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EINWOHNERGEMEINDE GRABEN Gemeindeverwaltung Graben | Winkelstrasse 2 | 4913 Bannwil Traktandum 2 – Gesamtrevision Gebührenreglement Ausgangslage Das Gebührenreglement aus dem Jahr 2012 ist nicht mehr aktuell und bedarf einer Überar- beitung. Die Verwaltung hat aufgrund vom Musterreglement vom Kanton Bern sowie von Reg- lementen anderer Gemeinden, die nötigen Anpassungen vorgenommen. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten das Reglement in Augenschein zu nehmen. Antrag Gemeinderat zu Handen Gemeindeversammlung Das überarbeitete Gebührenreglement sowie der Gebührenrahmen werden der Gemeindever- sammlung einstimmig zur Genehmigung empfohlen. Fragen?? Sollten Sie allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Reglement haben, so bitten wir Sie vor der Versammlung mit Gemeindeschreiber Markus Friedli Kontakt aufzunehmen, 062 963 21 51 oder markus.friedli@bannwil.ch Gemeinderat Graben Telefon 062 963 22 50 | E-Mail gemeinde@graben.ch | Internet www.graben.ch
Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Graben 01.01.2022 Auflage GV 24.11.2021 Alle in diesem Reglement genannten männlichen Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für alle Geschlechter 1
Version Datum Inhalt 1.0 23.11.2011 Genehmigung durch Gemeindeversammlung 1.1 11.06.2014 Teilrevision 2.0 01.09.2021 Gesamtrevision; Änderungsvorschlag Verwaltung (rot) 2.1 13.09.2021 Gesamtrevision; 1. Lesung Gemeinderat (grün) 2
Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführ- ten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefonta- xen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Art. 2 Kostendeckung 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Ein- Verhältnismässig- nahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des keit Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Art. 3 Bemessungsarten 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. 2 Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kan- tonalen Rahmengebühren. Art. 4 Gebühren nach 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand Aufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert: Aufwandgebühr II. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insge- samt eine Viertelstunde übersteigt. Art. 5 Pauschalgebühren 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszu- gehen. 3
Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Regle- ment veranlasst oder verursacht. Erhebung Art. 7 Erlass der Gebühr Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rech- nung. 2 Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. 3 Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde ge- schuldete Gebühren und Auslagen. 4 Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner 5 Absatz 1 kann mit einer Verfügung kombiniert werden. Art. 9 Kostenvorschuss Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Benachrichtigung Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Auf- wand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der wei- teren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Fälligkeit Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. 12 Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszins- satzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. 14 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht be- langt werden kann. 4
Gebührenbereiche Personen-, Familien-, Erbrecht Familienrecht Art. 15 Vormundschaftssachen: Verordnung über die Für die Gemeindegebühren gilt: Gebühren in Vor- mundschaftssachen Art. 16 15 Aufwandgebühr II Erbrecht 1 Siegelung, Entsiegelung Fr. 100.00 2 Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Emp- Fr. 30.00 fangsschein 3 Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB, Aufbewah- Fr. 30.00 rung, mit Empfangsschein 3 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Fr. 5.00 pro Person 4 Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Aufwandgebühr II Zeugnis 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr. 2.00 pro Seite 64 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Fr. 20.00 Testament eingereicht wurde Bescheinigung über Nichteröffnung letztwillige Ver- fügung 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Fr. 30.00 Art. 559 ZGB 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familien- Aufwandgebühr I scheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Aufwandgebühr I Erben Einwohnerkontrolle Art. 17 16 Verordnung über Nie- 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern derlassung und Auf- enthalt der Schweizer 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremden- polizeisachen 3 Adress- und Personalienauskünfte (Inkassobüro Fr. 10.00 20.00 etc.) Art. 18 17 1 Einbürgerungsgesuche allgemein Aufwandgebühr II 2 Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen und Kin- Aufwandgebühr II dern gem. Art. 8 28 Abs. 2 3 KBüG (reduziert) 3 Auf unmündige minderjährige Kinder erstreckte gebührenfrei Gesuche gemäss Art. 4 28 Abs. 3 EbüV KBüG Art. 19 1 Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11 c EbüV, Fr. 260.00 bis 390.00 einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung 5
2 Sprachstandanalyse gemäss Art. 11 e EbüV, ein- Fr. 125.00 bis 250.00 schliesslich Unterlagen und Bestätigung 3 Einbürgerungstest gemäss Art. 11a EbüV Fr. 260.00 bis 390.00 Art. 20 18 Lebensbescheinigung Fr. 15.00 gebührenfrei Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 21 19 Aufwandgebühr II Desinfektionen Art. 22 20 Gebühren gemäss Art. Gastgewerbe und 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 29 27 ff. Handel mit alkoholi- 935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfah- schen Getränken rens behandelt werden: 2 Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilli- Aufwandgebühr I gung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung Aufwandgebühr I c) Erteilung einer Einzelbewilligung Aufwandgebühr I d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungs- Aufwandgebühr II zwang 3 Durchführen der Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II 4 Abnahme und Betriebskontrolle Aufwandgebühr II Art. 21 1 Prostitutionsge- Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitu- Gebühren gemäss werbe tionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) im Rahmen eines Art. 27 ff. Baubewilligungsverfahrens behandelt werden 2 Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Aufwandgebühr I Art. 18 Abs. 2 PGG 3 Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG Aufwandgebühr I Handel und Gewerbe Art. 23 Aufwandgebühr I 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons 2 Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spiel- Aufwandgebühr I automaten Art. 24 22 Inanspruchnahme 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu Fr. 40.00 öffentlichen Grundes zehn m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundge- bühr 2 Für jeden weiteren m2 und jeden weiteren Tag: - befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze Fr. 0.50 etc.): pro m2/Tag - unbefestigter Boden: pro m2/Tag Fr. 0.20 3 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.00 (ohne Grundgebühr) 6
4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden Art. 25 23 Fr. 15.00 Leumundszeugnis Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Art. 27 24 Fr. 10.00 Fundbüro Herausgabe von Fundgegenständen gebührenfrei Art. 28 Waffenerwerbs- Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffener- Verordnung über den schein werbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die Vollzug des eidg. Waf- Kantonspolizei) fenrechts Art. 25 Exmission 1 Beizug für Exmission gemäss Art. 4 der kantonalen Aufwandgebühr I Exmissionsverordnung (ExmV). 2 Muss die Gemeinde Dritte beiziehen, verrechnet sie die anfallenden Kosten. Art. 26 1 Reklamebewilli- Stellungnahme zum Gesuch um Aufwandgebühr I gung eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilli- gungsbehörde) 2 Erteilung einer Reklamebewilligung Aufwandgebühr II (Gemeinde = Bewilligungsbehörde) Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Art. 29 27 Vorläufige, formelle 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Rich- Aufwandgebühr I Prüfung tigkeit 2 Profilkontrolle Aufwandgebühr II 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 30.00 4 Marchstein Fr. 30.00 Art. 30 28 Aufwandgebühr II Vorläufige formelle 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materi- und materielle elle Mängel Prüfung 2 Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.00 3 Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzent- Aufwandgebühr II scheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, mate- Art. 31 rielle prüfung 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilli- Aufwandgebühr II gungsverfahren 7
Art. 29 Fr. 20.00 pro Gesuch (Gemeinde ist Bau- 2 1 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilli- bewilligungsbe- gungen hörde) 32 Publikation Fr. 50.00 43 Mitteilung an die Nachbarn Fr. 50.00 54 Einspracheverhandlung Aufwandgebühr II 65 Bauentscheid Aufwandgebühr II 76 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 30.00 b) Gewässerschutz, Liegenschaftsentwässerung Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 154.21) Fr. 30.00 c) Strassenanschluss Fr. 30.00 d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 30.00 e) Brandschutz Aufwandgebühr I f) Energietechnischer Massnahmennachweis Aufwandgebühr II g) Wasseranschluss Fr. 30.00 h) Abwasseranschluss Fr. 30.00 i) Elektrizitätsanschluss Fr. 30.00 j) Gemeinschaftsantennenanlagen Anschluss Fr. 30.00 Art. 32 30 Beratung und 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen Aufwandgebühr II Antragstellung (Gemeinde ist nicht Bau- 2 Teilnahme an Einspracheverhandlungen Aufwandgebühr II bewilligungsbehörde) 3 Antrag an Bewilligungsbehörde Aufwandgebühr II 4 Amtsberichte, Stellungnahme gemäss Art. 31 Abs. 7 Gebührenreglement Aufwandgebühr I Art. 33 31 gemäss den notwendi- Projektänderungen, Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Ver- gen Verfahrensschrit- Verlängerungen längerung der Baubewilligung ten analog Baugesuch Art. 34 32 Vorzeitige Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Fr. 50.00 Baubewilligung Baubewilligung Vorzeitiger Baube- Art. 35 33 ginn Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Aufwandgebühr II Baukontrolle Art. 36 34 Baubeginn Anzeige des Baubeginns Fr. 30.00 (im Lastenausgleichsverfahren) 8
Art. 37 35 Kontrollen Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Aufwandgebühr II Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Roh- bau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisati- ons- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutz- raumabnahme, Schlussabnahme Art. 38 36 Massnahmen Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruk- Aufwandgebühr II tion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Art. 37 Aufwendungen für Aufwendungen für übertragene Aufgaben nach Nach verrechnetem übertragene Aufga- Art. 27 bis 39 an Dritte oder regionale Bauinspek- Aufwand ben torate werden weiterverrechnet. Art. 39 38 Planung Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung Aufwandgebühr II b) der baurechtlichen Grundordnung Aufwandgebühr II (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Art. 40 39 Aussergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnli- Aufwandgebühr II Bauvorhaben chen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bau- ten, Bahnbauten) Steuerwesen Art. 41 40 Veranlagung 1 Auszug aus dem Steuerregister, Taxationsbeschei- Fr. 10.00 nigung an Private 2 Registernachschlag, Auskunft über Steuertaxation Aufwandgebühr I Art. 42 Amtliche Bewer- 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte Fr. 10.00 tung (Fotokopie) 2 Ausserordentliche Neubewertung mit Kosten- Aufwandgebühr I folge Datenschutz Art. 43 41 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Da- gebührenfrei tenschutzgesetz 9
Verschiedenes Art. 44 42 Nachschlagen Nachschlagen im Gemeindearchiv, Plänen, Re- Aufwandgebühr I gistern, Erstellen von Abschriften Art. 45 43 Schreiberei Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Aufwandgebühr I Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Art. 46 gemäss Weisung des Ausgleichskasse Versicherungsausweis - Duplikat Amtes für Sozialversi- cherung Gebühreninkasso Art. 47 44 1 Mahnung Fr. 20.00 gebührenfrei 2 Verfügung 2. Mahnung Fr. 30.00 Fr. 20.00 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 48 45 Gebührentarif 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebüh- ren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebüh- rentarif fest. 3 Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Art. 49 46 Übergangsbestimung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Art. 50 47 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt per 01. Januar 2012 2022 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenregle- ment vom 01.01.2012 auf. Die Versammlung vom 24. November 2021 nahm dieses Reglement an. EINWOHNERGEMEINDE GRABEN Theres Gränicher Markus Friedli Präsidentin Sekretär 10
Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Ver- sammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Ober- aargau Nr. 42 vom 21. Oktober 2021 bekannt. EINWOHNERGEMEINDE GRABEN Markus Friedli Gemeindeschreiber 11
Gebührentarif zum Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Graben 12
Gestützt auf Art. 48 45 des Gebührenreglements der Gemeinde Graben vom 23. November 2011 01.01.2022 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: 1. Aufwandgebühr I Fr. 50.00 80.00 pro Stunde 2. Aufwandgebühr II Fr. 100.00 130.00 pro Stunde Gebühren für die Benützung des Festmobiliars und des Gemeindesaals Festmobiliar 1. Das gemeindeeigene Festmobiliar kann von allen Dorfvereinen und gemeinnützigen Organisati- onen gratis benützt werden. 2. Für die Vermietung gilt folgende Prioritätenreihenfolge: - Gemeinde - Schule - Vereine - gemeinützige Organisationen (Seniorenweihnacht, Vorträge, Ausstellungen usw.) - Übrige 3. Privatpersonen können Festtischgarnituren zu Miete pro Garnitur (maximal 3 Tagen) folgendem Tarif mieten: Fr. 5.00 4. Auflagen: - Das Mobiliar muss frühzeitig beim Abwart bei der Verwaltung reserviert werden. - Zusagen werden sechs Wochen vor der Benützung bestätigt. - Herausgabe und Rückgabe sind mit dem Abwart abzusprechen. - Das Material ist vollständig, sauber und trocken wieder im Lager zu deponieren. - Die Reinigung ist Sache des Benützers. - Defektes oder fehlendes Material ist zu Lasten der Benützer zu reparieren oder zu ersetzen. Gemeindesaal 1. Der Gemeindesaal kann von allen Dorfvereinen und gemeinnützigen Dorforganisationen gratis benützt werden. 2. Gemeindebürger können den Gemeindesaal Miete pro Anlass und Tag (max. 3 Tage) zu folgendem Tarif mieten: Mietgebühr für pri- Fr. 200.00 vate und juristische Personen: Stundenansatz (Training, Proben, etc.) Fr. 25.00 3. Auflagen: - Reservationsgesuche sind frühzeitig mit dem Abwart bei der Gemeindeverwaltung abzumachen schriftlich einzureichen. - Bereitstellung, aufräumen und reinigen ist Sache der Benützer und muss mit dem Abwart bespro- chen werden. - Nachreinigung der Küche wird mit Aufwandgebühr I in Rechnung gestellt - Fehlendes oder defektes Material (inkl. Geschirr) ist zu Lasten der Benützer zu ersetzen. 13
Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf den 01. Januar 2012 01.01.2022 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie den Gebührenta- rif vom 04. Dezember 1995 01.01.2012 auf. Beschluss Vom Gemeinderat der Gemeinde Graben an seiner Sitzung vom 16. Januar 2012 11. Oktober 2021 beschlossen. EINWOHNERGEMEINDE GRABEN Theres Gränicher Markus Friedli Präsidentin Sekretär Auflagezeugnis Der Gemeindeschreiber hat diesen Gebührentarif vom 26. Januar 2012 21. Oktober 2021 bis 27. Februar 2012 24. November 2021 bei der Gemeindeschreiberei Graben, Winkelstrasse 2, 4913 Bannwil, öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Oberaargau Nr. 42 vom 21. Oktober 2021 bekannt. Es sind dagegen innert 30 Tagen keine Beschwerden eingereicht worden. EINWOHNERGEMEINDE GRABEN Markus Friedli Gemeindeschreiber 14
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