Wege zu einer Bürgerstiftung - Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen
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r atgeber für bürgerstif t ungen Wege zu einer Bürgerstiftung Mit Mustersatzungen und Mustergeschäftsordnungen Aktive Bürgerschaft: Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der Volksbanken Raiffeisenbanken im genossenschaftlichen FinanzVerbund
IMPRESSUM Herausgeber: Aktive Bürgerschaft e.V., Vorstand: Dr. Peter Hanker (Vorsitzender) Albrechtstraße 22, D-10117 Berlin-Mitte Geschäftsführer: Dr. Stefan Nährlich Tel. 030 24 00 08 80, Fax 030 24 00 08 89 Autoren: Stefan Nährlich, Bernadette Hellmann info@aktive-buergerschaft.de Mitarbeit: Elena Philipp, Judith Polterauer, Bodo Wannow www.aktive-buergerschaft.de 4. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage © Aktive Bürgerschaft e.V., Berlin, Juni 2009
inh a lt WEGE ZU EINER BÜRGERSTIFTUNG 4 SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN Anforderungen an Bürgerstiftungssatzungen und Geschäftsordnungen 6 Zehn Merkmale einer Bürgerstiftung 9 Mustersatzung Modell 1 10 Mustersatzung Modell 2 17 Schaubilder Organstruktur 24 Muster-Geschäftsordnung Vorstand 26 Muster-Geschäftsordnung Kuratorium 28 Schaubild Zuständigkeiten in Organen 30 NONPROFIT GOVERNANCE Die gute Leitung von Bürgerstiftungen 31 Grundsätze Guter Stiftungspraxis 34 VOLKSBANKEN RAIFFEISENBANKEN Das Engagement der Volksbanken und Raiffeisenbanken für Bürgerstiftungen 37 ANHANG Stiftungsgeschäft (Muster) 38 Aktive Bürgerschaft: Unser Angebot für Bürgerstiftungen 39
w e g e z u ei n er b ü r g ers t i f t u n g 4 Wege zu einer Bürgerstiftung Bürgerstiftungen sind eine der innovativsten Grafiken veranschaulichen die Organstruktur und dynamischsten Stiftungsformen weltweit. der beiden Mustersatzungen sowie die Zustän- Sie verbinden konzeptionell das persönliche digkeiten innerhalb der Organe. Engagement des Vereins mit der finanziellen Ferner ist ein Beitrag zu Fragen der guten Nachhaltigkeit der Stiftung. Leitung von Bürgerstiftungen aufgenommen, Ab den 1990er Jahren haben sich Bürgerstif- um der Diskussion über Corporate Governance tungen zu einem globalen Phänomen entwi- bzw. Nonprofit Governance Rechnung zu tra- ckelt. Inzwischen gibt es in 50 Ländern dieser gen. Auch für bereits gegründete Bürgerstif- Welt mehr als 1.473 Bürgerstiftungen – eine tungen mag die eine oder andere dieser Aus- Entwicklung, die sich der gemeinhin als führungen von Nutzen sein. In einem weiteren „Erfinder“ der Community Foundation geltende Beitrag stellen wir Motive und Beispiele des Bankier und Anwalt Frederick Goff wohl nicht bundesweiten Engagements der Genossen- hat träumen lassen, als er im Jahr 1914 im US- schaftsbanken für Bürgerstiftungen vor. amerikanischen Bundesstaat Ohio mit der Cle- veland Community Foundation die erste Bür- Wege zu einer Bürgerstiftung gerstiftung ins Leben rief. Mitte der 1990er „Viele Wege führen nach Rom“, weiß der Volks- Jahre kam die Idee nach Deutschland; in Gü- mund, ebenso, dass „Umwege die Ortskenntnis tersloh und Hannover wurden die ersten beiden erhöhen“. Auch wenn der Erkenntnisgewinn Bürgerstiftungen gegründet. Idee und Konzept vielleicht größer ist, wenn man nicht den direk- der Bürgerstiftung haben in Deutschland Fuß ten Weg zum Ziel nimmt, hat sich aus der lang- gefasst und verzeichnen eine sehr positive Ent- jährigen Beratungsarbeit von Aktive Bürger- wicklung. schaft das folgende Vorgehen als hilfreich Seit der ersten Auflage unseres Ratgebers erwiesen: „Wege zu einer Bürgerstiftung“ im Jahr 2000 sind inzwischen bald 10 Jahre vergangen. Nach Orientierungsphase: Als dieser Ratgeber für zwei Aktualisierungen legen wir nun eine 4., seine 4. Auflage überarbeitet wurde, gab es be- vollständig überarbeite und erweiterte Auflage reits über 200 Bürgerstiftungen in Deutschland. Wege zu einer Bürger- vor. Der Ratgeber wendet sich sowohl an Grün- Eine Bürgerstiftung folgt der Idee: eine Region stiftung: dungsinitiativen als auch an bestehende Bür- - eine Bürgerstiftung. Der erste Schritt sollte • Orientierungsphase gerstiftungen. daher in der Prüfung bestehen, ob es bereits (Ist eine Bürgerstif- Im Mittelpunkt des Ratgebers steht nach wie eine Bürgerstiftung vor Ort oder in der Nähe tung das richtige In- vor die satzungsmäßige Ausgestaltung einer gibt. Verwenden Sie dazu gerne unsere „Um- strument? Gibt es bereits eine Bürger- Bürgerstiftung. Die beiden hier enthaltenen kreissuche Bürgerstiftungen“, die Ihnen stets stiftung?) Mustersatzungen erfüllen alle für Bürgerstif- aktuell unter Eingabe Ihrer Postleitzahl die Bür- tungen wichtigen Anforderungen rechtlicher gerstiftungen in Ihrer Nähe im Umkreis von 30, • Initiativphase (Wer und normativer Natur. Dazu gehören die Rege- 50 und 100 km anzeigt. ist bereit, sich mit lungen der Landesstiftungsgesetze, des Steuer- Bürgerstiftungen die sie vielleicht kennen Geld, Zeit und Ideen zu beteiligen?) rechts sowie weitere Kriterien, die in einem oder von denen Sie gehört haben und die den- Beitrag in diesem Ratgeber beschrieben sind. noch nicht in der Umkreissuche enthalten sind, • Gründungsphase (In Erstmalig in diesen Ratgeber aufgenommen entsprechen vermutlich dann nicht den soge- welchem Gebiet will sind Mustergeschäftsordnungen für das Ent- nannten „Zehn Merkmalen einer Bürgerstif- die Bürgerstiftung wirken? Womit will scheidungs- und Aufsichtsorgan einer Bürger- tung“ des Bundesverbandes Deutscher Stif- sie ihr Engagement stiftung. Hier werden u.a. die Zuständigkeits- tungen. Gerne sind wir bereit, individuell konkret umsetzen?) bereiche innerhalb des Stiftungsvorstandes und Auskunft zu geben. Unsere Datenbank der Bürger- des Stiftungskuratoriums näher beschrieben. stiftungen in Deutschland verzeichnet - leider - wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
w e g e z u ei n er b ü r g ers t i f t u n g 5 auch über 200 sogenannte Bürgerstiftungen, zuständigen Finanzamt in Verbindung. Sobald O Weiterführende Infor- die den oben genannten Merkmalen nicht ent- die Stiftungsbehörde die Anerkennungsurkunde mationen: sprechen. ausstellt, erhält die Bürgerstiftung ihre recht- Aktive Bürgerschaft Gibt es bei Ihnen noch keine Bürgerstiftung, liche Selbständigkeit. Im nächsten Schritt kon- (Hrsg.): Bürgerstiftung regen wir an, sich näher mit dem Konzept der stituieren sich die Organe. leicht gemacht. Berlin Bürgerstiftung vertraut zu machen. Für Vieles Neben dem formellen Weg zur Gründung ge- 2007 (Flyer) ist die Bürgerstiftung das richtige Instrument, hört zur fachlichen Vorbereitung während der Aktive Bürgerschaft jedoch nicht für Alles. Gerne senden wir Ihnen Gründungsphase die Klärung verschiedener Fra- (Hrsg.): Bürgerstiftung: neben den einführenden Informationen auf gen. Hierzu zählt u.a. die Frage nach der Größe Mitgemacht! Berlin 2009 unserem Internetportal auch Informationsma- der Bürgerstiftung (in welchem Gebiet soll die (Flyer) terial kostenlos zu. Speziell für interessierte Bürgerstiftung wirken?) und die Frage nach dem www.aktive- Volksbanken Raiffeisenbanken bieten wir unser ersten Projekt, mit dem die Bürgerstiftung aus buergerschaft.de/ Informationspaket „Bürgerstiftungen: Ent- der Vielzahl ihrer Stiftungszwecke ein wichtiges buergerstiftungen scheidungs- und Argumentationshilfen“ an. Anliegen konkretisiert. Selbstverständlich zäh- len auch alle klassischen Maßnahmen der Öffent- Initiativphase: Ob das Konzept Bürgerstiftung lichkeitsarbeit wie die Gestaltung eines Logos auch in Ihrer Stadt oder Region realisierbar ist, usw. dazu. Zu diesen und anderen wichtigen lässt sich pragmatisch am einfachsten feststel- Themen hat die Aktive Bürgerschaft weitere len, indem man wichtige Multiplikatoren auf Ratgeber erarbeitet, die wir Ihnen gerne zur das Konzept der Bürgerstiftung anspricht. Deren Verfügung stellen. Mitwirkung als Stifter oder Spender, als Vor- Für viele kenntnisreiche Hinweise zur Über- stands- oder Kuratoriumsmitglied, als Multipli- arbeitung der Mustersatzungen danken wir un- kator oder Ideengeber ist ein wichtiger weiterer seren Kolleginnen Elena Philipp und Judith Pol- Schritt zur Bürgerstiftung. Einen Powerpoint- terauer. Ein weiterer Dank geht an unseren vortrag „Eine Bürgerstiftung für unsere Stadt“ Kollegen Bodo Wannow sowie an zahlreiche schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne per E-Mail Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte aus Bür- zu. Wenn unsere Terminlage es zulässt, stehen gerstiftungen für ihre Rückmeldungen aus der wir auch jederzeit für einen Vortrag im Rahmen Bürgerstiftungspraxis. einer Informationsveranstaltung zur Verfügung. Insbesondere allen künftigen Bürgerstif- Durch ein kostenfreies Abonnement unseres tungen wünschen wir einen reibungslosen Start zweimonatlich erscheinenden Rundbriefs Bür- und viel Erfolg für ihr Engagement. Wir hoffen, gerstiftungen können Sie sich zudem von Infor- dass wir Ihnen mit diesem Ratgeber ein wenig mationen über die Arbeit anderer Bürgerstif- dabei helfen können. tungen anregen lassen. Stefan Nährlich und Bernadette Hellmann Gründungsphase: Der formelle Weg zur Grün- dung einer Bürgerstiftung setzt voraus, dass der Initiativkreis bzw. der Initiator ein anfängliches Stiftungskapital für die Bürgerstiftung von i.d.R. mindestens 50.000 Euro aufgebracht hat und sich mehrere Personen für Vorstands- und Ku- ratoriumsämter zur Verfügung stellen. Die Summe des Anfangskapitals und die Na- men der künftigen Organmitglieder werden auf dem Formular „Stiftungsgeschäft“ eingetragen und zusammen mit der Satzung an die zustän- dige Stiftungsbehörde zur rechtlichen Anerken- nung der Stiftung geschickt. Es ist empfehlens- wert, den Satzungsentwurf in dem Zeitfenster, in dem sich die Gründungsabsicht konkretisiert, zur Vorprüfung der stiftungsrechtlichen und ge- meinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Die Stif- tungsbehörde setzt sich von sich aus mit dem wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 6 Anforderungen an Bürgerstiftungs- satzungen und Geschäftsordnungen Das Konzept der Bürgerstiftung ist aus der Stif- zungsvarianten und die Geschäftsordnungen tungspraxis heraus entstanden. Der Gesetzge- der Organe sind aufeinander abgestimmt. ber definiert weder, was eine Bürgerstiftung ist, Grundsätzlich ist es möglich, Inhalte verschie- noch schreibt er spezielle Satzungsinhalte vor. dener Satzungen bestehender Bürgerstiftungen Gleichwohl soll die Bürgerstiftung etwas an- zu kombinieren, wobei höchste Sorgfalt darauf deres sein als die Stiftung eines Bürgers, wie die zu verwenden ist, dass die logischen Beziehun- wortwörtliche Interpretation vielleicht nahe- gen zwischen den einzelnen Paragraphen be- legt. stehen bleiben. Im Unterschied zur herkömmlichen Stiftung, die von einer Person oder einem Unternehmen Satzung: Zehn Merkmale von Bürgerstif- gegründet wird und fortan mit den Erträgen aus tungen dem Stiftungskapital arbeitet, sind Bürgerstif- tungen Gemeinschaften von Stiftern und Zu- Eine Bürgerstiftung erfüllt bestimmte Charakte- stiftern, die das Stiftungskapital erst langfristig ristika, z.B. hinsichtlich ihrer regionalen Aus- durch eine Vielzahl eher kleinerer Zustiftungen richtung und der Vielfalt ihrer Stiftungszwecke. aufbauen. Dadurch kann es sich jeder leisten, Bürgerstiftungen sollen unabhängig sein und Stifterin oder Stifter zu werden. Im Gegensatz langfristig Stiftungsvermögen aufbauen. Bür- zu Vereinen muss eine Stiftung ihr Geld nicht gerstiftungen können ausschließlich fördernd „zeitnah“ verwenden, sondern kann langfristig tätig sein oder auch eigene Projekte durchfüh- arbeiten. Das Stiftungsvermögen selbst bleibt ren. Dass Bürgerstiftungen bürgerschaftliches unangetastet. Dies macht die Bürgerstiftung Engagement unterstützen, ist sowohl Ziel als langfristig unabhängig von der wirtschaftlichen auch Wesensmerkmal. Die sogenannten „Zehn Situation, politischen Mehrheiten und der Merkmale einer Bürgerstiftung“ des Bundes- wechselnden Spendenbereitschaft der Bürger. verbandes Deutscher Stiftungen vom Mai 2000 Da Bürgerstiftungen „auf ewig“ angelegt enthalten eine Zusammenstellung der Charak- sind, ist ihr Tätigkeitsbereich bewusst sehr weit teristika, die Bürgerstiftungen erfüllen sollen. gefasst. Dadurch können sie im Laufe ihres Be- Ihre Berücksichtigung in der Stiftungssat- stehens flexibel auf gesellschaftliche Verände- zung soll die Einbindung von Bürgerinnen und rungen reagieren und sind offen für die Motive Bürgern in die Stiftungsarbeit und deren Unab- und Interessen von späteren Zustiftern. Darüber hängigkeit von Partikularinteressen gewährleis- hinaus trägt dieser Ansatz dazu bei, die klas- ten. Unabdingbar für eine Bürgerstiftung ist die sische Segmentierung der deutschen „Ehren- in der Satzung verankerte Errichtung mindes- amtslandschaft“ in Sport, Kultur, Soziales, Um- tens zweier Stiftungsorgane, eines Entschei- Anforderungen: welt usw. aufzuweichen und bürgerschaftliches dungs- und eines Kontrollorgans. In den Or- • Zehn Merkmale von Engagement als gesellschaftlichen Wert stärker ganen dürfen einzelne Institutionen wie z.B. Bürgerstiftungen in‘s Bewusstsein zu rücken. Insofern ist eine politische Parteien, Stadtverwaltung, Kirchen, • Bürgerstiftungs- Bürgerstiftung auch keine Konkurrenz für be- Unternehmen oder Banken keine Stimmen- praxis reits bestehendes Engagement in Vereinen und mehrheit haben, weder durch „geborene“ noch Stiftungen vor Ort, sondern vielmehr eine not- gewählte Mitglieder. Die Bürgerstiftung muss • Corporate Gover- nance wendige Bündelung der Kräfte, um gemeinsam „sich selbst“ gehören und ihre eigenen Angele- mehr zu erreichen. genheiten selbst regeln können. Ausführlich ist • Stiftungs- und Steu- Die in diesem Ratgeber abgedruckten Mus- die Umsetzung der Merkmale im Beitrag Metho- errecht tersatzungen und Mustergeschäftsordnungen dik im „Länderspiegel Bürgerstiftungen. Fakten • Zielgruppenspezifika berücksichtigen die nachfolgend aufgeführten und Trends“ beschrieben. verschiedenen Anforderungen. Die beiden Sat- wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 7 Satzung: Bürgerstiftungspraxis men eine unterschiedliche „übliche Anwen- O Aktuelle Informationen dungspraxis“ der zuständigen Behörden sowie und Entwicklungen auch In den letzten Jahren hat sich das Wissen über landesspezifische Besonderheiten, was deutsch- zu satzungsrelevanten Themen: die Arbeits- und Organisationsweise von Bür- landweit zu einer Vielfalt der Satzungen von gerstiftungen sowohl verbessert als auch wei- Bürgerstiftungen geführt hat. Wie die Bera- E-Mail Rundbrief Bürger- terentwickelt. Kam anfänglich z.B. der Stifter- tungspraxis gezeigt hat, ist die Bereitschaft der stiftungen: Zweimonatli- versammlung (bzw. dem Stifterforum) als Organ Behörden, von ihren üblichen Formulierungen cher Informationsdienst der Zustifter eine vergleichsweise große Bedeu- abzuweichen, unterschiedlich ausgeprägt, was für die Bürgerstiftungs- praxis: Abonnement ko- tung zu, so finden sich heute kaum noch Mus- jedoch nicht bedeutet, dass „unübliche“ Sat- stenfrei. Kontakt: Bodo tersatzungen oder Empfehlungen von Fachor- zungsinhalte zu einer Verwehrung der Anerken- Wannow, Projektmanager ganisationen, die diesem Organ z.B. die nung führen. Weitgehend akzeptiert ist, dass Bürgerstiftungen Zuständigkeit für die Wahl der Mitglieder des Bürgerstiftungen auch bei einem vergleichwei- bodo.wannow@aktive- Kontrollorgans zuweisen. Aber auch ohne dieses se geringen Stiftungsvermögen bei Errichtung buergerschaft.de Wahlrecht, das teilweise unerwünschte Auswir- eine Vielzahl von Satzungszwecken verfolgen Aktive Bürgerschaft aktu- kungen auf die Kontinuität in der Zweckverfol- können. ell. Der Online-Nachrich- gung hatte, bleibt das Organ der Zustifter ein tendienst Bürgergesell- wichtiges Instrument für die Arbeit der Bürger- Satzung: Zielgruppenspezifika schaft erscheint jeden stiftung. Monat frei Haus und ko- Ein spezifisches Merkmal der Mustersatzungen stenlos. Kontakt: Judith Satzung: Corporate Governance für Bürgerstiftungen von Aktive Bürgerschaft Polterauer, Projektleitung sind die Regelungen hinsichtlich des Engage- Bürgergesellschaft Während in früheren Mustersatzungen z.B. die ments von Volksbanken und Raiffeisenbanken judith.polterauer@ Mitglieder des Kontrollorgans aufgrund eines für diese Stiftungen (siehe dazu mehr auf den aktive-buergerschaft.de Vorschlags des Entscheidungsorgans (Vorstand) Seiten 37f). So wird in den Satzungsentwürfen oder Elena Philipp, Pro- jektmanagerin Bürgerge- gewählt wurden, hat die Diskussion über Cor- den Genossenschaftsbanken die Option einge- sellschaft porate Governance hier zu einer Sensibilisierung räumt, jeweils ein von jeweils mindestens drei elena.philipp@aktive- für gute Leitungsstrukturen auch im gemein- Mitgliedern des Entscheidungs- und des Kon- buergerschaft.de nützigen Bereich geführt. Dass Vorstände sich trollorgans zu benennen (geborenes Mitglied). ihre Aufsichtsräte durch ihr Vorschlagsrecht im Die benannte Person unterliegt den gleichen Wesentlichen selbst auswählen können, Rechten und Pflichten wie alle Organangehö- schränkt aus heutiger Sicht die Kontrollfunktion rigen. Ob und in welcher Form diese Option im des Aufsichtsrats zu sehr ein. Im Interesse einer Einzelfall realisiert wird, hängt von der jewei- unabhängigen Kontrolle, aber auch im Sinne ei- ligen Genossenschaftsbank und den weiteren ner guten Zusammenarbeit der beiden Organe Gründungsinitiatoren ab. zum Wohle der Stiftung, ist das Vorschlagsrecht des Vorstands in der aktuellen Mustersatzung in Satzung: Stiftungsgeschäft eine Anhörungspflicht abgeändert worden. Mehr zum Thema Corporate bzw. Nonprofit Go- Neben der Satzung gehört das so genannte Stif- vernance finden Sie auf den Seiten 31ff dieses tungsgeschäft zu den Formalia, die zur Bean- Ratgebers sowie nachfolgend im Abschnitt zu tragung der Anerkennung einer Bürgerstiftung den Geschäftsordnungen für Vorstand und Ku- bei der zuständigen Stiftungsbehörde notwen- ratorium. dig sind. Auf diesem Formular werden im We- sentlichen die künftigen Organmitglieder, die Satzung: Stiftungs- und Steuerrecht Höhe des Stiftungsvermögens bei Gründung und die Namen der Gründungsstifter genannt. Das Schließlich müssen die Vorschriften der Landes- Formular Stiftungsgeschäft bieten in der jewei- stiftungsgesetze und die steuerrechtlichen Vor- ligen und aktuellen Fassung die Stiftungsauf- schriften insbesondere der Abgabenordnung sichtsbehörden im Internet zum Herunterladen beachtet werden. In beiden Bereichen haben in an. Die Kontaktadressen der zuständigen Stif- den letzten Jahren nicht unwesentliche Ände- tungsbehörde sind auf den Internetseiten von rungen stattgefunden. Nach wie vor besteht vor Aktive Bürgerschaft unter www.aktive-buer- allem in den steuerrechtlichen Regelungen er- gerschaft.de/buergerstiftungen aufgelistet. Ein heblicher Ermessensspielraum in der Auslegung Muster eines Stiftungsgeschäftes ist auf Seite 38 und Anwendung der Vorschriften. Hinzu kom- abgedruckt. wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 8 Geschäftsordnungen für Vorstand und Kuratorium Eine Satzung regelt die wichtigsten Fragen zur Organisation und Arbeitsweise einer Bürgerstif- tung, die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe gehen auf weitere zu klärende Sachver- halte ein. Geschäftsordnungen können erst nach Gründung der Bürgerstiftung und frühe- stens mit der konstituierenden Sitzung der Or- gane verabschiedet werden. Während in der Satzung typischerweise die notwendigen Mehr- heiten für bestimmte Beschlüsse festgelegt sind, regelt die Geschäftsordnung unter ande- rem etwa die Modalitäten der Teilnahme Dritter an Sitzungen der Organe. Generell dienen die Geschäftsordnungen dazu, die inneren Angelegenheiten der Organe wie z.B. die Zuständigkeiten einzelner Mitglie- der näher zu regeln. Die in diesem Ratgeber ab- gedruckten Geschäftsordnungen sind dabei so- wohl mit den Mustersatzungen als auch mit den Zielen und Aufgabenverteilungen des Ratgebers „BürgerStiftungsCheck“ kompatibel, der auf der Basis einer Balanced Scorecard ein Instrument zur strategischen Steuerung einer Bürgerstif- tung darstellt. Geschäftsordnungen: • Mustergeschäftsord- nungen für Vorstand und Kuratorium auf den Seiten 26ff • Schaubilder zur Or- ganstruktur und zur Aufgabenverteilung innerhalb der Organe auf den Seiten 24f und 30 wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 9 Zehn Merkmale einer Bürgerstiftung Verzeichnis der deut- schen Bürgerstiftungen, Bundesverband Deutscher Stiftungen welche die „Zehn Merk- male“ erfüllen, mit Kon- taktadressen, Finanzan- gaben und anderen Informationen unter: www.aktive- buergerschaft.de/ umkreissuche Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, auto- 6. Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten nom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Spektrum des städtischen oder regionalen Le- Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stif- bens, dessen Förderung für sie im Vordergrund tungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er um- dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geo- fasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend graphisch begrenzten Raum und ist in der Regel und Soziales, das Bildungswesen, Natur und fördernd und operativ für alle Bürger ihres de- Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist för- finierten Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt dernd und/oder operativ tätig und sollte inno- mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engage- vativ tätig sein. ment. 7. Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von 1. Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will bürgerschaftlichem Engagement getragen sind das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht Element einer selbstbestimmten Bürgergesell- sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen schaft. Engagements. 2. Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von 8. Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öf- mehreren Stiftern errichtet. Eine Initiative zu fentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffent- ihrer Errichtung kann auch von Einzelpersonen lichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region oder einzelnen Institutionen ausgehen. die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. 3. Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und po- litisch unabhängig. Sie ist konfessionell und 9. Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netz- parteipolitisch nicht gebunden. Eine Dominanz werk innerhalb verschiedener gemeinnütziger einzelner Stifter, Parteien, Unternehmen wird Organisationen einer Stadt oder Region koordi- abgelehnt. Politische Gremien und Verwal- nieren. tungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Ein- fluss auf Entscheidungen nehmen. 10. Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. 4. Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vor- geographisch ausgerichtet: auf eine Stadt, ei- stand und Kontrollorgan), in denen Bürger für nen Landkreis, eine Region. Bürger ausführende und kontrollierende Funk- tionen innehaben. 5. Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stif- tungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region Verabschiedet vom Arbeitskreis Bürgerstiftungen des verbunden fühlen und die Stiftungsziele beja- Bundesverbandes Deutscher Stiftungen im Rahmen hen, die Möglichkeit einer Zustiftung. Sie sam- der 56. Jahrestagung im Mai 2000 melt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die ein- zelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete för- dern. wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 10 Mustersatzung einer Bürgerstiftung Modell 1 (Kooptation des Kuratoriums) Satzung der Bürgerstiftung (NAME) zungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (Erläuterung: Der Name der Bürgerstiftung soll (4) Die Stiftung darf niemanden durch Ausga- sich an der zu fördernden Stadt oder Region ben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, orientieren, nicht am Namen des Erststifters - oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- eines Unternehmens, der Kommune oder einer tungen oder andere Vergünstigungen begünsti- Privatperson.) gen. Organmitgliedern dürfen keine Vermö- gensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Präambel (5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grund- Die Bürgerstiftung (NAME) ist eine Gemein- sätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu schaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im entsprechen. Rahmen ihres Satzungszwecks will sie bürger- schaftliches Engagement und gesellschaftliche § 3 Stiftungszweck Vorhaben fördern, die im Interesse der Region (1) Zweck der Stiftung ist und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung a. die Förderung von Wissenschaft und For- (NAME) wurde von (NAME) Bürgerinnen und Bür- schung; gern auf Initiative der Volksbank Raiffeisenbank b. die Förderung des öffentlichen Gesundheits- (NAME) gegründet. Zugleich möchte die Bürger- wesens und der öffentlichen Gesundheits- stiftung weitere Bürger dazu anregen, sich pflege durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteili- c. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; gen und bei der eigenverantwortlichen Bewäl- d. die Förderung von Kunst und Kultur; tigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Regi- e. die Förderung des Denkmalschutzes und der on mitzuwirken. Die Bürgerstiftung übernimmt Denkmalpflege; keine kommunalen Pflichtaufgaben. In diesem f. die Förderung der Erziehung, Volks- und Be- Sinne will die Bürgerstiftung den Gemein- rufsbildung einschließlich der Studentenhil- schaftssinn und die Mitverantwortung der Bür- fe; ger in ihrer Region für diese Region fördern und g. die Förderung des Naturschutzes und der stärken und damit dazu beitragen, dass die Re- Landschaftspflege im Sinne des Bundesna- gion sich positiv entwickelt. turschutzgesetzes und der Naturschutzge- setze der Länder, des Umweltschutzes, des § 1 Name, Rechtsform, Sitz Küstenschutzes und des Hochwasser- (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung schutzes; (NAME). h. die Förderung des Wohlfahrtswesens, ins- (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürger- besondere der Zwecke der amtlich aner- Kooptation: lichen Rechts mit dem Sitz in (ORT). kannten Verbände der freien Wohlfahrts- Kooptation (lateinisch pflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchfüh- cooptatio), auch Koop- § 2 Gemeinnützigkeit rungsverordnung), ihrer Unterverbände und tion oder Kooptierung, (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und un- ihrer angeschlossenen Einrichtungen und ist die Ergänzungs- mittelbar mildtätige, kirchliche und gemein- Anstalten; wahl, Zuwahl, Aufnah- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuer- i. die Förderung der Rettung aus Lebensge- me oder Wahl von Mit- begünstigte Zwecke der Abgabenordnung. fahr; gliedern durch die (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt j. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Kata- übrigen Mitglieder ei- nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- strophen- und Zivilschutzes sowie der Un- ner Gemeinschaft. cke. fallverhütung; (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die sat- k. die Förderung internationaler Gesinnung, wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 11 der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur (5) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirk- Namensbeispiele: und des Völkerverständigungsgedankens; lichung sind nicht abschließend. Die Stiftung Bürgerstiftung Aßlar l. die Förderung von Verbraucherberatung und kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, BürgerStiftung Region Verbraucherschutz; die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu ver- Ahrensburg m. die Förderung der Gleichberechtigung von wirklichen. Bielefelder Bürgerstif- Frauen und Männern; (6) Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen tung n. die Förderung des Schutzes von Ehe und Fa- nicht alle gleichzeitig und nicht im gleichen milie; Maße gefördert werden. Bürgerstiftung Landkreis Günzburg o. die Förderung der Kriminalprävention; (7) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten p. die Förderung des Sports (Schach gilt als können veröffentlicht werden. Bürgerstiftung „Halterner Sport); für Halterner“ q. die Förderung der Heimatpflege und Hei- § 4 Stiftungsvermögen Bürgerstiftung Nürtingen matkunde; (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im und Umgebung r. die Förderung des bürgerschaftlichen Enga- Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen Bürgerstiftung „Wir für gements zugunsten gemeinnütziger, mild- und den Zustiftungen. Das Stiftungsvermögen Niederkassel“ tätiger und kirchlicher Zwecke; soll kontinuierlich erhöht werden. Bürgerstiftung Ostfalen s. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d § 53 (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand AO und kirchlicher Zwecke; ungeschmälert zu erhalten; Vermögensum- Stiftung Bürger für Leip- zig in (hier regionale Begrenzung, z.B. Stadt, Land- schichtungen sind zulässig. Das Stiftungsver- kreis, Region), in begründeten Ausnahmefällen mögen ist sicher und ertragbringend anzule- Die Wiesbaden Stiftung - auch außerhalb. gen. Bürgerstiftung (2) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern § 5 Stiftungsmittel - unmittelbar durch eigene Vorhaben und (1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträ- - mittelbar durch die Beschaffung und Wei- gen des Stiftungsvermögens und den Spenden, tergabe von Mitteln i.S.d. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 die der Stiftung zur Förderung des Stiftungs- AO durch Zuwendungen an andere steuerbe- zwecks zugewendet werden. günstigte Körperschaften oder Körper- (2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften schaften des öffentlichen Rechts zur Ver- können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet wirklichung steuerbegünstigter Zwecke im werden. Sinne des Abs. 1 (3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der (3) Die Stiftung verwirklicht einen Teil der vor- Verwaltungskosten und Bildung eventueller genannten Zwecke unmittelbar durch die Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu Durchführung eigener Maßnahmen. Diese erge- verwenden. ben sich beispielhaft aus der Anlage, die Be- (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stif- standteil dieser Satzung ist. tungsmitteln steht den durch die Stiftung Be- (4) Die Stiftung verwirklicht die oben genannten günstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. Zwecke mittelbar z.B. durch Empfänger von Stiftungsmitteln haben über a. die finanzielle Förderung von Kultur- und deren Verwendung gegenüber der Bürgerstif- Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher tung Rechenschaft abzulegen. Trägerschaft; b. die finanzielle Förderung von Sportvereinen, § 6 Zuwendungen soweit diese selbst als gemeinnützig aner- (1) Die Stiftung kann von jedermann Zustif- kannt sind; tungen und Spenden annehmen. Sie können c. die finanzielle Förderung von Wohlfahrts- aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder pflegeeinrichtungen; Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sach- d. die finanzielle Förderung von Organisationen werte in Geld umwandeln, soweit nicht ein an- und Einrichtungen, die ihrerseits die vorste- deres bestimmt ist. henden Zwecke verfolgen; (2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur e. die Unterstützung wissenschaftlicher Vorha- Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt ben; sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft f. die Förderung des Nachwuchses in den Be- unter Lebenden oder von Todes wegen (durch reichen des Breiten- und Hochleistungs- Testament oder Erbvertrag) erfolgen. sports. (3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000 wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 12 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck nicht ehrenamtlich ausüben, können Sie eine für die Verwendung der Stiftungsmittel benen- Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsver- nen. In diesem Fall ist die Zustiftung von der trags erhalten. Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genann- § 8 Stiftungsvorstand ten Zwecks unter dem von ihm gewünschten (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindes- Namen zu führen (unselbständige Stiftung). tens 3, höchstens 5 Personen. (4) Ergänzend zur Treuhandstiftung aus § 6 (3) (2) Die Volksbank (Name eG) (oder deren Folg- kann ein Stiftungsfonds eingerichtet werden. einstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Vorstandsmitglied zu benennen. Zuwendung in das Grundstockvermögen der (3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrich- die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wieder- tung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro be- bestellungen sind zulässig. Die ersten Bestel- tragen, die Einzahlung kann innerhalb von 3 lungen erfolgen durch die Stifter, die nachfol- Monaten nach Abschluss eines separaten Ver- genden Bestellungen durch das trags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Stiftungskuratorium. Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel (4) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks aus wichtigem Grund durch das Stiftungskura- der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen torium abberufen werden. Scheidet ein be- Namenszusatz für den Stiftungsfonds wählen. stelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Der Stiftungsfonds muss im Jahresabschluss Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium ausgewiesen werden. für die restliche Amtszeit ein anderes Vor- (5) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitna- standsmitglied. hen Verwendung bestimmt sind. (5) Ein von der Volksbank (Name eG) benanntes (6) Die Stiftung kann auch rechtlich selbstän- Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch dige Stiftungen verwalten. das Stiftungskuratorium oder die benennende Institution abberufen werden. In diesem Fall § 7 Organe der Stiftung, Ehrenamt und entsendet die Volksbank (Name eG) ein neues Höchstalter Mitglied in den Vorstand. (1) Die Stiftung hat folgende Organe: (6) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte - den Stiftungsvorstand, ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes - das Stiftungskuratorium (auch Stiftungsrat vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes genannt), Mitglied. - die Stifterversammlung (auch Stiftungsfo- (7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Ge- rum genannt) schäftsordnung. (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. § 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stif- (3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vor- tungsvorstands satz und grobe Fahrlässigkeit. (1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstands werden (4) Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind eh- durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder renamtlich tätig. Sie können einen Auslagener- auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder des satz erhalten. Die Einführung einer pauschalen Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens Organe: Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist be- • Stiftungsvorstand 26a EStG kann durch den Vorstand beschlossen trägt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt (Leitungsorgan) werden. werden. • Stiftungskuratorium, (5) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungs- (2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, bzw. Stiftungsrat vorstands und des Stiftungskuratoriums endet wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, (Aufsichtsorgan) spätestens mit der Vollendung des 70. Lebens- darunter das vorsitzende Mitglied oder das • Stifterversammlung jahres. stellvertretende vorsitzende Mitglied. bzw. Stifterforum (6) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (Organ der Stifter des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsfüh- der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die- und Zustifter) rung einrichten. se Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei (7) Soweit die Mitglieder der fakultativ einzu- Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des richtenden Geschäftsführung diese Aufgabe vorsitzenden Mitgliedes. wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 13 (4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann § 11 Geschäftsführung O Zuwendungen: Stif- der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außer- (1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu tungsfonds als Ergänzung halb einer Sitzung fassen, z.B. im schriftlichen seiner Entlastung mit Zustimmung des Stif- zur Treuhandstiftung Umlaufverfahren. tungskuratoriums eine Geschäftsführung ein- Grundsätzlich gilt, dass (5) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungs- richten und dafür eine oder mehrere Personen ein Stiftungsfonds gerin- vorstands sowie Beschlussfassungen im Um- bestellen. gere Verwaltungskosten laufverfahren wird eine Niederschrift angefer- (2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können als eine Treuhandstiftung tigt, die vom schriftführenden Mitglied und auch Personen bestellt werden, die zugleich verursacht, da z.B. weder eine eigene Gemeinnüt- dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen noch für eine andere Einrichtung tätig sind. zigkeit regelmäßig wie- ist. (3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Ge- der beantragt werden schäftsordnung fest, in welchem Umfang er muss, noch das Fonds- § 10 Aufgaben des Stiftungsvorstands Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, vermögen als Sonderver- (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung und erteilt ihr die zur Durchführung erforder- mögen der Bürgerstif- gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, lichen Vollmachten. Die Mitglieder der Ge- tung getrennt zu dass das vorsitzende Mitglied oder das stellver- schäftsführung sind an Weisungen des Stif- verwalten ist. Dement- tretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem tungsvorstands gebunden. Sie haben die sprechend ist der Stif- weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne tungsfonds auch ein kos- berechtigt sind. des § 30 BGB. tengünstigeres Angebot (2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegen- (4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden an potentielle Stifter. heiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von Eingerichtet wird ein Stiftungsfonds durch dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zuläs- einen privatrechtlichen Insbesondere beschließt der Stiftungsvorstand sig. Eine Abberufung während der Amtszeit Vertrag. über folgende Angelegenheiten: kann durch den Vorstand nur aus wichtigem - Richtlinien für die Anlage und Verwaltung Grund erfolgen. Aktive Bürgerschaft (Hrsg.): Vermögensver- des Stiftungsvermögens nach Anhörung des waltung und Rechnungs- Kuratoriums, § 12 Stiftungskuratorium legung. Mit Muster- - Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermö- (1) Das Stiftungskuratorium besteht aus minde- satzungen für gens entsprechend diesen Richtlinien, stens 7 und höchstens 15 Personen. Treuhandstiftung und - Richtlinien für die Verwendung der Stif- (2) Die Volksbank (Name eG) (oder deren Folg- Fonds. Berlin 2008 tungsmittel nach Anhörung des Kuratori- einstitut) hat zeitlich unbefristet das Recht, ein ums, Kuratoriumsmitglied zu benennen. - Verwendung der Stiftungsmittel entspre- (3) Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden chend den Richtlinien, für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. - Einrichtung einer Geschäftsführung ge- Wiederbestellung ist zulässig. mäß § 11, (4) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden - Bestellung und Bevollmächtigung sowie Ab- vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen berufung der Mitglieder der Geschäftsfüh- erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor rung gemäß § 11, Ende ihrer Amtszeit nach Anhörung des Stif- - Aufstellung einer Geschäftsordnung für die tungsvorstands. Geschäftsführung gemäß § 11, (5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur - Aufstellung des Jahreshaushaltsplans, aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des - Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Bericht über die Erfüllung des Stiftungs- Stiftungsvorstands abberufen werden. Scheidet zwecks, ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem - Abfassung des jährlichen Rechenschaftsbe- Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verblie- richts für die Stifterversammlung, benen Kuratoriumsmitglieder nach Anhörung - Stellungnahme zu einer vom Stiftungskura- des Stiftungsvorstands für die restliche Amts- torium beabsichtigten Änderung der Satzung zeit ein anderes Mitglied. gemäß § 19 der Satzung, Vereinigung der (6) Ein von der Volksbank (Name eG) benanntes Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Auflösung der Stiftung gemäß § 20 der Sat- Grund durch das Stiftungskuratorium und nach zung. Anhörung des Stiftungsvorstands oder durch die benennende Institution abberufen werden. In diesem Fall entsendet die Volksbank (Name wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 14 eG) ein neues Mitglied in das Kuratorium. waltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 (7) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner der Satzung, Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertre- - Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand tendes vorsitzendes Mitglied und ein schrift- geplanten Richtlinie für die Verwendung von führendes Mitglied. Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung, (8) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Ge- - Änderung der Satzung nach Anhörung des schäftsordnung. Stiftungsvorstands gemäß § 19 der Satzung, - Vereinigung der Stiftung mit einer anderen § 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stif- Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach tungskuratoriums Anhörung des Stiftungsvorstands gemäß § (1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums wer- 20 der Satzung. den durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstands einbe- § 15 Stifterversammlung rufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die (1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann der Stiftung mindestens 1.000 € (alternativ 500 in Eilfällen verkürzt werden. €) zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied der Stif- (2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, terversammlung kann werden, wer sich ehren- wenn mindestens die Hälfte seiner satzungs- amtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber gemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das entscheidet das Stiftungskuratorium. vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende (2) Juristische Personen können einen Vertreter vorsitzende Mitglied. entsenden. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die- von Todes wegen kann der Erblasser in der Ver- se Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei fügung von Todes wegen eine natürliche Person Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bestimmen, die der Stiftterversammlung für vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit längstens 10 Jahre angehören soll. die des stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Wird ein Mitglied der Stifterversammlung (4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Niederschrift angefertigt, die vom schriftfüh- Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mit- renden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied gliedschaft in der Stifterversammlung für die zu unterzeichnen ist. Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Or- gan. § 14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums (5) Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung Das Stiftungskuratorium ist außer für die sons- erlischt 10 Jahre nach der letzten Zuwendung tigen in dieser Satzung genannten Aufgaben des Mitgliedes von mindestens 1.000 € (alterna- für folgende Aufgaben zuständig: tiv 500 €) an die Stiftung, bei ehrenamtlich En- - Überwachung und Beratung des Stiftungs- gagierten durch deren Abberufung durch den vorstands, insbesondere auch in Fragen der Stiftungsrat. Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit, § 16 Sitzungen und Beschlüsse der Stif- - Bestellung und Abberufung von Vorstands- terversammlung Rechnungsjahr und mitgliedern gemäß § 8 der Satzung, (1) Die Stifterversammlung tagt mindestens ein- Jahresabschluss: - Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand mal im Jahr. erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht (2) Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Hinweise und Muster über die Erfüllung des Stiftungszwecks, Mitglied des Stiftungsvorstands einberufen, die für einen Jahresab- schluss im Ratgeber - Genehmigung des geprüften Jahresab- folgenden Sitzungen werden durch das vorsit- Aktive Bürgerschaft schlusses mit dem Bericht über die Erfüllung zende Mitglied der Stifterversammlung einbe- (Hrsg.): Vermögensver- des Stiftungszwecks, rufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. waltung und Rech- - Entlastung des Stiftungsvorstands, (3) Die Stifterversammlung ist unabhängig von nungslegung. Berlin - Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäfts- der Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss- 2008 führung durch den Stiftungsvorstand gemäß fähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehr- www.aktive- § 11 der Satzung, heit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei buergerschaft.de/ - Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ratgeber geplanten Richtlinie für die Anlage und Ver- vorsitzenden Mitgliedes. wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 15 (4) Die Stifterversammlung wählt aus ihrer Mitte § 21 Unterrichtung und Auskunft des Fi- Stiftungsaufsicht: ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes nanzamts Die Stiftungsaufsicht vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz liegt bei rechtsfähigen Mitglied. ergebenden Anerkennungspflichten sind Be- Stiftungen des bürger- (5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine schlüsse über Satzungsänderungen, über die lichen Rechts (ausgenom- Niederschrift angefertigt, die von dem schrift- Vereinigung mit einer anderen Stiftung und men sind teilweise kom- führenden Mitglied und dem vorsitzenden Mit- über die Auflösung der Stiftung dem zustän- munale und die glied zu unterzeichnen ist. digen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsän- kirchlichen Stiftungen) in der Regel bei dem Regie- derungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, rungspräsidium, in des- § 17 Aufgaben der Stifterversammlung ist eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbe- sen Bezirk die Stiftung Die Stifterversammlung ist für folgende Aufga- günstigung einzuholen. ihren Sitz hat oder künf- ben zuständig: tig haben soll. (1) Entgegennahme und Erörterung des jähr- § 22 Stiftungsaufsicht Kontaktadressen: lichen Rechenschaftsberichts des Stiftungsvor- (1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch www.aktive- stands mit dem geprüften Jahresabschluss und jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung buergerschaft.de/ dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungs- zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jah- buergerstiftungen zwecks. resabschluss vorzulegen. (2) Anregungen an Stiftungsvorstand und Stif- (2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksre- tungskuratorium insbesondere zu Fragen der gierung in (ORT), oberste Stiftungsaufsichtsbe- Einwerbung weiterer Zuwendungen, zu Fragen hörde ist das (MINISTERIUM) des Landes (BUN- der Mittelverwendung und der Öffentlichkeits- DESLAND). Die stiftungsaufsichtsbehördlichen arbeit. Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. § 18 Rechnungsjahr und Jahresabschluss (1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das § 23 In-Kraft-Treten der Satzung erste Rechnungsjahr endet am 31.12.(Jahr). Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerken- (2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von nung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. (Anzahl Monaten) (entsprechend Landesstif- tungsrecht) nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen. § 19 Satzungsänderungen Änderungen der Satzungen können vom Stif- tungskuratorium nach Anhörung des Stiftungs- vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der sat- zungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Anerkennung der Auf- sichtsbehörde. § 20 Vereinigung und Auflösung (1) § 19 gilt auch für Beschlüsse über die Vereini- gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver- wendung für die unter § 3 (1) dieser Satzung ge- nannten Stiftungszwecke. wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
s a t z u n g e n u n d g es c h ä f t sor d n u n g e n 16 Anlage zur Satzung 6. zum Zwecke der Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz z.B. Im Hinblick auf die Anforderungen des - die Durchführung von Begegnungen im In- § 60 der Abgabenordnung erforderliche, und Ausland wie etwa internationale Ju- beispielhafte, keineswegs allumfas- gendbegegnungen und Konferenzen sende Konkretisierung der unmittel- - die Ausschreibung von Wettbewerben oder baren Verwirklichung der Stiftungs- Förderpreisen für Toleranz zwecke der Bürgerstiftung (NAME) gemäß § 3 (3) der Satzung 7. zum Zwecke der Förderung der Wissenschaft z.B. Die Stiftung verwirklicht die Stiftungszwecke - die Auslobung von Stipendien und Preisen unmittelbar durch die Durchführung eigener Maßnahmen, wie z.B. 1. zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kul- tur z.B. - die Durchführung von Ausstellungen, Thea- ter-aufführungen, Lesungen, Konzerten, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen sowie die Pflege und Erhaltung von Kultur- werten - die Ausschreibung von Wettbewerben, För- derpreisen, die Gewährung von Stipendien für Künstler 2. zum Zwecke der Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe z.B. - die Ausschreibung von Wettbewerben, För- derpreisen, die Gewährung von Stipendien - die Durchführung von Kursen für Kinder und Jugendliche z.B. in den Bereichen Musik, Sport zur Präsentation ihrer Fähigkeiten 3. zum Zwecke der Förderung des Sports z.B. - die Durchführung von Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports 4. zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung z.B. - die Ausschreibung von Wettbewerben, För- derpreisen, die Gewährung von Stipendien - die Durchführung eigener Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa Seminare, Diskussions- und Vortragsveran- staltungen - die Durchführung von Bildungs- und Quali- fizierungsmaßnahmen wie etwa die Weiter- bildung Jugendlicher, z.B. zu Konfliktlotsen 5. zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege z.B. - die Durchführung von Informationsveran- staltungen zu Aspekten des Umweltschutzes wege zu einer bürgerstiftung 2009 aktive bürgerschaft
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