Wertermittlung im Kleingarten - Richtlinien und Anlagen Herausgegeben vom Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V - Landesverband ...

Die Seite wird erstellt Luca Hahn
 
WEITER LESEN
Wertermittlung im Kleingarten - Richtlinien und Anlagen Herausgegeben vom Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V - Landesverband ...
Wertermittlung
im Kleingarten
      Richtlinien und Anlagen
 Herausgegeben vom Landesverband
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde
                 e.V.
Wertermittlung im Kleingarten - Richtlinien und Anlagen Herausgegeben vom Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V - Landesverband ...
Inhaltsverzeichnis
1. Anlage zur Wertermittlung

       I.     Baulichkeiten						Seite 2
      II.     Aufwuchs						Seite 6
     III.     Schlussbestimmung					Seite 9
     IV.      Ansichten einer Gartenlaube				 Seite 10

2. Richtlinien

       I.     Allgemeines						Seite 11
      II.     Gegenstände der Bewertung 				             Seite 13
                    A. Klg. Kulturen und Anpflanzungen		 Seite 13
                    B. Gartenlauben				Seite 15
                    C. sonst. bauliche Anlagen			        Seite 17
     III.     Keine Gegenstände der Bewertung			         Seite 18
     IV.      Kündigungsentschädigung				Seite 19
      V.      Inkrafttreten						Seite 19

3. Anlage 1
     Bewertung von gärtnerischen Kulturen			                                  Seite 20

4. Anlage 2
     Bewertung von sonstigen baulichen Anlagen		                              Seite 22

5.   Ablauf einer Wertermittlung				                                          Seite 23

     Impressum:

     Herausgeber:                           Sitz:
     Landesverband Schleswig-Holstein       Thiensen 16, 25373 Ellerhoop
     der Gartenfreunde e.V.                 Telefon: 04120-7068360,
                                            Web: www.gartenfreunde-sh.de
     Verantwortlich für die Inhalte:        Mail: landesverband@kleingarten-sh.de
     Thomas Kleinworth

                                        2
Wertermittlung im Kleingarten - Richtlinien und Anlagen Herausgegeben vom Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V - Landesverband ...
Anlage zur Wertermittlung

I. Baulichkeiten

1.1 Gartenlauben werden höchstens bis zu der im BKleingG
vorgesehenen Größe von 24m² bewertet.
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Lauben sind
entsprechend nach BKleingG zu bewerten. Eine von der zuständigen
Behörde bekundete Duldung ist einem baurechtlich genehmigten
Bescheid gleichzusetzen. Somit liegt für diese Lauben eine
Baugenehmigung vor. Wichtig auch hierbei, max. 24m² überbaute Fläche
ist zu bewerten. Nicht genehmigte Anbauten und Nebenbauten, wie
z.B. einzeln stehende Geräteschuppen, werden nicht bewertet. Sie sind
durch den abgebenden Pächter zu entfernen.
Mängel, die auf Material- oder Baufehler sowie mangelnde Pflege
zurückzuführen sind, müssen in angemessener Höhe berücksichtigt
werden.
Bei der Abschreibung wird von einer Standzeit von 30 Jahren
ausgegangen. Eine Wertminderung oder Steigerung ist je nach Bau-
und Pflegezustand erforderlich. Ist eine Laube noch gut erhalten, so
kann trotz vollständiger Abschreibung ein Restwert von bis zu 10 % des
Neuwertes eingesetzt werden.

1.2 Bewertung von Gartenlauben
Die Bewertung der Laube erfolgt mit dem Laubenrechner. Unter
Berücksichtigung der verschiedenen Bauweisen gilt für den
festzustellenden Wert die Höchstgrenze von 8502,00 €. Der Neuwert der
Laube errechnet sich aus Anschaffung, Lohnkosten für das Aufstellen
und das Erstellen der Bodenplatte, Ring- oder Punktfundament, sowie
der Erstanstrich.

1.3 Überdachte Freisitze
Freisitze müssen den örtlichen Bestimmungen entsprechen (siehe
Pachtvertrag).
Sie müssen wenigstens einseitig offen sein. Die Laube darf einschließlich
des überdachten Freisitzes die zulässigen 24 m² nicht überschreiten.
                                   3
1.4 Kompostanlage
In sachgemäßer Ausführung (max. 1 m Höhe) wird je 100 m²
Gartenfläche 1 m³ Kompostanlage bewertet. Höchstwert der
Kompostanlage: 100,00 €.

1.5 Grillkamin, Zierbrunnen, Fahnenstangen, Pergolen, Markisen, etc.
(unter Berücksichtigung des Pachtvertrages, bzw. Gartenordnung)
Diese werden in das Protokoll der Wertermittlung aufgenommen und
können in freier Vereinbarung übernommen werden.
Biotope (Trockenmauern, Kräuterspiralen usw.) sind nach
BKleinG § 3 zu berücksichtigen, in der Wertermittlung aufzuführen
und in freier Vereinbarung zu übernehmen. Ist der Zustand nicht
satzungsgemäß oder ist keine ordnungsgemäße Nutzung möglich, ist
der Rückbau erforderlich.

1.6 Teilerneuerungen
Sie sind wie folgt zu berücksichtigen:
Die Teilerneuerung ist Ersatz für abgängige Bausubstanz und es wird der
altersbedingte Zeitwert der Teilerneuerung errechnet.
Die ist dem altersbedingten Zeitwert der Laube hinzuzurechnen.

1.7 Ohne Bewertung

1.7.1 Lauben, die den Bestimmungen nach 1.1 nicht entsprechen (nicht
genehmigte Lauben) sowie Lauben, die nicht erhaltenswert erscheinen,
werden nicht bewertet. Letztere müssen vom Fachberater begutachtet
werden.

1.7.2 Aufwändige Ausstattungen wie Parkett, Fliesen, Holzvertäfelungen
o. ä. werden nicht berücksichtigt.

1.7.3 Das bewegliche Inventar (Möbel, Gartengeräte, Handwerkszeug
usw.) ist nicht Bestandteil der Wertermittlung. Es besteht kein Anspruch
auf Übernahme und Entschädigung.

                                    4
1.8 Räumkosten
Entstehen Abbruch- und Abräumkosten (auch für die Bodenplatte),
so sind sie durch den Verein an den abgebenden Pächter in Rechnung
zu stellen. Entstandene Bodenvertiefungen oder Aufschüttungen sind
ordnungsgemäß zu beseitigen. Beachte auch Ziffer 1.5 (Biotope sollten
erhalten bleiben).

1.9 Wertminderung
1.9.1 Aufgrund des Alters
Bei Stein- und Holzlaube wird eine Alterswertminderung linear abgezogen.
Das Alter errechnet sich aus dem aktuellen Jahr minus Baujahr.

1.9.2 Aufgrund von Mängeln
Baumängel liegen dann vor, wenn die Bauausführung
mangelhaft war, z. B. schlechtes Fundament oder wenn altes Material
verwendet wurde. Mängel werden prozentual berücksichtigt.

1.9.3 Aufgrund von Bauschäden
Von Bauschäden sprechen wir, wenn es sich um vernachlässigte
Instandhaltungsarbeiten handelt, z. B. ein undichtes Dach oder Schäden
infolge fehlenden Anstrichs usw. Baumängel und Bauschäden sind
Erfahrungswerte, die prozentual in Abzug gebracht werden müssen.

1.9.4 Beispiel einer Wertminderung
(8 Jahre alte Laube, 24m² Fläche, Flachdach, nicht isoliert)
Neuwert: 4650,00 €
Wertminderung aufgrund des Alters: 8 Jahre
Altersbedingter Zeitwert der Laube: 3534,00 €
Wertminderung wegen Baumängel 10 %
Wertminderung wegen Bauschäden 25 %
Bereinigter Zeitwert der Laube 2297,10 €
Der neue Laubenrechner erlaubt auch Zuschläge.

1.9.5 Allgemeiner Zustand des Pachtgartens
Ist der zu bewertende Garten in einem schlechten oder sehr schlechtem
Pflegezustand, kann eine zusätzliche Wertminderung von bis zu 100 %
vorgenommen werden.

                                    5
1.10 Einfriedigung
Bewertet werden nur Zäune, die in Höhe und Art dem Pachtvertrag und
der Gartenordnung entsprechen (Wertminderung je nach Zustand).
Zaun: Höchstwerte je nach Zustand und Material bis zu 1 Meter Höhe,
mit Spanndraht (40er Masche, größere Maschen mindern den Wert)
incl. Zaunpfosten: Metallrohr, ummantelt oder T-Eisen, gestrichen mit
Zementsockel, bis 15,00 €/Meter
Gartenpforte: mit Pfosten, genaue Materialangabe bis 100,00 €

1.11 Wege, Wegeeinfassung und Terrasse
Bewertet werden der Weg zur Laube, der Weg um die Laube herum und
zur Kompostanlage (max. 1 m breit), Kompostplatz (max. 6 m²) sowie
der Terrassenplatz (max. 15 m²), jedoch insgesamt nicht mehr als 10 % der
Gartenfläche. Kantensteine werden nur für den Weg zur Laube und um
den Terrassenplatz herum berücksichtigt.
Kiesweg o. ä. per m²
Wassergebundene Decke (kein Beton!) per m²
Gehwegplatten, Natursteine, Basaltsteine, Verbundsteine o. ä. per m²
Kantensteine lfd. m
Betonwege und Betonterrassen werden nicht bewertet
(Bodenversiegelung)!

1.12 Wasseranlagen
Wasserleitung (Zuführung), Zapfstellen, Wasserzähler und
Wasserzählerschacht sind nicht Bestandteile der Wertermittlung.

II. Aufwuchs

Kernobst darf als Hochstamm nicht mehr gepflanzt werden. Ist es
vorhanden, wird es mit null bewertet.
Bei Steinobst (Pflaume, Zwetsche, Süßkirsche) sind insgesamt nur per
100m² ein Baum max. aber 4 Halbstämme erwünscht.

2.1 Grenz- und Pflanzabstände
Sie richten sich nach der jeweils gültigen Vereinsgartenordnung.
Der Grenzabstand beträgt für Halbstämme 4 m

                                    6
Spindelbäume 1,5 m
Obstspalier 1,5 m
Die kronendeckende Fläche ist bei Halbstämmen bis 40 m²
Spindelbäumen bis 10 m² anzusetzen.
Sie ist bei Rasenflächen in Abzug zu bringen. Sind Grenzabstände
nicht eingehalten, so sind diese Pflanzen zu entfernen! Bei zu geringen
Pflanzabständen ist eine entsprechende Auslichtung notwendig.

2.1.1 Grenzabstände für Beerenobst und Ziersträucher
Him- und Brombeeren u. ä. 1,5 m; Johannis-, Stachel-,
Heidelbeeren u. ä 1 m, Jostabeeren 2 m; Ziersträucher je nach
Wuchs 1 bis 3 m
Bei Nichteinhaltung der Grenzabstände und zu enger Bepflanzung
des Kleingartens mit Obst-, Ziergehölzen und Sträuchern erfolgt die
Wertermittlung nur für die oben genannten Gehölze und Sträucher,
die unter Berücksichtigung des vorhandenen Raumes nach fachlichen
kleingärtnerischen Grundsätzen hätten gepflanzt werden dürfen.
Kranke und nicht mehr erhaltungswürdige Anpflanzungen werden mit
-0- (Null) bewertet und sind zu entfernen.
Grenzabstände einjähriger Kulturen halbe Wuchshöhe
Erdbeeren 0,30 m
Stauden, Rosen, Dahlien etc. 0,50 m

2.2 Ohne Bewertung
Zypressen, Lebensbäume, Tannen und Fichten können nur bis zu einer
Höhe von 2,50 Meter bewertet werden. Großbäume, wie z. B. Pappeln,
Linden, Kastanien, Walnuss etc., sowie Rot- und Weißdorn, Sadebaum,
und Heckenkirschen dürfen nur bewertet werden, wenn deren
Anpflanzung im Unterpachtvertrag (Gartenordnung) nicht verboten
ist, und auch nur dann, wenn eine Wuchshöhe von 3,50 Meter nicht
überschritten wird.

2.3 Bewertungen von Obstgehölzen
Der Ausgangswert ist der derzeitige durchschnittliche
Anschaffungswert. Die Gehölze können je nach Alter und Zustand mit
Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Fachgerechter Schnitt, guter
Standort und ertragsgerechte Wuchshöhe wären solche Faktoren.

                                   7
2.3.1 Wertminderung
Der Wertermittler muss sich ein einwandfreies Herstellungsergebnis
(Aufbau des Gehölzes) vor Augen halten und diesen Maßstab an das zu
schätzende Objekt anlegen.
Eine Wertminderung kann ihre Ursache haben
- im Alter, Krankheiten
- in mangelhafter Aufzucht, Kulturführung; Schnitt
- in Schäden durch äußere Einflüsse
Alle Kulturen, bei denen Mängel vorhanden sind, werden in ihrem Wert
gemindert.

2.4 Bewertungen von Beerenobst
Die maximale Gesamtanzahl von Beerenobststräuchern wird durch die
gültige Vereinsgartenordnung geregelt.
Himbeeren bis 20 lfd. Meter einschl. Gerüst
Brombeeren bis 12 Stück einschl. Gerüst
Erdbeeren insgesamt bis 30 m², guter Zustand
Johannisbeeren, Stachelbeeren, Jostabeeren bis 10 Stück
Weinreben bis 6 Stück

2.5 Bewertung von Rhabarber bis 4 Stück

2.6 Bewertung von Spargel bis maximal 20 lfd. Meter
1. bis 15. Standjahr

2.7 Bewertungen von Ziergehölzen, Stauden, Rosen, Rasen und Hecken
(Stückzahlbegrenzung nach der Vereinsgartenordnung)
Ziersträucher per Stück
Einzelstauden per Stück bis max. 200,- Euro
Blumenzwiebeln und -knollen bis 10 m²
Rosen: max. 50 Stück über alles
Edel- und Beetrosen per Stück
Hochstammrosen (mit Pfahl)
Kletterer u. Ranker per Stück
Rasen (nur im guten Zustand) bis 33 % der Gartenfläche
Hecken nur als Sicht- u. Windschutz an Terrassen,
Spiel- u. Kompostflächen zulässig

                                  8
Für nicht aufgeführte Pflanzen, sowie Gegenstände die dem Gedanken
der Wertermittlung entsprechen, kann der jeweilige Katalogwert
angesetzt werden.
Bei der Bewertung müssen Pachtvertrag und Gartenordnung
berücksichtigt
werden.

III. Schlussbestimmung
3.1 Über die Wertermittlung ist eine detaillierte Niederschrift mit
Skizze zu fertigen und vom Wertermittler unterschrieben dem Verein
in 3-facher Ausfertigung auszuhändigen (je eine für den Verein, den
Anspruchsberechtigten und den Gartennachfolger).
3.2 Dem Anspruchsberechtigten ist die Niederschrift durch den Verein
auszuhändigen.
Die Aushändigung muss quittiert werden.
3.3 Auf Verlangen ist dem Anspruchsberechtigten Einsicht in die
Richtlinien zur Wertermittlung zu gewähren. Einspruch gegen die
Wertermittlung kann entsprechend der Richtlinien für die Bewertung
und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach
§ 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes des Landesverbandes
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V., beim zuständigen
Kreisverband der Gartenfreunde eingelegt werden.
3.4 Wenn die mit -0- (Null) bewerteten Aufbauten oder Kulturen
nicht entfernt werden, fallen für den abgebenden Pächter Rodungs-
und Abräumkosten an, die durch die Verantwortlichen des Vereins
angemessen von der Endsumme dem abgebenden Pächter in Rechnung
zu stellen sind.
3.5 Übergroße Lauben können nach einem Rückbau auf das zulässige
Maß eine nachträgliche Bauerlaubnis erhalten.
3.6 Die Kosten die für eine Wertermittlung anfallen, sind nach der
gültigen Gebührenordnung des Vereines zu entrichten.

                                     Stand 01.01.2017, Änderungen bleiben Vorbehalten

                  Landesverband Schleswig-Holstein
                       der Gartenfreunde e.V.

                                 9
10
Richtlinien des Landesverbandes
           Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.
           für die Bewertung und Entschädigung von
          Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1
           des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
                      (Bewertungsrichtlinien)
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 29. November
2016 – V 21 – 4360.12 –

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Bundeskleingartengesetz vom 28.
Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des
Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), werden
die nachfolgend abgedruckten „Richtlinien des Landesverbandes
Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V. für die Bewertung und
Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1
des Bundeskleingartengesetzes“ genehmigt.

Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG (wegen
einer anderweitigen planungsrechtlich zulässigen Nutzung) sind
über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die
Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§ 11
Abs. 1 Satz 3 BKleingG).

Mit Bekanntgabe dieser Richtlinien werden die „Richtlinien des
Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V. für
die Bewertung und Entschädigung von Anpflanzungen und Anlagen
nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“ vom 2. April 2012
(Amtsbl. Schl.-H. S. 362) aufgehoben.

                                11
I. Allgemeines

1. Die im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Anlagen
   werden nur bewertet und entschädigt, soweit sie nach Gesetz
   (z. B. § 1 Abs. 2 BKleingG; Baurecht) und Vertrag, insbesondere
   Pachtvertrag, zulässig und im Rahmen der kleingärtnerischen
   Nutzung üblich sind.
2. In Fällen der Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG
   hat die Pächterin oder der Pächter einen Anspruch auf
   Entschädigung nach den vorliegenden Bewertungsrichtlinien
   des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.
   V. Die Bewertung des Aufwuchses und der baulichen Anlagen
   erfolgt durch eine Bewertungskommission. Diese setzt sich
   zusammen aus der jeweils zuständigen Vertreterin oder dem
   jeweils zuständigen Vertreter des Verpächters (Eigentümer), einer
   Vertreterin oder einem Vertreter der Kleingärtnerorganisation
   (Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V.
   als zuständige Organisation) und einer Vertreterin oder einem
   Vertreter der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als
   Vorsitzender bzw. Vorsitzenden. Das Ergebnis dieser Bewertung
   ist endgültig. Es kann nur vor ordentlichen Gerichten angefochten
   werden.

3. Über die Bewertung der gärtnerischen Kulturen sowie
   des Gartenhauses und der Nebenanlagen sind förmliche
   Bewertungsgutachten zu fertigen. Die Gutachten sind in
   dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Je eine Ausfertigung erhalten
   die abgebende Pächterin oder der abgebende Pächter, die

                                  12
übernehmende Pächterin oder der übernehmende Pächter und
  der betreffende Kleingärtnerverein.

4. Die Entschädigung bei Gemeinwohlkündigungen beträgt für jedes
   Mitglied der Kommission 70 Euro pro Stunde. Die Gebühr ist von
   der Übernehmerin oder dem Übernehmer zu tragen.

II. Gegenstände der Bewertung
A. Kleingärtnerische Kulturen und Anpflanzungen

1. Die Bewertung erfolgt nach Anlage 1 (Bewertung von
   gärtnerischen Kulturen). Die angesetzten Bewertungsbeträge
   orientieren sich an dem Anschaffungspreis der Kulturen. Die
   Festsetzung der Werte erfolgt in Anlehnung an die Katalogpreise
   der Baumschulen und der gärtnerischen Erwerbsbetriebe. Der
   zu erreichende Wert ist abhängig von Art, Alter und Qualität der
   Pflanzen sowie der Qualität der Kulturführung.

2. Zu den in der Bewertungsliste aufgeführten Preisen für
   Obstgehölze kann dem Anschaffungspreis ein Betrag bis zu 100
   Prozent für Pflanzvorbereitungen (Bodenverbesserungen, Pfahl
   usw.) hinzugerechnet werden. Bei mangelhafter Kulturführung
   (Schnitt, Düngung, Pflanzenschutz) sind Abzüge bis zu 100
   Prozent möglich.
3. Bei Ziergehölzen sind maximal 25 Stück in gemischter Pflanzung
  bis zu einem Höchstwert von 200 Euro zu berücksichtigen. Rosen
  (Busch- und Hochstammrosen) sind bis höchstens 50 Stück zu
  bewerten.

                                13
4. Als Höchstmengen können je Parzelle bewertet werden:

  - Obstbäume aller Art:		       10 Stück
  - Stachel- und Johannisbeeren: 10 Stück
  - Himbeeren:				12 Stück
  - Brombeeren, rankend: 		        5 Stück
  - Brombeeren, nicht rankend:		 12 Stück
  - Rhabarber: 				                5 Stück
  - Spargel: 				                20 Ifd. Meter
  - Erdbeeren:				                30 m²
  - Stauden :				                 20 m²

5. Zypressen, Lebensbäume, Tannen und Fichten können nur bis
   zu einer Höhe von 2,50 Meter bewertet werden. Großbäume,
   wie z. B. Pappeln, Linden, Kastanien, Walnuss etc., sowie Rot-
   und Weißdorn, Sadebaum, und Heckenkirschen dürfen nur
   bewertet werden, wenn deren Anpflanzung im Unterpachtvertrag
   (Gartenordnung) nicht verboten ist, und auch nur dann, wenn eine
   Wuchshöhe von 3,50 Meter nicht überschritten wird.

6. Bei Gartenneuanlagen (bis zu drei Jahre alt) können
   nachgewiesene Bodenverbesserungen sowie besondere
   Arbeitsleistungen zur Kultivierung mit bis zu einem Euro/m²
  entschädigt werden.

7. Bei Räumungen innerhalb der Vegetationszeit − 1. April bis 31.
   Oktober − ist ein Zuschlag bis zu 50 Prozent zum errechneten
   Entschädigungswert für Aufwuchs zu gewähren.
                                  14
B. Gartenlauben

1. Grundsätzlich werden nur Lauben in normaler und kleingärtnerisch
   üblicher Ausführung bis zu einer Größe von 24 m² (Sockelmaß)
   Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes bewertet. Eine
   darüber hinausgehende aufwendige Ausstattung findet bei der
   Bewertung keine Berücksichtigung.

2. Bei der Bewertung ist das Alter, vor allem aber der
   Zustand (einschließlich etwaiger Baumängel) zu beachten.
   Dadurch kann sich der Zeitwert erhöhen oder verringern.
   Bemessungsgrundlagen sind im „Laubenrechner“ zu finden. Der
   „Laubenrechner“ ist Bestandteil des Bewertungsprotokolls. Dieses
   kann als Excel-Datei beim Landesverband Schleswig-Holstein
   der Gartenfreunde e. V. angefordert werden und ist auch auf den
   Internetseiten des Landesverbandes als Datei zum Herunterladen
   (Download) verfügbar.

3. Bei der Berechnung des Zeitwertes der Gartenlaube ist
   von einer Nutzungsdauer von 30 Jahren auszugehen. Der
   Anschaffungspreis (Höchstpreis) ist in Abhängigkeit von der
   Bauweise zu betrachten. Bei einer Größe von 24 m² liegt dieser
   bei maximal 8.502 Euro. Hierbei sind anteilig die Kosten für
  den Freisitz berechnet. Auch die Kosten für die Bodenplatte
  oder Fundamente, das Aufstellen durch eine Fachfirma und
  Malerarbeiten sind berücksichtigt.

                                15
Holzbauweise, Flachdach, einwandig, Fundament, Fußboden:
 Laubenfläche in m²   Euro/m² Anschaffungswert in Euro
           8              220                   1.760
          10              215                   2.150
          12              210                   2.520
          15              206                   3.090
          18              201                   3.618
          20              197                   3.940
          24             193,75                 4.650

   Holzbauweise, Nut und Feder, doppelwandig, isoliert,
   Blockbauweise (mindestens 50 mm), Isolierverglasung,
   Fußboden:
  Laubenfläche in m²    Euro/m²        Anschaffungswert in Euro
           8              385                   3.080
          10              380                   3.800
          12              375                   4.500
          15              371                   5.565
          18              365                   6.570
          20             359,25                 7.185
          24             354,25                 8.502

4. Nicht rechtmäßig erstellte Baukörper, nicht genehmigte,
   minderwertige, nicht fachgerecht gebaute oder nicht gut instand
   gehaltene Bauten sind von der abgebenden Pächterin oder
   vom abgebenden Pächter zu beseitigen, oder die Kosten für
   die Beseitigung sind der abgebenden Pächterin oder dem
   abgebenden Pächter in Rechnung zu stellen.
                                  16
C. Sonstige bauliche Anlagen (Nebenanlagen)

1. Die Bewertung erfolgt gemäß den in der Anlage 2 angegebenen
   Beträgen.

2. Voraussetzung für eine Bewertung ist, dass gegen die im Garten
   befindlichen Anlagen vertragsrechtlich und baurechtlich keine
   Bedenken bestehen. Die anzusetzenden Beträge errechnen
   sich aus dem Anschaffungswert abzüglich des Wertverlustes in
   Abhängigkeit vom Zustand der Anlage.

3. Gewächshäuser sind unter Berücksichtigung des
   Generalpachtvertrages und der Gartenordnung nur bis zu einer
   Größe von drei Prozent der Gesamtfläche des Kleingartens,
   maximal aber 12 m², bei der Bewertung zu berücksichtigen.

4. Ein Gartenteich darf nur zwei Prozent der Größe der Parzelle
   entsprechen, maximal aber acht m². Sofern dieser rechtmäßig und
   fachkundig erbaut ist, ist er Gegenstand der Wertermittlung.

5. Die Beträge in der Anlage 2 sind Höchstbeträge.

                                17
III. Keine Gegenstände der Bewertung
1. Hecken, Pfosten und Zäune sowie Bäume, Pflanzungen und
    sonstige Einrichtungen, wenn sie von der Verpächterin oder vom
    Verpächter gestellt wurden. Das gilt nicht, wenn die gesamte
    Kleingartenanlage aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 BKleingG
    geräumt werden muss.

2. Gartenteiche, die nicht rechtmäßig erstellt worden sind, ein
   gemauerter Grill oder „Gartenkunst“ sonstiger Art.

3. Einzelanschlüsse an das Wasserleitungsnetz des Vereins, die
   nicht vom Pächter selbst finanziert worden sind.

4. Bewegliches Inventar, wie z. B. Gartenmöbel und Geräte,
   Einrichtungsgegenstände der Gartenlauben, Markisen
   und Rollladen, Installation von Propangas und elektrische
   Solaranlagen.

5. Kosten für Stromanschlüsse, die in Gemeinschaftsarbeit errichtet
   wurden, sind nach zehn Jahren Nutzung abgeschrieben. Nach
   diesem Zeitraum besteht kein Anspruch auf Entschädigung bei
   Pächterwechsel, wohl aber bei einer Gemeinwohlkündigung nach
   § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BKleingG.

6. Die nicht bewerteten Gegenstände sind von der abgebenden
   Pächterin oder vom abgebenden Pächter zu beseitigen, oder
   aber die durch die Beseitigung entstehenden Kosten werden
   der abgebenden Pächterin oder dem abgebenden Pächter in
   Rechnung gestellt.
                                  18
IV. Kündigungsentschädigung
Die Zahlungsverpflichtung bei Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
BKleingG richtet sich nach § 11 BKleingG.
Bei einer Gemeinwohlkündigung erfolgt die Bewertung nach dem
Zeitwert.

V. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie gelten
befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Amtsbl. Schl.-H. 2016 S. 1742

  Der soziale Charakter des Kleingartenwesens muss erhalten
   bleiben, die Qualitätssicherung im Kleingarten ist ebenso
                             wichtig.
        Die Wertermittlung dient als wichtiges Werkzeug,
                   um dieses zu erreichen.

                                 19
Anlage 1: Bewertung von gärtnerischen Kulturen

  Bezeichnung                   Unterteilung                 Form        Max. Preis    Einheit

Obstgehölze:      wie Äpfel, Kirsche, Birne,            Halbstamm:       29,00 €      Stück
                                                        Spindelbusch     22,00 €      Stück

                  wie Aprikose, Pfirsich, Mispel etc.    sortentypisch
                  Quitte                                                 24,00 €      Stück
Säulen-,
                                                         sortentypisch    35,00 €     Stück
Zwergobst:        Ballerina Apfel, Minibirne etc.

Haselnuss:        Fruchtformen                          Strauch          15,00 €      Stück

Holunder          alle Sorten, gepflegter Zustand       Strauch          15,00 €      Stück

Weinrebe                                                sortentypisch    15,00 €      Stück

Beerenobst        bei gutem Pflegezustand               Busch              8,00 €     Stück

                                                        Stamm            14,00 €      Stück

Brombeeren        alle Sorten, max. 12 Stück            sortentypisch      8,50 €     per Meter

Himbeeren         alle Sorten                           sortentypisch      7,50 €     per Meter

Rhabarber                                               sortentypisch      5,50 €     Stück
Spargel           in Kultur (bis 20 Meter)              sortentypisch      4,00 €     per Meter

Erdbeeren         bis 30m²                              sortentypisch    14,00 €      per m²

Kiwi und Co                                             sortentypisch    15,00 €      Stück

Ziergehölze       Felsenbirne, Forsythie, Weigelie,     Sträucher,       12,50 €      Stück
                                                        max.
                                                        Wuchshöhe
                  Hortensie, Azalee, Rhododendron       beachten
                                                        Hoch- oder
                  Kugelahorn, Kugelakazie, etc.         Halbstamm        45,00 €      Stück

                  Zwergstämme, Weide, Mandel            sortentypisch    22,50 €      Stück
Rank und
Kletterpflanzen   Wilder Wein, Knöterich, Geißblatt,    sortentypisch      7,50 €     Stück
                  Clematis, Hopfen, etc.
                                                        sortentypisch
Rosen             Edel- und Beetrosen                   gesund             8,00 €     Stück
                                                        sortentypisch
                  Kletter- und Strauchrosen             gesund           12,50 €      Stück
                                                        sortentypisch
                  Stammrosen, Hoch- und Halb            gesund           19,50 €      Stück

                                                20
max.
                                                      Wuchshöhe
Zwergkoniferen    ohne Wacholder (Birnengitterrost)   beachten           16,50 €   Stück

Ginkgo                                                                   35,00 €   Stück

Kirschlorbeer     alle Sorten                                            17,00 €   Stück

Heckenpflanzen    Liguster, Buche, Sauerdorn,         als Hecke          10,00 €   per Meter

                  Lilien, Dahlien; Gladiolen                              2,00 €   Stück
                                                      Max. 200,- €
Stauden           Bodendeckende                       oder                8,00 €   per m²
                                                      Max. 20 m²
                  aufrechter Wuchs                                       12,00 €   per m²

Kräuter           wuchernd, per m²                                       14,00 €   per m²
                  frei stehend per Stück                                  3,50 €   Stück

Pfingstrosen      Bauernrose                                              6,00 €   Stück
Baum-
Strauchpaeonie                                                           12,00 €   Stück

                  allgemein                                               5,00 €   Stück
Wasserpflanzen
                  Seerosen                                               10,00 €   Stück

Blumenzwiebeln    verwildernd                                             5,00 €   per m²
                                                      nutzbarer
Rasen             max. 1/3 der Parzellenfläche        Zustand             0,50 €   per m²

Einjährige Kulturen Sommerblumen, Schnittblumen       nicht verwildert    2,50 €   per m²

                  Erbsen, Bohnen, Radieschen,         kultiviert          1,00 €   per Meter
Gemüse            Zwiebeln, Kartoffeln                kultiviert          2,00 €   per Meter
                  Knoblauch, Wurzeln, Spinat,
                  Porree,                             kultiviert          2,00 €   per Meter

                  Tomaten, Paprika,                   Strauch             2,00 €   Stück

                                               21
Anlage 2: Bewertung von sonstigen baulichen Anlagen
(Nebenanlagen)
       Sonstige bauliche Anlagen
                                                          Erläuterung              Neupreis    Einheit
            (Nebenanlagen)

Zäune, Gittermatten                         Außeneinzäunung in entsp. Qualität      50,00 €   m
Holzzäune, Drahtzäune                       als Einfriedigung der Parzelle,
                                            rechte Seite vom Eingang aus            15,00 €   m

Gartentore, Holz oder Eisen incl. Pfosten                                          100,00 €   Stück
                                            als Nebeneingang oder zur
Gartentor in der Ausseneinzäunung                                                 2500,00 €   Stück
                                            Durchfahrt

Wegebefestigungen und Einfassungen
Gehwegplatten, max 10 % der
                                                                                     2,00 €   m²
Gartenfläche
Betonkantensteine bis 50 lfdm                                                        0,50 €   Stück

Wassergebundene Decke                       kein Beton!                              3,80 €   m²
Kies                                        oder ähnlich                             1,25 €   m²

Rankgerüste max. Länge bis 6 m                                                      10,00 €   m
Sichtschutzwand max. 6 m                                                            10,00 €   m

Gartenteich bis 1% der Gartenfläche,
                                            in Folienbauweise                       12,50 €   m²
max 8m²
                                            in Ton- oder Lehmbauweise                7,00 €   m²
Regentonnen                                 max. 60,- Euro                          20,00 €   Stück
                                            Doppelkolbenpumpe                      150,00 €   Stück
Pumpanlagen
                                            Schwengelpumpe                         125,00 €   Stück

Kompostbehälter                             Holz- und Drahtgeflechtkonstruktion     50,00 €   Stück
                                            Betonkonstruktion mit Lamellen         100,00 €   Stück
Komposterde                                 In guter Qualität                       20,00 €   m³

                                            Holzkonstruktionen mit Fenstern         60,00 €   Stück
Frühbeete
                                            Kunststoffkonstruktion zerlegbar       100,00 €   Stück

Hochbeete, Kräuterspirale, …                Höchstsumme 300 Euro                   150,00 €   Stück

                                                  22
5. Ablauf einer Wertermittlung bei Pächterwechsel
    1. Kündigung
            a. durch den Pächter
            b. durch den Verein
    2. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung
    3. Besichtigung der Parzelle durch den Fachberater / Wertermittler
            a. Feststellung evtl. vorliegender Mängel, mit der Bitte zur
               Beseitigung mit Fristvorgabe.
    4. Wertermittlung durch die Wertermittlungskommission
            a. Terminfindung mit dem Pächter
            b. Dass die Pächter bei der WE anwesend sein müssen ist
               für die Beurteilung der Laube wichtig, da hier privates
               Eigentum betreten wird. Die Parzelle an sich, darf auch ohne
               anwesenden Pächter betreten werden.
    5. Die Kommission bewertet nach den jeweils gültigen Richtlinien die
       Parzelle.
    6. Das Protokoll wird dem Vorstand übergeben, dieser regelt alles
       Weitere.
            a. Der Pächter hat seine Parzelle vor der Übergabe von
               beweglichem Material zu räumen:
                     i. Gartenmöbel und Möbel aus der Laube
                     ii. Gartengeräte jeglicher Art
                    iii. Müll und Unrat
                    iv. Spritzmittel, Lacke, Sondermüll sind entsprechend zu
                        entsorgen!
                        Wer Müll vergräbt oder unsachgemäß entsorgt
                        macht sich strafbar!
    7. Nach der Räumung durch den Pächter begutachtet der Verein
       die Parzelle und entscheidet, ob der Zustand entsprechend ist.
       Anschließend Übergabe.
Thomas Kleinworth
Geschäftsführer/Fachberater im
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreund e.V.

                                         23
Sie können auch lesen