Die moderne Oö. Bauordnung - www.land-oberoesterreich.gv.atthema/bauenundwohnen - LAND OBERÖSTERREICH

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                                                    OBERÖSTERREICH

    Die moderne
    Oö. Bauordnung

                                      Hochwasser-
        Moderne      Barrierefreies
                                      geschütztes
       Architektur       Bauen
                                         Bauen

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Die moderne Oö. Bauordnung - www.land-oberoesterreich.gv.atthema/bauenundwohnen - LAND OBERÖSTERREICH
Inhalt

Das moderne oö. Baurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4

A.       Bereiche, für die die Oö. Bauordnung 1994 (überhaupt) nicht gilt . . . . . .                                   5

B.       Bauvorhaben, die der Baubewilligungspflicht unterliegen . . . . . . . . . . . . .                              7

C.       Bauvorhaben, die der Baubehörde angezeigt werden müssen . . . . . . . . . .                                    8

D.       Neuregelung der Antennenerrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12

E.       Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         13

F.       Verkürzung der Bauverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14

G.       Nachbarrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18

H.       Baufertigstellungsanzeige statt “Kollaudierung” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        19

I.       Strafsätze und baupolizeiliche Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  21

J.       Barrierefreies Bauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       22

K.       Hochwassergeschütztes Bauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26

L.       Weitere wesentliche Neuerungen durch
         die Baurechtsnovellen 2006 und 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    28

M.       Oö. Bauberatungsscheck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             30

                                                                                               2. Auflage, Juni 2009
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Vorwort

Oberösterreich hat modernstes Baurecht!

Die tiefgreifende Novelle der Oö. Bauordnung im Jahre 1998 brachte bisher ein
Einsparungspotenzial von rund 90 Mio. Euro. Mehr als 100.000 Verhandlungstermine konnten
ersatzlos gestrichen werden. Weniger Bürokratie und schnelleres Bauen, das wünschen sich die
oberösterreichischen “Häuslbauer” und zukünftige Hausbesitzer. Die Oö. Bauordnung, die
modernste Österreichs, macht das möglich.

Die Erwartungen an die Oö. Bauordnung wurden in der Praxis noch übertroffen. 90 % der Bau-
vorhaben werden nicht mehr mündlich bauverhandelt bzw. es genügte eine bloße Bauanzeige bei
der Gemeinde.

Das Ziel der Oö. Bauordnung 1994 lautet: Weniger Kontrolle, dafür mehr Beratung. Deshalb
wurde auch der Oö. Bauberatungsscheck ins Leben gerufen. Bereits 1.500 Bauberatungsschecks
werden pro Jahr ausgestellt. Die Bauwerberin oder der Bauwerber erhält zum Preis von 75 Euro
Beratungsleistungen in Höhe von 375 Euro. Der Bauberatungsscheck liegt bei den Gemeinden,
Städten und auf allen Bezirksbauämtern auf. Zusätzlich wird der Oö. Bauberatungsscheck nun
auch online angeboten.

Energieeinsparung, Barrierefreiheit, hochwassersicheres Bauen und Wärmeschutz sind wichtige
Themen im Zuge von Bauvorhaben und werden auch in Zukunft an Stellenwert gewinnen.
Durch die Einführung des Energieausweis “NEU” können sich Eigentümerinnen, Eigentümer,
Mieterinnen und Mieter über die Energieeffizienz ihres Wohnobjektes Klarheit verschaffen.
Wichtig ist hierbei eine einheitliche und für alle verständliche Regelung, um wesentliche
Verbesserungen in Bezug auf Umweltschutz und Mobilität zu erreichen.

Dr. Josef Pühringer                                                             Franz Hiesl
Landeshauptmann                                                   Landeshauptmann-Stellvertreter
4

    Das moderne oö. Baurecht:

    Die Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung der
    Oö. Bauordnungs-Novelle 2008

    Die Erwartungen, die in die letzte große Baurechtsnovelle aus dem Jahr 1998 gesetzt wurden (Stich-
    worte: “Baufreistellung”, verkürztes Bauverfahren, “befundlose” Baufertigstellung), haben sich groß-
    teils erfüllt und sind in der Praxis zum Teil sogar noch übertroffen worden.

    Mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 bestand daher keine Veranlassung, am Grundkonzept der Oö.
    Bauordnung 1994 erneut etwas zu ändern.
    Diese Novelle konnte sich daher grundsätzlich auf Anpassungen und Klarstellungen beschränken, die
    sich zwischenzeitig als notwendig oder wünschenswert erwiesen haben.

    Eine gleichzeitig wirksam gewordene Novelle zum Oö. Bautechnikgesetz enthält verschärfte Bauvor-
    schriften als Resultat der Arbeiten und Erkenntnisse aus den Hochwasserkatastrophen der letzten
    Jahre.

    Am politischen Grundprinzip der Oö. Bauordnung 1994, nämlich die Bauvorschriften zu reduzieren
    und zu vereinfachen, also “weniger Staat und Kontrolle”, dafür aber mehr “Eigenverantwortung der
    Bürger und Bürgerinnen (Bauherrn und Bauherrinnen)” sowie der Planverfasser oder Planver-
    fasserinnen und der Bauführer oder Bauführerinnen, wird jedoch weiterhin festgehalten.

    Die am 1.4.2008 in Kraft getretenen Baurechtsnovellen des Jahres 2008 betrafen in Umsetzung der
    so genannten “EU-Gebäuderichtlinie” in erster Linie den Energieausweis NEU.

    Diese Broschüre versucht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) eine übersichtliche Darstellung des
    modernen Bauverfahrensrechts in Oberösterreich.

                     Die von den oö. Baurechtsnovellen aus den Jahren 2006 und 2008
             betroffenen Änderungen sind zur leichteren Auffindbarkeit kursiv hervorgehoben.
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A)          Bereiche, für die die Oö. Bauordnung 1994
            (überhaupt) nicht gilt:

In der gebotenen Klarheit wird in § 1 aufgezählt, für welche Bereiche dieses Landesgesetz von vorn-
herein nicht gilt.

Es sind dies bauliche Anlagen, die aus kompetenzrechtlichen Gründen (Zuständigkeit des Bundes)
oder auf Grund ihrer untergeordneten Bedeutung von der Bauordnung überhaupt nicht erfasst werden
sollen, nämlich insbesondere:

       bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der
        Benützung der Gewässer (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung)
        oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswas-
        serbauten) dienen;

       bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Verkehrs von Eisenbahnen oder
        auf Flugplätzen dienen;

       bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen,
        Leitungsmasten, Transformatorenstationen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude
        handelt;

       Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisations-
        gesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windräder gemäß § 25 Abs. 1 Z. 7 (siehe Punkt C/7);

       Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der
        dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt oder sie nicht der
        Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (siehe Punkt D);

       öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, Kanäle,
        Brücken und Stege;
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       Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich
        zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des Oö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind;

       Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauten für eine vorübergehende Dauer von
        höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

       Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten,
        Ausstellungen und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.;

       Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

       Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen.

               Es gibt in diesen Angelegenheiten daher weder ein Baubewilligungs-,
                           ein Anzeige- noch ein Bauauftragsverfahren.
7

B)          Bauvorhaben, die der Baubewilligungs-
            pflicht unterliegen:

Bereits mit der Novelle 1998 wurde die Baubewilligungspflicht auf die “wichtigsten” Fälle zurück-
genommen; korrespondierend mit der Erweiterung der Anzeigeverpflichtung führte dies zu den nach-
haltigsten Deregulierungs- und Verwaltungsvereinfachungseffekten.
Der Kernbereich der klassischen Baubewilligungspflicht umfasste ja noch bis zur Oö. Bauordnung
1976 lediglich den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie deren wesentliche Ausbesserung und
Umänderung.
In der Folge wurden auch zahlreiche andere Bauten der Baubewilligungspflicht unterworfen, deren
Berechtigung aber sehr bald wieder hinterfragt werden musste (z.B. Einfriedungen, Einbauten,
Veränderung der Höhenlage usw.).

Gemäß § 24 Abs. 1 sind grundsätzlich nur mehr folgende baulicheAnlagen von der Baubewilligungs-
pflicht erfasst (soweit nicht überhaupt das Anzeigeverfahren, siehe Punkt C, zur Anwendung kommt):

1.      der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2.      die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter
        der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind,
        eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen
        oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

3.      die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z. 2,
        wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes,
        der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche
        schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

4.      der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten gemäß Z. 2 oder Teilen
        hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind.

       Zur Frage der Bewilligungspflicht von Antennenanlagen siehe Punkt D.
8

    C)          Bauvorhaben, die der Baubehörde
                angezeigt werden müssen:

    Der Umfang der anzeigepflichtigen Bauvorhaben wurde in den letzten Jahren laufend größer und das
    Anzeigeverfahren weiter vereinfacht.
    Vorbild für dieses Verfahren ist vor allem das “Genehmigungsfreistellungsverfahren”, wie es in
    Bayern bereits seit Längerem mit Erfolg praktiziert wird.
    Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeige-
    verfahren, - zumindest bei Gebäuden - ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von
    einem befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin), der Baubehörde vorzulegen ist,
    dass aber bei den in der Folge aufgezählten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren - so
    wie in der Vergangenheit gewohnt - durchgeführt werden muss.

    Anzeigepflichtig sind gemäß § 25 Abs. 1 daher folgende Bauvorhaben:

    1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten und von sonstigen Wohngebäuden,
       ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge
       sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen;

       Die Anzeige setzt voraus, dass
       a) ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, der für den Bauplatz die Mindestanforderungen des
           § 32 Abs. 1 Z. 2 bis 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 festlegt,

       b)   die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das
            Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben,

       c)   die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und allen baurechtlichen
            Vorschriften von einem befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin
            schriftlich bestätigt wurde und

       d) die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten Bauführern oder
          Bauführerinnen oder erforderlichenfalls von besonderen sachverständigen Personen
          übernommen und diese Übernahme schriftlich bestätigt wurde.
9

2. unter den Voraussetzungen nach Z. 1 lit. b und d sowie unter der Voraussetzung, dass die
   Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Vorschriften von einem
   befugten Planverfasser oder einer befugten Planverfasserin schriftlich bestätigt wurde:
   a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden - einschließlich von solchen der Land- und
      Forstwirtschaft - mit einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von
      höchstens 9 m, bei Zubauten jedoch bis zur Höhe des bestehenden Gebäudes, wenn die
      Betriebsgebäude weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung
      bestimmt sind;

    b) der Neu-, Zu- oder Umbau von Nebengebäuden;

3. die nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 fallende

    a) umfassende Sanierung von Gebäuden;

    b) sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von
       Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder
       hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des
       Gebäudes wesentlich verändert;

4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von

    a) Hauskanalanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;

    b) Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener (= Ausschluss einer Geruchsbelästigung)
       Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;

    c) Senkgruben;

5. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;

6. die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe
   von mehr als 1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;
10

     7. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m²
        sowie die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
        2006 nicht bewilligungspflichtigen Windrädern von mehr als 10 m;

     7a. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen mit mehr als 0,5 m Durchmesser, wenn
         sie allgemein sichtbar angebracht sind;

     8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland
        gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m;

     9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken
        dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m²;

     9a. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen
         und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

     9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten,
         nicht allseits umschlossenen Schutzdächern bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für KFZ
         verwendet werden;

     10. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit Bodenplatte,
         Umfassungswänden von mehr als 1,50 m Höhe und allfälliger Überdachung;

     11. die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;

     12. der Abbruch von Gebäuden, soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung bedarf;

     13. Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen,
         Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die
         Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder
         Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen
         des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine
         Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;

     14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils
         tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer
         Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

     15. die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 3 m über
         dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

      Zur Frage der Anzeigepflicht von Antennenanlagen siehe Punkt D.
11

Eine eigene Bauanzeige entfällt jedoch, wenn das Bauvorhaben mit einem bewilligungspflichtigen
Vorhaben erfolgt und im Bauplan dargestellt ist.

Diese Aufstellung der anzeigepflichtigen Bauvorhaben spricht für sich. Im Einzelnen ist dazu noch
Folgendes zu bemerken:

zu Z. 1.: Das dem bayerischen Modell nachgebildete “Baufreistellungsverfahren” bezieht sich nur auf
Wohngebäude aber nicht auch auf sonstige Gebäude. Unter Wohngebäuden sind nach der Recht-
sprechung Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke be-
stimmt sind. Die Baufreistellung ist außerdem nur möglich, wenn die in Z. 1 genannten Voraus-
setzungen zutreffen.

Bei den “freigestellten” Bauvorhaben liegt die Verantwortung für ihre Übereinstimmung mit den bau-
rechtlichen Vorschriften sowie für die gesamte Bauausführung ausschließlich beim Planverfasser oder
bei der Planverfasserin und beim Bauführer oder bei der Bauführerin. Die Baubehörde ist nicht ver-
pflichtet, das angezeigte Bauvorhaben bis ins Detail zu prüfen. Stellt sie jedoch bei einer Prüfung des
angezeigten Bauvorhabens Mängel fest, so kann sie entweder
    a) die Bauausführung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen oder
    b) innerhalb von 8 Wochen nach Anzeige bei schweren Mängeln mit der Untersagung
         des Bauvorhabens reagieren (siehe dazu auch Punkt F/2).

zu Z. 2.: Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden, die nicht zum dauernden Aufenthalt von
Menschen oder zur Tierhaltung bestimmt sind, besteht ebenfalls das Erfordernis der Unterschrift der
Nachbarn auf dem Bauplan, der Bestätigung der Konformität mit den Bauvorschriften durch den
Planverfasser oder die Planverfasserin sowie der Überwachung der Bauausführung. Nicht gefordert
ist die Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, zumal es in diesen Bereichen
einen Bebauungsplan in der Regel ja gar nicht gibt.

zu Z. 3 - 15: Bei diesen Bauten ist eine Beteiligung (bzw. ein Einwendungsverzicht) der Nachbarn
nicht vorgesehen.
12

     D)         Neuregelung der Antennenerrichtung:

     Bisher war eine Zuständigkeit der Baubehörden für Antennenmasten erst ab einer Höhe von 10 m ge-
     geben. Diese Rechtslage wurde vielfach als unzulänglich angesehen, weshalb mit der
     Oö. Bauordnungs-Novelle 2006 die Errichtung von Antennen neu geregelt wurde:

     In Zukunft sind die Baubehörden bereits für Antennenanlagen ab einer Höhe von 3 m (einschließlich
     eines allfälligen Antennenmastes) zuständig.

     Neu eingeführt wurde auch eine Baubewilligungspflicht in bestimmten Widmungen (insbesondere im
     Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet und gemischten Baugebiet). In allen anderen Widmungs-
     kategorien (also insbesondere im Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Grünland oder auf Verkehrs-
     flächen) sind Antennen ab einer Höhe von 3 m nur anzeigepflichtig.

     Liegt die Zustimmung der Nachbarn vor, genügt für die Antennenerrichtung aber auch dann ein
     Anzeigeverfahren, wenn nach dem Vorgesagten eine Baubewilligung erforderlich wäre.

     Im Fall eines Baubewilligungsverfahrens sind die Nachbarn allerdings lediglich anzuhören und vom
     Ergebnis schriftlich zu verständigen.

     Mit dieser Neuregelung soll insofern ein Lenkungseffekt bewirkt werden, als zu erwarten ist, dass
     Mobilfunkbetreiber das Anzeigeverfahren ohne Bürgerbeteiligung in vielen Fällen bevorzugen wer-
     den; dies soll letztlich zu einer Verlagerung künftiger Standorte eher in die Widmungskategorien
     Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Verkehrsflächen oder Grünland führen.

     Der Baurechtsgesetzgeber war sich bei dieser Neuregelung der Tatsache bewusst, dass nach der
     Bundesverfassung für Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Gefahren, die von einer Fern-
     meldeanlage ausgehen können, ausschließlich der Bund zuständig ist. Daher sind auch die Ge-
     meinden nicht berechtigt, allfällige befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bauverfahren zu
     berücksichtigen.

                                                                                                         §
                                                                                           § §
13

E)          Bewilligungs- und anzeigefreie
            Bauvorhaben:

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen alle Bauvorhaben, die in den §§ 24
und 25 der Oö. Bauordnung 1994 nicht angeführt sind. Das gilt (die Aufstellung ist daher beispiel-
haft) für:

1.   den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden,
     soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;

2.   Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung;

3.   Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrags ausgeführt werden;

4.   Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem jeweils tiefer
     gelegenen Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z. 14 fallen; Wild- und
     Weidezäune;

5.   Pergolen;

6.   Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese
     überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen
     sind;

7.   Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 m und einer Wasserfläche
     bis zu 35 m²;

8.   bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z. 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen
     Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.   Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 m Höhe;

10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.
14

     F)          Verkürzung der Bauverfahren:

     Das oö. Baurecht kennt folgende Verfahrensformen, die sich in der Praxis sehr bewähren und eine
     wesentliche Verkürzung des klassischen Baubewilligungsverfahrens mit sich bringen:

     1. Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
     Im Baubewilligungsverfahren, soweit dieses noch erforderlich bzw. von den Bauwerbern oder
     Bauwerberinnen gewollt ist (weil z.B. auf das Anzeigeverfahren bzw. die Baufreistellung verzichtet
     wurde), kann die relativ zeitaufwändige mündliche Bauverhandlung (die grundsätzlich zwingend vor-
     geschrieben ist) entfallen und die Baubewilligung faktisch vom “Grünen Tisch” der Baubehörde aus
     erlassen werden. Die Bauverhandlung kann dann entfallen, wenn das Bauvorhaben plangemäß zu be-
     willigen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bau-
     vorhaben keine Einwendungen zu erheben. Kann die Baubewilligung nur unter Bedingungen und
     Auflagen erteilt werden, entfällt allerdings die Bauverhandlung nur dann, wenn durch die Auflagen
     und Bedingungen subjektive Nachbarrechte nicht berührt werden (§ 32 Abs. 7).

     Das bedeutet in der Praxis, dass sich der Bauwerber oder die Bauwerberin um die Unterschrift der
     Nachbarn bemühen muss, wenn er oder sie die langwierige Ausschreibung einer Bauverhandlung mit
     den entsprechenden Wartezeiten vermeiden will.

     Dieses vereinfachte Baubewilligungsverfahren ist in jedem Fall möglich, daher auch dort, wo es kei-
     nen rechtswirksamen Bebauungsplan gibt.

     Der Bauwerber oder die Bauwerberin hat es also selbst in der Hand, entweder das bisherige
     Baubewilligungsverfahren zu beantragen oder durch den Einwendungsverzicht der Nachbarn in den
     Genuss des vereinfachten Verfahrens zu kommen.

     2. Das Verfahren bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben einschließlich
        der so genannten “Baufreistellung”
     Die primäre Zielsetzung des gesamten Anzeigeverfahrens ist darauf gerichtet, dass ohne Baube-
     willigungsverfahren und innerhalb einer Frist von nur 8 Wochen mit dem Bau des Bauvorhabens be-
     gonnen werden kann.
     Der wesentliche, mit dem Anzeigeverfahren verbundene Gedanke ist, dass die Verantwortung für die
     Rechtmäßigkeit des eingereichten Bauvorhabens bzw. der Planunterlagen schwergewichtig bei den
     Antragstellern oder Antragstellerinnen bzw. Planverfassern oder Planverfasserinnen liegt, die mit ih-
     rer Unterschrift bestätigen, dass das Bauvorhaben mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt.
     Die Baubehörde selbst ist nicht mehr verpflichtet, die Baupläne bis ins Letzte abzuprüfen, ob sie tat-
     sächlich auch den baurechtlichen und bautechnischen Normen entsprechen.
15

Sie kann aber selbstverständlich eine solche Prüfung durchführen und hat die Ausführung des ange-
zeigten Bauvorhabens zu untersagen, wenn

 Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 1 oder des § 35 Abs. 1 Z. 3 vorliegen
  (z.B. Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, Neuplanungsgebiet oder zur
  Bauplatzbewilligung) oder

 offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z. 2 festgestellt werden
  (z.B. Widerspruch zu zwingenden baurechtlichen Bestimmungen wie Abstände, Bauhöhen usw.)
  oder

 das angezeigte Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf.

Wird innerhalb der 8-Wochen-Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die
Baubehörde dem Bauwerber oder der Bauwerberin bereits vorher schriftlich mit, dass eine Unter-
sagung nicht stattfindet, kann mit der Bauausführung begonnen werden.

Um nicht jedes Bauvorhaben bei festgestellten Mängeln untersagen zu müssen, kann die Baubehörde
die Bauausführung von bestimmten Bedingungen und Auflagen abhängig machen. In solchen Fällen
darf erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides mit dem Bau begonnen werden.

Die Baubehörde hat nunmehr auch die Möglichkeit, bei allen anzeigepflichtigen Vorhaben erforder-
lichenfalls mit Bescheid die Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin und eine Befund-
ausstellung durch diesen oder diese aufzutragen.
16

     “Baufreistellung”

     Die so genannte Baufreistellung ist eine Sonderform des Anzeigeverfahrens. Sie ist nur möglich beim
     Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser), wenn die unter Punkt C/1
     umschriebenen Voraussetzungen (Bebauungsplan, Zustimmung der Nachbarn, befugte Planverfasser-
     Bestätigung, Bauüberwachung) vorliegen. Dieses Verfahren, das sich vor allem in städtischen
     Bereichen bei größeren Wohnprojekten bewährt, ermöglicht unter Umständen eine Zeitersparnis von
     ca. 1 Jahr.

     Eine “Baufreistellung” ist weiters vorgesehen beim Neu-, Zu- oder Umbau von Betriebsgebäuden mit
     einer bebauten Fläche bis zu 300 m² und einer Gebäudehöhe von höchstens 9 m, wenn sie weder für
     den dauernden Aufenthalt von Menschen noch zur Tierhaltung bestimmt sind.

     Voraussetzung für diese Art der Baufreistellung ist lediglich die Nachbarzustimmung zur Bauführung
     und die Überwachung der Bauausführung durch einen befugten Bauführer oder eine befugte Bau-
     führerin - ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist hier nicht erforderlich.
     Eine enorme Verfahrensabkürzung und Zeitersparnis ist also auch bei betrieblichen Bauten des
     Gewerbes, des Handels, der Land- und Forstwirtschaft usw. möglich, vorausgesetzt diese Verfahrens-
     form wird auch in Anspruch genommen.

     Verstreicht die 8-Wochen-Frist nach Einreichung der Bauanzeige mit ordnungsgemäß belegten
     Bauplänen oder teilt die Baubehörde bereits vor dieser Frist dem Bauwerber oder der Bauwerberin
     mit, dass keine Einwände bestehen, so hat sie den Bauplan mit dem Vermerk “Baufreistellung” zu ver-
     sehen, zu datieren und zu unterfertigen sowie mindestens eine Planausfertigung dem Bauwerber oder
     der Bauwerberin zurückzustellen.

     3. Planunterlagen und Bauvorschriften im Anzeigeverfahren

     Unbeschadet der durch das Anzeigeverfahren erheblich verkürzten Verfahrensabläufe darf die bau-
     rechtliche Ordnung und Gesetzmäßigkeit der Bauführung dadurch keinen Schaden nehmen.

     Für die oben angeführten Wohn- und Betriebsgebäude gelten alle Vorschriften über vergleichbare
     Bauvorhaben sinngemäß. Das heißt, dass etwa die Anzeige den Anforderungen eines Bau-
     bewilligungsantrags entsprechen und daher folgende Angaben enthalten muss:
     Name und Anschrift des Bauwerbers oder der Bauwerberin bzw. “Anzeigenden” sowie des Grund-
     eigentümers oder der Grundeigentümerin, Grundstücksnummer(n), EZ. und KG. des Bauplatzes, (so-
     weit erforderlich) Daten der Bauplatzbewilligung.
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Dem Antrag sind anzuschließen:

 Grundbuchsauszug,Verzeichnis der Nachbargrundstücke,
 Grundeigentümerzustimmung, Gefahrenzonenplan, (jeweils soweit erforderlich),
 Nachweis der einwandfreien Trinkwasserversorgung und
  Energieausweis (jeweils soweit erforderlich),
 sowie der Bauplan (bestehend aus Lageplan, Grundrissen, Schnitten usw.,
  Baubeschreibung einschließlich Zweckwidmung und verwendeter Baumaterialien).

Der Bauplan darf - genauso wie im Baubewilligungsverfahren - nur von einer gesetzlich dazu befug-
ten Person (Planverfasser oder Planverfasserin) erstellt werden. Zu den Planunterlagen gehört auch
weiterhin die Bauplatzbewilligung, soweit eine solche erforderlich ist.
Selbstverständlich gelten weiters auch alle Vorschriften über die Bauausführung, Planabweichungen,
Bauführer oder Bauführerin bzw. Beiziehung besonderer sachverständiger Personen usw. sinngemäß.
Das gilt auch für die behördliche Bauaufsicht und Bauüberwachung:

Die Baubehörde hat daher das Recht, jederzeit während der Bauausführung unangemeldet auf der
Baustelle zu erscheinen und sich von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überzeugen.

Bei Verstößen gegen die Bauvorschriften (z.B. keine befugte Bauführung, Planabweichungen, nicht
zugelassene Baustoffe usw.) hat die Baubehörde die Baueinstellung zu verfügen (Grundsatz der Oö.
Bauordnung 1994: “Kein Wild-West auf dem Bauplatz!”).

Für alle anderen Bauvorhaben, die der bloßen Anzeigepflicht unterliegen, ist der Bauanzeige ledig-
lich ein Grundbuchsauszug und eine je nach Art des Bauvorhabens ausreichende Baubeschreibung so-
wie eine zeichnerische Darstellung (Skizze oder Plan) anzuschließen. Ein Bauplan ist dagegen nur im
Fall der Änderung und Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z. 3) oder der Errichtung von Auf-
zugsschächten bei bestehenden Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z. 11) erforderlich. Im Fall einer umfassenden
Sanierung eines Gebäudes (§ 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a) ist überdies ein allenfalls erforderlicher Energie-
ausweis anzuschließen.
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     G)          Nachbarrecht:

     Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Nachbarbegriff möglichst präzise gefasst sein, um be-
     kannte querulatorische Tendenzen im Nachbarrecht hintanzuhalten. Gleichzeitig muss die Nachbar-
     stellung aber an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein.

     1. Nachbarn sind

           bei Wohngebäuden (einschließlich der zugehörigen Kfz-Stellplätze sowie Neben- und
          Gemeinschaftsanlagen): die Eigentümer oder Eigentümerinnen (bzw. Miteigentümer oder
          Miteigentümerinnen) der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m
          entfernt sind. Eine öffentliche Straße dazwischen scheidet die Nachbareigenschaft in diesen
          Fällen somit nicht mehr automatisch aus!

           bei allen anderen Bauvorhaben (insbesondere also Betriebsbauten) jene Grundstücks(mit)-
          eigentümer oder Grundstücks(mit)eigentümerinnen, die vom Baugrundstück höchstens 50 m
          entfernt sind.

           Dieser 50-m-Bereich gilt im Übrigen auch in den Fällen der “heranrückenden Bebauung” an
          Betriebsanlagen, in denen auch Einwendungen zu berücksichtigen sind, die sich auf von der
          Betriebsanlage ausgehende (rechtmäßige) Immissionen beziehen.

          In allen Fällen setzt die Stellung als Nachbar allerdings voraus, dass diese Personen durch das
          Bauvorhaben auch voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

     2.   In jenen Bauverfahren, in denen (noch) eine mündliche Bauverhandlung abgeführt wird, werden
          die Nachbarn als Parteien des Verfahrens nur dann anerkannt, wenn sie vor oder aber spätestens
          bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben in Bereichen erhoben haben, in
          denen ihnen das oö. Baurecht ein Mitspracherecht einräumt (z.B. Abstandsregelungen,
          Brandschutz).

     3.   Einem nicht begründeten Rechtsmittelzug von Nachbarn ist ein Riegel dahin vorgeschoben, dass
          der Vorstellung (gegen die Entscheidung des Gemeinderates) an die Landesregierung die
          automatische aufschiebende Wirkung (= mit der Bauausführung darf nicht begonnen werden)
          nicht zukommt. Vielmehr ist die aufschiebende Wirkung der Vorstellung zu beantragen und wird
          nur mehr in begründeten Fällen von der Landesregierung zuerkannt.
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H)         Baufertigstellungsanzeige statt
           “Kollaudierung”:

Ein Überprüfungsverfahren (im Sprachgebrauch: “Kollaudierung”), das von Baubehörden und Bau-
herren oder Bauherrinnen in der Praxis ohnehin sehr salopp genommen wurde, gibt es nicht mehr:

1. Bloße Baufertigstellungsanzeige bei Kleinhausbauten und
   Nebengebäuden
   Ist ein Kleinhausbau (= ein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Gebäude mit höchstens
   2 Geschossen und ausgebautem Dachraum mit insgesamt höchstens 3 Wohnungen) oder ein
   Nebengebäude errichtet bzw. bezugsfertig, so genügt die schriftliche Mitteilung des Bauherrn oder
   der Bauherrin bei der Baubehörde, dass das Bauvorhaben fertiggestellt ist. Die Baufertigstellung
   kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Der Bauherr oder die
   Bauherrin übernimmt allerdings mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die
   volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.
   Die zivilrechtliche Haftung des Bauführers oder der Bauführerin einerseits und des Bauherrn oder
   der Bauherrin andererseits ist eine Frage des Innenverhältnisses und bleibt selbstverständlich
   weiter bestehen.

2. Baufertigstellung sonstiger baulicher Anlagen
   Bei allen sonstigen Bauten, also denen, die weder Kleinhausbauten noch Nebengebäude sind,
   genügt die bloße Baufertigstellungsanzeige nicht. Vielmehr ist hier der Anzeige anzuschließen:

   a)   eine vom (jeweiligen) Bauführer oder von der (jeweiligen) Bauführerin ausgestellte
        Bestätigung (= Befund) über die bewilligungsgemäße und fachtechnische (insbesondere auch
        barrierefreie und dem Energieausweis entsprechende) Ausführung des Bauvorhabens oder
        jener Teile (Bauabschnitte), für die er oder sie als Bauführer oder Bauführerin bestellt war;

   b)   sofern erforderlich, weil von der Baumaßnahme betroffen: je ein Befund über den Zustand
        von Heizungs-, Warmwasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlagen sowie über die
        Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen und dgl.
20

     3. Benützungsrecht und Untersagung der Benützung
       Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung der Baubehörde angezeigt und bei Bauten nach Z. 2
       ordnungsgemäß belegt wurden, dürfen nach Ablauf von 8 Wochen benützt werden; es sei denn,
       die Baubehörde hat bereits vorher dem Bauherrn oder der Bauherrin mitgeteilt, dass gegen die
       Benützung keine Einwände bestehen. Die Benützung ist von der Baubehörde (binnen 8 Wochen)
       allerdings zu untersagen, wenn

         die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige bereits benützt wird;

         der Baufertigstellungsanzeige (Z. 2) mangelhafte oder unzureichende Unterlagen
          angeschlossen sind;

         Planabweichungen festgestellt werden, die einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen;

         Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung der baulichen Anlage
          verhindern.
21

          I)          Strafsätze und baupolizeiliche Aufträge:

          Die Zurücknahme von Vorschriften und gleichzeitige Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger
          oder Bürgerinnen auf der einen Seite verlangt auf der anderen Seite verstärkte Sanktionen, wenn die-
          ser Vertrauensvorschuss gebrochen und bewusst Gesetzwidrigkeiten stattfinden.

          Die bereits mit der Novelle 1998 verschärften Strafsanktionen einschließlich von baupolizeilichen
          Entfernungsaufträgen bei bewilligungslosen Bauten verlangt allein schon der Gleichheitsgrundsatz
          gegenüber jenen Personen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.

          Das Gesetz sieht daher eine Mindeststrafe von 1.450 Euro, die sowohl vom Bauherrn oder von der
          Bauherrin aber auch vom Planverfasser oder von der Planverfasserin oder Bauführer oder Bauführerin
          zu verantworten sind, sowie eine Höchststrafe von 36.000 Euro bei bestimmten Gesetzesübertret-
          ungen vor. Selbstverständlich besteht nebenher für die Baubehörde die Verpflichtung, durch
          Beseitigungsaufträge bewilligungslose bauliche Anlagen entfernen zu lassen, insbesondere dann,
          wenn eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden kann.

          Bereits kraft Gesetzes hat in Zukunft eine Berufung gegen einen Baueinstellungsbescheid (z.B. wegen
          Ausführung eines Baues ohne erforderlicher Baubewilligung) keine aufschiebende Wirkung mehr.
          Das bedeutet, dass ein solcher Auftrag auch dann schon mit den Mitteln des Verwaltungsstraf- und
          Exekutionsrechts durchgesetzt werden kann, wenn dagegen berufen wurde.

konsensloses Bauen
22

     J)          Barrierefreies Bauen:

     Barrieren bei Bauten stehen nicht nur Menschen mit physischen Beeinträchtigungen z.B.
     Rollstuhlfahrern oder Rollstuhlfahrerinnen, Blinden oder Sehbehinderten im wahrsten Sinn des
     Wortes im Weg. Auch Kinder, ältere und gebrechliche Menschen profitieren von barrierefreien
     Gebäuden.
     § 27 Oö. Bautechnikgesetz enthält daher Bestimmungen, die die barrierefreie Gestaltung insbeson-
     dere von Wohnbauten bzw. einen “anpassbaren” Wohnbau verpflichtend vorsehen (Kleinhausbauten
     und damit Einfamilienhäuser sind davon allerdings ausgenommen!).

     Planungsgrundlage für die barrierefreie Gestaltung ist die Richtlinie 4 “Nutzungssicherheit und Bar-
     rierefreiheit” des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der wesentliche Teile der
     ÖNORM B 1600, Ausgabe 2005-05-01, für verbindlich erklärt wurden.

     Gebäudeteile, die für alle Bewohner vorgesehen sind, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Korridore,
     Aufzüge oder Tiefgaragen, sind demnach barrierefrei auszuführen (§ 27 Abs. 3 Z. 2 Oö. Bautechnik-
     gesetz).

     Im Übrigen sind Wohnbauten so zu planen und ausführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem
     Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestaltet werden können (so genannter
     “anpassbarer” Wohnbau - § 27 Abs. 3 Z. 1 Oö. Bautechnikgesetz).

     Im Einzelnen bedeutet das insbesondere:

      Hauszu- und -eingänge müssen barrierefrei sein.

      Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse sind zu
       vermeiden oder durch Rampen auszugleichen maximaler
       Niveauunterschied 2 cm bei Innentüren, 3 cm bei Außen-
       türen);

      Mindestbreiten für Türen (80 cm), Hauseingangs- und Wohnungstüren
       (90 cm);

      Horizontale Bewegungsflächen: auf beiden Seiten der Türen
       mindestens 120 x 150 cm;

      Anfahrbereich vor der Aufgehseite einer Drehflügeltür mindestens
       200 x 150 cm (auch bei Vor- und Nebenräumen);
       (Bewegungsflächen vor Türen laut Bild beachten!)

      Wendekreis mit einem Durchmesser von 150 cm freihalten (nicht im
       Drehbereich der Türen) - siehe Darstellungen für Umbau Sanitärraum
       und WC für Behinderte;

      Gänge, Flure, Vorräume: Breite mindestens 120 cm, grundsätzlich
       stufenlos, unvermeidbare Niveauunterschiede durch Rampen,
       Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen ausgleichen;
23

 einfache Umbaumöglichkeit, vor allem bei den Sanitärräumen einplanen;

 barrierefreie WC-Räume:
   = Ausreichende Bewegungsfläche mit Durchmesser von mindestens 150 cm vorsehen,
     Unterfahrbarkeit von Waschbecken bis 20 cm miteinbeziehbar;
   = Tür nach außen aufschlagend, lichte Durchgangsbreite mindestens 80 cm, von außen
     entriegelbar;
   = Universell anfahrbarer WC-Sitz: erfordert Raumbreite/-tiefe von 220 x 215 cm;
   = Eingeschränkt anfahrbarer WC-Sitz: erfordert Raumbreite/-tiefe von 165 x 215 cm
     + Empfehlung für Zu- und Umbauten: behindertenfreundlicher WC-Raum mit
       Raumbreite/-tiefe von 185 x 155 cm;
24

          behindertengerechter Stellplatz;

          barrierefreie Erschließung der Wohnungen im Erdgeschoss anstreben;

          Aufzüge bei mehr als 3 Vollgeschossen über dem Erdboden;

          Hausglocken und Torsprechstellen:
           Leichte Bedienbarkeit Höhe 85-130 cm, seitlicher Eckabstand mindestens 40 cm.

         Die barrierefreie Gestaltung von Kleinhausbauten (und damit auch von Einfamilienhäusern) ist bau-
         rechtlich zwar nicht vorgeschrieben; sie wird aber im Hinblick auf die verschiedenen und teilweise
         unvorhersehbaren Lebenssituationen empfohlen und von der Wohnbauförderung auch besonders
         gefördert.

             Weitergehende Informationen zu diesem Thema im Internet:
     www.land-oberoesterreich.gv.at  Themen  Bauen und Wohnen  Barrierefreies Bauen

         Auskünfte zum Thema barrierefreies Bauen erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung:

       Zu rechtlichen Fragen:                                    Zu technischen Fragen:
          Direktion Inneres und Kommunales                     Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
           Bahnhofplatz 1, 4021 Linz                             Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik
           Tel.: (+43 732) 77 20-124 71                          Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
           Fax: (+43 732) 77 20-212 844                          Tel.: (+43 732) 77 20-135 28
           E-Mail: baur.ikd.post@ooe.gv.at                       Fax: (+43 732) 77 20-212 998
                                                                 E-Mail: ubat.post@ooe.gv.at

        Regional in den jeweiligen Bezirksbauämtern:
          Bezirksbauamt Gmunden                                Bezirksbauamt Ried im Innkreis
           Stelzhamerstraße 13, 4810 Gmunden                     Parkgasse 1, 4910 Ried im Innkreis
           Tel.: (+43 7612) 755 93-512                           Telefon.: (+43 7752) 823 48-501
           Fax: (+43 7612) 755 93-520                            Fax: (+43 7752) 823 48-513
           E-Mail: ubat-bba-gm.post@ooe.gv.at                    E-Mail: ubat-bba-ri.post@ooe.gv.at

          Bezirksbauamt Linz                                   Bezirksbauamt Wels
           Traunuferstraße 96, 4052 Ansfelden                    Durisolstraße 7, 4600 Wels
             Tel.: (+43 7229)-794 26-211                         Tel.: (+43 7242) 44858-10
             Fax: (+43 7229)-794 26-218                          Fax: (+43 7242) 44858-30
             E-Mail: ubat-bba-l.post@ooe.gv.at                   E-Mail: ubat-bba-we.post@ooe.gv.at
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26

     K)          Hochwassergeschütztes Bauen:

     Eines der zentralen Anliegen der Baurechtsnovellen 2006 war die Verschärfung der Bestimmungen
     betreffend den Hochwasserschutz als Folge der Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre. Die Än-
     derungen im oö. Baurecht sind dabei als Ergänzung der in diesem Punkt bereits angepassten Regel-
     ungen im Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu sehen, wonach neue Baulandflächen im 30-jährlichen
     Hochwasserabflussbereich in Zukunft ausnahmslos unzulässig sind und Flächen im 100-jährlichen
     Hochwasserabflussbereich nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Bauland umge-
     widmet werden dürfen.

     Im Detail umfasst der Hochwasserschutz im Baurecht folgende Punkte:

     1.   Zur Schaffung bzw. Verstärkung des Problembewusstseins ist in Hinkunft jedem Antrag um
          Bauplatz- oder Baubewilligung - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz oder den
          Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan anzuschließen, der für den
          betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt.

     2.   Ist auf Grund gegebener Hochwassergefahren eine Bauplatzbewilligung nicht ohnehin zu
          versagen, dürfen Grundflächen im 30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich nur unter
          der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt
          nach Maßgabe des § 27a Oö. Bautechnikgesetz ausgeführt werden.

     3.   Kernstück der Neuregelung ist der in das Oö. Bautechnikgesetz eingefügte § 27a über die
          hochwassergeschützte Gestaltung von Gebäuden:

           Demnach müssen im 30- und 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich Neu-, Zu- und
            Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt geplant und ausgeführt werden.
            Ausgenommen davon sind im Wesentlichen nur Nebengebäude bis 35 m², sofern sie nicht
            zur Tierhaltung oder zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bestimmt sind.
           Unter einer hochwassergeschützten Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, durch die
27

   ein ausreichender Hochwasserschutz der geplanten Bebauung, soweit sie unter dem Niveau
   des Hochwasserabflussbereichs liegt, gegeben ist.

 Im Gesetz werden auch beispielhaft Anforderungen angeführt, die - abhängig von den
  Umständen des jeweiligen Einzelfalls - eine hochwassergeschützte Gestaltung gewähr-
  leisten können:

   = Abdichtung des Baukörpers gegenüber dem Untergrund oder aufgeständerte Bauweise;

   = Abdichtungs- und Schutzmaßnahmen zu Gebäudeöffnungen gegen einen Wassereintritt;

   = Verwendung wasserbeständiger Baustoffe und auftriebssichere Ausführung;

   = Lage der Fußbodenoberkanten von Wohnräumen, Stallungen und Räumen mit wichtigen
     betrieblichen Einrichtungen mindestens 20 cm über dem Niveau des Hochwasserabfluss-
     bereichs;

   = entsprechende Ausführung von Räumen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe, die
     einen Austritt der gelagerten Stoffe verhindert.
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     L)         Weitere wesentliche Neuerungen
                durch die Baurechtsnovellen 2006 und 2008

     1. Umsetzung der Seveso II-Richtlinie der EU:
        Die Oö. Bauordnung 1994 entspricht nunmehr auch den Vorgaben der so genannten Seveso II-
        Richtlinie der EU. Demnach dürfen keine Bauvorhaben mehr bewilligt oder angezeigt werden,
        die auf Grund ihrer Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das
        Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößern oder die
        Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern
        können.
        “Seveso II-Betriebe” sind Betriebe, die bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen lagern, die im
        Unglücksfall zu ernsten Folgen für die Nachbarschaft führen können.

     2. Änderungen beim Verkehrsflächenbeitrag:
            ausdrückliche Regelungen für eine Bauplatzaufschließung durch mehrere Straßen;
            Limitierung der anrechenbaren Frontlänge bei betrieblich genutzten Grundstücken,
             und zwar:
             = mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² bis 20.000 m² mit höchstens 80 m;
             = mit einer Fläche von mehr als 20.000 m² mit höchstens 120 m.
            Neuregelung der Beitragsberechnung bei einer nachträglichen Vergrößerung des
             Bauplatzes;
            Der Landesregierung kommt wieder die Zuständigkeit zu, über Berufungen gegen die
             Vorschreibung von Verkehrsflächenbeiträgen betreffend Landesstraßen zu entscheiden.

     3. Bestätigung der Barrierefreiheit schon bei der Einreichung:
        Bauliche Anlagen, die im Sinn des § 27 Oö. Bautechnikgesetz barrierefrei auszuführen und zu
        planen sind (Kleinhausbauten wie z.B. Einfamilienhäuser sind von dieser Verpflichtung von
        vornherein ausgenommen), hat der Bauplan bereits bei der Einreichung eine Bestätigung des
        Planverfassers oder der Planverfasserin zu enthalten, dass das Bauvorhaben auch diesen
        Vorgaben entspricht.

     4. Ausweitung der Gebäude-Definition:
        Auch überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer,
        Pavillons u. dgl. gelten als Gebäude, wenn ihre bebaute Fläche 35 m² übersteigt (in diesen Fällen
        gelangen dann etwa auch die nur für Gebäude maßgeblichen Abstandsvorschriften zur Nachbar-
        grundgrenze oder die Bestimmungen über die Leistung eines Verkehrsflächenbeitrages zur
        Anwendung).
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5. Höherer Stellenwert für Fahrradabstellplätze:
      Gleichstellung von überdachten Abstellplätzen für Fahrräder und Fahrradabstellräumen
       mit Garagen bei den Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen;

      Nach dem Vorbild der Regelungen über KFZ-Abstellplätze ist nunmehr beim Neubau von
       Gebäuden (ausgenommen Kleinhausbauten) auch die Errichtung einer erforderlichen
       Anzahl von entsprechend ausgestatteten Fahrrad-Abstellplätzen für den täglichen Bedarf
       verpflichtend (§§ 8a und 64 Abs. 2 Z. 3a Oö. Bautechnikgesetz). Die genaue Anzahl und
       Größe der Fahrrad-Abstellplätze ist in der Oö. Bautechnikverordnung festgelegt.

6. Entfall von Notrauchfängen:
   Von der verpflichtenden Errichtung eines Notkamins sind nunmehr Gebäude mit einem
   Heizwärmebedarf von höchstens 10 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr und Quadratmeter
   (=Passivhausstandard) ausgenommen.

7. Energieausweis NEU
      Ein Energieausweis (=Energie-Typenschein für ein Gebäude) ist der Baubehörde nunmehr
       bei jedem Neu-, Zu- oder Umbau oder einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes
       vor zulegen. Davon ausgenommen sind nur einige wenige Gebäudekategorien
       (insbesondere Gebäude, die weder beheizt, gekühlt oder belüftet werden, nur zeitweise
       genutzte Gebäude mit einer geringen Heizgradtageszahl oder freistehende Gebäude
       und Zubauten bis höchstens 50 m²).

      Die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf,
       Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes (einer
       Wohnung) ist dagegen nicht im oö. Baurecht, sondern
       im Energieausweis-Vorlage-Gesetz des Bundes
       geregelt.

      In Bauten für größere Menschenansammlungen mit
       einer Fläche von über 1.000 m² ist ein
       Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle
       verpflichtend auszuhängen.
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     M)        Oö. Bauberatungsscheck:

     Wer wird gefördert?

        Alle Personen, die in Oberösterreich ein baubewilligungspflichtiges Wohnbauvorhaben für
        den Eigenbedarf zu bauen beabsichtigen.

     Was wird gefördert?

        Der Bauberatungsscheck kann für folgende Beratungsleistungen in Anspruch genommen
        werden:

         Beratung über die (Aus-)Nutzung eines Grundstücks
         Erstberatung zum Neu-, Zu- und Umbau von Wohngebäuden
         Beratung zu Baumaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Nur Bauvorhaben für Wohnzwecke;

    Das Bauvorhaben muss den rechtlichen Voraussetzungen für die Bauausführung,
     insbesondere der rechtswirksamen Flächenwidmung, entsprechen.

    Für das Bauvorhaben darf noch kein Auftrag zur Planung oder Ausführung des Bauvorhabens
     erteilt worden sein, bevor die Beratung im Rahmen des Bauberatungsschecks durchgeführt
     wird.

    Es darf noch keine Baubewilligung beantragt worden sein.

    Der Selbstbehalt von 75 Euro muss eingezahlt worden sein.

    Die Beratung muss von freiberuflichen Architekten oder Architektinnen oder befugten Bau-
     oder Zimmermeistern oder Bau- oder Zimmermeisterinnen durchgeführt werden.

Antragstellung

                                                                                           Oö. Bauberatungsscheck
                                                                              Antragstellung
   Anträge können bei folgenden Stellen bezogen und eingebracht werden:

    Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
     Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik
     Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
      Tel (+43 732) 7720-13462, Fax (+43 732) 7720-21454
      E-Mail: ubat-bbs.post@ooe.gv.at

    Bezirksbauämter (siehe Punkt J)

    Gemeinde- und Stadtämter

    Internet:
     http://www.land-oberoesterreich.gv.at
     Themen  Bauen und Wohnen  Förderungen  Bauberatungsscheck
Impressum:

                  Medieninhaber: Land Oberösterreich
  Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Redaktion: Mag. Karlheinz Petermandl, Direktion Inneres und Kommunales
  Fotos: Hans Kosina, xarchitekten, www.bilderbox.com, www.pixelio.de
                    Hersteller: Friedrich VDV, Linz
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