Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) - Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 - Taylor ...
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Webinar Überblick zum Digital Services Act (DSA-E) Kommissionsentwurf vom 15.12.2020 Donnerstag, 20.05.2021 RA Philipp Koehler | RA Dr. Gregor Schmid, LL.M.
Agenda I. Stand des Legislativprozesses II. Überblick über den DSA-E 1. Ausgangslage 2. Zweck 3. Anwendungsbereich 4. Systematik 5. Regelungsüberblick III. Reaktionen und Änderungsanregungen 2
Stand des Legislativprozesses Der DSA-E wurde von der Europäischen Kommission am 15.12.2020 veröffentlicht. Hierauf konnte bis zum 31.03.2021 Stellung genommen werden. Nun bedarf es der Erörterung und Stellungnahme durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahmen. Stellungnahmen: Deutscher Bundesrat vom 15.03.2021 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) vom 31.03.2021 Die Medienanstalten vom 30.03.2021 Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) vom 23.02.2021 European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA) European Data Protection Supervisor (EDPS) vom 10.02.2021 Die Stellungnahmen geben bereits einen Vorgeschmack, wie kontrovers div. Regelungskomplexe im weiteren Legislativverfahren diskutiert werden dürften. 3
Ausgangslage Seit Inkrafttreten der E-Commerce-RL (2000/31/EG) (ECRL) im Jahre 2000 hat sich die Online-Welt erheblich weiterentwickelt. Neue und innovative digitale Geschäftsmodelle sind entstanden und stark gewachsen. Diese Geschäftsmodelle und Angebote haben das wirtschaftliche und tägliche Leben von EU-Bürgern erheblich verändert, indem sie die Art der Kommunikation, der Vernetzung, des Konsums und der Geschäftsabschlüsse neu gestaltet haben. Die digitale Transformation, neue Technologien und die umfangreiche Nutzung dieser Angebote in der EU führen zu neuen Risiken und Herausforderungen. Im nationalen Recht gibt es Abweichungen bei der Umsetzung und Anwendung der ECRL. Nach Auffassung der EU Kommission besteht ein starkes Bedürfnis, die rechtlichen Rahmenbedingungen an den gegenwärtigen und künftigen Stand der Digitalisierung anzupassen. Der DSA bildet zugleich einen wichtigen Baustein der Digital Single Market Strategie der EU Kommission. 4
Umfrage: Sehen Sie ebenfalls einen erheblichen Bedarf für eine Neugestaltung der Spielregeln für digitale Dienste? (A) Ja (B) Nein (C) Weiß nicht
Zweck Schutz und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes durch einheitliche, effektive und verhältnismäßige Regeln in der EU (Art. 1 Abs. 2). Förderung des Vertrauens in die Digitalwirtschaft im Binnenmarkt sowie der Innovation und des Wachstums durch die angemessene Überwachung von digitalen Diensten; die Gewährleistung der europäischen Grundrechte; und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Institutionen auf EU-Ebene. Einheitlichkeit und Konsistenz der rechtlichen Rahmenbedingungen: Stärkung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter innerhalb der EU und Minimierung von Compliance-Kosten bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Beseitigung von Wettbewerbshemmnissen und Förderung des fairen Wettbewerbs in der EU. Stärkung des Verbraucherschutzes und der europäischen Grundrechte (Verbraucherschutz, Transparenz, „Accountability“, Rechtsdurchsetzung). Gleicher und einheitlicher Schutz von Nutzern und Verbrauchern. 6
Anwendungsbereich Der DSA-E gilt als horizontale Regelung für „Vermittlungsdienste“, die in Art. 2 Buchst. f definiert sind: „Reine Durchleitung“ – „Caching“ – „Hosting“. Gestufte Regulierung für Vermittlungsdienste, Hosting-Dienste, Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Ergänzung zu sektorspezifischen Regelungen z.B. Platform2Business-VO, AVMD für Video Sharing Anbieter, Urheberrechtsrichtlinien (zuletzt DSM RL 2019/790), Verbraucherrechterichtlinien, die als lex specialis Vorrang vor dem DSA-E haben. Anwendung des DSA-E dann, wenn das lex specialis das Recht nicht oder nicht vollständig behandelt (EG 9). „Hybride“ Dienste: Fallen einige Dienste eines Anbieters in den Anwendungsbereich und andere nicht, oder fallen die von einem Anbieter erbrachten Dienste unter verschiedene Abschnitte dieser Verordnung, gelten die einschlägigen Bestimmungen nur für diejenigen Dienste, die in deren jeweiligen Anwendungsbereich fallen (EG 15). Keine Anwendung bestimmter Regelungen für Online-Plattformen (Art. 16-24 DSA- E) auf Kleinst- und Kleinunternehmen (< 50 Beschäftigte und < 10 Mio. Jahresumsatz). 7
Anwendungsbereich Territorialer Anwendungsbereich: Der DSA-E ist nicht auf Unternehmen mit Sitz in der EU beschränkt: Anwendung auf Diensteanbieter von Vermittlungsdiensten, deren Nutzer ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben (Art. 1 Abs. 3). Der Niederlassungsort des Diensteanbieters ist nicht relevant; dieser kann auch außerhalb der EU liegen (Art. 1 Abs. 3). Anknüpfungspunkt für den DSA-E ist eine „wesentliche Verbindung“ zur EU: Bsp. (a) Niederlassung des Diensteanbieters in der EU; (b) eine erhebliche Anzahl von Nutzern in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten; oder (c) die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten (Art. 2 Buchst. d). Ausrichtungsindikationen sind u.a. Sprache, Währung, nationale Top Level Domain oder die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Diensten in der EU (EG 7 und 8). Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der EU reicht allein noch nicht aus, um eine „wesentliche Verbindung“ anzunehmen (EG 9). 8
Systematik Vermittlungsdienste (Art. 2 Buchst. f) Reine Caching-Dienste Hosting-Dienste Durchleitungsdienste (Art. 2 Buchst. f) (Art. 2 Buchst. f) (Art. 2 Buchst. f) × Trotz Vielfalt der Angebote keine weitere Differenzierung betreffend die Ausgestaltung der Sehr große Online- Vermittlungsdienste. Online- Plattformen Plattformen × Insb. keine Differenzierung zwischen Informations- (Art. 2 Buchst. h) (Art. 25) und Transaktionsplattformen. 9
Haftungsregelungen Allgemeines Haftungsregelungen in Form einer EU-Verordnung, um eine Harmonisierung in der EU sicherzustellen. Die Frage des „Ob“ einer Haftung unterfällt unverändert dem Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten (EG 17). Die Haftungsregelungen i.S.v. Art. 12 bis 15 ECRL werden aufgehoben und weitestgehend vom DSA-E übernommen (Art. 71). Fraglich: Allgemein keine Anwendung der Haftungsausschlüsse bei „aktiver Rolle“ des Diensteanbieters statt neutraler/technischer Funktion (vgl. EG 18 und 20)? Reine Durchleitungsdienste (Art. 3) Bspw. Telekommunikationsanbieter und Access Provider. Art. 3 ist identisch mit Art. 12 ECRL. Weitgehender Haftungsausschluss. Caching-Dienste (Art. 4) Bspw. Proxy Cache Server. Art. 4 ist identisch mit Art. 13 ECRL. Weitgehender Haftungsausschluss. 10
Haftungsregelungen Hosting-Dienste (Art. 5) (Speicherung der vom Nutzer bereitgestellten Informationen) Bspw. Cloud-Anbieter, soziale Netzwerke, Markplätze und Sharing-Plattformen. Art. 5 Abs. 1 und 2 sind identisch mit Art. 14 Abs. 1 und 2 ECRL. Haftungsausschluss, wenn keine Kenntnis und unverzügliches Handeln nach Kenntnis rechtswidriger Inhalte. Art. 5 Abs. 4 ist nahezu identisch mit Art. 14 Abs. 3 ECRL. Neu: Art. 5 Abs. 3 enthält eine Ausnahme vom Haftungsprivileg, die an die BGH- Rechtsfigur des „Zueigenmachens“ von Drittinhalten erinnert. Danach gilt das Haftungsprivileg nicht für die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Verträge mit Händlern abzuschließen, wenn der Verbraucher „davon ausgehen kann“, dass die angebotene Information (bzw. das Produkt oder die Dienstleistung) vom Diensteanbieter selbst angeboten wird (vgl. auch EG 23). 11
Freiwillige Untersuchungen, generelle Überwachungspflichten und Anordnungen Neu: Freiwillige und eigeninitiierte Untersuchungen (Art. 6) Sog. „Good samaritan“ Regelung (vgl. EG 25): Die Haftungsprivilegien (Art. 3 bis 5) sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Diensteanbieter freiwillig in Eigeninitiative Untersuchungen vornimmt, die darauf abzielen, illegale Inhalte zu ermitteln, zu identifizieren, zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren; oder Maßnahmen ergreift, um die EU-rechtlichen Vorgaben (inkl. des DSA-E) zu erfüllen. Grund: Problem der aktuellen Regelung der ECRL betreffend Kenntnis durch Eigeninitiative soll behoben werden. Keine generellen Überwachungspflichten (Art. 7) Vom Wesensgehalt her vergleichbar mit Art. 15 Abs. 1 ECRL. Neu: Reaktion auf gerichtliche und behördliche Anordnungen (Art. 8 und 9) Diensteanbieter sind verpflichtet, die anordnende Institution unverzüglich über den Eingang der Anordnung und die Modalitäten der Umsetzung zu unterrichten. Betrifft Anordnungen zum Vorgehen gegen illegale Inhalte (Art. 8) und über die Erteilung von Auskunft über Nutzer (Art. 9). 12
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Abgestuftes Regulierungssystem Vermittlungsdienste Allgemeine Pflichten Ergänzende besondere Hosting-Dienste Allgemeine Pflichten Pflichten Online-Plattformen Allgemeine Pflichten Ergänzende besondere Pflichten Sehr große Allgemeine Pflichten Ergänzende besondere Pflichten Online-Plattformen 13
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Vermittlungsdienste Vermittlungsdienste Allgemeines Institutionelle Ansprechpartner auf Seiten des Diensteanbieters sollen eine effektivere Beseitigung von illegalen Inhalten und deren Durchsetzung gewährleisten. Zentrale Rechtsvertreter Zentrale Kontaktstelle (Art. 10) Kontaktstelle (Art. 11) Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Diensteanbieter für operative (Art. 10) Zwecke, insb. die direkte Kommunikation mit Nutzern und Hinweisgebern; sowie Behörden (insb. den DSCs), der Kommission und dem EBDS. Rechtsvertreter (Art. 11) Bei Diensteanbietern, die keine Niederlassung in der EU haben, Ernennung eines Rechtsvertreters in einem EU-Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Vermittlungsdienste erbringt. Der Rechtsvertreter haftet für die Nichteinhaltung von Pflichten unter dem DSA-E. Die Haftung des Diensteanbieters bleibt unberührt. 14
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Vermittlungsdienste AGB-Beschränkungen (Art. 12) Angabe von Beschränkungen in AGB, welche die Nutzung des Vermittlungsdienstes im Hinblick auf das Bereitstellen von Informationen betreffen. Insb. transparente Regelungen und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten (inkl. Algorithmen und menschlicher Überprüfung). Der Diensteanbieter ist – mit Blick auf die europäischen Grundrechte und die berechtigten Interessen der involvierten Personen – verpflichtet, diese Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig anzuwenden und durchzusetzen. Transparenzberichtspflichten (Art. 13) Keine Anwendung auf Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 13 Abs. 2). Jährliche Veröffentlichung von Berichten mit Anzahl der Anordnungen (vgl. Art. 8 und 9), Kategorisierung und durchschnittliche Reaktionszeit; Anzahl der Meldungen, Kategorisierung, ergriffene Maßnahmen und durchschnittliche Reaktionszeit; eigeninitiierter Moderation von Inhalten und Anzahl und Art der Maßnahmen, welche die Verfügbarkeit, Sichtbarkeit, den Zugang und die Bereitstellung von Informationen beeinträchtigen, sowie deren Grundlage; und Anzahl der Beschwerden über das interne Beschwerdemanagementsystem, die Grundlage der getroffenen Entscheidungen, die durchschnittliche Entscheidungszeit und die Anzahl der rückgängig gemachten Entscheidungen. 15
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Hosting-Dienste Notice & Action-Verfahren (Art. 14) Implementierung eines leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen und rein elektronischen Melde- und Abhilfeverfahrens. Ausgestaltung in einer Art, die präzise und angemessen substantiierte Meldungen ermöglicht, auf deren Basis illegale Inhalte identifiziert werden können. Versand einer elektronischen Eingangsbestätigung. Meldungen sollen in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise vom Diensteanbieter abgewickelt werden. Unverzügliche Benachrichtigung des Hinweisgebers über die Entscheidung des Diensteanbieters und mögliche Rechtsbehelfe. Begründung des Diensteanbieters (Art. 15) Die Entfernung oder Sperrung von Inhalten bedarf der Begründung; diese hat spätestens bei Entfernung oder Sperrung zu erfolgen. Erforderlichkeit einer klaren und verständlichen Begründung, die so präzise und spezifisch wie möglich zu sein hat; u.a. um Rechtsbehelfe des Hinweisgebers und/oder des betroffenen Nutzers zu gewährleisten. 16
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Online-Plattformen Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 16) Keine Anwendung auf Kleinst- und Kleinunternehmen. Bereitstellung eines internen Beschwerdemanagementsystems (Art. 17) Bereitstellung eines effektiven, kostenlosen, leicht zugänglichen und nutzerfreundlichen internen Systems zur Beilegung von Beschwerden der Nutzer. Beschwerden müssen vom Diensteanbieter in zeitnaher, sorgfältiger und objektiver Weise abgewickelt werden. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich über den Ausgang seiner Beschwerde und mögliche Rechtsbehelfe zu informieren. Außergerichtliche Streitbeilegung (Art. 18) Betrifft (a) Entscheidungen i.R.d. Beschwerdemanagementsystems; und (b) Beschwerden, die nicht mit diesem Mittel gelöst werden können. Verpflichtung des Diensteanbieters mit außergerichtlichen, zertifizierten und unabhängigen Streitbeilegungsstellen zusammenzuarbeiten und deren Entscheidung zu akzeptieren. 17
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Online-Plattformen Vertrauenswürdige Hinweisgeber (Art. 19) Priorisierung der Bearbeitung von Meldungen durch institutionelle, vertrauenswürdige Hinweisgeber. Behördliche Ernennung – insb. durch den zuständigen DSC – und beim Vorliegen bestimmter Anforderungen (insb. Unabhängigkeit, Expertise, Kompetenz und Vertretung kollektiver Interessen). Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch (Art. 20) Festlegung der Rahmenbedingungen für die Einstellung der digitalen Dienste (nach vorheriger Warnung) gegenüber Nutzern, die häufig offensichtlich illegale Inhalte bereitgestellt haben und/oder gegenüber Personen, deren Anfragen häufig offensichtlich unbegründet sind. Transparente Darstellung der entsprechenden Rahmenbedingungen in den AGB. Benachrichtigung von Behörden (Art. 21) Bei Kenntnisnahme von Informationen, die den Verdacht einer schweren Straftat begründen, unverzügliche Benachrichtigung von Behörden und Bereitstellung der verfügbaren Informationen. 18
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Online-Plattformen Nachverfolgbarkeit von Unternehmern (Art. 22) Sog. KYBC („know your business customer“) Grundsatz. Anwendung bei Online-Plattformen, die Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern vermitteln. Unternehmer können auf der Online-Plattform nur tätig werden, wenn der Diensteanbieter bestimmte Informationen erhalten hat (z.B. Kontaktdaten, Identifikationsdokument und HR-Auszug) Der Diensteanbieter hat dies in zumutbarem Umfang zu verifizieren (z.B. Abgleich in öffentlichen Online-Datenbanken). Zusätzliche Transparenzberichtspflichten (Art. 23) Jährliche Veröffentlichung der Anzahl der außergerichtlichen Streitbeilegungen, deren Ergebnisse und die durchschnittliche Verfahrensdauer; Anzahl von Sperrungen wegen illegalen Inhalten, unbegründeten Meldungen und unbegründeten Beschwerden; sowie Nutzung von automatischen Mitteln zum Zwecke der Moderation von Inhalten. Halbjährliche Veröffentlichung der Anzahl der aktiven Nutzer (~ dient insb. der Prognose für sehr große Online-Plattformen). Transparenzvorgaben an Online-Werbung (Art. 24) Klare und eindeutige Kennzeichnung der Information als Werbung, Angabe des Auftraggebers und aussagekräftige Informationen zu den wichtigsten Parametern zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird. 19
Umfrage: Halten Sie den Umfang der Sorgfalts- und Transparenzpflichten für Vermittlungsdienste (inkl. Online-Plattformen) für sachgerecht und angemessen? (A) Ja (B) Nein (C) Weiß nicht
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Sehr große Online-Plattformen Definition (Art. 25) Sehr große Online-Plattformen sind Online-Plattformen mit einer durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzeranzahl in der EU von mind. 45 Mio. (bzw. im Grundsatz 10 % der EU-Bevölkerung). Bewertung von systemischen Risiken (Art. 26) Systemische Risiken sind (a) die Verbreitung von illegalen Inhalten; (b) negative Effekte auf europäische Grundrechte (Privatsphäre, Meinungs-/Informationsfreiheit, Diskriminierungsverbot und Minderjährigenschutz); und (c) vorsätzliche Manipulationen mit Negativeffekt auf den Schutz von Gesundheit, Minderjährigen oder staatbürgerlichem Diskurs oder Effekt auf Wahlprozesse oder die öffentliche Sicherheit. Jährliche Überprüfung dieser systemischen Risiken durch den Diensteanbieter. Maßnahmen zur Minderung systemischer Risiken (Art. 27) Ergreifen von angemessenen, verhältnismäßigen und wirksamen Maßnahmen, um derartige systemische Risiken zu mindern. Möglichkeit des Erlasses von Best Practices und allgemeiner Leitlinien durch die Kommission, die DSCs und das EBDS. 21
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Sehr große Online-Plattformen Unabhängige Audits (Art. 28) Jährliche Audits auf Kosten des Diensteanbieters durch unabhängige und qualifizierte Stellen zur Bewertung der Einhaltung des DSA-E. Der Auditbericht muss u.a. die auditierten Elemente, die anwandte Methode, die Beschreibung der wichtigsten Erkenntnisse, eine Bewertung sowie bei negativen Befunden operative Empfehlungen enthalten. Bei negativen Befunden muss der Diensteanbieter innerhalb von 1 Monat einen Auditumsetzungsbericht beschließen, der die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. Transparenzvorgaben an Empfehlungssysteme (Art. 29) Klare, barrierefreie und leicht verständliche Beschreibung der wichtigsten Parameter des Empfehlungssystems und der Möglichkeit des Nutzers, diese Parameter zu ändern (inkl. einer nicht auf Profiling beruhenden Option). Ergänzende Regelungen zur Darstellung von Online-Werbung (Art. 30) Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Archivs für Online-Werbung, in dem die Werbung für 1 Jahr nach erfolgter Anzeige gespeichert wird. Dieses Archiv darf keine personenbezogenen Daten von Nutzern enthalten. Speicherung von Inhalt, Auftraggeber, Zeitraum, Zielgruppen, der verwendeten Hauptparametern und der Gesamtzahl der erreichten Nutzer. 22
Sorgfalts- und Transparenzpflichten Sehr große Online-Plattformen Datenzugang und Kontrolle (Art. 31) Verpflichtung dem zuständigen DSC oder der Kommission auf begründetes Verlangen in angemessener Zeit Zugang zu Daten zu gewähren, die für die Überprüfung und Bewertung der Einhaltung des DSA-E erforderlich sind. Verpflichtung akademischen Forschern auf begründetes Verlangen des zuständigen DSC oder der Kommission in angemessener Zeit Zugang zu Daten zu gewähren, für den alleinigen Zweck Forschung durchzuführen, die zur Identifikation und zum besseren Verständnis systemischer Risiken beiträgt. Compliance-Beauftragte (Art. 32) Bestellung von einem oder mehreren qualifizierten und unabhängigen Compliance-Beauftragten. Der Compliance-Beauftragte berichtet direkt an das höchste Management-Level des Diensteanbieters. Zusätzliche Transparenzberichtspflichten (Art. 33) Halbjährliche Veröffentlichung von Berichten i.S.v. Art. 13 sowie Bereitstellung an den zuständigen DSC und die Kommission. Zusätzlich jährliche Veröffentlichung von Berichten über (a) die Ergebnisse der systemischen Risikobewertung; (b) die ermittelten und umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen; (c) den Auditbericht; und (d) den Auditumsetzungsbericht. 23
Umfrage: Halten Sie den Umfang der Sorgfalts- und Transparenzpflichten für sehr große Online- Plattformen für sachgerecht und angemessen? (A) Ja (B) Nein (C) Weiß nicht
Zuständige Institutionen, Kompetenzen und Zusammenarbeit auf EU-Ebene DSC EBDS (Digital Services Coordinator) Kommission (European Board for Digital Services) in jedem EU-Mitgliedstaat Informationsaustausch auf EU-Ebene (Art. 67) Zur Kooperation und Kommunikation auf EU-Ebene wird die Kommission ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem vorhalten. Die Kommission, die DSCs und das EBDS werden für ihre Kommunikation (nach Maßgabe des DSA-E) dieses Informationsaustauschsystem nutzen. 25
Zuständige Institutionen, Kompetenzen und Zusammenarbeit auf EU-Ebene DSC (Art. 38, 39, 41, 44 bis 46) EBDS (Art. 47 bis 49) Zuständige Behörde für die Einhaltung und Durchsetzung des Beratung der DSCs und der Kommission. DSA-E im EU-Mitgliedstaat. U.a. Anfertigung von Stellungnahmen, Förderung der Bestimmung durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Entwicklung und Umsetzung von europäischen Leitlinien und Untersuchungsbefugnisse gegenüber Diensteanbietern und gemeinsamer Untersuchungen der DSCs. eingebunden Dritten (insb. Recht auf Informationen, Im Grundsatz bestehend aus den DSCs aller EU- Stellungnahmen und Vor-Ort-Inspektionen). Mitgliedstaaten. Hinzuziehung von anderen Behörden und Durchsetzungsbefugnisse (u.a. Anordnungsbefugnis bzgl. Experten möglich. Unterlassung von Rechtsverletzungen, Jeder EU-Mitgliedstaat hat 1 Stimme. Entscheidungen Rechtsschutzmaßnahmen und Bußgelder). bedürfen der einfachen Mehrheit und der Bestätigung durch Zusammenarbeit mit anderen DSCs, der Kommission und die Kommission. dem EBDS (z.B. bei Verstößen in anderen EU- Mitgliedstaaten oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten). 26
Rechtliche Zuständigkeit und Sanktionen Rechtliche Zuständigkeit (Art. 40) Zuständig ist der EU-Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter seine Hauptniederlassung hat (~ Herkunftslandprinzip). Bei Diensteanbietern, die keine Niederlassung in der EU haben, ist der EU-Mitgliedstaat zuständig, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist. Bei fehlender Ernennung eines Rechtsvertreters sind sämtliche EU-Mitgliedstaaten zuständig. Soweit ein EU-Mitgliedstaat entscheidet, seine Zuständigkeit auszuüben, müssen die anderen EU-Mitgliedstaaten informiert werden (~ Sicherstellung des Grundsatzes „ne bis in idem“). Sanktionen (Art. 42) Die EU-Mitgliedstaaten stellen folgenden erheblichen Buß- und Zwangsgeldrahmen sicher: Generelle Verstöße: Bußgelder von bis zu 6 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Diensteanbieters. Verstöße gegen Kooperationspflichten bei Untersuchungen: Bußgelder von bis zu 1 % der Jahreseinnahmen oder des Jahresumsatzes des Diensteanbieters. Anhaltende Verstöße: Periodische Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Vorjahres des Diensteanbieters. 27
Interventionsmöglichkeit der Kommission Interventionsmöglichkeit der Kommission und Implikationen (Art. 51 bis 66) Bei sehr großen Online-Plattformen. Möglichkeit der Intervention der Kommission, soweit der zuständige DSC nicht (in der vorgegebenen Zeit) tätig geworden ist oder um Intervention gebeten hat. Die Kommission hat u.a. das Recht auf Auskunft, Interviews, Stellungnahmen und Vor-Ort-Inspektionen; sowie die Befugnis Beschlüsse zu erlassen (insb. wegen Nichteinhaltung des DSA-E). Buß- und Zwangsgelder (Art. 59 und 60) Generelle Verstöße: Bußgelder von bis zu 6 % des Gesamtumsatzes des Vorjahres des Diensteanbieters der sehr großen Online-Plattform. Verstöße des Diensteanbieters der sehr großen Online-Plattform oder eingebundenen Dritten gegen Kooperationspflichten bei Untersuchungen: Bußgelder von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des Vorjahres. Erzwingung von Kooperationspflichten oder Einhaltung von Maßnahmen durch den Diensteanbieter der sehr großen Online- Plattform oder eingebundene Dritte: Periodische Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des Vorjahres. 28
Reaktionen und Änderungsanregungen Der DSA-E findet im Grundsatz Zustimmung (insb. die Beibehaltung der Systematik der ECRL). Zeitgleich werden allerdings div. Punkte kritisiert und Änderungen angeregt. Nennenswerte Punkte: × Fehlende Öffnungsklauseln zur Sicherung mitgliedstaatlicher Rechte (insb. im Bereich des Medienpluralismus). × Nicht hinreichend klar gefasster Adressatenkreis. Keine abweichende Handhabung für den B2B-Bereich trotz des anders gelagerten Risikopotentials. × Nicht hinreichend klare und granulare Definitionen (insb. Online-Plattformen und illegale Inhalte). × Keine hinreichende Differenzierung zwischen Informations- und Transaktionsplattformen. × Keine hinreichende Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgestaltungen der Online-Plattformen. × Differenzierung am Maßstab der Größe der Online-Plattform ungeeignet. × Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Regelungswerken (vgl. EG 9). 29
Reaktionen und Änderungsanregungen Nennenswerte Punkte (Fortsetzung): × Avisierte Konzeption der Aufsichtsstrukturen nicht erforderlich und angemessen. × Erhebliche Steigerung der Komplexität grenzüberschreitender Zusammenarbeit und daraus entstehende Negativeffekte. Keine hinreichende Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen auf EU-Ebene. × Befürchtung der Beeinträchtigung bzw. Schwächung des nationalen Schutzniveaus bereits bestehender nationaler Regelungen. × Ausnahme zum Haftungsprivileg in Art. 5 Abs. 3 nicht hinreichend klar und zu eng. × U.a. Ergänzung der Ausnahme um Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 22). × Unzureichende Regelungen zu den Rechtsfolgen für vorhandene illegale Inhalte (insb. Fehlen einer materiell-rechtlichen Löschpflicht im DSA-E selbst). × Fehlen von materiell-rechtlichen Nutzerrechten gegen Diensteanbieter, u.a. um Anreize gegen Overblocking zu schaffen. × Fehlen weiterer Vorgaben bzw. Grundlagen zur Bemessung von Bußgeldern. × EU-Kommission hat zu weitreichende eigene Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse. 30
Umfrage: Haben Sie insgesamt eher eine positive oder eine negative Wahrnehmung des Kommissionsentwurfs zum Digital Services Act? (A) Positiv (B) Negativ (C) Weiß nicht
Ihre Ansprechpartner Philipp Koehler Dr. Gregor Schmid, LL.M. (Cambridge) Salary Partner Partner T +49 89 210 38-0 T +49 30 885 636-0 E p.koehler@taylorwessing.com E g.schmid@taylorwessing.com Philipp Koehler ist sowohl Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht als auch Fachanwalt für Gregor Schmid ist Rechtsanwalt für Technologie und Medien mit den Schwerpunkten Datenschutz, Informationstechnologierecht und verfügt, unter anderem durch diverse Secondments, über Urheberrecht, Medien, IT-Recht und E-Commerce. Er berät regelmäßig bei Verhandlungen und weitreichende praxisnahe Erfahrungen in der Medien-, Telekommunikations- und E-Commerce- Transaktionen, Finanzierungen und Joint Ventures sowie bei regulatorischen Aspekten des digitalen Branche. Geschäfts. Hier berät er nationale und internationale Technologie- und Medienunternehmen zu urheber-, Zu seinen Mandanten zählen Technologie-Start-ups, ISPs, Spiele-, Film- und Fernsehunternehmen wettbewerbs-, informationstechnologie-, fernabsatz-, datenschutz-, presse- bzw. äußerungs- sowie sowie Finanzinstitute und Investoren. Zudem ist Gregor Schmid erfahrener Berater in der buchpreisbindungsrechtlichen Themen und Fragestellungen. Einen besonderen Schwerpunkt seiner Prozessführung bei komplexen Geschäftsstreitigkeiten. Der profilierte Rechtsexperte ist ein in den Expertise bildet dabei die Gestaltung und Verhandlung von komplexen IP/IT-Verträgen, die Beratung Bereichen Technologien und Datenschutz mehrfach ausgezeichneter und empfohlener Anwalt. zu Geschäftsmodellen und Marketingkonzepten unter wettbewerbs-, buchpreisbindungs-, telemedien-, datenschutz- und fernabsatzrechtlichen Aspekten sowie die rechtliche Vertretung seiner Mandanten in entsprechenden gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. 32
Europa > Mittlerer Osten > Asien taylorwessing.com © Taylor Wessing 2021 Diese Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. Die unter der Bezeichnung Taylor Wessing tätigen Einheiten handeln unter einem gemeinsamen Markennamen, sind jedoch rechtlich unabhängig voneinander; sie sind Mitglieder des Taylor Wessing Vereins bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter taylorwessing.com/de/legal/regulatory-information zu finden.
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