Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2021 - PKG Pensionskasse

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Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2021 - PKG Pensionskasse
Vorsorgereglement
Gültig ab 1. Januar 2021
Inhaltsverzeichnis

A.      Allgemeine Bestimmungen	                                                                                   6

        Art. 1      Trägerschaft der Personalvorsorge	                                                             6
        Art. 2      Vorsorgereglement	                                                                             6
        Art. 3      Verhältnis zum BVG	                                                                            6

B.      Anschluss des Unternehmens	                                                                                6

        Art. 4      Anschlussvertrag	                                                                              6
        Art. 5      Vorsorgekommission	                                                                            6
        Art. 6      Vorsorgeplan	                                                                                  6
        Art. 7      Vorsorgekonti der angeschlossenen Unternehmen	                                                 6
        Art. 8      Auflösung	                                                                                     6

C.      Aufnahme und Austritt der Versicherten	                                                                    7

        Art. 9      Aufnahmebedingungen	                                                                           7
        Art. 10     Selbständigerwerbende	                                                                         7
        Art. 11     Anmeldung und Aufnahme	                                                                        7
        Art. 12     Vorsorgearten	                                                                                 7
        Art. 13     Austritt	                                                                                      8
        Art. 14     Informationspflichten	                                                                         8
        Art. 15     Gesundheitsnachweis	                                                                           8
        Art. 16     Vorsorgeausweis	                                                                               8
        Art. 17     Allgemeine Informationen	                                                                      8
        Art. 18     Meldepflicht	                                                                                  8
        Art. 19     Nachweis der Leistungsberechtigung	                                                            8

D.      Grundlagen der Beitrags- und Leistungsabrechnungen                                                         9

        Art. 20     Lohndefinition	                                                                                9
        Art. 21     Unbezahlter Urlaub	                                                                            9
        Art. 22     Lohnmeldungen	                                                                                 9
        Art. 23     Massgebendes Alter	                                                                            9

E.      Invalidenleistungen	                                                                                     10

        Art. 24     Feststellung der Invalidität	                                                                10
        Art. 25     Invalidenrente	                                                                              10
        Art. 26     Invaliden-Kinderrente	                                                                       10
        Art. 27     Weiterführung der Vorsorge und Beitragsbefreiung	                                            10

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Inhaltsverzeichnis

F.	Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw.
    Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters	                                                             11

         Art. 28     Ehegatten und eingetragene Partner	                                                     11
         Art. 29     Lebenspartner	                                                                          11
         Art. 30     Kapitalabfindung	                                                                       12
         Art. 31     Waisenrente	                                                                            12
         Art. 32     Todesfallkapital	                                                                       12
         Art. 33     Zusätzliche Todesfallkapitalien	                                                        13
         Art. 34     Verwirkungsfrist	                                                                       13

G.       Altersleistungen	                                                                                   13

         Art. 35     Altersrente	                                                                            13
         Art. 36 	Ehegatten- und Lebenspartnerrente nach Pensionierung bzw. Erreichen des
                     ordentlichen Rücktrittsalters und bei aufgeschobener Pensionierung	                     13
         Art. 37     Pensionierten-Kinderrente	                                                              14
         Art. 38     Alterskapital-Abfindung	                                                                14
         Art. 39     Altersguthaben	                                                                         14
         Art. 40     Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes	                             15
         Art. 41     Flexible Pensionierung	                                                                 15
         Art. 42     Finanzierung vorzeitiger Pensionierungen	                                               15
         Art. 43     Freiwilliger flexibler Altersrücktritt mit externer Überbrückungsrente	                 15
         Art. 44     Weiterführung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 47a BVG	                            16

H.       Austrittsleistung	                                                                                  17

         Art. 45     Austrittsleistung	                                                                      17
         Art. 46     Verwendung der Austrittsleistung	                                                       17
         Art. 47     Barauszahlung	                                                                          17
         Art. 48     Wohneigentumsförderung	                                                                 17
         Art. 49     Ehescheidung	                                                                           17
         Art. 50     Kürzungen	                                                                              18

I.       Gemeinsame Bestimmungen und Begrenzungen                                                            19

         Art. 51     Entstehung von Leistungsansprüchen	                                                     19
         Art. 52     Höhe der Leistungen	                                                                    19
         Art. 53     Abtretung	                                                                              19
         Art. 54     Vorrang des Vorsorgereglements	                                                         19
         Art. 55     Auszahlungsbestimmungen	                                                                19
         Art. 56     Anpassung an die Preisentwicklung	                                                      19
         Art. 57     Anrechnung, Begrenzung und Kürzung von Leistungen	                                      19

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Inhaltsverzeichnis

J.      Finanzierung und Einkauf	                                                                             21

        Art. 58     Einkünfte der PKG	                                                                        21
        Art. 59     Ordentliche Beiträge	                                                                     21
        Art. 60     Einbringen von Austrittsleistungen	                                                       21
        Art. 61     Einkäufe in die berufliche Vorsorge	                                                      21

K.      Verwaltung	                                                                                          22

        Art. 62     Stiftungsrat und Verwaltungsausschuss	                                                   22
        Art. 63     Delegiertenversammlung	                                                                  22
        Art. 64     Prüfung	                                                                                 22
        Art. 65     Schweigepflicht	                                                                         22

L.      Übergangs- und Schlussbestimmungen	                                                                  23

        Art. 66     Invalidenrenten	                                                                         23
        Art. 67     Teilliquidation	                                                                         23
        Art. 68     Übergangsbestimmungen	                                                                   23
        Art. 69     Sanierungsmassnahmen	                                                                    23
        Art. 70     Reglementsänderungen	                                                                    23
        Art. 71     Streitigkeiten	                                                                          23
        Art. 72     Haftung	                                                                                 23
        Art. 73     Auflösung und Liquidation	                                                               23
        Art. 74     Inkrafttreten	                                                                           23

Anhang zum Vorsorgereglement	                                                                                24

Die wichtigsten Abkürzungen und Begriffe	                                                                    25

PKG Pensionskasse                                             Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 5
A.       Allgemeine Bestimmungen
Art. 1   Trägerschaft der Personalvorsorge                                Unternehmens die berufliche Vorsorge. Darin wer-
         1. Die PKG Pensionskasse mit Sitz in Luzern (nachste-            den die Beziehungen zwischen der PKG und den an-
         hend PKG genannt) ist eine Stiftung für die obli-                geschlossenen Unternehmen sowie den versicherten
         gatorische und weitergehende berufliche Vorsorge                 Personen und den Leistungsberechtigten geregelt.
         kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisa-                  Der Einfachheit halber wird im Vorsorgereglement in
         tionen. Als Gemeinschaftseinrichtung bezweckt sie,               der Regel nur die männliche Form (Ehegatte, Lebens-
         die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlos-             partner, Rentenbezüger usw.) verwendet.
         senen Unternehmen sowie deren Angehörige und
         Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von             2. Im Weiteren gelten die vom Stiftungsrat und vom
         Alter, Tod und Invalidität gemäss diesem Vorsorge-               Verwaltungsausschuss erlassenen Reglemente, Be-
         reglement zu schützen.                                           schlüsse und Richtlinien.

         2. Die PKG verfolgt keine Gewinnabsichten. Allfällige   Art. 3   Verhältnis zum BVG
         Ertragsüberschüsse werden gemäss den Beschlüssen                 Die PKG garantiert die vom Bundesgesetz über die
         des Stiftungsrates für Leistungsverbesserungen und               berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
         Beitragsermässigungen sowie zur Bildung von Reser-               sorge (BVG) in seiner jeweiligen Fassung vorgeschrie-
         ven verwendet.                                                   benen Mindestleistungen, sofern diese im Rahmen
                                                                          von ausserobligatorischen Leistungen im Vorsorge-
Art. 2   Vorsorgereglement                                                plan nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die PKG
         1. Das Vorsorgereglement ordnet zusammen mit                     ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
         dem jeweiligen Vorsorgeplan des angeschlossenen                  gen und dem Sicherheitsfonds angeschlossen.

B.       Anschluss des Unternehmens
Art. 4   Anschlussvertrag                                        Art. 7 	Vorsorgekonti der angeschlossenen
         Grundlage für die Rechte und Pflichten des ange-                 Unternehmen
         schlossenen Unternehmens bildet der Anschlussver-                Angeschlossene Unternehmen können für die Finan-
         trag mit der PKG.                                                zierung von Beiträgen und Leistungsverbesserungen,
                                                                          vorzeitigen Pensionierungen und sozialen Härtefällen
Art. 5   Vorsorgekommission                                               gesonderte Reserven bilden. Für diese Reserven führt
         Das angeschlossene Unternehmen kann eine Vor-                    die PKG separate Konti.
         sorgekommission einsetzen. Ihre Zusammensetzung
         soll den gesetzlichen Anforderungen an die Parität      Art. 8   Auflösung
         genügen. Die Vorsorgekommission trifft anschluss-                1. Der Anschlussvertrag kann frühestens nach der
         spezifische Vorsorgeentscheide und nimmt die Wahl                vereinbarten Dauer unter Einhaltung der festgeleg-
         ihrer Delegierten (Art. 63) vor.                                 ten Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres
                                                                          aufgelöst werden. Die Kündigung seitens des an-
Art. 6   Vorsorgeplan                                                     geschlossenen Unternehmens hat im Einverständnis
         1. Im Vorsorgeplan sind die mit dem angeschlos-                  mit dem Personal (oder der allfälligen Arbeitnehmer-
         senen Unternehmen vereinbarten Leistungen und                    vertretung gemäss Art. 10 lit. d Mitwirkungsgesetz)
         Beiträge festgelegt. Von diesem Reglement abwei-                 zu erfolgen.
         chende Regelungen sind nur gültig, soweit sie im
         Vorsorgeplan ausdrücklich festgehalten sind.                     2. Die PKG Pensionskasse kann den Anschlussvertrag
                                                                          ohne weitere Fristen auflösen, wenn der Arbeitgeber
         2. Die Vorsorgepläne haben den Grundsätzen der                   seine Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen
         beruflichen Vorsorge zu entsprechen. Im Weiteren                 Vorsorge in grober Weise verletzt. Im Weiteren gel-
         besteht die Wahlmöglichkeit nach Art. 1d BVV 2.                  ten die Bestimmungen des Teilliquidationsreglements
                                                                          sowie des Kostenreglements.

Seite 6 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021                                                            PKG Pensionskasse
C.       Aufnahme und Austritt der Versicherten
Art. 9   Aufnahmebedingungen                                              folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber
         1. In die PKG wird aufgenommen, wer:                             insgesamt länger als drei Monate dauern und kein
           a. Arbeitnehmer bei einem angeschlossenen                     Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist
               Unternehmen ist,                                           der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vier-
           b. das 17. Altersjahr vollendet hat,                           ten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem
           c. einen massgebenden Jahreslohn (Art. 20)                    ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs-
               beziehen wird, welcher die obligatorische Ein-             dauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der
               trittsschwelle nach BVG übersteigt,                        Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
           d. einen auf mehr als drei Monate befristeten                 versichert.
               oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab-
               geschlossen hat,                                           3. Die Anmeldung der zu versichernden Person hat
           e. zu weniger als 70 Prozent invalid ist und nicht            spätestens 30 Tage nach Beginn der Versicherungs-
               bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich-              pflicht bei der PKG zu erfolgen. Das entsprechende
               tung gemäss Art. 26a BVG weiterversichert                  Anmeldeformular ist wahrheitsgetreu auszufüllen
               wird.                                                      und vom Arbeitgeber und von der versicherten Per-
                                                                          son zu unterzeichnen.
         2. Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, deren massgeben-
         der Jahreslohn die obligatorische Eintrittsschwelle              4. Als technisches Datum der Aufnahme gilt der
         nach BVG nicht erreicht, oder Arbeitnehmer nach                  Erste eines Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhältnis-
         Art. 1j BVV 2 können freiwillig versichert werden,               ses vom 1. bis und mit 15. des Monats gilt der Erste
         sofern dies im Vorsorgeplan mit dem angeschlosse-                des laufenden Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhält-
         nen Unternehmen vereinbart ist. Im Übrigen gilt Art.             nisses vom 16. bis Ende des Monats gilt der Erste des
         1j Abs. 3 und 4 BVV 2.                                           Folgemonats als Eintrittsdatum.

Art. 10 Selbständigerwerbende                                             5. Die versicherte Person ist gemäss Art. 3 und 4 FZG
         Selbständigerwerbende können im Rahmen der                       verpflichtet, die Austrittsleistung der früheren Vorsor-
         reglementarischen Bestimmungen aufgenommen                       geeinrichtung sowie allfällige Freizügigkeitsguthaben
         werden, sofern der Anschluss zusammen mit ihrem                  bei Eintritt an die PKG zu übertragen. Im Falle einer
         Personal erfolgt. Der Vorsorgeschutz beginnt jedoch              nachträglichen Übertragung der Freizügigkeitsgutha-
         erst mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme              ben kann die PKG die Annahme verweigern.
         durch die PKG.
                                                                   Art. 12 Vorsorgearten
Art. 11 Anmeldung und Aufnahme                                            1. Die Risikovorsorge gegen die Folgen von Tod und
         1. Die Aufnahme erfolgt an dem Tag, an dem das                   Invalidität gilt ab Eintritt, frühestens aber ab dem 1.
         Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnan-                  Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, bis zum
         spruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt,                Austritt oder zum Erreichen des ordentlichen Rück-
         da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit                  trittsalters bzw. bis zur vorzeitigen Pensionierung.
         begibt und die Aufnahmebedingungen gemäss Art.
         9 erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erst später               2. Versicherten, die das 24. Altersjahr vollendet ha-
         erfüllt, so ist die Person auf diesen Zeitpunkt hin bei          ben, wird ab dem folgenden 1. Januar bis zum Aus-
         der PKG anzumelden.                                              tritt oder zum Erreichen des ordentlichen Rücktritts-
                                                                          alters bzw. bis zur vorzeitigen oder aufgeschobenen
         2. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne                   Pensionierung eine Altersvorsorge gewährleistet.
         Unterbruch über die Dauer von drei Monaten ver-
         längert wird, erfolgt die Aufnahme zum Zeitpunkt                 3. Für die Bezüger von Alters- und Invalidenrenten
         der Vereinbarung über die Verlängerung. Die Auf-                 wird die Hinterlassenenvorsorge weitergeführt.
         nahme erfolgt ferner, wenn mehrere aufeinander-

PKG Pensionskasse                                                                 Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 7
C.       Aufnahme und Austritt der Versicherten

Art. 13 Austritt                                                         werden die von der PKG auszurichtenden Leistungen
         1. Der Austritt aus der PKG erfolgt bei Beendigung              (einschliesslich anwartschaftlicher Hinterlassenen-
         des Arbeitsverhältnisses oder bei Wegfall der Auf-              leistungen) lebenslänglich auf die Mindestleistungen
         nahmebedingungen, sofern kein Vorsorgefall einge-               gemäss BVG gekürzt.
         treten ist. Vorbehalten bleibt die Weiterführung des
         Versicherungsschutzes gemäss Art. 44. Bei Teilinvali-           2. Der Vorsorgeschutz auf Leistungen gemäss Vor-
         den erfolgt der Austritt im Umfang der verbliebenen             sorgeplan erfolgt erst mit der schriftlichen Bestäti-
         Erwerbsfähigkeit.                                               gung der Aufnahme durch die PKG Pensionskasse.
                                                                         Die Leistungen gemäss BVG sind gedeckt.
         2. Der Austritt ist der PKG vom Arbeitgeber spätes-
         tens 30 Tage nach Auflösung des Vorsorgeverhältnis-             3. Werden die Fragen zur Risikobeurteilung falsch
         ses schriftlich zu melden.                                      oder unvollständig beantwortet, kann die PKG die
                                                                         Risikovorsorge für den überobligatorischen Teil kün-
         3. Als technisches Datum des Austritts gilt der Letzte          digen und ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistun-
         eines Monats. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses            gen lebenslänglich auf die BVG-Minimalleistungen
         vom 1. bis und mit 15. des Monats gilt der Letzte               beschränken. Allenfalls zu viel bezahlte Leistungen
         des Vormonats als Austrittsdatum, bei Auflösung des             werden zurückgefordert. Das Kündigungsrecht er-
         Arbeitsverhältnisses vom 16. bis Ende des Monats                lischt, drei Monate nachdem die PKG zuverlässige
         der Letzte des laufenden Monats.                                Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, aus denen
                                                                         sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der An-
         4. Die Risikovorsorge bleibt nach Beendigung des                zeigepflicht ziehen lässt.
         Vorsorgeverhältnisses bestehen, bis ein neues Vor-
         sorgeverhältnis begründet wird, längstens jedoch         Art. 16 Vorsorgeausweis
         während eines Monats. Eine Nachdeckung entfällt                 Die Versicherten erhalten jährlich einen persönlichen
         im Fall einer Pensionierung.                                    Vorsorgeausweis mit den Angaben über den ver-
                                                                         sicherten Lohn, die Beiträge, die Leistungsansprüche
Art. 14 Informationspflichten                                            und die Austrittsleistung.
         Arbeitgeber, Versicherte und Leistungsberechtigte
         sind verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte zu er-     Art. 17 Allgemeine Informationen
         teilen und die erforderlichen Nachweise zu erbrin-              Die PKG informiert jährlich in geeigneter Form über
         gen. Fehlbare haften für Schäden, die sich aus der              ihre Organisation und Finanzierung sowie über die
         Verletzung dieser Pflichten ergeben.                            Mitglieder des Stiftungsrates.

Art. 15 Gesundheitsnachweis                                       Art. 18 Meldepflicht
         1. Beim Eintritt oder bei Leistungsverbesserungen               Leistungsberechtigte sind verpflichtet, die PKG über
         müssen Versicherte auf Anfrage Auskunft über                    sämtliche Änderungen, die Einfluss auf ihre Leistun-
         ihren Gesundheitszustand geben. Die PKG oder ein                gen haben können, unverzüglich und unaufgefor-
         allfälliger Rückversicherer können eine vertrauens-             dert zu informieren.
         ärztliche Abklärung anordnen und zeitlich begrenz-
         te Vorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität        Art. 19 Nachweis der Leistungsberechtigung
         anbringen. Tritt während der maximal fünfjährigen               Auf Verlangen der PKG haben Leistungsberechtigte
         Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein (Tod oder Arbeitsun-           alle zum Nachweis der Leistungsberechtigung erfor-
         fähigkeit, die zu einer späteren Invalidität oder zum           derlichen Unterlagen beizubringen.
         Tod führt), für dessen Ursache ein Vorbehalt besteht,

Seite 8 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021                                                           PKG Pensionskasse
D.      Grundlagen der Beitrags- und Leistungsabrechnungen
Art. 20 Lohndefinition                                          Art. 21 Unbezahlter Urlaub
        Massgebender Lohn                                              1. Während eines unbezahlten Urlaubs einer aktiv
        1. Der zu meldende massgebende Lohn entspricht                 versicherten Person wird die Altersvorsorge weiterge-
        dem auf das ganze Jahr berechneten voraussicht-                führt, indem das Altersguthaben weiterhin verzinst
        lichen AHV-Jahreslohn beim angeschlossenen                     wird.
        Unternehmen. Löhne, die Versicherte gleichzeitig
        bei einem oder mehreren anderen Unternehmen                    2. Auf Wunsch der Person und im Einverständnis mit
        erzielen, können nur versichert werden, wenn dies              dem angeschlossenen Unternehmen kann zusätzlich
        im Vorsorgeplan festgehalten ist. Gelegentlich                 wahlweise
        anfallende Lohnbestandteile wie Überstundenent-                  a. die Risikovorsorge oder
        schädigungen, Dienstaltersgeschenke, Zulagen für                 b. die Altersvorsorge mit Weiteräufnung der
        Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen und                      Altersgutschriften oder
        Ähnliches werden nicht versichert. Im Vorsorgeplan               c. die Risiko- und die Altersvorsorge mit Weiter-
        kann der massgebende Lohn hiervon abweichend                           äufnung der Altersgutschriften
        festgelegt werden.                                             für maximal zwölf Monate weitergeführt werden,
                                                                       sofern das Arbeitsverhältnis anschliessend fortgesetzt
        2. Bei schwankendem Einkommen entspricht der                   wird. Das Beitragsinkasso erfolgt über das ange-
        massgebende Jahreslohn dem letzten bekannten                   schlossene Unternehmen.
        AHV-Jahreslohn oder dem branchenüblichen durch-
        schnittlichen AHV-Jahreslohn.                           Art. 22 Lohnmeldungen
                                                                       Die Löhne werden beim Eintritt und jeweils per 1.
        3. Sinkt der massgebende Jahreslohn vorübergehend              Januar erfasst und die Leistungen und Beiträge neu
        wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Kurzarbeit              berechnet. Auf Wunsch kann die jährliche Lohnmel-
        oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige            dung auch auf einen anderen Zeitpunkt erfolgen.
        Jahreslohn während der Dauer der Lohnfortzah-                  Lohnänderungen von mehr als 10 Prozent können
        lungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 BVG massgebend,              auch unter dem Jahr gemeldet und berücksichtigt
        es sei denn, die versicherte Person verlange die               werden.
        Herabsetzung des massgebenden Lohnes.
                                                                Art. 23 Massgebendes Alter
        Versicherter Jahreslohn                                        1. Als Alter für die Berechnung der Leistungen und
        4. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan um-          Beiträge gilt die Differenz zwischen dem betreffen-
        schrieben und gilt als Berechnungsgrundlage für                den Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
           a. die Leistungen der Risikovorsorge vor der
               Pensionierung,                                          2. Das ordentliche Rücktrittsalter wird nach den
           b. die Altersgutschriften,                                  Regeln des BVG festgelegt, sofern im Vorsorgeplan
           c. die Beiträge.                                            nichts anderes vereinbart wird.

        Unterjähriger Lohn
        5. Falls eine Person nicht während des ganzen Kalen-
        derjahres versichert ist, wird der massgebende Lohn
        auf ein Jahr hochgerechnet.

PKG Pensionskasse                                                               Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 9
E.       Invalidenleistungen
Art. 24 Feststellung der Invalidität                                Art. 27 	Weiterführung der Vorsorge und Beitragsbe-
         1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne          freiung
         der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid            Bei Arbeitsunfähigkeit
         ist. Deckung besteht, wenn beim Eintritt der Arbeits-             1. Arbeitsunfähige Versicherte haben nach Ablauf
         unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt                der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist An-
         hat, die Versicherteneigenschaft gegeben war.                     spruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Risi-
                                                                           ko- und Altersvorsorge. Die Beitragsbefreiung richtet
         2. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der durch               sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie
         die Invalidität verursachten Einkommenseinbusse. Er               der Abstufung gemäss Art. 25 Abs. 2 und basiert auf
         wird grundsätzlich nach Massgabe der Entscheide                   dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten
         der Eidgenössischen Invalidenversicherung und allen-              Lohn und dem massgebenden Vorsorgeplan. Die Bei-
         falls des Unfallversicherers festgelegt.                          tragsbefreiung wird längstens während 24 Monaten
                                                                           gewährt. Der Anspruch besteht darüber hinaus, so-
Art. 25 Invalidenrente                                                     lange von der Kranken-, Unfall- oder Militärversiche-
         1. Versicherte, die vor der Pensionierung voll- oder              rung weiterhin Taggelder ausgerichtet werden. Ab
         teilinvalid werden, haben nach Beendigung des                     Vorliegen eines ablehnenden IV-Entscheides (Datum
         Anspruchs auf Lohn- oder Lohnersatzzahlungen                      der Verfügung) wird keine Beitragsbefreiung mehr
         jeglicher Art, welche mindestens 80 Prozent des                   gewährt. Der Anspruch endet spätestens mit dem
         entgangenen Verdienstes betragen und mindestens                   Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Während
         zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurden,                  der Wartefrist sind die Beiträge durch das ange-
         und nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten                  schlossene Unternehmen zu begleichen, solange das
         Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. Der                  Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Die Beitrags-
         Anspruch besteht während der Invalidität, längstens               befreiung für die Altersvorsorge ist auch während
         jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter.                      eines unbezahlten Urlaubs mit Weiterführung der
                                                                           Risikovorsorge versichert. Die Abrechnung der Bei-
         2. Der Leistungsanspruch des Versicherten beträgt:                tragsbefreiung erfolgt für ganze Monate.
            a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der
                IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist,                   Bei Invalidität
            b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens              2. Invalide Versicherte haben Anspruch auf eine
                60 Prozent invalid ist,                                    beitragsfreie Weiterführung der Altersvorsorge,
            c. eine halbe Rente, wenn er zu mindestens                    sofern die PKG für die Invalidenrentenleistungen
                50 Prozent invalid ist,                                    zuständig ist. Der Anspruch endet mit dem Wegfall
            d. eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens                  der Invalidität, jedoch spätestens mit dem Erreichen
                40 Prozent invalid ist.                                    des ordentlichen Rücktrittsalters. Die Höhe der Bei-
                                                                           tragsbefreiung von Invaliden richtet sich nach der
Art. 26 Invaliden-Kinderrente                                              Rentenabstufung gemäss Art. 25 Abs. 2 und basiert
         Bezüger von Invalidenrenten haben Anspruch auf                    auf dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicher-
         eine Invaliden-Kinderrente. Berechtigung, Laufzeit                ten Lohn und dem massgebenden Vorsorgeplan. Die
         und Höhe richten sich sinngemäss nach den Bestim-                 Bestimmungen von Art. 26a BVG gelten sinngemäss.
         mungen der Invaliden- und der Waisenrente.

Seite 10 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021                                                           PKG Pensionskasse
F.	Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw.
    Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters

Art. 28 Ehegatten und eingetragene Partner                              trittsalter. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente für
        1. Überlebende Ehegatten oder Partner im Sinne des              Bezüger von Altersrenten oder Personen, die das
        Partnerschaftsgesetzes (PartG) haben nach dem Tod               ordentliche Rücktrittsalter überschritten haben, ist in
        der versicherten oder rentenberechtigten Person An-             Art. 36 geregelt.
        spruch auf eine Ehegattenrente.
                                                                        8. Übersteigt der Barwert der Ehegattenrente das
        2. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben den                 Altersguthaben und wurden Austrittsleistungen oder
        Barwert der Ehegattenrente, so wird die Differenz an            Freizügigkeitsguthaben (Art. 4 FZG) nicht in die PKG
        die ehegattenrentenberechtigte Person ausbezahlt.               eingebracht, so wird die Ehegattenrente nach ver-
                                                                        sicherungstechnischen Grundsätzen bis maximal zur
        3. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe in-               Höhe des Altersguthabens gekürzt.
        klusive Rückzahlung von Scheidungsbezügen und ein
        allfälliges Guthaben zur Finanzierung des vorzeitigen           9. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten richtet
        Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden, unter An-             sich nach den Bestimmungen von Art. 20 BVV 2 (vgl.
        rechnung getätigter Vorbezüge und Teilpensionierun-             Art. 57 Abs. 5 lit c) sowie der Übergangsbestimmung
        gen, zusätzlich zur Ehegattenrente ausbezahlt. Diese            der Änderung vom 10. Juni 2016.
        Regelung gilt auch für den Betrag der freiwilligen
        Einkäufe, der Rückzahlung von Scheidungsbezügen          Art. 29 Lebenspartner
        und Finanzierungen des vorzeitigen Altersrücktritts,            1. Lebenspartner, auch gleichen Geschlechts, haben
        die bei einer vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung                Anspruch auf Leistungen nach Art. 28, sofern im
        einbezahlt wurden. Der Nachweis über die geleiste-              Zeitpunkt des Todes
        ten Einzahlungen ist durch die anspruchsberechtig-                a. eine schriftliche Lebenspartnervereinbarung
        ten Personen zu erbringen.                                             vorgelegt werden kann oder zu Lebzeiten eine
                                                                               schriftliche Begünstigungserklärung einge-
        4. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters-                     reicht wurde und
        guthaben und dem Barwert der Ehegattenrente                       b. beide unverheiratet waren, nicht in einer
        (Abs. 2) und der Anspruch auf die im Altersguthaben                    eingetragenen Partnerschaft lebten, keine
        enthaltenen Einkäufe (Abs. 3) werden nicht kumu-                       Ehehindernisse gemäss Art. 94–96 ZGB bzw.
        liert und es wird der grössere der beiden Beträge                      keine Eintragungshindernisse gemäss Art. 3
        ausgerichtet.                                                          und 4 PartG bestanden und
                                                                          c. sie keine Hinterlassenenleistungen aus beruf-
        5. Anstelle der Ehegattenrente kann auch das vor-                      licher Vorsorge beziehen und
        handene Altersguthaben bezogen werden. Es wer-                    d. der überlebende Lebenspartner für den Unter-
        den damit keine Leistungen nach Abs. 2 und 3 fällig.                   halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder
                                                                               aufkommen muss, oder die Lebensgemein-
        6. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht                       schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod
        mit dem Tode der versicherten oder rentenberech-                       ununterbrochen bestanden hat.
        tigten Person, frühestens aber nach Beendigung der
        vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder              2. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann
        mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente.            mit dem Tode der versicherten oder rentenberech-
        Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats                 tigten Person, frühestens aber nach Beendigung der
        ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungsberech-            vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder
        tigte Person stirbt, sich verheiratet, eine neue Part-          mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente
        nerschaft eintragen lässt oder eine Kapitalabfindung            entstehen. Er kann bis zur Pensionierung, längstens
        fällig wird (vgl. Art. 30).                                     jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter, entste-
                                                                        hen.
        7. Der Anspruch kann bis zur Pensionierung entste-
        hen, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rück-                3. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben den

PKG Pensionskasse                                                              Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 11
F.	Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters

         Barwert der Lebenspartnerrente, so wird die Diffe-               rungsalters erhält der Bezüger einer Ehegatten- oder
         renz an die rentenberechtigte Person ausbezahlt.                 Lebenspartnerrente eine Kapitalabfindung in der
                                                                          Höhe von drei Jahresrenten. Mit der Kapitalab-
         4. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe                    findung erlischt jeder weitere Leistungsanspruch
         inklusive Rückzahlung von Scheidungsbezügen                      gegenüber der PKG.
         und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des
         vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden      Art. 31 Waisenrente
         unter Anrechnung getätigter Vorbezüge und Teil-                  1. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch
         pensionierungen zusätzlich zur Lebenspartnerrente                auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Ver-
         ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für den Betrag              storbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
         der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Schei-            Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18.
         dungsbezügen und Finanzierungen des vorzeitigen                  Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Sind Kinder in
         Altersrücktritts, die bei einer vorhergehenden Vor-              Ausbildung oder selbst mindestens zu 70 Prozent
         sorgeeinrichtung einbezahlt wurden. Der Nachweis                 invalid, dauert ihr Rentenanspruch bis zum Abschluss
         über die geleisteten Einzahlungen ist durch die an-              der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbs-
         spruchsberechtigten Personen zu erbringen.                       fähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des
                                                                          25. Altersjahres.
         5. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters-
         guthaben und dem Barwert der Lebenspartnerrente                  2. Sofern beide Elternteile verstorben sind, beträgt
         (Abs. 3) und der Anspruch auf die im Altersguthaben              die Waisenrente 200 Prozent der versicherten Wai-
         enthaltenen Einkäufe (Abs. 4) werden nicht kumu-                 senrente (doppelte Waisenrente).
         liert und es wird der grössere der beiden Beträge
         ausgerichtet.                                             Art. 32 Todesfallkapital
                                                                          1. Entsteht nach dem Todesfall einer versicherten
         6. Anstelle der Lebenspartnerrente kann auch das                 Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Le-
         vorhandene Altersguthaben bezogen werden. Es                     benspartnerrente, gelangt unabhängig vom Erbrecht
         werden damit keine Leistungen nach Abs. 3 und 4                  ein Todesfallkapital nach folgender Rangordnung zur
         fällig.                                                          Auszahlung:
                                                                             a. der Person, welche für den Unterhalt eines
         7. Übersteigt der Barwert der Lebenspartnerrente das                   oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom-
         Altersguthaben und wurden Austrittsleistungen oder                     men muss,
         Freizügigkeitsguthaben (Art. 4 FZG) nicht in die PKG                b. den natürlichen Personen, die von der versi-
         eingebracht, so wird die Lebenspartnerrente nach                       cherten Person in erheblichem Masse unter-
         versicherungstechnischen Grundsätzen bis maximal                       stützt worden sind, sofern zu Lebzeiten eine
         zur Höhe des Altersguthabens gekürzt.                                  schriftliche Begünstigungserklärung einge-
                                                                                reicht wurde,
         8. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für                     c. den Kindern,
         Bezüger von Altersrenten oder Personen, die das                     d. den Eltern,
         ordentliche Rücktrittsalter überschritten haben, ist in             e. den Geschwistern,
         Art. 36 geregelt.                                                   f. den übrigen gesetzlichen Erben unter Aus-
                                                                                schluss des Gemeinwesens.
         9. Die Lebenspartnerrente wird bis zum Ende des
         Monats ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungs-            2. Die vorhergehende Gruppe schliesst die nachfol-
         berechtigte Person stirbt, sich verheiratet, eine neue           gende von der Leistungsberechtigung aus. Die Zutei-
         Partnerschaft eintragen lässt oder eine Kapitalabfin-            lung erfolgt nach Köpfen, wenn pro Gruppe mehrere
         dung fällig wird (vgl. Art. 30).                                 Leistungsberechtigte vorhanden sind. Versicherte
                                                                          können mittels schriftlicher Erklärung oder testamen-
Art. 30 Kapitalabfindung                                                  tarischer Verfügung mit unmissverständlichem Bezug
         Bei Verheiratung oder Eintragung einer neuen Part-               auf die berufliche Vorsorge an die PKG eine andere
         nerschaft vor Erreichen des ordentlichen Pensionie-              Zuteilung pro Gruppe festlegen oder die Reihenfolge

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F.	Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters

        der Gruppe d und e ändern oder zusammenfassen.                  7. Mit der Auszahlung erlischt jeder weitere Leis-
        In begründeten Fällen kann die PKG eine andere Zu-              tungsanspruch gegenüber der PKG.
        teilung festlegen.
                                                                 Art. 33 Zusätzliche Todesfallkapitalien
        3. Das Todesfallkapital für die Begünstigten nach               Zusätzliche Todesfallkapitalien können mit separater
        lit. a–e entspricht dem während der aktiven Ver-                Vereinbarung im Vorsorgeplan versichert werden.
        sicherungszeit erworbenen Altersguthaben (ohne                  Sie werden an Ehegatten, eingetragene Partner oder
        Zins ab Beginn der Beitragsbefreiung) und allfälligen           Lebenspartner, welche die Voraussetzungen gemäss
        Guthaben für einen vorzeitigen Altersrücktritt nach             Art. 29 erfüllen, ausbezahlt. Sofern keine Auszah-
        Art. 61 Abs. 3.                                                 lung an einen Ehegatten, eingetragenen Partner
                                                                        oder Lebenspartner erfolgt, werden sie nach der
        4. Für die Erben nach lit. f entspricht das Todesfall-          Rangordnung von Art. 32 ausgerichtet. Der An-
        kapital den während der aktiven Versicherungszeit               spruch auf zusätzliche Todesfallkapitalien besteht bis
        durch die aktiv versicherte Person und das ange-                zur Pensionierung, längstens jedoch bis zum ordent-
        schlossene Unternehmen bei der PKG einbezahlten                 lichen Rücktrittsalter.
        Beiträgen oder der Hälfte des Todesfallkapitals nach
        Abs. 3.                                                  Art. 34 Verwirkungsfrist
                                                                        Die Ansprüche nach Art. 29, 32 und 33 sind innert
        5. Wird eine Hinterlassenenrente an einen geschie-              dreier Monate nach dem Tode der versicherten Per-
        denen Ehegatten ausgerichtet, wird das Todesfallka-             son unter Nachweis der Leistungsberechtigung bei
        pital um den Barwert dieser Rente gekürzt.                      der PKG schriftlich geltend zu machen, ansonsten
                                                                        der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen erlischt.
        6. Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht bis
        zur Pensionierung.

G.      Altersleistungen
Art. 35 Altersrente                                                     oder Versicherten während aufgeschobener Pensio-
        1. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ha-          nierung Anspruch auf eine Ehegattenrente.
        ben Versicherte sowie Bezüger von Invalidenrenten
        bis zum Monatsende nach ihrem Ableben Anspruch                  2. Ein hinterbliebener Lebenspartner eines Altersren-
        auf eine Altersrente.                                           tenbezügers, auch gleichen Geschlechts, hat densel-
                                                                        ben Rentenanspruch wie der hinterbliebene Ehegatte
        2. Die jährliche Altersrente berechnet sich nach dem            oder eingetragene Partner nach Abs. 1, sofern im
        Altersguthaben (Art. 39), multipliziert mit dem Ren-            Zeitpunkt des Todes
        tenumwandlungssatz. Die Rentenumwandlungssätze                     a. eine schriftliche Lebenspartnervereinbarung
        werden vom Stiftungsrat festgelegt und finden sich                    vorgelegt werden kann oder zu Lebzeiten eine
        im Anhang zu diesem Reglement. Sofern im Rahmen                       schriftliche Begünstigungserklärung einge-
        von ausserobligatorischen Leistungen im Vorsorge-                     reicht wurde und
        plan nicht ausdrücklich ausgeschlossen, entspricht                 b. beide unverheiratet waren, nicht in einer
        die Altersrente mindestens den Mindestvorschriften                    eingetragenen Partnerschaft lebten, keine
        des BVG.                                                              Ehehindernisse gemäss Art. 94–96 ZGB bzw.
                                                                              keine Eintragungshindernisse gemäss Art. 3
Art. 36 	Ehegatten- und Lebenspartnerrente nach                              und 4 PartG bestanden und
        Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen                      c. sie keine Hinterlassenenleistungen aus beruf-
        Rücktrittsalters und bei aufgeschobener Pen-                          licher Vorsorge beziehen und
        sionierung                                                         d. der überlebende Lebenspartner für den Unter-
        1. Ein hinterbliebener Ehegatte oder eingetragener                    halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder
        Partner hat nach dem Tod des Altersrentenbezügers                     aufkommen muss oder die Lebensgemein-

PKG Pensionskasse                                                              Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 13
G.       Altersleistungen

                schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod           Partnerschaft eintragen lässt.
                ununterbrochen bestanden hat.
                                                                        9. Erfolgt die Heirat, die eingetragene Partnerschaft
         3. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben beim               oder der Beginn der Lebenspartnerschaft nach dem
         Tod während aufgeschobener Pensionierung den                   ordentlichen Rücktrittsalter, so wird die Ehegatten-
         Barwert der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente, so             oder Lebenspartnerrente nach der Pensionierung
         wird die Differenz an die rentenberechtigte Person             unter Berücksichtigung des BVG-Mindestanspruchs
         ausbezahlt.                                                    gekürzt auf:
                                                                          a. 80 Prozent bis Alter 66,
         4. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe in-                b. 60 Prozent bis Alter 67,
         klusive der Rückzahlungen von Scheidungsbezügen                  c. 40 Prozent bis Alter 68,
         und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des                d. 20 Prozent bis Alter 69,
         vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden             e.    0 Prozent ab Alter 69.
         beim Tod während aufgeschobener Pensionierung
         zusätzlich zur Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente       Art. 37 Pensionierten-Kinderrente
         ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für den Betrag            Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf eine
         der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Schei-          Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20 Pro-
         dungsbezügen und Finanzierungen des vorzeitigen                zent der Altersrente. Leistungsberechtigung und
         Altersrücktritts, die bei einer vorhergehenden Vor-            Laufzeit richten sich sinngemäss nach den Bestim-
         sorgeeinrichtung einbezahlt wurden. Der Nachweis               mungen der Alters- und der Waisenrente.
         über die geleisteten Einzahlungen ist durch die an-
         spruchsberechtigten Personen zu erbringen.              Art. 38 Alterskapital-Abfindung
                                                                        1. Versicherte Personen können auf schriftlichen
         5. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters-             Antrag anstelle der Altersrente einen Teil oder das
         guthaben und dem Barwert der Ehegatten- bzw.                   ganze Altersguthaben beziehen. Im Umfang der
         Lebenspartnerrente (Abs. 3) und der Anspruch auf               Alters-Kapitalabfindung entfallen alle weiteren Leis-
         die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe (Abs. 4)            tungsansprüche gegenüber der PKG.
         werden nicht kumuliert und es wird der grössere der
         beiden Beträge ausgerichtet.                                   2. Versicherte, welche während mehr als zwei Jahren
                                                                        gemäss Art. 44 freiwillig weiterversichert waren,
         6. Im Falle der aufgeschobenen Pensionierung oder              können die Altersleistungen ausschliesslich in Ren-
         in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Todes die                tenform beziehen.
         bereits fällige Altersleistung noch nicht ausbezahlt
         worden ist, kann im Todesfall anstelle der Ehegatten-          3. Der Antrag auf eine Alters-Kapitalabfindung eines
         rente auch das vorhandene Altersguthaben bezogen               Teils oder der ganzen Altersleistung muss bei der
         werden. Es werden damit keine Leistungen nach                  PKG vor dem Altersrücktritt, spätestens vor der ers-
         Abs. 3 und 4 fällig.                                           ten Rentenzahlung, schriftlich und mit Zustimmung
                                                                        des Ehegatten oder des eingetragenen Partners
         7. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60 Prozent              eingereicht werden. Der PKG ist zur Überprüfung der
         der Altersrente. Bei einer aufgeschobenen Pensio-              Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen
         nierung berechnet sich die Höhe der massgeblichen              Partners eine amtliche Bestätigung einzureichen.
         Altersrente nach der Altersrente, auf welche die ver-
         sicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch      Art. 39 Altersguthaben
         gehabt hätte. Massgebend sind der Stand des Alters-            1. Das Altersguthaben entspricht dem Stand des
         guthabens und der Umwandlungssatz zum Zeitpunkt                individuellen Alterskontos. Diesem werden nachste-
         des Todes.                                                     hende Beträge gutgeschrieben:
                                                                          a. Bei Eingang
         8. Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats                    ƒ von der versicherten Person eingebrachte
         ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungsberech-                     Austrittsleistungen und
         tigte Person stirbt, sich verheiratet oder eine neue                  ƒ die freiwilligen Einlagen;

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G.      Altersleistungen

           b. Ende Jahr, im Vorsorgefall bzw. per Austritts-           Pensionierung gelten die vom Stiftungsrat festgeleg-
               datum                                                    ten Umwandlungssätze.
               ƒ reglementarische Altersgutschriften: deren
                    Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt, ent-           3. Die Vorsorge kann nach dem ordentlichen
                    spricht jedoch mindestens den Altersgut-            Rücktrittsalter weitergeführt werden, sofern die
                    schriften nach BVG;                                 Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird und die Aufnahme-
               ƒ die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen              bedingungen gemäss gültigem Vorsorgeplan erfüllt
                    auf dem Altersguthaben;                             sind. Die Weiterführung kann bis zum Ende der Er-
               ƒ die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen              werbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung
                    auf den eingebrachten Austrittsleistungen           des 70. Altersjahres, erfolgen. Das Altersguthaben
                    und Einlagen;                                       wird bis zum Ablauf der Weiterführung verzinst. Auf
           c. Auf Beschluss des Stiftungsrates                          Wunsch können die Altersgutschriften während der
               ƒ Überschusszahlungen und sonstige Zu-                  Weiterführung weitergeäufnet werden.
                    wendungen.
                                                                        4. Stirbt eine versicherte Person während der Weiter-
        2. Bei der Festlegung der Verzinsung orientiert sich            versicherung gemäss Abs. 3, gilt sie für die Festset-
        der Stiftungsrat am BVG-Zinssatz und an der finan-              zung der Hinterlassenenleistungen ab dem auf den
        ziellen Situation der PKG. Er kann                              Todestag folgenden Monatsersten als Rentenbezü-
           a. eine Zusatzverzinsung für die aktiv Versicher-           ger; Art. 36 ist anwendbar.
               ten festlegen, wobei die vorangegangenen
               Austritte nicht berücksichtigt werden, oder              5. Während der Dauer des Aufschubs der Altersleis-
           b. eine Null- oder Minderverzinsung nach dem                tungen gemäss Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf ein
               Anrechnungsprinzip festlegen.                            Todesfallkapital gemäss Art. 32. Es entsteht jedoch
                                                                        kein Anspruch mehr auf Invalidenleistungen und zu-
Art. 40 	Weiterversicherung des bisherigen versicher-                  sätzliche Todesfallkapitalien gemäss Art. 33.
        ten Verdienstes gemäss Art. 33a BVG
        Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Alters-       Art. 42 Finanzierung vorzeitiger Pensionierungen
        jahr um höchstens die Hälfte reduziert, können die              Vorzeitige Pensionierungen und Überbrückungs-
        Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst              leistungen können nach versicherungstechnischen
        bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterführen.              Grundsätzen vorfinanziert werden. Vorzeitige Pen-
        Die Finanzierung der Beiträge ist im Vorsorgeplan               sionierungen und Überbrückungsleistungen sind im
        separat zu regeln.                                              Vorsorgeplan separat zu regeln.

Art. 41 Flexible Pensionierung                                  Art. 43 	Freiwilliger flexibler Altersrücktritt mit externer
        1. Auf Verlangen können sich Versicherte ab dem                 Überbrückungsrente
        58. Altersjahr und bis zur Vollendung des 70. Alters-           1. Versicherte, die aus der Vorsorge ausscheiden,
        jahres ganz oder teilweise pensionieren lassen. Eine            weil sie für den flexiblen Altersrücktritt von einer ent-
        Reduktion des Arbeitspensums um mindestens 20                   sprechenden Einrichtung (zum Beispiel Stiftung FAR)
        Prozent des ursprünglichen Pensums berechtigt zum               eine Überbrückungsrente beziehen, können für die
        Bezug der entsprechenden Altersleistung. Der Um-                Altersvorsorge bis zum ordentlichen Rücktrittsalter in
        fang und der Zeitpunkt der Reduktion müssen mit                 der PKG bleiben. Die PKG schreibt dem Versicherten
        dem Bezug der entsprechenden Altersleistung über-               die Altersgutschriften der entsprechenden Einrich-
        einstimmen. Sofern die Altersleistung in Kapitalform            tung gut.
        gemäss Art. 38 bezogen wird, sind zwei Pensionie-
        rungsschritte möglich. Vorbehalten bleiben abwei-               2. Die Weiterversicherung ist nur so lange möglich,
        chende gesetzliche oder behördliche Regelungen.                 wie Überbrückungsleistungen bezogen werden.
                                                                        Während der Weiterversicherung sind die Ausrich-
        2. In begründeten Fällen kann im gesetzlichen Rah-              tung von Altersleistungen und Kapitalauszahlungen
        men eine abweichende Regelung getroffen werden.                 gemäss Art. 46, 47 und 48 nicht möglich.
        Bei einer vorzeitigen oder einer aufgeschobenen

PKG Pensionskasse                                                              Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 15
G.       Altersleistungen

         3. Während der Weiterversicherung entfällt die Ver-       4. Der Versicherte hat der PKG die gesamten reg-
         sicherung für Invalidität und Tod. Im Todesfall kommt     lementarischen Risikobeiträge (d.h. seinen Anteil
         das vorhandene Altersguthaben gemäss Art. 32 zur          und jenen des Arbeitgebers) zu entrichten. Wählt
         Auszahlung.                                               er die Weiteräufnung des Altersguthabens, hat er
                                                                   auch die gesamten reglementarischen Sparbeiträge
Art. 44 	Weiterführung des Versicherungsschutzes                  (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu bezahlen.
         gemäss Art. 47a BVG                                       Werden Sanierungsbeiträge fällig, hat der Versicherte
         1. Ein Versicherter, der nach dem 55. Geburtstag aus      nur den Arbeitnehmeranteil zu tragen. Das Beitrags-
         der reglementarischen Versicherung ausscheidet,           inkasso erfolgt durch die PKG vierteljährlich direkt
         weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst      beim Versicherten.
         wurde, kann die Weiterführung seines Versiche-
         rungsschutzes verlangen. Er hat dies der PKG innert       5. Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrich-
         90 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses          tung ein, wird seine Austrittsleistung in dem Umfang
         schriftlich zu melden. Verlangt er die Weiterversi-       an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, als
         cherung, hat er sich gleichzeitig zu entscheiden, ob      sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen
         das Altersguthaben durch Altersgutschriften weiter        Leistungen verwendet werden kann. Werden für den
         aufgebaut werden soll oder nicht. Dieser Entscheid        Einkauf maximal zwei Drittel der Austrittsleistung
         kann jährlich auf den 1. Januar angepasst werden.         benötigt und kann oder will der Versicherte den Rest
         Der Versicherte hat der PKG eine Anpassung bis zum        nicht transferieren, verbleibt die restliche Austritts-
         31. Dezember des Vorjahres schriftlich zu melden.         leistung in der PKG und die Weiterversicherung wird
                                                                   in reduziertem Umfang weitergeführt. Der für die
         2. Während der Weiterversicherung verbleibt die           Weiterversicherung massgebende versicherte Lohn
         Austrittsleistung in der PKG, wird weiter verzinst        wird im Verhältnis der übertragenen Austrittsleistung
         und gegebenenfalls durch Altersgutschriften weiter        zur gesamten Austrittsleistung gekürzt.
         geäufnet. Der Schutz gegen die Risiken Invalidität
         und Tod bleibt bestehen. Der Versicherte ist – mit        6. Die Weiterversicherung endet
         Ausnahme der besonderen Bestimmungen in diesem              a. bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität (bei
         Artikel – während der Weiterversicherung den im                 Teilinvalidität läuft die Weiterversicherung für
         gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden                   den aktiven Teil weiter),
         Arbeitsverhältnisses Versicherten gleichgestellt und        b. bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters
         gleichberechtigt.                                               gemäss Vorsorgeplan,
                                                                     c. bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung,
         3. Grundlage für den versicherten Lohn, welcher                 wenn mehr als zwei Drittel der Austritts-
         Basis für die Beiträge und Leistungen während der               leistung an die neue Vorsorgeeinrichtung
         Weiterversicherung ist, bildet der unmittelbar vor              übertragen werden; kann nicht die gesamte
         der Weiterversicherung gemeldete massgebende                    Austrittsleistung in die neue Vorsorgeein-
         Jahreslohn gemäss Art. 20 Abs. 1-3. Auf Verlangen               richtung eingebracht werden, wird mit dem
         des Versicherten kann für die Risiko- und Altersvor-            Rest nach Vollendung des 58. Altersjahres die
         sorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer              vorzeitige Pensionierung in der PKG vollzogen;
         massgebender Jahreslohn gewählt werden als der                  vor Vollendung des 58. Altersjahres wird die
         unmittelbar vor der Weiterversicherung gemeldete                Austrittsleistung fällig.
         massgebende Jahreslohn. Eine Anpassung des mass-
         gebenden Jahreslohnes ist zu Beginn der Weiterversi-      7. Die Weiterversicherung kann durch den Versi-
         cherung und danach jeweils auf den 1. Januar eines        cherten jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt
         Jahres möglich. Der Versicherte hat der PKG eine An-      werden. Die PKG kündigt die Weiterversicherung
         passung bis zum 31. Dezember des Vorjahres schrift-       bei einem Beitragsausstand von 40 Tagen oder mehr
         lich zu melden. Beträgt die Reduktion des massge-         rückwirkend auf den Zeitpunkt, bis zu welchem die
         benden Jahreslohnes mindestens 20 Prozent und hat         geschuldeten Beiträge entrichtet wurden.
         der Versicherte das 58. Altersjahr vollendet, kann sich
         der Versicherte teilweise pensionieren lassen.

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G.      Altersleistungen

        8. Endet die Weiterversicherung nach dem 58. Ge-               form bezogen werden, und die Austrittsleistung
        burtstag, werden die Altersleistungen fällig.                  kann nicht mehr für selbstbewohntes Wohneigen-
                                                                       tum vorbezogen oder verpfändet werden.
        9. Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre
        gedauert, so müssen die Altersleistungen in Renten-

H.      Austrittsleistung
Art. 45 Austrittsleistung                                                 b. den Anspruch auf Freizügigkeits- oder Vor-
        1. Versicherte haben bis zum ordentlichen Rücktritts-                 sorgeleistungen verpfänden.
        alter Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe          2. Vorbezug oder Verpfändung dürfen den Betrag
        des erworbenen Altersguthabens, wenn das Vorsor-               der jeweiligen Freizügigkeitsleistung bis zum Alter
        geverhältnis vor Erreichen des ordentlichen Rück-              50 nicht übersteigen. Ältere Versicherte dürfen einen
        trittsalters aufgelöst wird und noch kein Vorsorgefall         Betrag bis zur Hälfte der Freizügigkeitsleistung oder
        eingetreten ist.                                               den Betrag, auf den sie im Alter 50 Anspruch gehabt
                                                                       hätten, vorbeziehen oder verpfänden. Die weiteren
        2. Die Austrittsleistung entspricht mindestens dem             Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten werden
        BVG-Altersguthaben bzw. den Ansprüchen gemäss                  im Merkblatt «Wohneigentumsförderung mit Mitteln
        Art. 15 bzw. 17 FZG (Freizügigkeitsgesetz).                    der beruflichen Vorsorge» geregelt.

Art. 46 Verwendung der Austrittsleistung                               3. Die PKG informiert die Versicherten über die Fol-
        Die Austrittsleistung ist weiterhin für die Vorsorge           gen des Vorbezugs oder der Verpfändung.
        des ausscheidenden Versicherten zu verwenden und
        wird wie folgt überwiesen:                                     4. Versicherte, welche seit mehr als zwei Jahren ge-
           a. als Einlage in die Vorsorgeeinrichtung des              mäss Art. 44 freiwillig weiterversichert sind, können
               neuen Arbeitgebers oder                                 die Austrittsleistung weder zur Finanzierung von
           b. als Einlage auf ein Freizügigkeitskonto oder             Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen
           c. zum Abschluss einer Freizügigkeitspolice.                noch verpfänden.

Art. 47 Barauszahlung                                            Art. 49 Ehescheidung
        Versicherte können mit schriftlicher Zustimmung des            1. Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung richtet sich
        Ehepartners oder des eingetragenen Partners eine               nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen
        Barauszahlung verlangen, wenn                                  sowie den entsprechenden Verordnungsbestimmun-
           a. sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehal-          gen.
               ten bleibt Art. 25f FZG),
           b. sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und           2. Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der
               der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unter-          Austrittsleistung des Versicherten zugunsten des ge-
               stehen oder                                             schiedenen Ehegatten übertragen werden, reduziert
           c. die Austrittsleistung weniger als ihr eigener           sich das Altersguthaben des Versicherten entspre-
               Jahresbeitrag beträgt.                                  chend. Der zu übertragende Teil wird im Verhältnis
                                                                       des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen
Art. 48 Wohneigentumsförderung                                         Vorsorgeguthaben belastet.
        1. Versicherte können bis drei Jahre vor dem ordent-
        lichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohn-              3. Es ist sinngemäss vorzugehen, wenn die PKG zu-
        eigentum für den Eigenbedarf                                   gunsten des berechtigten geschiedenen Ehegatten
           a. einen Vorbezug ihres erworbenen Altersgut-              einen Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform) auszu-
               habens verlangen oder                                   richten hat.

PKG Pensionskasse                                                             Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 17
H.       Austrittsleistung

         4. Erhält ein Versicherter im Rahmen einer Scheidung            lich einer Waisenrente, welche eine vom Vorsorge-
         eine Austrittsleistung oder einen Rentenanteil (allen-          ausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst.
         falls auch in Kapitalform), so wird dieser Betrag bei
         der PKG im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge               7. Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten
         des verpflichteten geschiedenen Ehegatten belastet              zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren
         wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Alters-              Leistungsansprüche gegenüber der PKG aus. Die
         guthaben gutgeschrieben.                                        jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der Vorsorge
                                                                         des berechtigten geschiedenen Ehegatten bis am 15.
         5. Wird infolge Scheidung eines temporären In-                  Dezember des betreffenden Jahres werden mit der
         validenrentners vor dem ordentlichen Rentenalter                Hälfte des reglementarischen Zinssatzes verzinst. Die
         ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des ge-              PKG, als Pensionskasse des verpflichteten geschie-
         schiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu               denen Ehegatten, und der berechtigte geschiedene
         einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2                Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung
         und entsprechend tieferen Altersleistungen. Dem-                eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.
         gegenüber bleiben die zum Zeitpunkt der Einleitung              Wechselt der rentenberechtigte geschiedene Ehe-
         des Scheidungsverfahrens laufende Invalidenrente                gatte die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung,
         sowie allfällige (auch künftige) Invaliden-Kinder-              so hat er die rentenpflichtige PKG bis spätestens am
         renten unverändert. Ist das bei Beginn der Invaliden-           15. November des betreffenden Jahres darüber zu
         rente erworbene Altersguthaben reglementarisch in               informieren.
         die Berechnung der Invalidenrente eingeflossen, so
         wird die Invalidenrente gemäss den versicherungs-               8. Hat der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte
         technischen Grundlagen der PKG und im maximal                   Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er
         möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV                das Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung
         2 gekürzt (vorbehältlich der zum Zeitpunkt der Ein-             erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen
         leitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden              Rente verlangen. Hat er das ordentliche Rentenalter
         Invaliden-Kinderrenten).                                        erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausge-
                                                                         richtet. Er kann deren Überweisung in seine Vorsor-
         6. Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentners               geeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren
         mit lebenslangem Anspruch auf Invalidenleistun-                 Reglement noch einkaufen kann.
         gen ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des
         geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies                9. Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vor-
         zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs.               sorgefall Alter ein oder erreicht ein Invalidenrentner
         2 und einer nach den versicherungstechnischen                   das ordentliche Rücktrittsalter, so kürzt die PKG den
         Grundlagen der PKG festgelegten Kürzung der In-                 zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die
         validenrente im maximal möglichen Betrag gemäss                 Rente um den gemäss Art. 19g FZV maximal mög-
         Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der zum               lichen Betrag.
         Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
         bereits laufenden Invaliden-Kinderrenten). Wird in-             10. Der Versicherte kann sich im Rahmen der
         folge Scheidung eines Alters- oder Invalidenrentners            übertragenen Austrittsleistung bei der PKG wieder
         nach dem ordentlichen Rentenalter ein Rentenanteil              einkaufen. Die wieder einbezahlten Beträge werden
         dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zuge-                   im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung gemäss
         sprochen, reduzieren sich die Rentenleistungen des              Abs. 2 zugeordnet. Es ist kein Wiedereinkauf mög-
         Versicherten im entsprechenden Umfang. Der zum                  lich im Umfang einer bestehenden Invalidität.
         Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
         laufende Anspruch auf Invaliden-Kinderrente oder          Art. 50 Kürzungen
         Pensionierten-Kinderrente bleibt unverändert. Allfälli-         Vorbezüge, Pfandverwertungen und scheidungs-
         ge Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech-               rechtliche Ansprüche vermindern die Freizügigkeits-
         nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch                und Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang.
         effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehält-

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