Helvetia Photovoltaik-Versicherung - Ausgabe September 2013 - EKS
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Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Photovoltaik-Versicherung Ausgabe September 2013 Ihre Schweizer Versicherung.
Inhaltsübersicht Gemeinsame Bestimmungen 3 Beginn und Ende der Versicherung 3 Örtlicher Geltungsbereich 3 Prämien3 Obliegenheiten während der Vertragsdauer 3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 3 Handänderung3 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall 3 Verschiedenes4 Grunddeckung: Photovoltaik-Versicherung 5 Versicherte Sachen 5 Versicherte Gefahren und Schäden 5 Einschränkungen des Versicherungsumfanges 5 Versicherungssummen5 Leistungen der Helvetia 5 Anderweitige Versicherungen und Haftungen 7 Unterversicherung und Leistungsangabe 7 Selbstbehalt7 Schadenfall7 Verjährung und Verwirkung 8 Zusatzdeckung: Anlagenhaftpflicht-Versicherung (auf besondere Vereinbarung) 8 Gegenstand und Umfang der Versicherung 8 Versicherte Personen 9 Zeitlicher Geltungsbereich 9 Versicherungsleistungen10 Selbstbehalt10 Einschränkungen des Versicherungsumfanges 10 Schadenfall10 Begriffserklärungen11 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 2
1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Beginn und Ende der Versicherung 1.4.3 Gefahrenerhöhung und -verminderung Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Zertifikat ver- Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen einbarten Datum jedoch frühestens, wenn die Sache am Tatsache, deren Umfang die Parteien festgestellt haben, ist der Versicherungsort betriebsfertig aufgestellt ist. Eine Sache Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. gilt als betriebsfertig, wenn sie nach beendeter Erprobung Bei Gefahrserhöhung kann die Helvetia für den Rest der Ver- und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb tragsdauer eine entsprechende Prämienerhöhung vornehmen zur Arbeitsaufnahme bereit ist. oder den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Anzeige Die Dauer der Versicherung richtet sich nach den Angaben auf 4 Wochen kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht im Zertifikat und verlängert sich nach Ablauf nicht. dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Helvetia 1.2 Örtlicher Geltungsbereich Anspruch auf die tarifmässige Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Ende des Vertrages. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Zertifikat be- Bei Gefahrsverminderung werden die Prämien entsprechend zeichneten Versicherungsorte. Die Orte müssen in der Schweiz herabgesetzt. oder im Fürstentum Liechtenstein liegen. 1.5 Folgen einer Obliegenheitsverletzung 1.3 Prämien Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegen- Die Prämie wird im Voraus für die gesamte Versicherungsdauer heiten und Sicherheitsvorschriften wird die Entschädigung in dem zur Zahlung fällig. Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt oder Umfang des Schadens Prämienfälligkeit, Abrechnung und gegebenenfalls Folgen von dadurch beeinflusst wurden. Keine Herabsetzung erfolgt, wenn Zahlungsverzug richten sich nach den Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmer beweist, dass die Verletzung unver- Anlagenbauer und Auftraggeber. schuldet erfolgte oder der Schaden auch bei Erfüllung der gesetz- Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungs- lich oder vertraglich auferlegten Verpflichtung eingetreten wäre. vertrages aus irgendeinem Grund ist die Prämie nur für die Zeit Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertrag- bis zur Vertragsauflösung geschuldet, in jedem Fall jedoch für lichen Grund bleibt vorbehalten. die ersten beiden Versicherungsjahre. Die auf die laufende Ver- Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle sicherungsperiode entfallene Prämie ist jedoch ganz geschuldet, einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach wenn die Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt. Art. 6 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Versiche rungsvertrag. 1.4 Obliegenheiten während der Vertragsdauer 1.6 Handänderung 1.4.1 Schadenverhütungsmassnahmen Wechseln die versicherten Sachen den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, Erwerber über, wenn dieser nicht binnen 30 Tagen nach der der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene Kosten zu Handänderung den Übergang der Versicherung schriftlich ab- beseitigen. Wird ein solcher Zustand nicht innert angemessener lehnt. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Ablehnung anteil Frist beseitigt, obwohl die Helvetia dazu aufgefordert hat, so mässig geschuldet. Die Rückvergütung von Prämien, die auf entfällt der Versicherungsschutz. die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallen, erfolgt an den bisherigen Eigentümer. 1.4.2 Sicherheitsvorschriften Die Helvetia ist berechtigt, binnen 14 Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag auf 30 Die Anlagen müssen dem Stand der Technik (z.B. Hagelwider- Tage zu kündigen. Die auf die nicht abgelaufene Versicherungs- standsklasse, Blitzschutz usw.) zum Zeitpunkt der Inbetrieb- zeit entfallende Prämie wird an den Erwerber zurückerstattet. nahme entsprechen. Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag Widerspricht die Weiterverwendung einer versicherten Sache mit der Konkurseröffnung. nach Eintritt eines Schadens den anerkannten Regeln der Tech- Befinden sich jedoch unter den versicherten Sachen unpfänd- nik, ist diese Sache erst nach endgültiger Wiederherstellung bare Vermögensstücke, so verbleibt der für diese Vermögens- und Gewährleistung ihres ordnungsgemässen Betriebes wieder stücke begründete Versicherungsanspruch dem Gemeinschuld- einzusetzen. ner und seiner Familie. Fehler und Mängel, die dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt 1.7 Versicherungsverhältnis nach dem sind oder bekannt sein müssten und die zu einem Schaden Schadenfall führen könnten, sind so rasch als möglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. a) Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Verletzt der Versicherungsnehmer respektive der Anlagenbe- Parteien den Vertrag kündigen. Die Helvetia hat spätestens sitzer, sein Vertreter oder die verantwortliche Betriebsleitung bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versi- schuldhafterweise die Sicherheitsvorschriften der vorstehen- cherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der den Abschnitte, der Gesetzgebung, des Herstellers, Verkäufers Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. oder der Helvetia, so kann die Entschädigung in dem Ausmass b) Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens Helvetia, respektive endet die Versicherung mit dem Emp- dadurch beeinflusst wurden. fang der Kündigung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 3
c) Kündigt die Helvetia, erlischt die Haftung, respektive endet die Versicherung mit dem Ablauf von 4 Wochen nach Ein- treffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. 1.8 Verschiedenes 1.8.1 Mitteilungen und Vertragsführung Alle Mitteilungen sind schriftlich direkt an die Helvetia oder an die zuständige Geschäftsstelle zu richten. Für die Einhaltung allfälliger Fristen gilt das Eintreffen beim Empfänger. 1.8.2 Gerichtstand Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann die Helvetia am schweizerischen Wohnsitz bzw. Sitz des Versicherungs- nehmers oder Anspruchsberechtigten, am Ort der versicherten Sache, sofern dieser in der Schweiz liegt, sowie am Sitz der Helvetia belangt werden. 1.8.3 Gesetzliche Bestimmungen Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 4
2 Grunddeckung: Photovoltaik-Versicherung 2.1 Versicherte Sachen vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atom- kernstruktur, es sei denn, der Versicherungsnehmer weise Versichert ist die im Zertifikat aufgeführte Photovoltaik-Anlage nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem (Module, Wechselrichter, Verkabelung, Aufständerung, Moni Zusammenhang steht. toringsystem, Schutzeinrichtungen, usw.). Bei kombinierten Anlagen (Photovoltaik und Sonnenkollektoren) gilt das kom- 2.4 Versicherungssummen plette Kollektorenfeld bis zu den Anschlussleitungen (Vor- und Rücklauf) des Kollektors als mitversichert. Die im Zertifikat vereinbarten Versicherungssummen für die einzelnen Sachen und Kosten dienen als Basis für die Prämi- 2.2 Versicherte Gefahren und Schäden enberechnung. Zusätzlich zur Versicherungssumme sind die folgenden Leistungen pro Schadenfall mitversichert: Versichert sind unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschä- ■ 10 % für Aufräumungs-, Bergungs- und Dekontaminations- digungen, Zerstörungen und Verluste, insbesondere als Folge von: kosten ■ falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, vor- ■ 20 % für Bewegungs- und Schutzkosten sätzlich schädigenden Handlungen betriebsfremder oder (maximal CHF 20’000) betriebseigener Personen; ■ 10 % der Versicherungssumme für Wertsteigerungen der ■ Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken; Anlage (Vorsorgedeckung) ■ Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehlern; ■ Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass ■ Fremdkörpern; Entschädigungen geleistet werden; die Helvetia kann jedoch ■ Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; dem Versicherungsnehmer eine anteilsmässige Nachprämie ■ Wasser- und Feuchtigkeitseinwirkungen; verrechnen. ■ Temperatureinwirkungen; Die Versicherungssumme für die einzelne Sache muss dem ■ Versengung und Verschmorung; Wert einer gleichen neuen Sache (Neuwert) entsprechen, ein- ■ Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion (einschliesslich der schliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und aller übrigen beim Löschen und Retten entstehenden Schäden), abstür- Nebenkosten (Vollwertversicherung). Die Versicherungssumme zende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile richtet sich nach der ursprünglichen Auftragsbestätigung der An- davon; lage (zum Zeitpunkt des Anlagenbaus). Allfällige Eigenleistungen ■ Elementarereignissen: Hochwasser, Überschwemmung, müssen in der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Sturm, Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Die im Zertifikat ausgewiesene Anlagenleistung in kWp muss Erdrutsch; der Auftragsbestätigung der Anlage (zum Zeitpunkt des Anla- ■ Diebstahl und damit verbundenen Vorkommnissen; genbaus) entsprechen. ■ Tierverbiss 2.5 Leistungen der Helvetia 2.3 Einschränkungen des Versicherungsumfanges 2.5.1 Sachschaden an der Photovoltaik- / Kombinierten Anlage Nicht versichert sind: ■ Schäden als direkte Folge Die Helvetia ersetzt: – von dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, ■ die Kosten für die Wiederherstellung der betroffenen Sache in thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alte- den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis aufgrund rung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder Degradation der vorzulegenden Rechnungen, einschliesslich Zoll-, Trans- (altersbedingter Wirkungsrückgang bei Solarzellen) port-, De- und Remontagekosten sowie aller übrigen in der – von übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder Versicherungssumme enthaltenen Nebenkosten (Teilschaden) sonstigen Ablagerungen. ■ Für Module bis längstens zum vollendeten zehnten Be- Führen jedoch solche Schäden zu unvorhergesehenen und triebsjahr, für alle anderen Anlagekomponenten bis zum plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen vollendeten fünften Betriebsjahr gilt: versicherter Sachen, so sind diese Folgeschäden versichert. – die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung der ■ Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher vom Schadenfall betroffenen Sachen zum Neuwert. gesetzlich oder vertraglich haftet. – Als Neuwert gelten die Kosten für die Neuanschaffung ■ Verluste durch Veruntreuung sowie blosses Verlieren oder einer technisch und qualitativ möglichst identischen Verlegen Sache am Tage des Schadeneintritts, wobei die Ver ■ Schäden bei Versuchen und Experimenten, bei denen die sicherungssumme (Art. 2.4, AVB) die Höchstentschä normale Beanspruchung einer versicherten Sache über- digungsgrenze bildet. schritten wird und die dem Versicherungsnehmer, seinem – Nach Ablauf der obgenannten Fristen wird der Zeitwert Vertreter oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt der versicherten Sachen unmittelbar vor dem Schadens waren oder bekannt sein mussten. eintritt entschädigt, sofern der Betrag für die Wieder- ■ Schäden durch Überborden oder Auslaufen von gestauten herstellung den Zeitwert übersteigt oder die versicherte Gewässern mit einem Nutzinhalt über 500’000 m3. Sache nicht mehr wiederhergestellt werden kann (Total- ■ Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Terror, Neutrali- schaden). Als Zeitwert gilt der Neuwert gemäss Art. 2.4, tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren AVB abzüglich einer Abschreibung (Amortisation), welche Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen der technischen Lebensdauer der Sache unter Berück- anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und sichtigung der Einsatzart entspricht, wobei ein Zeitwert den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, von 25 % der versicherten Sache nicht unterschritten wird (Restwert). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 5
■ Bei Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitzschlag, 2.5.2 Ertragsausfall auf Grund eines versicherten Explosion (einschliesslich der beim Löschen und Retten ent- Ereignisses an der Photovoltaikanlage stehenden Schäden), abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon; die Elementarereignisse Versicherte Gefahren und Schäden Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (=Wind von minde- stens 75 km/h, der in der Umgebung Bäume umwirft oder Die Versicherung deckt Unterbrechungsschäden, die entstehen, Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage vorübergehend nicht Steinschlag, Erdrutsch; oder nur teilweise, infolge von versicherten Sachschäden gem. werden auch die über den Zeitwert hinaus erforderlichen Art. 2.2 und 2.3 AVB weitergeführt werden kann. Kosten für die Reparatur oder die Neuanschaffung (Neuwert) Dabei gelten Unterbrechungsschäden infolge von Ursachen, entschädigt. Im Ereignisfall sind noch verwendbare Teile im für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher gesetzlich oder Sinne einer Ersatzteilhaltung aufzubewahren. vertraglich haftet, als mitversichert. ■ Abweichend von der Vereinbarung zur Neuwertdeckung Versicherungssumme ist für Sachen, die bei Eintritt des Schadens nicht mehr in Gebrauch waren oder nicht mehr ersetzt werden, die Ent- Die Versicherungssumme gem. Zertifikat Photovoltaik-Versiche- schädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt rung bildet die Obergrenze der Entschädigung pro Schadenfall. des Schadenereignisses begrenzt. Haftzeit und Karenzfrist ■ Aufräumungs-, Bergungs-, sowie Dekontaminationskosten, die als Folge eines gedeckten Schadens aufgewendet wer- Die Helvetia haftet für den Unterbrechungsschaden gemäss den müssen, und zwar bis 10 % der Versicherungssumme, Zertifikat entweder 3 (90 Tage), 12 (360 Tage) oder 24 (720 mindestens CHF 5000 für die versicherte Sache; als Aufräu- Tage) Monate vom Eintritt des Schadenereignisses an gerech- mungskosten gelten Aufwendungen, welche für die Räumung net. Betriebsunterbrechungen von kürzerer Dauer als der im der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen, Vertrag festgelegten Karenzfrist sind von der Versicherung aus- deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort geschlossen. sowie für die Deponie und Vernichtung erbracht werden; Ersatzleistung ■ Bewegungs- und Schutzkosten Als Versicherungssumme ist 20% der dokumentierten Ver- Pro Tag wird eine Entschädigung (siehe untenstehende Tabelle) sicherungssumme vereinbart (auf Erstes Risiko), maximal von der im Zertifikat ausgewiesenen Versicherungssumme des CHF 20’000. Ertragsausfalls geleistet. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbe- Haftzeit Tagesentschädigung Tagesentschädigung schaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, Wintermonate Sommermonate verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere (Oktober bis März) (April bis September) für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wie- 3 Monate 0.6 x VS / 90 1.4 x VS / 90 deraufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von (90 Tage) Öffnungen. 12 Monate 0.6 x VS / 360 1.4 x VS / 360 ■ Kosten für vorläufige Reparaturen, sofern diese im Einver- (360 Tage) ständnis mit der Helvetia ausgeführt werden. 24 Monate 0.6 x VS / 720 1.4 x VS / 720 Nicht ersetzt werden: (720 Tage) ■ Kosten für Veränderungen, Verbesserungen, Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Wieder- herstellung ausgeführt werden; VS = Versicherungssumme Ertragsausfall gemäss Zertifikat ■ ein allfälliger Minderwert, der durch die Wiederherstellung entsteht. Bei einem Anlagenteilausfall wird die Entschädigung anteils- mässig berechnet. Von den Schadenkosten abgezogen werden: ■ ein durch die Wiederherstellung entstandener Mehrwert, z.B. infolge Erhöhung des Zeitwertes, Einsparung von Revisions-, 2.5.3 De- und Remontage inklusive Ertragsausfall Wartungs- oder Ersatzteilkosten oder Verlängerung der tech- nischen Lebensdauer; Versicherte Gefahren und Schäden ■ der Wert allfälliger Überreste. Versichert sind die Kosten infolge unvorhergesehen und plötzlich eintretender Beschädigungen und Zerstörungen infolge gewalt- samer äusserer Einwirkungen an den genutzten Dächern oder Gebäudeflächen. Gegenstand der Versicherung Versichert sind De- und Remontagekosten inklusive des Er tragsausfalls, während der Schadensuche und Reparatur der genutzten Dächer oder Gebäudeflächen. Die Helvetia haftet für den Unterbrechungsschaden für 3 Monate (90 Tage) vom Eintritt des Schadenereignisses an gerechnet. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 6
Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen hinsichtlich Er Hat ein Haftpflichtiger für das Ereignis einzustehen, so geht satzleistung wie beim unter Art. 2.5.2 definierten Ertragsausfall. dessen Ersatzpflicht der Leistungspflicht aus diesem Vertrag Diese Kosten (De- und Remontagekosten inklusive Ertrags- vor. Lehnt der Haftpflichtige seine Leistungspflicht ab und liegt ausfall) sind auf Erstes Risiko gemäss Zertifikat versichert. Die ein nach diesem Vertrag ersatzpflichtiger Schaden vor, leistet ausgewiesene Versicherungssumme ist die Höchstentschädi- die Helvetia vor, unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem gungslimite für die gesamte Versicherungsdauer und kann nicht Haftpflichtigen. wieder aufgefüllt werden. Der Selbstbehaltsabzug, resp. Selbstbehaltsdifferenzen so- wie Kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit, Obliegenheitsverlet- Nicht versichert sind: zungen, Unterversicherung und unterschiedlichen Bewertungen ■ Reparaturarbeiten des Daches; im Schadenfall werden durch diesen Vertrag nicht ersetzt. ■ Schäden als direkte Folge von voraussehbaren Einflüssen (Allmählichkeit) mechanischer, thermischer oder elektrischer 2.7 Unterversicherung und Leistungsangabe Art wie Alterung, Abnützung, Verrottung, Korrosion usw.; ■ Schäden als direkte Folge von mangelhaftem Gebäude- Ist die vereinbarte Versicherungssumme für eine Sache niedriger unterhalt; als der Auftragswert gem. Art. 2.4 so ersetzt die Helvetia den ■ Fehlerhafte bauliche Konstruktion. Schaden nur im Verhältnis der vereinbarten Versicherungsumme zu diesem Neuwert. Bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko 2.5.4 Schäden an den durch die Anlage wird keine Unterversicherung geltend gemacht. genutzten Flächen Ist die ausgewiesene Leistung in kWp höher als die gemäss Auftragsbestätigung angegebene Leistung (Art. 2.4), so redu- Versichert sind die Kosten infolge unvorhergesehener und plötz- ziert die Helvetia die Ertragsausfallentschädigung im Verhältnis lich eintretender Beschädigungen und Zerstörungen aufgrund vereinbarter Leistung zu Leistung der Auftragsbestätigung. gewaltsamer äusserer Einwirkungen an der durch die Anlage genutzten Fläche, welche als Folge des Betriebs der Photovol- 2.8 Selbstbehalt taikanlage oder Unterhaltsarbeiten im unmittelbaren Anlagen- bereich an dieser entstanden sind. Von der berechneten Entschädigung wird der im Zertifikat aus- gewiesene Betrag abgezogen. Werden beim gleichen Schaden Die Versicherung deckt die Kosten (Zeitwertentschädigung), ereignis mehrere Sachen oder Kosten betroffen, so wird der welche zur Wiederherstellung der genutzten Fläche in den Zu- Selbstbehalt nur einmal geltend gemacht, die Karenzfrist wird stand vor dem Schadenseintritt anfallen. Diese Kosten sind auf bei jedem Ertragsausfall berücksichtigt. Erstes Risiko gemäss Zertifikat versichert. Die ausgewiesene Versicherungssumme ist die Höchstentschädigungslimite für die 2.9 Schadenfall gesamte Versicherungsdauer und kann nicht wieder aufgefüllt werden. 2.9.1 Obliegenheiten im Schadenfall Nicht versichert sind: Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte hat bei ■ Geplante Sanierungsarbeiten an der durch die Anlage ge- Eintritt eines versicherten Ereignisses: nutzten Fläche; ■ die Helvetia sofort und soweit wie möglich vor allfälligen ■ Schäden als direkte Folge von voraussehbaren Einflüssen Veränderungen und vor Beginn der Wiederherstellung zu (Allmählichkeit) mechanischer, thermischer oder elektrischer benachrichtigen; Art wie Alterung, Abnützung, Verrottung, Korrosion usw.; ■ seinen Entschädigungsanspruch unter Angabe von Ursache, ■ Schäden als direkte Folge von mangelhaftem Gebäudeun Höhe und näheren Umständen des Schadens schriftlich nach- terhalt; zuweisen und der Helvetia jede Überprüfung zu gestatten; ■ Fehlerhafte bauliche Konstruktion; ■ für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und ■ Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion. für die Minderung des Schadens zu sorgen sowie allfällige Anordnungen der Helvetia zu befolgen; 2.5.5 Vorsorgedeckung für Wertsteigerungen ■ die vom Schadenfall betroffenen Teile der Helvetia zur Ver- fügung zu halten; Für die während der Versicherungsdauer eingetretene Wertstei- ■ bei Diebstahl die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen gerung der versicherten Anlage gilt eine Vorsorgeversicherung und eine amtliche Untersuchung einzuleiten; in Höhe von maximal 10 % der Versicherungssumme. Die Vor- ■ während der Haftzeit für die Minderung des Unterbrechungs- sorgedeckung ist nur dann geschuldet, wenn die Kosten zur schadens zu sorgen. Die Helvetia hat während dieser Zeit Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadenseintritt das Recht, alle ihr hiezu geeignet erscheinenden Vorkeh- die Höchstentschädigungsgrenze gemäss Art. 2.4 AVB über- rungen zu verlangen und getroffene Massnahmen zu prüfen; schreiten. ■ der Helvetia die Wiederaufnahme des Vollbetriebes der ver- sicherten Anlage anzuzeigen, wenn sie in die Haftzeit fällt. 2.6 Anderweitige Versicherungen und Haftungen Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden zwi- schen dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten Andere Versicherungsverträge, welche die gleichen Risiken, und der Helvetia ermittelt. die durch diese Photovoltaik-Versicherung (Grunddeckung) ver- Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder die sichert sind, abdecken, haben Vorrang. Nur dann, wenn aus verantwortliche Betriebsleitung schuldhafterweise diese Ob anderweitigen Verträgen keine oder nur teilweise Leistungen liegenheiten, kann die Entschädigung in dem Ausmass gekürzt erbracht werden, leistet die Helvetia im Rahmen dieses Ver- werden, als der Umfang des Schadens durch die Verletzung trages. beeinflusst wurde. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 7
3 Zusatzdeckung: Anlagenhaftpflicht-Versicherung (auf besondere Vereinbarung) 2.9.2 Sachverständigenverfahren Diese Deckung kann nur dann abgeschlossen werden, wenn die Photovoltaik-Versicherung abgeschlossen wird. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenver- fahrens verlangen. Die Parteien ernennen je einen Sachver- 3.1 Gegenstand und Umfang der ständigen, und diese beiden wählen vor Beginn der Schaden- Versicherung feststellung einen Obmann. Die Sachverständigen ermitteln Ursache, Höhe und nähere 3.1.1 Gegenstand der Versicherung Umstände des Schadens, einschliesslich Neu- und Zeitwert der vom Schadenfall betroffenen Sache unmittelbar vor dem Die Helvetia gewährt aufgrund des Versicherungsvertrages Schadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche, die kraft ab, so entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Die Fest- Personen (Art. 3.2) erhoben werden wegen stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zu- a) Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige ständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen Gesundheitsschädigung von Personen; wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich b) Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist von Sachen. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache dafür beweispflichtig. ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nicht als Sach- Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten schaden. des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. Den Sachschäden gleichgestellt ist die Tötung, die Verlet- zung oder sonstige Gesundheitsschädigungen sowie der Verlust von Tieren; 2.9.3 Zahlung der Entschädigung sofern der Schaden mit dem Zustand oder dem Unterhalt der versicherten Photovoltaik- oder kombinierten Anlage (sowie, Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen) oder mit dem die Helvetia die zur Feststellung der Höhe des Schadens der Ausübung der damit verbundenen Eigentumsrechte in und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhalten ursächlichem Zusammenhang steht. hat. 4 Wochen nach Eintritt des Schadens kann als Teilzahlung c) Vermögensschäden, d.h. in Geld messbare Schäden, der Betrag verlangt werden, der nach dem Stand der Schaden jedoch nur dann, wenn diese auf einen versicherten Per- ermittlung mindestens zu zahlen ist. sonenschaden oder einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind. Die Fälligkeit tritt jedoch so lange nicht ein, als: ■ Zweifel über die Berechtigung des Anspruchsberechtigten 3.1.2 Mit- und Gesamteigentum zum Zahlungsempfang bestehen; ■ eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen a) Stehen die versicherte Anlage oder Teile davon im Mit- oder des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Gesamteigentum, so erstreckt sich der Versicherungsschutz Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht auf die allen Eigentümern daraus erwachsende Haftpflicht. abgeschlossen ist. b) Bei Miteigentum erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche für Schäden von Miteigentümern. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist die Entschädigung zu einem Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche Satz zu verzinsen, der 1 % über dem Diskontsatz der Schwei- ■ für denjenigen Teil des Schadens, welcher der Eigen- zerischen Nationalbank liegt. tumsquote des betreffenden Miteigentümers entspricht; ■ für Schäden an versicherten Anlagen selbst. 2.10 Verjährung und Verwirkung c) Bei Gesamteigentum erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche für Schäden der Gesamteigentümer. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in d) Familienangehörige (Art. 3.6 b) von Mit- oder Gesamteigen- zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs- tümern sind diesen gleichgestellt. pflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses 3.1.3 Stockwerkeigentum gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Haftpflicht der Eigentümergemeinschaft aus gemeinschaftlich genutzten Anlagen und dazugehörenden Einrichtungen sowie auf die Haftpflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer aus zu Son- derrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen. b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Ansprüche ■ der Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Stock- werkeigentümern für Schäden an gemeinschaftlich ge- nutzten Gebäudeteilen und Grundstücken; ■ eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grund- stücken liegt; Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 8
■ eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür besorgt einem andern Stockwerkeigentümer für Schäden, deren zu sein, dass die Tankanlagen fachmännisch gewartet und Ursache in zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäude- in Betrieb gehalten werden. teilen liegt. Notwendige Reparaturen daran sind unverzüglich auszufüh- Ausgeschlossen ist jedoch bei Ansprüchen der Eigentü- ren und die gesamten Anlagen wenigstens alle 5 Jahre oder mergemeinschaft gegenüber einem einzelnen Stockwerk innerhalb einer gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen eigentümer und umgekehrt derjenige Teil des Schadens, anderen Frist durch Fachleute reinigen und revidieren zu welcher der Eigentumsquote des betreffenden Stockwerk lassen. Die Frist zur periodischen Reinigung und Revision eigentümers gemäss Begründungsakt entspricht. beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme bzw. letzten Revi- c) Familienangehörige (Art. 3.6 b) eines Stockwerkeigentümers sion der Anlagen, ungeachtet des Beginns der Versicherung. sind diesem gleichgestellt. Von der Versicherung ausgeschlossen sind jedoch Ansprü- che für die Feststellung von Lecken, das Entleeren und 3.1.4 Schäden durch Flüssigkeiten, welche für den Wiederauffüllen von Anlagen sowie Kosten für Reparaturen Betrieb der versicherten Anlage nötig sind und Änderungen daran. a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Haft- 3.2 Versicherte Personen pflicht für Schäden durch Flüssigkeiten, welche für den Be- trieb der versicherten Anlage nötig sind Versichert ist die Haftpflicht b) Entsteht durch ein Ereignis wie Auslaufen, irrtümliches Ver- a) des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Eigentü- schütten oder Ableiten die Gefahr der Verseuchung fremden mer der Anlage. Bodens, fremder Gewässer, des Grundwassers oder einer Ist eine Personengesellschaft (einfache Gesellschaft, Kol- andern Schädigung des Eigentums Dritter, so übernimmt lektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder eine Gemeinschaft die Helvetia auch die von Gesetzes wegen zu Lasten eines zu gesamter Hand (z.B. Erbengemeinschaft) Versicherungs- Versicherten gehenden Kosten, welche durch Massnahmen nehmer oder wurde die Versicherung für Rechnung Dritter zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schaden- abgeschlossen, so sind die Gesellschafter, die Angehörigen verhütungskosten). der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf c) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche welche die Versicherung lautet, dem Versicherungsnehmer ■ für Aufwendungen zur Feststellung von Lecken, für das in Rechten und Pflichten gleichgestellt; Entleeren und Wiederauffüllen eigener Anlagen sowie b) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versiche- für Kosten aus Reparaturen und Änderungen daran; rungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unter- ■ für Schäden an Anlagen und Leitungen infolge allmäh- nehmern und Berufsleuten, deren sich der Versicherungs- licher Einwirkung der in den Flüssigkeiten als Verunrei- nehmer bedient) aus ihren Verrichtungen im Zusammenhang nigung vorkommenden Stoffe. mit den versicherten Anlagen. Ausgenommen sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, 3.1.5 Bestimmungen für Tankanlagen und die sie an den Geschädigten ausgerichtet haben. Tankschäden 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich a) Als Tankschäden gelten Schäden im Zusammenhang mit Anlagen, in denen boden- oder gewässerschädigende Stoffe 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die während wie flüssige Brenn- und Treibstoffe, Säuren, Basen und der Vertragsdauer eintreten und nicht später als 60 Monate andere Chemikalien, nicht aber Abwässer und sonstige be- nach Vertragsende der Gesellschaft gemeldet werden. triebliche Abfallprodukte gelagert werden; 2. Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem Anlagen im vorstehenden Sinne sind Tanks und tankähnliche ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden Behälter (Bassins, Wannen, etc.) einschliesslich der dazu- gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in wel- gehörenden Installationen. Mobile Behälter (wie Fässer und chem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Kanister) sind den Anlagen gleichgestellt. Gesundheitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch b) Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass die genannten wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später he- boden- oder gewässerschädigenden Stoffe aus einer Anlage rausstellt. ins Abwasser gelangen, gilt als Tankschaden und nicht als Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt Abwasserschaden. derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass c) Falls infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses (wie ein Schaden bevorsteht. Auslaufen, irrtümliches Verschütten oder Ableiten) die Gefahr 3. Sämtliche Schäden eines Serienschadens gemäss Art. 3.4, der Verseuchung fremden Bodens, fremder Gewässer (auch lit. c) hiernach gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in Grundwasser) oder einer andern Schädigung des Eigentums welchem der erste Schaden gemäss vorstehender Ziffer Dritter entsteht, so übernimmt die Helvetia die von Gesetzes 2 eingetreten ist. Tritt der erste Schaden einer Serie vor wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche Vertragsbeginn ein, so sind alle Ansprüche aus der gleichen durch Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verur- Serie nicht versichert. sacht werden (Schadenverhütungskosten), abzüglich des 4. Die Haftung für vor Vertragsbeginn verursachte Schäden Wertes der wiedergewonnenen Ware. ist mitversichert, wenn der Versicherte beweist, dass er Im Rahmen dieser Bestimmung sind auch jene Schaden- bei Abschluss des Vertrages nach Treu und Glauben keine verhütungskosten versichert, die durch mobile Behälter (wie Kenntnis von einer haftungsbegründenden Handlung oder Fässer und Kanister) verursacht werden. Unterlassung hatte. Dies gilt auch für die Versicherung der d) Versichert sind nur bewilligte und amtlich kontrollierte Tanks, Haftung aus Serienschäden, wenn zu einer Serie gehörende soweit eine amtliche Bewilligung und Kontrolle vorgesehen Schäden vor Vertragsbeginn verursacht worden sind. Soweit Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 9
Schäden gemäss vorstehendem Absatz durch eine allfällige 3.6 Einschränkungen des Vorversicherung gedeckt sind, wird durch den vorliegenden Versicherungsumfanges Vertrag im Rahmen seiner Bestimmungen eine Summendif- ferenzdeckung gewährt (Zusatzversicherung). Leistungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus der Vorversicherung gehen diesem Vertrag vor und a) Für Schäden kommen von der Versicherungssumme des vorliegenden ■ des Versicherungsnehmers; Vertrages in Abzug. ■ welche die Person des Versicherungsnehmers betreffen 5. Erfolgt während der Vertragsdauer eine Änderung des De- (z.B. Versorgerschäden); ckungsumfanges (einschliesslich Änderung der Versiche- ■ von Personen, welche mit dem haftpflichtigen Versicher- rungssumme und/oder des Selbstbehaltes), gilt vorstehende ten im gemeinsamen Haushalt leben; Ziff. 4, Abs. 1 sinngemäss. c) für Personenschäden, von denen eine in einem arbeitsver- traglichen Verhältnis zum Versicherungsnehmer stehende 3.4 Versicherungsleistungen Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verrich- tungen betroffen wird; a) Die Helvetia ersetzt dem Versicherten den Betrag der Ent- d) aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetz- schädigung, zu deren Zahlung er dem Geschädigten ver- lichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen pflichtet ist. Sie übernimmt ausserdem die Abwehr unbe- Nichterfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Versi- rechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz). cherungspflicht; Bei gleichzeitiger Leistungspflicht eines anderen Versicherers e) aus der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von ■ Werden die Leistungen des vorliegenden Vertrages als Motorfahrzeugen und Fahrrädern, die unter die Versiche- Differenz zwischen der hierin vereinbarten und den in rungspflicht der schweizerischen Strassenverkehrsgesetz- der Police des anderen Versicherers vorgesehenen Ver- gebung fallen, sowie von Schiffen und Luftfahrzeugen; sicherungssumme erbracht, wobei als Selbstbehalt die f) für Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch in der Police des anderen Versicherers vereinbarten (auch als Mieter oder Pächter), zur Bearbeitung, Verwah- Versicherungssumme gilt (Summendifferenzdeckung); rung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z.B. in ■ Gewährt der vorliegende Vertrag Deckung, sofern der Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen hat; Deckungsumfang des anderen Versicherers weniger vorbehalten ist Art. 3.1.3b; umfassend als der vorliegende ist, wobei sich der Selbst- g) für Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unter- behalt nach dem vorliegenden Vertrag richtet (Kondi lassung einer Tätigkeit eines Versicherten an oder mit ihnen tionsdifferenzdeckung). (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines b) Die Ersatzleistung der Helvetia ist begrenzt auf die im Zeit- Fahrzeuges) entstanden sind; vorbehalten ist Art. 3.1.3b; punkt der Verursachung des Schadens im Zertifikat fest- h) für Schäden, die an Sachen durch allmähliche Einwirkung gesetzte Versicherungssumme; allfällige Schadenzinsen, der Witterung oder Temperatur, von Rauch, Staub, Russ, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts- und Gerichts Gasen, Dämpfen oder Erschütterungen entstanden sind; kosten, Parteientschädigungen und mitversicherte Schaden i) für Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen verhütungskosten sind darin inbegriffen. Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, c) Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit der glei- die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft chen Ursache (z.B. mehrere Ansprüche aus Schäden, die als Bauherr erhoben werden; auf denselben Mangel, wie insbesondere Entwicklungs-, j) für Schäden, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, auf erwartet werden musste oder durch die Wahl einer be- denselben Mangel oder Fehler eines Produktes oder Stoffes stimmten Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder oder auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzu- Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurde; führen sind) gilt als ein einziger Schaden (Serienschaden). k) für Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Die Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder Laserstrahlen; Anspruchsberechtigten ist unerheblich. l) aus Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schaden- Für nach Vertragsende eingetretene Schäden eines Serien- verhütungskosten). Vorbehalten bleiben Art. 3.1.4b und Art. schadens gemäss vorstehendem Absatz besteht Deckung 3.1.5c. während einer Dauer von längstens 60 Monaten nach Ver- tragsende, wenn der erste dieser Schäden während der 3.7 Schadenfall Vertragsdauer eingetreten ist. d) Die Versicherungssumme gilt als Einmalgarantie pro Ver 3.7.1 Anzeigepflicht sicherungsjahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versiche- rungsjahr eintretenden Schäden und Schadenverhütungs a) Vom Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche kosten sowie allfällig weiteren versicherten Kosten zusammen Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Ver- höchstens einmal vergütet. sicherungsnehmer der Helvetia unverzüglich Anzeige zu erstatten, spätestens wenn gegen einen Versicherten ein 3.5 Selbstbehalt Anspruch erhoben worden ist. Von einem Todesfall ist die Helvetia so rechtzeitig zu be- a) Der Versicherte hat bei Sachschäden und bei versicherten nachrichtigen, dass sie erforderlichenfalls vor der Bestat- Schadenverhütungskosten CHF 100.– pro Schadenereignis tung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann. selbst zu tragen. b) Wenn infolge eines Ereignisses, das die Versicherung be- treffen kann, gegen einen Versicherten ein Polizei oder Strafverfahren eingeleitet wird, ist der Versicherte verpflich- tet, die Helvetia sofort zu benachrichtigen. Sie behält sich vor, auf ihre Kosten einen Strafverteidiger zu stellen. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 10
3.7.2 Schadenbehandlung 3.7.3 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten a) Die Helvetia führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht oder ver- dem Geschädigten. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin stösst ein Versicherter gegen das Gebot der Vertragstreue, des Versicherten und ihre Erledigung der Ansprüche des so entfällt die Leistungspflicht der Helvetia, es sei denn, der Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Versicherte weise nach, dass die Vertragsverletzung unver- b) Der Versicherte ist verpflichtet, die Helvetia bei der Ermittlung schuldet war und auf den Schaden bzw. die Rechtsstellung des des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbstän- Versicherten und der Helvetia keinen Einfluss ausgeübt hat. digen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Geschädigten zu enthalten (Vertragstreue). 3.7.4 Rückgriff auf die Versicherten c) Die Helvetia bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Geschädigten. Wenn Bestimmungen dieses Vertrages oder des Bundesge- d) Kann eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht erzielt setzes über den Versicherungsvertrag, welche den Versiche- werden und beschreitet dieser den Prozessweg, so führt die rungsschutz einschränken oder aufheben, von Gesetzes wegen Helvetia den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige, dem dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht hat die Helvetia insoweit, als sie ihre Leistungen kürzen oder der Helvetia zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher ablehnen könnte, ein Rückgriffsrecht gegenüber den haftpflich- Auslagen des Versicherten bestimmt ist. tigen Versicherten. Begriffserklärungen Vertragsstreitigkeiten entstehen oft deshalb, weil die Vertragspartner zwar übereinstimmend einen Begriff verwendet haben, diesem Begriff aber unterschiedliche Bedeutung zumessen. Deshalb werden in alphabetischer Reihenfolge, die wichtigsten Begriffe definiert. Auf erstes Risiko Vom Versicherungsnehmer frei wählbare Versicherungssumme. Der Schaden wird maximal bis zur Höhe der Versicherugssumme vergütet, ohne Anrechnung einer allfälligen Unterversi- cherung. Erdbeben Als Erdbeben gelten Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden. Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben, gelten nicht als Erdbeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Schweizerische Erdbebendienst, ob es sich um ein tektonisches Ereignis handelt. Minderwert Ist nach der Wiederherstellung einer beschädigten Sache deren Zeitwert niedriger als vor dem Schadeneintritt, so ist die resultierende Differenz der Minderwert. Obliegenheit Unter Obliegenheiten versteht man versicherungsrechtlich die gesetzlichen oder vertraglichen Nebenpflichten der Parteien aus dem Versicherungsvertrag, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht, Rettungspflicht, Mitwirkungspflicht. Terror Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewalt androhung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevöl- kerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen innere Unruhen. Als solche gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult begangen werden und damit im Zusammenhang stehende Plünderungen. Rückgriffsrecht Rückgriff (oder Regress) bedeutet Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung von einem anderen Ersatzpflichtigen. Verjährung Der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs, der innerhalb einer gesetzlichen Frist nicht geltend gemacht worden ist. Versicherung für Mit der Versicherung für Rechnung Dritter versichert der Versicherungsnehmer ein fremdes Rechnung Dritter Vermögen. Zur Prämienzahlung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Verwirkung Verlust eines Rechtes infolge verspäteter Geltendmachung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen Helvetia Photovoltaik-Versicherung, 12-8575 12.13 11
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St.Gallen 12-8575 12.13 Helvetia Photovoltaik-Versicherung Ausgabe September 2013 Helvetia Versicherungen Dufourstrasse 40, 9001 St.Gallen T 058 280 1000 (24 h), F 058 280 1001 www.helvetia.ch
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