Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten

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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Was Sie über das
  Arbeitsrecht in der
Apotheke wissen sollten
 - Gesetzliche Grundlagen, Tipps und Empfehlungen -

                        ©2017. Die Urheberrechte der in diesem Skript veröffentlichten Texte liegt bei
                        dem Autor. Die Nutzung des Skripts ist nur zum Eigengebrauch gestattet.
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Agenda

Teil I       Grundsätzliches zum Arbeitsrecht

Teil II      Das Arbeitsverhältnis

          A) Begründung des Arbeitsverhältnisses

          B) Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

          C) Beendigung des Arbeitsverhältnisses
             - Prüfungspunkte bei Kündigungen
             - Kündigungsschutz – Prozess
             - Zeugnis und Zwischenzeugnis

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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Arbeitsrecht

              - Schutzrecht zugunsten der Arbeitnehmer -

Arbeitsvertragsrecht          Arbeitnehmerschutz- und     Mitbestimmung in Betrieb
                              Berufsbildungsrecht         und Unternehmen

Bürgerliches Gesetzbuch       Allgemeines                 Betriebsverfassungsgesetz
Beschäftigtenschutzgesetz     Gleichbehandlungsgesetz     Umwandlungsgesetz
Teilzeit- und Befristungs-    Arbeitsschutzgesetz         Sprecherausschussgesetz
gesetz                        Arbeitszeitgesetz           Mitbestimmungsgesetz
Altersteilzeitgesetz          Ladenschlussgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz     Bundesdatenschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz           Mutterschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz        Bundeselterngeld- und
Arbeitsplatzschutzgesetz      Elternzeitgesetz
Sozialgesetzbücher            Jugendarbeitsschutzgesetz
                              Schwerbehindertengesetz
                              Arbeitnehmerüberlassungs-
                              gesetz
                              Heimarbeitsgesetz
                              Berufsbildungsgesetz

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   Normenpyramide

                                      EU-Recht

                                     Grundgesetz

                                   Bundesgesetze

                               Verfassungen der Länder

                                    Landesgesetze

                                     Tarifvertrag

                                Betriebsvereinbarung

                                   Arbeitsvertrag

                       Direktionsrecht (§ 315 BGB, § 106 GewO)

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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Günstigkeitsprinzip

 Im Arbeitsrecht darf durch eine Norm mit niedrigerem Rang von
 einer Norm mit höherem Rang nur zugunsten des Arbeitnehmers
 abgewichen werden.

                              Bundesgesetze

                               Tarifvertrag

 Beispiel:

 § 3 BUrlG:       Erholungsurlaub = 24 Tage (4 Wochen)

 § 11 BRTV:       Erholungsurlaub = 33 Tage

                  5

Das Arbeitsverhältnis

             = Beschäftigungsverhältnis
             = Gesamtheit der Rechtsbeziehungen

- abgeschlossener                             - mind. 1 Arbeitnehmer
 Arbeitsvertrag                                gegen Entgelt beschäftigt

- abhängig
 beschäftigt

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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Tarifvertrag

= Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien,

Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und
Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits.

    ADEXA -                               ADA -
    Die Apothekengewerkschaft             Arbeitgeberverband
                                          Deutscher Apotheken

    Mitgliedschaft wird erworben          Die Mitgliedschaft wird über die
    durch Beitritt zur Gewerkschaft.      Mitgliedschaft im Landesapo-
                                          thekerverband vermittelt.

  Inhalt:
  1. Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die
     Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche
     und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln
     (normativer Teil) und
  2. die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien
     festlegen (schuldrechtlicher Teil).

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Tarifvertrag

Anwendbarkeit:

1. Wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden
   sind:
   Unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich
   vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass
   vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers
   unwirksam sind)

2. Einzelvertraglich:
   Durch eine so genannte Bezugnahmeklausel kann die Geltung
   eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung
   vereinbart werden.

3. Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines
   Tarifvertrages:
   Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle
   Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Tarifvertrags
   anzuwenden unabhängig von dem Willen der
   Arbeitsvertragsparteien.
                      8
Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Personalsuche
                                                         Personalberater/
                                                               Agenturen
      Stellenanzeige                                     - Auslagerung
-   Fachzeitschriften                                      der Personal-
-   Tageszeitungen                                         suche
-   Universitäten                                        - Leiharbeit
-   Internet-Jobbörsen

             Chiffre              Anderes Unternehmen
    - Beantwortung von           - Abwerbung
       Stellengesuchs-
       anzeigen
                                                           Bundesagentur
                                                              für Arbeit
                                                         - Veröffentlichung
            Interne Stellenausschreibung                 - Vorauswahl durch
            - über eigenen Mitarbeiter                     Arbeitsvermittler
            - persönliche Kontakte
                  Übernahme Azubis

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    Schutz vor Benachteiligungen

             - Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) -
Benachteiligungen sollen aufgrund von „verpönten
Merkmalen“ verhindert werden

    •   Rasse / Ethnische Herkunft           •   Behinderung
    •   Religion / Weltanschauung            •   Geschlecht
    •   Sexuelle Identität                   •   Alter

    Ø Alle Stadien des Arbeitsverhältnisses (von Bewerbung bis Austritt)
    Ø Indizien einer Benachteiligung reichen für eine Anklage aus
    Ø Beweislastumkehr: Arbeitgeber muß bei Anklage des Arbeitnehmers
      Gegenbeweis erbringen

    Pflichten des Arbeitgebers:
    Ø   Information und Schulung
    Ø   Dokumentation aller Maßnahmen
    Ø   Aktive Unterbindung von Benachteiligungen / Beschwerdestelle
                     10                                        Siehe Anhang S. 6 f.
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Inhalte einer Stellenanzeige

 1.   Ihre Apotheke

 2.   Die Anforderungsmerkmale der Stelle

 3.   Aussagen über das Angebot des Arbeitgebers

 4.                                         ngsprofil
      Gewünschte Bewerbungsart und Anforderungsprofil

               11

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Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Checkliste zur Prüfung von Bewerbungsunterlagen

1.     Bewerbungsunterlagen vollständig?
       (Lückenloser Lebenslauf, alle Zeugnisse)

2.     Übersichtlich gegliedert?
       (Aufbau, Schriftbild, Prägnanz)

3.     Umfang und Darstellung?
       (Stellenbezogen, Sachlich)

4.     Formaler Gesamteindruck überzeugend?
       (Fehlerfreiheit, Individuelles Anschreiben, „Foto“)

5.     Sind Eignungsvoraussetzungen erfüllt?
                                           ?
       (Erwähnung im Anschreiben)

6.     Motiv der Bewerbung?
       (Warum gerade diese Tätigkeit?)
       (Warum gerade bei diesem AG?)

7.     offene Fragen als Vorbereitung für das
                                            s Bewerbungsgespräch?

                    13

     Vorbereitung auf das Einstellungsgespräch

                Arbeitgeber                     Arbeitnehmer

                 Einladung                    Wer spricht mit mir?

              Kostenerstattung                    Frage nach
              für Bewerber/in?                 Kostenerstattung?
         Begrüßung / Einstimmung         Vermittlung des 1. Eindruckes

          Informationen über den           Wie viel weiß ich schon über
               Betrieb geben              den Betrieb? Welche Quellen?
                 Interview                     Eigenpräsentation

                  Gehalt /                 Was ist für mich wichtig?
         Sonstige Arbeitskonditionen

                    14
Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
Fragerecht des Arbeitgebers

 Eine Frage des Arbeitgebers ist zulässig, wenn er ein objektiv
 berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der
 Information hat. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der
 Information objektiv das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner
 Privatsphäre überwiegen.

 Faustformel:
 Je stärker die Frage auf …
 -   …   die berufliche Sphäre des Bewerbers abzielt, desto eher ist
         sie zulässig.
 -   …   das Privatleben des Bewerbers abzielt, desto eher ist sie
         unzulässig.

                15                           Siehe Anhang S. 22: Personalfragebogen

Fragerecht des Arbeitgebers

 zulässig:      z. B.:   Ø beruflicher Werdegang
                         Ø Krankheit, wenn sie dauerhaft oder
                           regelmäßig wiederkehrend die
                           Arbeitsleistung beeinträchtigt
                         Ø Alkoholerkrankung und Drogenabhängigkeit
                         Ø weitere Beschäftigung
                         Ø Vorstrafen die in direktem Bezug zur
                           Tätigkeit stehen

 unzulässig:    z.B.:    Ø Gewerkschaftszugehörigkeit
                         Ø Krankheit (bei genereller Abfrage des
                             Gesundheitszustands)
                         Ø   Parteizugehörigkeit
                         Ø   Fragen zur Familienplanung
                         Ø   Religion, Weltanschauung
                         Ø   Schwangerschaft

                16
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Offenbarungspflicht

 bejaht:        z.B.: Ø einschlägiges Wettbewerbsverbot
                      Ø Antritt einer Haftstrafe (in naher Zukunft)

 verneint:      z.B.: Ø allgemeine Krankheiten
                      Ø Vorstrafen
                      Ø Schwerbehinderung
                      Ø Schwangerschaft

                17

Der Arbeitsvertrag

 Allgemeines:

 Ø   Rechtliche Grundlage für die Beschäftigung (siehe Anhang)

 Ø   Grundsätzliche Vertragsfreiheit

 Ø   Beiderseitige Willenserklärung

 Ø   Beide Parteien übernehmen Pflichten

 Ø   Nachweisgesetz:
     Spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn muss der Arbeitsvertrag
     schriftlich niedergelegt und unterzeichnet sein
     (§ 2 Abs. 1 NachwG)

                18
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Mindestinhalte des Arbeitsvertrages

    1. Name und Anschrift der Vertragsparteien

    2. Arbeitsort oder Hinweis auf verschiedene Einsatzorte
    3. Tätigkeit
                                              tnisses
    4. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
    5. Probezeit/Befristung/Kündigungsfristen
    6. Arbeitszeit einschließlich Notdienst                       Arbeitsvertrag
                                                                  1.
    7. Gehalt (evtl. Sonderleistungen)                            2.

    8. Bezugnahme auf Bundesrahmentarifvertrag
                                           rag
                                             g
    9. (Urlaub / Freistellungen)
    10. Verschwiegenheitspflicht und Wettbewerbsverbot

                   19

Vertragsarten

Ø     unbefristeter Arbeitsvertrag

Ø     Vollzeit-Arbeitsvertrag

Ø     befristeter Arbeitsvertrag   (siehe Anhang S. 2 / Pkt. 1)

Ø     Teilzeit-Arbeitsvertrag
      (gemäß TzBfG hat jede(r) Arbeitnehmer(in)
      einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit)

Ø     Berufsausbildungsvertrag

                   20
Pflichten des Arbeitgebers

            Entgeltzahlung = Hauptleistungspflicht
         (unter besonderer Berücksichtigung des BRTV)

Ø       Regelmäßiges monatliches Gehalt mit definiertem
        Auszahlungszeitpunkt

Ø       Mehrarbeits-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsvergütung,
        Notdienstvergütung

Ø       Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, 13. Gehalt, etc.)

Ø       Nebenleistungen
        - tariflich (z.B. Anspruch auf Weiterbildung, § 12 BRTV)
        - freiwillig (z.B. Essensgeldzuschuss, VL, Fahrtkostenerstattung)

                    21

Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Geregelt in EntgFG und § 9 BRTV.

Ø Voraussetzungen:
    - jeder(e) Beschäftigte(r) hat Anspruch
    - Anzeige- und Nachweispflicht
    - u. U. kein Anspruch bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit

Ø Beginn:
    - Eintritt der AU
    - 4 Wochen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses

Ø Höhe:
    - Lohnausfallprinzip (100 %, seit 01.01.1999)

Ø Ende:
    -   Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
    -   längstens nach 6 Wochen (42 Kalendertage)
    -   Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    -   Anrechnung von Vorerkrankungen u. U. möglich; vgl. § 3 EntgFG

                    22
Ergänzung zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit

Anzeige- und Nachweispflicht:

   - Unverzügliche Benachrichtigung des Vorgesetzten oder dessen
     Stellvertreters.
   - Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am
     4. (oder nächstmöglichen) Werktag.
   - Der Arbeitgeber kann jedoch auf früherer Vorlage einer AU
     bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 3 EntgFG).

               23

Gewährung von Urlaub

Geregelt im BUrlG u. §§ 11, 12 BRTV.
 Ø Erholungsurlaub
   - nach BRTV
   - Vollzeit- und Teilzeitkräfte grundsätzlich gleicher
     Urlaubsanspruch bei gleicher Arbeitstagezahl
   - Wartezeit von 6 Monaten (§ 4 BUrlG)
   - Kürzung bei Gewährung von Elternzeit
   - Kalenderjahr = Urlaubsjahr
   - Urlaubstage, an denen Arbeitsunfähigkeit bestand, werden nicht
     angerechnet
   - Abgeltungsanspruch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 Ø Bildungsurlaub
   - bezahlte Freistellung für anerkannte Bildungsmaßnahmen
   - geregelt in BRTV
 Ø Sonderurlaub
   - bezahlte Freistellung (§ 10a BRTV)
   - unbezahlte Freistellung
     (kein gesetzlicher Anspruch, kann nur einvernehmlich geregelt
     werden)
               24
Sonstige bezahlte Freistellungen

Geregelt in § 616 BGB und § 10a BRTV.

Vorübergehende Verhinderungen, die durch Rechtsprechung anhand
von vielen Einzelfällen konkretisiert worden sind.

 Beispiele:
   -   Arztbesuch
   -   Erkrankung von Kindern und nahen Angehörigen
   -   Familiäre Ereignisse (Heirat, Todesfälle, etc.)
   -   Vorladung durch Behörden
   -   Sonstige Anlässe (z. B. Prüfungen)

                 25                                      Siehe Anhang S. 2 / Pkt. 2

Beschäftigungspflicht

 Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber seinem
 Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung.

 Die Beschäftigungspflicht leitet sich aus dem
 Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab und entfällt bei
 berechtigter Suspendierung, z.B. bei vereinbarter
 Freistellungsbefugnis nach Ausspruch der Kündigung.

                 26
Fürsorgepflichten

Geregelt in §§ 617 - 619 BGB.

 unter anderem:

     - Schutz-, Sorgfalts- und Auskunftspflicht
       gegenüber dem Mitarbeiter
     - Einhaltung von Arbeitsschutzgesetzen
     - Pflicht zum Schutz von Vermögen und eingebrachten
       Sachen des Arbeitnehmers
     - Persönlichkeitsschutz
     - Verbot des Einsatzes versteckter Kameras und heimlicher
       Tonbandaufnahmen
     - Einsichtnahme in Personalakte erlauben

               27

Pflichten des Arbeitnehmers

 Ø Arbeitspflicht
     (§ 613 Satz 1 BGB, Arbeitsvertrag)
     Bsp.: Eine Arbeitnehmerin verlängert ihren Urlaub ohne
           Rücksprache mit dem Vorgesetzten um 3 Tage, weil
           sie während des Urlaubs 3 Tage arbeitsunfähig war.
           Verletzung der Arbeitspflicht?

 Ø Treuepflicht
     (Wahrung der Interessen des Arbeitgebers)
     Bsp.: Eine Mitarbeiterin entdeckt, dass eine Kollegin Geld aus
           der Kasse genommen hat.
            Ist sie zur Anzeige verpflichtet?

               28
                                                    Siehe Anhang S. 2 / Pkt. 3
Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses
             Prüfungspunkte bei
            geplanten Kündigungen

             29

                     1. Prüfungspunkt

                Rechtfertigt der Sachverhalt eine
            fristlose oder fristgerechte Kündigung?

Ø   erst einmal tief durchatmen

Ø   Sachverhalt genau prüfen

Ø   14 Tage Frist bis zum Kündigungstermin

             30
Wichtig:

 Die verlängerten Fristen gelten nur bei Kündigungen durch den
 Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer bleibt es stets bei der
 Grundkündigungsfrist von 4 Wochen, auch wenn er 5, 10, oder 15
 Jahre Betriebszugehörigkeit nachweisen kann.

 Ausnahme: Ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag
                                          rbeitsvertrag
        oder im Tarifvertrag

              31                                       Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 7

Die 3 Stufen des Kündigungsschutzes

  1. Besonderer Kündigungsschutz

  2. Allgemeiner Kündigungsschutz

  3. Kein Kündigungsschutz       (siehe Anhang: S. 3 / Pkt.4)

              32
Siehe Anhang S. 4 / Pkt. 5

                       2. Prüfungspunkt

          Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?

Ø Mutterschutz

Ø Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)

Ø Schwerbehindertenschutz

Ø Ausbildungsverhältnis

Ø Pflegezeit

               33

                       3. Prüfungspunkt

                    Wird das KSchG angewendet?

Für die Begründung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist
lediglich zu prüfen:

Ø   Wie viele Arbeitnehmer werden unter anteiliger
    Berücksichtigung der Teilzeitkräfte beschäftigt?

Ø   Ist die Betriebsgröße > 5 bzw. ab dem 01.01.2004
    > 10 Vollzeit-Arbeitnehmer, dann ist das KSchG zu beachten!

Ø   Ist die 6–monatige Wartezeit vorbei (Probezeit)?

               34                                      Siehe Anhang S. 3 Pkt. 4
4. Prüfungspunkt

             Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt?

 Beim allgemeinem Kündigungsschutz muss ein Kündigungsgrund
 festgelegt
   stgelegt werden.

              35

Kündigungsgründe können sein:

 a) Personenbedingte Gründe
   - persönliche Eigenschaften und Verhältnisse des Arbeitnehmers
     führen zur Kündigung
   - Krankheit, Alter, mangelnde Eignung aus in der Person
     liegenden Gründen

 b) Verhaltensbedingte Gründe
   - Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt konkret die
     arbeitsvertraglichen Beziehungen
   - Beeinträchtigungen im Verhaltensbereich
   - Beeinträchtigungen im Leistungsbereich
   - Vertrauensbereich

 c) Betriebsbedingte Gründe
   - dringende betriebliche Erfordernisse führen zum Wegfall des
     Arbeitsplatzes
   - ein anderer Arbeitsplatz ist nicht vorhanden
   - Wichtig: Beachtung der richtigen Sozialauswahl

              36
Jede verhaltensbedingte Kündigung
                  erfordert eine Abmahnung.

Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung:

Ø konkrete und detaillierte Rüge des vertragswidrigen Verhaltens

Ø Aufforderung, dass sich dies in der Zukunft nicht wiederholt

Ø Androhung der Kündigung (Achtung: letztmalig = Zugzwang!)

              37                                Siehe Anhang S. 24: Abmahnung

           Betriebsbedingte Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind folgende Punkte zu
beachten:
1. Wegfall des Arbeitsplatzes

2. Keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung

3. Sozialauswahl unter folgenden Gesichtspunkten

    a. Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

    b. Soziale Auswahl nach den Kriterien

        - Lebensalter
        - Betriebszugehörigkeit
        - Unterhaltsverpflichtungen
        - Schwerbehinderung
    c. Wegfall der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, deren
       Funktion und Qualifikation betrieblich unentbehrlich ist

              38
                                                     Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 8
5. Prüfungspunkt

                  Die Formalien der Kündigung

Die Kündigung muss zwingend unter Angabe
1. des Kündigungstermins
2. schriftlich
erfolgen!

Übergabe des Kündigungsschreibens:

1. persönlich
2. durch Zustellung per Boten in den
   Hausbriefkasten

Problemfälle: Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein

             39                                   Siehe Anhang S. 5 / Pkt. 6

               WICHTIG:
    Bei Kündigungen sind stets die
     Besonderheiten eines jeden
        Einzelfalls zu beachten!

             40
Der Kündigungsschutzprozess

 Der von einer arbeitgeberseitigen Kündigung betroffene
 Arbeitnehmer kann deren Sozialwidrigkeit mit einer
 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend
 machen.

 Klage des Arbeitnehmers

 beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen
                                                    hen auf

 - Weiterbeschäftigung,
 oder

 - Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Zahlung einer Abfindung)

               41

Der Kündigungsschutzprozess

  Ablauf:

  Ø Gütetermin (gütliche Einigung / kein Urteil)

  Ø 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht mit Urteil (Kammertermin)

  Ø Berufung

  Ø 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht

  Ø Revision

  Ø 3. Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (bei Präzedenzfällen)

               42
Der Kündigungsschutzprozess

 Urteil des Arbeitsgerichtes:

 - abgewiesene Klage
   = Kündigung wirksam          à   Arbeitsverhältnis endet

 - stattgegebene Klage
   = Kündigung unwirksam        à   Weiterbeschäftigung
                                    bzw. Wiedereinstellung

 Kostenübernahme:

 Arbeitsrecht:

 In 1. Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Kosten unabhängig vom
 Ausgang des Verfahrens.

                 43

Zeugnis und Zwischenzeugnis

 Anspruch:
 - jeder Mitarbeiter (unabhängig von Art und Dauer des
   Arbeitsverhältnisses)
 - kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden
 - vgl. § 19 Nr. 7 BRTV
 Arten:
 - einfaches Zeugnis (nur Art und Dauer der Beschäftigung,
                                                     ftigung, ohne
                                                              oh
                                                               hne
   Beurteilung von Verhalten und Leistung)
 - qualifiziertes Zeugnis (mit Beurteilung von Verhalten und
   Leistung)
 Inhalt:
 - "Wohlwollende" Beurteilung
 - Grundsatz der Wahrheit und Klarheit
 Erzwingung der Zeugniserteilung:
 - Arbeitnehmer kann auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung klagen
 - evtl. Schadensersatzpflicht
 - Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihm
   gewünschte Formulierung

                 44
Aufbau eines Arbeitszeugnisses

1. Überschrift
   Zeugnis, Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis
2. Einleitung mit persönlichen Daten des Arbeitnehmers
   Beginn und ggf. Ende der Beschäftigung, Berufsbezeichnung „Frau
   Isolde Schulte, geb. am 8.8.1960 in Essen, war in der Zeit vom
   1.2.1990 bis zum 31.3.1994 in meiner Apotheke als Apothekenhelferin
   tätig.“
3. Tätigkeitsbeschreibung anhand der Hauptaufgaben
  (inkl. der besonderen Aufgaben) 5-10 Teilgebiete
4. Leistungsbeurteilung
   „Frau Schulte zeigte Einsatzbereitschaft und arbeitete sehr sorgfältig.
   Die ihr übertragenen Aufgaben erledigte sie immer zu meiner vollen
   Zufriedenheit.“
5. Persönliches Verhalten
   „Frau Schulte wurde von Kunden, Vorgesetzten und Kollegen
   gleichermaßen geschätzt. Ihr persönliches Verhalten war einwandfrei.“
6. Schlussformulierung
   „Frau Schulte verlässt mit dem heutigen Tage meine Apotheke auf
   eigenen Wunsch. Ich bedauere diese Entscheidung, danke ihr für ihre
   Mitarbeit und wünsche ihr beruflich weiterhin viel Erfolg und persönlich
   alles Gute.“
7. Ort und Datum der Zeugnisausstellung, Unterschrift
                   45                                   Siehe Anhang S. 25: Zeugnis
Was Sie über das Arbeitsrecht in der Apotheke wissen sollten
                                      (Anhang)
                - Gesetzliche Grundlagen, Tipps und Empfehlungen -
                Martin Jovy, NOWEDA eG Apothekergenossenschaft, Essen

1. Befristeter Arbeitsvertrag
(Folie 20)

(Aushilfe, sachlicher Grund, Befristung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), gültig
seit dem 01.01.2001).
Existenzgründer können gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG in den ersten vier Jahren befristete
Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen.

2. Sonstige bezahlte Freistellung
(Folie 25)

Vorübergehende Verhinderungen, die durch Rechtsprechung anhand von vielen Einzelfällen
konkretisiert worden sind.

Gemäß § 616 BGB haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte
Dienstbefreiung, wenn

-   sie für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
-   durch einen in ihrer Person liegenden Grund
-   ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind.

Neu: Seit dem 01. Januar 2009 sind in § 10a BRTV bezahlte Freistellungen von der Arbeit
aus besonderen Anlässen geregelt.

3. Pflichten des Arbeitnehmers
(Folie 28)

Treuepflicht

Nebenpflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers:

1. Obhuts-, Rücksichts-, Aufklärungs- und Informationspflicht beginnt mit der Begründung
   des Arbeitsverhältnisses.

2. Nach Vertragsbeendigung: nachwirkende Treuepflicht (z. B. Verpflichtung, Stillschweigen
   über Betriebsgeheimnisse zu wahren).

3. Wettbewerbsverbot (Kein Wettbewerb gegen den eigenen Arbeitgeber).

4. Diverse Pflichten aus der Rechtsprechung (Bekleidungsvorschriften, Mitteilung von
   Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unterlassung parteipolitischer Tätigkeit im
   Betrieb, ...).

Bei Verstoß: Arbeitgeber hat Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz!

                                                                                          24
Arbeitspflicht = Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers

1. Gemäß der im Arbeitsvertrag festgelegten Art der Tätigkeit (§ 613 Satz 1 BGB).

2. Gemäß des Direktionsrechtes des Arbeitgebers
   (außer: gesetzlich verbotene oder sittenwidrige Arbeiten).

3. Gemäß der vereinbarten Arbeitszeit im Einklang mit dem
   - Arbeitszeitgesetz und den
   - tariflichen Regelungen.

4. Gemäß des vereinbarten Arbeitsortes.

4. Kündigungsfreiheit oder allgemeiner Kündigungsschutz
(Folie 32)

Wartezeit:

Der Arbeitnehmer hat eine sog. Wartezeit von 6 Monaten im Betrieb des Arbeitgebers zu
überstehen, um in den „Genuss“ des allgemeinen Kündigungsschutzes zu gelangen.
(Erkrankungen oder andere Fehlzeiten des Arbeitnehmers sind hier nicht von Bedeutung.)

Schwellenwert:

Eine Betriebsgröße von mehr als 5 bzw. seit dem 01.01.2004 10 Vollzeit-Arbeitnehmern
muss gegeben sein.

Die Teilzeitkräfte werden entsprechend der Dauer ihrer Arbeitszeit anteilig bewertet.

Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von bis zu bzw. nicht
mehr als

20 Stunden                           werden             0,50 Arbeitnehmer gezählt
30 Stunden                           werden             0,75 Arbeitnehmer gezählt
bei mehr als 30 Stunden              werden             1,00 Arbeitnehmer gezählt

Beispiel:
3 Apotheker           1   Teilzeit            32 Std.           1 x 1,00 = 1,00
                      2   Teilzeit            15 Std.           2 x 0,50 = 1,00
2 PTA                 2   Vollzeit                              2 x 1,00 = 2,00
                      1   Teilzeit            20 Std.           1 x 0,50 = 0,50
4 PKA                 2   Vollzeit                              2 x 1,00 = 2,00
                      1   Teilzeit            22 Std.           1 x 0,75 = 0,75
2 Fahrer              1   Teilzeit            8 Std.            1 x 0,50 = 0,50
                      1   Teilzeit            21 Std.           1 x 0,75 = 0,75
1 Raumpfleger         1   Teilzeit            15 Std.           1 x 0,50 = 0,50
                                                                = 9,00 Mitarbeiter =>
                                                                Schwellenwert nicht
Zusammen              12 Beschäftigte                           erreicht.

Errechnen sich in der Addition mehr als 5 bzw. 10 Vollzeit-Arbeitnehmer, so ist das
Kündigungsschutzgesetz zwingend anzuwenden!
Übergangsfälle unbedingt prüfen!

                                                                                        25
Übergangsfälle Schwellenwert § 23 Abs. 1 KSchG:

-      Arbeitnehmer deren Vertrag bis zum 31.12.2003 geschlossen wurde =
       Schwellenwert 5 AN für Kündigungsschutz
-      Arbeitnehmer deren Vertrag nach dem 31.12.2003 geschlossen                  wurde    =
       Schwellenwert 10 AN für Kündigungsschutz

Beispiel:
10 AN → 5 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 5 AN danach
Kündigungsschutz: kein AN

10 AN → 6 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 4 AN danach
Kündigungsschutz: 6 AN vor dem 01.04.2004 ja (Schwellenwert: 5),
                  4 neue AN nein (Schwellenwert: 10)

11 AN → 6 AN eingestellt vor dem 01.04.2004, 5 AN danach
Kündigungsschutz: 6 AN vor dem 01.04.2004 ja (Schwellenwert: 5)
                  5 neue AN ja (Schwellenwert: 10)
                  Bei Kündigung eines neuen AN verlieren alle neuen AN den
                  Kündigungsschutz (Schwellenwert 10 wird unterschritten).
                  Bei Kündigung eines „alten“ AN verlieren alle AN den Kündigungsschutz
                  (Schwellenwert 5 und 10 wird unterschritten)

5. Besonderer Kündigungsschutz:
(Folie 33)

Mutterschutz
-     Jede Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft mit einer
      Nachfrist von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig
      Voraussetzung: Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber bekannt oder wird innerhalb
      von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt.

-      Erster möglicher Kündigungstermin ist damit der erste Arbeitstag des fünften Monats
       nach der Entbindung.

Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)
-     Auch während der Elternzeit darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen,
      Kündigungsschutz beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit beantragt
      worden ist, höchstens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit.

-      Erster möglicher Kündigungstermin ist damit der 1. Arbeitstag nach Ablauf der
       Elternzeit.

Schwerbehindertenschutz

-      Bis zum Ablauf von 6 Monaten gilt allg. Kündigungsfreiheit, erst dann besteht
       besonderer Kündigungsschutz.

       Die Kündigung ist nur ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes
       möglich. Erfolgt die Kündigung ohne diese Zustimmung, ist sie unwirksam, wird die
       Zustimmung verweigert, kann ebenfalls nicht gekündigt werden, u. U. muss die Zustimmung
       im Verwaltungsverfahren erstritten werden.

Das   Kündigungsverbot    gilt  unabhängig                  davon,      ob     allgemeiner
Kündigungsschutz besteht oder nicht.

                                                                                           26
Besonders zu beachten ist der besondere Kündigungsschutz der Auszubildenden
gemäß § 15 BBiG:

-      Während der Probezeit, die 1 bis 3 Monate dauern kann, kann jederzeit ohne
       Einhaltung einer Frist gekündigt werden, danach ist nur die fristlose Kündigung aus
       wichtigem Grund möglich.

-      Das Ausbildungsverhältnis endet am Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen
       Prüfung

6. Warum die Kündigung per Boten sicherer ist als per Post
(Folie 39)

Wird die Kündigung kurz vor Ablauf der Frist zugestellt, ist die Überstellung per Boten
sicherer als per Post

Begründung:
Ein Benachrichtigungsschein der Post gilt bei Nichtantreffen des Empfängers nicht als Beleg
der Zustellung. Folglich könnte die Kündigungsfrist verstreichen und sich der
Kündigungstermin entsprechend verlängern. Eine Zustellung per Boten in den
Hausbriefkasten gilt als zugestellt - unabhängig von der Anwesenheit des Empfängers.

7. Ermittlung der richtigen Kündigungsfrist
(Folie 31)

7.1    Gesetzliche Regelung (§ 622 I – III BGB)

Tägliche Kündigung innerhalb der ersten 14 Tage möglich, danach Grundkündigungsfrist von
4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats (diese Frist gilt sowohl für eine
Kündigung des Arbeitnehmers als auch für den Arbeitgeber innerhalb der ersten zwei Jahre
der Betriebszugehörigkeit)

Danach gelten verlängerte Fristen gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit,
wobei nur Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen sind:

               Betriebszugehörigkeit             Kündigungsfrist
               Unter 2 Jahren                    Grundkündigungsfrist
               Ab 2 Jahren                       1 Monat
               Ab 5 Jahren                       2 Monate
               Ab 8 Jahren                       3 Monate
               Ab 10 Jahren                      4 Monate
               Ab 12 Jahren                      5 Monate
               Ab 15 Jahren                      6 Monate
               Ab 20 Jahren                      7 Monate
              jeweils zum Ende eines Kalendermonats (außer bei Grundkündigungsfrist)

7.2    Tarifliche Regelung (§ 19 BRTV)

Voraussetzung:

Beiderseitige Tarifbindung oder vertragliche Bezugnahme auf BRT.
Während der 3-monatigen Probezeit eine Woche, bei 6-monatiger Probezeit 2 Wochen,
danach beträgt die Kündigungsfrist beiderseitig einen Monat zum Ende des Kalendermonats.

                                                                                        27
8. Sozialauswahl
(Folie 38)

Es ist eine 3-stufige Prüfung erforderlich:

8.1        Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer

a)          Nur diejenigen Arbeitnehmer nehmen teil, die vergleichbar sind, d.h. eine
            Austauschbarkeit der Arbeitnehmer muss vorliegen

b)          Prüfung entfällt somit, sofern es in der Apotheke keinen weiteren Arbeitnehmer
            gibt, dessen Tätigkeit mit der des zu kündigenden Mitarbeiters identisch ist.

8.2        Soziale Auswahl unter den zu vergleichenden Arbeitnehmern
           Festgeschriebene Sozialindikatoren sind

a)          Dauer der Betriebszugehörigkeit
b)          Lebensalter (dieses Kriterium ist trotz AGG zulässig)
c)          Gesetzliche Unterhaltspflichten
d)          Schwerbehinderung des Arbeitnehmers (= besonderer Kündigungsschutz)

Achtung: „Beachtung unbilliger Härten im Einzelfall“

8.3        Wegfall der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, deren Beschäftigung
           betrieblich notwendig ist

Sozialauswahl scheidet dann aus, wenn die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer
bestimmter Arbeitnehmer insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen
oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten
entgegenstehen.

9. AGG Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)
(Folie 10)

9.1        Ziel des Gesetzes

Das AGG soll die Benachteiligungen vermeiden und zwar die, und nur die, die es in § 1
aufführt.
Das sind Benachteiligungen aus Gründen:

      1.   Der Rasse
      2.   Der ethnischen Herkunft
      3.   Der Religion
      4.   Der Weltanschauung
      5.   Des Geschlechts
      6.   Der Behinderung
      7.   Des Alters
      8.   Der sexuellen Identität

Alle anderen Benachteiligungen werden vom AGG nicht betroffen .

9.2        Schaffung eines benachteiligungsfreien Systems

Um das oben genannte Ziel zu erreichen, stellt das AGG nicht nur Regelungen bereit, die
anordnen, wie im Falle einer bereits eingetretenen Benachteiligung reagiert werden soll,
sondern vor allem auch, wie man Benachteiligungen verhindert. Dem Arbeitgeber werden

                                                                                           28
also, vor allem in § 12 AGG, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen in seinem
Betrieb, an die Hand gegeben.
Dies bedeutet, er hat seine Arbeitnehmer/innen:

➢     Auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinzuweisen
➢     Eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der jeder Mitarbeiter / jede Mitarbeiterin das
      Recht hat sich zu beschweren, wenn er/sie sich benachteiligt fühlt.

Um diesen Schutz auch so umfangreich wie möglich zu gestalten, umfasst das AGG letztlich
das gesamte Arbeitsleben also:

➢     Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren
➢     Den beruflichen Alltag (z.B. Aufstiegsmöglichkeiten, Weiterbildung)
➢     Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
➢     Den Zeitraum nach der Beendigung (z.B. Zuwendungen an Pensionäre).

Zudem erfasst das AGG sowohl sogenannte unmittelbare als auch mittelbare
Benachteiligungen.

Unter unmittelbaren Benachteiligungen sind diejenigen Verhaltensweisen zu verstehen, die
ganz direkt darauf abzielen, einen Bewerber oder Mitarbeiter zu benachteiligen. Sie ist in
aller Regel leicht zu erkennen.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Handlung zwar nicht unmittelbar darauf
abzielt, zu benachteiligen, sie aber im Ergebnis letztlich auf eine diskriminierende
Benachteiligung hinausläuft. Sie ist daher vermeidlich harmlos, hat jedoch benachteiligende
Auswirkungen.
In der betrieblichen Praxis dürften mittelbare Benachteiligungen relativ häufig auf das
Merkmal „Geschlecht“ bezogen sein.
So ist beispielsweise die Nichtzahlung von Weihnachtsgeld an Teilzeitarbeitskräfte mittelbar
benachteiligend, da Teilzeitstellen meist von Frauen besetzt werden.

9.3      Rechtfertigung einer Benachteiligung

Nur in engen Grenzen können Benachteiligungen gerechtfertigt sein. Das Gesetz nennt die
folgenden Rechtfertigungsgründe:
➢ Unterschiedliche Behandlung zur Verhinderung und zum Ausgleich bestehender
    Nachteile (sog. positive Maßnahmen) (§ 5 AGG)
➢ Zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG).
    Wenn beispielsweise eine gewisse körperliche Funktion entscheidende berufliche
    Anforderung für die Tätigkeit ist, ist die Ablehnung der Bewerbung (z.B. aufgrund der
    Behinderung) gerechtfertigt und der Arbeitgeber hat keine Folgen zu erwarten.
➢ Zulässige unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters (§ 10 AGG)
➢ Das AGG lässt zu, dass der Arbeitgeber, bei den sozialen Gesichtspunkten, dass Alter als
    Kriterium mitberücksichtigt. Die Benachteiligung wäre demnach gerechtfertigt und die
    Entscheidung des Arbeitgebers verstößt nicht gegen das AGG. Nicht erlaubt wäre es,
    wenn nur das Alter als Auswahlkriterium herangezogen würde, eine höhere Gewichtung
    des Alters in der Sozialauswahl (z.B. das Alter wird stärker gewichtet als die
    Betriebszugehörigkeit) wird jedoch gem. § 10 Abs. 3 Nr. 8 AGG ausdrücklich erlaubt

9.4      Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG

Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Vorschriften des AGG, stehen den Betroffenen (also
abgelehnten Bewerbern genauso wie benachteiligten Mitarbeitern) unterschiedliche Rechte
zu.

➢     Das Gesetz sieht sowohl Schadenersatz, als auch Entschädigungsansprüche vor.
➢     Bei Belästigung und sexueller Belästigung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des
      Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin
➢     Ein Recht auf Einstellung besteht jedoch nicht.

                                                                                               29
Wird ein Bewerber in diskriminierender Art und Weise benachteiligt, steht ihm laut § 15 Abs.
2 AGG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von höchstens 3 Brutto-Monatsgehältern des in
Aussicht genommenen Postens zu.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch mit größter Vorsicht zu behandeln! Wenn ein
Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin nicht objektiv also tatsächlich und nachweislich belästigt
wird, darf er/sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Tut er/sie es doch, kann es
schlimmstenfalls zur Kündigung, wegen des Fernbleibens von der Arbeit, führen.

10. Literatur

   1.     Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
          Mit Gehaltstarif, Stand 2015; Deutscher Apothekerverlag
          (ISBN 978-3-7692-6518-7)

   2.     Arbeitsgesetze: ArbG; 86. Auflage; Beck-Texte im dtv
          (ISBN: 978-3-423-05006-7)

   3.     http://www.gesetze-im-internet.de/

   4.     Arbeitsrecht für Apotheker
          Weber, Stefan A. / Etzel, Gerhard / Kern, Günter / Obermeier, Arnold /
          Wronka, Georg; Deutscher Apothekerverlag
          (ISBN: 978-3-7692-6242-1)

   5.     Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
          Rationelle Erstellung, Analyse, Rechtsfragen
          Weuster/Scheer; 12. Auflage; Richard Boorberg Verlag
          (ISBN: 978-3-415-04385-5)

           Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter
                                (Stand: 1. Januar 2015)

Präambel
Die Bezeichnung der Mitarbeiter sowie der Apothekeninhaber in männlicher Form umfasst
aus Gründen der praktischen Vereinfachung auch die Mitarbeiterinnen und Apotheken-
inhaberinnen. Die Apothekeninhaber und die Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass die
Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eingehalten werden.

§ 1 Geltungsbereich
1. Der Tarif gilt
   1) r ä u m l i c h
      für die Länder der Bundesrepublik Deutschland,
   2) f a c h l i c h
      für alle Apotheken, mit Ausnahme der Krankenhausapotheken,
   3) p e r s ö n l i c h für
      a) Apotheker,
      b) Pharmazeutisch-technische Assistenten,
      c) Apothekerassistenten,
      d) Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure,
      e) Apothekenassistenten,
      f) Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte,
      g) Apothekenhelfer,
                                                                                              30
h) Apothekenfacharbeiter,
       i) Pharmazeutische Assistenten,
       j) Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der Berufe unter a), b) und f)
       befinden.
2.   Auf Filialleiter, Verwalter und Vertreter im Sinne des § 15 finden die Bestimmungen der
     §§ 3, 7 und 8 zugunsten einzelvertraglicher Regelungen keine Anwendung.

§ 2 Arbeitsvertrag
1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden.
2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/oder Filialapotheke der
   Mitarbeiter eingesetzt wird.

§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt wöchentlich 40
   Stunden. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich
   die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Notdienstbereitschaft
   werden durch den Apothekeninhaber festgelegt. Während der Pausenzeiten kann der
   Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Zeiten, die der Mitarbeiter auf
   Anweisung des Apothekeninhabers in der Apotheke verbringen muss, sind Arbeitszeit.
3. Als Arbeitszeit zählen auch Teambesprechungen.

§ 4 Jahresarbeitszeitkonto
1. Abweichend von § 3 kann mit Vollzeitmitarbeitern einvernehmlich eine flexible
   wöchentliche Arbeitszeit von 29-48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im
   Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden beträgt. Der
   Ausgleichszeitraum sollte dem Kalenderjahr entsprechen. Mit Teilzeitmitarbeitern kann
   eine wöchentliche Arbeitszeit von 75 v. H. bis 130 v. H. ihrer vertraglichen Arbeitszeit
   vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum durchschnittlich die
   vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Der Ausgleichszeitraum sollte
   dem Kalenderjahr entsprechen. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis innerhalb eines
   Kalenderjahres, so ist für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Anteil
   des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters
   bestand.
2. Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss schriftlich erfolgen. Wurde eine Vereinbarung nach
   Absatz 1 getroffen, so ist für diesen Mitarbeiter ein schriftliches Arbeitszeitkonto zu
   führen. Die regelmäßigen Arbeitszeiten sind hinsichtlich Umfang und Lage ebenfalls
   schriftlich festzuhalten. Der Apothekeninhaber (oder sein Vertreter) zeichnet die
   geleisteten Arbeitsstunden wöchentlich gegen. Dabei muss aus der Aufzeichnung
   deutlich zu ersehen sein, wie viele Plus bzw. Minus-Stunden sich ergeben. Das
   Arbeitszeitkonto ist für den Mitarbeiter jederzeit einsehbar.
3. Die von dem Mitarbeiter zu leistende wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung
   wird vom Apothekeninhaber in der Regel jeweils spätestens zwei Wochen vorher
   festgelegt (Ankündigungsfrist). In Ausnahmefällen, z. B. bei Krankheit oder anderen
   kurzfristigen Ausfällen eines Mitarbeiters, kann die Ankündigungsfrist auf ein
   Mindestmaß von 24 Stunden reduziert werden. Die Lage der Arbeitszeit sollte möglichst
   unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausnahmefalls und auch unter Berücksichtigung
   der persönlichen Umstände des Mitarbeiters festgelegt werden. Während des
   Ausgleichszeitraums wird über die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines
   Mitarbeiters hinaus anfallende Mehrarbeit zuschlagsfrei in das Arbeitszeitkonto
   eingestellt. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Regelung des § 8. Diese
   Stunden werden mit dem entsprechenden Zuschlag in das Arbeitszeitkonto eingestellt.
   Tage, an denen der Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (z. B. Krankheit,
   Urlaub, Feiertage), werden mit der in Absatz 2 vertraglich festgelegten regelmäßigen
   Arbeitszeit des Mitarbeiters in das Arbeitszeitkonto eingestellt.
4. Am Ende des Ausgleichszeitraums wird das Arbeitszeitkonto abgerechnet. Die Abgeltung
   eines Arbeitszeitguthabens des Mitarbeiters erfolgt in Freizeit. Den Zeitpunkt der
   Freizeitgewährung bestimmt der Apothekeninhaber unter Berücksichtigung der
   Interessen des Mitarbeiters. Legt der Apothekeninhaber den Zeitpunkt der
   Freizeitgewährung aus betrieblichen Gründen einseitig fest, so ist bei entsprechendem
   Zeitguthaben mindestens ein ganzer Arbeitstag zu gewähren. Der Ausgleich des

                                                                                           31
Arbeitszeitkontos hat innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu erfolgen.
   Erfolgt der Ausgleich in diesem Zeitrahmen nicht, werden Mehrarbeitszuschläge fällig.
   Einvernehmlich kann eine finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitguthabens vereinbart
   werden. Hat der Mitarbeiter am Ende des Ausgleichszeitraums Minus-Stunden, werden
   diese in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen. Sie sind im Rahmen der
   betrieblichen Erfordernisse in den ersten drei Monaten des Ausgleichszeitraums
   auszugleichen. Gibt der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter hierzu keine Gelegenheit,
   verfallen die Minus-Stunden und sind nicht mehr nachzuarbeiten.
5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitkonto möglichst bis zum Ende des
   Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich,
   sind die verbleibenden Plus-Stunden des Mitarbeiters finanziell abzugelten. Weist das
   Zeitkonto zu Lasten des Mitarbeiters verbleibende Minus-Stunden auf, ist dem
   Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, die Minus-Stunden nachzuarbeiten. Nimmt der
   Mitarbeiter die Gelegenheit aus Gründen nicht wahr, die nicht der Apothekeninhaber zu
   vertreten hat, gilt die hierauf gezahlte Vergütung als Vorschuss. Letzteres gilt auch,
   wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristloser Kündigung oder durch
   entsprechende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.

§ 5 Notdienstbereitschaft
1. Als Notdienstbereitschaft gilt die Zeit, in der die Apotheke außerhalb ihrer
   Öffnungszeiten notdienstbereit und entsprechend gekennzeichnet ist.
2. Die nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken zur Ausübung der
   Notdienstbereitschaft berechtigten Mitarbeiter sind neben der regelmäßigen Arbeitszeit
   zur Notdienstbereitschaft verpflichtet. Dabei darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von
   zehn Stunden je Werktag bzw. Sonn- und Feiertag auch ohne einen über § 6
   hinausgehenden Ausgleich überschritten werden. Insgesamt darf eine Jahresarbeitszeit
   von 2.112 Stunden nicht überschritten werden. Der Ausgleichszeitraum nach § 3 und § 6
   Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird auf zwölf Monate festgelegt.
3. Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der
   Notdienstbereitschaft einen Raum mit angemessener wohnlicher Ausstattung
   einschließlich Bettwäsche sowie ein betriebsbereites Rundfunkgerät und ein
   betriebsbereites Fernsehgerät bereitzustellen.
4. Die Notdienstbereitschaft ist im Wechsel möglichst gleichmäßig von den zum Notdienst
   verpflichteten Mitarbeitern zu übernehmen. Dabei ist die Verteilung proportional zur
   Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter vorzunehmen. Von dem einzelnen Diensttuenden kann
   nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften
   verlangt werden, von zwingenden Notfällen abgesehen.
5. Nach einer Notdienstbereitschaft einschließlich des davor oder danach als Arbeitszeit
   geleisteten Zeitraumes von höchstens 24 Stunden muss eine Freizeit von mindestens
   zwölf Stunden gewährt werden, soweit nicht dringende betriebliche Gründe1
   entgegenstehen.

§ 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft
1. Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht (18.30-8.00 Uhr) wird nach Wahl des
   Apothekeninhabers entweder eine Freizeit gewährt, die für die Zeit von 18.30-22.00 Uhr
   3,5 Stunden, ab 22.00-8.00 Uhr 5,5 Stunden beträgt, oder eine entsprechende
   Vergütung, die in der Gehaltstafel Spalten 2 a und 2 b verzeichnet ist.
2. Für jede Notdienstbereitschaft an Sonn- und Feiertagen (8.00-18.30 Uhr) wird nach
   Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Freizeit von 10,5 Stunden oder eine
   entsprechende Vergütung gewährt, die in der Gehaltstafel Spalte 3 verzeichnet ist.
3. Für die übrigen Zeiten der Notdienstbereitschaft wird nach Wahl des Apothekeninhabers
   entweder eine Vergütung nach § 17 Abs. 2 (ohne Zuschlag nach § 8) oder
   entsprechende Freizeit gewährt.
4. Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.
5. Wird die Notdienstbereitschaft nur teilweise geleistet, werden Freizeit beziehungsweise
   Vergütung nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 entsprechend zeitanteilig gewährt.

1
 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die durchgehende Aufrechterhaltung des Betriebes als dringender
betrieblicher Grund anzusehen ist.
                                                                                                              32
6. Durch ein Gehalt, das um mindestens 13 % über dem Tarifgehalt liegt, ist die
   Notdienstbereitschaft abgegolten.2

§ 7 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten
   Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden.
2. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an
   Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00-24.00 Uhr geleistete Arbeit.
3. Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 8 zu entlohnen.
4. Die Notdienstbereitschaft entsprechend § 5 ist – unbeschadet abweichender lohnsteuer-
   und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung – arbeitsrechtlich weder Mehrarbeit noch
   Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

§ 8 Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Ein Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
   besteht nur, wenn diese vom Apothekeninhaber oder seinem Beauftragten angeordnet,
   ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist. Für jede als Mehr-, Nacht-, Sonn- und
   Feiertagsarbeit geleistete Arbeitsstunde ist eine Grundvergütung und ein Zuschlag zu
   zahlen. Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40
   Stunden 1/173 des Tarifgehalts. Die Zuschläge betragen
   für Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde                         25 % der Grundvergütung
   für Mehrarbeit ab 51. Stunde                                 50 % der Grundvergütung
   für Nachtarbeit                                              50 % der Grundvergütung
   für Sonntagsarbeit                                           85 % der Grundvergütung
   für Feiertagsarbeit                                          85 % der Grundvergütung.
   Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so ist nur der jeweils
   höchste Zuschlag zu zahlen.
2. Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist den Mitarbeitern bei der
   Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen.
3. Die Vergütung kann nach Wahl des Apothekeninhabers auch in Form von Freizeit
   erfolgen. Die Freizeit ist mit einem Zuschlag entsprechend Absatz 1 zu versehen. Sie
   sollte zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

§ 9 Fortzahlung des Gehaltes bei Arbeitsverhinderung
1. Die Mitarbeiter haben bei Arbeitsversäumnis infolge selbst erlittenen unverschuldeten
   Unglücks (insbesondere Krankheit oder Unfall) Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes
   entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
2. Sachbezüge sind insoweit abzugelten, als sie während der Dauer der
   Arbeitsverhinderung nicht gewährt werden können. Als Sachbezüge gelten die im
   Lohnsteuerrecht als solche bezeichneten Leistungen.
3. Die Erkrankung des Mitarbeiters ist dem Apothekeninhaber oder dessen Stellvertreter
   Unverzüglich mitzuteilen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Erkrankung durch Vorlage
   einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Dies gilt bei einer
   Krankheitsdauer bis zu drei Tagen nur auf ausdrückliches Verlangen des
   Apothekeninhabers.

§ 10 Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall
1. Im Todesfall ist das Gehalt für weitere sechs Wochen an den unterhaltsberechtigten
   Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten nichtehelichen Lebensgefährten zu zahlen.
   Ist ein solcher nicht vorhanden, so steht dieser Anspruch den Kindern des Verstorbenen
   zu, falls dieser ihnen gegenüber unterhaltspflichtig war.
2. Auf den Anspruch nach Absatz 1 werden Zahlungen angerechnet, die der Verstorbene für
   Krankheitszeiten nach § 9 erhalten hat im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
   seinem Tod. Anzurechnen sind höchstens Zahlungen für 32 Tage. Leistungen aus
   Versicherungen bleiben hierbei unberücksichtigt, Leistungen aus betrieblichen
   Versorgungszusagen sind anzurechnen.

2
 Durch die Ableistung von Notdiensten darf die tarifliche Vergütung des Gehaltstarifvertrages nicht unterschritten
werden.
                                                                                                                 33
§ 10a Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen
1. Alle Mitarbeiter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter
   Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im
   Kalenderjahr nur bei
     a) eigener Eheschließung                                                 ein Arbeitstag
     b) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder                        ein Arbeitstag
         Geschwister
     c) Niederkunft der Ehefrau                                               ein Arbeitstag
     d) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der                            ein Arbeitstag
         Kinder, der Eltern, der Stiefeltern und der
         Schwiegereltern
     e) Teilnahme an der Beerdigung der unter d)                              ein Arbeitstag
         genannten Angehörigen sowie der Geschwister
         und Großeltern
     f) Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich            die nach dem Ermessen der
         erledigt werden müssen                                   Behörde notwendige Zeit
     g) Vorladung vor Gericht oder bei sonstigen               die nach dem Ermessen der
         Behörden                                                 Behörde notwendige Zeit
     h) Aufsuchen eines Arztes zur ärztlichen oder               die dafür notwendige Zeit
         zahnärztlichen Behandlung, sofern dies nicht
         außerhalb der Dienstzeit möglich ist
     i) Stellenwechsel                                                                die für
                                                                     Vorstellungsgespräche
                                                                          erforderliche Zeit
2. Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des
   Gehalts bei durch Attest nachzuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten
   16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist und durch keine andere im selben
   Haushalt lebende Person vorgenommen werden kann, bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen
   jährlich, soweit kein Anspruch auf anderweitigen Vergütungsersatz besteht.
3. Auf Verlangen hat der Apothekeninhaber dem Mitarbeiter bei Beendigung des
   Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den Umfang des zum Zeitpunkt der
   Beendigung noch bestehenden Freistellungsanspruchs auszuhändigen, die der
   Mitarbeiter seinem neuen Arbeitgeber bei Bedarf zu übergeben hat.
4. Soweit die oben angeführten Gründe zwingend zu längerer Unterbrechung der
   Arbeitsleistung führen, als vorstehend hierfür bezahlte Freizeit zugebilligt wird, kann die
   längere Freizeit im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter lediglich als unbezahlte Freizeit
   gewährt werden. Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
5. Der Zeitpunkt der Freistellung ist – soweit das nach der jeweiligen Besonderheit der
   Verhinderung möglich ist – rechtzeitig mit dem Apothekeninhaber abzustimmen, wobei
   die betrieblichen Erfordernisse berücksichtigt werden sollen.
6. Bei Zweifeln über Bestehen oder zeitliche Dauer des Verhinderungsgrundes kann der
   Apothekeninhaber vom Mitarbeiter die Vorlage eines Nachweises verlangen.

§ 11 Erholungsurlaub
1. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Er ist seiner
   Bestimmung entsprechend möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren.
   Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der
   folgenden Bestimmungen:
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 33 Werktage. Hierzu wird den Mitarbeitern nach
   5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag
   gewährt. Der Urlaubsberechnung ist das bei Beginn des Kalenderjahres bereits
   vollendete Jahr der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters zugrunde zu legen.
4. Werktag ist jeder Tag, der nicht Sonn- oder Feiertag ist. Ist der Mitarbeiter an weniger
   als sechs Werktagen in der Woche tätig, so ist der Urlaubsanspruch von Werktagen in
   Arbeitstage umzurechnen.
5. Für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit hat der Mitarbeiter Anspruch auf 1/12
   des tariflichen Jahresurlaubs. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, darf
   der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden.
6. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die
   Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer

                                                                                           34
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
    Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
    Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens
    vier Wochen nach der Beantragung bescheiden. Er kann Zeiträume zum Ende oder zum
    Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen
    sollen.
7. Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des
    Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen. Im Falle der
    Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres
    gewährt und genommen werden. Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen
    Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten
    Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen
    krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Ist die Übertragung wegen
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, so ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des
    monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.
8. Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis
    nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
    Der Mitarbeiter hat sich nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit über das
    vorgesehene Ende des Urlaubs fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem
    Apothekeninhaber zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser entscheidet
    entsprechend Absatz 6, wann der Rest des Urlaubs genommen werden kann.
9. Unterbricht ein Mitarbeiter im Interesse des Betriebes seinen Urlaub oder muss er einen
    bereits bewilligten Urlaub verschieben, so sind ihm die nachgewiesenen notwendigen
    Mehrkosten zu ersetzen, die durch die Unterbrechung oder Verschiebung entstanden
    sind. Die zur Reise benötigte Zeit ist im Falle der Unterbrechung nicht auf den Urlaub
    anzurechnen.
10. Während des Urlaubs darf der Mitarbeiter keine dem Urlaubszweck widersprechende
    Erwerbstätigkeit ausüben.
11. Für die Zeit des Urlaubs ist dem Mitarbeiter das Gehalt als Urlaubsvergütung
    weiterzuzahlen. Sachbezüge sind nur insoweit abzugelten, als sie während der Dauer des
    Urlaubs nicht weiter gewährt werden.
12. Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro
    Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden.
13. Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro
    Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden.

§ 12 Freistellung für fachliche Fortbildung
1. Das pharmazeutische Personal erhält für fachlich-wissenschaftliche
   Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage
   Fortbildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Pharmazeutisch-kaufmännische
   Angestellte, Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und Pharmazeutische Assistenten
   erhalten drei Werktage, jeweils innerhalb von zwei Kalenderjahren. Teilzeitbeschäftigte
   Mitarbeiter erhalten den Fortbildungsurlaub anteilig im Verhältnis ihrer wöchentlichen
   Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.
2. Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs
   Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Teilansprüche können nicht
   erworben werden. Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub besteht nicht, soweit der
   Mitarbeiter für den laufenden Zweijahres-Zeitraum bereits von einem früheren
   Arbeitgeber Fortbildungsurlaub erhalten hat. Hierüber hat der Mitarbeiter eine
   Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorzulegen, zu deren Ausstellung dieser
   verpflichtet ist.
3. Voraussetzung für die Gewährung des Fortbildungsurlaubs ist, dass der Mitarbeiter
   diesen mindestens einen Monat vorher beantragt und seine Teilnahme an der
   Fortbildungsveranstaltung nachweist. Sollten die personellen Verhältnisse unter keinen
   Umständen die Gewährung des Fortbildungsurlaubs zum gewünschten Zeitpunkt
   zulassen, besteht kein Anspruch auf die Gewährung der bezahlten Freizeit. Der
   Mitarbeiter kann in solchem Fall den Fortbildungsurlaub für eine andere Veranstaltung zu
   einem geeigneten Zeitpunkt erneut geltend machen.
4. Im Laufe des Zweijahres-Zeitraumes im Sinne des Absatzes 1 nicht genommener
   Fortbildungsurlaub entfällt ersatzlos. Er kann weder auf den nächsten Zweijahres-
   Zeitraum übertragen noch abgegolten werden.

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