Wir werden Eltern! Wissenswertes rund ums Elterngeld

 
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Wir werden Eltern! Wissenswertes rund ums Elterngeld
Wir werden Eltern!
     Wissenswertes rund ums
           Elterngeld

Wo muss ich das Elterngeld beantragen?

Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien
Städte in Nordrhein-Westfalen. In Mannheim beantragen Sie das
Elterngeld bei der Landesbank in Karlsruhe und in Torgau ist das
Landratsamt Nordsachsen zuständig.

Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

Dem Antrag ist immer die Original-Geburtsurkunde des Kindes
beizufügen. Haben Sie vor der Geburt eine nichtselbständige
Tätigkeit ausgeübt, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus
den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der
Mutterschutzfrist bei. Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird
auch ein Nachweis über die Höhe und die Dauer des
Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während
des Beschäftigungsverbotes benötigt. Wenn Sie aus einem Staat
kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, wird
außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels" – das heißt, Ihrer
Aufenthaltserlaubnis    oder   Ihrer   Niederlassungserlaubnis
benötigt.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Elterngeld kann rückwirkend nur für höchstens drei Monate
gezahlt werden. Die drei Monate werden ab dem Tag berechnet,
an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingeht. Ihr
Antrag sollte der dortigen Elterngeldstelle daher spätestens drei
Monate nach dem Beginn des Zeitraums vorliegen, für den Sie
Elterngeld beantragen.

Beispiel:
Ihr Kind wird am 15. Januar 2013 geboren. Sie selbst möchten
für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre
Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem
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15. August 2013). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw.
beim Kreis spätestens am 15. April 2013 eingegangen sein, der
Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 15. November 2013.

Muss ich vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben,
um das Elterngeld zu erhalten?

                     Nein. Sie können auch dann Elterngeld
                     erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen 12
                     Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht
                     gearbeitet haben. In diesem Fall steht Ihnen
                     bei       Vorliegen      der       sonstigen
                     Voraussetzungen ein Sockelbetrag in Höhe
                     von 300 Euro zu. Es haben also z. B. auch
                     Schüler und Schülerinnen und Studierende
                     Anspruch auf Elterngeld in Höhe des
                     Mindestbetrages.

Wie lange erhalte ich Elterngeld?

Sie können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres
Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil
höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf
zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der
andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld
bezieht. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld
einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für
die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet, auch, wenn sie
für die Dauer der Schutzfrist kein Elterngeld beantragt.
Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere
Elternteil für zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 30
Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei
einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen
vermindern.

Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld?

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden
Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14
Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem
Elternteil in der Wohnung lebt, dem die alleinige elterliche Sorge
oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Dasselbe gilt,
wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit
der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig
zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei
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gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt.

Wie können die Eltern den Elterngeldanspruch
untereinander aufteilen?

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat
einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Die
Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei
Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können
Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Laufzeit
entsprechend.

Beispiel :

      Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und
       der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14
       Elterngeld beziehen.
      Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Elterngeld
       gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14
       Monate ebenfalls verbraucht.

Welches Einkommen wird bei der Berechnung des
Elterngeldes zu Grunde gelegt?

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen
Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt
wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte
aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen
Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere
Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt.
Das Einkommen des anderen Elternteils haben auf die Höhe
Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus
Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen
Beschäftigung (Minijob). Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst
ist nicht möglich, wenn einkommensabhängiges Elterngeld
bezogen wird.

Einmal-,    Sonderzahlungen   wie     z.B.   Urlaubs-  und
Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der
Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt.

Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig
tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den
zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch)
selbständig tätig, zählt bei der Berechnung von Elterngeld für
Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, das
Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum,
der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient
in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid.

Maßgeblich ist jeweils das Nettoeinkommen. Um dieses zu
ermitteln, werden bei der Berechnung von Elterngeld für Kinder,
die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, nicht mehr die
tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen,
sondern     gesetzlich festgelegte Pauschalen,       die den
tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen. Hierdurch kann Ihr
Antrag einfacher und schneller bearbeitet werden.

Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig
gewesen sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu
haben?

Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der
Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das
Elterngeld grundsätzlich aus.

In welcher Höhe wird das Elterngeld gezahlt?

Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein
Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu.

Wichtigste Änderung ist, dass die Berechnungsgrundlage
nunmehr nicht mehr das Nettoeinkommen, sondern das
Bruttoeinkommen ist. Bisher galt folgende Rechnung: Je mehr
Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel, desto mehr Elterngeld.
Dies gilt zukünftig nicht mehr.

Nunmehr     gilt    der    steuerpflichtige  Bruttolohn   als
Ausgangsgrundlage der Berechnung. Dieser wird wie bisher aus
den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate
vor der Geburt entnommen. Die Abzüge für die gesetzlichen
Sozialabgaben erfolgen nun in pauschalierter Form. Insgesamt
werden 21 Prozent als Pauschalbetrag für Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Lohnsteuer werden bei
Beschäftigten die Abzugsmerkmale aus den Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen ermittelt. Bis zur Änderung des
Elterngeldgesetzes war es jederzeit möglich, aufgrund eines
Steuerklassenwechsels ein höheres Nettoeinkommen und somit
ein höheres Elterngeld zu erzielen. Dem wurde nun teilweise ein
Riegel      vorgeschoben,       denn     ein    zu       später
Lohnsteuerklassenwechsel wird nun nicht mehr berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetzesänderung wird nunmehr bei Änderungen
in der Steuerklasse das Abzugsmerkmal angewendet, das in der
überwiegenden Zeit gegolten hat. D. h. es wird die
Lohnsteuerklasse herangezogen, die in den letzten zwölf
Monaten am längsten Bestand hatte. Im Ergebnis bedeutet das,
dass sich Eltern sehr zeitig dafür entscheiden müssen, wer das
Kind später zu Hause betreut. Der Wechsel in eine günstigere
Steuerklasse muss mindestens sieben Monate Bestand haben.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Wechsel der
Lohnsteuerklasse erst im Folgemonat des Wechsels eintritt.
Wechselt man in die Steuerklasse beispielsweise am 5. Juli, so
gilt diese erst ab August. Dementsprechend muss also ein
Wechsel in die günstigere Steuerklasse bereits acht Monate vor
Geburt erfolgen. Wer zu einem späteren Zeitpunkt die
Steuerklasse wechselt, hat diesbezüglich das Nachsehen, da
diese dann bei der Berechnung des Elterngeldes nicht
berücksichtigt wird.

Aufgrund der neuen fiktiven Nettoberechnung wirkt sich auch der
Antrag von lohnsteuersteuerrechtlichen Freibeträgen nicht mehr
auf das Elterngeld aus. Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen
entsprechender Fahrtkosten einen hohen steuerlichen Freibetrag
haben eintragen lassen, haben dadurch künftig nur noch
geringere Ansprüche auf Elterngeld als bei Geburten vor dem
01.01.2013.

Auch     für  Selbständige     ergeben     sich    Neuerungen.
Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetriebe
bzw. Land- und Forstwirtschaft werden in aller Regel über den
Steuerbescheid       des        letzten        abgeschlossenen
Veranlagungszeitraums    vor    der     Geburt    des   Kindes
nachgewiesen. Damit ist beim Elterngeld eine gesonderte
Aufstellung des Einkommens vor der Geburt nicht mehr
notwendig.

Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin
anhand von Einnahme-Überschussrechnungen ermittelt. Diese
Ermittlung wird jedoch dahingehend erleichtert, indem für die
Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die
Einnahmen abgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der Steuerklasse wird beim Selbständigen fiktiv die
Steuerklasse IV ohne Faktor berücksichtigt.

Fazit: Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich durch die
Änderungen in den meisten Fällen ein geringeres Elterngeld
ergibt. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist insbesondere
für angestellte Arbeitnehmer eine frühzeitige Planung der
Kinderbetreuung im Anschluss an die Geburt mehr als zu
empfehlen.
Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des
Elterngeldes berücksichtigt?

Familien mit mehr als            einem     Kind    können     einen
Geschwisterbonus erhalten.

Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten
Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro im Monat. Steht nur
der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro zu, erhöht sich dieser
durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro. Bei zwei Kindern im
Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus
solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei
und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei
Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit
dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind
seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der
Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei behinderten
Kindern (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre.

Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten?

Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling
300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus
gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind.

Kann ich in Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld
bekomme?

Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis
zu 30 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei
der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.

Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des
Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen.

Wie wirkt sich mein Einkommen aus einer Tätigkeit
während des Elterngeldbezuges aus?

Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des
Elterngeldbezuges wird ebenso angerechnet, wie mögliche
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land-
und Forstwirtschaft. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen,
die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel
Arbeitslosengeld, Krankengeld).

Beispiel:

      Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 €
      abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen
       nach der Geburt 1.200 €
   Differenz: 800 €
       davon 67 % = zustehendes Elterngeld 536 €

Wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II
("Hartz IV") angerechnet?

Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur
ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil
des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil
entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens
vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro.

Beispiel:

       Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro
        Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II
       Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe
        des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein
        Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
       Von    dem      Elterngeld  bleiben    200    Euro   (=
        durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor
        der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro
        werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Sonstiges

Informationen zum Download:

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse.html?thema=thema-
elternzeit-elterngeld

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-
Sammlung/MB-Kindergeld.pdf

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) sind die Kreise und kreisfreien
Städte. Die für Ihren Antrag zuständige Elterngeldstelle
finden Sie unter:

NRW: http://www.elterngeld.nrw.de

Mannheim: http://www.mannheim.de/buerger-sein

Torgau: http://www.landkreis-mittelsachsen.de/buergerservice

Sie sind Mitarbeiter von SAINT-GOBAIN Glass Deutschland
GmbH und haben weitere Fragen zum Elterngeld? Die
Hotline von EAP-Assist hilft Ihnen hier gerne weiter.
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