Wanderwege in den Kantonen - Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze

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Wanderwege in den Kantonen - Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze
Wanderwege in den Kantonen
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze

Chemins de randonnées dans les cantons
Fiches signalétiques chiffres-clés et législation

Version: 1.1
Stand: 08.11.2012
Inhalt

ZIELE UND INHALTE / BUTS ET CONTENUS ............................................................................................................................. 4
KENNZAHLEN WANDERWEGNETZ / DONNÉES RÉSEAU CHEMINS DE RANDONNÉE ..................................................................... 5
AARGAU .............................................................................................................................................................................. 6
APPENZELL AUSSERRHODEN ............................................................................................................................................... 9
APPENZELL INNERRHODEN ................................................................................................................................................. 12
BASEL LANDSCHAFT .......................................................................................................................................................... 15
BASEL STADT .................................................................................................................................................................... 18
BERN ................................................................................................................................................................................ 21
FRIBOURG ......................................................................................................................................................................... 24
GENEVE ............................................................................................................................................................................ 27
GLARUS ............................................................................................................................................................................ 31
GRAUBÜNDEN ................................................................................................................................................................... 34
JURA................................................................................................................................................................................. 37
LUZERN ............................................................................................................................................................................ 40
NEUCHÂTEL ...................................................................................................................................................................... 43
NIDWALDEN....................................................................................................................................................................... 46
OBWALDEN ....................................................................................................................................................................... 49
SCHAFFHAUSEN ................................................................................................................................................................ 53
SCHWYZ ........................................................................................................................................................................... 56
SOLOTHURN ...................................................................................................................................................................... 60
ST. GALLEN ...................................................................................................................................................................... 63
TESSIN.............................................................................................................................................................................. 66
THURGAU .......................................................................................................................................................................... 69
URI ................................................................................................................................................................................... 72
VAUD ................................................................................................................................................................................ 75
WALLIS ............................................................................................................................................................................. 78
ZUG .................................................................................................................................................................................. 81
ZÜRICH ............................................................................................................................................................................. 84
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

ZIELE UND INHALTE                                          BUTS ET CONTENUS
Aktuelle Fachinformationen zu den kantonalen Aufga-       Pour élaborer les lignes stratégiques et remplir le man-
ben- und Kompetenzregelungen sowie zur Ressour-           dat dans le domaine des chemins de randonnée pé-
cenausstattung rund um die Wanderwege bilden eine         destre de manière efficace, il est important de disposer
wichtige Basis für eine effiziente Erarbeitung von        d’informations actuelles sur les différentes réglementa-
Grundlagen sowie zur kompetenten Erfüllung der eige-      tions cantonales fixant les tâches et les compétences,
nen Aufgaben.                                             ainsi que sur les ressources disponibles.
Dieses Dokument enthält eine nach Kantonen geglie-        Ce document contient des informations, classées par
derte Zusammenstellung von Informationen für die Be-      cantons, sur la planification des réseaux ainsi que
reiche Planung von Wanderwegnetzen, freie Begehbar-       l’accessibilité au public, la construction, l’entretien et la
keit, Bau und Unterhalt sowie Signalisation in Form ei-   signalisation des chemins de randonnée pédestre. Il se
nes «Steckbriefes».                                       présente sous la forme d’une «fiche signalétique».
Die Informationen über die Struktur und die finanzielle   Les informations relatives à la structure et aux compé-
Aufgabenteilung der Wanderweg-Fachorganisationen          tences financières des organisations spécialisées can-
sind in einem zweiten Dokument enthalten.                 tonales figurent dans un deuxième document.

Änderungen und Erneuerung können an fol-                  Corrections peuvent être signalées aux per-
gende Personen gemeldet werden:                           sonnes suivantes :
Pietro Cattaneo, pietro.cattaneo@wandern.ch , 031 370 10 31
Niklaus Trottmann, niklaus.trottmann@wandern.ch , 031 370 10 28
Bernard Hinderling, bernard.hinderling@wandern.ch , 031 370.10.32

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

KENNZAHLEN WANDERWEGNETZ
DONNÉES RÉSEAU CHEMINS DE RANDONNÉE
                  Kan-                                           Alpin-                  Ungeeignete Weg-
                  tons-   Wanderweg-     Wan-   Bergwan-        wander-                    oberfläche1)
     Kanton      fläche       netz      derwege derwege          wege         Dichte
                            Réseau               Chem.                                   Chemins revêtus en
                           chemins       Chem.    rand.           Chem.                        dur1)
     Canton     Surface   randonnée      rand.   mont.          rand. alp.   Densité
                 km2           Km          Km      km              km        km/km2        Km         %
       AG        1404        1667         1663      4               0          1.2         512        31
       AI         173          545         437     103              5          3.2         178        32
       AR         243         833          827      7               0          3.4         236        32
     BL/BS        555         1181        1181      0               0          2.1         466        39
       BE        5959        10361        7813    2484             64          1.7        3027        30
       FR        1671        1863         1711     146              6          1.1         650        37
       GE         282         313          313      0               0          1.1         209        61
       GL         685        1086          266     806             14          1.6         684        61
      GR         7105        10608        1220    9285             103         1.5        3040        29
       JU         839        1144         1144      0               0          1.4         303        27
       LU        1493        2647         2276     364              7          1.8         800        32
       NE         803        1076         1074      2               0          1.3         450        34
      NW          276         655          399     250              6          2.4         170        27
      OW          491        1101          611     484              6          2.2         170        16
       SG        2026        4437         3618     812              6          2.2        1200        28
       SH         298         499          499      0               0          1.7         113        23
       SO         790        1423         1417      6               0          1.8         370        28
       SZ         908        1899         1078     799             22          2.1         490        27
       TG         991        1109         1109      0               0          1.1         398        37
       TI        2812        4257         1076    3058             123         1.5         431        10
       UR        1077        1382          324     947             111         1.3         124        8
       VD        3212        3788         3246     531             12          1.2        1347        41
       VS        5224        8561         5094    3393             73          1.6        1090        13
       ZG         239         632          629      3               0          2.6         235        43
       ZH        1729        3106         3100      6              0.0         1.8         972        35
    Schweiz /                                                                             17673       27
     Suisse      41285       66173       42124       23491         558          1.8
       FL         160         358          214        144           0           2.2         60        17
1)
     Quelle: Jahresbericht Schweizer Wanderwege 2011. Alle andere Daten: Schweizer Wanderwege 2010.
     Source: Rapport annuel Suisse Rando 2011. Autres données: Suisse Rando 2010.

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

AARGAU
KENNZAHLEN

                    GIS-Daten: Ja                          Zuständigkeit d. Nachführung: Aargauisches GIS
                    GIS-Browser: http://kURL.de/ogiga      Nachführungsjahr: 2010
                    GoWalk: GoWalk mit regelb. Wanderweg-Einstellung
DATENVERWAL-
TUNG                Attribute: Hart- und Naturbelag, Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standortname,
                    Gemeindename, Regionsname), Routen (Routenname und -nummer, zusätzlicher Name,
                    Zwischenziele, Bedeutung: kantonal, lokal, regional), Stand der Wege (geplant, beste-
                    hend). Weitere Informationen: Inventare, historische Verkehrswege, öV-Netz und viele
                    andere Ziele/Infrastrukturen.
GESETZLICHE
                    Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 3. April 1989
GRUNDLAGEN
WEITERE GRUND-
                    Merkblatt "Wanderwege" für Behörden vom 27. Februar 2008
LAGEN

                    Wanderweg-Fachstelle (Bau-, Verkehr- und Umweltdepartement): http://kURL.de/umeti
                    Leiter:                      Kontakt:                      Ressourcenausstattung:
                    Jörg Hartmann                Telefon: 062 835 32 90        Anz. Mitarbeiter: 1
                    Fuss- und Wanderwege         Mobile: k.A.                  Stellen-%: k.A.
                    Entfelderstr. 22             E-Mail:
KANTON
                    5001 Aarau                   joerg.hartmann@ag.ch
                    Kernkompetenz: Dem Kanton obliegen Planung, Anlage und Kennzeichnung der Wan-
                    derwege. Beim Vollzug der Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege arbeitet der Kan-
                    ton eng mit der Wanderweg-Fachorganisation zusammen. Der Kanton überträgt diese
                    Aufgabenbereiche vollumfänglich der Wanderweg-Fachorganisation.

                    Politische Struktur: 11 Bezirke / 220 Gemeinden
GEMEINDEN           Kernkompetenz: Im Zonen und im Kulturlandplan der Gemeinden sind die Wanderwege
                    als Orientierungsinhalt eingezeichnet.
                    Aargauer Wanderwege (AWW): http://kURL.de/acec
                    Präsident:               Techn. Leitung:                   Geschäftsstelle:
                    Viktor Würgler           Horst Sager                       Anzahl Mitarbeitende: 4
                    Hofacker 282             Stampfiweg 3                      Stellen-%: 290
WANDERWEG-          5044 Schlossrued         5036 Oberentfelden                Gesamtentschädigung: k.A.
FACHORGANISATI-     Tel.: 062 721 16 37      E-Mail: hs.aww@bluewin.ch
ON
                    Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation sorgt für die Planung, den betrie-
                    blichen Unterhalt sowie die Kennzeichnung des Wanderwegnetzes. Sie arbeitet im Auftrag
                    des Kantons. Die Festlegung der detaillierten Wanderwegführung erfolgt durch die
                    kantonale Fachstelle in Zusammenarbeit mit der Wanderweg-Fachorganisation unter
                    Einbezug der Gemeinden.

                    Schweizer Wanderwege:                           SchweizMobil:
ANSPRECHPERSON      Niklaus Trottmann                               Lukas Stadtherr
                    [niklaus.trottmann(at)wandern.ch]               [lukas.stadtherr(at)schweizmobil.ch]

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Mit dem Richtplan wird das Wanderwegnetz grob festgesetzt. Die
                    Festlegung der detaillierten Wegführung erfolgt in einer Übersichtskarte.
                    Kantonaler Richtplan: Umfassende Behandlung im Richtplan (Text und Karte; kantonale
PLANUNGS-           Bestimmungen zum Fuss- und Wanderwegnetz) sind unter «Langsamverkehr Rad- und
INSTRUMENTE /       Fussverkehr, Wanderwege; V 4.2» erwähnt.
PLÄNE               Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Jährliche Anpassung des
                    Wanderwegnetzes.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Wanderwegplan ist
                    behördenverbindlich.
                    Der Wanderweg-Fachstelle obliegt die Planung der Wanderwege. Sie erarbeitet Grund-
                    lagen und Richtlinien für die Wanderwegplanung, übernimmt die Koordination mit Nach-
                    barkantonen und Bundesstellen und überprüft die Zweckmässigkeit der Wanderwegpla-
ZUSTÄNDIGKEITEN     nung. Änderungen in der Wegführung werden mit den Gemeinden und Grundeigentümern
(PLANUNG / VOLL-    abgesprochen und bedürfen der Zustimmung der Wanderweg-Fachstelle.
ZUG)                Die Wanderweg-Fachorganisation plant im Auftrag des Kantons das kantonale Wander-
                    wegnetz. Die Festlegung der detaillierten Wegführung erfolgt durch die kantonale Fach-
                    stelle in Zusammenarbeit mit der Wanderweg-Fachorganisation unter Einbezug der
                    Gemeinden.
                    Unterscheidungen der Zuständigkeiten bei Wanderwegen:
                    a)   Als Wanderweg mitbenutze Strassen in der Siedlung und in der Flur.
BEMERKUNGEN         b)   Als Wanderweg mitbenutztes Fusswegnetz.
                    c)   Als Wanderweg mitbenutzte/r Strasse/Weg im Wald mit Signalisation „Waldstrasse“.
                    d)   Als Wanderweg mitbenutzter Privatweg in der Flur und im Wald.
                    e)   Wanderweg in der Flur, der keinem anderen Zweck dient.

BEGEHBARKEIT

                    Die Wanderwege sind frei begehbar; soweit notwendig sind für die Benutzung von Wegen,
                    die über privaten Grund führen, entsprechende Rechte zu erwerben. Kanton und Gemein-
FREIE BEGEHBAR-     den nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Wanderweg-
KEIT                gesetzgebung.

                    Wanderwege dürfen nur mit Zustimmung der Wanderweg-Fachstelle aufgehoben werden.
                    Die Aufhebung setzt den gleichwertigen Ersatz voraus. Der Verursacher hat den Ersatz
                    anzubieten oder die Kosten für den Ersatz zu leisten. Wird die Ersatzleistung nicht
                    erbracht, der Unterhalt vernachlässigt oder die freie und gefahrlose Begehung in Frage
                    gestellt, kann die Wanderweg-Fachstelle nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen
ERSATZPFLICHT       Frist auf Kosten des Pflichtigen Ersatzmassnahmen treffen.
                    Die Wanderwege sind ausserhalb des Baugebietes auf Naturwegen anzulegen. In
                    Ausnahmefällen kann die Wanderweg-Fachstelle dem Einbringen von Hartbelägen
                    zustimmen. Bestehende Wanderwege auf Festbelagsstrecken sind nach Möglichkeit
                    durch Verlegen auf Naturwege zu verbessern.

                    Die Haftpflicht für Wanderwege, die über private Grundstücke führen, trägt der Kanton,
BEMERKUNGEN
                    soweit es sich nicht um mangelhaften Unterhalt handelt.

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

BAU

                    Der Wanderweg-Fachstelle obliegt die Anlage der Wanderwege. Weitere Informationen:
AUSFÜHRUNG
                    Siehe Wegunterhalt.
BAUBEWILLIGUNG      Der Kanton und die Gemeinden erteilen die Baubewilligung.
BEMERKUNGEN         -

WEGUNTERHALT

                    Bauobjekte an Wanderwegen werden regelmässig durch die Abteilung Tiefbau, Fachstelle
WEGKONTROLLE
                    Kunstbauten, überprüft.

                    Der Unterhalt von Wanderwegen ist Sache des Kantons. Der Unterhalt von Wegen und
                    Strassen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, ist hingegen Sache der Eigentümer.
UNTERHALT
                    Die Wanderweg-Fachorganisation unterhaltet im Auftrag des Kantons das kantonale
                    Wanderwegnetz.

BEMERKUNGEN         Für grössere Arbeiten werden externe Stellen (u.a. der Zivilschutz) beigezogen.

SIGNALISATION

AUSFÜHRUNG /        Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons das kantonale
UNTERHALT           Wanderwegnetz.
                    Sämtliche Wanderwegrouten werden jährlich revidiert und dazwischen mindestens noch
KONTROLLE
                    einmal durch die Wanderweg-Fachorganisation kontrolliert.

                    Für die Sicherheit der Menschen und für die Erhaltung der Wege ist ein Erlass von Fahr-
                    und Reitverboten möglich. Zuständig: Wanderweg-Fachstelle; allerdings ausschliesslich
BEMERKUNGEN
                    bei Wanderwegen. In allen übrigen Fällen der Gemeinderat. Die Kennzeichnung für
                    Wanderwege auf privatem Grund ist zu dulden. Die Eigentümer sind vorher anzuhören.

FINANZIERUNG

                    Der Kanton leistet jährliche Beiträge an die Wanderweg-Fachorganisation (für die
                    Mitwirkung bei der Planung, Wegführung und Kennzeichnung). An den Ausbau und den
ALLGEMEIN ZUR
                    Unterhalt von Privatwegen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, und für
FINANZIERUNG
                    Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden. Zuständig für die Wanderwege ist
                    die Wanderweg-Fachstelle.
BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                      Ersteller                   Datum
Entwurf                                                      SWW                         12.11.2010
Korrekturen/Ergänzungen                                      Horst Sager                 15.11.2010
Freigegeben                                                  SWW                         17.03.2011

Letzte Aktualisierung                                        SWW                         08.11.2012

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

APPENZELL AUSSERRHODEN
KENNZAHLEN

                    GIS-Daten: ArcGis3 und kant. Geoportal       Zuständigkeit d. Nachführung: Techn.
                                                                 Geschäftsstelle VAW
                    GIS-Browser: http://www.geoportal.ch
                                                                 Nachführungsjahr: 2009

DATENVERWAL-        GoWalk: ja
TUNG
                    Attribute: Belagsart (hart, natur, keine Angaben), Wanderwegtyp (Fussweg, lokaler Weg,
                    kantonaler Weg, Bergweg), Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standort-, Gemein-
                    de-, Regionsname), Routen (Name, nummer, zusätzlicher Name, Zwischenziele), Bedeu-
                    tung: kantonal, lokal, regional.
GESETZLICHE         Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss-
GRUNDLAGEN          und Wanderwege vom 20. November 1989
WEITERE GRUND-      Handbuch für Bau- und Planungsbehörden: Merkblatt Fuss- und Wanderwege: Eingriffe
LAGEN               ins Wanderwegnetz (Stand Dezember 2007)
                    Wanderweg-Fachstelle (Planungsamt Appenzell A. Rh.):
                    http://www.ar.ch/departemente/departement-bau-und-umwelt/planungsamt/rad-und-
                    wanderwege/wanderwege/
                    Leiter:                       Kontakt:                       Ressourcenausstattung:
                    Andres Scholl                 Telefon: 071 353 67 94         Anz. Mitarbeiter: 1
                    Fachstelle Fuss- und          Mobile: k.A.                   Stellen-%: 15
KANTON              Wanderwege                    E-Mail: andres.scholl@ar.ch
                    Kasernenstr. 17A
                    9102 Herisau
                    Kernkompetenz: Das Wanderwegnetz wird vom Kanton in enger Zusammenarbeit mit
                    der Wanderweg-Fachorganisation betreut. Dem Kanton kommt dabei die Aufgabe zu, das
                    Wanderwegnetz zu beschliessen und darüber zu wachen, dass das Nez in seiner Qualität
                    erhalten und laufend verbessert werden kann.

                    Politische Struktur: 3 Bezirke / 20 Gemeinden
GEMEINDEN           Kernkompetenz: Planung, Anlage und Erhaltung der Wanderwege sind Sache der
                    Gemeinden, wobei diese die Wanderweg-Fachorganisation beiziehen.
                    Vereinigung Appenzell Wanderwege (VAW): http://www.appenzeller-wanderwege.ch
                    Präsident:             Techn. Leitung:                  Geschäftsstelle:
                    Diebold Bruno          Andreas Brunner
                                                                            Anzahl Mitarbeiter: 1
WANDERWEG-          Langenegg 820          Vadianstrasse 37
                                                                            Stellen-%:10
FACHORGANISATI-     9063 Stein AR          9001 St. Gallen
                                                                            Gesamtentschädigung: CHF
ON                  Tel.: 071 367 10 54    E-Mail:
                                                                            4'000.-
                                           andreas.brunner@strittmatter-
                                           partner.ch
                    Kernkompetenz: Signalisationsarbeiten.
                    Schweizer Wanderwege:                           SchweizMobil:
ANSPRECHPERSON      Pietro Cattaneo                                 Bruno Hirschi
                    [pietro.cattaneo(at)wandern.ch]                 [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch]

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Richtplan der Fuss- und
                    Wanderwege. Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen
                    Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG (Richtplankarte Wanderwegnetz)
                    zusammen. Das Wegnetz ist auf dem kant. Geoportal aufgeschaltet (www.geoportal.ch)
                    und mit der Wanderkarte Appenzellerland publiziert.
                    Kantonaler Richtplan: Der kantonale Richtplan 2002 beinhaltet bezüglich der Wander-
PLANUNGS-           wege nur grundsätzliche Aussagen. Die Richtplankarte Wanderwegnetz wird laufend
INSTRUMENTE /       nachgeführt.
PLÄNE
                    Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Die kommunalen Richtpläne
                    über die Wanderwege sind im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen und
                    mit dem Gemeinderichtplan gemäss Art. 17 kant. Baugesetz abzustimmen. Die Aktualisie-
                    rungen werden laufend in die kantonale Richtplankarte Wanderwegnetz übertragen.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Die Richtpläne über die
                    Wanderwege sind für die Behörden verbindlich.
                    Planung, Anlage und Erhaltung der Wanderwege sind Sache der Gemeinden. Das
                    Departement Bau und Umwelt übt die Aufsicht über die Wanderwege aus.
                    Der Richtplan über die Wanderwege ist vor dem Erlass durch den Gemeinderat allgemein
ZUSTÄNDIGKEITEN     bekanntzumachen. Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem
(PLANUNG / VOLL-    Departement Bau und Umwelt zur Vorprüfung einzureichen. Als Planänderungen gelten
ZUG)                die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von Wanderwegen.
                    Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausgenommen sind
                    geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden endgültig entscheiden. Die
                    Änderungen sind dem Departement Bau und Umwelt bekanntzugeben.

                    Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die Wanderweg-
BEMERKUNGEN         Fachorganisation beizuziehen. Die Wanderwege sind im kantonalen Richtplan 2002 nicht
                    abgelbildet. Der Richtplan enthält nur 8 Extensiverholungsgebiete / Wandergebiete (W).

BEGEHBARKEIT

                    Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Wanderwege frei und möglichst gefahrlos began-
FREIE BEGEHBAR-     gen werden können. Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrec-
KEIT                ken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn diese Wander-
                    wege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen.
                    Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zu-
ERSATZPFLICHT       stimmung der Wanderweg-Fachstelle einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Wander-
                    weg-Fachorganisation beizulegen.Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht.

                    Die Gemeinden sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt. In der Regel
BEMERKUNGEN         ist der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. Die Wanderweg-Fachorganisation ist zu
                    Rekursen legitimiert

BAU

                    Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende
AUSFÜHRUNG          öffentliche Wege. Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die
                    Erstellung der in den Plänen festgehaltenen Wanderwege.
                    Für Änderungen von Belägen auf Strassen und Wegen ist eine Baubewilligung bei der
BAUBEWILLIGUNG
                    Gemeinde einzuholen.
BEMERKUNGEN         -

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

WEGUNTERHALT

                    Die Wanderweg-Fachorganisation muss für Planung, Änderung und Anpassung sowie bei
WEGKONTROLLE
                    Eingriffen ins Wanderwegnetz beigezogen werden.
                    Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Wanderwege, soweit diese die ordentli-
                    che Unterhaltspflicht gemäss VEG FWG 731.31, Art.15 Abs.1 übersteigt. Der Unterhalt
                    bestehender öffentlicher Wege obliegt, wenn nicht anders vereinbart ist, den Eigentümern
UNTERHALT
                    der belasteten Grundstücke. (Der ordentliche Unterhalt obliegt rechtlich bei den Grund-
                    eigentümern. Da diese den Unterhalt oft vernachlässigen, nehmen die Gemeinden diese
                    Aufgaben war.)
                    Die Wanderweg-Fachorganisation unterstützt und koordiniert die Bemühungen der
BEMERKUNGEN
                    Gemeinden.

SIGNALISATION

                    Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Wanderwege nach den
                    Vorschriften und Richtlinien des Bundes. Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege
                    und für Zusatzmarkierungen die Wanderweg-Fachorganisation bei (oder geeignete
                    Organisationen).
AUSFÜHRUNG /        Eine der Hauptaufgaben der Wanderweg-Fachorganisation ist die Markierung (und die
UNTERHALT           Kontrolle der Instandhaltung) der Wanderwege im Kanton. Für alles Technische ist die
                    Technische Geschäftsstelle der Wanderweg-Fachorganisation zusammen mit den drei
                    Bezirkschefs zuständig. Die Zusammenarbeit mit den Verkehrsvereinen und Gemeinden
                    erfolgt über die Delegierten des Gemeinderates für das Wanderwegwesen sowie die
                    örtlichen Beauftragten für das kommunale Wanderwegwesen.

KONTROLLE           k.A.
                    Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt werden (unter der Berücksichtigung
BEMERKUNGEN
                    der Grundeigentümer).

FINANZIERUNG

                    Ab 2008 müssen die Gemeinden sämtliche Aufwendungen im Bereich Wandern (vor allem
                    die Markierungs- und Instandstellungskosten von Wanderwegen) zu 100 % bezahlen und
ALLGEMEIN ZUR       somit auch budgetieren. An die Kosten der Erstellung von neuen und der Instandstellung
FINANZIERUNG        von bestehenden Wanderwegen (gemäss Art.15 Abs.2; VEG FWG 731.31) sowie deren
                    Markierung richtet der Kanton den Gemeinden Beiträge von 50% aus. Die Wanderweg-
                    Fachorganisation erhält für ihre Leistungen einen jährlichen Pauschalbeitrag vom Kanton.
BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                     Ersteller                    Datum
Entwurf                                                     SWW                          12.11.2010
Korrekturen/Ergänzungen                                     VAW                          23.12.2010
Freigegeben                                                 SWW                          17.03.2011

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

APPENZELL INNERRHODEN
KENNZAHLEN

                    GIS-Daten: Ja                               Zuständigkeit d. Nachführung: k.A.
                    GIS-Browser: http://kURL.de/ozuhub          Nachführungsjahr: k.A.

DATENVERWAL-        GoWalk: kein GoWalk
TUNG
                    Attribute: Belagsart (hart, natur, keine Angaben), Wanderwegtyp (Fussweg, lokaler Weg,
                    kantonaler Weg, Bergweg), Wegweiser (eindeutige Standortnummer, Standortname,
                    Gemeindename, Regionsname), Routen (Routenname und -nummer, zusätzlicher Name,
                    Zwischenziele, Bedeutung: kantonal, lokal, regional.

                    Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 28.
GESETZLICHE         April 1996
GRUNDLAGEN          Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
                    (VEG FWG) vom 17. Juni 1996

WEITERE GRUND-
                    k.A.
LAGEN

                    Wanderweg-Fachstelle (Bau- und Umweltdepartement): http://kURL.de/uhevi
                    Leiter:                           Kontakt:                       Ressourcenausstattung:
                    Ralph Etter                       Telefon: 071 788 93 41         Anz. Mitarbeiter: 1
                    Fachstelle Fuss- und              Mobile: k.A.                   Stellen-%: k.A.
                    Wanderwege                        E-Mail:
KANTON
                    Gaiserstr. 8                      ralph.etter@bud.ai.ch
                    9050 Appenzell

                    Kernkompetenz: Dem Kanton obliegt die Aufsicht über die Wanderwege. Er richtet den
                    Bezirken Pauschalbeiträge an ihre Aufwendungen aus. Die Aufteilung erfolgt aufgrund der
                    Weglänge und -kategorie.

                    Politische Struktur: 6 Bezirke / 6 Gemeinden

                    Kernkompetenz: Die Pläne für das Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und
GEMEINDEN           bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission. Die Bezirke erstellen und
                    unterhalten die in den Netzplänen enthaltenen öffentlichen Wanderwege auf ihrem Gebiet
                    und sind verpflichtet, diese als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu
                    kennzeichnen.
                    Appenzeller Wanderwege: http://kURL.de/amiret
                    Präsident:             Techn. Leitung:                     Geschäftsstelle:
                    Guido Buob             Patric Hautle                       Anzahl: k. A.
WANDERWEG-
                    Hauptgasse 4           Hauptgasse 4                        Stellen-%: k. A.
FACHORGANISATI-
                    9050 Appenzell         9050 Appenzell                      Anz. Ehrenamtliche: k.A.
ON
                    Tel.: 071 788 96 41    E-Mail: patric.hautle@gmx.ch
                    Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation kann durch die Bezirke mit der
                    Aufgabe betraut werden, Wanderwege zu unterhalten und diese zu signalisieren.
                    Schweizer Wanderwege:                           SchweizMobil:
ANSPRECHPERSON      Pietro Cattane                                  Bruno Hirschi
                    [pietro.cattaneo(at)wandern.ch]                 [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch]

12
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen
                    Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG.
                    Kantonaler Richtplan: Wanderwege sind im Richtplan in verscheidenen Bereichen
PLANUNGS-           (Natur und Landschaft, Verkehr), respektive Objektblättern (Tourismus und Landschaft,
INSTRUMENTE /       Rad- und Fusswege) erwähnt. Es gibt keine umfassende Behandlung.
PLÄNE               Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: k.A.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Wanderwegnetzpläne sind
                    für die Behörden verbindlich und gelten durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 EG
                    FWG auch für die Grundeigentümer.
                    Die Pläne für das Wanderwegnetz werden vom Bezirksrat erlassen und bedürfen der
                    Genehmigung durch die Standeskommission. Bei geringfügigen Planänderungen kann
                    von der öffentlichen Auflage abgesehen werden. Sie sind jedoch genehmigungspflichtig.
ZUSTÄNDIGKEITEN
                    Zudem sind die betroffenen Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen. Das Ein-
(PLANUNG / VOLL-
                    spracherecht gemäss Art. 3 EG FWG gilt sinngemäss. Die Zuständigkeit für die Erstellung
ZUG)
                    neuer oder den Ausbau bestehender öffentlicher Wanderwege obliegt den Bezirken. Das
                    Verfahren richtet sich sinngemäss nach der Strassen- und Baugesetzgebung. Die Aufsicht
                    über die Wanderwege obliegt der Wanderweg-Fachstelle.
                    Bis zur Genehmigung der Wanderwegnetzpläne durch die Standeskommission ist der 2.
BEMERKUNGEN         Entwurf des Wanderwegnetzplanes (1:25’000) als Übergangsregelung verbindlich.

BEGEHBARKEIT

                    Der Bezirksrat hat gestützt auf die genehmigten Pläne die bereits bestehenden sowie die
                    von der Bezirksgemeinde zum Bau beschlossenen Wanderwege als öffentlich zu erklären.
FREIE BEGEHBAR-     Ebenso kann der Bezirksrat die Öffentlicherklärung von Fuss- und Wanderwegen nachträ-
KEIT                glich ändern und aufheben. Die öffentlichen Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweck-
                    bestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften
                    von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.
                    Wenn ein Eingriff in das Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG begründet, ist
                    in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. Wird der Ersatzpflicht nicht
ERSATZPFLICHT
                    entsprochen, lassen die Bezirke die Ersatzlösung auf Kosten der Pflichtigen ausführen.
                    Über die Ersatzpflicht bei Wanderwegen entscheiden die Bezirke.
BEMERKUNGEN         -

BAU

                    Die Bezirke erstellen und unterhalten unter Vorbehalt von Abs. 3 EG FWG die in den
                    Netzplänen gemäss Art. 1 EG FWG enthaltenen öffentlichen Wanderwege auf ihrem
                    Gebiet. Die Anstösser sind berechtigt, längs den öffentlichen Wanderwegen Einfriedungen
                    zu erstellen und zu unterhalten. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind so
                    auszubauen und zu unterhalten, dass sie bei Bedarf im Winter offen gehalten werden
AUSFÜHRUNG
                    können. Über eine allfällige Offenhaltung im Winter (Schneeräumung) entscheidet der
                    Bezirksrat; mit den angrenzenden Bezirken ist Rücksprache zu nehmen. Berg- und
                    Wanderwege sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie unter Berücksichtigung
                    des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
                    bei angemessener Sorgfalt gefahrlos begangen werden können.

BAUBEWILLIGUNG      k.A.
BEMERKUNGEN         -

13
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

SIGNALISATION

                    Die Bezirke sind verpflichtet, die im Netzplan gemäss Art. 1 EG FWG enthaltenen
AUSFÜHRUNG /
                    öffentlichen Wanderwege als solche entsprechend den Weisungen des Bundes zu
UNTERHALT
                    kennzeichnen.

KONTROLLE           k.A.

                    Die Eigentümer von Grundstücken haben die Anbringung der notwendigen Kennzeichnun-
BEMERKUNGEN         gen und Wegweiser zu dulden, wobei die Wünsche der betroffenen Grundeigentümer
                    nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

FINANZIERUNG

                    Dienen Wanderwege auch anderen Nutzungen oder speziellen Interessen (wie z.B. Alp-,
                    Land- und Forstwirtschaft, Gastgewerbe, Bergbahnen usw.) haben sich die Interessierten
                    an den Bau- und Unterhaltskosten angemessen (wirtschaftlicher Sondervorteil, Mehrwert)
ALLGEMEIN ZUR       zu beteiligen. Die Beiträge werden vom Bezirksrat festgesetzt. Das Verfahren wird in der
FINANZIERUNG        Verordnung geregelt.
                    Der Kanton richtet den Bezirken Pauschalbeiträge an ihre Aufwendungen für den Neu-
                    und Ausbau sowie für den Unterhalt und die Kennzeichnung öffentlicher Wanderwege
                    aus.

BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                     Ersteller                    Datum
Entwurf                                                     SWW                          12.11.2010
Korrekturen/Ergänzungen                                     G. Buob                      10.01.2011
Freigegeben                                                 SWW                          21.03.2011
Letzte Aktualisierung                                       SWW                          08.11.2012

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

BASEL LANDSCHAFT
KENNZAHLEN

                    GIS-Daten: vorhanden                            Zuständigkeit d. Nachführung: Kanton
                    GIS-Browser: www.geo.bl.ch                      Nachführungsjahr: 2010
DATENVERWAL-
TUNG                GoWalk: ja.
                    Attribute: Wanderrouten, Wanderwegnetz, Wegweiser, Belag, Profil und
                    Marschzeitberechnung

GESETZLICHE         Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 21. September 2010
GRUNDLAGEN          Strassengesetz Kanton BL vom 24. März 1986
WEITERE GRUND-
                    Kantonaler Richtplan vom 26. März 2009, Objektblatt V3.2
LAGEN

                    Wanderweg-Fachstelle (Amt für Raumplanung): www.raumplanung.bl.ch
                    Leiterin:                     Kontakt:                     Ressourcenausstattung:
                    Doris Capaul                  Telefon: 061 552 55 90       Anz. Mitarbeiter: 1
                    Fachstelle für Fuss- und      Mobile: k. A.                Stellen-%: ca. 20
KANTON              Wanderwege                    E-Mail: doris.capaul@bl.ch
                    Rheinstr. 29
                    4410 Liestal
                    Kernkompetenz: Der Kanton sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung des
                    Wanderwegnetzes und ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes.

                    Politische Struktur: 5 Bezirke / 86 Gemeinden
GEMEINDEN
                    Kernkompetenz: Bau und Unterhalt der Wanderwege obliegen den Gemeinden.

                    Wanderwege beider Basel (WbB): www.wanderwege-beider-basel.ch

                    Präsident:                 Geschäftsstelle & techn. Lei-   Geschäftsstelle:
                    Madörin Werner             tung:                           Anzahl Mitarbeiter: 2
                    Schanzenstrasse 8a         Rolf Herter/Hans Wüthrich       Stellen-%: 0
WANDERWEG-
                    4410 Liestal               Schanzenstrasse 8a              Gesamtentschädigung: CHF
FACHORGANISATI-
                    Tel.: 061 701 98 45        4410 Liestal                    19‘400.-
ON
                                               E-Mail:
                                               wanderwege.bsbl@bluewin.ch
                    Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons
                    das Wanderwegnetz (Leistungsvereinbarung).
                    Schweizer Wanderwege:                            SchweizMobil:
ANSPRECHPERSON      Niklaus Trottmann                                Bruno Hirschi
                    [niklaus.trottmann(at)wandern.ch]                [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch]

15
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Die Wanderwege werden vollumfänglich im kantonalen Richtplan
                    geregelt.
                    Kantonaler Richtplan: Umfassende Behandlung im Richtplan (Richtplankarte Verkehrs-
PLANUNGSIN-         infrastruktur). Die Gemeinden übernehmen die im Richtplan festgesetzten Wanderwege in
STRUMENTE / PLÄ-    ihren Strassennetzplan bis spätestens 2015. Die kommunalen Strassennetzpläne
NE                  enthalten die bestehenden, die zu korrigierenden und die zu erstellenden Verkehrswege.
                    Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: Jährliche Fortschreibung.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden/Grundeigentümer): Der Richtplan ist für die
                    Behörden verbindlich.
                    Der Kanton sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung des Wanderwegnetzes.
ZUSTÄNDIGKEITEN
                    Er kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte
(PLANUNG / VOLL-
                    Fachorganisationen beiziehen. Die Gemeinden übernehmen die im Richtplan festgesetz-
ZUG)
                    ten Wanderwege in ihren Strassennetzplan.
                    Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstrassen noch
                    Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde,
                    erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her.
                    Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten ergänzen das
BEMERKUNGEN         Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgergemeinden oder Privaten
                    sind.
                    Historische Verkehrswege ausserhalb des Baugebietes, die sich als Wanderwege eignen,
                    sind in das Wanderwegnetz einzubeziehen.

BEGEHBARKEIT

FREIE BEGEHBAR-
                    Regelungen in den Strassennetzplänen.
KEIT

ERSATZPFLICHT       Planungsgrundsätze a) und c) in Objektblatt V3.2
                    Die Wanderweg-Fachorganisation setzt sich für ein flächendeckendes, attraktives und
BEMERKUNGEN         sicheres Wanderwegnetz ein. Dazu gehört eine einheitliche Signalisation der
                    Wanderwege.

BAU

AUSFÜHRUNG          Bau der Wanderwege obliegt den Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz).
                    Gemäss § 12, Abs. 4 RBG BL ist für öffentliche Strassen keine Baubewilligung
BAUBEWILLIGUNG
                    erforderlich.
BEMERKUNGEN         -

WEGUNTERHALT

WEGKONTROLLE        Aufgabe der Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz).
                    Der Unterhalt der Wanderwege obliegt den Gemeinden (vgl. kantonales Strassengesetz).
UNTERHALT           Die Wanderweg-Fachorganisation steht den Gemeinden gegen Entgelt für den Unterhalt
                    der Wanderwege zur Verfügung.
BEMERKUNGEN         -

16
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

SIGNALISATION

AUSFÜHRUNG /        Die Wanderweg-Fachorganisation signalisiert im Auftrag des Kantons das Wanderweg-
UNTERHALT           netz.
                    Die Wanderweg-Fachorganisation kontrolliert im Auftrag des Kantons die Signalisation
KONTROLLE
                    des Wanderwegnetzes.
BEMERKUNGEN         -

FINANZIERUNG

                    Lesitungsvereinbarung zwischen dem Amt für Raumplanung und dem Verein
ALLGEMEIN ZUR
                    Wanderwege beider Basel (Budget 2010 für die Signalisation des Wanderwegnetzes:
FINANZIERUNG
                    CHF 85'000.-).

BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                     Ersteller                    Datum
Entwurf                                                     SWW                          12.11.2010

Korrekturen/Ergänzungen                                     D. Capaul, W. Madörin        16.12.2010
Freigegeben                                                 SWW                          17.03.2011

17
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BASEL STADT
KENNZAHLEN

                  GIS-Daten: Ja
                                                                     Zuständigkeit d. Nachführung: Fachstelle
                  GIS-Browser: http://kURL.de/ehiro
                  (keine WW-Daten)                                   Nachführungsjahr: 2010/2011
DATENVERWAL-
TUNG              GoWalk: GoWalk

                  Attribute: Wegoberfläche (Geeignet, Ungeeignet), Wegkategorie (Fussweg, Wanderweg),
                  Planungsstand (Bestehend, Geplant, Absicht, Aufzuhebend, Verbindungsart (Durchgehend,
                  Verbindungsstück), Wegweiser

GESETZLICHE
                  Keine Rechtserlasse im Bereich der Wanderwege (USG BS, §13)
GRUNDLAGEN
WEITERE
                  Kantonaler Richtplan Basel 2009; Verkehrsplan Basel 2001;
GRUNDLAGEN
                  Wanderweg-Fachstelle (Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt):
                  http://kURL.de/anugic
                  Leiterin: Barbara Auer             Kontakt:                     Ressourcenausstattung:
                  Mobilität, Fachstelle Fuss- und    Telefon: 061 267 40 39       Anz. Mitarbeiter: 1
KANTON            Wanderwege                         Mobile: k.A.                 Stellen-%: nach Bedarf
                  Münsterplatz 11                    E-Mail:                      (
Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege stellt die einzige Grundlage
                    für die Planung dar. Auf Gemeindestufe ist kein weiterer Plan vorgesehen.
                    Kantonaler Richtplan: Das Wanderwegnetz ist zwar im kantonalen Richtplan festgelegt,
PLANUNGS-           allerdings wird dieses nicht als eigenständiges Objekt, sondern subsumiert unter dem
INSTRUMENTE /       Fussverkehr mit dem Hinweis auf den Teilrichtplan, behandelt.
PLÄNE
                    Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: k.A.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Teilrichtplan über die
                    Wanderwege ist für die Behörden verbindlich.

ZUSTÄNDIGKEITEN     Der Teilrichtplan wird vom Regierungsrat oder von Gemeindebehörden erlassen.
(PLANUNG / VOLL-
ZUG)

                    Wanderwege in öffentlichen Grünräumen, die mit dem Ertrag der auf Grundstücken in der
BEMERKUNGEN         Stadt Basel entfallenden Mehrwertabgaben neu geschaffen oder aufgewertet werden
                    können, gelten namentlich als Wanderwege ausserhalb der Bauzonen.

BEGEHBARKEIT

                    Der Fussverkehr soll gefördert werden mittels Bereitstellung eines attraktiven und direkten
                    Wanderwegnetzes.
FREIE BEGEHBAR-     Es ist ein dichtes, sicheres, direktes und attraktives Fusswegnetz zu den wichtigen Zielen
KEIT                und Quellen im Siedlungsgebiet sowie ein abwechslungsreiches und sicheres Wander-
                    wegnetz ausserhalb des Siedlungsgebietes sicherzustellen. Die Wanderwege sollen frei
                    und gefahrlos begehbar sein.

ERSATZPFLICHT       k.A.

BEMERKUNGEN         -

BAU

AUSFÜHRUNG          k.A.

BAUBEWILLIGUNG      k.A.

BEMERKUNGEN         -

WEGUNTERHALT

WEGKONTROLLE        k.A.
                    Die Wanderweg-Fachorganisation steht dem Kanton und den Gemeinden gegen Entgeld
UNTERHALT
                    für den Unterhalt der Wanderwege zur Verfügung.

BEMERKUNGEN         -

19
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SIGNALISATION

AUSFÜHRUNG /        Die Wanderweg-Fachorganisation ist verantwortlich für die Signalisation und Markierung
UNTERHALT           des Wanderwegnetzes im Kanton.
                    Die Wanderweg-Fachorganisation ist verantwortlich für die Kontrolle des
KONTROLLE
                    Wanderwegnetzes im Kanton.
                    Die Wanderweg-Fachorganisation setzt sich für ein flächendeckendes, attraktives und
BEMERKUNGEN         sicheres Wanderwegnetz ein. Dazu gehört eine einheitliche und lückenlose Signalisation
                    der Wanderwege.

FINANZIERUNG

ALLGEMEIN ZUR       Die Signalisationsarbeiten, die von der Wanderweg-Fachorganisation geleistet werden,
FINANZIERUNG        werden vom Kanton abgegolten (6‘000 CHF pro Jahr ).
BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                     Ersteller                    Datum
Entwurf                                                     SWW                          12.11.2010
Korrekturen/Ergänzungen                                     Kromer Mobility,             16.12.2010
                                                            W. Madörin
Freigegeben                                                 SWW                          21.03.2011

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

BERN
KENNZAHLEN

                   GIS-Daten: Ja                                      Zuständigkeit d. Nachführung: k.A.
                   GIS-Browser: http://kURL.de/iwohe                  Nachführungsjahr: 2009

DATENVERWAL-       GoWalk: GoWalk ohne regelb. Wanderweg-Einstellung
TUNG
                   Attribute: Wanderroutennetz: Teilstrecken (diverse Klassen), zu prüfende Netzergän-
                   zungen. Inventarplan Wanderroutennetz (mit unterschiedlichen und Hauptwanderwege
                   Farben): Wander-, Bergwanderwege, Wege (mit Belag, natürlich, unbestimmt), Wegnetz,
                   Neben- und Hauptwanderwege.

GESETZLICHE        Strassengesetz vom 4. Juni 2008
GRUNDLAGEN         Strassenverordnung vom 1 Januar 2009
                   Richtlinie Kantonsbeiträge an Investitionen in Hauptwanderrouten
WEITERE GRUND-
LAGEN              Naturgefahren bei Fuss- und Wanderwegen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ge-
                   meinden
                   Wanderweg-Fachstelle (Kantonales Tiefbauamt): http://kURL.de/odorog
                   Leiter:                         Kontakt:                           Ressourcenausstattung:
                   Peter Lerch                     Telefon: 031 633 35 90             Anz. Mitarbeiter: k.A.
KANTON             Fachstelle Langsamverkehr       Mobile: k.A.                       Stellen-%: k.A.
                   Reiterstr. 11                   E-Mail: peter.lerch@bve.be.ch
                   3011 Bern
                   Kernkompetenz: k.A.

                   Politische Struktur: 5 Bezirke / 388 Gemeinden
GEMEINDEN
                   Kernkompetenz: k. A.
                   Berner Wanderwege (BWW): http://kURL.de/onucec
                   Geschäftsführer:                Techn. Leitung:                 Geschäftsstelle:
                   Bernhard Schmidt                Hans-Ueli von Gunten            Anzahl Mitarbeitende: 9
                   Moserstrasse 27                 Moserstrasse 27                 Stellen-%: 850
                   3000 Bern 25                    3000 Bern 25                    Gesamtentschädigung: k.
WANDERWEG-         E-Mail: bern-                   E-Mail:                         A.
FACHORGANISA-      hard.schmidt@bernerwander       vongunten.hu@bernerwande
TION               wege.ch                         rwege.ch
                   Kernkompetenz: Die Wanderweg-Fachorganisation übernimmt im Auftrag des Kantons
                   die Markierung, Kontrolle und beteiligt sich an der Planung von Wanderwegen. Zudem
                   steht die Wanderweg-Fachorganisation dem Kanton als beratende Stelle zur Verfügung.

                   Schweizer Wanderwege:                               SchweizMobil:
ANSPRECHPER-
                   Niklaus Trottmann                                   Bruno Hirschi
SON
                   [niklaus.trottmann(at)wandern.ch]                   [bruno.hirschi(at)schweizmobil.ch]

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANUNG

                    Wanderwegplan: Der kantonale Sachplan Wanderroutennetz (RRB Nr.1212 vom 22.
                    August 2012) enthält die Hauptwanderrouten und die Ergänzungsrouten. Die Gemeinden
                    legen das Wanderwegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest. Dabei ist das Wan-
                    derwegnetz vollständig in eines der kommunalen Planungsinstrumente (Verkehrsrichtplan,
                    Zonenplan, Schutzzonenplan, Hinweisplan, Inventarplan) aufzunehmen.

PLANUNGS-           Kantonaler Richtplan: Der Richtplan weist keine näheren Angaben zum Thema
INSTRUMENTE /       Wanderwege auf.
PLÄNE               Jahr der Nachführung des kantonalen Wanderwegplans: 2012.
                    Bei Bedarf wird die Linienführung im Kartenteil des Sachplans aktualisiert. Diese kann
                    sich auf einzelne Atlasblätter oder auf die elektronische Darstellung im Geoportal
                    beschränken.
                    Verbindlichkeit der Pläne (Behörden / Grundeigentümer): Der Sachplan ist
                    behördenverbindlich.

                    Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Wanderroutennetz. Viele Wanderrouten sind
                    stetigen Veränderungen unterworfen. Hier leisten die Wanderweg-Fachorganisation
                    wichtige Planungsarbeit, gestützt auf das FWG.
ZUSTÄNDIGKEITEN     In jedem Fall braucht es für erhebliche Eingriffe eine Baubewilligung, sofern der Eingriff
(PLANUNG / VOLL-    nicht im Rahmen eines Überbauungsordnungsverfahrens bewilligt wird.
ZUG)
                    Die Gemeinden vollziehen das Strassengesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die
                    darauf gestützt erlassenen Verfügungen bei Wanderwegen soweit der Vollzug nicht dem
                    Kanton obliegt.Kommunale Planungen werden mit Vorteil im Rhythmus der ordentlichen
                    Ortsplanungsrevisionen angepasst.

BEMERKUNGEN         -

BEGEHBARKEIT

                    Wanderwege, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügen, geniessen Schutz
                    gegen erhebliche Eingriffe, wie bspw. die Aufhebung, Sperrung oder das Befahren durch
                    bedeutenden Strassenverkehr oder den Einbau ungeeigneter Beläge (gemäss Art. 33
FREIE BEGEHBAR-
                    SV), sofern kein Ersatz geleistet wird. Die Gemeinden sorgen zu diesem Zweck für die
KEIT
                    rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, indem sie die Wanderwege dem
                    Gemeingebrauch widmen (gemäss Art. 13 SG) und im Bereich von Privatstrassen die
                    erforderlichen dinglichen Rechte erwerben.

                    Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungs-
                    pflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird. Die
                    Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet über die Zulässigkeit des Eingriffs und
ERSATZPFLICHT
                    über den der Leistung angemessenen Ersatz und dessen Kostentragung. Bei erheblichen
                    Eingriffen ins Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf
                    einen Fachbericht der Wanderweg-Fachstelle.
                    Müssen die in den Plänen enthaltenen Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben
                    werden, so trägt in der Regel der Verursacher die Kosten. Eine indirekte Beteiligung des
BEMERKUNGEN
                    Kantons an den Kosten ergibt sich aus dem Verteilschlüssel für den Gemeindeanteil an
                    den Einnahmen aus der LSVA und der Motorfahrzeugsteuer (gemäss Art. 34 Abs. 2 SV).

BAU

AUSFÜHRUNG          Die Gemeinden bauen die Wanderwege.
BAUBEWILLIGUNG      k.A.

BEMERKUNGEN         -

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

WEGUNTERHALT

                    Die Wanderweg-Fachorganisation begeht das Netz im Auftrag des Kantons einmal jährlich
WEGKONTROLLE        (im Sinne ihrer Oberaufsicht) und meldet den erforderlichen Unterhalt den Gemeinden
                    (Kopie an Wanderweg-Fachstelle).
                    Die Gemeinden unterhalten die Wege und Anlagen, soweit diese Aufgabe nicht gemäss
UNTERHALT
                    besonderer Vorschriften oder Vereinbarung den Eigentümern oder Dritten obliegt.
                    Wanderweg-Fachstelle und -Fachorganisation unterstützen die Amtsstellen des Kantons,
BEMERKUNGEN         die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz der
                    Wanderwege namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.

SIGNALISATION

                    Der Kanton kennzeichnet die Wanderwege. Die Markierung der Wanderwege und der
AUSFÜHRUNG /        Unterhalt der Signalisation werden der Wanderweg-Fachorganisation übertragen. Der
UNTERHALT           Kanton markiert nur Wanderwege, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügen,
                    weshalb er die Qualitätsanforderungen an Wanderwege bestimmt.
                    Kontrolle der Wanderwege ist Aufgabe der Wanderweg-Fachorganisation (gemäss
KONTROLLE
                    Leistungsvereinbarung mit der kantonalen Wanderweg-Fachstelle).
                    Signalisierung wandernaher Angebote ist Sache der Gemeinden. Somit finanzieren die
BEMERKUNGEN         Gemeinden die wandernahen Angebote. Die Wanderweg-Fachorganisation kann diese
                    Aufgabe übernehmen.

FINANZIERUNG

                    Leistungsvereinbarung des Kantons mit der Wanderweg-Fachorganisation: Entschädi-
                    gung der Wanderweg-Fachorganisation nach Aufwand. Gemeinden erhalten einen
ALLGEMEIN ZUR       Unterhaltsbeitrag vom Kanton. Wanderwege werden bei der Ausschüttung der LSVA-
FINANZIERUNG        Anteile an die Gemeinden zu 10% ihrer Länge als Gemeindestrassen berücksichtigt. Der
                    Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten;
                    der Beitrag beträgt 40% der Kosten.
BEMERKUNGEN         -

Protokoll
Version                                                     Ersteller                    Datum
Entwurf                                                     SWW                          12.11.2010
Korrekturen/Ergänzungen                                     Hans Ueli von Gunten         04.02.2011
Freigegeben/Bereinigt                                       SWW                          21.03.2011
Letzte Aktualisierung                                       SWW                          08.11.2012

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

FRIBOURG
CHIFFRES-CLÉS

                    Données SIG: oui                              Compétence pour la mise à jour: UFT
                    Navigateur SIG: ArcGis 10                     Année de la mise à jour : 2010
GESTION DU RÉ-
SEAU                GoWalk: non

                    Attributs: non

                    Gesetz über den Tourismus (TG) vom 13. Oktober 2005
BASES LEGALES
                    Reglement über den Tourismus (TR) vom 21. Februar 2006
AUTRES BASES        -
                    Service cantonal (Service des constructions et de l'aménagement du territoire):
                    http://kURL.de/ovita
                    Responsable.                  Contact:                         Effectifs:
                    Simon Richoz                  Téléphone 026 305 61 60          Nombre de collab. : -
CANTON              Rue des Chanoines 17          Mobile: -                        Pourcents de postes: -
                    1701 Fribourg                 E-Mail: simon.richoz@fr.ch
                    Compétence-clé: Der Freiburger Tourismusverband (FTV) plant in Zusammenarbeit mit
                    den Regionen und Gemeinden Wanderwege. Die Regionen und Gemeinden können auch
                    gemeinsam mit dem Freiburger Tourismusverband planen.

                    Structure politique : 7 Districts / 168 Communes
COMMUNES            Compétence-clé : Die Gemeinden bauen und unterhalten in Zusammenarbeit mit dem
                    Freiburger Tourismusverband die Wanderwege.
                    Union Fribourgeoise du Tourisme UFT: http://www.fribourgregion.ch/fr/navpage-InsideFR-
                    EmployeesFR-158305.html
                    Directeur:              Direction technique:          Effectifs:
                    Thomas Steiner          Chantal Python Nikles         Nombre de collaborateurs: k.A.
                    Rte de la Glâne 107     Téléphone : 026 407 70        Pourcentage de postes : 60%
                    CP 1560                 20
ASSOCIATION DE      1701 Fribourg           E-Mail:
TOURISME PE-                                chantal.python@fribourgr
                    Président :
DESTRE                                      egion.ch
                    Jean-Jacques Marti
                    Compétence-clé: Wanderwege werden vom FTV und gegebenenfalls von den Verkehrs-
                    vereinen und Gemeinden unter der Führung und Überwachung durch den FTV unterhal-
                    ten. Der Freiburger Tourismusverband hat die Aufgabe, die Planung des Wanderweg-
                    netzes zu beschliessen und dessen Markierung zu unterhalten. Der FTV darf externe
                    Leistungsanbieter oder anerkannte private Wanderweg-Fachorganisationen mit der
                    Ausführung aller oder einzelner Aufgaben beauftragen, die ihm übertragen wurden.
                    Suisse Rando:                                      SuisseMobile:
PERSONNE DE
                    Bernard Hindeling                                  Lukas Stadtherr
CONTACT
                    [bernard.hinderling(at)wandern.ch]                 [lukas.stadtherr(at)schweizmobil.ch]

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Steckbriefe Kennzahlen und Gesetze / Fiches Signalétiques Chiffres-Clés et Législation

PLANIFICATION

                    Plan des chemins de randonnée pédestre: Das Wanderwegnetz wird in einem
                    kantonalem Wanderwegverzeichnis festgehalten.
                    Etat du plan directeur: Wanderwege können paralell zum Wanderwegverzeichnis weiter
                    in regionalen und kommunalen Richtpläne festgesetzt werden.
                    Année de mise à jour du plan cantonal des chemins de randonnée pédestre: Der
INSTRUMENTS DE      Kanton führt das Wanderwegverzeichnis nach. Dabei wird jedes genehmigte Netz vom
PLANIFICATION /     Kanton periodisch, jedoch mindestens einmal in zehn Jahren, inventarisiert. Das
PLANS               Verzeichnis wird den Gemeinden zugestellt, damit diese es in ihrer Ortsplanung (kommu-
                    nalen Verkehrsrichtplan) berücksichtigen können. Die Gemeinden können im Rahmen der
                    Erarbeitung ihrer Ortsplanung Anpassungen des kantonalen Wanderweginventars
                    vorschlagen. Regionen und Gemeinden können in Zusammenarbeit mit dem Freiburger
                    Tourismusverband Wanderwege planen. Mise à jour annuelle à partir de 2011.
                    Force obligatoire des plans (autorités / propriétaires fonciers): Die
                    Wanderwegverzeichnisse sind behördenverbindlich.
                    Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit dem FTV Wanderwege planen. Die
                    Regionen können im Rahmen der Erarbeitung ihres regionalen Richtplans Anpassungen
                    des kantonalen Wanderwegverzeichnisses vorschlagen. Nach Festlegung der Routen mit
                    dem FTV übertragen sie das Wanderwegnetz in ihren regionalen Richtplan.
COMPÉTENCES
(PLANIFICATION /    Der Kanton hat insbesondere die Aufgabe, die offiziellen Freizeitwegnetze zu geneh-
EXÉCUTION)          migen, einzuteilen und zu schützen. Die offiziellen Freizeitwegnetze umfassen alle
                    genehmigten und markierten Wege, die sich für alle üblichen der Erholung dienenden
                    Fortbewegungsarten eignen. Diese Bestimmungen betreffen vornehmlich die Wander-
                    und Radwanderwegnetze. Die Genehmigung eines neuen Freizeitwegnetzes oder
                    Netzabschnitts durch die Direktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                    Mit dem Tourismusgesetzes erstreckt sich die Mission des FTV auf alle genehmigten
                    offiziellen Freizeitwegnetze und schliesst zudem – durch Vollzugsdelegation – Planungs-
REMARQUES
                    und Klassifizierungsaufgaben der Netze mit ein. Der Kanton sorgt dafür, dass die
                    Ausdehnung der offiziellen Wegnetze den objektiven Bedürfnissen entspricht.

ACCESSIBILITÉ

                    Die öffentlichen Körperschaften stellen ihr nicht bewirtschaftetes Land unentgeltlich zur
ACCESSIBILITÉ AU
                    Verfügung, soweit es für den Bau, den Ausbau oder den Ersatz von offiziellen
PUBLIC
                    Wegabschnitten benötigt wird.

OBLIGATION DE
                    k.A.
REMPLACEMENT

REMARQUES           -

CONSTRUCTION

                    Der Freiburger Tourismusverband überwacht die Erstellung und Koordination der
EXÉCUTION
                    Wanderwege.
PERMIS DE CONS-
                    k.A.
TRUIRE

REMARQUES           -

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