Versicherung für Risiken und Rechtsstreitigkeiten im Internet CyberProtect
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Versicherung für Risiken und Rechtsstreitigkeiten im Internet CyberProtect Ausgabe 01.07.2020 Praktische und rechtliche Informationen gemäss Versicherungsvertrags gesetz (VVG) Das vorliegende Dokument informiert klar über die Identität des Versicherers und gibt einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag VVG). Wer ist Versicherer? sicherung»). Alle Daten der Prämie sind im Versicherungsan- Der Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist die Groupe trag oder der Police aufgeführt. Der Versicherer kann die Prä- Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend «GMA AG») mien der Kosten- und Schadenentwicklung anpassen. mit Sitz an der Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny. Die GMA AG hat die Abwicklung von Anfragen für IT-As- Welches sind die wichtigsten Pflichten des Ver sistance und von Cyber-Schadenfällen an die Europ Assis- sicherungsnehmers und der versicherten Personen? tance (Schweiz) AG, Avenue de Perdtemps 23, 1260 Nyon In untenstehender Auflistung sind die wichtigsten Pflichten (nachfolgend «Assisteur») übertragen. Die GMA AG hat die des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen Abwicklung von Rechtsschutz-Fällen an die Dextra Rechts aufgeführt: schutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich (hiernach «Dextra») – Sorgfaltspflicht: Die versicherten Personen sind ver übertragen. pflichtet, bestimmte grundlegende Massnahmen zu tref- fen, um das Eintreten eines Schadenfalls zu verhindern Wie werden die Vermittler identifiziert? (Installation von Antivirenprogrammen und einer Firewall, Die autorisierten Vermittler der Groupe Mutuel sind im Besitz regelmässige Updates der Programme/Applikationen, einer Akkreditierungskarte, die sie dem Versicherungsnehmer Vertraulichkeit der Passwörter und anderen Zugangs- bei jedem Kontakt vorweisen. codes etc.). – Eintreten eines Schadenfalls: Der versicherte Vorfall Wer kann in die Versicherung aufgenommen werden? muss dem Assisteur (Europ Assistance) unverzüglich per Jede in der Schweiz wohnhafte natürliche Person kann den Telefon gemeldet werden. Beitritt zum Versicherungsprodukt CyberProtect beantragen. Bei betrügerischen Zahlungen muss der Versiche- rungsnehmer unverzüglich das betreffende Finanzinstitut Welche Risiken sind gedeckt und welche Leistungen kontaktieren. umfasst der Versicherungsschutz? – Abklärung des Sachverhalts: Die versicherten Personen Die Versicherung erbringt Präventionsleistungen sowie Fern sind verpflichtet, der GMA AG, dem Assisteur und Dextra unterstützung bei allgemeinen Vorfällen sowie Hard- und alle relevanten Auskünfte und Dokumente zu übermit- Softwareproblemen oder Cyber-Schadenfällen. Wenn nötig teln oder sie bei Dritten anzufordern. Zudem haben die bietet die Versicherung Rechtsschutz bei Internet-Rechts GMA AG, der Assisteur und Dextra das Recht, eigene streitigkeiten oder für die Verwaltung digitaler Daten nach Tod. Ermittlungen zu führen. Die detaillierten Risiken und Leistungen sind in den allgemei- Die detaillierten Pflichten des Versicherungsnehmers und nen Versicherungsbedingungen und dem Katalog der versi- der versicherten Personen sind in den allgemeinen Versiche- cherten Risiken und Leistungen aufgeführt. rungsbedingungen und im VVG geregelt. Je nach Entwicklung der Cyberkriminalität und entsprechen- den Schutzmassnahmen kann der Versicherer den Katalog Wenn aufgrund von Grobfahrlässigkeit gegen die Sorg- der versicherten Risiken und Leistungen anpassen. Der Ver- faltspflichten verstossen wird, kann die Entschädigung in sicherer kann ebenfalls die allgemeinen Versicherungsbedin- dem Mass reduziert werden, wie der Schadenseintritt oder gungen anpassen. Diese Dokumente sind auf der Webseite das Schadensausmass beeinflusst werden. des Versicherers verfügbar. Wie hoch Groupe ist die Versicherungsprämie? Mutuel Der Prämienbetrag hängt von der gewünschten Deckung ab («Versicherung für Einzelperson» oder «Familienver Santé ® Vie ® Patrimoine ® Entreprise ® Groupe Mutuel Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rue des Cèdres 5 Postfach – CH-1919 Martigny Gesundheit ® Leben ® Vermögen ® Unternehmen ® 0848 803 222 – www.groupemutuel.ch
Welche Fälle sind von der Versicherung Die GMA AG kann den Vertrag in folgenden Fällen kündigen: ausgeschlossen? – schriftlich per Vertragsablauf gemäss Police unter Einhal- Es besteht kein Versicherungsschutz bei Schadenfällen: tung einer Frist von drei Monaten – die vor Vertragsbeginn oder nach Vertragsende eintreten – nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht oder gemeldet werden wurde, spätestens bei der Schadensregulierung – die absichtlich von einer versicherten Person oder einer – bei Nichtbezahlen der Prämien Person, die im gleichen Haushalt mit einer versicherten – bei Versicherungsbetrug oder dem Versuch dazu durch Person lebt, verursacht worden sind den Versicherungsnehmer – die im Zusammenhang mit einer beruflichen, politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Tätigkeit stehen Hier werden nur die häufigsten Situationen erwähnt, in denen – die materielle Schäden am elektronischen Gerät betreffen der Vertrag beendet werden kann. Weitere Möglichkeiten sind – die aus dem wirtschaftlichen Schaden des Datenverlustes in den Vertragsbedingungen und im VVG aufgeführt. resultieren – die aus Kriegstätigkeiten, dem Cyberkrieg oder Cyberka- Wie werden die Daten vom Versicherer bearbeitet? tastrophen resultieren Der Versicherer bearbeitet die persönlichen und sensiblen Die detaillierten Ausschlüsse sind in den allgemeinen Ver Daten des Versicherungsnehmers und der versicherten sicherungsbedingungen und im VVG geregelt. Personen, insbesondere die Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag, dem Inkasso und der Schadenabwicklung, Wann beginnt der Vertrag und wann die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. Versicherungsdeckung? Die Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in den Allgemei- Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald die GMA AG die An- nen Versicherungsbedingungen erwähnt. nahme des Antrags mitgeteilt hat. Die Versicherungsdeckung beginnt an dem in der Versiche- rungspolice erwähnten Beginndatum unter Vorbehalt der im Katalog der versicherten Risiken und Leistungen aufgeführten Karenzfristen bei bestimmten wirtschaftlichen Schäden und versicherten Streitigkeiten. Wann endet die Versicherung? Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in folgenden Fäl- len kündigen: – auf das Ende des Vertrags gemäss Police unter Einhal- tung einer Frist von drei Monaten. Die Kündigung gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der Dreimonatsfrist bei der GMA AG ein- trifft. – nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung erbracht wurde, spätestens aber innert zehn Tagen nachdem er von der Schadensregulierung durch den Versicherer Kenntnis erhalten hat – wenn die GMA AG die Prämien oder die allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen anpasst; in dem Fall muss die Kündigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Zustellung der Information bei der GMA AG eintreffen. – wenn die GMA AG ihre Informationspflicht gemäss Arti- kel 3 VVG verletzt. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer Kenntnis über die Verletzung erlangt hat, jedoch spätestens ein Jahr nach der Verletzung. Die Versicherung endet ausserdem: – bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland per Ende des Versicherungsjahres oder per sofort auf Anfrage des Versicherungsnehmers – mit der Auflösung bei Nichtbezahlen der Prämien Praktische und rechtliche Informationen - CY – Ausgabe 01.07.2020
Allgemeine Versicherungsbedingungen der Versicherung CY für Risiken und Rechtsstreitigkeiten im Internet CyberProtect CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020 Art. 1 Risikotragender Versicherer Art. 17 Anpassung der allgemeinen Art. 2 Partnerunternehmen für Assistance und Versicherungsbedingungen Schadenabwicklung Art. 18 Anpassung des Katalogs der versicherten Art. 3 Aufnahmebedingungen Risiken und Leistungen (Anhang 1) Art. 4 Versicherungsantrag Art. 19 Meldung eines Schadenfalls Art. 5 Vertragsabschluss und Beginn Art. 20 Pflichten im Schadenfall des Versicherungsschutzes Art. 21 Verletzung der Pflichten im Schadenfall Art. 6 Versicherungsnehmer und versicherte Personen Art. 22 Schadenbearbeitung Rechtsschutz Art. 7 Verletzung der Anzeigepflicht Art. 23 Überentschädigung Art. 8 Versicherungsperiode Art. 24 Doppelversicherung Art. 9 Dauer und Kündigung des Versicherungsvertrags Art. 25 Informationspflicht Art. 10 Ende des Versicherungsvertrags Art. 26 Sorgfaltspflicht Art. 11 Zweck und Komponenten der Versicherung Art. 27 Mitteilungen Art. 12 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich Art. 28 Erfüllungsort und Gerichtsstand Art. 13 Allgemeine Ausschlüsse Art. 29 Wirtschafts-, Handels und Finanzsanktionen Art. 14 Prämienzahlung Art. 30 Schlussbestimmungen Art. 15 Mahnung, Inverzugsetzung und Betreibung Art. 31 Datenschutz Art. 16 Änderung des Prämientarifs Art. 1 Risikotragender Versicherer den Versicherungsvertrag VVG). Die Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (nachfolgend 2. Für den Antrag ist das von der GMA AG zur Verfügung «GMA AG») trägt das Risiko der Versicherung CyberProtect. gestellte Formular zu verwenden. Der Antragsteller muss alle Fragen auf dem Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgetreu beantworten. Er ist verantwortlich dafür, Art. 2 Partnerunternehmen für dass die von einer Drittperson oder einem Vermittler nie- Assistance und Schadenabwicklung dergeschriebenen Antworten seinen Angaben entspre- Die GMA AG hat mit folgenden Partnern einen Zusammen chen. Dritte müssen vom Antragsteller ermächtigt worden arbeitsvertrag abgeschlossen: sein, der GMA AG alle Unterlagen zu übergeben und alle – Europ Assistance (Suisse) SA, Avenue Perdtemps 23, Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind. 1260 Nyon (nachfolgend «Assisteur») für die Bereitstellung 3. Die GMA AG behält sich das Recht vor, den Versiche- von Assistance-Leistungen und die Abwicklung von rungsantrag anzunehmen oder nicht. Sie ist nicht ver- Cyberschäden pflichtet, ihren Entscheid zu begründen. – Dextra Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich 4. Der Versicherungsantrag einer nicht handlungsfähigen (nachfolgend «Dextra») für Rechtsberatung und die Person muss mit der Unterschrift ihres Vertreters bestätigt Abwicklung von Schäden im Rahmen des «Rechtsschutzes werden. bei Rechtsstreitigkeiten im Internet» Art. 5 Vertragsabschluss und Art. 3 Aufnahmebedingungen Beginn des Versicherungsschutzes Jede in der Schweiz wohnhafte natürliche Person kann den 1. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, sobald die Beitritt zum Versicherungsprodukt CyberProtect beantragen. GMA AG dem Antragsteller die Annahme seines Antrags mitgeteilt hat. 2. Das Datum des Inkrafttretens der Versicherungsdeckung Art. 4 Versicherungsantrag ist in der Versicherungspolice festgehalten. 1. Die Übermittlung eines Versicherungsantrags in schriftli- cherMutuel Groupe Form oder auf einem anderen von der GMA AG zur Verfügung gestellten Weg ist keine Offertenanfrage, son- dern eine ausdrückliche Willenserklärung des Antragstel- lers Santé ® an die Vie ® GMA AG, einen Patrimoine ® Versicherungsvertrag Entreprise ® Cyber- Protect abzuschliessen. Der Antragsteller bleibt 14 Tage an den Antrag gebunden (Art. 1 des Bundesgesetzes über Groupe Mutuel Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rue des Cèdres 5 Postfach – CH-1919 Martigny Gesundheit ® Leben ® Vermögen ® Unternehmen ® 0848 803 222 – www.groupemutuel.ch
Art. 6 Versicherungsnehmer und kündigt. In den übrigen Fällen ist die Prämie nur bis Ver- tragsende zu entrichten. versicherte Personen 4. Nach jedem Schadenfall, für den eine Versicherungsleis- 1. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die einen Ver- tung erbracht wird, ist die GMA AG berechtigt, spätestens trag mit dem Versicherer abschliesst. bei der Schadensregulierung vom Vertrag zurückzutreten. 2. Bei Abschluss einer «Versicherung für Einzelperson» sind Tritt die GMA AG vom Vertrag zurück, erlischt die Versiche- folgende Personen versichert: rung 14 Tage nach der Kündigungsmeldung der GMA AG. – der Versicherungsnehmer 5. Vorbehalten bleibt das Recht der GMA AG, den Vertrag – minderjährige Kinder, die sich vorübergehend beim bei einem Betrug oder dem Versuch dazu aufzulösen. Versicherungsnehmer aufhalten 6. Das Recht auf Kündigung infolge Verletzung der Informa- 3. Bei Abschluss einer «Familienversicherung» sind folgende tionspflicht beim Vertragsabschluss durch die GMA AG Personen versichert: erlischt vier Wochen nachdem der Versicherungsnehmer – der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen erfährt, – alle Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt spätestens aber ein Jahr nach der Verletzung. Die Kündi- leben oder an Wochenenden regelmässig zurückkeh- gung wird mit dem Eintreffen bei der GMA AG wirksam. ren (Personen, die sich vorübergehend für maximal 7. Ein als Familienversicherung abgeschlossener Vertrag 12 Monate ausserhalb des Elternhauses zum Studium, kann beim Tod des Versicherungsnehmers innert 30 Ta- zur Ausbildung, für Ferien oder Reisen aufhalten). gen von den anderen versicherten Personen oder ihrem gesetzlichen Vertreter gekündigt werden. Art. 7 Verletzung der Anzeigepflicht 8. Die Prämie ist nur bis Vertragsende zu entrichten, wenn 1. Hat der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss der Vertrag vor Ablauf gekündigt wird oder endet, vorbe- eine erhebliche Tatsache, die er kannte oder kennen haltlich Absatz 3 oben. musste und über die er schriftlich oder über einen ande- 9. Der Versicherungsnehmer hat seine Kündigung schriftlich ren von der GMA AG zur Verfügung gestellten Kommuni- (per Post, E-Mail oder Fax) mit Originalunterschrift mitzu- kationsweg befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder teilen. verschwiegen, so ist die GMA AG berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen, nachdem sie von der Verlet- zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, schriftlich Art. 10 Ende des Versicherungs zu kündigen. vertrags 2. Die Kündigung wird mit dem Eintreffen beim Versiche- Der Versicherungsvertrag endet: rungsnehmer wirksam. Die GMA AG hat Anspruch auf a. mit der Kündigung des Versicherungsvertrags Rückerstattung der bereits gewährten Leistungen für b. wenn die GMA AG infolge Zahlungsverzugs der versicherten Schäden, deren Eintritt und/oder Umfang durch den Ge- Person vom Vertrag zurücktritt (gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG) genstand der Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst c. wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Aus- wurden. land verlegt per Ende des Versicherungsjahres oder per sofort auf Anfrage des Versicherungsnehmers d. mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn die «Versi- Art. 8 Versicherungsperiode cherung für Einzelperson» abgeschlossen wurde Die Versicherungsperiode entspricht einem Kalenderjahr und erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Art. 11 Zweck und Komponenten Art. 9 Dauer und Kündigung des der Versicherung 1. Im Rahmen der vertraglich festgelegten Grenzen und Be- Versicherungsvertrags dingungen sind die versicherten Personen gegen Risiken 1. Der Vertrag ist auf die in der Police festgelegte Dauer ab und Streitigkeiten bei der privaten Nutzung des Internets geschlossen. Wird der Vertrag nicht bis Ablauf der Ver- oder anderer digitaler Technologien versichert. tragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils still- 2 . Die Versicherung CyberProtect besteht aus folgenden schweigend um ein Jahr. Komponenten: 2. Der Versicherungsnehmer oder die GMA AG können den a. Präventionsdienstleistungen für Cyberrisiken Vertrag auf das vertraglich vereinbarte Ablaufdatum in der b. Beratung und Assistance bei allgemeinen Vorfällen Police und danach jährlich unter Einhaltung einer Kündi- und Material- sowie Software-Schäden gungsfrist von drei Monaten kündigen. c. Assistance und Versicherungsschutz bei Cyberschäden 3. Nach jedem Schadenfall, für den eine Versicherungsleistung d. Assistance und Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten erbracht wird, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, im Internet innert zehn Tagen nachdem er von der Schadensregu- e. Assistance für die Verwaltung digitaler Daten nach lierung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutre- dem Tod eines Angehörigen ten. Tritt der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurück, 3. Einzelheiten zu Leistungsumfang und Versicherungssum- erlischt die Versicherung 14 Tage nach der Kündigungs- men sind im Katalog der versicherten Risiken und Leistun- meldung an die GMA AG. Letztere behält ihren Anspruch gen aufgeführt (nachfolgend Anhang 1). auf Prämienzahlung für die laufende Versicherungsperio- 4. CyberProtect kann als «Versicherung für Einzelperson» de, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb oder als «Familienversicherung» abgeschlossen werden. des Jahres nach Inkrafttreten der Versicherungsdeckung CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
Art. 12 Örtlicher und zeitlicher Art. 15 Mahnung, Inverzugsetzung Geltungsbereich und Betreibung 1. Die Versicherung gilt weltweit für Schäden, die sich wäh- 1. Wird die Prämie nicht bis zum Fälligkeitsdatum der ersten rend der Vertragsdauer ereignet haben und in diesem Mahnung entrichtet, wird der Schuldner unter Androhung Zeitraum gemeldet werden. der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefor- 2. Das massgebende Datum für das Eintreten des Schaden- dert, innert 14 Tagen nach Versand der zweiten Mahnung falls ist in Anhang 1 erläutert. Zahlung zu leisten. Bleibt die zweite Mahnung ohne Erfolg, wird die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an auf- Art. 13 Allgemeine Ausschlüsse gehoben. Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Anhang 1 sind keine Scha- 2. Für Schadenfälle im Zusammenhang mit Ereignissen, die denfälle gedeckt, die: während des Aufschubs der Leistungspflicht eingetreten – bei Vertragsabschluss bereits eingetreten waren sind, können die versicherten Personen keinen Leistungs- – nach dem Vertragsende eingetreten sind anspruch geltend machen, auch wenn die Prämie in der – absichtlich von einer versicherten Person oder einer Per- Folge bezahlt wird. son, die im gleichen Haushalt wie die versicherte Person 3. Leitet die GMA AG ein Betreibungsverfahren gegen den lebt, verursacht worden sind Versicherungsnehmer ein, können Verwaltungs- und – sich bei einem absichtlich begangenen Vergehen oder Gerichtskosten gefordert werden. Verbrechen oder dem Versuch dazu ereignen (z. B. die Verwendung oder Verbreitung von offensichtlich rechts- Art. 16 Änderung des Prämientarifs widrigen Kopien oder der Abschluss von illegalen oder 1. Die GMA AG kann den Prämientarif und allfällige Selbst unmoralischen Verträgen) behalte auf die nächste Versicherungsperiode anpassen. – im Zusammenhang mit einer Haupt- oder Nebenberufs 2. Die GMA AG hat den Versicherungsnehmer mindestens tätigkeit stehen 30 Tage vor Ablauf der Versicherungsperiode über die neu- – im Zusammenhang mit einer politischen, gewerkschaftli- en Bestimmungen des Vertrags zu informieren. In diesem chen oder religiösen Tätigkeit stehen Fall hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versi- – Nicht-Standard-Software oder kundenspezifische Lösun- cherungsvertrag auf das Ende der laufenden Versiche- gen wie die Erweiterung von Microsoft-Office-Produkten rungsperiode zu kündigen, unter Einhaltung einer Frist von betreffen 30 Tagen ab Erhalt der Police oder der Mitteilung der Tarif – materielle Schäden am elektronischen Gerät betreffen änderung. Die Kündigung muss innerhalb von 30 Tagen, – im Zusammenhang mit radioaktiver oder ionisierender spätestens jedoch am letzten Tag des Versicherungsjahres Strahlung und elektromagnetischen Feldern, einer Kern- bei der GMA AG eintreffen. reaktion oder einer radioaktiven Verseuchung stehen 3. Falls der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht kündigt, – im Zusammenhang mit Erdbeben stehen (durch tektoni- gilt dies als Zustimmung zu den Prämienanpassungen. sche Phänomene verursachte Beben, welche die geolo- gischen Schichten in der Erdkruste und an der Erdober Art. 17 Anpassung der allgemeinen fläche beeinflussen) – Folge von Kriegshandlungen, Neutralitätsverletzungen, Versicherungsbedingungen 1. Die GMA AG ist berechtigt, die allgemeinen Versicherungs- Revolutionen und Rebellionen sind bedingungen anzupassen. – Folge von Cyberkrieg oder katastrophalen Cyber-Ereig- 2. Die GMA AG muss den Versicherungsnehmer schriftlich nissen sind (z. B. eine Welle von Lösegeldforderungen auf über die neuen Bedingungen informieren. In diesem Fall internationaler Ebene). hat der Versicherungsnehmer das Recht, seinen Versiche- rungsvertrag auf das Datum des Inkrafttretens der Anpas- Art. 14 Prämienzahlung sungen zu kündigen. Die Kündigung muss innert 30 Tagen 1. Die Prämien müssen jährlich im Voraus in der Schweiz ge- nach dem Datum der Zustellung der Information bei der zahlt werden. GMA AG eintreffen. 2. Sie können auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich 3. Falls der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht kündigt, gezahlt werden. gilt dies als Zustimmung zu den neuen allgemeinen Versi- 3. Die Fakturierungsperiode der Prämien beträgt mindestens cherungsbedingungen. einen Monat, mit Ausnahme des Monats, in dem der Ver- trag beginnt oder endet. CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
Art. 18 Anpassung des Katalogs der geben oder ins Ausland übermittelt werden. GMA AG, der Assisteur und Dextra verpflichten sich zur vertraulichen versicherten Risiken und Behandlung der erhaltenen Informationen. Leistungen (Anhang 1) 7. Die versicherten Personen erlauben GMA AG, dem Assis- 1. Die GMA AG kann den Katalog der versicherten Risiken teur und Dextra die Verwendung von elektronischen Kom- und Leistungen jederzeit anpassen, insbesondere bei Ent munikationsmitteln wie E-Mails und Fax für die Korres- wicklungen im Bereich der Cyberkriminalität und damit ver- pondenz hinsichtlich der Schadenbearbeitung, sofern dies bundenen Schutzmassnahmen. nicht ausdrücklich von den versicherten Personen unter- 2. Wird der Katalog der versicherten Risiken und Leistungen sagt wird. Das Risiko, dass unbefugte Dritte dadurch Zu- während der Gültigkeit der Versicherung angepasst, findet gang zu den übermittelten Daten erhalten, kann nicht aus- der angepasste Katalog Anwendung. geschlossen werden. Folglich übernehmen GMA AG, der Die GMA AG informiert den Versicherungsnehmer über Assisteur und Dextra keine Verantwortung für den Emp- diese Anpassungen. fang, die Einsicht, die Übermittlung, die Kopie, die Verwen- 3. Der Versicherungsnehmer hat nur dann ein Kündi- dung oder die Manipulation von elektronisch übermittelten gungsrecht, wenn die Änderung des Katalogs zu einer Informationen und Daten aller Art durch unbefugte Dritte. Verringerung des Versicherungsschutzes oder zu einer Erhöhung des Prämientarifs führt. Art. 21 Verletzung der Pflichten im Art. 19 Meldung eines Schadenfalls Schadenfall Verletzt eine versicherte Person schuldhaft eine ihrer vertrag 1. Die versicherte Person muss dem Assisteur (Europ Assis- lichen Pflichten, insbesondere die Anzeigepflicht, so ist die tance) jeden Schaden, dessen vorhersehbare Folgen die GMA AG von jeglicher Verpflichtung ihr gegenüber befreit. Versicherung betreffen können, sofort nach Feststellung melden (Telefonnummer 0800 803 903 in der Schweiz oder +4158 758 71 12 vom Ausland). Art. 22 Schadenbearbeitung 2. Wenn beim Schadenfall Rechtsschutz notwendig ist, Rechtsschutz kontaktiert der Assisteur unter vorheriger Zustimmung der Abwicklung der Schadenfälle versicherten Person Dextra oder verweist die versicherte 1. Dextra klärt die versicherten Personen über ihre Rechte auf Person an Dextra, um dieser den Schaden zu melden und und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Vertretung sie mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. ihrer Interessen ein. 3. Wenn der Schadenfall (Belästigung, Cybermobbing, 2. Solange die Verhandlungen durch Dextra geführt werden, Rufschädigung, unerlaubte Veröffentlichung von Inhalten) enthalten sich die versicherten Personen jeglichen Eingrei- psychologische Unterstützung erfordert, muss die ver- fens. Letztere erteilen kein Mandat, leiten keine gerichtli- sicherte Person vorher bei der GMA AG (Telefonnummer chen Verfahren ein und schliessen keine Vergleiche ab, aus 0848 803 222) eine Kostengutsprache beantragen. denen Verpflichtungen für Dextra und/oder die GMA AG entstehen. Art. 20 Pflichten im Schadenfall 1. Die versicherten Personen haben alles zu unternehmen, Freie Wahl des Anwalts um den Schaden möglichst gering zu halten. 1. Auf Verlangen kann die versicherte Person mit Genehmi- 2. Für die Erbringung von Dienstleistungen müssen die versi- gung von Dextra einen örtlich zuständigen Anwalt frei wäh- cherten Personen gegebenenfalls die Fernverbindung des len und beauftragen, falls die Einschaltung eines Anwalts Assisteurs zu ihrem PC, Tablet oder Smartphone zulassen. zu diesem Zeitpunkt für die Vertretung ihrer Interessen 3. Die versicherten Personen sind verpflichtet, alle Informatio- notwendig ist und sofern dadurch keine Mehrkosten ent nen über den Verlauf, die Umstände und die Höhe des An stehen. spruchs an die GMA AG, den Assisteur und Dextra weiter 2. In jedem Fall kann die versicherte Person einen örtlich zuleiten. zuständigen Anwalt frei wählen, wenn aufgrund eines 4. Die versicherten Personen sind verpflichtet, der GMA AG, Gerichtsverfahrens oder wegen Interessenkonflikten ein dem Assisteur und Dextra alle relevanten Auskünfte und externer Beauftragter hinzugezogen werden muss. Dokumente zu übermitteln, oder diese falls nötig für die 3. Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren Anwalt Dextra GMA AG, den Assisteur oder Dextra bei Dritten anzufor- gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbin- dern. Zudem haben die GMA AG, der Assisteur und Dextra den. Sie ermächtigt ihn, Dextra über die Entwicklung des das Recht, eigene Ermittlungen zu führen. Falls zu informieren und ihr alle wichtigen Unterlagen zur 5. Die versicherten Personen erteilen GMA AG, dem Assis- Verfügung zu stellen. teur und Dextra die Erlaubnis, die zur Behandlung des 4. Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland notwendig, wird Schadenfalls notwendigen Daten zu beschaffen und zu er im Einvernehmen zwischen der versicherten Person und verarbeiten. Ausserdem sind GMA AG, der Assisteur und Dextra bestimmt. Dextra berechtigt, bei Drittpersonen alle nützlichen Aus- künfte einzuholen und Einsicht in die offiziellen Dokumente Verfahren bei Meinungsverschiedenheit zu nehmen. 1. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der versicher- 6. Falls dies für die Bearbeitung des Schadenfalls erforderlich ten Person und Dextra hinsichtlich der Erledigung eines ist, können die Daten an befugte Drittpersonen weiterge- gedeckten Rechtsfalles begründet Dextra unverzüglich schriftlich die von ihr vorgeschlagene Lösung und weist die CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
versicherte Person auf ihr Recht hin, innert 30 Tagen das die Verwendung von Kredit- oder Debitkarten sowie folgende Schiedsverfahren einzuleiten: die Benutzernamen und Passwörter geheimhalten 2. Die versicherte Person und Dextra bezeichnen in gegen- – E-Mail-Anhänge mit verdächtiger Absenderidentität seitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser nicht öffnen entscheidet aufgrund eines einmaligen Schriftwechsels – keine Kredit- oder Debitkartennummern, Bankkonto- und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach nummern oder andere sensible Daten auf ungesicher- Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der ten Websites übermitteln Ernennung des Schiedsrichters gelten die Bestimmungen – dem Finanzinstitut jeglichen Missbrauch der Kredit- der Schweizerischen Zivilprozessordnung. oder Debitkarte oder jede andere Unregelmässig- keit, die insbesondere bei der Überprüfung der Mo- natsrechnung festgestellt wird, unverzüglich melden. Art. 23 Überentschädigung 3. Wenn aufgrund von Grobfahrlässigkeit gegen die Sorg- 1. Die versicherten Leistungen sind durch die Schadenversi- faltspflichten verstossen wird, kann die Entschädigung in cherung gedeckt. Sie dürfen nicht zu einer Überentschädi- dem Mass reduziert werden, wie der Eintritt oder das Aus- gung des Versicherungsnehmers führen. mass des Schadens beeinflusst werden. 2. Im Fall einer Überversicherung werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Art. 27 Mitteilungen Art. 24 Doppelversicherung 1. Alle Mitteilungen zur administrativen Vertragsabwicklung 1. Im Fall einer Doppelversicherung sind die durch den vor- und zu den Prämienrechnungen sind an den Verwaltungs- liegenden Vertrag versicherten wirtschaftlichen Verluste sitz der GMA AG an die in der Police aufgeführte Adresse (Schäden infolge von Lösegeldzahlungen oder betrügeri- zu richten. scher Auszahlung / Unterschlagung) subsidiär gedeckt. 2. Im Rahmen der Schadenbearbeitung sind alle Mitteilun- 2. Ist in den Versicherungsbedingungen des Vertrags, der gen – je nachdem, welcher Dienstleister für den Schaden- mit einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde, eine fall zuständig ist – entweder an den Verwaltungssitz der Subsidiaritätsklausel analog zu Absatz 1 oben enthalten, GMA AG, des Assisteurs oder von Dextra an die in der gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Doppel- Police angegebene Adresse zu senden. versicherung. 3. Die Mitteilungen, welche die GMA AG bzw. der Assisteur oder Dextra zu machen haben, erfolgen rechtsgültig an die vom Versicherungsnehmer zuletzt angegebene Adresse in Art. 25 Informationspflicht der Schweiz. 1. Alle Änderungen (Name, Wohnort, Bank- oder Postkonto etc.) müssen der GMA AG, ausser bei gegenteiligen Bestimmungen, innert 30 Tagen gemeldet werden. Im Fall Art. 28 Erfüllungsort und einer Verletzung seiner Pflichten übernimmt der Versiche- Gerichtsstand rungsnehmer die daraus resultierenden Folgen und Kosten. 1. Die Pflichten gemäss Vertrag müssen in der Schweiz und in 2. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder Schweizer Franken erfüllt werden. Aufenthaltsort ausserhalb der Schweiz, hat er dies der 2. Bei Streitigkeiten kann der Versicherungsnehmer oder GMA AG unverzüglich zu melden und ihr eine Ausreise- der Anspruchsberechtigte entweder die Gerichte seines bestätigung der Wohngemeinde oder des Wohnkantons Wohnsitzes in der Schweiz oder diejenigen des Sitzes der vorzulegen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese GMA AG wählen; die Bestimmungen internationaler Über Mitteilung, ist die GMA AG berechtigt, die Versicherung, einkommen bleiben vorbehalten. sobald sie Kenntnis von der Ausreise erhält, aufzulösen. Die Auflösung erfolgt auf das Ende des Jahres, in dem die Meldung über die Ausreise aus der Schweiz an die Art. 29 Wirtschafts-, Handels und zuständige Gemeindeverwaltung oder kantonale Behörde Finanzsanktionen erfolgt ist. Der Versicherungsschutz wird nicht gewährt, sofern und so- lange geltende gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Finanz sanktionen die Vertragserfüllung verhindern. Art. 26 Sorgfaltspflicht 1. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen unterstehen der Sorgfaltspflicht. Art. 30 Schlussbestimmungen 2. Zur Vermeidung eines Schadens müssen sie insbesondere Für diese Versicherung sind in Ergänzung der vorliegenden Be- wie folgt vorgehen: dingungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den – offiziell lizenzierte Software verwenden Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 anwendbar. – das Betriebssystem, die Programme und Anwendun- gen regelmässig aktualisieren Art. 31 Datenschutz – geeignete Schutzmassnahmen treffen, die dem aktu Persönliche und sensible Daten ellen Stand der Technik entsprechen (z. B. Installation Die Groupe Mutuel Services AG bearbeitet die persönli- und regelmässige Aktualisierung von Antiviren- und chen und sensiblen Daten des Versicherungsnehmers, der Firewall-Software, Wahl sicherer Passwörter) versicherten Person und gegebenenfalls ihrer Anspruchs- – die PIN-Codes (Personal Identification Number) für berechtigten oder der mit ihnen verbundenen Personen CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
(nachfolgend die betroffenen Personen) im Auftrag Ihres Sicherheit Versicherers Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG. Die Bei der Bearbeitung von Personendaten und im Hinblick auf Datenverarbeitung wird an die Groupe Mutuel Services AG die mit der Bearbeitung verbundenen Risiken verpflichten sich (nachfolgend Groupe Mutuel), eine Gesellschaft der Groupe die Groupe Mutuel, ihre Versicherungsvermittler und anderen Mutuel Holding AG, übertragen. Beide Gesellschaften sind Beauftragten (z. B. ein Rückversicherer), alle erforderlichen dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) unterstellt. Massnahmen zu treffen, um die Datenschutzbestimmungen Als persönliche Daten gelten Informationen über die betrof- einzuhalten. Diese Bestimmungen umfassen insbesondere fenen Personen, einschliesslich Informationen über die die technischen, physischen und organisatorischen Mass administrative Abwicklung des Versicherungsvertrags. Als nahmen, die erforderlich sind, um die Sicherheit von Per- sensible Daten gelten insbesondere Informationen über den sonendaten zu gewährleisten und deren Änderung, Beschä- Gesundheitszustand der versicherten Personen und zu den digung oder Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern. Schadenfällen. Hauptsächlich werden folgende Kategorien persönlicher und sensibler Daten bearbeitet: Meldedaten der Datenübertragung betroffenen Personen, das heisst Personendaten, welche die Die Daten werden vertraulich behandelt und können an den Groupe Mutuel von den betroffenen Personen erheben kann, Assisteur oder Dextra sowie an Dritte (z. B. Versicherungs- wenn diese Interesse bekunden für die von ihr bereitgestellten vermittler, Rückversicherer, Ärzte, Begünstigte, IV-Stellen oder vertriebenen Produkte und Dienstleistungen und/oder und Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes der ver- beim Abschluss dieser Produkte und Dienstleistungen; Daten sicherten Person) weitergegeben werden, auch ins Ausland. mit Bezug auf bereitgestellte Dienstleistungen oder die Funk Diese Weitergabe erfolgt auf der Grundlage von gesetzlichen tionsweise von Produkten und Dienstleistungen oder ihrer Verpflichtungen, von Gerichtsentscheiden, der allgemei- Nutzung, insbesondere bei der Nutzung von Online-Dienst- nen Versicherungsbedingungen oder der Zustimmung der leistungen; von Dritten oder anderen Dienstleistern erhaltene betroffenen Personen. Die Zustimmung muss ausdrücklich Daten oder Personendaten aus öffentlichen Quellen, sofern erfolgen, wenn es sich um sensible Daten handelt. Wenn die dies zulässig ist. Datenverarbeitung einem Unter-, Outsourcing- oder Koope- rationsvertrag mit Dritten unterliegt, verpflichten sich diese im Gesetzliche Grundlage Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Groupe Mutuel, Die Groupe Mutuel bearbeitet persönliche und sensible die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Daten der betroffenen Personen auf der Basis folgender Groupe Mutuel wählt Unterauftragnehmer mit den erforder- Rechtsgrundlagen: dem Einverständnis der betroffenen Per- lichen Garantien aus. Die Daten, die den Versicherungsver- sonen bzw. dem ausdrücklichen Einverständnis für sensible mittlern anvertraut werden, werden erfasst und der Groupe Daten; den für die Tätigkeiten der Groupe Mutuel anwend- Mutuel für die Bearbeitung der Versicherungs anträge und baren gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem DSG); für die administrative und finanzielle Koordination zwischen dem zwischen der Groupe Mutuel und den betroffenen Per- dem Versicherungsvermittler und der Groupe Mutuel weiter- sonen abgeschlossenen Vertrag; dem überwiegenden öffent- gegeben. Letztere ist nicht verantwortlich für die Bearbeitung lichen Interesse oder dem überwiegenden privaten Interesse von Personendaten, welche die betroffenen Personen mögli- (nach DSG) der Groupe Mutuel oder der betroffenen Personen. cherweise Dritten genehmigt haben oder die unabhängig von der Groupe Mutuel erfolgt sind. Es obliegt den betroffenen Zweckbestimmung Personen, sich auf die Datenschutzrichtlinien dieser Dritten zu Die persönlichen und sensiblen Daten werden insbesondere beziehen, um die Bedingungen der durchgeführten Bearbei- dafür verwendet, die zu versichernden Risiken zu beurtei- tungen zu überprüfen oder ihre Rechte in Bezug auf diese len, die Schadenfälle zu bearbeiten, die administrative, sta- Bearbeitungen auszuüben. tistische und finanzielle Vertragsabwicklung sicherzustellen, die Aktivitäten (Statistiken, internes und externes Audit etc.) Erstellung von Nutzerprofilen durchzuführen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, Während der vertraglichen Beziehung zwischen der betroffe- die Dienstleistungen zu verbessern und weiterzuentwickeln, nen Person und der Groupe Mutuel ist es möglich, dass für die Versicherungskosten zu optimieren und wirtschaftlich zu die betroffene Person ein Nutzerprofil erstellt wird, damit der halten, Akquisitions- und Marketingmassnahmen umzuset- Versicherer ihr Dienstleistungen und Produkte anbieten kann, zen, unbezahlte Rechnungen und Inkassomassnahmen zu die ihren Erwartungen, ihrem Profil und ihren Bedürfnissen verwalten sowie Betrug, Geldwäscherei, Terrorismusfinanzie- entsprechen. rung und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dafür können die Groupe Mutuel und Dritte die Daten untereinander wei- Aufbewahrungsdauer tergeben, austauschen und gemeinsam nutzen (siehe unten). Personendaten werden so lange aufbewahrt, wie es gesetzlich Die für statistische Zwecke verwendeten Daten werden ano- vorgeschrieben ist und für die Verwaltung des Versicherungs- nymisiert. vertrags, der Schadenfälle, der Verfahrens- und Beschwer- derechte, des Inkassos und/oder für eventuelle Streitigkeiten zwischen der Groupe Mutuel, dem Versicherten, dem Versi- cherungsvermittler oder Dritten nötig ist. CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
Zugriffsrechte und Recht auf Korrektur Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre persönlichen Daten einzusehen, die Korrektur dieser Daten zu verlangen, innerhalb der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ihre Daten löschen zu lassen, die Bearbeitung einzuschränken, die Datenportabilität zu verlangen, ihre Zustimmung zur Bearbei- tung von Personendaten unter Vorbehalt der Notwendigkeit für die Ausführung des Vertrags zurückzuziehen und sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Data Protection Officer Die Groupe Mutuel hat einen Data Protection Officer ernannt, der unter dataprotection@groupemutuel.ch kontaktiert wer- den kann. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Webseite der Groupe Mutuel: www.groupemutuel.ch. CYGA01-A3 – Ausgabe 01.07.2020
Anhang 1 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen CyberProtect – Katalog der versicherten Risiken und Leistungen Gültig ab 1.7.2020 1. Präventionsdienstleistungen für – bei Schwierigkeiten bei der Online-Datensicherung (On- line-Zugang zum Datensicherungsprogramm, Konfigura- Cyberrisiken (Art. 11 Abs. 2 Bst. a tion des Ausführungsprogramms etc.) der AVB) – bei Befürchtungen, ob die installierten digitalen Schutz- Leitfaden für richtige Verhaltensweisen programme wirkungsvoll sind (Antivirus, Firewall etc.) Der Assisteur stellt den Versicherten Informationen zu den – bei Schwierigkeiten bei der Nutzung der digitalen Schutz- Internetrisiken und Präventionsmassnahmen bereit, die vom plattform MyCyberProtect Versicherten umgesetzt werden können. – bei Problemen bei der Nutzung von technischen Geräten (z. B. internetfähige Geräte, digitale Fotoapparate, Fern- Digitale Schutzplattform MyCyberProtect seher, Blu-ray-Geräte, Kameras) Die Versicherten haben Zugang zu einer Plattform (verfügbar – wenn persönliche Daten im Internet gelöscht werden für PC, Tablet oder Smartphone): müssen – für die Registrierung von Identifikationsdaten ihrer Wahl – wenn verlorene oder beschädigte Daten wiederhergestellt (z. B. E-Mail-Adresse, Bankkonto- oder Kreditkartennum- werden müssen, ungeachtet der Ursache des Schadens mern), um die verdächtige Nutzung dieser Daten im Inter- (z. B. Unfall, Brand, Wasserschaden, menschliches Ver- net zu überwachen. Bei der Feststellung solcher Aktivi- sagen, Virus). täten werden die versicherten Personen unverzüglich per SMS oder E-Mail benachrichtigt. Die Leistungen, die aus der Ferne erbracht werden, werden von – Dashboards und eine Auflistung der Warnmeldungen für qualifizierten Spezialisten des Assisteurs oder externen Leis- eine Übersicht über das Risikoniveau der registrierten tungserbringern erbracht, die vom Assisteur bestimmt werden Daten. (kostenlose Beratung, kostenloser Anruf aus der Schweiz). – Schutzprogramme und -tools (z. B. gesicherte Tastatur) können kostenlos heruntergeladen werden. Deckungseinschränkungen Die Versicherungsdeckung ist auf sieben Assistance-Fälle pro Bei der Registrierung auf der Plattform MyCyberProtect be- Kalenderjahr und Versicherungsnehmer beschränkt und er- stätigt der Versicherungsnehmer, die allgemeinen Nutzungs- streckt sich nicht auf Nichtstandard-Programme oder perso- bedingungen der Plattform sowie die Datenschutzrichtlinie nalisierte Lösungen wie beispielsweise die Erweiterung der des Assisteurs gelesen zu haben und sie zu akzeptieren. Microsoft-Office-Produkte. 2. Beratung und Assistance bei Es wird keine Versicherungsleistung erbracht für die Wieder- allgemeinen Vorfällen und herstellung von Daten, die das Strafrecht verletzen oder deren Nutzung verboten ist. Material- sowie Softwareschäden (Art. 11 Abs. 2 Bst. b der AVB) Die Versicherungsleistungen werden aus der Ferne erbracht. Die Versicherten haben Zugang zu telefonischer Beratung Keine Besuche am Wohnort des Versicherungsnehmers oder und Assistance und/oder IT-Fernsupport, an sieben Tagen die der versicherten Personen sind gedeckt. Woche, von 8.00 bis 23.00 Uhr, für Hilfe und Beratung: – bei allgemeinen Vorfällen (z. B. Bugs, Problemen mit dem Internetzugang oder der WIFI-Verbindung) und Hardware- Nutzungsproblemen (Computer, Tablets, Drucker, Laut- sprecher, Peripheriegeräte) – bei Problemen bei der Installation/Deinstallation, der Kon- figuration, der Nutzung, dem Download von Software – bei Schwierigkeiten bei der Konfiguration von Compu- Groupe tern,Mutuel Tablets oder Smartphones Santé ® Vie ® Patrimoine ® Entreprise ® Groupe Mutuel Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rue des Cèdres 5 Postfach – CH-1919 Martigny Gesundheit ® Leben ® Vermögen ® Unternehmen ® 0848 803 222 – www.groupemutuel.ch
3. Assistance und Deckung bei Cyber-Schadenfällen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c der AVB) Telefon-Assistance, sieben Tage die Woche, von 8.00 Versicherte Risiken Anmerkungen bis 23.00 Uhr, wenn nötig mit Fernsupport Hacking, nicht Support bei der Löschung von rechtmässiger Zugriff, Schadprogrammen Infizierung mit Schadprogrammen (Viren, Trojaner etc.) Cyber-Erpressung Support für die Entsperrung des Wenn der Einsatz des Assisteurs nicht zu einer Beendigung der Erpressung führt (Ransomware, gesperrter gehackten Computers oder (Ransomware), deckt die Versicherung den Schaden, der aus der Zahlung des Lösegeldes Computer, Zahlung des Lösegeldes entsteht, bis zum Höchstbetrag von Fr. 3000.– pro Kalenderjahr und unter Vorbehalt einer Gelderpressung etc.) Karenzfrist von sieben Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags. Datendiebstahl, Support bei der betrügerischen Wenn der Einsatz des Assisteurs nicht zu einer Vermeidung betrügerischer Zahlungen / Identitätsmissbrauch im Nutzung von Kreditkarten oder Unterschlagung führt, deckt die Versicherung den Schaden, der hieraus entsteht, bis zum Internet oder bei persönlichen Zugangsdaten Höchstbetrag von Fr. 10 000.– pro Kalenderjahr und unter Vorbehalt einer Karenzfrist von kontaktlosem Bezahlen (Zugangssperre, Änderung der sieben Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einer versicherten Person Passwörter oder Zugangsdaten eine schriftliche Bestätigung über die Ablehnung der Kostenübernahme durch das Finanz-, (z. B. Phishing oder etc.) Kredit- oder Debitkarteninstitut trotz Intervention von Dextra einzureichen. Pharming) Belästigung, Support bei der Löschung von Wenn nötig deckt die Versicherung die Kosten für psychologische Unterstützung durch Cybermobbing, Profilen, Konten, Daten oder vom Versicherer anerkannte Psychologen, die auf dessen Webseite aufgeführt sind, bis zu Rufschädigung, Fotos, welche die Persönlichkeit einem Höchstbetrag von Fr. 1000.– pro Fall und für eine Zeitdauer von 24 Monaten ab dem nichtautorisierte einer versicherten Person Datum des Eintritts des Schadenfalls. Es ist eine vorherige Anfrage um Kostenübernahme Veröffentlichung von schädigen (inkl. Recherche zur beim Versicherer nötig. Der Schadenfall muss zuvor Teil einer Intervention des Versicherers Inhalten Online-Präsenz) oder von Dextra gewesen sein. Schadenfälle, bei denen Rechtsschutz nötig ist Wenn beim Schadenfall Rechtsschutz berechtigt ist, kontaktiert der Assisteur unter vorheriger Zustimmung des Versicherten Dextra oder verweist ihn an diese, um nützliche Massnahmen zur Verteidigung der Interessen des Versicherten umzusetzen. Deckungseinschränkungen Die Versicherungsleistungen werden aus der Ferne erbracht. Keine Besuche am Wohnort des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen sind gedeckt. Es wird keine Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Folgen des Datenverlustes ausgezahlt. Die Übernahme von Kosten für psychologische Unterstützung erfolgt ergänzend zu eventuellen Leistungen der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung nach KVG. In diesem Fall werden die gesetzlichen Franchisen, Kostenbeteiligungen und Abzüge in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht übernommen. Anhang 1 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen CyberProtect – Ausgabe 1.7.2020
4. Rechtsschutz bei Internet-Streitigkeiten (Art. 11 Abs. 2 Bst. d der AVB) Zeitliche Gültigkeit des Versicherte Risiken Anmerkungen Versicherungsschutzes Streitigkeiten einer versicherten Person Karenzfrist: drei Monate Wenn Dextra nach drei Monaten ab der Meldung eines aus Kauf-/Verkaufsverträgen von nicht aussichtslosen Schadenfalls nicht erfolgreich war und Konsumgütern im Internet Massgebendes Schadendatum: andere juristische Massnahmen nicht angezeigt sind, Das Datum der ersten vermeintlichen oder übernimmt der Versicherer die durch den Schaden tatsächlichen Vertragsverletzung. entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10 000.–, womit der Fall endgültig abgeschlossen wird. Streitigkeiten einer versicherten Person Karenzfrist: drei Monate Wenn Dextra nach drei Monaten ab der Meldung eines aufgrund von Mietverträgen von nicht aussichtslosen Schadenfalls nicht erfolgreich war und Hotelzimmern, Wohnungen, Massgebendes Schadendatum: andere juristische Massnahmen nicht angezeigt sind, Campingplätzen oder anderen Arten der Das Datum der ersten vermeintlichen oder übernimmt der Versicherer die durch den Schaden Unterkunft (z. B. Airbnb), die online tatsächlichen Vertragsverletzung entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von abgeschlossen wurden, für eine Fr. 10 000.–, womit der Fall endgültig abgeschlossen wird. maximale Mietdauer von drei Monaten Streitigkeiten einer versicherten Person Karenzfrist: keine mit einem Bank- oder Kreditinstitut aufgrund eines Diebstahls von Massgebendes Schadendatum: Zugangsdaten, Identitätsmissbrauch im Das effektive Datum der ersten Internet (z. B. durch Phishing oder Unregelmässigkeit Pharming) oder bei einem Fall von Skimming Streitigkeiten einer versicherten Person Karenzfrist: keine bei unrechtmässiger Benutzung der Kredit- oder Debitkarte bei einer Massgebendes Schadendatum: Onlinezahlung oder kontaktlosen Das Datum der irregulären Zahlung oder ersten Zahlung (z. B. Twint, Revolut, PayPal, missbräuchlichen Nutzung der Kreditkarte Apple Pay) Rechtliche Verfolgung der Urheber eines Karenzfrist: keine Diebstahls von Zugangsdaten, Identitätsmissbrauch einer versicherten Massgebendes Schadendatum: Person, Belästigung, Cybermobbing und Das Datum der ersten missbräuchlichen Rufschädigung (schwere Schäden an der Benutzung der Identität oder der ersten Persönlichkeit des Versicherten), Verletzung der Rechte des Versicherten Drohung, Erpressung, Lösegeldforderung, Sextortion, Veröffentlichung nicht autorisierter Inhalte Streitigkeiten einer versicherten Person Karenzfrist: keine Kursverluste und Verluste aufgrund von Spekulationen sind mit einem Bankinstitut oder einem in der von der Deckung ausgeschlossen. Schweiz sesshaften Wechselinstitut für Massgebendes Schadendatum: Kryptowährungen (Firmensitz) aufgrund Das effektive Datum der ersten von Hacking (Diebstahl oder Unregelmässigkeit Unterschlagung von Kryptowährungen) Zivilrechtliche Streitigkeiten einer Karenzfrist: keine versicherten Person aufgrund einer vermeintlichen oder tatsächlichen Massgebendes Schadendatum: Urheber-, Namens- oder Das Datum der ersten vermeintlichen oder Markenrechtsverletzung im Internet tatsächlichen Verletzung der Rechte des Versicherten oder durch den Versicherten Streitigkeiten mit Medienplattformen in Karenzfrist: keine den sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Twitter, Instagram, YouTube) in Massgebendes Schadendatum: Verbindung mit der Löschung von Konten das Todesdatum und Profilen bei Tod einer versicherten Person Assistance und Rechtsverteidigung durch Dextra Bei einem gedeckten Rechtsfall beraten die Spezialisten von Dextra, hauptsächlich Anwälte und Juristen, den Versicherten und vertreten dessen Interessen. Der Versicherer übernimmt die internen Bearbeitungskosten. Anhang 1 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen CyberProtect – Ausgabe 1.7.2020
Assistance und Rechtsverteidigung 5. Assistance für die Verwaltung durch externe Anwälte Im Rahmen von Artikel 22 der AVB garantiert der Versicherer digitaler Daten nach Tod die Übernahme der folgenden Kosten (abschliessende Auflis- (Art. 11 Abs. 2 Bst. e der AVB) tung): Beim Tod einer versicherten Person steht den hinterlassenen a. Die nötigen Anwaltshonorare zum ortsüblichen Tarif unter Versicherten oder den gesetzlichen Erben ein telefonischer Ausschluss der ergebnisabhängigen Honorare Assistance-Service zur Verfügung, um sie zu beraten und sie b. Die Kosten von Expertisen, die von Dextra oder dem Ge- zu unterstützen bei: richt veranlasst werden – der Prüfung und Identifizierung von Online-Tools und c. Die dem Versicherten auferlegten Gerichts-, Verfahrens- -Konten, die von der verstorbenen Person genutzt wur- und Mediationskosten den d. Dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an – der Löschung oder dem Übertrag an eine Drittperson der die Gegenpartei. Die dem Versicherten zugesprochenen Konten und Profile der/des Verstorbenen Prozessentschädigungen stehen der GMA AG zu. e. Die Fahrspesen des Versicherten im Fall von gerichtlichen 6. Definitionen der verwendeten Vorladungen als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des öffentlichen Verkehrs) Fr. 100.– übersteigen. Bei einer Ausdrücke Auslandsreise werden die Kosten übernommen, sofern Trojaner diese im Voraus mit Dextra abgesprochen wurden. Ein Trojaner, oder Trojanisches Pferd, ist ein Schadprogramm, f. Die Kosten für das Inkasso der dem Versicherten zuge das oft dazu verwendet wird, persönliche Daten zu entwenden sprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines und über infizierte E-Mails oder gehackte Webseiten Zugriff auf provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheins den Computer zu erlangen. oder einer Konkursandrohung. Cybermobbing Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von Als Cybermobbing gilt die wiederholte Belästigung, Be- Fr. 300 000.– für versicherte Schadenfälle mit Gerichtsstand leidung, Bedrohung oder Erniedrigung über das Internet und in der Schweiz, der EU (Europäische Union), den EFTA- Services für Mobiltelefone (z. B. Instant Messenger) über Mitgliedsstaaten (Europäische Freihandelsassoziation) oder einen längeren Zeitraum, was die Persönlichkeit des Opfers dem Vereinten Königreich übernommen. schwer schädigt. Bei Fällen, die ausserhalb dieser territorialen Zonen eintreten, Karenzfrist beläuft sich der Höchstbetrag auf Fr. 50 000.–. Die Karenzfrist ist der anfängliche Zeitraum nach Inkrafttreten des Vertrags, während dessen bestimmte Leistungen nicht Falls mehrere Streitigkeiten aus dem gleichen Schadenfall gedeckt sind. oder aus damit verbundenen Tatsachen herrühren, werden sie gesamthaft als ein einziger Rechtsfall betrachtet. Hacking Unter Hacking wird das Eindringen in ein IT-System durch einen Schadenfälle, die eine Intervention des oder mehrere Hacker verstanden. Sie nutzen Sicherheitslücken Assisteurs erfordern und Schwachstellen in Systemen aus, um unerkannt in diese Wenn nötig und mit der vorherigen Zustimmung des Versi- einzudringen und den Inhalt oder die Struktur zu verändern. cherten kontaktiert Dextra den Assisteur für die Umsetzung nützlicher Massnahmen zur Schadeneindämmung. Kontaktloses Bezahlen Hierunter wird die digitale Art der Bezahlung verstanden, bei Deckungseinschränkungen der keine PIN eingegeben werden muss. Die Risiken und Streitigkeiten, die nicht in vorliegendem Kata- log erwähnt werden, sind nicht versichert. Phishing Phishing ist die betrügerische Beschaffung von Informationen Die Deckung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Streitigkeiten von Internetnutzern, beispielsweise über gefälschte Websei- mit Anwälten, Experten usw., die in einem von der Dextra ten, E-Mails oder SMS, um das Opfer dazu zu bringen, per- autorisierten Fall beauftragt wurden, sowie bei Streitigkeiten sönliche Daten wie Passwörter oder Kreditkartennummern mit Dextra. einzugeben, und damit Geld zu entwenden. Ein bekanntes Beispiel ist die Imitation der Webseite eines vertrauenswürdi- Die folgenden Leistungen und Kosten sind nicht versichert: gen Unternehmens. – Kosten, für die Dritte oder eine Haftpflichtversicherung aufzukommen haben Pharming – Bussen, die dem Versicherten auferlegt wurden Pharming ist eine Technik, die mit dem Phishing verwandt ist. Dabei wird eine Webseite gehackt, um den Internetnutzer ohne dessen Wissen auf eine andere Webseite weiterzuleiten und dessen Zugangsdaten zu stehlen. Anhang 1 zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen CyberProtect – Ausgabe 1.7.2020
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