Übungen im Strafrecht & Strafprozessrecht - Frühjahrssemester 2019 Prof. Dr. Stefan Heimgartner

Die Seite wird erstellt Linda Groß
 
WEITER LESEN
Übungen im Strafrecht & Strafprozessrecht

          Frühjahrssemester 2019

        Prof. Dr. Stefan Heimgartner
I. Materielle Strafbarkeitsprüfung:
                   Disposition:

   Sachverhaltsabschnitt I: Geldsammlung bei Emre
             Strafbarkeit von Can, Hasan, Alan
Sachverhaltsabschnitt II: Krediterlangung / Geldtransfer
                 1. Strafbarkeit von Emre
                 2. Strafbarkeit von Can
            3. Strafbarkeit von Hasan und Alan
 Sachverhaltsabschnitt III: Aktivität in Gruppierung zur
    Geldbeschaffung / Unterstützung Peshmerga
        Strafbarkeit von Hasan, Alan, Can und Emre
Für Sachverhaltsabschnitt I in Frage
           kommende Tatbestände
      1. Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB (Can)
            2. Mittäterschaft (Hasan/Alan)
3. evtl. Anstiftung zu Erpressung Art. 24 i.V.m. Art 156
                 Ziff. 1 StGB (Hasan/Alan)
            3. evtl. Nötigung Art. 181 StGB
Can: Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB
                    Obj. TB
 Androhung ernstlicher Nachteile = wenn anderer
  vernünftiger Mensch in derselben Lage wie der
  Erpresste, sich ebenfalls gezwungen sähe, Forderung
  nachzukommen; +
 Nachteil kann Leib und Leben aber auch andere
  Rechtsgüter des Bedrohten oder Dritter betreffen; +,
  Rechtsgut Vermögen in Form von Kebabstand wird als
  gefährdet dargestellt (Existenzgefährdung)
 Eintritt des Nachteils muss scheinbar vom Willen des
  Täters abhängig sei; +
 Irrelevant, ob Täter willens und in der Lage Nachteil
  eintreten zu lassen.
Can: Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB

 TB-Erfolg: Vornahme einer Vermögensdisposition,
  d.h. Verhalten, das geeignet ist
  Vermögensverminderung bei Opfer oder Drittem
  herbeizuführen; +, Übergabe der Kreditsumme
 Eintritt eines Vermögensschadens; + Emre wird
  unmittelbar an Vermögen geschädigt, indem er seine
  Passiven erhöht durch die Aufnahme des Kredits und
  Weitergabe der Kreditsumme in bar an Can.

 Vermögensschädigung der Bank?
Can: Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB
                   Subj. TB

 Vorsatz; +
 Unrechtmässige Bereicherungsabsicht von sich
  oder einem Dritten (= wirtschaftliche Besserstellung,
  auf die kein Anspruch besteht); +, Aktiven des Vereins
  sollen sich erhöhen.
Can: Erpressung, Art. 156 Ziff. 2/3/4 StGB
                 Qualifikation

 Gewerbsmässigkeit? Berufsmässiges Handeln (ergibt
  sich aus Zeit, Mittel, die der Täter in best. Zeitraum
  aufwendet, sowie erzielte bzw. angestrebte Einkünfte
  für eigenen Lebensunterhalt); +, 2.5 Mio Einnahmen
  für Verein als juristische Person reicht um Existenz des
  Vereins zu sichern.
 Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben?; -
 Drohung schwerer Schädigung von Sachen, an
  denen öffentliches Interesse besteht; -
 Fazit: Can hat sich der Erpressung gemäss Art. 156
  Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Hasan/Alan: Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB

 Mittäterschaft:
 BGE 130 IV 66: Mittäter ist, wer bei der
  Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
  Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
  anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
  Hauptbeteiligter dasteht.
 Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
  Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für
  die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie
  mit ihm steht oder fällt.
 h.L. Massgebend ist das Kriterium der Tatherrschaft.
Hasan/Alan: Erpressung, Art. 156 Ziff. 1 StGB

 Mittäterschaft:
 Hasan/Alan: +, da ihnen die Rollen von eigentlichen
  Hintermännern (im Sinne einer
  Organisationsherrschaft) zukommen.

 Fazit: Hasan und Alan haben sich der Erpressung
  gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
Für Sachverhaltsabschnitt II in Frage
         kommende Tatbestände
1. Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
 (Can/Emre) bzw. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Emre)
          2. Betrug Art 146 Ziff. 1 StGB
       3. Geldwäscherei, Art. 305bis StGB
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
                  StGB
 Vorfrage B: welche Variante von Art. 251 Ziff. 1
  Abs. 2 StGB ist zu prüfen?
 Urkundenfälschung i.e.S. oder Falschbeurkundung?
 Inkrim. Tatobjekte: Lohnausweis (LA) / Formular A (FA)
  / Antragsformular (AF)
 Entspricht der Aussteller der angegebenen Urkunde
  dem tatsächlichen Aussteller?
 LA: +; es ist davon auszugehen, dass Can als
  Finanzchef des Vereins dafür autorisiert ist,
  Lohnausweise des Vereins auszustellen.
 FA/AF: +; Dok. hat Emre in seinem Namen ausgefüllt
Fazit: Nur Falschbeurkundung kommt in Betracht
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
                  StGB

 Begriff der Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB:
 Aufzeichnungen auf Schrift/Bild/Datenträger =
  Verkörperung einer Gedankenerklärung, die beständig
  ist.
 beweisbestimmt und beweisgeeignet bzgl. rechtlich
  relevanter Tatsache
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
                  StGB
 Menschliche Aufzeichnungen auf Schrift, +
 Lohnausweis beinhaltet rechtlich relevante Tatsache;
  bestimmt und geeignet darüber Beweis zu führen, dass
  jemand bei einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn
  im betreffenden Betrag erhält.
 Formular A beinhaltet rechtlich relevante Tatsache;
  ist bestimmt und geeignet darüber Beweis zu führen,
  dass Aussteller an Kreditsumme wirtschaftlich
  berechtigt ist.
 Antragsformular beinhaltet rechtlich relevante
  Tatsache (Bonität/Kreditwürdigkeit)
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 in
                 fine StGB
 Tathandlung: Falschbeurkundung (= Herstellen einer
  unwahren Urkunde „rechtlich erhebliche Tatsache
  unrichtig beurkundet“). Unwahr ist eine Urkunde, wenn
  der Inhalt der Urkunde mit der Realität divergiert.
  Mithin handelt es sich um eine schriftliche Lüge.
 +, Emre arbeitet tatsächlich nicht für den Verein und
  erhält auch keinen Lohn im angegebenen Betrag.
 +, Emre ist tatsächlich an Kreditsumme insoweit nicht
  wirtschaftlich berechtigt, als er als Strohmann für den
  Verein fungiert.
 +, die von Emre im Kreditantragsformular
  angegebenen Einkommensverhältnisse sind falsch.
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 in
                fine StGB
 Praxis: erforderlich ist qualifizierte schriftliche Lüge:
 Schriftstück muss Eigenschaften aufweisen, welche die
  Glaubhaftigkeit des Inhalts indizieren, d.h.
  allgemeingültig objektive Garantien müssen scheinbar
  die Wahrheit des Inhalt gewährleisten.
 -, bei Personen die nicht als Buchhalter oder Notare
  fungieren, wie einem Finanzchef eines Vereins,
  besteht i.d.R. keine Garantie, dass der Inhalt der
  Wahrheit entspricht.
 Vgl. hinsichtlich Lohnabrechnungen BGer, 14.11.2007,
  6B_624/2007 (anders bei Steuererklärungen).
Vgl. hinsichtlich Formulare A, die nicht von Dritten
ausgestellt werden BGer, 15.7.2004 6S.114/2004; vgl.
auch BGE 144 IV 13
Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2/3
                 StGB

 Fazit: Can und Emre haben sich nicht der
  Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB
  schuldig gemacht.
Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

 Täuschung = Verhalten, das zum Ziel hat, beim Opfer
  eine von der Realität abweichende Vorstellung
  hervorzurufen etwa Vorspiegelung von Tatsachen, +,
  durch Falschangaben wird nicht den Tatsachen
  entsprechende Finanzkraft von Emre vorgespiegelt.
Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

 Arglist (= Lügengebäude, Kniffe, besondere
  Machenschaften oder einfache Lüge, die nicht oder nur
  schwer überprüfbar ist oder wenn Täter aufgrund der
  Umstände davon ausgehen kann, dass Opfer die
  Angaben nicht überprüft); +, mehrere einfache nicht
  überprüfbare Lügen, da die die Lohnausweise auch bei
  Nachfrage nicht hätten geprüft werden können, da Can
  als Finanzchef des Vereins die Richtigkeit bestätigt
  hätte; wirtschaftliche Berechtigung an der Kreditsumme
  kaum überprüfbar (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 28).
Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

 Bewirken eines Irrtums; +, die Kreditbank nimmt
  fälschlicherweise an Emre verfüge über ein höheres
  Einkommen, welches den beantragten Kredit
  rechtfertigt.
Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

 Vermögensdisposition (= Verhalten, das geeignet ist
  Vermögensverminderung bei Opfer oder Drittem
  herbeizuführen); +, Kreditzusage
 Vermögensschaden (= zumindest vorübergehende
  Beeinträchtigung des Vermögens in Form der
  Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven
  oder Entgehens von Gewinn); + die Aktiven in Form
  der Kreditforderung gegenüber Emre ist reduziert, da
  der entsprechende Kredit konkret gefährdet ist, da die
  Kreditwürdigkeit von Emre reduziert ist.
Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB

 Subj. TB: Wissen um objektive Tatbestandsmerkmale
  und unrechtmässige Bereicherungsabsicht, +
 Rechtfertigungsgrund des Nötigungsnotstands?
 Art. 17 StGB: Notstandslage (= unmittelbare, nicht
  anders abwehrbare Gefahr); -, Gefahr gegen Eigentum
  (Kebabladen) ist nicht unmittelbar und wäre überdies
  auch anders abwendbar (Polizei avisieren).

 Fazit: Emre hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
  StGB schuldig gemacht.
Beteiligung von Can / Hasan / Alan

 Mittäterschaft?
 BGer: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung
  oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
  massgebender Weise mitwirkt, so dass er als
  Hauptbeteiligter zu betrachten ist (BGE 118 IV 230); +;
  Can ist bei Entschliessung, Planung und Ausführung des
  Betrugs beteiligt und hat insoweit Tatherrschaft als er
  Emre unter Druck setzt Kredit aufzunehmen.
 In Bezug auf Hasan und Alan fehlen im SV
  Anhaltspunkte, dass sie über diese Art der
  Geldbeschaffung Bescheid wussten; -.
Betrug, Art. 146 Abs. 2 StGB
                   Qualifikation
 Gewerbsmässigkeit? Berufsmässiges Handeln (ergibt
  sich aus Zeit, Mittel, die der Täter in best. Zeitraum
  aufwendet, sowie erzielte bzw. angestrebte Einkünfte für
  eigenen Lebensunterhalt); -, aus SV geht nicht hervor,
  dass stets betrügerisch vorgegangen wurde; +, 2.5 Mio
  Einnahmen (bzw. ein Teil davon durch Betrug) für Verein
  als juristische Person reicht um Existenz des Vereins zu
  sichern.
Emre / Can: Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 1
                  StGB
Obj. TB:
 Vermögenswerte, die aus Verbrechen herrühren; +,
  Geld ist Originalwert aus Verbrechen (Art. 146 Abs. 1
  i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB)
 Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der
  Herkunft, die Auffindung oder Einziehung von
  Vermögenswerten zu vereiteln; +, Bargeldübergabe /
  Wechsel in Bitcoins an Automaten; Auslandstransfer
  (vgl. aber BGE 144 IV 172)
 Subj. TB:
 Doppelter Eventualvorsatz; +, Emre / Can wissen,
  dass Geld durch Erpressung erlangt wurde.
Hasan / Alan: Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff.
                  1 StGB
 Mittäterschaft:
 Hasan/Alan: +, da ihnen die Rollen von eigentlichen
  Hintermännern (im Sinne einer
  Organisationsherrschaft) zukommen.
Geldwäscherei, Art. 305bis Ziff. 2 StGB
               Qualifikation
 Schwerer Fall, wenn Täter als Mitglied einer
  Verbrechensorganisation handelt; +, soweit hernach
  bejaht.
 Gewerbsmässige Geldwäscherei; -, da nicht
  Geldwäscherei nach Art eines Berufes (nicht mit
  Geldwäscherei wird erheblicher Gewinn erzielt).

 Fazit: Can, Hasan und Alan haben sich der
  qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
  und 2 StGB schuldig gemacht.
Für Sachverhaltsabschnitt III in Frage
           kommender Tatbestand
1. Kriminelle Organisation, Art. 260ter Ziff. 1 Variante 1
    (Gewaltverbrechen) und Variante 2 (Bereicherung
            mit verbrecherischen Mitteln) StGB

          gemäss Abs. 1 (Beteiligung Verein)
                           und
      gemäss Abs. 2 (Unterstützung Peshmerga)
Kriminelle Organisation, Art. 260ter Ziff. 1
               Abs. 1 / Abs. 2 StGB
                Verein/Peshmerga
Obj. TB:
   Faktisches Gebilde mit fester auf Dauer angelegten Struktur;
    Austauschbarkeit der Mitglieder; +
   Geheimhaltung von Aufbau und personeller
    Zusammensetzung; +
   Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln; +
   Zentraler Zweck Begehen von Gewaltverbrechen; -, anlässlich
    von Bürgerkrieg begangene Menschenrechtsverletzungen und
    sporadische Gewaltdelikte an Zivilisten reichen nicht aus.
   Eingliederung; +, Hasan, Alan, Can; -, Emre
Kriminelle Organisation, Art. 260ter Ziff. 1
              Abs. 1 / Abs. 2 StGB

 Unterstützung der Organisation (Ziff. 1 Abs. 2); +
  (Emre), Beschaffen von finanziellen Mitteln im Betrag
  von Fr. 70‘000.--
 Subj. TB:
 Vorsatz; +, Hasan / Can wissen, dass Geld durch
  Betrug erlangt werden soll, mithin die Organisation
  dadurch bereichert werden soll. Auch wollen sie sich
  an der Organisation beteiligen und wissen um deren
  geheimen Charakter.
 Vorsatz; -, Emre, Wissen über Organisation, -;
  Unterstützungswille, -.
Konkurrenzen

Zwischen Erpressung und krimineller Organisation (O.K)
besteht angesichts der unterschiedlichen Rechtsgüter
echte Konkurrenz.

Zwischen Erpressung und Betrug besteht angesichts der
unterschiedlichen Rechtsgutsträger echte Konkurrenz.

Geldwäscherei ist im Unterschied zur Hehlerei (aufgrund
der unterschiedlichen Rechtsgüter) auch in Bezug auf
Vortäter strafbar; echte Konkurrenz im Verhältnis zu O.K
(in Bezug auf qual. O.K. umstritten)
II. Prozessualer Teil
                          1
 Aufgrund eines Hinweises von Europol möchte die
  Kantonspolizei Basel Landschaft abklären, ob der
  Verein in Geldwäschereidelikte etc. involviert ist. In
  diesem Zusammenhang möchte sie den als
  Vereinspräsidenten figurierenden Baban befragen.
 a) In welcher Rolle hat die Polizei ihn zu
  befragen?
 b) Kann Baban sich von einem Anwalt begleiten
  lassen?
 c) Im Vereinslokal sollen Ordner, Unterlagen und
  ein Computer als potentielle Beweismittel
  sichergestellt werden; wie hat die Polizei vor-
  zugehen?
1a/b

 a) Gem. Art. 179 I befragt die Polizei nicht
  beschuldigte Personen als polizeiliche
  Auskunftsperson (AK).
 (auch vertretbar: als beschuldigte Person).
 b) Gem. Art. 127 I steht es den Parteien und
  anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1)
  frei, einen Rechtsbeistand als Vertreter zu
  bestellen. Teilnahmerecht? Art. 159 Abs. 1
  analog für AK? -; Praxis (vgl. ZH-StPO-
  Kommentar, Art. 179 N 8a m.Hinw); +,
  empfehlenswert zur Sicherstellung der
  Verwertbarkeit bei späterem Rollenwechsel.
1c

 Sicherstellung von Computer setzt HD und
  Beschlagnahme voraus = ZM gemäss Art. 196 f.;
  d.h. STA ist zuständig (Art. 198 I).
 Nur in dringenden Fällen ist HD/Beschlagnahme
  durch Polizei selbstständig durchführbar (Art. 241
  I; 263 III); in casu keine Dringlichkeit ersichtlich.
 VSS: HD- und Beschlagnahmebefehl der STA (Art.
  241 III; Art. 263 II)
 Vorgängiges Editionsersuchen gemäss Art. 265
  IV? -, da Kollusionsgefahr.
2

 Was kann der Verein gegen die Sicherstellung
  und Auswertung des Computers tun?
2

 Inhaber von Aufzeichnungen etc. können sich
  einer Durchsuchung widersetzen, indem sie
  geltend machen, mit der Durchsuchung würden
  Zeugnisverweigerungsrechte oder andere
  Geheimhaltungsinteressen tangiert (Art. 248 I):
  sog. Siegelung
 Beschwerde (Art. 393 I lit. a)
 gegen Beschlagnahme (Art. 263)
 gegen Datendurchsuchung (Art. 246)
NB: Die Siegelung geht der Beschwerde vor, d.h.
   wenn Zeugnisverweigerungsrechte und/oder
   Beschlagnahmeverbote geltend gemacht werden,
   ist Beschwerde ausgeschlossen.
3a/b

 a) Welche Behörde ist für das Strafverfahren
  örtlich und sachlich zuständig? b) Wer bestimmt
  die Zuständigkeit?
3 a/b

 a) Sachliche Zuständigkeit: Massgebend sind
  Art. 22 ff.
 Zuständigkeit BA gestützt auf Art. 24?
 Abs. 1 lit. a: Art. 305bis StGB, wenn zu
  wesentlichem Teil im Ausland begangen (lit. a); -
  oder
 Abs. 1 lit. b: Art. 260ter StGB in mehreren
  Kantonen begangen wurden und kein
  Schwerpunktkanton (lit. b); +
 b) Konflikte zwischen BA und kantonalen
  Strafbehörden entscheidet das
  Bundesstrafgericht (Art. 28)
4

 Hasan wird - aufgrund der im materiellen Teil
  umschriebenen Verdachtsgründe - verhaftet und
  dem zuständigen Staatsanwalt zugeführt; a) was
  hat der Staatsanwalt vorzukehren, um die
  Hafteinvernahme korrekt durchzuführen?
4a

Art. 132 Abs. 1 lit. a
 Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130?
 Art. 130 lit. b: Drohende Freiheitsstrafe von über
  einem Jahr?, +
 Sicherstellung vor ersten Einvernahme entgegen
  Art. 131 II ?: +, soweit bereits hinreichender
  Tatverdacht besteht, d.h. Art. 309 I lit. a. erfüllt
  (materielle Eröffnung ist massgebend), +
 Art. 131: unverzügliche Sicherstellung der
  Verteidigung
4b

 Der gleichzeitig verhaftete Alan wird nach Hasan
  einvernommen; hat er ein Recht an der Einver-
  nahme von Hasan teilzunehmen?
4b

 Art. 147 I: EV grundsätzlich parteiöffentlich
 Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 146 IV lit.
  b? -, beschuldigte Personen werden nicht erwähnt.

 Nach Praxis Beschränkungsmöglichkeiten
  gemäss:
 Art. 101 I analog, +; vor erster Einvernahme, kein
  Teilnahmerecht betreffender Person (BGer,
  13.9.2018, 6B_256/2017, E. 2.2.1; vgl. BGE 139 IV
  25 E. 5.5.3)
4c

 c) Hat Hasan (nach seiner Einvernahme) ein
  Recht an der Einvernahme von Alan
  teilzunehmen?
4c

 Art. 147 I: EV grundsätzlich parteiöffentlich

 Nach Praxis Beschränkungsmöglichkeiten
  gemäss:
 Art. 108 I lit. a (konkrete Kollusionsgefahr und
  Gefährdung des Untersuchungszwecks; vgl.
  BGer, 13.9.2018, 6B_256/2017, E. 2.2.2); +/- (je
  nach Inhalt der Einvernahme von Hasan).
5a/b

 a) In welcher Rolle ist Emre vom fallführenden
  Staatsanwalt zu befragen? b) Haben Hasan und
  Alan ein Teilnahmerecht?
5a

 Beschuldigte Person, soweit Verfahren
  einheitlich geführt wird.
 Auskunftsperson, wenn abgetrenntes Verfahren
  (Art. 178 lit. a / lit. f).
5a/b

 Art. 147 I: EV grundsätzlich parteiöffentlich

 Beschränkungsmöglichkeiten gemäss:
 Art. 149 II lit. b (sog. Zeugenschutz)
 Gefahr für Leib und Leben?,-
 schwerem Nachteil ausgesetzt?, - (keine
  Anhaltspunkte gemäss SV)
5c/d

 Was hat die Staatsanwaltschaft zu tun, c) wenn
  Hasan und Alan an der Befragung nicht
  teilnahmen, um die Verwertbarkeit der Aussagen
  von Emre sicherzustellen.
 d) Wie hat die Staatsanwaltschaft vorzugehen,
  wenn sie feststellt, dass den beiden die
  Teilnahme zu Unrecht verweigert worden war?
5 c/d

 Art. 147 I: jede Partei ist an Einvernahmen
  teilnahmeberechtigt. Wird die Teilnahme zu
  Unrecht verweigert, so sind Beweise, welche in
  Abwesenheit der betroffenen Partei erlangt
  wurden, nicht zu deren Lasten verwertbar (Art. 147
  IV).
 Verzicht auf neue Einvernahme einholen (vgl. BGer,
  27.9.2015, 6B_976/2015, E. 3.2.); Aussonderung
  gemäss Art. 141 V?, -, da nicht a priori unverwertbar
  (vgl. Art. 147 IV).
 I.c. müsste die Einvernahme in Anwesenheit
  wiederholt werden (ausser impliziter Verzicht liegt
  vor (vgl. dazu BGer, 26.3.2018, 6B_886/2017, E.
  2.3).
 Zu den Modalitäten: BGE 143 IV 457
6 a/b/c

 Emre möchte Schadenersatz für den erlittenen
  Schaden (Kreditschulden) geltend machen; a)
  wie muss er vorgehen? b) Unter welchen
  Voraussetzungen kann Emre die anl̈ässlich der
  Hausdurchsuchung im Vereinslokal
  beschlagnahmten Fr. 20‘000.— zur Deckung
  seines Schadens beanspruchen? c) Wird das
  Gericht ihm das Geld überweisen?
6 a/b/c

 a) Emre muss sich als Privatklägerschaft
  konstituieren und eine ausdrückliche Erklärung
  abgeben, dass sie sich am Strafverfahren
  beteiligen will (Art. 118 I).
 b) Restitution (Art. 70 in fine StGB)? – (kein
  (unechtes Surrogat); Verwendung des
  Einziehungssubstrats (vgl. Art. 72 StGB)
  zugunsten Privatkläger (Art. 73 I lit. b StGB)
 c) Das Gericht muss abwarten, ob andere
  Geschädigte (u.U. auf dem Zivilweg) Forderungen
  geltend machen und das Substrat nach Zivilurteil
  anteilsmässig verteilen (Nachverfahren).
7a/b/c

 Alan trifft im Vorverfahren Aussagen im Hinblick
  auf ein abgekürztes Verfahren, welches dann
  aber nicht zustande kommt. Er und sein
  Verteidiger verzichten ausdrücklich auf eine
  Wiederholung betreffender Einvernahme und
  anerkennen die Verwertbarkeit. Kann das
  betreffende Einvernahmeprotokoll als
  Beweismittel zulasten a) von Alan b) von Hasan
  verwertet werden? c) Was würden Sie als
  Verteidigung im Hauptverfahren (in welchem
  Stadium) diesbezüglich beantragen?
7a/b/c

 a/b) Unverwertbarkeit auch der im Hinblick auf
  ein abgekürztes Verfahren getroffenen Aussagen
  in Einvernahmen (Art. 362 IV analog). Absolut
  unverwertbar; Verzicht auf Wiederholung
  irrelevant.
 c) Hasans Verteidiger sollte Aussonderung
  beantragen (Art. 141 Abs. 5).

 Vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 189.
8

 Hasan wurde wegen derselben Aktivitäten bereits
  in der Türkei abgeurteilt und hat die Strafe dort
  auch bereits verbüsst; a) kann gegen ihn in der
  Schweiz ein Strafverfahren geführt werden? b)
  Wie verhielte es sich, wenn die Verurteilung und
  Bestrafung in Griechenland erfolgt wäre?
8a/b

 a: Art. 11 I per analogiam?- (auch Art. 4 7. ZP zu
  EMRK nicht einschlägig.
 Art. 8 II lit. c (vgl. auch Art. 3 II StGB)?   +/-

 b: Art. 54 SDÜ: Verbot der doppelten Bestrafung
  im Schengenraum, soweit Strafe bereits
  vollstreckt wurde.
 Aber Schweiz hat Vorbehalt gemäss Art. 55 SDÜ
  angebracht für Konstellation, dass Tat teilweise
  auf CH-Territorium begangen wurde; + (-; falls
  auch in Griechenland begangen)
Sie können auch lesen