Wissenswertes zum Versorgungswerk - (Stand 01/2020) - Bayerische ...
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Wissenswertes zum Versorgungswerk (Stand 01/2020) Mit Beginn der Berufstätigkeit im Zuständigkeitsbereich (vgl. I.1.) wird die Bayerische Ärzteversorgung Ihre Ansprechpartnerin für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Das vor- liegende Merkblatt unterrichtet Sie umfassend über Ihr berufsständisches Versorgungswerk. Die wichtigsten Informationen für Berufseinsteiger haben wir auch auf unserer Homepage unter www.bayerische-aerzteversorgung.de zusammengefasst. INHALTSÜBERSICHT I. Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Ärzteversorgung Seite 2 1. Voraussetzungen 2. Ausnahmen und Befreiungen II. Gesetzliche Rentenversicherung Seite 2–3 1. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung 3. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung III. Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung Seite 3–4 1. Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung 3. Selbständige 4. Sonstige Tätigkeiten und Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit 5. Freiwillige Mehrzahlungen 6. Pflichthöchstbeitrag 7. Persönliche Beitragsgrenze IV. Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung Seite 5–6 1. Allgemeines 2. Altersruhegeld 3. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit 4. Leistungen für Kinder und an Hinterbliebene 5. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen V. Sonstige Hinweise Seite 7 1. Ende der Pflichtmitgliedschaft 2. Überleitungsabkommen 3. Anwartschaftsberechtigung 4. Berücksichtigung europäischer Versicherungszeiten 5. Kindererziehungszeiten VI. Kontakt Seite 8 21122003 – 01.2020 Seite 1 | 8
I. Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Ärzteversorgung Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht kraft Gesetzes (Pflichtmitgliedschaft), d. h. sie muss nicht beantragt oder vertraglich vereinbart werden. 1. Voraussetzungen Jede zur ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung berechtigte Person, die ihren Beruf im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ausübt, ist Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Zum Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung gehören für Ärztinnen/Ärzte Zahnärztinnen/Zahnärzte Tierärztinnen/Tierärzte • der Freistaat Bayern • der Freistaat Bayern • der Freistaat Bayern • die früheren Regierungsbezirke • der frühere Regierungsbezirk • das Land Rheinland-Pfalz Pfalz und Rheinhessen des Pfalz des Landes • das Saarland Landes Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz 2. Ausnahmen und Befreiungen Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgenommen, wer die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt oder berufsunfähig ist. Für Personen, die vor dem 02.01.1960 geboren sind und am 31.12.2004 nicht Mitglied waren, kann noch die früher bestehende Altersgrenze von 45 Jahren einschlägig sein. Hierüber informiert die Bayerische Ärzteversorgung im Einzelfall. Auf Antrag werden von der Pflichtmitgliedschaft befreit: a) Beamte sowie Zeit- oder Berufssoldaten und b) W ehrdienstleistende, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich zur Ableistung des Wehrdienstes aufnehmen. Bei Wegfall eines Ausnahme- oder Befreiungsgrundes entsteht Pflichtmitgliedschaft, wenn alle Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine gleichzeitig bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt nicht zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung. II. Gesetzliche Rentenversicherung 1. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglieder, die im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ihren Beruf in einem Angestellten verhältnis oder als sozialversicherungspflichtige Selbständige ausüben, sind nicht nur Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung, sondern im Regelfall gleichzeitig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf Wehrdienstleistende. 21122003 – 01.2020 Seite 2 | 8
2. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder der sozialversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an. Wichtig: Bei jedem Wechsel des Arbeitgebers oder des Tätigkeitsfeldes ist innerhalb der Drei-Monats- Frist eine neue Befreiung zu beantragen. Aktuelle Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.bayerische-aerzteversorgung.de („Für Mitglieder“/„Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung“). Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld bei Berufsunfähig- keit innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss (vgl. IV. 3) und für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. IV. 5)! 3. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Mitglieder mit anrechnungsfähigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Kindererziehungszeiten, Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, einer berufsfremden Beschäftigung, nach dem Fremdrentengesetz oder eines Rentenversicherungssystems der früheren DDR) sollten sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin oder bei deren örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen über ihre diesbezüglichen Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten informieren. Verbindliche Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Bayerische Ärzteversorgung nicht erteilen. Eine Übertragung von geleisteten Beiträgen oder Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bayerischen Ärzteversorgung ist nicht möglich. III. Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung 1. Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Das sind im Jahr 2020 einschließlich des Arbeitgeberanteils 18,6 % des Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch monatlich 1.283,40 EUR. 2. Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und wird eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht beantragt, so sind die unter Nummer 1 genannten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Daneben ist an die Bayerische Ärzteversorgung der halbe Mindestbeitrag zu zahlen, der im Jahr 2020 monatlich 79,50 EUR beträgt. 21122003 – 01.2020 Seite 3 | 8
3. Selbständige Selbständig tätige Mitglieder (z. B. in eigener Praxis niedergelassene und Praxisvertreter) haben als Pflichtbeitrag 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund (2020: 82.800 EUR jährlich) und 7 % des Teils des reinen Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund übersteigt, zu zahlen. Reines Berufseinkommen ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Veräußerungsgewinne im Sinne von § 18 Abs. 3 EStG. Im Einkommensteuerbescheid wird das reine Berufseinkommen unter der Position „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 % des reinen Berufseinkommens ermäßigt. 4. Sonstige Tätigkeiten und Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit Mitglieder, die z. B. als Beamte, Soldaten, Wehrdienstleistende oder Stipendiaten tätig sind, sowie Mitglieder, die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen oder als geringfügig Beschäftigte unter Sonderbestimmungen des Sozialgesetzbuches fallen, werden im Einzelfall individuell informiert. Für Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit (z. B. während der Kinderbetreuung) ist kein Beitrag zu zahlen. Kindererziehungszeiten können jedoch auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. 5. Freiwillige Mehrzahlungen Mit freiwilligen Mehrzahlungen, die grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet werden, kann die individuelle Altersversorgung optimiert werden. Freiwillige Mehrzahlungen sind zusätzliche Einzahlungen zum Pflichtbeitrag und können nicht mit diesem verrechnet werden. Die Höhe der noch möglichen freiwilligen Mehrzahlungen und deren Auswirkungen auf die künftigen Versorgungsleistungen sind einer jährlich versandten Anwartschaftsmitteilung zu entnehmen oder im Online-Portal unter www.baev24.de abrufbar. 6. Pflichthöchstbeitrag Der Pflichthöchstbeitrag ist auf den 2,0-fachen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund begrenzt (2020: 30.798 EUR jährlich). 7. Persönliche Beitragsgrenze Aus den Einzahlungen zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr errechnet sich eine persönliche Beitragsgrenze. Wer erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres Mitglied wird, für den gilt eine pauschale Beitragsgrenze in Höhe des Angestelltenversicherungshöchstbeitrages. Einzahlungen ab Alter 55 oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze werden nur anteilig verrentet. Hiervon betroffene Mitglieder werden durch gesonderte Mitteilung individuell informiert. 21122003 – 01.2020 Seite 4 | 8
IV. Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung 1. Allgemeines Sämtliche Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung werden ohne Wartezeiten gewährt. Ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft besteht Versorgungsschutz! Die Höhe der Leistungen ist grundsätzlich abhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge. Die eingewiesenen Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung werden entsprechend den verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung jährlich angepasst. 2. Altersruhegeld a) Reguläres Altersruhegeld Das reguläre Altersruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das Erreichen der (stufenweise je nach Geburtsjahrgang von 65 auf 67 Jahren angehobenen) Regelaltersgrenze folgt. Die Berufstätigkeit muss weder eingestellt noch eingeschränkt werden. Die Höhe des Altersruhegeldes wird bestimmt von der Höhe der geleisteten Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Die Einzahlungen pro Kalenderjahr werden ins Verhältnis zu der Punktbemessungs größe des jeweiligen Kalenderjahres gesetzt und so in einen Punktwert umgerechnet. Aus der Summe aller Punktwerte resultiert ein Prozentsatz, der im Jahr der Renteneinweisung mit der so genannten Rentenbemessungsgrundlage multipliziert wird, woraus sich das einzuweisende jährliche Ruhegeld ergibt. Die Rentenbemessungsgrundlage wird alljährlich entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung angepasst. b) Vorgezogenes Altersruhegeld Mitglieder, die das 62. Lebensjahr (bzw. 60. Lebensjahr bei erstmaliger Mitgliedschaft vor dem 01.01.2012) vollendet haben, erhalten auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld; die Berufstätigkeit muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden. Das vorgezogene Altersruhegeld errechnet sich in gleicher Weise wie das reguläre. Aus versicherungstechnischen Gründen wird jedoch die erworbene Anwartschaft gekürzt. c) Hinausgeschobenes Altersruhegeld Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach dem 31.12.2014 beginnt, können auf Antrag den Ruhegeldbeginn hinausschieben. Das hinausgeschobene Altersruhegeld wird dann nach einem während der Aufschubphase zu stellenden Antrag, spätestens jedoch ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres nachfolgt, gezahlt. Das hinausgeschobene Altersruhegeld berechnet sich wie das reguläre Altersruhegeld. Hinzu kommen Zuschläge für jeden Monat des Aufschiebens des Ruhegeldbeginns. Das reguläre, vorgezogene und hinausgeschobene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. 21122003 – 01.2020 Seite 5 | 8
3. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des (zahn-/tier-)ärztlichen Berufes umfassend unfähig ist. Die Berufsunfähigkeit ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch einen von der Bayerischen Ärzteversorgung zu benennenden Facharzt bleibt vorenthalten. Dieses Ruhegeld wird auf Antrag gewährt. Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch grundsätzlich mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch für nicht selbständig tätige Mitglieder grundsätzlich mit Einstellung der Gehaltszahlung, frühestens nach Ablauf des vierten Monats, spätestens nach Ablauf von 26 Wochen, bei allen anderen Mitgliedern nach Ablauf von 26 Wochen seit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit berechnet sich grundsätzlich nach den eingezahlten Beiträgen. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird stets als Vollruhegeld gewährt. Ein Teilruhegeld ist bei diesem Ruhegeld nicht möglich. Der Berech nungsmodus entspricht dem für das Altersruhegeld (vgl. 2 a). Daneben gibt es jedoch Besonderheiten: • Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf ein vorgezogenes Altersruhegeld bei Vollendung des 63. Lebensjahres mit dem entsprechenden versicherungsmathematischen Abschlag begrenzt. • Es werden nicht nur die tatsächlich gezahlten Beiträge verrentet. Vielmehr wird aus den maß- geblichen gezahlten individuellen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen der individuelle Jahresdurchschnittsbeitrag ermittelt; dieser wird als fiktiver Jahresbeitrag für die Zeit zwischen dem Ruhegeldbeginn und der Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt und ebenfalls verrentet (Zurechnung). Ein Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird gewährt, wenn der Versorgungsfall in den ersten fünf Jahren nach dem Hochschulabschluss eintritt und überwiegend eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wurde. Weitere Voraussetzung ist insbesondere die rechtzeitige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung. Es beträgt im Jahr 2020 monatlich 1.701,94 EUR. Kinderbetreuungszeiten wirken sich nicht nachteilig aus: Werden im ersten Jahr nach der Geburt geringere oder keine Beiträge entrichtet, hat das keinen Einfluss auf die Berechnung der Zurechnung. Der für das Mindestruhegeld berücksichtigungsfähige Fünf-Jahres- Zeitraum kann bei Geburt und Betreuung von Kindern um maximal neun Jahre verlängert werden. Sind mehrere Versorgungsträger beteiligt, kann es zu einer Quotierung des (Mindest-) Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit im Verhältnis der jeweiligen Versicherungszeiten kommen. 4. Leistungen für Kinder und an Hinterbliebene Zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus bei Berufsausbildung oder Erwerbsunfähigkeit Kindergeld (10 % des jeweiligen Ruhegeldes) gewährt. Die Hinterbliebenen des Mitgliedes erhalten aus dem ihm zustehenden Ruhegeld Witwen-/Witwergeld nach Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft (60 %), Halbwaisengeld (20 %) bzw. Vollwaisengeld (331/3 %). 5. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen Zu Rehabilitationsmaßnahmen werden im Rahmen des Rehabilitationsstatutes der Bayerischen Ärzteversorgung Zuschüsse gewährt. 21122003 – 01.2020 Seite 6 | 8
V. Sonstige Hinweise 1. Ende der Pflichtmitgliedschaft Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (vgl. I.1.) nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Berufstätigkeit nachhaltig aufgegeben oder an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Versorgungswerkes verlegt wird. Nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung grundsätzlich auf schriftlichen Antrag freiwillig mit den gleichen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden. Dies gilt nicht bei einer Verlegung der beruflichen Tätigkeit innerhalb Deutschlands, wenn hierdurch Mitgliedschaft bei einem anderen berufsständischen Versorgungswerk entsteht. 2. Überleitungsabkommen Die Bayerische Ärzteversorgung hat mit deutschen berufsständischen Versorgungswerken Überleitungsabkommen geschlossen. Im Regelfall kann eine Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk beantragt werden, wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks verlegt wird und noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate seit Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk. 3. Anwartschaftsberechtigung Endet die Pflichtmitgliedschaft, ohne dass sie freiwillig fortgesetzt oder eine Überleitung durchgeführt wird, bleibt der Anspruch auf Versorgungsleistungen aus den bisher gezahlten Beiträgen erhalten (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft). 4. Berücksichtigung europäischer Versicherungszeiten Seit 01.01.2005 ist die Bayerische Ärzteversorgung wie die übrigen deutschen berufsständischen Versorgungswerke in die Regelungen der Verordnungen (EWG) 1408/71 bzw. (EG) 883/2004 einbezogen. Damit ist sichergestellt, dass durch eine Migration innerhalb der EU grundsätzlich keine Versorgungsnachteile entstehen. 5. Kindererziehungszeiten Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies gilt auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe oben II.2.). Für Geburten bis zum 31.12.1991 werden 2,5 Jahre (= 30 Beitragsmonate), für Geburten ab dem 01.01.1992 drei Jahre (= 36 Beitragsmonate) je Kind berücksichtigt. Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Kalendermonate) nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ist schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen. Bei den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie verbindliche Auskünfte zum Thema. 21122003 – 01.2020 Seite 7 | 8
VI. Kontakt Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns in unseren Geschäftsräumen. Auch an Informationsständen oder auf Sprechtagen können Sie sich individuell beraten lassen. Termine hierfür finden Sie auf unserer Homepage. Um in Sachen berufsständischer Altersversorgung auf dem Laufenden zu bleiben, können Sie auch unseren Newsletter abonnieren. Individuelle Informationen zu Ihrer Altersversorgung sind auch unabhängig von Bürozeiten verfügbar. Mit dem Online-Portal BÄV24 erhalten Sie Einsicht in Ihre Beitrags- oder Versorgungsdaten und können Ihre Kontaktdaten jederzeit selbst aktualisieren. Bayerische Ärzteversorgung, Postanschrift: 81919 München Hausanschrift: Denninger Straße 37 (Arabellapark), 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Telefon: (0 89) 92 35 - 70 11 (Mitgliedschaft und Beiträge), -74 13 (Versorgung) Telefax: (0 89) 92 35 - 87 67 E-Mail: info@bayerische-aerzteversorgung.de De-Mail: info@bayerische-aerzteversorgung.de-mail.de Internet: www.bayerische-aerzteversorgung.de . Online-Portal: www.baev24.de Bayerische Landesbank, München, IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01, BIC: BYLADEMM Dt. Apotheker- und Ärztebank, München, IBAN: DE84 3006 0601 0201 1337 72, BIC: DAAEDEDD Mit freundlichen Grüßen Ihre Bayerische Ärzteversorgung 21122003 – 01.2020 Seite 8 | 8
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