Teil 7. Hausfriedensbruch, Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: ...
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Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. Teil 7. Hausfriedensbruch, Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. I. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 1. Allgemeine Bemerkungen Rechtsgut: Hausrecht individuelles Rechtsgut. Inhaber des Hausrechts: Mieter ggü. Vermieter bis zur Übertragung des unmittelbaren Besitzes. s. OLG Hamburg NJW 2006, 2131. Mehrere Berechtigte: grds. kann jeder Zutrittsrechte gewähren, and. erst bei Unzumutbarkeit s. BGH NJW 1952, 975 (z.); OLG Hamm NJW 1965, 2067. Dienstmädchen für den Dienstherrn (RGSt 12, 132, 133); Minderjähriger in Abwesenheit der Erwachsenen (BGHSt 21, 224); Dozent über den Vorlesungsraum (BGH NStZ 1982, 158, 159). Dauerdelikt „widerrechtlich“, „ohne Befugnis“ = allgemeine Rechtswidrigkeitsmerkmale
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind Wohnung = „Inbegriff derjenigen Räumlichkeiten, welche einer Einzelperson oder einer zusammengehörenden Mehrheit von Personen, einer Familie, zum ständigen Aufenthalte dienen oder zur Benutzung freistehen“ (RGSt 12, 132, 133), d.h. Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zur Unterkunft von Menschen dienen. leerstehende, zum Abbruch vorgesehene Häuser (-), OLG Köln NJW 1982, 2674 (aber befriedetes Besitztum). Begriff ≠ Wohnung i.S.v. § 244 I Nr. 3 StGB
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt … Geschäftsräume = „Räumlichkeit, die durch einen maßgebenden Willen wesentlich, hauptsächlich und auch für eine gewisse zeitliche Dauer zur Betreibung gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Geschäfte bestimmt worden ist und dieser Bestimmung gemäß auch verwendet wird“ (RGSt 32, 371).
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt … befriedetes Besitztum = Grundstücke, die „in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert“ sind (RGSt 36, 395, 397). nur Grundstücke (s. RGSt 32, 371). befriedet = eingefriedet, eingehegt. etwa Zaun, Mauer, nicht aber bloßes Schild (BayObLG NJW 1995, 269) oder naturgemäße Abgrenzungen wie eine Fußgängerpassage einer U-Bahn- Station (OLG Frankfurt NJW 2006, 1746). räumlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Gebäude nicht erforderlich. Schutzwehren müssen weder lückenlos sein (s. OLG Köln NJW 1982, 2674, 2676) noch den Zugang wesentlich erschweren.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt … befriedetes Besitztum ... Schutz offener (d.h. nicht selbst eingefriedeter) Zubehörflächen RGSt 20, 150, 154 f.; OLG Oldenburg NJW 1985, 1352 (Warenhauspassage) Rspr. bejaht Schutz; lässt in neueren Entscheidungen offen, ob Wohnung bzw. Geschäftsraum usw. oder befriedetes Besitztum. str., abl. etwa Rudolphi/Stein, SK-StGB § 123 Rn. 36 a.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt … Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind = Räume, die für Tätigkeiten eingerichtet werden, welche der Erledigung staatlicher Aufgaben dienen und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgen. z.B. Behörden- und Parlamentsgebäude (RGSt 47, 270, 278), Gerichtssaal (BGHSt 30, 350), Kirche (OLG Jena NJW 2006, 1892) Räume, welche zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind = Räume, die dem Personen- oder Gütertransportverkehr dienen und allgemein zugänglich sind. insb. Fahrzeuge
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand … b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen Eindringen: Betreten gegen (a.A.: ohne) den Willen des Berechtigten. Betreten = Aufstellen einer Stütze ausreichend. and. RGSt 39, 440 f. gegen den Willen: Einverständnis tatbestandsausschließend allgemein zugängliche Räumlichkeiten, generelles Einverständnis der bloße Wille, innerhalb einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeit etwas zu tun, womit der Inhaber des Hausrechts nicht einverstanden ist (z.B. einen Ladendiebstahl zu begehen), entzieht dem Einverständnis nicht seine Wirkung. And. erst bei individuellem Hausverbot oder wenn dieser Wille äußerlich erkennbar ist. etwa: Überfall durch maskierte Räuberbande; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2678
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand … b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen … gegen den Willen: Einverständnis tatbestandsausschließend … Willensmängel: nach h.M. soll die Täuschung irrelevant sein, and. aber die Nötigung (so etwa Rudolphi/Stein, SK-StGB § 123 Rn. 18b). and. OLG München NJW 1972, 2275. bei Zutrittsverboten durch Verwaltungsakte kommt es allein auf die Wirksamkeit, nicht auf die Rechtmäßigkeit an. ebenso bei angefochtenen, aber für sofort vollziehbar erklärten VA (gem. § 80 II Nr. 4 VwGO), s. BGH NStZ 1982, 158. str.; a.A. bloßes Ungehorsamsunrecht.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 2. Objektiver Tatbestand … b) Tathandlungen: Eindringen, Verweilen Verweilen echtes Unterlassungsdelikt. Subsidiär ggü. Var. 1. erste Aufforderung zum Verlassen der Räumlichkeit ausreichend, RGSt 5, 109
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. 3. Sonstige Fragen a) Eindringen durch Unterlassen? Nach h.M. möglich. b) Antragsdelikt, s. § 123 II StGB c) Rechtfertigung § 110 c StPO: „Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.“ d) Konkurrenzen s. etwa OLG Jena NJW 2006, 1892
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. II. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. II. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) öffentlich vs. nichtöffentlich = unbegrenzter bzw. begrenzter Personenkreis Aufnahme muss nicht heimlich erfolgen, s. OLG Thüringen NStZ 1995, 502 str.; a.A.: in diesem Fall höchstens§ 240 StGB. unbefugt = allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal denkbar v.a.: Einwilligung; § 32, 34 StGB (etwa Abwehr von Nötigungen und Erpressungen). Rechtfertigung nach einem Prinzip des überwiegenden Interesses? s. KG JR 1981, 254; str. Bei repressiven Zwecken: grds. nur§ 100a ff. StPO einschlägig, abschließende Regelung (BGHSt 31, 304, 306 f.) Abhörgerät i.S.v. Abs. 2 Nr. 1: Zweithörer (-), BGHSt 39, 335 (343).
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. III. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. III. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) Schutz des „letzten Rückzugsbereichs“ des Einzelnen, BT-Drs. 15/2466, S. 5. gegen Einblick besonders geschützter Raum: etwa Toiletten und Umkleidekabinen, private Saunen oder Gärten, nicht aber der Saunabereich eines Erlebnisbades (OLG Koblenz NStZ 2009, 268). höchstpersönlicher Lebensbereich: sexueller Bereich, Krankheit, Tod Bloßes Betrachten durch Dritte soll Abs. 2 nicht verwirklichen, ansonsten Wertungswiderspruch zu Abs. 1.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. IV. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) (1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. IV. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) s.a. § 206 StGB
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. V. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. VI. Abfangen von Daten (§ 202b StGB) Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. VII. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. VIII. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt ... 3. Rechtsanwalt … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger … anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. … (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. VIII. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) Geheimnis = Tatsachen, die einem beschränkten Personenkreis bekannt sind (Geheimsein), und die jemand berechtigterweise ([objektives] Geheimhaltungsinteresse) geheim halten will ([subjektiver] Geheimhaltungswille). etwa OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 235; OLG Hamm NJW 2001, 1957. Geheimsein fehlt insb. auch bei Tatsachen, die in öffentlicher Verhandlung vor Gericht erörtert worden sind, s. etwa OLG Köln NJW 2000, 3656. anvertraut worden = Sonderbeziehung i.S. eines Vertrauensakts des Opfers erforderlich sonst bekanntgeworden = Täter muss nur von der Tatsache kraft Berufsausübung Kenntnis erlangt haben. zu beiden OLG Köln NJW 2000, 3656 (Akteneinsichtsrecht eines RA). Unbefugt = allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal Rechtfertigung kraft überwiegenden Interesses? Dafür BGHSt 1, 366, 368; OLG Köln NJW 2000, 3656, 3657; str.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. IX. Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 7: Hausfriedensbruch u.a. IX. Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB) Verwerten = Wirtschaftliches Ausnutzen zur Gewinnerzielung für sich oder einen Dritten.
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