Wege zu einer Bürgerstiftung - Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen

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Wege zu einer Bürgerstiftung - Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen
r atgeber für bürgerstif t ungen

                           Wege zu einer
                           Bürgerstiftung
Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen

              Ak­ti­ve Bür­ger­schaft: Kom­pe­tenz­zent­rum für Bür­ge­ren­ga­ge­ment der
              Volks­ban­ken Raif­fei­sen­ban­ken im ge­nos­sen­schaft­li­chen Fi­nanz­Ver­bund
Wege zu einer Bürgerstiftung - Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen
IMPRESSUM
Herausgeber: Aktive Bürgerschaft e.V.,      Vorstand: Dr. Peter Hanker (Vorsitzender)
Albrechtstraße 22, D-10117 Berlin-Mitte     Geschäftsführer: Dr. Stefan Nährlich
Tel. 030 24 00 08 80, Fax 030 24 00 08 89   Autoren: Stefan Nährlich, Bernadette Hellmann
info@aktive-buergerschaft.de                Mitarbeit: Elena Philipp, Judith Polterauer, Bodo Wannow
www.aktive-buergerschaft.de                 4. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage
                                            © Aktive Bürgerschaft e.V., Berlin, Juni 2009
Wege zu einer Bürgerstiftung - Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen
inh a lt

WEGE ZU EINER BÜRGERSTIFTUNG	                                         4

SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN
Anforderungen an Bürgerstiftungssatzungen
und Geschäftsordnungen                                                6
Zehn Merkmale einer Bürgerstiftung                                    9
Mustersatzung Modell 1                                               10
Mustersatzung Modell 2                                               17
Schaubilder Organstruktur                                            24
Muster-Geschäftsordnung Vorstand                                     26
Muster-Geschäftsordnung Kuratorium                                   28
Schaubild Zuständigkeiten in Organen                                 30

NONPROFIT GOVERNANCE
Die gute Leitung von Bürgerstiftungen                                31
Grundsätze Guter Stiftungspraxis                                     34

VOLKSBANKEN RAIFFEISENBANKEN
Das Engagement der Volksbanken und
Raiffeisenbanken für Bürgerstiftungen                                37

ANHANG
Stiftungsgeschäft (Muster)                                           38
Aktive Bürgerschaft: Unser Angebot für Bürgerstiftungen              39
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                              Wege zu einer Bürgerstiftung

                              Bürgerstiftungen sind eine der innovativsten      Grafiken veranschaulichen die Organstruktur
                              und dynamischsten Stiftungsformen weltweit.       der beiden Mustersatzungen sowie die Zustän-
                              Sie verbinden konzeptionell das persönliche       digkeiten innerhalb der Organe.
                              Engagement des Vereins mit der finanziellen           Ferner ist ein Beitrag zu Fragen der guten
                              Nachhaltigkeit der Stiftung.                      Leitung von Bürgerstiftungen aufgenommen,
                                  Ab den 1990er Jahren haben sich Bürgerstif-   um der Diskussion über Corporate Governance
                              tungen zu einem globalen Phänomen entwi-          bzw. Nonprofit Governance Rechnung zu tra-
                              ckelt. Inzwischen gibt es in 50 Ländern dieser    gen. Auch für bereits gegründete Bürgerstif-
                              Welt mehr als 1.473 Bürgerstiftungen – eine       tungen mag die eine oder andere dieser Aus-
                              Entwicklung, die sich der gemeinhin als           führungen von Nutzen sein. In einem weiteren
                              „Erfinder“ der Community Foundation geltende       Beitrag stellen wir Motive und Beispiele des
                              Bankier und Anwalt Frederick Goff wohl nicht       bundesweiten Engagements der Genossen-
                              hat träumen lassen, als er im Jahr 1914 im US-    schaftsbanken für Bürgerstiftungen vor.
                              amerikanischen Bundesstaat Ohio mit der Cle-
                              veland Community Foundation die erste Bür-        Wege zu einer Bürgerstiftung
                              gerstiftung ins Leben rief. Mitte der 1990er       „Viele Wege führen nach Rom“, weiß der Volks-
                              Jahre kam die Idee nach Deutschland; in Gü-       mund, ebenso, dass „Umwege die Ortskenntnis
                              tersloh und Hannover wurden die ersten beiden     erhöhen“. Auch wenn der Erkenntnisgewinn
                              Bürgerstiftungen gegründet. Idee und Konzept      vielleicht größer ist, wenn man nicht den direk-
                              der Bürgerstiftung haben in Deutschland Fuß       ten Weg zum Ziel nimmt, hat sich aus der lang-
                              gefasst und verzeichnen eine sehr positive Ent-   jährigen Beratungsarbeit von Aktive Bürger-
                              wicklung.                                         schaft das folgende Vorgehen als hilfreich
                                  Seit der ersten Auflage unseres Ratgebers     erwiesen:
                              „Wege zu einer Bürgerstiftung“ im Jahr 2000
                              sind inzwischen bald 10 Jahre vergangen. Nach     Orientierungsphase: Als dieser Ratgeber für
                              zwei Aktualisierungen legen wir nun eine 4.,      seine 4. Auflage überarbeitet wurde, gab es be-
                              vollständig überarbeite und erweiterte Auflage    reits über 200 Bürgerstiftungen in Deutschland.
    Wege zu einer Bürger-
                              vor. Der Ratgeber wendet sich sowohl an Grün-     Eine Bürgerstiftung folgt der Idee: eine Region
    stiftung:
                              dungsinitiativen als auch an bestehende Bür-      - eine Bürgerstiftung. Der erste Schritt sollte
    • Orientierungsphase
                              gerstiftungen.                                    daher in der Prüfung bestehen, ob es bereits
      (Ist eine Bürgerstif-
                                  Im Mittelpunkt des Ratgebers steht nach wie   eine Bürgerstiftung vor Ort oder in der Nähe
      tung das richtige In-
                              vor die satzungsmäßige Ausgestaltung einer        gibt. Verwenden Sie dazu gerne unsere „Um-
      strument? Gibt es
      bereits eine Bürger-
                              Bürgerstiftung. Die beiden hier enthaltenen       kreissuche Bürgerstiftungen“, die Ihnen stets
      stiftung?)              Mustersatzungen erfüllen alle für Bürgerstif-     aktuell unter Eingabe Ihrer Postleitzahl die Bür-
                              tungen wichtigen Anforderungen rechtlicher        gerstiftungen in Ihrer Nähe im Umkreis von 30,
    • Initiativphase (Wer
                              und normativer Natur. Dazu gehören die Rege-      50 und 100 km anzeigt.
      ist bereit, sich mit
                              lungen der Landesstiftungsgesetze, des Steuer-        Bürgerstiftungen die sie vielleicht kennen
      Geld, Zeit und Ideen
      zu beteiligen?)
                              rechts sowie weitere Kriterien, die in einem      oder von denen Sie gehört haben und die den-
                              Beitrag in diesem Ratgeber beschrieben sind.      noch nicht in der Umkreissuche enthalten sind,
    • Gründungsphase (In
                              Erstmalig in diesen Ratgeber aufgenommen          entsprechen vermutlich dann nicht den soge-
      welchem Gebiet will
                              sind Mustergeschäftsordnungen für das Ent-        nannten „Zehn Merkmalen einer Bürgerstif-
      die Bürgerstiftung
      wirken? Womit will
                              scheidungs- und Aufsichtsorgan einer Bürger-      tung“ des Bundesverbandes Deutscher Stif-
      sie ihr Engagement      stiftung. Hier werden u.a. die Zuständigkeits-    tungen. Gerne sind wir bereit, individuell
      konkret umsetzen?)      bereiche innerhalb des Stiftungsvorstandes und    Auskunft zu geben. Unsere Datenbank der Bürger-
                              des Stiftungskuratoriums näher beschrieben.       stiftungen in Deutschland verzeichnet - leider -

                                                                                        wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
w e g e z u ei n er b ü r g ers t i f t u n g

                                                                                                                                      5

auch über 200 sogenannte Bürgerstiftungen,              zuständigen Finanzamt in Verbindung. Sobald         O Weiterführende Infor-
die den oben genannten Merkmalen nicht ent-             die Stiftungsbehörde die Anerkennungsurkunde        mationen:
sprechen.                                               ausstellt, erhält die Bürgerstiftung ihre recht-    Aktive Bürgerschaft
    Gibt es bei Ihnen noch keine Bürgerstiftung,        liche Selbständigkeit. Im nächsten Schritt kon-     (Hrsg.): Bürgerstiftung
regen wir an, sich näher mit dem Konzept der            stituieren sich die Organe.                         leicht gemacht. Berlin
Bürgerstiftung vertraut zu machen. Für Vieles               Neben dem formellen Weg zur Gründung ge-        2007 (Flyer)
ist die Bürgerstiftung das richtige Instrument,         hört zur fachlichen Vorbereitung während der        Aktive Bürgerschaft
jedoch nicht für Alles. Gerne senden wir Ihnen          Gründungsphase die Klärung verschiedener Fra-       (Hrsg.): Bürgerstiftung:
neben den einführenden Informationen auf                gen. Hierzu zählt u.a. die Frage nach der Größe     Mitgemacht! Berlin 2009
unserem Internetportal auch Informationsma-             der Bürgerstiftung (in welchem Gebiet soll die      (Flyer)
terial kostenlos zu. Speziell für interessierte         Bürgerstiftung wirken?) und die Frage nach dem      www.aktive-
Volksbanken Raiffeisenbanken bieten wir unser           ersten Projekt, mit dem die Bürgerstiftung aus      buergerschaft.de/
Informationspaket „Bürgerstiftungen: Ent-               der Vielzahl ihrer Stiftungszwecke ein wichtiges    buergerstiftungen
scheidungs- und Argumentationshilfen“ an.               Anliegen konkretisiert. Selbstverständlich zäh-
                                                        len auch alle klassischen Maßnahmen der Öffent-
Initiativphase: Ob das Konzept Bürgerstiftung           lichkeitsarbeit wie die Gestaltung eines Logos
auch in Ihrer Stadt oder Region realisierbar ist,       usw. dazu. Zu diesen und anderen wichtigen
lässt sich pragmatisch am einfachsten feststel-         Themen hat die Aktive Bürgerschaft weitere
len, indem man wichtige Multiplikatoren auf             Ratgeber erarbeitet, die wir Ihnen gerne zur
das Konzept der Bürgerstiftung anspricht. Deren         Verfügung stellen.
Mitwirkung als Stifter oder Spender, als Vor-               Für viele kenntnisreiche Hinweise zur Über-
stands- oder Kuratoriumsmitglied, als Multipli-         arbeitung der Mustersatzungen danken wir un-
kator oder Ideengeber ist ein wichtiger weiterer        seren Kolleginnen Elena Philipp und Judith Pol-
Schritt zur Bürgerstiftung. Einen Powerpoint-           terauer. Ein weiterer Dank geht an unseren
vortrag „Eine Bürgerstiftung für unsere Stadt“          Kollegen Bodo Wannow sowie an zahlreiche
schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne per E-Mail         Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte aus Bür-
zu. Wenn unsere Terminlage es zulässt, stehen           gerstiftungen für ihre Rückmeldungen aus der
wir auch jederzeit für einen Vortrag im Rahmen          Bürgerstiftungspraxis.
einer Informationsveranstaltung zur Verfügung.              Insbesondere allen künftigen Bürgerstif-
Durch ein kostenfreies Abonnement unseres               tungen wünschen wir einen reibungslosen Start
zweimonatlich erscheinenden Rundbriefs Bür-             und viel Erfolg für ihr Engagement. Wir hoffen,
gerstiftungen können Sie sich zudem von Infor-          dass wir Ihnen mit diesem Ratgeber ein wenig
mationen über die Arbeit anderer Bürgerstif-            dabei helfen können.
tungen anregen lassen.
                                                        Stefan Nährlich und Bernadette Hellmann
Gründungsphase: Der formelle Weg zur Grün-
dung einer Bürgerstiftung setzt voraus, dass der
Initiativkreis bzw. der Initiator ein anfängliches
Stiftungskapital für die Bürgerstiftung von i.d.R.
mindestens 50.000 Euro aufgebracht hat und
sich mehrere Personen für Vorstands- und Ku-
ratoriumsämter zur Verfügung stellen.
    Die Summe des Anfangskapitals und die Na-
men der künftigen Organmitglieder werden auf
dem Formular „Stiftungsgeschäft“ eingetragen
und zusammen mit der Satzung an die zustän-
dige Stiftungsbehörde zur rechtlichen Anerken-
nung der Stiftung geschickt. Es ist empfehlens-
wert, den Satzungsentwurf in dem Zeitfenster,
in dem sich die Gründungsabsicht konkretisiert,
zur Vorprüfung der stiftungsrechtlichen und ge-
meinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen bei
der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Stif-
tungsbehörde setzt sich von sich aus mit dem

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

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                             Anforderungen an Bürgerstiftungs-
                             satzungen und Geschäftsordnungen

                              Das Konzept der Bürgerstiftung ist aus der Stif-      zungsvarianten und die Geschäftsordnungen
                              tungspraxis heraus entstanden. Der Gesetzge-          der Organe sind aufeinander abgestimmt.
                              ber definiert weder, was eine Bürgerstiftung ist,     Grundsätzlich ist es möglich, Inhalte verschie-
                              noch schreibt er spezielle Satzungsinhalte vor.       dener Satzungen bestehender Bürgerstiftungen
                              Gleichwohl soll die Bürgerstiftung etwas an-          zu kombinieren, wobei höchste Sorgfalt darauf
                              deres sein als die Stiftung eines Bürgers, wie die    zu verwenden ist, dass die logischen Beziehun-
                              wortwörtliche Interpretation vielleicht nahe-         gen zwischen den einzelnen Paragraphen be-
                              legt.                                                 stehen bleiben.
                                  Im Unterschied zur herkömmlichen Stiftung,
                              die von einer Person oder einem Unternehmen           Satzung: Zehn Merkmale von Bürgerstif-
                              gegründet wird und fortan mit den Erträgen aus        tungen
                              dem Stiftungskapital arbeitet, sind Bürgerstif-
                              tungen Gemeinschaften von Stiftern und Zu-            Eine Bürgerstiftung erfüllt bestimmte Charakte-
                              stiftern, die das Stiftungskapital erst langfristig   ristika, z.B. hinsichtlich ihrer regionalen Aus-
                              durch eine Vielzahl eher kleinerer Zustiftungen       richtung und der Vielfalt ihrer Stiftungszwecke.
                              aufbauen. Dadurch kann es sich jeder leisten,         Bürgerstiftungen sollen unabhängig sein und
                              Stifterin oder Stifter zu werden. Im Gegensatz        langfristig Stiftungsvermögen aufbauen. Bür-
                              zu Vereinen muss eine Stiftung ihr Geld nicht         gerstiftungen können ausschließlich fördernd
                              „zeitnah“ verwenden, sondern kann langfristig         tätig sein oder auch eigene Projekte durchfüh-
                              arbeiten. Das Stiftungsvermögen selbst bleibt         ren. Dass Bürgerstiftungen bürgerschaftliches
                              unangetastet. Dies macht die Bürgerstiftung           Engagement unterstützen, ist sowohl Ziel als
                              langfristig unabhängig von der wirtschaftlichen       auch Wesensmerkmal. Die sogenannten „Zehn
                              Situation, politischen Mehrheiten und der             Merkmale einer Bürgerstiftung“ des Bundes-
                              wechselnden Spendenbereitschaft der Bürger.           verbandes Deutscher Stiftungen vom Mai 2000
                                  Da Bürgerstiftungen „auf ewig“ angelegt           enthalten eine Zusammenstellung der Charak-
                              sind, ist ihr Tätigkeitsbereich bewusst sehr weit     teristika, die Bürgerstiftungen erfüllen sollen.
                              gefasst. Dadurch können sie im Laufe ihres Be-            Ihre Berücksichtigung in der Stiftungssat-
                              stehens flexibel auf gesellschaftliche Verände-       zung soll die Einbindung von Bürgerinnen und
                              rungen reagieren und sind offen für die Motive        Bürgern in die Stiftungsarbeit und deren Unab-
                              und Interessen von späteren Zustiftern. Darüber       hängigkeit von Partikularinteressen gewährleis-
                              hinaus trägt dieser Ansatz dazu bei, die klas-        ten. Unabdingbar für eine Bürgerstiftung ist die
                              sische Segmentierung der deutschen „Ehren-            in der Satzung verankerte Errichtung mindes-
                              amtslandschaft“ in Sport, Kultur, Soziales, Um-       tens zweier Stiftungsorgane, eines Entschei-
    Anforderungen:            welt usw. aufzuweichen und bürgerschaftliches         dungs- und eines Kontrollorgans. In den Or-
    • Zehn Merkmale von       Engagement als gesellschaftlichen Wert stärker        ganen dürfen einzelne Institutionen wie z.B.
      Bürgerstiftungen        in‘s Bewusstsein zu rücken. Insofern ist eine         politische Parteien, Stadtverwaltung, Kirchen,
    • Bürgerstiftungs-        Bürgerstiftung auch keine Konkurrenz für be-          Unternehmen oder Banken keine Stimmen-
      praxis                  reits bestehendes Engagement in Vereinen und          mehrheit haben, weder durch „geborene“ noch
                              Stiftungen vor Ort, sondern vielmehr eine not-        gewählte Mitglieder. Die Bürgerstiftung muss
    • Corporate Gover-
      nance                   wendige Bündelung der Kräfte, um gemeinsam            „sich selbst“ gehören und ihre eigenen Angele-
                              mehr zu erreichen.                                    genheiten selbst regeln können. Ausführlich ist
    • Stiftungs- und Steu-
                                  Die in diesem Ratgeber abgedruckten Mus-          die Umsetzung der Merkmale im Beitrag Metho-
      errecht
                              tersatzungen und Mustergeschäftsordnungen             dik im „Länderspiegel Bürgerstiftungen. Fakten
    • Zielgruppenspezifika    berücksichtigen die nachfolgend aufgeführten          und Trends“ beschrieben.
                              verschiedenen Anforderungen. Die beiden Sat-

                                                                                            wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

                                                                                                                                       7

Satzung: Bürgerstiftungspraxis                          men eine unterschiedliche „übliche Anwen-             O Aktuelle Informationen
                                                        dungspraxis“ der zuständigen Behörden sowie           und Entwicklungen auch
In den letzten Jahren hat sich das Wissen über          landesspezifische Besonderheiten, was deutsch-        zu satzungsrelevanten
                                                                                                              Themen:
die Arbeits- und Organisationsweise von Bür-            landweit zu einer Vielfalt der Satzungen von
gerstiftungen sowohl verbessert als auch wei-           Bürgerstiftungen geführt hat. Wie die Bera-           E-Mail Rundbrief Bürger-
terentwickelt. Kam anfänglich z.B. der Stifter-         tungspraxis gezeigt hat, ist die Bereitschaft der     stiftungen: Zweimonatli-
versammlung (bzw. dem Stifterforum) als Organ           Behörden, von ihren üblichen Formulierungen           cher Informationsdienst
der Zustifter eine vergleichsweise große Bedeu-         abzuweichen, unterschiedlich ausgeprägt, was          für die Bürgerstiftungs-
                                                                                                              praxis: Abonnement ko-
tung zu, so finden sich heute kaum noch Mus-            jedoch nicht bedeutet, dass „unübliche“ Sat-
                                                                                                              stenfrei. Kontakt: Bodo
tersatzungen oder Empfehlungen von Fachor-              zungsinhalte zu einer Verwehrung der Anerken-
                                                                                                              Wannow, Projektmanager
ganisationen, die diesem Organ z.B. die                 nung führen. Weitgehend akzeptiert ist, dass
                                                                                                              Bürgerstiftungen
Zuständigkeit für die Wahl der Mitglieder des           Bürgerstiftungen auch bei einem vergleichwei-         bodo.wannow@aktive-
Kontrollorgans zuweisen. Aber auch ohne dieses          se geringen Stiftungsvermögen bei Errichtung          buergerschaft.de
Wahlrecht, das teilweise unerwünschte Auswir-           eine Vielzahl von Satzungszwecken verfolgen
                                                                                                              Aktive Bürgerschaft aktu-
kungen auf die Kontinuität in der Zweckverfol-          können.
                                                                                                              ell. Der Online-Nachrich-
gung hatte, bleibt das Organ der Zustifter ein                                                                tendienst Bürgergesell-
wichtiges Instrument für die Arbeit der Bürger-         Satzung: Zielgruppenspezifika                         schaft erscheint jeden
stiftung.                                                                                                     Monat frei Haus und ko-
                                                        Ein spezifisches Merkmal der Mustersatzungen          stenlos. Kontakt: Judith
Satzung: Corporate Governance                           für Bürgerstiftungen von Aktive Bürgerschaft          Polterauer, Projektleitung
                                                        sind die Regelungen hinsichtlich des Engage-          Bürgergesellschaft
Während in früheren Mustersatzungen z.B. die            ments von Volksbanken und Raiffeisenbanken            judith.polterauer@
Mitglieder des Kontrollorgans aufgrund eines            für diese Stiftungen (siehe dazu mehr auf den         aktive-buergerschaft.de
Vorschlags des Entscheidungsorgans (Vorstand)           Seiten 37f). So wird in den Satzungsentwürfen         oder Elena Philipp, Pro-
                                                                                                              jektmanagerin Bürgerge-
gewählt wurden, hat die Diskussion über Cor-            den Genossenschaftsbanken die Option einge-
                                                                                                              sellschaft
porate Governance hier zu einer Sensibilisierung        räumt, jeweils ein von jeweils mindestens drei
                                                                                                              elena.philipp@aktive-
für gute Leitungsstrukturen auch im gemein-             Mitgliedern des Entscheidungs- und des Kon-
                                                                                                              buergerschaft.de
nützigen Bereich geführt. Dass Vorstände sich           trollorgans zu benennen (geborenes Mitglied).
ihre Aufsichtsräte durch ihr Vorschlagsrecht im         Die benannte Person unterliegt den gleichen
Wesentlichen selbst auswählen können,                   Rechten und Pflichten wie alle Organangehö-
schränkt aus heutiger Sicht die Kontrollfunktion        rigen. Ob und in welcher Form diese Option im
des Aufsichtsrats zu sehr ein. Im Interesse einer       Einzelfall realisiert wird, hängt von der jewei-
unabhängigen Kontrolle, aber auch im Sinne ei-          ligen Genossenschaftsbank und den weiteren
ner guten Zusammenarbeit der beiden Organe              Gründungsinitiatoren ab.
zum Wohle der Stiftung, ist das Vorschlagsrecht
des Vorstands in der aktuellen Mustersatzung in         Satzung: Stiftungsgeschäft
eine Anhörungspflicht abgeändert worden.
Mehr zum Thema Corporate bzw. Nonprofit Go-             Neben der Satzung gehört das so genannte Stif-
vernance finden Sie auf den Seiten 31ff dieses          tungsgeschäft zu den Formalia, die zur Bean-
Ratgebers sowie nachfolgend im Abschnitt zu             tragung der Anerkennung einer Bürgerstiftung
den Geschäftsordnungen für Vorstand und Ku-             bei der zuständigen Stiftungsbehörde notwen-
ratorium.                                               dig sind. Auf diesem Formular werden im We-
                                                        sentlichen die künftigen Organmitglieder, die
Satzung: Stiftungs- und Steuerrecht                     Höhe des Stiftungsvermögens bei Gründung und
                                                        die Namen der Gründungsstifter genannt. Das
Schließlich müssen die Vorschriften der Landes-         Formular Stiftungsgeschäft bieten in der jewei-
stiftungsgesetze und die steuerrechtlichen Vor-         ligen und aktuellen Fassung die Stiftungsauf-
schriften insbesondere der Abgabenordnung               sichtsbehörden im Internet zum Herunterladen
beachtet werden. In beiden Bereichen haben in           an. Die Kontaktadressen der zuständigen Stif-
den letzten Jahren nicht unwesentliche Ände-            tungsbehörde sind auf den Internetseiten von
rungen stattgefunden. Nach wie vor besteht vor          Aktive Bürgerschaft unter www.aktive-buer-
allem in den steuerrechtlichen Regelungen er-           gerschaft.de/buergerstiftungen aufgelistet. Ein
heblicher Ermessensspielraum in der Auslegung           Muster eines Stiftungsgeschäftes ist auf Seite 38
und Anwendung der Vorschriften. Hinzu kom-              abgedruckt.

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

8

                              Geschäftsordnungen für Vorstand und
                              Kuratorium

                              Eine Satzung regelt die wichtigsten Fragen zur
                              Organisation und Arbeitsweise einer Bürgerstif-
                              tung, die Geschäftsordnungen der jeweiligen
                              Organe gehen auf weitere zu klärende Sachver-
                              halte ein. Geschäftsordnungen können erst
                              nach Gründung der Bürgerstiftung und frühe-
                              stens mit der konstituierenden Sitzung der Or-
                              gane verabschiedet werden. Während in der
                              Satzung typischerweise die notwendigen Mehr-
                              heiten für bestimmte Beschlüsse festgelegt
                              sind, regelt die Geschäftsordnung unter ande-
                              rem etwa die Modalitäten der Teilnahme Dritter
                              an Sitzungen der Organe.
                                  Generell dienen die Geschäftsordnungen
                              dazu, die inneren Angelegenheiten der Organe
                              wie z.B. die Zuständigkeiten einzelner Mitglie-
                              der näher zu regeln. Die in diesem Ratgeber ab-
                              gedruckten Geschäftsordnungen sind dabei so-
                              wohl mit den Mustersatzungen als auch mit den
                              Zielen und Aufgabenverteilungen des Ratgebers
                              „BürgerStiftungsCheck“ kompatibel, der auf der
                              Basis einer Balanced Scorecard ein Instrument
                              zur strategischen Steuerung einer Bürgerstif-
                              tung darstellt.

    Geschäftsordnungen:

    • Mustergeschäftsord-
      nungen für Vorstand
      und Kuratorium auf
      den Seiten 26ff

    • Schaubilder zur Or-
      ganstruktur und zur
      Aufgabenverteilung
      innerhalb der Organe
      auf den Seiten 24f
      und 30

                                                                                wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

                                                                                                                                        9

Zehn Merkmale einer Bürgerstiftung                                                                              Verzeichnis der deut-
                                                                                                                schen Bürgerstiftungen,

Bundesverband Deutscher Stiftungen
                                                                                                                welche die „Zehn Merk-
                                                                                                                male“ erfüllen, mit Kon-
                                                                                                                taktadressen, Finanzan-
                                                                                                                gaben und anderen
                                                                                                                Informationen unter:

                                                                                                                www.aktive-
                                                                                                                buergerschaft.de/
                                                                                                                umkreissuche
Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, auto-         6. Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten
nom handelnde, gemeinnützige Stiftung von               Spektrum des städtischen oder regionalen Le-
Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stif-          bens, dessen Förderung für sie im Vordergrund
tungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und           steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er um-
dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geo-             fasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend
graphisch begrenzten Raum und ist in der Regel          und Soziales, das Bildungswesen, Natur und
fördernd und operativ für alle Bürger ihres de-         Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist för-
finierten Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt        dernd und/oder operativ tätig und sollte inno-
mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engage-             vativ tätig sein.
ment.
                                                        7. Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von
1. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will        bürgerschaftlichem Engagement getragen sind
das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als          oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht
Element einer selbstbestimmten Bürgergesell-            sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen
schaft.                                                 Engagements.

2. Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von            8. Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öf-
mehreren Stiftern errichtet. Eine Initiative zu         fentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffent-
ihrer Errichtung kann auch von Einzelpersonen           lichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region
oder einzelnen Institutionen ausgehen.                  die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten
                                                        zu beteiligen.
3. Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und po-
litisch unabhängig. Sie ist konfessionell und           9. Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netz-
parteipolitisch nicht gebunden. Eine Dominanz           werk innerhalb verschiedener gemeinnütziger
einzelner Stifter, Parteien, Unternehmen wird           Organisationen einer Stadt oder Region koordi-
abgelehnt. Politische Gremien und Verwal-               nieren.
tungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Ein-
fluss auf Entscheidungen nehmen.                        10. Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist
                                                        durch Partizipation und Transparenz geprägt.
4. Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist           Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vor-
geographisch ausgerichtet: auf eine Stadt, ei-          stand und Kontrollorgan), in denen Bürger für
nen Landkreis, eine Region.                             Bürger ausführende und kontrollierende Funk-
                                                        tionen innehaben.
5. Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stif-
tungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgern,
die sich einer bestimmten Stadt oder Region             Verabschiedet vom Arbeitskreis Bürgerstiftungen des
verbunden fühlen und die Stiftungsziele beja-           Bundesverbandes Deutscher Stiftungen im Rahmen
hen, die Möglichkeit einer Zustiftung. Sie sam-         der 56. Jahrestagung im Mai 2000
melt darüber hinaus Projektspenden und kann
Unterstiftungen und Fonds einrichten, die ein-
zelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke
verfolgen oder auch regionale Teilgebiete för-
dern.

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

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                             Mustersatzung einer Bürgerstiftung
                             Modell 1 (Kooptation des Kuratoriums)

                              Satzung der Bürgerstiftung (NAME)                     zungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
                              (Erläuterung: Der Name der Bürgerstiftung soll        (4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausga-
                              sich an der zu fördernden Stadt oder Region           ben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind,
                              orientieren, nicht am Namen des Erststifters -        oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-
                              eines Unternehmens, der Kommune oder einer            tungen oder andere Vergünstigungen begünsti-
                              Privatperson.)                                        gen. Organmitgliedern dürfen keine Vermö-
                                                                                    gensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet
                                                                                    werden.
                              Präambel                                              (5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grund-
                              Die Bürgerstiftung (NAME) ist eine Gemein-            sätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu
                              schaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im         entsprechen.
                              Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürger-
                              schaftliches Engagement und gesellschaftliche         § 3 Stiftungszweck
                              Vorhaben fördern, die im Interesse der Region         (1) Zweck der Stiftung ist
                              und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung           a. die Förderung von Wissenschaft und For-
                              (NAME) wurde von (NAME) Bürgerinnen und Bür-               schung;
                              gern auf Initiative der Volksbank Raiffeisenbank      b. die Förderung des öffentlichen Gesundheits-
                              (NAME) gegründet. Zugleich möchte die Bürger-              wesens und der öffentlichen Gesundheits-
                              stiftung weitere Bürger dazu anregen, sich                 pflege
                              durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteili-         c. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
                              gen und bei der eigenverantwortlichen Bewäl-          d. die Förderung von Kunst und Kultur;
                              tigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Regi-       e. die Förderung des Denkmalschutzes und der
                              on mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt               Denkmalpflege;
                              keine kommunalen Pflichtaufgaben. In diesem           f. die Förderung der Erziehung, Volks- und Be-
                              Sinne will die Bürgerstiftung den Gemein-                  rufsbildung einschließlich der Studentenhil-
                              schaftssinn und die Mitverantwortung der Bür-              fe;
                              ger in ihrer Region für diese Region fördern und      g. die Förderung des Naturschutzes und der
                              stärken und damit dazu beitragen, dass die Re-             Landschaftspflege im Sinne des Bundesna-
                              gion sich positiv entwickelt.                              turschutzgesetzes und der Naturschutzge-
                                                                                         setze der Länder, des Umweltschutzes, des
                              § 1 Name, Rechtsform, Sitz                                 Küstenschutzes und des Hochwasser-
                              (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung            schutzes;
                              (NAME).                                               h. die Förderung des Wohlfahrtswesens, ins-
                              (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürger-         besondere der Zwecke der amtlich aner-
 Kooptation:                  lichen Rechts mit dem Sitz in (ORT).                       kannten Verbände der freien Wohlfahrts-
 Kooptation (lateinisch                                                                  pflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchfüh-
 cooptatio), auch Koop-       § 2 Gemeinnützigkeit                                       rungsverordnung), ihrer Unterverbände und
 tion oder Kooptierung,       (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und un-           ihrer angeschlossenen Einrichtungen und
 ist die Ergänzungs-          mittelbar mildtätige, kirchliche und gemein-               Anstalten;
 wahl, Zuwahl, Aufnah-        nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuer-        i. die Förderung der Rettung aus Lebensge-
 me oder Wahl von Mit-        begünstigte Zwecke der Abgabenordnung.                     fahr;
 gliedern durch die           (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt    j. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Kata-
 übrigen Mitglieder ei-
                              nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-            strophen- und Zivilschutzes sowie der Un-
 ner Gemeinschaft.
                              cke.                                                       fallverhütung;
                              (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat-   k. die Förderung internationaler Gesinnung,

                                                                                            wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
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                                                                                                                                        11

    der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur          (5) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirk-         Namensbeispiele:
    und des Völkerverständigungsgedankens;              lichung sind nicht abschließend. Die Stiftung         Bürgerstiftung Aßlar
l. die Förderung von Verbraucherberatung und            kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen,
                                                                                                              BürgerStiftung Region
    Verbraucherschutz;                                  die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu ver-        Ahrensburg
m. die Förderung der Gleichberechtigung von             wirklichen.
                                                                                                              Bielefelder Bürgerstif-
    Frauen und Männern;                                 (6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen
                                                                                                              tung
n. die Förderung des Schutzes von Ehe und Fa-           nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen
    milie;                                              Maße gefördert werden.                                Bürgerstiftung Landkreis
                                                                                                              Günzburg
o. die Förderung der Kriminalprävention;                (7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten
p. die Förderung des Sports (Schach gilt als            können veröffentlicht werden.                         Bürgerstiftung „Halterner
    Sport);                                                                                                   für Halterner“
q. die Förderung der Heimatpflege und Hei-              § 4 Stiftungsvermögen                                 Bürgerstiftung Nürtingen
    matkunde;                                           (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im          und Umgebung
r. die Förderung des bürgerschaftlichen Enga-           Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen          Bürgerstiftung „Wir für
    gements zugunsten gemeinnütziger, mild-             und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen           Niederkassel“
    tätiger und kirchlicher Zwecke;                     soll kontinuierlich erhöht werden.
                                                                                                              Bürgerstiftung Ostfalen
s. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d § 53          (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand
    AO und kirchlicher Zwecke;                          ungeschmälert zu erhalten; Vermögensum-               Stiftung Bürger für Leip-
                                                                                                              zig
in (hier regionale Begrenzung, z.B. Stadt, Land-        schichtungen sind zulässig. Das Stiftungsver-
kreis, Region), in begründeten Ausnahmefällen           mögen ist sicher und ertragbringend anzule-           Die Wiesbaden Stiftung -
auch außerhalb.                                         gen.                                                  Bürgerstiftung
(2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke
fördern                                                 § 5 Stiftungsmittel
- unmittelbar durch eigene Vorhaben und                 (1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträ-
- mittelbar durch die Beschaffung und Wei-              gen des Stiftungsvermögens und den Spenden,
    tergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 und Nr. 2     die der Stiftung zur Förderung des Stiftungs-
    AO durch Zuwendungen an andere steuerbe-            zwecks zugewendet werden.
    günstigte Körperschaften oder Körper-               (2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften
    schaften des öffentlichen Rechts zur Ver-           können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet
    wirklichung steuerbegünstigter Zwecke im            werden.
    Sinne des Abs. 1                                    (3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der
(3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vor-       Verwaltungskosten und Bildung eventueller
genannten Zwecke unmittelbar durch die                  Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu
Durchführung eigener Maßnahmen. Diese erge-             verwenden.
ben sich beispielhaft aus der Anlage, die Be-           (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stif-
standteil dieser Satzung ist.                           tungsmitteln steht den durch die Stiftung Be-
(4) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten        günstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
Zwecke mittelbar z.B. durch                             Empfänger von Stiftungsmitteln haben über
a. die finanzielle Förderung von Kultur- und            deren Verwendung gegenüber der Bürgerstif-
    Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher        tung Rechenschaft abzulegen.
    Trägerschaft;
b. die finanzielle Förderung von Sportvereinen,         § 6 Zuwendungen
    soweit diese selbst als gemeinnützig aner-          (1) Die Stiftung kann von jedermann Zustif-
    kannt sind;                                         tungen und Spenden annehmen. Sie können
c. die finanzielle Förderung von Wohlfahrts-            aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder
    pflegeeinrichtungen;                                Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sach-
d. die finanzielle Förderung von Organisationen         werte in Geld umwandeln, soweit nicht ein an-
    und Einrichtungen, die ihrerseits die vorste-       deres bestimmt ist.
    henden Zwecke verfolgen;                            (2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur
e. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorha-          Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt
    ben;                                                sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft
f. die Förderung des Nachwuchses in den Be-             unter Lebenden oder von Todes wegen (durch
    reichen des Breiten- und Hochleistungs-             Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
    sports.                                             (3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
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                              Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck       nicht ehrenamtlich ausüben, können Sie eine
                              für die Verwendung der Stiftungsmittel benen-       Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsver-
                              nen. In diesem Fall ist die Zustiftung von der      trags erhalten.
                              Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen
                              unter Beachtung des von dem Zustifter genann-       § 8 Stiftungsvorstand
                              ten Zwecks unter dem von ihm gewünschten            (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindes-
                              Namen zu führen (unselbständige Stiftung).          tens 3, höchstens 5 Personen.
                              (4) Ergänzend zur Treuhandstiftung aus § 6 (3)      (2) Die Volksbank (Name eG) (oder deren Folg-
                              kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden.        einstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein
                              Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene          Vorstandsmitglied zu benennen.
                              Zuwendung in das Grundstockvermögen der             (3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für
                              Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrich-       die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wieder-
                              tung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro be-       bestellungen sind zulässig. Die ersten Bestel-
                              tragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3         lungen erfolgen durch die Stifter, die nachfol-
                              Monaten nach Abschluss eines separaten Ver-         genden         Bestellungen        durch       das
                              trags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete         Stiftungskuratorium.
                              Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel       (4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur
                              benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks          aus wichtigem Grund durch das Stiftungskura-
                              der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen         torium abberufen werden. Scheidet ein be-
                              Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen.         stelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner
                              Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss          Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium
                              ausgewiesen werden.                                 für die restliche Amtszeit ein anderes Vor-
                              (5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitna-       standsmitglied.
                              hen Verwendung bestimmt sind.                       (5) Ein von der Volksbank (Name eG) benanntes
                              (6) Die Stiftung kann auch rechtlich selbstän-      Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch
                              dige Stiftungen verwalten.                          das Stiftungskuratorium oder die benennende
                                                                                  Institution abberufen werden. In diesem Fall
                              § 7 Organe der Stiftung, Ehrenamt und               entsendet die Volksbank (Name eG) ein neues
                              Höchstalter                                         Mitglied in den Vorstand.
                              (1) Die Stiftung hat folgende Organe:               (6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte
                              - den Stiftungsvorstand,                            ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes
                              - das Stiftungskuratorium (auch Stiftungsrat        vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes
                                  genannt),                                       Mitglied.
                              - die Stifterversammlung (auch Stiftungsfo-         (7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Ge-
                                  rum genannt)                                    schäftsordnung.
                              (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren
                              Organen ist ausgeschlossen.                         § 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stif-
                              (3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vor-   tungsvorstands
                              satz und grobe Fahrlässigkeit.                      (1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden
                              (4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind eh-    durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder
                              renamtlich tätig. Sie können einen Auslagener-      auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des
                              satz erhalten. Die Einführung einer pauschalen      Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens
 Organe:                      Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.          jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist be-
 • Stiftungsvorstand          26a EStG kann durch den Vorstand beschlossen        trägt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt
   (Leitungsorgan)            werden.                                             werden.
 • Stiftungskuratorium,       (5) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungs-     (2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig,
   bzw. Stiftungsrat          vorstands und des Stiftungskuratoriums endet        wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind,
   (Aufsichtsorgan)           spätestens mit der Vollendung des 70. Lebens-       darunter das vorsitzende Mitglied oder das
 • Stifterversammlung         jahres.                                             stellvertretende vorsitzende Mitglied.
   bzw. Stifterforum          (6) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe         (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
   (Organ der Stifter         des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsfüh-    der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die-
   und Zustifter)             rung einrichten.                                    se Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei
                              (7) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzu-     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
                              richtenden Geschäftsführung diese Aufgabe           vorsitzenden Mitgliedes.

                                                                                          wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

                                                                                                                                       13

(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann         § 11 Geschäftsführung                                  O Zuwendungen: Stif-
der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außer-            (1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu           tungsfonds als Ergänzung
halb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen        seiner Entlastung mit Zustimmung des Stif-             zur Treuhandstiftung

Umlaufverfahren.                                        tungskuratoriums eine Geschäftsführung ein-            Grundsätzlich gilt, dass
(5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungs-        richten und dafür eine oder mehrere Personen           ein Stiftungsfonds gerin-
vorstands sowie Beschlussfassungen im Um-               bestellen.                                             gere Verwaltungskosten
laufverfahren wird eine Niederschrift angefer-          (2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können         als eine Treuhandstiftung
tigt, die vom schriftführenden Mitglied und             auch Personen bestellt werden, die zugleich            verursacht, da z.B. weder
                                                                                                               eine eigene Gemeinnüt-
dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen              noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
                                                                                                               zigkeit regelmäßig wie-
ist.                                                    (3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Ge-
                                                                                                               der beantragt werden
                                                        schäftsordnung fest, in welchem Umfang er
                                                                                                               muss, noch das Fonds-
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands                    Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt,           vermögen als Sonderver-
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung         und erteilt ihr die zur Durchführung erforder-         mögen der Bürgerstif-
gerichtlich und außergerichtlich in der Weise,          lichen Vollmachten. Die Mitglieder der Ge-             tung getrennt zu
dass das vorsitzende Mitglied oder das stellver-        schäftsführung sind an Weisungen des Stif-             verwalten ist. Dement-
tretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem         tungsvorstands gebunden. Sie haben die                 sprechend ist der Stif-
weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung              Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne          tungsfonds auch ein kos-
berechtigt sind.                                        des § 30 BGB.                                          tengünstigeres Angebot
(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegen-       (4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden         an potentielle Stifter.
heiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach        vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von           Eingerichtet wird ein
                                                                                                               Stiftungsfonds durch
dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist.         fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zuläs-
                                                                                                               einen privatrechtlichen
Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand           sig. Eine Abberufung während der Amtszeit
                                                                                                               Vertrag.
über folgende Angelegenheiten:                          kann durch den Vorstand nur aus wichtigem
-	Richtlinien für die Anlage und Verwaltung             Grund erfolgen.                                        Aktive Bürgerschaft
                                                                                                               (Hrsg.): Vermögensver-
    des Stiftungsvermögens nach Anhörung des
                                                                                                               waltung und Rechnungs-
    Kuratoriums,                                        § 12 Stiftungskuratorium
                                                                                                               legung. Mit Muster-
-	Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermö-             (1) Das Stiftungskuratorium besteht aus minde-
                                                                                                               satzungen für
    gens entsprechend diesen Richtlinien,               stens 7 und höchstens 15 Personen.                     Treuhandstiftung und
-	Richtlinien für die Verwendung der Stif-              (2) Die Volksbank (Name eG) (oder deren Folg-          Fonds. Berlin 2008
    tungsmittel nach Anhörung des Kuratori-             einstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein
    ums,                                                Kuratoriumsmitglied zu benennen.
- Verwendung der Stiftungsmittel entspre-               (3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden
    chend den Richtlinien,                              für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.
- Einrichtung einer Geschäftsführung ge-                Wiederbestellung ist zulässig.
    mäß § 11,                                           (4) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden
- Bestellung und Bevollmächtigung sowie Ab-             vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen
    berufung der Mitglieder der Geschäftsfüh-           erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor
    rung gemäß § 11,                                    Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stif-
-	Aufstellung einer Geschäftsordnung für die            tungsvorstands.
    Geschäftsführung gemäß § 11,                        (5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur
-	Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,                 aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des
-	Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem           Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des
    Bericht über die Erfüllung des Stiftungs-           Stiftungsvorstands abberufen werden. Scheidet
    zwecks,                                             ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem
-	Abfassung des jährlichen Rechenschaftsbe-             Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verblie-
    richts für die Stifterversammlung,                  benen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung
-	Stellungnahme zu einer vom Stiftungskura-             des Stiftungsvorstands für die restliche Amts-
    torium beabsichtigten Änderung der Satzung          zeit ein anderes Mitglied.
    gemäß § 19 der Satzung, Vereinigung der             (6) Ein von der Volksbank (Name eG) benanntes
    Stiftung mit einer anderen Stiftung oder            Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem
    Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Sat-          Grund durch das Stiftungskuratorium und nach
    zung.                                               Anhörung des Stiftungsvorstands oder durch
                                                        die benennende Institution abberufen werden.
                                                        In diesem Fall entsendet die Volksbank (Name

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

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                              eG) ein neues Mitglied in das Kuratorium.             waltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10
                              (7) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner          der Satzung,
                              Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertre-   -	Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand
                              tendes vorsitzendes Mitglied und ein schrift-         geplanten Richtlinie für die Verwendung von
                              führendes Mitglied.                                   Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
                              (8) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Ge-      - Änderung der Satzung nach Anhörung des
                              schäftsordnung.                                       Stiftungsvorstands gemäß § 19 der Satzung,
                                                                                  - Vereinigung der Stiftung mit einer anderen
                              § 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stif-               Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach
                              tungskuratoriums                                      Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß §
                              (1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums wer-       20 der Satzung.
                              den durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf
                              oder auf Antrag des Stiftungsvorstands einbe-       § 15 Stifterversammlung
                              rufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die        (1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer
                              Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann       der Stiftung mindestens 1.000 € (alternativ 500
                              in Eilfällen verkürzt werden.                       €) zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied der Stif-
                              (2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig,     terversammlung kann werden, wer sich ehren-
                              wenn mindestens die Hälfte seiner satzungs-         amtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber
                              gemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das       entscheidet das Stiftungskuratorium.
                              vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende      (2) Juristische Personen können einen Vertreter
                              vorsitzende Mitglied.                               entsenden.
                              (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit        (3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung
                              der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die-      von Todes wegen kann der Erblasser in der Ver-
                              se Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei        fügung von Todes wegen eine natürliche Person
                              Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des        bestimmen, die der Stiftterversammlung für
                              vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit       längstens 10 Jahre angehören soll.
                              die des stellvertretenden Vorsitzenden.             (4) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung
                              (4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine       zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des
                              Niederschrift angefertigt, die vom schriftfüh-      Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mit-
                              renden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied       gliedschaft in der Stifterversammlung für die
                              zu unterzeichnen ist.                               Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Or-
                                                                                  gan.
                              § 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums              (5) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung
                              Das Stiftungskuratorium ist außer für die sons-     erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung
                              tigen in dieser Satzung genannten Aufgaben          des Mitgliedes von mindestens 1.000 € (alterna-
                              für folgende Aufgaben zuständig:                    tiv 500 €) an die Stiftung, bei ehrenamtlich En-
                              -	Überwachung und Beratung des Stiftungs-           gagierten durch deren Abberufung durch den
                                  vorstands, insbesondere auch in Fragen der      Stiftungsrat.
                                  Einwerbung weiterer Zuwendungen und der
                                  Öffentlichkeitsarbeit,                          § 16 Sitzungen und Beschlüsse der Stif-
                              - Bestellung und Abberufung von Vorstands-          terversammlung
 Rechnungsjahr und                mitgliedern gemäß § 8 der Satzung,              (1) Die Stifterversammlung tagt mindestens ein-
 Jahresabschluss:             - Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand       mal im Jahr.
                                  erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht      (2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende
 Hinweise und Muster
                                  über die Erfüllung des Stiftungszwecks,         Mitglied des Stiftungsvorstands einberufen, die
 für einen Jahresab-
 schluss im Ratgeber
                              -	Genehmigung des geprüften Jahresab-               folgenden Sitzungen werden durch das vorsit-
 Aktive Bürgerschaft              schlusses mit dem Bericht über die Erfüllung    zende Mitglied der Stifterversammlung einbe-
 (Hrsg.): Vermögensver-           des Stiftungszwecks,                            rufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
 waltung und Rech-            -	Entlastung des Stiftungsvorstands,                (3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von
 nungslegung. Berlin          - Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäfts-       der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
 2008                             führung durch den Stiftungsvorstand gemäß       fähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-
 www.aktive-                      § 11 der Satzung,                               heit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
 buergerschaft.de/            -	Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
 ratgeber                         geplanten Richtlinie für die Anlage und Ver-    vorsitzenden Mitgliedes.

                                                                                          wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

                                                                                                                                      15

(4) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte        § 21 Unterrichtung und Auskunft des Fi-               Stiftungsaufsicht:
ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes        nanzamts                                              Die Stiftungsaufsicht
vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes          Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz          liegt bei rechtsfähigen
Mitglied.                                               ergebenden Anerkennungspflichten sind Be-             Stiftungen des bürger-
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine           schlüsse über Satzungsänderungen, über die            lichen Rechts (ausgenom-
Niederschrift angefertigt, die von dem schrift-         Vereinigung mit einer anderen Stiftung und            men sind teilweise kom-
führenden Mitglied und dem vorsitzenden Mit-            über die Auflösung der Stiftung dem zustän-           munale und die
glied zu unterzeichnen ist.                             digen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsän-           kirchlichen Stiftungen) in
                                                                                                              der Regel bei dem Regie-
                                                        derungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
                                                                                                              rungspräsidium, in des-
§ 17 Aufgaben der Stifterversammlung                    ist eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbe-
                                                                                                              sen Bezirk die Stiftung
Die Stifterversammlung ist für folgende Aufga-          günstigung einzuholen.
                                                                                                              ihren Sitz hat oder künf-
ben zuständig:                                                                                                tig haben soll.
(1) Entgegennahme und Erörterung des jähr-              § 22 Stiftungsaufsicht
                                                                                                              Kontaktadressen:
lichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvor-          (1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch
                                                                                                              www.aktive-
stands mit dem geprüften Jahresabschluss und            jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung
                                                                                                              buergerschaft.de/
dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungs-           zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jah-      buergerstiftungen
zwecks.                                                 resabschluss vorzulegen.
(2) Anregungen an Stiftungsvorstand und Stif-           (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksre-
tungskuratorium insbesondere zu Fragen der              gierung in (ORT), oberste Stiftungsaufsichtsbe-
Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen              hörde ist das (MINISTERIUM) des Landes (BUN-
der Mittelverwendung und der Öffentlichkeits-           DESLAND). Die stiftungsaufsichtsbehördlichen
arbeit.                                                 Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse
                                                        sind zu beachten.
§ 18 Rechnungsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das         § 23 In-Kraft-Treten der Satzung
erste Rechnungsjahr endet am 31.12.(Jahr).              Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerken-
(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von             nung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
(Anzahl Monaten) (entsprechend Landesstif-
tungsrecht) nach Schluss des Rechnungsjahres
den Jahresabschluss und den Jahresbericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.

§ 19 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzungen können vom Stif-
tungskuratorium nach Anhörung des Stiftungs-
vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der sat-
zungsgemäßen Stimmen beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf der Anerkennung der Auf-
sichtsbehörde.

§ 20 Vereinigung und Auflösung
(1) § 19 gilt auch für Beschlüsse über die Vereini-
gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung
und über ihre Auflösung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen der Stiftung an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver-
wendung für die unter § 3 (1) dieser Satzung ge-
nannten Stiftungszwecke.

wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n

16

                              Anlage zur Satzung                                6. zum Zwecke der Förderung internationaler
                                                                                Gesinnung und Toleranz z.B.
                              Im Hinblick auf die Anforderungen des             - die Durchführung von Begegnungen im In-
                              § 60 der Abgabenordnung erforderliche,               und Ausland wie etwa internationale Ju-
                              beispielhafte, keineswegs allumfas-                  gendbegegnungen und Konferenzen
                              sende Konkretisierung der unmittel-               - die Ausschreibung von Wettbewerben oder
                              baren Verwirklichung der Stiftungs-                  Förderpreisen für Toleranz
                              zwecke der Bürgerstiftung (NAME)
                              gemäß § 3 (3) der Satzung                         7. zum Zwecke der Förderung der Wissenschaft
                                                                                z.B.
                              Die Stiftung verwirklicht die Stiftungszwecke     - die Auslobung von Stipendien und Preisen
                              unmittelbar durch die Durchführung eigener
                              Maßnahmen, wie z.B.

                              1. zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kul-
                              tur z.B.
                              - die Durchführung von Ausstellungen, Thea-
                                  ter-aufführungen, Lesungen, Konzerten,
                                  Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen
                                  sowie die Pflege und Erhaltung von Kultur-
                                  werten
                              - die Ausschreibung von Wettbewerben, För-
                                  derpreisen, die Gewährung von Stipendien
                                  für Künstler

                              2. zum Zwecke der Förderung der Jugend-, der
                              Alten- und der Behindertenhilfe z.B.
                              - die Ausschreibung von Wettbewerben, För-
                                  derpreisen, die Gewährung von Stipendien
                              - die Durchführung von Kursen für Kinder und
                                  Jugendliche z.B. in den Bereichen Musik,
                                  Sport zur Präsentation ihrer Fähigkeiten

                              3. zum Zwecke der Förderung des Sports z.B.
                              - die Durchführung von Veranstaltungen des
                                  Breiten- und Hochleistungssports

                              4. zum Zwecke der Förderung der Erziehung,
                              Volks- und Berufsbildung z.B.
                              - die Ausschreibung von Wettbewerben, För-
                                 derpreisen, die Gewährung von Stipendien
                              - die Durchführung eigener Maßnahmen der
                                 Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa
                                 Seminare, Diskussions- und Vortragsveran-
                                 staltungen
                              - die Durchführung von Bildungs- und Quali-
                                 fizierungsmaßnahmen wie etwa die Weiter-
                                 bildung Jugendlicher, z.B. zu Konfliktlotsen

                              5. zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes
                              und der Landschaftspflege z.B.
                              - die Durchführung von Informationsveran-
                                  staltungen zu Aspekten des Umweltschutzes

                                                                                       wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
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