Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020

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Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Systematische Einführung Mietrecht

1              Stand: 28. Oktober 2020
Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Gliederung

I.       Mietrecht im Überblick

II.      Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

III. Einordnung und Abgrenzung von verwandten Vertragsarten

IV. Haftung des Vermieters für Sach- und Rechtsmängel/MängelR

V.       Konkurrenzen

VI. Verjährung mietrechtlicher Sekundäransprüche, § 548 BGB

VII. Pflichten/Haftung des Mieters

VIII. Vermieterpfandrecht

IX. Klassiker: Die unberechtigte Untervermietung

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Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
I. Mietrecht im Überblick

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Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Systematik des Mietrechts

                                                         Allgemeine Regeln,
                                                             §§ 535-548 BGB              Verweisung,
                                                                                            § 581 II

     Mietverhältnisse über
                                                                  Mietverhältnisse     Pachtvertrag
                Wohnraum
                                                             über andere Sachen,
    → soziales Mietrecht (zw. Recht/Kündigungsschutz)

                                                                   §§ 578-580a BGB     §§ 581-584b BGB
                §§ 549-577a BGB

                                                              ▪    Grundstücke

          Teilweise Verweisung                                ▪    Räume
      ▪      Grundstücke, § 578 I
                                                              ▪    Andere Sachen wie
      ▪      Gewerberäume, § 578 II
                                                                   Autos

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Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Allgemeines Prüfungsschema Mietrecht

                          Beachte: Paralleler Aufbau Kaufrecht!

1. Allgemeine Voraussetzungen der mietrechtlichen Gewährleistungsrechte

      a) Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung (sachlich, zeitlich)

      b) Wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB

      c) Mangel der Mietsache, § 536 I BGB

      d) Kein Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

2. Spezifische Voraussetzungen des jeweiligen Mängelrechts

      a) Mängelbeseitigungsanspruch, § 535 I 2 BGB

      b) Minderung der Miete, § 536 I BGB

      c) SEA wegen Nichterfüllung, § 536a I BGB

      d) Recht zur außerordentlichen Kündigung, § 543 I, II Nr. 1 BGB

      e) Ersatz der zur Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, § 536a II BGB

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Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Übersicht mietrechtliches Gewährleistungsrecht

Pflicht des VM zur
    Gebrauchs-                     1. Zeitlich: h.M.: grds. Überlassung der Mietsache (+)
    überlassung                    2. Sachlich: Mieter macht Mangel geltend, § 536 (+)
+ Instandhaltung,
     § 535 I 2 BGB

                           Eigenständiges Gewährleistungssystem der §§ 535 ff. BGB

 Mängel-                                                                Selbstvornahme
                  Minderung                Schadensersatz                                        Fristlose
beseitigung                                                              Aufwendungs-
                                                                                                Kündigung
                                                                             ersatz

 § 535 I 2           § 536 I                   § 536a I                                       § 543 I, II Nr. 1
                                                                            § 536a II

             Anfängliche Mängel,                                             oder Verzug des Vermieters mit
                                         Nachträgliche Mängel
                § 536a I Alt. 1:                              § 536a I Alt. 2:     Mängelbeseitigung
     6
               Garantiehaftung                                  Verschuldenshaftung
Systematische Einführung Mietrecht - Stand: 28. Oktober 2020
Übersicht mietrechtliches Gewährleistungsrecht

Pflicht des VM zur
    Gebrauchs-                     1. Zeitlich: h.M.: grds. Überlassung der Mietsache (+)
    überlassung                    2. Sachlich: Mieter macht Mangel geltend, § 536 (+)
+ Instandhaltung,
     § 535 I 2 BGB

                           Eigenständiges Gewährleistungssystem der §§ 535 ff. BGB

             = eigenständige Regelung ohne Rückgriff auf das allgemeine
                                      Leistungsstörungsrecht!
 Mängel-                                                            Selbstvornahme
                  Minderung                Schadensersatz                                        Fristlose
beseitigung                                                          Aufwendungs-
                                                                                                Kündigung
         • zeitliche Anwendbarkeit grds.: ab                             ersatz
                                                              Gebrauchsüberlassung
 § 535 I 2      → dann
                  § 536 Ikein Rückgriff§auf §§I 280 ff. BGB!
                                         536a                                                 § 543 I, II Nr. 1
                                                                            § 536a II

                → erfolgt keine Gebrauchsüberlassung der Mietsache:
             Anfängliche Mängel,                                             oder Verzug des Vermieters mit
                „klassisch“ §§ 280Nachträgliche
                                   ff. BGB Mängel
                § 536a I Alt. 1:                              § 536a I Alt. 2:     Mängelbeseitigung
     7
               Garantiehaftung                                  Verschuldenshaftung
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Übersicht mietrechtliches Gewährleistungsrecht
               BEACHTE: § 536 a I Alt. 1 BGB als Garantiehaftung bzw.
Pflicht des VM verschuldensunabhängige
                zur                              Haftung!
    Gebrauchs-         1. Zeitlich: h.M.: grds. Überlassung der Mietsache (+)
    überlassung• § 536a2. ISachlich:
                            Alt. 1 BGB setzt – anders als § 536a I Alt. 2 BGB und
                                     Mieter macht Mangel geltend, § 536 (+)
+ Instandhaltung,die §§ 280 ff. und § 311a II BGB – weder Verschulden des
     § 535 I 2 BGB
                          Vermieters noch Kenntnis oder Kennen-Müssen des
                          Mangels   voraus.
                          Eigenständiges Gewährleistungssystem der §§ 535 ff. BGB

                      • Hintergrund: Vermieter kann in besonders hohem und
                          intensivem Maße Einfluss auf die Rechte und Rechtsgüter
 Mängel-                                                            Selbstvornahme
                                                                                Fristlose
beseitigung       Minderung
                       des         MietersSchadensersatz
                                           einwirken → Mieter Aufwendungs-
                                                              soll besonders geschützt
                                                                               Kündigung
                                                                        ersatz
                          sein.
 § 535 I 2           § 536 I                 § 536a I                                   § 543 I, II Nr. 1
                                                                       § 536a II

             Anfängliche Mängel,                                  oder Verzug mit Mängelbeseitigung
                                        Nachträgliche Mängel
                § 536a I Alt. 1:
                                                           § 536a I Alt. 2:
     8
               Garantiehaftung                          Verschuldenshaftung
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II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

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II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

                           § 535 II: Zahlung vereinbarte Miete

     Vermieter                        § 320 BGB                  Mieter
     [+ gem. § 566 I BGB
      auch Erwerber des    § 535 I:
         vermieteten            • Alt. 1: Gebrauchsüberlassung
         Wohnraums/             • Alt. 2: Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand erhalten
         Grundstücks]                     = Instandhaltungspflicht

10
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

             Pflichten des Vermieters: Gebrauchsüberlassung

 (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
     Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der
     Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
     vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
     während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der
     Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

 (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
     entrichten.

                           Gegenstand des Mietvertrags: Entgeltliche
                       Gebrauchsüberlassung einer Mietsache auf Zeit
11                      Leihe: unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

               Pflichten des Vermieters: Gebrauchsüberlassung

  (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
       Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der
       Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
       vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
       während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der
       Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

  (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
       entrichten.
                                              Beispiele: Grundstücke,
= (bewegliche oder unbewegliche)              Wohnungen, Räume, Flächen,
Sache iSv § 90 BGB                            Computer, Kfz, Filme   Sonderfall:
  12
                               ≠ Rechte                              Software
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis
                                                                     Gebrauchs-
                Pflichten des Vermieters: Gebrauchsüberlassung       gewährung
                                                                      idR durch
                                                                     Verschaffung
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
                                                                   unm.den
                                                                        Besitz

      Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der
      Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
      Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der
      Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache
      ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
      entrichten.

                                               Gebrauchsüberlassung
      Instandhaltung: geschuldeter
                                               = nicht nachholbare
      Zustand
 13                                            Dauerverpflichtung
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

▪    Pflichten des Vermieters: Gebrauchsüberlassung, § 535 I 2 Alt. 1
      ▪ Mieter ist Sache zu belassen + vertragsgemäßer Gebrauch zu dulden;
        Gebrauchsüberlassungspflicht = in erster Linie Duldungs- und
        Unterlassungspflicht; positives Tun kann im Einzelfall nötig sein

      ▪ Zustand bei Gebrauchsüberlassung „zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
        geeignet“

      ▪ Dauerverpflichtung mit absolutem Fixschuldcharakter → § 275 !

      ▪ Kein Ausschluss bei Kenntnis des Mieters von Mangel, vgl. § 536b

14
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis
▪   Pflichten des Vermieters: Instandhaltung der Mietsache, § 535 I 2 Alt. 2
     ▪ Verschuldensunabhängige Dauerverpflichtung
     ▪ Unterscheide:
         ▪ Anfänglicher Instandsetzungsanspruch des Mieters, § 535 I 2 Alt. 1
             ▪   Vor Überlassung muss Vermieter Nachbesserungen vornehmen, um vertragsgemäßen
                 Zustand herzustellen
             ▪   → unterfällt nicht Einschränkungen des § 536 BGB → auch nicht gem. § 536b BGB bei
                 Kenntnis des Mieters ausgeschlossen
         ▪ Nachträglicher Instandhaltungsanspruch des Mieters, § 535 I 2 Alt. 2
             ▪   VM während Mietzeit zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet
             → muss grds. alle erforderlichen Reparaturen durchführen lassen, um Mietsache in einem
             zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (zu Schönheitsreparaturen
             nächste Folie)
             = Hauptleistungspflicht im Synallagma mit Mietzahlungspflicht des Mieters → § 320 I 1
             BGB
     ▪ Disponibel
     ▪ Grenze: § 275 BGB
         ▪ Kein Wiederaufbau/Neubeschaffung bei Untergang der Mietsache
         ▪ Auch § 275 II BGB ist anwendbar, s. BGH NJW 2005, 3284: Krasses
           Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Nutzen für den Mieter
    15
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis: „Schönheitsreparaturen“

▪   Kern der Vermieterpflichten = Pflicht zur Instandhaltung, § 535 I 2 BGB

▪   Zwar: Schönheitsreparaturen = Überwälzung der Pflicht zu bestimmten Instandhaltungsarbeiten
    von Vermieter auf Mieter

▪   Aber: Schönheitsreparaturen (auch iRv AGB) grds. zulässig, Arg.: Verkehrssitte
    ▪    Dazu ausführlicher Tutorium Zivilrecht Fall „Drei sind einer zu viel“

    ▪    Grds.: keine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB, Arg.: „Mietersatzfunktion“ der Übernahme der
         Schönheitsrep. – Übernahme reduziert in Geld zu zahlende Miete

    ▪    Ausn.: Rspr. hat bestimmte Klauseln in einigen Konstellationen für unwirksam i.S.d. § 307 BGB erklärt, bspw.:

         ▪ VM hat M Wohnung bereits unrenoviert o. renovierungsbedürftig überlassen → Abwälzung in AG = Verstoß gegen § 307 I 1, II Nr. 1
            BGB, wenn M keinen angemessenen Ausgleich erhält (BGH, NJW 2015, 1594, Rn. 15 ff.)

         ▪ „starre“ Klauseln

                 ▪ (End-)Renovierungsfristen → erforderlich für Wirksamkeit = flexibler Fristenplan, der typische Abnutzung berücksichtigt +
                   Abweichungen gestattet

                 ▪ bzgl. Farbvorgaben für laufende Schönheitsrep. zB „Weiß-Klauseln“ unzulässig vgl. BGH, NJW 2008, 2499, 2500  bei
                   Farbvorgaben für Endrenovierung größerer Spielraum für Farbvorgaben, s. aber BGH, NJW 2011, 514

         ▪ Zu Quoten- bzw. Abgeltungsklauseln BGH, NJW 2015, 1871 Rn. 24 ff.

         ▪ „Fachhandwerker-Klauseln“ = M darf Schönheitsrep. nicht selbst vornehmen, sondern muss Handwerker beauftragen = unwirksam, vgl.
            BGH, NJW 2010, 2877, 2878
    16
Häufige Einbettung Schönheitsrep.-Klauseln in AGB:
                 Wdh. AGB-Kontrolle: Dreistufige Prüfung

                                              Allgemeine
                                         Geschäftsbedingungen

      Anwendbarkeit              Wirksame                    Inhaltskontrolle,
       der §§ 305 ff.                                                                         Rechtsfolgen
                               Einbeziehung,                   §§ 307- 309
           BGB               §§ 305- 305c BGB                      BGB

            Sachlich:                                                                             Unwirksamkeit
            §§ 305 I,           Grds: Einbeziehungs-                         2.                  der Klausel nach
          310 IV 1 BGB          vereinbarung nach           1.         Klauselverbote                einschl.
                                § 305 BGB                                                         Klauselverbot
                                                        Auslegung,                              (§§ 309, 308, 307)
                                Bei Unternehmern:        § 305c II
            Persönlich:         nach § 310 I BGB                                                 Keine geltungs-
          § 310 I, III BGB                                   +                                     erhaltende
                                Bei Formular-                              Vorrangig:
                                                         Kontroll-                                  Reduktion
                                verträgen: nach                             Spezielle
                                §§ 145 ff. BGB)        fähigkeit der
                                                       Klausel nach      Klauselverbote:
                                                       § 307 III BGB         § 309
                                                                             § 308                Wirksamkeit des
                                                                                                    Vertrags im
                                      Keine                                   BGB                 Übrigen, § 306 I
                                 überraschenden                                                        BGB
                                 Klauseln § 305 c
                                      BGB                                                        Lückenausfüllung,
                                                                                                   § 306 II BGB
                                                                              Subsidiär:
                                                                            Generalklausel:
                                   Vorrang der                             Unangemessene
                                 Individualabrede                          Benachteiligung,
                                   § 305 b BGB                              § 307 I, II BGB

1.   Liegen AGB vor?          2. Wirks. Einbez.?             3. Unwirksamkeit wg.
     Besonderheiten                                                Verstoß
                                                               gegen §§ 307-309?                             17
II. Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

▪    Nebenpflichten des Vermieters (Überblick)

         ▪ Umfangreiche Schutzpflichten gem. § 241 II

             ▪ zugunsten des Mieters

             ▪ Angehörige des Mieters grds. über VSD-Grds. in Schutzbereich des Mietvertrags
                 einbezogen → eigene SEA gegen Vermieter gem. §§ 280 I, 241 II iVm VSD-Grds.

             ▪ SEA M → V gem. §§ 280 I, 241 II BGB (iVm VSD-Grds.)

         ▪ § 535 I 3: Lastentragung; Teil der Lasten kann VM auf Mieter umlegen, vgl. § 556 BGB
            iVm § 2 Betriebskostenverordnung

         ▪ § 539 I BGB
             ▪   macht Mieter Verwendungen auf Mietsache → Vermieter schuldet Verwendungsersatz nach
                 Recht der GoA

             ▪   Aber: Verwendungen, die Sache erst in vertragsgemäßen Zustand versetzen = keine
                 Verwendungen iSd § 539 I BGB, sondern dienen Mängelbeseitigung → gem. § 536a II BGB
                 zu ersetzen, vgl. dazu unten
    18
III. Einordnung und Abgrenzung von verwandten Vertragsarten

     Mietvertrag,
                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit
      § 535 BGB
        Leihe,
                    Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit
      § 598 BGB

     Verwahrung,    Unentgeltliche Aufbewahrung; keine
      § 688 BGB     Gebrauchsüberlassung

                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (Nutzung
      Darlehen,
                    von Kapital gegen Zahlung von Zinsen; Unterschied zur
      § 488 BGB
                    Leihe: Rückgabe anderer Gegenstände); „Kapitalmiete“

                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit + Nutzung
        Pacht,
                    (Fruchtziehung) [zudem: Objekt kann jd. Gegenstand
      § 581 BGB
                    sein→ Rechtspacht, zB Lizenzvertrag]
19
III. Einordnung und Abgrenzung von Verwandten Vertragsarten

     Mietvertrag,
                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit
      § 535 BGB
        Leihe,
                    Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit
      § 598 BGB
                          “Bootsverleih“ am Kleinhesseloher See → falsa
     Verwahrung,    Unentgeltliche Aufbewahrung;
                          demonstratio  non nocet →keine
                                                     Mietvertrag
      § 688 BGB     Gebrauchsüberlassung

                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit (Nutzung
      Darlehen,
                    von Kapital gegen Zahlung von Zinsen; Unterschied zur
      § 488 BGB
                    Leihe: Rückgabe anderer Gegenstände); „Kapitalmiete“

                    Entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit + Nutzung
        Pacht,
                    (Fruchtziehung) [zudem: Objekt kann jd. Gegenstand
      § 581 BGB
                    sein→ Rechtspacht, zB Lizenzvertrag]
20
IV. Haftung des Vermieters für Sach- und
                  Rechtsmängel

21
Übersicht mietrechtliches Gewährleistungsrecht

Pflicht des VM zur
    Gebrauchs-                     1. Zeitlich: h.M.: grds. Überlassung der Mietsache (+)
    überlassung                    2. Sachlich: Mieter macht Mangel geltend, § 536 (+)
+ Instandhaltung,
     § 535 I 2 BGB

                           Eigenständiges Gewährleistungssystem der §§ 535 ff. BGB

 Mängel-                                                                Selbstvornahme
                  Minderung                Schadensersatz                                        Fristlose
beseitigung                                                              Aufwendungs-
                                                                                                Kündigung
                                                                             ersatz

 § 535 I 2           § 536 I                   § 536a I                                       § 543 I, II Nr. 1
                                                                            § 536a II

             Anfängliche Mängel,                                             oder Verzug des Vermieters mit
                                         Nachträgliche Mängel
                § 536a I Alt. 1:                              § 536a I Alt. 2:     Mängelbeseitigung
    22
               Garantiehaftung                                  Verschuldenshaftung
Allgemeines Prüfungsschema Mietrecht

                          Beachte: Paralleler Aufbau Kaufrecht!

1. Allgemeine Voraussetzungen der mietrechtlichen Gewährleistungsrechte

      a) Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung (sachlich, zeitlich)

      b) Wirksamer Mietvertrag, § 535 BGB

      c) Mangel der Mietsache, § 536 I BGB

      d) Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte

2. Besondere Voraussetzungen des jeweiligen Mängelrechts

      a) Mängelbeseitigungsanspruch, § 535 I 2 BGB

      b) Minderung der Miete, § 536 I BGB

      c) SEA wegen Nichterfüllung, § 536a I BGB

      d) Recht zur außerordentlichen Kündigung, § 543 I 1, II 1 Nr. 1 BGB

      e) Ersatz zur Beseitigung erforderlicher Aufwendungen, § 536a II BGB

 23
a) Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsrechte

▪   Sachlich: Mieter macht Mangel der Mietsache geltend

     ▪  für sonstige PV: Schuldrecht AT bleibt anwendbar

▪   Zeitlich: h.M.: ab Überlassung der Mietsache

     ▪  zuvor Schuldrecht AT

     ▪ Ausnahmen

         ▪ hM/BGH.: Nichtüberlassung aufgrund eines Rechtsmangels, § 536 III
             ▪ Arg.: kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, Mieter bei
                Gebrauchsentziehung durch Rechtsmangel vor Überlassung anders zu
                behandeln als bei Gebrauchsentziehung nach Überlassung

         ▪ tvA in Lit.: unbehebbarer Sachmangel

    24
b) Wirksamer Mietvertrag

▪    Konsensualvertrag:
         ▪   Einigung über essentialia negotii (Mietsache + zu entrichtende Miete) nach allgemeinen
             zivilrechtlichen Vorgaben, §§ 104 ff. BGB
         ▪   Ggf. Fortsetzung des Mietvertrages gem. § 545 BGB = Fiktion des konkludenten Abschlusses eines
             Fortsetzungsvertrages; aber: § 545 abdingbar durch AGB; bei Wohnungsmietverträgen Regelfall

▪    Form
         ▪   Grds.: formlos

         ▪   Ausn.: §§ 550 S. 1, 126 BGB:

               ▪   Schriftformerfordernis für (über ein Jahr) befristete Mietverträge über Wohnraum (über § 578 BGB auch für
                   Mietverträge über Grundstücke + andere Räume)

               ▪   Aber: keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Mietvertrag

                     ▪    abw. von § 125 S. 1 BGB RF vielmehr: Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, vgl. § 550 S. 1 + S. 2: Kdg.
                          frühestens nach einem Jahr zulässig, vgl. dazu z.B. AG-Fall 8 GK Lorenz

                     ▪    Telos: Rechtsklarheit im Interesse künftiger Erwerber des Grundstücks, die nach § 566 BGB in Mietvertrag eintreten →
                          Inhalt (insb. Laufzeit des Mietvertrages)

▪    Häufig: Dritte über VSD-Grds. in Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen!

    25
c) Mangel der Mietsache, § 536 I

   Mangel = Oberbegriff = erhebliche                                Tauglichkeit der Sache zum
  negative Abweichung der Ist- von der                              vertragsgemäßen Gebrauch
           Sollbeschaffenheit                                               aufgehoben
                                                                               oder
            1. Sachmängel, § 536 I BGB                            (nicht unerheblich) gemindert
                                                                          § 536 I 1, 3 BGB
         2. Fehlen/Wegfall zugesicherter
           Eigenschaften, § 536 II BGB
        (ausnw. kein Erheblichkeitserfordernis, § 536 I 3)

         3. Rechtsmängel, § 536 III BGB

    …bei Überlassung oder Entstehen
                danach

Beachte: Anders als beim kaufrechtlichen Mangelbegriff (→ vgl. Überblicksfolien KaufR) kommt es beim
mietrechtlichen Mangelbegriff nicht darauf an, ob der fraglicher Umstand seinen Grund unmittelbar in der
Sache hat; umfasst sind grds. auch sog. Umwelt-/Umfeldmängel (klausurrelevant v.a.: vereinbarte Nutzung
baurechtlich nicht genehmigungsfähig, vgl. BGH, NJW 1992, 3226)
   26
c) Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte
▪    Kraft vertraglicher Vereinbarung:
         ▪   Grenzen §§ 536 IV, 556b II 2, 569 V bei Wohnraummiete → v.a. von §§ 536, 543 BGB kann nicht
             zu Lasten des Mieters abgewichen werden
         ▪   § 536d BGB: VM kann sich nicht auf vertraglichen Ausschluss berufen, wenn er Mangel arglistig
             verschwiegen hat
         ▪   Allg. AGB-Grenzen, insb. §§ 309 Nr. 7, 8a BGB
▪    Kraft gesetzlichem Ausschluss
         ▪   Mieter hat Mangel selbst zu vertreten (zB unsorgfältiger Umgang mit Mietsache) → kann analog
             § 326 II Alt. 1 BGB keine Gewährleistungsansprüche geltend machen
         ▪   § 536b: (beachte Ausnahme § 569 I 2 BGB: erhebliche Gefährdung der Gesundheit → „Wanzenparagraf“)
               ▪   S. 1: Positive Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss
               ▪   S. 2: Unkenntnis beruhte auf grober Fahrlässigkeit → Mieter kann Mängelrechte nur geltend machen,
                   wenn VM arglistig gehandelt hat
               ▪   S. 3: Ausschluss, wenn Mieter Sache vorbehaltlos annimmt, obwohl er Mangel positiv kennt
               ▪   Beachte: Ausschlüsse erfassen nur „echte“ Gewährleistungsrechte, dh Minderung + SE +
                   Aufwendungsersatz; Primäranspruch aus § 535 I 2 auf Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt
         ▪   Versäumnis der Anzeige eines Mangels, der während Mietzeit auftritt → § 536c II 2 BGB
               ▪   Mieter kann Minderung, SE + Kündigung ohne Fristsetzung nicht geltend machen, soweit
                   VM infolge Unterlassung der Anzeige außerstande, Mängeln abzuhelfen
               ▪   Aber: Recht auf Aufwendungsersatz + Erfüllungsanspruch gem. § 535 I 2 bleiben
                   unberührt

    27
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte

                 a) Mängelbeseitigungsanspruch, § 535 I 2 BGB

▪     Kein eigentlicher Gewährleistungsanspruch, sondern Primäranspruch

       → unterliegt nicht Einschränkungen des § 536b

       → Ausschluss aber, wenn Mängelbeseitigung gem. § 275 I-III unmöglich

▪     Selbstvornahme durch den Mieter, differenziere:

       ▪ (1) VM mit Mängelbeseitigung in Verzug → Mieter kann Mangel selbst
          beseitigen + nach § 536a II Ersatz seiner Aufwendungen verlangen
          (Selbstvornahme!) + hierfür Vorschuss verlangen

       ▪ (2) VM mit Mängelbeseitigung nicht in Verzug → Mieter kann Aufwendungen
          weder gem. § 539 I nach GoA-Grds. noch als SE nach § 536a I ersetzt
          verlangen

28
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte
                                       b) Mietminderung, § 536 I BGB
▪   Wenn Mangel vorliegt
     → Minderung ipso iure (keine Erklärung wie bspw. im KaufR erforderlich)
     ▪    rückwirkend ab Zeitpunkt, in dem ein (angezeigter, vgl. § 536c II 2 Nr. 1) Mangel vorlag
     ▪    wirkt sich Mangel nur zweitweise aus → Miete auch nur für entspr. Zeitraum gemindert
     ▪    Ausnahme: § 536 Ia BGB: Minderungssperre bei Wohnraummiete für 3 Monate, wenn Minderung
          der Tauglichkeit wegen energetischer Modernisierung (Rückausnahme: keine Sperre, wenn
          Gebrauchstauglichkeit für Zeitraum vollständig aufgehoben)
▪   Unterscheide:
     ▪    § 536 I 1: Tauglichkeit [der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch] aufgehoben
          → von der Entrichtung der Miete befreit
     ▪    § 536 I 2: Tauglichkeit gemindert
          → angemessen herabgesetzte Miete
▪   § 536 I BGB nicht abdingbar (ius cogens) für Wohnraummiete, vgl. § 536 IV BGB
▪   Zahlt Mieter (M) nach Minderung falschen Betrag → zu differenzieren:
     ▪    Zahlt M zu wenig: M kommt mit Rest der Miete in Verzug, Grund: Zahlungstermin = nach Kalender bestimmt →
          Mahnung entbehrlich, § 286 II Nr. 1; iRv § 286 IV aber genau zu prüfen, ob M Nichtleistung zu vertreten hat, maW:
          ob M erkennen konnte, dass Minderung tatsächlich geringer ausfallen würde als von ihm angenommen
     ▪    Zahlt M zu viel: M kann sich zuviel Gezahlte gem. § 812 I 1 Alt. 1 zurückfordern (anders als bspw. im KaufR also nicht
          über RT-Folgenrecht, vgl. § 441 IV); mit diesem Rückforderungsanspruch kann Mieter gegen künftige
          Mietforderungen aufrechnen; Aufrechnungsrecht gem. § 556b II 2 BGB zwingend bei Wohnraummiete
    29
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte

                            b) Mietminderung, § 536 I BGB

         Kaufrecht, § 441                          Mietrecht, § 536

Minderung = Gestaltungsrecht         Minderung ipso iure
⇒ Erklärung erforderlich             ⇒ keine Erklärung erforderlich

                                                  Unterliegt nicht
                                                  der Verjährung!

                                                  Rückforderung von zu viel
                                                  Gezahltem nach § 812 I 1 Alt. 1
                                                  BGB (Beachte § 814 BGB!)
  30
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte

                            b) Mietminderung, § 536 I BGB
Praxistipp: Miete unter Vorbehalt weiterzahlen, später zurückfordern
       • Zur Vermeidung des Risikos einer außerordentlichen Kündigung durch VM wegen
         Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) sollte M die Miete zunächst weiter
         zahlen
       • zu viel bezahlten Teil kann er nach Klärung der Minderungsquote nach § 812 I 1
         Alt. 1 BGB zurückfordern
       • wegen § 814 BGB muss er sich jedoch bei jeder Zahlung ausdrücklich die
         Rückforderung vorbehalten

  31
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte
                      c) Schadensersatzanspruch, § 536a I BGB

      Anfängliche Mängel → § 536 I Alt. 1                Nachträgliche Mängel → § 536 I Alt. 2

     Garantiehaftung (= Haftung ohne                     → Haftung nur bei Vertretenmüssen gem.
     Verschulden)                                        § 276 ff. oder Verzug mit Beseitigung des
     Abdingbarkeit durch AGB (in Praxis häufig!)         Mangels

     Hintergrund: VM kann in besonders hohem             → VM muss Mangel also gekannt haben/bei
     + intensivem Maß Einfluss auf Rechte +              sorgfältiger Kontrolle der Mietsache
     Rechtsgüter des M einwirken → M soll                erkennen können oder Mieter muss
     daher besonders geschützt sein                      Beseitigung angemahnt haben

 ▪    Umfang des SEA: Alle adäquat auf den Mangel zurückgehenden Schäden
        ▪ Steht auch Dritten zu, die in Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen wurden
        → erhebliches Haftungsrisiko für VM!
        → Teile der Lit. wollen Garantiehaftung für „Mangelfolgeschäden“ ausschließen, wenn VM
        Mangel auch bei Anwendung der größten Sorgfalt nicht erkennen konnte, Arg.: Parallele zu §
        311a II 2
 ▪    Konkurrenzen: Kann neben Minderung und Kündigung geltend gemacht werden
      (aber: schadensrechtliches Bereicherungsverbot!)

32
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte
                        c) Schadensersatzanspruch, § 536a I BGB
▪   Sonstige Ansprüche:
     ▪ Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284
           ▪ § 536a I unterscheidet zwar nicht nach Schadenskategorien; hM geht dennoch
             von Anwendbarkeit § 284 aus
           → Mieter kann an Stelle des Schadens, der ihm aus Nichtüberlassung entstanden,
           auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (zB Maklerkosten, Kosten für
           Herrichtung und Ausstattung)
     ▪ Herausgabe des stellvertretenden commodum, § 285 I
           ▪ Konstellation: Wird VM gem. § 275 I-III von Gebrauchsüberlassungspflicht frei,
             weil er Sache anderen zum Gebrauch überlässt
               → M kann unabhängig vom Verschulden des VM Herausgabe der von VM ersatzweise
               erzielten Miete aus § 285 I verlangen
               ▪   Anwendbarkeit aber umstr.:
                    ▪   Dafür: § 285 = allgemeine Regel, die auch im Gewährleistungsrecht anwendbar, soweit sich
                        ihre Ergebnisse nicht diejenigen der Gewährleistungshaftung konterkarieren
                    ▪   Herausgabe kommt aber nur infrage, wenn VM Ersatz gerade für den Gegenstand erlangt hat,
                        den er dem Mieter schuldete, vgl. BGH NW 2006, 2323, 2324: Vermieter hatte Teile eines als
                        Parkplatz vermieteten Grundstücks an Dritte zur Aufstellung von Markständen und damit zu
                        wesentlich höheren Miete weitervermietet

    33
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte

    d) Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 543 BGB

▪    Ersetzt funktional Rücktrittsrecht bei Vorliegen eines Mangels (→ Kaufrecht)
▪    § 543 BGB = lex specialis zu allg. Norm des § 314 BGB
▪    Grds. erforderlich: erfolgloses Abhilfeverlangen, § 543 III BGB
▪    Bei Wohnraummiete: M zudem gem. § 569 Recht zur fristlosen Kündigung, wenn
     Benutzung der Wohnung mit erheblicher Gefahr für Gesundheit verbunden ist
     („Wanzenparagraph“, zB Schimmel)

    34
2. Spezifische Voraussetzungen der jeweiligen Mängelrechte

                               e) Aufwendungsersatzanspruch, § 536 a II BGB
1.   Vor:
      ▪     Nr. 1: VM kommt mit Mängelbeseitigung in Verzug (§ 286 BGB)
      ▪     o. Nr. 2: Umgehende Beseitigung notwendig zu Erhaltung/Wiederherstellung Bestand Mietsache

2.   RF:
      ▪     M kann Mangel selbst beseitigen + Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
            (Selbstvornahme!)
      ▪     + hierfür Vorschuss verlangen (Beachte: M muss dann nachweisen, dass geplante Aufwendungen zur Mängelbeseitigung geeignet)
3.   Abschließende Wirkung:
      ▪     Beseitigt M Mangel selbst, ohne VM zuvor in Verzug gesetzt zu haben
              → M kann Aufwendungen weder nach § 539 I noch als SE nach § 536a I oder über GoA oder über
              Bereicherungsrecht (Verwendungskondiktion) ersetzt verlangen, Arg.: sonst enge tatbestandliche
              Voraussetzungen unterlaufen
              → auch iÜ im Hinblick auf Mängel der Mietsache andere Ansprüche gesperrt, Arg.: grds. Vorrang der
              Mängelbeseitigung durch VM

     35
V. Konkurrenzen
              Insb. Abgrenzung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht

▪    Ansprüche aus vertraglicher/vorvertraglicher SchutzPV (§§ 280 I, 241 II, 311)
         ▪ Nach Überlassung der Mietsache: nur Raum, wenn und soweit PV unabhängig von
           Mangel
         ▪ Vor Überlassung: nur Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II, 311 denkbar;
           Sachmängelrecht grds. unanwendbar (Ausn.: hM/BGH Garantiehaftung für
           Rechtsmängel aus § 536a I Alt. 1 iVm 536 III ab Vertragsschluss)
         ▪ → Wichtig: anders bei Ansprüchen im Verhältnis Vermieter gegen Mieter → §§ 280
           ff., Grund: §§ 536 ff. in diese Richtung nicht anwendbar

▪    Unmöglichkeitsrecht (§§ 275, 311a BGB)
         ▪ Grds.: jdf. nach Überlassung durch mietvertragliche Gewährleistungsregeln
           ausgeschlossen → Haftung des VM für anfängliche unbehebbare Mängel richtet
           sich nach (strengeren) §§ 536, 536a, 543
         ▪ Ausn:     vollständige   Unmöglichkeit    der   Gebrauchsüberlassung/völlige
           Unbrauchbarkeit der Mietsache → §§ 275, 311a → VM nicht verpflichtet Ersatz zu
           beschaffen

    36
V. Konkurrenzen

        Insb. Abgrenzung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht
▪    Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums oder arglistiger Täuschung
      ▪ Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vor und nach Überlassung
        möglich, Arg.: rechtsethischer Durchbruch (ebenso wie im Kaufrecht!)

      ▪ Eigenschaftsirrtum

          ▪ Mieter kann Mietvertrag vor Überlassung anfechten

          ▪ Str., ob Anwendbarkeit nach Überlassung; richtigerweise Anfechtung
             gem. § 119 II ausgeschlossen, wenn Anfechtungsgrund identisch mit
             Mangel, Arg.: spezielle Mängelgewährleistungsrechte sonst ausgehebelt
             (ebenso wie im Kaufrecht)

37
VI. Verjährung mietvertraglicher Senkundäransprüche, § 548

▪   Grds.: Verjährung allg. mietvertraglicher Ansprüche nach allgemeinen Regeln (§§ 195,
    199 I BGB); Telos Verjährung = relativ rasche + abschließende Abwicklung von
    Ersatzansprüchen → Rechtssicherheit, Rechtsfriede

▪   Ausn.: Spezielle Verjährungsfrist in § 548 BGB für meiste mietrechtliche Nebenansprüche
    von Mieter/Vermieter: 6 Monate

     → noch raschere Abwicklung → Beweisprobleme: neuer Mieter; Vermeidung unnötiger
     Auseinandersetzungen im laufenden MietVH

     ▪ Ansprüche Mieter → Vermieter:

           ▪ Umfasst: Aufwendungsersatz gem. §§ 536a II, 539 I zB für Beseitigung von Mängeln

           ▪ Beginn der Verjährung: Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 II

    38
VI. Verjährung mietvertraglicher Senkundäransprüche, § 548
▪   Grds.: Verjährung allg. mietvertraglicher Ansprüche nach allgemeinen Regeln (§§ 195,
    199 I BGB); Telos Verjährung = rasche + abschließende Abwicklung von Ersatzansprüchen
    → Rechtssicherheit, Rechtsfriede

▪   Ausn: Spezielle Verjährungsfrist in § 548 BGB für meiste mietrechtliche Nebenansprüche
    von Mieter/Vermieter → noch raschere Abwicklung → Beweisprobleme: neuer Mieter;
    Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen im laufenden MietVH
     ▪ Ansprüche Vermieter → Mieter:
            ▪   Umfasst:
                  ▪   Ansprüche wg. vertragswidrigem Gebrauch, wg. unterlassener Schönheitsreparaturen (sofern von
                      Mieter übernommen), auf Wiederherstellung des urspr. Zustands nach Rückgabe der Mietsache
                  ▪   + deliktische + dingliche Ansprüche aus § 823 I und § 1004 BGB, die mit Ansprüchen konkurrieren
                      (va wg. Beschädigung der Mietsache)
                        → insoweit wendet Rspr. § 548 analog auch zugunsten Schutz Dritter an, die in den
                          Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen wurden
                        → „Frittenbudenfall“ (http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz61_227.htm)

            ▪   Beginn der Verjährung: vollständige Rückgabe der Mietsache, § 548 I (Vor.: VM muss zu
                Zpkt. Zur Rücknahme verpflichtet gewesen sein)

    39
VI. Verjährung mietvertraglicher Senkundäransprüche, § 548

▪   Grds.: Verjährung allg. mietvertraglicher Ansprüche nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199 I BGB);
    Telos Verjährung = rasche + abschließende Abwicklung von Ersatzansprüchen → Rechtssicherheit,
    Rechtsfriede

▪   Ausn: Spezielle Verjährungsfrist in § 548 BGB für meiste mietrechtliche Nebenansprüche von
    Mieter/Vermieter → noch raschere Abwicklung → Beweisprobleme: neuer Mieter; Vermeidung
    unnötiger Auseinandersetzungen im laufenden MietVH
     ▪ NICHT umfasst von spezieller Verjährungsvorschrift des § 548: → regelmäßige
       Verjährungsfrist, §§ 195, 199
            ▪   Ansprüche Vermieter → Mieter
                   ▪   auf Zahlung der Miete, Rückgabe der Sache, Nutzungsentschädigung gem. § 546a +
                       auf Ersatz von Schäden, die in keinem Zshg. mit Mietobjekt stehen oder Ansprüche
                       wg. völliger Zerstörung der Mietsache
            ▪   Ansprüche Mieter → Vermieter
                   ▪   § 536a I + Beseitigung des Mangels, § 535 I 2
                   ▪   Beachte: Anspruch auf Mängelbeseitigung = Dauerverpflichtung → während Mietzeit
                       nach hM unverjährbar

    40
IV. Haf t ung des Ver miet er s f ür Sach- und
         VII. Pflichten/Haftung des Mieters
                    Recht smängel

41
18
VII. Pflichten/Haftung des Mieters

                                           Allgemeine
     Anzeigepflicht,                                                            Duldung von
                                         Obhutspflicht,
     § 536c I BGB                                                             Erhaltungs- und
                                          § 241 II BGB
 Bei Unterlassen                                                             Modernisierungs-
                                              → §§ 280 ff.

     SE, § 536c II 1                          aber: § 538                       maßnahmen,
                                                                              §§ 555a ff. BGB
                                        Pflichten des
                                            Mieters
       Einhaltung der
        Grenzen des                                                             Rückgabe der

      vertragsmäßigen                                                             Mietsache,
                                             Zahlung der
        Gebrauchs,                                                               § 546 I BGB
                                                  Miete,
          §§ 540, 541
                                             § 535 II BGB

                        Sonderproblem: M verpflichtet sich regelmäßig in Praxis vertraglich,
42
                              Schönheitsreparaturen vorzunehmen, vgl. Folien oben
VII. Pflcihten/Haftung des Mieters
▪   Grds.: Mieter trifft keine Pflicht zum Gebrauch der Mietsache

▪   Ausn: kraft besonderer vertraglicher Vereinbarung (zB Miete des Reitpferdes Fury)

▪   → Mieter kann Mietsache grds. unbenutzt in seinem Besitz behalten/gar nicht erst in
    Besitz nehmen

     → Mieter ohne besondere Umstände nicht verpflichtet, Mietsache zu überwachen bzw.
     für deren Überwachung zu sorgen, wenn bspw. verreist

     ▪ Aber: ändert nichts an seiner Zahlungsverpflichtung, vgl. § 537

          ▪ = abweichende Gefahrtragungsregel zu § 326 I 1 Hs. 1 BGB

          ▪ Aber:
               ▪   gem. § 537 I 2 BGB muss sich VM aber Wert der ersparten Aufwendungen + Vorteile
                   anrechnen lassen, die er aus anderweitiger Verwertung des Gebrauchs erlangt

               ▪   gem. § 537 II BGB entfällt Pflicht zur Fortzahlung der Miete, solange VM Sache
                   Dritten überlassen hat + M sie daher nicht nutzen kann
                     ▪   (P) Vorzeitiger Auszug M → M hat Vermietung an Dritten veranlasst, darf sich nach § 242 BGB grds.
    43                   nicht auf § 537 II berufen (vgl. BGH, NJW 2000, 1105)
IV. Haf t ung des Ver miet er s f ür Sach- und
          VIII. Vermieterpfandrecht (VPR)
                    Recht smängel

44
18
Übersichten gesetzliche Pfandrechte

        Besitzpfandrechte                              Besitzlose Pfandrechte

– Werkunternehmerpfandrecht, § 647                     – Vermieterpfandrecht, § 562
– Pfandrecht des Kommissionärs, § 397 HGB              – Pfandrecht des Gastwirtes, § 704
– Pfandrecht des Frachtführers, § 441 HGB

                  •    Weitere Klausuren zum Vermieterpfandrecht (VPR) zB:
                        • v. Mitschke-Collonde/Eder, JuS-Beilage 2016, 19
                        • Huber, JuS 2003, 568
                        • Jozo, JURA 2016, 1055 ff.
                        • Finckenstein/Asmussen, JURA 2017, 1205 ff.

   45
Übersichten Vermieterpfandrecht (VPR)

I.   Entstehen eines VPR, § 562 I 1 BGB [= besitzloses gesetzl. PR → grds. § 1257 BGB]

      1. Anwendbarkeit § 562 BGB
           ▪   §§ 562 – 562d beziehen sich systematischer Stellung nach primär auf Wohnraummiete
           ▪   Gem. § 578 I, II 1 BGB auch auf Grundstücke + sonstige Räume anwendbar

      2. Bestand der ges. Forderung aus wirks. Mietverhältnis, insb. § 535 II BGB
           Akzessorietät, Grenzen § 562 II BGB

      3. Einbringung
               ▪    Sache während Mietzeit willentlich + nicht nur vorübergehend in Mieträume hineingeschafft  erfasst
                    aber auch: Sachen, die bestimmungsgemäß nur vorübergehend eingebracht (Bsp: Kfz in Garage)

      4. EGT des Mieters, § 562 I 1 BGB (-) → gutgl. Erwerb PR? (n. Folie)

      5. Kein Pfändungsverbot, § 562 I 2 BGB
          ▪ h.M.: Beurteilung nach §§ 811 I, 811 c I ZPO und § 812 ZPO

      6. Kein Erlöschen des VPR
          a) Enthaftung gem. § 562a BGB: Entfernen der Sache (Ausn: ohne Wissen VM/ber. Widerspr. VM [unber.: gewöhnl. Hdlg.; Sicherung iÜ ausr.])
          b) Gutgl. lastenfreier Erwerb, § 936 BGB                     c) §§ 1257, 1250 II, 1252, 1255, 1256 BGB
          d) § 562b II
     46
Übersichten Vermieterpfandrecht (VPR)

II. Gutgl. Erwerb eines VPR?

    ▪ Ausgangspunkt: VPR = gesetzl. PR → § 1257 BGB verweist auf §§ 1204 ff.
        BGB

    ▪ (P) Anwendbarkeit der §§ 1257, 1207 BGB auf das VPR?

         ▪ (1) kraft Gesetzes „entstandenes“ PR nach § 1257 BGB erforderlich
           (Arg. wie bei WUP gem. § 647 BGB) → allenfalls analoge Anwendung
         ▪ (2) Jdf. VPR = [anders als WUP gem. § 647 BGB] besitzloses
           gesetzliches Pfandrecht
              → Übergabe erforderlich = Besitz als RechtscheinsTB
              → PR ohne Besitz kein RechtscheinsTB → keine Vergleichbarkeit mit der Lage
                der §§ 1207, 932 ff., denn dort wird der gutgläubige Erwerb durch die
                Besitzverschaffung seitens des Nichtberechtigten als Rechtsscheinbasis
                legitimiert, vgl. § 1006 I 1
              → Richtigerweise jdf. aus diesem Grund kein gutgl. Erwerb des VPR möglich
                (= allg. Ansicht)
              → Bei BesitzPR wie WUP Möglk. gutgl. Erwerb umstr., vgl. WUP-Fall (Einheit
   47           5)
Übersichten Vermieterpfandrecht (VPR)
III. Schutz des VPR
     1. Selbsthilferecht gem. § 562b I BGB
           ▪   gegen Entfernung der Sache
           ▪   daneben ggf. auch (restriktiveres) SelbsthilfeR aus § 229 BGB
     2. Rückverschaffungs- bzw. Herausgabeanspruch gem. § 562b II BGB
           ▪   Rückschaffung, wenn M weiterhin Besitzer der Wohnung
           ▪   Herausgabe, wenn M nicht mehr Besitzer der Wohnung
           ▪   (-), soweit Dritten vorrangiges BesitzR zusteht oder Dritter gem. § 936 BGB gutgl. lastenfrei EGT erworben
           ▪   § 562b II BGB = Modifizierung und Klarstellung des dinglichen Herausgabeanspruchs nach §§ 1257, 1227, 985 BGB

     3. Unterlassungsanspruch, §§ 1257 i.V.m. 1227, 1004 BGB

     4. SEA, §§ 823 I, II BGB i.V.m. § 289 StGB [soweit nicht wg. §§ 987 ff. gesperrt]

     5. § 816 I 1 BGB
           ▪   bei unberechtigter Veräußerung, wenn VPR durch gutgl. lastenfreien Erwerb erlischt

     6. In ZVS
           ▪   gg andere nachr. Pfandgl.: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

           ▪   § 771 ZPO aber (-), da kein „die Veräußerung hinderndes Recht“

     7. Bei Insolvenz des Mieters: Absonderungsrecht gem. § 50 InsO

   48
Beispielsfall zum Vermieterpfandrecht

                     (in Anlehnung an Fall 3 in Gieseler/Berthold, Examinatorium SachenR)

M will einen Waschsalon eröffnen. Er mietet geeignete Räume bei V, der Eigentümer des Grundstücks ist,
und lasst sich Waschmaschinen von L liefern, der sich das Eigentum an den Maschinen bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Die Maschinen werden auf Zementsockeln fest in den
gemieteten Räumen eingebaut. Da der Waschsalon nicht floriert und M immer mehr in Schulden gerät, gibt
seinen Betrieb auf und ist seitdem nicht mehr auffindbar. V verwaltet daraufhin die verlassenen Räume
wieder selbst.

Kurz darauf erklärt L den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt von V die Herausgabe der
Waschmaschinen, da der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist. Dieser weigert sich und meint, er sei zumindest
berechtigt, sich wegen einer Mietzinsforderung gegen M an den Maschinen schadlos zu halten. Außerdem
müsse            L       für       die       Wiederherstellung        der       Räume       aufkommen.

Hat L gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Waschmaschinen?

  49
Fall zum Vermieterpfandrecht

                                  § 535 BGB
                M                                      V

     §§ 929 S. 1,
        158 I

                                                Hrsg.?

                    L

50
Herausgabe der
Waschmaschinen                                       Erarbeitung der Lösung
                 L → V § 985 BGB?
                  I. V = Besitzer, § 854 I BGB
                  II. L = EGTer?
                        1. Urspr. (+), § 1006 I BGB
                        2. ÜE L → M gem. §§ 929 S. 1, 158 I BGB?
                        3. Gesetzl. EGT-Verlust gem. § 946 BGB
                           • Verbindung WM mit Grds. des V → wes. Bestandteil iSd § 94 BGB?
                            • Grundstück -- § 94 I 1 – Gebäude -- § 94 II – WM?
                            • § 95 II BGB?
                           → § 946 BGB (-)
                        4. ZE: L weiterhin EGTer
                   III. Kein RzB des V ggü. L, § 986
                        1. VermieterpfandR an „Sachen des M“, § 562 BGB?
                            a) Anwendbarkeit, § 578 I, II (+)
                            b) Bestehen ges. Forderung aus dem wirks. MietVH
                            c) Kein Pfändungsverbot, § 562 I 2 BGB
                               • hM: §§ 811 I, 811c I ZPO und 812 ZPO → § 811 I Nr. 5 ZPO (vgl.
                                 Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 811 Rn. 19 mwN)
                            c) WM = eingebrachte Sache?
                            d) EGT des VM
                               • (-)
                               • Gutgl. Erwerb VPR gem. §§ 1257, 1207, 932 ff.?
                   51
Herausgabe der
Waschmaschinen                                   Erarbeitung der Lösung
                 L → V § 985 BGB?
                  I. V = Besitzer, § 854 I BGB (+)
                  II. L = EGTer (+)
                   III. Kein RzB des V ggü. L, § 986
                        1. VermieterpfandR an „Sachen des M“, § 562 BGB (-)
                        2. VermieterpfandR an AWR des M an eingebrachten Sachen
                          • AWR d. M
                          • Erlöschen AWR durch wirks. RT, §§ 449 II, 323, 346 I BGB?
                            (1) RT-Grund:
                               • § 323 Abs. 1 Alt. 1
                               • Fristsetzung/Entbehrlichkeit → § 323 II Nr. 3 BGB
                            (2) RT-Erklärung, § 349 BGB
                               •      öffentliche Zustellung gem. §§ 132, 185 ff. ZPO
                               → unterstellt → (+)
                            (3) Kein Ausschluss
                          • ZE: Erlöschen AWR durch wirks. RT (+)
                                → PR (-) → RzB des V ggü. L (-)
                    IV. Ergebnis: L → V gem. § 985 (+)

                   52
IV. Haf t ung des Ver miet er s f ür Sach- und
     IX. Klassiker: Die unberechtigte Untervermietung
                         Recht smängel

53
18
Übersicht Klassikerkonstellation: Herausgabe der Untermiete
                       Für eine Falllösung vgl. Fall 10 Schuldrecht BT Examinatorium ZR („Raus hier“)

                                       Anspruchsziel: Herausgabe der Untermiete

       GoA:                                 EBV:                          Bereicherungsrecht:
§§ 677, 681 S. 2, 667/                                                                                                    Schuldrecht             Deliktsrecht
                                         §§ 987, 990                     § 816 I 1 direkt + analog
 §§ 687 II, 681 S.2,                                                                                                     §§ 280 I, 249 ff         §§ 823, 249 ff
                                        + §§ 989, 990                        + § 812 I 1 Alt. 2
        667

•   Kein     Geschäft     „für    •   Differenziere:                 I. § 816 I 1 BGB direkt                           I. Anw. (+)                IdR keine
    einen anderen“, Arg.:                                              • Untervermietung = keine Verfügung             II. SV (+)                 (relevante)
    Vermieter         während         • (a) Untervermietung vor                                                        III. PV:                   erhöhte
                                        Beendigung MietVH            II. § 816 I 1 BGB analog                            • Unberechtigte
    Bestehen des MietVH nicht                                                                                                                     Abnutzung →
                                        • Vindikationslage (-)         • eA (+), Arg.: Übertragung Mietbesitz =            Überlassung der
    in der Lage, Dritten unm.                                                                                                                     RGV (-)
                                        • analoge Anwendung auf          Verfügung iwS                                     Räumlichkeiten
    Besitz an Wohnung zu                  „nicht-so-berechtigten       • Richtigerweise    (-),    Arg.:    Weder      IV. VM
    verschaffen → n. (mehr) in            Besitzer“ richtigerweise       Regelungslücke noch vglb. Interessenslage     V. Schaden
    Rechts- und Interessenkreis           (-)                                                                             • idR (-), da idR nur
    des VM                              → keine Ansprüche aus        III. § 812 I 1 Alt. 2                                  erhöhte Abnutzung
                                            EBV                        1. Etwas Erlangt → genaue Diff.!                     als Schaden in
•   → Ansprüche aus GoA (-)                                            2. Auf sonstige Weise                                Betracht kommt
                                      • (b) Untervermietung nach           • nur erhöhter Gebrauchswert                     und diese idR nicht
                                        Beendigung des MietVH:             • nicht    Untermiete        (Vorrang            nachweisbar
                                        • Vindikationslage (+)               Leistungsbeziehung Hauptmieter –             • Übertragung
                                          [entweder direkt o. über           Untermieter)                                   Grundsätze zur VL
                                          §§ 546 I, 292 II]            3. Auf Kosten des V                                  Rechten Geistigen
                                        • → Nutzungsersatz (+)           →auch hier wieder Differenzierung:                 EGT (dreifache
                                        • → SE idR (-), da idR nur         • (a) Untervermietung vor Beendigung             Schadensber.)?
                                          erhöhte Abnutzung als              MietVH                                         →richtigerw. (-)
                                          Schaden in Betracht               • EGT      (-),   da Nutzungsmöglichkeit
                                                                              vollständig bei M
                                          kommt und diese idR               • Entscheidungsbefugnis → umstritten,
                                          nicht nachweisbar                   vgl. Folien                              IV. Ergebnis: idR (-)
                                                                           • (b) Untervermietung nach Beendigung
                                                                             MietVH
      54                                                                      • Ab Beendigung Gebrauchswert
                                                                               wieder (Haupt-)Vermieter zuge-                                                   54
                                                                               wiesen
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