EINWOHNERGEMEINDE GRABEN - Webflow

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EINWOHNERGEMEINDE GRABEN
            Gemeindeverwaltung Graben        |   Winkelstrasse 2      |    4913 Bannwil

Traktandum 2 – Gesamtrevision Gebührenreglement

Ausgangslage
Das Gebührenreglement aus dem Jahr 2012 ist nicht mehr aktuell und bedarf einer Überar-
beitung. Die Verwaltung hat aufgrund vom Musterreglement vom Kanton Bern sowie von Reg-
lementen anderer Gemeinden, die nötigen Anpassungen vorgenommen. Die Mitglieder des
Gemeinderates werden gebeten das Reglement in Augenschein zu nehmen.

Antrag Gemeinderat zu Handen Gemeindeversammlung
Das überarbeitete Gebührenreglement sowie der Gebührenrahmen werden der Gemeindever-
sammlung einstimmig zur Genehmigung empfohlen.

Fragen??
Sollten Sie allfällige Fragen im Zusammenhang mit dem Reglement haben, so bitten wir Sie
vor der Versammlung mit Gemeindeschreiber Markus Friedli Kontakt aufzunehmen, 062 963
21 51 oder markus.friedli@bannwil.ch

Gemeinderat Graben

              Telefon 062 963 22 50 |   E-Mail gemeinde@graben.ch   | Internet www.graben.ch
Gebührenreglement
         der Einwohnergemeinde
                 Graben

                         01.01.2022

              Auflage GV 24.11.2021

Alle in diesem Reglement genannten männlichen Personenbezeichnungen gelten
                       sinngemäss für alle Geschlechter

                                        1
Version   Datum        Inhalt
1.0       23.11.2011   Genehmigung durch Gemeindeversammlung
1.1       11.06.2014   Teilrevision
2.0       01.09.2021   Gesamtrevision; Änderungsvorschlag Verwaltung (rot)
2.1       13.09.2021   Gesamtrevision; 1. Lesung Gemeinderat (grün)

                                               2
Allgemeines
Gegenstand
Grundsatz           Art. 1
                    1
                      Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführ-
                    ten Dienstleistungen.
                    2
                     Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefonta-
                    xen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten.
                    3
                     Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt
                    anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen.

Bemessung
                    Art. 2
Kostendeckung       1
                      Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Ein-
Verhältnismässig-   nahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des
keit                Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der
                    Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal).
                    2
                     Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand
                    nicht übersteigen.
                    3
                        Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein.

                    Art. 3
Bemessungsarten     1
                      Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen.
                    2
                     Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kan-
                    tonalen Rahmengebühren.

                    Art. 4
Gebühren nach       1
                      Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand
Aufwand             abgegolten.
                    2
                        Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt:
                    a) für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I,
                    b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation
                       erfordert: Aufwandgebühr II.
                    3
                     Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für
                    die konkrete Dienstleistung erforderlich ist.
                    4
                     Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insge-
                    samt eine Viertelstunde übersteigt.

                    Art. 5
Pauschalgebühren    1
                      Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig
                    vom verursachten Aufwand, abgegolten.
                    2
                      Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn
                    Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung
                    an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszu-
                    gehen.

                                                 3
Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
                    Art. 6
                    Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Regle-
                    ment veranlasst oder verursacht.

Erhebung
                    Art. 7
Erlass der Gebühr   Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der
                    Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen.

Inkasso             Art. 8
                    1
                      Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rech-
                    nung.
                    2
                        Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen.
                    3
                      Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde ge-
                    schuldete Gebühren und Auslagen.
                    4
                     Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den
                    Schuldner
                    5
                        Absatz 1 kann mit einer Verfügung kombiniert werden.

                    Art. 9
Kostenvorschuss     Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die
                    Dienstleistung erbracht wird.

                    Art. 10
Benachrichtigung    Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Auf-
                    wand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der wei-
                    teren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen.

                    Art. 11
Fälligkeit          Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig.

                    Art. 12
Zahlungsfrist       Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Verzugszins         Art. 13
                    Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe
                    des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszins-
                    satzes sowie die Inkassogebühren geschuldet.

Verjährung          Art. 14
                    1
                      Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit.
                    2
                        Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
                    3
                      Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des
                    Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
                    4
                      Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen
                    Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht be-
                    langt werden kann.

                                                4
Gebührenbereiche
Personen-, Familien-, Erbrecht
Familienrecht         Art. 15 Vormundschaftssachen:                         Verordnung über die
                      Für die Gemeindegebühren gilt:                        Gebühren in Vor-
                                                                            mundschaftssachen

                      Art. 16 15                                            Aufwandgebühr II
Erbrecht              1
                        Siegelung, Entsiegelung                             Fr. 100.00
                      2
                        Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Emp-      Fr. 30.00
                      fangsschein
                      3
                       Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB, Aufbewah-         Fr. 30.00
                      rung, mit Empfangsschein
                      3
                          Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung   Fr. 5.00 pro Person
                      4
                       Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit     Aufwandgebühr II
                      Zeugnis
                      5
                          Letztwillige Verfügung, Auszug                    Fr. 2.00 pro Seite
                      64
                        Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein    Fr. 20.00
                      Testament eingereicht wurde
                     Bescheinigung über Nichteröffnung letztwillige Ver-
                     fügung
                      7
                       Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach      Fr. 30.00
                      Art. 559 ZGB
                      8
                        Letztwillige Verfügung, Einholen von Familien-      Aufwandgebühr I
                      scheinen
                      9
                       Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den       Aufwandgebühr I
                      Erben

Einwohnerkontrolle
                      Art. 17 16                                            Verordnung über Nie-
                      1
                        Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern         derlassung und Auf-
                                                                            enthalt der Schweizer
                      2
                          Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern       Verordnung über die
                                                                            Gebühren in Fremden-
                                                                            polizeisachen
                      3
                       Adress- und Personalienauskünfte (Inkassobüro        Fr. 10.00 20.00
                      etc.)

                      Art. 18 17
                      1
                        Einbürgerungsgesuche allgemein                      Aufwandgebühr II
                      2
                       Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen und Kin-       Aufwandgebühr II
                      dern gem. Art. 8 28 Abs. 2 3 KBüG                     (reduziert)
                      3
                       Auf unmündige minderjährige Kinder erstreckte        gebührenfrei
                      Gesuche gemäss Art. 4 28 Abs. 3 EbüV KBüG

                      Art. 19
                      1
                        Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11 c EbüV,     Fr. 260.00 bis 390.00
                      einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung
                                                   5
2
                         Sprachstandanalyse gemäss Art. 11 e EbüV, ein-       Fr. 125.00 bis 250.00
                       schliesslich Unterlagen und Bestätigung
                       3
                           Einbürgerungstest gemäss Art. 11a EbüV             Fr. 260.00 bis 390.00

                       Art. 20 18 Lebensbescheinigung                         Fr. 15.00 gebührenfrei

Ortspolizeiwesen
Gesundheitswesen       Art. 21 19                                             Aufwandgebühr II
                       Desinfektionen

                       Art. 22 20                                             Gebühren gemäss Art.
Gastgewerbe und        1
                         Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG         29 27 ff.
Handel mit alkoholi-   935.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfah-
schen Getränken        rens behandelt werden:
                       2
                           Stellungnahme zur
                           a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilli-    Aufwandgebühr I
                              gung
                           b) Übertragung einer Betriebsbewilligung           Aufwandgebühr I
                           c) Erteilung einer Einzelbewilligung               Aufwandgebühr I
                           d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungs-      Aufwandgebühr II
                              zwang
                       3
                           Durchführen der Einspracheverhandlung              Aufwandgebühr II
                       4
                           Abnahme und Betriebskontrolle                      Aufwandgebühr II

                       Art. 21
                       1
Prostitutionsge-         Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitu-      Gebühren gemäss
werbe                  tionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) im Rahmen eines         Art. 27 ff.
                       Baubewilligungsverfahrens behandelt werden
                       2
                        Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss          Aufwandgebühr I
                       Art. 18 Abs. 2 PGG
                       3
                           Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG               Aufwandgebühr I

Handel und Gewerbe     Art. 23                                                Aufwandgebühr I
                       1
                         Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs-
                       bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons
                       2
                        Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spiel-    Aufwandgebühr I
                       automaten

                       Art. 24 22
Inanspruchnahme        1
                         Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu   Fr. 40.00
öffentlichen Grundes   zehn m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundge-
                       bühr
                       2
                        Für jeden weiteren m2 und jeden weiteren Tag:
                       - befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze   Fr. 0.50
                         etc.): pro m2/Tag
                       - unbefestigter Boden: pro m2/Tag                      Fr. 0.20
                       3
                         Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.00
                       (ohne Grundgebühr)

                                                   6
4
                             Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen
                           zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen
                           und Referenden

                           Art. 25 23                                              Fr. 15.00
Leumundszeugnis            Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis

                           Art. 27 24                                              Fr. 10.00
Fundbüro                   Herausgabe von Fundgegenständen                         gebührenfrei

                           Art. 28
Waffenerwerbs-             Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffener-             Verordnung über den
schein                     werbsschein (Bezug für die Gemeinde durch die           Vollzug des eidg. Waf-
                           Kantonspolizei)                                         fenrechts

                           Art. 25
Exmission                  1
                             Beizug für Exmission gemäss Art. 4 der kantonalen     Aufwandgebühr I
                           Exmissionsverordnung (ExmV).
                           2
                             Muss die Gemeinde Dritte beiziehen, verrechnet
                           sie die anfallenden Kosten.

                       Art. 26
                       1
Reklamebewilli-          Stellungnahme zum Gesuch um                               Aufwandgebühr I
gung                     eine Reklamebewilligung (Gemeinde nicht Bewilli-
                         gungsbehörde)
                       2
                        Erteilung einer Reklamebewilligung                         Aufwandgebühr II
                       (Gemeinde = Bewilligungsbehörde)

Bauwesen
Baugesuche und Voranfragen
                           Art. 29 27
Vorläufige, formelle       1
                             Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Rich-   Aufwandgebühr I
Prüfung                    tigkeit
                           2
                               Profilkontrolle                                     Aufwandgebühr II
                           3
                               Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel          Fr. 30.00
                           4
                               Marchstein                                          Fr. 30.00

                           Art. 30 28                                              Aufwandgebühr II
Vorläufige formelle        1
                             Prüfung auf formelle und offensichtliche materi-
und materielle             elle Mängel
Prüfung
                           2
                               Rückweisung zur Verbesserung                        Fr. 50.00
                           3
                            Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzent-      Aufwandgebühr II
                           scheid) / Abschreibungsverfügung

Koordinierte, mate-        Art. 31
rielle prüfung             1
                             Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilli-          Aufwandgebühr II
                           gungsverfahren

                                                      7
Art. 29                                             Fr. 20.00 pro Gesuch
(Gemeinde ist Bau-         2 1
                               Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilli-
bewilligungsbe-            gungen
hörde)
                           32
                                Publikation                                    Fr. 50.00
                           43
                                Mitteilung an die Nachbarn                     Fr. 50.00
                           54
                                Einspracheverhandlung                          Aufwandgebühr II
                           65
                                Bauentscheid                                   Aufwandgebühr II
                           76
                                Weitere Bewilligungen:
                                a) Schutzraumbefreiung                         Fr. 30.00
                                b) Gewässerschutz, Liegenschaftsentwässerung   Gleiche Gebühren wie
                                                                               Kanton (Verordnung
                                                                               über die Gebühren der
                                                                               Kantonsverwaltung;
                                                                               BSG 154.21)
                                                                               Fr. 30.00
                                c)   Strassenanschluss                         Fr. 30.00
                                d)   Beanspruchung Strassenterrain             Fr. 30.00
                                e)   Brandschutz                               Aufwandgebühr I
                                f)   Energietechnischer Massnahmennachweis     Aufwandgebühr II
                                g)   Wasseranschluss                           Fr. 30.00
                                h)   Abwasseranschluss                         Fr. 30.00
                                i)   Elektrizitätsanschluss                    Fr. 30.00
                                j)   Gemeinschaftsantennenanlagen Anschluss    Fr. 30.00

                           Art. 32 30
Beratung und               1
                             Prüfung und Behandlung von Einsprachen            Aufwandgebühr II
Antragstellung
(Gemeinde ist nicht Bau-   2
                               Teilnahme an Einspracheverhandlungen            Aufwandgebühr II
bewilligungsbehörde)
                           3
                               Antrag an Bewilligungsbehörde                   Aufwandgebühr II
                           4
                               Amtsberichte, Stellungnahme                     gemäss Art. 31 Abs. 7
                                                                               Gebührenreglement
                                                                               Aufwandgebühr I

                           Art. 33 31                                          gemäss den notwendi-
Projektänderungen,         Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Ver-        gen Verfahrensschrit-
Verlängerungen             längerung der Baubewilligung                        ten analog Baugesuch

                           Art. 34 32
Vorzeitige                 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen                Fr. 50.00
Baubewilligung             Baubewilligung

Vorzeitiger Baube-         Art. 35 33
ginn                       Gesuch um vorzeitigen Baubeginn                     Aufwandgebühr II

Baukontrolle
                           Art. 36 34
Baubeginn                  Anzeige des Baubeginns                              Fr. 30.00
                           (im Lastenausgleichsverfahren)

                                                        8
Art. 37 35
Kontrollen             Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst,         Aufwandgebühr II
                       Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Roh-
                       bau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisati-
                       ons- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutz-
                       raumabnahme, Schlussabnahme

                       Art. 38 36
Massnahmen             Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruk-         Aufwandgebühr II
                       tion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung)

Weitere Aufwendungen
                       Art. 37
Aufwendungen für       Aufwendungen für übertragene Aufgaben nach             Nach verrechnetem
übertragene Aufga-     Art. 27 bis 39 an Dritte oder regionale Bauinspek-     Aufwand
ben                    torate werden weiterverrechnet.

                       Art. 39 38
Planung                Ausgelöst durch ein Bauvorhaben:
                       Erarbeiten oder Abändern von
                       a) einer Überbauungsordnung                            Aufwandgebühr II
                       b) der baurechtlichen Grundordnung                     Aufwandgebühr II
                       (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im
                       Rahmen eines Infrastrukturvertrages)

                       Art. 40 39
Aussergewöhnliche      Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnli-             Aufwandgebühr II
Bauvorhaben            chen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale
                       Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bau-
                       ten, Bahnbauten)

Steuerwesen
                       Art. 41 40
Veranlagung            1
                         Auszug aus dem Steuerregister, Taxationsbeschei-     Fr. 10.00
                       nigung an Private
                       2
                           Registernachschlag, Auskunft über Steuertaxation   Aufwandgebühr I

                       Art. 42
Amtliche Bewer-        1
                         Auszug aus dem Register der amtlichen Werte          Fr. 10.00
tung                   (Fotokopie)
                       2
                         Ausserordentliche Neubewertung mit Kosten-           Aufwandgebühr I
                       folge

Datenschutz
                       Art. 43 41
                       Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Da-      gebührenfrei
                       tenschutzgesetz

                                                   9
Verschiedenes
                        Art. 44 42
Nachschlagen            Nachschlagen im Gemeindearchiv, Plänen, Re-           Aufwandgebühr I
                        gistern, Erstellen von Abschriften

                        Art. 45 43
Schreiberei             Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie             Aufwandgebühr I
                        Ausfüllen von Formularen aller Art für Private

                        Art. 46                                               gemäss Weisung des
Ausgleichskasse         Versicherungsausweis - Duplikat                       Amtes für Sozialversi-
                                                                              cherung

Gebühreninkasso         Art. 47 44
                        1
                          Mahnung                                             Fr. 20.00
                                                                              gebührenfrei
                        2
                            Verfügung 2. Mahnung                              Fr. 30.00
                                                                              Fr. 20.00

Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        Art. 48 45
Gebührentarif           1
                          Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem
                        Gebührentarif (Verordnung) die Aufwandgebühr I und die Aufwandgebühr II
                        pro Stunde.
                        2
                         Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebüh-
                        ren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebüh-
                        rentarif fest.
                        3
                         Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        des Gebührentarifs.

                        Art. 49 46
Übergangsbestimung      Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst
                        oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht.

                        Art. 50 47
Inkrafttreten           1
                          Dieses Reglement tritt per 01. Januar 2012 2022 in Kraft.
                        2
                         Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenregle-
                        ment vom 01.01.2012 auf.

Die Versammlung vom 24. November 2021 nahm dieses Reglement an.

                                                     EINWOHNERGEMEINDE GRABEN

                                                     Theres Gränicher          Markus Friedli
                                                     Präsidentin               Sekretär

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Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement dreissig Tage vor der beschlussfassenden Ver-
sammlung in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Ober-
aargau Nr. 42 vom 21. Oktober 2021 bekannt.

                                                       EINWOHNERGEMEINDE GRABEN

                                                       Markus Friedli
                                                       Gemeindeschreiber

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Gebührentarif
zum Gebührenreglement
der Einwohnergemeinde Graben

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Gestützt auf Art. 48 45 des Gebührenreglements der Gemeinde Graben vom 23. November 2011
01.01.2022 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif:

1. Aufwandgebühr I                                         Fr. 50.00 80.00 pro Stunde
2. Aufwandgebühr II                                        Fr. 100.00 130.00 pro Stunde

Gebühren für die Benützung des Festmobiliars und des Gemeindesaals

Festmobiliar

1. Das gemeindeeigene Festmobiliar kann von allen Dorfvereinen und gemeinnützigen Organisati-
   onen gratis benützt werden.
2. Für die Vermietung gilt folgende Prioritätenreihenfolge:
   - Gemeinde
   - Schule
   - Vereine
   - gemeinützige Organisationen (Seniorenweihnacht, Vorträge, Ausstellungen usw.)
   - Übrige
3. Privatpersonen können Festtischgarnituren zu            Miete pro Garnitur (maximal 3 Tagen)
   folgendem Tarif mieten:                                 Fr. 5.00
4. Auflagen:
    - Das Mobiliar muss frühzeitig beim Abwart bei der Verwaltung reserviert werden.
    - Zusagen werden sechs Wochen vor der Benützung bestätigt.
    - Herausgabe und Rückgabe sind mit dem Abwart abzusprechen.
    - Das Material ist vollständig, sauber und trocken wieder im Lager zu deponieren.
    - Die Reinigung ist Sache des Benützers.
    - Defektes oder fehlendes Material ist zu Lasten der Benützer zu reparieren oder zu ersetzen.

Gemeindesaal

1. Der Gemeindesaal kann von allen Dorfvereinen und gemeinnützigen Dorforganisationen gratis
   benützt werden.
2. Gemeindebürger können den Gemeindesaal                  Miete pro Anlass und Tag (max. 3 Tage)
   zu folgendem Tarif mieten: Mietgebühr für pri-          Fr. 200.00
   vate und juristische Personen:
                                                           Stundenansatz (Training, Proben, etc.)
                                                           Fr. 25.00
3. Auflagen:
    - Reservationsgesuche sind frühzeitig mit dem Abwart bei der Gemeindeverwaltung abzumachen
      schriftlich einzureichen.
    - Bereitstellung, aufräumen und reinigen ist Sache der Benützer und muss mit dem Abwart bespro-
      chen werden.
    - Nachreinigung der Küche wird mit Aufwandgebühr I in Rechnung gestellt
    - Fehlendes oder defektes Material (inkl. Geschirr) ist zu Lasten der Benützer zu ersetzen.

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Inkrafttreten              Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem Gebührenreglement auf
                           den 01. Januar 2012 01.01.2022 in Kraft.
                           2
                             Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie den Gebührenta-
                           rif vom 04. Dezember 1995 01.01.2012 auf.

Beschluss
Vom Gemeinderat der Gemeinde Graben an seiner Sitzung vom 16. Januar 2012 11. Oktober 2021
beschlossen.

                                                        EINWOHNERGEMEINDE GRABEN

                                                        Theres Gränicher         Markus
Friedli
                                                        Präsidentin              Sekretär

Auflagezeugnis
Der Gemeindeschreiber hat diesen Gebührentarif vom 26. Januar 2012 21. Oktober 2021 bis 27.
Februar 2012 24. November 2021 bei der Gemeindeschreiberei Graben, Winkelstrasse 2, 4913
Bannwil, öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Oberaargau Nr. 42 vom 21. Oktober
2021 bekannt. Es sind dagegen innert 30 Tagen keine Beschwerden eingereicht worden.

                                                        EINWOHNERGEMEINDE GRABEN

                                                        Markus Friedli
                                                        Gemeindeschreiber

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