Handlungsanweisung zur Förderung der Waldschutzmaßnahme "Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz" 1. Einleitung

 
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Fachbereich Forstpolitik und Öffentlichkeitsarbeit

                                                                     Stand 06.05.2019
                                                              Aktenzeichen MLR 52 - 8635.15

Handlungsanweisung zur Förderung der Waldschutzmaßnahme
„Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-
Stammholz“

1. Einleitung
Die zunehmenden Extremwetterereignisse, welche sich 2018 in einem extremen Trockenjahr
zeigten, erfordern ein umfangreiches Waldschutzmanagement. Um die Folgen einer drohenden
Borkenkäferkalamität in 2019 abzumildern, wird mit der vorliegenden Handlungsanweisung die
kurzfristig notwendige Waldschutzmaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem
Schad-Stammholz“ eingeführt. Die Förderung erfolgt bis zum in Kraft treten der Maßnahmen in
der VwV NWW auf Basis der vorliegenden Handlungsanweisung.

2. Zuwendungsziel
Ziel der Förderung ist die Bewältigung der durch die Extremwetterereignisse verursachten und zu
erwartenden Schäden im Wald. Es gilt der Grundsatz, dass die Maßnahme nur gefördert wird,
wenn sie wirksam zum Schutz der Wälder beiträgt. Das bedeutet, dass es sich beim Hackgut
bereits um befallenes oder befallsgefährdetes Holz handeln muss.

Der Förderansatz ist als mechanisch/technische Maßnahme Teil des „integrierten Waldschutzes“
und berücksichtigt die gesetzliche Anforderung und das öffentliche Interesse, dass der Einsatz von
chemischen Pflanzenschutzmitteln generell auf das absolut erforderliche Minimum zu beschrän-
ken ist.

3. Rechtsgrundlage
Die Zuwendung wird gewährt nach:
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut-
zes“ für den Zeitraum 2019 bis 2022 (GAK-Rahmenplan)
- § 42 Landeswaldgesetz (LWaldG),
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)
hierzu, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift bzw.
Handlungsanweisung.
- Weitere Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe Verbesse-
rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes gefördert werden, ist das Gesetz über die Gemein-
schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung vom 21.
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Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist.
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (Allgemeine de-
minimis-Verordnung (ABl. L 352 vom 24.Dezember 2013) in der jeweils gültigen Fassung.
- Landesverwaltungsverfahrensgesetz
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständigen Bewilli-
gungsbehörden entscheiden über die Zuwendungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen und
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für die Aufhebung und Erstattung von Zuwendungen
sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48,
49 und 49a in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

4. Zweck der Zuwendung
Zweck der Zuwendung ist es, die Privat- und Kommunalwaldbesitzenden bei der raschen Entnah-
me von bruttauglichem Material aus gefährdeten Beständen zu unterstützen und somit die Aus-
breitung der Borkenkäferpopulation einzudämmen und größere Schäden abzuwenden. Als Hack-
gut kommen insbesondere nicht anderweitig vermarktbare Sortimente, insbesondere Kronenholz,
aber auch Stammholzsortimente in Frage. Die in Verbindung mit dem Hacken anfallenden Kosten
für Privat- und Kommunalwaldbetriebe sollen durch den Fördertatbestand aufgefangen werden.
Eine energetische Nutzung des Hackgutes steht der Förderung indes nicht im Wege und wird
besonders bei Befall von Kupferstecher zur effektiven Bekämpfung empfohlen. Es ist davon
auszugehen, dass aufgrund fehlender Abnehmer, Hackmaterial in den Wald rückgeführt werden
muss. Um dennoch eine zeitnahe Entnahme bruttauglichen Materials zu gewährleisten und eine
möglichst hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Hacker-Kapazität zu erreichen, müssen
Waldbesitzende in dieser Notsituation finanziell unterstützt werden.

5. Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Zuwendung erhalten nur Besitzende der jeweiligen in Baden-Württemberg gelegenen Waldflächen
oder anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammen-
schlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendungsempfangenden müssen,
sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes
handelt, Eigentümerin oder Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche
Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin vorlegen.

Trägerin oder Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme oder eines Sammelantrags im Körper-
schafts- und Privatwald können sein:
- private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts
- anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind.
-3-

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen,
deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen dieser Institutionen befindet.

6. Zuwendungsvoraussetzung
Alle zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Bekämpfung rindenbrütender Insekten oder der Vorbeugung gegen deren weitere Verbreitung
stehen.
Eine Förderung ist ausgeschossen für:
    • Holz ohne Insektenbefall oder Befallsgefährdung
    •   Schadholz, bei dem rindenbrütende Insekten bereits ausgeflogen sind und somit kein wei-
        teres Verbreitungsrisiko ausgeht
    •   Schadholz aus Flächen, die nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes sind.

7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Festbetrag auf Grundlage kalkulierter Pauschalen auf max. 160 €/MAS, im
Rahmen der Projektförderung begrenzt, jedoch in keinem Fall mehr als 80 % der tatsächlich
angefallenen Nettokosten, sollte die MAS unter 200 € liegen. Eine Rechnung über die Einsatzstun-
den des jeweiligen Hackers ist zwingend dem Verwendungsnachweis beizulegen. (Dabei wurde der
im GAK-Rahmenplan festgesetzte Fördersatz von 80 % für die Berechnung der Förderpauschale
von max. 160 €/MAS zu Grunde gelegt). Die Maschinenarbeitsstunde beinhaltet die reine Arbeits-
zeit und alle Unterbrechungen, die nicht länger als 15 Minuten dauern. Nicht zuwendungsfähig
sind die Vorkonzentration des Holzes mit Holzrückemaschinen und die Anfahrtskosten des Ha-
ckers.

7.1 Bagatellgrenze
Zuwendungen werden nur bewilligt und ausgezahlt, wenn in den jeweiligen Betriebsgrößen
folgende Schwellenwerte pro Antrag erreicht werden:
-       private Forstbetriebe ≤ 200 ha: 250 Euro;
-       private und körperschaftliche Forstbetriebe ≤ 500 ha: 1 000 Euro,
-       Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1 000 Euro,
-       private und körperschaftliche Forstbetriebe > 500 ha: 2 500 Euro.
Für die Einstufung der Forstbetriebsgröße ist die im Eigentum oder in Pacht befindliche Forstbe-
triebsfläche in Baden-Württemberg maßgebend.

8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union auf De-minimis-Beihilfen; der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten
„Deminimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht
übersteigen.
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9. Verfahren
Antragsstellung und Bewilligung der Waldschutzmaßnahmen

9.1 Antragsstellung
Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie ab dem 01. Januar 2019 begonnen wurden. Weil die
Maßnahmen aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und ein Aufschub sachlich mit den Zielen
der Handlungsanweisung kollidieren würde, besteht darin kein Verstoß gegen Satz 4, Nummer 1.2
der VV-LHO zu § 44. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn gilt somit im Jahr 2019 pauschal als bewil-
ligt.

Die Anträge einschließlich der Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Oktober 2019 (Ausschluss-
frist) einzureichen und durch die Unteren Forstbehörden bis spätestens 15. November an die
Bewilligungsstelle weiterzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt
werden.

9.2 Antragsweg
Anträge auf Bewilligung von Zuwendungen sind vom Antragstellenden über die zuständige untere
Forstbehörde an die Bewilligungsbehörde zu richten. Zuständig ist die untere Forstbehörde, in
deren Zuständigkeitsbereich die hoheitliche Aufsicht über die geförderte Fläche fällt. Bewilli-
gungsbehörde ist die höhere Forstbehörde Tübingen.

9.3 Antragsformular und Antragsunterlagen
Eine Förderung wird nur auf einen schriftlichen Antrag gewährt. Anträge sind vollständig und mit
dem hierfür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Förderformular ist eingestellt unter
www.landwirtschaft-bw.info, im Förderwegweiser.

Die Anträge sind wegen hinterlegter Berechnungsfelder digital auszufüllen und in Papierform mit
Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers über die zuständige untere Forstbehörde
an die Bewilligungsbehörde einzureichen. Beim Fördertatbestand „Hacken“ kann gleichzeitig zur
Antragstellung der Verwendungsnachweis ausgefüllt und mit dem Förderantrag eingereicht
werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Maßnahme komplett abgeschlossen ist.

9.4 Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis
Zum Erhalt der bewilligten Mittel reicht die Antragstellerin oder der Antragsteller über die zustän-
dige untere Forstbehörde einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde ein. Die
Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder mit Unterschrift
im Antragsformular die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
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Die Zuschusshöhe basiert auf den nachgewiesenen Maschinenarbeitsstunden (MAS). Diese sind
über Rechnungen zu belegen. Die vorgelegten Unterlagen müssen einen eindeutigen Bezug zur
Fördermaßnahme und zum Zuwendungsempfänger haben.

Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist eine forstfachliche Stellungnahme des örtlich zustän-
digen Revierleitenden einzureichen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahme im Sinne der Förder-
bestimmungen durchgeführt wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis plausibel sind. Die
hierfür notwendigen Unterlagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars.

Wurden abweichende Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Förderbestimmungen festgestellt, kann
die Auszahlung gekürzt oder gänzlich abgelehnt werden. Es erfolgt eine einmalige Auszahlung auf
die in der Unternehmensdatei hinterlegten Bankverbindung. Abschlags- oder Teilzahlungen sind
nicht möglich.

9.5 Beihilfe
Die neue Fördermaßnahme kann momentan nur als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 angeboten werden. Das heißt, dass jede/-r Begünstige/-r, der diese Förder-
maßnahme beantragt, mit dem Antrag eine De-minimis Erklärung vorlegen muss (vgl. Sonstige
Zuwendungsbestimmungen). Er/Sie erhält mit dem Förderbescheid eine De-minimis-
Bescheinigung in Höhe des Zuwendungsbetrags. Bei gemeinschaftlichen Vorhaben mehrerer
Waldbesitzender ist nicht der/die Vorhabenträger/in (z. B. Forstbetriebsgemeinschaft) der/die
Begünstigte, sondern jede/r einzelne am Vorhaben beteiligte Waldbesitzende. Für den/die Vorha-
bensträger/in hat diese Regelung folgende Auswirkungen: Der Bewilligungsbehörde ist mit dem
gemeinschaftlichen Antrag die De-minimis Erklärung für jeden beteiligten Waldbesitzenden zu
übermitteln. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars.
In dieser Erklärung ist anzugeben, welche De-minimis Beihilfen der Antragstellende bezogen auf
einen Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr und die zwei vorangegangenen)
erhalten hat.
Bei der Beratung der privaten Antragsteller/in und Kommunen ist zu beachten, dass der Gesamt-
wert der gewährten De-minimis-Beihilfen, unabhängig vom Beihilfegebenden, 200.000 Euro,
bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen darf.
Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag aufgrund der beantragten Beihilfe den genannten Höchstbe-
trag, kann die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden. Die hierfür notwendigen Unter-
lagen sind Bestandteil des PDF-Antragsformulars.

9.6 Finanzierung
Die Waldschutzmaßnahme „Hacken von Kronenmaterial und anfallendem Schad-Stammholz“
entsprechen dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan), Teil F.
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Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmit-
tel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

9.7 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde kontrolliert die Fördermaßnahmen und nimmt gegebenenfalls Kürzungen
und Sanktionen vor. Die Bewilligungsbehörde ist nach Nummer 7.1 der ANBest-P berechtigt,
Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie durch örtliche
Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Im Beihilfebescheid ist ein Prüfungsrecht des Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft aufzunehmen und auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach §§ 91, 100 der
Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, hinzuweisen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundesrechnungshof oder
deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes Baden-Württemberg, die mit Umset-
zung dieser Verwaltungsvorschrift befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land
Baden-Württemberg bei der Weitergabe der Bundesmittel eingeschaltet hat, die ordnungsgemäße
Verwendung der Mittel und die Mittelzuweisung des Bundes prüfen. Dieses Prüfungsrecht besteht
auch gegenüber dem/der Zuwendungsempfangenden und ist in den Beihilfebescheid aufzuneh-
men.

Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfangenden falsche Nachweise vorgelegt haben, um die
Förderung zu erhalten, oder haben sie versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so
wird, unbeschadet nationaler Vorgaben, die Förderung abgelehnt oder vollständig zurückgenom-
men.

Ein wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Fördermittel wird vorausgesetzt.

9.8 Abweichungen von der Handlungsanweisung
Über Fragen der Auslegung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Bei grundsätzlichen Fragestel-
lungen ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz-
herzustellen. Abweichungen von der Handlungsanweisung sind in begründeten Einzelfällen mög-
lich.

10. Inkrafttreten
Diese Handlungsanweisung tritt zum Zeitpunkt der Verkündigung in Kraft. Die Förderung erfolgt
bis zum 30. Dezember 2019.
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