Wanderwege in den Kantonen - Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze
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Wanderwege in den Kantonen Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze Chemins de randonnées dans les cantons Fiches signalétiques chiffres-clés et législation Version: 1.1 Stand: 08.11.2012
Inhalt ZIELE UND INHALTE / BUTS ET CONTENUS ............................................................................................................................. 4 KENNZAHLEN WANDERWEGNETZ / DONNÉES RÉSEAU CHEMINS DE RANDONNÉE ..................................................................... 5 AARGAU .............................................................................................................................................................................. 6 APPENZELL AUSSERRHODEN ............................................................................................................................................... 9 APPENZELL INNERRHODEN ................................................................................................................................................. 12 BASEL LANDSCHAFT .......................................................................................................................................................... 15 BASEL STADT .................................................................................................................................................................... 18 BERN ................................................................................................................................................................................ 21 FRIBOURG ......................................................................................................................................................................... 24 GENEVE ............................................................................................................................................................................ 27 GLARUS ............................................................................................................................................................................ 31 GRAUBÜNDEN ................................................................................................................................................................... 34 JURA................................................................................................................................................................................. 37 LUZERN ............................................................................................................................................................................ 40 NEUCHÂTEL ...................................................................................................................................................................... 43 NIDWALDEN....................................................................................................................................................................... 46 OBWALDEN ....................................................................................................................................................................... 49 SCHAFFHAUSEN ................................................................................................................................................................ 53 SCHWYZ ........................................................................................................................................................................... 56 SOLOTHURN ...................................................................................................................................................................... 60 ST. GALLEN ...................................................................................................................................................................... 63 TESSIN.............................................................................................................................................................................. 66 THURGAU .......................................................................................................................................................................... 69 URI ................................................................................................................................................................................... 72 VAUD ................................................................................................................................................................................ 75 WALLIS ............................................................................................................................................................................. 78 ZUG .................................................................................................................................................................................. 81 ZÜRICH ............................................................................................................................................................................. 84
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation ZIELE UND INHALTE BUTS ET CONTENUS Aktuelle Fachinformationen zu den kantonalen Aufga- Pour élaborer les lignes stratégiques et remplir le man- ben- und Kompetenzregelungen sowie zur Ressour- dat dans le domaine des chemins de randonnée pé- cenausstattung rund um die Wanderwege bilden eine destre de manière efficace, il est important de disposer wichtige Basis für eine effiziente Erarbeitung von d’informations actuelles sur les différentes réglementa- Grundlagen sowie zur kompetenten Erfüllung der eige- tions cantonales fixant les tâches et les compétences, nen Aufgaben. ainsi que sur les ressources disponibles. Dieses Dokument enthält eine nach Kantonen geglie- Ce document contient des informations, classées par derte Zusammenstellung von Informationen für die Be- cantons, sur la planification des réseaux ainsi que reiche Planung von Wanderwegnetzen, freie Begehbar- l’accessibilité au public, la construction, l’entretien et la keit, Bau und Unterhalt sowie Signalisation in Form ei- signalisation des chemins de randonnée pédestre. Il se nes «Steckbriefes». présente sous la forme d’une «fiche signalétique». Die Informationen über die Struktur und die finanzielle Les informations relatives à la structure et aux compé- Aufgabenteilung der Wanderweg-Fachorganisationen tences financières des organisations spécialisées can- sind in einem zweiten Dokument enthalten. tonales figurent dans un deuxième document. Änderungen und Erneuerung können an fol- Corrections peuvent être signalées aux per- gende Personen gemeldet werden: sonnes suivantes : Pietro Cattaneo, pietro.cattaneo@wandern.ch , 031 370 10 31 Niklaus Trottmann, niklaus.trottmann@wandern.ch , 031 370 10 28 Bernard Hinderling, bernard.hinderling@wandern.ch , 031 370.10.32 4
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation KENNZAHLEN WANDERWEGNETZ DONNÉES RÉSEAU CHEMINS DE RANDONNÉE Kan- Alpin- Ungeeignete Weg- tons- Wanderweg- Wan- Bergwan- wander- oberfläche1) Kanton fläche netz derwege derwege wege Dichte Réseau Chem. Chemins revêtus en chemins Chem. rand. Chem. dur1) Canton Surface randonnée rand. mont. rand. alp. Densité km2 Km Km km km km/km2 Km % AG 1404 1667 1663 4 0 1.2 512 31 AI 173 545 437 103 5 3.2 178 32 AR 243 833 827 7 0 3.4 236 32 BL/BS 555 1181 1181 0 0 2.1 466 39 BE 5959 10361 7813 2484 64 1.7 3027 30 FR 1671 1863 1711 146 6 1.1 650 37 GE 282 313 313 0 0 1.1 209 61 GL 685 1086 266 806 14 1.6 684 61 GR 7105 10608 1220 9285 103 1.5 3040 29 JU 839 1144 1144 0 0 1.4 303 27 LU 1493 2647 2276 364 7 1.8 800 32 NE 803 1076 1074 2 0 1.3 450 34 NW 276 655 399 250 6 2.4 170 27 OW 491 1101 611 484 6 2.2 170 16 SG 2026 4437 3618 812 6 2.2 1200 28 SH 298 499 499 0 0 1.7 113 23 SO 790 1423 1417 6 0 1.8 370 28 SZ 908 1899 1078 799 22 2.1 490 27 TG 991 1109 1109 0 0 1.1 398 37 TI 2812 4257 1076 3058 123 1.5 431 10 UR 1077 1382 324 947 111 1.3 124 8 VD 3212 3788 3246 531 12 1.2 1347 41 VS 5224 8561 5094 3393 73 1.6 1090 13 ZG 239 632 629 3 0 2.6 235 43 ZH 1729 3106 3100 6 0.0 1.8 972 35 Schweiz / 17673 27 Suisse 41285 66173 42124 23491 558 1.8 FL 160 358 214 144 0 2.2 60 17 1) Quelle: Jahresbericht Schweizer Wanderwege 2011. Alle andere Daten: Schweizer Wanderwege 2010. Source: Rapport annuel Suisse Rando 2011. Autres données: Suisse Rando 2010. 5
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation AARGAU KENNZAHLEN GIS-Daten: Ja Zuständigkeit d. Nachführung: Aargauisches GIS GIS-Browser: http://kURL.de/ogiga Nachführungsjahr: 2010 GoWalk: GoWalk mit regelb. Wanderweg-Einstellung DATENVERWAL- TUNG Attribute: Hart- und Naturbelag, Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standortname, Gemeindename, Regionsname), Routen (Routenname und -nummer, zusätzlicher Name, Zwischenziele, Bedeutung: kantonal, lokal, regional), Stand der Wege (geplant, beste- hend). Weitere Informationen: Inventare, historische Verkehrswege, öV-Netz und viele andere Ziele/Infrastrukturen. GESETZLICHE Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 3. April 1989 GRUNDLAGEN WEITERE GRUND- Merkblatt "Wanderwege" für Behörden vom 27. Februar 2008 LAGEN Wanderweg-Fachstelle (Bau-, Verkehr- und Umweltdepartement): http://kURL.de/umeti Leiter: Kontakt: Ressourcenausstattung: Jörg Hartmann Telefon: 062 835 32 90 Anz. Mitarbeiter: 1 Fuss- und Wanderwege Mobile: k.A. Stellen-%: k.A. Entfelderstr. 22 E-Mail: KANTON 5001 Aarau joerg.hartmann@ag.ch Kernkompetenz: Dem Kanton obliegen Planung, Anlage und Kennzeichnung der Wan- derwege. Beim Vollzug der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege arbeitet der Kan- ton eng mit der Wanderweg-Fachorganisation zusammen. Der Kanton überträgt diese Aufgabenbereiche vollumfänglich der Wanderweg-Fachorganisation. Politische Struktur: 11 Bezirke / 220 Gemeinden GEMEINDEN Kernkompetenz: Im Zonen und im Kulturlandplan der Gemeinden sind die Wanderwege als Orientierungsinhalt eingezeichnet. Aargauer Wanderwege (AWW): http://kURL.de/acec Präsident: Techn. Leitung: Geschäftsstelle: Viktor Würgler Horst Sager Anzahl Mitarbeitende: 4 Hofacker 282 Stampfiweg 3 Stellen-%: 290 WANDERWEG- 5044 Schlossrued 5036 Oberentfelden Gesamtentschädigung: k.A. FACHORGANISATI- Tel.: 062 721 16 37 E-Mail: hs.aww@bluewin.ch ON Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation sorgt für die Planung, den betrie- blichen Unterhalt sowie die Kennzeichnung des Wanderwegnetzes. Sie arbeitet im Auftrag des Kantons. Die Festlegung der detaillierten Wanderwegführung erfolgt durch die kantonale Fachstelle in Zusammenarbeit mit der Wanderweg-Fachorganisation unter Einbezug der Gemeinden. Schweizer Wanderwege: SchweizMobil: ANSPRECHPERSON Niklaus Trottmann Lukas Stadtherr [niklaus.trottmann(at)wandern.ch] [lukas.stadtherr(at)schweizmobil.ch] 6
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Mit dem Richtplan wird das Wanderwegnetz grob festgesetzt. Die Festlegung der detaillierten Wegführung erfolgt in einer Übersichtskarte. Kantonaler Richtplan: Umfassende Behandlung im Richtplan (Text und Karte; kantonale PLANUNGS- Bestimmungen zum Fuss- und Wanderwegnetz) sind unter «Langsamverkehr Rad- und INSTRUMENTE / Fussverkehr, Wanderwege; V 4.2» erwähnt. PLÄNE Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Jährliche Anpassung des Wanderwegnetzes. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Wanderwegplan ist behördenverbindlich. Der Wanderweg-Fachstelle obliegt die Planung der Wanderwege. Sie erarbeitet Grund- lagen und Richtlinien für die Wanderwegplanung, übernimmt die Koordination mit Nach- barkantonen und Bundesstellen und überprüft die Zweckmässigkeit der Wanderwegpla- ZUSTÄNDIGKEITEN nung. Änderungen in der Wegführung werden mit den Gemeinden und Grundeigentümern (PLANUNG / VOLL- abgesprochen und bedürfen der Zustimmung der Wanderweg-Fachstelle. ZUG) Die Wanderweg-Fachorganisation plant im Auftrag des Kantons das kantonale Wander- wegnetz. Die Festlegung der detaillierten Wegführung erfolgt durch die kantonale Fach- stelle in Zusammenarbeit mit der Wanderweg-Fachorganisation unter Einbezug der Gemeinden. Unterscheidungen der Zuständigkeiten bei Wanderwegen: a) Als Wanderweg mitbenutze Strassen in der Siedlung und in der Flur. BEMERKUNGEN b) Als Wanderweg mitbenutztes Fusswegnetz. c) Als Wanderweg mitbenutzte/r Strasse/Weg im Wald mit Signalisation „Waldstrasse“. d) Als Wanderweg mitbenutzter Privatweg in der Flur und im Wald. e) Wanderweg in der Flur, der keinem anderen Zweck dient. BEGEHBARKEIT Die Wanderwege sind frei begehbar; soweit notwendig sind für die Benutzung von Wegen, die über privaten Grund führen, entsprechende Rechte zu erwerben. Kanton und Gemein- FREIE BEGEHBAR- den nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Wanderweg- KEIT gesetzgebung. Wanderwege dürfen nur mit Zustimmung der Wanderweg-Fachstelle aufgehoben werden. Die Aufhebung setzt den gleichwertigen Ersatz voraus. Der Verursacher hat den Ersatz anzubieten oder die Kosten für den Ersatz zu leisten. Wird die Ersatzleistung nicht erbracht, der Unterhalt vernachlässigt oder die freie und gefahrlose Begehung in Frage gestellt, kann die Wanderweg-Fachstelle nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen ERSATZPFLICHT Frist auf Kosten des Pflichtigen Ersatzmassnahmen treffen. Die Wanderwege sind ausserhalb des Baugebietes auf Naturwegen anzulegen. In Ausnahmefällen kann die Wanderweg-Fachstelle dem Einbringen von Hartbelägen zustimmen. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sind nach Möglichkeit durch Verlegen auf Naturwege zu verbessern. Die Haftpflicht für Wanderwege, die über private Grundstücke führen, trägt der Kanton, BEMERKUNGEN soweit es sich nicht um mangelhaften Unterhalt handelt. 7
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation BAU Der Wanderweg-Fachstelle obliegt die Anlage der Wanderwege. Weitere Informationen: AUSFÜHRUNG Siehe Wegunterhalt. BAUBEWILLIGUNG Der Kanton und die Gemeinden erteilen die Baubewilligung. BEMERKUNGEN - WEGUNTERHALT Bauobjekte an Wanderwegen werden regelmässig durch die Abteilung Tiefbau, Fachstelle WEGKONTROLLE Kunstbauten, überprüft. Der Unterhalt von Wanderwegen ist Sache des Kantons. Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, ist hingegen Sache der Eigentümer. UNTERHALT Die Wanderweg-Fachorganisation unterhaltet im Auftrag des Kantons das kantonale Wanderwegnetz. BEMERKUNGEN Für grössere Arbeiten werden externe Stellen (u.a. der Zivilschutz) beigezogen. SIGNALISATION AUSFÜHRUNG / Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons das kantonale UNTERHALT Wanderwegnetz. Sämtliche Wanderwegrouten werden jährlich revidiert und dazwischen mindestens noch KONTROLLE einmal durch die Wanderweg-Fachorganisation kontrolliert. Für die Sicherheit der Menschen und für die Erhaltung der Wege ist ein Erlass von Fahr- und Reitverboten möglich. Zuständig: Wanderweg-Fachstelle; allerdings ausschliesslich BEMERKUNGEN bei Wanderwegen. In allen übrigen Fällen der Gemeinderat. Die Kennzeichnung für Wanderwege auf privatem Grund ist zu dulden. Die Eigentümer sind vorher anzuhören. FINANZIERUNG Der Kanton leistet jährliche Beiträge an die Wanderweg-Fachorganisation (für die Mitwirkung bei der Planung, Wegführung und Kennzeichnung). An den Ausbau und den ALLGEMEIN ZUR Unterhalt von Privatwegen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, und für FINANZIERUNG Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden. Zuständig für die Wanderwege ist die Wanderweg-Fachstelle. BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen Horst Sager 15.11.2010 Freigegeben SWW 17.03.2011 Letzte Aktualisierung SWW 08.11.2012 8
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation APPENZELL AUSSERRHODEN KENNZAHLEN GIS-Daten: ArcGis3 und kant. Geoportal Zuständigkeit d. Nachführung: Techn. Geschäftsstelle VAW GIS-Browser: http://www.geoportal.ch Nachführungsjahr: 2009 DATENVERWAL- GoWalk: ja TUNG Attribute: Belagsart (hart, natur, keine Angaben), Wanderwegtyp (Fussweg, lokaler Weg, kantonaler Weg, Bergweg), Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standort-, Gemein- de-, Regionsname), Routen (Name, nummer, zusätzlicher Name, Zwischenziele), Bedeu- tung: kantonal, lokal, regional. GESETZLICHE Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- GRUNDLAGEN und Wanderwege vom 20. November 1989 WEITERE GRUND- Handbuch für Bau- und Planungsbehörden: Merkblatt Fuss- und Wanderwege: Eingriffe LAGEN ins Wanderwegnetz (Stand Dezember 2007) Wanderweg-Fachstelle (Planungsamt Appenzell A. Rh.): http://www.ar.ch/departemente/departement-bau-und-umwelt/planungsamt/rad-und- wanderwege/wanderwege/ Leiter: Kontakt: Ressourcenausstattung: Andres Scholl Telefon: 071 353 67 94 Anz. Mitarbeiter: 1 Fachstelle Fuss- und Mobile: k.A. Stellen-%: 15 KANTON Wanderwege E-Mail: andres.scholl@ar.ch Kasernenstr. 17A 9102 Herisau Kernkompetenz: Das Wanderwegnetz wird vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit der Wanderweg-Fachorganisation betreut. Dem Kanton kommt dabei die Aufgabe zu, das Wanderwegnetz zu beschliessen und darüber zu wachen, dass das Nez in seiner Qualität erhalten und laufend verbessert werden kann. Politische Struktur: 3 Bezirke / 20 Gemeinden GEMEINDEN Kernkompetenz: Planung, Anlage und Erhaltung der Wanderwege sind Sache der Gemeinden, wobei diese die Wanderweg-Fachorganisation beiziehen. Vereinigung Appenzell Wanderwege (VAW): http://www.appenzeller-wanderwege.ch Präsident: Techn. Leitung: Geschäftsstelle: Diebold Bruno Andreas Brunner Anzahl Mitarbeiter: 1 WANDERWEG- Langenegg 820 Vadianstrasse 37 Stellen-%:10 FACHORGANISATI- 9063 Stein AR 9001 St. Gallen Gesamtentschädigung: CHF ON Tel.: 071 367 10 54 E-Mail: 4'000.- andreas.brunner@strittmatter- partner.ch Kernkompetenz: Signalisationsarbeiten. Schweizer Wanderwege: SchweizMobil: ANSPRECHPERSON Pietro Cattaneo Bruno Hirschi [pietro.cattaneo(at)wandern.ch] [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch] 9
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Richtplan der Fuss- und Wanderwege. Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG (Richtplankarte Wanderwegnetz) zusammen. Das Wegnetz ist auf dem kant. Geoportal aufgeschaltet (www.geoportal.ch) und mit der Wanderkarte Appenzellerland publiziert. Kantonaler Richtplan: Der kantonale Richtplan 2002 beinhaltet bezüglich der Wander- PLANUNGS- wege nur grundsätzliche Aussagen. Die Richtplankarte Wanderwegnetz wird laufend INSTRUMENTE / nachgeführt. PLÄNE Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Die kommunalen Richtpläne über die Wanderwege sind im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen und mit dem Gemeinderichtplan gemäss Art. 17 kant. Baugesetz abzustimmen. Die Aktualisie- rungen werden laufend in die kantonale Richtplankarte Wanderwegnetz übertragen. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Die Richtpläne über die Wanderwege sind für die Behörden verbindlich. Planung, Anlage und Erhaltung der Wanderwege sind Sache der Gemeinden. Das Departement Bau und Umwelt übt die Aufsicht über die Wanderwege aus. Der Richtplan über die Wanderwege ist vor dem Erlass durch den Gemeinderat allgemein ZUSTÄNDIGKEITEN bekanntzumachen. Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem (PLANUNG / VOLL- Departement Bau und Umwelt zur Vorprüfung einzureichen. Als Planänderungen gelten ZUG) die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von Wanderwegen. Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausgenommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Umwelt bekanntzugeben. Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die Wanderweg- BEMERKUNGEN Fachorganisation beizuziehen. Die Wanderwege sind im kantonalen Richtplan 2002 nicht abgelbildet. Der Richtplan enthält nur 8 Extensiverholungsgebiete / Wandergebiete (W). BEGEHBARKEIT Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Wanderwege frei und möglichst gefahrlos began- FREIE BEGEHBAR- gen werden können. Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrec- KEIT ken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn diese Wander- wege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen. Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zu- ERSATZPFLICHT stimmung der Wanderweg-Fachstelle einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Wander- weg-Fachorganisation beizulegen.Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht. Die Gemeinden sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt. In der Regel BEMERKUNGEN ist der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. Die Wanderweg-Fachorganisation ist zu Rekursen legitimiert BAU Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende AUSFÜHRUNG öffentliche Wege. Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die Erstellung der in den Plänen festgehaltenen Wanderwege. Für Änderungen von Belägen auf Strassen und Wegen ist eine Baubewilligung bei der BAUBEWILLIGUNG Gemeinde einzuholen. BEMERKUNGEN - 10
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation WEGUNTERHALT Die Wanderweg-Fachorganisation muss für Planung, Änderung und Anpassung sowie bei WEGKONTROLLE Eingriffen ins Wanderwegnetz beigezogen werden. Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Wanderwege, soweit diese die ordentli- che Unterhaltspflicht gemäss VEG FWG 731.31, Art.15 Abs.1 übersteigt. Der Unterhalt bestehender öffentlicher Wege obliegt, wenn nicht anders vereinbart ist, den Eigentümern UNTERHALT der belasteten Grundstücke. (Der ordentliche Unterhalt obliegt rechtlich bei den Grund- eigentümern. Da diese den Unterhalt oft vernachlässigen, nehmen die Gemeinden diese Aufgaben war.) Die Wanderweg-Fachorganisation unterstützt und koordiniert die Bemühungen der BEMERKUNGEN Gemeinden. SIGNALISATION Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes. Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierungen die Wanderweg-Fachorganisation bei (oder geeignete Organisationen). AUSFÜHRUNG / Eine der Hauptaufgaben der Wanderweg-Fachorganisation ist die Markierung (und die UNTERHALT Kontrolle der Instandhaltung) der Wanderwege im Kanton. Für alles Technische ist die Technische Geschäftsstelle der Wanderweg-Fachorganisation zusammen mit den drei Bezirkschefs zuständig. Die Zusammenarbeit mit den Verkehrsvereinen und Gemeinden erfolgt über die Delegierten des Gemeinderates für das Wanderwegwesen sowie die örtlichen Beauftragten für das kommunale Wanderwegwesen. KONTROLLE k.A. Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt werden (unter der Berücksichtigung BEMERKUNGEN der Grundeigentümer). FINANZIERUNG Ab 2008 müssen die Gemeinden sämtliche Aufwendungen im Bereich Wandern (vor allem die Markierungs- und Instandstellungskosten von Wanderwegen) zu 100 % bezahlen und ALLGEMEIN ZUR somit auch budgetieren. An die Kosten der Erstellung von neuen und der Instandstellung FINANZIERUNG von bestehenden Wanderwegen (gemäss Art.15 Abs.2; VEG FWG 731.31) sowie deren Markierung richtet der Kanton den Gemeinden Beiträge von 50% aus. Die Wanderweg- Fachorganisation erhält für ihre Leistungen einen jährlichen Pauschalbeitrag vom Kanton. BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen VAW 23.12.2010 Freigegeben SWW 17.03.2011 11
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation APPENZELL INNERRHODEN KENNZAHLEN GIS-Daten: Ja Zuständigkeit d. Nachführung: k.A. GIS-Browser: http://kURL.de/ozuhub Nachführungsjahr: k.A. DATENVERWAL- GoWalk: kein GoWalk TUNG Attribute: Belagsart (hart, natur, keine Angaben), Wanderwegtyp (Fussweg, lokaler Weg, kantonaler Weg, Bergweg), Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standortname, Gemeindename, Regionsname), Routen (Routenname und -nummer, zusätzlicher Name, Zwischenziele, Bedeutung: kantonal, lokal, regional. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28. GESETZLICHE April 1996 GRUNDLAGEN Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VEG FWG) vom 17. Juni 1996 WEITERE GRUND- k.A. LAGEN Wanderweg-Fachstelle (Bau- und Umweltdepartement): http://kURL.de/uhevi Leiter: Kontakt: Ressourcenausstattung: Ralph Etter Telefon: 071 788 93 41 Anz. Mitarbeiter: 1 Fachstelle Fuss- und Mobile: k.A. Stellen-%: k.A. Wanderwege E-Mail: KANTON Gaiserstr. 8 ralph.etter@bud.ai.ch 9050 Appenzell Kernkompetenz: Dem Kanton obliegt die Aufsicht über die Wanderwege. Er richtet den Bezirken Pauschalbeiträge an ihre Aufwendungen aus. Die Aufteilung erfolgt aufgrund der Weglänge und -kategorie. Politische Struktur: 6 Bezirke / 6 Gemeinden Kernkompetenz: Die Pläne für das Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und GEMEINDEN bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission. Die Bezirke erstellen und unterhalten die in den Netzplänen enthaltenen öffentlichen Wanderwege auf ihrem Gebiet und sind verpflichtet, diese als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu kennzeichnen. Appenzeller Wanderwege: http://kURL.de/amiret Präsident: Techn. Leitung: Geschäftsstelle: Guido Buob Patric Hautle Anzahl: k. A. WANDERWEG- Hauptgasse 4 Hauptgasse 4 Stellen-%: k. A. FACHORGANISATI- 9050 Appenzell 9050 Appenzell Anz. Ehrenamtliche: k.A. ON Tel.: 071 788 96 41 E-Mail: patric.hautle@gmx.ch Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation kann durch die Bezirke mit der Aufgabe betraut werden, Wanderwege zu unterhalten und diese zu signalisieren. Schweizer Wanderwege: SchweizMobil: ANSPRECHPERSON Pietro Cattane Bruno Hirschi [pietro.cattaneo(at)wandern.ch] [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch] 12
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG. Kantonaler Richtplan: Wanderwege sind im Richtplan in verscheidenen Bereichen PLANUNGS- (Natur und Landschaft, Verkehr), respektive Objektblättern (Tourismus und Landschaft, INSTRUMENTE / Rad- und Fusswege) erwähnt. Es gibt keine umfassende Behandlung. PLÄNE Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: k.A. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Wanderwegnetzpläne sind für die Behörden verbindlich und gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 EG FWG auch für die Grundeigentümer. Die Pläne für das Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission. Bei geringfügigen Planänderungen kann von der öffentlichen Auflage abgesehen werden. Sie sind jedoch genehmigungspflichtig. ZUSTÄNDIGKEITEN Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Das Ein- (PLANUNG / VOLL- spracherecht gemäss Art. 3 EG FWG gilt sinngemäss. Die Zuständigkeit für die Erstellung ZUG) neuer oder den Ausbau bestehender öffentlicher Wanderwege obliegt den Bezirken. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Baugesetzgebung. Die Aufsicht über die Wanderwege obliegt der Wanderweg-Fachstelle. Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskommission ist der 2. BEMERKUNGEN Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25’000) als Übergangsregelung verbindlich. BEGEHBARKEIT Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits bestehenden sowie die von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Wanderwege als öffentlich zu erklären. FREIE BEGEHBAR- Ebenso kann der Bezirksrat die Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträ- KEIT glich ändern und aufheben. Die öffentlichen Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweck- bestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden. Wenn ein Eingriff in das Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. Wird der Ersatzpflicht nicht ERSATZPFLICHT entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlösung auf Kosten der Pflichtigen ausführen. Über die Ersatzpflicht bei Wanderwegen entscheiden die Bezirke. BEMERKUNGEN - BAU Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 EG FWG die in den Netzplänen gemäss Art. 1 EG FWG enthaltenen öffentlichen Wanderwege auf ihrem Gebiet. Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Wanderwegen Einfriedungen zu erstellen und zu unterhalten. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie bei Bedarf im Winter offen gehalten werden AUSFÜHRUNG können. Über eine allfällige Offenhaltung im Winter (Schneeräumung) entscheidet der Bezirksrat; mit den angrenzenden Bezirken ist Rücksprache zu nehmen. Berg- und Wanderwege sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie unter Berücksichtigung des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bei angemessener Sorgfalt gefahrlos begangen werden können. BAUBEWILLIGUNG k.A. BEMERKUNGEN - 13
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation SIGNALISATION Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 EG FWG enthaltenen AUSFÜHRUNG / öffentlichen Wanderwege als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu UNTERHALT kennzeichnen. KONTROLLE k.A. Die Eigentümer von Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnun- BEMERKUNGEN gen und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. FINANZIERUNG Dienen Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen Interessen (wie z.B. Alp-, Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbahnen usw.) haben sich die Interessierten an den Bau- und Unterhaltskosten angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert) ALLGEMEIN ZUR zu beteiligen. Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der FINANZIERUNG Verordnung geregelt. Der Kanton richtet den Bezirken Pauschalbeiträge an ihre Aufwendungen für den Neu- und Ausbau sowie für den Unterhalt und die Kennzeichnung öffentlicher Wanderwege aus. BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen G. Buob 10.01.2011 Freigegeben SWW 21.03.2011 Letzte Aktualisierung SWW 08.11.2012 14
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation BASEL LANDSCHAFT KENNZAHLEN GIS-Daten: vorhanden Zuständigkeit d. Nachführung: Kanton GIS-Browser: www.geo.bl.ch Nachführungsjahr: 2010 DATENVERWAL- TUNG GoWalk: ja. Attribute: Wanderrouten, Wanderwegnetz, Wegweiser, Belag, Profil und Marschzeitberechnung GESETZLICHE Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 21. September 2010 GRUNDLAGEN Strassengesetz Kanton BL vom 24. März 1986 WEITERE GRUND- Kantonaler Richtplan vom 26. März 2009, Objektblatt V3.2 LAGEN Wanderweg-Fachstelle (Amt für Raumplanung): www.raumplanung.bl.ch Leiterin: Kontakt: Ressourcenausstattung: Doris Capaul Telefon: 061 552 55 90 Anz. Mitarbeiter: 1 Fachstelle für Fuss- und Mobile: k. A. Stellen-%: ca. 20 KANTON Wanderwege E-Mail: doris.capaul@bl.ch Rheinstr. 29 4410 Liestal Kernkompetenz: Der Kanton sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung des Wanderwegnetzes und ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes. Politische Struktur: 5 Bezirke / 86 Gemeinden GEMEINDEN Kernkompetenz: Bau und Unterhalt der Wanderwege obliegen den Gemeinden. Wanderwege beider Basel (WbB): www.wanderwege-beider-basel.ch Präsident: Geschäftsstelle & techn. Lei- Geschäftsstelle: Madörin Werner tung: Anzahl Mitarbeiter: 2 Schanzenstrasse 8a Rolf Herter/Hans Wüthrich Stellen-%: 0 WANDERWEG- 4410 Liestal Schanzenstrasse 8a Gesamtentschädigung: CHF FACHORGANISATI- Tel.: 061 701 98 45 4410 Liestal 19‘400.- ON E-Mail: wanderwege.bsbl@bluewin.ch Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons das Wanderwegnetz (Leistungsvereinbarung). Schweizer Wanderwege: SchweizMobil: ANSPRECHPERSON Niklaus Trottmann Bruno Hirschi [niklaus.trottmann(at)wandern.ch] [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch] 15
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Die Wanderwege werden vollumfänglich im kantonalen Richtplan geregelt. Kantonaler Richtplan: Umfassende Behandlung im Richtplan (Richtplankarte Verkehrs- PLANUNGSIN- infrastruktur). Die Gemeinden übernehmen die im Richtplan festgesetzten Wanderwege in STRUMENTE / PLÄ- ihren Strassennetzplan bis spätestens 2015. Die kommunalen Strassennetzpläne NE enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege. Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Jährliche Fortschreibung. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden/Grundeigentümer): Der Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Der Kanton sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung des Wanderwegnetzes. ZUSTÄNDIGKEITEN Er kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte (PLANUNG / VOLL- Fachorganisationen beiziehen. Die Gemeinden übernehmen die im Richtplan festgesetz- ZUG) ten Wanderwege in ihren Strassennetzplan. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstrassen noch Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten ergänzen das BEMERKUNGEN Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten sind. Historische Verkehrswege ausserhalb des Baugebietes, die sich als Wanderwege eignen, sind in das Wanderwegnetz einzubeziehen. BEGEHBARKEIT FREIE BEGEHBAR- Regelungen in den Strassennetzplänen. KEIT ERSATZPFLICHT Planungsgrundsätze a) und c) in Objektblatt V3.2 Die Wanderweg-Fachorganisation setzt sich für ein flächendeckendes, attraktives und BEMERKUNGEN sicheres Wanderwegnetz ein. Dazu gehört eine einheitliche Signalisation der Wanderwege. BAU AUSFÜHRUNG Bau der Wanderwege obliegt den Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz). Gemäss § 12, Abs. 4 RBG BL ist für öffentliche Strassen keine Baubewilligung BAUBEWILLIGUNG erforderlich. BEMERKUNGEN - WEGUNTERHALT WEGKONTROLLE Aufgabe der Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz). Der Unterhalt der Wanderwege obliegt den Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz). UNTERHALT Die Wanderweg-Fachorganisation steht den Gemeinden gegen Entgelt für den Unterhalt der Wanderwege zur Verfügung. BEMERKUNGEN - 16
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation SIGNALISATION AUSFÜHRUNG / Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons das Wanderweg- UNTERHALT netz. Die Wanderweg-Fachorganisation kontrolliert im Auftrag des Kantons die Signalisation KONTROLLE des Wanderwegnetzes. BEMERKUNGEN - FINANZIERUNG Lesitungsvereinbarung zwischen dem Amt für Raumplanung und dem Verein ALLGEMEIN ZUR Wanderwege beider Basel (Budget 2010 für die Signalisation des Wanderwegnetzes: FINANZIERUNG CHF 85'000.-). BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen D. Capaul, W. Madörin 16.12.2010 Freigegeben SWW 17.03.2011 17
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation BASEL STADT KENNZAHLEN GIS-Daten: Ja Zuständigkeit d. Nachführung: Fachstelle GIS-Browser: http://kURL.de/ehiro (keine WW-Daten) Nachführungsjahr: 2010/2011 DATENVERWAL- TUNG GoWalk: GoWalk Attribute: Wegoberfläche (Geeignet, Ungeeignet), Wegkategorie (Fussweg, Wanderweg), Planungsstand (Bestehend, Geplant, Absicht, Aufzuhebend, Verbindungsart (Durchgehend, Verbindungsstück), Wegweiser GESETZLICHE Keine Rechtserlasse im Bereich der Wanderwege (USG BS, §13) GRUNDLAGEN WEITERE Kantonaler Richtplan Basel 2009; Verkehrsplan Basel 2001; GRUNDLAGEN Wanderweg-Fachstelle (Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt): http://kURL.de/anugic Leiterin: Barbara Auer Kontakt: Ressourcenausstattung: Mobilität, Fachstelle Fuss- und Telefon: 061 267 40 39 Anz. Mitarbeiter: 1 KANTON Wanderwege Mobile: k.A. Stellen-%: nach Bedarf Münsterplatz 11 E-Mail: (
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege stellt die einzige Grundlage für die Planung dar. Auf Gemeindestufe ist kein weiterer Plan vorgesehen. Kantonaler Richtplan: Das Wanderwegnetz ist zwar im kantonalen Richtplan festgelegt, PLANUNGS- allerdings wird dieses nicht als eigenständiges Objekt, sondern subsumiert unter dem INSTRUMENTE / Fussverkehr mit dem Hinweis auf den Teilrichtplan, behandelt. PLÄNE Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: k.A. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Teilrichtplan über die Wanderwege ist für die Behörden verbindlich. ZUSTÄNDIGKEITEN Der Teilrichtplan wird vom Regierungsrat oder von Gemeindebehörden erlassen. (PLANUNG / VOLL- ZUG) Wanderwege in öffentlichen Grünräumen, die mit dem Ertrag der auf Grundstücken in der BEMERKUNGEN Stadt Basel entfallenden Mehrwertabgaben neu geschaffen oder aufgewertet werden können, gelten namentlich als Wanderwege ausserhalb der Bauzonen. BEGEHBARKEIT Der Fussverkehr soll gefördert werden mittels Bereitstellung eines attraktiven und direkten Wanderwegnetzes. FREIE BEGEHBAR- Es ist ein dichtes, sicheres, direktes und attraktives Fusswegnetz zu den wichtigen Zielen KEIT und Quellen im Siedlungsgebiet sowie ein abwechslungsreiches und sicheres Wander- wegnetz ausserhalb des Siedlungsgebietes sicherzustellen. Die Wanderwege sollen frei und gefahrlos begehbar sein. ERSATZPFLICHT k.A. BEMERKUNGEN - BAU AUSFÜHRUNG k.A. BAUBEWILLIGUNG k.A. BEMERKUNGEN - WEGUNTERHALT WEGKONTROLLE k.A. Die Wanderweg-Fachorganisation steht dem Kanton und den Gemeinden gegen Entgeld UNTERHALT für den Unterhalt der Wanderwege zur Verfügung. BEMERKUNGEN - 19
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation SIGNALISATION AUSFÜHRUNG / Die Wanderweg-Fachorganisation ist verantwortlich für die Signalisation und Markierung UNTERHALT des Wanderwegnetzes im Kanton. Die Wanderweg-Fachorganisation ist verantwortlich für die Kontrolle des KONTROLLE Wanderwegnetzes im Kanton. Die Wanderweg-Fachorganisation setzt sich für ein flächendeckendes, attraktives und BEMERKUNGEN sicheres Wanderwegnetz ein. Dazu gehört eine einheitliche und lückenlose Signalisation der Wanderwege. FINANZIERUNG ALLGEMEIN ZUR Die Signalisationsarbeiten, die von der Wanderweg-Fachorganisation geleistet werden, FINANZIERUNG werden vom Kanton abgegolten (6‘000 CHF pro Jahr ). BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen Kromer Mobility, 16.12.2010 W. Madörin Freigegeben SWW 21.03.2011 20
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation BERN KENNZAHLEN GIS-Daten: Ja Zuständigkeit d. Nachführung: k.A. GIS-Browser: http://kURL.de/iwohe Nachführungsjahr: 2009 DATENVERWAL- GoWalk: GoWalk ohne regelb. Wanderweg-Einstellung TUNG Attribute: Wanderroutennetz: Teilstrecken (diverse Klassen), zu prüfende Netzergän- zungen. Inventarplan Wanderroutennetz (mit unterschiedlichen und Hauptwanderwege Farben): Wander-, Bergwanderwege, Wege (mit Belag, natürlich, unbestimmt), Wegnetz, Neben- und Hauptwanderwege. GESETZLICHE Strassengesetz vom 4. Juni 2008 GRUNDLAGEN Strassenverordnung vom 1 Januar 2009 Richtlinie Kantonsbeiträge an Investitionen in Hauptwanderrouten WEITERE GRUND- LAGEN Naturgefahren bei Fuss- und Wanderwegen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ge- meinden Wanderweg-Fachstelle (Kantonales Tiefbauamt): http://kURL.de/odorog Leiter: Kontakt: Ressourcenausstattung: Peter Lerch Telefon: 031 633 35 90 Anz. Mitarbeiter: k.A. KANTON Fachstelle Langsamverkehr Mobile: k.A. Stellen-%: k.A. Reiterstr. 11 E-Mail: peter.lerch@bve.be.ch 3011 Bern Kernkompetenz: k.A. Politische Struktur: 5 Bezirke / 388 Gemeinden GEMEINDEN Kernkompetenz: k. A. Berner Wanderwege (BWW): http://kURL.de/onucec Geschäftsführer: Techn. Leitung: Geschäftsstelle: Bernhard Schmidt Hans-Ueli von Gunten Anzahl Mitarbeitende: 9 Moserstrasse 27 Moserstrasse 27 Stellen-%: 850 3000 Bern 25 3000 Bern 25 Gesamtentschädigung: k. WANDERWEG- E-Mail: bern- E-Mail: A. FACHORGANISA- hard.schmidt@bernerwander vongunten.hu@bernerwande TION wege.ch rwege.ch Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation übernimmt im Auftrag des Kantons die Markierung, Kontrolle und beteiligt sich an der Planung von Wanderwegen. Zudem steht die Wanderweg-Fachorganisation dem Kanton als beratende Stelle zur Verfügung. Schweizer Wanderwege: SchweizMobil: ANSPRECHPER- Niklaus Trottmann Bruno Hirschi SON [niklaus.trottmann(at)wandern.ch] [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch] 21
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANUNG Wanderwegplan: Der kantonale Sachplan Wanderroutennetz (RRB Nr.1212 vom 22. August 2012) enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten. Die Gemeinden legen das Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest. Dabei ist das Wan- derwegnetz vollständig in eines der kommunalen Planungsinstrumente (Verkehrsrichtplan, Zonenplan, Schutzzonenplan, Hinweisplan, Inventarplan) aufzunehmen. PLANUNGS- Kantonaler Richtplan: Der Richtplan weist keine näheren Angaben zum Thema INSTRUMENTE / Wanderwege auf. PLÄNE Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: 2012. Bei Bedarf wird die Linienführung im Kartenteil des Sachplans aktualisiert. Diese kann sich auf einzelne Atlasblätter oder auf die elektronische Darstellung im Geoportal beschränken. Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Sachplan ist behördenverbindlich. Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Wanderroutennetz. Viele Wanderrouten sind stetigen Veränderungen unterworfen. Hier leisten die Wanderweg-Fachorganisation wichtige Planungsarbeit, gestützt auf das FWG. ZUSTÄNDIGKEITEN In jedem Fall braucht es für erhebliche Eingriffe eine Baubewilligung, sofern der Eingriff (PLANUNG / VOLL- nicht im Rahmen eines Überbauungsordnungsverfahrens bewilligt wird. ZUG) Die Gemeinden vollziehen das Strassengesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Wanderwegen soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.Kommunale Planungen werden mit Vorteil im Rhythmus der ordentlichen Ortsplanungsrevisionen angepasst. BEMERKUNGEN - BEGEHBARKEIT Wanderwege, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügen, geniessen Schutz gegen erhebliche Eingriffe, wie bspw. die Aufhebung, Sperrung oder das Befahren durch bedeutenden Strassenverkehr oder den Einbau ungeeigneter Beläge (gemäss Art. 33 FREIE BEGEHBAR- SV), sofern kein Ersatz geleistet wird. Die Gemeinden sorgen zu diesem Zweck für die KEIT rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die Wanderwege dem Gemeingebrauch widmen (gemäss Art. 13 SG) und im Bereich von Privatstrassen die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungs- pflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird. Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet über die Zulässigkeit des Eingriffs und ERSATZPFLICHT über den der Leistung angemessenen Ersatz und dessen Kostentragung. Bei erheblichen Eingriffen ins Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf einen Fachbericht der Wanderweg-Fachstelle. Müssen die in den Plänen enthaltenen Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so trägt in der Regel der Verursacher die Kosten. Eine indirekte Beteiligung des BEMERKUNGEN Kantons an den Kosten ergibt sich aus dem Verteilschlüssel für den Gemeindeanteil an den Einnahmen aus der LSVA und der Motorfahrzeugsteuer (gemäss Art. 34 Abs. 2 SV). BAU AUSFÜHRUNG Die Gemeinden bauen die Wanderwege. BAUBEWILLIGUNG k.A. BEMERKUNGEN - 22
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation WEGUNTERHALT Die Wanderweg-Fachorganisation begeht das Netz im Auftrag des Kantons einmal jährlich WEGKONTROLLE (im Sinne ihrer Oberaufsicht) und meldet den erforderlichen Unterhalt den Gemeinden (Kopie an Wanderweg-Fachstelle). Die Gemeinden unterhalten die Wege und Anlagen, soweit diese Aufgabe nicht gemäss UNTERHALT besonderer Vorschriften oder Vereinbarung den Eigentümern oder Dritten obliegt. Wanderweg-Fachstelle und -Fachorganisation unterstützen die Amtsstellen des Kantons, BEMERKUNGEN die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz der Wanderwege namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen. SIGNALISATION Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege. Die Markierung der Wanderwege und der AUSFÜHRUNG / Unterhalt der Signalisation werden der Wanderweg-Fachorganisation übertragen. Der UNTERHALT Kanton markiert nur Wanderwege, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügen, weshalb er die Qualitätsanforderungen an Wanderwege bestimmt. Kontrolle der Wanderwege ist Aufgabe der Wanderweg-Fachorganisation (gemäss KONTROLLE Leistungsvereinbarung mit der kantonalen Wanderweg-Fachstelle). Signalisierung wandernaher Angebote ist Sache der Gemeinden. Somit finanzieren die BEMERKUNGEN Gemeinden die wandernahen Angebote. Die Wanderweg-Fachorganisation kann diese Aufgabe übernehmen. FINANZIERUNG Leistungsvereinbarung des Kantons mit der Wanderweg-Fachorganisation: Entschädi- gung der Wanderweg-Fachorganisation nach Aufwand. Gemeinden erhalten einen ALLGEMEIN ZUR Unterhaltsbeitrag vom Kanton. Wanderwege werden bei der Ausschüttung der LSVA- FINANZIERUNG Anteile an die Gemeinden zu 10% ihrer Länge als Gemeindestrassen berücksichtigt. Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten; der Beitrag beträgt 40% der Kosten. BEMERKUNGEN - Protokoll Version Ersteller Datum Entwurf SWW 12.11.2010 Korrekturen/Ergänzungen Hans Ueli von Gunten 04.02.2011 Freigegeben/Bereinigt SWW 21.03.2011 Letzte Aktualisierung SWW 08.11.2012 23
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation FRIBOURG CHIFFRES-CLÉS Données SIG: oui Compétence pour la mise à jour: UFT Navigateur SIG: ArcGis 10 Année de la mise à jour : 2010 GESTION DU RÉ- SEAU GoWalk: non Attributs: non Gesetz über den Tourismus (TG) vom 13. Oktober 2005 BASES LEGALES Reglement über den Tourismus (TR) vom 21. Februar 2006 AUTRES BASES - Service cantonal (Service des constructions et de l'aménagement du territoire): http://kURL.de/ovita Responsable. Contact: Effectifs: Simon Richoz Téléphone 026 305 61 60 Nombre de collab. : - CANTON Rue des Chanoines 17 Mobile: - Pourcents de postes: - 1701 Fribourg E-Mail: simon.richoz@fr.ch Compétence-clé: Der Freiburger Tourismusverband (FTV) plant in Zusammenarbeit mit den Regionen und Gemeinden Wanderwege. Die Regionen und Gemeinden können auch gemeinsam mit dem Freiburger Tourismusverband planen. Structure politique : 7 Districts / 168 Communes COMMUNES Compétence-clé : Die Gemeinden bauen und unterhalten in Zusammenarbeit mit dem Freiburger Tourismusverband die Wanderwege. Union Fribourgeoise du Tourisme UFT: http://www.fribourgregion.ch/fr/navpage-InsideFR- EmployeesFR-158305.html Directeur: Direction technique: Effectifs: Thomas Steiner Chantal Python Nikles Nombre de collaborateurs: k.A. Rte de la Glâne 107 Téléphone : 026 407 70 Pourcentage de postes : 60% CP 1560 20 ASSOCIATION DE 1701 Fribourg E-Mail: TOURISME PE- chantal.python@fribourgr Président : DESTRE egion.ch Jean-Jacques Marti Compétence-clé: Wanderwege werden vom FTV und gegebenenfalls von den Verkehrs- vereinen und Gemeinden unter der Führung und Überwachung durch den FTV unterhal- ten. Der Freiburger Tourismusverband hat die Aufgabe, die Planung des Wanderweg- netzes zu beschliessen und dessen Markierung zu unterhalten. Der FTV darf externe Leistungsanbieter oder anerkannte private Wanderweg-Fachorganisationen mit der Ausführung aller oder einzelner Aufgaben beauftragen, die ihm übertragen wurden. Suisse Rando: SuisseMobile: PERSONNE DE Bernard Hindeling Lukas Stadtherr CONTACT [bernard.hinderling(at)wandern.ch] [lukas.stadtherr(at)schweizmobil.ch] 24
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation PLANIFICATION Plan des chemins de randonnée pédestre: Das Wanderwegnetz wird in einem kantonalem Wanderwegverzeichnis festgehalten. Etat du plan directeur: Wanderwege können paralell zum Wanderwegverzeichnis weiter in regionalen und kommunalen Richtpläne festgesetzt werden. Année de mise à jour du plan cantonal des chemins de randonnée pédestre: Der INSTRUMENTS DE Kanton führt das Wanderwegverzeichnis nach. Dabei wird jedes genehmigte Netz vom PLANIFICATION / Kanton periodisch, jedoch mindestens einmal in zehn Jahren, inventarisiert. Das PLANS Verzeichnis wird den Gemeinden zugestellt, damit diese es in ihrer Ortsplanung (kommu- nalen Verkehrsrichtplan) berücksichtigen können. Die Gemeinden können im Rahmen der Erarbeitung ihrer Ortsplanung Anpassungen des kantonalen Wanderweginventars vorschlagen. Regionen und Gemeinden können in Zusammenarbeit mit dem Freiburger Tourismusverband Wanderwege planen. Mise à jour annuelle à partir de 2011. Force obligatoire des plans (autorités / propriétaires fonciers): Die Wanderwegverzeichnisse sind behördenverbindlich. Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit dem FTV Wanderwege planen. Die Regionen können im Rahmen der Erarbeitung ihres regionalen Richtplans Anpassungen des kantonalen Wanderwegverzeichnisses vorschlagen. Nach Festlegung der Routen mit dem FTV übertragen sie das Wanderwegnetz in ihren regionalen Richtplan. COMPÉTENCES (PLANIFICATION / Der Kanton hat insbesondere die Aufgabe, die offiziellen Freizeitwegnetze zu geneh- EXÉCUTION) migen, einzuteilen und zu schützen. Die offiziellen Freizeitwegnetze umfassen alle genehmigten und markierten Wege, die sich für alle üblichen der Erholung dienenden Fortbewegungsarten eignen. Diese Bestimmungen betreffen vornehmlich die Wander- und Radwanderwegnetze. Die Genehmigung eines neuen Freizeitwegnetzes oder Netzabschnitts durch die Direktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Mit dem Tourismusgesetzes erstreckt sich die Mission des FTV auf alle genehmigten offiziellen Freizeitwegnetze und schliesst zudem – durch Vollzugsdelegation – Planungs- REMARQUES und Klassifizierungsaufgaben der Netze mit ein. Der Kanton sorgt dafür, dass die Ausdehnung der offiziellen Wegnetze den objektiven Bedürfnissen entspricht. ACCESSIBILITÉ Die öffentlichen Körperschaften stellen ihr nicht bewirtschaftetes Land unentgeltlich zur ACCESSIBILITÉ AU Verfügung, soweit es für den Bau, den Ausbau oder den Ersatz von offiziellen PUBLIC Wegabschnitten benötigt wird. OBLIGATION DE k.A. REMPLACEMENT REMARQUES - CONSTRUCTION Der Freiburger Tourismusverband überwacht die Erstellung und Koordination der EXÉCUTION Wanderwege. PERMIS DE CONS- k.A. TRUIRE REMARQUES - 25
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