Ab in den Urlaub Alles, was Sie wissen müssen, damit (fast) keine Urlaubswünsche offen bleiben Eine arbeitsrechtliche Handreichung

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Ab in den Urlaub Alles, was Sie wissen müssen, damit (fast) keine Urlaubswünsche offen bleiben Eine arbeitsrechtliche Handreichung
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    Ab in den Urlaub …
Alles, was Sie wissen müssen, damit (fast)
      keine Urlaubswünsche offen bleiben
                Eine arbeitsrechtliche Handreichung
Ab in den Urlaub Alles, was Sie wissen müssen, damit (fast) keine Urlaubswünsche offen bleiben Eine arbeitsrechtliche Handreichung
Stand: 08/2014

Herausgeber:
DBfK Südost, Bayern-Mitteldeutschland e.V.
Edelsbergstraße 6, 80686 München
E-Mail: suedost@dbfk.de
Internet: www.dbfk.de
www.facebook.de/dbfk.suedost

Verantwortlich: Dr. Marliese Biederbeck, Geschäftsführerin

Fachgruppe Stationsleitung / Pflegemanagement

Koordinatorin: Stefanie Renner M.A., Bildungsreferentin DBfK Südost, Bayern-
Mitteldeutschland

Mitgewirkt haben Roswitha Brux, Monika Fendt, Irmingard Polz, Regine Schwarzeit und
Renate Seidl

Fotos: DBfK Südost e.V., Pixabay

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Ab in den Urlaub Alles, was Sie wissen müssen, damit (fast) keine Urlaubswünsche offen bleiben Eine arbeitsrechtliche Handreichung
Inhalt

1 Urlaubsanspruch ............................................................................................. 5
   1.1 Wie viele Urlaubstage stehen mir mindestens zu? ............................................ 5
   1.2 Welchen Urlaubsanspruch haben Teilzeitarbeitende bzw. geringfügig Beschäftigte?6
   1.3 Wartezeit .................................................................................................... 7
   1.4 Wie bestimmt sich der Urlaub bei mehreren Arbeitsverhältnissen? ..................... 7
   1.5 Wann gibt es zusätzlich Urlaub? ..................................................................... 7
   1.6 Sonderformen einer Freistellung .................................................................... 8
   1.7 „Für Heiligabend und Silvester muss ich doch keinen Urlaub nehmen!“ ............... 8
   1.8 Was ist, wenn zu viel Urlaub gewährt wurde? .................................................. 8
2 Antragstellung ................................................................................................. 9
   2.1 Reicht eine mündliche Absprache? .................................................................. 9
   2.2 „Ich muss es jetzt aber langsam mal wissen!“ ................................................. 9
   2.3 Muss sich der Arbeitgeber an meinen Antrag halten? ........................................ 9
3 Zeitpunkt und Mitbestimmung ....................................................................... 10
   3.1 „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst?“ ............................................................... 10
   3.2 „Ich will auch einmal in den Schulferien Urlaub haben!“ ................................... 10
   3.3 „Ich will vier Wochen nach Australien und brauche meinen Urlaub am Stück!“ .... 10
   3.4 „Nimm Urlaub – wir haben gerade nichts zu tun!“ ........................................... 11
   3.5 Kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen? .............................................. 11
4 Urlaubsunterbrechung und Krankheit ............................................................ 11
   4.1 „Chef, ich sitze in Mallorca und kann nicht einspringen!“ .................................. 11
   4.2 Was wird aus dem Urlaub, wenn der/die Arbeitnehmer/in im Urlaub oder vor .......
       Urlaubsantritt erkrankt? .............................................................................. 12
   4.3 Verliere ich meinen Anspruch auf Urlaub bei einer langen Krankheit? ................. 12
5 Fristen ........................................................................................................... 13
   5.1 Ab wann habe ich einen Anspruch auf Urlaub? ................................................ 13
   5.2 Urlaub bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit? ........................................... 13
   5.3 Wie lange kann der Resturlaub eingebracht werden? ....................................... 13
6 Kündigung ..................................................................................................... 14
   6.1 Kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Urlaub verweigern? ................. 14
   6.2 Was sollte beim Thema Urlaubsabgeltung beachtet werden? ............................. 14
   6.3 Was geschieht im Fall einer Kündigung mit dem Urlaubsanspruch? .................... 14
7 Mutterschutz und Elternzeit........................................................................... 15
   7.1 Mutterschutz .............................................................................................. 15
   7.2 Elternzeit ................................................................................................... 15
8 Urlaubsgeld und Erwerbstätigkeit im Urlaub ................................................. 16
   8.1 Es gibt doch sicher Urlaubsgeld?! .................................................................. 16
   8.2 „Kann ich mir im Urlaub zusätzliches Geld verdienen?“ .................................... 16
Quellen ............................................................................................................. 16

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Vorwort

                                                   Ob im Sommer an den Strand oder im
                                                   Winter zum Skifahren: Immer wenn die
                                                   Hauptreisezeit beginnt, gibt es viele Fra-
Sind Sie urlaubs-                                  gen rund um den Urlaub. Es herrscht Un-
reif? In Anbetracht                                sicherheit und nicht selten entstehen
der täglichen Her-                                 Konflikte, wenn einmal mehr die eigenen
ausforderungen und                                 Wünsche und Pläne von Arbeitgeber oder
Arbeitsbelastungen                                 Kollegen/innen durchkreuzt werden.
in der Pflege werden
Sie diese Frage nicht                              Der Begriff Urlaub wird im Arbeitsrecht
selten mit einem                                   gleichbedeutend     mit    Erholungsurlaub
seufzenden „ja” be-                                verwendet. Grundsätzlich gilt: Jede/r Ar-
antworten.                                         beitnehmer/in muss in jedem Kalender-
                                                   jahr für eine bestimmte Dauer von der
„Ich pflege als die, die ich bin. Ich kann         Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige-
nur gut pflegen, wenn es mir gut geht.“            stellt werden, ohne seinen/ihren An-
(Sr. Liliane Juchli,1986)                          spruch auf Gehalt bzw. Lohn zu verlieren.
                                                   Der/die Arbeitnehmer/in soll sich wäh-
So einleuchtend diese Erkenntnis von Sr.           rend des Urlaubs von den Belastungen
Liliane Juchli auch ist, so ist es für viele       der Arbeit erholen. Seine/ihre Arbeitskraft
Pflegende nicht einfach, eine ausgegli-            soll somit erhalten bleiben.
chene Work-Life-Balance herzustellen.
Pflegende sind Experten/innen, wenn es
um die Bedürfnisse anderer geht. Sie set-          Sie, liebe/r Leser/in, können viele Prob-
zen sich unermüdlich für das Wohlerge-             leme vermeiden, wenn Sie schon im Vor-
hen ihrer Patienten/innen und Bewoh-               feld Antworten auf gängige Fragen in Ihre
ner/innen ein und vergessen nicht selten,          Urlaubspläne einfließen lassen. Sollten
dass es genauso wichtig ist, die eigenen                                 Sie weitere Fragen
Kraftreserven regelmäßig aufzutanken.                                    haben, rufen Sie
Urlaub leistet einen wichtigen Beitrag da-                               uns an oder schi-
zu.                                                                      cken ein Mail. Wir
                                                                         unterstützen    Sie
Die Fachgruppe Stationsleitung / Pflege-                                 gerne.
management des DBfK Südost, Bayern-
Mitteldeutschland hat für Sie die meist-                                 Nun wünschen wir
gestellten Fragen rund um den Urlaub                                     Ihnen zunächst eine
aufgegriffen. Anhand von Beispielen wol-                                 schöne Urlaubszeit
len wir Pflegende bei einer reibungslosen                                und gute Erholung!
Urlaubsplanung unterstützen.

Ihre

Dr. Marliese Biederbeck                            Stefanie Renner
Geschäftsführung                                   Bildungsreferentin und Koordinatorin der
                                                   Fachgruppe Stationsleitung / Pflegema-
                                                   nagement

                                               4
1 Urlaubsanspruch

                                                 nicht     gleichermaßen    für     eine/n
1.1 Wie viele Urlaubstage stehen mir
                                                 Arbeitnehmer/in gelten, der/die nur an
mindestens zu?
                                                 fünf Tagen in der Woche arbeitet. Diese/r
                                                 hätte im Verhältnis länger Urlaub, was
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist im
                                                 nicht gerecht wäre. Der Urlaubsanspruch
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
                                                 wird daher angepasst. Am Ende haben
Hier wird die Anzahl der Mindesturlaubs-
                                                 aber beide Arbeitnehmer/innen (5-Tage-
tage anhand der wöchentlichen Arbeits-
                                                 Woche und 6-Tage-Woche) Anspruch auf
zeit abgeleitet.
                                                 insgesamt vier Wochen Urlaub. Um eine
                                                 Woche Urlaub zu nehmen, muss der/die
Merke: Urlaub wird grundsätzlich in Ta-
                                                 „6-Tage-Arbeiter/in” sechs Tage Urlaub
gen berechnet, nicht in Stunden.
                                                 nehmen, der/die “5-Tage-Arbeiter/in” al-
                                                 lerdings nur fünf Tage.
Es gilt zwischen den Begriffen Arbeitstage
und      Werktage    zu    unterscheiden:
                                                 Zusammenfassung:
Werktage sind alle Tage ohne Sonn- und
Feiertage (inkl. samstags). Arbeitstage          6-Tage-Woche = 24 Tage Mindesturlaub
hingegen sind die Tage, an denen
normalerweise in einem Unternehmen               5-Tage-Woche = 20 Tage Mindesturlaub
gearbeitet wird.
                                                 Merke: Es gibt keinen gesetzlichen An-
Das heißt beispielweise:
                                                 spruch darauf, dass Wochenenden, die
•   Werktage: Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa             vor oder nach dem Urlaubsblock liegen,
                                                 vom Arbeitgeber freigestellt werden müs-
•   Arbeitstage im Büro: Mo, Di, Mi,
                                                 sen. Dies erfolgt meist in Absprache. Ar-
    Do, Fr
                                                 beitnehmer/innen, die auch an diesen
•   Arbeitstage in der Pflege: Mo, Di,           Wochenenden frei haben wollen, sollten
    Mi, Do, Fr, Sa, So                           dies berücksichtigen und ggf. weitere Ur-
                                                 laubstage einplanen.
Arbeitet ein/e Arbeitnehmer/in an fünf
Tagen pro Woche, wird von einer 5-Tage-
                                                 Der Mindesturlaubsanspruch von 24
Woche gesprochen. Arbeitet er/sie an
                                                 Werktagen darf nicht unterschritten wer-
sechs Tagen pro Woche, wird von einer 6-
                                                 den. Das heißt, auch eine Vereinbarung
Tage-Woche gesprochen.
                                                 im beiderseitig unterschriebenen Arbeits-
                                                 vertrag, die weniger Urlaubstage enthält,
Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die regelmä-          ist nicht wirksam. Ausnahmen von dieser
ßig an allen Werktagen (auch samstags)           Regel sind möglich (§ 13 Abs. 2 BUrlG).
arbeitet, hat einen Mindestanspruch von
24 Tagen Urlaub. Der/die Arbeitneh-              Werden umgekehrt jedoch mehr Urlaubs-
mer/in, der/die nur fünf Tage die Woche          tage gewährt als gesetzlich vorgesehen,
arbeitet, hat einen Anspruch von nur 20          ist diese Vereinbarung wirksam. Begrün-
Tagen.                                           dung: Sie ist für den/die Arbeitnehmer/in
                                                 günstiger (so genanntes Günstigkeits-
Begründung: Wenn ein/e Arbeitneh-                prinzip).
mer/in, der/die auch samstags arbeitet,
24 Tage Mindesturlaub hat, so kann dies

                                             5
1.2 Welchen Urlaubsanspruch haben                           Da das Bundesurlaubsgesetz von sechs
Teilzeitarbeitende bzw. geringfügig                         Werktagen (Montag bis Samstag) aus-
Beschäftigte?                                               geht, muss der Urlaub auf die entspre-
                                                            chend vereinbarten Tage umgerechnet
Mitarbeiter/innen, die aufgrund von Teil-
                                                            werden. Dabei ist ausschließlich relevant,
zeitbeschäftigung bzw. eines Minijobs
                                                            wie viele Tage der Arbeitnehmer/in pro
weniger Tage pro Woche arbeiten, haben
                                                            Woche arbeitet und nicht wie viele Stun-
einen anteiligen Anspruch auf Urlaub. Das
                                                            den er/sie an den einzelnen Tagen leistet.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
legt fest, dass Arbeitnehmer/innen, die in
Teilzeit beschäftigt sind, nicht benachtei-                 Merke: Wer z. B. nur jeweils vier Stun-
ligt werden dürfen (§ 5 TzBfG).                             den pro Tag arbeitet, hat denselben Ur-
                                                            laubsanspruch in Tagen wie ein/e Arbeit-
Wie bereits erwähnt, beträgt der gesetzli-                  nehmer/in, der/die acht Stunden täglich
che Urlaubsanspruch jährlich mindestens                     arbeitet. Ein Urlaubstag des/r Teilzeitar-
vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer                      beitnehmers/in ist in diesem Fall aber nur
6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG).                                   vier Stunden Urlaubsvergütung wert.

Berechnung des Urlaubsanspruchs:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 (Urlaubsanspruch in Werkta-
gen*)
____________________________________________________________________________________
                                                                                       = Urlaubstage
6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag*)

*Die Formel wird für die Berechnung bei fünf Arbeitstagen angepasst (20 Tage Urlaubsan-
spruch und fünf Arbeitstage)

Rechenbeispiele:

1) Ein/e Arbeitnehmer/in arbeitet zwei Tage pro Woche

Rechnung: 2 x 24 = 8 Urlaubstage
             6

2) Eine/r Arbeitnehmer/in, der/die fünf Tage pro Woche jeweils vier Stunden arbeitet, ste-
hen 20 Urlaubstage zu, auch wenn er/sie nur 20 Stunden in der Woche insgesamt arbeitet.

Rechnung: 5 x 20 = 20 Tage
             5

3) Einem/r Arbeitnehmer/in, der/die 20 Stunden an nur zwei Tagen pro Woche in einer 5-
Tage-Woche ableistet, stehen nicht 20 Urlaubstage, sondern nur acht Urlaubstage zur Ver-
fügung.

Rechnung: 2 x 20 = 8 Tage
             5

4) Ein/e Arbeitnehmer/in arbeitet am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils vier
Stunden täglich in einer 5-Tage-Woche. Soweit der Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts ande-
res regeln, steht ihm/ihr der anteilige Mindesturlaub zu. Diese zwölf Urlaubstage nimmt
der/die Teilzeitbeschäftigte an den Tagen, an denen er/sie normalerweise arbeiten müsste,
also Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Lohnfortzahlung besteht in diesem Fall jeweils
für vier Stunden täglich.

                                                       6
Rechnung: 3 x 20 = 12 Tage
             5

5) Wurde mit einem/r Teilzeitbeschäftigten keine festen Arbeitszeiten vereinbart, weil
er/sie nur dann eingesetzt wird, wenn die Arbeit anfällt, muss zur Ermittlung des Urlaubs-
anspruchs eine Durchschnittsberechnung erstellt werden. Es wird ermittelt, an wie vielen
Tagen die Teilzeitkraft in der 5-Tage-Woche tatsächlich arbeitet. Hier werden drei Tage in
der Woche zu Grunde gelegt. Die Teilzeitkraft hat somit einen Anspruch auf zwölf Urlaubs-
tage.

Rechnung: 3 x 20 = 12 Tage
             5

Merke: Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/innen höhere Ur-
laubsansprüche, dürfen Teilzeitarbeitende aufgrund des Verbots der Diskriminierung ohne
sachlichen Grund nicht benachteiligt werden (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

1.3 Wartezeit
                                                Tarifverträge oder Betriebsvereinba-
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig        rungen
nach sechsmonatigem Bestehen des Ar-
                                                Durch Tarifverträge oder Betriebsverein-
beitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG).
                                                barungen kann ein zusätzlicher Urlaubs-
Arbeitnehmer/innen haben also nicht
                                                anspruch entstehen. Einige Tarifverträge
gleich mit Beginn des Arbeitsverhältnis-
                                                ergänzen den Erholungsurlaub bis auf 30
ses einen Anspruch auf volle Urlaubsge-
                                                Arbeitstage im Jahr, geben Zusatzurlaube
währung, sondern erst nach einem hal-
                                                für Schicht und Wechselschicht, bei stän-
ben Jahr.
                                                diger Strahlenbelastung und bei ständiger
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in innerhalb        Arbeit auf Infektionsstationen, etc.
dieser Wartezeit aus dem Arbeitsverhält-        Jugendliche
nis wieder aus, hat er/sie Anspruch auf
ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden        Den Urlaubsanspruch Jugendlicher regelt
vollen Monat des Bestehens des Arbeits-         § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
verhältnisses (§ 5 BUrlG).                      (JArbSchG). Jugendliche, die noch keine
                                                18 Jahre alt sind, haben einen Urlaubsan-
1.4 Wie bestimmt sich der Urlaub bei            spruch von mindestens:
mehreren Arbeitsverhältnissen?                  • 30 Werktagen, wenn Sie zu Beginn
Hat ein/e Arbeitnehmer/in zwei oder                des Kalenderjahres noch nicht 16
mehrere Teilzeitjobs, entsteht gegenüber           sind,
jedem Arbeitgeber ein eigenständiger Ur-        • 27 Werktagen, wenn Sie zu Beginn
laubsanspruch.                                     des Kalenderjahres noch nicht 17 Jah-
                                                   re alt sind,
                                                • 25 Werktagen, wenn Sie zu Beginn
Der/die Arbeitnehmer/in darf Urlaub
                                                   des Kalenderjahres noch nicht 18 Jah-
nehmen und gleichzeitig woanders arbei-
                                                   re alt sind.
ten, ohne dass ihm/ihr dies als dem Ur-
laubszweck widersprechende Erwerbstä-           Schwerbehinderte Menschen
tigkeit i.S. des § 8 BUrlG verboten wer-
                                                Den Urlaubsanspruch schwerbehinderter
den darf (vgl. Seite 16). Der/die Arbeit-
                                                Menschen regelt § 125 des Sozialgesetz-
nehmer/in darf während des Urlaubs im
                                                buches IX (SGB IX) – Rehabilitation und
ersten Job im Zweitjob jedoch nicht in
                                                Teilhabe behinderter Menschen. Schwer-
Vollzeit arbeiten.
                                                behinderte Menschen haben einen An-
1.5 Wann gibt es zusätzlich Urlaub?             spruch auf fünf Tage Zusatzurlaub im
                                                Jahr, wenn Sie an fünf Tagen pro Woche
Bei der Berechnung des Jahresurlaubsan-
                                                arbeiten. Arbeiten sie mehr oder weniger,
spruchs sind die Besonderheiten der
                                                reduziert bzw. erhöht sich ihr Urlaubsan-
nachfolgenden Beschäftigungsgruppen zu
                                                spruch entsprechend.
berücksichtigen:

                                            7
gibt es aber nicht deutschlandweit. Ba-
Unbezahlte Freistellung                          den-Württemberg, Bayern, Sachsen und
                                                 Thüringen haben keine entsprechenden
Des Weiteren kann mit dem Arbeitgeber
                                                 Bildungsurlaubsgesetze.
im gegenseitigen Einvernehmen eine un-
bezahlte Freistellung bzw. ein unbezahlter       1.7 „Für Heiligabend und Silvester
Urlaub vereinbart werden.                        muss ich doch keinen Urlaub neh-
                                                 men!“
Merke: Ältere Arbeitnehmer/innen haben
grundsätzlich keine höheren Urlaubsan-           Immer noch verbreitet ist die Annahme,
sprüche. Frühere Regelungen, z.B. in Ta-         dass für Heiligabend oder Silvester kein
rifverträgen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 des             Urlaub oder jeweils nur ein halber Tag
TVöD) wurden nach einer Entscheidung             Urlaub genommen werden muss. Das Ge-
des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.        setz betrachtet den Heiligabend und Sil-
März 2012, 9 AZR 529/10) aufgehoben.             vester als gewöhnliche Arbeitstage. Aus
Die Bemessung der Urlaubsdauer nach              diesem Grund kann der Arbeitgeber ver-
dem Lebensalter spricht gegen das Ver-           langen, dass der/die Arbeitnehmer/in
bot der Diskriminierung wegen des Alters.        auch an diesen Tagen wie gewöhnlich ar-
Jüngere     Arbeitnehmer/innen     würden        beitet. Möchte jemand an diesen Tagen
sonst benachteiligt werden.                      nicht arbeiten, muss er/sie je einen Ur-
                                                 laubstag in Anspruch nehmen. Abwei-
1.6 Sonderformen einer Freistellung
                                                 chende Regelungen sind im Arbeitsver-
Es gibt Aspekte, die eine Freistellung –         trag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinba-
oftmals auch Sonderurlaub genannt –              rung sowie durch Dienstanweisung mög-
ermöglichen. § 616 des Bürgerlichen Ge-          lich.
setzbuches      (BGB)    gibt   Arbeitneh-
                                                 1.8 Was ist, wenn zu viel Urlaub ge-
mern/innen die Möglichkeit, der Arbeit
                                                 währt wurde?
aus wichtigen persönlichen Gründen fern-
zubleiben, sofern die Person ohne ihr Ver-       Auch wenn der Arbeitgeber dem/r Arbeit-
schulden an der Dienstleistung verhindert        nehmer/in irrtümlich zu viel Urlaub ge-
ist. Der Lohnanspruch kann in diesen Fäl-        währt hat, muss er die Lohnfortzahlung
len bestehen bleiben. Wichtige Gründe            für den gesamten Urlaub leisten. Da der
sind z.B. die Geburt des eigenen Kindes,         Urlaubsanspruch auch in jedem Urlaubs-
plötzliche Erkrankung oder Tod eines na-         jahr neu entsteht und unabhängig von
hen Angehörigen. Allerdings gilt diese in        dem gewährten Urlaub des Vorjahres ist,
§ 616 BGB genannte „vorübergehende               kann der zu viel gewährte Urlaub auch
Verhinderung“ nicht immer. In vielen Ta-         nicht im nächsten Jahr angerechnet wer-
rifverträgen ist diese ausgeschlossen oder       den. § 1 BUrlG regelt, dass jede/r Arbeit-
zumindest sehr eingeschränkt.                    nehmer/in in jedem Kalenderjahr An-
                                                 spruch auf bezahlten Urlaub hat. Einzelne
Eine weitere Sonderform des Urlaubs per          Tarifverträge können abweichende Rege-
Gesetz ist der Bildungsurlaub. Diesen            lungen enthalten.

                                             8
2 Antragsstellung

2.1 Reicht eine mündliche Abspra-                   gilt oder Urlaubsansprüche anderer Mit-
che?                                                arbeiter/innen, die unter sozialen Ge-
Urlaub muss vor dem Antreten immer                  sichtspunkten den Vorrang verdienen.
beantragt und genehmigt werden. Ge-                 Der Urlaub ist auf jeden Fall zu gewähren,
setzliche oder tarifvertragliche Antrags-           wenn der/die Arbeitnehmer/in dies im
und Genehmigungsfristen gibt es nicht.              Anschluss an eine Maßnahme der medizi-
Es kann aber Fristen in Betriebsvereinba-           nischen Vorsorge oder Rehabilitation ver-
rungen oder Arbeitsverträgen geben. Ein             langt (§ 7 (1) BUrlG).
schriftliches Verfahren ist nicht vorge-
schrieben, ist aber für die gegenseitige            Ist der/die Arbeitnehmer/in mit der Ab-
Rechtssicherheit zu empfehlen.                      lehnung nicht einverstanden, muss er/sie
                                                    schriftlich widersprechen. Der/die Arbeit-
Merke: Ein Urlaubsantrag muss weder                 nehmer/in sollte dann zunächst ggf. den
schriftlich eingereicht, noch schriftlich ge-       Betriebsrat / Personalrat einbeziehen und
nehmigt werden, es sei denn, das Unter-             um Vermittlung bitten. Notfalls muss
nehmen schreibt eine entsprechende Re-              der/die Arbeitnehmer/in beim Arbeitsge-
gelung vor. Aus Beweisgründen ist eine              richt auf Urlaubserteilung klagen.
schriftliche Abhandlung sinnvoll und ist            Merke: Ist der/die Arbeitnehmer/in mit
sehr zu empfehlen.                                  der Ablehnung des Urlaubsanspruchs
2.2 „Ich muss es jetzt aber langsam                 nicht einverstanden, darf er/sie trotzdem
mal wissen!“                                        nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Diese
                                                    sogenannte Selbstbeurlaubung stellt ei-
Wann der Arbeitgeber über einen Ur-                 nen außerordentlichen, d.h. fristlosen
laubsantrag entscheiden muss, ist ge-               Kündigungsgrund dar.
setzlich nicht geregelt, kann aber ver-
traglich im Arbeitsvertrag, in Tarifverträ-         Ist der Urlaub einmal genehmigt, genießt
gen oder in Betriebsvereinbarungen fest-            der/die     Arbeitnehmer/in    Vertrauens-
gelegt werden. Die Rechtsprechung for-              schutz. Das bedeutet, dass er/sie auf-
dert Arbeitgeber auf, zügig über Ur-                grund des genehmigten Antrags z.B. Rei-
laubsanträge zu entscheiden. Der Arbeit-            sen buchen kann. Sollte aber ein für den
geber, der dem Urlaubswunsch des/r Ar-              Betrieb existenzgefährdender Notfall ein-
beitnehmers/in nicht entsprechen will,              treten, muss der/die Arbeitnehmer/in ar-
hat dies möglichst bald nach der Antrag-            beiten und seinen Urlaub verschieben. In
stellung mitzuteilen.                               diesem Fall hat der Arbeitgeber entstan-
2.3 Muss sich der Arbeitgeber an                    dene Planungs- und ggf. auch Reisekos-
meinen Antrag halten?                               ten zu erstatten. Der genehmigte Ur-
                                                    laubsantrag bietet somit noch nicht eine
Der Arbeitgeber kann einen Urlaubsan-               endgültige Sicherheit auf tatsächliche
trag mit entsprechendem Hinweis ableh-              Gewährung. Die Verpflichtung des/r Ar-
nen, wenn nachweislich dringende be-                beitnehmers/in, den geplanten Urlaub
triebliche Gründe gegen eine Urlaubsge-             evtl. zugunsten äußerst dringender be-
währung zu diesem Zeitpunkt sprechen                trieblicher Belange absagen zu müssen,
(vgl. § 7 (1) BUrlG). Gründe für eine Ab-           besteht aufgrund der Treuepflicht und Ar-
lehnung können unvorhersehbare Perso-               beitspflicht aus dem Arbeitsvertrag. An-
nalengpässe sein, die es zu kompensieren            ders verhält es sich, wenn der Urlaub be-
                                                    reits angetreten ist (siehe Punkt 4).

                                                9
3 Zeitpunkt und Mitbestimmung

3.1 „Wer zuerst kommt, mahlt zu-                   Mehrarbeitsstunden geleistet und die
erst?“                                             Grenze ihrer Belastbarkeit erreicht haben.
                                                   Auch diesen Mitarbeitern/innen ist vor-
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs
                                                   rangig Urlaub zu gewähren. Hat ein/e Ar-
sind die Urlaubswünsche des/r Arbeits-
                                                   beitnehmer/in bereits in den letzten Jah-
nehmers/in zu berücksichtigen (§ 7
                                                   ren eine bevorzugte Behandlung erhalten,
BUrlG). Ein weit verbreitetes Problem:
                                                   ist es zumutbar, dass andere Arbeitneh-
Jede/r will in der Ferienzeit Urlaub neh-
                                                   mer/innen auch einmal „am Zug“ sind.
men. Der Arbeitgeber muss in diesen Fäl-
len den Betrieb aufrechterhalten. Er kann
                                                   Merke: Kein/e Mitarbeiter/in sollte dau-
dazu eine Mindestbesetzung festlegen
                                                   erhaft auf Urlaub in den Schulferien ver-
und dazu die Anzahl der sich im Urlaub
                                                   zichten müssen. Aus Gründen der Kolle-
befindlichen Arbeitnehmer/innen begren-
                                                   gialität ist es empfehlenswert, abwech-
zen. Er kann Vorgaben zur Urlaubspla-
                                                   selnd Mitarbeiter/innen zu berücksichti-
nung machen, die das gesamte Urlaubs-
                                                   gen, die schon in der Vergangenheit in
jahr von Januar bis Dezember umfassen.
                                                   der Ferienzeit keinen Urlaub erhalten ha-
Bei   mehreren      Urlaubsanträgen   zur
                                                   ben, bzw. als nachrangig eingestuft wur-
Haupturlaubszeit hat er eine Sozialaus-
                                                   den.
wahl zu treffen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
3.2 „Ich will auch einmal in den                   Oft können wechselseitige Zugeständnis-
Schulferien Urlaub haben!“                         se solche Situationen entschärfen. Es
                                                   lohnt sich miteinander die Urlaubswün-
Wer hat bei der Urlaubsplanung Vorrang?
                                                   sche zu besprechen, Überschneidungen
Aus     sozialen Gesichtspunkten (§ 7
                                                   aufzuzeigen und gemeinsam im Team
BUrlG) sind Urlaubsanträge zu bevorzu-
                                                   nach Lösungen zu suchen.
gen, wenn folgende Faktoren gegeben
sind. Die Priorität nimmt von eins bis fünf        3.3 „Ich will vier Wochen nach Aust-
ab:                                                ralien und brauche meinen Urlaub am
                                                   Stück!“
   1   alleinstehend und schulpflichtige/s
                                                   Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf
       Kind/er, die Schulpflicht endet
                                                   längeren Urlaub am Stück, allerdings
       nach dem 10. Schuljahr
                                                   nicht zwingend in gewünschter Länge.
   2   verheiratet und schulpflichtige/s
                                                   Der Urlaub ist vom Arbeitgeber grund-
       Kind/er, die Schulpflicht endet
                                                   sätzlich zusammenhängend zu gewähren,
       nach dem 10. Schuljahr
                                                   es sei denn, dass dringende betriebliche
   3   Ehe-/Lebenspartner mit Betriebs-
                                                   oder in der Person des Arbeitnehmers lie-
       urlaub
                                                   gende Gründe eine Teilung des Urlaubs
   4   Ehe-/Lebenspartner
                                                   erforderlich machen (§ 7 Abs. 2 BUrlG).
   5   alleinstehend
                                                   Bei einer zulässigen Aufteilung des Ur-
Weiter gilt zu berücksichtigen: Wenn               laubs muss einer der Urlaubsteile min-
ein/e Mitarbeiter/in im Anschluss an eine          destens zwölf aufeinanderfolgende Werk-
medizinische Vorsorge- oder Rehabilitati-          tage umfassen, sofern der Urlaubsan-
onsmaßnahme Urlaub beantragt. Es be-               spruch des/r Arbeitnehmers/in diesen
steht keine Ablehnungsmöglichkeit (§ 7             Zeitraum hergibt. Der Gesetzgeber ver-
Abs. 1, S. 2 BUrlG).                               langt einen zusammenhängenden Urlaub,
                                                   weil so am ehesten mit Erholung gerech-
Darüber hinaus gibt es Mitarbeiter/innen,          net werden kann. Ein Rechtsanspruch auf
die akut erholungsbedürftig sind, etwa             vier zusammenhängende Urlaubswochen
dann wenn sie öfter krank sind, viele              besteht nicht und kann nur mit gegensei-
                                                   tigem Einverständnis realisiert werden.

                                              10
3.5 Kann der Arbeitgeber Betriebsfe-
3.4 „Nimm Urlaub – wir haben gera-
                                                  rien anordnen?
de nichts zu tun!“
                                                  Betriebsferien sind Zeiten des Erholungs-
Kann der Arbeitgeber den Urlaub festle-
                                                  urlaubs, die für alle Arbeitnehmer/innen
gen? Nein, der Arbeitgeber hat das Wirt-
                                                  des Betriebes gelten. Die Dauer der Be-
schaftsrisiko seines Unternehmens selbst
                                                  triebsferien ist je nach Betrieb unter-
zu tragen und darf z.B. eine niedrige Auf-
                                                  schiedlich. Die Betriebsferien können
tragslage nicht durch einseitige Festle-
                                                  nach der Rechtsprechung nicht den ge-
gungen auf den/die Mitarbeiter/in abwäl-
                                                  samten      Urlaubsanspruch    umfassen.
zen (Urteil des LAG Nürnberg, 6 Sa
                                                  Dem/r Arbeitnehmer/in muss auch eine
111/06 vom 30.05.2006). Eine entspre-
                                                  teilweise freie Urlaubsplanung ermöglicht
chende Vereinbarung im Arbeitsvertrag
                                                  werden. Außerdem hat der Arbeitgeber
ist rechtswidrig. Der Arbeitgeber muss
                                                  bei der Einführung von Betriebsferien den
bei der Festlegung des Urlaubs gemäß §
                                                  Betriebsrat zu beteiligen. Er allein kann
7 (1) BUrlG die Wünsche des/r Arbeit-
                                                  solche Festlegungen nicht treffen. Der
nehmers/in berücksichtigen.
                                                  Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht
                                                  (§ 87 (1) Nr. 5 BetrVG). Eine Anordnung
Er darf von den Wünschen des/r Arbeit-            ohne Beteiligung des Betriebsrats ist un-
nehmers/in nur abweichen, soweit drin-            wirksam.
gende betriebliche Belange, z.B. beson-
dere Auftragslage, Urlaubswünsche ande-           Merke: Selbst wenn es einen Betriebsur-
rer Arbeitnehmer/innen, die unter sozia-          laub gibt, muss der Arbeitgeber dem/r
len Gesichtspunkten den Vorrang verdie-           Arbeitnehmer/in zwei Fünftel des Gesam-
nen oder ein Betriebsurlaub (festgelegt           turlaubs zur freien Verfügung lassen (vgl.
durch eine Betriebsvereinbarung mit dem           BAG, Urteil vom 28. Juli 1981, 1 ABR
Personal- bzw. Betriebsrat) dagegen ste-          79/92).
hen. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber
den Urlaubsantrag ablehnen.

4 Urlaubsunterbrechung und
Krankheit

4.1 „Chef, ich sitze in Mallorca und              liegen im unternehmerischen Risiko eines
kann nicht einspringen!“                          jeden Arbeitgebers und müssen prinzipiell
                                                  bei der Personalplanung einkalkuliert
Kann ein/e Mitarbeiter/in aus dem Urlaub
                                                  werden.
zurückgeholt werden? Nein, ist der Urlaub
                                                  Der Arbeitgeber ist dem/r Mitarbeiter/in
genehmigt, ist die Genehmigung für bei-
                                                  zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
de Seiten bindend und kann weder vom
                                                  welcher diesem im Vertrauen auf den An-
Arbeitgeber noch vom/von der Mitarbei-
                                                  tritt und die Durchführung des Urlaubs
ter/in einseitig wieder aufgehoben wer-
                                                  entstanden ist (Stornogebühren für Flü-
den.
                                                  ge, Verfall von Konzertkarten, usw.). Ist
                                                  der Urlaub einmal angetreten, darf der
Merke: Der Rückruf ist auch dann unzu-
                                                  Arbeitgeber den/die Mitarbeiter/in nicht
lässig, wenn im Arbeitsvertrag etwas an-
                                                  zurückrufen. Der Arbeitgeber muss sich
deres vereinbart wurde.
                                                  vorher entscheiden: Entweder streicht er
                                                  dem/r Mitarbeiter/in wegen betrieblicher
Lediglich in tatsächlich dringenden Aus-
                                                  Belange rechtzeitig den Urlaub oder er
nahmefällen wie im Katastrophenfall oder
                                                  lässt ihn/sie ziehen: Einmal am Strand
zur Abwendung einer Insolvenz, kann der
                                                  oder in den Bergen, ist der/die Arbeit-
Arbeitgeber den Urlaub einseitig verle-
                                                  nehmer/in unwiderruflich weg (BAG 9
gen, wenn dieser noch nicht angetreten
                                                  AZR 404/99 und 9 AZR 405/99).
ist. Mit Katastrophen, auch wenn vom
Arbeitgeber oft so bezeichnet, sind keine
                                                  Merke: Niemand muss im Urlaub für den
personellen Engpässe z.B. krankheitsbe-
                                                  Arbeitgeber erreichbar sein! Gönnen Sie
dingte Ausfälle von Mitarbeitern/innen
                                                  sich Urlaub von Handy, E-Mail & Co.!
oder Kündigungen gemeint. Diese Fälle

                                             11
Merke: Die Missachtung dieser Anzeige-
4.2 Was wird aus dem Urlaub, wenn
                                                  und Mitteilungspflichten können Abmah-
der/die Arbeitnehmer/in im Urlaub
                                                  nung und Kündigung zur Folge haben.
oder vor Urlaubsantritt erkrankt?
Diesbezüglich gibt es eindeutige Regelun-         Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in nach
gen in § 9 BUrlG, wonach die durch ärzt-          Festlegung des Urlaubszeitraums aber vor
liches Zeugnis nachgewiesenen Tage der            Urlaubsantritt, und dauert die Erkrankung
Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlau-           über den ganzen an sich vorgesehenen
banspruch angerechnet werden.                     Urlaubszeitraum an, gilt der Urlaub als
                                                  nicht beantragt. Der/die Arbeitnehmer/in
Begründung: Der Erholungszweck des                kann den Urlaub dann neu beantragen
Urlaubs kann nicht erreicht werden, wenn          und erhält ihn, wenn der Urlaub nicht in-
der/die Arbeitnehmer/in erkrankt ist. Für         zwischen verfallen ist.
eine Erholung muss ein/e Arbeitneh-               Dauert die vor Beginn des Urlaubs einge-
mer/in erst wieder gesund werden.                 tretene Arbeitsunfähigkeit nur einen Teil
                                                  des Urlaubs an, muss der/die Arbeitneh-
Merke: Diese Regelung gilt nicht für ein          mer/in den verbleibenden Teil des Ur-
im Dienstplan eingetragenes Frei. Die ge-         laubs wahrnehmen und kann nicht ver-
planten arbeitsfreien Tage können und             langen, dass der Urlaub insgesamt neu
müssen auch für die Genesung verwendet            festgesetzt wird. Nachträglich gewährt
werden.                                           werden nur die nachgewiesenen Krank-
                                                  heitstage.
Der/die Arbeitnehmer/in muss dem Ar-
                                                  4.3 Verliere ich meinen Anspruch auf
beitgeber unverzüglich die Arbeitsunfä-
                                                  Urlaub bei einer langen Krankheit?
higkeit mitteilen und den entsprechenden
Nachweis erbringen (ärztliche Bescheini-          Können Arbeitnehmer/innen wegen einer
gung). Dies gilt auch für eine Erkrankung         anhaltenden Krankheit ihren Jahresurlaub
im Ausland. In diesem Fall muss der Ar-           nicht nehmen, ist der Anspruch auf den
beitgeber die Kosten für die Übermittlung         gesetzlichen Mindesturlaub nach EU-
der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Porto, Inter-        Recht erst nach 15 Monaten verfallen
netkosten) tragen.                                (BAG 9 AZR 353/10). Demnach bleiben
                                                  Urlaubsansprüche dauerhaft kranker Ar-
Der/die Erkrankte hat Anspruch darauf,            beitnehmer/innen auch dann für bis zu 15
dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht        Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres
als Urlaub zählen und gutgeschrieben              erhalten, wenn sie eine befristete Er-
werden. Ist der/die Arbeitnehmer/in wie-          werbsminderungsrente bekommen und
der arbeitsfähig, hat er/sie dies unver-          ihr Arbeitsverhältnis daher ruht. Die An-
züglich anzuzeigen, selbst wenn der Zeit-         sprüche sind allerdings auf den gesetzli-
punkt in den zuvor genehmigten Urlaub             chen Mindesturlaub begrenzt.
fällt.
                                                  Der Europäische Gerichtshof zieht aber
Der Urlaub verlängert sich bei Krankheit          Grenzen, so dass Arbeitnehmer/innen,
nicht automatisch. Auch darf der/die Ar-          die über Jahre hinweg krank sind, in die-
beitnehmer/in den Urlaub nicht eigen-             ser Zeit nicht unbegrenzt Urlaub ansam-
mächtig verlängern. Die nicht anzurech-           meln können. Zumindest dürfen Gesetze
nenden Urlaubstage sind vom Arbeitgeber           und Tarifverträge den Übertragungszeit-
zu gewähren, wenn der/die Arbeitneh-              raum begrenzen.
mer/in wieder arbeitsfähig und der Ur-
laubsanspruch nicht durch Fristablauf bei         Merke: Der Urlaub langzeitig erkrankter
langer Erkrankung erloschen ist. Eine             Arbeitnehmer/innen verfällt 15 Monate
Verlängerung des Urlaubs muss auch bei            nach dem Urlaubsjahr, d.h. zum 31. März
Erkrankung beantragt und vom Arbeitge-            des übernächsten Jahres.
ber genehmigt werden.

                                             12
5 Fristen

5.1 Ab wann habe ich einen Anspruch                diese Gründe außerhalb des Einflussbe-
auf Urlaub?                                        reichs des/r Arbeitnehmers/in, ist eine
                                                   Übertragung des Urlaubs auf das Folge-
Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig
                                                   jahr möglich. In diesem Fall muss der Ur-
nach sechs Monaten in einem Arbeitsver-
                                                   laub nach § 7 BUrlG bis zum 31. März des
hältnis (§ 4 BUrlG). Die Wartefrist beginnt
                                                   Folgejahres gewährt und genommen
mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsauf-
                                                   werden, sofern es keine anderen für
nahme, nicht dem Tag der Unterzeich-
                                                   den/die Arbeitnehmer/in günstigeren ta-
nung des Arbeitsvertrags. War der/die
                                                   rifvertraglichen Regelungen gibt:
Arbeitnehmer/in vor Arbeitsaufnahme
schon in einem Ausbildungsverhältnis im            AVR Caritas und Diakonie: Kann der
Betrieb tätig, werden diese Zeiten ange-           Urlaub aus dringenden betrieblichen
rechnet. Wird das Arbeitsverhältnis in-            Gründen oder aus Gründen, die in der
nerhalb der Wartezeit auch nur kurzfristig         Person des/der Mitarbeiters/in liegen, in
unterbrochen, etwa vorübergehend auf-              den genannten Fristen nicht angetreten
gehoben (Krankheit unterbricht nicht),             werden, verlängert sich das Urlaubsjahr
beginnt die Wartezeit erneut.                      bis 30. April.
5.2 Urlaub bei Ausscheiden vor Ab-
lauf der Wartezeit?                                TVöD: Kann der Urlaub aus dringenden
                                                   betrieblichen Gründen oder aus Gründen,
Die Wartezeit muss verstreichen, um den            die in der Person des/der Mitarbeiters/in
gesamten Jahresurlaub zu erhalten.                 liegen, in den genannten Fristen nicht
Scheidet der/die Arbeitnehmer/in inner-            angetreten werden, verlängert sich das
halb der ersten sechs Monate oder mit              Urlaubsjahr bis 31. März. Kann der Urlaub
Ablauf der Wartezeit aus, hat er/sie An-           aus den genannten Gründen wieder nicht
spruch auf einen Teilurlaub. Dieser be-            angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
trägt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für           anzutreten.
jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Sofern           Merke: Liegen für die Übertragung keine
der/die Arbeitnehmer/in den Urlaub we-             dringenden betrieblichen oder krank-
gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses            heitsbedingten Gründe vor, dann ist im
nicht mehr nehmen kann, ist der Ur-                laufenden Kalenderjahr nicht genomme-
laubsanspruch finanziell abzugelten (§ 7           ner Urlaub verfallen. Es ist deshalb wich-
(4) BUrlG). Der Arbeitgeber hat aber die           tig, den Resturlaub rechtzeitig schriftlich
Möglichkeit, den/die Arbeitnehmer/in zu-           zu beantragen und den Antrag zu be-
sammen mit der Kündigung von der Ar-               gründen.
beitsleistung unter Anrechnung noch aus-
stehenden Urlaubs unwiderruflich freizu-
                                                   Im Urteil vom 20. Januar 2009, Az. C-
stellen, so dass der Urlaub insoweit nicht
                                                   350/06 hat der Europäische Gerichtshof
mehr abgegolten werden muss.
                                                   entschieden, dass der Urlaubsanspruch
                                                   bei Ablauf des Übertragungszeitraumes
Merke: Wenn ein/e Arbeitnehmer/in vor              nicht erlöschen darf, wenn der/die Arbeit-
erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsver-            nehmer/in während des gesamten Be-
hältnis wieder ausscheidet, hat er/sie             zugszeitraumes oder eines Teils davon
gemäß § 5 BUrlG Anspruch auf ein Zwölf-            krankgeschrieben war. Der Urlaub bleibt
tel des Jahresurlaubs für jeden vollen Be-         erhalten und kann später genommen
schäftigungsmonat.                                 werden. Kann der Urlaub krankheitsbe-
5.3 Wie lange kann der Resturlaub                  dingt auch nicht innerhalb des Übertra-
eingebracht werden?                                gungszeitraumes     genommen      werden,
                                                   verfällt dieser entsprechend der Recht-
Es kann der Fall eintreten, dass aus be-           sprechung des EuGH vom 22. November
stimmten Gründen der Urlaub während                2011 (Az. C-214/10) 15 Monate nach Fäl-
des laufenden Kalenderjahres nicht in An-          ligkeit.
spruch genommen werden kann. Liegen

                                              13
6 Kündigung

6.1 Kann der Arbeitgeber nach einer              lange   das  Arbeitsverhältnis dauert,
Kündigung den Urlaub verweigern?                 durchaus noch gewährt und genommen
                                                 werden.
Viele Arbeitnehmer/innen machen die Er-
fahrung, dass nach Ausspruch einer or-           6.3 Was geschieht im Fall einer Kün-
dentlichen Kündigung Probleme auftau-            digung mit dem Urlaubsanspruch?
chen, die es vorher nicht gab. Ein typi-
                                                 Ist die Inanspruchnahme zum Beispiel
sches Problem ist die Verweigerung von
                                                 infolge einer arbeitnehmerseitigen Kündi-
Erholungsurlaub oder der Widerruf bereits
                                                 gung nicht mehr möglich, ist der noch
gewährten Urlaubs durch den Arbeitge-
                                                 bestehende Urlaubsanspruch abzugelten.
ber.
                                                 Beispiel: Ein/e Arbeitnehmer/in hat ei-
Merke: Der Arbeitgeber ist in der Regel          nen jährlichen Urlaubsanspruch von 30
nicht berechtigt, Urlaubswünsche abzu-           Urlaubstagen im Jahr. Er/sie scheidet zum
lehnen, wenn das Arbeitsverhältnis ge-           30. Juni aufgrund der eigenen Kündigung
kündigt wurde. Auch bei einem gekündig-          beim Arbeitgeber aus und hat bis dahin
ten Arbeitsverhältnis gelten die weiter          lediglich fünf Tage Urlaub genommen.
oben genannten Grundsätze.                       Aufgrund der Einarbeitungszeit des Nach-
                                                 folgers ist es ihm und dem Arbeitgeber
6.2 Was sollte beim Thema Urlaubs-               nicht möglich, den Urlaub zu nehmen
abgeltung beachtet werden?                       bzw. zu gewähren.
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf           Rechnung: Er hat bis zum 30. Juni gene-
Urlaub besteht, sollte dieser nach Mög-          rell einen Urlaubsanspruch in Höhe von
lichkeit gewährt werden. „Kann der Ur-           15 Urlaubstagen; davon hat er bereits
laub wegen Beendigung des Arbeitsver-            fünf in Anspruch genommen, verbleiben
hältnisses ganz oder teilweise nicht mehr        noch zehn Tage. Diese sind nach der übli-
gewährt werden, so ist er abzugelten." (§        chen Vergütung zu bezahlen. Der Arbeit-
7 Abs.4 BUrlG)                                   nehmer hat Anspruch auf Bezahlung von
Aus dieser Vorschrift kann nicht abgelei-        zehn Urlaubstagen, wobei die durch-
tet werden, dass immer dann, wenn das            schnittliche Vergütung zugrunde zu legen
Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, noch          ist (d.h. inklusive durchschnittlicher
vorhandener Resturlaub ausbezahlt wer-           Überstunden, Zuschläge, etc.).
den muss. Dieser kann, je nachdem, wie

                                            14
7 Mutterschutz und Elternzeit

7.1 Mutterschutz                                  7.2 Elternzeit
Laut Mutterschutzgesetz § 3 (MuSchG)              Bestimmungen zum Urlaub in der Eltern-
darf die werdende Mutter sechs Wochen             zeit sind im § 17 des Bundeselterngeld-
vor dem errechneten Geburtstermin und             und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
acht Wochen nach dem Geburtstermin
keine Beschäftigung ausüben.     Daraus           Wenn berufstätige Mütter oder Väter El-
dürfen ihr keine Nachteile für einen              ternzeit beantragen, darf der Arbeitgeber
Urlaubsanspruch entstehen. Diese Aus-             vom Urlaubsanspruch für jeden vollen
fallzeiten während des Beschäftigungs-            Monat der Elternzeit ein Zwölftel des Jah-
verbots vor und nach der Geburt gelten            resurlaubs kürzen. Dies gilt nicht, wenn
als reguläre Beschäftigungszeiten. Des-           der/die Arbeitnehmer/in während der El-
halb hat die werdende Mutter auch in die-         ternzeit bei seinem/ ihrem Arbeitgeber
ser Zeit einen Anspruch auf den jeweili-          Teilzeitarbeit leistet.
gen Erholungsurlaub (§ 17 MuSchG).
                                                  Beispiel:
Hat eine Frau in der Zeit des Mutter-             Ein Elternteil hat einen Urlaubsanspruch
schutzes noch Urlaubsanspruch und                 von 30 Tagen im Jahr. Beendigung der
kann diesen nicht mehr einbringen, weil           Elternzeit: 15. April und Aufnahme der
sie anschließend in die Elternzeit geht,          Beschäftigung: 16. April.
verfällt dieser nicht. Dieser Urlaub kann         Volle Monate Elternzeit: Januar, Februar,
direkt im Anschluss an die Elternzeit oder        März = 3 Monate (April zählt nicht!)
im Folgejahr genommen werden (§ 17                Der Urlaubsanspruch muss aufgerundet
MuSchG).                                          werden, wenn der Teilanspruch mindes-
                                                  tens 0,5 Tage beträgt.

Rechnung:

29 x 3= 7,25 rd. 7 Urlaubstage; 29 – 7 = 22 Tage (gekürzter) Urlaubsanspruch verbleiben
  12

Der Arbeitgeber muss den restlichen Er-           schluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt
holungsurlaub, den die Arbeitnehmerin             wird. § 17 Abs. 4 BEEG bestimmt, dass
vor Beginn der Elternzeit nicht nehmen            der Arbeitgeber berechtigt ist, zu viel ge-
konnte, gem. § 17 Abs. 2 BEEG nach En-            währte Urlaubstage beim nachfolgenden
de der Elternzeit im laufenden oder               Erholungsurlaub zu kürzen, wenn der Ar-
nächsten Urlaubsjahr gewähren. Der Er-            beitnehmer vor Beginn der Elternzeit
holungsurlaub erlischt damit nicht zum            mehr Urlaub erhalten hat, als er unter
Jahresende oder zum 31. März des Folge-           Beachtung der Kürzungsregel des § 17
jahres. Gleiches gilt, wenn auf die erste         Abs. 1 BEEG hätte erhalten dürfen. Wur-
Elternzeit unmittelbar eine zweite Eltern-        de also vor dem Mutterschutz mehr Ur-
zeit folgt, weil ein weiteres Kind geboren        laub genommen, als er durch die Inan-
wurde. Ist dann noch aus der Zeit vor der         spruchnahme der Elternzeit zustehen
ersten Elternzeit Urlaub offen, so kann er        würde, kann er im Jahr der Beschäftigung
nach Ende der zweiten Elternzeit ge-              nach der Elternzeit wieder abgezogen
nommen werden. § 17 Abs. 3 BEEG legt              werden. Wird       während der Elternzeit
fest, dass noch nicht gewährter Urlaub            wieder in Teilzeit gearbeitet, so muss der
vom Arbeitgeber abgegolten werden                 Arbeitgeber die Urlaubstage anteilsmäßig
muss, wenn das Arbeitsverhältnis wäh-             nach dem Teilzeitgesetz für die entspre-
rend der Elternzeit endet oder im An-             chende Zeit gewähren.

                                             15
8 Urlaubsgeld und Erwerbstätigkeit im Urlaub

8.1 Es gibt doch sicher Urlaubsgeld?!              spruch auf das Urlaubsgeld besteht, wird
                                                   es nur gezahlt, wenn dies im Arbeitsver-
Begrifflich gilt es das Urlaubsgeld vom
                                                   trag, in einem Tarifvertrag oder einer Be-
Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Als
                                                   triebsvereinbarung vereinbart wurde. §
Urlaubsentgelt wird das während des
                                                   11 BUrlG bestimmt, dass sich das Ur-
Urlaubs weiter bezahlte Entgelt (Lohn,
                                                   laubsentgelt aus dem Durchschnittsver-
Gehalt) bezeichnet, das trotz nicht geleis-
                                                   dienst der letzten 13 Wochen vor dem
teter Arbeit weiterbezahlt wird (bezahlter
                                                   Urlaub bemisst. In die Berechnung müs-
Urlaub). Das so genannte Urlaubsgeld
                                                   sen auch die unsteten Gehaltsbestandtei-
ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die
                                                   le (z.B. Zeitzuschläge, Schichtzulagen)
entweder im Arbeitsvertrag oder einer
                                                   und Sachbezüge einbezogen werden,
Betriebsvereinbarung geregelt oder durch
                                                   nicht jedoch der zusätzlich für Überstun-
die Tarifvertragsparteien ausgehandelt
                                                   den gezahlte Arbeitsverdienst.
und festgelegt wurde. Das Urlaubsgeld
stellt eine zusätzliche Leistung des Ar-           Merke: Einen gesetzlichen Anspruch auf
beitgebers dar. Da kein gesetzlicher An-           Urlaubsgeld gibt es nicht.

8.2 „Kann ich mir im Urlaub zusätzli-              lich im Familienbetrieb mit (z.B. auch am
ches Geld verdienen?“                              Strand-Kiosk des Ehemannes, in einer
                                                   Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer
Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer
                                                   gemeinnützigen Organisation), wider-
während des Urlaubs keine Erwerbstätig-
                                                   spricht dies nicht dem Urlaubszweck. Nur
keit ausüben, die dem Urlaubszweck wi-
                                                   wer die vom Arbeitgeber bezahlte Ur-
derspricht. Grund für diese eindeutige
                                                   laubszeit nutzt, um durch ein weiteres
Regelung ist, dass der vom Arbeitgeber
                                                   Vollzeitarbeitsverhältnis zusätzlich Geld
bezahlte Urlaub der Wiederherstellung
                                                   zu verdienen, verhält sich vertragswidrig.
der Arbeitskraft dient. Das bedeutet aber
                                                   Wird diesem Gebot zuwidergehandelt,
nicht, dass er die Urlaubszeit nutzen
                                                   liegt ein Grund für eine außerordentliche
muss, um sich körperlich zu erholen.
                                                   (fristlose) Kündigung vor. Eine Ausnahme
Auch extrem anstrengende Tätigkeiten
                                                   ergibt sich bei einem zusätzlichen Ar-
wie z.B. die Teilnahme an einem Mara-
                                                   beitsverhältnis wie zum Beispiel einem
thon sind während des Urlaubs zulässig.
                                                   Minijob (vgl. Seite 7).
Hilft der/die Arbeitnehmer/in unentgelt-

                                              16
Quellen

BEEG: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz),
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.2.2013 I 254

BetrVG: Betriebsverfassungsgesetz, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs.4 G v. 20.4.2013 I
868

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 1.10.2013 I 3719

BUrlG: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), zuletzt geändert
durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868.

JArbSchG: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz), zu-
letzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 G v. 20.4.2013 I 868.

MuSchG: Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz), zuletzt ge-
ändert durch Art. 6 G v. 23.10.2012 I 2246

SGB IX: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX). Rehabilitation und Teilhabe behinder-
ter Menschen, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes v. 14.12.2012 I 2598

TzBfG: Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungs-
gesetz), zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2011 I 2854.

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Unsere Leistungen:

   Im Schadensfall gut abgesichert: Berufshaftpflicht- und Rechtschutzversicherung
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                                           18
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Mit diesem Antrag auf Beitritt beantrage ich ab …………………………………. die Mitgliedschaft im
 DBfK Nordwest e.V., Lister Kirchweg 45, 30163 Hannover
 DBfK Nordost e.V., Kreuzstraße 7, 14482 Potsdam
 DBfK Südost, Bayern-Mitteldeutschland e.V., Edelsbergstaße 6, 80686 München
 DBfK Südwest e.V., Eduard-Steinle-Straße 9, 70619 Stuttgart
sowie im DBfK Bundesverband e.V., Alt-Moabit 91, 10559 Berlin.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des zuständigen DBfK Regionalverbandes begrün-
det.

Name, Vorname:……………………………………………………………………………………………………………………….
Geburtsdatum:…………………………………………….Titel:…………………………………………………………………..
Straße/Hausnr.:…………………………………….…….PLZ/Wohnort:………………………………………………………
Telefon:……………………………………………………….E-Mail:………………………………………………………………….
Ausbildung/Studium:………………………………………………………..von:…………………..bis:…………………….
Tätig als:……………………………………………………..Fachbereich:……………………………………………………….
Ich wurde geworben durch:………………………………………………………………………………………………………

Der DBfK-Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Ihrer Bruttovergütung (bitte ankreu-
zen):

     401–800 € = 11.00 €             801–1400 € = 11,50 €             1401–1600 € = 12,00 €
   1601–1800 € = 13,50 €             1801–2000 € = 16,00 €            2001–2200 € = 17,50 €
   2201–2400 € = 19,00 €             2401–2700 € = 20,50 €            2701–3000 € = 22,00 €
   3001–3500 € = 25,00 €             3501–4000 € = 28,00 €               ab 4001 € = 31,00 €
   für Schüler/innen, Student/innen (Vollzeit), Rentner/innen, Inaktive = 6,50 €
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   Ich bin freiberuflich oder unternehmerisch selbständig tätig. – Wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf.

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