Informationsbroschüre Landschaftsqualität (LQ) Schaffhausen
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Informationsbroschüre Landschaftsqualität (LQ) Schaffhausen Ausgabe Januar 2019 Massnahmenkatalog genehmigt vom Bundesamt für Landwirtschaft am 24.4.2014 Herausgeber: Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen, Postfach, 8212 Neuhausen am Rheinfall Schaffhauser Bauernsekretariat, Blomberg 2, 8217 Wilchingen
Landschaftsqualitätsprojekt (LQPSH) Schaffhausen Der vorliegende Massnahmenkatalog wurde durch den Schaffhauser Bauernverband als Trä- gerschaft des LQPSH und unter Einbezug der zuständigen Kantonsinstanzen erarbeitet. In Workshops und Informationsveranstaltungen hatten die Schaffhauser Landwirte die Gele- genheit, Vorschläge zur Konkretisierung der Massnahmen zu liefern. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen hat die Massnahmen ausformuliert und die Abgeltungsansätze gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Landwirtschaft berechnet. Die Massnahmen sind nach der Beurteilung des Bundesamts für Landwirtschaft am 24.4.2014 in der vorliegenden Form festgelegt worden. Gemäss Vorgaben des BLW wurde der Kanton Schaffhausen als Projektperimeter des LQPSH nach landschaftstypischen Merkmalen in drei Landschaftseinheiten eingeteilt: Klettgau mit den Gemeinden Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen Randen mit den Gemeinden Bargen, Beggingen, Merishausen, Schaffhausen (Hemmental), Schleitheim Restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen und Büsingen: Buch, Buchberg. Büsingen, Büttenhardt, Dörflingen, Hemishofen, Lohn, Neuhausen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen ohne Hemmental, Stein am Rhein, Stetten, Thayngen Je nach landschaftstypischer Zielsetzung und deren Wichtigkeit in den einzelnen Landschafts- einheiten sind die Entschädigungsansätze im LQPSH teilweise unterschiedlich hoch angesetzt worden. Einzelne Massnahmen sind nur in bestimmten Landschaftseinheiten vorgesehen. Grundsätze zur Teilnahme beim Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen Es können nur Massnahmen entschädigt werden, deren Objekte auf der Betriebsfläche im Inland stehen. Massnahmen auf eingezontem Bauland sind nicht zulässig (Ausnahme Hofbeitrag). Betriebe, welche in verschiedenen Landschaftseinheiten Flächen bewirtschaften, erhalten die Entschädigungsansätze, welche in der Standortgemeinde des Betriebes gültig sind. Es gibt keine Eintretenskriterien oder Maximalbeiträge. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Erfüllung des ÖLN, die Beitragsberechtigung für Direkt- zahlungen sowie die Einhaltung der Auflagen des Nitratprojekts Klettgau innerhalb des Nitrat- projekt-Perimeters. Betriebe in ÖLN-Gemeinschaften haben die Massnahmen einzelbetrieblich zu erfüllen. Es wird eine Bewirtschaftungsvereinbarung über die LQPSH-Massnahmen zwischen dem Landwirt und dem Landwirtschaftsamt abgeschlossen. Die Massnahmen M1, M2, M3, M4 und M5 sind jedes Jahr neu anzumelden. Die Massnahmen M6, M8, M9, M10, M11, M15 und M16 müssen grundsätzlich ab dem Jahr der Erstanmeldung bis 2021 jedes Jahr eingehalten werden. Neuanmeldungen von einzelnen Flächen für diese Massnahme sind, mit Ausnahme von M8, jährlich bei der Betriebsdatener- hebung im Februar möglich. Fällt eine für diese Massnahmen angemeldete Fläche vom Betrieb infolge Neuverpachtung oder Verkauf weg, so entfällt für diese Fläche die Verpflichtung zur Einhaltung bis 2021. Doppelfinanzierungen insbesondere für die Massnahmen M12, M13 und M14 mit Beiträgen nach NHG, Forstgesetzgebung und Qualitätsstufe II nach DZV sind nicht zulässig. Solche Beiträge werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Für die Ausführung der Massnahmen M12, M13 und M14 ist eine vorgängige Absprache mit dem Landwirtschaftsamt und dem kantonalen Forstamt oder dem PNA erforderlich. Die gleiche Fläche kann bei M12, M13 und M14 nur einmal in acht Jahren angemeldet werden. Im Beitragsjahr 2018 wurden für diese Massnahmen keine Beiträge ausgerichtet, angemeldete Flächen werden im Lauf des Jahres 2019 besichtigt und der Pflegeeinsatz mit dem Bewirtschafter schriftlich festgehalten. Bei allen Massnahmen kann der Kanton in begründeten Fällen von den Anforderungen ab- weichende Ausnahmen bewilligen. Die Beitragsansätze für die einzelnen Massnahmen können während der Projektphase jährlich angepasst werden, insbesondere wenn die maximal mögliche Beitragssumme pro Jahr von 1,6 Mio. Franken für das LQPSH überschritten wird. Der Landwirt trägt die unmittelbaren Kosten für eine LQ-Betriebs-Beratung selber. Die Kontrolle der angemeldeten Massnahmen gemäss Art. 102 DZV erfolgt bis spätestens 2021, d.h. bis zum Ende der ersten Umsetzungsperiode des LQPSH. Zu Unrecht bezogene Beiträge werden zurückgefordert. Zur Finanzierung der Kontrollen wird durch das Landwirtschaftsamt jährlich ein Programmbeitrag von 2% der pro Betrieb ausgerichteten LQ-Beiträge erhoben. 2
Terminplan Landschaftsqualität Schaffhausen 2019 Anmeldung bei der Betriebsdatenerhebung über aGate: Neuanmeldung des Betriebes für Landschaftsqualität Februar 2019 Jährliche Anmeldung der Massnahmen M1, M3 bis M5 Erstanmeldungen oder parzellenweise Nachmeldungen bei restlichen Massnahmen August 2019 Jährliche Anmeldung der Massnahme M2 Abmeldungen Schriftlich bis spätestens vor dem Stichtag 15. November 2019 per Mail, Fax oder für M2 Brief. Fazit nach fünf Jahren LQPSH (2014-2018): Der LQPSH ist durch den durch den Bund und Kanton festgelegten Budgetrahmen bis 2021 festgesetzt. (u.a. durch einen kantonalen Verpflichtungskredit LQPSH 2014-21). Im Rahmen der angedachten Neuausrichtung (AP22+) ist über Fortführung / Umlagerung in andere Programme auf der geltenden Rechtsgrundlage zu entscheiden. Bereits im Beitragsjahr 2016 wurde das zur Verfügung stehende Budget für die LQ-Beiträge erstmals erreicht. Dies führte dazu, dass die Ansätze bei den Ackerbaumassnahmen M1 und M3 für das Beitragsjahr 2016 gesenkt werden mussten. Seither wurden keine neuen Massnahmen oder Änderungen bestehender Massnahmen vorgenommen. Neue Massnahmen oder Änderungen der bestehenden Massnahmen konnten 2016, 2017 und 2018 wegen des begrenzten LQ-Budgets nicht realisiert werden. Für das Jahr 2019 werden aus diesem Grund ebenfalls keine Anpassungen der LQ-Massnahmen möglich sein. Deswegen wird von den bisherigen Ansätzen ausgegangen. In Zusammenarbeit mit dem Schaffhauser Bauernverband werden nach Auswertung der LQ-Anmeldungen 2019 die Beitragsansätze erneut überprüft und falls nötig angepasst. Änderungsanträge sind ans Sekretariat des Schaffhauser Bauernverbandes zu richten. Auskünfte zum Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen erteilen Virginia Stoll, Schaffhauser Bauernsekretariat, Tel. 052 681 13 66, sekretariat@schaffhauserbauer.ch Franziska Ruchti, Landwirtschaftsamt Schaffhausen, Tel. 052 674 05 20, franziska.ruchti@ktsh.ch Abkürzungen: BFF Biodiversitätsförderflächen (ökologische Ausgleichsflächen) BLW Bundesamt für Landwirtschaft DZV Direktzahlungsverordnung LQ Landschaftsqualität LQPSH Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen NHG Natur- und Heimatschutzgesetz PNA Planungs- und Naturschutzamt Bildquellen: Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen; Bernhard Egli; www.naturvompuur.ch; Weitere Grundlagen: Der Projektbericht LQPSH inkl. den Anhängen ist auf der Website des BLW einsehbar unter http://www.blw.admin.ch >Instrumente > Landschaftsqualitätsbeiträge > Bewilligte Projekte 3
Massnahme M1: Farbig blühende Hauptkulturen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung und Förderung der Farbenvielfalt in den Ackerkulturen zur Schaffung eines grossräumigen landschaftlichen Mosaiks. Anlegen von besonders farbig blühenden Ackerkulturen, um Farbakzente in der Landschaft zu setzen und die Vielfalt der Landschaft zu fördern und zu erhalten. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Als farbig blühende Ackerkulturen gelten Sonnenblumen, Raps, Eiweisserbsen, Samenklee, Ackerbohnen, Soja, Lupinen, Lein, Mohn, Quinoa sowie Ölkürbisse (als farbige Kultur bei der Ernte), nicht aber Kartoffeln oder Bunt- und Rotationsbrache (werden via BFF gefördert). Mindestanbaufläche 30 Aren pro Betrieb, nur Inlandfläche, es wird auf die jährliche Flächen- Anmeldung für die Direktzahlungen über aGate abgestützt. Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding- ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten. Beitrag: Flächenbeitrag für die farbig blühenden Hauptkulturen: Eine farbig blühende Hauptkultur: Fr. 55.--/ha (Randen), Fr. 70.--/ha (Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen) Zwei und mehr farbig blühende Hauptkulturen : Fr. 110.--/ha (Randen), Fr. 135.--/ha (Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen) Anmeldung und Kontrolle: Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 4
Massnahme M2: Farbig blühende Zwischenkulturen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung und Förderung der Farbenvielfalt in den Ackerkulturen für eine Farbwirkung von Frühling bis Herbst. Anlegen von farbig blühenden Zwischenkulturen, um auch nach der Ernte der Hauptkul- turen Farbakzente zu setzen und die Vielfalt der Landschaft zu fördern. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Als farbig blühende Zwischenkulturen gelten: Phacelia, Rübsen, Senf, Sonnenblumen, Inkarnat- klee, Guizotia, Ölrettich, Wicken, Sommererbsen inkl. Mischungen davon, wenn mindestens 50% der Mischung aus den genannten farbig blühenden Zwischenkulturen besteht, z.B. UFA-Lepha. Mindestanbaufläche: 30 Aren pro Betrieb, nur Inlandfläche Späteste Einsaat der Zwischenkultur bis zum 15. August, in der Landschaftseinheit Randen und zusätzlich in Altdorf, Bibern, Hofen und Opfertshofen ist dieser Termin auf den 25. August festgelegt. Die farbig blühenden Zwischenkulturen müssen bis zum 15. November intakt bleiben. Erst ab dem 15. November dürfen Sie geweidet, gemäht, gemulcht oder umgebrochen werden! Die Zwischenkulturen haben die angemeldeten Flächen ganzflächig zu bedecken. Nicht ausgesäte oder schlecht aufgelaufene Ansaaten sind rechtzeitig schriftlich beim Landwirtschaftsamt abzumelden. Jährliche Anmeldung über aGate mit der Herbstanmeldung im August. Das Direktzahlungsjahr 2019 endet am 31.12.2019. Die farbig blühenden Zwischenkulturen (M2) auf Parzellen, die auf das Jahr 2020 (oder auf Herbst 2019) mit anderen Betrieben abgetauscht werden, sind durch den bisherigen Bewirtschafter anzumelden. Dieser erhält auch die entsprechenden LQ- Beiträge. Es wird empfohlen, entsprechende Absprachen zwischen dem bisherigen und dem neuen Bewirtschafter vorzunehmen. Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding- ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten. Beitrag: Flächenbeitrag für die farbig blühenden Zwischenkulturen: Randen: Fr. 120.--/ha Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 150.--/ha. Anmeldung und Kontrolle: Jährliche, parzellengenaue Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im August. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 5
Massnahme M3: Vielfältige Fruchtfolge Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung der Nutzungsvielfalt mit hohem Anteil an raumgliedernden Strukturen, Mosaikstruktur der Lebensräume. Durch die Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge wird das ackerbaugeprägte Land- schaftsbild abwechslungsreich. Zusätzliche Diversität im Ackerbau schaffen und fördern. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Mindestens 5 verschiedene Kulturen mit ≥ 5 % der Ackerfläche. Auslandflächen können zur Berech- nung der Anteile nicht eingerechnet werden. Eine Kumulation von Kulturen mit weniger als 5 Prozent Fläche ist nicht möglich. Kunstwiesen gelten generell als eine Kultur, wenn sie eine Fläche von ≥ 5 % der Ackerfläche bedecken. Es wird auf die jährliche Flächen-Anmeldung für die Direktzahlungen über aGate abgestützt. Es zählen nur Ackerkulturen ohne Dauerkulturen im Inland. Als eine Kultur gilt unter anderem: Weizen (das heisst, Sommer- und Winterweizen, Brot-, Futter-, Hartweizen und Saatgutweizen zusammen), Gerste (das heisst, Sommer- und Wintergerste), Triticale, Hafer, Dinkel (inklusive Ur-Dinkel), Emmer/Einkorn, Roggen, Mais (das heisst, Grün-, Silo- und Körnermais), Kunstwiese, Samenklee, Grassamen, Buntbrache, Rotationsbrache, Konservengemüse gesamthaft, Frisch- und Lagergemüse gesamthaft, sowie alle anderen Ackerkulturen in der Fruchtfolge einzeln. Hanf ist jedoch keine anrechenbare Kultur (berechtigt zu keinerlei Direktzahlungen). Bei Betrieben in ÖLN-Gemeinschaften sind die Bedingungen für diese Massnahme einzelbetrieblich zu erfüllen. Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding- ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten. Beitrag: Flächenbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen für die gesamte Ackerfläche im Inland : 5 Kulturen: Fr. 10.--/ha 6 Kulturen: Fr. 90.--/ha 7 oder mehr Kulturen: Fr. 170.--/ha Anmeldung und Kontrolle: Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 6
Massnahme M4: Ackerflorastreifen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Förderung der Farbenvielfalt im Ackerbaugebiet durch Ackerflorastreifen mit typischen Ackerblumen als bedeutende Kulturlandschaftselemente mit hohem Symbolwert entlang von Getreidefeldern. Es sollen Farbakzente gesetzt werden, um die Vielfalt der Landschaft zu gewährleisten. Anforderungen an die Bewirtschaftung: 1 – 3 Meter breite Einsaaten von standortgemässen einjährigen Ackerblumen wie Klatschmohn, Kornrade und Kornblumen oder Mischungen entlang von Getreidefeldern (gemäss Liste des Land- wirtschaftsamtes, in Absprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt). Maximal 1 Schnitt. Keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Ackerflorastreifen. Ausnahme: Beseitigung von Problemunkräutern mit Einzelstockbehandlung. Beitrag: Einheitsbeitrag pro Are Ackerflorastreifen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 25.--/Are . Anmeldung und Kontrolle: Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 7
Massnahme M5: Hofbeitrag Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Landwirtschaftliche Siedlungen und Höfe prägen das Landschaftsbild. Verschiedene Elemente auf den landwirtschaftlichen Betrieben dienen als Naherholungsräume für die Bevölkerung und tragen zur Förderung der Biodiversität bei. Sie schaffen eine Verbindung zwischen der landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung und fördern das gegenseitige Verständnis. Dadurch gibt es eine Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der Repräsentation der Landwirtschaft. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Aus dem folgenden Massnahmenkatalog müssen mindestens 3 Elemente erfüllt werden. Einsehbare Stallungen, die Ställe müssen mindestens auf einer Seite offen sein. Gestaltung des Hofareals mit mindestens 5 Einzel- oder Hochstammfeldobst-Bäumen und Sträuchern, gemäss DZV und Wegleitung Biodiversitätsförderflächen (siehe www.la.sh.ch >Direktzahlungen und Geoinformation > Direktzahlungen > Wegleitung BFF 2017). Ordentliche Lagerung aller Siloballen beim Hof. Die Siloballen dürfen nicht an mehreren Orten gelagert werden, die Lagerung erfolgt entlang von Hofgebäuden oder anderem Sichtschutz. Be- triebe ohne bzw. mit Verzicht auf Siloballen erfüllen diese Anforderung grundsätzlich. Folienreste, verdorbene Silage und angebrochene Siloballen sind ordentlich entsorgt. Öffentlich zugängliches Hofareal. Vorhandensein und Pflege eines Bauerngartens als Kombination aus Gartenbeeten mit Blumen Gemüse und Kräutern. Es dürfen keine Pflanzen gemäss der Liste im Anhang (Seite 20) vor- kommen. Bienenhaltung auf dem Betrieb. Beitrag: Einheitsbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 200.-- pro Betrieb. Anmeldung und Kontrolle: Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar. Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der ÖLN-Kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 8
Massnahme M6: Vielfältige Weiden Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung und Förderung des Mosaiks von vielfältigem Weideland und Wald; Offenhaltung des Kul- turlandes. Weidende Tiere prägen das Landschaftsbild und sorgen für Abwechslung. Die Weidehal- tung wirkt aktiv der Verbuschung und Vergandung des Wieslandes entgegen und trägt zu einem schönen Landschaftsbild bei. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Es können nur Flächen abgerechnet werden, die über die Betriebsdatenerhebung im aGate als ex- tensive Weiden angemeldet sind. Keine Umwandlung von extensiven und wenig intensiven Wiesen in extensive Weiden. Die Bedingungen für extensive Weiden gemäss der Wegleitung Biodiversitäts- förderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb (wie z.B. keine Schnittnutzung, keine Zufütterung auf der Weide), sind einzuhalten. Weidefläche muss zwischen 5 % und max. 12 % landschaftsprägende Strukturen wie Hecken, Ge- büschgruppen, Lesesteinhaufen oder nicht beweidete Restflächen aufweisen. Weiden, die einen Ge- hölzanteil von mehr als 12 % aufweisen, sind vor der Anmeldung zu entbuschen. Die Weiden müssen nachweislich gepflegt werden, Förderung der Vielfältigkeit der Weiden; Eindämmung der Bestockungs- zunahme, Beweidung von Hanglagen, welche nicht gemäht werden können. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten Parzellen umgesetzt werden. Beitrag: Flächenbeitrag im Randen: Fr. 150.--/ha. Flächenbeitrag Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 120.--/ha. Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 9
Massnahme M7: Feste Weideumzäunungen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung der traditionellen Weidebegrenzung von Dauerweiden in der Landschaft ohne störende Zaunelemente. Feste Umzäunungen von Weiden aus naturbelassenen Materialien tragen zu einem charakteristischen Landschaftsbild bei. Durch die feste Umzäunung wird die regelmässige Beweidung der Flächen gewährleistet. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Es können nur Weidezäune auf Flächen angemeldet werden, die über aGate bei der Betriebsdaten- erhebung als Weiden oder als extensive Weiden angemeldet sind und die eine feste Umzäunung auf allen Seiten aufweisen. Die Fläche darf nur beweidet werden. Eine Futter-Schnittnutzung (ausser Säuberungsschnitt im Herbst) ist nicht erlaubt! Die Zäune bestehen aus naturbelassenen Materialien, das heisst, sie weisen nur Weidepfähle aus Holz auf und sind funktionstüchtig. Nicht natürliche Zaunelemente, wie Plastik- oder Eisenpfosten, breite Plastikbänder und Stacheldraht sind nicht zugelassen. Die Zäune sind so zu unterhalten, dass kein weiterer Zaun (z.B. mobiler Zaun mit Plastiknetz und Pfählen aus Metall oder Plastik) innerhalb des festen Weidezaunes notwendig ist. Die Umzäunung muss auf allen Seiten der Weide vorhanden sein und die Anforderungen erfüllen. Beitrag: Pro Laufmeter Umzäunung im Randen: Fr. 0.63 Pro Laufmeter Umzäunung in den restlichen Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 0.50 . Kein Beitrag im Klettgau Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen, resp. Zäune alljährlich nachge- meldet werden. Kontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächenkontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 10
Massnahme M8: Intakte Reblandschaft Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Intakte und gepflegte Rebflächen prägen das Bild des Weinbaukantons Schaffhausen. Mit ihren symmetrischen Reihen geben die Rebflächen der Landschaft Struktur und schaffen Abwechslung. Erhaltung der bestehenden Rebflächen als landschaftsprägendes und strukturgebendes Element. Die Bestockungen sollen zur Vervollständigung der Reblagen unterhalten werden. Mit dieser Mass- nahme ist die Anlage von Kleinstrukturen weiterhin möglich. Biologisch wertvolle Biotope innerhalb des Rebkatasters werden erhalten und fachgerecht gepflegt. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Es ist die ganze Rebfläche eines Betriebes anzumelden, einzelne Parzellen können nicht ausge- nommen werden. Verzicht auf Vergrubungen; d.h., auf allen Rebparzellen des Betriebes gibt es ab Anmeldung der Massnahme keine Vergrubungen mehr. Auch alte Vergrubungen sind als Massnahme gegen die Reblaus durch Ersatzpflanzungen, beispielsweise mit Hochstammreben, zu ersetzen. Keine Fehlstellen in den Reihen (Toleranz von 5 % Fehlstellen). Abgeschriebene Rebanlagen mit mehr als 26 Standjahren werden nicht auf Fehlstellen und Ver- grubungen kontrolliert. Gepflegte Laubwand, Reben müssen geschnitten, erlesen und geerntet werden. Wildtierschonendes Anbringen von Rebnetzen (siehe Merkblatt 404 Agroscope). Decknetze dürfen nicht länger als 4 Wochen angebracht werden. Für Seitennetze gibt es keine Einschrän- kungen. Es ist anzustreben auf die Netze gänzlich zu verzichten. Der zu erwartende Ertragsausfall wird teilweise durch diese Massnahme abgegolten. Magerwiesen der kommunalen Naturschutzinventare dürfen nicht bestockt werden. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr auf allen Rebflächen des Betriebes umgesetzt werden. Beitrag: Einheitsbeitrag für alle Rebflächen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 280.--/ha Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar. Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. ww 11
Massnahme M9: Begrünte Rebflächen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung und Förderung der Struktur- und Artenvielfalt in den Rebflächen. Begrünte und vielfältige Reblagen fördern die Artenvielfalt und sorgen für ein einheitliches Landschaftsbild. Anforderungen an die Bewirtschaftung. Voraussetzung ist die Erfüllung von Massnahme M8, Intakte Reblandschaft. Die Flächen müssen als Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt gemäss DZV angemeldet sein. Das heisst unter anderem: Alternierendes Mähen in den Fahrgassen ab April bis kurz vor der Ernte ist obligatorisch. Düngung nur im Unterstockbereich erlaubt. Reduzierter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gemäss Anforderungen für Reben mit natürlicher Artenvielfalt in der Wegleitung BFF). Oberflächliches Einarbeiten von organischem Material jährlich in jeder zweiten Fahrgasse erlaubt. Zusätzliche Anforderungen im LQPSH: Natürliche Vegetation in allen Fahrgassen. Intervall zwischen den Mähdurchgängen abwechslungswiese alle drei Wochen, so dass jede Fläche innerhalb von 6 Wochen einmal gemäht wird. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten Parzellen umgesetzt werden. Beitrag: Einheitsbeitrag für begrünte Rebflächen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 350.--/ha,. Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden. Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 12
p Massnahme M10: Kleinstrukturen in Rebgebieten Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Erhaltung und Förderung strukturreicher Reblandschaften mit landschaftsprägenden Kleinstrukturen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Kleinstrukturen wie Trockenmauern und Lesesteinhaufen sind traditionelle Kulturlandelemente in Rebgebieten. Sie werten das Landschaftsbild auf und bilden biologisch wertvolle Biotopstrukturen zur Erhaltung der Artenvielfalt. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Erforderlich sind mindestens drei Kleinstrukturen pro 50 Aren zusammenhängender Rebfläche, aber mindestens eine Kleinstruktur pro bewirtschaftete Rebparzelle. Als Kleinstrukturen gelten folgende Elemente (inkl. Mindestmasse): Einzelne Büsche und Sträucher. Asthaufen (mind. 2 m lang, 2 m breit, 0,7 m hoch). Lesesteinhaufen bzw. Steinhaufen (mind. 4 m3). Trockenmauern (Mindestlänge 5 Meter). Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten Parzellen umgesetzt werden. Beitrag: Einheitsbeitrag für Rebflächen mit Kleinstrukturen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 140.--/ ha Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden. Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 13
Massnahme M11: Bestehende Rebhäuschen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Rebhäuschen prägen das Bild der Reblandschaft und sorgen für Abwechslung und eine Gliederung der Rebflächen. Mit dieser Massnahme soll die Erhaltung der regionaltypischen Bauwerke und der traditionellen Kulturen in den Reblandschaften ermöglicht werden. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Voraussetzung ist die Erfüllung von Massnahme M8, Intakte Reblandschaft. Es werden nur traditionelle, regionaltypische Rebhäuschen unterstützt, bei denen die Umgebung naturnah gepflegt wird und welche ausschliesslich rebbaulich genutzt sind (als Geräteschopf etc.). Rebhäuschen, deren Hauptnutzung nicht rebbaulich ist (als Partyraum etc.), sind von dieser Mass- nahme ausgeschlossen. Es können nur Rebhäuschen angemeldet werden, die auf einer mit Reben bestockten Parzelle stehen. Die naturnahe Pflege des Umschwungs und der Unterhalt der Rebhäuschen müssen gewährleistet sein. Fassade und Dach sind intakt. Die Fläche der Rebhäuschen darf max. 12 m 2 betragen. Die Fläche der Rebhäuschen mit Umschwung darf max. 1 Are betragen und zählt weiterhin zur Rebfläche. Der Beitrag wird nur für bestehende, traditionelle Rebhäuschen ausgerichtet. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten Rebhäuschen umgesetzt werden. Beitrag: Einheitsbeitrag pro Rebhäuschen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 100.-- Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Rebhäuschen jährlich nachgemeldet werden. Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 14
Massnahme M12: Aufwertung von Waldrändern Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Stufig, buchtig und abwechslungsreich gepflegte Waldränder bereichern die Landschaft und fördern die Artenvielfalt innerhalb und ausserhalb des Waldrandes. Förderung von stufigen, buchtigen und abwechslungsreichen Waldsäumen, Vermeidung von unnatürlichen Waldgrenzen; Förderung traditioneller Nutzungsformen. Aufwertung von Waldrändern zur Erreichung eines stufigen Aufbaus mit ausgeprägter Strauchschicht und Aufwertung mit Strukturelementen. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Mindestpflegefläche 5 Aren; die gleiche Fläche kann nur einmal in acht Jahren angemeldet werden. Zu pflegende Waldränder liegen auf der Betriebsfläche. Die Waldränder sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B. eine dem Waldrand vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder Fahrweg. Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, zum Beispiel durch Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und Steinhaufen gesteigert werden kann. Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen. Beitrag: Flächenbeitrag im BLN Randen: Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Flächenbeitrag im Klettgau und in den restlichen Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 3000.--/ha gepflegte Fläche auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Anmeldung und Kontrolle: Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt an. Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem kantonalen Forstamt und bei Bedarf mit dem Planungs- und Naturschutzamt, geplant und vor Ort besprochen. Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff. 15
Massnahme M13: Aufwertung von Hecken und Feldgehölzen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Hecken und Feldgehölze prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des Kantons Schaffhausen. Insbesondere begleiten sie oft Bachläufe, Wege und Böschungen und zeichnen deren Verlauf in der Landschaft nach. Sie sind wichtige Lebensräume und vernetzen weitere Lebensräume. Aufwertung der Heckenlandschaft als strukturierte, für die Erholung attraktive Landschaft; Förderung traditioneller Nutzungsformen. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Mindestpflegefläche 5 Aren, die gleiche Fläche kann nur einmal in acht Jahren angemeldet werden. Die zu pflegenden Hecken und Feldgehölze liegen auf der Betriebsfläche und müssen als Biodiversitätsförderflächen gemäss DZV angemeldet sein. Die Hecken und Feldgehölze sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B. eine der Hecke oder dem Feldgehölz vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder Fahrweg. Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, z.B. durch Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und Steinhaufen, gesteigert werden kann. Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen. Beitrag: Einheitsbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche. Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Flächen, die den Qualitätsbeitrag Q2 und/oder einen Vernetzungsbeitrag erhalten, sind von den LQ-Beiträgen ausgeschlossen, da die Pflege als Mindestanforderung bereits mit diesen Beiträgen abgegolten wird. Anmeldung und Kontrolle: Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt Schaffhausen an. Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt und bei Bedarf auch mit dem kantonalen Forstamt, geplant und vor Ort besprochen. Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff. 16
Massnahme M14: Aufwertung von Föhrenstreifen Was will man mit dieser Massnahme erreichen: Lichte, gepflegte Föhrenstreifen prägen das Landschaftsbild der Randenhochflächen und gewisser Randenhänge. Sie beherbergen oft wertvolle Orchideenvorkommen. Die landschaftstypischen Föh- renstreifen der Randenhochflächen mit artenreicher Krautschicht sollen als traditionelle Nutzungsfor- men durch periodische Durchforstung und Nachsäuberung erhalten und gefördert werden. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Mindestpflegefläche 5 Aren, die gleiche Fläche kann einmal in acht Jahren angemeldet werden. Zu pflegende Föhrenstreifen liegen auf der Betriebsfläche. Abgestorbene Föhren müssen ersetzt werden. Gebüsche, welche die artenreiche Krautschicht beeinträchtigen, müssen entfernt werden. Die Krautschicht muss gemäht werden. Schnittgut muss abgeführt werden. Die Föhrenstreifen sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B. eine dem Föhrenstreifen vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder Fahrweg. Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, z.B. durch Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und Steinhaufen, gesteigert werden kann. Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen. Beitrag: Flächenbeitrag nur im Randen von Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche. Im Klettgau und in den restlichen Gemeinden des Kantons Schaffhausen kein Beitrag. Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Flächen, die den Qualitätsbeitrag Q2 und/oder einen Vernetzungsbeitrag erhalten, sind von den LQ-Beiträgen ausgeschlossen, da die Pflege als Mindestanforderung bereits mit diesen Beiträgen abgegolten wird. Anmeldung und Kontrolle: Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt Schaffhausen an. Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem kantonalen Forstamt und bei Bedarf mit dem Planungs- und Naturschutzamt, geplant und vor Ort besprochen. Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff. 17
Massnahme M15: Hochstamm-Obstbäume an Siedlungsrändern Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Hochstamm-Obstbäume und Obstgärten prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des Kantons Schaffhausen. Insbesondere kleiden sie die Dörfer ein und strukturieren die Siedlungsränder. Sie bilden wertvolle Lebensräume und vernetzen weitere Lebensräume. Erhaltung und Förderung des charakteristischen Hochstamm-Obstbaumbestandes in einem Gürtel von 250 m um die Bauzonen der Dörfer, durch Pflege, Erneuerung und Nutzung der Obstbäume sowie Berücksichtigung lokaler und robuster Sorten. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Hochstamm-Obstbäume sind in einem Gürtel von 250 m um die Bauzonen (unter Beachtung von Siedlungsbegrenzungsmassnahmen) beitragsberechtigt. Die Hochstamm-Obstbäume müssen nach DZV als Hochstamm-Obstbaum angemeldet sein, eine sachgerechte Pflege der Bäume gemäss DZV muss gewährleistet sein. Das Obst muss geerntet werden. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten Bäume umgesetzt werden. Abgehende Bäume sind mit einer Neupflanzung zu ersetzen. Beitrag: Einheitsbeitrag pro Baum im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 15.-- für Hochstamm-Obstbäume in einem Gürtel von 250 m rund um die Bauzonen. Der Beitrag wird zusätzlich zu den Beiträgen für Qualitätsstufe I und II sowie Vernetzung nach DZV ausgerichtet. Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Bäume jährlich nachgemeldet werden. Die Gürtel mit Hochstamm-Obstbäumen wurden im kantonalen GIS ausgeschieden. Die betroffenen Par- zellen sind im Parzellenverzeichnis der Bewirtschafter mit „LQ-M-15-Perimeter“ bezeichnet. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. 18
i Massnahme M16: Einzelbäume und Baumreihen Was will man mit dieser Massnahme erreichen? Einzelbäume und Baumreihen prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des Kantons Schaffhausen. Insbesondere strukturieren sie offene Landschaftsabschnitte und begleiten oft Bach- läufe, Wege und Böschungen und zeichnen deren Verlauf in der Landschaft nach. Sie vernetzen wichtige Lebensräume. Erhaltung von Einzelbäumen und Alleen als Kulturgut und landschaftsstruktu- rierende Elemente. Im Gebiet Randen sind insbesondere isoliert stehende Föhren und Wettertannen für das Landschaftsbild charakteristisch. Anforderungen an die Bewirtschaftung: Mindestzahl pro Betrieb: 5 Einzelbäume. Maximalzahl pro Betrieb: 20 Einzelbäume. Linden, Föhren, Wettertannen, Birken, Vogelbeerbäume und ähnliche; nur einheimische Bäume. Definition Einzelbäume gemäss DZV und Wegleitung zur Biodiversität in der Landwirtschaft: Mindestabstand zwischen zwei beitragsberechtigten Bäumen 10 Meter, Bäume in Hecken sind nicht beitragsberechtigt, keine Düngung unter den Bäumen im Umkreis von 3 m, kein Pflanzenschutz. Die Einzelbäume müssen auf der Betriebsfläche des Bewirtschafters (ausserhalb des Betriebsareals) stehen und in aGate bisher schon als Einzelbäume angemeldet sein! Eine LQ-Abgeltung einzeln ste- hender Hochstammfeldobstbäume als standortgerechte und einheimische Einzelbäume ist nur mög- lich, wenn diese Bäume nicht als Hochstammfeldobstbäume im aGate angemeldet sind. Alleen müssen auf der Betriebsfläche stehen und mindestens aus 10 Bäumen bestehen. Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr umgesetzt werden. Ab- gehende Bäume sind mit einer Neupflanzung zu ersetzen. Beitrag: Einheitsbeitrag pro Baum im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 40.--. Der Beitrag wird zusätzlich zu den Beiträgen für Vernetzung nach DZV ausgerichtet. Anmeldung und Kontrolle: Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Bäume jährlich nachgemeldet werden. Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen- kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4. Bemerkungen: Das PNA kann Pflanzungen von Einzelbäumen und Alleen finanzieren, wo es als sinnvoll erachtet wird. 19
Anhang zu Massnahme M5: Liste der nichterlaubten Pflanzen im Bauerngarten gemäss www.infoflora.ch Wissenschaft- Wissenschaft- Deutscher Name Deutscher Name licher Name licher Name Amerikanischer Stinktierkohl Lysichiton americanus Jungfernrebe Parthenocissus inserta Armenische Brombeere Rubus armeniacus Kanadische Goldrute Solidago canadensis s.l. Aufrechte Ambrosie Ambrosia artemisiifolia Kaukasus-Fettkraut Sedum spurium Ausläuferbildendes Fettkraut Phedimus stoloniferus Kermesbeere Phytolacca americana Balfours Springkraut Impatiens balfourii Kirschlorbeer Prunus laurocerasus Bastardindigo Amorpha fruticosa Mahonie Mahonia aquifolium Besen-Radmelde Bassia scoparia Nuttalls Wasserpest Elodea nuttallii Oestliches Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera Bunias orientalis Zackenschötchen Einjähriges Berufkraut Erigeron annuus Paulownie Paulownia tomentosa Pueraria, Kudzu, Essbare Kermesbeere Phytolacca esculenta Pueraria lobata Kopoubohne Essbares Zyperngras Cyperus esculentus Riesen-Bärenklau Heracleum mantegazzianum Runzelblättriger Essigbaum Rhus typhina Viburnum rhythidophyllum Schneeball Sachalin-Knöterich + Reynoutria sachalinensis + R. Falsche Akazie, Robinie Robinia pseudoacacia Bastard- Knöterich X bohemica Schmalblättriges Felsen-Kreuzkraut Senecio rupestris Senecio inaequidens Greiskraut Gestreiftes Süssgras Glyceria striata Seidiger Hornstrauch Cornus sericea Sommerflieder, Gewöhnliche Wasserpest Elodea canadensis Schmetterlings- Buddleja davidii strauch Solidago gigantea = Götterbaum Ailanthus altissima Spätblühende Goldrute S. serotina Grossblütiges Heusenkraut Ludwigia grandiflora Syrische Seidenpflanze Asclepias syriaca Hanfpalme, Japanische Trachycarpus fortunei Topinambur Helianthus tuberosus Fächerpalme Henrys Geissblatt Lonicera henryi Verlotscher Beifuss Artemisia verlotiorum Herbstkirsche Prunus serotina Vielblättrige Lupine Lupinus polyphyllus Himalaja-Knöterich Polygonum polystachyum Reynoutria japonica = Japanischer Stauden- Fallopia j. = Polygonum Knöterich cuspidatum 20
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