Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...

Die Seite wird erstellt Matthias Stolz
 
WEITER LESEN
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Webinar
Überblick zum Digital Services Act (DSA-E)
Kommissionsentwurf vom 15.12.2020

Donnerstag, 20.05.2021

RA Philipp Koehler | RA Dr. Gregor Schmid, LL.M.
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Agenda

 I.   Stand des Legislativprozesses
 II.  Überblick über den DSA-E
      1. Ausgangslage
      2. Zweck
      3. Anwendungsbereich
      4. Systematik
      5. Regelungsüberblick
 III. Reaktionen und Änderungsanregungen

                                           2
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Stand des Legislativprozesses

 Der DSA-E wurde von der Europäischen Kommission am 15.12.2020 veröffentlicht.
 Hierauf konnte bis zum 31.03.2021 Stellung genommen werden.
 Nun bedarf es der Erörterung und Stellungnahme durch das Europäische Parlament
  und den Europäischen Rat unter Berücksichtigung der eingereichten
  Stellungnahmen.
 Stellungnahmen:
   Deutscher Bundesrat vom 15.03.2021
   Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) vom 31.03.2021
   Die Medienanstalten vom 30.03.2021
   Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) vom 23.02.2021
   European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA)
   European Data Protection Supervisor (EDPS) vom 10.02.2021

 Die Stellungnahmen geben bereits einen Vorgeschmack, wie kontrovers div.
  Regelungskomplexe im weiteren Legislativverfahren diskutiert werden dürften.

                                                                                   3
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Ausgangslage

 Seit Inkrafttreten der E-Commerce-RL (2000/31/EG) (ECRL) im Jahre 2000 hat sich
  die Online-Welt erheblich weiterentwickelt.
 Neue und innovative digitale Geschäftsmodelle sind entstanden und stark
  gewachsen.
 Diese Geschäftsmodelle und Angebote haben das wirtschaftliche und tägliche
  Leben von EU-Bürgern erheblich verändert, indem sie die Art der Kommunikation,
  der Vernetzung, des Konsums und der Geschäftsabschlüsse neu gestaltet haben.
 Die digitale Transformation, neue Technologien und die umfangreiche Nutzung
  dieser Angebote in der EU führen zu neuen Risiken und Herausforderungen.
 Im nationalen Recht gibt es Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der
  ECRL.
 Nach Auffassung der EU Kommission besteht ein starkes Bedürfnis, die rechtlichen
  Rahmenbedingungen an den gegenwärtigen und künftigen Stand der Digitalisierung
  anzupassen.
 Der DSA bildet zugleich einen wichtigen Baustein der Digital Single Market Strategie
  der EU Kommission.

                                                                                         4
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Umfrage:

Sehen Sie ebenfalls einen erheblichen Bedarf für
eine Neugestaltung der Spielregeln für digitale
Dienste?

(A)   Ja
(B)   Nein
(C)   Weiß nicht
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Zweck

 Schutz und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes durch
  einheitliche, effektive und verhältnismäßige Regeln in der EU (Art. 1 Abs. 2).
 Förderung des Vertrauens in die Digitalwirtschaft im Binnenmarkt sowie der
  Innovation und des Wachstums durch
   die angemessene Überwachung von digitalen Diensten;
   die Gewährleistung der europäischen Grundrechte; und
   die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Institutionen auf EU-Ebene.
 Einheitlichkeit und Konsistenz der rechtlichen Rahmenbedingungen:
   Stärkung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter innerhalb der EU und
    Minimierung von Compliance-Kosten bei grenzüberschreitender Tätigkeit.
   Beseitigung von Wettbewerbshemmnissen und Förderung des fairen
    Wettbewerbs in der EU.
   Stärkung des Verbraucherschutzes und der europäischen Grundrechte
    (Verbraucherschutz, Transparenz, „Accountability“, Rechtsdurchsetzung).
   Gleicher und einheitlicher Schutz von Nutzern und Verbrauchern.

                                                                                   6
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Anwendungsbereich

 Der DSA-E gilt als horizontale Regelung für „Vermittlungsdienste“, die in Art. 2
  Buchst. f definiert sind:
   „Reine Durchleitung“ – „Caching“ – „Hosting“.
 Gestufte Regulierung für Vermittlungsdienste, Hosting-Dienste, Online-Plattformen
  und sehr große Online-Plattformen.
 Ergänzung zu sektorspezifischen Regelungen
   z.B. Platform2Business-VO, AVMD für Video Sharing Anbieter,
    Urheberrechtsrichtlinien (zuletzt DSM RL 2019/790), Verbraucherrechterichtlinien,
  die als lex specialis Vorrang vor dem DSA-E haben. Anwendung des DSA-E dann,
  wenn das lex specialis das Recht nicht oder nicht vollständig behandelt (EG 9).
 „Hybride“ Dienste: Fallen einige Dienste eines Anbieters in den Anwendungsbereich
  und andere nicht, oder fallen die von einem Anbieter erbrachten Dienste unter
  verschiedene Abschnitte dieser Verordnung, gelten die einschlägigen
  Bestimmungen nur für diejenigen Dienste, die in deren jeweiligen
  Anwendungsbereich fallen (EG 15).
 Keine Anwendung bestimmter Regelungen für Online-Plattformen (Art. 16-24 DSA-
  E) auf Kleinst- und Kleinunternehmen (< 50 Beschäftigte und < 10 Mio.
  Jahresumsatz).
                                                                                        7
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Anwendungsbereich

Territorialer Anwendungsbereich:
 Der DSA-E ist nicht auf Unternehmen mit Sitz in der EU beschränkt:
   Anwendung auf Diensteanbieter von Vermittlungsdiensten, deren Nutzer ihre
    Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben (Art. 1 Abs. 3).
   Der Niederlassungsort des Diensteanbieters ist nicht relevant; dieser kann auch
    außerhalb der EU liegen (Art. 1 Abs. 3).
 Anknüpfungspunkt für den DSA-E ist eine „wesentliche Verbindung“ zur EU:
   Bsp. (a) Niederlassung des Diensteanbieters in der EU; (b) eine erhebliche
    Anzahl von Nutzern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten; oder (c) die
    Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten (Art. 2
    Buchst. d).
   Ausrichtungsindikationen sind u.a. Sprache, Währung, nationale Top Level
    Domain oder die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Diensten in der
    EU (EG 7 und 8).
   Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der EU reicht allein noch
    nicht aus, um eine „wesentliche Verbindung“ anzunehmen (EG 9).

                                                                                      8
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Systematik

                                            Vermittlungsdienste
                                              (Art. 2 Buchst. f)

                Reine
                                     Caching-Dienste                     Hosting-Dienste
        Durchleitungsdienste
                                     (Art. 2 Buchst. f)                  (Art. 2 Buchst. f)
          (Art. 2 Buchst. f)

       × Trotz Vielfalt der Angebote keine weitere
         Differenzierung betreffend die Ausgestaltung der                              Sehr große
                                                                    Online-
         Vermittlungsdienste.                                                            Online-
                                                                Plattformen
                                                                                       Plattformen
       × Insb. keine Differenzierung zwischen Informations-   (Art. 2 Buchst. h)
                                                                                         (Art. 25)
         und Transaktionsplattformen.

                                                                                                     9
Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
Haftungsregelungen

Allgemeines
 Haftungsregelungen in Form einer EU-Verordnung, um eine Harmonisierung in der
  EU sicherzustellen.
 Die Frage des „Ob“ einer Haftung unterfällt unverändert dem Recht der jeweiligen
  Mitgliedstaaten (EG 17).
 Die Haftungsregelungen i.S.v. Art. 12 bis 15 ECRL werden aufgehoben und
  weitestgehend vom DSA-E übernommen (Art. 71).
 Fraglich: Allgemein keine Anwendung der Haftungsausschlüsse bei „aktiver Rolle“
  des Diensteanbieters statt neutraler/technischer Funktion (vgl. EG 18 und 20)?
Reine Durchleitungsdienste (Art. 3)
 Bspw. Telekommunikationsanbieter und Access Provider.
 Art. 3 ist identisch mit Art. 12 ECRL.
 Weitgehender Haftungsausschluss.
Caching-Dienste (Art. 4)
 Bspw. Proxy Cache Server.
 Art. 4 ist identisch mit Art. 13 ECRL.
 Weitgehender Haftungsausschluss.
                                                                                     10
Haftungsregelungen

Hosting-Dienste (Art. 5) (Speicherung der vom Nutzer bereitgestellten
Informationen)
 Bspw. Cloud-Anbieter, soziale Netzwerke, Markplätze und Sharing-Plattformen.
 Art. 5 Abs. 1 und 2 sind identisch mit Art. 14 Abs. 1 und 2 ECRL.
    Haftungsausschluss, wenn keine Kenntnis und unverzügliches Handeln nach
     Kenntnis rechtswidriger Inhalte.
 Art. 5 Abs. 4 ist nahezu identisch mit Art. 14 Abs. 3 ECRL.
 Neu: Art. 5 Abs. 3 enthält eine Ausnahme vom Haftungsprivileg, die an die BGH-
  Rechtsfigur des „Zueigenmachens“ von Drittinhalten erinnert.
    Danach gilt das Haftungsprivileg nicht für die verbraucherschutzrechtliche
     Haftung von Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Verträge mit
     Händlern abzuschließen, wenn der Verbraucher „davon ausgehen kann“, dass
     die angebotene Information (bzw. das Produkt oder die Dienstleistung) vom
     Diensteanbieter selbst angeboten wird (vgl. auch EG 23).

                                                                                     11
Freiwillige Untersuchungen, generelle
Überwachungspflichten und Anordnungen

Neu: Freiwillige und eigeninitiierte Untersuchungen (Art. 6)
 Sog. „Good samaritan“ Regelung (vgl. EG 25):
   Die Haftungsprivilegien (Art. 3 bis 5) sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
    weil der Diensteanbieter freiwillig in Eigeninitiative
      Untersuchungen vornimmt, die darauf abzielen, illegale Inhalte zu ermitteln, zu
       identifizieren, zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren; oder
      Maßnahmen ergreift, um die EU-rechtlichen Vorgaben (inkl. des DSA-E) zu
       erfüllen.
   Grund: Problem der aktuellen Regelung der ECRL betreffend Kenntnis durch
    Eigeninitiative soll behoben werden.
Keine generellen Überwachungspflichten (Art. 7)
 Vom Wesensgehalt her vergleichbar mit Art. 15 Abs. 1 ECRL.
Neu: Reaktion auf gerichtliche und behördliche Anordnungen (Art. 8 und 9)
 Diensteanbieter sind verpflichtet, die anordnende Institution unverzüglich über den
  Eingang der Anordnung und die Modalitäten der Umsetzung zu unterrichten.
 Betrifft Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte (Art. 8) und über die
  Erteilung von Auskunft über Nutzer (Art. 9).
                                                                                         12
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Abgestuftes Regulierungssystem

 Vermittlungsdienste   Allgemeine Pflichten

                                              Ergänzende besondere
  Hosting-Dienste      Allgemeine Pflichten
                                                    Pflichten

 Online-Plattformen    Allgemeine Pflichten           Ergänzende besondere Pflichten

     Sehr große
                       Allgemeine Pflichten                     Ergänzende besondere Pflichten
 Online-Plattformen

                                                                                                 13
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Vermittlungsdienste
                                                                                             Vermittlungsdienste
Allgemeines
 Institutionelle Ansprechpartner auf Seiten des Diensteanbieters sollen eine
  effektivere Beseitigung von illegalen Inhalten und deren Durchsetzung
  gewährleisten.                                                                        Zentrale
                                                                                                         Rechtsvertreter
Zentrale Kontaktstelle (Art. 10)                                                      Kontaktstelle
                                                                                                            (Art. 11)
 Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Diensteanbieter für operative          (Art. 10)
  Zwecke, insb. die direkte Kommunikation mit
   Nutzern und Hinweisgebern; sowie
   Behörden (insb. den DSCs), der Kommission und dem EBDS.
Rechtsvertreter (Art. 11)
 Bei Diensteanbietern, die keine Niederlassung in der EU haben, Ernennung eines
  Rechtsvertreters in einem EU-Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine
  Vermittlungsdienste erbringt.
 Der Rechtsvertreter haftet für die Nichteinhaltung von Pflichten unter dem DSA-E.
 Die Haftung des Diensteanbieters bleibt unberührt.

                                                                                                                    14
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Vermittlungsdienste

AGB-Beschränkungen (Art. 12)
 Angabe von Beschränkungen in AGB, welche die Nutzung des Vermittlungsdienstes im Hinblick auf das Bereitstellen von
  Informationen betreffen. Insb. transparente Regelungen und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten (inkl. Algorithmen und
  menschlicher Überprüfung).
 Der Diensteanbieter ist – mit Blick auf die europäischen Grundrechte und die berechtigten Interessen der involvierten Personen –
  verpflichtet, diese Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig anzuwenden und durchzusetzen.
Transparenzberichtspflichten (Art. 13)
 Keine Anwendung auf Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 13 Abs. 2).
 Jährliche Veröffentlichung von Berichten mit
   Anzahl der Anordnungen (vgl. Art. 8 und 9), Kategorisierung und durchschnittliche Reaktionszeit;
   Anzahl der Meldungen, Kategorisierung, ergriffene Maßnahmen und durchschnittliche Reaktionszeit;
   eigeninitiierter Moderation von Inhalten und Anzahl und Art der Maßnahmen, welche die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit, den
    Zugang und die Bereitstellung von Informationen beeinträchtigen, sowie deren Grundlage; und
   Anzahl der Beschwerden über das interne Beschwerdemanagementsystem, die Grundlage der getroffenen Entscheidungen,
    die durchschnittliche Entscheidungszeit und die Anzahl der rückgängig gemachten Entscheidungen.

                                                                                                                                 15
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Hosting-Dienste

Notice & Action-Verfahren (Art. 14)
 Implementierung eines leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen und rein
  elektronischen Melde- und Abhilfeverfahrens.
 Ausgestaltung in einer Art, die präzise und angemessen substantiierte Meldungen
  ermöglicht, auf deren Basis illegale Inhalte identifiziert werden können.
 Versand einer elektronischen Eingangsbestätigung.
 Meldungen sollen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise vom
  Diensteanbieter abgewickelt werden.
 Unverzügliche Benachrichtigung des Hinweisgebers über die Entscheidung des
  Diensteanbieters und mögliche Rechtsbehelfe.
Begründung des Diensteanbieters (Art. 15)
 Die Entfernung oder Sperrung von Inhalten bedarf der Begründung; diese hat
  spätestens bei Entfernung oder Sperrung zu erfolgen.
 Erforderlichkeit einer klaren und verständlichen Begründung, die so präzise und
  spezifisch wie möglich zu sein hat; u.a. um Rechtsbehelfe des Hinweisgebers
  und/oder des betroffenen Nutzers zu gewährleisten.

                                                                                    16
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Online-Plattformen

Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 16)
 Keine Anwendung auf Kleinst- und Kleinunternehmen.
Bereitstellung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Art. 17)
 Bereitstellung eines effektiven, kostenlosen, leicht zugänglichen und
  nutzerfreundlichen internen Systems zur Beilegung von Beschwerden der Nutzer.
 Beschwerden müssen vom Diensteanbieter in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver
  Weise abgewickelt werden.
 Der Beschwerdeführer ist unverzüglich über den Ausgang seiner Beschwerde und
  mögliche Rechtsbehelfe zu informieren.
Außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 18)
 Betrifft (a) Entscheidungen i.R.d. Beschwerdemanagementsystems; und (b)
  Beschwerden, die nicht mit diesem Mittel gelöst werden können.
 Verpflichtung des Diensteanbieters mit außergerichtlichen, zertifizierten und
  unabhängigen Streitbeilegungsstellen zusammenzuarbeiten und deren
  Entscheidung zu akzeptieren.

                                                                                     17
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Online-Plattformen

Vertrauenswürdige Hinweisgeber (Art. 19)
 Priorisierung der Bearbeitung von Meldungen durch institutionelle,
  vertrauenswürdige Hinweisgeber.
 Behördliche Ernennung – insb. durch den zuständigen DSC – und beim Vorliegen
  bestimmter Anforderungen (insb. Unabhängigkeit, Expertise, Kompetenz und
  Vertretung kollektiver Interessen).
Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch (Art. 20)
 Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einstellung der digitalen Dienste (nach
  vorheriger Warnung) gegenüber Nutzern, die häufig offensichtlich illegale Inhalte
  bereitgestellt haben und/oder gegenüber Personen, deren Anfragen häufig
  offensichtlich unbegründet sind.
 Transparente Darstellung der entsprechenden Rahmenbedingungen in den AGB.
Benachrichtigung von Behörden (Art. 21)
 Bei Kenntnisnahme von Informationen, die den Verdacht einer schweren Straftat
  begründen, unverzügliche Benachrichtigung von Behörden und Bereitstellung der
  verfügbaren Informationen.

                                                                                      18
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Online-Plattformen

Nachverfolgbarkeit von Unternehmern (Art. 22)
 Sog. KYBC („know your business customer“) Grundsatz.
 Anwendung bei Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern vermitteln.
 Unternehmer können auf der Online-Plattform nur tätig werden, wenn der Diensteanbieter bestimmte Informationen erhalten hat
  (z.B. Kontaktdaten, Identifikationsdokument und HR-Auszug)
 Der Diensteanbieter hat dies in zumutbarem Umfang zu verifizieren (z.B. Abgleich in öffentlichen Online-Datenbanken).
Zusätzliche Transparenzberichtspflichten (Art. 23)
 Jährliche Veröffentlichung der
   Anzahl der außergerichtlichen Streitbeilegungen, deren Ergebnisse und die durchschnittliche Verfahrensdauer;
   Anzahl von Sperrungen wegen illegalen Inhalten, unbegründeten Meldungen und unbegründeten Beschwerden; sowie
   Nutzung von automatischen Mitteln zum Zwecke der Moderation von Inhalten.
 Halbjährliche Veröffentlichung der Anzahl der aktiven Nutzer (~ dient insb. der Prognose für sehr große Online-Plattformen).
Transparenzvorgaben an Online-Werbung (Art. 24)
 Klare und eindeutige Kennzeichnung der Information als Werbung, Angabe des Auftraggebers und aussagekräftige Informationen
  zu den wichtigsten Parametern zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird.

                                                                                                                                 19
Umfrage:
Halten Sie den Umfang der Sorgfalts- und
Transparenzpflichten für Vermittlungsdienste (inkl.
Online-Plattformen) für sachgerecht und
angemessen?
(A)   Ja
(B)   Nein
(C)   Weiß nicht
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Sehr große Online-Plattformen

Definition (Art. 25)
 Sehr große Online-Plattformen sind Online-Plattformen mit einer durchschnittlichen
  monatlichen aktiven Nutzeranzahl in der EU von mind. 45 Mio. (bzw. im Grundsatz
  10 % der EU-Bevölkerung).
Bewertung von systemischen Risiken (Art. 26)
 Systemische Risiken sind (a) die Verbreitung von illegalen Inhalten; (b) negative
  Effekte auf europäische Grundrechte (Privatsphäre, Meinungs-/Informationsfreiheit,
  Diskriminierungsverbot und Minderjährigenschutz); und (c) vorsätzliche
  Manipulationen mit Negativeffekt auf den Schutz von Gesundheit, Minderjährigen
  oder staatbürgerlichem Diskurs oder Effekt auf Wahlprozesse oder die öffentliche
  Sicherheit.
 Jährliche Überprüfung dieser systemischen Risiken durch den Diensteanbieter.
Maßnahmen zur Minderung systemischer Risiken (Art. 27)
 Ergreifen von angemessenen, verhältnismäßigen und wirksamen Maßnahmen, um
  derartige systemische Risiken zu mindern.
 Möglichkeit des Erlasses von Best Practices und allgemeiner Leitlinien durch die
  Kommission, die DSCs und das EBDS.

                                                                                       21
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Sehr große Online-Plattformen

Unabhängige Audits (Art. 28)
 Jährliche Audits auf Kosten des Diensteanbieters durch unabhängige und qualifizierte Stellen zur Bewertung der Einhaltung des
  DSA-E.
 Der Auditbericht muss u.a. die auditierten Elemente, die anwandte Methode, die Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse, eine
  Bewertung sowie bei negativen Befunden operative Empfehlungen enthalten.
 Bei negativen Befunden muss der Diensteanbieter innerhalb von 1 Monat einen Auditumsetzungsbericht beschließen, der die zu
  ergreifenden Maßnahmen bestimmt.
Transparenzvorgaben an Empfehlungssysteme (Art. 29)
 Klare, barrierefreie und leicht verständliche Beschreibung der wichtigsten Parameter des Empfehlungssystems und der
  Möglichkeit des Nutzers, diese Parameter zu ändern (inkl. einer nicht auf Profiling beruhenden Option).
Ergänzende Regelungen zur Darstellung von Online-Werbung (Art. 30)
 Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Archivs für Online-Werbung, in dem die Werbung für 1 Jahr nach erfolgter Anzeige
  gespeichert wird. Dieses Archiv darf keine personenbezogenen Daten von Nutzern enthalten.
 Speicherung von Inhalt, Auftraggeber, Zeitraum, Zielgruppen, der verwendeten Hauptparametern und der Gesamtzahl der
  erreichten Nutzer.

                                                                                                                                  22
Sorgfalts- und Transparenzpflichten
Sehr große Online-Plattformen

Datenzugang und Kontrolle (Art. 31)
 Verpflichtung dem zuständigen DSC oder der Kommission auf begründetes Verlangen in angemessener Zeit Zugang zu Daten zu
  gewähren, die für die Überprüfung und Bewertung der Einhaltung des DSA-E erforderlich sind.
 Verpflichtung akademischen Forschern auf begründetes Verlangen des zuständigen DSC oder der Kommission in angemessener
  Zeit Zugang zu Daten zu gewähren, für den alleinigen Zweck Forschung durchzuführen, die zur Identifikation und zum besseren
  Verständnis systemischer Risiken beiträgt.
Compliance-Beauftragte (Art. 32)
 Bestellung von einem oder mehreren qualifizierten und unabhängigen Compliance-Beauftragten.
 Der Compliance-Beauftragte berichtet direkt an das höchste Management-Level des Diensteanbieters.
Zusätzliche Transparenzberichtspflichten (Art. 33)
 Halbjährliche Veröffentlichung von Berichten i.S.v. Art. 13 sowie Bereitstellung an den zuständigen DSC und die Kommission.
 Zusätzlich jährliche Veröffentlichung von Berichten über (a) die Ergebnisse der systemischen Risikobewertung; (b) die ermittelten
  und umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen; (c) den Auditbericht; und (d) den Auditumsetzungsbericht.

                                                                                                                                  23
Umfrage:

Halten Sie den Umfang der Sorgfalts- und
Transparenzpflichten für sehr große Online-
Plattformen für sachgerecht und angemessen?

(A)   Ja
(B)   Nein
(C)   Weiß nicht
Zuständige Institutionen, Kompetenzen und
Zusammenarbeit auf EU-Ebene

                  DSC
                                                         EBDS
     (Digital Services Coordinator)                                                Kommission
                                           (European Board for Digital Services)
       in jedem EU-Mitgliedstaat

Informationsaustausch auf EU-Ebene (Art. 67)
 Zur Kooperation und Kommunikation auf EU-Ebene wird die Kommission ein
  zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem vorhalten.
 Die Kommission, die DSCs und das EBDS werden für ihre Kommunikation (nach
  Maßgabe des DSA-E) dieses Informationsaustauschsystem nutzen.

                                                                                                25
Zuständige Institutionen, Kompetenzen und
Zusammenarbeit auf EU-Ebene

DSC (Art. 38, 39, 41, 44 bis 46)                               EBDS (Art. 47 bis 49)
 Zuständige Behörde für die Einhaltung und Durchsetzung des    Beratung der DSCs und der Kommission.
  DSA-E im EU-Mitgliedstaat.                                    U.a. Anfertigung von Stellungnahmen, Förderung der
 Bestimmung durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat.              Entwicklung und Umsetzung von europäischen Leitlinien und
 Untersuchungsbefugnisse gegenüber Diensteanbietern und         gemeinsamer Untersuchungen der DSCs.
  eingebunden Dritten (insb. Recht auf Informationen,           Im Grundsatz bestehend aus den DSCs aller EU-
  Stellungnahmen und Vor-Ort-Inspektionen).                      Mitgliedstaaten. Hinzuziehung von anderen Behörden und
 Durchsetzungsbefugnisse (u.a. Anordnungsbefugnis bzgl.         Experten möglich.
  Unterlassung von Rechtsverletzungen,                          Jeder EU-Mitgliedstaat hat 1 Stimme. Entscheidungen
  Rechtsschutzmaßnahmen und Bußgelder).                          bedürfen der einfachen Mehrheit und der Bestätigung durch
 Zusammenarbeit mit anderen DSCs, der Kommission und            die Kommission.
  dem EBDS (z.B. bei Verstößen in anderen EU-
  Mitgliedstaaten oder bei grenzüberschreitenden
  Sachverhalten).

                                                                                                                             26
Rechtliche Zuständigkeit und Sanktionen

Rechtliche Zuständigkeit (Art. 40)
 Zuständig ist der EU-Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Hauptniederlassung hat (~ Herkunftslandprinzip).
 Bei Diensteanbietern, die keine Niederlassung in der EU haben, ist der EU-Mitgliedstaat zuständig, in dem der Rechtsvertreter
  ansässig oder niedergelassen ist.
 Bei fehlender Ernennung eines Rechtsvertreters sind sämtliche EU-Mitgliedstaaten zuständig. Soweit ein EU-Mitgliedstaat
  entscheidet, seine Zuständigkeit auszuüben, müssen die anderen EU-Mitgliedstaaten informiert werden (~ Sicherstellung des
  Grundsatzes „ne bis in idem“).
Sanktionen (Art. 42)
 Die EU-Mitgliedstaaten stellen folgenden erheblichen Buß- und Zwangsgeldrahmen sicher:
   Generelle Verstöße: Bußgelder von bis zu 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Diensteanbieters.
   Verstöße gegen Kooperationspflichten bei Untersuchungen: Bußgelder von bis zu 1 % der Jahreseinnahmen oder des
    Jahresumsatzes des Diensteanbieters.
   Anhaltende Verstöße: Periodische Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Vorjahres des
    Diensteanbieters.

                                                                                                                                  27
Interventionsmöglichkeit der Kommission

Interventionsmöglichkeit der Kommission und Implikationen (Art. 51 bis 66)
 Bei sehr großen Online-Plattformen.
 Möglichkeit der Intervention der Kommission, soweit der zuständige DSC nicht (in der vorgegebenen Zeit) tätig geworden ist oder
  um Intervention gebeten hat.
 Die Kommission hat u.a.
   das Recht auf Auskunft, Interviews, Stellungnahmen und Vor-Ort-Inspektionen; sowie
   die Befugnis Beschlüsse zu erlassen (insb. wegen Nichteinhaltung des DSA-E).
Buß- und Zwangsgelder (Art. 59 und 60)
 Generelle Verstöße: Bußgelder von bis zu 6 % des Gesamtumsatzes des Vorjahres des Diensteanbieters der sehr großen
  Online-Plattform.
 Verstöße des Diensteanbieters der sehr großen Online-Plattform oder eingebundenen Dritten gegen Kooperationspflichten bei
  Untersuchungen: Bußgelder von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des Vorjahres.
 Erzwingung von Kooperationspflichten oder Einhaltung von Maßnahmen durch den Diensteanbieter der sehr großen Online-
  Plattform oder eingebundene Dritte: Periodische Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des
  Vorjahres.

                                                                                                                                28
Reaktionen und Änderungsanregungen

 Der DSA-E findet im Grundsatz Zustimmung (insb. die Beibehaltung der Systematik
  der ECRL).
 Zeitgleich werden allerdings div. Punkte kritisiert und Änderungen angeregt.
Nennenswerte Punkte:
× Fehlende Öffnungsklauseln zur Sicherung mitgliedstaatlicher Rechte (insb. im
  Bereich des Medienpluralismus).
× Nicht hinreichend klar gefasster Adressatenkreis. Keine abweichende Handhabung
  für den B2B-Bereich trotz des anders gelagerten Risikopotentials.
× Nicht hinreichend klare und granulare Definitionen (insb. Online-Plattformen und
  illegale Inhalte).
  × Keine hinreichende Differenzierung zwischen Informations- und
    Transaktionsplattformen.
  × Keine hinreichende Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgestaltungen der
    Online-Plattformen.
  × Differenzierung am Maßstab der Größe der Online-Plattform ungeeignet.
× Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Regelungswerken (vgl. EG 9).

                                                                                     29
Reaktionen und Änderungsanregungen

Nennenswerte Punkte (Fortsetzung):
× Avisierte Konzeption der Aufsichtsstrukturen nicht erforderlich und angemessen.
  × Erhebliche Steigerung der Komplexität grenzüberschreitender Zusammenarbeit
    und daraus entstehende Negativeffekte. Keine hinreichende Berücksichtigung
    bereits bestehender Strukturen auf EU-Ebene.
  × Befürchtung der Beeinträchtigung bzw. Schwächung des nationalen
    Schutzniveaus bereits bestehender nationaler Regelungen.
× Ausnahme zum Haftungsprivileg in Art. 5 Abs. 3 nicht hinreichend klar und zu eng.
  × U.a. Ergänzung der Ausnahme um Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 22).
× Unzureichende Regelungen zu den Rechtsfolgen für vorhandene illegale Inhalte
  (insb. Fehlen einer materiell-rechtlichen Löschpflicht im DSA-E selbst).
× Fehlen von materiell-rechtlichen Nutzerrechten gegen Diensteanbieter, u.a. um
  Anreize gegen Overblocking zu schaffen.
× Fehlen weiterer Vorgaben bzw. Grundlagen zur Bemessung von Bußgeldern.
× EU-Kommission hat zu weitreichende eigene Zuständigkeiten und
  Entscheidungsbefugnisse.

                                                                                      30
Umfrage:

Haben Sie insgesamt eher eine positive oder eine
negative Wahrnehmung des Kommissionsentwurfs
zum Digital Services Act?

(A)   Positiv
(B)   Negativ
(C)   Weiß nicht
Ihre Ansprechpartner

                              Philipp Koehler                                                                                        Dr. Gregor Schmid, LL.M. (Cambridge)
                              Salary Partner                                                                                         Partner
                              T +49 89 210 38-0                                                                                      T +49 30 885 636-0
                              E p.koehler@taylorwessing.com                                                                          E g.schmid@taylorwessing.com

Philipp Koehler ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht als auch Fachanwalt für            Gregor Schmid ist Rechtsanwalt für Technologie und Medien mit den Schwerpunkten Datenschutz,
Informationstechnologierecht und verfügt, unter anderem durch diverse Secondments, über               Urheberrecht, Medien, IT-Recht und E-Commerce. Er berät regelmäßig bei Verhandlungen und
weitreichende praxisnahe Erfahrungen in der Medien-, Telekommunikations- und E-Commerce-              Transaktionen, Finanzierungen und Joint Ventures sowie bei regulatorischen Aspekten des digitalen
Branche.                                                                                              Geschäfts.

Hier berät er nationale und internationale Technologie- und Medienunternehmen zu urheber-,            Zu seinen Mandanten zählen Technologie-Start-ups, ISPs, Spiele-, Film- und Fernsehunternehmen
wettbewerbs-, informationstechnologie-, fernabsatz-, datenschutz-, presse- bzw. äußerungs- sowie      sowie Finanzinstitute und Investoren. Zudem ist Gregor Schmid erfahrener Berater in der
buchpreisbindungsrechtlichen Themen und Fragestellungen. Einen besonderen Schwerpunkt seiner          Prozessführung bei komplexen Geschäftsstreitigkeiten. Der profilierte Rechtsexperte ist ein in den
Expertise bildet dabei die Gestaltung und Verhandlung von komplexen IP/IT-Verträgen, die Beratung     Bereichen Technologien und Datenschutz mehrfach ausgezeichneter und empfohlener Anwalt.
zu Geschäftsmodellen und Marketingkonzepten unter wettbewerbs-, buchpreisbindungs-, telemedien-,
datenschutz- und fernabsatzrechtlichen Aspekten sowie die rechtliche Vertretung seiner Mandanten in
entsprechenden gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten.

                                                                                                                                                                                                           32
Europa > Mittlerer Osten > Asien                                                                                                                                                                                            taylorwessing.com
© Taylor Wessing 2021
Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglieder des Taylor Wessing Vereins
bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter taylorwessing.com/de/legal/regulatory-information zu finden.
Sie können auch lesen