Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2019) - Verordnung über die ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989 1), auf § 8 des Spitalgeset- zes vom 26. März 1981 2), auf das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisie- rungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 3) sowie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 4), beschliesst: I. Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversicherung (KVG) § 1 Zuständige Departemente 1 Die Durchführung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend Krankenversicherung) ge- mäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 obliegt zum einen Teil dem Gesundheitsdepartement und zum anderen Teil dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge). Die beiden Departemente regeln ihre Zusammenarbeit. 2 Folgende Aufgaben werden vom Gesundheitsdepartement wahrge- nommen: a) 5) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung der Kantonsre- gierung übertragenen Beschlüsse, insbesondere die Tarifge- nehmigung, die Tariffestsetzung sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung gemäss den Art. 25a Abs. 2, 43 bis 51 sowie Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung (KVG); b) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates der ausser- ordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenent- wicklung gemäss den Art. 54 bis 55a KVG; 1) SG 834.400. 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. 3) SG 890.700. 4) SR 832.10. 5) § 1 Abs. 2 lit. a in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 1
834.410 Kranken- und Unfallversicherung c) die Mitwirkung an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG; d) die Spitalplanung; e) die Durchführung der Betriebsvergleiche; f) die Mitwirkung bei der Erstellung der bundesrechtlich vorge- schriebenen Statistiken; g) die Kostenübernahme bei medizinisch bedingter ausserkan- tonaler Hospitalisation; h) die Regelung bei Ausstand von Leistungserbringenden; i) Vorbereitung der Sicherung der medizinischen Versorgung zu Handen des Regierungsrates; j) 6) … k) 7) Vollzug der Restfinanzierung der Pflegekosten gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG; l) 8) die Vorbereitung zu Handen des Regierungsrates betreffend die Untersuchungen und Behandlungen gemäss § 4a. 3 Folgende Aufgaben werden vom Departement für Wirtschaft, Sozia- les und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) wahrgenommen: a) 9) der Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums und die Abgeltung an die Versicherer für uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen von Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gemäss Art. 64a KVG; b) die Ausrichtung und Kontrolle der Beiträge an die Kranken- versicherungsprämien; c) der Vollzug des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 1989; d) die Anwendung der §§ 5 und 6 der Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverord- nung) vom 30. Oktober 2001. e) 10) die Ausrichtung undKontrolle der kantonalen Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen gemäss § 8a; f) 11) die Ausrichtung und Kontrolle der kantonalen Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege gemäss § 8c. 4 Das Amt für Sozialbeiträge führt im Rahmen der Vorbereitung von Tarifgeschäften gemäss Abs. 2 lit. a eine Analyse über allfällige Aus- wirkungen von Tarifanpassungen insbesondere auf die Höhe der Krankenversicherungsprämien, der Beiträge an die Krankenversiche- rungsprämien, der Sozialhilfe, der Ergänzungsleistungen und der kantonalen Beihilfen sowie auf das Versicherungsobligatorium durch. Es erhält die dafür notwendigen Unterlagen vom Gesundheitsdepar- tement mindestens 19 Tage vor der Regierungsratssitzung zur Stel- lungnahme zu Handen des Regierungsrates. 6) § 1 Abs. 2 lit. j aufgehoben durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 7) Fassung vom 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018) 8) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018) 9) § 1 Abs. 3 lit. a in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 10) § 1 Abs. 3 lit. e beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 11) § 1 Abs. 3 lit. f beigefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 2
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 II. Förderung der Gesundheit § 2 Gemeinsame Institution 1 Der Kanton wirkt an der gemeinsamen Institution gemäss Art. 19 KVG zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krank- heiten mit. III. Spitäler und andere Einrichtungen § 3 Grundlagen zur Bedarfsermittlung 1 Das Gesundheitsdepartement ermittelt die Grundlagen zur Festle- gung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung und zur Festlegung des Bedarfs an Pflegebetten. 2 Es berücksichtigt dabei die Bestrebungen nach einer regionalen und interkantonalen Zusammenarbeit. § 4 Spitalliste / Liste der Pflegeheime 1 Das Gesundheitsdepartement erarbeitet zu Handen des Regierungs- rates die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Listen der zugelassenen kantonalen und ausserkantonalen Spitäler, Kliniken und Pflegeheime. 2 Der Regierungsrat erlässt die Listen. § 4a 12) Förderung ambulanter Untersuchungen und Behandlun- gen 1 Der Regierungsrat bezeichnet elektive Untersuchungen und Be- handlungen, welche ambulant in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher durchgeführt werden können als stationär (An- hang 3). 2 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der stationären Durchfüh- rung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1 bei Patien- tinnen und Patienten nur, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient: 13) a) besonders schwer erkrankt ist; b) an schweren Begleiterkrankungen leidet; c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf; d) unter besonderen sozialen Umständen lebt. 2bis Besondere Umstände liegen aufgrund des Alters bei Patientinnen oder Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 75. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei folgenden Untersuchun- gen und Behandlungen vor: 14) a) Katarakt; 12) Eingefügt am 17. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 28.04.2018) 13) Fassung vom 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019) 14) Eingefügt am 22. Januar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 26.01.2019) 3
834.410 Kranken- und Unfallversicherung b) Handchirurgie; c) Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus); d) Osteosynthesematerialentfernungen (OSME); e) Zirkumzision; f) Extrakorporelle Stosswellenlithotripsie (ESWL). 3 Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden des Gesundheitsdepartements. Dieses kann Ausnahmen von der Doku- mentationspflicht vorsehen. 4 Das Gesundheitsdepartement kann jederzeit Einsicht in die Patien- tenunterlagen nehmen. § 5 Betriebsvergleiche 1 Das Gesundheitsdepartement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch. § 6 Statistiken 1 Das Gesundheitsdepartement koordiniert, in Abstimmung mit dem statistischen Amt, die Erstellung der Statistiken und die Erfassung der Daten durch die nach Bundesrecht zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgaben Dritten über- tragen. § 7 Ausserkantonale Hospitalisation 1 Das Gesundheitsdepartement regelt die Kostenübernahme bei aus- serkantonalen Hospitalisationen gemäss Art. 41 KVG nach Rück- sprache mit den Kostenträgern. § 8 15) Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der stationären Pflege 1 Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der stationären Pflege beträgt 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages. § 8a 16) Kantonale Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen 1 a) Spital 17) Reduziert ein Krankenversicherer seine Leistungen pro Spitaltag in Anwendung von Art. 49 Abs. 4 KVG und bezieht die versicherte Per- son weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag an den Aufenthalt der versicherten Person in den Spitälern, welche auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, auf Gesuch hin Beiträge aus. 15) § 8 samt Titel in der Fassung des RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 16) § 8a eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 17) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 4
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 2 b) Pflegeheim Bei Aufenthalt der versicherten Person, welche weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe bezieht, in ei- nem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung eines Spitals, welche auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, richtet der Kanton bis zum 360. Pflegetag auf Gesuch hin Beiträge aus. 3 c) Beitragshöhe 1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Einkommensgruppen und ent- spricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten oder in Verträgen zwischen dem Regierungsrat und den Leistungser- bringern vereinbarten Spital- und Pflegeheimtaxen und der nachfol- gend aufgeführten maximalen Eigenleistung der versicherten Per- son. 18) IPV-Einkommensgruppe Max. Eigenleistungen Patient/-in Fr. pro Tag 19) 1 10 2 10 3 10 4 10 5 10 6 10 7 10 8 10 9 10 10 14 11 18 12 22 13 26 14 30 15 34 16 38 17 42 18 46 keine IPV-Anspruch 50 18) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 19) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 5
834.410 Kranken- und Unfallversicherung 2. Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär. 3. Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton aus- gerichtet. 4. Keinen Anspruch auf Beiträge gemäss § 8 lit. a und b haben Perso- nen mit einem steuerbaren Vermögen von mehr als Fr. 1'000'000. 20) 5. Das Gesundheitsdepartement kann die Beitragsgewährung über die genannten 360 Pflegetage hinaus verlängern. 6. Der Kanton kann die Beiträge auch bei Aufenthalten der versicher- ten Person in ausserkantonalen Spitälern und Pflegeheimen ausrich- ten. § 8b 21) Eigenbeitrag der versicherten Person an die Kosten der ambulanten Pflege 1 Der maximale Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG an die Kosten der ambulanten Pflege beträgt 10 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag. Der maximale Eigenbeitrag ist nur bei einer Leistungsdauer von einer Stunde anrechenbar; bei kürzerer Leistungsdauer verringert sich der anrechenbare Eigenbeitrag anteilmässig (pro rata temporis). § 8c 22) Kantonale Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege 1 Versicherten Personen, welche Anspruch auf individuelle Prämien- verbilligung haben und die weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe beziehen, richtet der Kanton auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten der ambulanten Pflege aus. Die Höhe des Kantonsbeitrags entspricht dem maximalen Eigenbeitrag gemäss § 8b. 2 Ein Anspruch auf Kantonsbeiträge entsteht erst ab einem Leistungs- umfang von 20 Stunden ambulanter Pflege pro Kalenderjahr. Vorbe- halten bleibt Abs. 6. 3 Das Gesundheitsdepartement kann den anrechenbaren Leistungs- umfang beschränken. 4 Die Beiträge sind zu Leistungen Dritter subsidiär. 5 Der Eigenbeitrag gemäss § 8b. wird für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren vom Kanton in der anfallenden Höhe übernommen. 6 Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton aus- gerichtet. 20) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 21) § 8b in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publi - ziert am 28. 1. 2012). 22) § 8c eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 6
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 § 8d 23) Restfinanzierung durch den Kanton in Anwendung von Art. 25a Abs. 5 KVG 1 a) Pflegeheime 1. Die kantonalen Pflegenormkosten ergeben sich aus der Multiplika- tion der Indexwerte pro Pflegestufe (§ 2 Anhang 1) mit dem Punkt- wert in Franken (§ 3 Anhang 1). Für Nichtvertragsheime reduzieren sich die Normkosten um 10 Pro- zent. Pflegestufe Pflegeaufwand in Minuten pro Pflegekosten pro Tag Tag in Fr. 24) … … 1 25) … … 2 26) … … 3 27) … … 4 28) … … 5 29) … … 6 30) … … 7 31) … … 8 32) … … 9 33) … … 10 34) … … 11 35) … … 12 36) … … 1.bis Zusätzlich zum Wert gemäss Ziff. 1 erster Satz werden 35 Rappen pro Pflegestufe als Pflegenormkosten anerkannt. 37) 23) § 8d eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 24) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 25) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 26) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 27) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 28) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 29) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 30) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 31) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 32) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 33) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 34) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 35) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 36) Aufgehoben am 26. Mai 2015, wirksam seit 31. Mai 2015 (KB 30.05.2015) 37) Fassung vom 25. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 20.03.2019). Aus softwaretechnischen Gründen als formlose Änderung ein- gefügt. 7
834.410 Kranken- und Unfallversicherung 2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten und den Leistungen der Krankenversi- cherer gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss § 8. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Pflegeheim direkt der ent- sprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelheiten der elektroni- schen Abrechnung in einem Reglement. 38) 3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Pflegehei- me, insbesondere bei erhöhten Anforderungen an die Qualifikation des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätigkeit und für Spezialleistungen kann der Regierungsrat höhere Kosten an- erkennen. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge abschlies- sen. 4. Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Be- wohner gilt für die Pflegeheime, welche auf der kantonalen Pflege- heimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/ RUG in der Version gemäss Anhang 1. 2 b) Ambulante Pflege 1. Für die Berechnung der Restfinanzierung durch den Kanton gelten die nachfolgenden, anerkannten Pflegekosten. 39) Pflegekosten pro Stunde in Fr. 40) erste Stunde ab zweiter Stunde Bedarfsabklärung 96 80 Behandlungspflege 93.35 41) 83.35 42) Grundpflege 80.50 43) 70.50 44) 2. Die Höhe der Restfinanzierung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Pflegekosten und den Leistungen der Krankenversi- cherer gemäss Art. 7a KLV sowie dem maximalen Eigenbeitrag der versicherten Person gemäss § 8b. Die Restfinanzierung für versicherte Personen, für die der Kanton Basel-Stadt zuständig ist, ist vom Spi- texanbieter direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektro- nisch in Rechnung zu stellen. Diese kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdeparte- ment regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement. 45) 38) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 39) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 40) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 41) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 42) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 43) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 44) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 45) Fassung vom 12. Februar 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 16.02.2019) 8
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 3. Bei Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch die Spitexan- bieter, insbesondere bei erhöhten Anforderungen an die Qualifikati- on des Personals, an die Qualitätssicherung, an die Ausbildungstätig- keit, für Spezialleistungen und zur Gewährleistung der Versorgungssi- cherheit erkennt der Regierungsrat die dadurch entstehenden höhe- ren Kosten an. Der Regierungsrat kann entsprechende Verträge ab- schliessen. 46) 4. Sofern die Kosten für Mittel und Gegenstände, welche durch die Pflegefachperson appliziert werden, über einen längeren Zeitraum oder die gesamte Pflegedauer durchschnittlich mehr als zehn Prozent der höchsten vom Regierungsrat im Bereich der Behandlungspflege anerkannten Pflegekosten gemäss Ziffer 1 betragen, werden diese zu- sätzlich anerkannt. Das Gesundheitsdepartement regelt die Einzelhei- ten in einem Reglement. 47) § 8e 48) Zuständigkeit für die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG) 1 … 49) 2 … 50) 3 Die innerkantonale Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfi- nanzierung, der Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen, der Bei- träge an die Kosten der ambulanten Pflege und der Akut- und Über- gangspflege wird in einem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen geregelt. 51) § 8f 52) Kantonale Beiträge an die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen 1 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten für ärztlich verordnete hauswirtschaftliche Leistungen entrichten. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach den für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltenden Prämienverbilligungsstufen. 46) § 8d Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2012, publiziert am 28. 1. 2012). 47) § 8d Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung des RRB vom 12. 2. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2018, publiziert am 16. 2. 2019). Aus softwaretechnischen Gründen als form- lose Änderung eingefügt. 48) § 8e eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 49) Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019) 50) Aufgehoben am 2. April 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 06.04.2019) 51) § 8e Abs. 3: Bettingen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 7. 5. / 24. 4. 2012; Riehen: Vertrag über die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Restfi- nanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung vom 19. / 6. 3. 2012. 52) Eingefügt am 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 25.11.2017) 9
834.410 Kranken- und Unfallversicherung IV. Tarifschutz § 9 Ausstand von Leistungserbringern 1 Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, muss sie oder er dies schriftlich dem Gesundheitsdeparte- ment melden. Dieses publiziert eine entsprechende Liste. § 10 Sicherstellung der medizinischen Versorgung 1 Kommt zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversi- cherern kein Tarifvertrag zustande oder ist wegen des Ausstands von Leistungserbringern gemäss § 9 dieser Verordnung die Behandlung der Versicherten im Rahmen des KVG nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. 2 Gemäss § 1 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung obliegt die Vorbereitung der Tariffestsetzung zu Handen des Regierungsrates dem Gesund- heitsdepartement. Dies gilt auch für die Vorbereitung der Festsetzung der Rahmentarife sowie der Genehmigungsbeschlüsse durch die Kantonsregierung gemäss KVG. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt berichtet gemäss § 1 Abs. 4 dieser Verordnung. V. Zusammenarbeit Krankenversicherer, Versicherungsobligatorium, Prämien- und Kostenausstände § 11 Zusammenarbeit mit den Krankenversicherern 1 Bei der Durchführung der Krankenversicherung gemäss KVG koor- diniert der Kanton seine Aufgaben mit den zugelassenen Kranken- versicherern. 2 Er kann zu diesem Zweck eine vertragliche Vereinbarung mit den Krankenversicherern unter Berücksichtigung des massgeblichen Bun- desrechts treffen. 53) 3 … 54) § 11a 55) Revision der Abrechnungen der Krankenversicherer nach Art. 64a KVG 1 Als Revisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG bestimmt der Kanton die Kontrollstelle der Krankenversicherer nach Art. 86 der Verordnung des Bundes über die Krankenversicherung (KVV). 53) § 11 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 54) § 11 Abs. 3 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 55) § 11a eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 10
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 2 Die Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestätigt dem Kanton in ihrem jährlichen Bericht nach Art. 64a Abs. 3 KVG, a) dass der Versicherer über ein von der Revisionsstelle geprüf- tes betriebliches Inkassokonzept verfügt, b) dass bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligun- gen die Mahn- und Betreibungsvorschriften des Bundes- rechts eingehalten werden, c) dass der Versicherer die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel aktiv bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt. 3 Die Krankenversicherer haben dem Amt für Sozialbeiträge auf Ver- langen uneingeschränkte Einsicht in die kasseninternen Betreibungs- und Inkassoregelungen zu gewähren und das Amt jährlich über die Erträge aus der Verlustscheinbewirtschaftung, deren Verhältnis zum Prämienvolumen des Versicherers im Kanton sowie über den Brutto- aufwand der Verlustscheinkosten (vor der Verrechnung mit den Er- trägen) zu informieren. § 11b 56) Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel 1 Einem Verlustschein im Sinne von Art. 64a Abs. 3 KVG sind Verfü- gungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleich- wertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der ver- sicherten Person belegen, gleichgesetzt. Das Amt für Sozialbeiträge entscheidet über die Gleichwertigkeit von Rechtstiteln in den mit der Abrechnung der Krankenversicherer eingereichten Unterlagen. § 12 57) Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG 1 Das Amt für Sozialbeiträge vollzieht das Versicherungsobligatorium gemäss KVG. Es a) informiert über die obligatorische Krankenversicherung ge- mäss KVG, b) überprüft regelmässig die Einhaltung der Versicherungs- pflicht gemäss KVG, c) entscheidet über Ausnahmen von der Versicherungspflicht und d) weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht gemäss Art. 3 KVG nicht rechtzeitig nachkommen, einem zugelassenen Krankenversicherer zu. Eine entsprechende Zuweisung er- folgt proportional zum Marktanteil (Versichertenbestand), welchen im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer gemäss Vorjahreszahlen ausweisen. 2 Das Amt für Sozialbeiträge stellt, zusammen mit dem Einwohner- amt, dem Zivilstandsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit si- cher, dass die in Art. 3 und Art. 6a Abs. 1 KVG genannten Personen über die Versicherungspflicht informiert werden. Die genannten Be- hörden stellen ihm laufend die dazu erforderlichen Personendaten elektronisch zur Verfügung). 56) § 11b eingefügt durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 57) § 12 in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014). 11
834.410 Kranken- und Unfallversicherung 3 Zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss KVG aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge befugt, die erforderlichen Personenda- ten des Einwohneramtes elektronisch zu beziehen und mit den Ver- sichertendaten der Krankenversicherer gemäss KVG abzugleichen. § 13 58) Versicherte Personen mit Leistungsaufschub VI. Kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien § 14 Informationspflicht der Krankenversicherer 1 Im Kanton Basel-Stadt tätige Krankenversicherer sind verpflichtet, bei ihnen versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie bei ihnen versicherte Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG regelmässig über die Möglichkeit zur Beantragung von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien (Art. 65 ff. KVG) zu informieren. 1. Anspruchsentstehung und -berechnung § 15 Anspruchsvoraussetzungen 1 Der Kanton entrichtet auf Antrag von wirtschaftlich schwächer ge- stellten Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sowie von Per- sonen gemäss Art. 65a KVG, welche im Kanton Basel-Stadt ver- sichert sind, Beiträge an deren Krankenversicherungsprämien, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 16 Anspruchsentstehung bei Zuzug aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland sowie bei Personen ge- mäss Art. 65a lit. a bis c KVG 1 Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus einem anderen Kanton, richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Beiträge an die Krankenversi- cherungsprämien bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons, in dem die versicherte Person am 1. Ja - nuar Wohnsitz hatte. 58) § 13 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Die Über- nahme von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung sowie von Verzugszinsen und Betrei- bungskosten, welche bis zum 31. Dezember 2011 fällig geworden sind und zu einem Leistungsaufschub führten, richtet sich nach bisherigem Recht. 12
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 2 Bei Zuzug in den Kanton Basel-Stadt aus dem Ausland entsteht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ab dem Monat der Versicherungsdeckung gemäss KVG, sofern der Beitritt zu einem gemäss KVG zugelassenen Krankenversicherer und die An- meldung zum Bezug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprä- mien innert 3 Monaten seit dem Zuzug erfolgte. 3 Bei Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG entsteht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ab dem Monat des Versicherungsbeginns gemäss KVG, sofern die Anmeldung zum Be- zug von Beiträgen an die Krankenversicherungsprämien innerhalb von 3 Monaten seit Versicherungsbeginn erfolgte. § 17 Anspruchsprüfung 1 Sind die zur Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvoll- ständig, fordert das Amt für Sozialbeiträge die fehlenden Unterlagen nach. Die fehlenden Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen. 2 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung kann das Amt für Sozial- beiträge Vorladungen aussprechen sowie schriftliche Auskunftsertei- lungen und/oder die Einsendung von bestimmten Unterlagen verlan- gen. Arbeitgebende von Arbeitnehmenden, die einen Antrag auf Bei- träge an die Krankenversicherungsprämien gestellt haben, haben auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge, Lohnbescheinigungen auszustellen und diesem zuzusenden. 13
834.410 Kranken- und Unfallversicherung § 18 Grundlage für die Anspruchsermittlung und -berechnung 1 Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Harmoni- sierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 sowie die Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfs- abhängigen Sozialleistungen (SoHaV) vom 25. November 2008. 2 Bei versicherten Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge abweichend von Abs. 1 nach dem ELG, wobei für jede Person, die in der Berech- nung der Ergänzungsleistung einbezogen ist, mindestens der Beitrag der Prämiengruppe 01 gemäss § 22 Abs. 2 Tabellen 2 und 3 dieser Verordnung ausgerichtet wird. 59) § 19 Kaufkraftbereinigung des anrechenbaren Einkommens von Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union, Island oder Norwegen 1 Das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG von in Art. 65a lit. a bis c KVG genannten Personen wird entsprechend dem Kauf- kraftindex des jeweiligen Wohnsitzstaates umgerechnet. Diese Rege- lung findet keine Anwendung auf ein allfällig anzurechnendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen (§§ 19 ff. SoHaV). 2 Der in Abs. 1 genannte Kaufkraftindex bestimmt sich nach der Ver- ordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Minimalprämi- en für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007. 3 Das kaufkraftbereinigte anrechenbare Einkommen gemäss Abs. 1 und 2 wird gemäss den von der Verwaltungskommission der Europäi- schen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit- nehmer zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 be- kannt gegebenen Währungsumrechnungskursen in Schweizer Fran- ken umgerechnet. § 20 Rechtsmittel gegen Gebühr wegen Meldepflichtverletzung (§ 39 SoHaV) 1 Werden im Fall der Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtver- letzung sowohl die Gebühr als auch die Rückforderung bestritten, ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung bei der verfü- genden Stelle Einsprache zu erheben. 2 Wird ausschliesslich die Gebühr beanstandet, ist innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt anzumelden. Die Rekursbegrün- dung ist innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerech- net, nachzureichen. Sie muss die Anträge der rekurrierenden Person sowie eine Begründung mit Angabe der Beweismittel 2 enthalten. 59) § 18 Abs. 2 eingefügt durch RRB vom 23. 11. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 14
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 2. Massgebende Prämien / Leistungsgrenzen § 21 Massgebende Prämien 1 Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge an die Krankenversiche- rungsprämien für die drei von Art. 61 Abs. 3 KVG vorgesehenen Per- sonenkategorien «Erwachsene», «junge Erwachsene» und «Kinder» orientiert sich der Regierungsrat an der Höhe der jeweiligen Prämien für die Krankenversicherung unter Einbezug der Prämien für beson- dere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG sowie unter Einbe- zug von weiteren zulässigen Prämienreduktionen. 2 Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG orientiert sich der Regierungsrat an einer Richtprämie. Diese liegt für die jeweilige Per- sonenkategorie gemäss Abs. 1 bei 90 Prozent der erwarteten kantona- len Durchschnittsprämie. 3 Für die Umsetzung von Art. 65a KVG orientiert sich der Regie- rungsrat an den in den entsprechenden Staaten geltenden Durch- schnittsprämien, welche sich aus der Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007 ergeben. Liegen diese Durch- schnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durch- schnittsprämie des Kantons Basel-Stadt, gelten für Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG die selben Bestimmungen wie für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent kann der Regierungsrat angemessene Abstufungen vornehmen. § 22 Leistungsgrenzen und Prämienbeiträge 1 Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leis- tungsgrenze nicht übersteigt. Bis zu einer Haushaltseinheit von acht Personen können die Leistungsgrenzen der unten stehenden Tabelle T 1 60) entnommen werden. Für Haushaltseinheiten von neun und mehr Personen erhöhen sich die Leistungsgrenzen, ausgehend von der Leistungsgrenze der jeweils vorangehenden Haushaltseinheit, ge- mäss dem Berechnungsmodus von § 11 Abs. 2 SoHaV, um Fr. 4'000 pro Person. 61) 60) § 22 Abs. 1: Die Tabelle findet sich aus technischen Gründen am Schluss die- ser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 1). 61) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017) 15
834.410 Kranken- und Unfallversicherung 2 Die Prämiengruppe sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien ergeben sich, ausgehend vom jeweils massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG und unter Anwendung von § 21 dieser Verordnung, aus den unten stehenden Tabellen T 2 und T 3 62). Die maximale Höhe der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien entspricht höchstens der im konkreten Fall tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische Kranken- versicherung. 3. Finanzierung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien / Subrogation § 23 Finanzierung durch Bund und Kanton 1 Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien an- fallenden Kosten werden einerseits durch den Bund (Art. 66 KVG) und andererseits durch den Kanton getragen. 2 Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu machen. § 24 Subrogation 1 Soweit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 Prämi- en der Krankenversicherung bezahlt werden, geht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien auf die sozialhilfeleis- tenden Behörden über. 4. Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien 63) § 25 Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungs- prämien 1 Die Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien erfolgt an die Krankenversicherer. 2 … 64) § 26 Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen 62) § 22 Abs. 2: Die Tabellen finden sich auch technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 2). 63) Titel 4. in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 64) § 25 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 16
Krankenversicherung: Verordnung 834.410 1 Das Amt für Sozialbeiträge meldet den Krankenversicherern regel- mässig, gemäss einheitlichem Datenaustausch nach Bundesrecht, wel- che ihrer Versicherten Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt haben, und informiert sie gleichzeitig über die Höhe desselben. 65) 2 Im Anschluss orientieren die Krankenversicherer die bei ihnen ver- sicherten anspruchsberechtigten Personen über den gemäss Abs. 1 ge- meldeten Anspruch und reduzieren die Krankenversicherungsprämi- en entsprechend. 3 Das Amt für Sozialbeiträge meldet einem im Kanton Basel-Stadt tä- tigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbe- stand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände. 66) § 26a 67) Meldungen der Krankenversicherer 1 Die im Kanton Basel-Stadt tätigen Krankenversicherer erteilen dem Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage Auskunft über das Ver- sicherungsverhältnis nach KVG einzelner Personen zwecks Kontrolle der Krankenversicherungsbeiträge und Nachweis des Versicherungs- verhältnisses. 2 Einmal jährlich, jeweils per 31. März melden die Krankenversicherer dem Amt für Sozialbeiträge auf Anfrage die Personendaten nach Art. 105g KVV aller ihrer im Kanton Basel-Stadt versicherten Perso- nen. Die Meldungen dienen dem Abgleich der Datenbestände und der Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht. 3 Die Meldungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 erfolgen mittels einheitli- chem Datenaustausch gemäss Verordnung des EDI über den Daten- austausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI). § 27 Auszahlungsmodus 1 Im jeweils laufenden Kalenderjahr leistet das Amt für Sozialbeiträge an Krankenversicherer mit Versicherten, die Anspruch auf Beiträge an ihre Krankenversicherungsprämien haben, bis Ende Juni für das laufende Kalenderjahr eine Akontozahlung. Die Höhe dieser Akon- tozahlung bestimmt sich nach einer Hochrechnung gestützt auf die Zahlen des laufenden Jahres. 2 Nach Ablauf des Kalenderjahres stellen Krankenversicherer gemäss Abs. 1 dem Amt für Sozialbeiträge die Differenz zwischen der redu- zierten Krankenversicherungsprämie und der für die obligatorische Krankenversicherung tatsächlich geschuldeten Prämie von bei ihnen versicherten Personen mit Anspruch auf Krankenversicherungsbeiträ- ge unter Abzug der nach Abs. 1 geleisteten Akontozahlung in Rech- nung. Sie stellen dem Amt für Sozialbeiträge dabei alle zur Überprü- fung des geltend gemachten Betrags notwendigen Daten und Unterla- gen zur Verfügung. 65) § 26 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012). 66) § 26 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014). 67) § 26a in der Fassung des RRB vom 29. 4. 2014 (wirksam seit 1. 7. 2014). 17
834.410 Kranken- und Unfallversicherung 3 Das Amt für Sozialbeiträge bezahlt den nach entsprechender Über- prüfung allfällig verbleibenden Betrag nach Abs. 2 bis Ende Juni des Folgejahres an die berechtigten Krankenversicherer aus. 4 Das Amt für Sozialbeiträge kann die Ablehnung oder Einstellung von entsprechenden Beiträgen verfügen, wenn die betroffenen Kran- kenversicherer bei der Feststellung und Überprüfung des Beitragsan- spruchs ungenügend mitwirken. 5 Ungerechtfertigt ausbezahlte Beiträge können vom Amt für Sozial- beiträge jederzeit zurückgefordert werden. VII. Vollzug § 28 1 Das Gesundheitsdepartement und das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Amt für Sozialbeiträge) werden mit dem Vollzug beauftragt. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel- Stadt (KVO) vom 7. November 1995 wird aufgehoben. § 30 Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung zum Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 30. Oktober 2001 68) wird wie folgt geän- dert: 69) § 31 Wirksamkeit 1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2009 wirksam. 68) SG 328.210. 69) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt. 18
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 1 834.410 Anhang 11) § 1 Bedarfsabklärungsinstrument Für die Erfassung des Pflegebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gilt für die Pflegeheime, welche auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind, das Bedarfsabklärungsinstrument RAI/RUG mit dem RUG Modell der Version CH-Index 2016. § 2 CH-Index 2016 Pflegestufe CH-Index 2016 1 0.087 2 0.262 3 0.436 4 0.611 5 0.786 6 0.960 7 1.135 8 1.309 9 1.484 10 1.659 11 1.833 12 2.008 § 3 RAI-Punktwert Gültig ab Fr. 1. 1. 2017 115.40 1. 1. 2018 116.85 1. 1. 2019 118.65 1. 1. 2020 120.10 1. 1. 2021 121.60 § 4 RUG-Zuordnung gemäss CH-Index 2016 Pflegestufe gemäss Pflegeaufwand Zuteilung der RUG Art. 7a, Abs. 3 KLV in Minuten pro Tag 1 bis 20 PA0 2 21 - 40 PA1 3 41 - 60 BA1, PA2 4 61 - 80 IA1, BA2 1) Anhang in der Fassung des RRB vom 2. 4. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2019). 1
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 1 834.410 Pflegestufe gemäss Pflegeaufwand Zuteilung der RUG Art. 7a, Abs. 3 KLV in Minuten pro Tag 5 81 - 100 PB1, PB2, CA1 6 101 - 120 BB1, BB2, IA2, IB1, PC1, PC2 7 121 - 140 CA2, IB2, PD1, SE1 8 141 - 160 CB1, PD2, RLA, RMA 9 161 - 180 CB2, CC1, PE1, RMB, SSA 10 181 - 200 PE2, RLB 11 201 - 220 CC2, SSB, SE2 12 ab 221 RMC, SE3, SSC 2
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 2 834.410 Anhang zu § 22 Abs. 2 1) T1 T2 T3 Leistungsgrenzen - massgebliches Einkommen gemäss § 6 Beiträge an die Krankenversicherungs- Gruppe Abs. 2 lit. d SoHaG in CHF (pro Jahr) prämien in CHF (pro Monat) Junge 1 PH 2 PH 3 PH 4 PH 5 PH 6 PH 7 PH 8 PH Kinder Erwachsene Erwachsene 23'125 37'000 47'000 55'000 61'000 65'000 69'000 73'000 01 132 309 385 24'375 39'000 49'000 57'000 63'000 67'000 71'000 75'000 02 124 289 361 25'625 41'000 51'000 59'000 65'000 69'000 73'000 77'000 03 116 271 334 26'875 43'000 53'000 61'000 67'000 71'000 75'000 79'000 04 108 252 306 28'125 45'000 55'000 63'000 69'000 73'000 77'000 81'000 05 100 233 282 a 29'375 47'000 57'000 65'000 71'000 75'000 79'000 83'000 06 96 215 258 a 30'625 49'000 59'000 67'000 73'000 77'000 81'000 85'000 07 89 215 231 a 31'875 51'000 61'000 69'000 75'000 79'000 83'000 87'000 08 82 215 206 a 33'125 53'000 63'000 71'000 77'000 81'000 85'000 89'000 09 76 215 181 a 34'375 55'000 65'000 73'000 79'000 83'000 87'000 91'000 10 70 215 156 a 35'625 57'000 67'000 75'000 81'000 85'000 89'000 93'000 11 67 215 130 a a 36'875 59'000 69'000 77'000 83'000 87'000 91'000 95'000 12 66 215 103 a a 38'125 61'000 71'000 79'000 85'000 89'000 93'000 97'000 13 66 215 79 a a 39'375 63'000 73'000 81'000 87'000 91'000 95'000 99'000 14 66 215 54 a a 40'625 65'000 75'000 83'000 89'000 93'000 97'000 101'000 15 66 215 27 a a 41'875 67'000 77'000 85'000 91'000 95'000 99'000 103'000 16 66 215 26 a a 43'125 69'000 79'000 87'000 93'000 97'000 101'000 105'000 17 66 215 25 a a 44'375 71'000 81'000 89'000 95'000 99'000 103'000 107'000 18 66 215 24 PH = Personenhaushalt a Beitragshöhe entspricht der Hälfte von 90% der erwarteten Durchschnittsprämie der jeweiligen Personenkategorie gemäss Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung. 1) Anhang in der Fassung des RRB vom 16. 10. 2018 (in Kraft seit 1. 1. 2019).
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Anhang 31) Liste ambulant durchzuführender Untersuchungen und Behandlungen Gültig ab 1. Januar 2019 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 1 Augen 1.1 Katarakt Z13.1 Intrakapsuläre Extraktion der Linse Z13.11 Intrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren temporalen Zugang Z13.19 Intrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige Z13.2 Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch lineares Extraktionsverfahren Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch einfaches Aspirations- (und Irriga- Z13.3 tions-) Verfahren Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch Fragmentations- und Aspirations- Z13.4 verfahren Z13.41 Phakoemulsifikation und Aspiration eines Katarakts Mechanische Phakofragmentation und Aspiration eines Katarakts durch Z13.42 posterioren Zugang Z13.43 Mechanische Phakofragmentation und andere Aspiration eines Katarakts Z13.5 Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse Extrakapsuläre Extraktion der Linse durch inferioren Z13.51 temporalen Zugang Z13.59 Sonstige extrakapsuläre Extraktion der Linse, sonstige Z13.6 Sonstige Kataraktextraktion Z13.64 Diszision einer Sekundärmembran [nach Katarakt] Z13.65 Exzision einer Sekundärmembran [nach Katarakt] Z13.66 Mechanische Fragmentation einer Sekundärmembran [nach Katarakt] 1) Anhang 3 in der Fassung des RRB vom 22. 1. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2019). 1
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 Z13.69 Sonstige Kataraktextraktion, sonstige 2. Bewegungsapparat 2.1 Handchirurgie Z04.43 Entlastung am Karpaltunnel Z04.43.0 Detail der Subkategorie 04.43 Z04.43.00 Entlastung am Karpaltunnel, nicht näher bezeichnet Z04.43.10 Entlastung am Karpaltunnel, endoskopisch Z04.43.99 Entlastung am Karpaltunnel, sonstige Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an peripherem Nerv Z04.49 oder Ganglion Z04.49.0 Detail der Subkategorie 04.49 Z04.49.13 Sonstige Dekompression oder Lösung von Adhäsionen an Nerven der Hand Z80.23 Arthroskopie des Handgelenks Z80.23.0 Detail der Subkategorie 80.23 Z80.23.10 Diagnostische Arthroskopie des Handgelenkes Z80.23.99 Arthroskopie des Handgelenks, sonstige Z80.24 Arthroskopie von Hand und Finger Z80.34 Gelenkbiopsie an Hand und Finger Z80.34.0 Detail der Subkategorie 80.34 Z80.34.00 Gelenkbiopsie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet Z80.34.10 Perkutane (Nadel-) Biopsie an Hand und Finger Z80.34.20 Arthroskopische Gelenkbiopsie an Hand und Finger Z80.34.99 Gelenkbiopsie an Hand und Finger, sonstige Durchtrennung von Gelenkskapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin- Z80.44 ger 2
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 Z80.44.0 Detail der Subkategorie 80.44 Durchtrennung von Gelenkkapsel, Ligament oder Knorpel an Hand und Fin- Z80.44.99 gern, sonstige Z80.74 Synovektomie an Hand und Finger Z80.74.0 Detail der Subkategorie 80.74 Z80.74.00 Synovektomie an Hand und Finger, nicht näher bezeichnet Z80.74.10 Synovektomie an Hand und Finger Z80.74.99 Synovektomie an Hand und Finger, sonstige Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- Z80.83 lenk Z80.83.0 Detail der Subkategorie 80.83 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- Z80.83.00 lenk, nicht näher bezeichnet Arthroskopische lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Z80.83.10 Handgelenk Z80.83.11 Débridement am Handgelenk Z80.83.12 Zystenexstirpation am Handgelenk Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- Z80.83.99 lenk, sonstige Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion am Handge- Z80.84 lenk Z80.84.0 Detail der Subkategorie 80.83 Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und Z80.84.00 Finger, nicht näher bezeichnet Z80.84.10 Débridement an Gelenken der Handwurzel Z80.84.20 Débridement an sonstigen Gelenken der Hand und Finger Sonstige lokale Exzision oder Destruktion einer Gelenksläsion an Hand und Z80.84.99 Finger, sonstige Z80.93 Sonstige Exzision am Handgelenk Z80.93.0 Detail der Subkategorie 80.93 3
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 Z80.93.00 Sonstige Exzision am Handgelenk, nicht näher bezeichnet Z80.93.10 Arthroskopische Exzision am Handgelenk Z80.93.11 Entnahme eines Knorpeltransplantates am Handgelenk Z80.93.12 Resektion des Discus triangularis am Handgelenk Z80.93.99 Sonstige Exzision am Handgelenk, sonstige Z80.94 Sonstige Exzision an Hand- und Fingergelenk Z82.2 Exzision einer Läsion an Muskel, Sehne und Faszie der Hand Z82.21 Exzision einer Läsion an einer Sehnenscheide der Hand Chirurgisches Débridement von Wunde, Infektion oder Verbrennung durch Z86.2A Exzision von erkranktem Gewebe in lokaler Infiltrationsanästhesie, Regional- oder Allgemeinanästhesie Z86.2A.1 Chirurgisches Débridement, kleinflächig Chirurgisches Débridement, kleinflächig, an der Hand Z86.2A.16 Débridement von Wunde, Infektion oder Verbrennung, ohne Exzision, ohne Z86.2B lokale Infiltrationsanästhesie, Regional- oder Allgemeinanästhesie Z86.2B.1 Débridement, kleinflächig Z86.2B.16 Débridement, kleinflächig, an der Hand Z86.2B.2 Débridement, grossflächig Z86.2B.26 Débridement, grossflächig, an der Hand 2.2 Fusschirurgie (exkl. Hallux valgus) Plastische Rekonstruktion bei Hallux valgus, Hallux rigidus und anderen De- Z77.5 formitäten der Zehen Z77.54 Resektion oder Korrekturosteotomie bei Digitus quintus varus Z77.56 Plastische Rekonstruktion bei Hammerzehe Sonstige partielle Knochenresektion an anderen näher bezeichneten Knochen, Z77.89 ausser Gesichtsschädelknochen Z77.89.0 Detail der Subkategorie 77.89 4
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 Z77.89.40 Sonstige partielle Knochenresektion an Phalangen des Fusses Totale Knochenresektionen an anderen näher bezeichneten Knochen, ausser Z77.99 Gesichtsschädelknochen Z77.99.0 Detail der Subkategorie 77.99 Z77.99.40 Totale Knochenresektionen an Phalangen des Fusses 2.3 Osteosynthesematerialentfernungen Z78.6 Knochenimplantatentfernung Z78.60 Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation Entfernung eines internen Verlängerungs- oder Knochentransportsystems Z78.60.08 (motorisiert / nicht-motorisiert), jede Lokalisation Z78.60.99 Knochenimplantatentfernung, ohne Angabe der Lokalisation, sonstige Z78.61 Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, Z78.61.00 nicht näher bezeichnet Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, Draht, intramedullä- Z78.61.01 rer Draht, Schraube, Zuggurtung/Cerclage, Platte, winkelstabile Platte, Fixa- teur externe, Blount-Klammern Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, Z78.61.05 Entfernung eines Knochen-(teil)ersatzes an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum Knochenimplantatentfernung an Skapula und Klavikula, sonstiges Osteosyn- Z78.61.08 thesematerial Z78.61.11 Knochenimplantatentfernung an Rippen und Sternum Knochenimplantatentfernung an Skapula, Klavikula, Rippen und Sternum, Z78.61.99 sonstige Z78.63 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna Z78.63.00 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, nicht näher bezeichnet Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, (intramedullärer) Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Winkelplatte / Kon- Z78.63.01 dylenplatte, Marknagel, Verriegelungsnagel, Transfixationsnagel, Fixateur externe, Ringfixateur, (Blount-) Klammern Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, Entfernung eines Kno- Z78.63.05 chen(teil)ersatzes an Radius und Ulna 5
Krankenversicherung: Verordnung Anhang 3 834.410 Kategorie/ Ziffer CHOP Bezeichnung 2019 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna (proximal / Schaft / distal), Z78.63.08 sonstiges Z78.63.99 Knochenimplantatentfernung an Radius und Ulna, sonstige Z78.64 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, nicht näher be- Z78.64.00 zeichnet Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, (intramedullärer) Z78.64.01 Draht, Schraube, Zuggurtung / Cerclage, (winkelstabile) Platte, Fixateur ex- terne, Ringfixateur, (Blount-)Klammern Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, Entfernung eines Z78.64.05 Knochen(teil)ersatzes an Karpalia und Metakarpalia Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstiges Osteo- Z78.64.08 synthesematerial Z78.64.99 Knochenimplantatentfernung an Karpalia und Metakarpalia, sonstige Z78.66 Knochenimplantatentfernung an der Patella Z78.66.00 Knochenimplantatentfernung an der Patella, nicht näher bezeichnet Knochenimplantatentfernung an der Patella, (intramedullärer) Draht, Schrau- Z78.66.01 be, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, (Blount-) Klammern Z78.66.08 Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstiges Osteosynthesematerial Z78.66.99 Knochenimplantatentfernung an der Patella, sonstige Z78.67 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula Z78.67.00 Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, nicht näher bezeichnet Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, (intramedullärer) Draht, Z78.67.01 Schraube, Zuggurtung / Cerclage, Fixateur externe, Ringfixateur, (Blount-) Klammern Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, Entfernung eines Kno- Z78.67.05 chen(teil)ersatzes an Tibia und Fibula Knochenimplantatentfernung an der Tibia, dynamische Kompressionsschrau- Z78.67.13 be Z78.67.21 Knochenimplantatentfernung an der Fibula, (winkelstabile) Platte Knochenimplantatentfernung an der Fibula, Marknagel, Verriegelungsnagel, Z78.67.22 Transfixationsnagel Knochenimplantatentfernung an Tibia und Fibula, sonstiges Osteosynthese- Z78.67.28 material 6
Sie können auch lesen