Teil 7. Hausfriedensbruch, Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: ...

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Grundkurs Strafrecht II
   PD Dr. Luís Greco
   Teil 7: Hausfriedensbruch u.a.

Teil 7. Hausfriedensbruch, Verletzungen
      des persönlichen Lebens- und
            Geheimbereichs
Grundkurs Strafrecht II
        PD Dr. Luís Greco
        Teil 7: Hausfriedensbruch u.a.

I. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder
wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des
Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
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1. Allgemeine Bemerkungen
Rechtsgut: Hausrecht
       individuelles Rechtsgut.
Inhaber des Hausrechts:
       Mieter ggü.      Vermieter      bis   zur   Übertragung   des   unmittelbaren
       Besitzes.
                 s. OLG Hamburg NJW 2006, 2131.
       Mehrere Berechtigte: grds. kann jeder Zutrittsrechte gewähren, and.
       erst bei Unzumutbarkeit
                 s. BGH NJW 1952, 975 (z.); OLG Hamm NJW 1965, 2067.
       Dienstmädchen für den Dienstherrn (RGSt 12, 132, 133);
       Minderjähriger in Abwesenheit der Erwachsenen (BGHSt 21, 224);
       Dozent über den Vorlesungsraum (BGH NStZ 1982, 158, 159).
Dauerdelikt
„widerrechtlich“,    „ohne                   Befugnis“       =         allgemeine
Rechtswidrigkeitsmerkmale
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2. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes
Besitztum, abgeschlossene Räume, welche zum
öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind
Wohnung = „Inbegriff derjenigen Räumlichkeiten, welche einer
Einzelperson oder einer zusammengehörenden Mehrheit von
Personen, einer Familie, zum ständigen Aufenthalte dienen oder zur
Benutzung freistehen“ (RGSt 12, 132, 133), d.h. Räumlichkeiten, die
bestimmungsgemäß zur Unterkunft von Menschen dienen.
       leerstehende, zum Abbruch vorgesehene Häuser (-), OLG Köln NJW 1982,
       2674 (aber befriedetes Besitztum).
       Begriff ≠ Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB
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2. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
…
Geschäftsräume = „Räumlichkeit, die durch einen maßgebenden
Willen wesentlich, hauptsächlich und auch für eine gewisse zeitliche
Dauer zur Betreibung gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer
oder ähnlicher Geschäfte bestimmt worden ist und dieser Bestimmung
gemäß auch verwendet wird“ (RGSt 32, 371).
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2. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
…
befriedetes Besitztum = Grundstücke, die „in äußerlich erkennbarer
Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das
beliebige Betreten durch andere gesichert“ sind (RGSt 36, 395, 397).
nur Grundstücke (s. RGSt 32, 371).
befriedet = eingefriedet, eingehegt.
         etwa Zaun, Mauer, nicht aber bloßes Schild (BayObLG NJW 1995, 269) oder
         naturgemäße Abgrenzungen wie eine Fußgängerpassage einer U-Bahn-
         Station (OLG Frankfurt NJW 2006, 1746).
räumlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Gebäude nicht erforderlich.
Schutzwehren müssen weder lückenlos sein (s. OLG Köln NJW 1982, 2674,
2676) noch den Zugang wesentlich erschweren.
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2. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
…
befriedetes Besitztum
...
Schutz offener (d.h. nicht selbst eingefriedeter) Zubehörflächen
       RGSt 20, 150,         154       f.;   OLG   Oldenburg   NJW   1985,   1352
(Warenhauspassage)
      Rspr. bejaht Schutz; lässt in neueren Entscheidungen offen, ob
Wohnung bzw. Geschäftsraum usw. oder befriedetes Besitztum.
       str., abl. etwa Rudolphi/Stein, SK-StGB § 123 Rn. 36 a.
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2. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt
…
Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind = Räume,
die für Tätigkeiten eingerichtet werden, welche der Erledigung
staatlicher Aufgaben dienen und aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften erfolgen.
       z.B. Behörden- und Parlamentsgebäude (RGSt 47, 270, 278),
       Gerichtssaal (BGHSt 30, 350), Kirche (OLG Jena NJW 2006, 1892)
Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind = Räume,
die dem Personen- oder Gütertransportverkehr dienen und allgemein
zugänglich sind.
       insb. Fahrzeuge
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2. Objektiver Tatbestand
…
b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen
Eindringen: Betreten gegen (a.A.: ohne) den Willen des Berechtigten.
Betreten = Aufstellen einer Stütze ausreichend.
        and. RGSt 39, 440 f.
gegen den Willen: Einverständnis tatbestandsausschließend
        allgemein      zugängliche               Räumlichkeiten,             generelles
        Einverständnis
        der bloße Wille, innerhalb einer für die Öffentlichkeit zugänglichen
        Räumlichkeit etwas zu tun, womit der Inhaber des Hausrechts nicht
        einverstanden ist (z.B.      einen Ladendiebstahl zu begehen), entzieht
        dem Einverständnis nicht seine Wirkung.
        And. erst bei individuellem Hausverbot oder wenn dieser Wille
        äußerlich erkennbar ist.
        etwa: Überfall durch maskierte Räuberbande; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2678
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2. Objektiver Tatbestand
…
b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen
…
gegen den Willen: Einverständnis tatbestandsausschließend
…
Willensmängel: nach h.M. soll die Täuschung irrelevant sein, and. aber die
Nötigung (so etwa Rudolphi/Stein, SK-StGB § 123 Rn. 18b).
        and. OLG München NJW 1972, 2275.
bei Zutrittsverboten durch Verwaltungsakte kommt es allein auf die
Wirksamkeit, nicht auf die Rechtmäßigkeit an.
        ebenso bei angefochtenen, aber für sofort vollziehbar erklärten VA (gem. § 80
        II Nr. 4 VwGO), s. BGH NStZ 1982, 158.
        str.; a.A. bloßes Ungehorsamsunrecht.
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2. Objektiver Tatbestand
…
b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen
Verweilen
echtes Unterlassungsdelikt.
Subsidiär ggü. Var. 1.
erste Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeit ausreichend, RGSt 5, 109
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3. Sonstige Fragen
a) Eindringen durch Unterlassen?
Nach h.M. möglich.
b) Antragsdelikt, s. § 123 II StGB
c) Rechtfertigung
§ 110 c StPO: „Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine
Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf
nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines
Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des
Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.“
d) Konkurrenzen
s. etwa OLG Jena NJW 2006, 1892
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II. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem
Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich
gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte
Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung
zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1
und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen
werden. § 74a ist anzuwenden.
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II. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
öffentlich vs. nichtöffentlich = unbegrenzter bzw. begrenzter
Personenkreis
Aufnahme muss nicht heimlich erfolgen, s. OLG Thüringen NStZ
        1995, 502
         str.; a.A.: in diesem Fall höchstens§ 240 StGB.
unbefugt = allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal
         denkbar v.a.: Einwilligung;
         § 32, 34 StGB (etwa Abwehr von Nötigungen und Erpressungen).
         Rechtfertigung nach einem Prinzip des überwiegenden Interesses?
                  s. KG JR 1981, 254; str.
         Bei repressiven Zwecken: grds. nur§ 100a ff. StPO einschlägig,
         abschließende Regelung (BGHSt 31, 304, 306 f.)
Abhörgerät i.S.v. Abs. 2 Nr. 1: Zweithörer (-), BGHSt 39, 335 (343).
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III. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders
geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht
oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung
oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten
zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder
Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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III. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
Schutz des „letzten Rückzugsbereichs“ des Einzelnen, BT-Drs.
15/2466, S. 5.
gegen Einblick besonders geschützter Raum: etwa Toiletten und
Umkleidekabinen, private Saunen oder Gärten, nicht aber der
Saunabereich eines Erlebnisbades (OLG Koblenz NStZ 2009, 268).
höchstpersönlicher Lebensbereich: sexueller Bereich, Krankheit,
Tod
Bloßes Betrachten durch Dritte soll Abs. 2 nicht verwirklichen,
ansonsten Wertungswiderspruch zu Abs. 1.
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IV. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner
Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung
technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit
Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner
Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders
gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
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IV. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
s.a. § 206 StGB
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V. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht
für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert
sind oder übermittelt werden.
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VI. Abfangen von Daten (§ 202b StGB)
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von
technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus
einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der
elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
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VII. Vorbereiten des Ausspähens und
Abfangens von Daten (§ 202c StGB)
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§
202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen
überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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VIII. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1. Arzt ... 3. Rechtsanwalt …
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger …
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. …
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis
nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
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VIII. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)
Geheimnis = Tatsachen, die einem beschränkten Personenkreis bekannt sind
(Geheimsein), und die jemand berechtigterweise ([objektives]
Geheimhaltungsinteresse) geheim halten will ([subjektiver]
Geheimhaltungswille).
           etwa OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 235; OLG Hamm NJW 2001, 1957.
            Geheimsein fehlt insb. auch bei Tatsachen, die in öffentlicher Verhandlung vor   Gericht
erörtert worden sind,
                       s. etwa OLG Köln NJW 2000, 3656.
anvertraut worden = Sonderbeziehung i.S. eines Vertrauensakts des Opfers
erforderlich
sonst bekanntgeworden = Täter muss nur von der Tatsache kraft
Berufsausübung Kenntnis erlangt haben.
           zu beiden OLG Köln NJW 2000, 3656 (Akteneinsichtsrecht eines RA).
Unbefugt = allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal
Rechtfertigung kraft überwiegenden Interesses?
           Dafür BGHSt 1, 366, 368; OLG Köln NJW 2000, 3656, 3657; str.
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IX. Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
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IX. Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB)
Verwerten = Wirtschaftliches Ausnutzen zur Gewinnerzielung für sich
oder einen Dritten.
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