Verordnungsentwurf der Bundesregierung Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns - BMAS

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Bearbeitungsstand: 30.09.2020 14:33 Uhr

Verordnungsentwurf
der Bundesregierung

Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
(Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3)

A. Problem und Ziel
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11. August 2014 (BGBl. I
S.1348) wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von
brutto 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt. Über die Anpassung des Mindestlohns hat nach
den Vorgaben des Mindestlohngesetzes alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der
Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zusam­
mensetzt und von Wissenschaftlern beraten wird (Mindestlohnkommission), zu beschlie­
ßen. Dabei prüft die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche
Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeit­
nehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedin­
gungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei
nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Die von der Mindestlohnkommission vorgeschla­
gene Anpassung kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung verbindlich machen.

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sind zwei - jeweils einstimmig gefasste - Vor­
schläge der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung umgesetzt worden: Durch
die erste Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530)
wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf brutto 8,84 Euro je Zeitstunde angehoben.
Den am 26. Juni 2018 gefassten zweiten Beschluss der Kommission hat die Bundesregie­
rung mit der Zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl.
I S. 1876) umgesetzt und den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf
brutto 9,19 Euro je Zeitstunde und für die Zeit ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je
Zeitstunde erhöht. In ihrer Sitzung am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission wie­
derum einstimmig beschlossen, für die Anpassung des Mindestlohns ab 1. Januar 2021
erstmals eine Erhöhung in vier Schritten vorzuschlagen. Danach soll der Mindestlohn zum
1. Januar 2021 zunächst auf brutto 9,50 Euro je Zeitstunde angehoben werden und dann
im Halbjahresmodus auf 9,60 Euro (zum 1. Juli 2021), auf 9,82 Euro (zum 1. Januar 2022)
und auf 10,45 Euro (zum 1. Juli 2022) steigen.

B. Lösung
Anpassung der Höhe des Mindestlohns durch Rechtsverordnung der Bundesregierung auf
Vorschlag der Mindestlohnkommission.

Auf Grund der Rechtsverordnung steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bis­
lang einen Bruttostundenlohn unterhalb des erhöhten Mindestlohns erhalten haben, ab
1. Januar 2021 mindestens ein Stundenlohn in Höhe von brutto 9,50 Euro je Zeitstunde, ab
1. Juli 2021 von brutto 9,60 Euro je Zeitstunde, ab 1. Januar 2022 von brutto 9,82 Euro je
Zeitstunde und ab 1. Juli 2022 von brutto 10,45 Euro je Zeitstunde zu. Es wird davon aus­
gegangen, dass unmittelbar durch die Verordnung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­
mern Lohnerhöhungen im Jahr 2021 von rund 228,42 Millionen Euro und im Jahr 2022 von
1112,76 Millionen Euro zugutekommen werden.
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C. Alternativen
keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV3) enthält keine Vorgaben für Bürge­
rinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht
erhöht, geändert oder aufgehoben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht
erhöht, geändert oder aufgehoben. Es bleibt beim bisherigen Personalaufwand der für die
Durchführung des Mindestlohngesetzes zuständigen Bundesbehörden.

F. Weitere Kosten
Soweit durch die Verordnung eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich wird, kommt
es bei den betreffenden Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 228,42
Millionen Euro im Jahr 2021 und 1112,76 Millionen Euro im Jahr 2022.

Als Folge der MiLoV3 könnten bei vollständiger Überwälzung der Lohnerhöhungen die
Preise für Waren und Dienstleistungen geringfügig ansteigen. Die Verbraucherpreise sind
in einigen Branchen, die vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffen sind, über­
durchschnittlich gestiegen, ohne dass dies einen spürbaren Effekt auf den Gesamtpreisin­
dex hatte. Erhebliche Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau, insbeson­
dere das Verbraucherpreisniveau, sind daher auch nach der Anpassung nicht zu erwarten.
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Verordnungsentwurf der Bundesregierung
     Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
            (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3)
                                            Vom ...

    Auf Grund des § 11 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
verordnet die Bundesregierung:

                                              §1

                                   Höhe des Mindestlohns

      Der Mindestlohn beträgt

1.    ab 1. Januar 2021         9,50 Euro brutto je Zeitstunde,

2.    ab 1. Juli 2021           9,60 Euro brutto je Zeitstunde,

3.    ab 1. Januar 2022         9,82 Euro brutto je Zeitstunde,

4.    ab 1. Juli 2022           10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

                                              §2

                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am [einsetzen: 1. Januar 2021, sofern die Verkündung bis zu
diesem Datum erfolgt. Bei späterer Verkündung das Datum, das auf den Tag der Verkün­
dung folgt] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom
13. November 2018 (BGBl. I S. 1876) außer Kraft.
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Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S.1348)
wurde zum 1. Januar 2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von brutto
8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt. Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehme­
rinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Der Mindestlohn gilt auch für die im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­
mer von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Das MiLoG setzt damit die Vorgaben der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
(ABL. L 018 vom 21.1.1997, S. 1) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europä­
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 (ABL. L 173/16 vom 9.7. 2018, S. 16)
um. Der Mindestlohn schützt damit die Rechte der in die Bundesrepublik Deutschland ent­
sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und trägt zu einem fairen Wettbewerb zwi­
schen den im Inland und im Ausland ansässigen Unternehmen bei.

Der zur Einführung auf brutto 8,50 Euro je Zeitstunde festgelegte Mindestlohn hat es einem
alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglicht, bei einer regelmäßigen Wochenarbeits­
zeit von 40 Stunden ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß
§ 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erzielen. Der Gesetzgeber hat sich für
die Höhe des Mindestlohns bei seiner Einführung an der Pfändungsfreigrenze orientiert, da
diese ein auf die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugeschnittenes pau­
schaliertes Existenzminimum darstellt, welches ihnen einen moderaten Selbstbehalt si­
chert. Berücksichtigt sind dabei Sonderkosten, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­
mern typischerweise durch die Erwerbstätigkeit entstehen.

Die Entscheidung über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns wird vom MiLoG einer
ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) überantwortet. Die mit
der Einführung des Mindestlohns verfolgten Ziele werden institutionell abgesichert, indem
für die Anpassungen des Mindestlohns auf den Sachverstand der durch Artikel 9 Absatz 3
des Grundgesetzes mit der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen betrauten
Tarifpartner zurückgegriffen wird. Die Beschlüsse der Kommission bedürfen der Umsetzung
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Kommission hat erstmals bis zum
30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu
beschließen. Mit einem entsprechenden Beschluss war eine Anhebung auf brutto 8,84 Euro
je Zeitstunde vorgeschlagen worden. Dieser Beschluss wurde durch die erste Mindestlohn­
anpassungsverordnung der Bundesregierung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530)
für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht. Seit­
dem hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Mindestlohn­
höhe zu beschließen. Die Kommission hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 vorgeschlagen,
den Mindestlohn für die Zeit ab 1. Januar 2019 in zwei Stufen anzupassen. Mit der Zweiten
Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876) hat die Bun­
desregierung diesen Beschluss umgesetzt und den gesetzlichen Mindestlohn ab 1. Januar
2019 auf brutto 9,19 Euro je Zeitstunde und ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je
Zeitstunde erhöht.

Die Mindestlohnkommission hat turnusmäßig in ihrer Sitzung am 30. Juni 2020 einen ein­
stimmigen Beschluss gefasst, mit dem die Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab
1. Januar 2021 in vier Stufen auf brutto 10,45 Euro je Zeitstunde vorgeschlagen wird. Dazu
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soll die Mindestlohnhöhe zunächst auf brutto 9,50 Euro je Zeitstunde und in weiteren Schrit­
ten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro je Zeitstunde, zum 1. Januar 2022 auf brutto 9,82
Euro je Zeitstunde sowie zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro je Zeitstunde festgesetzt
werden. Die Mindestlohnkommission hat der Bundesregierung auch einen Bericht zu den
Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns nach § 9 Absatz 4 MiLoG zur Verfügung ge­
stellt.

II.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV3) setzt auf Grundlage des Beschlus­
ses der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 die Höhe des Mindestlohns ab 1. Ja­
nuar 2021 auf brutto 9,50 Euro je Zeitstunde, ab 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro je Zeit­
stunde, ab 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro je Zeitstunde und ab 1. Juli 2022 auf brutto
10,45 Euro je Zeitstunde fest. Von der ersten und zweiten Erhöhung werden geschätzt je­
weils 1,95 Millionen Beschäftigungsverhältnisse profitieren. Von der dritten Erhöhung wer­
den geschätzt 2,09 Millionen und von der vierten Erhöhung geschätzt 3,85 Millionen Be­
schäftigungsverhältnisse profitieren. Die Zahlen sind nicht überschneidungsfrei und daher
nicht zu summieren.

III.     Alternativen

keine

IV.      Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Die MiLoV3 ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.

V.       Verordnungsfolgen

Die stufenweise Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2021, zum 1. Juli 2021, zum
1. Januar 2022 und zum 1. Juli 2022 trägt zu einem angemessenen Mindestschutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei und ermöglicht faire und funktionierende Wettbe­
werbsbedingungen. Negative Beschäftigungseffekte sind nicht zu erwarten.

1.     Nachhaltigkeitsaspekte

Die MiLoV3 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die
Erhöhung des Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich. Frauen profitieren hiervon überdurchschnittlich,
ebenso Beschäftigte in Ostdeutschland. Der Mindestlohn leistet einen Beitrag zur fairen
Einkommensverteilung und fördert damit die wirtschaftliche und soziale Teilhabe.

2.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

keine

3.     Erfüllungsaufwand

3.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die MiLoV3 enthält keine Vorgaben für Bürgerinnen und Bürger.
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3.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht
erhöht, geändert oder aufgehoben.

3.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht
erhöht, geändert oder aufgehoben. Es bleibt beim bisherigen Personalaufwand der für die
Durchführung des MiLoG zuständigen Bundesbehörden.

4.    Weitere Kosten

Soweit durch die Verordnung eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich wird, kommt
es bei den betreffenden Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt 228,42 Millio­
nen Euro im Jahr 2021 und rund 1112,76 Millionen Euro im Jahr 2022.

Als Folge der MiLoV3 könnten bei vollständiger Überwälzung der Lohnerhöhungen die
Preise für Waren und für Dienstleistungen geringfügig ansteigen. Die Verbraucherpreise
sind in einigen Branchen, die vom gesetzlichen Mindestlohn besonders betroffen sind, über­
durchschnittlich gestiegen, ohne dass dies einen spürbaren Effekt auf den Gesamtpreisin­
dex hatte. Erhebliche Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau sind nicht
zu erwarten.

5.    Weitere Verordnungsfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung wurden geprüft. Die
Verordnung ist geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ist
die Verordnung insgesamt gleichstellungspolitisch ausgewogen; sie läuft gleichstellungs­
politischen Zielen nicht zuwider. Von der Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns werden
Frauen in besonderem Maße profitieren, da sie überproportional von niedrigen Löhnen be­
troffen sind. Bei Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 bezogen den Mindestlohn von
brutto 8,50 Euro je Zeitstunde weitaus mehr Frauen (rund 60 Prozent) als Männer (rund 40
Prozent). Dies hat sich auch durch die bisherigen Anpassungen des Mindestlohns zum
1. Januar 2017 auf brutto 8,84 Euro je Zeitstunde sowie zum 1.Januar 2019 auf brutto 9,19
Euro je Zeitstunde und zum 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je Zeitstunde kaum geän­
dert. Demografische Auswirkungen der Erhöhung des Mindestlohns sind nicht zu erwarten.

VI.     Befristung; Evaluierung

Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 MiLoG gilt die Rechtsverordnung, bis sie durch eine neue
Rechtsverordnung abgelöst wird.

Die Mindestlohnkommission evaluiert nach § 9 Absatz 4 MiLoG laufend die Auswirkungen
des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbe­
werbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen
sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht
alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung. Ihren Ersten Bericht hat
die Mindestlohnkommission der Bundesregierung gemeinsam mit ihrem Anpassungsbe­
schluss am 28. Juni 2016 zur Verfügung gestellt, den Zweiten Bericht mit dem Anpassungs­
beschluss am 26. Juni 2018 und den aktuellen Dritten Bericht am 30. Juni 2020.

Daneben ist das MiLoG nach § 23 MiLoG im Jahr 2020 zu evaluieren. Im Rahmen dieser
Mindestlohnevaluation wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales fünf For­
schungsprojekte vergeben, die die Wirkungen des Mindestlohns untersuchen. Es wird er­
wartet, dass ein Gesamtbericht im vierten Quartal 2020 vorliegen wird.
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B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Höhe des Mindestlohns)
Mit § 1 wird der Anpassungsbeschluss der Mindestlohnkommission von der Bundesregie­
rung für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtsverbindlich um­
gesetzt (vergleiche § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG).

Die stimmberechtigten Mitglieder der Mindestlohnkommission haben in der Sitzung am
30. Juni 2020 einstimmig beschlossen, die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2021
auf zunächst brutto 9,50 Euro je Zeitstunde und in weiteren Schritten ab dem 1. Juli 2021
auf brutto 9,60 Euro je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro je Zeitstunde
und ab 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro je Zeitstunde festzusetzen. Den Anpassungsbe­
schluss hat die Mindestlohnkommission nach § 9 Absatz 3 MiLoG schriftlich begründet.

Die beschlossene Anpassung ist nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen ei­
ner Gesamtabwägung geeignet, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehme­
rinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen
zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 1
MiLoG). Die Mindestlohnkommission hat sich für die Anpassung der Höhe des Mindest­
lohns auch nachlaufend an der Tarifentwicklung orientiert (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 2
MiLoG):

Im zweiten Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG1 wurde vereinbart, dass
für die bis zum 30. Juni 2020 vorzunehmende Anpassungsentscheidung im Hinblick auf die
Orientierung an der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamts ohne Son­
derzahlungen auf Basis der Stundenverdienste von dem Wert ausgegangen wird, der ohne
Berücksichtigung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst zu Stande gekommen wäre
(9,29 Euro). Hierdurch soll eine Doppelanrechnung des Abschlusses im öffentlichen Dienst
vermieden werden, der zu dem Zeitpunkt des zweiten Beschlusses zwar bereits beschlos­
sen, aber noch nicht ausgezahlt und somit auch noch nicht im Tarifindex enthalten war,
gleichwohl aber für den zweiten Beschluss berücksichtigt wurde. Würde man ausgehend
von diesem Wert die Entwicklung des Tarifindex zwischen Dezember 2017 und Dezember
2019 heranziehen und damit in gleicher Weise wie beim zweiten Beschluss vorgehen,
würde sich eine Höhe des Mindestlohns von 9,82 Euro ergeben. Auf dieses Niveau soll der
Mindestlohn nach dem Vorschlag der Kommission ein Jahr nach Beginn des Zweijahres­
zeitraums, für den der Beschluss gefasst wurde, angehoben werden. Im Jahr 2021 bleibt
der Mindestlohn mit 9,50 Euro (ab dem 1. Januar 2021) und 9,60 Euro (ab 1. Juli 2021)
noch unter dieser Höhe, ab dem 1. Juli 2022 steigt er hingegen auf 10,45 Euro und über­
steigt damit den Wert, der sich bei einer strikten Nachzeichnung der Tariflohnentwicklung
ergeben hätte, deutlich.

Ein solches Vorgehen entspricht gleichwohl der in § 9 Absatz 2 Satz 2 MiLoG vorgegebe­
nen Orientierung an der Tariflohnentwicklung. Diese bildet lediglich im Rahmen der Prüfung
der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 1 MiLoG einen Richtwert für die Anpassung (BT-Drs.
18/1558, S. 38) und hat damit die Funktion der Mindestlohnkommission einen Orientie­
rungsmaßstab dafür zu geben, wie die von den Prüfungskriterien des § 9 Absatz 2 Satz 1
MiLoG angesprochenen Belange zu einem Ausgleich in praktischer Konkordanz gebracht
werden können. Eine strenge Indizierung ist vom Gesetz hingegen nicht gefordert.

Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die vorgeschlagene Anpassung des Mindest­
lohns, die sich nachlaufend an der Tariflohnentwicklung orientiert, auch unter Berücksichti­
gung der Begründung des Anpassungsbeschlusses und des von der Mindestlohnkommis­

1   Abzurufen unter https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2018.pdf?__blob=publica­
           tionFile&v=11.
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sion vorgelegten Evaluationsberichts bei Gesamtabwägung geeignet, zu einem angemes­
senen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen. Mit der
Orientierung an der Tariflohnentwicklung stellt die Kommission sicher, dass die Arbeitneh­
merinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns erhalten, an
den Einkommenszuwächsen der Branchen teilhaben, für die funktionierende Tarifstruktu­
ren bestehen. Dabei gewährleistet die sich an der Tarifentwicklung orientierende Erhöhung
des Mindestlohns auch künftig einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. So wird ein Beitrag dazu geleistet, unterdurchschnittliche Lohnsteige­
rungen, wie sie nach Auffassung der Mindestlohnkommission teilweise in Branchen mit ho­
her Mindestlohnbetroffenheit bestanden, zu vermeiden.

Es erscheint vor dem Hintergrund der durch die Corona-Pandemie bedingten wirtschaftli­
chen Unsicherheiten nachvollziehbar, den Mindestlohn in mehreren, zunächst kleineren
Schritten zu erhöhen, sodass der Wert, der sich bei einer strikten Nachzeichnung der nach­
laufenden Tariflohnentwicklung ergäbe (9,82 Euro), erst ein Jahr nach Beginn des Zweijah­
reszeitraums, für den der Beschluss gefasst wurde, erreicht wird. Die Kommission kommt
zu der Einschätzung, dass für das Gesamtjahr 2020 gesamtwirtschaftlich eine deutliche
Rezession zu erwarten ist, im Jahr 2021 eine wirtschaftliche Erholung ansteht und erst 2022
eine Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie zu erwarten
ist. Diese Einschätzung deckt sich mit der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung 2020.
Angesichts dieser Annahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung erscheint es plausibel, im
Jahr 2021 den Mindestlohn nur in geringem Umfang und in zwei Schritten von 15 Cent (zum
1. Januar 2021) und 10 Cent (zum 1. Juli 2021) zu erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung
von 1,6 Prozent beziehungsweise 2,67 Prozent, jeweils gerechnet vom aktuellen Wert von
9,35 Euro. Durch die darauffolgende, etwas stärkere Erhöhung von 22 Cent (5,03 Prozent
im Vergleich zum jetzigen Niveau) zum 1. Januar 2022 wird der Wert erreicht, der sich bei
einer Nachzeichnung der nachlaufenden Tariflohnentwicklung ergäbe. Zusammen mit der
abschließenden deutlichen Erhöhung um 63 Cent auf 10,45 Euro (entspricht 11,76 Prozent
Steigerung gegenüber der derzeitigen Höhe von 9,35 Euro) spiegeln diese Schritte die zu
erwartende Rückkehr auf das Niveau des Bruttoinlandsprodukts von vor der Pandemie wi­
der. Angesichts der mit Blick auf die wirtschaftliche Situation geübten Zurückhaltung bei
den Erhöhungsschritten im Jahr 2021 erscheint es angemessen, im Jahr 2022 den Arbeit­
nehmerschutz stärker in den Vordergrund zu stellen und auch eine deutlich über dem sich
bei einer Nachzeichnung der Tariflohnentwicklung ergebenden Niveau liegende Mindest­
lohnhöhe im zweiten Quartal 2022 zu befürworten. Auf den gesamten Zeitraum von zwei
Jahren gerechnet ergibt sich im Ergebnis eine Steigerung von 5,26 Prozent; dieser Wert
liegt damit nur geringfügig über dem Wert, der sich bei einer strikten Nachzeichnung der
Tariflohnentwicklung ergeben hätte.

Der Mindestlohn hat es bei seiner Einführung einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten
ermöglicht, bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein Monatseinkom­
men oberhalb der am 1. Januar 2015 geltenden Pfändungsfreigrenze von netto 1049,99
Euro zu erzielen. Die Pfändungsfreigrenze ist mit der Bekanntmachung über Pfändungs­
freigrenzen für Arbeitseinkommen vom 4. April 2019 (BGBl. I S. 443) mit Wirkung zum
1. Juli 2019 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten von netto
1139,99 Euro monatlich auf netto 1179,99 Euro monatlich erhöht worden. Die Erhöhung
des Mindestlohns auf zunächst brutto 9,50 Euro je Zeitstunde stellt sicher, dass der Min­
destlohn auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Erhöhung am 1. Januar 2021
einem alleinstehenden Vollzeitbeschäftigten ermöglicht, bei einer regelmäßigen Wochen­
arbeitszeit von 40 Stunden ein Monatseinkommen oberhalb der derzeit geltenden Pfän­
dungsfreigrenze zu erzielen. Durch die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene
Erhöhung wird der vom Gesetzgeber geforderte Mindestschutz in einem Verhältnis wie zur
Einführung des Mindestlohns gewährleistet.

Die vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns, die sich nachlaufend an der Tariflohn-
entwicklung orientiert, ist nach Einschätzung der Bundesregierung auch unter Berücksich­
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tigung der Begründung des Anpassungsbeschlusses und des von der Mindestlohnkommis­
sion vorgelegten Evaluationsberichts bei Gesamtabwägung zudem geeignet, faire und
funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen. Für Betriebe, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Löhnen auf Mindestlohnniveau beschäftigen,
bedeutet ein höherer gesetzlicher Mindestlohn steigende Lohn- und damit
Produktionskosten. Die vorliegenden Evaluationsergebnisse zeigen, dass es den Betrieben
ganz überwiegend gelungen ist, sich an das höhere Lohnkostenniveau anzupassen und
keine    grundsätzlich   nachteiligen  Wirkungen     auf    die   gesamtwirtschaftliche
Wettbewerbssituation zu beobachten sind.

Zwar sind nach Einführung des Mindestlohns die Arbeitskosten (das heißt die Summe aus
Bruttolohnsumme und Lohnnebenkosten) leicht überdurchschnittlich gestiegen. Die Ent­
wicklung der gesamtwirtschaftlichen Arbeitskosten ist allerdings vorrangig auf die bis dato
gute konjunkturelle Lage und die damit verbundenen Lohnzuwächse zurückzuführen. Eine
Anhebung des Mindestlohns, die sich an der Tariflohnentwicklung orientiert, wird das Ver­
hältnis des durch diese Anpassung induzierten Anstiegs der Arbeitskosten zur gesamtwirt­
schaftlichen Lohnsumme deshalb nicht wesentlich verändern. Die vorgeschlagene Anpas­
sung des Mindestlohns trägt zudem durch Einschränkung des Lohnunterbietungswettbe­
werbs zu fairen und funktionierenden Wettbewerbsbedingungen zwischen tarifgebundenen
und nicht tarifgebundenen Arbeitgebern bei.

Die Lohnstückkosten, die das Verhältnis von Arbeitnehmerentgelt und Produktivität ausdrü­
cken, zeigen keinen mindestlohninduzierten Anstieg. Seit etwa 2011 ist ein vergleichsweise
geringer Anstieg der Produktivität zu verzeichnen, was unter anderem an der Integration
zusätzlicher Personen in den Arbeitsmarkt infolge der Arbeitsmarktreformen in den 2000er
Jahren sowie Beschäftigungsverschiebungen hin zu weniger arbeitsproduktiven Bereichen,
insbesondere der Dienstleistungsbranche, liegen dürfte. Das geringere Produktivitäts­
wachstum wiederum führt zu einem Anstieg der Lohnstückkosten. Dieser seit 2011 anhal­
tende Trend setzte sich auch in den Jahren 2015 bis 2019 fort, ohne dass ein Einfluss durch
den Mindestlohn erkennbar ist.

Das Gleiche gilt für die Wettbewerbssituation. Nennenswerte Auswirkungen des Mindest­
lohns auf die Marktstruktur - etwa durch eine veränderte Unternehmensdynamik oder Wett­
bewerbsintensität - lassen sich nicht feststellen. Auch bei der Entwicklung der Insolvenz­
verfahren sind keine Unterschiede zwischen den vom gesetzlichen Mindestlohn besonders
betroffenen Branchen und der Gesamtzahl aller Insolvenzen erkennbar. Sofern sich in na­
her Zukunft an diesem Befund etwas ändern sollte, wäre es näherliegend, dass die teilweise
erwartete Steigerung der Zahl der Insolvenzen im Hotel- und Gaststättengewerbe eher die
Folge des durch die Covid-19-Pandemie bedingten „Lockdowns“ als von gestiegenen Lohn­
kosten sein würde.

Der Mindestlohn wirkt auch Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die entstehen, wenn aus­
ländische Unternehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik
Deutschland einsetzen und diese zu den im Herkunftsland geltenden niedrigeren Löhnen
beschäftigen. Soll diese Zielsetzung des Mindestlohns nachhaltig erreicht werden, bedarf
es bei einem als konkretem Betrag vorgeschriebenen Mindestlohn der regelmäßigen be­
tragsmäßigen Anpassung. Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Erhöhung ge­
eignet, weiterhin zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb zwischen im Inland und
im Ausland ansässigen Unternehmen und zugleich zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beizutragen.

Nach Einschätzung der Bundesregierung bestehen unter Berücksichtigung der Begrün­
dung des Anpassungsbeschlusses und des von der Mindestlohnkommission vorgelegten
Evaluationsberichts keine Hinweise, dass die vorgeschlagene Anpassung des Mindest­
lohns, die sich auch nachlaufend an der Tariflohnentwicklung orientiert, gesamtwirtschaft­
lich negative Beschäftigungswirkungen entfaltet.
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Die Arbeitslosenquote war in Deutschland nach Einführung des Mindestlohns im Jahr
2015 auf 6,4 Prozent gesunken. Nach der Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar
2017 sank dieser Wert auf 5,7 Prozent im Jahresdurchschnitt 2017 und nach der Anpas­
sung zum 1. Januar 2019 auf 5 Prozent im Jahresdurchschnitt 2019. Gleichzeitig hat die
Gesamtbeschäftigung in diesem Zeitraum weiter zugenommen. Dies geht vorwiegend auf
die positive Entwicklung bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zurück. Die Zahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten betrug im Juni 2019 rund 33,41 Millionen.
Dies stellt einen Anstieg um rund 0,5 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
beziehungsweise um 1,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr dar. Die Anzahl der ausschließ­
lich geringfügig entlohnten Beschäftigten ist zwischen Juni 2018 und Juni 2019 von 4,74
auf 4,648 Millionen Personen zurückgegangen, wobei der Rückgang an ausschließlich ge­
ringfügig Beschäftigten zuvor im Jahr 2015 besonders groß war. Zum Teil handelte es sich
dabei um Umwandlungen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die
seit März 2020 zu beobachtenden steigenden Arbeitslosenzahlen und der Rückgang der
Gesamtbeschäftigung sind weitestgehend auf den Corona-bedingten wirtschaftlichen Ab­
schwung zurückzuführen.

Die Jahre 2018 und 2019 brachten eine robuste Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung.
So stieg das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) gegenüber dem jeweiligen Vorjahr um
3,1 Prozent im Jahr 2018 und um 2,7 Prozent im Jahr 2019. Für 2020 schätzt die Bundes­
regierung in ihrer Frühjahrsprojektion 2020 eine Veränderung des BIP von minus 4,7 Pro­
zent gegenüber 2019. Für 2021 erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des BIP um
6,8 Prozent. Die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose stimmt dieser Projektion zu. Für
2020 erwartet der Sachverständigenrat einen Rückgang um 4,5 Prozent. Für 2021 wird ein
Anstieg von 6,6 Prozent prognostiziert. Nach der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung
wird auch von einer Erholung auf dem Arbeitsmarkt im Jahr 2021 ausgegangen.

Die Zahl der registrierten Arbeitslosen sank von 2,7 Millionen Personen im Juni 2015 auf
2,2 Millionen Personen im Juni 2019. Die Zahl der Erwerbstätigen mit Arbeitsort Deutsch­
land stieg im selben Zeitraum von 43,1 Millionen Personen im Jahresdurchschnitt auf 45,23
Millionen Personen.

Die Gemeinschaftsdiagnose der Institute folgt der Projektion der Bundesregierung und geht
von einem Rückgang der Erwerbstätigen im Inland auf 44,88 Millionen Personen für 2020
und von einer Erholung 2021 auf 45,04 Millionen Personen aus. Der Sachverständigenrat
prognostiziert für beide Jahre einen Rückgang. Zunächst auf 44,76 Millionen Personen im
Jahresdurchschnitt 2020 und für 2021 auf 44,58 Millionen Personen.

Die Frühjahrsprojektion der Bundesregierung erwartet für 2020 im Jahresdurchschnitt eine
Arbeitslosenzahl von 2,62 Millionen Personen (Arbeitslosenquote 5,8 Prozent). Für 2021
wird erwartet, dass die Zahl der registrierten Arbeitslosen im Jahresdurchschnitt auf rund
2,46 Millionen (Arbeitslosenquote von 5,4 Prozent) sinkt.

Insgesamt ist angesichts der prognostizierten Konjunktur- und Arbeitsmarktentwicklung und
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bislang für die Beschäftigungswirkungen des
Mindestlohns vorliegenden Datenanalysen davon auszugehen, dass eine Mindestlohner­
höhung, die sich an der Tariflohnentwicklung orientiert, keine spürbaren negativen Beschäf­
tigungseffekte haben wird. Die vierstufige Erhöhung des Mindestlohns in dem genannten
Umfang ist nach Auffassung der Bundesregierung zudem besonders geeignet, die wirt­
schaftlich schwierigen Rahmenbedingungen sachgerecht zu reflektieren und dazu beizu­
tragen, die Lohnkostensteigerungen für die betroffenen Betriebe vor dem Hintergrund der
gegenwärtigen wirtschaftlichen Krise tragfähig zu verteilen. Sie gewährleistet für die Arbeit­
geber die Kalkulierbarkeit und Vorhersehbarkeit der Mindestlöhne und schafft hierdurch
Planungssicherheit. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch tarifvertragliche
Entgeltanpassungen, an welchen sich der Zweijahres-Rhythmus der Beschlüsse der Min­
destlohnkommission orientiert, ebenfalls häufig zeitlich gestufte Anpassungen vorsehen.
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Zu § 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
In § 2 wird das Inkrafttreten der MiLoV3 geregelt. Die Verordnung tritt entsprechend dem
Beschluss der Mindestlohnkommission zum 1. Januar 2021, frühestens aber am Tag nach
ihrer Verkündung in Kraft (vergleiche § 11 Absatz 1 Satz 2 MiLoG). Mit dem Inkrafttreten
der MiLoV3 tritt die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018
(BGBl. I S. 1876) außer Kraft. Die MiLoV3 gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung
abgelöst wird (vergleiche § 11 Absatz 1 Satz 3 MiLoG).
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