Wahlschulung für die Bundestagswahl 2021 - (Wahlbezirke) - Stadt Bensheim

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Wahlschulung für die Bundestagswahl 2021 - (Wahlbezirke) - Stadt Bensheim
Wahlschulung für die
Bundestagswahl 2021
      (Wahlbezirke)
Wahlschulung für die Bundestagswahl 2021 - (Wahlbezirke) - Stadt Bensheim
Besetzung Wahlvorstand
• Der Wahlvorstand besteht i.d.R. aus 8 Personen und ggf.
  weiteren Hilfspersonen
• Hilfspersonen dürfen an Abstimmungen nicht teilnehmen
• Frühschicht von 07.30 Uhr – 12.45 Uhr
• Spätschicht von 12.45 Uhr – 18.00 Uhr
• Zur Auszählung ab 18.00 Uhr müssen alle Mitglieder anwesend
  sein!

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Wahlschulung für die Bundestagswahl 2021 - (Wahlbezirke) - Stadt Bensheim
Aufgaben des Wahlvorstandes
• Vorbereitung (07.30 Uhr – 08.00 Uhr)
• Überwachung der Wahlhandlung (08.00 Uhr – 18.00 Uhr)
• Ermittlung des Wahlergebnisses (nach 18.00 Uhr)
• Abschlussarbeiten im Wahlvorstand (nach Ergebnisermittlung)
• Verpflichtung zur Verschwiegenheit sowie unparteiischen
  Wahrnehmung der Aufgaben

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Präsentation / Muster-Niederschriften sind auf der Homepage der Stadt
Bensheim einsehbar:
https://www.bensheim.de/rathaus-politik/politik/wahlen/bundestagswahl

Das Wahlbüro steht jederzeit für Fragen zur Verfügung.
• Tel.: 06251 / 14-233
• Wahlsonntag: 06251 / 14-888
• E-Mail: wahlbuero@bensheim.de

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Vorbereitung des Wahllokals

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Vorbereitende Arbeiten
• Überprüfung der Kennzeichnung des Wahlraumes
• Aushang Wahlbekanntmachung und Stimmzettelmuster am
  Eingang des Wahllokals
• Wahlurne leer? Verschließen! Die Wahlurne darf bis zum
  Abschluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden,
  auch wenn private Gegenstände hineinfallen!

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Vorbereitende Arbeiten
• Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder des Wahlvorstandes
• Anordnung der Wahlkabinen und der Tische unter Beachtung
  des Hygienekonzeptes
     • AHA+L - Regeln
     • Ausschluss Begegnungsverkehr (Hinweisschilder, Wegführung)

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Wahlschulung für die Bundestagswahl 2021 - (Wahlbezirke) - Stadt Bensheim
Unzulässige Wahlwerbung
• Überprüfung des Wahllokals und der Umgebung hinsichtlich
  unzulässiger Wahlwerbung
• Keine Wahlbeeinflussung in einem Abstand von 20 Metern vom
  Gebäudeeingang zum Wahllokal
     • Wort, Ton, Schrift, Bild, Verbot jeglicher Unterschriftensammlungen
• Regelmäßige Kontrollen während der Wahlhandlung, soweit
  dies möglich ist; bei Verstößen ist das Wahlamt zu verständigen

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Wahlhandlung

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Grundsatz der geheimen Wahl
Jede*r Wähler*in muss seine Wahl alleine und unbeobachtet
vollziehen.

Ausnahme:
Behinderte Personen können sich einer Hilfsperson bedienen.

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Stimmabgabe
• Stimmzettel in auseinandergefaltetem Zustand übergeben
• Personen einzeln in die Wahlkabine eintreten lassen
• Stimmzettel in gefaltetem Zustand einzeln in die Wahlurne
  werfen lassen

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Stimmabgabe
• Hat ein*e Wähler*in keine Wahlbenachrichtigungskarte bei sich,
  darf diese*r trotzdem wählen, sofern diese*r im
  Wählerverzeichnis eingetragen ist. Voraussetzung:
  Identitätsprüfung (z. B. Personalausweis, Führerschein)
• Im Wählerverzeichnis dürfen keine Änderungen vorgenommen
  werden  Kein „Abhaken“ von Sperrvermerken („W“)
• Kein Einwurf von Musterstimmzetteln in die Wahlurne

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Stimmabgabe
• Stimmzettel ist oben rechts gelocht und
  hat am linken Stimmzettelrand auf der
  Vorder- und Rückseite eine gelbe
  Markierung als Unterscheidung zu
  anderen Wahlkreisen

• Wahlkreis Nr. 188 - Bergstraße

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Stimmabgabe
• Blinden- und Sehbehindertenbund Hessen e. V. stellt eine
  Universalschablone zur Verfügung
• ausschließlich privates Hilfsmittel
• Verwendete Schablonen sind von den Wählenden wieder
  mitzunehmen

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Schablone

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Briefwahlunterlagen
• Die Wahlvorstände sind nicht befugt, Briefwahlunterlagen
  entgegenzunehmen.
• Die Briefwahlunterlagen sind bis spätestens 18.00 Uhr im
  Rathaus abzugeben oder in einen Briefkasten der Stadt
  Bensheim einzuwerfen.
• Die rechtzeitige Abgabe von Briefwahlunterlagen liegt im
  Verantwortungsbereich der Briefwählerin / des
  Briefwählers!

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Wählen mit Wahlschein
• Personen mit Wahlschein dürfen ihre Stimme in einem beliebigen
  Wahllokal abgeben
     • Abgegebene Briefwahlunterlagen (sodann ohne Wahlschein) werden zur
       Ergebnisermittlung nicht zugelassen. Somit besteht keine Gefahr der doppelten
       Stimmabgabe.
• Wahlbüro telefonisch informieren (Gültigkeitsprüfung des Wahlscheins,
  06251/58263-0)
• Vor der Ausgabe von Stimmzetteln ist der Wahlschein einzuziehen

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• Der Wahlschein muss vom Wählenden
               nicht unterschrieben sein
               (nur bei Briefwahl erforderlich)

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
• Die repräsentative Wahlstatistik gibt Aufschluss über die Wahlbeteiligung
  und Wahlentscheidung nach Geburtsjahrgruppen
• Die repräsentative Wahlstatistik wird in Bensheim nur im Wahlbezirk 26
  „Schönberg Haus am Dorfplatz“ durchgeführt.
• Aushang einer gesonderten Bekanntmachung vor und im Wahllokal
  (sh. Wahlbox)
• Auslegen von Merkblättern im Wahllokal (sh. Wahlbox)
• Informationen im Internet:
  https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2021/informationen-
  waehler/rws.html

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
Das Wahlgeheimnis wird sichergestellt!
• Wahlbezirke umfassen mindestens 400 Wahlberechtigte
• Wählerverzeichnis und Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden
• Stimmenauszählung ohne statistische Auswertung (nur Wahlbeteiligung)
• Die Statistikstellen (Hess. Statistisches Landesamt) unterliegen einer
  engen Zweckbindung hinsichtlich der Auswertung
• Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen nicht für einzelne
  Wahlbezirke veröffentlicht werden

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
Wahlvorstand:
• Stimmzettelausgabe nach Geschlecht und Geburtsjahrgängen
• Ermittlung Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahrgängen
  anhand des Wählerverzeichnisses und eines Zählblattes
• Ermittlung Wahlergebnis erfolgt regulär, unabhänig der Geburtsjahrgängen

Hessische Statistische Landesamt:
• Wahlstatistische Auszählung der Stimmzettel

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
• Ausgabe der Stimmzettel anhand zwölf verschiedener
  Unterscheidungsaufdrucke
• Wählende mit Wahlschein erhalten ebenfalls den ihrem Geschlecht und
  Geburtsjahr entsprechenden Stimmzettel
• Die Stimmzettel tragen in der rechten oberen Ecke
  Unterscheidungsmerkmale
• Stimmzettel ohne Unterscheidungsaufdruck dürfen im Wahllokal nicht
  verwendet werden
• Ausgabe der Stimmzettel durch zwei Beisitzer*innen

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Stimmzettel mit Merkmalsdruck

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
lfd. Nr.              Geschlecht               Geburtsjahrgruppe       Merkmal
    1        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1997 bis 2003       A
    2        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1987 bis 1996       B
    3        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1977 bis 1986       C
    4        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1962 bis 1976       D
    5        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1952 bis 1961       E
    6        männlich, divers, ohne Angabe   geboren 1951 und früher     F

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
lfd. Nr.                Geschlecht     Geburtsjahrgruppe       Merkmal
    7        weiblich                geboren 1997 bis 2003       G
    8        weiblich                geboren 1987 bis 1996       H
    9        weiblich                geboren 1977 bis 1986        I
   10        weiblich                geboren 1962 bis 1976       K
   11        weiblich                geboren 1952 bis 1961       L
   12        weiblich                geboren 1951 und früher     M

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Hygienekonzept

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Hygienehinweis
                   am
               Wahllokal

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Hygienekonzept
Es stehen zur Verfügung:
• Desinfektionsmittel und –tücher
• FFP2-Masken / OP-Masken
• Handschuhe
• Stifte
     • Ausgabe durch Wahlhelfer
     • Stifte nicht in die Wahlkabine legen
     • Nach jedem Gebrauch desinfizieren

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Hygienekonzept
• Maßgebend ist die geltende Coronavirus-Schutzverordnung des Landes
  Hessen
• Trennende Schutzeinrichtung (Plexiglasscheibe) wird installiert
• Regelmäßig Stoßlüften
• Anzahl der Personen sowie Mindestabstand im Wahllokal kontrollieren;
  ggf. auf Wartebereich außerhalb des Wahllokals hinweisen
• Bei Missachtung der Regeln: Wahlberechtigte aktiv ansprechen

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Umgang mit Maskenverweigerern
• Im Wahllokal besteht für die Wählenden eine Maskenpflicht.
• Wenn Personen das Wahllokal ohne medizinische Maske betreten, stellt dies
  eine „Störung der Ordnung im Wahlraum“ dar, sodass diese dem Wahlraum
  verwiesen werden können („Hausrecht“).
• Die Person kann weiterhin ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie nicht gegen die
  „Ordnung im Wahlraum“ verstößt, also eine medizinische Maske trägt.
• In den Wahlräumen werden hierfür entsprechende Masken bereitgehalten.
Ausnahmen:
• Einverständnis aller Anwesenden
• Vorlage eines ärztlichen Attestes, wonach Stimmberechtigte aus
  gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen können

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Hygienekonzept
• Ein Ordnungsdienst steht zur Verfügung und ist telefonisch
  erreichbar.
• Da bei der Stimmenauszählung der Mindestabstand nicht
  durchgehend eingehalten werden kann, ist eine OP-Maske oder
  FFP2-Maske zu tragen.
• Falls im Laufe des Wahltages Symptome auftreten (z. B. Huste-
  oder Erklätungssymptome) besteht die Möglichkeit eines
  Selbsttests. Diese werden vom Wahlbüro vorgehalten.

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Ermittlung Wahlergebnis

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Für die gesamte Ergebnisermittlung
                      gilt der Grundsatz:

             Genauigkeit hat Vorrang vor
                   Schnelligkeit!

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Ermittlung Wahlergebnis
1.    Zählung der Wähler*innen und Stimmzettel
2.    Bildung von Stimmzettelstapeln
3.    Überprüfung der Stimmzettelstapel
4.    Zählung der Stimmzettelstapel
5.    Beschluss über zweifelhafte Stimmzettel
6.    Zusammenstellung Wahlergebnis und Schnellmeldung

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1. Zählung der Wähler*innen und
Stimmzettel
• Öffnen der Wahlurne
• Zählen der Stimmzettel
• Zählen der Stimmabgabenvermerke und ggf. Wahlscheine
• Differenzen sind aufzuklären, ggf. ist die Differenz in der
  Niederschrift zu erläutern.

             Zahl der Stimmzettel = Zahl der Wähler*innen

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
• Ermittlung der Wahlbeteiligung unter Auszählung des Wählerverzeichnisses
• Für die Auszählung werden die Stimmabgabevermerke im
  Wählerverzeichnis gezählt
• Die Auszählung erfolgt anhand zehn Geburtsjahrgruppen nach
  Geschlecht
• Die Auszählung ist anhand eines Zählblattes vorzunehmen
• Keine Zusammenführung von Stimmzetteln und Wählerverzeichnis
  während der Ergebnisermittlung!

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Repräsentativer Wahlbezirk
(WZ 26 – Schönberg Haus am Dorfplatz)
                                           Merkmal        Geburtsjahr       Alter, in etwa
• Ermittlung der Wahlbeteiligung           A1   /    G1   2001 - 2003       unter 21

  anhand zehn Geburtsjahrgruppen nach      A2   /    G2   1997 – 2000       21 – 24
                                           B1   /    H1   1992 – 1996       25 – 29
  Geschlecht (Auswertung des
                                           B2   /    H2   1987 – 1991       30 – 34
  Wählerverzeichnisses)                    C1   /    I1   1982 – 1986       35 – 39
                                           C2   /    I2   1977 – 1981       40 – 44
• Die Ermittlung des Wahlergebnisses       D1   /    K1   1972 – 1976       45 – 49

  erfolgt regulär, wie bei jedem anderen   D2   /    K2   1962 – 1971       50 – 59
                                           E    /    L    1952 – 1961       60 – 69
  Wahlbezirk auch
                                           F    /    M    1951 und früher   70 und älter

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Zählblatt

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2. Bildung von Stimmzettelstapeln
     Stapel 1       Stapel 2       Stapel 3         Stapel 4

                     Erst- und                      Stimmzettel,
     Erst- und                    offensichtlich
                    Zweitstimme                    die Anlass zu
   Zweitstimme                     ungültige
                   verschiedene                      Bedenken
  gleiche Partei                  Stimmzettel
                     Parteien                          geben

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3. Überprüfung der Stimmzettelstapel
• Überprüfung, ob die Sortierung der Stapel korrekt
  vorgenommen wurde
• Überprüfung des Stapels der zweifelsfrei ungültig
  ausgesonderten Stimmen
• Noch kein Zählvorgang der Stimmen

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4. Zählung der Stimmzettelstapel
     Stapel 1       Stapel 2       Stapel 3         Stapel 4

                     Erst- und                      Stimmzettel,
     Erst- und                    offensichtlich
                    Zweitstimme                    die Anlass zu
   Zweitstimme                     ungültige
                   verschiedene                      Bedenken
  gleiche Partei                  Stimmzettel
                     Parteien                          geben

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• Stimmzettel mit Kennzeichnungen
               für Einzelbewerber*in
               (Erststimme) oder Parteien ohne
               Direktkandidaten (Zweitstimme)
               können nur in Stapel 2 sortiert
               werden (Erst- und Zweitstimme
               verschieden).

             • Stimmen können nur über
               Zwischensumme II oder III erzielt
               werden.

             • Die Felder in Zwischensumme I
               sind daher durchgestrichen.

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4. Zählung der Stimmzettelstapel
1. Zählung Stapel 1 (Erst- und Zweitstimme identsich)
     • Aufteilung der Stimmzettel nach gewählten Parteien
     • Zwei Personen zählen die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle

Eintragung der ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der Niederschrift,
jeweils als Zwischensumme 1 (ZS I)

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Stapel 1 = 489 Stimmzettel

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4. Zählung der Stimmzettelstapel
2. Zählung Stapel 2 (Erst- und Zweitstimme verschieden)
     • Sortierung der Stimmzettel nach gewählten Parteien (Zweitstimme)
     • Zwei Personen zählen die Zweitstimmen unter gegenseitiger Kontrolle
     • Wenn nur die Erststimme abgegeben wurde und keine Zweitstimme, ist
       die Zweitstimme ungültig

Eintragung der ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der Niederschrift,
als Zwischensumme 2 (ZS II) bei den Zweitstimmen

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Stapel 2 = 505 Stimmzettel

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4. Zählung der Stimmzettelstapel
3. Zählung Stapel 2 (Erst- und Zweitstimme verschieden)
     • Sortierung der Stimmzettel nach gewählter Person (Erststimme)
     • Zwei Personen zählen die Erststimme unter gegenseitiger Kontrolle
     • Wenn nur die Zweitstimme abgegeben wurde und keine Erststimme, ist
       die Erststimme ungültig

Eintragung der ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der Niederschrift,
als Zwischensumme 2 (ZS II) bei den Erststimmen

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Stapel 2 = 505 Stimmzettel

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4. Zählung der Stimmzettelstapel
4. Zählung Stapel 3 (ungültige Stimmzettel)
     • Zwei Personen zählen die Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle

Eintragung der ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der Niederschrift,
jeweils als Zwischensumme 1 (ZS I)

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Stapel 3 = 1 Stimmzettel

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5. Beschluss zweifelhafte Stimmzettel
• Der gesamte Wahlvorstand (ohne Hilfskräfte) hat in jedem
  Einzelfall über die Gültigkeit/Ungültigkeit der Stimmzettel
  (Stapel 4) zu entscheiden
• Beschluss mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
  Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag
• Fortlaufende Nummerierung des Stimmzettels
• Vermerk über das Ergebnis auf der Rückseite des
  Stimmzettels
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5. Beschluss zweifelhafte Stimmzettel
• Eintragung der ermittelten Zahlen in Abschnitt 4 der
  Niederschrift, als Zwischensumme 3 (ZS III)
• Stimmzettel des Stapels 4 (mit Beschluss) sind der
  Niederschrift beizufügen

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Stapel 4 = 5 Stimmzettel

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Exkurs: Gültige und ungültige Stimmen
Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel
1) nicht amtlich hergestellt ist
2) keine Kennzeichnung enthält
3) den Willen nicht zweifelsfrei erkennen lässt
   (individuell entscheiden für Erst- und Zweitstimme)
4) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält

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Exkurs: Gültige und ungültige Stimmen
• In den Fällen 1, 2 und 4 sind beide Stimmen ungültig
• Ist nur eine Stimme nicht abgegeben worden, ist nur die fehlende Stimme
  ungültig; die andere Stimme bleibt gültig  Stapel 2
• Erst- und Zweitstimme sind gesondert zu prüfen
Grundsatz: Im Zweifel wollte der Wählende eine gültige Stime abgeben.
Maßgebend ist, ob der Wille des Wählenden zweifelsfrei erkennbar ist.
Im Zweifel: Stapel 4 und Beschluss fassen und der Niederschrift beifügen;
so erhält das Wahlbüro über den fraglichen Stimmzettel Kenntnis;
Transparenz wird geschaffen

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6. Wahlergebnis und Schnellmeldung
• Feststellung des Wahlergebnisses und Eintrag in Abschnitt 4
  der Niederschrift in Spalte „Insgesamt“ bei Erst- und
  Zweitstimmen (vorher Plausibilitätsprüfung)
• Zusätzlich Anlage 28 „Schnellmeldung“ ausfüllen und das
  Ergebnis unverzüglich an das Wahlbüro übermitteln
• Die Schnellmeldung entspricht dem Ergebnis der Niederschrift

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1.000 Wähler / Stimmzettel   1.000 Erststimmen   1.000 Zweitstimmen

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• Die Wahlergebnisse unter „Insgesamt“
               sind in Anlage 28 Schnellmeldung zu
               übertragen.

             • Wahlergebnis ist dem Wahlbüro
               telefonisch zu melden

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Abschlussarbeiten

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Abschlussarbeiten
1. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen die Niederschrift
   unterschreiben! Die Mitglieder versichern damit, dass alle
   Aufgaben ordnungsgemäß erledigt wurden.
2. Schriftführer*in muss die Schnellmeldung unterschreiben
3. Auszahlung des Erfrischungsgeldes
4. Die Erfrischungsgelsliste muss von allen Wahlhelfer*innen
   unterschrieben werden
5. Verpackung und Rückgabe der Wahlunterlagen
   (Inhaltsverzeichnis der Wahlboxen beachten!)

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Niederschrift und Stimmzettel
• Wahlniederschrift mit Anlagen
     • Schnellmeldung
     • evtl. eingenommene Wahlscheine
     • evtl. Stimmzettel mit Beschluss (Stapel 4)
• Gültige Stimmzettel verpacken und versiegeln (Stapel 1 und 2)
• Ungültige Stimmzettel verpacken und versiegeln (Stapel 3)
• Ungekennzeichnete Stimmzettel in Wahlbox verstauen

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Abgabe der Wahlkiste am Wahlabend
• Die Wahlunterlagen (Wahlboxen) sind durch den/die
  Wahlvorsteher*in des Wahlvorstandes zu übergeben
• Übergabe im Foyer des Rathauses, Kirchbergstraße 18
• Wahlurne, Abschirmvorrichtungen, Plexiglasscheiben
  bleiben im Wahllokal

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Für Rückfragen steht das
 Wahlbüro jederzeit zur
      Verfügung!
          Tel. 06251 / 14-233
   E-Mail: wahlbuero@bensheim.de
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