Wie weiter nach Bachelor, Master und Studienabschluss? - Finanzierungslücken überbrücken - Sana Said Campus Ofce Marburg 17.01.2018

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Wie weiter nach Bachelor, Master
    und Studienabschluss? -
     Finanzierungslücken
          überbrücken

            Sana Said
       Campus Ofce Marburg
           17.01.2018

                              1 / 39
Gliederung

1.BAföG
2.Kindergeld
3. Arbeitslosengeld I
4. Arbeitslosengeld II
5. Wohngeld
6. Kranken- und Pfegeversicherung
7.Ende
                                    2 / 39
BAföG: Ende der
Förderungshöchstdauer
●
    maßgebend Datum des Bachelorzeugnisses
●
    Ende der Förderung mit Ende des Monats, in dem das
    Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen
    Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird
●
    spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach dem
    Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde
●
    Wo steht es?
    –   § 15 b Abs. 3 BAföG

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BAföG: Übergang zum Master I
●
    Ein Übergangsmonat zwischen Bachelor und Master wird
    weiter gefördert
    –   Dieser Monat wird auf die Förderungshöchstdauer im
        Master angerechnet
    –   Beispiel: Bachelor endet am 31.08. 2017 und der
        konsekutive Masterstudiengang beginnt am
        01.10.2017 → Lücke von einem Monat:
    –   BAföG ist für den September möglich und wird auf die
        FHD des Masters angerechnet.
●
    Wo steht es?
    –   § 15 Abs. 2 BAföG
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BAföG: Übergang zum Master II

●
    Bei vorläufiger Zulassung zu einem Masterstudiengang
    –   unter Vorbehalt der Rückzahlung
    –   max. bis zu 12 Monaten
●
    Wo steht es?
    –   § 7 Abs. 1a S.3 BAföG

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BAföG: Rückzahlung

●
    Anschreiben von Bundesverwaltungsamt nach 4,5 Jahren
    nach der letzten Zahlung
    –   Adressmeldung an das Bundesverwaltungsamt
●
    Beginn der Rückzahlung nach fünf Jahren
    –   Bachelorstudiengang entscheidend
●
    Aufschub bei geringem Einkommen → 1.145 € für
    Alleinstehende
●
    max. Darlehnssumme 10.000€
●
    Wo steht es?
                                                       6 / 39
    –   § 18 a BAföG
Kindergeld: Nach dem Studium

●
    Zahlung endet im Monat der schriftlichen Bekanntgabe
    des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
    –   auch, wenn man noch immatrikuliert ist
●
    Im Master besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld
    –   Wird zum Erststudium gerechnet, wenn
        Masterstudiengang zeitlich und fachliche eng mit dem
        Bachelor verbunden
●
    Wo steht es?
    –   Urteil: BFH vom 3.9.2015, VI R 9/15
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Kindergeld: In Zwangspausen

●
    Bei vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wird
    Kindergeld weiter gezahlt
    –   z.B. Erkrankung oder Mutterschaft
    –   aber nicht bei Elternzeit
●
    In Zwangspausen wird Kindergeld bis zu vier Monaten
    weiter gezahlt
    –   z.B. zwischen Schule und Ausbildung

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Kindergeld: Im Zweit- oder
Masterstudium
●
    Es gelten strengere Bedingungen für das Kindergeld bei...
    –   einem Studium nach bereits abgeschlossener
        Berufsausbildung
    –   einem Master, der nicht fachlich und zeitlich eng mit
        den Bachelor verbunden ist
    –   einem zweiten Studium
●
    max. eine Geringfügige Tätigkeiten darf neben des
    Studiums ausgeübt werden
    –   450 €-Job oder kurzfristige Beschäftigung
●
    Oder die Wochenarbeitszeit muss weniger als 20 h
                                                                9 / 39
    betragen
ALG I: Überblick
●
    Versicherungsleistung → keine Sozialleistung
●
    Persönliche, unverzügliche Meldepficht bei der örtlichen
    Agentur für Arbeit
    –   Telefonisch oder schriftlich reicht nicht aus
    –   Wo steht es? - § 38 SGB III
●
    Höhe
    –   pauschalisiert 60 % (Alleinstehende) des Nettogehalt
        des letzten Jahrs des Beschäftigungsverhältnisses
    –   67 % mit einem Kind
●
    Wo steht es?
                                                           10 / 39
    –   § 149 Nr.1 SGB III
ALG I: Anwartschaftszeiten

Versicherungspficht in den letzten 5   Höchstanspruchsdauer ALG I-Bezug
 Jahren vor der Arbeitslosmeldung                 (Monate)
             (Monate)
                12                                    6
                16                                    8
                20                                   10
                24                                   12

     Unter 50 Jährige können maximal 12 Monate ALG I
                         beziehen.

                                                                      11 / 39
ALG I: Jobben I

●
    Weniger als 15 h pro Beschäftigungswoche
●
    Keine Kulanz: bei Überziehung sofortiger
    Anspruchsverlust des ALG I
●
    Pficht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit
●
    Bei unterschiedlichen Monatseinkommen, wird das
    Einkommen nachträglich im Schnitt ermittelt
    –   Es ergeht dann ein Korrekturbescheid

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ALG I: Jobben II

●
    Freibetrag von 165 € des Nettoeinkommens
    –   Beispiel: Nettoeinkommen 365 € Minus 165 Freibetrag
    –   Anrechnung von 200 € auf das ALG I
●
    Wo steht es?
    –   § 155 Abs. 1 SGB III

                                                         13 / 39
ALG II: Anspruchsvoraussetzungen
●
    Anspruch besteht nur, wenn exmatrikuliert
●
    zwischen 15 und 67 Jahre
●
    Erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II
    –   min. 3 h/Tag in der Lage zu arbeiten
●
    Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 SGB II
    –   Lebensunterhalt kann nicht aus Einkommen und
        Vermögen gedeckt werden
●
    Gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD
    –   § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
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ALG II: Antragserfodernis

●
    Antragserfordernis
    –   Wo steht es?
        ●
            § 37 SGB II
    –   Antrag wirkt sich auf den ersten des Monats zurück
●
    Bewilligungszeitraum i.d.R. 12 Monate
    –   Vor Ablauf neu zu beantragen

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ALG II: Grundpfichten

        Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt neben
                   dem Grundsatz des Forderns
●
    Pficht zur Verringerung oder Beendigung des
    Leistungsbezugs
●
    Erreichbarkeit und Meldepficht
    –   „Urlaub“ bis zu 3 Wochen mit Absprache des Job
        Centers möglich
●
    Mitwirkungspficht
    –   Mitteilung von Änderungen, Vollständigkeit, Richtigkeit
●
    Erstattungspficht von unrechtmäßigen Bezügen            16 / 39
ALG II: Gemeinschaften

●
    Bedarfsgemeinschaft (Partner*in, Kinder) i.S.d. § 7 SGB II
    –   Vermögen und Einkommen werden berücksichtigt
●
    Haushaltsgemeinschaften (Verwandte) i.S.d. § 9 Abs. 5
    SGB II
    –   gesetzliche, aber im Einzelfall widerlegbare Vermutung
        der Unterstützung der*des Hilfebedürftigen
●
    Wohngemeinschaften (Sonstige)
    –   Kein finanzieller Einstand für die Mitbewohner*innen

                                                            17 / 39
ALG II: Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts I
●
    Regelbedarf i. S.d. § 20 SGB II
    –   Regelbedarfsstufen s. Tabelle
●
    Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 SGB II
    –   Mietpreise sind durch „breite Quellen“ zu ermitteln
    –   z.B. qualifizierter Mietspiegel oder eigene Erhebungen
        des örtlichen Leistungsträgers

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ALG II: Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts II
●
    Achtung: Extra Antrag notwendig für die Folgenden
    Leistungen
●
    Antrag muss im Voraus gestellt werden
●
    Mehrbedarf § 21 SGB II
●
    Erstausstattung § 24 SGB II
●
    Unabweisbarer Bedarf § 24 S.1 SGB II
●
    Bedarf für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II

                                                        19 / 39
ALG II: Regelbedarfsstufen

 Regelsatz     Personengruppe           Ab 01.01.2018   Bis 31.12.2017
     1           Alleinstehende             416 €           409 €
     2        volljährige Partner*in        374 €           368 €
     3         U 25 im Haushalt der         332 €           327 €
                      Eltern
     4         Kinder 0 bis 6 Jahre         240 €           237 €
     5       Kinder/Jugendliche 6 bis       296 €           291 €
                     14 Jahre
     6        Jugendliche 14 bis 18         316 €           311 €
                     Jahren

U 25 Jährige, die ohne Erlaubnis des Job Center aus
dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind,bekommen Regelsatz 3
                                                                    20 / 39
ALG II: Jobben
●
    Grundfreibetrag 100,00 €
●
    100,01 – 1.000,00 € weitere 20 % frei
●
    1.000,01 – 1.200,00 € weitere 10 % frei
    –   Beispiel: Verdienst von 1.500 € Brutto
        ●
            Grundfreibetrag 100 €
        ●
            180 € ( 20 % von 900 €)
        ●
            20 € (10 von 200 €)
        ●
            Gesamtfreibetrag: 300 € → wird von Netto-
            Einkommen abgezogen
●
    Zufussprinzip: Abzug des Einkommens vom ALG II Bedarf
    im Monat des Einkommenseinganges                   21 / 39
ALG II: Vermögen

●
    Mindestfreibetrag pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
    –   i.H.v. 3 100 €
    –   Oder 150 € pro vollendetem Lebensjahr
         ●
             Bis max. 9 750 € pro erwachsene*m Bezieher*in
    –   Pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Auto im
        Wert von 7 500 €
    –   Angemessener Hausrat
    –   Etc.
●
    Wo steht es?
                                                             22 / 39
    –   § 12 SGB II
ALG II: Eingliederungsvereinbarung I

●
    Die Vereinbarung ist freiwillig
●
    Inhalte sollten gut überlegt sein
●
    Es ist sinnvoll die EGV aktiv mitzugestalten
●
    Achtung: Sachbearbeiter*innen machen (gerne) Druck!
●
    Jobcenter kann auch eine EGV per Verwaltungsakt
    (Bescheid) verhängen
●
    Ergeht eine EGV per Verwaltungsakt, ist es möglich und
    sinnvoll Widerspruch einzulegen

                                                             23 / 39
ALG II: EGV II

●
    Abmachung zwischen dem*r Bezieher*in und dem
    Leistungsträger (Job Center)
●
    Ziel: Arbeitslosigkeit (möglichst bald) zu beenden
    –   (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt
●
    beidseitige Verpfichtungen sollten Inhalt sein
●
     dabei ist es sinnvoll Maßnahmen mit dem Job Center zu
    vereinbaren, die auf das eigne Bewerbungsprofil passen
●
    So können „sinnlose“ Maßnahmen, wie z.B.
    Bewerbungstrainings und EDV-Grundkurse vermieden
    werden                                               24 / 39
ALG II: Sanktionen I

●
    Absenkungen oder Wegfall der Leistung ggf.
    Sachleistungen
●
    Wo steht es? – §§ 31-31 b SGB II
●
    § 31a SGB II enthält Sanktionskatalog des Gesetzgebers
●
    Bei Pfichtverstoß ohne Sachgrund
●
    z.B. bei Pfichtenverletzung von
    Eingliederungsvereinbarung, Weigerung eine zumutbare
    Arbeit anzunehmen, Meldeverstöße etc.

                                                             25 / 39
ALG II: Sanktionen II

●
    Sanktionierung bzw. Minderung ab Zeitpunkt der
    Pfichtenverletzung für sechs Monate
●
    Vorangehende auf den Einzelfall bezogene schriftliche,
    konkrete und verständliche Rechtsbelehrung der
    Sanktion ist erforderlich
●
    ansonsten unzulässig
●
    Wo steht es?
    –   Urteile: LSG Hamburg (Az. L 5 AS 78/09 vom
        18.08.2010) sowie SG Gießen (Az. S 29 AS 676/11 vom
        14.01.2013)                                        26 / 39
Wohngeld: Überblick
    Wohngeld kann beantragt werden,
●
    wenn dem Grunde nach nicht mehr BAföG-berechtigt
●
    wenn keine sonstigen Leistungen nach den SGBs
    bezogen werden (z.B. ALG II, AsylBLG)
    –   Ausnahme: Wenn ALG II-Bezug für min. drei Monate
        vermieden werden kann
    –   vorrangige Sozialleistung gegenüber den Leistungen
        aus dem SGB II
●
    Für Personen, die mit WoG nicht berechtigten Personen
    zusammen leben
    –   z.B. Kinder von BAföG-berechtigten Studierenden
                                                             27 / 39
Wohngeld: Antrag

●
    Bei Wohngeld handelt es sich um einen
    Wohnkostenzuschuss (§ 1 WOGG)
●
    Antragspficht
●
    z.B. in Frankfurt: Amt für Wohnungswesen
    –   Adickesallee 67-69, 60322 Frankfurt (Main)
●
    i.d.R. beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate

                                                        28 / 39
Wohngeld: Anspruchshöhe

●
    Wie wird der Wohngeldbedarf ermittel?
●
    Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    –   z.b. Kinder, Verwandte, Eltern, Ehegatte*in,
        Lebenspartner*in
●
    Höhe des Gesamteinkommens
●
    Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

                                                           29 / 39
Wohngeld: Einkommen I

●
    Wie wird das Gesamteinkommen ermittel?
●
    Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden
    Haushaltsmitglieder
●
    Einkünfte nach § 2 EStG und weitere steuerfreie Einkünfte
    werden zur Ermittlung des Gesamteinkommen
    herangezogen
●
    dient nicht der Grundsicherung (→ Leistungen nach den
    SGB)
●
    Schwierigkeit: Kosten der Bedarfsdeckung müssen
    gedeckt sein, um Wohnkostenzuschuss zu bekommen       30 / 39
Wohngeld: Einkommen II

●
    Faustformel für Mindesteinkommen der Antragsteller*in:
    Regelsatz aus SGB II + (ggf. Mehrbedarfe) + Warmmiete
    (inkl. Heizkosten)
●
    Bei Wohngeldantrag reicht es aus ~80 % der obigen
    Summe zu erreichen
●
    Zuschuss richtet sich an Mietstufen (§ 12 WoGG)
●
    Frankfurt ist Mietstufe VI (s.Tabelle)

                                                        31 / 39
Wohngeld: Mietstufen

  Anzahl der zu                            Mietstufe
  berücksichti-       I        II        III       IV       V      VI
genden Personen

       1            312       351       390       434       482   522
       2            378       425       473       526       584   633
       3            450       506       563       626       695   753
       4            525       591       656       730       811   879
       5            600       675       750       834       927   1004

Höchstbeträge der Miete bzw. Belastung nach Anzahl der zu
berücksichtigenden Personen und Mietstufe in Euro

                                                                        32 / 39
Wohngeld: Vermögen

●
    Vermögen hat im Normalfall keine Bedeutung für das
    Wohngeld
●
    eventuelle Zinsen des Vermögens zählen allerdings zu
    Einkommen i.S.d. § 2 EStG.
●
    Vermögen kann auch dazu genutzt werden in den
    Wohngeldbereich zu fallen
●
    z.B. in dem monatlichen Einkünfte daraus bezogen
    werden oder aufgestockt werden

                                                           33 / 39
Wohngeld: Wohngeldrechner

      Es besteht auch die Möglichkeit sich den eigenen
     Wohngeldanspruch zu ermitteln. Hierfür steht ein
  Wohngeldrechner unter www.wohngeldrechner.nrw.de
 zur Verfügung. Es gibt auch andere Wohngeldrechner im
 Internet. Einige sind kommerziell. Bei der Berechnung ist
  drauf zu achten, ob Kreditkarteninformationen, Adresse
   o.ä. angeben werden muss. Das ist für die Berechnung
                      nicht notwendig.

                                                        34 / 39
Kranken- und Pfegeversicherung
(KV & PV): Überblick
●
    Allgemeine Krankenversicherungspficht
    –   § 193 Abs. 3 VVG
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    Bei ALG I entrichtet die Agentur für Arbeit die Beiträge
    zur Kranken- und Pfegeversicherung
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    Bei ALG II:
    –   pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen
        Krankenversicherung
    –   Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
        (antragspfichtig)
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KV & PV: Familienversicherung

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    über Eltern bei unter 25 Jährigen
    –   Einkommensgrenze von max. 435 € (2018) oder
        Minijob
    –   Möglichkeit um max. 12 Monate für Ableistung eines
        Freiwilligendienstes zu verlängern
    –   Beitragsfrei
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    oder über Ehefrau, -mann oder Lebenspartner*in
    –   Altersgrenze gilt hier nicht mehr

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KV & PV: Studentische KV

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    Unter 30 Jahren und 14 Fachsemester und weniger:
    –   Studentische Krankenversicherung
    –   0,7 * 14,6 % des BAföG Höchstsatzes (649 €) = 66,33 €
    –   Plus Zusatzbeitrag: ~1 - 2 %
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             wird von den Krankenkassen bestimmt
    –   Plus Pfegeversicherung 18,17 € (ohne Kinder) oder
        16,55 € (mit Kind)
    –   gesamt (ohne Kinder): 84,50 € + Zusatzbeitrag

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K V & PV: Freiwillige KV

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    Über 30 Jahren und/oder 15 Fachsemester und mehr
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    14 % von 1015 € (=142,10 €)
    –   Die Bemessungsgrundlage wird jährlich angepasst
    –   Bemessungsgrundlage i.S.d. § 240 SGB V
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    Plus Zusatzbeitrag der Krankenkasse ~ 1 – 2 %
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    Plus Pfegeversicherung von (ohne Kinder) 2,8 % (=28,42
    €) oder (mit Kind) 2,55 % (=25,28 €)
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    insgesamt (ohne Kinder): 170,52 € + Zusatzbeitrag

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Ende

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