2.7.6. Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in ...
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2. Richtlinien 2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen 2.7.6. Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen (BeSS-Servicestellen) sowie von deren Maßnahmen 1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung – Der Sportbund verpflichtet sich, die von der sj Nds. ge- Mit dieser Richtlinie verfolgt der LandesSportBund Nieder- förderte Person für zentrale Veranstaltungen der sj Nds. sachsen e. V. (LSB) mit seiner Sportjugend Niedersachsen (sj (insbesondere Veranstaltungen für BeSS-Servicestellen) Nds.) das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Zusammen- freizustellen. arbeit von Schulen, Kindertagesstätten (Kitas) und Sport- – Die BeSS-Servicestelle muss nachhaltig angelegt sein, so vereinen zu verbessern und so die Qualität und die Quantität dass die Arbeitsergebnisse im Anschluss auch weiterhin dieser Kooperationen zu steigern. zweckentsprechend genutzt werden können und möglichst BeSS-Servicestellen sollen die Zusammenarbeit von Schu- eine Weiterarbeit der BeSS-Servicestelle nach Beendigung len, Kindertagesstätten und Sportvereinen initiieren, fördern, der Förderung gesichert ist. begleiten und Maßnahmen umsetzen. – Die BeSS-Servicestelle ist in die Geschäftsstelle des Sport- Die Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Nie- bundes räumlich und in die Arbeit des Sportbundes inhalt- dersachsen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden lich eingebunden. Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. – Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen ist nach § 6 TV-L in der für das 2. Förderbereiche Land Niedersachsen gültigen Fassung festzulegen. Teilzeit- beschäftigung ist möglich. Die Arbeitszeit sollte jedoch 10 2.1. Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Wochenstunden nicht unterschreiten. Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und – Bei Fördervariante II und III (s. 2.1.4.2 Umfang und Höhe Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und der Förderung) verteilt sich die Wochenarbeitszeit gleich- Sportvereinen (BeSS-Servicestellen) mäßig auf die beteiligten Sportbünde. – Die Beschäftigung erfolgt in einem steuer- und sozialversi- 2.1.1. Antragsberechtigte cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ein gering- Antragsberechtigt sind die Sportbünde, die Gliederungen des fügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls möglich. LSB sind. – Der Nachweis des Einsatzes gemäß dieser Richtlinien wird vom Sportbund (Arbeitgeber) auf einem von der sj Nds. 2.1.2. Förderungsvoraussetzungen zur Verfügung gestellten Vordruck bestätigt. Sportbünden können Fördermittel zu den Personalausgaben für bei ihnen beschäftigte Mitarbeitende in BeSS-Servicestel- 2.1.2.2. Persönliche Voraussetzungen len gewährt werden, wenn die Person nach einem mit der sj Es ist eine abgeschlossene Berufsqualifikation im Bereich Nds. abgestimmten Gesamtkonzept tätig ist. Sportpädagogik, Sportwissenschaft oder eine zur Erfüllung Fördervoraussetzung ist, dass der Sportbund die Gemein- der Aufgaben geeignete Berufsqualifikation und Sportver- nützigkeit für den Zeitraum von der Zuschussbeantragung bandserfahrung (z. B. die Leitung einer Koordinierungsstelle bis zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel, nachweisen „Sportverein und Ganztagsschule“) erforderlich. kann. 2.1.2.3. Förderungsausschlüsse 2.1.2.1. Rahmenbedingungen Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Sportbund (Ar- – die oder der Beschäftigte eine höhere Vergütung als eine beitgeber) folgende Rahmenbedingungen garantiert: vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Be- – Die in der BeSS-Servicestelle beschäftigte Person arbeitet schäftigter im öffentlichen Dienst erhält, im unter Ziffer 2.1.4.1 aufgeführten Aufgabenpaket. – die oder der zur Bearbeitung der Aufgaben der BeSS-Ser- – Die BeSS-Servicestelle ist vernetzt angelegt, d. h. neben vicestelle Beschäftigte während des Förderzeitraumes im der Sportorganisation sollen weitere (lokale) Partnerinnen Rahmen eines Freiwilligenprogrammes bei einem Sport- und Partner in die Arbeit der BeSS-Servicestelle eingebun- bund tätig ist, den sein. 96
2. Richtlinien 2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen – hauptberufliches Personal von Sportbünden (z. B. vom – Anregung von Kooperationen im Leistungssport (z.B. zur LSB bezuschusste Sportreferentinnen bzw. Sportreferen- sportartübergreifenden Talentfindung in Talentschulen des ten), das bereits in Vollzeit beschäftigt ist, die geförderte Sports und zum Talenttransfer zwischen den Sportarten), Stelle übernimmt, – Anregung von Kooperationen zwischen Sportvereinen und – im Vorfeld der Antragstellung zu Gunsten einer möglichen Schulen in weiteren Feldern des Kinder- und Jugendsports, Förderung der Stundenumfang einer zu fördernden Person – Initiierung von Maßnahmen im Bereich Integration und reduziert wurde, oder wenn die Trennung der Aufgaben- Inklusion, felder (BeSS-Servicestelle und weitere Tätigkeit) nicht – Zusammenarbeit mit den jeweiligen Sportreferentinnen bzw. gewährleistet und nicht erkennbar ist. Sportreferenten der Handlungsfelder in der Sportregion. Die Förderung von allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Entwicklung von Partnerschaften: Sportbundes ist ausgeschlossen. – Zusammenführung von Partnern auf Basis der Kooperati- Eine Förderung der Personalausgaben für die BeSS-Service- onsvereinbarung „Leistungssportförderung und Schule“ stelle im Rahmen eines anderen Förderprogrammes aus der zwischen dem Nds. Kultusministerium und dem LSB Finanzhilfe des Landes an den LSB ist ausgeschlossen. (Kita, Schule, Verein und andere Organisationen und Institutionen), 2.1.3. Zeitraum der Förderung – Zusammenführung von Partnern im Leistungssport (Kita, 2.1.3.1. Beginn der Förderung Schule, Leistungssport betreibende Vereine bzw. Landes- Die Förderung beginnt nach abgeschlossener Prüfung der stützpunkte), kompletten Antragsunterlagen durch die sj Nds. gemäß Ziffer – Organisation eines lokalen Erfahrungsaustausches der be- 2.1.4 dieser Richtlinien frühestens mit dem auf die Förder- teiligten Partner. mittelzusage folgenden Monat. Beratung und Service: – Beratung von Schulen, Kitas und Vereinen, 2.1.3.2. Beendigung der Förderung – Initiierung und Begleitung von Maßnahmen in Schulen und Die Förderung endet grundsätzlich Kitas, – spätestens nach 12 Monaten. Anschlussförderungen sind – Sicherstellung des Informationsflusses vom LSB und zum möglich. LSB. – wenn eine der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.1.2 Qualitätssicherung: dieser Richtlinien nicht mehr gegeben ist und zwar mit – Mitwirkung am Runden Tisch der BeSS-Servicestellen auf dem Zeitpunkt des Wegfalls der Fördervoraussetzung. LSB-Ebene, Über Ausnahmen zu den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 entscheidet – Mitwirkung an Evaluationen des LSB bzw. der sj Nds., das zuständige LSB-Organ. – Initiierung von Maßnahmen der Qualitätssicherung vor Ort. 2.1.4. Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung Die in dieser Förderrichtlinie zur Verfügung stehenden Mittel 2.1.4.1. Gegenstand der Förderung dienen der (anteiligen) Deckung von Personalausgaben (für Zu den Aufgaben einer BeSS-Servicestelle im Sportbund ge- eine Person). hören insbesondere: Die Aufstockung des zugesagten Förderbetrags aus den Fit für Betreuungsmaßnahmen: Eigenmitteln des Sportbundes oder von Seiten Dritter ist bis – Initiierung und Unterstützung von sog. Qualitätszirkeln zur zur Höhe der Ziffer 2.1.2.3 1. Spiegelstrich zulässig. gemeinsamen Qualifizierung von Lehrkräften und Übungs- Der maximale Förderbetrag ist begrenzt auf die tatsächlichen leitenden, AG-Personalausgaben der BeSS-Servicestelle abzgl. evtl. – Beteiligung an Qualifizierungsmaßnahmen für Übungslei- Drittmittel und Eigenmitteln des Sportbundes. tende und Vereinsvorstände für die Arbeit in Kooperatio- Veränderungen, die für die Weitergewährung der Personal- nen mit Schulen und Kitas, ausgabenförderung von Bedeutung sind, sind der sj Nds. – Beteiligung an Schulsport-Assistenz-Ausbildungen speziell unverzüglich mitzuteilen. für den Einsatz an Schulen. Bewegt in die Zukunft: 2.1.4.2. Umfang und Höhe der Förderung – Initiierung und Unterstützung von Aktionstagen im Bereich Die vorliegende Richtlinie sieht drei Fördervarianten vor: Bewegung, Fördervariante I: – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für einen Sportbund. – Die monatliche Höchstförderung beträgt 700,- €. 97
2. Richtlinien 2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen Fördervariante II: Auszahlung der bewilligten Fördermittel, nachweisen kann. – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für zwei Sport- 2.2.2.1. Rahmenbedingungen bünde einer Sportregion. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Sportbund fol- – Die monatliche Höchstförderung liegt bei 1.400,- €. gende Rahmenbedingungen garantiert: Unter die Förderung fallen nur Maßnahmen für/mit der Ziel- Fördervariante III: gruppe Kinder und Jugendliche. An den Maßnahmen sind – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer immer mindestens ein Sportverein und eine Schule und/oder BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für mindes- eine Kita beteiligt. tens drei Sportbünde einer Sportregion. – Die monatliche Höchstförderung liegt bei 2.100,- €. 2.2.2.2. Förderungsausschlüsse Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die keine wei- 2.1.5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung tere Förderung aus Mitteln des Landes Niedersachsen erhal- Die vorgegebenen Antrags- und Abrechnungsvordrucke sind ten. Eine Doppelförderung ist nicht möglich. zu verwenden. Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und Integration Vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist der sj Nds. ein Ent- werden vorrangig über die entsprechenden Richtlinien des wurf zur Prüfung vorzulegen. Eine positive Bestätigung des LSB Niedersachsen gefördert. Arbeitsvertragsentwurfes durch die sj Nds. ist Voraussetzung Kooperationen zwischen Ganztagsschulen und Sportvereinen für die Förderung. werden über das Ganztagsbudget der Schule gefördert. Die Zusage der Fördermittel erfolgt durch die sj Nds. Kooperationen zwischen Schulen bzw. Kitas und Sportver- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt quartalsweise. einen (AG-Angebote) werden über die Richtlinien „Sport in Kita, Schule und Verein“ und „Aktionsprogramm Kita-Ver- 2.1.6. Nachweisführung ein“ gefördert. 2.1.6.1. Der Verwendungsnachweis hat in Bezug auf die Mini-/Sportabzeichentage werden über die Richtlinie „Ziel- geförderten Personalausgaben alle im Rahmen der gruppenspezifische Bewegungs- und Gesundheitsförderung“ Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen und des LSB Niedersachsen gefördert. Ausgaben zu enthalten. Von einer Förderung ausgeschlossen sind: 2.1.6.2. Der Verwendungsnachweis ist jährlich spätestens – Maßnahmen der Aus- und Fortbildung. bis zum 15.01. des folgenden Kalenderjahres bei der – Informationsveranstaltungen, Foren, Runde Tische, Work- sj Nds. einzureichen. shops etc. 2.1.6.3. Ein Lohnkontoausdruck des betreffenden Kalender- jahres ist vorzulegen. 2.2.3. Zeitraum der Förderung 2.1.6.4. Dem Verwendungsnachweis muss nach Abschluss 2.2.3.1. Beginn der Förderung der Förderung eine Dokumentation beigefügt wer- Die Förderung beginnt, sobald der Sportbund eine Fördermit- den, die die Arbeit der BeSS-Servicestelle wider- telzusage von der sj Nds. gemäß Ziffer 2.2.5 dieser Richtlinie spiegelt, die durchgeführten Maßnahmen auswertet erhalten hat. sowie den Zielerreichungsgrad dokumentiert. 2.1.6.5. Sämtliche Originalbelege verbleiben beim Förder- 2.2.3.2. Beendigung der Förderung mittelempfänger und sind gemäß den gesetzlichen Die Förderung endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem Bestimmungen zehn Jahre aufzubewahren. sie begonnen hat. Sie endet ebenfalls, wenn eine der För- dervoraussetzungen nach Ziffer 2.2.2 dieser Richtlinie nicht 2.2. Förderung von Maßnahmen der BeSS-Servicestellen mehr gegeben ist und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Fördervoraussetzung. 2.2.1. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Sportbünde, die über eine gemäß 2.2.4. Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung dieser Richtlinie geförderte BeSS-Servicestelle verfügen. 2.2.4.1. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Praxismaßnahmen für/mit Kindern und 2.2.2. Förderungsvoraussetzungen Jugendlichen im Rahmen der Zusammenarbeit von Sportver- Fördervoraussetzung ist, dass der Sportbund die Gemeinnüt- einen – Schulen – Kitas. zigkeit für den Zeitraum von der Mittelbeantragung bis zur Mögliche Maßnahmen, die gefördert werden: 98
2. Richtlinien 2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen – Aktionstage/Projektwochen in Schulen/Kitas in Kooperati- Der Sportbund, bei dem die Stelleninhaberin/der Stellenin- on mit Vereinen und ggf. Fachverbänden mit besonderem haber angestellt ist, kann für beliebig viele Maßnahmen der Schwerpunkt. BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 4.000,-€ pro Kalender- – Schnupperangebote, bei denen Kinder und Jugendliche jahr beantragen und ausgeben. Voraussetzung ist, dass die den organisierten Sport kennenlernen. BeSS-Servicestelle nachweislich Maßnahmen in den beiden – Initiativen, die Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit beteiligten Sportbünden durchführt. bieten, neue Bewegungserfahrungen zu sammeln und neue Sportarten kennenzulernen Fördervariante III: – Schulwettbewerbe in Kooperation mit Vereinen. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser- – Bewegte Pausen. vicestelle übt die Tätigkeit in drei Sportbünden einer Sportre- Abrechnungsfähig sind: gion aus: – Die Anschaffung oder Ausleihe von Sport-Kleingeräten und Der Sportbund, bei dem die Stelleninhaberin/der Stellenin- Arbeitsmaterialien bis zu maximal 150 € pro Einzelmaß- haber angestellt ist, kann für beliebig viele Maßnahmen der nahme sowie BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 6.000,-€ pro Kalender- – Ausleihe von Sport-Großgeräten für Maßnahmen, an denen jahr beantragen und ausgeben. Voraussetzung ist, dass die Sportvereine und Schulen bzw. Kitas teilnehmen bis zu BeSS-Servicestelle nachweislich Maßnahmen in den drei maximal 500 € pro Einzelmaßnahme . beteiligten Sportbünden durchführt. – Honorare für Helferinnen und Helfer (max. 8,-€/UE/45 min.) für eine unterstützende Tätigkeit bei der Durchfüh- 2.2.5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung rung der geplanten Maßnahme bzw. für Übungsleitende Der Sportbund stellt bei der sj Nds. einen formlosen An- mit max. 15,-€/UE/45 min.. trag über die mögliche Gesamtsumme vor Durchführung – Druckkosten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang der Maßnahme/n (s. 2.2.4.2). mit der geplanten Maßnahme stehen (z.B. für den Sport- Die Fördermittelzusage erfolgt durch die sj Nds. gutschein für Erstklässler) Der Sportbund rechnet möglichst umgehend nach Ab- Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der BeSS-Ser- schluss der letzten Maßnahme, spätestens aber zum 31.12. vicestelle können bis zu max. 10% der bewilligten Mittel für des jeweiligen Kalenderjahres die durchgeführten Maßnah- Anschaffungen (z.B. Medien, Fachliteratur, maßnahmenbezo- men mit der sj Nds. ab. gene Verbrauchsmaterialien) abgerechnet werden. Nicht abrechnungsfähig sind insbesondere: 2.2.6. Nachweisführung Speisen und Getränke jeglicher Art, Verwaltungsausgaben, 2.2.6.1. Der vorgegebene Abrechnungsvordruck ist zu ver- Büromaterial, Gutscheine und Geldpreise, Büro-/Kommuni- wenden. kationstechnik und Bekleidung. 2.2.6.2. Sämtliche Belege sind im Original vorzulegen. Nach Bearbeitung werden die Originalbelege dem Zuwen- 2.2.4.2. Umfang und Höhe der Förderung dungsempfänger zurück gesandt. Diese sind von Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach der Fördervari- ihm gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zehn ante der jeweiligen BeSS-Servicestelle. Je Sportbund können Jahre aufzubewahren. für beliebig viele Maßnahmen insgesamt bis zu 2.000,-€ pro 2.2.6.3. Der Abrechnung muss eine Kurzdokumentation der Kalenderjahr beantragt und ausgegeben werden. durchgeführten Maßnahmen beigefügt werden. 2.2.6.4. Es gelten die Grundsätze der Allgemeinen Abrech- Fördervariante I: nungsbestimmungen. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser- vicestelle übt die Tätigkeit in einem Sportbund aus: 3. Prüfung der Mittelverwendung Der Sportbund kann für beliebig viele Maßnahmen der 3.1. Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwen- BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 2.000,-€ pro Kalender- dung obliegt dem LSB bzw. den Wirtschaftsprüfern jahr beantragen und ausgeben. oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Daneben ist der Landesrechnungshof berechtigt, Prüfungen bei den Fördervariante II: Empfängern (Landessportbund, Landesfachverbände, Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser- Sportbünde, Sportvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe vicestelle übt die Tätigkeit in zwei Sportbünden einer Sport- erhalten haben, vorzunehmen (§ 6 Niedersächsisches region aus: Sportfördergesetz – NSportFG). 99
2. Richtlinien 2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen 3.2. Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe entge- gen dieser Förderrichtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Fördermittelempfänger an die sj Nds. zurück- zuzahlen. 3.3. Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung von Fördermitteln festgestellt, ist grundsätzlich eine Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Sportbun- des zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in Betracht. 3.4. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungsein- gangs beim Fördermittelempfänger bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jähr- lich verzinst. 4. Inkrafttreten / Gültigkeit Diese Richtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und ist bis zum 31.12.2021 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig wer- dende Änderungen beschließt das zuständige LSB-Organ. 100
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