Von der Arbeitsbewilligung, über die digitale Zeiterfassung bis zum Arbeitszeugnis - Obstbautagung 2021 28. Januar 2021 Ursula Dammann, Berner ...
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Von der Arbeitsbewilligung, über die digitale Zeiterfassung bis zum Arbeitszeugnis Obstbautagung 2021 28. Januar 2021 Ursula Dammann, Berner Bauern Verband
Programm Neues im Jahr 2021 Vaterschaftsurlaub (Änderung EO-Satz) AHV-Rentenanpassung (Änderung BVG Koordination) Quellensteuer (Lohnausweis für Alle) Update Lohnrichtlinien 2021 Bar & Naturallohn Stellenmeldepflicht Versicherungsschutz & gesetzliche Grundlagen Familieneigen & familienfremde Arbeitnehmende Zeiterfassung Personalverleih Bewilligungen Digitale Lösung für die Personaladministration
Neues im Jahr 2021 Vaterschaftsurlaub Ab 1. Januar 2021 tritt der 14tägige Vaterschaftsurlaub in Kraft. Arbeitgeber können Vaterschaftsentschädigungen bei der EO beantragen. Der Anspruch beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn 14 Taggelder bezogen sind oder spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Um Taggelder von der EO zu beantragen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Erhöhung des EO-Ansatzes um 0.05%. Sozialversicherung Satz 2020 Satz 2021 Arbeitnehmer Arbeitnehmer AHV/IV/EO 5.275% 5.3% ALV 1.1% 1.1%
Neues im Jahr 2021 AHV-Rentenanpassung Minimale AHV-Rentenanpassung von Fr. 10.--/Monat auf Fr. 1195.-/Monat Berufliche Vorsorge Anpassung der Eintrittsschwelle auf Eintrittsschwelle 21510.-- Fr./Jahr 1792.50 Fr./Monat Koordinationsabzug 25095.00 Fr. Maximal koordinierter Lohn 60945.00 Fr. Minimal koordinierter Lohn 3585.00 Fr.
Neues im Jahr 2021 Gesetzesrevision 2021 der Quellensteuer QST • Jeder Arbeitnehmender hat Anspruch auf einen Lohnausweis • Abrechnen mit dem anspruchsberechtigten Kanton • Nicht alle Kantone haben das gleiche Abrechnungsmodell • Jahresmodell: Waadt, Genf, Wallis, Freiburg und Tessin • Monatsmodell: restliche Kantone • Wegfall Tarif D (Nebenerwerb, pauschal Besteuerung) Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend
Update 2021 Lohnrichtlinien 2021 • Es gab keine Anpassungen auf die Richtlöhne 2021 • Der massgebender Lohn setzt sich aus Bar & Naturallohn zusammen
Update 2021 Berechnungsbeispiele Kanton Bern Anzahl Stunden pro Monat: Jahresarbeitszeit 2’750 Stunden : 12 = 229 Stunden/Mt. Entschädigung Überstunden: Der Arbeitgebende ist verpflichtet eine einwandfreie Aufzeichnung der Überstunden zu führen. Werden die Überstunden nicht durch die Gewährung von Freizeit in gleichem Umfang ausgeglichen, müssen diese mit einem Zuschlag von 25% auf dem Bruttolohn ausbezahlt werden. Bruttolohn = CHF 3`300.00, 5.5 Tage Woche, tägliche Arbeitszeit 10 Std. (gemäss NAV Bern), Zuschlag 25% = 3`300.00 : 229 = CHF 14.41CHF / Stunde x 1.25 = CHF 18.01 Ferienberechnung: 4 Wochen Ferien = 4 x 5.5 Tage/Woche = 22 Tage/Jahr 22 Tage/Jahr : 12 Monate = 1.83 Ferientage/Monat Stundenlohn: CHF 3’300.00 : 229 Stunden/Mt. = CHF 14.41/Std. & Entschädigung Ferien Feriengeldentschädigung (Alter 21 bis 49) im Stundenlohn: 52 Wochen mal 1.5 Freitage/Woche = 79 Freitage, bei 4 Wochen Ferien = 22 Tage : (286 – 22) = 8.33% Feriengeldentschädigung (Alter bis 20 ab 50) im Stundenlohn: 52 Wochen mal 1.5 Freitage/Woche = 79 Freitage, bei 5 Wochen Ferien = 27.5 Tage : (286 – 27.5) = 10.64%
Update 2021 Stellenmeldepflicht • Der Schwellenwert bleibt unverändert auf 5 % Arbeitslosenquote • Alle landwirtschaftliche Hilfskräfte unterliegen der Stellenmeldepflicht Ausnahmen: • Wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird. • Wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbruch im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern beschäftigt sind. • Bei Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern. • Wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
Update 2021 Erwerbs- und Personenstatus in der Landwirtschaft Erwerbsstatus und Beziehung zum Betriebsleiter sind relevant: • Familieneigene Arbeitskräfte gemäss FLG • Familienfremde Arbeitskräfte Familieneigene Arbeitskräfte werden versicherungstechnisch wie selbständige Personen behandelt.
Update 2021 Familieneigene und familienfremde landwirtschaftliche Arbeitskräfte in der Familieneigen Familienfremd Der Betriebsleiter und seine Ehefrau Geschwister, Onkel und Tanten des Söhne, Töchter, Enkel, Eltern und Betriebsinhabers Grosseltern Schwiegersöhne und -töchter die den Schwiegersöhne und -töchter die den Hof nicht übernehmen werden Hof voraussichtlich übernehmen Alle übrigen nicht blutsverwandten werden Arbeitnehmer Achtung: – Söhne und Töchter während des Heimlehrjahrs gelten als familienfremde Arbeitskräfte – Familieneigene Arbeitskräfte in einer AG oder GmbH gelten als familienfremde Arbeitskräfte – Familieneigenen Arbeitskräfte, die keinen Lohn beziehen gelten als nichterwerbstätig
Update 2021 Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft
Update 2021 Finanzierung des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmenden Versicherung Finanzierung AHV/IV/EO Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitslosenversicherung Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Familienzulagen Vollumfänglich zulasten Arbeitgeber Unfallversicherung Berufsunfall-Prämie vollumfänglich zulasten Arbeitgeber Nichtberufsunfallprämie vollumfänglich zulasten Arbeitnehmer Krankenpflegeversicherung Vollumfänglich zulasten Arbeitnehmer Krankentaggeld Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pensionskasse Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Update 2021 Zeiterfassung • NAV Art. 13 Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen. • Pro Halbtag eine bezahlte Pause von je 15 Minuten • Die Form ist i.R. frei wählbar • Onlineplattform, manuell & digital • Excel-Tabelle • Sollstundenliste Berner Bauern Verband
Update 2021 Personalverleih Bewilligungspflicht Selbstverleih Im Arbeitsvermittlungsgesetzt (AVG) gibt es keine Auflagen welche das Verleihen der eigenen Arbeitskraft dem AVG unterstellt. Dies gilt für Teilhaber der Firma, die mit mindestens 20% Mitbesitz im Handelsregister eingetragen sind. Eine Bestätigung der Freistellung kann beim „Amt für Wirtschaft“ kostenlos bestellt werden. Verleih von Arbeitnehmer Keine Bewilligung braucht es bis 10 Personenverleihungen/Jahr oder weniger als 100‘000.- Umsatz/Jahr.
Update 2021 Personalverleih Bewilligungspflicht Werkvertrag Ein Auftrag zur Erledigung einer Arbeit wird durch den Arbeitgeber übernommen (damit besteht ein Werkvertrag) und der Arbeitgeber führt die Arbeit mit seinen Arbeitnehmer aus, ist das kein Personalverleih. Merkmal: Nur der Arbeitgeber gibt Arbeits-Anweisungen an die Arbeitnehmer während der Erledigung des Auftrages!
Update 2021 Personalverleih Bewilligungspflicht Verleih von Arbeitnehmer Falls ein Auftrag, welcher durch das Verleihen der Arbeitskräfte erledigt werden soll (als Beispiel: „kannst du mir mit 5 Leute für Morgen aushelfen“), fällt diese Tätigkeit unter das AVG und ist damit bewilligungspflichtig. Merkmal: Der Auftraggeber gibt Arbeits-Anweisungen an die Arbeitnehmer zur Erledigung des Auftrages!
Update 2021 Personalverleih Verleiher AG-Pflichten Verleihvertrag Arbeitsvertrag Einsatzvertrag Arbeitnehmer Einsatzbetrieb Einsatz Weisungsrecht
Update 2021 Arbeitsbewilligung • 90 Tage (Meldeverfahren) • L Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung) • B Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) • C Bewilligung (Niederlassungsbewilligung) • G Bewilligung (Grenzgängerbewilligung) • N Bewilligung (für Asylsuchende) • F Bewilligung (Vorläufig aufgenommene Ausländer) • S Bewilligung (für Schutzbedürftige)
Digitale Lösung für die Personal- Administration • Betriebsprofil erstellen • Stellenprofil erstellen • Person erfassen, Mitarbeiterprofil • Erstellen von Arbeitsvertrag • Zeiterfassung • Erstellen von Lohnabrechnung • Erstellen von Arbeitsbestätigung • Lohnausweis • Support durch Bauernverband (Fachwissen und Anwendung)
Kosten für ein Jahresabonnement • Mitglied Berner Bauern Verband und Globalversicherung Agrisano BE: CHF 70.- • Mitglied Berner Bauern Verband, aber keine Globalversicherung Agrisano BE: CHF 120.- • Nichtmitglied Berner Bauern Verband, aber Globalversicherung Agrisano BE: CHF 370.- • Nichtmitglied Berner Bauern Verband und keine Globalversicherung Agrisano BE: CHF 420.- • Ausserhalb Kanton Bern: CHF 450.-
Danke für Ihre Aufmerksamkeit Ursula Dammann 031 938 22 60 ursula.dammann@bernerbauern.ch https://www.istockphoto.com/de/foto/fragezeichen-mit-frischen-beeren-auf-dunklen-kammer-gm1037595142-277751102
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