Mutterschutz und Elternzeit - Baden-Württemberg ...eine Information für erwerbstätige
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Mutterschutz und Elternzeit ...eine Information für erwerbstätige werdende Mütter und Väter zum Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz sowie zum Landeserziehungsgeld Baden-Württemberg SOZIALMINISTERIUM
1 Vorbemerkung übernehmen und Sie für die Untersuchung von der Arbeit freistellen. Mit der Änderung des Mutterschutzgesetzes vom Er ist außerdem verpflichtet, dem Regierungs- 16. Juni 2002 wurde die EG-Mutterschutzrichtlinie präsidium unverzüglich Ihre Schwangerschaft und 92/85/EWG vollständig in nationales Recht umge- den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitzutei- setzt, insbesondere wurden die Schutzfrist nach der len. Der Vordruck für die Mitteilung ist bei Vor- Entbindung bei vorzeitiger Entbindung um die Zeit druckverlagen erhältlich und im Internet unter verlängert, die vor der Entbindung nicht genommen www.gaa.baden-wuerttemberg.de/formular/ werden konnte, die Urlaubsbestimmungen bei mut- formulare.html verfügbar. Das Regierungspräsidium terschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten klarer kann zusätzliche Informationen über Risiken am geregelt und die finanzielle Lage der Frau bei Insol- Arbeitsplatz vom Arbeitgeber anfordern und über- venz des Betriebes verbessert. Die Gesetzesände- prüfen, ob die Schutzvorschriften von Ihrem Ar- rung vom 20. Dezember 1996 hat die in Familien- beitgeber beachtet werden. haushalten Beschäftigten mit den übrigen Arbeit- nehmerinnen mutterschutzrechtlich gleichgestellt Vorsorgeuntersuchungen und das Beschäftigungsverbot bei der Gefahr einer Lassen Sie sich regelmäßig ärztlich untersuchen, Berufskrankheit präzisiert. • zunächst alle vier Wochen, Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zur • in den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutzricht- alle 14 Tage. linie, in der die Beschäftigungsverbote und –be- Diese Vorsorgeuntersuchungen sind wichtig für schränkungen sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes. Im Einzelfall Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Unter- wird Ihr Arzt entscheiden, ob häufigere Untersu- richtung der Betroffenen näher bestimmt werden, ist chungen notwendig sind. Ihr Arbeitgeber muss Sie am 19. April 1997 in Kraft getreten. für die Untersuchungen im Rahmen der Leistungen Mutterschutzrechtliche Folgeänderungen ergeben der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwan- sich u. a. auch in der Reichsversicherungsordnung gerschaft und Mutterschaft von der Arbeit freistel- und im Bundeserziehungsgeldgesetz. len. Entsprechendes gilt auch zugunsten von Frau- Geltungsbereich en, die nicht in der gesetzlichen Krankenversiche- rung versichert sind. Bevor Sie sich über die einzelnen Schutzvorschrif- Bei Ihrem ersten Arztbesuch erhalten Sie einen ten informieren, sollten Sie nachprüfen, ob das Mut- Mutterpass. Dort werden alle Untersuchungsergeb- terschutzgesetz für Sie gilt. nisse eingetragen. Sie sollten diesen Pass auch am Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in Arbeitsplatz bei sich haben und selbstverständlich einem Arbeitsverhältnis stehen, auch im Probear- zur Entbindung mit ins Krankenhaus nehmen. Auch beitsverhältnis, für Teilzeitbeschäftigte, Haushalts- nach der Entbindung sollten Sie sich noch zweimal gehilfinnen und Heimarbeiterinnen sowie für Frau- untersuchen lassen. en, die sich noch in der beruflichen Ausbildung be- finden. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Fa- Risikobeurteilung und milienstand spielen dabei eine Rolle. Alleinige Be- Beschäftigungsverbote dingung ist, dass die werdende Mutter in der Bun- Arbeit und Arbeitsplatz dürfen keinesfalls Ihre desrepublik Deutschland arbeitet. Das Mutter- Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes ge- schutzgesetz gilt nicht für Schülerinnen, Studentin- fährden. Sie müssen daher entsprechend eingerichtet nen, Hausfrauen und Selbständige. Für Beamtinnen und gestaltet werden. Der Arbeitgeber ist verpflich- und Richterinnen gelten besondere Regelungen, die tet jede Ihrer Tätigkeiten, selbst oder durch beauf- im Beamtenrecht bzw. in einer besonderen Mutter- tragte zuverlässige und fachkundige Personen, hin- schutzverordnung festgelegt sind. sichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Ge- Mitteilung der Schwangerschaft sundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zu beurteilen, not- Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wendige Schutzmaßnahmen festzulegen und Sie können von Ihrem Arbeitgeber nur dann berück- vom Ergebnis der Beurteilung und von den not- sichtigt werden, wenn er von Ihrer Schwangerschaft wendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Au- weiß. Sie sollten ihn daher informieren, sobald Sie ßerdem sind zu Ihrem Schutze Beschäftigungsver- wissen, dass Sie ein Kind erwarten. Ihr Arbeitgeber bote getroffen worden. Sie dürfen z.B. nicht be- kann von Ihnen eine Bescheinigung des Arztes oder schäftigt werden mit Arbeiten, bei denen durch ge- einer Hebamme verlangen, aus der auch der voraus- sundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlen, Staub, sichtliche Entbindungstermin hervorgeht. Die Kos- Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterun- ten für diese Bescheinigung muss Ihr Arbeitgeber gen oder Lärm Schädigungen für Sie und das Kind
2 zu erwarten sind, schweren körperlichen Arbeiten, Kein Verdienstausfall insbesondere wenn regelmäßig Lasten von mehr als Wenn Sie wegen eines gesetzlichen Beschäfti- 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg ohne me- gungsverbots oder aufgrund eines ärztlichen Attes- chanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder be- tes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen wegt werden. Mit Arbeiten, bei denen Sie ständig müssen, haben Sie in der Regel keinen Verdienstaus- stehen müssen, dürfen Sie nicht über vier Stunden fall zu befürchten. Sie erhalten z.B. dann weiterhin täglich beschäftigt werden; diese Einschränkung gilt Ihren vollen Lohn oder Ihr volles Gehalt, wenn Sie jedoch erst nach Ablauf des fünften Monats der nicht an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt wer- Schwangerschaft. Mit Akkordarbeit oder Arbeit, bei den können oder wenn Ihnen ein anderer Arbeits- der ein gesteigertes Arbeitstempo die Grundlage für platz aus zwingenden persönlichen Gründen nicht ein höheres Entgelt ist und mit Fließarbeit in einem zugemutet werden kann. Auch wegen des Verbots vorgegebenen Arbeitstempo dürfen Sie nicht mehr der Akkord- und Fließarbeit müssen Sie keine Ein- beschäftigt werden. kommenseinbußen befürchten. Sie erhalten trotz ge- Sie dürfen auch nicht länger als 81/2 Stunden täg- ringerer Arbeitsleistung weiterhin Ihren bisherigen lich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, in der Akkordlohn. Der Verdienst wird solange weiterge- Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und an Sonn- und zahlt, bis Sie Mutterschaftsgeld beziehen können. Er Feiertagen beschäftigt werden. Wenn Sie noch nicht wird aus dem Durchschnitt der Lohn- und Gehalts- 18 Jahre alt sind, dürfen Sie höchstens 8 Stunden zahlungen der letzten 13 Wochen bzw. der letzten täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. drei Monate vor Beginn des ersten Schwanger- Für einzelne Gewerbezweige (z.B. Gast- und schaftsmonats berechnet. Urlaubsgeld, Weihnachts- Schankwirtschaften) gibt es vom Verbot der Nacht- geld und sonstige Gratifikationen werden bei der arbeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eben- Berechnung nicht berücksichtigt. falls Ausnahmen. Auch im Verkehrswesen und in Krankenhäusern sowie im Familienhaushalt dürfen Schutzfristen Sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung dürfen Sie nicht mehr beschäftigt wer- Umgang mit Gefahrstoffen den. Sie können sich jedoch auch ausdrücklich zur Wegen der von einigen Gefahrstoffen ausgehen- Weiterarbeit bereit erklären. Bevor Sie diesen Schritt den besonderen Gesundheitsgefahren für Sie und unternehmen, sollte Ihnen klar sein, dass die Weiter- Ihr Kind, dürfen Sie während der Schwangerschaft arbeit während der sechswöchigen Schutzfrist Ihre und Stillzeit mit krebserzeugenden, fruchtschädi- Gesundheit und die Ihres Kindes gefährden kann. genden, erbgutverändernden, sehr giftigen, giftigen, Im Normalfall ergeben sich dadurch auch keine fi- gesundheitsschädigenden oder in sonstiger Weise nanziellen Vorteile, da Sie von Ihrer Krankenkasse den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof- Mutterschaftsgeld erhalten, wenn Sie nicht arbeiten. fen nicht mehr uneingeschränkt beschäftigt werden. Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Arzt fragen, ob er Dies gilt auch für den Umgang mit Stoffen, Zuberei- Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung hat. Ihre tungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfah- Bereitschaft zur Weiterarbeit können Sie jederzeit rungsgemäß Krankheitserreger übertragen können. widerrufen. Ihr Arbeitgeber muss prüfen, ob die notwendigen Nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie acht Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung mit Wochen lang nicht beschäftigt werden. Bei Früh- physikalischen, chemischen oder biologischen A- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist genzien gegeben sind. Während der Schwanger- auf zwölf Wochen; bei einer Frühgeburt oder bei schaft dürfen Sie auf keinen Fall Tätigkeiten aus- sonstiger vorzeitiger Entbindung zusätzlich um den üben, bei denen die Beurteilung ergab, dass das Risi- Zeitraum den Sie vor der Geburt nicht in Anspruch ko einer die Sicherheit und Gesundheit gefährden- nehmen konnten. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor den Einwirkung von Toxoplasma oder Rötelviren der Entbindung dürfen Sie während der Schutzfrist gegeben sein kann, es sei denn, dass ein ausreichen- nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. der Schutz gegen diese Krankheitserreger durch Auch nicht, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen Immunisierung nachgewiesen ist. Während der sollten. Schwangerschaft und solange Sie stillen, dürfen Sie auch nicht mit Blei und Bleiderivaten umgehen, so- Erholungsurlaub weit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe von Ihrem Bei der Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs sind Organismus aufgenommen werden. Ausfallzeiten durch mutterschutzrechtliche Beschäf- tigungsverbote (z.B. die Schutzfristen vor und nach der Geburt) als Beschäftigungszeiten zu rechnen.
3 Konnten Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Be- zu zwei Zeitabschnitte aufteilen – mit Zustimmung schäftigungsverbote nicht vollständig nehmen, kön- des Arbeitgebers auch mehrfach. nen Sie ihn nach Ablauf der Schutzfristen im lau- Der jeweilige Elternteil muss die Elternzeit, wenn fenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. diese unmittelbar nach der Geburt oder der Mutter- Vor Beginn der Elternzeit nicht erhaltener Urlaub, schutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, - kann nach der Elternzeit im laufenden oder im sonst spätestens acht Wochen - vor ihrem Beginn nächsten Jahr beansprucht werden. vom Arbeitgeber schriftlich verlangen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiträume inner- Stillzeiten halb von zwei Jahren Elternzeit beansprucht wird. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Wenn Sie auf Ihre Elternzeit verzichten und im Geburt des Kindes sowie sich anschließender Ur- Anschluss an Ihre Schutzfrist nach der Entbindung laub auf diesen Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet, die Arbeit wieder aufnehmen, können Sie verlangen, wenn sich die Elternzeit unmittelbar anschließen dass Sie zusätzlich zu den vereinbarten oder im Be- soll. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheini- trieb üblichen Ruhepausen für die zum Stillen erfor- gen. derliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich ei- Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die El- ne halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde von ternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. der Arbeit freigestellt werden. Bei einer zusammen- Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit mit hängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stun- erhöht sich die Stillzeit auf zweimal täglich mindes- den zulässig. Bei gemeinsamer Elternzeit können die tens 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten. Eltern damit bis zu 60 Stunden wöchentlich er- Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit werbstätig sein. Mit Zustimmung des bisherigen Ar- sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei beitgebers kann eine Teilzeitbeschäftigung auch bei Stunden unterbrochen wird. Bevor Sie die Stillpau- einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger sen in Anspruch nehmen, müssen Sie sie von Ihrem ausgeübt werden. Der Arbeitgeber kann die Zu- Arbeitgeber verlangen. Ein Verdienstausfall darf Ih- stimmung nur aus dringenden betrieblichen Grün- nen dadurch nicht entstehen. den ablehnen. Elternzeit Während der Gesamtdauer der Elternzeit kann Im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbin- zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit auf einen dung können Mütter Elternzeit (unbezahlte Freistel- Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden bean- lung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum sprucht werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits Zweck der Betreuung des Kindes) von Ihrem Ar- länger als 6 Monate bestanden hat, mehr als 15 Ar- beitgeber verlangen. Die Elternzeit der Väter kann beitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, dem An- bereits nach der Geburt des Kindes beginnen. spruch keine dringenden betrieblichen Gründe ent- Beide Elternteile haben je einen Anspruch auf drei gegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber Jahre Elternzeit je Kind bis zur Vollendung des drit- acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.. ten Lebensjahres des Kindes; ein Anteil von bis zu Für jeden vollen Kalendermonat, für den Sie Eltern- zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitge- zeit nehmen, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber den Erho- bers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Le- lungsurlaub um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, bensjahres des Kindes übertragbar. wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeit- Bei einem angenommenen Kind und bei einem geber Teilzeitarbeit leisten. Für die Zeit der Schutz- Kind in Adoptionspflege sowie Vollzeitpflege be- fristen vor und nach der Entbindung bleibt Ihnen steht der Anspruch für insgesamt bis zu drei Jahre Ihr voller Urlaubsanspruch erhalten. Inwieweit die ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung Schutzfristen oder die Elternzeit Auswirkungen auf des achten Lebensjahres des Kindes (zeitliche Auf- die Zahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder teilung ist ebenfalls möglich). sonstige Prämien und Gratifikationen haben, richtet Der Elternzeit beanspruchende Elternteil muss sich nach dem für Sie geltenden Tarif- bzw. Arbeits- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zu- vertrag. steht, einem Kind des Ehepartners oder einem Wollen Sie nach der Elternzeit das Arbeitsverhält- Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in nis nicht wieder aufnehmen, so können Sie zum Obhut aufgenommen wurde, in einem Haushalt le- Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer ben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein o- Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und der von beiden Elternteilen gemeinsam genommen Richter sowie für Soldaten sind die Anspruchsvor- werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis aussetzungen für Elternzeit in besonderen Verord- nungen geregelt.
4 Kündigungsschutz Mutterschaftsgeld Während der Schwangerschaft und bis vier Mona- Während der sechswöchigen Schutzfrist vor und te nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt der achtwöchigen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten werden. Wurde Ihnen gekündigt, bevor Sie Ihrem zwölfwöchigen) Schutzfrist nach der Entbindung Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt haben, bleiben im Allgemeinen Ihre Einkünfte in Höhe Ih- dann ist die Kündigung unwirksam, wenn Sie die res Nettoeinkommens erhalten. Sie setzen sich aus Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nachreichen. Nur dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Ar- in besonderen Fällen kann das Regierungspräsidium beitgebers zum Mutterschaftsgeld zusammen. Das eine vom Arbeitgeber beantragte Kündigung für zu- Mutterschaftsgeld wird aus dem Nettoverdienst be- lässig erklären. Dafür müssen allerdings Gründe rechnet und beträgt höchstens 13 Euro je Kalender- vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar tag, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Kranken- erscheinen lassen. Dies kann z.B. bei Betriebsstillle- kasse sind. Um Ihren Monatsverdienst auf den Ka- gung der Fall sein oder wenn durch das Weiterbe- lendertag umzurechnen, wird jeder Monat einheit- stehen Ihres Arbeitsverhältnisses die Existenz des lich mit 30 Tagen gerechnet, Ihr monatlicher Netto- Betriebes gefährdet wird. verdienst also durch 30 geteilt. Haben Sie Elternzeit in Anspruch genommen, darf Voraussetzung für den Erhalt von Mutterschafts- Ihnen auch während dieser Zeit nicht gekündigt geld ist, dass bei Beginn der Schutzfrist ein Arbeits- werden. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen verhältnis bestanden hat oder Ihr Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums möglich. während der Schwangerschaft in zulässiger Weise Werden Sie in einem zeitlich befristeten Arbeits- aufgelöst worden ist. verhältnis beschäftigt, wie z.B. während der Be- Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkas- rufsausbildung oder als Aushilfskraft, endet das Ar- se sind, wird Ihnen das Mutterschaftsgeld von Ihrer beitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. In Aus- Krankenkasse ausbezahlt. nahmefällen können Sie eine Verlängerung der Aus- Sind Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Kran- bildungszeit beantragen, um Ihre Ausbildung abzu- kenkasse, erhalten Sie unter den gleichen Vorausset- schließen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an zungen Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherung- die für die Berufsbildung zuständige Stelle. Während samt Bonn, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro der Elternzeit ist Ihre betriebliche Ausbildung un- für die gesamte Dauer der Schutzfrist. Dies könnte terbrochen und das Ende Ihrer Ausbildungszeit ver- dann der Fall sein, wenn Sie wegen geringfügiger schiebt sich um die Dauer der Elternzeit. Beschäftigung nicht selbst Mitglied einer gesetzli- Erhaltung von Rechten chen Krankenkasse sondern familienversichert oder als höherverdienende Angestellte in einer privaten Das Mutterschutzgesetz bzw. das Bundeserzie- Krankenversicherung versichert sind. hungsgeldgesetz stellt Ihnen völlig frei, ob Sie nach Antragsformulare sind beim Bundesversicherung- Ende der Schutzfrist bzw. nach Ende der Elternzeit samt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn erhält- weiterarbeiten oder sich ganz Ihrem Kind widmen lich. wollen. Wenn Sie beabsichtigen, zum Ende der Schutzfrist Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu kündigen - also von der Elternzeit keinen Wenn Ihr monatlicher Nettoverdienst 390 Euro Gebrauch machen wollen-, müssen Sie keine Kün- übersteigt, reicht das Mutterschaftsgeld allein nicht digungsfrist einhalten. Wenn Sie nach der Kündi- aus, um Ihnen während der Schutzfrist Ihr Netto- gung an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz wieder arbei- einkommen zu sichern. Daher erhalten Sie während ten wollen und Ihr früherer Arbeitgeber stellt Sie in- der Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu- nerhalb eines Jahres nach der Entbindung wieder sätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Zuschuss des ein, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen, Arbeitgebers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi- soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der schen dem Mutterschaftsgeld von 13 Euro und Ih- Dauer der Beschäftigung abhängen. Ihr Arbeitsver- rem tatsächlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. hältnis gilt jedoch dann als unterbrochen, wenn Sie Dabei wird Ihr Nettoverdienst der letzten drei abge- zwischenzeitlich bei einem anderen Arbeitgeber be- rechneten Kalendermonate bzw. der letzten 13 ab- schäftigt waren. Beabsichtigen Sie jedoch, Ihr Ar- gerechneten Wochen vor Beginn der sechswöchigen beitsverhältnis mit Ablauf der Elternzeit zu been- Schutzfrist vor der Entbindung zugrunde gelegt. Es den, müssen Sie spätestens drei Monate vorher kün- ist unzulässig, den Nettolohn in den drei Kalender- digen. monaten, deren Gehalt für die Berechnung des Mut- terschaftsgeldes maßgebend ist, durch einen Wech- sel der Steuerklassen zu erhöhen, um damit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu erhalten.
5 Wurde Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwan- Bundeserziehungsgeld gerschaft bzw. der Schutzfrist mit Zustimmung des Eltern oder Adoptiveltern (Mutter oder Vater), Regierungspräsidiums aufgelöst, erhalten Sie den aber auch andere Personen, denen für ein Kind die Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch Ihre Kran- Personensorge zusteht, sowie der nicht sorgeberech- kenkasse ausgezahlt. tigte Elternteil, der mit seinem leiblichen Kind in ei- Der Arbeitgeberzuschuss entfällt im Falle einer nem Haushalt lebt, können als Leistung des Bundes erneuten Schwangerschaft für die Zeit, in der die ein Erziehungsgeld von monatlich bis zu 300 Euro Frau noch Elternzeit wegen eines vorher geborenen (Regelleistung) für maximal zwei Jahre bis zur Kindes in Anspruch nimmt, es sei denn, dass sie Vollendung des 2. Lebensjahres erhalten – für ange- während der Elternzeit und während der erneuten nommene Kinder längstens bis zur Vollendung des Schwangerschaft eine zulässige Teilzeitarbeit leistet. 8. Lebensjahres. Alternativ kann die Auszahlung des Alle Betriebe, die nicht mehr als 20 Arbeitnehme- höheren Erziehungsgeldbetrages von 450 Euro mo- rinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (bei entspre- natlich (Budget) für ein Jahr beantragt werden. Bei chender Satzungsbestimmung auch bis zu 30 Ar- Mehrlingsgeburten wird das Mehrfache gewährt. beitnehmerinnen und Arbeitnehmer) erhalten auf Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Antrag den Arbeitgeberzuschuss sowie die Arbeit- Erziehungsgeld sind die persönliche Betreuung und geberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen Erziehung des Kindes; Erwerbstätigkeit ist bis von der gesetzlichen Krankenkasse voll erstattet. höchstens 30 Wochenstunden zulässig, es sei denn, Dabei werden Auszubildende bei der Zahl der Ar- es wird eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausge- beitnehmer nicht berücksichtigt. übt. Der Anspruch auf Erziehungsgeld in den ersten Sozialversicherung sechs Lebensmonaten besteht nicht, wenn das pau- Waren Sie vor Beginn der Schutzfrist in einer ge- schalierte Jahresnettoeinkommen (§§ 5, 6 BErzGG) setzlichen Krankenkasse pflichtversichert, bleiben bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht Sie auch während der Schutzfristen und während dauernd getrennt leben, oder Eltern in eheähnlicher der Elternzeit bzw. des Bezuges von Erziehungsgeld Gemeinschaft 30.000 Euro; bei anderen Berechtig- weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung ten (insbes. allein Erziehenden) 23.000 Euro über- versichert. Beiträge sind nicht zu entrichten für die steigt. Der Anspruch auf das Budget entfällt bei Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld oder Einkommen über 22.086 Euro bzw. 19.086 Euro. wenn Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- Bei bereits vorhandenen Kindern erhöhen sich diese geldgesetz oder vergleichbare Leistungen der Länder Einkommensgrenzen um einen Kinderzuschlag in bezogen werden. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich Höhe von jeweils 3.140 Euro. Die Höhe des Erzie- nur auf diese Leistungen. Weitere Informationen er- hungsgeldes richtet sich für das 1. Lebensjahr nach halten Sie von Ihrer Krankenkasse. dem Einkommen der Berechtigten im Kalenderjahr Wenn Sie freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse vor der Geburt des Kindes und für das 2. Lebens- oder privat krankenversichert sind, müssen Sie auch jahr nach dem Einkommen im Kalenderjahr der während der Schutzfristen und während der Eltern- Geburt. Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes zeit die Beiträge für Ihre Krankenversicherung allein gelten niedrigere Einkommensgrenzen. Nähere aufbringen. Auskünfte hierzu erteilt die für die Bewilligung des Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente Bundeserziehungsgeldes zuständige Stelle (s. u.). entweder durch die Gutschrift von Pflichtbeitrags- Das Bundeserziehungsgeld ist schriftlich für je- und Berücksichtigungszeiten oder durch die Zah- weils ein Lebensjahr zu beantragen; es wird rückwir- lung einer Leistung für Kindererziehung berücksich- kend höchstens für sechs Monate vor der Antrag- tigt. Entscheidend ist der Geburtsjahrgang des be- stellung bewilligt. günstigten Elternteils. Bei Kindern, die vor dem 01. Mutterschaftsgeld wird auf das Bundeserziehungs- Januar 1992 geboren wurden, umfasst die Kinderer- geld angerechnet. Die Anrechnung ist auf zehn Eu- ziehungszeit 12 Kalendermonate, bei Geburten ab ro, bei Geburten ab 1. Januar 2001 beim Budget auf 01. Januar 1992 36 Kalendermonate. Bei gleichzeiti- 13 Euro täglich begrenzt. Nicht angerechnet wird ger Erziehung von mehreren Kindern werden Ver- Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und längerungszeiten angerechnet. Nähere Informatio- nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein nen hierzu sowie zu den Verbesserungen, die das Al- vorher geborenes Kind. Der Arbeitgeberzuschuss tersvermögens-Ergänzungsgesetz mit sich gebracht zum Mutterschaftsgeld wird nicht angerechnet. hat, erhalten Sie bei den Rentenversicherungsträgern Das Bundeserziehungsgeld wird in Baden- oder deren Auskunfts- und Beratungsstellen. Württemberg von der L-Bank, Erziehungsgeldstelle, 76113 Karlsruhe, bewilligt und ausgezahlt. Antrags-
6 vordrucke erhalten Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt benden Ehepartners. Maßgebend sind die Verhält- und der L-Bank. nisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die L-Bank berät Sie sowohl zum Erziehungsgeld Als Einkommen gelten die Einkünfte, die für die als auch zur Elternzeit (Hotline: 0721/38330). Die Berechnung des Bundeserziehungsgeldes im zweiten Broschüre „Erziehungsgeld, Elternzeit“ des Bun- Lebensjahr des Kindes zu Grunde gelegt wurden. desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen ver- Jugend informiert ausführlich zu diesen beiden mindert sich das Landeserziehungsgeld entspre- Themen. Sie kann kostenlos angefordert werden un- chend in Stufen; wird die maßgebliche Einkom- ter Tel. 0180/5 32 93 29. mensgrenze monatlich um mehr als 182 Euro beim 1. und 2. Kind und um 286 Euro beim 3. Kind ü- Landeserziehungsgeld berschritten, wird kein Landeserziehungsgeld mehr gezahlt. Das Land Baden-Württemberg gewährt im Rah- Die Inanspruchnahme des Budgets nach dem men seiner familienfördernden Maßnahmen als Bundeserziehungsgeldgesetz (s. o.) schließt den An- freiwillige Leistung ein steuer- und pfändungsfreies spruch auf Landeserziehungsgeld in der Regel aus. Landeserziehungsgeld. Es wird in der Regel im An- Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen schluss an den Bezugszeitraum für das Bundeserzie- Antrag gewährt; rückwirkend höchstens für sechs hungsgeld für die Dauer von höchstens zwölf Mo- Monate vor der Antragstellung. Der Antrag kann nate gewährt; spätestens jedoch bis zur Vollendung frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin- des achten Lebensjahres des Kindes bzw. bei ange- des, in der Regel zusammen mit dem Antrag auf nommenen Kindern bis zur Vollendung des neun- Bundeserziehungsgeld für das zweite Bezugsjahr ge- ten Lebensjahres. stellt werden (bei beantragtem Bezugszeitraum mit Landeserziehungsgeld erhalten Staatsangehörige Beginn nach dem 25. Lebens-/Betreuungsmonat eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder frühestens sechs Monate vor Beginn des beantragten eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über Bezugszeitraumes). den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR- Das Landeserziehungsgeld wird von der L-Bank, Bürger) sowie bestimmter mit der EU assoziierter Erziehungsgeldstelle, 76113 Karlsruhe, bewilligt und Staaten je nach Inhalt des Assoziationsabkommens ausgezahlt. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Ihrem (z.B. Türkei). Es genügt, dass die erforderliche Bürgermeisteramt oder der L-Bank. Staatsangehörigkeit bei dem Kind oder dem anderen Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die L- Elternteil vorliegt, für das Landeserziehungsgeld be- Bank (Hotline: 0721/38330). antragt wird. Außerdem muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person in Baden-Württemberg liegen. Aufsicht, Auskunft Eine Erwerbstätigkeit ist bis zu 30 Wochenstun- Das Mutterschutzgesetz räumt Ihnen Rechte ein, den zulässig, wenn der im selben Haushalt lebende die zwangsläufig Ihrem Arbeitgeber Pflichten aufer- Ehegatte der Antrag stellenden Person auch nicht legen, Pflichten, die er nicht nur Ihnen, sondern mehr als 30 Wochenstunden arbeitet; ansonsten ist auch der Aufsichtsbehörde gegenüber hat. nur eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 21 Der Arbeitgeber ist z.B. verpflichtet, der Auf- Stunden zulässig. Darüber hinaus gelten weitgehend sichtsbehörde auf deren Verlangen alle erforderli- die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung chen Auskünfte zu geben. Alle Unterlagen, die der von Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebens- Behörde dazu dienen können, ihre Aufgaben zu er- jahr des Kindes. füllen, müssen von ihm mindestens zwei Jahre lang Das Landeserziehungsgeld beträgt monatlich bis aufbewahrt werden. zu 205 Euro, bei Mehrlingsgeburten das Mehrfache. In Betrieben und Verwaltungen, in denen regel- Es erhöht sich ab dem dritten Kind auf bis zu 307 mäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, Euro. Diese Beträge werden voll bezahlt, wenn das muss ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an ge- Familieneinkommen bei Verheirateten, die von ih- eigneter Stelle zur Einsicht ausliegen oder aushän- rem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, bzw. gen. bei Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft im Monat Die Staatliche Gewerbeaufsicht wacht darüber, ob durchschnittlich 1.380 Euro und bei allein Erzie- die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes eingehal- henden im Monat durchschnittlich 1.125 Euro nicht ten werden. Ab 1.1.2005 sind die vier Regierungs- übersteigt. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich präsidien die Aufsichtsbehörden. Die Gewerbeauf- um einen Kinderzuschlag in Höhe von 230 Euro für sichtsämter werden Ende 2004 aufgelöst. jedes weitere kindergeldberechtigte Kind der berech- tigten Person oder ihres nicht dauernd getrennt le-
7 Information Anschriften Weitere Auskünfte zu den unten genannten Stich- Staatliches Gewerbeaufsichtsamt worten erhalten Sie bei den nachstehenden Stellen. Zuständige staatliche Überwachungsbehörden sind Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, verlangen bis 31.12.2004 die neun Staatlichen Gewerbeauf- Sie bei Ihrem Anruf jeweils die zuständige Sach- sichtsämter in Freiburg, Göppingen, Heilbronn, bearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter. Karlsruhe, Mannheim, Sigmaringen, Stuttgart, Tü- bingen und Villingen-Schwenningen. Beschäftigungs- Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Internet: www.gaa.baden-wuerttemberg.de verbote / Regierungspräsidien (ab 1.1.2005) Die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsäm- Erziehungsgeld Bundesministerium für Familie, ter im Mutterschutz werden durch das Verwaltungs- Senioren, Frauen und Jugend, reformstrukturgesetz vom 1.7.2004 ab 1.1.2005 auf Bürgermeisteramt, die vier Regierungspräsidien übertragen. Zuständig L-Bank ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Elternzeit Bundesministerium für Familie, Betrieb der Schwangeren oder der Mutter liegt. Senioren, Frauen und Jugend, Zuständig sind somit ab 1.1.2005: L-Bank Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer- Kündigungsschutz Staatl. Gewerbeaufsichtsamt / Straße 30, 72 072 Tübingen, Tel. 07071/757-0 Regierungspräsidien E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de Mutterschaftsgeld Krankenkasse, Regierungspräsidium Freiburg, 79083 Freiburg i.Br. Bundesversicherungsamt Tel. 0761/208-0 Mutterschutzgesetz Staatl. Gewerbeaufsichtsamt / E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de Regierungspräsidium Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, Schutzfristen Staatl. Gewerbeaufsichtsamt 70565 Stuttgart, Tel. 0711/904-0 Regierungspräsidien E-Mail: poststelle@rps.bwl.de Sozialversicherung Krankenkasse Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe Stillzeiten Staatl. Gewerbeaufsichtsamt / Tel. 0721/926-0 Regierungspräsidium E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de Vorsorgeunter- suchungen Krankenkasse Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Tel. (02 28) Unter www.service-bw.de können Sie im Internet 61 9-0; Internet: poststelle@bva.de unter dem Verwaltungsportal des Landes und der Kommunen Baden-Württembergs ebenfalls Infor- L-Bank, Erziehungsgeldstelle, mationen abrufen. 76113 Karlsruhe, Tel. (07 21) 3 83 30 Elternzeit: Tel. (07 21) 150-31 26 Internet: www.l-bank.de/erziehungsgeld Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Taubenstraße 42/43, 10117 Berlin Service-Telefon: 01801 / 90 70 50 Internet: www.bmfsfj.de
8 Mutterschutzgesetz Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) Erster Abschnitt § 4 Weitere Beschäftigungsverbote Allgemeine Vorschriften (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperli- § 1 Geltungsbereich chen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei Dieses Gesetz gilt denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr- 1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, denden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämp- 2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich- fen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder gestellte (§ 1 Abs.1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. Lärm ausgesetzt sind. März 1951, BGBl. I S.191), soweit sie am Stück mitarbeiten. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkeh- mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder rungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Ge- befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung sundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten nach Satz 1, beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustel- Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese len. Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten 3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gele- oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich genheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben. gebückt halten müssen, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- 4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art ordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen 1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Ge- mit Fußantrieb, sundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Müt- 5. mit dem Schälen von Holz, ter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzu- 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in richten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen, erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko 2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefähr- Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die wer- dung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Lei- denden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der not- besfrucht besteht, wendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der be- 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf troffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit Beförderungsmitteln, umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbe- des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung sondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des ausgesetzt sind. Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, (3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeits- 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein platz (ABl. EG Nr. L 348 S.1). gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt wer- (5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlasse- den kann, nen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durch- ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilli- führung des Absatzes 1 zu treffen sind. gen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Be- einträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht Zweiter Abschnitt befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäfti- Beschäftigungsverbote gung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Be- triebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Sat- § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter zes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäf- (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, so- tigten Frauen gegeben sind. weit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden ist. Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zu- (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen stimmung des Bundesrates vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, 1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; der Absätze 1 und 2 fallen, die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. 2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
9 (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, schnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auf- bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 er- traggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Ent- lassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Be- gelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das schäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeits- § 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis gesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgelt- schutz Anwendung. (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwan- gerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mittei- § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit len, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehr- Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer arbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehör- Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. de unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Dritten nicht unbefugt bekanntgeben. Stunden in der Doppelwoche, (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeit- 2. von sonstigen Frauen über 8½ Stunden täglich oder 90 räume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder Stunden in der Doppelwoche einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßli- hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonnta- chen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die ge eingerechnet. Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 oder verlängert sich diese Frist entsprechend. dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 2 trägt der Arbeitgeber. 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherber- § 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung gungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstel- Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wo- lungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. chen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ver- und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in längern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeit- Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, raum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäf- vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wo- tigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununter- chen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn brochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre an eine Nachtruhe gewährt wird. Erklärung jederzeit widerrufen. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestell- (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung te, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter vor- herangezogen werden. aussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs.1, 2 Nr.1, 3, 4, 5, der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt 7¼stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt wer- werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 den kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere gelten entsprechend. Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heim- § 7 Stillzeit arbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Eìnzelfällen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen. Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer Abschnitt 2a zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden Mutterschaftsurlaub soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf- undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte §§ 8a bis 8d (weggefallen) keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von Dritter Abschnitt mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit Kündigung gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhe- pause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. § 9 Kündigungsverbot (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Ver- (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der dienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festge- der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung be- setzten Ruhepausen angerechnet werden. kannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Be- Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist stimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertre- sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. tenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nach- (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in geholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durch- sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt -
10 Kündigung- des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- (BGBl. I S. 191) erstreckt. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs.1 Satz 3 ent- die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der sprechend. Absätze 1 und 2 zu erlassen. (3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbe- § 12 (weggefallen) hörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der § 13 Mutterschaftsgeld Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, aus- sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und nahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündi- des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschafts- gung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässi- geld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung gen Kündigungsgrund angeben. oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwir- (4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte te über das Mutterschaftsgeld. dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Kranken- vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen kasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimar- Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt. beit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 § 9a (weggefallen) Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mut- terschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender An- § 10 Erhaltung von Rechten wendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und wäh- über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 rend der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Ar- Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag beitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gel- Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. ten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während (2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist. ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit (3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsver- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäfti- hältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutter- gungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als schaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2. nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit § 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiederein- stellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. (1 ) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsord- Vierter Abschnitt nung, § 29 Abs. l, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenver- Leistungen sicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Ar- Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem beitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalen- Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu dertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechne- gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § ten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilwei- Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorüber- se oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn gehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entloh- Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, nungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Ein- sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. tritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnitts- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches verdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzar- oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das beit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, blei- kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, ben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht mög- in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Be- lich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsent- tracht. gelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwan- Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeit- gerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach raums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsver- Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutter- säumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durch- schaftsgeldes zuständigen Stelle. schnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind (3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entspre- dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ab- chend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses lauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge- mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. setzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
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