11.1.13. Überblick über die Familienzulagen Rechtsgrundlagen - Kanton Zürich

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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt

11.1.13. Überblick über die Familienzulagen

Rechtsgrundlagen

Art. 116 BV
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, Fa-
mZG), SR 836.2
Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (Familienzulagenverordnung;
FamZV), SR 836.21
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG), SR 830.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG
FamZG), LS 836.1
Verordnung zum EG FamZG vom 31. März 2009, LS 836.11
Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Familienzulagen vom
20.Dezember 2012 (Weisung SA)

Erläuterungen

1.       Allgemeines
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden,
um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2
FamZG).
Die Familienzulagen umfassen (Art. 3 Abs. 1 FamZG):
  a. die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats
     ausgerichtet, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig
     (vgl. Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
  b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 15. Al-
     tersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis
     zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
Im Kanton Zürich beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage monatlich Fr. 200.-- bis zum En-
de des Monats, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich
Fr. 250.-- (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monat-
lich Fr. 250.-- (§ 4 Abs. 2 EG FamZG).
Nach § 4 Abs. 3 EG FamZG passt der Regierungsrat die Mindestansätze der Teuerung an,
wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um
mindestens 5 Punkte gestiegen ist, wobei die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt
wie die Teuerungsanpassung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl.
Art. 5 Abs. 3 FamZG).

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2.        Anspruchsberechtigung für Kinder
2.1.      In der Schweiz lebende Kinder
Gemäss Art. 4 FamZG werden Familienzulagen ausgerichtet für
      leibliche oder adoptierte Kinder,
      Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Volljährigkeit
       gelebt haben,
      Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind,
      Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person über-
       wiegend aufkommt.

2.2.      Im Ausland lebende Kinder (Art. 7 FamZV)
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 FamZV). Das ist der Fall
für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen und für solche, die in einem anderen Vertrags-
staat wohnen.
Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchs-
tens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist
beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis Fa-
mZV). Ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes noch in der Schweiz befindet, muss
im Einzelfall geprüft werden.
Im Übrigen werden Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und wenn
      nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht,
      der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht,
      die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist und
      das Kind das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Die Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder werden grundsätzlich an die Kaufkraft
angepasst (Art. 8 FamZV).
Vgl. Merkblatt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) "Familienzulagen für
Kinder mit Wohnsitz im Ausland", abrufbar unter https://svazurich.ch/unsere-
produkte/weitere-produkte/im-ueberblick/familienzulagen/sinn-und-zweck.html sowie die
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zum Bundesgesetz über die Famili-
enzulagen FamZG (FamZWL), Kapitel 3. "Kinder mit Wohnsitz im Ausland".

3.        Familienzulagen für Arbeitnehmende

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3.1.     Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben Angestellte mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von
mindestens Fr. 7'110.00 pro Jahr bzw. Fr. 592.00 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeitge-
bende, zählt das gesamte Arbeitseinkommen. Zuständig für die Auszahlung ist jenes Unter-
nehmen, das den höchsten Lohn bezahlt
Für Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen vgl. nachfolgend Ziff. 5.1.
(Ausführungen der SVA, abrufbar unter https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-
produkte/im-ueberblick/familienzulagen/sinn-und-zweck.html)

3.2.     Anwendbare kantonale Familienzulagenordnung
Bei Arbeitnehmenden, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt wer-
den, richten sich die Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das
Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkan-
tons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem
sie sich befinden, wobei die Kantone abweichende Regelungen vereinbaren können (Art. 12
Abs. 2 FamZG).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der
Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind (Art. 12 Abs. 3
FamZG).

3.3.     Anmeldung
Arbeitnehmende beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen entweder selbständig bei
der zuständigen Familienausgleichskasse oder über ihren Arbeitgeber (§ 7 EG FamZG, § 3
Verordnung zum EG FamZG). Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist
die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet
(Art. 11 Abs. 1 FamZV). Der Anspruch auf Familienzulagen kann sodann auch stellvertretend
durch den Arbeitgeber angemeldet werden (§ 7 Abs. 1 EG FamZG). Mit der Anmeldung sind
die von der jeweiligen Familienausgleichskasse geforderten Unterlagen einzureichen.
Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selbst (bzw. durch ihren
Arbeitgeber) geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozial-
hilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun (§ 1 Verordnung zum EG FamZG).

3.4.     Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienzulagen werden jeweils zusammen mit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber
ausbezahlt. Sie werden in der Lohnabrechnung separat aufgeführt.
Auszahlung an Dritte:

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Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse
des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter ver-
langen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne
Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).
Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1
ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.
Verrechnung:
Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach
kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen verrechnen. Dies unter der Vo-
raussetzung, dass die Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der
versicherten Person eingreift (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG), was vor der Verrechnung zu prüfen
ist. Bei Sozialhilfebeziehenden ist eine Verrechnung aus diesen Gründen in aller Regel unzu-
lässig (vgl. dazu BGE 131 V 249, E.1.2, und Weisungen des Kantonalen Sozialamts zum
Vollzug der Familienzulagen, Rz. 305).

3.5.     Erlöschen des Anspruchs
Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende mit dem Erlö-
schen des Lohnanspruches (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG).
Ausnahmen:
      Sind Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Er-
       füllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie wegen
       Schwangerschaft ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert (Art. 324a Abs. 1
       und 3 OR), werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch wäh-
       rend des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch
       wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist (Art. 10 Abs. 1 FamZV).
      Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden
       die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und
       der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1bis FamZV).
      Auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bleibt der Anspruch auf Familienzulagen beste-
       hen während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen und während eines
       Jugendurlaubs gemäss Art. 329e Abs. 1 OR (Art. 10 Abs. 2 FamZV).
      Stirbt der bzw. die Arbeitnehmende, so werden die Familienzulagen noch während des
       laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3
       FamZV).
Nach einem Unterbruch nach Art. 10 Abs. 1 FamZV oder Art. 10 Abs. 1bis FamZV besteht
der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder
aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 1ter FamZV).
Ist der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende erloschen, kann gegebenenfalls

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ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige entstehen (vgl. dazu nachfolgend
Ziff. 5).
Vgl. auch SVA, Angestellte

4.       Familienzulagen für Selbständigerwerbende
4.1.     Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben die als Selbständigerwerbende in der AHV obligato-
risch versicherten Personen, soweit sie auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das min-
destens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht
(derzeit Fr. 7'110.00 pro Jahr bzw. Fr. 592.00 pro Monat), AHV-Beiträge entrichten (Art. 13
Abs. 2 und 3 FamZG). Wer dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, gilt gemäss Art. 19
Abs. 1bis FamZG als Nichterwerbstätiger (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5).

4.2.     Anwendbare kantonale Familienzulagenordnung
Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das
Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkan-
tons (Art. 12 Abs. 2 FamZG).

4.3.     Anmeldung
Selbständigerwerbende beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen bei der zuständi-
gen Familienausgleichskasse (§ 7 EG FamZG, § 3 Abs. 2 Verordnung zum EG FamZG). Mit
der Anmeldung sind die von der jeweiligen Familienausgleichskasse geforderten Unterlagen
einzureichen.
Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selbst geltend, kann dies
stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die
für das Kind sorgt, tun (§ 1 Verordnung zum EG FamZG).

4.4.      Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienausgleichskasse schreibt Selbständigerwerbenden die Familienzulagen in der
Regel quartalsweise gut und verrechnet diese mit den Beiträgen.
Auszahlung an Dritte:
Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse
des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter ver-
langen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne
Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).

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Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1
ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.

4.5.      Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt mit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
und endet mit deren Aufgabe (Art. 10a Abs. 1 FamZV). Der Anspruch auf Familienzulagen
besteht aber in folgenden Fällen noch während des laufenden und der nächsten drei Kalen-
dermonate (Art. 10a Abs. 2 FamZV in Verbindung mit Art. 10 FamZV):
      Krankheit,
      Unfall,
      Schwangerschaft,
      Tod,
      Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst.
Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt der Anspruch auf Familienzulagen längstens wäh-
ren 16 Wochen bestehen (Art. 10a Abs. 2 FamZV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 FamZV).
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Geburt hin aufgegeben, besteht
der Anspruch auf Familienzulagen solange wie jener auf Mutterschaftsentschädigung (vgl.
dazu Kapitel 11.1.04, Ziff. 4).
Ist der Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende erloschen, kann gegebe-
nenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige entstehen (vgl. dazu nach-
folgend Ziff. 5).
Vgl. auch SVA, Selbständigerwerbende

5.        Familienzulagen für Nichterwerbstätige
5.1.      Definition Nichterwerbstätige
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sind und die
bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind (Art. 19 FamZG).
Ebenso finden die Bestimmungen über Nichterwerbstätige Anwendung auf Selbständiger-
werbende und Arbeitnehmende mit geringem Einkommen, d.h. Selbständigerwerbende und
Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (derzeit Fr.
7'110.00 pro Jahr bzw. Fr. 592.00 pro Monat, vgl. vorstehend Ziff. 3.1) nicht erreichen (Art.
19 Abs. 1bis FamZG).
Nicht als Nichterwerbstätige gelten nach Art. 16 FamZV
    a. Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV
       beziehen;

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    b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Alters-
       rente der AHV bezieht;
    c. Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten;
    d. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
       und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Art. 82 AsylG, deren Bei-
       träge nach Art. 14 Abs. 2bis AHVG noch nicht festgesetzt sind.

5.2.     Anspruch
Nichterwerbstätige haben gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG und Art. 17 FamZV Anspruch auf
Familienzulagen, wenn
      das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Alters-
       rente der AHV nicht übersteigt (steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer von
       höchstens Fr. 42'660.00,
      Die betreffende Person obligatorisch in der AHV versichert und beitragspflichtig ist und
      keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
Kein Anspruch besteht, wenn
      der andere Elternteil Zulagen als Angestellter oder Nichterwerbstätiger beziehen kann,
      der andere Elternteil einen Anspruch auf Taggeld der Arbeitslosenversicherung und so-
       mit auch auf Familienzulagen hat oder
      die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. der einge-
       tragene Partner im Rentenalter ist.
Bezieht nur das anspruchsbegründende Kind Ergänzungsleistungen, nicht aber die an-
spruchsberechtigte Person, schliesst das den Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbs-
tätige nicht aus (Weisungen des Kantonalen Sozialamts zum Vollzug der Familienzulagen,
Rz. 302).
Familienzulagen für Nichterwerbstätige können jeweils für längstens zwölf Monate beantragt
werden (§ 8 Abs. 1 EG FamZG).
Ist ein Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende erlo-
schen (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.5 und Ziff. 4.5) und sind die Voraussetzungen für die Aus-
richtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige erfüllt, so können ab dem Folgemonat
nach dem Wegfall der Zulagen für Arbeitnehmende bzw. Selbständigerwerbende solche für
Nichterwerbstätige beantragt werden.

5.3.     Anmeldung
Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen bei der nach § 20 EG
FamZG zuständigen Familienausgleichskasse, d.h.

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      Arbeitnehmende mit geringem Einkommen (Art. 19 Abs. 1bis FamZG, vgl. vorstehend
       Ziff. 3.1), melden sich selbständig oder über den Arbeitgeber bei dessen Familienaus-
       gleichkasse an.
      Selbständigerwerbende mit geringem Einkommen (Art. 19 Abs. 1bis FamZG, vgl. vor-
       stehend Ziff. 4.1) melden sich bei der für sie zuständigen Familienausgleichskasse an.
      Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, melden sich bei der Kantonalen Fami-
       lienausgleichkasse an, welche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
       (SVA) geführt wird.
Der Anmeldung sind die für die Prüfung des Anspruches notwendigen Unterlagen beizulegen
(§ 8 EG FamZG), insbesondere
      die in den vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung,
      eine Bescheinigung der Gemeinde, die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
       zuständig wäre (vgl. § 21 ZLG), dass keine Ergänzungsleistungen bezogen werden. Für
       diese Bescheinigung dürfen keine Gebühren erhoben werden (§ 8 Verordnung zum EG
       FamZG).
Nach der erstmaligen Anmeldung erhält die antragstellende Person von der Familienaus-
gleichskasse rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, den sie wiederum mit allen notwendi-
gen Unterlagen einzureichen hat.

5.4.     Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden der anspruchsberechtigten Person mo-
natlich durch die Familienausgleichskasse ausbezahlt.
Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der
direkten Bundessteuer das massgebende Höchsteinkommen (derzeit steuerbares Einkom-
men der direkten Bundessteuer von höchstens Fr. 42'660.--, vgl. vorne Ziff. 5.2.) nicht er-
reicht wird. Die antragstellende Person wird dabei auf ihre allfällige Rückerstattungspflicht
hingewiesen (§ 8 Abs. 4 EG FamZG).
Auszahlung an Dritte:
Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse
des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter ver-
langen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne
Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).
Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1
ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.
Verrechnung:

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Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach
kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen insbesondere mit Forderungen
der AHV verrechnen. Ein Anwendungsfall ist hier die Verrechnung von AHV-Mindestbei-
trägen mit den Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Eine solche Verrechnung ist nur zu-
lässig, wenn damit nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der anspruchsbe-
rechtigten Person eingegriffen wird (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamts zum Vollzug
der Familienzulagen, Rz. 305).

5.5.      Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Wer im Verlauf des Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, mit welcher das AHV-pflichtige
Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 bzw. Ziff. 4.1) er-
reicht wird, gilt bis zum Monat vor der Erwerbsaufnahme mit Bezug auf die Familienzulagen
als Nichterwerbstätiger. Massgebend ist dabei, dass sowohl beim Bezüger als auch beim
Ehepartner bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Eigenschaft als Nichterwerbstäti-
ger auszugehen war (Weisungen des Kantonalen Sozialamts zum Vollzug der Familienzula-
gen, Rz. 301). Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige müssen diesfalls nicht zurücker-
stattet werden, auch wenn der Bezüger letztlich per Ende Jahr, auf das Ganze Jahre bezo-
gen, AHV-rechtlich als Erwerbstätiger qualifiziert wird.
Vgl. auch SVA, Nichterwerbstätige

6.        Anspruchskonkurrenz / Differenzzahlung
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich (Art. 6 FamZG). Wenn mehrere Personen für ein Kind
Familienzulagen beantragen können, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in
folgender Reihenfolge zu
      der erwerbstätigen Person,
      der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte,
      der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder mit der es bis zur Volljährigkeit zu-
       sammengelebt hat,
      der Person, die im (zivilrechtlichen) Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann,
      der Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä-
       tigkeit hat,
      der Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
       keit hat.
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten
Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die
zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Min-
destansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Dies gilt aber
nicht für Nichterwerbstätige im vorstehend unter Ziff. 5 genannten Sinn (Art. 19 Abs. 1 Fa-
mZG).

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11.1.13. Überblick über die Familienzulagen                                                       9
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt

7.       Familienzulagenregister
Über die ausgerichteten Familienzulagen führt die Zentrale Ausgleichsstelle ein Familienzu-
lagenregister. Zweck dieses Registers ist gemäss Art. 21a FamZG,
    den Doppelbezug von Familienzulagen nach Art. 6 FamZG zu verhindern,
    die Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen,
    die Stellen nach Art. 21c FamZG beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen und
    dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statisti-
     schen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Der Zugang zum Familienzulagenregister ist beschränkt öffentlich zugänglich und erfolgt
über https://www.infofamz.zas.admin.ch/AlfaInfoWeb/search. Öffentlich zugänglich sind die
Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle
diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des
Kindes anzugeben (Art. 21b Abs. 2 FamZG). Zur Wahrung des Kindeswohls können aber die
für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden die Zentrale Aus-
gleichsstelle anweisen, die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszu-
nehmen (Art. 18c FamZV).

8.       Exkurs: Familienzulagen in der Landwirtschaft
Die Ausrichtung von Familienzulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach dem Bundesge-
setz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG), SR 836.1, so-
wie der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 11. November 1952
(FLV), SR 836.11.
Nähere Informationen dazu finden sich unter SVA, Familienzulagen: Landwirtschaft.

Rechtsprechung

BGE 144 V 299: Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare
Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei
Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf ab-
zustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1
lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prü-
fung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich
der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen al-
ternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmit-
telpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem
Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3).

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Praxishilfen

Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden sich unter:
Familienzulagen: Sinn und Zweck (SVA Zürich) sowie unter Familienzulagen (BSV)
Zur Berechnung der Familienzulagen im Kanton Zürich: Online-Rechner der SVA.
Anmeldeformulare:
SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Arbeitnehmende
SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Selbständigerwerbende
SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Nichterwerbstätige

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