Wir werden Eltern! Wissenswertes rund ums Elterngeld
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Wir werden Eltern! Wissenswertes rund ums Elterngeld Wo muss ich das Elterngeld beantragen? Zuständig sind die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen. In Mannheim beantragen Sie das Elterngeld bei der Landesbank in Karlsruhe und in Torgau ist das Landratsamt Nordsachsen zuständig. Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen? Dem Antrag ist immer die Original-Geburtsurkunde des Kindes beizufügen. Haben Sie vor der Geburt eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei. Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird auch ein Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes benötigt. Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, wird außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels" – das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis benötigt. Bis wann muss ich den Antrag stellen? Elterngeld kann rückwirkend nur für höchstens drei Monate gezahlt werden. Die drei Monate werden ab dem Tag berechnet, an dem Ihr Antrag bei der Stadt bzw. beim Kreis eingeht. Ihr Antrag sollte der dortigen Elterngeldstelle daher spätestens drei Monate nach dem Beginn des Zeitraums vorliegen, für den Sie Elterngeld beantragen. Beispiel: Ihr Kind wird am 15. Januar 2013 geboren. Sie selbst möchten für die sieben Monate ab Geburt Elterngeld beantragen, Ihre Partnerin/Ihr Partner für die sieben Monate danach (also ab dem
15. August 2013). Ihr eigener Antrag muss bei der Stadt bzw. beim Kreis spätestens am 15. April 2013 eingegangen sein, der Ihrer Partnerin/Ihres Partners am 15. November 2013. Muss ich vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben, um das Elterngeld zu erhalten? Nein. Sie können auch dann Elterngeld erhalten, wenn Sie in den maßgeblichen 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes nicht gearbeitet haben. In diesem Fall steht Ihnen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro zu. Es haben also z. B. auch Schüler und Schülerinnen und Studierende Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Wie lange erhalte ich Elterngeld? Sie können Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Grundsätzlich kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss bezieht, wird auf die Zeit, für die der Mutter Elterngeld zusteht, angerechnet, auch, wenn sie für die Dauer der Schutzfrist kein Elterngeld beantragt. Voraussetzung für die Partnermonate ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als durchschnittlich 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile das Erwerbseinkommen vermindern. Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld? Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten alleine für die vollen 14 Monate Elterngeld. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, dem die alleinige elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Dasselbe gilt, wenn der Elternteil eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist. Bei
gemeinsamer Wohnung der Eltern sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Wie können die Eltern den Elterngeldanspruch untereinander aufteilen? Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt also maximal vierzehn. Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Laufzeit entsprechend. Beispiel : Ein Elternteil kann in den Lebensmonaten 1 bis 12 und der andere Elternteil in den Lebensmonaten 13 und 14 Elterngeld beziehen. Beide Eltern können in den ersten 7 Monaten Elterngeld gleichzeitig beziehen. Dann sind die Beträge für 14 Monate ebenfalls verbraucht. Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt? Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das vor der Geburt erzielt wurde. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, aus einer selbständigen Tätigkeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen des anderen Elternteils haben auf die Höhe Ihres Elterngeldes keinen Einfluss. Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählt auch der Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist nicht möglich, wenn einkommensabhängiges Elterngeld bezogen wird. Einmal-, Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Jubiläumszuwendungen werden bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt. Wenn Sie vor der Geburt erwerbstätig, aber nicht selbständig tätig waren, zählt für das Elterngeld das Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt. Waren Sie dagegen (auch) selbständig tätig, zählt bei der Berechnung von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, das Einkommen aus dem letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum,
der vor der Geburt des Kindes geendet hat. Als Nachweis dient in diesem Fall der entsprechende Steuerbescheid. Maßgeblich ist jeweils das Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, werden bei der Berechnung von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden, nicht mehr die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben abgezogen, sondern gesetzlich festgelegte Pauschalen, die den tatsächlichen Abzügen ungefähr entsprechen. Hierdurch kann Ihr Antrag einfacher und schneller bearbeitet werden. Muss man 12 Monate vor der Geburt erwerbstätig gewesen sein, um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben? Nein. Nur: Je kürzer der Zeitraum war, in dem im Jahr vor der Geburt Einkommen erzielt wurde, desto geringer fällt das Elterngeld grundsätzlich aus. In welcher Höhe wird das Elterngeld gezahlt? Wenn Sie in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, steht ein Mindestbetrag von monatlich 300 Euro zu. Wichtigste Änderung ist, dass die Berechnungsgrundlage nunmehr nicht mehr das Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen ist. Bisher galt folgende Rechnung: Je mehr Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel, desto mehr Elterngeld. Dies gilt zukünftig nicht mehr. Nunmehr gilt der steuerpflichtige Bruttolohn als Ausgangsgrundlage der Berechnung. Dieser wird wie bisher aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt entnommen. Die Abzüge für die gesetzlichen Sozialabgaben erfolgen nun in pauschalierter Form. Insgesamt werden 21 Prozent als Pauschalbetrag für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Lohnsteuer werden bei Beschäftigten die Abzugsmerkmale aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ermittelt. Bis zur Änderung des Elterngeldgesetzes war es jederzeit möglich, aufgrund eines Steuerklassenwechsels ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höheres Elterngeld zu erzielen. Dem wurde nun teilweise ein Riegel vorgeschoben, denn ein zu später Lohnsteuerklassenwechsel wird nun nicht mehr berücksichtigt. Aufgrund der Gesetzesänderung wird nunmehr bei Änderungen in der Steuerklasse das Abzugsmerkmal angewendet, das in der überwiegenden Zeit gegolten hat. D. h. es wird die
Lohnsteuerklasse herangezogen, die in den letzten zwölf Monaten am längsten Bestand hatte. Im Ergebnis bedeutet das, dass sich Eltern sehr zeitig dafür entscheiden müssen, wer das Kind später zu Hause betreut. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse muss mindestens sieben Monate Bestand haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Wechsel der Lohnsteuerklasse erst im Folgemonat des Wechsels eintritt. Wechselt man in die Steuerklasse beispielsweise am 5. Juli, so gilt diese erst ab August. Dementsprechend muss also ein Wechsel in die günstigere Steuerklasse bereits acht Monate vor Geburt erfolgen. Wer zu einem späteren Zeitpunkt die Steuerklasse wechselt, hat diesbezüglich das Nachsehen, da diese dann bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt wird. Aufgrund der neuen fiktiven Nettoberechnung wirkt sich auch der Antrag von lohnsteuersteuerrechtlichen Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus. Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen entsprechender Fahrtkosten einen hohen steuerlichen Freibetrag haben eintragen lassen, haben dadurch künftig nur noch geringere Ansprüche auf Elterngeld als bei Geburten vor dem 01.01.2013. Auch für Selbständige ergeben sich Neuerungen. Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetriebe bzw. Land- und Forstwirtschaft werden in aller Regel über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Damit ist beim Elterngeld eine gesonderte Aufstellung des Einkommens vor der Geburt nicht mehr notwendig. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahme-Überschussrechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch dahingehend erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen abgesetzt werden kann. Hinsichtlich der Steuerklasse wird beim Selbständigen fiktiv die Steuerklasse IV ohne Faktor berücksichtigt. Fazit: Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich durch die Änderungen in den meisten Fällen ein geringeres Elterngeld ergibt. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist insbesondere für angestellte Arbeitnehmer eine frühzeitige Planung der Kinderbetreuung im Anschluss an die Geburt mehr als zu empfehlen.
Werden Geschwisterkinder bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt? Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser Geschwisterbonus beträgt 10 v.H. des errechneten Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro im Monat. Steht nur der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro zu, erhöht sich dieser durch den Geschwisterbonus auf 375 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Geschwisterbonus solange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Die Altersgrenze beträgt bei behinderten Kindern (GdB mindestens 20) jeweils 14 Jahre. Wie hoch ist das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten? Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300 Euro gezahlt. Daneben kann auch ein Geschwisterbonus gezahlt werden, wenn bereits ältere Kinder vorhanden sind. Kann ich in Teilzeit arbeiten, während ich Elterngeld bekomme? Während Sie Elterngeld bekommen, dürfen Sie wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Die dabei erzielten Einkünfte werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt. Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen. Wie wirkt sich mein Einkommen aus einer Tätigkeit während des Elterngeldbezuges aus? Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges wird ebenso angerechnet, wie mögliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft. Auch so genannte Entgeltersatzleistungen, die Sie eventuell erhalten, werden berücksichtigt (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld). Beispiel: Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 2.000 € abzüglich voraussichtliches durchschnittliches Einkommen nach der Geburt 1.200 €
Differenz: 800 € davon 67 % = zustehendes Elterngeld 536 € Wird das Elterngeld auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") angerechnet? Grundsätzlich ja. Wer aber vor der Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen hat, bekommt einen Teil des Elterngelds zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300 Euro. Beispiel: Durchschnittliches Einkommen vor der Geburt: 200 Euro Erwerbseinkommen + ergänzend Arbeitslosengeld II Nach der Geburt besteht Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro; außerdem besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Von dem Elterngeld bleiben 200 Euro (= durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen vor der Geburt) anrechnungsfrei; die restlichen 100 Euro werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Sonstiges Informationen zum Download: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse.html?thema=thema- elternzeit-elterngeld http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt- Sammlung/MB-Kindergeld.pdf Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die für Ihren Antrag zuständige Elterngeldstelle finden Sie unter: NRW: http://www.elterngeld.nrw.de Mannheim: http://www.mannheim.de/buerger-sein Torgau: http://www.landkreis-mittelsachsen.de/buergerservice Sie sind Mitarbeiter von SAINT-GOBAIN Glass Deutschland GmbH und haben weitere Fragen zum Elterngeld? Die Hotline von EAP-Assist hilft Ihnen hier gerne weiter.
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