2.7.6. Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in ...

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2. Richtlinien
      2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen

     2.7.6. Richtlinie zur Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem
     Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in
     Schulen, Kindertagesstätten und Sportvereinen (BeSS-Servicestellen)
     sowie von deren Maßnahmen

     1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung                         – Der Sportbund verpflichtet sich, die von der sj Nds. ge-
     Mit dieser Richtlinie verfolgt der LandesSportBund Nieder-         förderte Person für zentrale Veranstaltungen der sj Nds.
     sachsen e. V. (LSB) mit seiner Sportjugend Niedersachsen (sj       (insbesondere Veranstaltungen für BeSS-Servicestellen)
     Nds.) das Ziel, die Rahmenbedingungen für die Zusammen-            freizustellen.
     arbeit von Schulen, Kindertagesstätten (Kitas) und Sport-        – Die BeSS-Servicestelle muss nachhaltig angelegt sein, so
     vereinen zu verbessern und so die Qualität und die Quantität       dass die Arbeitsergebnisse im Anschluss auch weiterhin
     dieser Kooperationen zu steigern.                                  zweckentsprechend genutzt werden können und möglichst
     BeSS-Servicestellen sollen die Zusammenarbeit von Schu-            eine Weiterarbeit der BeSS-Servicestelle nach Beendigung
     len, Kindertagesstätten und Sportvereinen initiieren, fördern,     der Förderung gesichert ist.
     begleiten und Maßnahmen umsetzen.                                – Die BeSS-Servicestelle ist in die Geschäftsstelle des Sport-
     Die Förderung aus Mitteln der Finanzhilfe des Landes Nie-          bundes räumlich und in die Arbeit des Sportbundes inhalt-
     dersachsen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden           lich eingebunden.
     Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.       – Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
                                                                        ausschließlich der Pausen ist nach § 6 TV-L in der für das
     2. Förderbereiche                                                  Land Niedersachsen gültigen Fassung festzulegen. Teilzeit-
                                                                        beschäftigung ist möglich. Die Arbeitszeit sollte jedoch 10
     2.1. Förderung der Beschäftigung von sportfachlichem               Wochenstunden nicht unterschreiten.
          Personal in Servicestellen für Bewegungs-, Spiel- und       – Bei Fördervariante II und III (s. 2.1.4.2 Umfang und Höhe
          Sportangebote in Schulen, Kindertagesstätten und              der Förderung) verteilt sich die Wochenarbeitszeit gleich-
          Sportvereinen (BeSS-Servicestellen)                           mäßig auf die beteiligten Sportbünde.
                                                                      – Die Beschäftigung erfolgt in einem steuer- und sozialversi-
     2.1.1. Antragsberechtigte                                          cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ein gering-
     Antragsberechtigt sind die Sportbünde, die Gliederungen des        fügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls möglich.
     LSB sind.                                                        – Der Nachweis des Einsatzes gemäß dieser Richtlinien wird
                                                                        vom Sportbund (Arbeitgeber) auf einem von der sj Nds.
     2.1.2. Förderungsvoraussetzungen                                   zur Verfügung gestellten Vordruck bestätigt.
     Sportbünden können Fördermittel zu den Personalausgaben
     für bei ihnen beschäftigte Mitarbeitende in BeSS-Servicestel-    2.1.2.2. Persönliche Voraussetzungen
     len gewährt werden, wenn die Person nach einem mit der sj        Es ist eine abgeschlossene Berufsqualifikation im Bereich
     Nds. abgestimmten Gesamtkonzept tätig ist.                       Sportpädagogik, Sportwissenschaft oder eine zur Erfüllung
     Fördervoraussetzung ist, dass der Sportbund die Gemein-          der Aufgaben geeignete Berufsqualifikation und Sportver-
     nützigkeit für den Zeitraum von der Zuschussbeantragung          bandserfahrung (z. B. die Leitung einer Koordinierungsstelle
     bis zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel, nachweisen      „Sportverein und Ganztagsschule“) erforderlich.
     kann.
                                                                      2.1.2.3. Förderungsausschlüsse
     2.1.2.1. Rahmenbedingungen                                       Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
     Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Sportbund (Ar-         – die oder der Beschäftigte eine höhere Vergütung als eine
     beitgeber) folgende Rahmenbedingungen garantiert:                  vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Be-
     – Die in der BeSS-Servicestelle beschäftigte Person arbeitet       schäftigter im öffentlichen Dienst erhält,
       im unter Ziffer 2.1.4.1 aufgeführten Aufgabenpaket.            – die oder der zur Bearbeitung der Aufgaben der BeSS-Ser-
     – Die BeSS-Servicestelle ist vernetzt angelegt, d. h. neben        vicestelle Beschäftigte während des Förderzeitraumes im
       der Sportorganisation sollen weitere (lokale) Partnerinnen       Rahmen eines Freiwilligenprogrammes bei einem Sport-
       und Partner in die Arbeit der BeSS-Servicestelle eingebun-       bund tätig ist,
       den sein.

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– hauptberufliches Personal von Sportbünden (z. B. vom            – Anregung von Kooperationen im Leistungssport (z.B. zur
  LSB bezuschusste Sportreferentinnen bzw. Sportreferen-            sportartübergreifenden Talentfindung in Talentschulen des
  ten), das bereits in Vollzeit beschäftigt ist, die geförderte     Sports und zum Talenttransfer zwischen den Sportarten),
  Stelle übernimmt,                                               – Anregung von Kooperationen zwischen Sportvereinen und
– im Vorfeld der Antragstellung zu Gunsten einer möglichen          Schulen in weiteren Feldern des Kinder- und Jugendsports,
  Förderung der Stundenumfang einer zu fördernden Person          – Initiierung von Maßnahmen im Bereich Integration und
  reduziert wurde, oder wenn die Trennung der Aufgaben-             Inklusion,
  felder (BeSS-Servicestelle und weitere Tätigkeit) nicht         – Zusammenarbeit mit den jeweiligen Sportreferentinnen bzw.
  gewährleistet und nicht erkennbar ist.                            Sportreferenten der Handlungsfelder in der Sportregion.
Die Förderung von allgemeinen Verwaltungsaufgaben des             Entwicklung von Partnerschaften:
Sportbundes ist ausgeschlossen.                                   – Zusammenführung von Partnern auf Basis der Kooperati-
Eine Förderung der Personalausgaben für die BeSS-Service-           onsvereinbarung „Leistungssportförderung und Schule“
stelle im Rahmen eines anderen Förderprogrammes aus der             zwischen dem Nds. Kultusministerium und dem LSB
Finanzhilfe des Landes an den LSB ist ausgeschlossen.               (Kita, Schule, Verein und andere Organisationen und
                                                                    Institutionen),
2.1.3. Zeitraum der Förderung                                     – Zusammenführung von Partnern im Leistungssport (Kita,
2.1.3.1. Beginn der Förderung                                       Schule, Leistungssport betreibende Vereine bzw. Landes-
Die Förderung beginnt nach abgeschlossener Prüfung der              stützpunkte),
kompletten Antragsunterlagen durch die sj Nds. gemäß Ziffer       – Organisation eines lokalen Erfahrungsaustausches der be-
2.1.4 dieser Richtlinien frühestens mit dem auf die Förder-         teiligten Partner.
mittelzusage folgenden Monat.                                     Beratung und Service:
                                                                  – Beratung von Schulen, Kitas und Vereinen,
2.1.3.2. Beendigung der Förderung                                 – Initiierung und Begleitung von Maßnahmen in Schulen und
Die Förderung endet grundsätzlich                                   Kitas,
– spätestens nach 12 Monaten. Anschlussförderungen sind           – Sicherstellung des Informationsflusses vom LSB und zum
  möglich.                                                          LSB.
– wenn eine der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.1.2           Qualitätssicherung:
  dieser Richtlinien nicht mehr gegeben ist und zwar mit          – Mitwirkung am Runden Tisch der BeSS-Servicestellen auf
  dem Zeitpunkt des Wegfalls der Fördervoraussetzung.               LSB-Ebene,
Über Ausnahmen zu den Ziffern 2.1.2 und 2.1.3 entscheidet         – Mitwirkung an Evaluationen des LSB bzw. der sj Nds.,
das zuständige LSB-Organ.                                         – Initiierung von Maßnahmen der Qualitätssicherung vor Ort.

2.1.4. Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung                  Die in dieser Förderrichtlinie zur Verfügung stehenden Mittel
2.1.4.1. Gegenstand der Förderung                                 dienen der (anteiligen) Deckung von Personalausgaben (für
Zu den Aufgaben einer BeSS-Servicestelle im Sportbund ge-         eine Person).
hören insbesondere:                                               Die Aufstockung des zugesagten Förderbetrags aus den
Fit für Betreuungsmaßnahmen:                                      Eigenmitteln des Sportbundes oder von Seiten Dritter ist bis
– Initiierung und Unterstützung von sog. Qualitätszirkeln zur     zur Höhe der Ziffer 2.1.2.3 1. Spiegelstrich zulässig.
   gemeinsamen Qualifizierung von Lehrkräften und Übungs-         Der maximale Förderbetrag ist begrenzt auf die tatsächlichen
   leitenden,                                                     AG-Personalausgaben der BeSS-Servicestelle abzgl. evtl.
– Beteiligung an Qualifizierungsmaßnahmen für Übungslei-          Drittmittel und Eigenmitteln des Sportbundes.
   tende und Vereinsvorstände für die Arbeit in Kooperatio-       Veränderungen, die für die Weitergewährung der Personal-
   nen mit Schulen und Kitas,                                     ausgabenförderung von Bedeutung sind, sind der sj Nds.
– Beteiligung an Schulsport-Assistenz-Ausbildungen speziell       unverzüglich mitzuteilen.
   für den Einsatz an Schulen.
Bewegt in die Zukunft:                                            2.1.4.2. Umfang und Höhe der Förderung
– Initiierung und Unterstützung von Aktionstagen im Bereich       Die vorliegende Richtlinie sieht drei Fördervarianten vor:
   Bewegung,                                                      Fördervariante I:
                                                                  – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer
                                                                    BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für einen
                                                                    Sportbund.
                                                                  – Die monatliche Höchstförderung beträgt 700,- €.               97
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     Fördervariante II:                                             Auszahlung der bewilligten Fördermittel, nachweisen kann.
     – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer
       BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für zwei Sport-   2.2.2.1. Rahmenbedingungen
       bünde einer Sportregion.                                     Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Sportbund fol-
     – Die monatliche Höchstförderung liegt bei 1.400,- €.          gende Rahmenbedingungen garantiert:
                                                                    Unter die Förderung fallen nur Maßnahmen für/mit der Ziel-
     Fördervariante III:                                            gruppe Kinder und Jugendliche. An den Maßnahmen sind
     – Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer           immer mindestens ein Sportverein und eine Schule und/oder
       BeSS-Servicestelle übernimmt die Tätigkeit für mindes-       eine Kita beteiligt.
       tens drei Sportbünde einer Sportregion.
     – Die monatliche Höchstförderung liegt bei 2.100,- €.          2.2.2.2. Förderungsausschlüsse
                                                                    Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die keine wei-
     2.1.5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung                   tere Förderung aus Mitteln des Landes Niedersachsen erhal-
     Die vorgegebenen Antrags- und Abrechnungsvordrucke sind        ten. Eine Doppelförderung ist nicht möglich.
     zu verwenden.                                                  Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und Integration
     Vor Abschluss des Arbeitsvertrages ist der sj Nds. ein Ent-    werden vorrangig über die entsprechenden Richtlinien des
     wurf zur Prüfung vorzulegen. Eine positive Bestätigung des     LSB Niedersachsen gefördert.
     Arbeitsvertragsentwurfes durch die sj Nds. ist Voraussetzung   Kooperationen zwischen Ganztagsschulen und Sportvereinen
     für die Förderung.                                             werden über das Ganztagsbudget der Schule gefördert.
     Die Zusage der Fördermittel erfolgt durch die sj Nds.          Kooperationen zwischen Schulen bzw. Kitas und Sportver-
     Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt quartalsweise.         einen (AG-Angebote) werden über die Richtlinien „Sport in
                                                                    Kita, Schule und Verein“ und „Aktionsprogramm Kita-Ver-
     2.1.6. Nachweisführung                                         ein“ gefördert.
     2.1.6.1. Der Verwendungsnachweis hat in Bezug auf die          Mini-/Sportabzeichentage werden über die Richtlinie „Ziel-
              geförderten Personalausgaben alle im Rahmen der       gruppenspezifische Bewegungs- und Gesundheitsförderung“
              Maßnahme zusammenhängenden Einnahmen und              des LSB Niedersachsen gefördert.
              Ausgaben zu enthalten.                                Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
     2.1.6.2. Der Verwendungsnachweis ist jährlich spätestens       – Maßnahmen der Aus- und Fortbildung.
              bis zum 15.01. des folgenden Kalenderjahres bei der   – Informationsveranstaltungen, Foren, Runde Tische, Work-
              sj Nds. einzureichen.                                   shops etc.
     2.1.6.3. Ein Lohnkontoausdruck des betreffenden Kalender-
              jahres ist vorzulegen.                                2.2.3. Zeitraum der Förderung
     2.1.6.4. Dem Verwendungsnachweis muss nach Abschluss           2.2.3.1. Beginn der Förderung
              der Förderung eine Dokumentation beigefügt wer-       Die Förderung beginnt, sobald der Sportbund eine Fördermit-
              den, die die Arbeit der BeSS-Servicestelle wider-     telzusage von der sj Nds. gemäß Ziffer 2.2.5 dieser Richtlinie
              spiegelt, die durchgeführten Maßnahmen auswertet      erhalten hat.
              sowie den Zielerreichungsgrad dokumentiert.
     2.1.6.5. Sämtliche Originalbelege verbleiben beim Förder-      2.2.3.2. Beendigung der Förderung
              mittelempfänger und sind gemäß den gesetzlichen       Die Förderung endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem
              Bestimmungen zehn Jahre aufzubewahren.                sie begonnen hat. Sie endet ebenfalls, wenn eine der För-
                                                                    dervoraussetzungen nach Ziffer 2.2.2 dieser Richtlinie nicht
     2.2. Förderung von Maßnahmen der BeSS-Servicestellen           mehr gegeben ist und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls
                                                                    der Fördervoraussetzung.
     2.2.1. Antragsberechtigte
     Antragsberechtigt sind die Sportbünde, die über eine gemäß     2.2.4. Gegenstand, Umfang und Höhe der Förderung
     dieser Richtlinie geförderte BeSS-Servicestelle verfügen.      2.2.4.1. Gegenstand der Förderung
                                                                    Gefördert werden Praxismaßnahmen für/mit Kindern und
     2.2.2. Förderungsvoraussetzungen                               Jugendlichen im Rahmen der Zusammenarbeit von Sportver-
     Fördervoraussetzung ist, dass der Sportbund die Gemeinnüt-     einen – Schulen – Kitas.
     zigkeit für den Zeitraum von der Mittelbeantragung bis zur     Mögliche Maßnahmen, die gefördert werden:

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– Aktionstage/Projektwochen in Schulen/Kitas in Kooperati-         Der Sportbund, bei dem die Stelleninhaberin/der Stellenin-
  on mit Vereinen und ggf. Fachverbänden mit besonderem            haber angestellt ist, kann für beliebig viele Maßnahmen der
  Schwerpunkt.                                                     BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 4.000,-€ pro Kalender-
– Schnupperangebote, bei denen Kinder und Jugendliche              jahr beantragen und ausgeben. Voraussetzung ist, dass die
  den organisierten Sport kennenlernen.                            BeSS-Servicestelle nachweislich Maßnahmen in den beiden
– Initiativen, die Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit        beteiligten Sportbünden durchführt.
  bieten, neue Bewegungserfahrungen zu sammeln und neue
  Sportarten kennenzulernen                                        Fördervariante III:
– Schulwettbewerbe in Kooperation mit Vereinen.                    Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser-
– Bewegte Pausen.                                                  vicestelle übt die Tätigkeit in drei Sportbünden einer Sportre-
Abrechnungsfähig sind:                                             gion aus:
– Die Anschaffung oder Ausleihe von Sport-Kleingeräten und         Der Sportbund, bei dem die Stelleninhaberin/der Stellenin-
  Arbeitsmaterialien bis zu maximal 150 € pro Einzelmaß-           haber angestellt ist, kann für beliebig viele Maßnahmen der
  nahme sowie                                                      BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 6.000,-€ pro Kalender-
– Ausleihe von Sport-Großgeräten für Maßnahmen, an denen           jahr beantragen und ausgeben. Voraussetzung ist, dass die
  Sportvereine und Schulen bzw. Kitas teilnehmen bis zu            BeSS-Servicestelle nachweislich Maßnahmen in den drei
  maximal 500 € pro Einzelmaßnahme .                               beteiligten Sportbünden durchführt.
– Honorare für Helferinnen und Helfer (max. 8,-€/UE/45
  min.) für eine unterstützende Tätigkeit bei der Durchfüh-        2.2.5. Antragsverfahren und Mittelauszahlung
  rung der geplanten Maßnahme bzw. für Übungsleitende              Der Sportbund stellt bei der sj Nds. einen formlosen An-
  mit max. 15,-€/UE/45 min..                                       trag über die mögliche Gesamtsumme vor Durchführung
– Druckkosten, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang              der Maßnahme/n (s. 2.2.4.2).
  mit der geplanten Maßnahme stehen (z.B. für den Sport-           Die Fördermittelzusage erfolgt durch die sj Nds.
  gutschein für Erstklässler)                                      Der Sportbund rechnet möglichst umgehend nach Ab-
Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der BeSS-Ser-               schluss der letzten Maßnahme, spätestens aber zum 31.12.
vicestelle können bis zu max. 10% der bewilligten Mittel für       des jeweiligen Kalenderjahres die durchgeführten Maßnah-
Anschaffungen (z.B. Medien, Fachliteratur, maßnahmenbezo-          men mit der sj Nds. ab.
gene Verbrauchsmaterialien) abgerechnet werden.
Nicht abrechnungsfähig sind insbesondere:                          2.2.6. Nachweisführung
Speisen und Getränke jeglicher Art, Verwaltungsausgaben,           2.2.6.1. Der vorgegebene Abrechnungsvordruck ist zu ver-
Büromaterial, Gutscheine und Geldpreise, Büro-/Kommuni-                     wenden.
kationstechnik und Bekleidung.                                     2.2.6.2. Sämtliche Belege sind im Original vorzulegen. Nach
                                                                            Bearbeitung werden die Originalbelege dem Zuwen-
2.2.4.2. Umfang und Höhe der Förderung                                      dungsempfänger zurück gesandt. Diese sind von
Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach der Fördervari-                  ihm gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zehn
ante der jeweiligen BeSS-Servicestelle. Je Sportbund können                 Jahre aufzubewahren.
für beliebig viele Maßnahmen insgesamt bis zu 2.000,-€ pro         2.2.6.3. Der Abrechnung muss eine Kurzdokumentation der
Kalenderjahr beantragt und ausgegeben werden.                               durchgeführten Maßnahmen beigefügt werden.
                                                                   2.2.6.4. Es gelten die Grundsätze der Allgemeinen Abrech-
Fördervariante I:                                                           nungsbestimmungen.
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser-
vicestelle übt die Tätigkeit in einem Sportbund aus:               3. Prüfung der Mittelverwendung
Der Sportbund kann für beliebig viele Maßnahmen der                3.1. Die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwen-
BeSS-Servicestelle insgesamt bis zu 2.000,-€ pro Kalender-              dung obliegt dem LSB bzw. den Wirtschaftsprüfern
jahr beantragen und ausgeben.                                           oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Daneben ist
                                                                        der Landesrechnungshof berechtigt, Prüfungen bei den
Fördervariante II:                                                      Empfängern (Landessportbund, Landesfachverbände,
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber einer BeSS-Ser-            Sportbünde, Sportvereine), die Mittel aus der Finanzhilfe
vicestelle übt die Tätigkeit in zwei Sportbünden einer Sport-           erhalten haben, vorzunehmen (§ 6 Niedersächsisches
region aus:                                                             Sportfördergesetz – NSportFG).

                                                                                                                                     99
2. Richtlinien
       2.7 Richtlinien der Sportjugend Niedersachsen
      3.2. Wird festgestellt, dass Mittel aus der Finanzhilfe entge-
           gen dieser Förderrichtlinie abgerechnet wurden, sind die
           Mittel vom Fördermittelempfänger an die sj Nds. zurück-
           zuzahlen.
      3.3. Werden bei einer Prüfung Täuschungen zur Erlangung
           von Fördermitteln festgestellt, ist grundsätzlich eine
           Geldsumme in Höhe der Fördermittel für die gesamte
           Maßnahme aus Eigenmitteln des betroffenen Sportbun-
           des zurückzuerstatten. Daneben kommt die Verhängung
           von Verbandsstrafen gemäß § 11 der LSB-Satzung in
           Betracht.
      3.4. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag des Zahlungsein-
           gangs beim Fördermittelempfänger bis zum Tag des
           Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages beim LSB
           mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jähr-
           lich verzinst.

      4. Inkrafttreten / Gültigkeit
      Diese Richtlinie tritt am 01.01.2021 in Kraft und ist bis zum
      31.12.2021 befristet. Über zwischenzeitlich notwendig wer-
      dende Änderungen beschließt das zuständige LSB-Organ.

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