Wie weiter nach Bachelor, Master und Studienabschluss? - Finanzierungslücken überbrücken - Sana Said Campus Ofce Marburg 17.01.2018
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Wie weiter nach Bachelor, Master und Studienabschluss? - Finanzierungslücken überbrücken Sana Said Campus Ofce Marburg 17.01.2018 1 / 39
Gliederung 1.BAföG 2.Kindergeld 3. Arbeitslosengeld I 4. Arbeitslosengeld II 5. Wohngeld 6. Kranken- und Pfegeversicherung 7.Ende 2 / 39
BAföG: Ende der Förderungshöchstdauer ● maßgebend Datum des Bachelorzeugnisses ● Ende der Förderung mit Ende des Monats, in dem das Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird ● spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde ● Wo steht es? – § 15 b Abs. 3 BAföG 3 / 39
BAföG: Übergang zum Master I ● Ein Übergangsmonat zwischen Bachelor und Master wird weiter gefördert – Dieser Monat wird auf die Förderungshöchstdauer im Master angerechnet – Beispiel: Bachelor endet am 31.08. 2017 und der konsekutive Masterstudiengang beginnt am 01.10.2017 → Lücke von einem Monat: – BAföG ist für den September möglich und wird auf die FHD des Masters angerechnet. ● Wo steht es? – § 15 Abs. 2 BAföG 4 / 39
BAföG: Übergang zum Master II ● Bei vorläufiger Zulassung zu einem Masterstudiengang – unter Vorbehalt der Rückzahlung – max. bis zu 12 Monaten ● Wo steht es? – § 7 Abs. 1a S.3 BAföG 5 / 39
BAföG: Rückzahlung ● Anschreiben von Bundesverwaltungsamt nach 4,5 Jahren nach der letzten Zahlung – Adressmeldung an das Bundesverwaltungsamt ● Beginn der Rückzahlung nach fünf Jahren – Bachelorstudiengang entscheidend ● Aufschub bei geringem Einkommen → 1.145 € für Alleinstehende ● max. Darlehnssumme 10.000€ ● Wo steht es? 6 / 39 – § 18 a BAföG
Kindergeld: Nach dem Studium ● Zahlung endet im Monat der schriftlichen Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung – auch, wenn man noch immatrikuliert ist ● Im Master besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld – Wird zum Erststudium gerechnet, wenn Masterstudiengang zeitlich und fachliche eng mit dem Bachelor verbunden ● Wo steht es? – Urteil: BFH vom 3.9.2015, VI R 9/15 7 / 39
Kindergeld: In Zwangspausen ● Bei vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wird Kindergeld weiter gezahlt – z.B. Erkrankung oder Mutterschaft – aber nicht bei Elternzeit ● In Zwangspausen wird Kindergeld bis zu vier Monaten weiter gezahlt – z.B. zwischen Schule und Ausbildung 8 / 39
Kindergeld: Im Zweit- oder Masterstudium ● Es gelten strengere Bedingungen für das Kindergeld bei... – einem Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung – einem Master, der nicht fachlich und zeitlich eng mit den Bachelor verbunden ist – einem zweiten Studium ● max. eine Geringfügige Tätigkeiten darf neben des Studiums ausgeübt werden – 450 €-Job oder kurzfristige Beschäftigung ● Oder die Wochenarbeitszeit muss weniger als 20 h 9 / 39 betragen
ALG I: Überblick ● Versicherungsleistung → keine Sozialleistung ● Persönliche, unverzügliche Meldepficht bei der örtlichen Agentur für Arbeit – Telefonisch oder schriftlich reicht nicht aus – Wo steht es? - § 38 SGB III ● Höhe – pauschalisiert 60 % (Alleinstehende) des Nettogehalt des letzten Jahrs des Beschäftigungsverhältnisses – 67 % mit einem Kind ● Wo steht es? 10 / 39 – § 149 Nr.1 SGB III
ALG I: Anwartschaftszeiten Versicherungspficht in den letzten 5 Höchstanspruchsdauer ALG I-Bezug Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) (Monate) 12 6 16 8 20 10 24 12 Unter 50 Jährige können maximal 12 Monate ALG I beziehen. 11 / 39
ALG I: Jobben I ● Weniger als 15 h pro Beschäftigungswoche ● Keine Kulanz: bei Überziehung sofortiger Anspruchsverlust des ALG I ● Pficht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit ● Bei unterschiedlichen Monatseinkommen, wird das Einkommen nachträglich im Schnitt ermittelt – Es ergeht dann ein Korrekturbescheid 12 / 39
ALG I: Jobben II ● Freibetrag von 165 € des Nettoeinkommens – Beispiel: Nettoeinkommen 365 € Minus 165 Freibetrag – Anrechnung von 200 € auf das ALG I ● Wo steht es? – § 155 Abs. 1 SGB III 13 / 39
ALG II: Anspruchsvoraussetzungen ● Anspruch besteht nur, wenn exmatrikuliert ● zwischen 15 und 67 Jahre ● Erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II – min. 3 h/Tag in der Lage zu arbeiten ● Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II – Lebensunterhalt kann nicht aus Einkommen und Vermögen gedeckt werden ● Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD – § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II 14 / 39
ALG II: Antragserfodernis ● Antragserfordernis – Wo steht es? ● § 37 SGB II – Antrag wirkt sich auf den ersten des Monats zurück ● Bewilligungszeitraum i.d.R. 12 Monate – Vor Ablauf neu zu beantragen 15 / 39
ALG II: Grundpfichten Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt neben dem Grundsatz des Forderns ● Pficht zur Verringerung oder Beendigung des Leistungsbezugs ● Erreichbarkeit und Meldepficht – „Urlaub“ bis zu 3 Wochen mit Absprache des Job Centers möglich ● Mitwirkungspficht – Mitteilung von Änderungen, Vollständigkeit, Richtigkeit ● Erstattungspficht von unrechtmäßigen Bezügen 16 / 39
ALG II: Gemeinschaften ● Bedarfsgemeinschaft (Partner*in, Kinder) i.S.d. § 7 SGB II – Vermögen und Einkommen werden berücksichtigt ● Haushaltsgemeinschaften (Verwandte) i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB II – gesetzliche, aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung der Unterstützung der*des Hilfebedürftigen ● Wohngemeinschaften (Sonstige) – Kein finanzieller Einstand für die Mitbewohner*innen 17 / 39
ALG II: Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts I ● Regelbedarf i. S.d. § 20 SGB II – Regelbedarfsstufen s. Tabelle ● Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II – Mietpreise sind durch „breite Quellen“ zu ermitteln – z.B. qualifizierter Mietspiegel oder eigene Erhebungen des örtlichen Leistungsträgers 18 / 39
ALG II: Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts II ● Achtung: Extra Antrag notwendig für die Folgenden Leistungen ● Antrag muss im Voraus gestellt werden ● Mehrbedarf § 21 SGB II ● Erstausstattung § 24 SGB II ● Unabweisbarer Bedarf § 24 S.1 SGB II ● Bedarf für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II 19 / 39
ALG II: Regelbedarfsstufen Regelsatz Personengruppe Ab 01.01.2018 Bis 31.12.2017 1 Alleinstehende 416 € 409 € 2 volljährige Partner*in 374 € 368 € 3 U 25 im Haushalt der 332 € 327 € Eltern 4 Kinder 0 bis 6 Jahre 240 € 237 € 5 Kinder/Jugendliche 6 bis 296 € 291 € 14 Jahre 6 Jugendliche 14 bis 18 316 € 311 € Jahren U 25 Jährige, die ohne Erlaubnis des Job Center aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind,bekommen Regelsatz 3 20 / 39
ALG II: Jobben ● Grundfreibetrag 100,00 € ● 100,01 – 1.000,00 € weitere 20 % frei ● 1.000,01 – 1.200,00 € weitere 10 % frei – Beispiel: Verdienst von 1.500 € Brutto ● Grundfreibetrag 100 € ● 180 € ( 20 % von 900 €) ● 20 € (10 von 200 €) ● Gesamtfreibetrag: 300 € → wird von Netto- Einkommen abgezogen ● Zufussprinzip: Abzug des Einkommens vom ALG II Bedarf im Monat des Einkommenseinganges 21 / 39
ALG II: Vermögen ● Mindestfreibetrag pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – i.H.v. 3 100 € – Oder 150 € pro vollendetem Lebensjahr ● Bis max. 9 750 € pro erwachsene*m Bezieher*in – Pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Auto im Wert von 7 500 € – Angemessener Hausrat – Etc. ● Wo steht es? 22 / 39 – § 12 SGB II
ALG II: Eingliederungsvereinbarung I ● Die Vereinbarung ist freiwillig ● Inhalte sollten gut überlegt sein ● Es ist sinnvoll die EGV aktiv mitzugestalten ● Achtung: Sachbearbeiter*innen machen (gerne) Druck! ● Jobcenter kann auch eine EGV per Verwaltungsakt (Bescheid) verhängen ● Ergeht eine EGV per Verwaltungsakt, ist es möglich und sinnvoll Widerspruch einzulegen 23 / 39
ALG II: EGV II ● Abmachung zwischen dem*r Bezieher*in und dem Leistungsträger (Job Center) ● Ziel: Arbeitslosigkeit (möglichst bald) zu beenden – (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt ● beidseitige Verpfichtungen sollten Inhalt sein ● dabei ist es sinnvoll Maßnahmen mit dem Job Center zu vereinbaren, die auf das eigne Bewerbungsprofil passen ● So können „sinnlose“ Maßnahmen, wie z.B. Bewerbungstrainings und EDV-Grundkurse vermieden werden 24 / 39
ALG II: Sanktionen I ● Absenkungen oder Wegfall der Leistung ggf. Sachleistungen ● Wo steht es? – §§ 31-31 b SGB II ● § 31a SGB II enthält Sanktionskatalog des Gesetzgebers ● Bei Pfichtverstoß ohne Sachgrund ● z.B. bei Pfichtenverletzung von Eingliederungsvereinbarung, Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen, Meldeverstöße etc. 25 / 39
ALG II: Sanktionen II ● Sanktionierung bzw. Minderung ab Zeitpunkt der Pfichtenverletzung für sechs Monate ● Vorangehende auf den Einzelfall bezogene schriftliche, konkrete und verständliche Rechtsbelehrung der Sanktion ist erforderlich ● ansonsten unzulässig ● Wo steht es? – Urteile: LSG Hamburg (Az. L 5 AS 78/09 vom 18.08.2010) sowie SG Gießen (Az. S 29 AS 676/11 vom 14.01.2013) 26 / 39
Wohngeld: Überblick Wohngeld kann beantragt werden, ● wenn dem Grunde nach nicht mehr BAföG-berechtigt ● wenn keine sonstigen Leistungen nach den SGBs bezogen werden (z.B. ALG II, AsylBLG) – Ausnahme: Wenn ALG II-Bezug für min. drei Monate vermieden werden kann – vorrangige Sozialleistung gegenüber den Leistungen aus dem SGB II ● Für Personen, die mit WoG nicht berechtigten Personen zusammen leben – z.B. Kinder von BAföG-berechtigten Studierenden 27 / 39
Wohngeld: Antrag ● Bei Wohngeld handelt es sich um einen Wohnkostenzuschuss (§ 1 WOGG) ● Antragspficht ● z.B. in Frankfurt: Amt für Wohnungswesen – Adickesallee 67-69, 60322 Frankfurt (Main) ● i.d.R. beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate 28 / 39
Wohngeld: Anspruchshöhe ● Wie wird der Wohngeldbedarf ermittel? ● Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder – z.b. Kinder, Verwandte, Eltern, Ehegatte*in, Lebenspartner*in ● Höhe des Gesamteinkommens ● Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung 29 / 39
Wohngeld: Einkommen I ● Wie wird das Gesamteinkommen ermittel? ● Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ● Einkünfte nach § 2 EStG und weitere steuerfreie Einkünfte werden zur Ermittlung des Gesamteinkommen herangezogen ● dient nicht der Grundsicherung (→ Leistungen nach den SGB) ● Schwierigkeit: Kosten der Bedarfsdeckung müssen gedeckt sein, um Wohnkostenzuschuss zu bekommen 30 / 39
Wohngeld: Einkommen II ● Faustformel für Mindesteinkommen der Antragsteller*in: Regelsatz aus SGB II + (ggf. Mehrbedarfe) + Warmmiete (inkl. Heizkosten) ● Bei Wohngeldantrag reicht es aus ~80 % der obigen Summe zu erreichen ● Zuschuss richtet sich an Mietstufen (§ 12 WoGG) ● Frankfurt ist Mietstufe VI (s.Tabelle) 31 / 39
Wohngeld: Mietstufen Anzahl der zu Mietstufe berücksichti- I II III IV V VI genden Personen 1 312 351 390 434 482 522 2 378 425 473 526 584 633 3 450 506 563 626 695 753 4 525 591 656 730 811 879 5 600 675 750 834 927 1004 Höchstbeträge der Miete bzw. Belastung nach Anzahl der zu berücksichtigenden Personen und Mietstufe in Euro 32 / 39
Wohngeld: Vermögen ● Vermögen hat im Normalfall keine Bedeutung für das Wohngeld ● eventuelle Zinsen des Vermögens zählen allerdings zu Einkommen i.S.d. § 2 EStG. ● Vermögen kann auch dazu genutzt werden in den Wohngeldbereich zu fallen ● z.B. in dem monatlichen Einkünfte daraus bezogen werden oder aufgestockt werden 33 / 39
Wohngeld: Wohngeldrechner Es besteht auch die Möglichkeit sich den eigenen Wohngeldanspruch zu ermitteln. Hierfür steht ein Wohngeldrechner unter www.wohngeldrechner.nrw.de zur Verfügung. Es gibt auch andere Wohngeldrechner im Internet. Einige sind kommerziell. Bei der Berechnung ist drauf zu achten, ob Kreditkarteninformationen, Adresse o.ä. angeben werden muss. Das ist für die Berechnung nicht notwendig. 34 / 39
Kranken- und Pfegeversicherung (KV & PV): Überblick ● Allgemeine Krankenversicherungspficht – § 193 Abs. 3 VVG ● Bei ALG I entrichtet die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pfegeversicherung ● Bei ALG II: – pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (antragspfichtig) 35 / 39
KV & PV: Familienversicherung ● über Eltern bei unter 25 Jährigen – Einkommensgrenze von max. 435 € (2018) oder Minijob – Möglichkeit um max. 12 Monate für Ableistung eines Freiwilligendienstes zu verlängern – Beitragsfrei ● oder über Ehefrau, -mann oder Lebenspartner*in – Altersgrenze gilt hier nicht mehr 36 / 39
KV & PV: Studentische KV ● Unter 30 Jahren und 14 Fachsemester und weniger: – Studentische Krankenversicherung – 0,7 * 14,6 % des BAföG Höchstsatzes (649 €) = 66,33 € – Plus Zusatzbeitrag: ~1 - 2 % ● wird von den Krankenkassen bestimmt – Plus Pfegeversicherung 18,17 € (ohne Kinder) oder 16,55 € (mit Kind) – gesamt (ohne Kinder): 84,50 € + Zusatzbeitrag 37 / 39
K V & PV: Freiwillige KV ● Über 30 Jahren und/oder 15 Fachsemester und mehr ● 14 % von 1015 € (=142,10 €) – Die Bemessungsgrundlage wird jährlich angepasst – Bemessungsgrundlage i.S.d. § 240 SGB V ● Plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse ~ 1 – 2 % ● Plus Pfegeversicherung von (ohne Kinder) 2,8 % (=28,42 €) oder (mit Kind) 2,55 % (=25,28 €) ● insgesamt (ohne Kinder): 170,52 € + Zusatzbeitrag 38 / 39
Ende Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 39 / 39
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