Wissenswertes zum Versorgungswerk - (Stand 01/2020) - Bayerische ...

 
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Wissenswertes zum Versorgungswerk
(Stand 01/2020)

Mit Beginn der Berufstätigkeit im Zuständigkeitsbereich (vgl. I.1.) wird die Bayerische Ärzteversorgung
Ihre Ansprechpartnerin für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Das vor-
liegende Merkblatt unterrichtet Sie umfassend über Ihr berufsständisches Versorgungswerk.
Die wichtigsten Informationen für Berufseinsteiger haben wir auch auf unserer Homepage unter
www.bayerische-aerzteversorgung.de zusammengefasst.

     INHALTSÜBERSICHT

I.   Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Ärzteversorgung                      Seite 2
     1. Voraussetzungen
     2. Ausnahmen und Befreiungen
II. Gesetzliche Rentenversicherung                                                          Seite 2–3
    1. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
    2. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
    3. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
III. Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung                                               Seite 3–4
     1. Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
     2. Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
     3. Selbständige
     4. Sonstige Tätigkeiten und Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit
     5. Freiwillige Mehrzahlungen
     6. Pflichthöchstbeitrag
     7. Persönliche Beitragsgrenze
IV. Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung     Seite 5–6
    1. Allgemeines
    2. Altersruhegeld
    3. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
    4. Leistungen für Kinder und an Hinterbliebene
    5. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen
V. Sonstige Hinweise                                                                        Seite 7
   1. Ende der Pflichtmitgliedschaft
   2. Überleitungsabkommen
   3. Anwartschaftsberechtigung
   4. Berücksichtigung europäischer Versicherungszeiten
   5. Kindererziehungszeiten
VI. Kontakt                                                                                 Seite 8

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I. Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Ärzteversorgung

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht kraft Gesetzes (Pflichtmitgliedschaft), d. h. sie muss
nicht beantragt oder vertraglich vereinbart werden.

1. Voraussetzungen

Jede zur ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung berechtigte Person, die ihren
Beruf im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ausübt, ist Pflichtmitglied der Bayerischen
Ärzteversorgung. Zum Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung gehören für

  Ärztinnen/Ärzte                       Zahnärztinnen/Zahnärzte            Tierärztinnen/Tierärzte
  • der Freistaat Bayern                • der Freistaat Bayern             • der Freistaat Bayern
  •	die früheren Regierungs­bezir­ke   •	der frühere Regierungs­bezirk   • das Land Rheinland-Pfalz
     Pfalz und Rhein­hes­sen des           Pfalz des Landes                • das Saarland
     Landes Rheinland-Pfalz                Rheinland-Pfalz

2. Ausnahmen und Befreiungen

Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgenommen, wer die Mitgliedschaftsvoraussetzungen
erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt oder berufsunfähig ist.

Für Personen, die vor dem 02.01.1960 geboren sind und am 31.12.2004 nicht Mitglied waren, kann noch
die früher bestehende Altersgrenze von 45 Jahren einschlägig sein. Hierüber informiert die Bayerische
Ärzteversorgung im Einzelfall.

Auf Antrag werden von der Pflichtmitgliedschaft befreit:

a) Beamte sowie Zeit- oder Berufssoldaten und

b) W
    ehrdienstleistende, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen
   Ärzteversorgung ausschließlich zur Ableistung des Wehrdienstes aufnehmen.

Bei Wegfall eines Ausnahme- oder Befreiungsgrundes entsteht Pflichtmitgliedschaft, wenn alle
Mitgliedschafts­voraussetzungen erfüllt sind.

Eine gleichzeitig bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt
nicht zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung.

II. Gesetzliche Rentenversicherung

1. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ihren Beruf in
einem Angestellten­    verhältnis oder als sozialversicherungspflichtige Selbständige ausüben,
sind nicht nur Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung, sondern im Regelfall
gleichzeitig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diese Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf Wehrdienstleistende.

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2. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn
des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder der sozialversicherungspflichtigen selbständigen
Tätigkeit an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit diesem Zeitpunkt bei der
Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen
Ärzteversorgung an.

     Wichtig:
     Bei jedem Wechsel des Arbeitgebers oder des Tätigkeitsfeldes ist innerhalb der Drei-Monats-
     Frist eine neue Befreiung zu beantragen. Aktuelle Informationen hierzu erhalten Sie auf
     unserer Homepage unter www.bayerische-aerzteversorgung.de („Für Mitglieder“/„Befreiung
     von der gesetzlichen Rentenversicherung“).

     Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld bei Berufsunfähig-
     keit innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss (vgl. IV. 3) und für
     Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. IV. 5)!

3. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder mit anrechnungsfähigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B.
Kindererziehungszeiten, Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, einer berufsfremden Beschäftigung,
nach dem Fremdrentengesetz oder eines Rentenversicherungssystems der früheren DDR) sollten sich
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin oder bei deren örtlichen Auskunfts- und
Beratungsstellen über ihre diesbezüglichen Ansprüche und Gestaltungsmöglichkeiten informieren.
Verbindliche Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Bayerische
Ärzteversorgung nicht erteilen.

Eine Übertragung von geleisteten Beiträgen oder Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung
zur Bayerischen Ärzteversorgung ist nicht möglich.

III. Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung

1. Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung
zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären. Das sind im Jahr 2020 einschließlich des
Arbeitgeberanteils 18,6 % des Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch monatlich 1.283,40 EUR.

2. Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und wird eine Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht beantragt, so sind die unter
Nummer 1 genannten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Daneben ist
an die Bayerische Ärzteversorgung der halbe Mindestbeitrag zu zahlen, der im Jahr 2020 monatlich
79,50 EUR beträgt.

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3. Selbständige

Selbständig tätige Mitglieder (z. B. in eigener Praxis niedergelassene und Praxisvertreter) haben
als Pflichtbeitrag 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der
Deutschen Rentenversicherung Bund (2020: 82.800 EUR jährlich) und 7 % des Teils des reinen
Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund
übersteigt, zu zahlen. Reines Berufseinkommen ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Sinne
von § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Veräußerungsgewinne im Sinne von § 18 Abs. 3
EStG. Im Einkommensteuerbescheid wird das reine Berufseinkommen unter der Position „Einkünfte aus
selbständiger Arbeit“ ausgewiesen.

Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden
Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 % des reinen Berufseinkommens ermäßigt.

4. Sonstige Tätigkeiten und Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit

Mitglieder, die z. B. als Beamte, Soldaten, Wehrdienstleistende oder Stipendiaten tätig sind, sowie
Mitglieder, die Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen oder als geringfügig Beschäftigte unter
Sonder­bestimmungen des Sozialgesetzbuches fallen, werden im Einzelfall individuell informiert.

Für Zeiten ohne Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit (z. B. während der Kinderbetreuung) ist kein Beitrag
zu zahlen. Kindererziehungszeiten können jedoch auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigt werden.

5. Freiwillige Mehrzahlungen

Mit freiwilligen Mehrzahlungen, die grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet werden, kann die
individuelle Altersversorgung optimiert werden. Freiwillige Mehrzahlungen sind zusätzliche Einzahlungen
zum Pflichtbeitrag und können nicht mit diesem verrechnet werden. Die Höhe der noch möglichen
freiwilligen Mehrzahlungen und deren Auswirkungen auf die künftigen Versorgungsleistungen
sind einer jährlich versandten Anwartschaftsmitteilung zu entnehmen oder im Online-Portal unter
www.baev24.de abrufbar.

6. Pflichthöchstbeitrag

Der Pflichthöchstbeitrag ist auf den 2,0-fachen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund
begrenzt (2020: 30.798 EUR jährlich).

7. Persönliche Beitragsgrenze

Aus den Einzahlungen zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr errechnet sich eine persönliche
Beitragsgrenze. Wer erst nach Vollendung seines 50. Lebensjahres Mitglied wird, für den gilt eine
pauschale Beitragsgrenze in Höhe des Angestelltenversicherungshöchstbeitrages. Einzahlungen ab
Alter 55 oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze werden nur anteilig verrentet. Hiervon betroffene
Mitglieder werden durch gesonderte Mitteilung individuell informiert.

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IV. Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung

1. Allgemeines

Sämtliche Leistungen der Bayerischen Ärzteversorgung werden ohne Wartezeiten gewährt. Ab dem
ersten Tag der Mitgliedschaft besteht Versorgungsschutz!

Die Höhe der Leistungen ist grundsätzlich abhängig von der Höhe der geleisteten Beiträge.

Die eingewiesenen Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung werden entsprechend
den verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung jährlich
angepasst.

2. Altersruhegeld

a) Reguläres Altersruhegeld

  Das reguläre Altersruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das Erreichen der
  (stufenweise je nach Geburtsjahrgang von 65 auf 67 Jahren angehobenen) Regelaltersgrenze folgt.
  Die Berufstätigkeit muss weder eingestellt noch eingeschränkt werden.

	Die Höhe des Altersruhegeldes wird bestimmt von der Höhe der geleisteten Beiträge und dem Zeitpunkt
  ihrer Entrichtung. Die Einzahlungen pro Kalenderjahr werden ins Verhältnis zu der Punktbemessungs­
  größe des jeweiligen Kalenderjahres gesetzt und so in einen Punktwert umgerechnet. Aus der
  Summe aller Punktwerte resultiert ein Prozentsatz, der im Jahr der Renteneinweisung mit der so
  genannten Rentenbemessungsgrundlage multipliziert wird, woraus sich das einzuweisende jährliche
  Ruhegeld ergibt. Die Rentenbemessungsgrundlage wird alljährlich entsprechend der wirtschaftlichen
  Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung angepasst.

b) Vorgezogenes Altersruhegeld

	
 Mitglieder, die das 62. Lebensjahr (bzw. 60. Lebensjahr bei erstmaliger Mitgliedschaft vor dem
 01.01.2012) vollendet haben, erhalten auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld; die Berufstätigkeit
 muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden. Das vorgezogene Altersruhegeld
 errechnet sich in gleicher Weise wie das reguläre. Aus versicherungstechnischen Gründen wird jedoch die
 erworbene Anwartschaft gekürzt.

c) Hinausgeschobenes Altersruhegeld

	Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach dem 31.12.2014 beginnt, können auf Antrag den
  Ruhegeldbeginn hinausschieben. Das hinausgeschobene Altersruhegeld wird dann nach einem
  während der Aufschubphase zu stellenden Antrag, spätestens jedoch ab dem Ersten des Monats,
  der der Vollendung des 72. Lebensjahres nachfolgt, gezahlt. Das hinausgeschobene Altersruhegeld
  berechnet sich wie das reguläre Altersruhegeld. Hinzu kommen Zuschläge für jeden Monat des
  Aufschiebens des Ruhegeldbeginns.

Das reguläre, vorgezogene und hinausgeschobene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder
als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen
Anwartschaften in Anspruch genommen werden.

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3. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines
körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd
oder vorübergehend zur Ausübung des (zahn-/tier-)ärztlichen Berufes umfassend unfähig ist. Die
Berufsunfähigkeit ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch
einen von der Bayerischen Ärzteversorgung zu benennenden Facharzt bleibt vorenthalten.

Dieses Ruhegeld wird auf Antrag gewährt. Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch
grundsätzlich mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit entsteht
der Anspruch für nicht selbständig tätige Mitglieder grundsätzlich mit Einstellung der Gehaltszahlung,
frühestens nach Ablauf des vierten Monats, spätestens nach Ablauf von 26 Wochen, bei allen anderen
Mitgliedern nach Ablauf von 26 Wochen seit Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit berechnet sich grundsätzlich nach den eingezahlten Beiträgen. Das
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird stets als Vollruhegeld gewährt. Ein Teilruhegeld ist bei diesem
Ruhegeld nicht möglich. Der Berech­ nungs­modus entspricht dem für das Altersruhegeld (vgl. 2 a).
Daneben gibt es jedoch Besonderheiten:

•	Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf ein vorgezogenes Altersruhegeld bei Vollendung des
 63. Lebensjahres mit dem entsprechenden versicherungsmathematischen Abschlag begrenzt.

•	
 Es werden nicht nur die tatsächlich gezahlten Beiträge verrentet. Vielmehr wird aus den maß-
 geblichen gezahlten individuellen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen der individuelle
 Jahresdurchschnittsbeitrag ermittelt; dieser wird als fiktiver Jahresbeitrag für die Zeit zwischen dem
 Ruhegeldbeginn und der Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt und ebenfalls verrentet
 (Zurechnung).

Ein Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird gewährt, wenn der Versorgungsfall in den ersten
fünf Jahren nach dem Hochschulabschluss eintritt und überwiegend eine Beschäftigung gegen
Entgelt ausgeübt wurde. Weitere Voraussetzung ist insbesondere die rechtzeitige Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung. Es beträgt im Jahr 2020
monatlich 1.701,94 EUR.

Kinderbetreuungszeiten wirken sich nicht nachteilig aus:
Werden im ersten Jahr nach der Geburt geringere oder keine Beiträge entrichtet, hat das keinen Einfluss
auf die Berechnung der Zurechnung. Der für das Mindestruhegeld berücksichtigungsfähige Fünf-Jahres-
Zeitraum kann bei Geburt und Betreuung von Kindern um maximal neun Jahre verlängert werden.

Sind mehrere Versorgungsträger beteiligt, kann es zu einer Quotierung des (Mindest-) Ruhegeldes bei
Berufs­unfähigkeit im Verhältnis der jeweiligen Versicherungszeiten kommen.

4. Leistungen für Kinder und an Hinterbliebene

Zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus
bei Berufsausbildung oder Erwerbsunfähigkeit Kindergeld (10 % des jeweiligen Ruhegeldes) gewährt.
Die Hinterbliebenen des Mitgliedes erhalten aus dem ihm zustehenden Ruhegeld Witwen-/Witwergeld
nach Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft (60 %), Halbwaisengeld (20 %) bzw. Vollwaisengeld
(331/3 %).

5. Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Zu Rehabilitationsmaßnahmen werden im Rahmen des Rehabilitationsstatutes der Bayerischen
Ärzteversorgung Zuschüsse gewährt.

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V. Sonstige Hinweise

1. Ende der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen (vgl. I.1.) nicht mehr vorliegen.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Berufstätigkeit nachhaltig aufgegeben oder an einen Ort außerhalb
des Zuständig­keitsbereiches des Versorgungswerkes verlegt wird.

Nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung
grundsätzlich auf schriftlichen Antrag freiwillig mit den gleichen Rechten und Pflichten fortgesetzt
werden. Dies gilt nicht bei einer Verlegung der beruflichen Tätigkeit innerhalb Deutschlands, wenn
hierdurch Mitgliedschaft bei einem anderen berufsständischen Versorgungswerk entsteht.

2. Überleitungsabkommen

Die Bayerische Ärzteversorgung hat mit deutschen berufsständischen Versorgungswerken
Überleitungsabkommen geschlossen.

Im Regelfall kann eine Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk beantragt werden,
wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines
anderen Versorgungs­werks verlegt wird und noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet
wurden. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate seit Beginn der Mitgliedschaft beim neu
zuständigen Versorgungswerk.

3. Anwartschaftsberechtigung

Endet die Pflichtmitgliedschaft, ohne dass sie freiwillig fortgesetzt oder eine Überleitung durchgeführt
wird, bleibt der Anspruch auf Versorgungsleistungen aus den bisher gezahlten Beiträgen erhalten
(Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft).

4. Berücksichtigung europäischer Versicherungszeiten

Seit 01.01.2005 ist die Bayerische Ärzteversorgung wie die übrigen deutschen berufsständischen
Versorgungswerke in die Regelungen der Verordnungen (EWG) 1408/71 bzw. (EG) 883/2004 einbezogen.
Damit ist sichergestellt, dass durch eine Migration innerhalb der EU grundsätzlich keine Versorgungsnachteile
entstehen.

5. Kindererziehungszeiten

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies gilt auch bei einer Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe oben II.2.). Für Geburten bis zum
31.12.1991 werden 2,5 Jahre (= 30 Beitragsmonate), für Geburten ab dem 01.01.1992 drei Jahre (= 36
Beitragsmonate) je Kind berücksichtigt. Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten die
allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Kalendermonate) nicht erfüllen, können
diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

Ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ist schriftlich bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen. Bei den örtlichen Beratungsstellen der Deutschen
Rentenversicherung erhalten Sie verbindliche Auskünfte zum Thema.

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VI. Kontakt

Rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns in unseren Geschäftsräumen. Auch an Informationsständen
oder auf Sprechtagen können Sie sich individuell beraten lassen. Termine hierfür finden Sie auf unserer
Homepage. Um in Sachen berufsständischer Altersversorgung auf dem Laufenden zu bleiben, können
Sie auch unseren Newsletter abonnieren.

Individuelle Informationen zu Ihrer Altersversorgung sind auch unabhängig von Bürozeiten verfügbar. Mit
dem Online-Portal BÄV24 erhalten Sie Einsicht in Ihre Beitrags- oder Versorgungsdaten und können Ihre
Kontaktdaten jederzeit selbst aktualisieren.

     Bayerische Ärzteversorgung, Postanschrift: 81919 München
     Hausanschrift: Denninger Straße 37 (Arabellapark), 81925 München
     U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße

     Telefon: (0 89) 92 35 - 70 11 (Mitgliedschaft und Beiträge), -74 13 (Versorgung)
     Telefax: (0 89) 92 35 - 87 67
     E-Mail: info@bayerische-aerzteversorgung.de
     De-Mail: info@bayerische-aerzteversorgung.de-mail.de
     Internet: www.bayerische-aerzteversorgung.de . Online-Portal: www.baev24.de

     Bayerische Landesbank, München, IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01, BIC: BYLADEMM
     Dt. Apotheker- und Ärztebank, München, IBAN: DE84 3006 0601 0201 1337 72, BIC: DAAEDEDD

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bayerische Ärzteversorgung

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