Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) - Erste Erfahrungen aus der Praxis - GRUR
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19. Mai 2021 – Rechtsanwalt Daniel Hoppe
Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
Erste Erfahrungen aus der Praxis
Vortrag vor der GRUR-Bezirksgruppe Frankfurt/Main
Excellence
Excellence is details.
is in the in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021Themenüberblick
Grundlagen des GeschGehG
1 Überblick über wesentliche Punkte der
Neuregelung im GeschGehG
Erste gerichtliche Entscheidungen
2 Wesentliche gerichtliche Entscheidungen der
letzten zwei Jahre und daraus abzuleitende
Erkenntnisse
Offene Fragen
3 Ausgewählte ungelöste materiell-rechtliche
und prozessuale Aspekte
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 21 Grundlagen des GeschGehG Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021
Grundlagen des GeschGehG
Überblick über wesentliche Punkte der Neuregelung im GeschGehG
Begriffsbestimmungen Ansprüche bei Verletzung
− Geschäftsgeheimnis, § 2 Nr. 1 GeschGehG − Annäherung an Anspruchskanon bei
− Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses, Schutzrechtsverletzungen, §§ 6 - 8, 10 GeschGehG
§ 2 Nr. 2 GeschGehG − Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit,
− Rechtsverletzer, § 2 Nr. 3 GeschGehG § 9 GeschGehG
− Rechtsverletzendes Produkt, § 2 Nr. 4 GeschGehG
Verfahrensvorschriften
Erlaubte Handlungen und Handlungsverbote
− Ausschließliche Zuständigkeit, § 15 GeschGehG
− Zulassung des Reverse Engineering, − Prozessuale Geheimhaltungsanordnungen,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG §§ 16 ff. GeschGehG
− Unerlaubte Erlangung, Nutzung und Offenlegung,
§ 4 Abs. 1, 2 GeschGehG
− „Mittelbare Verletzung“, § 4 Abs. 3 GeschGehG
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 4Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Begriffsbestimmungen I
Geschäftsgeheimnis (§ 2 Nr. 1 GeschGehG): − Vier wesentliche Kriterien:
… eine Information Geheimheit,
a) die weder insgesamt noch in der genauen wirtschaftlicher Wert,
Anordnung und Zusammensetzung ihrer
angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen,
Bestandteile den Personen in den Kreisen,
die üblicherweise mit dieser Art von berechtigtes Interesse.
Informationen umgehen, allgemein bekannt − Aber: Das berechtigte Interesse im Sinne von c) wird absehbar
oder ohne Weiteres zugänglich ist und keine eigenständige Bedeutung erlangen, da es keine
daher von wirtschaftlichem Wert ist und Grundlage in der Richtlinie (EU) 2016/943 findet.
b) die Gegenstand von den Umständen nach − Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die den
angemessenen Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren wozu es auch schon erste gerichtliche Entscheidungen gibt.
rechtmäßigen Inhaber ist und
− Probleme wirft Neudefinition im Bereich des Strafverfahrens
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der auf, vgl. § 23 GeschGehG i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB (Stichworte:
Geheimhaltung besteht. Nachweisbarkeit, Maßstab).
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 5Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Begriffsbestimmungen II
Die Bedeutung der Begriffsdefinitionen ist nicht zu unterschätzen.
Geheimnisinhaber (§ 2 Nr. 2 GeschGehG):
− Geheimnisinhaber:
… jede natürliche oder juristische Person, die
ist „zuständig“ für Geheimhaltungsmaßnahmen, § 2 Nr. 1 b) die rechtmäßige Kontrolle über ein
GeschGehG („durch ihren rechtmäßigen Inhaber“); Geschäftsgeheimnis hat
ist Inhaber der Ansprüche nach den §§ 6 ff. GeschGehG. Rechtsverletzer (§ 2 Nr. 3 GeschGehG):
− Rechtsverletzer: … jede natürliche oder juristische Person, die
ist Gegner der Ansprüche nach den §§ 6 ff. GeschGehG; entgegen § 4 ein Geschäftsgeheimnis
rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt
Eigenschaft als Rechtsverletzer setzt weder Fahrlässigkeit
noch Vorsatz voraus. rechtsverletzendes Produkt (§ 2 Nr. 4
GeschGehG):
− Rechtsverletzendes Produkt:
… ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale,
Definition ist entscheidend für die Reichweite der Ansprüche,
Funktionsweise, Herstellungsprozess oder
vgl. §§ 7 Nrn. 2 - 5 GeschGehG sowie § 8 Abs. 1 Nrn. 1, 2
Marketing in erheblichem Umfang auf einem
GeschGehG;
rechtswidrig erlangten, genutzten oder
maßgeblich ist das Verständnis des Beruhens „in erheblichem offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.
Umfang“.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 6Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Erlaubte Handlungen und Handlungsverbote I
Kein Ausschluss des Reverse Engineering mehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG):
Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen
eines Produkts oder Gegenstands, das oder der
a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder
b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und
dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.
− Achtung: Die Möglichkeit des Reverse Engineering schließt das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht aus.
− Reverse Engineering nur zulässig bei öffentlich verfügbar gemachten Gegenständen sowie ansonsten bei Fehlen
eines vertraglichen Ausschlusses (mE richtlinienwidrig nur in der Variante des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) GeschGehG)
vorgesehen; außerdem:
noch unklar, was im Einzelfall unter „öffentlich Verfügbarmachen“ zu verstehen ist;
bei der Vertragsgestaltung sollten die Möglichkeiten eines Ausschlusses des Reverse Engineering geprüft
werden.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 7Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Erlaubte Handlungen und Handlungsverbote II
− Handlungsverbote sind geregelt in § 4 GeschGehG, dabei ist die gegenüber § 17 UWG etwas klarere Aufteilung in
drei Handlungsrichtungen zu begrüßen; es spiegeln sich die bekannten Tatvarianten des Sichverschaffens bzw.
Sicherns, Verwertens und Mitteilens wider:
Unerlaubte Erlangung (§ 4 Abs. 1 GeschGehG)
Unerlaubte Nutzung bei eigener rechtswidriger Erlangung (§ 4 Abs. 2 Nrn. 1 GeschGehG) und bei Verstoß
gegen eine Nutzungsbeschränkung (§ 4 Abs. 2 Nrn. 2 GeschGehG)
Unerlaubte Offenlegung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG)
− Neu: „Mittelbare Verletzung“
Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine
andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste,
dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat.
Einzelheiten sind unklar, was vor allem der misslungen Formulierung anzulasten ist („Ein Geschäftsgeheimnis
darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat
…“)
Anforderungen an Unternehmen, die Geheimnisträger einstellen, sind unklar.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 8Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Ansprüche bei Verletzung
− GeschGehG sieht einen umfassenden Anspruchskatalog vor; allerdings unterscheiden sich die Ansprüche im Detail
von denen im (sonstigen) Recht des geistigen Eigentums, was der Natur des Geschäftsgeheimnisses geschuldet ist;
− U.a. folgende Ansprüche sind vorgesehen:
Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG),
Vernichtung und Herausgabe von Geheimnisverkörperungen oder Gegenstände, die das Geheimnis enthalten
(§ 7 Nr. 1 GeschGehG),
Rückruf rechtsverletzender Produkte (§ 7 Nr. 2 GeschGehG),
dauerhafte Entfernung rechtsverletzender Produkte aus den Vertriebswegen (§ 7 Nr. 3 GeschGehG),
Vernichtung rechtsverletzender Produkte (§ 7 Nr. 4 GeschGehG),
Marktrücknahme (§ 7 Nr. 5 GeschGehG)
Auskunft (§ 8 Abs. 1 GeschGehG)
Schadensersatz (§ 10 GeschGehG) und Abfindung (§ 11 GeschGehG)
− Aber: Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Abs. 1 GeschGehG sind gemäß § 9 GeschGehG ausgeschlossen, wenn ihre
Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
− Kein gesetzlich geregelter Vorlage- und Besichtigungsanspruch!
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 9Grundlagen des GeschGehG Neuregelung im GeschGehG – Verfahrensvorschriften I Zuständigkeit, § 15 GeschGehG: − Abs. 1: Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach dem GeschGehG geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. − Abs. 2: Für Klagen nach Abs. 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. − Die Regelung der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 GeschGehG ist eine grobe gesetzgeberische Fehlleistung. − Danach müssen beim Auseinanderfallen der allgemeinen Gerichtsstände der Verfahrensparteien sogar Klage und Widerklage betreffend dasselbe Geheimnis an unterschiedlichen Orten verhandelt werden; dies dürfte nicht gelten für die Zwischenfeststellungswiderklage. − Soweit ersichtlich ist die Möglichkeit der Zuständigkeitskonzentration nach § 15 Abs. 3 GeschGehG bislang noch in keinem Bundesland genutzt worden. − Achtung: Regelung betrifft nur die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte! Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 10
Grundlagen des GeschGehG
Neuregelung im GeschGehG – Verfahrensvorschriften II
Prozessuale Geheimhaltungsanordnungen
− Anwendungsbereich im Hinblick auf richtlinienkonforme Ausgestaltung unklar.
− Anwendung demnächst auch im Patentstreitverfahren, vgl.
§ 145a des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts (BT-Drs. 19/25821)
− Zweistufiges Verfahren:
Einstufung streitgegenständlicher Informationen als geheimhaltungsbedürftig
(§ 16 Abs. 1 GeschGehG)
Daran geknüpfte Vertraulichkeitspflichten:
o Allgemeine Vertraulichkeitspflicht (§ 16 Abs. 2 GeschGehG)
o Weitere gerichtliche Beschränkungen (§ 19 GeschGehG)
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 112 Erste gerichtliche Entscheidungen Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021
Erste gerichtliche Entscheidungen
Übersicht
Verfahrensrecht Materielles Recht
Geheimhaltungsanordnungen Geheimnisqualität
OLG Dresden, Beschl. v. 3. Februar 2021, 4 W 935/20 LG Konstanz, Urt. v. 8. Oktober 2020, D 6 O 207/20
OLG Koblenz, Beschl. v. 25. Januar 2021, 9 U 1382/13 BVerwG, Beschl. v. 5. März 2020, 20 F 3/19
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 –
Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613) Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
LG Münster, Urt. v. 30. Oktober 2019, 21 O 76/17 OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 –
Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613)
Bestimmtheit der Anträge KG, Beschl. v. 10. November 2020, 6 W 1029/20
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27. November 2020, 6 W 113/20 OLG Hamm, Urt. v. 15. September 2020, 4 U 177/19 –
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Stopfaggregat
Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613) LAG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20
Dringlichkeit Berechtigtes Interesse
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27. November 2020, 6 W 113/20 VG Stuttgart, Urt. v. 29. Oktober 2020, 14 K 2981/19
OLG München, Beschl. v. 8. August 2019, 29 W 940/19
Geheimnisinhaber
Übergangsrecht/Kontinuität der Rechtsfolgen OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2019, I-2 U 34/19 –
Spritzgießwerkzeug für Spritzen
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 –
Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613) Rechtsfolgen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2019, I-2 U 34/19 – OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 –
Spritzgießwerkzeug für Spritzen Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613)
OLG Hamm, Urt. v. 15. September 2020, 4 U 177/19 – Stopfaggregat
LAG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20 Entscheidungen abrufbar über juris außer
OLG Koblenz, 9 U 1382/13
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 13Entscheidungen – Verfahren I
Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 172 ff. GVG und nach §§ 16 ff. GeschGehG
Zum einen strenge Linie unter §§ 172 ff. GVG das OLG Dresden, Beschl. v. 3. Februar 2021, 4 W 935/20 (BeckRS
2021, 3459):
ꟷ „Die Geheimhaltungsanordnung [nach den §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG] erstreckt sich nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht auf den in
der Verhandlung nicht persönlich anwesend gewesenen Kläger und durfte dies auch nicht.“
ꟷ „Das Risiko, dass dieser [der nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt] den Inhalt einer
mündlichen Verhandlung nicht an seinen Mandanten weiterleitet oder - wie hier - wegen einer Geheimhaltungsanordnung nicht an diese
weiterleiten darf, fällt allein in deren [der nicht erschienenen Partei] Verantwortungsbereich.“
Zum anderen wenig restriktiv unter §§ 16 ff. GeschGehG OLG Koblenz, Beschl. v. 25. Januar 2021, 9 U 1382/13 (nicht
veröffentlicht):
ꟷ „Die auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 GeschGehG beschlossenen Zugangsbeschränkungen wirken sich … lediglich insoweit aus, als
das Gericht nicht zugelassene Personen auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausschließen kann (§ 19 Abs. 2 Nr. 1
GeschGehG) und als die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 16 Abs. 3 GeschGehG ausnahmslos für alle nicht
zugelassenen Personen gilt.“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 14Entscheidungen – Verfahren II
Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 172 ff. GVG und nach §§ 16 ff. GeschGehG
Fortsetzung zu OLG Koblenz, Beschl. v. 25. Januar 2021, 9 U 1382/13 (nicht veröffentlicht):
ꟷ „Insoweit müssen die Parteien … als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen dann nicht vertraulich behandeln
und dürfen diese, ohne der Sanktionierung durch § 17 Satz 1 GeschGehG zu unterliegen, außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens nutzen oder offenlegen, wenn sie von Ihnen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.“
Dies soll nach dem OLG Koblenz auch für die streitgegenständlichen Informationen gelten, für welche die Klageseite
im Verfahren eine unerlaubte Erlangung geltend macht. Das konterkariert den Sinn und Zweck der §§ 16 ff.
GeschGehG.
− „Innerhalb des Verfahrens ist … – im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse der Parteien an einer effektiven
Prozessführung – jede Offenbarung oder Nutzung zulässig, die nach billigem Ermessen der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient.“
Dies soll nach dem OLG Koblenz auch im Fall der Anordnung einer Zugangsbeschränkung nach § 19 GeschGehG
gelten.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 15Entscheidungen – Verfahren III
Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff. GeschGehG
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613):
ꟷ „Es stellt einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn die Partei entscheidungserheblichen Vortrag
von einer Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig abhängig macht und über ihren Antrag nach § 16
GeschGehG nicht so zeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden wird, dass ihr die
Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 5 GeschGehG
offensteht.“
ꟷ „Die Klageanträge mit Ausnahme des Antrags Ziff. III (Adresslisten) sind erst mit Offenlegung der darin in Bezug
genommenen Rezepturen hinreichend bestimmt. Bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über die zum Zwecke der
Offenlegung beantragten Maßnahmen gem. §§ 16, 20 GeschGehG können die Anträge nicht als unzulässig abgewiesen
werden.“
Für die wirksame Implementierung eines verfahrensrechtlichen Geheimnisschutzes ist dies eine ganz entscheidende
Aussage. Der Geheimnisinhaber muss sich demnach nicht darauf einlassen, Vortrag zu Geheimnissen in der bloßen
Hoffnung zu halten, das Gericht werde eine Geheimhaltungsanordnung (im Nachgang) schon noch erlassen.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 16Entscheidungen – Verfahren IV
Geheimhaltungsanordnungen nach §§ 16 ff. GeschGehG
LG Münster, Urt. v. 30. Oktober 2019, 21 O 76/1 (juris):
ꟷ „Darüber hinaus grenzt die Klägerin in ihrem Antrag die Informationen aus ihren Konstruktionsplänen und -aufzeichnungen,
die sie als geheimhaltungsbedürftig ansieht, nicht von denen ab, die sich zwanglos aus den bekannten Patenten ergeben,
durch das Reverse Engineering problemlos zu ermitteln sind oder sonst durch erlaubte Handlungen im Sinne des § 3
GeschGehG erlangt werden können.“
ꟷ „Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend darlegen und beweisen können, dass die Gleisstopfaggregate der Beklagten auf
Informationen der Klägerin beruhen. Entsprechende Ansprüche gemäß § 17 UWG a. F. stehen der Klägerin
dementsprechend nicht zu. Korrespondierend hat sie auch keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG,
streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Soweit § 16 Abs. 1 GeschGehG eine „Kann“-
Regelung darstellt, übt das Gericht sein Ermessen entsprechend aus.“
Diese Entscheidung des LG Münster zeigt – in der frühen Phase des GeschGehG – noch erhebliche Unsicherheit im
Umgang mit den Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG auf.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 17Entscheidungen – Verfahren V
Prozessuale Geheimhaltungsanordnung in Altverfahren
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613):
− „Die Einstufung streitgegenständlicher Informationen als geheimhaltungsbedürftig gem. § 16 GeschGehG ist auch in
Verfahren zulässig, in denen Ansprüche auf einen Verstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt werden.“
Bestimmtheit der Anträge
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27. November 2020, 6 W 113/20:
− Ls. 2: „Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GeschGehG ist es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit
der Anträge erforderlich, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse konkret bezeichnet werden.“
Dies scheint eine Beschreibung des Geheimnisses selbst zu erfordern.
− Aber Entscheidungsgründe: „Für die Zulässigkeit des Verfügungsantrags ist wesentlich, dass die … Beeinträchtigung des
Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der konkreten Verletzungsform bezeichnet wird …“
Verweis auf konkret verletzende Ausführungsform scheint zu genügen (so auch zum alten Recht BGH GRUR 2018, 1161
– Hohlfasermembranspinnanlage II)
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 18Entscheidungen – Verfahren VI
Bestimmtheit der Anträge
demgegenüber OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS
2020, 35613):
− „Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des
sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der
Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten …“
− „Denn bei der Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Bestimmtheitsgrundsatz und Geheimhaltungsschutz ist zu
berücksichtigen, dass nach der Neuregelung in § 16 Absatz 1 GeschGehG auf Antrag einer Partei streitgegenständliche
Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können.“
Das OLG Stuttgart stellt vor dem Hintergrund zusätzlicher prozessualer Schutzmöglichkeiten höher Anforderungen an die
Bestimmtheit von Anträgen.
Dringlichkeit
OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 27. November 2020, 6 W 113/20 (GRUR-RR 2021, 229):
− „Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin unter Dringlichkeitsgesichtspunkten anlasslos dazu verpflichtet sein sollte,
ihre Mitarbeiter regelmäßig daraufhin zu überwachen, ob diese keine Geschäftsgeheimnisse unerlaubt weitergeben - soweit
dies rechtlich überhaupt möglich wäre.“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 19Entscheidungen – Verfahren VII
Dringlichkeit
OLG München, Beschl. v. 8. August 2019, 29 W 940/19 (GRUR-RR 2019, 443):
− „Es erscheint zweifelhaft, ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 [nun: § 12 Abs. 1] UWG auf die Geltendmachung
von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG analog angewendet werden kann, da dies eine planwidrige
Regelungslücke voraussetzen würde. Der Gesetzgeber scheint beim GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen
zum Verfügungsverfahren abgesehen zu haben.“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 20Entscheidungen – Übergangsrecht I
Kontinuität der Rechtsfolgen
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613):
─ „Wird ein Unterlassungsanspruch auf einen Erstverstoß gegen § 17 UWG a.F. gestützt, liegt eine Wiederholungsgefahr nur
dann vor, wenn das beanstandete Verhalten auch seit dem Inkrafttreten des GeschGehG durchgehend als rechtswidrig
einzustufen ist.“
─ Zur Erstbegehungsgefahr: „Ist dies nur deshalb nicht der Fall, weil der Geheimnisinhaber nicht schon vor diesem Zeitpunkt
angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann feststellbaren Verstößen gegen § 17 UWG a.F. indizielle Wirkung für
das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr für entsprechende Verstöße gegen § 4 GeschGehG zugemessen werden.“
─ „Stellt das neue Recht zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtswidrigkeit auf, müssen diese spätestens bei Inkrafttreten –
und seither durchgehend – vorgelegen haben. So liegt es in der hiesigen Fallkonstellation mit den zusätzlichen
Anforderungen an die vom Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffenden Geheimhaltungsmaßnahmen.“
Dass eine einmal entfallene Wiederholungsgefahr nicht wieder auflebt, kann in der Sondersituation der Einführung des
GeschGehG und der damit einhergehenden Verschärfung der Anforderungen durchaus in Frage gestellt werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2019, I-2 U 34/19 – Spritzgießwerkzeug für Spritzen (GRUR-RS 2019,
33225):
─ „Ändert sich die Rechtslage im Hinblick auf einen ausschließlich zukunftsbezogenen Anspruch, ist das im
Entscheidungszeitpunkt geltende (neue) Recht heranzuziehen … Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter
altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr an § 6
GeschGehG zu messen …“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 21Entscheidungen – Übergangsrecht II
Kontinuität der Rechtsfolgen
a.A. wohl OLG Hamm, Urt. v. 15. September 2020, 4 U 177/19 – Stopfaggregat (WRP 2021, 223):
─ „Die aktuell ergriffenen Maßnahmen sind insoweit nicht ausreichend und es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
diese bis Ende 2012 einen deutlich höheren Standard hatten.“
Siehe auch LAG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20 (MMR 2021, 181):
─ „Mangels Übergangsvorschrift richtet sich ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche
Geheimnisschutz geltend gemacht wird, seit dem 26.04.2019 nach dem GeschGehG.“
─ Aber offenbar Bezug der Geheimhaltungsmaßnahmen auf die Vergangenheit: „Diese hat der Verfügungsbeklagte nicht erfüllt.
Dies genügt auch unter Würdigung des Umstandes, dass der letzte Arbeitstag anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses
noch vor In-Kraft-Treten des Geschäftsgeheimnisgesetzes lag, nicht als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 22Entscheidungen – Materielles Recht I
Geheimnisqualität
LG Konstanz, Urt. v. 8. Oktober 2020, D 6 O 207/20 (GRUR-RS 2020, 31474):
─ „Die aus 13 Namen bestehende Kundenliste aus der E-Mail des Verfügungsbeklagten vom 08.08.2020, 09.07 Uhr (Anlage
AS 7), stellt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG dar.“
Sehr weitgehend BVerwG, Beschl. v. 5. März 2020, 20 F 3/19 (NVwZ 2020, 715):
─ „Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf den Inhalt von Dateien,
die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu äußeren Merkmalen von
Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp, Dateigröße), aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt.“
Das BVerwG nimmt dabei Bezug auf § 2 Nr. 1 GeschGehG.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 23Entscheidungen – Materielles Recht II
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613):
─ „Als Mindeststandard ist zu fordern, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die
Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zudem
müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben.
Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Genauso wie
das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in
Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt.
Letzteres kann angenommen werden, wenn der Geheimnisinhaber es zulässt, dass Mitarbeiter Dateien ohne Passwortschutz
auf privaten Datenträgern abspeichern oder wenn Papierdokumente nicht gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert
sind.“
─ „Solange es hierzu noch keine gefestigte Judikatur gibt, besteht für den Geschäftsinhaber zwar das Risiko, dass er die von
ihm ergriffenen Maßnahmen als ausreichend einschätzt, dies jedoch von den Gerichten später anders bewertet wird und er
dann keinen Schutz nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genießt. Diese Erwägung führt allerdings
nicht dazu, zugunsten nachlässiger Geheimnisinhaber die Anforderungen an die Angemessenheit der Maßnahmen
aufzuweichen.“
Das erscheint übertrieben streng angesichts der gerade für Geheimnisinhaber derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 24Entscheidungen – Materielles Recht III
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
KG, Beschl. v. 10. November 2020, 6 W 1029/20 (BeckRS 2020, 31170):
─ „…, da an das Merkmal der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen auch im Rahmen des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG
keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (…). Es ist bereits dann erfüllt, wenn der Betreffende irgendwelche
aktiven Vorkehrungen trifft, um die geheime Information vor einem rechtswidrigen Erlangen, Nutzen oder Offenlegen zu
schützen (…), etwa eine sichere Verwahrung oder eine Zugangssicherung der Daten durch Passwörter im Unternehmen.“
Sehr viel strenger aber OLG Hamm, Urt. v. 15. September 2020, 4 U 177/19 – Stopfaggregat (WRP 2021,
223):
─ Zur Wahrung des in den Plänen der Klägerin liegenden Geschäftsgeheimnisses ist ein hohes Maß an
Sicherheitsvorkehrungen angemessen. …Das hier streitgegenständliche Stopfaggregat hat für das Unternehmen der
Klägerin erhebliche Bedeutung. So beruft sie sich selbst darauf, dass es sich dabei um ihr "Flaggschiff" handele.“
Diese Anknüpfung der Angemessenheit der Maßnahmen an den Wert der Information für das Unternehmen ist
zweifelhaft, da sie nicht oder zumindest kaum am Zweck des Erfordernisses der angemessenen
Geheimhaltungsmaßnahmen orientiert ist.
─ „Aus der Sichtweise eines objektiven und verständigen Betrachters aus den Fachkreisen der Parteien ist es aber zwingend
erforderlich, in Anbetracht der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses jedem Hinweis auf eine Umgehung von (angeblichen)
Geschäftsgeheimnissen sorgfältig nachzugehen und das Sicherheitskonzept zeitnah anzupassen oder Sanktionen zu
ergreifen.“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 25Entscheidungen – Materielles Recht IV
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen
LAG Düsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2020, 12 SaGa 4/20 (MMR 2021, 181):
─ „Wie die Kammer den Parteien im Termin mitgeteilt hat, erachtet sie die Regelungen in § 14 Absätze 1 bis 3 des
Arbeitsvertrags zur Geheimhaltungspflicht für ungenügend im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchstabe b GeschGehG. Die Regelung
ist deutlich zu weitgehend, denn es wird sogar ausdrücklich das, was nicht Geschäftsgeheimnis ist, erfasst.“
─ „Wer weiß, dass eine Unterlage, die er für geheimhaltungsbedürftig hält, entgegen der vertraglichen Rückgabepflicht nicht
zurückgegeben wird und dann von März/April bis Oktober eines Jahres nicht einmal außergerichtlich im Sinne einer
Herausgabeforderung tätig wird, dokumentiert kein wirkliches Geheimhaltungsinteresse und trifft keine angemessenen
Schutzmaßnahmen.“
Das LAG Düsseldorf verkennt in diesem Zusammenhang den Schutzgegenstand des GeschGehG, indem es zwischen
den Geheimhaltungsmaßnahmen in Bezug auf Unternehmensunterlagen und in Bezug auf private Aufzeichnungen des
Mitarbeiters unterscheidet. Entgegen dem LAG Düsseldorf kommt es nicht darauf an, wie welche Verkörperung des
Geheimnisses geschützt ist, sondern dass der Schutz insgesamt gewährleistet ist.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 26Entscheidungen – Materielles Recht V
Berechtigtes Interesse
VG Stuttgart, Urt. v. 29. Oktober 2020, 14 K 2981/19 (BeckRS 2020, 35538):
─ „Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 6 Satz 2 LIFG (juris: InfFrG BW) setzt ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse voraus. Wer sich gegen die Rechtsordnung wendet, kann weder deren Schutz noch ein „Recht auf
Intransparenz“ zur Verschleierung illegalen Verhaltens reklamieren.“
Diese Position dürfte sich in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nicht durchsetzen, da ein so verstandenes Merkmal
des berechtigten Interesses nicht richtlinienkonform sein dürfte.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 27Entscheidungen – Materielles Recht VI
Geheimnisinhaber
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. November 2019, I-2 U 34/19 – Spritzgießwerkzeug für Spritzen (GRUR-RS 2019,
33225):
─ „Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren muss die (…) Firma glaubhaft
machen, dass sie Inhaberin der in den Spritzgussformen möglicherweise verkörperten Informationen im Sinne von § 2 Nr. 2
Geschäftsgeheimnisgesetz ist, d.h. dass die Spritzgussformen ihr Eigentum und nicht das Eigentum des die Formen
unmittelbar besitzenden (…) Unternehmens sind. Als Indiz für den Eigentumsübergang an den Formen kommt die Bezahlung
des Kaufpreises für die Anfertigung der Formen in Betracht.“
Die Entscheidung zeigt sehr eindrucksvoll auf, wie kompliziert der Nachweis der Aktivlegitimation sein kann, wenn hierzu
keine ausreichende vertragliche Vorsorge getroffen wurde.
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 28Entscheidungen – Materielles Recht VII
Reichweite der Rechtsfolgen
OLG Stuttgart, Urt. v. 19. November 2020, 2 U 575/19 – Schaumstoffsysteme (GRUR-RS 2020, 35613):
─ „Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch ein rechtsverletzendes Verhalten indiziert
(BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, juris Rn. 25 – Empfehlungs-Email; BGH, Urteil vom 14. November 2017
– VI ZR 534/15, juris Rn. 17). Die Wiederholungsgefahr erstreckt sich auf kerngleiche Handlungen, d.h. vorliegend auf
sachlich-funktionell eng mit dem verletzten Geheimnis zusammenhängende weitere Geheimnisse.“
Für die Praxis der Verfahrensführung in Geheimnisschutzsachen ist diese Aussage von ganz entscheidender Bedeutung.
Dies ermöglicht es zumindest theoretisch, ausgehend von der für ein Geheimnis festgestellten Verletzung einen
umfassenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Allerdings schränkt das Gericht den Bereich der kerngleichen
Handlungen erheblich ein und führt aus, dass die betroffenen „Rezepturen dieselben charakteristischen Merkmale
aufweisen“ müssten.
− „Hinsichtlich der Begehungsform der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung gilt der Maßstab, dass Modifikationen und
Weiterentwicklungen nichts an einer Übernahme bzw. Verwertung des Geheimnisses ändern, solange die entscheidenden
Grundelemente beibehalten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, dass dasselbe technische Ergebnis ohne
Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können …“
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 293 Offene Fragen Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021
Offene Fragen
Fragen, die uns in den nächsten Jahren beschäftigen dürften
Materielles Recht Verfahrensrecht
− Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen – mit − Bestimmtheit von Anträgen
Sicherheit ein Dauerbrenner − Erstreckung von Rechtsfolgen auf „kerngleiche“
− Reverse Engineering – Möglichkeiten des Verletzungen bei Unterlassungs-, Beseitigungs-,
vertraglichen Ausschlusses? Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
− Zusammenhang zwischen erlaubtem Erwerb einer − Rechtsbehelfe Dritter gegen Anordnungen nach den
Information und ihrer Nutzung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 §§ 16 ff. GeschGehG
GeschGehG) − Rechtsfolgen der Informationsweitergabe an nicht
− Reichweite der Definition des rechtsverletzenden nach § 19 GeschGehG privilegierte Personen
Produkts nach § 2 Nr. 4 GeschGehG
− Voraussetzungen und praktische Auswirkungen des
Verbots der „mittelbaren“ Verletzung nach § 4 Abs. 3
GeschGehG
Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021 31Kontaktinformationen Berlin Grolmanstraße 36, 10623 Berlin T +49. (0)30. 22 69 22 - 0 F +49. (0)30. 22 69 22 - 22 berlin@preubohlig.de Düsseldorf Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf T +49. (0)211. 59 89 16 - 0 F +49. (0)211. 59 89 16 - 22 duesseldorf@preubohlig.de Hamburg Neuer Wall 72, 20354 Hamburg T +49. (0)40. 60 77 233 - 0 F +49. (0)40. 60 77 233 - 22 hamburg@preubohlig.de München Leopoldstraße 11a, 80802 München T +49. (0)89. 38 38 70 - 0 F +49. (0)89. 38 38 70 - 22 muenchen@preubohlig.de Paris 139, boulevard Haussmann, F-75008 Paris T +33. (0)1. 53 81 50 40 F +33. (0)1. 53 81 50 41 paris@preubohlig.de RA Daniel Hoppe Neuer Wall 72 20354 Hamburg dho@preubohlig.de Excellence is in the details. Zwei Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz | 19. Mai 2021
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