ACHTUNG, WIR HABEN EINE DATENPANNE! WAS NUN? - Der Umgang mit Datenschutzverletzungen - Froriep

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R E C HT

C O R N E L I A M AT T I G

ACHTUNG, WIR HABEN EINE DATENPANNE!
WAS NUN?
Der Umgang mit Datenschutzverletzungen
Am 25. Mai war die DSGVO [1] bereits seit einem Jahr in Kraft. Viele Unternehmen
haben die rechtlichen Vorgaben bereits umgesetzt. Nun rücken Fragen zum Umgang
mit Prozessen, Betroffenenrechten und Datenschutzverletzungen in den Fokus.

Mittlerweile hört man fast schon täglich von Datenschutz-           1. Verletzung der Vertraulichkeit, was die unbefugte oder un-
verletzungen, bekannte und in den Medien aufgenommene               beabsichtigte Preisgabe oder Einsichtnahme in Personenda-
Fälle betrafen u. a. Marriott oder Nokia [2]. Es zeigt sich, dass   ten beinhaltet.
fast jeder in irgendeiner Form von solchen Sicherheitslücken        2. Verletzung der Integrität, das heisst die unbefugte oder
betroffen sein kann. Doch was muss (m)ein Unternehmen               unbeabsichtigte Änderung von Personendaten.
heute im Zusammenhang mit solchen Datenschutzverlet-                3. Verletzung der Verfügbarkeit, also der unbefugte oder un-
zungen beachten und unternehmen?                                    beabsichtigte Verlust des Zugangs zu personenbezogenen
                                                                    Daten oder auch das unbeabsichtigte oder unrechtmässige
1. WAS IST EINE DATENSCHUTZVERLETZUNG?                              Vernichten von Personendaten.
Datenschutzverletzungen können aus einer Vielzahl von Er-
eignissen entstehen, welche von versehentlichen Fehlern bis         Natürlich muss jede Datenschutzverletzung im Einzelnen be-
hin zu Hacking oder weiteren Cybervorfällen reichen [3]. Al-        trachtet werden. So stellt sich u. a. in Bezug auf die Verlet-
lerdings ist nicht jede Sicherheitsverletzung zwingend eine         zung der Verfügbarkeit die Frage, ob ein vorübergehender
Datenschutzverletzung, denn dabei müssen Personendaten              Verlust der Verfügbarkeit (z. B. ein Stromausfall) einen sol-
betroffen sein. Personendaten sind Informationen, die eine          chen Sicherheitsvorfall darstellt.
natürliche Person identifizieren oder identifizierbar ma-             Die Working Party 29 (Vorgänger des heutigen EU-Daten-
chen [4]. So definiert Art. 4 Abs. 12 der Datenschutz-Grund-        schutzausschusses), welche als unabhängiges Beratungsgre-
verordnung (DSGVO) den Begriff Verletzung des Schutzes              mium der EU fungiert, hat den vorübergehenden Verlust der
personenbe­zogener Daten als                                        Verfügbarkeit grundsätzlich als eine Datenschutzverletzung
«eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder un-    im Sinne der DSGVO definiert. Ob diese allerdings zu mel-
rechtmässig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,         den ist, hängt vom Vorfall sowie dessen Auswirkungen ab.
oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum un-         Der vorübergehende Verlust der Verfügbarkeit fällt aller-
befugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die über-         dings beispielsweise nicht darunter, wenn es sich um eine
mittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.»   geplante Systemwartung handelt [7].
                                                                      Anders als das EU-Recht sieht das Schweizer Datenschutz-
Das heisst, eine Datenschutzverletzung ist ein Sicherheits-         recht im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom
vorfall, welcher Personendaten beeinträchtigt [5].                  19. Juni 1992 keine Definition des Begriffs Datenschutz­
  Datenschutzverletzungen können demzufolge in die drei             verletzung vor. Entsprechend gibt es keine explizite Melde-
nachfolgenden Kategorien von Verletzungen unterteilt wer-           pflicht. Dies soll allerdings mit der Revision des Daten-
den [6]:                                                            schutzgesetzes geändert werden, um die Gleichwertigkeit
                                                                    von Schweizer und EU-Datenschutzrecht sicherzustellen.
                                                                    So definiert Art. 4 lit. g des Entwurfs zum Datenschutzge-
                              CORNELIA MATTIG,                      setz vom 15. September 2017 (E-DSG) [8] eine Verletzung der
                              MLAW, LL.M.,                          Datensicherheit als
                              RECHTSANWÄLTIN,                       «eine Verletzung der Sicherheit, die ungeachtet der Absicht oder
                              FRORIEP LEGAL,                        der Widerrechtlichkeit dazu führt, dass Personendaten verloren-
                              CMATTIG@FRORIEP.CH                    gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefug-
                                                                    ten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.»

                                                                    Zudem sieht der Entwurf für bestimmte Fälle auch eine
                                                                    Meldepflicht an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öf-

     6–7 | 2019 E X P E R T F O C U S                                                                                          491
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 fentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und gegebenenfalls an           tenschutzverletzungen. Diese Pflicht erhält zusätzliches
 die Betroffenen vor.                                             ­Gewicht, da die Verletzung der Meldepflicht Bussen von bis
   Aufgrund der Ähnlichkeit der Definition des Begriffs           zu EUR 10 Mio. oder bis zu 2% des weltweiten Umsatzes zur
­Datenschutzverletzung in der DSGVO und im E-DSG wird             Folge haben kann [10]. Der Verantwortliche im Sinne dieser
 im Folgenden von einem einheitlichen Begriff der Daten-          Bestimmung ist gemäss Art. 4 Abs. 7 DSGVO die natürliche
 schutzverletzung ausgegangen.                                     oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere
                                                                   Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwe-
2. WAS IST IM FALL EINER DATENSCHUTZ­                              cke und Mittel der Verarbeitung von Personendaten ent-
VERLETZUNG ZU TUN?                                                 scheidet.
Die DSGVO befasst sich explizit mit Datenschutzverletzun-            Um die knapp berechnete Frist von 72 Stunden einzuhal-
gen und mit den in diesem Zusammenhang zu ergreifenden            ten, stellt sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage,
Schritten. So sieht die EU-Verordnung vor, dass ein Daten­        zu welchem Zeitpunkt der Verantwortliche von einer Daten-
bearbeiter bereits vor einem Vorfall geeignete technische          schutzverletzung Kenntnis hat. Die Working Party 29 geht
und organisatorische Massnahmen zu implementieren hat,             davon aus, dass eine Datenschutzverletzung einem Verant-
                                                                  wortlichen bekannt ist, sobald er eine hinreichende Gewiss-
                                                                  heit darüber hat, dass sich ein Sicherheitsvorfall ereignet
      « Die Verletzung der Meldepflicht                           hat, der den Schutz von personenbezogenen Daten beein-
                                                                  trächtigt [11].
      erhält zusätzliches Gewicht,                                   Obschon nicht jede Datenschutzverletzung eine Meldung
      da sie Bussen von bis zu EUR 10 Mio.                         gemäss DSGVO erfordert, ist sicherzustellen, dass der Ver-
                                                                   antwortliche alle geeigneten technischen und organisatori-
      oder bis zu 2% des weltweiten                                schen Massnahmen ergriffen hat, um einen Sicherheitsvor-
      Umsatzes zur Folge haben kann.»                             fall zu erkennen. Das heisst, dass das reine Nichtwissen
                                                                  wegen mangelnder Massnahmen den Verantwortlichen im
um eine Datenschutzverletzung zu vermeiden. Diese sollen          Fall einer fehlenden Meldung nicht schützt [12]. Die Daten-
ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gewährleis-          schutzbehörden in der EU/im EWR und insbesondere die iri-
ten. Neben präventiven Massnahmen müssen auch solche               sche Behörde haben in diesem Kontext bereits mehrfach
getroffen werden, die einen Sicherheitsvorfall sofort erkenn-     klargestellt, dass jeder Vorfall intern dokumentiert und mit
bar machen, also noch bevor klar ist, ob es sich um eine Da-       einer Einschätzung des Risikos versehen werden soll [13].
tenschutzverletzung handelt. Das heisst, das Sicherheits-         Wenn geprüft wird, ob eine Meldung unverzüglich erfolgt ist,
konzept einer Unternehmung, die DSGVO-konform ist,                werden auch die Art, die Schwere sowie die Folgen der Daten-
stellt sicher, dass Sicherheitsvorfälle verhindert und sofern      schutzverletzung berücksichtigt. Dies bleibt jedoch immer
dies nicht möglich ist, rasch erkannt werden, um eine an-          eine Einzelfallbetrachtung [14]. Die interne Dokumentation
gemessene Reaktion zu gewährleisten [9]. Um entsprechend           des Vorfalls kann dabei als Hilfsmittel zur Bewertung beige-
rasch auf Sicherheitsvorfälle reagieren zu können, ist es von     zogen werden. Sie kann im Fall einer Datenschutzverletzung
zentraler Bedeutung, kurze und klare interne Prozesse zu           auch der besseren Zusammenarbeit mit der Behörde dienen,
definieren.                                                       was sich i. d. R. positiv in der Bemessung der Bussenhöhe wi-
  Das DSG befasst sich nicht explizit mit Datenschutzver­          derspiegelt [15].
letzungen, entsprechend sind die zu ergreifenden Mass­               Der Verantwortliche hat spätestens innert 72 Stunden der
nahmen für Schweizer Unternehmen nicht klar ersichtlich.          Aufsichtsbehörde eine Meldung zuzustellen. In dieser Zeit
Das heisst jedoch nicht, dass keine Verpflichtungen im Zu-        ist bereits Verschiedenes abzuklären, das in der Meldung
sammenhang mit Datenschutzverletzungen bestehen.                  festgehalten werden muss [16]. Die Meldung hat im Mini-
                                                                   mum generelle Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu
2.1 Wann besteht eine Meldepflicht                                 enthalten [17]:
gegenüber Behörden?                                                Datenschutzverletzung inkl. Kategorien der Personen­
2.1.1 Meldepflicht nach DSGVO. Art. 33 Abs. 1 DSGVO sieht vor,     daten;  ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
dass                                                               Kontakt vom Datenschutzbeaufsichtigten oder einem an-
«im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Da­      deren internen Kontakt;  wahrscheinliche Konsequenzen
ten […] der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen      der Datenschutzverletzung sowie  vorgeschlagene Mass-
72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese        nahmen zur Beseitigung der Datenschutzverletzung und
der gemäss Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde [meldet], es   ihrer Konsequenzen.
sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und    Damit eine solche umfassende Meldung innert Frist möglich
Freiheiten natürlicher Personen führt.»                           ist, müssen klare interne Prozesse definiert werden, damit
                                                                  Datenschutzverletzungen umgehend erkannt, behoben und
Dies ist eine der zentralen Neuerungen, welche die EU mit         die erforderlichen Informationen gesammelt werden können.
der DSGVO eingeführt hat. Denn zuvor kannten die meisten          Solche Massnahmen können sowohl technischer als auch
Mitgliedstaaten keine allgemeinen Meldepflichten bei Da-          ­organisatorischer Natur sein, um Abweichungen oder Un­

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Achtung, wir hab en eine Datenpanne! Was nun?                                                                              R E C HT

  Abbildung: VORGEHEN IM FALLE EINER SICHERHEITSVERLETZUNG

                                                                         Abschätzung Risiko

                                                                         Interne und externe
                                                                                                        Vorbereitung Meldung,
                                                                            Kontrolle und
                                                                                                          sofern notwendig
                                                                           Kommunikation
                                             Meldung an die
         Sicherheitsvorfall
                                         relevante interne Stelle
                                                                             Vornahme
                                                                                                              Technische
                                                                         zwischenzeitlicher
                                                                                                             Massnahmen
                                                                           Massnahmen

                                                                           Dokumentation                   Organisatorische
                                                                            des Prozesses                   Massnahmen

regelmässigkeiten im Datenfluss zu erkennen [18]. Sobald            schutzverletzung zu melden. Für diese Meldung sieht die
ein Sicherheitsvorfall festgestellt wird, müssen die zustän­        DSGVO keine konkrete Frist vor. Der Text besagt einzig,
digen internen Stellen umgehend informiert werden, das Ri-          dass sie unverzüglich zu erfolgen hat (Art. 33 Abs. 2 DSGVO).
siko des Vorfalls für Personendaten abgeschätzt sowie die           Damit der Verantwortliche seiner Pflicht nachkommen
Quelle der Datenschutzverletzung behoben und gegebenen-             kann, ist es zentral, dass der Auftragsverarbeiter diesen um-
falls gemeldet werden. Deshalb ist es wichtig, einfache und         gehend informiert und ihm alle zusätzlichen Informatio-
direkte Kommunikationswege zu schaffen. Sinnvolle Mass-             nen laufend zukommen lässt. Um dies sicherzustellen, ist
nahmen in Unternehmen sind Vorfallreaktionspläne und                es erforderlich, dass der in der DSGVO vorgeschriebene Ver-
Governance-Regeln. In solchen Plänen bzw. bei Governance-           trag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsver-
Regeln sollten mindestens die in der Abbildung erwähnten            arbeiter sorgfältig ausgearbeitet wird [25]. In Ausnahmefäl-
Schritte adressiert werden [19]. Sie sind zentral, damit ein        len kann es sein, dass der Auftragsverarbeiter die Meldung
umgehendes Handeln gewährleistet und die Dokumenta­                 vornimmt. Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche
tionspflicht erfüllt wird.                                          keine Meldung macht, obschon der Auftragsver­a rbeiter
   Die Gesamtverantwortung für den Schutz personenbezo-             eine solche als notwendig erachtet. In diesem Fall kann der
gener Daten liegt beim Verantwortlichen, inbegriffen das            Auftragsverarbeiter diese im Namen des Verantwortlichen
Melden einer Datenschutzverletzung an die zuständige Auf-           selbst einreichen, sofern er die ordnungsgemässe Genehmi-
sichtsbehörde [20]. Der Verantwortliche für die Datenverar-         gung des Verantwortlichen hat. Gemäss der Working Party
beitung (im Sinne der DSGVO) ist verpflichtet, jedem Hinweis        29 sollte diese Möglichkeit zudem vertraglich vorgesehen
auf eine Datenschutzverletzung nachzugehen [21]. Deshalb            werden [26].
ist eine klare Rollenverteilung zwischen dem Verantwortli-            Natürlich kann es in der Praxis auch zu Abweichungen von
chen und dem Auftragsverarbeiter bei der Zusammenarbeit             der 72-Stunden-Meldefrist kommen. Die DSGVO sieht in die-
von verschiedenen Parteien aus datenschutzrechtlicher               sen Fällen eine schrittweise oder eine verzögerte Meldung
Sicht essenziell. Die Rolle des Verantwortlichen steht dabei        vor [27].
der Rolle des Auftragsverarbeiters gegenüber [22]. Der Auf-           Das Schweizer Datenschutzrecht sieht hingegen keine
tragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person,       Meldepflicht an die Behörden vor, sofern spezialgesetzlich
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die Personendaten          nichts Abweichendes geregelt ist. Dies würde sich mit An-
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet [23]. Obschon           nahme des E-DSG ändern.
der Verantwortliche die Gesamtverantwortung trägt, bedeu-
tet dies nicht, dass ein Auftragsverarbeiter keine Pflichten        2.1.2 Muss ein in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen, auf
hat. Er hat u. a. den Verantwortlichen bei der Erfüllung sei-       das die DSGVO Anwendung findet, Sicherheitsvorfälle einer Behörde
ner Obliegenheiten zu unterstützen. Der Umfang dieser Ver-          melden? Art. 3 DSGVO sieht in gewissen Fällen vor, dass sich
pflichtungen kann vertraglich erweitert werden. Ein Auf-            der Anwendungs­bereich auch auf Drittstaaten der EU (z. B.
tragsverarbeiter muss zudem Datenschutzverletzungen er-             die Schweiz) ausdehnt. Das EU-Recht geht in diesen Fällen
kennen sowie die dafür notwendigen technischen und                  von einer Meldepflicht von Verantwortlichen in Drittstaaten
organisatorischen Massnahmen in seinem Unternehmen                  aus, indem es die Regelungen der DSGVO als direkt anwend­
implementieren [24]. Daneben hat der Auftragsverarbeiter            bar erachtet [28]. Die Aufsichtsbehörde kann dem Verant-
die Pflicht, den betroffenen Verantwortlichen eine Daten-           wortlichen gemäss EU-Recht eine Geldbusse nach Art. 83

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R E C HT                                                                              Achtung, wir hab en eine Datenpanne! Was nun?

Abs. 4 lit. a DSGVO auferlegen, wenn keine Meldung erfolgt.      Art. 34 Abs. 3 DSGVO sieht drei Ausnahmen von der Melde-
D. h. gemäss DSGVO kann eine Meldepflicht auch für Unter-        pflicht vor: wenn geeignete technische und organisatorische
nehmen in Drittstaaten bestehen. Es ist grundsätzlich eine       Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Verschlüsselung) angewen-
Meldung an die Datenschutzbehörde des Staats zu machen,          det wurden, wenn Schutzmassnahmen implementiert wur-
in dem die Datenschutzverletzung erfolgt. Im Fall von grenz-     den oder wenn diese einen unverhältnismässigen Aufwand
überschreitenden Datenschutzverletzungen kann dies dazu          darstellen würden.
führen, dass Aufsichtsbehörden in mehreren Mitgliedstaa-            In den Fällen des unverhältnismässigen Aufwands ist (an-
ten zuständig sind.                                              stelle der Meldung an die einzelnen Betroffenen) eine öffent-
  Die DSGVO hat in diesem Zusammenhang den One-Stop-             liche Bekanntmachung oder eine ähnliche Massnahme zu
Shop-Mechanismus eingeführt, damit der in der EU nieder-         ergreifen [35]. Das heisst, die Meldung entfällt nicht grund-
gelassene Verantwortliche eine Datenschutzverletzung nur         sätzlich, sondern wird anders ausgestaltet. Wenn einer die-
einer Behörde melden muss [29]. Dieser One-Stop-Shop-Me-         ser Ausnahmetatbestände vorliegt, muss der Verantwortli-
chanismus gilt allerdings nicht für Unternehmen, die in          che diesen in jedem Fall dokumentieren und der Aufsichts­
einem Drittstaat niedergelassen sind [30]. Das bedeutet, dass    behörde nachweisen können [36].
zum Beispiel ein in der Schweiz niedergelassenes Unterneh-          Auch für Verstösse gegen die Pflicht, Betroffene zu be­
men gegebenenfalls mehreren EU-Aufsichtsbehörden eine            nachrichtigen, können die Aufsichtsbehörden Geldbussen
Datenschutzverletzung melden muss. Dadurch werden die            sprechen [37].
Verantwortlichen in Drittstaaten nicht gleichbehandelt, wie
jene, die in der EU/im EWR niedergelassen sind.                  2.2.2 Meldung an die Betroffenen nach DSG. Das Schweizer Da-
  Diese Meldepflicht und die Möglichkeit der EU-Behörden,        tenschutzrecht besteht aus einer Reihe von Grundsätzen und
Bussen gegen Schweizer Unternehmen auszusprechen, wurde          Garantien, welche im Kontext jeder Datenbearbeitung zu be-
in der Schweiz kontrovers diskutiert, insbesondere im Hin-       achten sind [38]. Der Grundsatz von Treu und Glauben im
blick auf Art. 271 Ziff. 1 StGB. Gemäss diesem Artikel macht     DSG stellt eine Art Generalklausel dar, welche in verschiede-
sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewil­        nen Konstellationen zum Zuge kommen kann. So kann da-
ligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt,              raus die Pflicht abgeleitet werden, sich loyal und vertrauens-
die grundsätzlich einer Behörde oder einem Beamten zu-           würdig zu verhalten, woraus sich wiederum eine Informa­
kommen. Erfasst ist zudem, wer einer solchen Handlung            tionspflicht ergibt. Aus dieser lässt sich ableiten, dass die
Vorschub leistet. Das EJPD hat in einer Erläuterung [31] ver-    betroffenen Personen über Datenschutzverletzungen zu in-
sucht, Klarheit für Schweizer Unternehmen zu schaffen. Es        formieren sind [39]. Also kann man sagen, dass auch im
erklärt, dass Art. 271 Ziff. 1 StGB keine Anwendung findet       Schweizer Recht eine Pflicht zur Meldung einer Datenschutz-
und ein in der Schweiz niedergelassener Verantwortlicher         verletzung an die betroffenen Personen besteht. Da die Infor-
daher keine vorgängige Bewilligung des Bundes einholen           mationspflicht auf einem Grundsatz des Schweizer Daten-
muss, um eine Meldung nach Art. 33 DSGVO vorzuneh­               schutzrechts basiert, könnte zudem argumentiert werden,
men [32]. Inwiefern eine Busse gegen ein Schweizer Unter-        dass die Meldepflicht an die Betroffenen beim DSG früher
nehmen vollstreckbar ist, bleibt jedoch weiterhin unklar.        greift als die Pflicht nach Art. 34 DSGVO, wo zusätzlich ein
                                                                 hohes Risiko gefordert ist.
2.2 Wann müssen die betroffenen Personen
­benachrichtigt werden?                                          2.2.3 Weitere Meldepflichten. Sowohl im EU- wie auch im
2.2.1 Meldung an die Betroffenen nach DSGVO. Art. 34 DSGVO,      Schweizer Recht ergeben sich weitere Meldepflichten aus an-
welcher die Meldung an die betroffenen Personen regelt, ist      deren Gesetzen oder Rechtsinstrumenten [40]. Gerade im
 zusammen mit Art. 33 DSGVO zu lesen, weshalb auf die            heutigen Schweizer Recht haben spezialgesetzliche Melde-
 Grundsätze von Art. 33 DSGVO verwiesen werden kann,             pflichten [41], wie im Finanzmarktrecht vorgesehen, eine
wenn es keine spezielle Regelung gibt [33]. Eine Meldung an      zentrale Bedeutung, da es die explizite Meldepflicht im
 die Betroffenen hat im Fall einer Verletzung unverzüglich       DSG nicht gibt.
 zu erfolgen, sofern sie ein hohes Risiko für die persönlichen
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.        2.3 Bestehen weitere Pflichten? Die DSGVO verlangt, dass
 Ob ein hohes Risiko besteht, hat jedes Unternehmen in einer     jede Datenschutzverletzung dokumentiert wird. Dies hilft
Risikoabschätzung selbst zu bestimmen. Die DSGVO stellt          dem Verantwortlichen, seine Rechenschaftspflicht gegen-
klare Anforderungen an diese Meldung. So muss sie in kla-        über der Aufsichtsbehörde zu belegen, welche Einsicht in
 rer und einfacher Sprache abgefasst werden und eine Be-         diese Dokumente verlangen kann. Dies gilt auch für den
 schreibung der Art der Verletzung des Schutzes enthalten.       Fall, dass keine Meldung erforderlich ist [42]. Die Aufzeich-
Zudem muss die Meldung mindestens die drei nachfolgen-           nungen müssen aufbewahrt werden [43].
 den Punkte umfassen [34]:                                         Art. 5 Abs. 2 DSGVO sieht ferner eine Rechenschaftspflicht
 Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten              in Bezug auf die Datenverarbeitung vor. Sie ist gleichzeitig
 oder einer anderen Anlaufstelle;  Beschreibung der wahr-       auch Ausdruck der gestärkten Eigenverantwortung des Ver-
 scheinlichen Folgen der Verletzung und  Beschreibung der       antwortlichen. Dieser muss den Nachweis erbringen, dass
von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen        die Bestimmungen der DSGVO eingehalten werden [44].
Massnahmen.                                                      Diese Pflicht begründet dann auch die Darlegungs- und Be-

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Achtung, wir hab en eine Datenpanne! Was nun?   R E C HT

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weislast des Verantwortlichen, welche sich durch die DSGVO                       eintritt erfasst sind [50]. Die Bestimmung des Begriffs Scha-
wie ein roter Faden zieht und auch die Verarbeitung durch                        den definiert sich grundsätzlich gemäss dem mitgliedstaat-
den Auftragsverarbeiter erfasst [45].                                            lichen Begriff. Die DSGVO verlangt allerdings in jedem Fall
                                                                                 eine weite Auslegung dieses Begriffs [51].
3. GIBT ES EINE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG                                             Art. 82 Abs. 3 DSGVO und der dazugehörende Erläute-
FÜR EINE DATENSCHUTZVERLETZUNG?                                                  rungsgrund 146 formulieren eine Beweislastumkehr. Dem-
Bisher fanden sich Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haf-                        gemäss kann der Verantwortliche oder der Auftragsverarbei-
tung in der nationalen Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaa-                         ter sich nur von der Haftung befreien, wenn er nachweist,
ten [46]. Die DSGVO sieht nun neu in Art. 82 Abs. 1 DSGVO
vor, dass
«jede Person, der wegen eines Verstosses gegen diese Verordnung                          « Für jedes Unternehmen wird das
ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, […] An-
spruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen
                                                                                         Implementieren von Datenprozessen
den Auftragsverarbeiter [hat].»                                                          und die Risikoabschätzung
Abs. 2 dieses Art. stellt ausserdem eine Verschuldensvermu­
                                                                                         in Bezug auf Datenbearbeitung
 tung auf. Diese besagt, dass jeder an der Datenverarbeitung                             zum Tagesgeschäft.»
 beteiligte Verantwortliche für den Schaden haftet, der durch
 eine nicht der Verordnung entsprechende Verarbeitung ent-                       dass er für den Schaden in keiner Weise verantwortlich ist.
 standen ist. Beim Auftragsverarbeiter ist dies nur der Fall,                    Dies hat zur Folge, dass kein Kausalzusammenhang zwi-
wenn er den ihm auferlegten Pflichten nicht nachkommt                            schen der Verletzungshandlung und dem Schaden bestehen
 oder die Weisungen des Verantwortlichen nicht beachtet.                         darf oder dass die Verletzung auf einem unvermeidbaren
Damit enthält die DSGVO neben den aufsichtsrechtlichen                           Ereignis beruht [52]. Dies führt dazu, dass es für Betroffene
Massnahmen auch eine Rechtsgrundlage, auf der ein Betrof-                        von Datenschutzverletzungen einfacher wird, solche auf
 fener direkt gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsver-                     dem Zivilweg einzuklagen.
 arbeiter vorgehen kann. Darüber hinaus sieht die DSGVO                            Im Schweizer DSG ist die Haftung nicht spezialgesetzlich
 die Möglichkeit von Verbandsklagen vor.                                         geregelt. Das heisst allerdings nicht, dass keine Haftung
   Die erweiterte zivilrechtliche Haftung, die explizite Haf-                    möglich ist, allerdings gestaltet sich diese i. d. R. nach den
 tung für immaterielle Schäden sowie die Möglichkeit von                         allgemeinen Haftungsgrundsätzen (Art. 41 ff., 97 ff. OR).
Verbandsklagen dürften wohl zu einer deutlichen Verschär-
 fung der bisherigen Praxis führen [47].                                         4. FAZIT
   Im Falle einer Haftungsklage nach DSGVO ergibt sich das                       Die Ausführungen zeigen, dass Unternehmen in Bezug auf
 zuständige Gericht aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Demgemäss                          Datenbearbeitungen und Datenschutzverletzungen zwei
 hat die betroffene Person die Wahl, die Klage am Ort der                        Punkte beachten sollten. Erstens: Präventive Massnahmen
­Niederlassung des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverar-                      sparen Geld aufgrund reduzierter Bussen und potenzieller
 beiters zu erheben oder im EU-Mitgliedstaat ihres Aufent-                       Haftungsminderungen. Zweitens: Technische und organisa-
 halts. Dies gilt nicht, wenn es sich beim Verantwortlichen um                   torische Massnahmen sowie eine korrekte Dokumentation
 eine Behörde handelt, die beim Ausüben ihrer Tätigkeit                          erlauben ein schnelles Handeln und eine einfachere Beweis-
Daten verarbeitet hat. Im Übrigen liegt das Regeln der Zu-                       führung im Falle von Datenschutzverletzungen. Entspre-
 ständigkeit grundsätzlich im Kompetenzbereich der Mit­                          chende Vorkehrungen sind daher klar zu empfehlen. Gerade
 gliedstaaten [48].                                                              auch im Hinblick auf eventuelle zivilrechtliche Haftungs-
   Im Einzelnen ist für eine Klage der Verstoss gegen eine                       möglichkeiten sollte diesen erhöhte Aufmerksamkeit ge-
 Norm der DSGVO, das Bestehen eines materiellen und/oder                         schenkt werden. Dies bedeutet für jedes Unternehmen, dass
 immateriellen Schadens sowie das Verschulden des Verant-                        das Implementieren von Prozessen und die Risikoabschät-
wortlichen oder des Auftragsverarbeiters erforderlich.                           zung in Bezug auf die Datenbearbeitung zum Tagesgeschäft
   Das Ausdehnen auf immaterielle Schäden erlaubt die                            wird. Ansonsten drohen nicht nur hohe Bussen, sondern
 Möglichkeit, Schmerzensgeld oder Genugtuung zu verlan-                          auch das Risiko von Haftungsklagen, welche seit dem In-
 gen [49]. Es ist davon auszugehen, dass unter dem Begriff                       krafttreten der DSGVO deutlich einfacher durchzusetzen
Verschulden sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige                     sind als zuvor.                                       n
Verletzung einer DSGVO-Bestimmung und deren Schadens­

Anmerkungen: 1) Verordnung (EU) 2016/679 zum           land-to-investigate-nokia-branded-phones-after-      S. 171. 4) European Union Agency for Fundamental
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung       data-breach-report-idUSKCN1R20XF, Zugriff am         Rights, Handbook on European data protection law,
personenbezogener Daten und zum freien Daten-          1. April 2019; Langer, M. A., Hacker entwenden Da­   2018, S. 83. 5) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitli-
verkehr (DSGVO). 2) Exemplarisch für viele: Reu-       ten von 500 Millionen Starwood-Hotelgästen, in:      nien für die Meldung von Verletzungen des Schut-
ters, Finland to investigate Nokia-branded phones      Neue Zürcher Zeitung vom 30. November 2018.          zes personenbezogener Daten gemäss der Verord-
after data breach report vom 21. März 2019, https://   3) European Union Agency for Fundamental Rights,     nung (EU) 2016/679, angenommen am 3. Oktober
www.reuters.com/article/us-finland-telecoms/fin​       Handbook on European data protection law, 2018,      2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am

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Achtung, wir hab en eine Datenpanne! Was nun?                                                                                                                     R E C HT

6. Februar 2018, S. 8. 6) Artikel-29-Datenschutz-         gruppe, Leitlinien für die Meldung von Verletzun-          lage, 2018, Art. 34, Rz. 4. 34) Dr. Hladjk, J., in: Eh-
gruppe, Leitlinien für die Meldung von Verletzun-         gen des Schutzes personenbezogener Daten ge-               mann, E., Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkom-
gen des Schutzes personenbezogener Daten gemäss           mäss der Verordnung (EU) 2016/679, angenommen              mentare DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung,
der Verordnung (EU) 2016/679, angenommen am               am 3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet und an-          2. Auflage, 2018, Art. 34, Rz. 7. 35) Dr. Hladjk, J., in:
3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet und angenom-        genommen am 6. Februar 2018, S. 14. 20) Artikel-          Ehmann, E., Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurz-
men am 6. Februar 2018, S. 8 f. 7) Artikel-29-Daten-      29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Meldung           kommentare DS-GVO Datenschutz-Grundverord-
schutzgruppe, Leitlinien für die Meldung von Ver-         von Verletzungen des Schutzes personenbezogener            nung, 2. Auflage, 2018, Art. 34, Rz. 12. 36) Art. 5 Abs. 2
letzungen des Schutzes personenbezogener Daten            Daten gemäss der Verordnung (EU) 2016/679, an-            DSGVO; Dr. Hladjk, J., in: Ehmann, E., Selmayr,
gemäss der Verordnung (EU) 2016/679, angenom-             genommen am 3. Oktober 2017, zuletzt überarbei-            M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare DS-GVO
men am 3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet              tet und angenommen am 6. Februar 2018, S. 15 f.           Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018,
und angenommen am 6. Februar 2018, S. 9. 8) BBl,          21) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für          Art. 34, Rz. 13. 37) Art. 83 DSGVO; Dr. Hladjk, J., in
Totalrevision des Bundesgesetzes über den Daten-          die Meldung von Verletzungen des Schutzes perso-          Ehmann, E., Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurz-
schutz und Änderung weiterer Erlasse zum Daten-           nenbezogener Daten gemäss der Verordnung (EU)              kommentare DS-GVO Datenschutz-Grundverord-
schutz, 2017, S. 7193 ff. 9) Artikel-29-Datenschutz-      2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017, zu-               nung, 2. Auflage, 2018, Art. 34, Rz. 17. 38) Epiney,
gruppe, Leitlinien für die Meldung von Verletzun-         letzt überarbeitet und angenommen am 6. Februar           A., in: Belser, E. M., Epiney, A., Waldmann, B., Da-
gen des Schutzes personenbezogener Daten gemäss           2018, S. 14. 22) Art. 4 Abs. 7 DSGVO. 23) Art. 4 Abs. 8    tenschutzrecht, § 9 Rz. 1. 39) Epiney, A., in: Belser,
der Verordnung (EU) 2016/679, angenommen am               DSGVO. 24) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitli-          E. M., Epiney, A., Waldmann, B., § 9 Rz. 22. 40) Ar-
3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet und angenom-        nien für die Meldung von Verletzungen des Schut-           tikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die
men am 6. Februar 2018, S. 6. 10) Voigt P., von dem       zes personenbezogener Daten gemäss der Verord-             Meldung von Verletzungen des Schutzes personen-
Bussche, A. The EU General Data Protection Regu-          nung (EU) 2016/679, angenommen am 3. Oktober               bezogener Daten gemäss der Verordnung (EU)
lation (GDPR) – A Practical Guide, Springer, 2017,        2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am              2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017, zuletzt
S. 65 f., Art. 83 Abs. 4 DSGVO. 11) Artikel-29-Daten-     6. Februar 2018, S. 16. 25) Artikel-29-Datenschutz-        überarbeitet und angenommen am 6. Februar 2018,
schutzgruppe, Leitlinien für die Meldung von Ver-         gruppe, Leitlinien für die Meldung von Verletzun-          S. 33 41) Exemplarisch für viele: Art. 96 FDV, Art. 29
letzungen des Schutzes personenbezogener Daten            gen des Schutzes personenbezogener Daten gemäss           Abs. 2 FINMAG, Finma RS 2008/21 A3/42 ff., Art. 12
gemäss der Verordnung (EU) 2016/679, angenom-             der Verordnung (EU) 2016/679, angenommen am               EDPV. 42) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien
men am 3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet und          3. Oktober 2017, zuletzt überarbeitet und ange-            für die Meldung von Verletzungen des Schutzes
angenommen am 6. Februar 2018, S. 12. 12) Er­             nommen am 6. Februar 2018, S. 15 f. 26) Artikel-           personenbezogener Daten gemäss der Verordnung
wägungsgrund 87; Artikel-29-Datenschutzgruppe,            29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für die Meldung           (EU) 2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017,
Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des           von Verletzungen des Schutzes personenbezogener            zuletzt überarbeitet und angenommen am 6. Feb-
Schutzes personenbezogener Daten gemäss der Ver-          Daten gemäss der Verordnung (EU) 2016/679, an-             ruar 2018, S. 9. 43) Artikel-29-Datenschutzgruppe,
ordnung (EU) 2016/679, angenommen am 3. Okto-             genommen am 3. Oktober 2017, zuletzt überarbei-            Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des
ber 2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am          tet und angenommen am 6. Februar 2018, S. 15 f.            Schutzes personenbezogener Daten gemäss der Ver-
6. Februar 2018, S. 12. 13) Data Protection Commis-       27) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für           ordnung (EU) 2016/679, angenommen am 3. Okto-
sion, Breach Notification, https://www.datapro​           die Meldung von Verletzungen des Schutzes perso-           ber 2017, zuletzt überarbeitet und angenommen am
tection.ie/en/organisations/know-your-obligations/        nenbezogener Daten gemäss der Verordnung (EU)              6. Februar 2018, S. 32. 44) Dr. Heberlein, H., in: Eh-
breach-notification, Zugriff am 18. März 2019.            2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017, zuletzt           mann, E., Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkom-
14) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien für          überarbeitet und angenommen am 6. Februar 2018,            mentare DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung,
die Meldung von Verletzungen des Schutzes perso-          S. 15 f. 28) Vgl. European Data Protection Board,         2. Auflage, 2018, Art. 5, Rz. 29. 45) Dr. Heberlein, H.,
nenbezogener Daten gemäss der Verordnung (EU)             Guidelines 3/2018 on the territorial scope of the          in: Ehmann, E., Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurz-
2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017, zuletzt          GDPR, Article 3, version for public consultation, ad-      kommentare DS-GVO Datenschutz-Grundverord-
überarbeitet und angenommen am 6. Februar 2018,           opted on 16 November 2018. 29) Voigt, P., von dem          nung, 2. Auflage, 2018, Art. 5, Rz. 32 f. 46) Voigt, P.,
S. 12. 15) Im Fall Knuddels hat die Kooperation mit       Bussche, A., The EU General Data Protection Regu-         von dem Bussche, A., The EU General Data Protec-
der Aufsichtsbehörde zu einer reduzierten Busse           lation (GDPR) – A Practical Guide, Springer, 2017,         tion Regulation (GDPR) – A Practical Guide, Sprin-
geführt: Budras, C., Jansen, J., Datenschützer bestra-    S. 191 ff. 30) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitli-       ger, 2017, S. 204 f. 47) Vgl. Wybitul, T., EU-Daten-
fen massenhaften Datenklau, in: Frankfurter All-          nien für die Bestimmung der federführenden Auf-            schutz-Grundverordnung im Unternehmen, 2016,
gemeine Zeitung, https://www.faz.net/aktuell/             sichtsbehörde eines Verantwortlichen oder Auf-             S. 28 f. 48) Nemitz, P., in: Ehmann, E., Selmayr, M.
wirtschaft/diginomics/dsgvo-datenschuetzer-bestra​​       tragsverarbeiters, angenommen am 13. Dezember              (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare DS-GVO Da-
fen-massenhaften-datenklau-15903347.html, Zu-             2016, zuletzt überarbeitet am 5. April 2017, S. 9.         tenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018,
griff 19. April 2019. 16) Artikel-29-Datenschutzgruppe,   31) EJPD, Erläuterung betreffend die Pflicht zur          Art. 79, Rz. 4. 49) Nemitz, P., in: Ehmann, E., Selmayr,
Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des           Meldung von Verletzungen des Schutzes personen-            M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare DS-GVO
Schutzes personenbezogener Daten gemäss der Ver­          bezogener Daten nach Art. 33 der Verordnung (EU)          Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018,
ordnung (EU) 2016/679, angenommen am 3. Okto-             2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der          Art. 82, Rz. 13. 50) Nemitz, P., in: Ehmann, E., Sel-
ber 2017, zuletzt überarbeitet und angenommen             Verarbeitung personenbezogener Daten und zum               mayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare
am 6. Februar 2018, S. 13. 17) Voigt P., von dem Bus-     freien Datenverkehr (DSGVO). 32) EJPD, Erläute-           ­D S-GVO Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage,
sche, A., The EU General Data Protection Regula-          rung betreffend die Pflicht zur Meldung von Ver-          2018, Art. 82, Rz. 14. 51) Nemitz, P., in: Ehmann, E.,
tion (GDPR) – A Practical Guide, Springer, 2017,          letzungen des Schutzes personenbezogener Daten             Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare
S. 67. 18) Artikel-29-Datenschutzgruppe, Leitlinien       nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/679 zum              DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage,
für die Meldung von Verletzungen des Schutzes             Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung          2018, Art. 82, Rz. 16. 52) Nemitz, P., in: Ehmann, E.,
personenbezogener Daten gemäss der Verordnung             personenbezogener Daten und zum freien Daten-              Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare
(EU) 2016/679, angenommen am 3. Oktober 2017,             verkehr (DSGVO). 33) Dr. Hladjk, J., in: Ehmann, E.,       DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage,
zuletzt überarbeitet und angenommen am 6. Feb-            Selmayr, M. (Hrsg.), Becksche Kurzkommentare              2018, Art. 82, Rz. 19.
ruar 2018, S. 14. 19) Vgl. Artikel-29-Datenschutz-        DS-GVO Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auf-

      6–7 | 2019 E X P E R T F O C U S                                                                                                                                  497
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