden Weltkriegen schwere Zeiten
durchstehen mussten. Besonders im Ersten Weltkrieg wurde es für das
Münstertal gefährlich, als sich die beiden Kriegsparteien auf dem nahen
Ortlergebiet harte Kämpfe an der «Front in Fels und Eis» lieferten.

5.3 Wirtschaft im Val Müstair

Im I. Sektor (Landwirtschaft) arbeiten rund 15 Prozent der Einwohnerschaft,
im II. Sektor (Industrie und Gewerbe) 22 Prozent und im III. Sektor (Dienst-
leistungen) 63 Prozent. Etwa 80 Prozent der 54 Landwirtschaftsbetriebe
bewirtschaften ihren Betrieb nach den Richtlinien des biologischen Land-
baus. Bedeutende Betriebszweige sind die Rinderzucht und die Milchwirt-
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schaft. In allen drei Sektoren werden rund 240 Arbeitsstätten und 1100
Beschäftigte gezählt.

Die 54 landwirtschaftlichen Betriebe und die 20 Sömmerungsbetriebe
erhalten zusammen jährlich rund 3,6 Mio. Franken Direktzahlungen. Ins-
gesamt existieren 1200 Grossvieheinheiten, und es gibt rund 1000 Hekta-
ren zu bewirtschaften. Im Ganzen machen Wiesen und Alpen 29 Prozent
der Fläche im Val Müstair aus, Äcker und Kulturland 5 Prozent. Der Wald
bedeckt 26 Prozent der Gemeindefläche. 38 Prozent sind unproduktive
Flächen, und 2 Prozent sind Strassen, Gewässer und anderes.

Das Val Müstair lebt in touristischer Hinsicht hauptsächlich von der Sommer-
saison, verfügt aber über ein eigenes Skigebiet. Das Skigebiet Minschuns
im Val Müstair gehört zu den kleinen, aber feinen Skiorten. Das hochgele-
gene Skigebiet erschliesst mit drei Bügelliften abwechslungsreiche Abfahr-
ten oberhalb der Baumgrenze. Wartezeiten an den Liften sind ein Fremd-
wort – in Minschuns hält sich die Zahl der Touristen, in erster Linie Fami-
lien mit Kindern, in Grenzen.

6. Inhalt des neuen Engagements

Der Gemeinderat schlägt vor, einen Rahmenkredit von 900’000 Franken
für Beiträge à fonds perdu zu bewilligen und ihn zu ermächtigen, ein Dar-
lehen von maximal 2 Mio. Franken zu gewähren.

Mit den Beiträgen sollen wertschöpfungsorientierte Förderprojekte für das
Val Müstair, die vom Kanton Graubünden offiziell anerkannt werden, und
öffentliche Infrastrukturaufgaben der Gemeinde Val Müstair im Hoch- und
Tiefbau unterstützt werden. Hier stehen in nächster Zeit die Finanzierung
des Fleischverarbeitungsbetriebs und der neuen Getreidesammelstelle an.
Bei der Gemeinde Val Müstair sind die Sanierung des Wanderweg- und
Velonetzes Investitionsobjekte mit hoher Priorität, ebenso wird eine ehe-
malige Meliorationsstrasse für die Umgehung des Dorfkerns von Müstair
instand gestellt werden. Mittelfristig müssen Schulhäuser und Gemeinde-
liegenschaften saniert werden. Das Gesundheitszentrum Center da sandà
Val Müstair, das für die Bevölkerung des Tals eine hohe Bedeutung hat,
benötigt zur Gewährleistung der Grundversorgung sehr oft finanzielle
Unterstützung.

Ausgaben aus dem Rahmenkredit für solche Aufgaben und Projekte kön-
nen wiederkehrend oder einmalig sein. Ist die Ausgabe wiederkehrend,
ist ihre Summe über ihre Laufzeit dem Rahmenkredit anzurechnen. Der
Gemeinderat beschliesst über die wiederkehrenden oder einmaligen Aus-
– 15 –

gaben bis zum Maximum des Rahmenkredits unabhängig der jeweiligen
Betragshöhe in eigener Kompetenz.

Weiter beantragt der Gemeinderat, ihn zu ermächtigen, zugunsten von
Projekten im Val Müstair ein rückzahlbares und verzinsliches Darlehen mit
einem Nominalbetrag von bis zu maximal 2 Mio. Franken und einer Lauf-
zeit von maximal 20 Jahren zu gewähren. Damit könnte anstelle eines
Beitrags à fonds perdu oder ergänzend zu diesem erleichtert werden, ein
Investitionsobjekt zu finanzieren, da die Gemeinde Stäfa die Mittel für ein
Darlehen günstig am Markt beschaffen kann. Ein Darlehen würde zu den
Konditionen weitergegeben werden, wie sie die Gemeinde Stäfa bei der
Aufnahme eingehen muss. Sollen sie zugunsten des Projekts vergünstigt
werden, wäre die Vergünstigung dem Rahmenkredit anzurechnen.

7. Zusammenarbeit mit den Behörden

Die Zusammenarbeit mit den Behörden der Gemeinde Val Müstair ist aus-
gezeichnet. Letztmals am 25. September 2017 war Gemeindepräsident Rico
Lamprecht zu Besuch in Stäfa und hat die vielfältigen Aufgaben der Ge-
meinde, ihre finanzielle und politische Situation, die dringlichen Inves-
titionsobjekte und die Projekte zur regionalen Entwicklung erläutert. Der
Kontakt ist offen und vertrauensvoll. Die Behörden setzen sich mit Leiden-
schaft und viel Zeit ein, die manchmal fast übergrossen Aufgaben der Ge-
meinde zu bewältigen.

Eine Stäfner Delegation traf sich zu Beginn dieses Jahres zwei Mal mit
Vertretern des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons
Graubünden in Chur. Dort ging es darum, sich einen Überblick über die
anstehenden Aufgaben im Val Müstair zu verschaffen und einen Rahmen
für ein mögliches neues Engagement zu skizzieren. Der Kontakt war her-
vorragend, die Vertreter des Kantons haben sich viel Zeit genommen, der
Stäfner Delegation Lage, Projekte und Möglichkeiten aufzuzeigen. Der
Gemeinderat bedankt sich an dieser Stelle bei Daniel Buschauer, Amts-
leitung, sowie Moreno Bonotto, Leiter Abteilung Strukturverbesserungen,
und Gian Andrea Pola, Leiter PRE.

8. Gründe für das neue Engagement von Stäfa

Der Gemeinderat befürwortet angesichts der neuen Herausforderungen,
mit denen die Talschaft und die Gemeinde Val Müstair konfrontiert sind,
ein neues Engagement für Unterstützungsbeiträge der Gemeinde Stäfa.
– 16 –

Die Gemeinde hat das Val Müstair während knapp zwanzig Jahren für die
Gesamtmelioration unterstützt. Jetzt will die Talschaft auf dem Funda-
ment der Gesamtmelioration weiterbauen. Erst dadurch wird nach Über-
zeugung des Gemeinderats Stäfa der mit viel Aufwand geschaffene Nut-
zen der Gesamtmelioration verwirklicht. Die Projekte für die regionale
Entwicklung, die die Gemeinde Val Müstair oder die privaten Trägerschaften
trotz Bundes- und Kantonshilfe nicht allein stemmen können, sind ganz
darauf ausgerichtet, die Talschaft als Ganzes, nicht einzelne Betriebe oder
Branchen, zu fördern, und setzen damit die mit der Gesamtmelioration
begonnene Aufbauarbeit weiter. Daneben hat das Tal ein grosses touristi-
sches Potenzial, vor allem mit dem Unesco-Welterbe Kloster St. Johann,
dem Unesco-Biosphärenreservat Engiadina Val Müstair, dem Naturpark
Biosfera Val Müstair und dem Nationalpark.

Der Gemeinderat Stäfa ist der Meinung, dass die Projekte und Aufgaben
in der Talschaft mit Blick auf bessere Lebensbedingungen vielversprechend
und unterstützungswürdig sind. Für ihn steht ausser Frage, dass inner-
schweizerische Solidarität unerlässlich und entscheidend ist, damit vor allem
Grenzregionen wie das Val Müstair die für solche Talschaften oft über-
grossen Aufgaben bewältigen können. Die Förderprojekte sind zumeist
wertschöpfungsorientiert und im Betrieb selbsttragend.

Der heutige Vorschlag für einen Rahmenkredit fällt in die Zeit, in der das
Sparpaket 3 immer noch gültig und der Finanzhaushalt angespannt ist.
Der Gemeinderat hat darum sorgfältig darauf geachtet, dass der Haushalt
die geplanten Ausgaben für das Val Müstair verkraftet, ohne deswegen
Aufgaben in der eigenen Gemeinde zu vernachlässigen oder eine Steuer-
fusserhöhung zu präjudizieren. Dadurch, dass der Rahmenkredit eine Lauf-
zeit von 15 Jahren haben soll, wird das jährliche Betreffnis in der Erfolgs-
rechnung kaum negative Folgen haben, auch wenn einmal eine einmalige
Ausgabe von mehr als 100’000 Franken anstehen würde.

Das Val Müstair finanziell zu unterstützen ist für den Gemeinderat eine
solidarische Geste, die der Gemeinde Stäfa in Fortsetzung einer begonne-
nen und ausgezeichneten Partnerschaft sehr gut ansteht. Die vielfältigen
und grossen Anstrengungen von Bevölkerung, Behörden, Landwirtschaft
und Privaten im Val Müstair und ihr mehrfach unter Beweis gestellter Wil-
le, bessere Lebensgrundlagen im Tal zu schaffen, verdient Anerkennung
und Unterstützung.
– 17 –

3      Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 (HRM 2)
       Erlass einer Verordnung zur Einführung

Antrag

Gestützt auf Art. 13 Ziff. 5 der Gemeindeordnung vom 22. September
2013 sowie auf § 92 Abs. 1 und 179 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG) wird folgende Verordnung erlassen:

Verordnung über den Finanzhaushalt

I.         Allgemeines

Art. 1     Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die vom kantonalen Recht der Befugnis der

Legislative übertragenen Grundsätze für die Einführung des Harmoni-
sierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM 2) fest.

2 Sie gilt für den gesamten Bereich der gesetzlich geregelten Führung

des Finanzhaushalts der Gemeinde Stäfa.

Art. 2     Begriffe

Es gelten die Begriffe des kantonalen Rechts zum Finanzhaushalt der
Gemeinden.

II.        Verwaltungsvermögen

Art. 3     Neubewertung per 1. Januar 2019

Beim Übergang auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2
(HRM 2) wird das Verwaltungsvermögen in der Eingangsbilanz auf den
1. Januar 2019 gemäss § 179 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes neu
bewertet.

III.       Ausgleich des Budgets

Art. 4     Mittelfristiger Ausgleich

1 Der Steuerfuss wird so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung über
einen Zeitraum von acht Jahren ausgeglichen ist.
– 18 –

 2 Der mittelfristige Ausgleich erstreckt sich über zwei abgeschlossene
 Rechnungsjahre, das laufende Budget- bzw. Rechnungsjahr, das künf-
 tige Budgetjahr und vier Planjahre.

 3 Er erstreckt sich erstmals über die abgeschlossenen Rechnungsjahre
 2016 und 2017, das laufende Budget- bzw. Rechnungsjahr 2018, das
 künftige Budgetjahr 2019 und die Planjahre 2020, 2021, 2022 und
 2023.

 IV.      Schlussbestimmungen

 Art. 5   Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Für den Finanzhaushalt muss bestimmt werden, ob das Verwaltungs-
vermögen, also der für die Aufgabenerfüllung benötigte Vermögenswert,
neu bewertet und wie das mittelfristige Haushaltsgleichgewicht definiert
wird. Diese Grundsatzbeschlüsse sind nötig, um das am 1. Januar 2019 in
Kraft tretende neue Rechnungslegungsmodell für Gemeinden einzuführen.
Der Gemeinderat schlägt vor, das Verwaltungsvermögen nach den Vor-
gaben des Kantons neu zu bewerten, wodurch es von heute gut 80 Mio.
auf über 225 Mio. Franken anwachsen wird. Das mittelfristige Haushalts-
gleichgewicht soll gemäss der Systematik des heutigen Finanzplans defi-
niert werden.

Mit der Totalrevision des Gemeindegesetzes werden unter anderem auch
die Rechnungslegungsvorschriften an schweizweit geltende Standards für
öffentliche Gemeinwesen angepasst. Per 1. Januar 2019 wird das Harmo-
nisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM 2) bei den politischen Gemein-
den, den Schulgemeinden, den Zweckverbänden und den Anstalten ein-
geführt. Das übergeordnete Recht verpflichtet die Gemeinde, für die Ein-
führung des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM 2) zu
beschliessen, ob das Verwaltungsvermögen neu bewertet werden soll oder
nicht. Im Weiteren muss das mittelfristige Haushaltsgleichgewicht defi-
niert werden.

Der Gemeinderat erachtet eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens
als sinnvoll, weil die Vermögenslage nur so nach den nunmehr geltenden
gesetzlichen Bestimmungen ab deren Inkrafttreten korrekt abgebildet ist.
Zwar erreicht das Eigenkapital eine Höhe, die glauben lassen könnte, die
Gemeinde verfüge über viele Mittel, die sie für Investitionen oder Steuer-
– 19 –

senkungen verwenden könnte. Die Neubewertung beeinflusst die wirt-
schaftliche Verfassung der Gemeinde jedoch in keiner Weise, weil sie
ausschliesslich den Vermögenswert für die nicht veräusserbaren Anlagen
betrifft.

Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen muss der Steuerfuss so fest-
gesetzt werden, dass die Erfolgsrechnung des Budgets mittelfristig aus-
geglichen ist. Damit soll der Verschuldung der Gemeindehaushalte vor-
gebeugt werden. Als wichtige Steuerungsgrösse wird sie von den Stimm-
berechtigten beschlossen. Der Gemeinderat schlägt in Anwendung einer
kantonalen Empfehlung vor, dafür die Systematik des heutigen Finanz-
plans zu übernehmen, indem für das mittelfristige Gleichgewicht ein Zeit-
raum von acht Jahren herangezogen wird, der sich am Beispiel des laufen-
den Jahres (2017) wie folgt aufteilt: zwei Rechnungsjahre (2015, 2016),
das jeweils laufende Jahr (2017), das Budgetjahr (2018) und vier Planjahre
(2019, 2020, 2021, 2022). Diese Systematik hat sich seit manchen Jahren
bewährt und ermöglicht eine stabile, kontinuierliche Ausgaben- und Steuer-
politik.
– 20 –

 4   Gemeindegebühren
     Erlass einer Verordnung

 Antrag

 1. Gestützt auf Art. 13 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 22. Sep-
    tember 2013 wird für die Erhebung von Gebühren die Gebühren-
    verordnung gemäss Text im Anhang erlassen.

 2. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 3. Dieser Beschluss wird rechtsmittelfähig publiziert. Einem allfälli-
    gen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung gemäss § 25 Abs. 3
    des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) entzogen.

Mit dem Erlass einer neuen Gebührenverordnung wird eine neue gesetz-
liche Grundlage geschaffen, um in der Gemeinde Gebühren verrechnen
zu können. Die bisher dafür existierende kantonale Rechtsgrundlage wird
mit dem neuen Gemeindegesetz auf den 1. Januar 2018 aufgehoben. Die
neue Verordnung führt keine neuen Gebühren ein, sie werden nicht er-
höht, und ihre wesentlichen Berechnungselemente bleiben unverändert.
Die Gebühren sind daher unverändert, in vereinzelten Bereichen werden
sie gesenkt oder nicht mehr erhoben. Für den Stäfner Finanzhaushalt sind
sie eine wichtige Finanzierungsquelle. Die allgemeinen Gebühren und die
Verwaltungsgebühren, wie sie in der neuen Verordnung bestimmt wer-
den, stellen mit jährlich rund 0,83 Mio. Franken den Gegenwert von 1,5
Steuerprozenten dar.

Auf den 1. Januar 2018 fällt die kantonale Gebührenverordnung für
Gemeindebehörden ersatzlos weg. Diese muss nun durch eine neue Ver-
ordnung ersetzt werden, um die von der Gemeinde erhobenen Gebühren
wieder auf eine rechtlich genügende Stufe zu stellen.

Die neue Verordnung wird von der Gemeindeversammlung erlassen und
bestimmt die allgemeinen Gebühren und die Verwaltungsgebühren der
Gemeinde. Die Gebühren der eigenwirtschaftlichen Betriebe Wasser- und
Elektrizitätsversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung sind in
anderen gesetzlich genügenden Grundlagen bereits festgelegt.

Die bisherige Gebührenpraxis der Gemeinde wird mit der neuen Verord-
nung unverändert weitergeführt. Es werden keine neuen Gebühren ein-
geführt, die Gebühren werden nicht erhöht, und ebenso bleiben ihre
– 21 –

wesentlichen Berechnungselemente unverändert. Die rechtlichen Anfor-
derungen sind gewahrt, wie vor allem das Verursacherprinzip und das
Kostendeckungsprinzip, wonach der Gebührenertrag eines bestimmten
Verwaltungsbereichs dessen Kosten nicht übersteigt. Ebenso wird mit der
Verordnung das Gebot verwirklicht, dass die Gebühr nicht in einem offen-
sichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf
und sich in vernünftigen Grenzen halten muss.

Der Ertrag an allgemeinen Gebühren und Verwaltungsgebühren beläuft
sich gemäss Rechnungsergebnis 2016 auf rund 0,83 Mio. Franken, was gut
zwei Prozent der gesamten Gebührenerträge (rund 39 Mio. Franken) ent-
spricht. Für den Gesamthaushalt sind die Gebührenerträge eine wichtige
Finanzierungsquelle. Die allgemeinen Gebühren und die Verwaltungs-
gebühren, wie sie in der neuen Verordnung enthalten sind, stellen den
Gegenwert von 1,5 Steuerprozenten dar.

Die neue Verordnung bringt ausdrücklich keine neuen oder höheren Ge-
bühren. Die Gebührenerträge bleiben dadurch stabil. Das trägt zur Rechts-
sicherheit bei und ist finanzpolitisch erwünscht. Nicht durch Gebühren
gedeckte Kosten müssten von der Allgemeinheit – in der Regel über die
Steuern – getragen werden. Aus Sicht des Gemeinderats ist das dort ver-
tretbar, wo öffentliche Interessen wie Bildung und Gesundheit verfolgt
werden und der Gebührenertrag darum nicht alle Kosten des betreffen-
den Verwaltungszweigs decken muss. In den anderen Fällen jedoch soll-
ten im individuellen Interesse liegende Leistungen nicht mit Steuern quer-
subventioniert werden.

Die allgemeinen Gebühren und die Verwaltungsgebühren brauchen nach
Wegfall der kantonalen Grundlage ein neues rechtliches Fundament. Diese
Notwendigkeit und die Erfüllung der Vorgabe «keine neuen oder erhöhten
Gebühren» sind für den Gemeinderat die Gründe, der Gemeindeversamm-
lung zu empfehlen, die neue Gebührenverordnung anzunehmen.
– 22 –

Beleuchtender Bericht

1. Ausgangslage

Heutige Grundlagen

Gebühren sind öffentliche Abgaben. Sie müssen für bestimmte Leistun-
gen der Verwaltung bezahlt werden und dürfen höchstens kostendeckend
sein. Das bundesrechtlich verankerte Legalitätsprinzip verlangt, dass die
Grundlagen der Gebührenerhebung von den Stimmberechtigten festgelegt
werden.

Dasselbe gibt die zürcherische Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 in
Art. 38 und Art. 126 vor. Nach der Stäfner Gemeindeordnung vom 22. Sep-
tember 2013 ist die Gemeindeversammlung zuständig für den Erlass von
Grundsätzen der Gebührenerhebung.

Bisheriges kommunales Recht

Die Gemeindeversammlung hat für zahlreiche Gebühren schon genügen-
de gesetzliche Grundlagen geschaffen, nämlich:

–   Abfall (Verordnung über die Behandlung und Beseitigung von Abfäl-
    len, 26. Oktober 1992)
–   Abwasser (Verordnung über die Abwasserbeseitigung, 3. Februar
    1986)
–   Bestattungen (Verordnung über das Friedhof- und Bestattungs-
    wesen, 29. Mai 2006)
–   Einbürgerungen (Verordnung über das Bürgerrecht, 30. Mai 1994)
–   Strom (Verordnung über die Elektrizitätsversorgung, 5. Dezember
    2011)
–   Wasser (Verordnung über die Wasserversorgung, 5. Dezember 2011)

Diese Rechtsgrundlagen bleiben mit Ausnahme der Bürgerrechtsverord-
nung und der Friedhof- und Bestattungsverordnung unverändert in Kraft.
Die Anpassungen an den beiden Verordnungen werden im Kapitel «Än-
derung bestehenden Rechts» beschrieben.

Wegfall bisherigen kantonalen Rechts

Die übrigen Gebühren der Gemeinde wurden bis heute auf der Grundlage
des Gebührenreglements des Gemeinderats vom 9. Februar 1993 erhoben.
– 23 –

Dieses wiederum basiert auf der kantonalen Verordnung über die Gebüh-
ren der Gemeindebehörden (VOGG) vom 8. Dezember 1966. Mit der Total-
revision des kantonalen Gemeindegesetzes wird die VOGG vom kantona-
len Gesetzgeber per 1. Januar 2018 aufgehoben.

Damit fehlt ab diesem Zeitpunkt für einen Teil der kommunalen Gebüh-
ren eine genügende Rechtsgrundlage. Die Gemeinden sind folgerichtig
verpflichtet, selbst Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit sie rechtsgültig
Gebühren erheben dürfen. Das Gebührenreglement des Gemeinderats
allein genügt dazu nicht. Es ist eine von der Gemeindeversammlung erlas-
sene Verordnung notwendig.

2. Stossrichtung der neuen Gebührenverordnung

Der Gemeinderat hat für die Arbeit an der neuen Gebührenverordnung
klare Vorgaben formuliert, die ohne Ausnahme erfüllt werden konnten:

–   Es werden keine neuen Gebühren eingeführt.
    In der Verordnung werden alle Gebührentatbestände so erfasst, wie
    sie heute gehandhabt werden, sich in übergeordneten Gebühren-
    erlassen finden und sich als rechtmässig erwiesen haben. Es werden
    keine neuen oder anderen Gebührentatbestände eingeführt.

–   Die Gebühren werden nicht erhöht.
    Keine heute erhobene Gebühr wird als Folge der neuen Gebühren-
    verordnung erhöht. Das Gegenteil ist der Fall. Wo die Gebühren in
    ihrer Höhe verändert werden, fallen sie weg oder liegen tiefer. So
    beispielsweise bei den Schreib- und Ausfertigungsgebühren, die nicht
    mehr erhoben werden, sondern neu Bestandteil der trotzdem unver-
    ändert bleibenden Bewilligungs- oder Benützungsgebühren sind.

–   Art, Grundlage und Berechnung bleiben unverändert.
    Die Verordnung bildet die bisher angewandten Gebührenregelungen
    in ihren wesentlichen Berechnungselementen ab. So wird sicher-
    gestellt, dass die neuen Regelungen und die Gebührenhöhe für die
    Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger unverändert
    bleiben.

Dies bedeutet: Es werden weiterhin in derselben Höhe und für dieselben
Leistungen der Verwaltung Gebühren erhoben, wie bis anhin.

Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass nicht durch Gebühren gedeck-
te Kosten von der Allgemeinheit – in der Regel über die Steuern – statt
von der Leistungsempfängerin oder vom Leistungsempfänger getragen
– 24 –

werden. Das erscheint aus Sicht des Gemeinderats dort begründet, wo öf-
fentliche Interessen wie Bildung, Gesundheit, Kultur und Prävention ver-
folgt werden und der Gebührenertrag darum nicht alle Kosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs decken muss. In den anderen Fällen wäre es
nach Meinung des Gemeinderats kaum zu vertreten und brisant, wenn im
individuellen Interesse liegende Leistungen der Gemeinde mit Steuern
quersubventioniert werden sollten.

3. Gemeinsames Vorgehen im Bezirk

Die elf Gemeinden im Bezirk Meilen haben sich zu einem gemeinsamen
Vorgehen entschlossen. Das bedeutet, dass der Rahmen, die Bandbreite
und die Systematik der nun auf Gemeindestufe zu regelnden Gebühren in
allen Bezirksgemeinden grundsätzlich gleich sind. Dazu basieren die
Bezirksgemeinden auf einer für alle Zürcher Gemeinden erarbeiteten
Musterverordnung. Zudem soll zum selben Zeitpunkt – Budgetgemeinde-
versammlungen 2017 – über die neue Verordnung beschlossen werden.

Unterscheiden werden sich die Bezirksgemeinden naturgemäss dort, wo
sachlich Anlass dazu besteht oder gemeindespezifische Verhältnisse vor-
handen sind. So haben nicht alle Gemeinden beispielsweise Bootsstatio-
nierungsanlagen, selbst betriebene Bibliotheken, Hallenbäder oder ähn-
liche öffentliche Anlagen, für welche die Gebühren zu regeln sind. Auch
ist das Dienstleistungsangebot der Gemeinde ausserhalb des gesetzlichen
Aufgabenkatalogs unterschiedlich, was sich in zusätzlichen oder anderen
Bestimmungen der Gebührenverordnung abbildet.

4. Neue Gebührenverordnung

Die neue Gebührenverordnung ist im Anhang abgedruckt. Dort sind auch
die einzelnen Bestimmungen erläutert. Die Grundsätze der neuen Verord-
nung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Grundlage der Arbeit an der Verordnung

Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Gebührenverordnung ersetzt grund-
sätzlich die bis 31. Dezember 2017 geltende kantonale Verordnung von
1966 und schafft damit für die heutigen Gebühren der Gemeinde eine
neue, genügende Rechtsgrundlage. Ihre Erarbeitung basiert auf einer
Musterverordnung, die vom Verein Zürcher Gemeindeschreiber und
Verwaltungsfachleute (VZGV) für alle Zürcher Gemeinden erarbeitet wor-
– 25 –

den ist. Ihr juristischer Rahmen ist sorgfältig aufgearbeitet und formuliert.
Er gewährleistet die rechtsstaatlichen Ansprüche.

Gliederung der neuen Verordnung

Die neue Verordnung ist in einen allgemeinen und einen speziellen Teil
gegliedert.

Der allgemeine Teil enthält generelle Bestimmungen zu Gebühren wie
Leistungspflicht, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit, Erhöhung und
Ermässigung, Verzicht, Stundung, Fälligkeit, Zahlungsverzug usw. Zudem
wird in diesem Teil den Behörden (Gemeinderat, Schulpflege, Fürsorge-
behörde, Werkbehörde) die Kompetenz übertragen, die einzelnen Gebüh-
renhöhen festzulegen. Sie müssen dazu die Vorgaben der Verordnung
beachten.

Im speziellen Teil sind die Bestimmungen für die Gebühren der einzelnen
Verwaltungsbereiche geregelt. Dort werden für jede zu erhebende Ge-
bühr Art und Gegenstand, Bemessungsgrundlage und die zahlungspflich-
tige Person definiert.

Systematik

Die neue Verordnung folgt dem Grundsatz, dass alle wesentlichen Ele-
mente einer Gebühr in ihr geregelt sein müssen. Das bedeutet, dass Ge-
bühren nur verrechnet werden können, wenn sie in dieser Verordnung
oder in einer anderen gesetzlichen Grundlage aufgeführt sind.

Die Gemeinde muss in der Gebührenerhebung übergeordnete Vorgaben
beachten. Zur besseren und vollständigeren Übersicht gibt die neue Ver-
ordnung solche Vorgaben wieder, entweder deklaratorisch oder durch
Verweis auf die fragliche gesetzliche Bestimmung.

Teilweise werden in der neuen Verordnung Gebühren bestimmt, die
angesichts ihrer geringen finanziellen Höhe (bis ca. 300 Franken) nicht
erwähnt werden müssten, sondern im nachgeordneten Gebührentarif der
Behörde geregelt werden könnten. Solche Gebühren wurden dennoch dort
in die Verordnung aufgenommen, wo sie aufgrund der bisherigen Praxis
wegen des betroffenen Publikumskreises, von ihrer Tragweite oder ihrer
Akzeptanz her eine besondere Bedeutung haben.
– 26 –

Bewährtes Modell

Der Gemeinderat schlägt vor, die bewährte Regelung weiterzuführen,
wonach die Verordnung alle wesentlichen Aspekte einer Gebühr bestimmt,
während Behörde und Verwaltung in diesem Rahmen dann den Tarif fest-
legen und das im Einzelfall anwenden. Dieses Modell ist klar und wider-
spruchsfrei. Seine Weiterführung trägt damit massgeblich zur Rechts-
sicherheit bei. Es ermöglicht zudem, Gebühren flexibel anzupassen, wenn
übergeordnetes Recht ändert oder wenn es zur Wahrung des Verursacher-
prinzips, des Kostendeckungsprinzips oder des Äquivalenzprinzips notwen-
dig ist.

Die demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle über die Höhe der Ge-
bühren ist gewahrt. Die Gemeindeversammlung setzt mit der Verordnung
den rechtlichen Rahmen. Auf dem Rechtsmittelweg überprüfen Gerichte
und Behörden Gebühren, ob sie rechtlich und materiell mit dem über-
geordneten Recht übereinstimmen, sowohl was ihre Regelung in der Ver-
ordnung wie ihre konkrete Veranlagung angeht.

Keine Genehmigungspflicht

Die neue Gebührenverordnung wird von der Gemeindeversammlung auto-
nom erlassen. Es besteht keine Pflicht, sie von einer kantonalen Behörde
genehmigen zu lassen. Die Musterverordnung, auf der die heute vor-
geschlagene Gebührenverordnung beruht, ist vom Gemeindeamt des Kan-
tons Zürich begutachtet und kommentiert worden.

5. Volumen der Gebührenerträge

Eine grobe Analyse zeigt, dass etwa 60% des Gesamthaushalts aus Steu-
ern finanziert werden. Auf Gebührenerträge entfallen rund 37%, der Rest
auf Vermögenserträge, Rückerstattungen und Beiträge von anderen Ge-
meinwesen. Vor fünfzehn Jahren lag der steuerfinanzierte Anteil noch
unter 50%.

Diese Entwicklung zeigt, dass die Gemeinde heute deutlich mehr steuer-
finanzierte Aufgaben übernimmt, was unter anderem mit der steten De-
legation von Aufgaben oder Kostenverschiebungen zu Lasten der Gemein-
de zu tun hat (wie beispielsweise der Pflegefinanzierung).

In absoluten Zahlen betrachtet liegt das heutige Gebührenvolumen – ge-
messen an der Rechnung 2016 – bei 39 Mio. Franken. Die grossen Ertrags-
positionen stammen aus den Alters- und Pflegeheimen (rund 13,74 Mio.
– 27 –

Franken) und aus den Gebühren für Abwasser (3,63 Mio.), Abfall (0,80
Mio.), Wasser (3,07 Mio.) und Strom (8,92 Mio.), zusammen rund 30,2 Mio.
Franken. Diese eigenwirtschaftlichen Bereiche generieren zusammen einen
Anteil von rund 77% an den Gebührenerträgen.

Rund ein Fünftel des gesamten Gebührenertrags – etwa 8 Mio. Franken –
sind andere Gebühren. Davon entfällt eine Summe von rund 0,83 Mio.
Franken (rund 10%) auf die allgemeinen und von der vorliegenden Ver-
ordnung erfassten Gebührenerträge wie Bewilligungen, Konzessionen und
Benützungen, der Rest auf Rückerstattungen in den Bereichen Prämien-
verbilligung, Sozialhilfe und Zusatzleistungen.

Für den Gesamthaushalt sind die Gebührenerträge eine wichtige Finanzie-
rungsquelle. So stellen beispielsweise die allgemeinen Gebührenerträge
mit rund 0,83 Mio. Franken den Gegenwert von etwa 1,5 Steuerprozenten
dar. Da mit der neuen Verordnung ausdrücklich keine anderen oder höhe-
ren Gebühren verbunden sind, werden die Gebührenbeiträge zum Gesamt-
haushalt stabil bleiben. Nach Auffassung des Gemeinderats ist das Ver-
hältnis der beiden Hauptfinanzierungsquellen des Haushalts heute aus-
gewogen, weshalb sich aus dieser Optik weder bei den Steuern noch bei
den Gebühren als Folge der neuen Verordnung Massnahmen aufdrängen.

6. Rechtlicher Rahmen für Gebühren

Prinzipien des Abgaberechts

Die Gemeinde erhebt ihre selbst festgelegten Gebühren und solche, die
direkt auf übergeordnetem Recht beruhen. In solchen Fällen ist die Ge-
meinde zur Gebührenerhebung verpflichtet und hat sie in der Berechnung
kaum oder keinen eigenen Spielraum.

Die Gemeinden können bei ihren Gebühren den Kreis der Abgabepflichti-
gen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage selbst
festsetzen. Wichtige Prinzipien des Abgaberechts wie das Verursacher-
prinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip müssen be-
achtet werden. Das Verursacherprinzip stammt aus dem Umweltrecht und
besagt, dass Kosten umweltrechtlicher Massnahmen der Verursacherin bzw.
dem Verursacher überbunden werden sollen.

Mit dem Kostendeckungsprinzip wird sichergestellt, dass der Gebühren-
ertrag die Gesamtkosten in einem bestimmten Verwaltungsbereich nicht
oder nur geringfügig übersteigt. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie
Art. 8 und 9 der Bundesverfassung) für den Bereich der Kausalabgaben. Es
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