VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG MASTERCARD STANDARD

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VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG MASTERCARD STANDARD
Versicherungsbestätigung
      MasterCard® Standard
Versicherungsbedingungen für Karteninhaber der
MasterCard® Standard des Bankhaus Ludwig Sperrer (Stand 09-2014)

Inhaltsverzeichnis
I     Allgemeiner Teil für Versicherungsleistungen                  1
II    Auslandsreise-Krankenversicherung                             5
III   Handy-Versicherung                                           11
IV    Reise-Service-Versicherung                                   15

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Anwendung, so
lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedin-
gungen keine abweichende Regelung festgelegt ist.

I ALLGEMEINER TEIL FÜR VERSICHERUNGSLEISTUNGEN
1 Versicherter, Versicherungsnehmer
	Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen MasterCard®
  Standard (im Folgenden „Kreditkarte“), welcher auf Grund eines ent-
  sprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte
  berechtigt ist (im Folgenden „versicherte Person“ oder „Karteninha-
  ber“ genannt).
	Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungs-
  schutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweili-
  gen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden.
	Versicherungsnehmer ist die First Data Deutschland GmbH,
  Bad Vilbel (im Folgenden „Versicherungsnehmer“ genannt).
2     Versicherungsträger
2.1	Träger des versicherten Risikos für die Leistungen Handy-Versiche-
     rung ist die
      Chubb Insurance Company of Europe SE
      Direktion für Deutschland
      Grafenberger Allee 295
      40237 Düsseldorf

2.2	Träger des versicherten Risikos für die Leistung Auslandsreise-Kran-
     kenversicherung ist der
      Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G.
      Neue Rabenstraße 15-19
      20354 Hamburg

2.3	Träger des versicherten Risikos für die Leistung Reise-Service-Versi-
     cherung ist die
      ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
      Deutz-Kalker Straße 46
      50679 Köln
3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
	Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung
  der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kredit-
  kartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versi-
  cherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende

                                                                        1
Ver-sicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Be-
    ginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalen-
    derjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalender-
    jahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten
    bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden
    Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet
3.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder
3.2	
    mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsver-
    trages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je
    nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 3.2 ob-
    liegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den
    Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppen-
    versicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine
    Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem
    Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist).
	Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten
  Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine
  Nachhaftung gewährt.
4   Ansprüche gegen Dritte
	Hat die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied
  Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzli-
  chen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Verpflichtung diese
  Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten,
  in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung
  sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird.
	Die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied hat
  seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
  dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
  schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
  cherer soweit erforderlich mitzuwirken.
	Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienmit-
  glied ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
  Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versi-
  cherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen
  erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
5   Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, Aufrechnungsverbot
5.1	Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den
     Versicherten und im Todesfall deren Erben direkt zu. Sämtliche Ge-
     staltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung
     und Beendigung dieses Versicherungsvertrages unterliegen dem Ver-
     sicherungsnehmer.
5.2	Der Versicherte kann seine Rechte gegenüber dem Versicherer auch
     ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außer-
     gerichtlich auch dann geltend machen, wenn er nicht im Besitz des
     Versicherungsscheines ist.
5.3	Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Ver-
     sicherten. Ansprüche der Versicherten dürfen die Versicherer nicht mit
     Forderungen gegenüber des Versiche-rungsnehmers aufrechnen. Der
     § 35 VVG gilt insoweit als abbedungen.

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6   Subsidiarität
	Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Ent-
  schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht wer-
  den kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
	Soweit der Karteninhaber aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
  schädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer
  sie den Schadensfall meldet. Meldet sie den Schadensfall dem Ver-
  sicherer, wird dieser im Rahmen dieser Versicherung in Vorleistung
  treten.
7   Allgemeine Obliegenheiten
	Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehöri-
  gen haben:
  -	nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt
     des Versicherungsfalles fördern;
  -	dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich
     mitzuteilen;
  -	dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu ertei-
     len und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfü-
     gung zu stellen.
	Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen
  Besonderen Versicherungsbedingungen.
8   Obliegenheitsverletzung
	Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
  gelten für alle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in
  den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenhei-
  ten.
	Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegen-
  heit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch die ver-
  sicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen
  vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
  Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
  berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
  der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist
  die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahr-
  lässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt
  bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
  schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
  bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
  zung, dass der Versicherer die versicherte Person durch gesonderte
  Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht.
9   Gesetzliche Verjährung
	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-
  ren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
  ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
	Ist ein Anspruch des Karteninhabers beim Versicherer angemeldet
  worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
  gehemmt, zu dem der Karteninhaber die Entscheidung in Textform
  zugeht.

                                                                          3
10 Zuständiges Gericht
	Klagen gegen den Versicherer
	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
  stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz des
  Versicherers oder andere für den Versicherungsvertrag zuständigen
  Niederlassung. Ist der Karteninhaber eine natürliche Person, ist auch
  das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klage-
  erhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren
  gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  Klagen gegen den Karteninhaber
	Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen gegen sie bei dem Ge-
  richt erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person
  oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Auf-
  enthalts zuständig ist.
	Unbekannter Wohnsitz des Karteninhabers
	Ist der Wohnsitz des Karteninhabers oder gewöhnlicher Aufenthalt
  im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
  gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
  gegen den Karteninhaber nach dem Sitz des Versicherers oder der für
  den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
11 Anzuwendendes Recht
    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
12 Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung
	Der Karteninhaber hat zur Wahrung des Versicherungsschutzes be-
  sondere Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beachten.
	Diese sind: sofortige Meldung bei dem Notfall-Telefon sowie Pflichten
  nach Schadeneintritt
13 Verfügungsrecht über eigene Ansprüche
	Dem Karteninhaber steht ein selbstständiges Recht zur Geltendma-
  chung eigener Ansprüche beim Versicherer zu.
14 Kenntnis und Verhalten des Karteninhabers
	Es wird darauf hingewiesen, dass Kenntnis oder das Verhalten des
  Karteninhabers berücksichtigt werden können, wenn nach den Versi-
  cherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kennt-
  nis oder das Verhalten des Karteninhabers von Bedeutung ist (§ 47
  VVG).

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II   AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
1    Versicherungsumfang                                            5
2    Versicherte Personen                                           6
3    Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich
     des Versicherungsschutzes                                      6
4    Beginn des Versicherungsschutzes                               6
5    Umfang der Leistungspflicht                                    6
6    Einschränkung der Leistungspflicht                             7
7    Auszahlung der Versicherungsleistungen                         8
8    Ende des Versicherungsschutzes                                 8
9    Obliegenheiten                                                 8
10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                             9
11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen
   bei Ansprüchen gegen Dritte                                      9
12 Aufrechnung                                                      9
13 Willenserklärungen und Anzeigen                                 10
14 Schadenmeldung                                                  10

1    Versicherungsumfang
     Versicherungsschutz
     	                    besteht unabhängig vom Einsatz der Master-
     Card® Standard / MasterCard® Standard Zusatzkarte für die Über-
     nahme der Kosten für Erkrankungen und Unfallfolgen, bei denen bei
     Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass sie bei planmä-
     ßiger Durchführung der Reise im Geltungsbereich behandlungsbe-
     dürftig sein werden. Außerdem besteht Versicherungsschutz für im
     Geltungsbereich auftretende Schwangerschaftskomplikationen sowie
     medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche, soweit bei be-
     kannter Schwangerschaft die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen
     von einem normalen Verlauf der Schwangerschaft ausgingen und bei
     Reisebeginn nicht absehbar oder geplant war, dass bei planmäßiger
     Durchführung der Reise im Geltungsbereich Behandlungsbedürf-
     tigkeit bestehen wird. Kostenersatz in voller Höhe für medizinisch
     notwendige ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche
     Behandlung einschließlich einfacher Füllungen und Reparaturen am
     vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit,
     Röntgendiagnostik, Arznei- und Verbandmittel, physikalisch medizi-
     nische Leistungen (Strahlen-, Wärme-, Licht- und sonstige physika-
     lische Behandlung), Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles verordnet
     werden: Behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körper-
     teilen (z.B. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen), ärztlich verordnete
     Gehstützen, Krankenhausbehandlung einschließlich Unterkunft, Ver-
     pflegung, Operation und Transport zur stationären Behandlung bzw.
     zum Notarzt. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Koste-
     nerstattung verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von EUR 31,–
     gezahlt. Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für
     alle Reisen ins Ausland bis maximal 62 Tage je Reise.

                                                                        5
Für Aufwendungen, die im Inland entstehen, besteht aus dieser Ver-
  sicherung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich
  um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der
  Auslandsreise entstanden sind.
	Es besteht kein Versicherungsschutz für Rücktransport- bzw. für Über-
  führungskosten aus dem Ausland.
2   Versicherte Personen
	Versichert gilt in der Auslandsreise-Krankenversicherung der Kar-
  teninhaber und der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehepartner/
  Lebensgefährte oder eingetragene Lebenspartner ohne Altersbegren-
  zung sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
3   Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
    Versicherungsschutzes
3.1	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle
     und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungs-
     bereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall
     ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und
     erbringt sonst vereinbarte Leistungen.
3.2	Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
     versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-
     rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi-
     zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als
     Versicherungsfall gilt auch Tod.
3.3	Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche-
     rungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen sowie den ge-
     setzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
3.4	Geltungsbereich ist das Ausland. Als Ausland gelten alle Staaten, mit
     Ausnahme des Landes/der Länder, in dem der Versicherte einen stän-
     digen Wohnsitz hat.
3.5	Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie
     gemäß Ziffer 2 der Satzung.
4	Beginn des Versicherungsschutzes
	Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Ver-
  sicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhält-
  nisses (Gültigkeit der genannten Kreditkarten) und nicht vor Antritt der
  Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschut-
  zes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
5   Umfang der Leistungspflicht
5.1	Der versicherten Person sowie mitversicherten Familienangehörigen
     steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
     Zahnärzten frei.
5.2	Arznei, Verband, physikalisch medizinische Leistungen und Hilfsmittel
     müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden.
5.3	Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver-
     sicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter stän-
     diger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und
     therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten füh-
     ren.
5.4	Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
     oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schul-
     medizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für

6
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolg-
    versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
    schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;
    der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herab-
    setzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me-
    thoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
6   Einschränkung der Leistungspflicht
6.1 Keine Leistungspflicht besteht
     a)	für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland
          alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise
          war;
     b) 	für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie
          bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, so-
          weit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird;
     c)	für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn
          es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die
          während der Auslandsreise entstanden sind;
     d) 	für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen
          und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereig-
          nissen, inneren Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sport-
          wettkämpfen und/oder dazugehörigem Training verursacht worden
          sind;
     e) 	für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord
          und Selbstmordver-such) und Unfälle einschließlich deren Folgen
          sowie für Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen;
     f)	für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun-
          gen sowie Hypnose und Psychotherapie;
     g) Vorsorgeuntersuchungen;
     h) 	für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und
          Entbindung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant wa-
          ren;
     i)	für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Aus-
          nahme: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederher-
          stellung der Kaufähigkeit);
     j)	für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsar-
          tikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Beschei-
          nigungen, Gutachten, vorbeugende Impfungen und kosmetische
          Behandlungen, soweit deren Leistungen nicht ausdrücklich im Tarif
          zugesagt wird;
     k) 	für Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-
          nahmen;
     l) 	für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachge-
          wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
     m) 	für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Un-
          terbringung.
6.2	Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis-
     tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der
     Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab-
     setzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonsti-
     gen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
     Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
6.3	Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall oder
     Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
     sorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflich-
     tig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
                                                                              7
7   Auszahlung der Versicherungsleistungen
7.1	Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Original-
     rechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind;
     diese werden Eigentum des Deutschen Ringes. Wurden die Original-
     rechnungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so
     genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträ-
     ger seine Leistung vermerkt hat.
7.2	Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person
     sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistun-
     gen mit 6 Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das
     verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorge-
     hen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der be-
     handelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen.
     Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 4 Abs. 3 genannten
     Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kon-
     tobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben.
7.3	Der Versicherer ist verpflichtet, die Versicherungsleistung direkt an die
     versicherte Person zu erbringen.
7.4	Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB-
     Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege
     beim Deutschen Ring eingehen, in EURO umgerechnet. Als Kurs des
     Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht
     gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“ (Guide
     to world currencies), Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank,
     Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Be-
     zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem
     ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der EURO
     Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage
     im Ausland zur Verfügung gestellt werden.
7.5	Überweisungen von Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich
     auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Über-
     weisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bun-
     desrepublik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die
     auf Verlangen des Versicherungsnehmers gewählt wurden, können von
     den Leistungen abgezogen werden.
7.6	Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
     noch verpfändet werden.
8   Ende des Versicherungsschutzes
8.1	Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungs-
     fälle mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.
8.2	Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen
     Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschä-
     digungspflichtige Versicherungsfälle für Behandlungen im Aufenthalts-
     land bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
8.3	Bei Kündigung durch die First Data Deutschland GmbH oder durch den
     Versicherer endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt bis zu
     dem die Kartengebühr entrichtet ist.
9   Obliegenheiten
    (1)	Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich gel-
         tend gemacht werden.

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(2)	Der Versicherungsnehmer bzw. der Karteninhaber hat auf Verlangen
         des Deutschen Ringes jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel-
         lung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Deut-
         schen Ringes und ihres Umfanges erforderlich ist.
    (3)	Auf Verlangen des Deutschen Ringes ist die versicherte Person ver-
         pflichtet, sich durch einen vom Deutschen Ring beauftragten Arzt
         untersuchen zu lassen.
    (4)	Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, dem Deutschen
         Ring die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen
         (insbesondere Entbindung von der Schweigepflicht).
    (5)	Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
         Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der
         Genesung hinderlich sind.
10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
    	Der Deutsche Ring ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie-
    benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur
    Leistung frei, wenn eine der in Punkt 9 genannten Obliegenheiten ver-
    letzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person
    stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers
    gleich.
11	Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei An-
    sprüchen gegen Dritte
11.1		Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersat-
        zansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzli-
        chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung,
        diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag
        Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet
        wird, an den Deutschen Ring schriftlich abzutreten.
11.2		Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
        (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches
        dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-
        vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den
        Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
11.3		Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
        sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist
        der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge
        dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer
        grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
        berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
        entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
11.4		Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person
        ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter
        Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versi-
        cherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen
        erbracht hat, sind die Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden
12 Aufrechnung
    	
    Der  Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers
    nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-
    kräftig festgestellt ist.

                                                                              9
13 Willenserklärungen und Anzeigen
     	Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-
     fen der Textform.
14 Schadenmeldung
     	 Schadenmeldung ist zu richten an:
     Die
     Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G.
     Leistung Ausland
     20449 Hamburg
     Telefon: +49 40 4124 7717
     Telefax: +49 40 4124 7880

10
III   HANDY-VERSICHERUNG

1     Versicherte Person, versicherte Sachen                         11
2     Versicherte Schäden und Gefahren                               11
3     Versicherungsort                                               11
4     Versicherungssumme                                             11
5     Wechsel des Mobiltelefons                                      11
6     Entschädigungsberechnung; Unterversicherung                    12
7     Schadenmeldung                                                 12
8     Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall           12
9     Ausschlüsse                                                    13
10 Zahlung der Entschädigung                                         14
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen                                     14
12 Sanktionsklausel                                                  14

1     Versicherte Person, versicherte Sachen
      	Als versicherte Person gilt jeweils der Karteninhaber einer gültigen
      Kreditkarte, der das Registrierungsformular an das Service-Center
      übersandt hat. Als versicherte Sache gilt ein Mobiltelefon, für das auf
      den Namen des Karteninhabers ein Mobilfunktelefonanschluss im
      deutschen Mobilfunktelefonnetz besteht.
      	Das Mobiltelefon gilt nur dann als versichert, wenn es Eigentum des
      Versicherten ist und eine Bestätigung durch das Service-Center über
      den Eingang der Registrierung erfolgt ist.
2     Versicherte Schäden und Gefahren
2.1	Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der gem. Zif-
     fer 1 versicherten Sache (Mobiltelefon) bei Abhandenkommen durch
     Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung der versicherten
     Sache und für Folgeschäden infolge dieser Ereignisse.
2.2	Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen kei-
     ne Entschädigung für Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen)
     an versicherten Sachen durch
     - andere als in Ziffer 2.1 genannte Gefahren;
     - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten.
3     Versicherungsort
      Versicherungsschutz besteht weltweit.
4     Versicherungssumme
4.1	Die Versicherungssumme je Mobiltelefon ist der Neuwert, maximal
     jedoch 256,– Euro.
4.2	Die Versicherungssumme für Gebühreneinheiten beträgt 52,– Euro.
     Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht.
5     Wechsel des Mobiltelefons
      	Ein Wechsel des Mobilfunktelefons beeinträchtigt den Versicherungs-
      schutz nicht, vorausgesetzt das Service-Center hat das Registrie-
      rungsformular über den Wechsel erhalten und diesen bestätigt.

                                                                          11
6    Entschädigungsberechnung; Unterversicherung
6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung durch Geldersatz.
6.2 Geldersatz bedeutet
     a)	im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wiederherstel-
         lung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kos-
         ten.
     b)	im Falle eines Totalschadens die Zahlung des Betrags, der nötig
         ist, um eine gleichwertige Sache wiederzubeschaffen, höchstens
         jedoch des Betrags gem. Ziffer 4.1. Der Versicherer ersetzt auch
         zusätzliche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Ge-
         rät der direkten Nachfolgegeneration wieder zu beschaffen, sofern
         ein Gerät der gleichen Entwicklungsstufe nicht mehr am Markt
         verfügbar ist. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten, die dadurch
         entstehen, dass nicht das Gerät der direkten Nachfolgegeneration
         wiederbeschafft wird.
     c)	Ersatz auch für die dem Kunden nach der Entwendung durch un-
         befugtes Benutzen des Mobilfunktelefons entstandenen Gebühre-
         neinheiten bis zur Versicherungssumme gem. Ziffer 4.2.
6.3	Abweichend Ziffer 6.2 ist die Entschädigungsleistung durch Gelder-
     satz auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilscha-
     den) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt.
6.4	Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des
     früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich
     des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert
     gemäß Ziffer 4 Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
6.5	Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß Ziffer 4 unter Berücksichti-
     gung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sa-
     che unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für
     Alter und Abnutzung.
6.6	Der gemäß Ziffer 2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um ei-
     nen Selbstbehalt von 25,– Euro gekürzt.
6.7	Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögensschäden,
     insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an
     Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen.
6.8	Die Versicherungssummen gemäß Ziffer 4 sind jeweils Grenze der
     Entschädigung.
6.9	Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder anderweitigen Versiche-
     rungen bestehen und der Versicherte daraus Entschädigung erlangen
     kann, gehen diese voran.
7    Schadenmeldung
	Um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, kann der Kar-
  teninhaber per E-Mail an kreditkarten-abteilung@sperrer.de ein Scha-
  densformular anfordern.
	Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenformulare
  können bearbeitet werden. Die Unterschrift auf dem Schadenformular
  berechtigt gleichzeitig den Kartenaussteller, Details über die unbe-
  rechtigte Nutzung der Zahlungskarten an den Bankhaus Sperrer Card
  Service und den Versicherer weiterzugeben.
8    Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall
8.1	Der Versicherte hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
     a)	den Schaden dem Service-Center unverzüglich schriftlich – da-
         rüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fern-

12
schriftlich – anzuzeigen. Außerdem ist die vom Service-Center
         zur Verfügung gestellte Schadenanzeige unverzüglich nach Erhalt,
         spätestens nach 14 Tagen, mit den darin genannten Unterlagen an
         das Service-Center zu senden.
     b)	den Schaden unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der zustän-
         digen Polizeidienststelle anzuzeigen. Des Weiteren hat der Versi-
         cherte dem Mobilfunknetzbetreiber des Mobilfunk Anschlusses
         unverzüglich (nach Möglichkeit telefonisch) zu informieren und das
         Mobiltelefon bzw. den Mobilfunkanschluss sperren zu lassen;
     c)	den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;
     d)	dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutba-
         ren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
         über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede
         hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und
         die erforderlichen Belege beizubringen. Im Schadensfall insbeson-
         dere erforderliche Belege sind:
		 - Schadenanzeige des Versicherers
		 - Kopie der Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle
		 - Bescheid über die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen
		 -	Kopie des Mobilfunkvertrags bzw. Kaufvertrags des vom Scha-
            den betroffenen Mobilfunktelefons
		 - Nachweis über die Wiederbeschaffung
		 -	      Gebührenabrechnung des Monats, in dem das Mobiltelefon
            entwendet wurde, sofern der Versicherte Ersatz für Gebühren
            durch unbefugte Benutzung geltend machen will
		 -	Nachweis des Mobilfunknetzbetreibers, wann der Mobilfunkan-
            schluss gesperrt wurde
8.2	Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist
     der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG von der Ent-
     schädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche
     oder fernschriftliche Anzeige gemäß Ziffer 8.1 a) unterbleibt.
8.3	Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf
     die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
     den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit ge-
     mäß Ziffer 8.2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen
     des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem
     den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft.
9   Ausschlüsse
9.1	Versucht der Versicherte, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu
     täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von
     Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
     frei. Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil
     wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Vor-
     aussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.
9.2	Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist
     von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der
     Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
     Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der
     Entschädigungspflicht frei. Durch ein Sachverständigenverfahren wird
     der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
9.3	Ist dem Versicherten bei Abschluss des Kartenvertrages und vor
     Übersendung des ausgefüllten Registrierungsformulars bekannt,
     dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die
     Haftung.

                                                                             13
10 Zahlung der Entschädigung
10.1	Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der
      Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung
      binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach
      Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag bean-
      sprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
      ist.
10.2	Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
		 a)	solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten
         bestehen;
		 b)	wenn gegen den Versicherten aus Anlass des Versicherungsfal-
         les ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Grün-
         den eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsan-
         spruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
         dieses Verfahrens.
10.3	Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustim-
      mung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss
      erteilt werden, wenn der Versicherte sie aus wichtigem Grund ver-
      langt.
11 Wiederherbeigeschaffte Sachen
11.1	Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (Ziffer 1 Abs. 1)
      ermittelt, so hat der Versicherte dies dem Versicherer unverzüglich
      schriftlich anzuzeigen.
11.2	Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sa-
      che (Ziffer 1 Abs. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine
      Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherte die Ent-
      schädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
      Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht inner-
      halb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-
      rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser
      Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dem Besitz ei-
      ner zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte
      die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
12 Sanktionsklausel
	
 Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungs-
 schutz, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch den
 Versicherer oder dessen oberste Muttergesellschaft direkt oder indi-
 rekt gegen anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze
 oder verordnungen verstoßen würde.

14
IV   REISE-SERVICE-VERSICHERUNG

1    Gegenstand der Versicherung                                    15
2    Krankheit/Unfall                                               15
3    Tod		                                                          16
4    Sonstige Notfälle                                              17
5    Örtlicher Geltungsbereich                                      17
6    Versicherte Personen                                           17
7    Ausschlüsse und Leistungskürzungen                             18
8    Forderungsübergang                                             18
9    Pflichten nach Schadeneintritt                                 18
10 Besondere Verwirkungsgründe                                      19
11 Zahlung der Entschädigung                                        20
12 Schadenmeldung                                                   20

1    Gegenstand der Versicherung
1.1	
    Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschä-
    digung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen
    sowie mitversicherten Familienangehörigen während der Reise zusto-
    ßen:
     a) Krankheit/Unfall (Ziffer 2)
     b) Tod (Ziffer 3)
     c) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Ziffer 4 Nr. 1)
     d) Strafverfolgungsmaßnahmen (Ziffer 4 Nr. 2)
     e) Verlust von Reisezahlungsmitteln (Ziffer 4 Nr. 3)
     f) Verlust von Reisedokumenten (Ziffer 4 Nr. 4)
1.2	Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass
     sich die versicherte Per-son oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt
     des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den
     Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig
     davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der un-
     terbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehr-
     kosten abziehen.
2    Krankheit/Unfall
2.1 Ambulante Behandlung
	Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärzt-
  licher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen deutsch oder
  englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den
  Kontakt zum Arzt selbst her.
2.2 Krankenhausaufenthalt
	Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird
  sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der
  Versicherer nachstehende Leistungen:

                                                                         15
a) Betreuung
		Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den
   Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den
   behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Kranken-
   hausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen
   zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer
   für die Information der Angehörigen.
     b) Krankenbesuch
		Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organi-
   siert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person na-
   hestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und
   von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das
   Transportmittel, Die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert.
     c) Garantie/Abrechnung
		Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erfor-
   derlich, eine Kostenüber-nahmegarantie bis zu EUR 13.000,– ab.
		Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versi-
   cherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw.
   sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behand-
   lung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten
   Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten über-
   nommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen
   eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurück-
   zuzahlen.
2.3 Krankenrücktransport
	Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Ver-
  sicherer den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmit-
  teln (einschl. Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten
  Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der
  Versicherer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten
  Rückreise entstehenden Mehrkosten.
2.4 Kinderrückholung
	Können die versicherten Personen infolge Erkrankung, Verletzung
  oder Todesfall auf einer Reise nicht mehr für die mitreisenden und
  mitversicherten Kinder im Alter bis zu 15 Jahren sorgen, so organisiert
  der Versicherer die Rückreise der Kinder – soweit erforderlich auch
  für eine Begleitperson inklusive Kostenübernahme – und übernimmt
  die gegenüber der ur-sprünglich geplanten Rückreise entstehenden
  Mehrkosten.
3    Tod
3.1 Bestattung im Ausland
	Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Versicherer
  auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und über-
  nimmt hierfür die Kosten.

16
3.2 Überführung
	Wahlweise zu Ziffer 3 Nr. 1 organisiert der Versicherer die Überführung
  des Verstorbenen zum Bestattungsort in Deutschland und übernimmt
  hierfür die Kosten.
4   Sonstige Notfälle
4.1 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
	Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen
  gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer
  hierfür die Kosten bis zu EUR 2.600,–.
4.2 Strafverfolgungsmaßnahmen
	Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der
  Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmet-
  schers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-,
  Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu ei-
  nem Gegenwert von EUR 2.600,–. Zusätzlich verauslagt der Versiche-
  rer bis zu einem Gegenwert von EUR 13.000,– die von den Behörden
  eventuell verlangte Strafkaution.
	Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich
  nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens je-
  doch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer
  zurückzuzahlen.
4.3 Verlust von Reisezahlungsmitteln
	Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungs-
  mittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkom-
  men in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur
  Hausbank der versicherten Person her.
	Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von
  der Hausbank zur Ver-fügung gestellten Betrages an die versicherte
  Person behilflich.
	Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht
  möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag
  bis zu EUR 1.600,– zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats
  nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurück-
  zuzahlen.
4.4 Verlust von Reisedokumenten
	Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder
  sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbe-
  schaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtli-
  chen Gebühren.
5   Örtlicher Geltungsbereich
	Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die
  während der versicherten Reise außerhalb Deutschlands eintreten.
6   Versicherte Personen
6.1 Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen.

                                                                      17
6.2	Die Versicherung gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz und ständi-
     gen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Versichert sind auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen
Gründen vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Der Versicherungs-
schutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise
außerhalb Deutschlands und außerhalb des Landes, in dem der vorüber-
gehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten.

7    Ausschlüsse und Leistungskürzungen
     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
     a)	Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereig-
         nis
     aa)	durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anord-
          nungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde.
          Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser
          Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage
          seit erstmaligem Auftreten,
     bb) von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
     cc)	durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Rei-
          sebeginn erstmals oder zum wiederholten Male aufgetreten ist
          oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
     b)	Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie
         ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, können wir
         unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
     c)	Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätzen
         a) bb) besteht kein Versicherungsschutz. Wird eine dieser Ob-
         liegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere
         Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
         den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie-
         genheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere
         Leistung.
	Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die
  Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
  lung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
  der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
  die Obliegenheit arglistig verletzt haben
8    Forderungsübergang
	Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Ver-
  sicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leis-
  tungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser
  Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart
  ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt
  und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versiche-
  rungsfall der ROLAND Schutzbrief-Versicherung, wird diese in Vor-
  leistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
9    Pflichten nach Schadeneintritt
     a)	Nach dem Eintritt eines Schadensfalles müssen Sie

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aa) uns den Schaden unverzüglich anzeigen
     bb)	sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir er-
         bringen,
     cc)	den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen
         beachten,
     dd)	uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des
        Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht
        gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe
        vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer
        Schweigepflicht entbinden,
     ee)	uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf
         uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen
         und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
     b)	Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
		Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
   den Versicherungsschutz.
		Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
   tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
   sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
   Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versi-
   cherungsschutz bestehen.
		Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
   sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
   die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
   oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das
   gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
		Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Ver-
   sicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet
   war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie
   kein erhebliches Verschulden trifft.
     c)	Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen
         gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren Erstattung
         durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Aus-
         zahlung an uns zurückzahlen.
10   Besondere Verwirkungsgründe
     Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
10.1	die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
      hat;
10.2	die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täu-
      schen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von
      Bedeutung sind;
10.3	der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten ge-
      richtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
      Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ab-
      lauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

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11   Zahlung der Entschädigung
11.1	Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe
      nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen
      zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann ein Monat nach Anzeige des
      Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der
      nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
11.2	Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem
      Basiszinssatz zu ver-zinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchs-
      tens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädi-
      gung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.
      Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
11.3	Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn
      der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Fest-
      stellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der
      Höhe nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wur-
      de.
12   Schadenmeldung
     Die Schadenmeldung ist zu richten an:
     ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG
     Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln
     Telefon: +49 221 8277 525
     Telefax: +49 221 8277 560

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