Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesförderprogramms "Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen" - Investitionsprogramm zur Erprobung baulicher ...
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Bundesförderprogramm Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ Investitionsprogramm zur Erprobung baulicher Maßnahmen –1–
Inhalt Präambel 3 Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung 4 Artikel 2 Konzeptioneller Rahmen und Bewertung der Anträge 4 Artikel 3 Berechnung der Landesanteile an den Bundesmitteln 5 Artikel 4 Jährliches Bund-Länder-Treffen 5 Artikel 5 Vereinbarungen zum weiteren Verwaltungsverfahren 6 Artikel 6 Schlussbestimmungen 6 –1–
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – nachstehend „Bund“ genannt – und jeweils einzeln und unabhängig voneinander das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen – nachstehend „Land/Länder“ genannt – schließen die folgende Verwaltungsvereinbarung –2–
Präambel Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist ein zentrales Element des Der Bericht der Bundesregierung zur Situation der Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Prävention und Unterstützung für von Gewalt Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene betroffene Frauen und ihre Kinder und zur Frauen und deren Kinder (BT-Drs. 17/10500) hat weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention. dargelegt, dass im Bundesgebiet ein sehr hetero- Gemeinsam mit den Ländern, Kommunen und gen ausgestaltetes Unterstützungssystem für ge- der Zivilgesellschaft will der Bund im Rahmen waltbetroffene Frauen mit ihren Kindern existiert. seiner Förderkompetenz dazu beitragen, die nach Das dem Bericht zugrundeliegende Gutachten hat der Istanbul-Konvention gebotene, bedarfsge- aufgezeigt, dass Lücken im Unterstützungssystem rechte Weiterentwicklungen des Hilfesystems zu für gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern unterstützen. Ziel des Bundesförderprogramms sowohl bezogen auf bestimmte Zielgruppen als „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist die Ent- auch in der Versorgungsdichte und Erreichbar- wicklung von weiteren passgenauen Maßnahmen keit bestehen. Seit Veröffentlichung des Berichtes zur Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglich- haben die Länder – ggf. zusammen mit den zu- keit und Funktionsfähigkeit von Hilfseinrichtun- ständigen Kommunen – durch ihre innovativen gen für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder Konzepte sowie durch Aufstockung und Aus- in kommunalen, regionalen und überregionalen weitung staatlicher Förderungen das Hilfesystem Sozialräumen. weiterentwickelt. Das Übereinkommen des Europarates zur Verhü- tung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, die sog. Istanbul-Konven- tion, die Deutschland mit Gesetz vom 17.07.2017 ratifiziert hat, verpflichtet alle staatlichen Ebenen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle gewaltbetroffenen Frauen vor weiteren Gewalttaten zu schützen und die entsprechen- den Hilfsdienste sowie Schutzunterkünfte leicht zugänglich und in geeigneter Zahl zur Verfügung zu stellen. –3–
Artikel 1 c. erproben der Bund, die Länder und Kommu- Gegenstand der Vereinbarung nen innovative Schutz- und Unterstützungs- modelle (z. B. Erstanlauf-Angebote, offene Schutzmodelle, Übergangsangebote nach Die Vereinbarung regelt die Grundsätze der Zu- Frauenhausaufenthalt, One-Stop-Shop-Mo- sammenarbeit zwischen Bund und Ländern hin- delle) und deren bauliche Voraussetzungen sichtlich der Gewährung von Zuwendungen für und sozialräumliche Bedingungen. Maßnahmen zur Unterstützung von Innovationen im Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen (2) Die Länder bestimmen den konzeptionellen und ihre Kinder. Rahmen, welcher zur Erreichung der in I Ab- satz 2 der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Artikel 2 Unterstützung von Innovationen im Hilfesys- Konzeptioneller Rahmen und tem für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder (im Folgenden: Bundesförderrichtlinie) Bewertung der Anträge genannten Ziele, unter Berücksichtigung der überregionalen, regionalen und kommunalen (1) Gemeinsam beabsichtigen Bund, Länder und sozialräumlichen Gegebenheiten, geeignet ist. Kommunen, durch die Förderung des modell Die Länder beachten diesen konzeptionellen haften Ausbaus des Hilfesystems für von Rahmen bei der Bewertung der Projektanträge. Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder Erkenntnisse für die Steuerung der Umsetzung (3) Die Länder bewerten Projektanträge bezüglich des Übereinkommens des Europarats vom solcher Liegenschaften, die in ihrem eigenen 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung Zuständigkeitsbereich belegen sind, gemessen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher an deren Passform hinsichtlich des in Absatz 2 Gewalt (Istanbul-Konvention) zu gewinnen. genannten konzeptionellen Rahmens und Hierzu unter Berücksichtigung des Innovationsgrads des Projekts. a. untersuchen der Bund, die Länder und Kommunen gemeinsam mit Trägern von (4) Die Länder stellen denjenigen Antragstellenden Einrichtungen des Hilfesystems für von Ge- eine die Maßnahme befürwortende Stellung- walt betroffene Frauen und ihre Kinder, wie nahme aus, deren Projektanträge gemessen sie Handlungsfelder definieren und Lösungs- an der in Absatz 3 geregelten Bewertung aus möglichkeiten entwickeln können, um durch seiner Sicht als förderwürdig erscheinen. Die den innovativen Ausbau der Einrichtungen Entscheidung über die Förderwürdigkeit wird des Hilfesystems dazu beizutragen, dass der Kommune des Projektstandortes mitgeteilt. alle gewaltbetroffenen Frauen vor weite- ren Gewalttaten geschützt werden können (5) Der Bund fördert nur diejenigen Maßnahmen, und die entsprechenden Hilfsdienste sowie die eine befürwortende Stellungnahme des Schutzunterkünfte leicht zugänglich und in jeweiligen Landes nach Absatz 4 vorlegen. geeigneter Zahl zur Verfügung stehen; Artikel 3 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt. b. erproben der Bund, die Länder und Kom- (6) Für den Fall, dass in einem Land aus Landes- munen, wie durch investive Maßnahmen sicht förderwürdige Projektanträge für Zuwen- kommunale, regionale und überregionale dungen gestellt werden, deren Gesamtsumme Bedingungen zur Erreichbarkeit und Zu- den in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Landes- gänglichkeit des Hilfesystems für gewaltbe- anteil an den Bundesmitteln überschreitet, troffene Frauen und ihre Kinder verbessert verpflichten sich die Länder, über die Einzelbe- werden können und welche weiteren Fakto- wertung der Anträge hinaus eine Reihenfolge ren zum Gelingen beitragen; unter den Anträgen zu bilden, der als Bewer- tungsmaßstab der Grad der Förderwürdigkeit der Projekte zugrunde liegt. –4–
Artikel 3 (6) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Berechnung der Landesanteile an den bereitgestellten Bundesmittel nicht zur Redu- zierung von Länderausgaben oder kommu- Bundesmitteln nalen Ausgaben dienen dürfen. Sie werden ausschließlich zur Umsetzung der Ziele des (1) Der Bund gewährt auf der in I Absatz 1 der Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Bundesförderrichtlinie genannten Grundlage Gewalt an Frauen“ verwendet. Zuwendungen im Rahmen des Bundesförder- programms „Gemeinsam gegen Gewalt an (7) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Frauen“ zweckgebunden und unter Vorbehalt bereitgestellten Bundesmittel nicht als Ko- der Zurverfügungstellung der Haushaltsmittel finanzierung für aus anderen Bundesressorts durch den Haushaltsgesetzgeber bzw. entspre- geförderte Maßnahmen und Projekte verwen- chender Verpflichtungsermächtigungen und det werden dürfen. Auch dürfen diese Mittel unter Berücksichtigung eines Vorweg-Abzugs nicht zur Kofinanzierung von mit EU-Mitteln der Kosten der Verwaltung und Koordination geförderten Programmen genutzt werden. des Bundes sowie der wissenschaftlichen Be- gleitung und der Evaluation wie folgt: (8) Sollten Mittel unbeantragt bleiben, zurück- fließen oder werden Mittel nicht abgerufen, a. Haushaltsjahr 2020: bis zu 30 Mio. EUR, entscheidet der Bund über deren weitere b. Haushaltsjahr 2021: bis zu 30 Mio. EUR, Verwendung im Rahmen der Ziele dieser Ver- c. Haushaltsjahr 2022: bis zu 30 Mio. EUR, waltungsvereinbarung und auf Grundlage der d. Haushaltsjahr 2023: bis zu 30 Mio. EUR. Bundesförderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Eine überjährige Bewilligung von Bundes- mitteln wird unter Vorbehalt der Zurverfü- gungstellung der Haushaltsmittel durch den Artikel 4 Haushaltsgesetzgeber bzw. entsprechender Jährliches Bund-Länder-Treffen Verpflichtungsermächtigungen durch den Bund gewährleistet. Zur Beratung der weiteren Zusammenarbeit im Bereich der Unterstützung von Innovationen (3) Die Projektträger aus den Ländern können im und Investitionen in das Hilfesystem für von grundsätzlich in Summe Zuwendungen bis Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder treffen zur Höhe des dem jeweiligen Land nach dem sich die zuständigen obersten Landesbehörden jeweils aktuellen „Königsteiner Schlüssel“ und die kommunalen Spitzenverbände einmal zustehenden Anteils an den unter Absatz 1 jährlich mit dem Bundesministerium für Familie, genannten Bundesmitteln beantragen. Senioren, Frauen und Jugend zu einem Austausch. (4) Der Bund behält sich – nach einvernehmlicher Absprache mit den Ländern – die Einführung eines neuen Verteilungsschlüssels vor, sofern dies erforderlich erscheint. (5) Eine Zuwendung setzt voraus, dass die Gesamt- finanzierung vollständig gesichert ist. Der Bund trägt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die verbleibenden 10 % der zuwendungsfähi gen Ausgaben sind durch Eigen- und/oder Drittmittel zu erbringen. –5–
Artikel 5 Vereinbarungen zum weiteren (4) Bund, Länder und Kommunen sind sich einig, dass Unterstützungsmaßnahmen wissenschaft- Verwaltungsverfahren lich begleitet werden und wirken gemeinsam daran mit. Der Bund stellt die Finanzierung der (1) Ein Antrag gilt auch dann als rechtzeitig ge- wissenschaftlichen Begleitung sicher. stellt, wenn innerhalb der Antragsfrist alle für eine wirksame Antragstellung notwendigen (5) Das jeweilige Land setzt sich dafür ein, dass Voraussetzungen erfüllt worden sind und le- alle mit Bundesmitteln im Rahmen des diglich das Ergebnis der baufachlichen Prüfung Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen noch nicht übermittelt werden konnte, der Gewalt an Frauen“ geförderten Einrichtungen Bundesservicestelle aber spätestens innerhalb zumindest bis zum Ablauf der Zweckbindungs- eines Zeitraums von in der Regel zwei Mona- frist in V Absatz 3 der Bundesförderrichtlinie ten nach Ablauf der Antragsfrist ein positives zweckentsprechend genutzt werden können. Ergebnis der baufachlichen Prüfung ordnungs- gemäß übermittelt wird. Artikel 6 (2) Die Länder unterrichten den Bund bis zum Schlussbestimmungen 15.10. eines jeden Jahres über einschlägige Prü- fungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungs- Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinba- prüfungsbehörden. rung bedürfen der Schriftform. (3) Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung zur Prüfung berechtigt. Davon unbenommen in Kraft. ist der oberste Landesrechnungshof des jeweili- gen Landes zur Prüfung berechtigt. Hamburg, den 20. Februar 2020 Für die Für die Bundesrepublik Deutschland Freie und Hansestadt Hamburg Dr. Franziska Giffey, Bundesministerin Dr. Melanie Leonhard, Senatorin –6–
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