Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten - Gesetzliche Grundlagen, Tipps und Empfehlungen - ©2017. Die Urheberrechte der in diesem Skript veröffentlichten Texte liegt bei dem Autor. Die Nutzung des Skripts ist nur zum Eigengebrauch gestattet. 1 Agenda Teil I Grundsätzliches zum Arbeitsrecht Teil II Das Arbeitsverhältnis A) Begründung des Arbeitsverhältnisses B) Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber C) Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Prüfungspunkte bei Kündigungen - Kündigungsschutz – Prozess - Zeugnis und Zwischenzeugnis 2
Arbeitsrecht - Schutzrecht zugunsten der Arbeitnehmer - Arbeitsvertragsrecht Arbeitnehmerschutz- und Mitbestimmung in Betrieb Berufsbildungsrecht und Unternehmen Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeines Betriebsverfassungsgesetz Beschäftigtenschutzgesetz Gleichbehandlungsgesetz Umwandlungsgesetz Teilzeit- und Befristungs- Arbeitsschutzgesetz Sprecherausschussgesetz gesetz Arbeitszeitgesetz Mitbestimmungsgesetz Altersteilzeitgesetz Ladenschlussgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Bundesdatenschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz Mutterschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Bundeselterngeld- und Arbeitsplatzschutzgesetz Elternzeitgesetz Sozialgesetzbücher Jugendarbeitsschutzgesetz Schwerbehindertengesetz Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz Heimarbeitsgesetz Berufsbildungsgesetz 3 Normenpyramide EU-Recht Grundgesetz Bundesgesetze Verfassungen der Länder Landesgesetze Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Direktionsrecht (§ 315 BGB, § 106 GewO) 4
Günstigkeitsprinzip Im Arbeitsrecht darf durch eine Norm mit niedrigerem Rang von einer Norm mit höherem Rang nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Bundesgesetze Tarifvertrag Beispiel: § 3 BUrlG: Erholungsurlaub = 24 Tage (4 Wochen) § 11 BRTV: Erholungsurlaub = 33 Tage 5 Das Arbeitsverhältnis = Beschäftigungsverhältnis = Gesamtheit der Rechtsbeziehungen - abgeschlossener - mind. 1 Arbeitnehmer Arbeitsvertrag gegen Entgelt beschäftigt - abhängig beschäftigt 6
Tarifvertrag = Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits. ADEXA - ADA - Die Apothekengewerkschaft Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken Mitgliedschaft wird erworben Die Mitgliedschaft wird über die durch Beitritt zur Gewerkschaft. Mitgliedschaft im Landesapo- thekerverband vermittelt. Inhalt: 1. Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln (normativer Teil) und 2. die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien festlegen (schuldrechtlicher Teil). 7 Tarifvertrag Anwendbarkeit: 1. Wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind: Unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind) 2. Einzelvertraglich: Durch eine so genannte Bezugnahmeklausel kann die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden. 3. Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages: Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags anzuwenden unabhängig von dem Willen der Arbeitsvertragsparteien. 8
Personalsuche Personalberater/ Agenturen Stellenanzeige - Auslagerung - Fachzeitschriften der Personal- - Tageszeitungen suche - Universitäten - Leiharbeit - Internet-Jobbörsen Chiffre Anderes Unternehmen - Beantwortung von - Abwerbung Stellengesuchs- anzeigen Bundesagentur für Arbeit - Veröffentlichung Interne Stellenausschreibung - Vorauswahl durch - über eigenen Mitarbeiter Arbeitsvermittler - persönliche Kontakte Übernahme Azubis 9 Schutz vor Benachteiligungen - Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Benachteiligungen sollen aufgrund von „verpönten Merkmalen“ verhindert werden • Rasse / Ethnische Herkunft • Behinderung • Religion / Weltanschauung • Geschlecht • Sexuelle Identität • Alter Ø Alle Stadien des Arbeitsverhältnisses (von Bewerbung bis Austritt) Ø Indizien einer Benachteiligung reichen für eine Anklage aus Ø Beweislastumkehr: Arbeitgeber muß bei Anklage des Arbeitnehmers Gegenbeweis erbringen Pflichten des Arbeitgebers: Ø Information und Schulung Ø Dokumentation aller Maßnahmen Ø Aktive Unterbindung von Benachteiligungen / Beschwerdestelle 10 Siehe Anhang S. 6 f.
Inhalte einer Stellenanzeige 1. Ihre Apotheke 2. Die Anforderungsmerkmale der Stelle 3. Aussagen über das Angebot des Arbeitgebers 4. ngsprofil Gewünschte Bewerbungsart und Anforderungsprofil 11 12
Checkliste zur Prüfung von Bewerbungsunterlagen 1. Bewerbungsunterlagen vollständig? (Lückenloser Lebenslauf, alle Zeugnisse) 2. Übersichtlich gegliedert? (Aufbau, Schriftbild, Prägnanz) 3. Umfang und Darstellung? (Stellenbezogen, Sachlich) 4. Formaler Gesamteindruck überzeugend? (Fehlerfreiheit, Individuelles Anschreiben, „Foto“) 5. Sind Eignungsvoraussetzungen erfüllt? ? (Erwähnung im Anschreiben) 6. Motiv der Bewerbung? (Warum gerade diese Tätigkeit?) (Warum gerade bei diesem AG?) 7. offene Fragen als Vorbereitung für das s Bewerbungsgespräch? 13 Vorbereitung auf das Einstellungsgespräch Arbeitgeber Arbeitnehmer Einladung Wer spricht mit mir? Kostenerstattung Frage nach für Bewerber/in? Kostenerstattung? Begrüßung / Einstimmung Vermittlung des 1. Eindruckes Informationen über den Wie viel weiß ich schon über Betrieb geben den Betrieb? Welche Quellen? Interview Eigenpräsentation Gehalt / Was ist für mich wichtig? Sonstige Arbeitskonditionen 14
Fragerecht des Arbeitgebers Eine Frage des Arbeitgebers ist zulässig, wenn er ein objektiv berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Information hat. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der Information objektiv das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegen. Faustformel: Je stärker die Frage auf … - … die berufliche Sphäre des Bewerbers abzielt, desto eher ist sie zulässig. - … das Privatleben des Bewerbers abzielt, desto eher ist sie unzulässig. 15 Siehe Anhang S. 22: Personalfragebogen Fragerecht des Arbeitgebers zulässig: z. B.: Ø beruflicher Werdegang Ø Krankheit, wenn sie dauerhaft oder regelmäßig wiederkehrend die Arbeitsleistung beeinträchtigt Ø Alkoholerkrankung und Drogenabhängigkeit Ø weitere Beschäftigung Ø Vorstrafen die in direktem Bezug zur Tätigkeit stehen unzulässig: z.B.: Ø Gewerkschaftszugehörigkeit Ø Krankheit (bei genereller Abfrage des Gesundheitszustands) Ø Parteizugehörigkeit Ø Fragen zur Familienplanung Ø Religion, Weltanschauung Ø Schwangerschaft 16
Offenbarungspflicht bejaht: z.B.: Ø einschlägiges Wettbewerbsverbot Ø Antritt einer Haftstrafe (in naher Zukunft) verneint: z.B.: Ø allgemeine Krankheiten Ø Vorstrafen Ø Schwerbehinderung Ø Schwangerschaft 17 Der Arbeitsvertrag Allgemeines: Ø Rechtliche Grundlage für die Beschäftigung (siehe Anhang) Ø Grundsätzliche Vertragsfreiheit Ø Beiderseitige Willenserklärung Ø Beide Parteien übernehmen Pflichten Ø Nachweisgesetz: Spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn muss der Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt und unterzeichnet sein (§ 2 Abs. 1 NachwG) 18
Mindestinhalte des Arbeitsvertrages 1. Name und Anschrift der Vertragsparteien 2. Arbeitsort oder Hinweis auf verschiedene Einsatzorte 3. Tätigkeit tnisses 4. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses 5. Probezeit/Befristung/Kündigungsfristen 6. Arbeitszeit einschließlich Notdienst Arbeitsvertrag 1. 7. Gehalt (evtl. Sonderleistungen) 2. 8. Bezugnahme auf Bundesrahmentarifvertrag rag g 9. (Urlaub / Freistellungen) 10. Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot 19 Vertragsarten Ø unbefristeter Arbeitsvertrag Ø Vollzeit-Arbeitsvertrag Ø befristeter Arbeitsvertrag (siehe Anhang S. 2 / Pkt. 1) Ø Teilzeit-Arbeitsvertrag (gemäß TzBfG hat jede(r) Arbeitnehmer(in) einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit) Ø Berufsausbildungsvertrag 20
Pflichten des Arbeitgebers Entgeltzahlung = Hauptleistungspflicht (unter besonderer Berücksichtigung des BRTV) Ø Regelmäßiges monatliches Gehalt mit definiertem Auszahlungszeitpunkt Ø Mehrarbeits-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsvergütung, Notdienstvergütung Ø Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, 13. Gehalt, etc.) Ø Nebenleistungen - tariflich (z.B. Anspruch auf Weiterbildung, § 12 BRTV) - freiwillig (z.B. Essensgeldzuschuss, VL, Fahrtkostenerstattung) 21 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit Geregelt in EntgFG und § 9 BRTV. Ø Voraussetzungen: - jeder(e) Beschäftigte(r) hat Anspruch - Anzeige- und Nachweispflicht - u. U. kein Anspruch bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Ø Beginn: - Eintritt der AU - 4 Wochen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses Ø Höhe: - Lohnausfallprinzip (100 %, seit 01.01.1999) Ø Ende: - Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit - längstens nach 6 Wochen (42 Kalendertage) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anrechnung von Vorerkrankungen u. U. möglich; vgl. § 3 EntgFG 22
Ergänzung zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit Anzeige- und Nachweispflicht: - Unverzügliche Benachrichtigung des Vorgesetzten oder dessen Stellvertreters. - Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. (oder nächstmöglichen) Werktag. - Der Arbeitgeber kann jedoch auf früherer Vorlage einer AU bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 3 EntgFG). 23 Gewährung von Urlaub Geregelt im BUrlG u. §§ 11, 12 BRTV. Ø Erholungsurlaub - nach BRTV - Vollzeit- und Teilzeitkräfte grundsätzlich gleicher Urlaubsanspruch bei gleicher Arbeitstagezahl - Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG) - Kürzung bei Gewährung von Elternzeit - Kalenderjahr = Urlaubsjahr - Urlaubstage, an denen Arbeitsunfähigkeit bestand, werden nicht angerechnet - Abgeltungsanspruch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ø Bildungsurlaub - bezahlte Freistellung für anerkannte Bildungsmaßnahmen - geregelt in BRTV Ø Sonderurlaub - bezahlte Freistellung (§ 10a BRTV) - unbezahlte Freistellung (kein gesetzlicher Anspruch, kann nur einvernehmlich geregelt werden) 24
Sonstige bezahlte Freistellungen Geregelt in § 616 BGB und § 10a BRTV. Vorübergehende Verhinderungen, die durch Rechtsprechung anhand von vielen Einzelfällen konkretisiert worden sind. Beispiele: - Arztbesuch - Erkrankung von Kindern und nahen Angehörigen - Familiäre Ereignisse (Heirat, Todesfälle, etc.) - Vorladung durch Behörden - Sonstige Anlässe (z. B. Prüfungen) 25 Siehe Anhang S. 2 / Pkt. 2 Beschäftigungspflicht Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung. Die Beschäftigungspflicht leitet sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab und entfällt bei berechtigter Suspendierung, z.B. bei vereinbarter Freistellungsbefugnis nach Ausspruch der Kündigung. 26
Fürsorgepflichten Geregelt in §§ 617 - 619 BGB. unter anderem: - Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflicht gegenüber dem Mitarbeiter - Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen - Pflicht zum Schutz von Vermögen und eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers - Persönlichkeitsschutz - Verbot des Einsatzes versteckter Kameras und heimlicher Tonbandaufnahmen - Einsichtnahme in Personalakte erlauben 27 Pflichten des Arbeitnehmers Ø Arbeitspflicht (§ 613 Satz 1 BGB, Arbeitsvertrag) Bsp.: Eine Arbeitnehmerin verlängert ihren Urlaub ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten um 3 Tage, weil sie während des Urlaubs 3 Tage arbeitsunfähig war. Verletzung der Arbeitspflicht? Ø Treuepflicht (Wahrung der Interessen des Arbeitgebers) Bsp.: Eine Mitarbeiterin entdeckt, dass eine Kollegin Geld aus der Kasse genommen hat. Ist sie zur Anzeige verpflichtet? 28 Siehe Anhang S. 2 / Pkt. 3
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Prüfungspunkte bei geplanten Kündigungen 29 1. Prüfungspunkt Rechtfertigt der Sachverhalt eine fristlose oder fristgerechte Kündigung? Ø erst einmal tief durchatmen Ø Sachverhalt genau prüfen Ø 14 Tage Frist bis zum Kündigungstermin 30
Wichtig: Die verlängerten Fristen gelten nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer bleibt es stets bei der Grundkündigungsfrist von 4 Wochen, auch wenn er 5, 10, oder 15 Jahre Betriebszugehörigkeit nachweisen kann. Ausnahme: Ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag rbeitsvertrag oder im Tarifvertrag 31 Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 7 Die 3 Stufen des Kündigungsschutzes 1. Besonderer Kündigungsschutz 2. Allgemeiner Kündigungsschutz 3. Kein Kündigungsschutz (siehe Anhang: S. 3 / Pkt.4) 32
Siehe Anhang S. 4 / Pkt. 5 2. Prüfungspunkt Besteht ein besonderer Kündigungsschutz? Ø Mutterschutz Ø Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) Ø Schwerbehindertenschutz Ø Ausbildungsverhältnis Ø Pflegezeit 33 3. Prüfungspunkt Wird das KSchG angewendet? Für die Begründung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist lediglich zu prüfen: Ø Wie viele Arbeitnehmer werden unter anteiliger Berücksichtigung der Teilzeitkräfte beschäftigt? Ø Ist die Betriebsgröße > 5 bzw. ab dem 01.01.2004 > 10 Vollzeit-Arbeitnehmer, dann ist das KSchG zu beachten! Ø Ist die 6–monatige Wartezeit vorbei (Probezeit)? 34 Siehe Anhang S. 3 Pkt. 4
4. Prüfungspunkt Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt? Beim allgemeinem Kündigungsschutz muss ein Kündigungsgrund festgelegt stgelegt werden. 35 Kündigungsgründe können sein: a) Personenbedingte Gründe - persönliche Eigenschaften und Verhältnisse des Arbeitnehmers führen zur Kündigung - Krankheit, Alter, mangelnde Eignung aus in der Person liegenden Gründen b) Verhaltensbedingte Gründe - Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt konkret die arbeitsvertraglichen Beziehungen - Beeinträchtigungen im Verhaltensbereich - Beeinträchtigungen im Leistungsbereich - Vertrauensbereich c) Betriebsbedingte Gründe - dringende betriebliche Erfordernisse führen zum Wegfall des Arbeitsplatzes - ein anderer Arbeitsplatz ist nicht vorhanden - Wichtig: Beachtung der richtigen Sozialauswahl 36
Jede verhaltensbedingte Kündigung erfordert eine Abmahnung. Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung: Ø konkrete und detaillierte Rüge des vertragswidrigen Verhaltens Ø Aufforderung, dass sich dies in der Zukunft nicht wiederholt Ø Androhung der Kündigung (Achtung: letztmalig = Zugzwang!) 37 Siehe Anhang S. 24: Abmahnung Betriebsbedingte Kündigung Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind folgende Punkte zu beachten: 1. Wegfall des Arbeitsplatzes 2. Keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung 3. Sozialauswahl unter folgenden Gesichtspunkten a. Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer b. Soziale Auswahl nach den Kriterien - Lebensalter - Betriebszugehörigkeit - Unterhaltsverpflichtungen - Schwerbehinderung c. Wegfall der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, deren Funktion und Qualifikation betrieblich unentbehrlich ist 38 Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 8
5. Prüfungspunkt Die Formalien der Kündigung Die Kündigung muss zwingend unter Angabe 1. des Kündigungstermins 2. schriftlich erfolgen! Übergabe des Kündigungsschreibens: 1. persönlich 2. durch Zustellung per Boten in den Hausbriefkasten Problemfälle: Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein 39 Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 6 WICHTIG: Bei Kündigungen sind stets die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls zu beachten! 40
Der Kündigungsschutzprozess Der von einer arbeitgeberseitigen Kündigung betroffene Arbeitnehmer kann deren Sozialwidrigkeit mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Klage des Arbeitnehmers beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen hen auf - Weiterbeschäftigung, oder - Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Zahlung einer Abfindung) 41 Der Kündigungsschutzprozess Ablauf: Ø Gütetermin (gütliche Einigung / kein Urteil) Ø 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht mit Urteil (Kammertermin) Ø Berufung Ø 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Ø Revision Ø 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (bei Präzedenzfällen) 42
Der Kündigungsschutzprozess Urteil des Arbeitsgerichtes: - abgewiesene Klage = Kündigung wirksam à Arbeitsverhältnis endet - stattgegebene Klage = Kündigung unwirksam à Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung Kostenübernahme: Arbeitsrecht: In 1. Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. 43 Zeugnis und Zwischenzeugnis Anspruch: - jeder Mitarbeiter (unabhängig von Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses) - kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden - vgl. § 19 Nr. 7 BRTV Arten: - einfaches Zeugnis (nur Art und Dauer der Beschäftigung, ftigung, ohne oh hne Beurteilung von Verhalten und Leistung) - qualifiziertes Zeugnis (mit Beurteilung von Verhalten und Leistung) Inhalt: - "Wohlwollende" Beurteilung - Grundsatz der Wahrheit und Klarheit Erzwingung der Zeugniserteilung: - Arbeitnehmer kann auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung klagen - evtl. Schadensersatzpflicht - Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihm gewünschte Formulierung 44
Aufbau eines Arbeitszeugnisses 1. Überschrift Zeugnis, Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis 2. Einleitung mit persönlichen Daten des Arbeitnehmers Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung, Berufsbezeichnung „Frau Isolde Schulte, geb. am 8.8.1960 in Essen, war in der Zeit vom 1.2.1990 bis zum 31.3.1994 in meiner Apotheke als Apothekenhelferin tätig.“ 3. Tätigkeitsbeschreibung anhand der Hauptaufgaben (inkl. der besonderen Aufgaben) 5-10 Teilgebiete 4. Leistungsbeurteilung „Frau Schulte zeigte Einsatzbereitschaft und arbeitete sehr sorgfältig. Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie immer zu meiner vollen Zufriedenheit.“ 5. Persönliches Verhalten „Frau Schulte wurde von Kunden, Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt. Ihr persönliches Verhalten war einwandfrei.“ 6. Schlussformulierung „Frau Schulte verlässt mit dem heutigen Tage meine Apotheke auf eigenen Wunsch. Ich bedauere diese Entscheidung, danke ihr für ihre Mitarbeit und wünsche ihr beruflich weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ 7. Ort und Datum der Zeugnisausstellung, Unterschrift 45 Siehe Anhang S. 25: Zeugnis
Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten (Anhang) - Gesetzliche Grundlagen, Tipps und Empfehlungen - Martin Jovy, NOWEDA eG Apothekergenossenschaft, Essen 1. Befristeter Arbeitsvertrag (Folie 20) (Aushilfe, sachlicher Grund, Befristung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), gültig seit dem 01.01.2001). Existenzgründer können gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG in den ersten vier Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen. 2. Sonstige bezahlte Freistellung (Folie 25) Vorübergehende Verhinderungen, die durch Rechtsprechung anhand von vielen Einzelfällen konkretisiert worden sind. Gemäß § 616 BGB haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung, wenn - sie für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit - durch einen in ihrer Person liegenden Grund - ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Neu: Seit dem 01. Januar 2009 sind in § 10a BRTV bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen geregelt. 3. Pflichten des Arbeitnehmers (Folie 28) Treuepflicht Nebenpflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers: 1. Obhuts-, Rücksichts-, Aufklärungs- und Informationspflicht beginnt mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. 2. Nach Vertragsbeendigung: nachwirkende Treuepflicht (z. B. Verpflichtung, Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse zu wahren). 3. Wettbewerbsverbot (Kein Wettbewerb gegen den eigenen Arbeitgeber). 4. Diverse Pflichten aus der Rechtsprechung (Bekleidungsvorschriften, Mitteilung von Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unterlassung parteipolitischer Tätigkeit im Betrieb, ...). Bei Verstoß: Arbeitgeber hat Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz! 24
Arbeitspflicht = Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers 1. Gemäß der im Arbeitsvertrag festgelegten Art der Tätigkeit (§ 613 Satz 1 BGB). 2. Gemäß des Direktionsrechtes des Arbeitgebers (außer: gesetzlich verbotene oder sittenwidrige Arbeiten). 3. Gemäß der vereinbarten Arbeitszeit im Einklang mit dem - Arbeitszeitgesetz und den - tariflichen Regelungen. 4. Gemäß des vereinbarten Arbeitsortes. 4. Kündigungsfreiheit oder allgemeiner Kündigungsschutz (Folie 32) Wartezeit: Der Arbeitnehmer hat eine sog. Wartezeit von 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers zu überstehen, um in den „Genuss“ des allgemeinen Kündigungsschutzes zu gelangen. (Erkrankungen oder andere Fehlzeiten des Arbeitnehmers sind hier nicht von Bedeutung.) Schwellenwert: Eine Betriebsgröße von mehr als 5 bzw. seit dem 01.01.2004 10 Vollzeit-Arbeitnehmern muss gegeben sein. Die Teilzeitkräfte werden entsprechend der Dauer ihrer Arbeitszeit anteilig bewertet. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von bis zu bzw. nicht mehr als 20 Stunden werden 0,50 Arbeitnehmer gezählt 30 Stunden werden 0,75 Arbeitnehmer gezählt bei mehr als 30 Stunden werden 1,00 Arbeitnehmer gezählt Beispiel: 3 Apotheker 1 Teilzeit 32 Std. 1 x 1,00 = 1,00 2 Teilzeit 15 Std. 2 x 0,50 = 1,00 2 PTA 2 Vollzeit 2 x 1,00 = 2,00 1 Teilzeit 20 Std. 1 x 0,50 = 0,50 4 PKA 2 Vollzeit 2 x 1,00 = 2,00 1 Teilzeit 22 Std. 1 x 0,75 = 0,75 2 Fahrer 1 Teilzeit 8 Std. 1 x 0,50 = 0,50 1 Teilzeit 21 Std. 1 x 0,75 = 0,75 1 Raumpfleger 1 Teilzeit 15 Std. 1 x 0,50 = 0,50 = 9,00 Mitarbeiter => Schwellenwert nicht Zusammen 12 Beschäftigte erreicht. Errechnen sich in der Addition mehr als 5 bzw. 10 Vollzeit-Arbeitnehmer, so ist das Kündigungsschutzgesetz zwingend anzuwenden! Übergangsfälle unbedingt prüfen! 25
Übergangsfälle Schwellenwert § 23 Abs. 1 KSchG: - Arbeitnehmer deren Vertrag bis zum 31.12.2003 geschlossen wurde = Schwellenwert 5 AN für Kündigungsschutz - Arbeitnehmer deren Vertrag nach dem 31.12.2003 geschlossen wurde = Schwellenwert 10 AN für Kündigungsschutz Beispiel: 10 AN → 5 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 5 AN danach Kündigungsschutz: kein AN 10 AN → 6 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 4 AN danach Kündigungsschutz: 6 AN vor dem 01.04.2004 ja (Schwellenwert: 5), 4 neue AN nein (Schwellenwert: 10) 11 AN → 6 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 5 AN danach Kündigungsschutz: 6 AN vor dem 01.04.2004 ja (Schwellenwert: 5) 5 neue AN ja (Schwellenwert: 10) Bei Kündigung eines neuen AN verlieren alle neuen AN den Kündigungsschutz (Schwellenwert 10 wird unterschritten). Bei Kündigung eines „alten“ AN verlieren alle AN den Kündigungsschutz (Schwellenwert 5 und 10 wird unterschritten) 5. Besonderer Kündigungsschutz: (Folie 33) Mutterschutz - Jede Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft mit einer Nachfrist von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig Voraussetzung: Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber bekannt oder wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt. - Erster möglicher Kündigungstermin ist damit der erste Arbeitstag des fünften Monats nach der Entbindung. Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) - Auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen, Kündigungsschutz beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt worden ist, höchstens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit. - Erster möglicher Kündigungstermin ist damit der 1. Arbeitstag nach Ablauf der Elternzeit. Schwerbehindertenschutz - Bis zum Ablauf von 6 Monaten gilt allg. Kündigungsfreiheit, erst dann besteht besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung ist nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Erfolgt die Kündigung ohne diese Zustimmung, ist sie unwirksam, wird die Zustimmung verweigert, kann ebenfalls nicht gekündigt werden, u. U. muss die Zustimmung im Verwaltungsverfahren erstritten werden. Das Kündigungsverbot gilt unabhängig davon, ob allgemeiner Kündigungsschutz besteht oder nicht. 26
Besonders zu beachten ist der besondere Kündigungsschutz der Auszubildenden gemäß § 15 BBiG: - Während der Probezeit, die 1 bis 3 Monate dauern kann, kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, danach ist nur die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. - Das Ausbildungsverhältnis endet am Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung 6. Warum die Kündigung per Boten sicherer ist als per Post (Folie 39) Wird die Kündigung kurz vor Ablauf der Frist zugestellt, ist die Überstellung per Boten sicherer als per Post Begründung: Ein Benachrichtigungsschein der Post gilt bei Nichtantreffen des Empfängers nicht als Beleg der Zustellung. Folglich könnte die Kündigungsfrist verstreichen und sich der Kündigungstermin entsprechend verlängern. Eine Zustellung per Boten in den Hausbriefkasten gilt als zugestellt - unabhängig von der Anwesenheit des Empfängers. 7. Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist (Folie 31) 7.1 Gesetzliche Regelung (§ 622 I – III BGB) Tägliche Kündigung innerhalb der ersten 14 Tage möglich, danach Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats (diese Frist gilt sowohl für eine Kündigung des Arbeitnehmers als auch für den Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei Jahre der Betriebszugehörigkeit) Danach gelten verlängerte Fristen gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, wobei nur Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen sind: Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist Unter 2 Jahren Grundkündigungsfrist Ab 2 Jahren 1 Monat Ab 5 Jahren 2 Monate Ab 8 Jahren 3 Monate Ab 10 Jahren 4 Monate Ab 12 Jahren 5 Monate Ab 15 Jahren 6 Monate Ab 20 Jahren 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats (außer bei Grundkündigungsfrist) 7.2 Tarifliche Regelung (§ 19 BRTV) Voraussetzung: Beiderseitige Tarifbindung oder vertragliche Bezugnahme auf BRT. Während der 3-monatigen Probezeit eine Woche, bei 6-monatiger Probezeit 2 Wochen, danach beträgt die Kündigungsfrist beiderseitig einen Monat zum Ende des Kalendermonats. 27
8. Sozialauswahl (Folie 38) Es ist eine 3-stufige Prüfung erforderlich: 8.1 Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer a) Nur diejenigen Arbeitnehmer nehmen teil, die vergleichbar sind, d.h. eine Austauschbarkeit der Arbeitnehmer muss vorliegen b) Prüfung entfällt somit, sofern es in der Apotheke keinen weiteren Arbeitnehmer gibt, dessen Tätigkeit mit der des zu kündigenden Mitarbeiters identisch ist. 8.2 Soziale Auswahl unter den zu vergleichenden Arbeitnehmern Festgeschriebene Sozialindikatoren sind a) Dauer der Betriebszugehörigkeit b) Lebensalter (dieses Kriterium ist trotz AGG zulässig) c) Gesetzliche Unterhaltspflichten d) Schwerbehinderung des Arbeitnehmers (= besonderer Kündigungsschutz) Achtung: „Beachtung unbilliger Härten im Einzelfall“ 8.3 Wegfall der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, deren Beschäftigung betrieblich notwendig ist Sozialauswahl scheidet dann aus, wenn die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. 9. AGG Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) (Folie 10) 9.1 Ziel des Gesetzes Das AGG soll die Benachteiligungen vermeiden und zwar die, und nur die, die es in § 1 aufführt. Das sind Benachteiligungen aus Gründen: 1. Der Rasse 2. Der ethnischen Herkunft 3. Der Religion 4. Der Weltanschauung 5. Des Geschlechts 6. Der Behinderung 7. Des Alters 8. Der sexuellen Identität Alle anderen Benachteiligungen werden vom AGG nicht betroffen . 9.2 Schaffung eines benachteiligungsfreien Systems Um das oben genannte Ziel zu erreichen, stellt das AGG nicht nur Regelungen bereit, die anordnen, wie im Falle einer bereits eingetretenen Benachteiligung reagiert werden soll, sondern vor allem auch, wie man Benachteiligungen verhindert. Dem Arbeitgeber werden 28
also, vor allem in § 12 AGG, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen in seinem Betrieb, an die Hand gegeben. Dies bedeutet, er hat seine Arbeitnehmer/innen: ➢ Auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen ➢ Eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin das Recht hat sich zu beschweren, wenn er/sie sich benachteiligt fühlt. Um diesen Schutz auch so umfangreich wie möglich zu gestalten, umfasst das AGG letztlich das gesamte Arbeitsleben also: ➢ Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren ➢ Den beruflichen Alltag (z.B. Aufstiegsmöglichkeiten, Weiterbildung) ➢ Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ➢ Den Zeitraum nach der Beendigung (z.B. Zuwendungen an Pensionäre). Zudem erfasst das AGG sowohl sogenannte unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Unter unmittelbaren Benachteiligungen sind diejenigen Verhaltensweisen zu verstehen, die ganz direkt darauf abzielen, einen Bewerber oder Mitarbeiter zu benachteiligen. Sie ist in aller Regel leicht zu erkennen. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Handlung zwar nicht unmittelbar darauf abzielt, zu benachteiligen, sie aber im Ergebnis letztlich auf eine diskriminierende Benachteiligung hinausläuft. Sie ist daher vermeidlich harmlos, hat jedoch benachteiligende Auswirkungen. In der betrieblichen Praxis dürften mittelbare Benachteiligungen relativ häufig auf das Merkmal „Geschlecht“ bezogen sein. So ist beispielsweise die Nichtzahlung von Weihnachtsgeld an Teilzeitarbeitskräfte mittelbar benachteiligend, da Teilzeitstellen meist von Frauen besetzt werden. 9.3 Rechtfertigung einer Benachteiligung Nur in engen Grenzen können Benachteiligungen gerechtfertigt sein. Das Gesetz nennt die folgenden Rechtfertigungsgründe: ➢ Unterschiedliche Behandlung zur Verhinderung und zum Ausgleich bestehender Nachteile (sog. positive Maßnahmen) (§ 5 AGG) ➢ Zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG). Wenn beispielsweise eine gewisse körperliche Funktion entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit ist, ist die Ablehnung der Bewerbung (z.B. aufgrund der Behinderung) gerechtfertigt und der Arbeitgeber hat keine Folgen zu erwarten. ➢ Zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters (§ 10 AGG) ➢ Das AGG lässt zu, dass der Arbeitgeber, bei den sozialen Gesichtspunkten, dass Alter als Kriterium mitberücksichtigt. Die Benachteiligung wäre demnach gerechtfertigt und die Entscheidung des Arbeitgebers verstößt nicht gegen das AGG. Nicht erlaubt wäre es, wenn nur das Alter als Auswahlkriterium herangezogen würde, eine höhere Gewichtung des Alters in der Sozialauswahl (z.B. das Alter wird stärker gewichtet als die Betriebszugehörigkeit) wird jedoch gem. § 10 Abs. 3 Nr. 8 AGG ausdrücklich erlaubt 9.4 Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Vorschriften des AGG, stehen den Betroffenen (also abgelehnten Bewerbern genauso wie benachteiligten Mitarbeitern) unterschiedliche Rechte zu. ➢ Das Gesetz sieht sowohl Schadenersatz, als auch Entschädigungsansprüche vor. ➢ Bei Belästigung und sexueller Belästigung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin ➢ Ein Recht auf Einstellung besteht jedoch nicht. 29
Wird ein Bewerber in diskriminierender Art und Weise benachteiligt, steht ihm laut § 15 Abs. 2 AGG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von höchstens 3 Brutto-Monatsgehältern des in Aussicht genommenen Postens zu. Das Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch mit größter Vorsicht zu behandeln! Wenn ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin nicht objektiv also tatsächlich und nachweislich belästigt wird, darf er/sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Tut er/sie es doch, kann es schlimmstenfalls zur Kündigung, wegen des Fernbleibens von der Arbeit, führen. 10. Literatur 1. Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter Mit Gehaltstarif, Stand 2015; Deutscher Apothekerverlag (ISBN 978-3-7692-6518-7) 2. Arbeitsgesetze: ArbG; 86. Auflage; Beck-Texte im dtv (ISBN: 978-3-423-05006-7) 3. http://www.gesetze-im-internet.de/ 4. Arbeitsrecht für Apotheker Weber, Stefan A. / Etzel, Gerhard / Kern, Günter / Obermeier, Arnold / Wronka, Georg; Deutscher Apothekerverlag (ISBN: 978-3-7692-6242-1) 5. Arbeitszeugnisse in Textbausteinen Rationelle Erstellung, Analyse, Rechtsfragen Weuster/Scheer; 12. Auflage; Richard Boorberg Verlag (ISBN: 978-3-415-04385-5) Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (Stand: 1. Januar 2015) Präambel Die Bezeichnung der Mitarbeiter sowie der Apothekeninhaber in männlicher Form umfasst aus Gründen der praktischen Vereinfachung auch die Mitarbeiterinnen und Apotheken- inhaberinnen. Die Apothekeninhaber und die Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eingehalten werden. § 1 Geltungsbereich 1. Der Tarif gilt 1) r ä u m l i c h für die Länder der Bundesrepublik Deutschland, 2) f a c h l i c h für alle Apotheken, mit Ausnahme der Krankenhausapotheken, 3) p e r s ö n l i c h für a) Apotheker, b) Pharmazeutisch-technische Assistenten, c) Apothekerassistenten, d) Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure, e) Apothekenassistenten, f) Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, g) Apothekenhelfer, 30
h) Apothekenfacharbeiter, i) Pharmazeutische Assistenten, j) Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der Berufe unter a), b) und f) befinden. 2. Auf Filialleiter, Verwalter und Vertreter im Sinne des § 15 finden die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 zugunsten einzelvertraglicher Regelungen keine Anwendung. § 2 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden. 2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/oder Filialapotheke der Mitarbeiter eingesetzt wird. § 3 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt wöchentlich 40 Stunden. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Notdienstbereitschaft werden durch den Apothekeninhaber festgelegt. Während der Pausenzeiten kann der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Zeiten, die der Mitarbeiter auf Anweisung des Apothekeninhabers in der Apotheke verbringen muss, sind Arbeitszeit. 3. Als Arbeitszeit zählen auch Teambesprechungen. § 4 Jahresarbeitszeitkonto 1. Abweichend von § 3 kann mit Vollzeitmitarbeitern einvernehmlich eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29-48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Der Ausgleichszeitraum sollte dem Kalenderjahr entsprechen. Mit Teilzeitmitarbeitern kann eine wöchentliche Arbeitszeit von 75 v. H. bis 130 v. H. ihrer vertraglichen Arbeitszeit vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum durchschnittlich die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Der Ausgleichszeitraum sollte dem Kalenderjahr entsprechen. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres, so ist für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Anteil des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters bestand. 2. Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss schriftlich erfolgen. Wurde eine Vereinbarung nach Absatz 1 getroffen, so ist für diesen Mitarbeiter ein schriftliches Arbeitszeitkonto zu führen. Die regelmäßigen Arbeitszeiten sind hinsichtlich Umfang und Lage ebenfalls schriftlich festzuhalten. Der Apothekeninhaber (oder sein Vertreter) zeichnet die geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich gegen. Dabei muss aus der Aufzeichnung deutlich zu ersehen sein, wie viele Plus bzw. Minus-Stunden sich ergeben. Das Arbeitszeitkonto ist für den Mitarbeiter jederzeit einsehbar. 3. Die von dem Mitarbeiter zu leistende wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung wird vom Apothekeninhaber in der Regel jeweils spätestens zwei Wochen vorher festgelegt (Ankündigungsfrist). In Ausnahmefällen, z. B. bei Krankheit oder anderen kurzfristigen Ausfällen eines Mitarbeiters, kann die Ankündigungsfrist auf ein Mindestmaß von 24 Stunden reduziert werden. Die Lage der Arbeitszeit sollte möglichst unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausnahmefalls und auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Mitarbeiters festgelegt werden. Während des Ausgleichszeitraums wird über die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters hinaus anfallende Mehrarbeit zuschlagsfrei in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Regelung des § 8. Diese Stunden werden mit dem entsprechenden Zuschlag in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Tage, an denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (z. B. Krankheit, Urlaub, Feiertage), werden mit der in Absatz 2 vertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters in das Arbeitszeitkonto eingestellt. 4. Am Ende des Ausgleichszeitraums wird das Arbeitszeitkonto abgerechnet. Die Abgeltung eines Arbeitszeitguthabens des Mitarbeiters erfolgt in Freizeit. Den Zeitpunkt der Freizeitgewährung bestimmt der Apothekeninhaber unter Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters. Legt der Apothekeninhaber den Zeitpunkt der Freizeitgewährung aus betrieblichen Gründen einseitig fest, so ist bei entsprechendem Zeitguthaben mindestens ein ganzer Arbeitstag zu gewähren. Der Ausgleich des 31
Arbeitszeitkontos hat innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu erfolgen. Erfolgt der Ausgleich in diesem Zeitrahmen nicht, werden Mehrarbeitszuschläge fällig. Einvernehmlich kann eine finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitguthabens vereinbart werden. Hat der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraums Minus-Stunden, werden diese in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen. Sie sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse in den ersten drei Monaten des Ausgleichszeitraums auszugleichen. Gibt der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter hierzu keine Gelegenheit, verfallen die Minus-Stunden und sind nicht mehr nachzuarbeiten. 5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitkonto möglichst bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind die verbleibenden Plus-Stunden des Mitarbeiters finanziell abzugelten. Weist das Zeitkonto zu Lasten des Mitarbeiters verbleibende Minus-Stunden auf, ist dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, die Minus-Stunden nachzuarbeiten. Nimmt der Mitarbeiter die Gelegenheit aus Gründen nicht wahr, die nicht der Apothekeninhaber zu vertreten hat, gilt die hierauf gezahlte Vergütung als Vorschuss. Letzteres gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristloser Kündigung oder durch entsprechende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. § 5 Notdienstbereitschaft 1. Als Notdienstbereitschaft gilt die Zeit, in der die Apotheke außerhalb ihrer Öffnungszeiten notdienstbereit und entsprechend gekennzeichnet ist. 2. Die nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken zur Ausübung der Notdienstbereitschaft berechtigten Mitarbeiter sind neben der regelmäßigen Arbeitszeit zur Notdienstbereitschaft verpflichtet. Dabei darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden je Werktag bzw. Sonn- und Feiertag auch ohne einen über § 6 hinausgehenden Ausgleich überschritten werden. Insgesamt darf eine Jahresarbeitszeit von 2.112 Stunden nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum nach § 3 und § 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird auf zwölf Monate festgelegt. 3. Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der Notdienstbereitschaft einen Raum mit angemessener wohnlicher Ausstattung einschließlich Bettwäsche sowie ein betriebsbereites Rundfunkgerät und ein betriebsbereites Fernsehgerät bereitzustellen. 4. Die Notdienstbereitschaft ist im Wechsel möglichst gleichmäßig von den zum Notdienst verpflichteten Mitarbeitern zu übernehmen. Dabei ist die Verteilung proportional zur Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter vorzunehmen. Von dem einzelnen Diensttuenden kann nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden, von zwingenden Notfällen abgesehen. 5. Nach einer Notdienstbereitschaft einschließlich des davor oder danach als Arbeitszeit geleisteten Zeitraumes von höchstens 24 Stunden muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden, soweit nicht dringende betriebliche Gründe1 entgegenstehen. § 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft 1. Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht (18.30-8.00 Uhr) wird nach Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Freizeit gewährt, die für die Zeit von 18.30-22.00 Uhr 3,5 Stunden, ab 22.00-8.00 Uhr 5,5 Stunden beträgt, oder eine entsprechende Vergütung, die in der Gehaltstafel Spalten 2 a und 2 b verzeichnet ist. 2. Für jede Notdienstbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (8.00-18.30 Uhr) wird nach Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Freizeit von 10,5 Stunden oder eine entsprechende Vergütung gewährt, die in der Gehaltstafel Spalte 3 verzeichnet ist. 3. Für die übrigen Zeiten der Notdienstbereitschaft wird nach Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Vergütung nach § 17 Abs. 2 (ohne Zuschlag nach § 8) oder entsprechende Freizeit gewährt. 4. Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. 5. Wird die Notdienstbereitschaft nur teilweise geleistet, werden Freizeit beziehungsweise Vergütung nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 entsprechend zeitanteilig gewährt. 1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die durchgehende Aufrechterhaltung des Betriebes als dringender betrieblicher Grund anzusehen ist. 32
6. Durch ein Gehalt, das um mindestens 13 % über dem Tarifgehalt liegt, ist die Notdienstbereitschaft abgegolten.2 § 7 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden. 2. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00-24.00 Uhr geleistete Arbeit. 3. Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 8 zu entlohnen. 4. Die Notdienstbereitschaft entsprechend § 5 ist – unbeschadet abweichender lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung – arbeitsrechtlich weder Mehrarbeit noch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. § 8 Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn diese vom Apothekeninhaber oder seinem Beauftragten angeordnet, ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist. Für jede als Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geleistete Arbeitsstunde ist eine Grundvergütung und ein Zuschlag zu zahlen. Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173 des Tarifgehalts. Die Zuschläge betragen für Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde 25 % der Grundvergütung für Mehrarbeit ab 51. Stunde 50 % der Grundvergütung für Nachtarbeit 50 % der Grundvergütung für Sonntagsarbeit 85 % der Grundvergütung für Feiertagsarbeit 85 % der Grundvergütung. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen. 2. Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Mitarbeitern bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen. 3. Die Vergütung kann nach Wahl des Apothekeninhabers auch in Form von Freizeit erfolgen. Die Freizeit ist mit einem Zuschlag entsprechend Absatz 1 zu versehen. Sie sollte zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. § 9 Fortzahlung des Gehaltes bei Arbeitsverhinderung 1. Die Mitarbeiter haben bei Arbeitsversäumnis infolge selbst erlittenen unverschuldeten Unglücks (insbesondere Krankheit oder Unfall) Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung. 2. Sachbezüge sind insoweit abzugelten, als sie während der Dauer der Arbeitsverhinderung nicht gewährt werden können. Als Sachbezüge gelten die im Lohnsteuerrecht als solche bezeichneten Leistungen. 3. Die Erkrankung des Mitarbeiters ist dem Apothekeninhaber oder dessen Stellvertreter Unverzüglich mitzuteilen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Erkrankung durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Dies gilt bei einer Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers. § 10 Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall 1. Im Todesfall ist das Gehalt für weitere sechs Wochen an den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten nichtehelichen Lebensgefährten zu zahlen. Ist ein solcher nicht vorhanden, so steht dieser Anspruch den Kindern des Verstorbenen zu, falls dieser ihnen gegenüber unterhaltspflichtig war. 2. Auf den Anspruch nach Absatz 1 werden Zahlungen angerechnet, die der Verstorbene für Krankheitszeiten nach § 9 erhalten hat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seinem Tod. Anzurechnen sind höchstens Zahlungen für 32 Tage. Leistungen aus Versicherungen bleiben hierbei unberücksichtigt, Leistungen aus betrieblichen Versorgungszusagen sind anzurechnen. 2 Durch die Ableistung von Notdiensten darf die tarifliche Vergütung des Gehaltstarifvertrages nicht unterschritten werden. 33
§ 10a Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen 1. Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr nur bei a) eigener Eheschließung ein Arbeitstag b) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder ein Arbeitstag Geschwister c) Niederkunft der Ehefrau ein Arbeitstag d) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der ein Arbeitstag Kinder, der Eltern, der Stiefeltern und der Schwiegereltern e) Teilnahme an der Beerdigung der unter d) ein Arbeitstag genannten Angehörigen sowie der Geschwister und Großeltern f) Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich die nach dem Ermessen der erledigt werden müssen Behörde notwendige Zeit g) Vorladung vor Gericht oder bei sonstigen die nach dem Ermessen der Behörden Behörde notwendige Zeit h) Aufsuchen eines Arztes zur ärztlichen oder die dafür notwendige Zeit zahnärztlichen Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist i) Stellenwechsel die für Vorstellungsgespräche erforderliche Zeit 2. Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehalts bei durch Attest nachzuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht. 3. Auf Verlangen hat der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den Umfang des zum Zeitpunkt der Beendigung noch bestehenden Freistellungsanspruchs auszuhändigen, die der Mitarbeiter seinem neuen Arbeitgeber bei Bedarf zu übergeben hat. 4. Soweit die oben angeführten Gründe zwingend zu längerer Unterbrechung der Arbeitsleistung führen, als vorstehend hierfür bezahlte Freizeit zugebilligt wird, kann die längere Freizeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter lediglich als unbezahlte Freizeit gewährt werden. Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden. 5. Der Zeitpunkt der Freistellung ist – soweit das nach der jeweiligen Besonderheit der Verhinderung möglich ist – rechtzeitig mit dem Apothekeninhaber abzustimmen, wobei die betrieblichen Erfordernisse berücksichtigt werden sollen. 6. Bei Zweifeln über Bestehen oder zeitliche Dauer des Verhinderungsgrundes kann der Apothekeninhaber vom Mitarbeiter die Vorlage eines Nachweises verlangen. § 11 Erholungsurlaub 1. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Er ist seiner Bestimmung entsprechend möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren. Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 3. Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 33 Werktage. Hierzu wird den Mitarbeitern nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag gewährt. Der Urlaubsberechnung ist das bei Beginn des Kalenderjahres bereits vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zugrunde zu legen. 4. Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist. Ist der Mitarbeiter an weniger als sechs Werktagen in der Woche tätig, so ist der Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umzurechnen. 5. Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf 1/12 des tariflichen Jahresurlaubs. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, darf der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden. 6. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer 34
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden. Er kann Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen. 7. Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Ist die Übertragung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten. 8. Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der Mitarbeiter hat sich nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit über das vorgesehene Ende des Urlaubs fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Apothekeninhaber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser entscheidet entsprechend Absatz 6, wann der Rest des Urlaubs genommen werden kann. 9. Unterbricht ein Mitarbeiter im Interesse des Betriebes seinen Urlaub oder muss er einen bereits bewilligten Urlaub verschieben, so sind ihm die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten zu ersetzen, die durch die Unterbrechung oder Verschiebung entstanden sind. Die zur Reise benötigte Zeit ist im Falle der Unterbrechung nicht auf den Urlaub anzurechnen. 10. Während des Urlaubs darf der Mitarbeiter keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. 11. Für die Zeit des Urlaubs ist dem Mitarbeiter das Gehalt als Urlaubsvergütung weiterzuzahlen. Sachbezüge sind nur insoweit abzugelten, als sie während der Dauer des Urlaubs nicht weiter gewährt werden. 12. Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden. 13. Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden. § 12 Freistellung für fachliche Fortbildung 1. Das pharmazeutische Personal erhält für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage Fortbildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und Pharmazeutische Assistenten erhalten drei Werktage, jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten den Fortbildungsurlaub anteilig im Verhältnis ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit. 2. Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Teilansprüche können nicht erworben werden. Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub besteht nicht, soweit der Mitarbeiter für den laufenden Zweijahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Fortbildungsurlaub erhalten hat. Hierüber hat der Mitarbeiter eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorzulegen, zu deren Ausstellung dieser verpflichtet ist. 3. Voraussetzung für die Gewährung des Fortbildungsurlaubs ist, dass der Mitarbeiter diesen mindestens einen Monat vorher beantragt und seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nachweist. Sollten die personellen Verhältnisse unter keinen Umständen die Gewährung des Fortbildungsurlaubs zum gewünschten Zeitpunkt zulassen, besteht kein Anspruch auf die Gewährung der bezahlten Freizeit. Der Mitarbeiter kann in solchem Fall den Fortbildungsurlaub für eine andere Veranstaltung zu einem geeigneten Zeitpunkt erneut geltend machen. 4. Im Laufe des Zweijahres-Zeitraumes im Sinne des Absatzes 1 nicht genommener Fortbildungsurlaub entfällt ersatzlos. Er kann weder auf den nächsten Zweijahres- Zeitraum übertragen noch abgegolten werden. 35
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