2021 Pharmazeutische Gehaltskasse
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1 Mag.rer.soc.oec. Christina Schrödl Mag.iur. Nikola-Maria Salzer christina.schroedl@gk.or.at recht@gk.or.at Tel: (01) 404 14 – 255 Tel: (01) 404 14 – 236
2 Vorwort Wien, am 1. Jänner 2021 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, in der vorliegenden Broschüre sind die wichtigsten Eckpunkte der Gehaltsabrechnung von angestellten Apothekern ergänzend zum gültigen Kollektivvertrag für Sie zusammengefasst. Mustergehaltsabrechnungen und zahlreiche Beispiele sollen zur korrekten Durchführung der monatlichen Abrechnung beitragen. Eine weitere Serviceleistung der Pharmazeutischen Gehaltskasse stellt der auf die Besonderheiten von Apothekern abgestimmte Brutto-Netto-Rechner auf unserer Homepage dar, der zusätzlich die Dienstgebergesamtkosten für angestellte Apotheker übersichtlich darstellt. Wir laden Sie herzlich zur Lektüre unserer Informationsbroschüre ein. Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Abrechnung benötigen, so zögern Sie nicht unsere Ansprechpartner zu kontaktieren! Mit freundlichen Grüßen Erste Obfrau Zweiter Obmann Mag. pharm. Irina Schwabegger-Wager e. h. Mag. pharm. Georg Fischill e. h.
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort ................................................................................................................................................................... 2 Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................................. 3 Die Abrechnung von Pharmazeutischen Fachkräften ...................................................................................... 5 Das Abrechnungssystem allgemein ......................................................................................................... 5 Relevante Daten ....................................................................................................................................... 5 Lohnzettel der Gehaltskasse .................................................................................................................... 6 Überweisung der Gehälter auf ein Konto des Dienstgebers ................................................................... 6 Berechnungszeiträume – Jahreswechsel................................................................................................. 6 Höhe des Gehaltskassenbezuges ............................................................................................................ 6 SV-Beitrag ................................................................................................................................................. 6 a. SV-Beitrag laufend ............................................................................................................................... 6 b. SV-Beitrag für Sonderzahlungen......................................................................................................... 6 Ausgleichszulage ...................................................................................................................................... 7 Die Sonderzahlungen ............................................................................................................................... 7 a. Berechnungszeitraum, Fälligkeit und Auszahlungszeitpunkt der Gehaltskassensonderzahlungen .. 7 b. Sonderzahlungen von der Ausgleichszulage bzw. einer allf. Leiterzulage ........................................ 7 Überstunden.............................................................................................................................................. 8 Lagezuschläge, verkaufsoffener Samstag-Nachmittag, verkaufsoffener Feiertag .................................. 8 Mehrarbeit von Teildiensten ..................................................................................................................... 9 Bereitschaftsdienst .................................................................................................................................... 9 a. Bereitschaftsdienst am Tag ................................................................................................................. 9 b. Bereitschaftsdienst am Abend ............................................................................................................. 9 c. Bereitschaftsdienst in der Nacht ......................................................................................................... 9 d. Ruferreichbarkeit ................................................................................................................................ 10 e. Nachttaxe ........................................................................................................................................... 10 f. Entlohnung pro Inanspruchnahme .................................................................................................... 10 Gefahrenzulage....................................................................................................................................... 10 Werbungskosten ..................................................................................................................................... 11 Gehaltsvorschuss, Dienstzeitnachkauf, Dienstabzeichen...................................................................... 11 Urlaub ...................................................................................................................................................... 11 a. Bemessung Urlaubsanspruch – nach Arbeitstagen.......................................................................... 11 b. Bemessung Urlaubsanspruch – 14. Gehaltskassendienstjahr ......................................................... 12 c. Berechnung Urlaubsverbrauch bei schwankendem Dienstausmaß bzw bei Beendigung .............. 12 aa. laufendes Urlaubsjahr ...................................................................................................................... 12 bb. abgeschlossenes Urlaubsjahr .......................................................................................................... 13 d. Urlaubsersatzleistung......................................................................................................................... 14 aa. Berechnungsgrundlage .................................................................................................................... 14 bb. Rundungsregelung ........................................................................................................................... 14
4 cc. Bei Teildiensten ................................................................................................................................ 14 dd. Urlaubsersatzleistung bei Teildiensten – Verlängerung Pflichtversicherung .................................. 14 Weiterbezahlung Nachtdienste bei Schwangerschaft............................................................................ 14 Familienzulagen ...................................................................................................................................... 15 a. Nachzahlung Familienzulagen – fremder Dienstgeber ..................................................................... 15 b. Rückforderung Familienzulagen – eigener Betrieb........................................................................... 15 c. Rückforderung Familienzulagen – fremder Dienstgeber .................................................................. 15 Mantelwäsche – sv-pflichtig.................................................................................................................... 15 Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung ........................................................................................ 16 AlleinerzieherInnen-Unterstützung und Geburtskostenzuschuss sv-pflichtig ........................................ 16 § 19a Arbeitszeitgesetz .......................................................................................................................... 16 Mustergehaltsabrechnung (inkl. Lohnzettel) ................................................................................................... 17 Lohnzettel der Gehaltskasse (Zahlen und Werte aus 2016)................................................................. 17 Lohnzettel des Betriebes (Zahlen und Werte aus 2016) ....................................................................... 18 Berechnungsbeispiele ........................................................................................................................................ 20 Beispiel – Teildienst, Zuzahlung pro Zehntel, Nachtdienste (Werte 2021)........................................... 20 Beispiel – Teildienst, fixe Zuzahlung, Nachtdienste, DZ-Anrechnung (Werte 2021)............................ 21 Beispiel – Sonderzahlung im Mai (Werte 2021) .................................................................................... 22 Beispiel – Volldienst, stellvertretende Leitung, Nachtdienst in Ruferreichbarkeit geleistet (Werte 2021) ........................................................................................................................................... 24 Beispiel – Volldienst, Bereitschaftsdienste (Werte 2021) ...................................................................... 25 Beispiel – Teildienst, Gefahrenzulage, Überstunde werktags (Werte 2021) ........................................ 26 Beispiel – Teildienst, befristet für 14 Tage, Urlaubsersatzleistung (Werte 2021)................................. 27 Beispiel – Teildienst, Samstag Nachmittag, offene Apotheke (Werte 2021) ........................................ 29 Beispiel – Volldienst, längere Öffnungszeiten werktags (Werte 2021) ................................................. 30 Beispiel – Volldienst, längere Öffnungszeiten werktags, Nachtdienst (Werte 2021)............................ 32 11. Beispiel - Teildienst, fixe Zuzahlung, Nachtdienste, Abendbereitschaftsdienste (Werte 2021) ........... 33 Anhang ................................................................................................................................................................. 35 Gehalts- und Entlohnungsschemata gemäß § 14 GKG 2002 (Beschluss des Vorstandes vom 17. Dezember 2020) Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 .............................. 35 Änderung der vom Betrieb zu leistenden kollektivvertraglichen Zulagen ab 1. Jänner 2021 .............. 37 Kontakt .................................................................................................................................................... 39 Impressum ........................................................................................................................................................... 39
5 Die Abrechnung von Pharmazeutischen Fachkräften Das Abrechnungssystem allgemein Ein auf Grund eines Dienstvertrages in der Apotheke angestellter Aspirant oder Apotheker wird entsprechend seinem Dienstausmaß bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldet. Der Betrieb hat monatlich für jeden dieser Dienstnehmer die sog. Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten. Die Gehaltskasse ihrerseits zahlt (je nach Gehaltsstufe und Dienstausmaß) dem arbeitsrechtlich bei der Apotheke beschäftigten Dienstnehmer direkt 12 x den monatlichen Bruttogehaltskassenbezug aus. Lediglich der Mitgliedsbeitrag zur Gehaltskasse sowie zur Apothekerkammer werden einbehalten (weitere Einbehalte für andere Mitgliedsbeiträge oä sind möglich). Des Weiteren zahlt die Gehaltskasse 2 Sonderzahlungen aus (jeweils im Mai und November in Höhe von 1/6 der letzten sechs1 Gehaltskassenmonatsbezüge). Der Betrieb ist für die Versteuerung des Gehaltskassenbezuges verantwortlich. Ebenso ist er zur Auszahlung und Versteuerung diverser kollektivvertraglicher Bezüge (Ausgleichszulage, Nachtdienstvergütung, Sonderzahlung von der Ausgleichszulage etc.) verpflichtet. Der betriebliche Lohnzettel weist somit u.a. alle Bruttobezüge, die zu zahlende Lohnsteuer und Sozialversicherung und das vom Dienstnehmer bereits erhaltene Geld (welches als Vorschuss in Abzug zu bringen ist) auf. Der Auszahlungsbetrag, den der Dienstnehmer vom Betrieb erhält, kann auch negativ sein. Wenn die betrieblichen Bruttobezüge nicht ausreichen, um die gesetzlichen Abgaben für die Gesamtbezüge abzudecken, muss der Dienstnehmer einen Teil des vorab von der Gehaltskasse erhaltenen Bruttogehalts an den Dienstgeber zurückzahlen. Relevante Daten für die Lohnverrechnung finden Sie auf unserer Homepage www.gehaltskasse.at unter Information / Gehalt und Umlage / Gehaltsschema und kollektivvertragliche Zulagen 2021 und im Anhang. Ausführliche Beschreibungen der Gehaltskassenleistungen, des Gehaltskassengesetzes wie auch kollektivvertraglicher Bezüge finden Sie in der Informationsbroschüre „Steuerfragen, Abgabenrecht und die Behandlung von Gehaltskassenleistungen“ ebenfalls auf unserer Homepage unter Service / Broschüren / Steuerfragen. 1 Wurde weniger als 6 Monate gearbeitet (zB 4 Monate), dann ist es 1/6 dieses Zeitraumes (zB der letzten 4 Monate).
6 Lohnzettel der Gehaltskasse können direkt der Steuerberatung / Lohnverrechnung geschickt werden. Hierfür muss eine schriftliche Vollmacht des jeweiligen Apothekenbetriebes bei der Gehaltskasse abgegeben werden. Überweisung der Gehälter auf ein Konto des Dienstgebers Auf Wunsch der beteiligten Dienstnehmer und Dienstgeber überweist die Gehaltskasse die Gehaltskassenbezüge des Dienstnehmers auch auf ein Konto der Apotheke (schriftliche Bekanntgabe ist dafür notwendig). Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen einseitig diese Erklärung schriftlich widerrufen. Bei dieser Art der Überweisung fällt ein nach der monatlichen Abrechnung möglicher Rückzahlungsbetrag (den der Dienstnehmer an die Apotheke zu bezahlen hätte) weg, da es im Vorhinein keine Akontozahlung (an den Dienstnehmer) gegeben hat und somit auch kein bereits erhaltenes Gehalt abgezogen werden muss. Berechnungszeiträume – Jahreswechsel Vorsicht – Gehaltsschema sowie gewisse Zulagen und Zuschläge werden jährlich geändert! Höhe des Gehaltskassenbezuges Vorrückungen im Gehaltsschema wie auch Änderungen des Dienstausmaßes sind monatlich möglich; eine laufende Kontrolle des zu versteuernden Bezuges ist ratsam. SV-Beitrag a. SV-Beitrag laufend Der SV-Beitrag laufend beträgt 17,62 %. Die Arbeiterkammerumlage in Höhe von 0,5% entfällt, da die Standesvertretung der Apotheker die Apothekerkammer ist; die Apothekerkammerumlage wird bei angestellten Apothekern vom Gehaltskassenbezug abgezogen (siehe Lohnzettel der Gehaltskasse unter Pos. 807 Apothekerkammerumlage). Die Beschäftigtengruppe für Pharmazeuten ist B004. Aspiranten sind von der Apothekerkammerumlage befreit, aber dennoch Apothekerkammermitglieder (SV- Beitrag daher auch 17,62 %). b. SV-Beitrag für Sonderzahlungen Bei der Sonderzahlung beträgt der SV-Beitrag 17,12 %. Hier fällt generell noch der Wohnbauförderungsbeitrag in Höhe von 0,5% weg.
7 Ausgleichszulage Gebührt nach KollV 14 x jährlich und ist für im Teildienst stehende pharmazeutische Fachkräfte zu aliquotieren (ebenso bei Ein- oder Austritten unter dem Monat). Aspiranten haben eine eigene, betraglich niedrigere Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ist wie laufendes Entgelt zu besteuern. Die Sonderzahlungen a. Berechnungszeitraum, Fälligkeit und Auszahlungszeitpunkt2 der Gehaltskassensonderzahlungen Berechnungszeitraum Auszahlungszeitpunkt Urlaubszuwendung 1. Dezember bis 31. Mai Mai (fällig bis spätestens 10. Juni) Weihnachtszuwendung 1. Juni bis 30. November November (fällig bis spätestens 10. Dezember) Grundsätzlich gelten als Berechnungszeitraum die letzten sechs Monate („Vergangenheitsrechnung“). Um Missverständnisse zu vermeiden, ist für die betrieblich zu leistenden Sonderzahlungen eine Anwendung des gleichen Berechnungszeitraumes zu empfehlen. b. Sonderzahlungen von der Ausgleichszulage bzw. einer allf. Leiterzulage 1/6 der im Berechnungszeitraum (= die letzten sechs3 Monate) zugeflossenen Ausgleichszulage ist als Sonderzahlung heranzuziehen. Achtung: bei schwankendem Dienstausmaß im Berechnungszeitraum hat die Ausgleichszulage unterschiedliche Höhen! Einem Apothekenleiter steht zusätzlich 1/6 der im Berechnungszeitraum zugeflossenen Leiterzulage zu. Die stellvertretende Leiterzulage ist nicht in die betriebliche Sonderzahlung einzurechnen, es sei denn, es handelt sich um einen betriebsfremden Urlaubs-/Krankenvertreter, der für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses die stellvertretende Leiterzulage erhalten hat. 2 Gehaltskassengesetz § 37 Abs. 2. 3 Wurde weniger als 6 Monate gearbeitet (zB 4 Monate), dann ist es 1/6 dieses Zeitraumes (zB der letzten 4 Monate).
8 Überstunden Die Normalarbeitszeit (lt. KollV Mo-Fr 7.30 bis 19.00 und Sa 7.30 bis 12.00 Uhr) beträgt 8 Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche. Eine Durchrechnung ist nach einzelvertraglicher Vereinbarung möglich (siehe Art. IV Abs. (3) KollV). Bei entsprechender Vereinbarung kann die 9. bzw. die 41. bis 44. Stunde, sowie bei einer 4-Tage Woche auch die 10. Stunde zur Normalarbeitszeit4 gemacht werden - dann liegen keine Überstunden vor; es ist jedoch auf die Lagezuschläge lt. KollV zu achten. Für echte Überstunden ist die aus dem persönlichen Gehalt errechnete Grundstunde anzusetzen. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des auf einen Volldienst hochgerechneten Individualgehaltes (exklusive allf. Bereitschaftsdienst- oder Nachtdienstentlohnungen). Der jeweilige Zuschlag ist abhängig vom Zeitpunkt der geleisteten Überstunde. Es gebührt werktags von 6 – 20 Uhr ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht von 20 – 6 Uhr ein Zuschlag von 100 %. Der Teiler für die Zuschläge zu Grundstunden beträgt 1/160 des auf einen Volldienst hochgerechneten Individualgehaltes. Steuerrechtlich sind § 68/1 und § 68/2 EStG zu beachten. Lagezuschläge, verkaufsoffener Samstag-Nachmittag, verkaufsoffener Feiertag Lagezuschläge gebühren allein aufgrund der Lage der Arbeitszeit; lt. KollV Art. VI. Abs. (4) lit. c) für die Zeit von: werktags von 6 – 7.30 und 19.00 – 20 Uhr (50 %) sonn- und feiertags und in der Nacht von 20 – 6 Uhr (100 %) an verkaufsoffenen Samstag-Nachmittagen von 12 bis max. 18 Uhr (75 %) an verkaufsoffenen Feiertagen pro gearbeiteter Stunde (100 % des Grundstundenlohnes je Arbeitsstunde) Würde jedoch sowohl ein Überstunden- als auch ein Lagezuschlag gebühren, so gilt der jeweils höhere Zuschlag; bei gleich hohen gebührt ein Überstundenzuschlag vor einem Lagezuschlag; Kumulierung findet keine statt. Lagezuschläge sind nicht nach § 68/2 EStG steuerfrei zu behandeln. 4 Zulässig: 9 Stunden Normalarbeitszeit („Freitag Frühschluss“) oder gem. § 4 Abs. 8 AZG: 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit, wenn gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird.
9 Beim Zusammentreffen eines Überstunden- und Lagezuschlages gilt der Zuschlag lt. KollV als Überstundenzuschlag, wodurch dann eine Befreiung nach § 68/2 EStG möglich ist. Mehrarbeit von Teildiensten ist durch eine Höhermeldung bei der Gehaltskasse auszugleichen. Wird Mehrarbeit dennoch ausbezahlt, so entfällt laut Kollektivvertrag der Mehrarbeitszuschlag von 25 % (Abgeltung in Zeitausgleich daher immer 1:1). Bereitschaftsdienst a. Bereitschaftsdienst am Tag ist nach KollV nicht mit Normalarbeitszeit gleichzusetzen. Wird der Bereitschaftsdienst am Tag nicht durch Zeitausgleich (1:1) abgegolten, so gebührt (egal ob an einem Werk-, Sonn- oder Feiertag!) immer die einheitliche Apothekergrundstunde (32,10 €) sowie ein 50%-iger Zuschlag (16,05 €), welcher gem. § 68/1 EStG an Sonn- und Feiertagen lohnsteuerfrei, an Werktagen lohnsteuerpflichtig ist. b. Bereitschaftsdienst am Abend ist nach KollV mit einer pauschalen Entlohnung abzudecken, welche nach Uhrzeiten gestaffelt ist: zwischen 18 und 19 Uhr: 21,00 € Grundlohn und 10,50 € Zuschlag zwischen 18 und 20 Uhr: 36,80 € Grundlohn und 26,30 € Zuschlag zwischen 18 und 21 Uhr: 52,60 € Grundlohn und 42,10 € Zuschlag zwischen 18 und 22 Uhr: 68,40 € Grundlohn und 57,90 € Zuschlag Der Anspruch auf Entlohnung pro Inanspruchnahme gebührt zusätzlich. Zeitausgleich 1:1 ist auf Wunsch des Dienstnehmers auch möglich. Geht ein Bereitschaftsdienst über 22 Uhr hinaus so ist ausschließlich/nur die Nachtdienstentlohnung (siehe unter Punkt 13. c.) auszubezahlen. Steuerrechtlich ist § 68/1 EStG zu beachten, sowie die Regelung der steuerrechtlichen Nacht. Lohnsteuerfrei nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 EStG ist der Zuschlag, wenn die Definition der Nachtarbeit iS § 68 Abs. 6 erfüllt ist. Als solche gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 und 7 Uhr erbracht werden müssen. Betrieblich erforderliche Dienste von 18 bis 22 Uhr erfüllen diese Anforderung. c. Bereitschaftsdienst in der Nacht Für in Geld abgegoltene Nachtdienste gebührt der Grundlohn (105,00 €) mit dem Nachtarbeitszuschlag (91,80 €).5 5 Für die Entlohnung der Nachtdienste ist der Turnus der Apotheke nicht mehr ausschlaggebend (einzige Ausnahme: Nachtdienste, die in Ruferreichbarkeit geleistet werden).
10 Der Grundlohn ist lohnsteuerpflichtig, der Zuschlag ist gem. § 68/1 EStG lohnsteuerfrei. d. Ruferreichbarkeit Bereitschaftsdienste bei Turnus I bis IV dürfen auch in Ruferreichbarkeit geleistet werden. Bei Turnus I führt Ruferreichbarkeit zur Halbierung der Abgeltung von Bereitschaftsdiensten (außer Entlohnung pro Inanspruchnahme). e. Nachttaxe ist eine Gebühr, die der Kunde lt. Arzneitaxenverordnung für die Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten entrichten muss (nachts 3,80 €; tagsüber an Sonn- und Feiertagen 1,30 €; Samstag nachmittags, 24. und 31. 12. nachmittags keine). Sie fließt dem Betrieb zu und ist inklusive 10 % gesetzlicher USt, welche abzuführen ist. f. Entlohnung pro Inanspruchnahme gebührt lt. KollV dem Apotheker für seinen Einsatz während des Bereitschaftsdienstes und stellt arbeitsrechtliches Entgelt dar: nachts 20 bis 1 Uhr und 7 bis 8 Uhr 5,30 € (Grundlohn 2,65 €, Zuschlag 2,65 €) nachts 1 bis 7 Uhr 11,68 € (Grundlohn 5,84 €, Zuschlag 5,84 €) werktags 18 bis 20 Uhr samstags 12 bis 18 Uhr sonn-, feiertags 8 bis 20 Uhr 24.12. und 31.12. ab Betriebssperre bis 18 Uhr 2,66 € (Grundlohn 1,33 €, Zuschlag 1,33 €) Dieses Entgelt ist nicht vom Kunden, sondern vom Betrieb zu entrichten. Der Dienstnehmer hat Aufzeichnungen über die Anzahl und den Zeitpunkt der Inanspruchnahmen zu führen und dem Dienstgeber zu übergeben. Dieses Einsatzentgelt ist der Lohnverrechnung zu melden und lohnsteuerrechtlich korrekt abzurechnen. Sollte das Einsatzentgelt bereits bar an den Dienstnehmer ausbezahlt worden sein, so ist es als Akonto zu sehen und nach der Versteuerung im Rahmen der Lohnabrechnung als bereits erhaltener Bezug abzuziehen. Der § 68/1 EStG sowie die steuerrechtliche Nacht (19 bis 7 Uhr) sind zu berücksichtigen. Gefahrenzulage gebührt stündlich, ist mit einem monatlichen Höchstbetrag begrenzt und im Teildienst nicht zu aliquotieren. Es handelt sich um eine Zulage gem. § 68/1 EStG.
11 Werbungskosten sind der Mitgliedsbeitrag zur Gehaltskasse, die Apothekerkammerumlage, ein eventueller Mitgliedsbeitrag zum Verband Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) wie auch zum Forum Pharmazie. Die Summe dieser Beiträge ist auf dem Gehaltszettel der Gehaltskasse unter der Position 809 „Mitgliedsbeiträge (Summe)“ zu finden. Sie müssen vom Dienstgeber bei der laufenden Abrechnung als laufende Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch Dienstzeitanrechnungsbeträge6 stellen Werbungskosten dar und müssen berücksichtigt werden. Diese Beträge werden direkt vom Bruttogehalt der Gehaltskasse einbehalten und es wird entsprechend weniger ausbezahlt (= das dem Dienstnehmer tatsächlich zugeflossene Geld). Die Mitgliedsbeiträge sind eine Schuld, die der Dienstnehmer zu begleichen hat - wird bei der Lohnabrechnung des Betriebes fälschlicherweise nur der niedrigere (Auszahlungs-)Betrag als Akonto abgezogen, bezahlt der Betrieb zu viel Geld aus und gutgläubig vom Dienstnehmer verbrauchtes Geld kann dann nicht mehr zurückgefordert werden. Gehaltsvorschuss, Dienstzeitnachkauf, Dienstabzeichen Rückzahlungsraten für die von der Gehaltskasse gewährten Gehaltsvorschüsse, sowie Kosten für Dienstzeitnachkäufe oder das Dienstabzeichen werden wie die Mitgliedsbeiträge durch Einbehalt vom Gehaltskassengehalt beglichen. Die Lohnverrechnung muss auch hier immer auf die Summe der Bezüge abstellen und nicht auf den Auszahlungsbetrag. Urlaub a. Bemessung Urlaubsanspruch – nach Arbeitstagen Im Kollektivvertrag ist der Urlaubsanspruch eindeutig in Arbeitstagen7 (und nicht in Werktagen) angegeben. Berechnungen sollten daher auch immer in Arbeitstagen durchgeführt werden. Bei Teildienstleistenden ist der jährliche Anspruch entsprechend zu aliquotieren (Bsp.: Volldienst - jährlicher Urlaubsanspruch 25 Arbeitstage, 8/10-Dienst 20 Arbeitstage). 6 Durch Dienstzeitanrechnungen können bestimmte Zeiten für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen wirksam gemacht werden (zB Stellenlosigkeit). Zeiten einer Elternkarenz für Kinder, die ab dem 1. August 2019 geboren wurden, müssen auf alle Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt werden (automatische Vorrückung bei der Gehaltskasse). Auch der "Papamonat" wird bei entsprechendem Nachweis als Dienstzeit bei der Gehaltskasse angerechnet. 7 Ein Arbeitstag entspricht einem Fünftel der gemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
12 b. Bemessung Urlaubsanspruch – 14. Gehaltskassendienstjahr Mit Vollendung des 13. Gehaltskassendienstjahres (ohne Aspirantenzeit) steht dem Apotheker lt. KollV die 6. Urlaubswoche zu.8 Diese zusätzliche Woche steht im laufenden Urlaubsjahr voll zu, es findet also keine Aliquotierung aufgrund des angebrochenen Urlaubsjahres statt. c. Berechnung Urlaubsverbrauch bei schwankendem Dienstausmaß bzw bei Beendigung Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen dem laufenden und dem beendeten Urlaubsjahr! aa. laufendes Urlaubsjahr Es ist das im Zeitpunkt des Verbrauches gemeldete Dienstausmaß zur Berechnung des Urlaubsanspruches heranzuziehen. Der Verbrauch bzw. Resturlaub aus Zeiträumen mit einem anderen Dienstausmaß ist hier entsprechend umzurechnen. Beispiel Zu Beginn des Urlaubsjahres wird im Volldienst gearbeitet, es wird 1 Woche Urlaub konsumiert und dann wird das Dienstausmaß auf 5/10 reduziert. Vorgehensweise Nr. 1: Man betrachtet den Urlaubsanspruch zu Beginn des Urlaubsjahres, zieht den Verbrauch ab und rechnet die verbleibenden Tage auf ein 5/10 Dienstausmaß um. Anspruch Beginn Urlaubsjahr 25 AT - Verbrauch - 5 AT 20 AT auf 5/10 DA umgerechnet = Resturlaub 10 AT Vorgehensweise Nr. 2: Man bestimmt das jährliche Urlaubsausmaß im 5/10 Dienst, rechnet die im 10/10 Dienstausmaß verbrauchten Tage auf das 5/10 Dienstausmaß um und bringt den umgerechneten Verbrauch in Abzug. Anspruch im 5/10 DA 12,5 AT - umgerechneter Verbrauch - 2,5 AT = Resturlaub 10 AT 8 Erstmals in jenem Urlaubsjahr, in welches der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt.
13 Falsch ist es, vom 5/10 Anspruch (12,5 AT) die 5 AT aus dem Volldienstausmaß abzuziehen, da es sich hier um Urlaubstage aus verschiedenen Dienstausmaßen handelt! Für das aktuelle Urlaubsjahr stehen immer die gesetzlichen 5 Wochen zu - nicht mehr, aber auch nicht weniger- dies muss sich auch bei der Berechnung in Arbeitstagen ergeben. Wird das Dienstausmaß für beispielsweise 14 Tage erhöht, anschließend wieder auf das reguläre Ausmaß abgesenkt und in dieser Zeit jedoch kein Urlaub konsumiert, dann ist hierfür keine Berechnung anzustellen (kein Verbrauch = keine Berechnung). Ebenso sind im Nachhinein für die Zeit der Höhermeldung keine zusätzlichen Urlaubsansprüche angefallen. Urlaub aus früheren Urlaubsjahren wird durch Schwankungen im aktuellen Urlaubsjahr nicht beeinflusst. bb. abgeschlossenes Urlaubsjahr Es ist das durchschnittlich gemeldete Dienstausmaß des Urlaubsjahres (bzw. des Beschäftigungszeitraumes bei Beendigung) heranzuziehen. Nachträglich kann nicht gesagt werden, wann und in welchem Dienstausmaß der Urlaub beansprucht worden wäre, daher bestimmt der KollV hier den Durchschnitt zu bilden. Um korrekt abzurechnen, muss nicht nur der Anspruch, sondern auch ein bereits erfolgter Verbrauch auf das durchschnittliche Dienstausmaß umgerechnet werden. Erst dann kann der Verbrauch vom Urlaubsausmaß abgezogen und so der Resturlaub ermittelt werden. Beispiel Eintritt 1.1.2017 - Resturlaub mit Beendigung am 30.9.2017? Dienstzeit Dienstausmaß Verbrauch (in AT) 1.1. - 30.4. 5/10 0 1.5. - 31.7. 6/10 8 1.8.- 30.9. 10/10 5 Urlaubsanspruch für 9 Monate im Volldienst = 18,75 AT 0 Dienstausmaß = 6,44 Urlaubsanspruch für 9 Monate im 0 Dienstausmaß = 12,08 AT 1. umgerechneter Verbrauch - 8,60 AT 2. umgerechneter Verbrauch - 3,22 AT = Resturlaub 0,26 AT ~ 0,5 AT
14 d. Urlaubsersatzleistung aa. Berechnungsgrundlage Die Urlaubsersatzleistung wird ausschließlich über den Betrieb ausgezahlt, dennoch sind auch die Gehaltskassenbezüge inkl. Familienzulagen miteinzubeziehen. Berechnungsgrundlage sind die regelmäßig wiederkehrenden Bezüge – also auch Zuzahlungen oder Nachtdienste, die regelmäßig (z.B. auch 1 Nachtdienst alle 2 Monate = 0,5 pro Monat) vom Dienstnehmer gemacht werden (hier gilt das sog. „Ausfallsprinzip“). bb. Rundungsregelung Im Urlaubsgesetz ist für die Berechnung der Ersatzleistung keine Rundungsregelung vorgesehen und da eine solche auch zu keiner leichteren Berechnung führen würde, ist die Ersatzleistung auf Bruchteile von Tagen genau zu berechnen, also nicht mehr wie früher kaufmännisch auf- oder abzurunden.9 cc. Bei Teildiensten Das Monatsbruttogehalt eines Teildienstes muss zuerst auf ein Volldienstgehalt hochgerechnet werden und kann anschließend durch 22 AT dividiert werden. dd. Urlaubsersatzleistung bei Teildiensten – Verlängerung Pflichtversicherung Arbeitet ein Dienstnehmer nicht an allen Tagen der Woche, so ist bei der Verlängerung der Pflichtversicherung auf eine ganze Woche „hochzurechnen“ (wie auch beim Volldienst pro 6 Werktage ein Tag oder pro 5 Arbeitstage 2 Tage hinzuzurechnen sind). Bei einer Vier-Tage-Woche sind demnach pro vier Tage drei Tage hinzuzurechnen oder bei einer Drei-Tage-Woche vier Tage.10 Weiterbezahlung Nachtdienste bei Schwangerschaft11 Schwangeren ist es verboten, in der Nacht zu arbeiten. Laut MSchG darf der Dienstnehmerin durch ein Beschäftigungsverbot allerdings kein finanzieller Nachteil entstehen. Regelmäßig geleistete Nachtdienste sind somit während der Schwangerschaft weiter zu bezahlen; Zuschläge sind aber nicht mehr steuerfrei nach § 68/1 EStG! 9 ASG Wien 20.8.2002, 13 Cga 105/02h. 10 Beispiel: Dienstnehmer hat eine Drei-Tage-Woche, 13 Arbeitstage Resturlaub, Ende Dienstverhältnis: 31.8.2020. Berechnung: 13 AT + (4x4 Tage) = 29 Kalendertage. Die Pflichtversicherung ist vom 1.9.2020 bis 29.9.2020 zu verlängern. 11 VwGH 7.8.2002, 2001/08/0219
15 Familienzulagen a. Nachzahlung Familienzulagen12 – fremder Dienstgeber Kommt es von Seiten der Gehaltskasse zu einer Nachzahlung für frühere Jahre und Zeiten, in denen der Dienstnehmer noch nicht beim aktuellen Dienstgeber beschäftigt war, so ist laut Auskunft vom Finanzamt für Körperschaften diese Nachzahlung beim jetzigen, aktuellen Dienstgeber zu berücksichtigen. Die Versteuerung erfolgt gem. § 67 Abs 8 lit c EStG, also 1/5 steuerfrei und 4/5 steuerpflichtig nach laufendem Tarif. Die Gehaltskasse ersetzt die für den fremden Dienstgeber entstandenen Lohnnebenkosten. Ein formloses Ansuchen unter Vorlage der Kosten reicht aus. b. Rückforderung Familienzulagen – eigener Betrieb Muss die Gehaltskasse bereits ausbezahlte Familienzulagen für das laufende Kalenderjahr zurückfordern, so sind diese Beträge steuerlich durch Aufrollen zu berücksichtigen. Handelt es sich um Familienzulagen vergangener Kalenderjahre, so können diese Beträge als Werbungskosten gem. § 16 (2) EStG lohnsteuermindernd im laufenden Monat berücksichtigt werden. c. Rückforderung Familienzulagen – fremder Dienstgeber Rückforderungen für Zeiten vergangener Kalenderjahre und einer Tätigkeit in einer anderen Apotheke sind laut Auskunft des Finanzamts für Körperschaften beim aktuellen Dienstgeber steuertechnisch nicht zu berücksichtigen. Der Dienstnehmer kann diese Beträge im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Vorsicht bei der Höhe des Auszahlungsbetrages des Betriebes, denn dieser ändert sich sehr wohl durch die Rückforderung! Mantelwäsche – sv-pflichtig Auszug aus der Antwort unserer Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: „In seiner Entscheidung vom 17.1.1995 (90/14/0203) hält der VwGH zu § 68 EStG fest: Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überlässt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung ausbezahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser Judikatur folgend kommt man zum Ergebnis, dass die Hingabe von Barbeträgen bzw. die Auszahlung von Geld zur Reinigung derselben in logischer Konsequenz ebenso steuerpflichtig und wohl auch sozialversicherungspflichtig ist. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn die DienstnehmerInnen Belege aus der Putzerei vorlegen können. Dann gebührt Aufwandsersatz, der beitragsfrei gewertet wird.“ 12 Haushalts- oder Kinderzulage
16 Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung § 19 e AZG legt fest, dass ein bei Beendigung bestehendes Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten ist. Der Zuschlag ist nicht lohnsteuerfrei, da es sich hierbei um keinen echten Überstunden-Zuschlag handelt. AlleinerzieherInnen-Unterstützung und Geburtskostenzuschuss sv-pflichtig Wird die AlleinerzieherInnnen-Unterstützung oder der Geburtskostenzuschuss im Rahmen der Gehaltskassenbesoldung ausbezahlt (also sind sie auf dem Gehaltskassenlohnzettel angeführt), so sind diese Leistungen sozialversicherungspflichtig. Liegt allerdings ein karenziertes Dienstverhältnis oder aber auch gar kein Dienstverhältnis vor, so sind sie sozialversicherungsfrei. Lohnsteuerrechtlich liegt ein sonstiger Bezug vor, welcher nach § 67 Abs (1) und (2) EStG zu versteuern ist. Liegt allerdings ein karenziertes Dienstverhältnis oder aber auch gar kein Dienstverhältnis vor, so übermittelt die Gehaltskasse einen Lohnzettel an den Dienstnehmer (und den Jahreslohnzettel ans Finanzamt). § 19a Arbeitszeitgesetz Dieser Paragraph regelt die Arbeitszeitbestimmungen für Apotheker in Bezug auf Bereitschaftsdienste, Ruhezeiten, sogenannte verlängerte Dienste, die (durchschnittliche) Wochenarbeitszeit, die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes und die Ausdehnung der Tagesarbeitszeit. Ansprechpartner sind diesbezüglich in erster Linie der Österreichische Apothekerverband einerseits sowie der Verband Angestellter Apotheker andererseits.
17 Mustergehaltsabrechnung (inkl. Lohnzettel) Nutzen Sie für allfällige Berechnungen auch unseren Brutto-Netto Rechner auf der Homepage der Gehaltskasse unter www.gehaltskasse.at Lohnzettel der Gehaltskasse (Zahlen und Werte aus 2016) Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, X. Gehaltsstufe, 4/10 Dienst, Haushaltszulage, 2 Kinderzulagen Bruttobezug in Summe Mitgliedsbeiträge - werden von der Gehaltskasse gleich einbehalten Auszahlungsbetrag - wird auf das Konto des Dienstnehmers überwiesen
18 Lohnzettel des Betriebes (Zahlen und Werte aus 2016) Angabe: Allgemein berufsberechtigter Apotheker, 4/10 Dienst, Zuzahlung 72,67 pro Zehntel, 1 Nachtdienst Gehaltskassenbezug Sozialversicherungsbeitrag der lfd. Bezüge (17,62 %) Lohnsteuer der lfd. Bezüge 1) Auszahlungsbetrag Gehaltskasse Bemessungsgrundlage 1) Lohnsteuerbemessungsgrundlage: Sozialversicherung - laufende Bezüge Brutto 2.698,28 SV - 475,44 Nachtdienstzuschlag - 84,00 Aus- bzw. Rückzahlungsbetrag MitglBeitr GK - 90,95 2.047,89
19 mit Sonderzahlung (Weihnachtsremuneration) (Zahlen und Werte aus 2016) Abrechnung laufendes Gehalt: w.o., neu Entlohnung pro Inanspruchnahme (16 x zwischen 20-8 Uhr täglich und 9 x zwischen 18-20 Uhr werktags), Zuzahlung 12 x jährlich 2) Sozialversicherungsbeitrag der Sonderzahlung (17,12%) *) Lohnsteuer der Sonderzahlung (fix: 6% bis zum Jahressechstel) 3) Berechnung: Gehaltskassenanteil 2) Berechnung: Gehaltskassenanteil– –Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld1.748,40 1.748,40(inkl. plusFamilien- *) Bemessungsgrundlage zur 1/6 der in den zulagen) plusletzten 1/6 sechs der inMonaten den zugeflossenen letzten sechs Ausgleichszulage – Monaten zugeflossenen Sozialversicherung - Sonderzahlung schwankendes Dienstausmaß Ausgleichszulage – schwankendes wird dadurchwirdberücksichtigt Dienstausmaß – dadurch berücksichtigt – hier gleichbleibendes Dienstausmaß und daher 477,20 3) Lohnsteuerbemessungsgrundlage – Sonderzahlung: brutto 2.225,60 SV - 381,02 1.844,58
20 Berechnungsbeispiele Beispiel – Teildienst, Zuzahlung pro Zehntel, Nachtdienste (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat März Dienstausmaß 3/10 Gehaltsstufe 10 Haushaltszulage ja Kinderzulage 2 freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen ja Zuzahlung pro Zehntel 20,00 12 x jährlich Nachtdienst 2 Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 1.3464,40 Haushaltszulage 9,90 Kinderzulage 57,60 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 64,44 Apothekerkammerumlage 10,10 Mitgl.beitrag VAAÖ 20,47 Auszahlungsbetrag GK 1.336,90 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 1.364,40 Familienzulagen 67,50 Ausgleichszulage 1.322,00 396,60 Zuzahlung 20,00 60,00 Nachtdienst Grundlohn 105,00 210,00 Nachtdienst Zuschlag 91,80 183,60 Gesamtbezüge brutto 2.282,10 SV-Beitrag laufend 17,62% -402,11 Lohnsteuer laufend 2.282,10 SV-lfd. -402,11 Werbungskosten -95,01 Nachtdienst Zuschlag -183,60 LSt-BMGrdl 1.601,38 davon LSt -114,97 gesetzliche Mitgliedsbeiträge -74,53 freiw. Mitgliedsbeiträge -20,47 Gesamtbezüge netto 1.670,03 Auszahlungsbetrag GK -1.336,90 Aus-/Rückzahlungsbetrag 333,12 Betrieb
21 Beispiel – Teildienst, fixe Zuzahlung, Nachtdienste, DZ-Anrechnung (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat April Dienstausmaß 8/10 Gehaltsstufe 6 Haushaltszulage ja Kinderzulage nein freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung 300,00 nein Nachtdienst 2 Entlohnung p. Inanspruchnahme 10 x in der Zeit von 20 - 1 h 3 x in der Zeit von 1 - 7 h Pendlerpauschale großes, ab 20 km; 31 km einfache Wegstrecke AVAB/AEAB nein Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 2.937,60 Haushaltszulage 26,40 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 133,38 Apothekerkammerumlage 21,74 DZAnrechnung/Werbko. 76,30 Auszahlungsbetrag GK 2.732,58 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 2.937,60 Familienzulagen 26,40 Ausgleichszulage 1.322,00 1.057,60 Zuzahlung 300,00 Nachtdienst Grundlohn 105,00 210,00 Nachtdienst Zuschlag 91,80 183,60 Entl./Inanspruchnahme Gl 44,02 44,02 Entl./Inanspruchnahme Zu 44,02 44,02 Gesamtbezüge brutto 4.803,24 SV-Beitrag laufend 17,62% -846,33 Lohnsteuer laufend 4.803,24 SV-lfd. - 846,33 Werbungskosten - 231,42 Pendlerpauschale - 123,00 Nachtdienst Zuschlag - 183,60 Entl./Inanspr. Zuschlag - 44,02 LSt-BMGrdl 3.374,87 davon LSt -785,16 Mitgl.beitrag Gehaltskasse -133,38 Apothekerkammerumlage -21,74 DZAnrechnung/Werbko. -76,30 Gesamtbezüge netto 2.940,32 Auszahlungsbetrag GK -2.732,58 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 207,75
22 Beispiel – Sonderzahlung im Mai (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Mai (beschäftigt seit 1 Jahr; immer 10/10) Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 2 Haushaltszulage ja Kinderzulage 1 freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen ja Zuzahlung pro Zehntel 30,00ja 12 x jährlich Nachtdienst 4 Entlohnung pro Inanspruchnahme 7 x in der Zeit von 20 - 1 h 5 x in der Zeit von 19 - 20 h Mantelwäsche ja Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden Bezug können:Gehaltskasse 3.054,00 Haushaltszulage 33,00 Kinderzulage 96,00 SZ Gehaltskasse 3.175,50 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 143,24 Apothekerkammerumlage 22,60 Mitgl.beitrag VAAÖ 45,81 Auszahlungsbetrag GK 6.146,86 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.054,00 Familienzulagen 129,00 SZ GK 3.175,50 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 SZ Betrieb 1.318,67 Zuzahlung 30,00 300,00 Nachtdienst Grundlohn 105,00 420,00 Nachtdienst Zuschlag 91,80 367,20 Entl./Inanspruchnahme Gl 1,33 & 2,65 25,20 Entl./Inanspruchnahme Zu 1,33 & 2,65 25,20 Mantelwäsche 21,65 21,65 Gesamtbezüge brutto 10.158,42 SV-Beitrag laufend 17,62% -977,91 Lohnsteuer laufend 5.664,25 SV-lfd - 977,91 Werbungskosten - 211,64 Nachtdienst Zuschlag - 360,00 Entl./Inanspr. Zuschlag - 0,00 LSt-BMGrdl lfd 4.114,70 davon LSt -1.101,05 Fortsetzung siehe nächste Seite
23 SV-SZ 17,12% -769,40 Lohnsteuer SZ 6,00% 4.494,17 SV-SZ - 769,40 Freibetrag - 620,00 3.104,77 davon LSt -186,29 gesetzliche Mitgliedsbeiträge -165,83 freiw. Mitgliedsbeiträge -45,81 Gesamtbezüge netto 6.912,12 Auszahlungsbetrag GK -6.146,86 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 765,27
24 Beispiel – Volldienst, stellvertretende Leitung, Nachtdienst in Ruferreichbarkeit geleistet (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Juni Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 4 Haushaltszulage nein Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung pro Zehntel 0,00 nein Leiter der Apotheke für 7 Tage Nachtdienst 10 Turnus der Apotheke I Ruferreichbarkeit Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 3.321,00 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 149,45 Apothekerkammerumlage 24,58 Auszahlungsbetrag GK 3.146,98 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.321,00 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 stv. Leiterzulage 25,50 178,50 Nachtdienst Grundlohn 105,00 525,00 Nachtdienst Zuschlag 91,80 459,00 Gesamtbezüge brutto 5.805,50 SV-Beitrag laufend 17,62% -977,91 Lohnsteuer laufend 5.805,50 SV-lfd. - 977,91 Werbungskosten - 174,02 Nachtdienst - 360,00 LSt-BMGrdl Zuschlag 4.293,57 davon LSt -1.176,18 Mitgl.beitrag Gehaltskasse -149,45 Apothekerkammerumlage -24,58 Gesamtbezüge netto 3.477,39 Auszahlungsbetrag GK -3.146,98 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 330,41
25 Beispiel – Volldienst, Bereitschaftsdienste (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Juli Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 4 Haushaltszulage ja Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen ja Zuzahlung pro Zehntel 0,00ja Leiter der Apotheke für das ganze Monat Bereitschaftsdienst 6 Std. Samstag Nachmittag & 10 Std. Sonntag Entlohnung p. Inanspruchnahme 3 x Samstag Nm & 2 x Sonntag Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 3.321,00 Haushaltszulage 33,00 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 150,93 Apothekerkammerumlage 24,58 Mitgl.beitrag VAAÖ 49,82 Auszahlungsbetrag GK 3.128,68 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.321,00 Familienzulage 33,00 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 Leiterzulage 1.274,00 1.274,00 Bereitschaftsdienst 32,10 192,60 Zuschlag werktags B-Dienst werktags 50% 96,30 Entl./Inanspruchnahme Gl 1,33 6,65 Entl./Inanspruchnahme Zu 1,33 6,65 Bereitschaftsdienst Sonntag 31,65 321,00 Zuschlag B-Dienst Sonntag 50% 160,50 Gesamtbezüge brutto 6.733,70 SV-Beitrag laufend 17,62% -977,91 Lohnsteuer laufend 6.733,70 SV-lfd. - 977,91 Werbungskosten - 225,32 B-Dienst - 160,50 Entl./Inanspr. Zuschläge - 2,66 LSt-BMGrdl Zuschlag 5.367,31 davon LSt -1.734,93 Mitgliedsbeiträge -225,32 Gesamtbezüge netto 3..795,54 Auszahlungsbetrag GK -3.128,68 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 666,86
26 Beispiel – Teildienst, Gefahrenzulage, Überstunde werktags (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat August Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 3 Haushaltszulage nein Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung pro Zehntel 0,00 nein Arbeiten mit Zytostatika täglich Überstunde werktags 4 (von Mo bis Do jeweils von 18 bis 19 Uhr) Pendlerpauschale Stunden keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 3.189,00 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 143,51 Apothekerkammerumlage 23,60 Auszahlungsbetrag GK 3021,90 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.189,00 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 Gefahrenzulage 180,00 180,00 Überstunde werktags 28,19 (individueller Stundenlohn) 112,78 Zuschlag Überstunde werkt. 50% 56,39 Gesamtbezüge brutto 4.860,16 SV-Beitrag laufend 17,62% -856,36 Lohnsteuer laufend 4.860,16 SV-lfd. -856,36 Werbungskosten -167,10 Gefahrenzulage -180,00 Überstunde -56,39 LSt-BMGrdl Zuschlag 3.600,31 davon LSt -885,01 Mitgl.beitrag Gehaltskasse -143,51 Apothekerkammerumlage -23,60 Gesamtbezüge netto 2.951,69 Auszahlungsbetrag GK -3021,90 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb -70,21
27 Beispiel – Teildienst, befristet für 14 Tage, Urlaubsersatzleistung (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat September Dienstausmaß 6/10 Gehaltsstufe 7 Haushaltszulage ja Befristung für 14 Tage freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen ja Pendlerpauschale keinesja AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 1.089,48 Haushaltszulage 9,24 SZ Gehaltskasse 183,12 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 49,44 Apothekerkammerumlage 8,06 Mitgl.beitrag VAAÖ 16,34 Auszahlungsbetrag GK 1.207,99 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 1.089,48 Familienzulagen 9,24 SZ Gehaltskasse 183,12 Ausgleichszulage 1.322,00 370,16 SZ Betrieb 61,69 Urlaubsersatzleistung lfd. 138,30 Urlaubsersatzleistung SZ 23,05 Gesamtbezüge brutto 1.875,05 SV-Beitrag laufend 14,62% (3 % ALV-Rückerstattung) -234,97 Lohnsteuer laufend 1.607,18 SV-lfd. -234,97 Werbungskosten -73,85 LSt-BMGrdl 1.298,37 davon LSt -40,81 SV-SZ 14,12% (3 % ALV-Rückerstattung) -37,82 Lohnsteuer SZ 6,00% 267,86 SV-SZ -37,82 Freibetrag -620,00 -389,96 davon LSt - Mitgliedsbeiträge -73,85 Gesamtbezüge netto 1.487,60 Auszahlungsbetrag GK - 1.207,99 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 279,60
28 Erläuterungen zur Urlaubsersatzleistung Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage: 25 Arbeitstage --> 6/10 Dienstausmaß --> 15 Arbeitstage diese 15 AT für 14 Tage im Jahr --> 0,58 AT Ende der Pflichtversicherung: Bei der Verlängerung der Pflichtversicherung sind Kommatage immer abzurunden. 0,58 AT --> keine Verlängerung der Pflichtversicherung Ende der Pflichtversicherung ist somit der letzte Arbeitstag. Berechnung der laufenden Urlaubsersatzleistung: auf Basis eines 10/10 Monatsgehaltes --> Bezug GK 3.891,00 HH 33,00 AZL 1.322,00 5.246,00 : 22 AT x 0,58 AT = 138,30 Berechnung der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungsanteil: auf Basis des 10/10 Monatsgehaltes --> SZ GK 654,00 SZ Betrieb 220,33 874,33 : 22 AT x 0,58 AT = 23,05 (oder alternativ die Urlaubsersatzleistung laufend dividiert durch 6) SV-Beitrag der laufenden Urlaubsersatzleistung: Als laufender Bezug fällt die Urlaubsersatzleistung in den September (da ja keine Verlängerung der Pflichtversicherung vorliegt) und wird daher zum laufenden Gehalt addiert, um anschließend mit den Schwellenwerten der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Entgelt verglichen werden zu können. SV-Beitrag der Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungsanteil: Der Sonderzahlungsanteil stellt auf die arbeitsrechtliche Fälligkeit, den Austrittstag, ab und so werden die aliquoten Sonderzahlungen und der Urlaubsersatzleistungsanteil addiert, um anschließend mit den Schwellenwerten der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Entgelt verglichen werden zu können. Lohnsteuertage: Sobald eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wird ist immer von 30 Lohnsteuertagen auszugehen.
29 Beispiel – Teildienst, Samstag Nachmittag, offene Apotheke (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Juli Dienstausmaß 4/10 Gehaltsstufe 3 Haushaltszulage ja Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung pro Zehntel 0,00 nein offene Apotheke am Samstag Nachmittag 6 Stunden der Wochennormalarbeitszeit wurden Samstag Nachmittag gearbeitet Entlohnung p. Inanspruchnahme keine, da Apotheke offen hat Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 1.275,60 Haushaltszulage 13,20 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 58,00 Apothekerkammerumlage 9,44 Auszahlungsbetrag GK 1.221,36 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 1.275,60 Familienzulage 13,20 Ausgleichszulage 1.322,00 528,80 Lagezuschlag 75 % 21,30 127,80 Gesamtbezüge brutto 1.945,40 SV-Beitrag laufend 15,62% (1 % ALV-Rückerstattung) -303,87 Lohnsteuer laufend 1.945,40 SV-lfd. -303,87 Werbungsko -67,44 LSt-BMGrdl 1.574,09 davon LSt -105,41 Mitgliedsbeiträge -67,44 Gesamtbezüge netto 1.468,68 Auszahlungsbetrag GK -1.221,36 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb 247,32 Erläuterungen zur Berechnung des Lagezuschlages 75 % des Grundstundenlohnes je Arbeitsstunde --> auf einen Volldienst hochgerechnetes Individualgehalt: Bezug 3.189,00 HH GK 33,00 AZL 1.322,00 4.544,00 : 160 = 28,40 davon 75 % = 21,30 Lagezuschläge sind nicht nach § 68/2 EStG steuerfrei zu behandeln.
30 Beispiel – Volldienst, längere Öffnungszeiten werktags (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Jänner Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 6 Haushaltszulage ja Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung pro Zehntel 30,00 Öffnungszeit der Apotheke 4 Stunden der Wochennormalarbeitszeit täglich bis 19:30 Uhr für 3 Wochen jeweils von Mo bis Do in der Zeit wurden von 18:30 bis 19:30 Uhr gearbeitet Entlohnung p. Inanspruchnahme keine, da Apotheke offen hat Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 3.672,00 Haushaltszulage 33,00 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 166,73 Apothekerkammerumlage 27,17 Auszahlungsbetrag GK 3.511,10 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.672,00 Familienzulage 33,00 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 Zuzahlung 30,00 300,00 Lagezuschlag 50 % 16,65 99,87 Gesamtbezüge brutto 5.426,87 SV-Beitrag laufend 17,62% -956,21 Lohnsteuer laufend 5.426,87 SV-lfd. -956,21 Werbungsko -193,90 LSt-BMGrdl 4.276,76 davon LSt -1.169,12 Mitgliedsbeiträge -193,90 Gesamtbezüge netto 3.107,64 Auszahlungsbetrag GK -3.511,10 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb -403,46
31 Erläuterungen zur Berechnung des Lagezuschlages Da die Normalarbeitszeit nur "verschoben" wurde liegen keine Überstunden vor. Für die Zeit von 19 bis 19:30 Uhr gebührt ein Lagezuschlag von 50 %. 50 % des Grundstundenlohnes je Arbeitsstunde --> auf einen Volldienst hochgerechnetes Individualgehalt: Bezug GK 3.672,00 HH 33,00 AZL 1.322,00 Zuzahlung 300,00 5.327,00 : 160 = 33,29 davon 50 % = 16,65 Lagezuschläge sind nicht nach § 68/2 EStG steuerfrei zu behandeln.
32 Beispiel – Volldienst, längere Öffnungszeiten werktags, Nachtdienst (Werte 2021) Angaben: Berechnungsmonat Jänner Dienstausmaß 10/10 Gehaltsstufe 6 Haushaltszulage ja Kinderzulage keine freiw. Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen nein Zuzahlung pro Zehntel 30,00 nein Öffnungszeit der Apotheke 1 Stunde der Wochennormalarbeitszeit wurde für 2 täglich bis 20 Uhr Wochen jeweils am Di in der Zeit von 18:30 bis 19:30 Uhr gearbeitet & im Anschluss der Nachtdienst Nachtdienst 2 Entlohnung p. Inanspruchnahme 2 x in der Zeit von 20 - 1 h 4 x in der Zeit von 19:30 - 20 h Pendlerpauschale keines AVAB/AEAB keiner Daten, die dem Gehaltszettel der Gehaltskasse entnommen werden können: Bezug Gehaltskasse 3.672,00 Haushaltszulage 33,00 Mitgl.beitrag Gehaltskasse 166,73 Apothekerkammerumlage 27,17 Auszahlungsbetrag GK 3.511,10 Abrechnung: Satz Betrag Gehalt GK 3.672,00 Familienzulage 33,00 Ausgleichszulage 1.322,00 1.322,00 Zuzahlung 30,00 300,00 Nachtdienst Grundlohn 105,00 210,00 Nachtdienst Zuschlag 91,80 183,60 Entl./Inanspruchnahme Gl 1,33 & 2,65 10,62 Entl./Inanspruchnahme Zu 1,33 & 2,65 10,62 Lagezuschlag 50 % 16,65 16,65 Gesamtbezüge brutto 5.758,49 SV-Beitrag laufend 17,62% -977,91 Lohnsteuer laufend 5.758,49 SV-lfd. -977,91 Werbungsko -193,90 Nachtdienst -183,60 Entl./Inanspr. Zuschlag -10,62 LSt-BMGrdl Zuschlag 4.392,46 davon LSt -1.217,68 Mitgliedsbeiträge -193,90 Gesamtbezüge netto 3.369,00 Auszahlungsbetrag GK -3.511,10 Aus-/Rückzahlungsbetrag Betrieb -142,11
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