10 Fehler, die Sie bei Kündigungen vermeiden sollten - Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht - VKD

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10 Fehler, die Sie bei Kündigungen vermeiden sollten - Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht - VKD
10 Fehler, die Sie bei Kündigungen
vermeiden sollten

Sebastian Witt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
1. Schriftform der Kündigung

       Kündigungen bedürfen der Schriftform!

       ➢ Im Zweifel keine wirksame Unterschrift. Der Namenszug ist zwar
             individuell, lässt aber keinerlei Bezug zum Namen erkennen.

       Achten Sie darauf, dass die Unterschrift auf der Seite mit der
       Kündigungserklärung steht oder alle Seiten fest miteinander verbunden
       sind!

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2. (Vertretungs-) Befugnis zur Kündigung

       Kündigungen sollten (nur) von denjenigen unterzeichnet werden, die
       dazu bevollmächtigt sind!
       ➢ Geschäftsführer und Prokuristen gelten aufgrund ihrer gesetzlichen
             Vollmachten als in der Regel zu Kündigungen berechtigt; Vorsicht aber bei
             einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gesamtvertretung.
       ➢ Personalleiter haben keine gesetzliche Vertretungsmacht, gelten aber nach
             BAG im Regelfall als zur Kündigung berechtigt.
       ➢ Sonstige Mitarbeiter sind nur dann wirksam bevollmächtigt, wenn ihre
             Kündigungsberechtigung allgemein bekannt ist (bspw. durch
             entsprechende Verlautbarungen im Intranet, QM-Handbuch o.ä.) oder dem
             Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beigefügt ist.
       ➢ Kündigungen, die ohne ausreichende Bevollmächtigung ausgesprochen
             wurden, können von dem Arbeitnehmer zurückgewiesen werden; in dem
             Fall sind sie unheilbar und müssten ggf. nachgeholt werden.

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3. Inhalt des Kündigungsschreibens

       Geben Sie die Frist und ein Beendigungsdatum an!
       ➢ Die bloße Angabe der Kündigungsfrist ist nicht zwingend ausreichend.
       ➢ Der Arbeitgeber sollte eindeutig zu erkennen geben, zu welchem Zeitpunkt
             er ein Arbeitsverhältnis beenden will.
       ➢ Im Zweifel vorsorglich auch (!) zum „nächstmöglichen Termin“ kündigen.

       Vermeiden Sie eine Kündigungsbegründung!
       ➢ Im Regelfall ist die Begründung einer Kündigung keine
             Wirksamkeitsvoraussetzung (Ausnahme: Ausbildungsverhältnisse).
       ➢ Häufig führt die Angabe von Kündigungsgründen zu einer unnötigen
             Festlegung für eine spätere Auseinandersetzung.
       ➢ Daher sollten Kündigungsgründe auch nicht deshalb angegeben werden,
             weil das Gesetz den Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigungsgründe auf
             Verlangen mitzuteilen (vgl. § 626 Abs. 2 BGB)
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4. Zugang des Kündigungsschreibens

       Übersendung per Boten
       ➢ Achten Sie auf eine lückenlose Beweiskette, mit der Sie nachweisen
             können, dass ein unterschriebenes Kündigungsschreiben in ein Kuvert
             eingefügt wurde und dieses Kuvert bei der Adresse des Mitarbeiters in
             dessen Briefkasten eingeworfen wurde.
       ➢ Es empfehlen sich Aktenvermerke/ Zustellprotokolle und ggf. Fotos.
       ➢ Im Regelfall genügt ein Bote.

       Zustellung per Post
       ➢ Zustellungen mit normalem Brief sind ebenso zu vermeiden wie Übergabe-
             Einschreiben.
       ➢ Bei Einwurf-Einschreiben kann sich der Arbeitgeber allenfalls dann auf die
             Zustellung verlassen, wenn er bei der Post eine Reproduktion des
             Auslieferungsbelegs anfordert; der „Sendungsstatus“ genügt nicht.

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5. Beteiligung bei der Kündigung von Schwerbehinderten

       Hören Sie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an!
       ➢ Die Anhörung der SBV ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung;
             es gelten die Fristen des § 102 BetrVG analog.
       ➢ Die Notwendigkeit der Anhörung gilt auch für Probezeitkündigungen.

       Beteiligen Sie das Integrationsamt!
       ➢ Vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten
             Mitarbeiter ist das Integrationsamt zu beteiligen.
       ➢ Das Verfahren sollte erst nach Beteiligung von SBV und BR durchgeführt
             werden.
       ➢ Nach Abschluss des Verfahrens sind die jeweiligen Fristen zum Ausspruch
             der Kündigung zu beachten (bei außerordentlichen Kündigungen idR
             „unverzüglich“).

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6. Beteiligung des Betriebsrats/ der Mitarbeitervertretung

       Beachten Sie die richtige Form!
       ➢ Betriebsräte können formlos angehört werden; andere Gesetze (bspw. die
             MAVO) erfordern die schriftliche Anhörung des Gremiums.
       ➢ In jedem Fall empfiehlt sich eine Anhörung, bei der die Inhalte
             nachgewiesen werden können.

       Teilen Sie der Arbeitnehmervertretung alle aus Ihrer Sicht für die
       Kündigungsentscheidung relevanten Informationen mit – belastende
       ebenso wie entlastende Umstände!
       ➢ Es gilt der Grundsatz der subjektiven Determination; dennoch führt das
             Fehlen wesentlicher Kündigungsaspekte zur Unwirksamkeit der Anhörung.

       Vermeiden Sie Wertungen!

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7. Die Verdachtskündigung

       Im Arbeitsrecht gibt es keine Unschuldsvermutung!
       ➢ Auch der Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Vertragsverletzung
             kann eine Kündigung rechtfertigen.
       ➢ Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber kein
             Auskunftsverweigerungsrecht.

       Ermitteln Sie den Sachverhalt so weit, wie es möglich ist!
       ➢ Nur ein „dringender“ Tatverdacht kann eine Verdachtskündigung
             rechtfertigen.

       Hören Sie den verdächtigen Mitarbeiter an und geben ihm Gelegenheit
       zur Stellungnahme!
       ➢ Jedem Mitarbeiter ist die Möglichkeit zu geben, den Verdacht zu entkräften.
       ➢ Regelmäßig genügt dazu eine Frist von einer Woche.
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8. Die außerordentliche Kündigung

       Denken Sie an die 2-Wochen-Frist!
       ➢ Frist beginnt mit der positiven Kenntnis eines zur Kündigung Berechtigten.
       ➢ Notwendige Ermittlungen (insb. bei Verdachtskündigungen) können die
             Frist verlängern; alle Aufklärungsschritte sind dann aber mit der gebotenen
             Eile zu ergreifen.

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9. Die krankheitsbedingte Kündigung

       Behalten Sie die krankheitsbedingten Fehlzeiten im Blick!
       ➢ Bei ordentlichen Kündigungen wegen häufiger Fehlzeiten etwa 25 % der
             regelmäßigen Arbeitstage in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der
             Kündigung.
       ➢ Bei außerordentlichen Kündigungen (also insb. ordentlicher Unkündbarkeit)
             beträgt die Fehlzeitquote 33 %.

       Achten Sie auf ein korrektes BEM!
       ➢ Die gesetzlichen Regeln und rechtlichen Vorgaben für ein
             ordnungsgemäßes BEM haben sich im Laufe der Jahre gewandelt.
       ➢ Nur ein ordnungsgemäßes BEM führt im Prozess zu Erleichterungen.

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10. Das Kündigungsgespräch

       Bereiten Sie sich vor!

       Ziehen Sie ggf. Zeugen hinzu!

       Führen Sie das Gespräch kurz, wertschätzend und präzise!

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Haben Sie noch Fragen?

 Geschafft! - Vielen Dank für
 Ihre Aufmerksamkeit!

 Sebastian Witt
 Telefon: +49 (0)228/763774-30
 Mobil: +49 (0)170/5200594
 s.witt@bender-harrer.de

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