Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Ausgabe 2022 - Sympany
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Zusatzversicherung Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Ausgabe 2022
Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Risikokapital bei Tod oder Invalidität durch Krankheit Ausgabe 2022 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen der Versicherung Seite 3 4.4.4 Abstufung der Invaliditätskapitalleistung 4.4.5 Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades 1.1 Grundlagen Seite 3 4.4.6 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades 1.2 Zweck und Inhalt der Versicherung Seite 3 bei erwerbstätigen Erwachsenen 4.4.7 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades 1.3 Besondere Bedingungen (BB) bei nicht- oder teilerwerbstätigen Erwachsenen capita krankheit Seite 3 4.4.8 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades 1.4 Versicherungsverhältnis Seite 3 bei Kleinkindern und Kindern 1.5 Versicherte Personen Seite 3 4.5 Todesfallkapital Seite 6 1.6 Versicherungsjahr Seite 3 4.5.1 Anspruch auf das Todesfallkapital 1.7 Altersbestimmung Seite 3 4.5.2 Bemessungsgrundlagen der Todesfall- kapitalleistung 1.8 Aufnahme in die Versicherung Seite 3 4.5.3 Begünstigung 2 Versicherungsschutz Seite 3 4.6 Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen 4.6.1 Bei Unfall 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Seite 3 4.6.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen 2.2 Voraussetzungen 4.6.3 Bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsschutzes Seite 3 der Erwerbsunfähigkeit 4.6.4 Bei vorgeburtlichen Körperschädigungen, 2.3 Antragstellung Seite 3 Geburtsgebrechen und deren Folgen 2.4 Kein Versicherungsschutz Seite 3 4.6.5 Bei Selbsttötung und bei Tod 2.5 Wegfall des Versicherungsschutzes Seite 3 infolge eines Selbsttötungsversuchs 2.6 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Seite 3 4.6.6 Bei ionisierenden Strahlen und Schäden aus Atomenergie 3 Beginn, Dauer und Beendigung 4.7 Reduzierter Anspruch auf Versicherungs- der Versicherung Seite 4 leistungen Seite 6 4.7.1 Zusammentreffen verschiedener Ursachen 3.1 Beginn und Dauer der Versicherung Seite 4 4.7.2 Zusammentreffen der Invaliditäts- und 3.2 Änderung der Versicherung Seite 4 Todesfallkapitalleistung 3.3 Sistierung der Versicherung Seite 4 4.8 Sicherung und Auszahlung der Leistungen Seite 6 3.4 Beendigung der Versicherung Seite 4 4.8.1 Unveräusserlichkeit der Ansprüche 4.8.2 Prüfung des Versicherungsanspruches 4 Leistungen Seite 4 4.8.3 Auszahlung der Versicherungsleistungen 4.1 Leistungsüberblick Seite 4 5 Pflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person Seite 7 4.2 Begriffsdefinitionen Seite 4 4.2.1 Invalidität 5.1 Anzeigepflicht und Gesundheitsprüfung Seite 7 4.2.2 Krankheit 4.2.3 Arbeitsunfähigkeit 5.2 Verhalten im Schadenfall Seite 7 4.2.4 Erwerbsunfähigkeit 5.3 Mitwirkungspflichten bei Krankheit Seite 7 4.2.5 Zumutbarkeit 5.4 Mitteilungen und Anzeigen Seite 7 4.3 Versicherungssummen Seite 4 4.3.1 Höhe der Versicherungssummen 6 Prämien Seite 7 4.3.2 Höchstversicherungssummen 4.3.3 Überholende Kausalität 7 Besondere Bestimmungen Seite 7 4.3.4 Degressive Abnahme der Kapitalleistungen nach dem 56. bis zum 65. Altersjahr 7.1 Militärdienst Seite 7 4.4 Invaliditätskapital Seite 5 7.2 Erfüllungsort Seite 7 4.4.1 Anspruch auf das Invaliditätskapital 7.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht Seite 7 4.4.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf das Invaliditätskapital 7.4 Inkrafttreten und Änderungen Seite 7 4.4.3 Bemessungsgrundlagen der Invaliditätskapitalleistung 8 Altersklassen Seite 7 2 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
capita krankheit 1.8 Aufnahme in die Versicherung Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt grundsätzlich auf- grund der im Antrag ausgefüllten Gesundheitsfragen. Eine Aufnahme ist nicht in allen Fällen möglich. Wird die Aufnahme 1 Grundlagen der Versicherung in die Versicherung in den ersten 90 Lebenstagen, gerechnet 1.1 Grundlagen vom Tag der Geburt der versicherten Person, beantragt, ist Die Grundlagen des Vertrages bilden der individuelle Versiche- keine Gesundheitsprüfung notwendig. rungsantrag, die Versicherungspolice, die Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen (AVB) von Sympany und die Besonderen 2 Versicherungsschutz Bedingungen (BB capita krankheit) zur Risikokapital- 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes versicherung bei Tod und Invalidität durch Krankheit sowie Der Versicherungsschutz beginnt mit dem der antragstellenden subsidiär die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Person von Sympany schriftlich mitgeteilten Tag des Versiche- Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). rungsbeginns, frühestens jedoch mit dem auf der Versiche- 1.2 Zweck und Inhalt der Versicherung rungspolice bestätigten Datum. Zweck der vorliegenden Risikokapitalzusatzversicherung ist der 2.2 Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Schutz der versicherten Personen gegen die wirtschaftlichen Der Versicherungsschutz ist gegeben, sofern die versicherte Folgen bei Tod und Invalidität infolge Krankheit. Person zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes Inhalt der vorliegenden Risikokapitalzusatzversicherung bildet vollumfänglich arbeitsfähig ist, nicht in periodischer ärztlicher eine einmalige Kapitalleistung zur Deckung der wirtschaftli- Behandlung oder Kontrolle steht und sofern ihre anfänglich chen Folgen bei Tod oder Invalidität durch Krankheit. oder später zusätzlich zu versichernden Leistungen bestimmte, vom Versicherer vordefinierte Summengrenzen nicht überstei- 1.3 Besondere Bedingungen (BB) capita krankheit gen. Anderenfalls ist der Versicherungsschutz nicht gegeben Die vorliegenden Besonderen Bedingungen (BB capita beziehungsweise wird die Versicherungssumme an die zuläs- krankheit) umschreiben die Rechte und Pflichten der versicher- sigen Werte angepasst (vgl. Ziffer 4.3.2). ten Person beziehungsweise von deren Anspruchsberechtigten. Sie legen insbesondere die Kapitalansprüche der versicherten 2.3 Antragstellung Person bei Erwerbsunfähigkeit sowie der Begünstigten bei Tod Die antragstellende Person muss den Versicherungsantrag der versicherten Person infolge Krankheit fest. vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen, unterzeichnen und Sympany einreichen. Die Fragen zu Gesundheit und Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Sympany sind weiteren Risikomerkmalen muss die versicherte Person oder integrierter Bestandteil der vorliegenden Risikokapitalzusatz- deren gesetzlicher Vertreter vollständig und wahrheitsgetreu versicherung. Bei Abweichungen gehen die Besonderen Bedin- beantworten. gungen (BB capita krankheit) den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen von Sympany vor. Wurde für die Annahme eines Antrags keine kürzere Frist gesetzt, bleibt die antragstellende Person 14 Tage gebunden. 1.4 Versicherungsverhältnis Der Antrag kann aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich wider- Für die Leistungen hat Sympany mit Helvetia Schweizerische rufen werden, auch wenn er bereits durch Sympany angenom- Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend «Helvetia»), men wurde. St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, als als Risikoträgerin (=Versi cherungsträgerin), einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so Sympany erbringt diese Versicherungsleistungen gegenüber bleibt die antragstellende Person 4 Wochen gebunden. der versicherten Person beziehungsweise den anspruchsbe- 2.4 Kein Versicherungsschutz rechtigten Personen. Ein direktes Forderungsrecht der an- Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall spruchsberechtigten Personen gegenüber Helvetia ist ausge- auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder auf Unfallfolgen zu- schlossen. rückzuführen ist, die schon vor Beginn des Versicherungsschut- 1.5 Versicherte Personen zes bestanden haben. Versicherbar sind Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Kleinkinder in sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Famili- den ersten 90 Lebenstagen, gerechnet vom Tag der Geburt, enangehörige, die sich gemäss den Besonderen Bedingungen sowie für Versicherungsfälle, welche auf eine Krankheit, ein (BB capita krankheit) freiwillig versichern. Geburtsgebrechen oder auf Unfallfolgen innerhalb dieser ers Versichert werden Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der An- ten 90 Lebenstage zurückzuführen sind. tragstellung in einer Kranken-oder Krankenzusatzversicherung 2.5 Wegfall des Versicherungsschutzes von Sympany versichert sind oder eine solche beantragt haben Leistet die versicherte Person militärische Einsätze in Krisenge- und Versicherte von Sympany werden. bieten zur Durchsetzung friedenserhaltender Massnahmen 1.6 Versicherungsjahr (z.B. UNO-Blauhelme, OSZE-Gelbmützen etc.), entfällt der Das Versicherungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am Versicherungsschutz. 31. Dezember. 2.6 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1.7 Altersbestimmung Der Versicherungsschutz besteht in allen Teilen der Welt. Das für die Versicherung massgebende Alter (Effektivalter) der versicherten Person entspricht der Differenz zwischen Kalen- derjahr und Geburtsjahr. Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022 3
3 Beginn, Dauer und Beendigung der Versicherung 4.2.4 Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- 3.1 Beginn und Dauer der Versicherung lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und Die Versicherung beginnt frühestens ab Geburt und spätestens nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende am Tag der Vollendung des 60. Altersjahrs der versicherten ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem Person (Abschlussalter). in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das Versicherungsverhältnis dauert längstens bis zum Tag Die versicherte Person gilt als erwerbsunfähig, wenn sie zufol- der Vollendung des 65. Altersjahrs der versicherten Person ge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der (Schlussalter). körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ausser- stande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbs- Der Versicherungsabschluss ist vor dem Erreichen des Abschluss- tätigkeit auszuüben, und sie dadurch gleichzeitig einen Er- alters der versicherten Person jederzeit, auch während des werbsausfall erleidet. Kalenderjahres, möglich. Die Versicherung kann mit Beginn auf jeden Monatsersten beantragt werden. Eine Erwerbsunfähigkeit wird als dauernd anerkannt, wenn die versicherte Person den Nachweis erbracht hat, dass von der 3.2 Änderung der Versicherung Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besse- Eine Erhöhung der Versicherungssumme ist im Rahmen der von rung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann und dass Sympany vordefinierten Alterskategorien und Versicherungs- die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird. summen (vgl. Ziffer 4.3.2) vor Erreichen des Abschlussalters der versicherten Person durch einen entsprechenden Antrag jeder- 4.2.5 Zumutbarkeit zeit möglich. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, 3.3 Sistierung der Versicherung auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Eine Sistierung der Versicherung ist nicht möglich. Umschulung erworben werden müssen. 3.4 Beendigung der Versicherung 4.3 Versicherungssummen Die Versicherung und mithin der Versicherungsschutz erlöschen 4.3.1 Höhe der Versicherungssummen in folgenden Fällen: Massgebend sind die in der Versicherungspolice aufgeführten • bei Tod der versicherten Person, Versicherungssummen. • bei Wegzug ins Ausland (ausser bei Erwerb des Grenz- gängerstatus), 4.3.2 Höchstversicherungssummen • bei Erreichen des Schlussalters am Tag nach Vollendung Die Höchstversicherungssummen sind vom Alter der versicher- des 65. Altersjahres, ten Person gemäss nachstehender Tabelle abhängig. • bei Auszahlung eines Invaliditätskapitals erlischt die Alters Bezeich Höchstversiche Höchstversiche Invaliditätskapitalversicherung, kategorie nungen rungssumme rungssumme • bei Kündigung gemäss den Allgemeinen Versicherungs- Tod Invalidität bedingungen von Sympany. Von 0 bis Kleinkinder max. CHF 2’500.–* max. CHF 100’000.– 3 Jahren 4 Leistungen Von 4 bis Kinder max. CHF 20’000.– max. CHF 100’000.– 15 Jahren 4.1 Leistungsüberblick Von 16 bis Erwachsene max. CHF 300’000.– max. CHF 300’000.– Sympany erbringt der/den anspruchsberechtigten Person/-en 50 Jahren im Rahmen des Versicherungsschutzes folgende Leistungen im Von 51 bis Erwachsene max. CHF 200’000.– max. CHF 200’000.– Todesfall und bei Invalidität infolge Krankheit: 55 Jahren • im Todesfall Von 56 bis Erwachsene max. CHF 100’000.– max. CHF 100’000.– • Todesfallkapital, 65** Jahren • bei voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) * Das gesetzliche Todesfallkapital beträgt bei Kleinkindern, die noch nicht • Invaliditätskapital. 2½ Jahre alt sind, höchstens CHF 2’500.– ** Bis Schlussalter gemäss Ziffer 3.1 4.2 Begriffsdefinitionen Bei Erreichen einer neuen Alterskategorie werden die Versiche- 4.2.1 Invalidität rungssummen auf die Höchstversicherungssummen der ent- Invalidität ist die voraussichtlich bleibende ganze oder teilwei- sprechenden Alterskategorie reduziert und die Prämien ent- se Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit. sprechend angepasst. Anderenfalls bleiben die Versicherungssummen unverändert. 4.2.2 Krankheit Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen 4.3.3 Überholende Kausalität oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist Stirbt die versicherte Person vor Ausrichtung der Invaliditätska- und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung pitalleistung, wird lediglich die versicherte Todesfallsumme erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. ausbezahlt. Ist keine Todesfallleistung versichert, entfällt die Invaliditätskapitalleistung, wenn die versicherte Person vor 4.2.3 Arbeitsunfähigkeit deren Ausrichtung stirbt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte 4.3.4 Degressive Abnahme der Kapitalleistungen volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- nach dem 56. bis zum 65. Altersjahr gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Todesfall- und Invaliditätskapitalleistungen nehmen ab einem Alter 57 bis 65 Jahren degressiv bei unveränderten Prä- mien um jährlich 10% der Versicherungssumme gemäss nach- stehender Tabelle ab. 4 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
Alter Versichertes Kapital- Auszah Prämie 4.4.6 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades Kapital, leistung lungsbetrag, bei erwerbstätigen Erwachsenen max. CHF max. CHF Bei Erwerbstätigen wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit auf- 56. Altersjahr 100’000.– 100% 100’000.– 100% grund des von der versicherten Person erlittenen Erwerbsaus- 57. Altersjahr 100’000.– 90% 90’000.– 100% falles ermittelt. Grundsätzlich ist der von der eidgenössischen 58. Altersjahr 100’000.– 80% 80’000.– 100% Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellte Invaliditäts- grad massgebend. 59. Altersjahr 100’000.– 70% 70’000.– 100% 60. Altersjahr 100’000.– 60% 60’000.– 100% Bei Erwerbstätigen mit regelmässigem Einkommen gilt das 61. Altersjahr 100’000.– 50% 50’000.– 100% AHV-pflichtige Einkommen im Monat vor Beginn der Wartefrist 62. Altersjahr 100’000.– 40% 40’000.– 100% als Grundlage für die Ermittlung des Erwerbsunfähigkeits- grades. Zur Ermittlung des Erwerbsausfalles bei Erwerbstätigen 63. Altersjahr 100’000.– 30% 30’000.– 100% mit schwankendem oder unregelmässigem Einkommen wird 64. Altersjahr 100’000.– 20% 20’000.– 100% der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der letzten 65. Altersjahr 100’000.– 10% 10’000.– 100% 2 Kalenderjahre vor Beginn der Wartefrist herangezogen. 4.4 Invaliditätskapital Bei Selbstständigerwerbenden wird der Grad der Erwerbsunfä- 4.4.1 Anspruch auf das Invaliditätskapital higkeit entweder aufgrund des Durchschnitts des AHV Der Anspruch der versicherten Person auf das vereinbarte Inva- pflichtigen Einkommens der letzten 2 Kalenderjahre vor Beginn liditätskapital entsteht, wenn die versicherte Person vor Errei- der Wartefrist oder aufgrund des von der versicherten Person chen des Schlussalters voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig erlittenen tatsächlichen Erwerbsausfalles der letzten beiden wird. Geschäftsjahre ermittelt. Hierzu wird das vor Eintritt der Er- werbsunfähigkeit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit 4.4.2 Zeitpunkt des Anspruchs auf das Invaliditätskapital demjenigen verglichen, das die versicherte Person nach Eintritt Sympany erbringt das Invaliditätskapital frühestens nach einer der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder bei ausgeglichenem Wartefrist von 24 Monaten. Die Wartefrist beginnt an dem Tag, Arbeitsmarkt noch erzielen könnte; die Differenz, ausgedrückt an welchem die versicherte Person erstmals eine Ärztin oder in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der einen Arzt hinsichtlich der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Erwerbsunfähigkeit. Krankheit konsultiert und diese/-r eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% attestiert hat. 4.4.7 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades bei nicht- oder teilerwerbstätigen Erwachsenen Bei einem Rückfall beziehungsweise bei einer erneuten Ar- Grundsätzlich ist der von der eidgenössischen Invalidenversi- beitsunfähigkeit aufgrund des früheren Leidens innerhalb von cherung rechtskräftig festgestellte Invaliditätsgrad massge- 12 Monaten nach Ende einer bereits gemeldeten Arbeitsunfä- bend. Bei Teilerwerbstätigen wird der Grad der Erwerbsunfä- higkeit wird keine neue Wartefrist angerechnet. higkeit analog der gemischten Methode der eidgenössischen Werden Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung Invalidenversicherung ermittelt. früher erbracht oder steht die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Bei Nichterwerbstätigen und bei Erwerbstätigen, die ihre Er- Ablauf der Wartefrist definitiv fest, kann das versicherte Invali- werbstätigkeit aus nicht gesundheitlichen Gründen vollständig ditätskapital ganz oder teilweise vorher erbracht werden. Sym- oder teilweise aufgeben, wird der Grad der Erwerbsunfähigkeit pany entscheidet hierüber im Einzelfall. mithilfe eines Tätigkeitsvergleichs ermittelt. Zu diesem Zweck werden die Tätigkeiten und Aufgaben der versicherten Person vor 4.4.3 Bemessungsgrundlagen der Invaliditätskapital- und nach Eintritt der Krankheit bemessen, gewichtet und verg- leistung lichen. Die vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ausgeführten Tätig- Massgebend für die Bemessung der Kapitalleistung sind das keiten und Aufgaben werden mit denjenigen, welche nach Ein- versicherte Invaliditätskapital, das entsprechende Alter zu Be- tritt der Erwerbsunfähigkeit noch ausgeführt werden können, in ginn der Wartefrist, welche die Arbeitsunfähigkeit in medizi- Bezug gesetzt. Die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Tätigkeits nischer Hinsicht erstmals belegt, sowie der durch Sympany und Aufgabenbereich zu betätigen, wird der Erwerbsunfähigkeit festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad der versicherten Person. gleichgestellt. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten der bishe- 4.4.4 Abstufung der Invaliditätskapitalleistung rigen Tätigkeiten, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die Invaliditätskapitalleistung wird in Abhängigkeit vom Grad 4.4.8 Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person abgestuft und bei Kleinkindern und Kindern bestimmt. Die Erwerbsunfähigkeit von Kleinkindern und Kindern wird • Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70% bis 100% besitzt die daran bemessen, in welchem Grad die versicherte Person aus- versicherte Person einen Anspruch auf Ausrichtung des serstande sein wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. gesamten Invaliditätskapitals. • Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50% bis 69% besitzt die Bei Kindern, welche noch keine Berufsausbildung aufgenom- versicherte Person einen Anspruch auf Ausrichtung des men haben, wird die Erwerbsunfähigkeit daran gemessen, ob Invaliditätskapitals im Verhältnis zum festgesetzten Invali- und in welchem Umfang es ihnen möglich sein wird, später ditätsgrad. eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Grad der Erwerbsunfä- • Bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 50% besteht kein higkeit entspricht der voraussichtlichen Einkommensreduktion Anspruch auf Ausrichtung eines Invaliditätskapitals. aufgrund der reduzierten Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zum Einkommen, das sich nach dem jährlich aktualisierten Median- 4.4.5 Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades wert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Bei Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades nach ausgerichte- Statistik richtet. tem Invaliditätskapital findet keine Leistungsanpassung gemäss dem neuen Grad der Erwerbsunfähigkeit statt. Bei Kindern, welche sich in einer Berufsausbildung befinden, gilt als Bemessungsgrundlage das Einkommen, welches bei Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022 5
Abschluss der begonnenen Berufsausbildung auf dem in Be- hungsweise Krankheit absichtlich herbeigeführt hat (u.a. Selbst- tracht kommenden Arbeitsmarkt zu erzielen gewesen wäre. verletzung, versuchte Selbsttötung). Dies gilt auch dann, wenn Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der voraussicht- die versicherte Person die Handlung, welche zu ihrer Erwerbsun- lichen Einkommensreduktion aufgrund der reduzierten Er- fähigkeit führte, in urteilsunfähigem Zustand vorgenommen hat. werbsfähigkeit im Verhältnis zum Einkommen, das sich nach Sympany verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, dem jährlich aktualisierten Medianwert gemäss der Lohnstruk- die Invaliditätskapitalleistung zu kürzen, wenn die Erwerbsun- turerhebung des Bundesamtes für Statistik richtet und dem fähigkeit durch die versicherte Person grobfahrlässig herbeige- Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde. führt wurde. 4.5 Todesfallkapital 4.6.4 Bei vorgeburtlichen Körperschädigungen, Geburts- 4.5.1 Anspruch auf das Todesfallkapital gebrechen und deren Folgen Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht bei Tod der Kein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und Tod versicherten Person vor Erreichen des Schlussalters. besteht, wenn die Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der Sympany verzichtet auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, Tod der versicherten Person auf vorgeburtlichen Körperschädi- die Todesfallkapitalleistung zu kürzen, wenn der Tod durch die gungen, Geburtsgebrechen oder deren Folgen beruht. versicherte Person grobfahrlässig herbeigeführt wurde. 4.6.5 Bei Selbsttötung und bei Tod infolge eines Selbst- 4.5.2 Bemessungsgrundlagen der Todesfallkapitalleistung tötungsversuchs Massgebend für die Bemessung der Kapitalleistung sind das Kein Anspruch auf Leistung bei Tod besteht, wenn die versicher- versicherte Todesfallkapital sowie das Alter der versicherten te Person infolge Selbsttötung oder an den Folgen eines Selbst- Person zum Zeitpunkt des Todes. tötungsversuches innerhalb von 3 Jahren nach Antragstellung stirbt. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person die 4.5.3 Begünstigung Handlung, welche zum Tode führte, in urteilsunfähigem Zustand Das Todesfallkapital erhalten die im Antrag begünstigten Per- oder in verminderter Urteilsfähigkeit vorgenommen hat. sonen. Eine Änderung der begünstigten Personen ist bis zum Tod jederzeit möglich und frei wählbar. Eine Änderung der 4.6.6 Bei ionisierenden Strahlen und Schäden aus Atom- Begünstigung ist schriftlich mitzuteilen. energie Kein Anspruch auf Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit Ist im Vertrag keine begünstigte Person aufgeführt, findet die besteht, wenn die versicherte Person der Einwirkung ionisie- ordentliche Begünstigungsordnung Anwendung, welche den render Strahlen aus Atomenergie ausgesetzt war und dadurch überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin bezie- erkrankt ist. hungsweise den eingetragenen Partner/die eingetragene Part- nerin, bei dessen/deren Fehlen die Kinder und bei deren Feh- 4.7 Reduzierter Anspruch auf Versicherungsleistungen len die weiteren gesetzlichen Erben der versicherten Person, 4.7.1 Zusammentreffen verschiedener Ursachen unter Ausschluss des Gemeinwesens, als begünstigte Personen Treffen verschiedene Ursachen zusammen, werden jene Teilan- der Todesfallkapitalleistung vorsieht. sprüche anerkannt, die nicht Gegenstand der Unfall-oder Mili- tärversicherung sind. 4.6 Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen 4.6.1 Bei Unfall 4.7.2 Zusammentreffen der Invaliditäts- und Todesfall- Kein Anspruch auf Leistungen im Todesfall und bei Erwerbsun- kapitalleistung fähigkeit infolge Krankheit besteht, wenn das versicherte Ereig- Im Todesfall wird das bereits zu Lebzeiten an die versicherte nis durch einen Unfall gemäss den Allgemeinen Versicherungs- Person ausgerichtete Invaliditätskapital vom Todesfallkapital bedingungen von Sympany verursacht worden ist. in Abzug gebracht. Berufskrankheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Un- 4.8 Sicherung und Auszahlung der Leistungen fallversicherung (UVG) begründen ebenfalls keinen Anspruch 4.8.1 Unveräusserlichkeit der Ansprüche auf Leistungen im Todesfall und bei Erwerbsunfähigkeit infolge Sämtliche Leistungen aus dieser Versicherung (BB capita Krankheit. krankheit) sind ausschliesslich für den persönlichen Unterhalt der anspruchsberechtigten Personen bestimmt. Eine Verpfän- 4.6.2 Bei unfallähnlichen Körperschädigungen dung, Abtretung oder betreibungsrechtliche Pfändung der Leis- Kein Anspruch auf Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit tungen ist vor ihrer Fälligkeit nicht möglich. infolge Krankheit besteht bei unfallähnlichen Körperschädi- gungen. Als unfallähnliche Körperschädigungen und nicht als 4.8.2 Prüfung des Versicherungsanspruches Krankheiten gelten: Die zur Anspruchsprüfung einzureichenden Unterlagen • Gesundheitsschädigungen und deren Folgen durch unfrei- umfassen grundsätzlich: williges Einatmen von Gasen und Dämpfen oder durch • bei Tod: unabsichtliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Familienregisterauszug/ärztliches Todesfallzeugnis/ Stoffen, amtliche Todesfallbescheinigung, • die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) • bei Erwerbsunfähigkeit: von Sympany aufgeführten Körperschädigungen, ärztliches Zeugnis/Krankheitsunterlagen/IV-Verfügung/ • Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheits- IV-Akten/AHV-Auszug/Lohnausweise, Lohnabrechnungen schädigungen durch ultraviolette Strahlen und deren und Bilanzen. Folgen, ausgenommen Sonnenbrand, • unfreiwilliges Ertrinken. Sympany ist berechtigt, weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen oder selbst einzuholen sowie die versicherte Person 4.6.3 Bei absichtlicher Herbeiführung der Erwerbs- jederzeit durch einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Der unfähigkeit Arzt der versicherten Person ist gegenüber Sympany vom Arzt- Kein Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit besteht, geheimnis entbunden. wenn die versicherte Person ihre Erwerbsunfähigkeit bezie- 6 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita krankheit, Ausgabe 2022
4.8.3 Auszahlung der Versicherungsleistungen Sympany behält sich das Recht vor, die versicherte Person Die Versicherungsleistung wird ausbezahlt, wenn die anspruchs- durch von ihr bezeichnete Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu berechtigten Personen sämtliche Unterlagen beigebracht ha- lassen. Die versicherte Person hat sich den Untersuchungen und ben, welche zur Prüfung und Beurteilung des Leistungs Anordnungen der von Sympany auf ihre Kosten beauftragten anspruchs benötigt werden, und die Prüfung positiv ausfällt. Ärztinnen und Ärzte zu unterziehen. Die Versicherungsleistung wird fällig mit dem Ablauf von Kommen die anspruchsberechtigten Personen einer dieser Oblie- 4 Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem Sympany genheiten nicht nach, so tritt die Fälligkeit des Leistungsan- sämtliche Unterlagen und Angaben erhalten hat, aus denen sie spruchs nicht ein und Sympany ist befugt, die Leistungen zu sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. verweigern. In diesem Fall dauert die Prämienzahlungspflicht an. Die Versicherungsleistungen werden in Schweizer Franken (CHF) 5.4 Mitteilungen und Anzeigen erbracht. Alle Mitteilungen und Anzeigen sind an Sympany zu richten. Die Leistungsausrichtung im Versicherungsfall erfolgt über Sympany. 5 Pflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person 6 Prämien 5.1 Anzeigepflicht und Gesundheitsprüfung Die Prämien werden aufgrund der Alterskategorie der versi- Im Antragsformular sind alle für die Beurteilung der Gefahr cherten Person und der Höhe der Versicherungssummen be- erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie bekannt sind rechnet. Die Prämien bleiben jeweils für ein Kalenderjahr ga- oder bekannt sein müssen, wahrheitsgemäss und vollständig rantiert. Es besteht keine Tarifgarantie. anzugeben. Werden solche Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann Sympany innert 4 Wochen, nachdem sie Die Prämien sind bis zur Beendigung der Versicherung geschul- von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, det. Für Fälle, die zu einem Invaliditätskapital aus diesem Ver- den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Die Kündi- trag führen, endet die Prämienzahlungspflicht für das Invalidi- gung wird mit Eingang bei der versicherten Person wirksam. tätsrisiko mit Ablauf der Wartefrist für das Invaliditätskapital gemäss Ziffer 4.4.2. Wird der Vertrag durch Kündigung aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht von Sympany für bereits eingetretene Schä- den, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder 7 Besondere Bestimmungen unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beeinflusst 7.1 Militärdienst worden ist. Soweit die Leistungen schon erbracht wurden, hat Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutralität Sympany Anspruch auf Rückerstattung. Es besteht kein An- sowie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern, spruch auf Rückerstattung der Prämien. beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind wäh- Friedenszeiten und ist als solcher in der vorliegenden Versiche- rend des gesamten Aufnahmeverfahrens verpflichtet, Sympany rung eingeschlossen. Für den Fall, dass die Schweiz Krieg führt alle Veränderungen zu melden, soweit sie ihnen bekannt sind oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen wird, gelten oder bekannt sein müssten. Ändern sich solche Tatsachen die entsprechenden vom Bundesrat erlassenen Vorschriften. (z.B. Veränderungen des Gesundheitszustandes infolge Krank- heit oder Unfall, Gefahrenerhöhungen etc.) zwischen der An- 7.2 Erfüllungsort tragstellung und dem Versicherungsbeginn, so muss der Versi- Erfüllungsort ist der schweizerische oder liechtensteinische cherungsnehmer dies ebenfalls Sympany mitteilen und die Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person. Bei Fehlen eines Erklärung im Antrag ergänzen oder berichtigen. Eine nachträg- solchen Wohnsitzes gilt der Sitz von Sympany als Erfüllungsort. liche Anpassung der Deckung aufgrund neuer Tatsachen bleibt vorbehalten. 7.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag steht den anspruchsbe- 5.2 Verhalten im Schadenfall rechtigten Personen wahlweise der Gerichtsstand an ihrem Eine eingetretene Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich schweizerischen Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz von die Leistungspflicht von Sympany auslöst, ist ohne Verzug zu Sympany offen. Auf den vorliegenden Vertrag findet aus- melden. schliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Ein Todesfall ist umgehend zu melden. Zudem sind die zur 7.4 Inkrafttreten und Änderungen Prüfung und Beurteilung des Versicherungsanspruchs notwen- Die vorliegenden Besonderen Bedingungen (BB capita digen Unterlagen umgehend einzureichen. krankheit) treten am 1. Januar 2022 in Kraft. 5.3 Mitwirkungspflichten bei Krankheit Änderungen der Besonderen Bedingungen (BB capita Die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungs-und krankheit) werden der versicherten Person mindestens Schadenminderungspflicht gehalten, Sympany die Ermächtigung 3 Monate vor Inkrafttreten bekannt gegeben. zu erteilen, bei Spitälern, Arztpraxen, Amtsstellen, Versiche- rungsgesellschaften sowie bei Sozialversicherungsinstitutionen 8 Altersklassen und bei Dritten Auskünfte und Akten einzuverlangen sowie diese Institutionen von der Schweigepflicht zu entbinden. In dieser Versicherungsabteilung gilt der Lebensaltertarif. Das heisst, die Prämien der Versicherungsabteilung steigen in der Die versicherte Person ist verpflichtet, Sympany umgehend Regel mit jedem Wechsel in die nächste höhere Altersklasse: jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen In Jahren Gesundheitszustand sowie über den Verlauf der Krankheit zu geben. 0–3 16–20 26–30 36–40 46–50 56–60 4–15 21–25 31–35 41–45 51–55 61–65 Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022 7
1023/d/01.2022 +41 58 262 42 00 www.sympany.ch Sympany Versicherungen AG, Basel www.sympany.ch Besondere Bedingungen capita Krankheit, Ausgabe 2022 1
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