Handlungsanweisung zur Förderung der Waldschutzmaßnahme "Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz" 1. Einleitung
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Fachbereich Forstpolitik und Öffentlichkeitsarbeit Stand 06.05.2019 Aktenzeichen MLR 52 - 8635.15 Handlungsanweisung zur Förderung der Waldschutzmaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad- Stammholz“ 1. Einleitung Die zunehmenden Extremwetterereignisse, welche sich 2018 in einem extremen Trockenjahr zeigten, erfordern ein umfangreiches Waldschutzmanagement. Um die Folgen einer drohenden Borkenkäferkalamität in 2019 abzumildern, wird mit der vorliegenden Handlungsanweisung die kurzfristig notwendige Waldschutzmaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz“ eingeführt. Die Förderung erfolgt bis zum in Kraft treten der Maßnahmen in der VwV NWW auf Basis der vorliegenden Handlungsanweisung. 2. Zuwendungsziel Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch die Extremwetterereignisse verursachten und zu erwartenden Schäden im Wald. Es gilt der Grundsatz, dass die Maßnahme nur gefördert wird, wenn sie wirksam zum Schutz der Wälder beiträgt. Das bedeutet, dass es sich beim Hackgut bereits um befallenes oder befallsgefährdetes Holz handeln muss. Der Förderansatz ist als mechanisch/technische Maßnahme Teil des „integrierten Waldschutzes“ und berücksichtigt die gesetzliche Anforderung und das öffentliche Interesse, dass der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln generell auf das absolut erforderliche Minimum zu beschrän- ken ist. 3. Rechtsgrundlage Die Zuwendung wird gewährt nach: - Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut- zes“ für den Zeitraum 2019 bis 2022 (GAK-Rahmenplan) - § 42 Landeswaldgesetz (LWaldG), - §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) hierzu, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift bzw. Handlungsanweisung. - Weitere Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesse- rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gefördert werden, ist das Gesetz über die Gemein- schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.
-2- Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist. - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (Allgemeine de- minimis-Verordnung (ABl. L 352 vom 24.Dezember 2013) in der jeweils gültigen Fassung. - Landesverwaltungsverfahrensgesetz Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständigen Bewilli- gungsbehörden entscheiden über die Zuwendungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Aufhebung und Erstattung von Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49a in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 4. Zweck der Zuwendung Zweck der Zuwendung ist es, die Privat- und Kommunalwaldbesitzenden bei der raschen Entnah- me von bruttauglichem Material aus gefährdeten Beständen zu unterstützen und somit die Aus- breitung der Borkenkäferpopulation einzudämmen und größere Schäden abzuwenden. Als Hack- gut kommen insbesondere nicht anderweitig vermarktbare Sortimente, insbesondere Kronenholz, aber auch Stammholzsortimente in Frage. Die in Verbindung mit dem Hacken anfallenden Kosten für Privat- und Kommunalwaldbetriebe sollen durch den Fördertatbestand aufgefangen werden. Eine energetische Nutzung des Hackgutes steht der Förderung indes nicht im Wege und wird besonders bei Befall von Kupferstecher zur effektiven Bekämpfung empfohlen. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund fehlender Abnehmer, Hackmaterial in den Wald rückgeführt werden muss. Um dennoch eine zeitnahe Entnahme bruttauglichen Materials zu gewährleisten und eine möglichst hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Hacker-Kapazität zu erreichen, müssen Waldbesitzende in dieser Notsituation finanziell unterstützt werden. 5. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger Zuwendung erhalten nur Besitzende der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammen- schlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendungsempfangenden müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorlegen. Trägerin oder Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme oder eines Sammelantrags im Körper- schafts- und Privatwald können sein: - private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer - kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts - anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
-3- Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet. 6. Zuwendungsvoraussetzung Alle zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bekämpfung rindenbrütender Insekten oder der Vorbeugung gegen deren weitere Verbreitung stehen. Eine Förderung ist ausgeschossen für: • Holz ohne Insektenbefall oder Befallsgefährdung • Schadholz, bei dem rindenbrütende Insekten bereits ausgeflogen sind und somit kein wei- teres Verbreitungsrisiko ausgeht • Schadholz aus Flächen, die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind. 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen Die Zuwendung wird als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen auf max. 160 €/MAS, im Rahmen der Projektförderung begrenzt, jedoch in keinem Fall mehr als 80 % der tatsächlich angefallenen Nettokosten, sollte die MAS unter 200 € liegen. Eine Rechnung über die Einsatzstun- den des jeweiligen Hackers ist zwingend dem Verwendungsnachweis beizulegen. (Dabei wurde der im GAK-Rahmenplan festgesetzte Fördersatz von 80 % für die Berechnung der Förderpauschale von max. 160 €/MAS zu Grunde gelegt). Die Maschinenarbeitsstunde beinhaltet die reine Arbeits- zeit und alle Unterbrechungen, die nicht länger als 15 Minuten dauern. Nicht zuwendungsfähig sind die Vorkonzentration des Holzes mit Holzrückemaschinen und die Anfahrtskosten des Ha- ckers. 7.1 Bagatellgrenze Zuwendungen werden nur bewilligt und ausgezahlt, wenn in den jeweiligen Betriebsgrößen folgende Schwellenwerte pro Antrag erreicht werden: - private Forstbetriebe ≤ 200 ha: 250 Euro; - private und körperschaftliche Forstbetriebe ≤ 500 ha: 1 000 Euro, - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1 000 Euro, - private und körperschaftliche Forstbetriebe > 500 ha: 2 500 Euro. Für die Einstufung der Forstbetriebsgröße ist die im Eigentum oder in Pacht befindliche Forstbe- triebsfläche in Baden-Württemberg maßgebend. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä- ischen Union auf De-minimis-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „Deminimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
-4- 9. Verfahren Antragsstellung und Bewilligung der Waldschutzmaßnahmen 9.1 Antragsstellung Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie ab dem 01. Januar 2019 begonnen wurden. Weil die Maßnahmen aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und ein Aufschub sachlich mit den Zielen der Handlungsanweisung kollidieren würde, besteht darin kein Verstoß gegen Satz 4, Nummer 1.2 der VV-LHO zu § 44. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt somit im Jahr 2019 pauschal als bewil- ligt. Die Anträge einschließlich der Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Oktober 2019 (Ausschluss- frist) einzureichen und durch die Unteren Forstbehörden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsstelle weiterzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 9.2 Antragsweg Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind vom Antragstellenden über die zuständige untere Forstbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Zuständig ist die untere Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die hoheitliche Aufsicht über die geförderte Fläche fällt. Bewilli- gungsbehörde ist die höhere Forstbehörde Tübingen. 9.3 Antragsformular und Antragsunterlagen Eine Förderung wird nur auf einen schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind vollständig und mit dem hierfür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Förderformular ist eingestellt unter www.landwirtschaft-bw.info, im Förderwegweiser. Die Anträge sind wegen hinterlegter Berechnungsfelder digital auszufüllen und in Papierform mit Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers über die zuständige untere Forstbehörde an die Bewilligungsbehörde einzureichen. Beim Fördertatbestand „Hacken“ kann gleichzeitig zur Antragstellung der Verwendungsnachweis ausgefüllt und mit dem Förderantrag eingereicht werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahme komplett abgeschlossen ist. 9.4 Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis Zum Erhalt der bewilligten Mittel reicht die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zustän- dige untere Forstbehörde einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde ein. Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder mit Unterschrift im Antragsformular die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
-5- Die Zuschusshöhe basiert auf den nachgewiesenen Maschinenarbeitsstunden (MAS). Diese sind über Rechnungen zu belegen. Die vorgelegten Unterlagen müssen einen eindeutigen Bezug zur Fördermaßnahme und zum Zuwendungsempfänger haben. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist eine forstfachliche Stellungnahme des örtlich zustän- digen Revierleitenden einzureichen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme im Sinne der Förder- bestimmungen durchgeführt wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis plausibel sind. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars. Wurden abweichende Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Förderbestimmungen festgestellt, kann die Auszahlung gekürzt oder gänzlich abgelehnt werden. Es erfolgt eine einmalige Auszahlung auf die in der Unternehmensdatei hinterlegten Bankverbindung. Abschlags- oder Teilzahlungen sind nicht möglich. 9.5 Beihilfe Die neue Fördermaßnahme kann momentan nur als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 angeboten werden. Das heißt, dass jede/-r Begünstige/-r, der diese Förder- maßnahme beantragt, mit dem Antrag eine De-minimis Erklärung vorlegen muss (vgl. Sonstige Zuwendungsbestimmungen). Er/Sie erhält mit dem Förderbescheid eine De-minimis- Bescheinigung in Höhe des Zuwendungsbetrags. Bei gemeinschaftlichen Vorhaben mehrerer Waldbesitzender ist nicht der/die Vorhabenträger/in (z. B. Forstbetriebsgemeinschaft) der/die Begünstigte, sondern jede/r einzelne am Vorhaben beteiligte Waldbesitzende. Für den/die Vorha- bensträger/in hat diese Regelung folgende Auswirkungen: Der Bewilligungsbehörde ist mit dem gemeinschaftlichen Antrag die De-minimis Erklärung für jeden beteiligten Waldbesitzenden zu übermitteln. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars. In dieser Erklärung ist anzugeben, welche De-minimis Beihilfen der Antragstellende bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen) erhalten hat. Bei der Beratung der privaten Antragsteller/in und Kommunen ist zu beachten, dass der Gesamt- wert der gewährten De-minimis-Beihilfen, unabhängig vom Beihilfegebenden, 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen darf. Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den genannten Höchstbe- trag, kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden. Die hierfür notwendigen Unter- lagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars. 9.6 Finanzierung Die Waldschutzmaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz“ entsprechen dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan), Teil F.
-6- Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmit- tel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 9.7 Kontrollen Die Bewilligungsbehörde kontrolliert die Fördermaßnahmen und nimmt gegebenenfalls Kürzungen und Sanktionen vor. Die Bewilligungsbehörde ist nach Nummer 7.1 der ANBest-P berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Im Beihilfebescheid ist ein Prüfungsrecht des Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- schaft aufzunehmen und auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, hinzuweisen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes Baden-Württemberg, die mit Umset- zung dieser Verwaltungsvorschrift befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land Baden-Württemberg bei der Weitergabe der Bundesmittel eingeschaltet hat, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und die Mittelzuweisung des Bundes prüfen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem/der Zuwendungsempfangenden und ist in den Beihilfebescheid aufzuneh- men. Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten, oder haben sie versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird, unbeschadet nationaler Vorgaben, die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenom- men. Ein wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Fördermittel wird vorausgesetzt. 9.8 Abweichungen von der Handlungsanweisung Über Fragen der Auslegung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Bei grundsätzlichen Fragestel- lungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz- herzustellen. Abweichungen von der Handlungsanweisung sind in begründeten Einzelfällen mög- lich. 10. Inkrafttreten Diese Handlungsanweisung tritt zum Zeitpunkt der Verkündigung in Kraft. Die Förderung erfolgt bis zum 30. Dezember 2019.
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