Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2019) - Verordnung über die ...

 
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Krankenversicherung: Verordnung                                                834.410
Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-
Stadt (KVO)
Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

  gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989 1), auf § 8 des Spitalgeset-
zes vom 26. März 1981 2), auf das Gesetz über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisie-
rungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 3) sowie das
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März
1994 4),

beschliesst:

I. Vollzug des Bundesgesetzes über die
Krankenpflegeversicherung (KVG)

§ 1              Zuständige Departemente
1
  Die Durchführung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (nachfolgend Krankenversicherung) ge-
mäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom
18. März 1994 obliegt zum einen Teil dem Gesundheitsdepartement
und zum anderen Teil dem Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt (Amt für Sozialbeiträge). Die beiden Departemente regeln
ihre Zusammenarbeit.
2
  Folgende Aufgaben werden vom Gesundheitsdepartement wahrge-
nommen:
  a) 5) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der vom
        Bundesgesetz über die Krankenversicherung der Kantonsre-
        gierung übertragenen Beschlüsse, insbesondere die Tarifge-
        nehmigung, die Tariffestsetzung sowie die Sicherstellung der
        medizinischen Versorgung gemäss den Art. 25a Abs. 2, 43 bis
        51 sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
        vom 13. Juni 2008 des Bundesgesetzes über die Krankenver-
        sicherung (KVG);
  b)    die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der ausser-
        ordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenent-
        wicklung gemäss den Art. 54 bis 55a KVG;

1)
     SG 834.400.
2)
     Dieses Gesetz ist aufgehoben.
3)
     SG 890.700.
4)
     SR 832.10.
5)
     § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1.
     2011).
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           c) die Mitwirkung an der gemeinsamen Institution gemäss Art.
              19 KVG;
       d)     die Spitalplanung;
       e)     die Durchführung der Betriebsvergleiche;
       f)     die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorge-
              schriebenen Statistiken;
       g)     die Kostenübernahme bei medizinisch bedingter ausserkan-
              tonaler Hospitalisation;
       h)     die Regelung bei Ausstand von Leistungserbringenden;
       i)     Vorbereitung der Sicherung der medizinischen Versorgung
              zu Handen des Regierungsrates;
       j) 6)  …
       k) 7) Vollzug der Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss
              Art. 25a Abs. 5 KVG;
       l) 8)  die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates betreffend
              die Untersuchungen und Behandlungen gemäss § 4a.
     3
       Folgende Aufgaben werden vom Departement für Wirtschaft, Sozia-
     les und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wahrgenommen:
       a) 9) der Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums und die
              Abgeltung an die Versicherer für uneinbringliche Prämien
              und Kostenbeteiligungen von Versicherten mit Wohnsitz im
              Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 64a KVG;
       b)     die Ausrichtung und Kontrolle der Beiträge an die Kranken-
              versicherungsprämien;
       c)     der Vollzug des Gesetzes über die Krankenversicherung im
              Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989;
       d)     die Anwendung der §§ 5 und 6 der Verordnung zum Gesetz
              betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverord-
              nung) vom 30. Oktober 2001.
       e) 10) die Ausrichtung undKontrolle der kantonalen Beiträge an
              die Spital- und Pflegeheimtaxen gemäss § 8a;
       f) 11) die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an
              die Kosten der ambulanten Pflege gemäss § 8c.
     4
       Das Amt für Sozialbeiträge führt im Rahmen der Vorbereitung von
     Tarifgeschäften gemäss Abs. 2 lit. a eine Analyse über allfällige Aus-
     wirkungen von Tarifanpassungen insbesondere auf die Höhe der
     Krankenversicherungsprämien, der Beiträge an die Krankenversiche-
     rungsprämien, der Sozialhilfe, der Ergänzungsleistungen und der
     kantonalen Beihilfen sowie auf das Versicherungsobligatorium durch.
     Es erhält die dafür notwendigen Unterlagen vom Gesundheitsdepar-
     tement mindestens 19 Tage vor der Regierungsratssitzung zur Stel-
     lungnahme zu Handen des Regierungsrates.
     6)
           § 1 Abs. 2 lit. j aufgehoben durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1.
           2011).
     7)
           Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
     8)
           Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
     9)
           § 1 Abs. 3 lit. a in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
           2012).
     10)
           § 1 Abs. 3 lit. e beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1.
           2011).
     11)
           § 1 Abs. 3 lit. f beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1.
           2011).
     2
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II. Förderung der Gesundheit

§ 2               Gemeinsame Institution
1
 Der Kanton wirkt an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19
KVG zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krank-
heiten mit.

III. Spitäler und andere Einrichtungen

§ 3               Grundlagen zur Bedarfsermittlung
1
  Das Gesundheitsdepartement ermittelt die Grundlagen zur Festle-
gung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung und zur Festlegung des
Bedarfs an Pflegebetten.
2
  Es berücksichtigt dabei die Bestrebungen nach einer regionalen und
interkantonalen Zusammenarbeit.

§ 4               Spitalliste / Liste der Pflegeheime
1
  Das Gesundheitsdepartement erarbeitet zu Handen des Regierungs-
rates die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Listen
der zugelassenen kantonalen und ausserkantonalen Spitäler, Kliniken
und Pflegeheime.
2
  Der Regierungsrat erlässt die Listen.

§ 4a 12)          Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlun-
                  gen
1
  Der Regierungsrat bezeichnet elektive Untersuchungen und Be-
handlungen, welche ambulant in der Regel wirksamer, zweckmässiger
oder wirtschaftlicher durchgeführt werden können als stationär (An-
hang 3).
2
  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der stationären Durchfüh-
rung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1 bei Patien-
tinnen und Patienten nur, wenn besondere Umstände eine stationäre
Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere
vor, wenn die Patientin oder der Patient: 13)
   a)     besonders schwer erkrankt ist;
   b)     an schweren Begleiterkrankungen leidet;
   c)     einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;
   d)     unter besonderen sozialen Umständen lebt.
2bis
     Besondere Umstände liegen aufgrund des Alters bei Patientinnen
oder Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das
75. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei folgenden Untersuchun-
gen und Behandlungen vor: 14)
   a)     Katarakt;
12)
      Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018)
13)
      Fassung vom 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019)
14)
      Eingefügt am 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019)
                                                                                   3
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       b)    Handchirurgie;
       c)    Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus);
       d)    Osteosynthesematerialentfernungen (OSME);
       e)    Zirkumzision;
       f)    Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL).
     3
       Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden des
     Gesundheitsdepartements. Dieses kann Ausnahmen von der Doku-
     mentationspflicht vorsehen.
     4
       Das Gesundheitsdepartement kann jederzeit Einsicht in die Patien-
     tenunterlagen nehmen.

     § 5                 Betriebsvergleiche
     1
      Das Gesundheitsdepartement führt die vom Regierungsrat und vom
     Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch.

     § 6                 Statistiken
     1
      Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem
     statistischen Amt, die Erstellung der Statistiken und die Erfassung
     der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten
     Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten über-
     tragen.

     § 7                 Ausserkantonale Hospitalisation
     1
      Das Gesundheitsdepartement regelt die Kostenübernahme bei aus-
     serkantonalen Hospitalisationen gemäss Art. 41 KVG nach Rück-
     sprache mit den Kostenträgern.

     § 8 15)             Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der
                         stationären Pflege
     1
      Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a
     Abs. 5 KVG an die Kosten der stationären Pflege beträgt 20 Prozent
     des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.

     § 8a 16)            Kantonale Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen
     1
      a) Spital    17)

     Reduziert ein Krankenversicherer seine Leistungen pro Spitaltag in
     Anwendung von Art. 49 Abs. 4 KVG und bezieht die versicherte Per-
     son weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV
     oder Sozialhilfe, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag an den
     Aufenthalt der versicherten Person in den Spitälern, welche auf der
     Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, auf Gesuch hin Beiträge aus.

     15)
           § 8 samt Titel in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1.
           2011).
     16)
           § 8a eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
     17)
           Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder
           -ziffern.
     4
Krankenversicherung: Verordnung                                                 834.410
2
  b) Pflegeheim
Bei Aufenthalt der versicherten Person, welche weder eine Rente der
AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe bezieht, in ei-
nem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung eines Spitals, welche
auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, richtet der Kanton
bis zum 360. Pflegetag auf Gesuch hin Beiträge aus.
3
  c) Beitragshöhe
1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für die individuelle
Prämienverbilligung (IPV) geltenden Einkommensgruppen und ent-
spricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten
oder in Verträgen zwischen dem Regierungsrat und den Leistungser-
bringern vereinbarten Spital- und Pflegeheimtaxen und der nachfol-
gend aufgeführten maximalen Eigenleistung der versicherten Per-
son. 18)
    IPV-Einkommensgruppe Max. Eigenleistungen Patient/-in Fr. pro
                         Tag 19)

    1                               10
    2                               10
    3                               10
    4                               10
    5                               10
    6                               10
    7                               10
    8                               10
    9                               10
    10                              14
    11                              18
    12                              22
    13                              26
    14                              30
    15                              34
    16                              38
    17                              42
    18                              46
    keine IPV-Anspruch              50

18)
        Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
19)
        Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                                                                                    5
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     2. Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.
     3. Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton aus-
     gerichtet.
     4. Keinen Anspruch auf Beiträge gemäss § 8 lit. a und b haben Perso-
     nen mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als Fr. 1'000'000. 20)
     5. Das Gesundheitsdepartement kann die Beitragsgewährung über
     die genannten 360 Pflegetage hinaus verlängern.
     6. Der Kanton kann die Beiträge auch bei Aufenthalten der versicher-
     ten Person in ausserkantonalen Spitälern und Pflegeheimen ausrich-
     ten.

     § 8b 21)          Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der
                       ambulanten Pflege
     1
      Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a
     Abs. 5 KVG an die Kosten der ambulanten Pflege beträgt 10 Prozent
     des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag.
     Der maximale Eigenbeitrag ist nur bei einer Leistungsdauer von einer
     Stunde anrechenbar; bei kürzerer Leistungsdauer verringert sich der
     anrechenbare Eigenbeitrag anteilmässig (pro rata temporis).

     § 8c 22)          Kantonale Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege
     1
       Versicherten Personen, welche Anspruch auf individuelle Prämien-
     verbilligung haben und die weder eine Rente der AHV oder IV noch
     ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe beziehen, richtet der Kanton auf
     Gesuch hin Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege aus. Die
     Höhe des Kantonsbeitrags entspricht dem maximalen Eigenbeitrag
     gemäss § 8b.
     2
       Ein Anspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst ab einem Leistungs-
     umfang von 20 Stunden ambulanter Pflege pro Kalenderjahr. Vorbe-
     halten bleibt Abs. 6.
     3
       Das Gesundheitsdepartement kann den anrechenbaren Leistungs-
     umfang beschränken.
     4
       Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär.
     5
       Der Eigenbeitrag gemäss § 8b. wird für Kinder und Jugendliche bis
     zu 18 Jahren vom Kanton in der anfallenden Höhe übernommen.
     6
       Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton aus-
     gerichtet.

     20)
           Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
     21)
           § 8b in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publi -
           ziert am 28. 1. 2012).
     22)
           § 8c eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
     6
Krankenversicherung: Verordnung                                            834.410
§ 8d 23)           Restfinanzierung durch den Kanton in Anwendung von
                   Art. 25a Abs. 5 KVG
1
  a) Pflegeheime
1. Die kantonalen Pflegenormkosten ergeben sich aus der Multiplika-
tion der Indexwerte pro Pflegestufe (§ 2 Anhang 1) mit dem Punkt-
wert in Franken (§ 3 Anhang 1).
Für Nichtvertragsheime reduzieren sich die Normkosten um 10 Pro-
zent.
    Pflegestufe Pflegeaufwand in Minuten pro           Pflegekosten pro Tag
                Tag                                    in Fr.
    24)
                    …                                  …
    1   25)
                    …                                  …
    2   26)
                    …                                  …
    3   27)
                    …                                  …
    4 28)           …                                  …
    5 29)           …                                  …
    6   30)
                    …                                  …
    7   31)
                    …                                  …
    8   32)
                    …                                  …
    9   33)
                    …                                  …
    10    34)
                    …                                  …
    11    35)
                    …                                  …
    12 36)          …                                  …

1.bis Zusätzlich zum Wert gemäss Ziff. 1 erster Satz werden 35 Rappen
pro Pflegestufe als Pflegenormkosten anerkannt. 37)

23)
        § 8d eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
24)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
25)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
26)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
27)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
28)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
29)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
30)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
31)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
32)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
33)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
34)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
35)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
36)
        Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015)
37)
        Fassung vom 25. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB
        20.03.2019). Aus softwaretechnischen Gründen als formlose Änderung ein-
        gefügt.
                                                                              7
834.410                                              Kranken- und Unfallversicherung

     2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen
     den anerkannten Pflegekosten und den Leistungen der Krankenversi-
     cherer gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung
     (KLV) sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person
     gemäss § 8. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der
     Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Pflegeheim direkt der ent-
     sprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen.
     Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektroni-
     schen Abrechnung in einem Reglement. 38)
     3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Pflegehei-
     me, insbesondere bei erhöhten Anforderungen an die Qualifikation
     des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätigkeit
     und für Spezialleistungen kann der Regierungsrat höhere Kosten an-
     erkennen. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge abschlies-
     sen.
     4. Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Be-
     wohner gilt für die Pflegeheime, welche auf der kantonalen Pflege-
     heimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/
     RUG in der Version gemäss Anhang 1.
     2
       b) Ambulante Pflege
     1. Für die Berechnung der Restfinanzierung durch den Kanton gelten
     die nachfolgenden, anerkannten Pflegekosten. 39)
      Pflegekosten pro Stunde in Fr. 40)        erste Stunde ab zweiter Stunde

      Bedarfsabklärung                          96               80
      Behandlungspflege                         93.35   41)
                                                                 83.35 42)
      Grundpflege                               80.50 43)        70.50 44)

     2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen
     den anerkannten Pflegekosten und den Leistungen der Krankenversi-
     cherer gemäss Art. 7a KLV sowie dem maximalen Eigenbeitrag der
     versicherten Person gemäss § 8b. Die Restfinanzierung für versicherte
     Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Spi-
     texanbieter direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektro-
     nisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht
     zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdeparte-
     ment regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem
     Reglement. 45)

     38)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     39)
           Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
     40)
           Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
     41)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     42)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     43)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     44)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     45)
           Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019)
     8
Krankenversicherung: Verordnung                                                  834.410
3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Spitexan-
bieter, insbesondere bei erhöhten Anforderungen an die Qualifikati-
on des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig-
keit, für Spezialleistungen und zur Gewährleistung der Versorgungssi-
cherheit erkennt der Regierungsrat die dadurch entstehenden höhe-
ren Kosten an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge ab-
schliessen. 46)
4. Sofern die Kosten für Mittel und Gegenstände, welche durch die
Pflegefachperson appliziert werden, über einen längeren Zeitraum
oder die gesamte Pflegedauer durchschnittlich mehr als zehn Prozent
der höchsten vom Regierungsrat im Bereich der Behandlungspflege
anerkannten Pflegekosten gemäss Ziffer 1 betragen, werden diese zu-
sätzlich anerkannt. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelhei-
ten in einem Reglement. 47)

§ 8e 48)           Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5
                   KVG)
1
  … 49)
2
  … 50)
3
  Die innerkantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfi-
nanzierung, der Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen, der Bei-
träge an die Kosten der ambulanten Pflege und der Akut- und Über-
gangspflege wird in einem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt
und den Gemeinden Bettingen und Riehen geregelt. 51)

§ 8f 52)           Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche
                   Leistungen
1
 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten für ärztlich verordnete
hauswirtschaftliche Leistungen entrichten. Die Höhe dieser Beiträge
richtet sich nach den für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
geltenden Prämienverbilligungsstufen.

46)
      § 8d Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1.
      1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012).
47)
      § 8d Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 12. 2. 2019 (in Kraft seit 1. 1.
      2018, publiziert am 16. 2. 2019). Aus softwaretechnischen Gründen als form-
      lose Änderung eingefügt.
48)
      § 8e eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
49)
      Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019)
50)
      Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019)
51)
      § 8e Abs. 3: Bettingen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung
      der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 7. 5. / 24. 4.
      2012; Riehen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfi-
      nanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 19. / 6. 3. 2012.
52)
      Eingefügt am 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB
      25.11.2017)
                                                                                   9
834.410                                           Kranken- und Unfallversicherung

     IV. Tarifschutz

     § 9              Ausstand von Leistungserbringern
     1
      Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach
     den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen und Preisen zu
     erbringen, muss sie oder er dies schriftlich dem Gesundheitsdeparte-
     ment melden. Dieses publiziert eine entsprechende Liste.

     § 10             Sicherstellung der medizinischen Versorgung
     1
       Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversi-
     cherern kein Tarifvertrag zustande oder ist wegen des Ausstands von
     Leistungserbringern gemäss § 9 dieser Verordnung die Behandlung
     der Versicherten im Rahmen des KVG nicht gewährleistet, setzt der
     Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest.
     2
       Gemäss § 1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung obliegt die Vorbereitung
     der Tariffestsetzung zu Handen des Regierungsrates dem Gesund-
     heitsdepartement. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Festsetzung
     der Rahmentarife sowie der Genehmigungsbeschlüsse durch die
     Kantonsregierung gemäss KVG. Das Departement für Wirtschaft,
     Soziales und Umwelt berichtet gemäss § 1 Abs. 4 dieser Verordnung.

     V. Zusammenarbeit Krankenversicherer,
     Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände

     § 11             Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern
     1
       Bei der Durchführung der Krankenversicherung gemäss KVG koor-
     diniert der Kanton seine Aufgaben mit den zugelassenen Kranken-
     versicherern.
     2
       Er kann zu diesem Zweck eine vertragliche Vereinbarung mit den
     Krankenversicherern unter Berücksichtigung des massgeblichen Bun-
     desrechts treffen. 53)
     3
       … 54)

     § 11a 55)        Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer
                      nach Art. 64a KVG
     1
      Als Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG bestimmt der
     Kanton die Kontrollstelle der Krankenversicherer nach Art. 86 der
     Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung (KVV).

     53)
           § 11 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
           2012).
     54)
           § 11 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
           2012).
     55)
           § 11a eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
     10
Krankenversicherung: Verordnung                                                834.410
2
  Die Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestätigt dem Kanton in ihrem
jährlichen Bericht nach Art. 64a Abs. 3 KVG,
  a)     dass der Versicherer über ein von der Revisionsstelle geprüf-
         tes betriebliches Inkassokonzept verfügt,
  b)     dass bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligun-
         gen die Mahn- und Betreibungsvorschriften des Bundes-
         rechts eingehalten werden,
  c)     dass der Versicherer die Verlustscheine und gleichwertigen
         Rechtstitel aktiv bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt.
3
  Die Krankenversicherer haben dem Amt für Sozialbeiträge auf Ver-
langen uneingeschränkte Einsicht in die kasseninternen Betreibungs-
und Inkassoregelungen zu gewähren und das Amt jährlich über die
Erträge aus der Verlustscheinbewirtschaftung, deren Verhältnis zum
Prämienvolumen des Versicherers im Kanton sowie über den Brutto-
aufwand der Verlustscheinkosten (vor der Verrechnung mit den Er-
trägen) zu informieren.

§ 11b 56)         Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel
1
 Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG sind Verfü-
gungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleich-
wertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der ver-
sicherten Person belegen, gleichgesetzt. Das Amt für Sozialbeiträge
entscheidet über die Gleichwertigkeit von Rechtstiteln in den mit der
Abrechnung der Krankenversicherer eingereichten Unterlagen.

§ 12 57)          Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss
                  KVG
1
  Das Amt für Sozialbeiträge vollzieht das Versicherungsobligatorium
gemäss KVG. Es
  a)    informiert über die obligatorische Krankenversicherung ge-
        mäss KVG,
  b)    überprüft regelmässig die Einhaltung der Versicherungs-
        pflicht gemäss KVG,
  c)    entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht
        und
  d)    weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht gemäss Art. 3
        KVG nicht rechtzeitig nachkommen, einem zugelassenen
        Krankenversicherer zu. Eine entsprechende Zuweisung er-
        folgt proportional zum Marktanteil (Versichertenbestand),
        welchen im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer
        gemäss Vorjahreszahlen ausweisen.
2
  Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit dem Einwohner-
amt, dem Zivilstandsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit si-
cher, dass die in Art. 3 und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen
über die Versicherungspflicht informiert werden. Die genannten Be-
hörden stellen ihm laufend die dazu erforderlichen Personendaten
elektronisch zur Verfügung).
56)
      § 11b eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
57)
      § 12 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                                                                               11
834.410                                            Kranken- und Unfallversicherung

     3
       Zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss
     KVG aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt
     ist das Amt für Sozialbeiträge befugt, die erforderlichen Personenda-
     ten des Einwohneramtes elektronisch zu beziehen und mit den Ver-
     sichertendaten der Krankenversicherer gemäss KVG abzugleichen.

     § 13 58)          Versicherte Personen mit Leistungsaufschub

     VI. Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

     § 14              Informationspflicht der Krankenversicherer
     1
      Im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer sind verpflichtet,
     bei ihnen versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
     sowie bei ihnen versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG
     regelmässig über die Möglichkeit zur Beantragung von Beiträgen an
     die Krankenversicherungsprämien (Art. 65 ff. KVG) zu informieren.

     1. Anspruchsentstehung und -berechnung

     § 15              Anspruchsvoraussetzungen
     1
      Der Kanton entrichtet auf Antrag von wirtschaftlich schwächer ge-
     stellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie von Per-
     sonen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt ver-
     sichert sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern
     die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

     § 16              Anspruchsentstehung bei Zuzug aus einem anderen
                       Kanton oder aus dem Ausland sowie bei Personen ge-
                       mäss Art. 65a lit. a bis c KVG
     1
      Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton,
     richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Beiträge an die Krankenversi-
     cherungsprämien bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres
     nach dem Recht des Kantons, in dem die versicherte Person am 1. Ja -
     nuar Wohnsitz hatte.

     58)
           § 13 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
           Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die Über-
           nahme von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatori-
           schen Krankenpflegeversicherung sowie von Verzugszinsen und Betrei-
           bungskosten, welche bis zum 31. Dezember 2011 fällig geworden sind und zu
           einem Leistungsaufschub führten, richtet sich nach bisherigem Recht.
     12
Krankenversicherung: Verordnung                                   834.410
2
  Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus dem Ausland entsteht der
Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ab dem
Monat der Versicherungsdeckung gemäss KVG, sofern der Beitritt zu
einem gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer und die An-
meldung zum Bezug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprä-
mien innert 3 Monaten seit dem Zuzug erfolgte.
3
  Bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG entsteht der Anspruch
auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ab dem Monat des
Versicherungsbeginns gemäss KVG, sofern die Anmeldung zum Be-
zug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innerhalb
von 3 Monaten seit Versicherungsbeginn erfolgte.

§ 17         Anspruchsprüfung
1
  Sind die zur Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvoll-
ständig, fordert das Amt für Sozialbeiträge die fehlenden Unterlagen
nach. Die fehlenden Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten ab
Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese
Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
2
  Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung kann das Amt für Sozial-
beiträge Vorladungen aussprechen sowie schriftliche Auskunftsertei-
lungen und/oder die Einsendung von bestimmten Unterlagen verlan-
gen. Arbeitgebende von Arbeitnehmenden, die einen Antrag auf Bei-
träge an die Krankenversicherungsprämien gestellt haben, haben auf
Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge, Lohnbescheinigungen
auszustellen und diesem zuzusenden.

                                                                  13
834.410                                               Kranken- und Unfallversicherung

     § 18              Grundlage für die Anspruchsermittlung und -berechnung
     1
       Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf
     Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Harmoni-
     sierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 sowie die
     Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfs-
     abhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008.
     2
       Bei versicherten Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen
     haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge abweichend
     von Abs. 1 nach dem ELG, wobei für jede Person, die in der Berech-
     nung der Ergänzungsleistung einbezogen ist, mindestens der Beitrag
     der Prämiengruppe 01 gemäss § 22 Abs. 2 Tabellen 2 und 3 dieser
     Verordnung ausgerichtet wird. 59)

     § 19              Kaufkraftbereinigung des anrechenbaren Einkommens
                       von Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union,
                       Island oder Norwegen
     1
       Das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG von in Art. 65a
     lit. a bis c KVG genannten Personen wird entsprechend dem Kauf-
     kraftindex des jeweiligen Wohnsitzstaates umgerechnet. Diese Rege-
     lung findet keine Anwendung auf ein allfällig anzurechnendes hypo-
     thetisches Erwerbseinkommen (§§ 19 ff. SoHaV).
     2
       Der in Abs. 1 genannte Kaufkraftindex bestimmt sich nach der Ver-
     ordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Minimalprämi-
     en für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen
     Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007.
     3
       Das kaufkraftbereinigte anrechenbare Einkommen gemäss Abs. 1
     und 2 wird gemäss den von der Verwaltungskommission der Europäi-
     schen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit-
     nehmer zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 be-
     kannt gegebenen Währungsumrechnungskursen in Schweizer Fran-
     ken umgerechnet.

     § 20              Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung
                       (§ 39 SoHaV)
     1
       Werden im Fall der Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtver-
     letzung sowohl die Gebühr als auch die Rückforderung bestritten, ist
     innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfü-
     genden Stelle Einsprache zu erheben.
     2
       Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10
     Tagen nach Eröffnung der Verfügung Rekurs beim Departement für
     Wirtschaft, Soziales und Umwelt anzumelden. Die Rekursbegrün-
     dung ist innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech-
     net, nachzureichen. Sie muss die Anträge der rekurrierenden Person
     sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel 2 enthalten.

     59)
           § 18 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
     14
Krankenversicherung: Verordnung                                               834.410
2. Massgebende Prämien / Leistungsgrenzen

§ 21              Massgebende Prämien
1
  Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge an die Krankenversiche-
rungsprämien für die drei von Art. 61 Abs. 3 KVG vorgesehenen Per-
sonenkategorien «Erwachsene», «junge Erwachsene» und «Kinder»
orientiert sich der Regierungsrat an der Höhe der jeweiligen Prämien
für die Krankenversicherung unter Einbezug der Prämien für beson-
dere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG sowie unter Einbe-
zug von weiteren zulässigen Prämienreduktionen.
2
  Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG orientiert sich der
Regierungsrat an einer Richtprämie. Diese liegt für die jeweilige Per-
sonenkategorie gemäss Abs. 1 bei 90 Prozent der erwarteten kantona-
len Durchschnittsprämie.
3
  Für die Umsetzung von Art. 65a KVG orientiert sich der Regie-
rungsrat an den in den entsprechenden Staaten geltenden Durch-
schnittsprämien, welche sich aus der Verordnung des EDI über die
Preisniveauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf
Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und
in Norwegen vom 22. November 2007 ergeben. Liegen diese Durch-
schnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durch-
schnittsprämie des Kantons Basel-Stadt, gelten für Personen gemäss
Art. 65a lit. a bis c KVG die selben Bestimmungen wie für Personen
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Bei Abweichungen von mehr
als 10 Prozent kann der Regierungsrat angemessene Abstufungen
vornehmen.

§ 22              Leistungsgrenzen und Prämienbeiträge
1
 Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt,
wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6
Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leis-
tungsgrenze nicht übersteigt. Bis zu einer Haushaltseinheit von acht
Personen können die Leistungsgrenzen der unten stehenden Tabelle
T 1 60) entnommen werden. Für Haushaltseinheiten von neun und
mehr Personen erhöhen sich die Leistungsgrenzen, ausgehend von
der Leistungsgrenze der jeweils vorangehenden Haushaltseinheit, ge-
mäss dem Berechnungsmodus von § 11 Abs. 2 SoHaV, um Fr. 4'000
pro Person. 61)

60)
      § 22 Abs. 1: Die Tabelle findet sich aus technischen Gründen am Schluss die-
      ser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 1).
61)
      Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
                                                                               15
834.410                                              Kranken- und Unfallversicherung

     2
      Die Prämiengruppe sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge an die
     Krankenversicherungsprämien ergeben sich, ausgehend vom jeweils
     massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG und unter
     Anwendung von § 21 dieser Verordnung, aus den unten stehenden
     Tabellen T 2 und T 3 62). Die maximale Höhe der Beiträge an die
     Krankenversicherungsprämien entspricht höchstens der im konkreten
     Fall tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische Kranken-
     versicherung.

     3. Finanzierung der Beiträge an die
     Krankenversicherungsprämien / Subrogation

     § 23              Finanzierung durch Bund und Kanton
     1
       Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien an-
     fallenden Kosten werden einerseits durch den Bund (Art. 66 KVG)
     und andererseits durch den Kanton getragen.
     2
       Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu
     machen.

     § 24              Subrogation
     1
      Soweit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 Prämi-
     en der Krankenversicherung bezahlt werden, geht der Anspruch auf
     Beiträge an die Krankenversicherungsprämien auf die sozialhilfeleis-
     tenden Behörden über.

     4. Auszahlung der Beiträge an die
     Krankenversicherungsprämien 63)

     § 25              Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungs-
                       prämien
     1
       Die Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien
     erfolgt an die Krankenversicherer.
     2
       … 64)

     § 26              Meldung an die Krankenversicherer / Information der
                       versicherten Personen

     62)
           § 22 Abs. 2: Die Tabellen finden sich auch technischen Gründen am Schluss
           dieser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 2).
     63)
           Titel 4. in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
     64)
           § 25 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
           2012).
     16
Krankenversicherung: Verordnung                                              834.410
1
  Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenversicherern regel-
mässig, gemäss einheitlichem Datenaustausch nach Bundesrecht, wel-
che ihrer Versicherten Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge
des Kantons Basel-Stadt haben, und informiert sie gleichzeitig über
die Höhe desselben. 65)
2
  Im Anschluss orientieren die Krankenversicherer die bei ihnen ver-
sicherten anspruchsberechtigten Personen über den gemäss Abs. 1 ge-
meldeten Anspruch und reduzieren die Krankenversicherungsprämi-
en entsprechend.
3
  Das Amt für Sozialbeiträge meldet einem im Kanton Basel-Stadt tä-
tigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbe-
stand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten
Personen für den Abgleich der Datenbestände. 66)

§ 26a 67)         Meldungen der Krankenversicherer
1
  Die im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer erteilen dem
Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage Auskunft über das Ver-
sicherungsverhältnis nach KVG einzelner Personen zwecks Kontrolle
der Krankenversicherungsbeiträge und Nachweis des Versicherungs-
verhältnisses.
2
  Einmal jährlich, jeweils per 31. März melden die Krankenversicherer
dem Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage die Personendaten nach
Art. 105g KVV aller ihrer im Kanton Basel-Stadt versicherten Perso-
nen. Die Meldungen dienen dem Abgleich der Datenbestände und
der Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht.
3
  Die Meldungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 erfolgen mittels einheitli-
chem Datenaustausch gemäss Verordnung des EDI über den Daten-
austausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI).

§ 27              Auszahlungsmodus
1
  Im jeweils laufenden Kalenderjahr leistet das Amt für Sozialbeiträge
an Krankenversicherer mit Versicherten, die Anspruch auf Beiträge
an ihre Krankenversicherungsprämien haben, bis Ende Juni für das
laufende Kalenderjahr eine Akontozahlung. Die Höhe dieser Akon-
tozahlung bestimmt sich nach einer Hochrechnung gestützt auf die
Zahlen des laufenden Jahres.
2
  Nach Ablauf des Kalenderjahres stellen Krankenversicherer gemäss
Abs. 1 dem Amt für Sozialbeiträge die Differenz zwischen der redu-
zierten Krankenversicherungsprämie und der für die obligatorische
Krankenversicherung tatsächlich geschuldeten Prämie von bei ihnen
versicherten Personen mit Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträ-
ge unter Abzug der nach Abs. 1 geleisteten Akontozahlung in Rech-
nung. Sie stellen dem Amt für Sozialbeiträge dabei alle zur Überprü-
fung des geltend gemachten Betrags notwendigen Daten und Unterla-
gen zur Verfügung.

65)
      § 26 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1.
      2012).
66)
      § 26 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
67)
      § 26a in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014).
                                                                             17
834.410                                            Kranken- und Unfallversicherung

     3
       Das Amt für Sozialbeiträge bezahlt den nach entsprechender Über-
     prüfung allfällig verbleibenden Betrag nach Abs. 2 bis Ende Juni des
     Folgejahres an die berechtigten Krankenversicherer aus.
     4
       Das Amt für Sozialbeiträge kann die Ablehnung oder Einstellung
     von entsprechenden Beiträgen verfügen, wenn die betroffenen Kran-
     kenversicherer bei der Feststellung und Überprüfung des Beitragsan-
     spruchs ungenügend mitwirken.
     5
       Ungerechtfertigt ausbezahlte Beiträge können vom Amt für Sozial-
     beiträge jederzeit zurückgefordert werden.

     VII. Vollzug

     § 28
     1
      Das Gesundheitsdepartement und das Departement für Wirtschaft,
     Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) werden mit dem
     Vollzug beauftragt.

     VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

     § 29             Aufhebung bisherigen Rechts
     1
      Die Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-
     Stadt (KVO) vom 7. November 1995 wird aufgehoben.

     § 30             Änderung bisherigen Rechts
     1
      Die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege
     (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001 68) wird wie folgt geän-
     dert: 69)

     § 31             Wirksamkeit
     1
      Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2009
     wirksam.

     68)
           SG 328.210.
     69)
           Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
     18
Krankenversicherung: Verordnung                                                                 Anhang 1   834.410

Anhang 11)
§ 1           Bedarfsabklärungsinstrument
 Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime,
welche auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument
RAI/RUG mit dem RUG Modell der Version CH-Index 2016.

§ 2           CH-Index 2016

 Pflegestufe                   CH-Index 2016

 1                             0.087
 2                             0.262
 3                             0.436
 4                             0.611
 5                             0.786
 6                             0.960
 7                             1.135
 8                             1.309
 9                             1.484
 10                            1.659
 11                            1.833
 12                            2.008

§ 3           RAI-Punktwert

 Gültig ab                      Fr.

 1. 1. 2017                     115.40
 1. 1. 2018                     116.85
 1. 1. 2019                     118.65
 1. 1. 2020                     120.10
 1. 1. 2021                     121.60

§ 4           RUG-Zuordnung gemäss CH-Index 2016

 Pflegestufe gemäss                             Pflegeaufwand
                                                                                Zuteilung der RUG
 Art. 7a, Abs. 3 KLV                            in Minuten pro Tag
 1                                              bis 20                          PA0
 2                                              21 - 40                         PA1
 3                                              41 - 60                         BA1, PA2
 4                                              61 - 80                         IA1, BA2

1)
     Anhang in der Fassung des RRB vom 2. 4. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2019).

                                                                                                                     1
Krankenversicherung: Verordnung                                     Anhang 1   834.410

Pflegestufe gemäss            Pflegeaufwand
                                                   Zuteilung der RUG
Art. 7a, Abs. 3 KLV           in Minuten pro Tag
5                             81 - 100             PB1, PB2, CA1
6                             101 - 120            BB1, BB2, IA2, IB1, PC1, PC2
7                             121 - 140            CA2, IB2, PD1, SE1
8                             141 - 160            CB1, PD2, RLA, RMA
9                             161 - 180            CB2, CC1, PE1, RMB, SSA
10                            181 - 200            PE2, RLB
11                            201 - 220            CC2, SSB, SE2
12                            ab 221               RMC, SE3, SSC

                                                                                         2
Krankenversicherung: Verordnung                                                                            Anhang 2   834.410

Anhang zu § 22 Abs. 2 1)

                                     T1                                            T2                       T3

     Leistungsgrenzen - massgebliches Einkommen gemäss § 6                                 Beiträge an die Krankenversicherungs-
                                                                                  Gruppe
     Abs. 2 lit. d SoHaG in CHF (pro Jahr)                                                 prämien in CHF (pro Monat)

                                                                                                          Junge
     1 PH     2 PH     3 PH     4 PH     5 PH     6 PH      7 PH     8 PH                    Kinder                   Erwachsene
                                                                                                        Erwachsene

    23'125   37'000   47'000    55'000   61'000   65'000   69'000   73'000          01        132          309           385

    24'375   39'000   49'000    57'000   63'000   67'000   71'000   75'000          02        124          289           361

    25'625   41'000   51'000    59'000   65'000   69'000   73'000   77'000          03        116          271           334

    26'875   43'000   53'000    61'000   67'000   71'000   75'000   79'000          04        108          252           306

    28'125   45'000   55'000    63'000   69'000   73'000   77'000   81'000          05        100          233           282
                                                                                                                 a
    29'375   47'000   57'000    65'000   71'000   75'000   79'000   83'000          06         96          215           258
                                                                                                                 a
    30'625   49'000   59'000    67'000   73'000   77'000   81'000   85'000          07         89          215           231
                                                                                                                 a
    31'875   51'000   61'000    69'000   75'000   79'000   83'000   87'000          08         82          215           206
                                                                                                                 a
    33'125   53'000   63'000    71'000   77'000   81'000   85'000   89'000          09         76          215           181
                                                                                                                 a
    34'375   55'000   65'000    73'000   79'000   83'000   87'000   91'000          10         70          215           156
                                                                                                                 a
    35'625   57'000   67'000    75'000   81'000   85'000   89'000   93'000          11         67          215           130
                                                                                                    a            a
    36'875   59'000   69'000    77'000   83'000   87'000   91'000   95'000          12         66          215           103
                                                                                                    a            a
    38'125   61'000   71'000    79'000   85'000   89'000   93'000   97'000          13         66          215            79
                                                                                                    a            a
    39'375   63'000   73'000    81'000   87'000   91'000   95'000   99'000          14         66          215            54
                                                                                                    a            a
    40'625   65'000   75'000    83'000   89'000   93'000   97'000 101'000           15         66          215            27
                                                                                                    a            a
    41'875   67'000   77'000    85'000   91'000   95'000   99'000 103'000           16         66          215            26
                                                                                                    a            a
    43'125   69'000   79'000    87'000   93'000   97'000   101'000 105'000          17         66          215            25

                                                                                                    a            a
    44'375   71'000   81'000    89'000   95'000   99'000   103'000 107'000          18         66          215            24

PH = Personenhaushalt
a
 Beitragshöhe entspricht der Hälfte von 90% der erwarteten Durchschnittsprämie der jeweiligen Personenkategorie gemäss
Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung.

1)
     Anhang in der Fassung des RRB vom 16. 10. 2018 (in Kraft seit 1. 1. 2019).
Krankenversicherung: Verordnung                                                              Anhang 3   834.410

Anhang 31)
Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen
Gültig ab 1. Januar 2019

                Kategorie/
 Ziffer          CHOP      Bezeichnung
                  2019

 1             Augen

 1.1           Katarakt

               Z13.1                Intrakapsuläre Extraktion der Linse

               Z13.11               Intrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren temporalen Zugang

               Z13.19               Intrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige

               Z13.2                Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch lineares Extraktionsverfahren

                                    Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch einfaches Aspirations- (und Irriga-
               Z13.3
                                    tions-) Verfahren
                                    Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch Fragmentations- und Aspirations-
               Z13.4
                                    verfahren

               Z13.41               Phakoemulsifikation und Aspiration eines Katarakts

                                    Mechanische Phakofragmentation und Aspiration eines Katarakts durch
               Z13.42
                                    posterioren Zugang

               Z13.43               Mechanische Phakofragmentation und andere Aspiration eines Katarakts

               Z13.5                Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse

                                    Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren
               Z13.51
                                    temporalen Zugang

               Z13.59               Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige

               Z13.6                Sonstige Kataraktextraktion

               Z13.64               Diszision einer Sekundärmembran [nach Katarakt]

               Z13.65               Exzision einer Sekundärmembran [nach Katarakt]

               Z13.66               Mechanische Fragmentation einer Sekundärmembran [nach Katarakt]

1)
     Anhang 3 in der Fassung des RRB vom 22. 1. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2019).

                                                                                                                    1
Krankenversicherung: Verordnung                                              Anhang 3   834.410

         Kategorie/
Ziffer    CHOP      Bezeichnung
           2019

         Z13.69       Sonstige Kataraktextraktion, sonstige

2.       Bewegungsapparat

2.1      Handchirurgie

         Z04.43       Entlastung am Karpaltunnel

         Z04.43.0     Detail der Subkategorie 04.43

         Z04.43.00    Entlastung am Karpaltunnel, nicht näher bezeichnet

         Z04.43.10    Entlastung am Karpaltunnel, endoskopisch

         Z04.43.99    Entlastung am Karpaltunnel, sonstige

                      Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an peripherem Nerv
         Z04.49
                      oder Ganglion

         Z04.49.0     Detail der Subkategorie 04.49

         Z04.49.13    Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an Nerven der Hand

         Z80.23       Arthroskopie des Handgelenks

         Z80.23.0     Detail der Subkategorie 80.23

         Z80.23.10    Diagnostische Arthroskopie des Handgelenkes

         Z80.23.99    Arthroskopie des Handgelenks, sonstige

         Z80.24       Arthroskopie von Hand und Finger

         Z80.34       Gelenkbiopsie an Hand und Finger

         Z80.34.0     Detail der Subkategorie 80.34

         Z80.34.00    Gelenkbiopsie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet

         Z80.34.10    Perkutane (Nadel-) Biopsie an Hand und Finger

         Z80.34.20    Arthroskopische Gelenkbiopsie an Hand und Finger

         Z80.34.99    Gelenkbiopsie an Hand und Finger, sonstige

                      Durchtrennung von Gelenkskapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin-
         Z80.44
                      ger

                                                                                                  2
Krankenversicherung: Verordnung                                               Anhang 3   834.410

         Kategorie/
Ziffer    CHOP      Bezeichnung
           2019

         Z80.44.0     Detail der Subkategorie 80.44

                      Durchtrennung von Gelenkkapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin-
         Z80.44.99
                      gern, sonstige

         Z80.74       Synovektomie an Hand und Finger

         Z80.74.0     Detail der Subkategorie 80.74

         Z80.74.00    Synovektomie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet

         Z80.74.10    Synovektomie an Hand und Finger

         Z80.74.99    Synovektomie an Hand und Finger, sonstige

                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-
         Z80.83
                      lenk

         Z80.83.0     Detail der Subkategorie 80.83

                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-
         Z80.83.00
                      lenk, nicht näher bezeichnet
                      Arthroskopische lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am
         Z80.83.10
                      Handgelenk

         Z80.83.11    Débridement am Handgelenk

         Z80.83.12    Zystenexstirpation am Handgelenk

                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-
         Z80.83.99
                      lenk, sonstige
                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge-
         Z80.84
                      lenk

         Z80.84.0     Detail der Subkategorie 80.83

                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und
         Z80.84.00
                      Finger, nicht näher bezeichnet

         Z80.84.10    Débridement an Gelenken der Handwurzel

         Z80.84.20    Débridement an sonstigen Gelenken der Hand und Finger

                      Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und
         Z80.84.99
                      Finger, sonstige

         Z80.93       Sonstige Exzision am Handgelenk

         Z80.93.0     Detail der Subkategorie 80.93

                                                                                                   3
Krankenversicherung: Verordnung                                                 Anhang 3   834.410

         Kategorie/
Ziffer    CHOP      Bezeichnung
           2019

         Z80.93.00    Sonstige Exzision am Handgelenk, nicht näher bezeichnet

         Z80.93.10    Arthroskopische Exzision am Handgelenk

         Z80.93.11    Entnahme eines Knorpeltransplantates am Handgelenk

         Z80.93.12    Resektion des Discus triangularis am Handgelenk

         Z80.93.99    Sonstige Exzision am Handgelenk, sonstige

         Z80.94       Sonstige Exzision an Hand- und Fingergelenk

         Z82.2        Exzision einer Läsion an Muskel, Sehne und Faszie der Hand

         Z82.21       Exzision einer Läsion an einer Sehnenscheide der Hand

                      Chirurgisches Débridement von Wunde, Infektion oder Verbrennung durch
         Z86.2A       Exzision von erkranktem Gewebe in lokaler Infiltrationsanästhesie, Regional-
                      oder Allgemeinanästhesie

         Z86.2A.1     Chirurgisches Débridement, kleinflächig

                      Chirurgisches Débridement, kleinflächig, an der Hand
         Z86.2A.16

                      Débridement von Wunde, Infektion oder Verbrennung, ohne Exzision, ohne
         Z86.2B
                      lokale Infiltrationsanästhesie, Regional- oder Allgemeinanästhesie

         Z86.2B.1     Débridement, kleinflächig

         Z86.2B.16    Débridement, kleinflächig, an der Hand

         Z86.2B.2     Débridement, grossflächig

         Z86.2B.26    Débridement, grossflächig, an der Hand

2.2      Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus)

                      Plastische Rekonstruktion bei Hallux valgus, Hallux rigidus und anderen De-
         Z77.5
                      formitäten der Zehen

         Z77.54       Resektion oder Korrekturosteotomie bei Digitus quintus varus

         Z77.56       Plastische Rekonstruktion bei Hammerzehe

                      Sonstige partielle Knochenresektion an anderen näher bezeichneten Knochen,
         Z77.89
                      ausser Gesichtsschädelknochen

         Z77.89.0     Detail der Subkategorie 77.89

                                                                                                     4
Krankenversicherung: Verordnung                                                 Anhang 3   834.410

         Kategorie/
Ziffer    CHOP      Bezeichnung
           2019

         Z77.89.40    Sonstige partielle Knochenresektion an Phalangen des Fusses

                      Totale Knochenresektionen an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser
         Z77.99
                      Gesichtsschädelknochen

         Z77.99.0     Detail der Subkategorie 77.99

         Z77.99.40    Totale Knochenresektionen an Phalangen des Fusses

2.3      Osteosynthesematerialentfernungen

         Z78.6        Knochenimplantatentfernung

         Z78.60       Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation

                      Entfernung eines internen Verlängerungs- oder Knochentransportsystems
         Z78.60.08
                      (motorisiert / nicht-motorisiert), jede Lokalisation

         Z78.60.99    Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation, sonstige

         Z78.61       Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum

                      Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,
         Z78.61.00
                      nicht näher bezeichnet
                      Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, Draht, intramedullä-
         Z78.61.01    rer Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, Platte, winkelstabile Platte, Fixa-
                      teur externe, Blount-Klammern
                      Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,
         Z78.61.05    Entfernung eines Knochen-(teil)ersatzes an Skapula, Klavikula, Rippen und
                      Sternum
                      Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, sonstiges Osteosyn-
         Z78.61.08
                      thesematerial

         Z78.61.11    Knochenimplantatentfernung an Rippen und Sternum

                      Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum,
         Z78.61.99
                      sonstige

         Z78.63       Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna

         Z78.63.00    Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, nicht näher bezeichnet

                      Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, (intramedullärer) Draht,
                      Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Winkelplatte / Kon-
         Z78.63.01
                      dylenplatte, Marknagel, Verriegelungsnagel, Transfixationsnagel, Fixateur
                      externe, Ringfixateur, (Blount-) Klammern
                      Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, Entfernung eines Kno-
         Z78.63.05
                      chen(teil)ersatzes an Radius und Ulna

                                                                                                      5
Krankenversicherung: Verordnung                                                Anhang 3   834.410

         Kategorie/
Ziffer    CHOP      Bezeichnung
           2019
                      Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna (proximal / Schaft / distal),
         Z78.63.08
                      sonstiges

         Z78.63.99    Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, sonstige

         Z78.64       Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia

                      Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, nicht näher be-
         Z78.64.00
                      zeichnet
                      Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, (intramedullärer)
         Z78.64.01    Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex-
                      terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern
                      Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, Entfernung eines
         Z78.64.05
                      Knochen(teil)ersatzes an Karpalia und Metakarpalia
                      Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstiges Osteo-
         Z78.64.08
                      synthesematerial

         Z78.64.99    Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstige

         Z78.66       Knochenimplantatentfernung an der Patella

         Z78.66.00    Knochenimplantatentfernung an der Patella, nicht näher bezeichnet

                      Knochenimplantatentfernung an der Patella, (intramedullärer) Draht, Schrau-
         Z78.66.01
                      be, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, (Blount-) Klammern

         Z78.66.08    Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstiges Osteosynthesematerial

         Z78.66.99    Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstige

         Z78.67       Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula

         Z78.67.00    Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, nicht näher bezeichnet

                      Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, (intramedullärer) Draht,
         Z78.67.01    Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, Ringfixateur, (Blount-)
                      Klammern
                      Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, Entfernung eines Kno-
         Z78.67.05
                      chen(teil)ersatzes an Tibia und Fibula
                      Knochenimplantatentfernung an der Tibia, dynamische Kompressionsschrau-
         Z78.67.13
                      be

         Z78.67.21    Knochenimplantatentfernung an der Fibula, (winkelstabile) Platte

                      Knochenimplantatentfernung an der Fibula, Marknagel, Verriegelungsnagel,
         Z78.67.22
                      Transfixationsnagel
                      Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstiges Osteosynthese-
         Z78.67.28
                      material

                                                                                                     6
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