Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2021 - PKG Pensionskasse
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Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 6 Art. 1 Trägerschaft der Personalvorsorge 6 Art. 2 Vorsorgereglement 6 Art. 3 Verhältnis zum BVG 6 B. Anschluss des Unternehmens 6 Art. 4 Anschlussvertrag 6 Art. 5 Vorsorgekommission 6 Art. 6 Vorsorgeplan 6 Art. 7 Vorsorgekonti der angeschlossenen Unternehmen 6 Art. 8 Auflösung 6 C. Aufnahme und Austritt der Versicherten 7 Art. 9 Aufnahmebedingungen 7 Art. 10 Selbständigerwerbende 7 Art. 11 Anmeldung und Aufnahme 7 Art. 12 Vorsorgearten 7 Art. 13 Austritt 8 Art. 14 Informationspflichten 8 Art. 15 Gesundheitsnachweis 8 Art. 16 Vorsorgeausweis 8 Art. 17 Allgemeine Informationen 8 Art. 18 Meldepflicht 8 Art. 19 Nachweis der Leistungsberechtigung 8 D. Grundlagen der Beitrags- und Leistungsabrechnungen 9 Art. 20 Lohndefinition 9 Art. 21 Unbezahlter Urlaub 9 Art. 22 Lohnmeldungen 9 Art. 23 Massgebendes Alter 9 E. Invalidenleistungen 10 Art. 24 Feststellung der Invalidität 10 Art. 25 Invalidenrente 10 Art. 26 Invaliden-Kinderrente 10 Art. 27 Weiterführung der Vorsorge und Beitragsbefreiung 10 PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 3
Inhaltsverzeichnis F. Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters 11 Art. 28 Ehegatten und eingetragene Partner 11 Art. 29 Lebenspartner 11 Art. 30 Kapitalabfindung 12 Art. 31 Waisenrente 12 Art. 32 Todesfallkapital 12 Art. 33 Zusätzliche Todesfallkapitalien 13 Art. 34 Verwirkungsfrist 13 G. Altersleistungen 13 Art. 35 Altersrente 13 Art. 36 Ehegatten- und Lebenspartnerrente nach Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters und bei aufgeschobener Pensionierung 13 Art. 37 Pensionierten-Kinderrente 14 Art. 38 Alterskapital-Abfindung 14 Art. 39 Altersguthaben 14 Art. 40 Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes 15 Art. 41 Flexible Pensionierung 15 Art. 42 Finanzierung vorzeitiger Pensionierungen 15 Art. 43 Freiwilliger flexibler Altersrücktritt mit externer Überbrückungsrente 15 Art. 44 Weiterführung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 47a BVG 16 H. Austrittsleistung 17 Art. 45 Austrittsleistung 17 Art. 46 Verwendung der Austrittsleistung 17 Art. 47 Barauszahlung 17 Art. 48 Wohneigentumsförderung 17 Art. 49 Ehescheidung 17 Art. 50 Kürzungen 18 I. Gemeinsame Bestimmungen und Begrenzungen 19 Art. 51 Entstehung von Leistungsansprüchen 19 Art. 52 Höhe der Leistungen 19 Art. 53 Abtretung 19 Art. 54 Vorrang des Vorsorgereglements 19 Art. 55 Auszahlungsbestimmungen 19 Art. 56 Anpassung an die Preisentwicklung 19 Art. 57 Anrechnung, Begrenzung und Kürzung von Leistungen 19 Seite 4 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
Inhaltsverzeichnis J. Finanzierung und Einkauf 21 Art. 58 Einkünfte der PKG 21 Art. 59 Ordentliche Beiträge 21 Art. 60 Einbringen von Austrittsleistungen 21 Art. 61 Einkäufe in die berufliche Vorsorge 21 K. Verwaltung 22 Art. 62 Stiftungsrat und Verwaltungsausschuss 22 Art. 63 Delegiertenversammlung 22 Art. 64 Prüfung 22 Art. 65 Schweigepflicht 22 L. Übergangs- und Schlussbestimmungen 23 Art. 66 Invalidenrenten 23 Art. 67 Teilliquidation 23 Art. 68 Übergangsbestimmungen 23 Art. 69 Sanierungsmassnahmen 23 Art. 70 Reglementsänderungen 23 Art. 71 Streitigkeiten 23 Art. 72 Haftung 23 Art. 73 Auflösung und Liquidation 23 Art. 74 Inkrafttreten 23 Anhang zum Vorsorgereglement 24 Die wichtigsten Abkürzungen und Begriffe 25 PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 5
A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Trägerschaft der Personalvorsorge Unternehmens die berufliche Vorsorge. Darin wer- 1. Die PKG Pensionskasse mit Sitz in Luzern (nachste- den die Beziehungen zwischen der PKG und den an- hend PKG genannt) ist eine Stiftung für die obli- geschlossenen Unternehmen sowie den versicherten gatorische und weitergehende berufliche Vorsorge Personen und den Leistungsberechtigten geregelt. kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisa- Der Einfachheit halber wird im Vorsorgereglement in tionen. Als Gemeinschaftseinrichtung bezweckt sie, der Regel nur die männliche Form (Ehegatte, Lebens- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlos- partner, Rentenbezüger usw.) verwendet. senen Unternehmen sowie deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von 2. Im Weiteren gelten die vom Stiftungsrat und vom Alter, Tod und Invalidität gemäss diesem Vorsorge- Verwaltungsausschuss erlassenen Reglemente, Be- reglement zu schützen. schlüsse und Richtlinien. 2. Die PKG verfolgt keine Gewinnabsichten. Allfällige Art. 3 Verhältnis zum BVG Ertragsüberschüsse werden gemäss den Beschlüssen Die PKG garantiert die vom Bundesgesetz über die des Stiftungsrates für Leistungsverbesserungen und berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- Beitragsermässigungen sowie zur Bildung von Reser- sorge (BVG) in seiner jeweiligen Fassung vorgeschrie- ven verwendet. benen Mindestleistungen, sofern diese im Rahmen von ausserobligatorischen Leistungen im Vorsorge- Art. 2 Vorsorgereglement plan nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die PKG 1. Das Vorsorgereglement ordnet zusammen mit ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetra- dem jeweiligen Vorsorgeplan des angeschlossenen gen und dem Sicherheitsfonds angeschlossen. B. Anschluss des Unternehmens Art. 4 Anschlussvertrag Art. 7 Vorsorgekonti der angeschlossenen Grundlage für die Rechte und Pflichten des ange- Unternehmen schlossenen Unternehmens bildet der Anschlussver- Angeschlossene Unternehmen können für die Finan- trag mit der PKG. zierung von Beiträgen und Leistungsverbesserungen, vorzeitigen Pensionierungen und sozialen Härtefällen Art. 5 Vorsorgekommission gesonderte Reserven bilden. Für diese Reserven führt Das angeschlossene Unternehmen kann eine Vor- die PKG separate Konti. sorgekommission einsetzen. Ihre Zusammensetzung soll den gesetzlichen Anforderungen an die Parität Art. 8 Auflösung genügen. Die Vorsorgekommission trifft anschluss- 1. Der Anschlussvertrag kann frühestens nach der spezifische Vorsorgeentscheide und nimmt die Wahl vereinbarten Dauer unter Einhaltung der festgeleg- ihrer Delegierten (Art. 63) vor. ten Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst werden. Die Kündigung seitens des an- Art. 6 Vorsorgeplan geschlossenen Unternehmens hat im Einverständnis 1. Im Vorsorgeplan sind die mit dem angeschlos- mit dem Personal (oder der allfälligen Arbeitnehmer- senen Unternehmen vereinbarten Leistungen und vertretung gemäss Art. 10 lit. d Mitwirkungsgesetz) Beiträge festgelegt. Von diesem Reglement abwei- zu erfolgen. chende Regelungen sind nur gültig, soweit sie im Vorsorgeplan ausdrücklich festgehalten sind. 2. Die PKG Pensionskasse kann den Anschlussvertrag ohne weitere Fristen auflösen, wenn der Arbeitgeber 2. Die Vorsorgepläne haben den Grundsätzen der seine Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen beruflichen Vorsorge zu entsprechen. Im Weiteren Vorsorge in grober Weise verletzt. Im Weiteren gel- besteht die Wahlmöglichkeit nach Art. 1d BVV 2. ten die Bestimmungen des Teilliquidationsreglements sowie des Kostenreglements. Seite 6 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
C. Aufnahme und Austritt der Versicherten Art. 9 Aufnahmebedingungen folgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber 1. In die PKG wird aufgenommen, wer: insgesamt länger als drei Monate dauern und kein a. Arbeitnehmer bei einem angeschlossenen Unterbruch drei Monate übersteigt. In diesem Fall ist Unternehmen ist, der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vier- b. das 17. Altersjahr vollendet hat, ten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem c. einen massgebenden Jahreslohn (Art. 20) ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- beziehen wird, welcher die obligatorische Ein- dauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der trittsschwelle nach BVG übersteigt, Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses d. einen auf mehr als drei Monate befristeten versichert. oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab- geschlossen hat, 3. Die Anmeldung der zu versichernden Person hat e. zu weniger als 70 Prozent invalid ist und nicht spätestens 30 Tage nach Beginn der Versicherungs- bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich- pflicht bei der PKG zu erfolgen. Das entsprechende tung gemäss Art. 26a BVG weiterversichert Anmeldeformular ist wahrheitsgetreu auszufüllen wird. und vom Arbeitgeber und von der versicherten Per- son zu unterzeichnen. 2. Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, deren massgeben- der Jahreslohn die obligatorische Eintrittsschwelle 4. Als technisches Datum der Aufnahme gilt der nach BVG nicht erreicht, oder Arbeitnehmer nach Erste eines Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhältnis- Art. 1j BVV 2 können freiwillig versichert werden, ses vom 1. bis und mit 15. des Monats gilt der Erste sofern dies im Vorsorgeplan mit dem angeschlosse- des laufenden Monats. Bei Antritt des Arbeitsverhält- nen Unternehmen vereinbart ist. Im Übrigen gilt Art. nisses vom 16. bis Ende des Monats gilt der Erste des 1j Abs. 3 und 4 BVV 2. Folgemonats als Eintrittsdatum. Art. 10 Selbständigerwerbende 5. Die versicherte Person ist gemäss Art. 3 und 4 FZG Selbständigerwerbende können im Rahmen der verpflichtet, die Austrittsleistung der früheren Vorsor- reglementarischen Bestimmungen aufgenommen geeinrichtung sowie allfällige Freizügigkeitsguthaben werden, sofern der Anschluss zusammen mit ihrem bei Eintritt an die PKG zu übertragen. Im Falle einer Personal erfolgt. Der Vorsorgeschutz beginnt jedoch nachträglichen Übertragung der Freizügigkeitsgutha- erst mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme ben kann die PKG die Annahme verweigern. durch die PKG. Art. 12 Vorsorgearten Art. 11 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Risikovorsorge gegen die Folgen von Tod und 1. Die Aufnahme erfolgt an dem Tag, an dem das Invalidität gilt ab Eintritt, frühestens aber ab dem 1. Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnan- Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, bis zum spruch besteht, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, Austritt oder zum Erreichen des ordentlichen Rück- da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit trittsalters bzw. bis zur vorzeitigen Pensionierung. begibt und die Aufnahmebedingungen gemäss Art. 9 erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erst später 2. Versicherten, die das 24. Altersjahr vollendet ha- erfüllt, so ist die Person auf diesen Zeitpunkt hin bei ben, wird ab dem folgenden 1. Januar bis zum Aus- der PKG anzumelden. tritt oder zum Erreichen des ordentlichen Rücktritts- alters bzw. bis zur vorzeitigen oder aufgeschobenen 2. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Pensionierung eine Altersvorsorge gewährleistet. Unterbruch über die Dauer von drei Monaten ver- längert wird, erfolgt die Aufnahme zum Zeitpunkt 3. Für die Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der Vereinbarung über die Verlängerung. Die Auf- wird die Hinterlassenenvorsorge weitergeführt. nahme erfolgt ferner, wenn mehrere aufeinander- PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 7
C. Aufnahme und Austritt der Versicherten Art. 13 Austritt werden die von der PKG auszurichtenden Leistungen 1. Der Austritt aus der PKG erfolgt bei Beendigung (einschliesslich anwartschaftlicher Hinterlassenen- des Arbeitsverhältnisses oder bei Wegfall der Auf- leistungen) lebenslänglich auf die Mindestleistungen nahmebedingungen, sofern kein Vorsorgefall einge- gemäss BVG gekürzt. treten ist. Vorbehalten bleibt die Weiterführung des Versicherungsschutzes gemäss Art. 44. Bei Teilinvali- 2. Der Vorsorgeschutz auf Leistungen gemäss Vor- den erfolgt der Austritt im Umfang der verbliebenen sorgeplan erfolgt erst mit der schriftlichen Bestäti- Erwerbsfähigkeit. gung der Aufnahme durch die PKG Pensionskasse. Die Leistungen gemäss BVG sind gedeckt. 2. Der Austritt ist der PKG vom Arbeitgeber spätes- tens 30 Tage nach Auflösung des Vorsorgeverhältnis- 3. Werden die Fragen zur Risikobeurteilung falsch ses schriftlich zu melden. oder unvollständig beantwortet, kann die PKG die Risikovorsorge für den überobligatorischen Teil kün- 3. Als technisches Datum des Austritts gilt der Letzte digen und ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistun- eines Monats. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gen lebenslänglich auf die BVG-Minimalleistungen vom 1. bis und mit 15. des Monats gilt der Letzte beschränken. Allenfalls zu viel bezahlte Leistungen des Vormonats als Austrittsdatum, bei Auflösung des werden zurückgefordert. Das Kündigungsrecht er- Arbeitsverhältnisses vom 16. bis Ende des Monats lischt, drei Monate nachdem die PKG zuverlässige der Letzte des laufenden Monats. Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der An- 4. Die Risikovorsorge bleibt nach Beendigung des zeigepflicht ziehen lässt. Vorsorgeverhältnisses bestehen, bis ein neues Vor- sorgeverhältnis begründet wird, längstens jedoch Art. 16 Vorsorgeausweis während eines Monats. Eine Nachdeckung entfällt Die Versicherten erhalten jährlich einen persönlichen im Fall einer Pensionierung. Vorsorgeausweis mit den Angaben über den ver- sicherten Lohn, die Beiträge, die Leistungsansprüche Art. 14 Informationspflichten und die Austrittsleistung. Arbeitgeber, Versicherte und Leistungsberechtigte sind verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte zu er- Art. 17 Allgemeine Informationen teilen und die erforderlichen Nachweise zu erbrin- Die PKG informiert jährlich in geeigneter Form über gen. Fehlbare haften für Schäden, die sich aus der ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Verletzung dieser Pflichten ergeben. Mitglieder des Stiftungsrates. Art. 15 Gesundheitsnachweis Art. 18 Meldepflicht 1. Beim Eintritt oder bei Leistungsverbesserungen Leistungsberechtigte sind verpflichtet, die PKG über müssen Versicherte auf Anfrage Auskunft über sämtliche Änderungen, die Einfluss auf ihre Leistun- ihren Gesundheitszustand geben. Die PKG oder ein gen haben können, unverzüglich und unaufgefor- allfälliger Rückversicherer können eine vertrauens- dert zu informieren. ärztliche Abklärung anordnen und zeitlich begrenz- te Vorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität Art. 19 Nachweis der Leistungsberechtigung anbringen. Tritt während der maximal fünfjährigen Auf Verlangen der PKG haben Leistungsberechtigte Vorbehaltsdauer ein Ereignis ein (Tod oder Arbeitsun- alle zum Nachweis der Leistungsberechtigung erfor- fähigkeit, die zu einer späteren Invalidität oder zum derlichen Unterlagen beizubringen. Tod führt), für dessen Ursache ein Vorbehalt besteht, Seite 8 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
D. Grundlagen der Beitrags- und Leistungsabrechnungen Art. 20 Lohndefinition Art. 21 Unbezahlter Urlaub Massgebender Lohn 1. Während eines unbezahlten Urlaubs einer aktiv 1. Der zu meldende massgebende Lohn entspricht versicherten Person wird die Altersvorsorge weiterge- dem auf das ganze Jahr berechneten voraussicht- führt, indem das Altersguthaben weiterhin verzinst lichen AHV-Jahreslohn beim angeschlossenen wird. Unternehmen. Löhne, die Versicherte gleichzeitig bei einem oder mehreren anderen Unternehmen 2. Auf Wunsch der Person und im Einverständnis mit erzielen, können nur versichert werden, wenn dies dem angeschlossenen Unternehmen kann zusätzlich im Vorsorgeplan festgehalten ist. Gelegentlich wahlweise anfallende Lohnbestandteile wie Überstundenent- a. die Risikovorsorge oder schädigungen, Dienstaltersgeschenke, Zulagen für b. die Altersvorsorge mit Weiteräufnung der Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen und Altersgutschriften oder Ähnliches werden nicht versichert. Im Vorsorgeplan c. die Risiko- und die Altersvorsorge mit Weiter- kann der massgebende Lohn hiervon abweichend äufnung der Altersgutschriften festgelegt werden. für maximal zwölf Monate weitergeführt werden, sofern das Arbeitsverhältnis anschliessend fortgesetzt 2. Bei schwankendem Einkommen entspricht der wird. Das Beitragsinkasso erfolgt über das ange- massgebende Jahreslohn dem letzten bekannten schlossene Unternehmen. AHV-Jahreslohn oder dem branchenüblichen durch- schnittlichen AHV-Jahreslohn. Art. 22 Lohnmeldungen Die Löhne werden beim Eintritt und jeweils per 1. 3. Sinkt der massgebende Jahreslohn vorübergehend Januar erfasst und die Leistungen und Beiträge neu wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Kurzarbeit berechnet. Auf Wunsch kann die jährliche Lohnmel- oder aus ähnlichen Gründen, so bleibt der bisherige dung auch auf einen anderen Zeitpunkt erfolgen. Jahreslohn während der Dauer der Lohnfortzah- Lohnänderungen von mehr als 10 Prozent können lungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 BVG massgebend, auch unter dem Jahr gemeldet und berücksichtigt es sei denn, die versicherte Person verlange die werden. Herabsetzung des massgebenden Lohnes. Art. 23 Massgebendes Alter Versicherter Jahreslohn 1. Als Alter für die Berechnung der Leistungen und 4. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan um- Beiträge gilt die Differenz zwischen dem betreffen- schrieben und gilt als Berechnungsgrundlage für den Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. a. die Leistungen der Risikovorsorge vor der Pensionierung, 2. Das ordentliche Rücktrittsalter wird nach den b. die Altersgutschriften, Regeln des BVG festgelegt, sofern im Vorsorgeplan c. die Beiträge. nichts anderes vereinbart wird. Unterjähriger Lohn 5. Falls eine Person nicht während des ganzen Kalen- derjahres versichert ist, wird der massgebende Lohn auf ein Jahr hochgerechnet. PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 9
E. Invalidenleistungen Art. 24 Feststellung der Invalidität Art. 27 Weiterführung der Vorsorge und Beitragsbe- 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter im Sinne freiung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid Bei Arbeitsunfähigkeit ist. Deckung besteht, wenn beim Eintritt der Arbeits- 1. Arbeitsunfähige Versicherte haben nach Ablauf unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist An- hat, die Versicherteneigenschaft gegeben war. spruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Risi- ko- und Altersvorsorge. Die Beitragsbefreiung richtet 2. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der durch sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidität verursachten Einkommenseinbusse. Er der Abstufung gemäss Art. 25 Abs. 2 und basiert auf wird grundsätzlich nach Massgabe der Entscheide dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und allen- Lohn und dem massgebenden Vorsorgeplan. Die Bei- falls des Unfallversicherers festgelegt. tragsbefreiung wird längstens während 24 Monaten gewährt. Der Anspruch besteht darüber hinaus, so- Art. 25 Invalidenrente lange von der Kranken-, Unfall- oder Militärversiche- 1. Versicherte, die vor der Pensionierung voll- oder rung weiterhin Taggelder ausgerichtet werden. Ab teilinvalid werden, haben nach Beendigung des Vorliegen eines ablehnenden IV-Entscheides (Datum Anspruchs auf Lohn- oder Lohnersatzzahlungen der Verfügung) wird keine Beitragsbefreiung mehr jeglicher Art, welche mindestens 80 Prozent des gewährt. Der Anspruch endet spätestens mit dem entgangenen Verdienstes betragen und mindestens Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Während zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurden, der Wartefrist sind die Beiträge durch das ange- und nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten schlossene Unternehmen zu begleichen, solange das Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Die Beitrags- Anspruch besteht während der Invalidität, längstens befreiung für die Altersvorsorge ist auch während jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. eines unbezahlten Urlaubs mit Weiterführung der Risikovorsorge versichert. Die Abrechnung der Bei- 2. Der Leistungsanspruch des Versicherten beträgt: tragsbefreiung erfolgt für ganze Monate. a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, Bei Invalidität b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 2. Invalide Versicherte haben Anspruch auf eine 60 Prozent invalid ist, beitragsfreie Weiterführung der Altersvorsorge, c. eine halbe Rente, wenn er zu mindestens sofern die PKG für die Invalidenrentenleistungen 50 Prozent invalid ist, zuständig ist. Der Anspruch endet mit dem Wegfall d. eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens der Invalidität, jedoch spätestens mit dem Erreichen 40 Prozent invalid ist. des ordentlichen Rücktrittsalters. Die Höhe der Bei- tragsbefreiung von Invaliden richtet sich nach der Art. 26 Invaliden-Kinderrente Rentenabstufung gemäss Art. 25 Abs. 2 und basiert Bezüger von Invalidenrenten haben Anspruch auf auf dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicher- eine Invaliden-Kinderrente. Berechtigung, Laufzeit ten Lohn und dem massgebenden Vorsorgeplan. Die und Höhe richten sich sinngemäss nach den Bestim- Bestimmungen von Art. 26a BVG gelten sinngemäss. mungen der Invaliden- und der Waisenrente. Seite 10 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
F. Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Art. 28 Ehegatten und eingetragene Partner trittsalter. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente für 1. Überlebende Ehegatten oder Partner im Sinne des Bezüger von Altersrenten oder Personen, die das Partnerschaftsgesetzes (PartG) haben nach dem Tod ordentliche Rücktrittsalter überschritten haben, ist in der versicherten oder rentenberechtigten Person An- Art. 36 geregelt. spruch auf eine Ehegattenrente. 8. Übersteigt der Barwert der Ehegattenrente das 2. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben den Altersguthaben und wurden Austrittsleistungen oder Barwert der Ehegattenrente, so wird die Differenz an Freizügigkeitsguthaben (Art. 4 FZG) nicht in die PKG die ehegattenrentenberechtigte Person ausbezahlt. eingebracht, so wird die Ehegattenrente nach ver- sicherungstechnischen Grundsätzen bis maximal zur 3. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe in- Höhe des Altersguthabens gekürzt. klusive Rückzahlung von Scheidungsbezügen und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des vorzeitigen 9. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten richtet Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden, unter An- sich nach den Bestimmungen von Art. 20 BVV 2 (vgl. rechnung getätigter Vorbezüge und Teilpensionierun- Art. 57 Abs. 5 lit c) sowie der Übergangsbestimmung gen, zusätzlich zur Ehegattenrente ausbezahlt. Diese der Änderung vom 10. Juni 2016. Regelung gilt auch für den Betrag der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Scheidungsbezügen Art. 29 Lebenspartner und Finanzierungen des vorzeitigen Altersrücktritts, 1. Lebenspartner, auch gleichen Geschlechts, haben die bei einer vorhergehenden Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Leistungen nach Art. 28, sofern im einbezahlt wurden. Der Nachweis über die geleiste- Zeitpunkt des Todes ten Einzahlungen ist durch die anspruchsberechtig- a. eine schriftliche Lebenspartnervereinbarung ten Personen zu erbringen. vorgelegt werden kann oder zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung einge- 4. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters- reicht wurde und guthaben und dem Barwert der Ehegattenrente b. beide unverheiratet waren, nicht in einer (Abs. 2) und der Anspruch auf die im Altersguthaben eingetragenen Partnerschaft lebten, keine enthaltenen Einkäufe (Abs. 3) werden nicht kumu- Ehehindernisse gemäss Art. 94–96 ZGB bzw. liert und es wird der grössere der beiden Beträge keine Eintragungshindernisse gemäss Art. 3 ausgerichtet. und 4 PartG bestanden und c. sie keine Hinterlassenenleistungen aus beruf- 5. Anstelle der Ehegattenrente kann auch das vor- licher Vorsorge beziehen und handene Altersguthaben bezogen werden. Es wer- d. der überlebende Lebenspartner für den Unter- den damit keine Leistungen nach Abs. 2 und 3 fällig. halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die Lebensgemein- 6. Der Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod mit dem Tode der versicherten oder rentenberech- ununterbrochen bestanden hat. tigten Person, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder 2. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente kann mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente. mit dem Tode der versicherten oder rentenberech- Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats tigten Person, frühestens aber nach Beendigung der ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungsberech- vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder tigte Person stirbt, sich verheiratet, eine neue Part- mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente nerschaft eintragen lässt oder eine Kapitalabfindung entstehen. Er kann bis zur Pensionierung, längstens fällig wird (vgl. Art. 30). jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter, entste- hen. 7. Der Anspruch kann bis zur Pensionierung entste- hen, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rück- 3. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben den PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 11
F. Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters Barwert der Lebenspartnerrente, so wird die Diffe- rungsalters erhält der Bezüger einer Ehegatten- oder renz an die rentenberechtigte Person ausbezahlt. Lebenspartnerrente eine Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Mit der Kapitalab- 4. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe findung erlischt jeder weitere Leistungsanspruch inklusive Rückzahlung von Scheidungsbezügen gegenüber der PKG. und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden Art. 31 Waisenrente unter Anrechnung getätigter Vorbezüge und Teil- 1. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch pensionierungen zusätzlich zur Lebenspartnerrente auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Ver- ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für den Betrag storbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Schei- Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. dungsbezügen und Finanzierungen des vorzeitigen Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Sind Kinder in Altersrücktritts, die bei einer vorhergehenden Vor- Ausbildung oder selbst mindestens zu 70 Prozent sorgeeinrichtung einbezahlt wurden. Der Nachweis invalid, dauert ihr Rentenanspruch bis zum Abschluss über die geleisteten Einzahlungen ist durch die an- der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbs- spruchsberechtigten Personen zu erbringen. fähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. 5. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters- guthaben und dem Barwert der Lebenspartnerrente 2. Sofern beide Elternteile verstorben sind, beträgt (Abs. 3) und der Anspruch auf die im Altersguthaben die Waisenrente 200 Prozent der versicherten Wai- enthaltenen Einkäufe (Abs. 4) werden nicht kumu- senrente (doppelte Waisenrente). liert und es wird der grössere der beiden Beträge ausgerichtet. Art. 32 Todesfallkapital 1. Entsteht nach dem Todesfall einer versicherten 6. Anstelle der Lebenspartnerrente kann auch das Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Le- vorhandene Altersguthaben bezogen werden. Es benspartnerrente, gelangt unabhängig vom Erbrecht werden damit keine Leistungen nach Abs. 3 und 4 ein Todesfallkapital nach folgender Rangordnung zur fällig. Auszahlung: a. der Person, welche für den Unterhalt eines 7. Übersteigt der Barwert der Lebenspartnerrente das oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom- Altersguthaben und wurden Austrittsleistungen oder men muss, Freizügigkeitsguthaben (Art. 4 FZG) nicht in die PKG b. den natürlichen Personen, die von der versi- eingebracht, so wird die Lebenspartnerrente nach cherten Person in erheblichem Masse unter- versicherungstechnischen Grundsätzen bis maximal stützt worden sind, sofern zu Lebzeiten eine zur Höhe des Altersguthabens gekürzt. schriftliche Begünstigungserklärung einge- reicht wurde, 8. Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente für c. den Kindern, Bezüger von Altersrenten oder Personen, die das d. den Eltern, ordentliche Rücktrittsalter überschritten haben, ist in e. den Geschwistern, Art. 36 geregelt. f. den übrigen gesetzlichen Erben unter Aus- schluss des Gemeinwesens. 9. Die Lebenspartnerrente wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungs- 2. Die vorhergehende Gruppe schliesst die nachfol- berechtigte Person stirbt, sich verheiratet, eine neue gende von der Leistungsberechtigung aus. Die Zutei- Partnerschaft eintragen lässt oder eine Kapitalabfin- lung erfolgt nach Köpfen, wenn pro Gruppe mehrere dung fällig wird (vgl. Art. 30). Leistungsberechtigte vorhanden sind. Versicherte können mittels schriftlicher Erklärung oder testamen- Art. 30 Kapitalabfindung tarischer Verfügung mit unmissverständlichem Bezug Bei Verheiratung oder Eintragung einer neuen Part- auf die berufliche Vorsorge an die PKG eine andere nerschaft vor Erreichen des ordentlichen Pensionie- Zuteilung pro Gruppe festlegen oder die Reihenfolge Seite 12 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
F. Hinterlassenenleistungen vor Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der Gruppe d und e ändern oder zusammenfassen. 7. Mit der Auszahlung erlischt jeder weitere Leis- In begründeten Fällen kann die PKG eine andere Zu- tungsanspruch gegenüber der PKG. teilung festlegen. Art. 33 Zusätzliche Todesfallkapitalien 3. Das Todesfallkapital für die Begünstigten nach Zusätzliche Todesfallkapitalien können mit separater lit. a–e entspricht dem während der aktiven Ver- Vereinbarung im Vorsorgeplan versichert werden. sicherungszeit erworbenen Altersguthaben (ohne Sie werden an Ehegatten, eingetragene Partner oder Zins ab Beginn der Beitragsbefreiung) und allfälligen Lebenspartner, welche die Voraussetzungen gemäss Guthaben für einen vorzeitigen Altersrücktritt nach Art. 29 erfüllen, ausbezahlt. Sofern keine Auszah- Art. 61 Abs. 3. lung an einen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebenspartner erfolgt, werden sie nach der 4. Für die Erben nach lit. f entspricht das Todesfall- Rangordnung von Art. 32 ausgerichtet. Der An- kapital den während der aktiven Versicherungszeit spruch auf zusätzliche Todesfallkapitalien besteht bis durch die aktiv versicherte Person und das ange- zur Pensionierung, längstens jedoch bis zum ordent- schlossene Unternehmen bei der PKG einbezahlten lichen Rücktrittsalter. Beiträgen oder der Hälfte des Todesfallkapitals nach Abs. 3. Art. 34 Verwirkungsfrist Die Ansprüche nach Art. 29, 32 und 33 sind innert 5. Wird eine Hinterlassenenrente an einen geschie- dreier Monate nach dem Tode der versicherten Per- denen Ehegatten ausgerichtet, wird das Todesfallka- son unter Nachweis der Leistungsberechtigung bei pital um den Barwert dieser Rente gekürzt. der PKG schriftlich geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen erlischt. 6. Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht bis zur Pensionierung. G. Altersleistungen Art. 35 Altersrente oder Versicherten während aufgeschobener Pensio- 1. Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ha- nierung Anspruch auf eine Ehegattenrente. ben Versicherte sowie Bezüger von Invalidenrenten bis zum Monatsende nach ihrem Ableben Anspruch 2. Ein hinterbliebener Lebenspartner eines Altersren- auf eine Altersrente. tenbezügers, auch gleichen Geschlechts, hat densel- ben Rentenanspruch wie der hinterbliebene Ehegatte 2. Die jährliche Altersrente berechnet sich nach dem oder eingetragene Partner nach Abs. 1, sofern im Altersguthaben (Art. 39), multipliziert mit dem Ren- Zeitpunkt des Todes tenumwandlungssatz. Die Rentenumwandlungssätze a. eine schriftliche Lebenspartnervereinbarung werden vom Stiftungsrat festgelegt und finden sich vorgelegt werden kann oder zu Lebzeiten eine im Anhang zu diesem Reglement. Sofern im Rahmen schriftliche Begünstigungserklärung einge- von ausserobligatorischen Leistungen im Vorsorge- reicht wurde und plan nicht ausdrücklich ausgeschlossen, entspricht b. beide unverheiratet waren, nicht in einer die Altersrente mindestens den Mindestvorschriften eingetragenen Partnerschaft lebten, keine des BVG. Ehehindernisse gemäss Art. 94–96 ZGB bzw. keine Eintragungshindernisse gemäss Art. 3 Art. 36 Ehegatten- und Lebenspartnerrente nach und 4 PartG bestanden und Pensionierung bzw. Erreichen des ordentlichen c. sie keine Hinterlassenenleistungen aus beruf- Rücktrittsalters und bei aufgeschobener Pen- licher Vorsorge beziehen und sionierung d. der überlebende Lebenspartner für den Unter- 1. Ein hinterbliebener Ehegatte oder eingetragener halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder Partner hat nach dem Tod des Altersrentenbezügers aufkommen muss oder die Lebensgemein- PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 13
G. Altersleistungen schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod Partnerschaft eintragen lässt. ununterbrochen bestanden hat. 9. Erfolgt die Heirat, die eingetragene Partnerschaft 3. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben beim oder der Beginn der Lebenspartnerschaft nach dem Tod während aufgeschobener Pensionierung den ordentlichen Rücktrittsalter, so wird die Ehegatten- Barwert der Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente, so oder Lebenspartnerrente nach der Pensionierung wird die Differenz an die rentenberechtigte Person unter Berücksichtigung des BVG-Mindestanspruchs ausbezahlt. gekürzt auf: a. 80 Prozent bis Alter 66, 4. Die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe in- b. 60 Prozent bis Alter 67, klusive der Rückzahlungen von Scheidungsbezügen c. 40 Prozent bis Alter 68, und ein allfälliges Guthaben zur Finanzierung des d. 20 Prozent bis Alter 69, vorzeitigen Altersrücktritts (Art. 61 Abs. 3) werden e. 0 Prozent ab Alter 69. beim Tod während aufgeschobener Pensionierung zusätzlich zur Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente Art. 37 Pensionierten-Kinderrente ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für den Betrag Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf eine der freiwilligen Einkäufe, der Rückzahlung von Schei- Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20 Pro- dungsbezügen und Finanzierungen des vorzeitigen zent der Altersrente. Leistungsberechtigung und Altersrücktritts, die bei einer vorhergehenden Vor- Laufzeit richten sich sinngemäss nach den Bestim- sorgeeinrichtung einbezahlt wurden. Der Nachweis mungen der Alters- und der Waisenrente. über die geleisteten Einzahlungen ist durch die an- spruchsberechtigten Personen zu erbringen. Art. 38 Alterskapital-Abfindung 1. Versicherte Personen können auf schriftlichen 5. Eine Differenz zwischen dem vorhandenen Alters- Antrag anstelle der Altersrente einen Teil oder das guthaben und dem Barwert der Ehegatten- bzw. ganze Altersguthaben beziehen. Im Umfang der Lebenspartnerrente (Abs. 3) und der Anspruch auf Alters-Kapitalabfindung entfallen alle weiteren Leis- die im Altersguthaben enthaltenen Einkäufe (Abs. 4) tungsansprüche gegenüber der PKG. werden nicht kumuliert und es wird der grössere der beiden Beträge ausgerichtet. 2. Versicherte, welche während mehr als zwei Jahren gemäss Art. 44 freiwillig weiterversichert waren, 6. Im Falle der aufgeschobenen Pensionierung oder können die Altersleistungen ausschliesslich in Ren- in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Todes die tenform beziehen. bereits fällige Altersleistung noch nicht ausbezahlt worden ist, kann im Todesfall anstelle der Ehegatten- 3. Der Antrag auf eine Alters-Kapitalabfindung eines rente auch das vorhandene Altersguthaben bezogen Teils oder der ganzen Altersleistung muss bei der werden. Es werden damit keine Leistungen nach PKG vor dem Altersrücktritt, spätestens vor der ers- Abs. 3 und 4 fällig. ten Rentenzahlung, schriftlich und mit Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners 7. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60 Prozent eingereicht werden. Der PKG ist zur Überprüfung der der Altersrente. Bei einer aufgeschobenen Pensio- Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen nierung berechnet sich die Höhe der massgeblichen Partners eine amtliche Bestätigung einzureichen. Altersrente nach der Altersrente, auf welche die ver- sicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch Art. 39 Altersguthaben gehabt hätte. Massgebend sind der Stand des Alters- 1. Das Altersguthaben entspricht dem Stand des guthabens und der Umwandlungssatz zum Zeitpunkt individuellen Alterskontos. Diesem werden nachste- des Todes. hende Beträge gutgeschrieben: a. Bei Eingang 8. Die Ehegattenrente wird bis zum Ende des Monats von der versicherten Person eingebrachte ausgerichtet, in dessen Verlauf die leistungsberech- Austrittsleistungen und tigte Person stirbt, sich verheiratet oder eine neue die freiwilligen Einlagen; Seite 14 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
G. Altersleistungen b. Ende Jahr, im Vorsorgefall bzw. per Austritts- Pensionierung gelten die vom Stiftungsrat festgeleg- datum ten Umwandlungssätze. reglementarische Altersgutschriften: deren Höhe ist im Vorsorgeplan festgelegt, ent- 3. Die Vorsorge kann nach dem ordentlichen spricht jedoch mindestens den Altersgut- Rücktrittsalter weitergeführt werden, sofern die schriften nach BVG; Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird und die Aufnahme- die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen bedingungen gemäss gültigem Vorsorgeplan erfüllt auf dem Altersguthaben; sind. Die Weiterführung kann bis zum Ende der Er- die vom Stiftungsrat festgelegten Zinsen werbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung auf den eingebrachten Austrittsleistungen des 70. Altersjahres, erfolgen. Das Altersguthaben und Einlagen; wird bis zum Ablauf der Weiterführung verzinst. Auf c. Auf Beschluss des Stiftungsrates Wunsch können die Altersgutschriften während der Überschusszahlungen und sonstige Zu- Weiterführung weitergeäufnet werden. wendungen. 4. Stirbt eine versicherte Person während der Weiter- 2. Bei der Festlegung der Verzinsung orientiert sich versicherung gemäss Abs. 3, gilt sie für die Festset- der Stiftungsrat am BVG-Zinssatz und an der finan- zung der Hinterlassenenleistungen ab dem auf den ziellen Situation der PKG. Er kann Todestag folgenden Monatsersten als Rentenbezü- a. eine Zusatzverzinsung für die aktiv Versicher- ger; Art. 36 ist anwendbar. ten festlegen, wobei die vorangegangenen Austritte nicht berücksichtigt werden, oder 5. Während der Dauer des Aufschubs der Altersleis- b. eine Null- oder Minderverzinsung nach dem tungen gemäss Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf ein Anrechnungsprinzip festlegen. Todesfallkapital gemäss Art. 32. Es entsteht jedoch kein Anspruch mehr auf Invalidenleistungen und zu- Art. 40 Weiterversicherung des bisherigen versicher- sätzliche Todesfallkapitalien gemäss Art. 33. ten Verdienstes gemäss Art. 33a BVG Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Alters- Art. 42 Finanzierung vorzeitiger Pensionierungen jahr um höchstens die Hälfte reduziert, können die Vorzeitige Pensionierungen und Überbrückungs- Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst leistungen können nach versicherungstechnischen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterführen. Grundsätzen vorfinanziert werden. Vorzeitige Pen- Die Finanzierung der Beiträge ist im Vorsorgeplan sionierungen und Überbrückungsleistungen sind im separat zu regeln. Vorsorgeplan separat zu regeln. Art. 41 Flexible Pensionierung Art. 43 Freiwilliger flexibler Altersrücktritt mit externer 1. Auf Verlangen können sich Versicherte ab dem Überbrückungsrente 58. Altersjahr und bis zur Vollendung des 70. Alters- 1. Versicherte, die aus der Vorsorge ausscheiden, jahres ganz oder teilweise pensionieren lassen. Eine weil sie für den flexiblen Altersrücktritt von einer ent- Reduktion des Arbeitspensums um mindestens 20 sprechenden Einrichtung (zum Beispiel Stiftung FAR) Prozent des ursprünglichen Pensums berechtigt zum eine Überbrückungsrente beziehen, können für die Bezug der entsprechenden Altersleistung. Der Um- Altersvorsorge bis zum ordentlichen Rücktrittsalter in fang und der Zeitpunkt der Reduktion müssen mit der PKG bleiben. Die PKG schreibt dem Versicherten dem Bezug der entsprechenden Altersleistung über- die Altersgutschriften der entsprechenden Einrich- einstimmen. Sofern die Altersleistung in Kapitalform tung gut. gemäss Art. 38 bezogen wird, sind zwei Pensionie- rungsschritte möglich. Vorbehalten bleiben abwei- 2. Die Weiterversicherung ist nur so lange möglich, chende gesetzliche oder behördliche Regelungen. wie Überbrückungsleistungen bezogen werden. Während der Weiterversicherung sind die Ausrich- 2. In begründeten Fällen kann im gesetzlichen Rah- tung von Altersleistungen und Kapitalauszahlungen men eine abweichende Regelung getroffen werden. gemäss Art. 46, 47 und 48 nicht möglich. Bei einer vorzeitigen oder einer aufgeschobenen PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 15
G. Altersleistungen 3. Während der Weiterversicherung entfällt die Ver- 4. Der Versicherte hat der PKG die gesamten reg- sicherung für Invalidität und Tod. Im Todesfall kommt lementarischen Risikobeiträge (d.h. seinen Anteil das vorhandene Altersguthaben gemäss Art. 32 zur und jenen des Arbeitgebers) zu entrichten. Wählt Auszahlung. er die Weiteräufnung des Altersguthabens, hat er auch die gesamten reglementarischen Sparbeiträge Art. 44 Weiterführung des Versicherungsschutzes (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu bezahlen. gemäss Art. 47a BVG Werden Sanierungsbeiträge fällig, hat der Versicherte 1. Ein Versicherter, der nach dem 55. Geburtstag aus nur den Arbeitnehmeranteil zu tragen. Das Beitrags- der reglementarischen Versicherung ausscheidet, inkasso erfolgt durch die PKG vierteljährlich direkt weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst beim Versicherten. wurde, kann die Weiterführung seines Versiche- rungsschutzes verlangen. Er hat dies der PKG innert 5. Tritt der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrich- 90 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses tung ein, wird seine Austrittsleistung in dem Umfang schriftlich zu melden. Verlangt er die Weiterversi- an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, als cherung, hat er sich gleichzeitig zu entscheiden, ob sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen das Altersguthaben durch Altersgutschriften weiter Leistungen verwendet werden kann. Werden für den aufgebaut werden soll oder nicht. Dieser Entscheid Einkauf maximal zwei Drittel der Austrittsleistung kann jährlich auf den 1. Januar angepasst werden. benötigt und kann oder will der Versicherte den Rest Der Versicherte hat der PKG eine Anpassung bis zum nicht transferieren, verbleibt die restliche Austritts- 31. Dezember des Vorjahres schriftlich zu melden. leistung in der PKG und die Weiterversicherung wird in reduziertem Umfang weitergeführt. Der für die 2. Während der Weiterversicherung verbleibt die Weiterversicherung massgebende versicherte Lohn Austrittsleistung in der PKG, wird weiter verzinst wird im Verhältnis der übertragenen Austrittsleistung und gegebenenfalls durch Altersgutschriften weiter zur gesamten Austrittsleistung gekürzt. geäufnet. Der Schutz gegen die Risiken Invalidität und Tod bleibt bestehen. Der Versicherte ist – mit 6. Die Weiterversicherung endet Ausnahme der besonderen Bestimmungen in diesem a. bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität (bei Artikel – während der Weiterversicherung den im Teilinvalidität läuft die Weiterversicherung für gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden den aktiven Teil weiter), Arbeitsverhältnisses Versicherten gleichgestellt und b. bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gleichberechtigt. gemäss Vorsorgeplan, c. bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, 3. Grundlage für den versicherten Lohn, welcher wenn mehr als zwei Drittel der Austritts- Basis für die Beiträge und Leistungen während der leistung an die neue Vorsorgeeinrichtung Weiterversicherung ist, bildet der unmittelbar vor übertragen werden; kann nicht die gesamte der Weiterversicherung gemeldete massgebende Austrittsleistung in die neue Vorsorgeein- Jahreslohn gemäss Art. 20 Abs. 1-3. Auf Verlangen richtung eingebracht werden, wird mit dem des Versicherten kann für die Risiko- und Altersvor- Rest nach Vollendung des 58. Altersjahres die sorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer vorzeitige Pensionierung in der PKG vollzogen; massgebender Jahreslohn gewählt werden als der vor Vollendung des 58. Altersjahres wird die unmittelbar vor der Weiterversicherung gemeldete Austrittsleistung fällig. massgebende Jahreslohn. Eine Anpassung des mass- gebenden Jahreslohnes ist zu Beginn der Weiterversi- 7. Die Weiterversicherung kann durch den Versi- cherung und danach jeweils auf den 1. Januar eines cherten jederzeit auf Ende eines Monats gekündigt Jahres möglich. Der Versicherte hat der PKG eine An- werden. Die PKG kündigt die Weiterversicherung passung bis zum 31. Dezember des Vorjahres schrift- bei einem Beitragsausstand von 40 Tagen oder mehr lich zu melden. Beträgt die Reduktion des massge- rückwirkend auf den Zeitpunkt, bis zu welchem die benden Jahreslohnes mindestens 20 Prozent und hat geschuldeten Beiträge entrichtet wurden. der Versicherte das 58. Altersjahr vollendet, kann sich der Versicherte teilweise pensionieren lassen. Seite 16 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
G. Altersleistungen 8. Endet die Weiterversicherung nach dem 58. Ge- form bezogen werden, und die Austrittsleistung burtstag, werden die Altersleistungen fällig. kann nicht mehr für selbstbewohntes Wohneigen- tum vorbezogen oder verpfändet werden. 9. Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Altersleistungen in Renten- H. Austrittsleistung Art. 45 Austrittsleistung b. den Anspruch auf Freizügigkeits- oder Vor- 1. Versicherte haben bis zum ordentlichen Rücktritts- sorgeleistungen verpfänden. alter Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe 2. Vorbezug oder Verpfändung dürfen den Betrag des erworbenen Altersguthabens, wenn das Vorsor- der jeweiligen Freizügigkeitsleistung bis zum Alter geverhältnis vor Erreichen des ordentlichen Rück- 50 nicht übersteigen. Ältere Versicherte dürfen einen trittsalters aufgelöst wird und noch kein Vorsorgefall Betrag bis zur Hälfte der Freizügigkeitsleistung oder eingetreten ist. den Betrag, auf den sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, vorbeziehen oder verpfänden. Die weiteren 2. Die Austrittsleistung entspricht mindestens dem Voraussetzungen sowie Rechte und Pflichten werden BVG-Altersguthaben bzw. den Ansprüchen gemäss im Merkblatt «Wohneigentumsförderung mit Mitteln Art. 15 bzw. 17 FZG (Freizügigkeitsgesetz). der beruflichen Vorsorge» geregelt. Art. 46 Verwendung der Austrittsleistung 3. Die PKG informiert die Versicherten über die Fol- Die Austrittsleistung ist weiterhin für die Vorsorge gen des Vorbezugs oder der Verpfändung. des ausscheidenden Versicherten zu verwenden und wird wie folgt überwiesen: 4. Versicherte, welche seit mehr als zwei Jahren ge- a. als Einlage in die Vorsorgeeinrichtung des mäss Art. 44 freiwillig weiterversichert sind, können neuen Arbeitgebers oder die Austrittsleistung weder zur Finanzierung von b. als Einlage auf ein Freizügigkeitskonto oder Wohneigentum für den Eigenbedarf vorbeziehen c. zum Abschluss einer Freizügigkeitspolice. noch verpfänden. Art. 47 Barauszahlung Art. 49 Ehescheidung Versicherte können mit schriftlicher Zustimmung des 1. Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung richtet sich Ehepartners oder des eingetragenen Partners eine nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen Barauszahlung verlangen, wenn sowie den entsprechenden Verordnungsbestimmun- a. sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehal- gen. ten bleibt Art. 25f FZG), b. sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und 2. Muss im Rahmen einer Scheidung ein Anteil der der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unter- Austrittsleistung des Versicherten zugunsten des ge- stehen oder schiedenen Ehegatten übertragen werden, reduziert c. die Austrittsleistung weniger als ihr eigener sich das Altersguthaben des Versicherten entspre- Jahresbeitrag beträgt. chend. Der zu übertragende Teil wird im Verhältnis des Altersguthabens nach Art. 15 BVG zum übrigen Art. 48 Wohneigentumsförderung Vorsorgeguthaben belastet. 1. Versicherte können bis drei Jahre vor dem ordent- lichen Rücktrittsalter zur Finanzierung von Wohn- 3. Es ist sinngemäss vorzugehen, wenn die PKG zu- eigentum für den Eigenbedarf gunsten des berechtigten geschiedenen Ehegatten a. einen Vorbezug ihres erworbenen Altersgut- einen Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform) auszu- habens verlangen oder richten hat. PKG Pensionskasse Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 | Seite 17
H. Austrittsleistung 4. Erhält ein Versicherter im Rahmen einer Scheidung lich einer Waisenrente, welche eine vom Vorsorge- eine Austrittsleistung oder einen Rentenanteil (allen- ausgleich nicht berührte Kinderrente ablöst. falls auch in Kapitalform), so wird dieser Betrag bei der PKG im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge 7. Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten des verpflichteten geschiedenen Ehegatten belastet zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Alters- Leistungsansprüche gegenüber der PKG aus. Die guthaben gutgeschrieben. jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegatten bis am 15. 5. Wird infolge Scheidung eines temporären In- Dezember des betreffenden Jahres werden mit der validenrentners vor dem ordentlichen Rentenalter Hälfte des reglementarischen Zinssatzes verzinst. Die ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des ge- PKG, als Pensionskasse des verpflichteten geschie- schiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies zu denen Ehegatten, und der berechtigte geschiedene einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. 2 Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung und entsprechend tieferen Altersleistungen. Dem- eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. gegenüber bleiben die zum Zeitpunkt der Einleitung Wechselt der rentenberechtigte geschiedene Ehe- des Scheidungsverfahrens laufende Invalidenrente gatte die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, sowie allfällige (auch künftige) Invaliden-Kinder- so hat er die rentenpflichtige PKG bis spätestens am renten unverändert. Ist das bei Beginn der Invaliden- 15. November des betreffenden Jahres darüber zu rente erworbene Altersguthaben reglementarisch in informieren. die Berechnung der Invalidenrente eingeflossen, so wird die Invalidenrente gemäss den versicherungs- 8. Hat der rentenberechtigte geschiedene Ehegatte technischen Grundlagen der PKG und im maximal Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er möglichen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV das Mindestalter für eine vorzeitige Pensionierung 2 gekürzt (vorbehältlich der zum Zeitpunkt der Ein- erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen leitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Rente verlangen. Hat er das ordentliche Rentenalter Invaliden-Kinderrenten). erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausge- richtet. Er kann deren Überweisung in seine Vorsor- 6. Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentners geeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren mit lebenslangem Anspruch auf Invalidenleistun- Reglement noch einkaufen kann. gen ein Anteil der Austrittsleistung zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt dies 9. Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vor- zu einer Reduktion der Altersguthaben gemäss Abs. sorgefall Alter ein oder erreicht ein Invalidenrentner 2 und einer nach den versicherungstechnischen das ordentliche Rücktrittsalter, so kürzt die PKG den Grundlagen der PKG festgelegten Kürzung der In- zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die validenrente im maximal möglichen Betrag gemäss Rente um den gemäss Art. 19g FZV maximal mög- Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2 (vorbehältlich der zum lichen Betrag. Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invaliden-Kinderrenten). Wird in- 10. Der Versicherte kann sich im Rahmen der folge Scheidung eines Alters- oder Invalidenrentners übertragenen Austrittsleistung bei der PKG wieder nach dem ordentlichen Rentenalter ein Rentenanteil einkaufen. Die wieder einbezahlten Beträge werden dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zuge- im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung gemäss sprochen, reduzieren sich die Rentenleistungen des Abs. 2 zugeordnet. Es ist kein Wiedereinkauf mög- Versicherten im entsprechenden Umfang. Der zum lich im Umfang einer bestehenden Invalidität. Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf Invaliden-Kinderrente oder Art. 50 Kürzungen Pensionierten-Kinderrente bleibt unverändert. Allfälli- Vorbezüge, Pfandverwertungen und scheidungs- ge Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech- rechtliche Ansprüche vermindern die Freizügigkeits- nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich noch und Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang. effektiv ausgerichteten Rentenleistungen, vorbehält- Seite 18 | Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021 PKG Pensionskasse
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