Aktualitäten aus Berufsstand und KWP neues Aktienrecht 725 OR

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Aktualitäten aus Berufsstand und KWP neues Aktienrecht 725 OR
Martin Nay                                  Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Aktualitäten aus Berufsstand und KWP
                  neues Aktienrecht 725 OR
                                     Martin Nay
                                       BDO AG
                        Fachbereichspräsident WP EXPERTsuisse

             Agenda

              Nationale und internationale Regulierungsentwicklungen im
               Überblick
                 Internationale Regierungsagenda
                 Schweizer Politagenda
                 Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse

              COVID-19-Bürgschaftskredite
              COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
              COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

              Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Global - International Federation of Accountants
                   Audit of Less Complex Entities (LCE) – IAASB untersucht
                     aktuell die Implikationen einer allfälligen Etablierung eines
                     LCE-Standards als Alternative neben den ISA
                   ISQM 1 und ISQM 2 – von der Qualitätssicherung hin zum
                     umfassenden Qualitätsmanagement – Standards wurden
                     vom IAASB verabschiedet. Inkraftsetzung wird am 15.
                     Dezember 2022 sein.

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Grossbritannien
                   Entwicklungen in Grossbritannien könnten Rückwirkungen
                     auf EU-Audit Policy haben.
                   Nach den Vorkommnissen bei Carillion und BHS wurden
                     diverse Untersuchungen durchgeführt:
                       nature of audit (Brydon Review)
                       regulation of the audit industry (Kingman Review)
                       competition, conflicts of interest, oversight and
                         resilience in the audit market (Competition and
                         Markets Authority (CMA))
                   Die Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen werden nun
                     zusammengeführt und es sind diesbezüglich
                     Gesetzesinitiativen in der Politik zu erwarten.
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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              EU
                   Vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals haben Grüne
                     und Liberale auf europäischer Ebene gemeinsam neue
                     Regeln für Wirtschaftsprüfer im Econ-Ausschuss (Pendant
                     zur Wirtschafts- und Abgabekommission CH) gefordert.
                   Es geht um angebliche Themen wie Überprüfung der
                     Aufsicht, Fehlanreize, regulatorisches Umfeld,
                     oligopolistische Marktstruktur.
                   Stakeholder fragen sich im Fall von Wirecard….
                        Warum sieht der Prüfer nicht, dass 1.9 Mia. in der
                          Kasse fehlen?
                        Wie kann es sein, dass ein fehlerhafter Abschluss als
                          gesetzeskonform testiert wird?
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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Bilanzskandale – schwindendes Vertrauen
                  Medienberichte über spektakuläre Betrugsfälle und
                    Insolvenzen stellen das von Wirtschaftsprüfern geschaffene
                    Vertrauen immer wieder in Frage bzw. schüren Misstrauen
                    in die Arbeit der Wirtschaftsprüfer.
                  Es ist schwierig in solchen Situationen
                    Rechtfertigungsgründe zu finden, auch wenn die Gründe
                    der Verfehlungen vielschichtig und unterschiedlich sind.
                  Das Vertrauen in die Wirtschafsprüfung ist nach jedem
                    Skandal zutiefst erschüttert.

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Bilanzskandale – Unternehmensversagen ist nicht Prüfversagen
                  Selbst wenn auch andere Akteure in dieser Situation
                    Verantwortung zu tragen hätten, schnell werden die
                    Verfehlungen der Revisionsstelle angeprangert.
                  Dabei ist es wichtig, dass man diese Einzelfälle genau
                    analysiert und die entsprechenden Lehren daraus zieht.
                  Unternehmensversagen, d.h. Versagen in der internen
                    Kontrolle und in der Unternehmensführung, bedeutet nicht
                    zugleich Revisionsversagen.
                  Die Aufgabe der Revisionsstelle besteht in der Prüfung des
                    Jahresabschlusses; die Abschlussprüfung stellt keine
                    umfassende Compliance- oder gar
                    Geschäftsführungsprüfung dar.
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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Bilanzskandale – das Problem der deliktischen Handlungen
                  Gerade in Fällen von Betrug und deliktischen Handlungen
                    wird es für die Revisionsstelle schwierig, solche
                    Machenschaften aufzudecken
                  Die Prüfung basiert auf Stichproben unter Anwendung einer
                    Wesentlichkeitsgrenze. Die Wirtschaftsprüfung ist keine
                    forensische Angelegenheit!
                  Es ist nicht Aufgabe des Prüfers, gezielt nach deliktischen
                    Verfehlungen zu suchen. Diese aufzudecken, wäre nur im
                    Rahmen einer Sonderprüfung möglich.
                  Die stete Überwachung der Geschäftsführung ist nicht
                    Aufgabe des Prüfers, sondern des Verwaltungsrats.

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             Regulierungsentwicklungen im Überblick

             Internationale Regierungsagenda
              Bilanzskandale - Einzelfälle
                  Bei den weltweiten Bilanzskandalen handelt es sich um
                    Einzelfälle.
                  Es macht aus wirtschaftlicher Sicht auch wenig Sinn, nun
                    von sämtlichen Unternehmen eine Vollprüfung oder ein
                    Fraud-Audit zu verlangen. - Das will niemand!
                  Gemessen an der Gesamtzahl der weltweit durchgeführten
                    Audits ist die Anzahl der Bilanzskandale nach wie vor gering.
                  Ohne diese Kleinreden zu wollen, sollten wir aufgrund
                    dieser wenigen negativen Fälle nicht über das Ziel
                    hinausschiessen und einfach vermehrt nach mehr
                    Regulierungsmassnahmen streben.

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

              Schweizer Politagenda – Relevante Themen der Prüfungsbranche

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

              Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse
                Im Handelsregister eingetragene Firmen

                                                                                  11

             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

              Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse
                Entwicklung der Konkurse in den letzten rund 45 Jahren

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

              Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse
                     Halbierung der Revisionsmandate seit 2008

                                                               Opting‐out
                                                              wird möglich
                                                                                                                             13
             Quelle: Wirtschaftsprüfertagung l © Prof. R. Eberle | 04.07.2019

             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick
              Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse
                     Zahlen und Fakten am Beispiel der GmbHs (per 31.12.2018)

                         197‘858                                       +135%               87%            96.7%
                                aktive                                    seit           mit Kapital
                                                                                                          Opting‐out
                                GmbHs                                 31.12.2005          von 20k

                               ~ 1.5                                       90%              9%              71%
                         Gesellschafter                                mind. 1           mind. 1 jur.      im Einzel‐
                               im                                   Gesellschafter       Person als          oder
                         Durchschnitt                                 in der GL         Gesellschafter   Familienbesitz

                       Quelle: Swiss Audit Monitor, Dr. Daniel Bättig | 25. Juni 2020

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             Nationale und internationale
             Regulierungsentwicklungen im Überblick

              Einfluss des Opting-Outs auf die Firmenkonkurse
                     Das Problem der fehlenden überwachenden Kontrollen

             Quelle: Neue HSG‐Studie zu Revisionsstelle und Konkurs/Bonitätsrisiko, Raoul Egeli / Prof. Dr. Heiko Bergmann, | 25. Juni 2020
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             Covid-19-Bürgschaftskredite

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             COVID-19-Bürgschaftskredite
                           >         >

              COVID 19 - Solidarbürgschaftsverordnung

              Ziel
              Der Bund will:
               Massenentlassungen verhindern;
               Lohnfortzahlung bei unverschuldetem Fernbleiben vom
                Arbeitsplatz gewährleisten; und
               verhindern, dass an sich gesunde Unternehmen und
                Selbstständigerwerbende infolge Corona-bedingter
                Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben werden.

                                                                                    17

             COVID-19-Bürgschaftskredite

              Verwendungszweck

              Beschränkungen während der Laufzeit des Kredites
               Keine Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, keine
                Rückzahlung von Kapitaleinlagen.
                  Verboten sind auch die geldwerten Leistungen/ verdeckten
                    Ausschüttungen
                  Leistungen von Aktionären und nahestehenden Dritten können
                    aber normal abgegolten werden.
               Gewährung von Darlehen
                  Darlehen an nahestehenden Personen, Aktionäre und Dritte sind
                    verboten.
                  Die Einräumung normaler Zahlungsfristen bei Lieferung und
                    Leistungen (Debitoren) sind zulässig.

                                                                                    18

                                                                                     © Revisionstagung 2020
Aktualitäten aus Berufsstand und KWP neues Aktienrecht 725 OR
Martin Nay                                     Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Bürgschaftskredite

              Verwendungszweck

             Unzulässige Verwendung
              Neue Investitionen in das Anlagevermögen
                 Keine Expansionsfinanzierung durch Covid-19- Kredite
                 Ersatzinvestitionen und Kreditoren aus bereits erworbenem
                  Anlagevermögen können bezahlt werden
                 Unterhalt gilt nicht als Investition
              Übertrag der aufgenommenen Mittel auf ausländische Gesellschaften
                 Keine Darlehen oder Eigenkapitalfinanzierung für ausländische
                   Tochtergesellschaften, Beteiligungen oder Dritte
                 Fällige Kreditoren können aber auch an ausländische Gläubiger
                   bezahlt werden

                                                                                    19

             ICOVID-19-Bürgschaftskredite

              Verwendungszweck

             Beschränkungen während der Laufzeit des Kredites
              Rückzahlung von Darlehen
                 Unzulässig sind Rückzahlungen von Darlehen Dritter und von
                   gruppeninternen Darlehen.
                 fällige Amortisationen sind statthaft.
                 Zulässig sind auch die Zahlungen von Kreditoren aus Lieferungen
                   und Leistungen sowie von Zinsen auf Darlehen.

                                                                                    20

                                                                                     © Revisionstagung 2020
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             COVID-19-Bürgschaftskredite
                                                                  Wirkung
              Rechnungslegung
                                                                   Eine in der Sondersession der Eidg. Räte
             Kapitalverlust und Ueberschuldung                      angenommene Motion beauftragt den
                                                                    Bundesrat im Rahmen der Überführung der
                Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass
                                                                    Notrechtsbestimmungen in ordentliche
                 aus wegbrechenden Umsatzerlösen bei
                                                                    Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass die
                 fortlaufenden (Fix-)Kosten zudem
                 (bilanziell sichtbare) Vermögensverluste
                                                                    Notkredite über die gesamte Dauer der
                 entstehen und Überschuldungssituationen            Solidarbürgschaft nicht als Fremdkapital im
                 auftreten können.                                  Kontext von Art. 725 OR behandelt werden.
                Daher wurde im Zusammenhang mit den                   Vgl. Art. 24 der
                 COVID-19-Krediten verordnungsrechtlich                   Solidarbürgschaftsverordnung
                 geregelt, dass                                    Mit Sinn und Zweck der
                    entsprechende Kredite bis zu Fr.               Solidarbürgschaftsverordnung nicht
                        500'000 für die Berechnung von              vereinbar, wenn durch COVID-19-Kredite
                        Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR)         eine «implizite» Eigenkapitalstärkung
                        und Überschuldung (Art. 725 Abs. 2          erfolgt, die Gesellschaft dann aber durch
                        OR) bis zum 31. März 2022 nicht als         Sachdividenden oder etwa
                        Fremdkapital berücksichtigt werden.         Dividendenausschüttungen mittels Buchung
                In der Rechnungslegung bleiben die Covid-          auf dem Aktionärs-Kontokorrent das
                 19-Kredite aber Fremdkapital und auch im
                                                                    Eigenkapital schwächen dürfte.
                 Fall eines Konkurses sind sie als
                                                                   Motion der FK-S (20.3156) - Kredite nicht als
                 Fremdkapital zu berücksichtigen.
                                                                    Fremdkapital berücksichtigen.
                                                                                                            21

             COVID-19-Bürgschaftskredite
              Anzahl gewährte Kredite – Stand 23.09.2020
                                                              #             Ø Betrag in             Total CHF
                                                                            CHF
             Covid-19-
                                                              135’259              102'000       13’900 Mio.
             Kreditvereinbarungen
             Covid-19-Kredit-Plus                                  1'130         2’700’000        3’008 Mio.
             Total                                            136’389                            16’908 Mio.

                                                                               Ein Grossteil der gesprochenen
                                                                               Kredite wurde nicht in
                                                                               Anspruch genommen.
                                                                                  Von den zur Verfügung
                                                                                   stehenden CHF 40 Mrd. sind
                                                                                   Kreditanträge von rund CHF
                                                                                   16,9 Mrd. gestellt worden
                                                                                   (Stand 23. September 2020).
                                                                                  Das Programm lief Ende Juli
                                                                                   2020 aus.
                                                                                                            22

                                                                                                             © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                       Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Bürgschaftskredite
                                       >   >

                Inanspruchnahme von Krediten nach Unternehmensgrösse –
                 Stand 26.08.2020

                                                                                      23

             COVID-19-Bürgschaftskredite

                Die von den Bürgschaftsorganisationen geführten Statistiken zu
                 potenziellen und effektiven Missbrauchsfällen umfassen folgende
                 Meldungen:

             Quelle:
             https://covid19
             .easygov.swiss/
             fuer-medien/

                                                                                      24
                   Stand 11.09.2020

                                                                                       © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                               Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Bürgschaftskredite

              Kreditverluste – Stand 21.08.2020

                     #     Ø Betrag in       Total CHF       Wirkung
                                  CHF
                                                              Bürgschaftsverluste im Rahmen
                  384               74’964 28’561’306          der COVID-19-
                                                               Überbrückungskredite.
                                                              Es handelt sich um COVID-19-
                                                               Kredite, bei welchen die Bank die
              Im Vergleich –                                  Bürgschaft in Anspruch
               zurückbezahlte Überbrückungs-                   genommen und die Forderung
               kredite                                         gegenüber dem Kreditnehmer
                                                               den Bürgschaftsorganisationen
                            #                Total CHF         übergeben hat.
                      2’896               575’795’104

                Stand 28.10.2020                                                              25

             COVID-19-Bürgschaftskredite

              Kritische Würdigung
                  Würdigung
                  Massnahme (Volkswirtschaftlich) sicher sinnvoll, da Liquidität im Umlauf
                  bleibt;
                  aber aus Sicht der Unternehmungen:

                   Liquiditätszuschuss reduziert den Leidensdruck zur Sanierung.
                   Geldschwemme löst Probleme nicht; bloss aufschiebend
                   Vielfach haben bereits angeschlagene Unternehmen den COVID-Kredit
                    beansprucht.
                   Nach Aufbrauchen der Kredite ist der Schaden umso grösser.
                   Restriktionen machen teilweise handlungsunfähig.
                   Leistet der Bund Anstiftung zu Konkursverschleppung?

                                                                                               26

                                                                                                   © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                          Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Bürgschaftskredite

              FAZIT
                Ziel der Covid-Kredite war es, den Schweizer Unternehmen rasch und
                 unkompliziert Überbrückungshilfe in der Krisenzeit zu leisten.
                Die Anforderungen an die Vergabekriterien wurden bewusst tief gehalten,
                 damit Unternehmen schnell zu Liquidität gelangen.
                Mit den Krediten sollen primär die fixen Kosten, wie Lohnkosten bis zum
                 Eintreffen der Kurzarbeitsentschädigungen sowie Mieten und übrige laufende
                 Betriebskosten gedeckt werden.
                Ohne die Überbrückungshilfe wäre ein grosser Teil der für die Schweizer
                 Wirtschaft wichtigen KMU in ihrer Existenz gefährdet gewesen.

                   Die Zielsetzung wurde erreicht und fand auch im Ausland Anerkennung

                Was kommt nun mit der Corona-Härtefallregelung?

                                                                                           27

             Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz

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Martin Nay                                              Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Vorentwurf eines Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

                   Übernahme von Notrechtsbestimmungen in ordentliches Recht
                    hat auch Auswirkungen auf die Revisionsstellen.
                   Ziel ist es aufzuzeigen, welche Verpflichtungen der
                    Revisionsstelle auferlegt werden sollen und bei welchen
                    Unternehmen die beabsichtigten Massnahmen wohl kaum
                    greifen werden.
                   Expertsuisse hat zum Vorentwurf des Bundesgesetzes Stellung
                    genommen.
                   Das Parlament wird in der Wintersession 2020 den Entwurf und
                    die Botschaft verabschieden.

                   Über die Kontrolle der zweckkonformen Verwendung der Kredite
                   wird nun diskutiert, auch inwieweit die Revisionsstelle im Rahmen
                  der Abschlussprüfung Aufgaben und Verantwortung zu übernehmen
                                                  hat.
                                                                                                  29

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
                Vorentwurf eines Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

             Quellen
              SR 951.261, Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in
               Folge des Coronavirus(COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung), vom 25. März 2020
               (Stand am 20. April 2020).
              Bundesgesetz (Vorentwurf) über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des
               Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG).
              Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit
               Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz), vom
               1. Juli 2020.
              Stellungnahme von Expertsuisse vom 17. Juli 2020 an das Eidgenössische
               Finanzdepartement EFD, Bern
              Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des
               Coronavirus vom 18.09.2020

             Weitere Publikationen
             COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und COVID-19 Insolvenzrecht, EXPERTfocus 9 ¦ 2020,
             Dr. Thorsten Kleibold
             Vorentwurf eines COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes, EXPERTfocus 9¦2020, Martin Nay 30

                                                                                                   © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                         Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Grundsätzlich positive Haltung zum Gesetzesentwurf

                  Die Überführung der als Notverordnung erlassenen Covid-19-
                   Solidarbürgschaftsverordnung in ordentliches Recht ist zu begrüssen,
                   insbesondere auch die Vorschläge zur Verhinderung, Bekämpfung
                   und Verfolgung von Missbrauch.
                  Bei der Beantragung der Kredite wird ein Missbrauchspotenzial u.a. in
                   folgenden Bereichen gesehen

               Missbrauchspotential

                Angabe zu hoher Umsatzerlöse;
                Verschweigen, dass sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Einreichung des
                 Gesuches in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren bzw. in Liquidation
                 befand;
                Mehrfachanträge von Covid-Krediten durch dasselbe Unternehmen bei
                 unterschiedlichen Kreditgebern.
                                                                                            31

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Grundsätzlich positive Haltung zum Gesetzesentwurf

                 Nach erfolgter Kreditverwendung besteht das Missbrauchspotenzial
                  primär in der nicht zweckkonformen Mittelverwendung, indem Liquidität
                  für nicht betriebsnotwendige Ausgaben abfliesst.
                 Entsprechend sind in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung u.a.die
                  Ausschüttung von Dividenden sowie bestimmte Darlehensgewährungen
                  und -rückzahlungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid-19-
                  Solidarbürgschaftsverordnung verboten.
                 Zur Eindämmung von Missbräuchen wurden bereits in der Covid-19-
                  Solidarbürgschaftsverordnung straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
                  erlassen.

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             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Erschwerte Missbrauchsbekämpfung aufgrund fehlender
               Revisionspflicht

              Gleichwohl sollen nach der Kreditgewährung Missbrauchsfälle gezielt aufgedeckt
               und verfolgt werden.
              Der Gesetzesentwurf soll dafür die längerfristigen Grundlagen zur
               Missbrauchsbekämpfung schaffen.
              Nebst Massnahmen, die von Kreditgebern, Bürgschaftsorganisationen und der EFK
               wahrzunehmen sind, sollen auch der Revisionsstelle Handlungs- und
               Meldepflichten auferlegt werden.
              Stellt die Revisionsstelle des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder
               ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung des
               Verwendungsverbots fest, so setzt sie ihm eine angemessene Frist zur Herstellung
               des ordnungsgemässen Zustands.
                Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die
                  Revisionsstelle neu die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren (Art. 24
                  VE-Covid-19-SBüG).

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             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Erschwerte Missbrauchsbekämpfung aufgrund fehlender
               Revisionspflicht
              Da über 80% der Covid-19-Kredite an Kleinunternehmen mit weniger als zehn
               Vollzeitmitarbeitenden vergeben wurden, d.h. an Unternehmen, die aufgrund der
               grosszügigen Opting-out-Regelung im OR über keine Revisionsstelle verfügen
               oder die aufgrund ihrer Rechtsform ohnehin keiner Revisionspflicht unterstehen,
               greifen die vorgeschlagenen Regelungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle
               nicht.
              Expertsuisse hat daher bereits vor längerem ein Konzept für eine sog. «Covid-19-
               Kreditverwendungsprüfung» erarbeitet, welches auf sämtliche Unternehmen
               anwendbar wäre.
              Bereits mit einem geringen Kostenaufwand, gemessen an den gesprochenen
               Notkreditsummen, könnte mit einer Spezialprüfung zur Einhaltung der
               Kreditbestimmungen Sicherheit erlangt werden.
              Somit würden in der Konsequenz auch sämtliche Unternehmen gleichbehandelt
               und zwar ungeachtet, ob sie einer Revisionspflicht unterliegen oder nicht.

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             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Die Aufgaben der Revisionsstelle werden im Vorentwurf zum
               Bundesgesetz zu weit gefasst
              Bereits im geltenden Recht hat die Revisionsstelle die Aufgabe, den Antrag
               über die Gewinnverwendung zu beurteilen. Die Revisionsstellen haben daher
               ohnehin bereits ein Augenmerk auf die sich aus der Covid-19-
               Solidarbürgschaftsverordnung ergebenen Ausschüttungssperren zu richten.
                  Im erläuternden Bericht zum Vorentwurf des Covid-19-SBüG steht, dass die unter
                  Art. 2 Abs. 2 BST a.-d. fallenden Sachverhalte, wie:
                  a. Ausschüttungssperre,
                  b. Gewährung von Aktivdarlehen an Aktionäre,
                  c. Rückführung von Gruppendarlehen
                  d. und Übertragung von Mitteln an verbundene Gruppengesellschaften ausserhalb
                     der Schweiz

                  …in den meisten Fällen im Rahmen der ordentlichen und eingeschränkten Revision
                  direkt oder indirekt analysiert werden.
                                                                                                   35
                                  Aber ist die Aussage in dieser Form korrekt?

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Die Aufgaben der Revisionsstelle werden im Vorentwurf zum
               Bundesgesetz zu weit gefasst

              Die Revisionsstelle müsse keine zusätzlichen Prüfhandlungen vornehmen, die
               über diejenigen hinausgehen, die gemäss Selbstregulierung zu tätigen sind.
              Naturgemäss können diese zwischen ordentlicher und eingeschränkter
               Revision differieren.
              Zu beachten ist aber, dass Art. 2 Abs. 2 nebst der Prüfung der
               Ausschüttungssperre (a.), die im Rahmen der Gewinnverwendung (Art. 728a
               Abs. 1 Ziff. 2 OR und Art. 729a Abs. 1 Ziff. 2 OR) bei der ordentlichen wie
               auch bei der eingeschränkten Revision auf Gesetzeskonformität geprüft wird,
               auch weitere Tatbestände (b. bis d.) enthält, die grundsätzlich nicht
               Gegenstand der Abschlussprüfung durch die Revisionsstelle sind.
              Dies sind namentlich die Nachverfolgung von Geldflüssen zwischen
               Gesellschaften und deren Aktionären oder Gruppengesellschaften.
              Zudem ist der Ansatz einer Analyse, wie im erläuternden Bericht erwähnt,
               eine wenig geeignete Methode, die Einhaltung der Kreditbedingungen zu
               überprüfen.
                                                                                                   36

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Martin Nay                                          Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Die Aufgaben der Revisionsstelle werden im Vorentwurf zum
               Bundesgesetz zu weit gefasst

              Es stellt sich des Weiteren bei der eingeschränkten Revision die Frage, ob die
               Einhaltung der Kreditbedingungen den Rahmen einer eingeschränkten Prüfung
               nicht sprengt.
                gemäss Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) besteht keine
                  Pflicht, nach Gesetzesverstössen ausserhalb der Rechnungslegung zu suchen
                  (vgl. Ziff. 1.5 Umfang einer eingeschränkten Revision).
              Ebenso ist die nicht minder wichtige Frage, ob ein Kreditnehmer aufgrund der
               Kreditvergabekriterien anspruchsberechtigt war und einen Covid-19-Kredit zu
               Recht erhalten hat, weder Gegenstand der Abschlussprüfung noch vorliegend
               Gegenstand von Art. 24 VE-Covid-19-SBüG.
                Mit dem vorliegenden Art. 24 kann die mit dem Gesetzesentwurf angestrebte
                  Missbrauchsbekämpfung daher nur partiell erfolgen.

                                                                                           37

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz

              Gesetzliche Abschlussprüfung vs. COVID-19-
               Kreditverwendungsprüfung

                                                                                           38

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Martin Nay                                                     Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
              Gesetzliche Abschlussprüfung vs. COVID-19-Kreditverwendungsprüfung

             Bisheriger Entwurf zum Bundesgesetz über die Solidarbürgschaft

              Art. 24 Aufgaben der Revisionsstelle
             Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der
             eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahresrechnung eine Verletzung
             einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine
             angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands. Wird dieser
             nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die
             zuständige Bürgschaftsorganisation informieren.

             Neuer Vorschlag EXPERTsuisse für Art 24 des Bundesgesetzes über die
             Solidarbürgschaft

                     Art. 24 Kreditverwendungsprüfung
             Die Bürgschaftsorganisation kann im eigenen Ermessen bei Kreditnehmerinnen und
             Kreditnehmern eine Überprüfung der Kreditverwendung durchführen lassen. Hierzu
             beauftragt die Bürgschaftsorganisation einen zugelassenen Revisor mit einer Covid-
             19-Kreditverwendungsprüfung, bei der die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 2
             Absatz 2 geprüft werden. Der Prüfer berichtet an die Bürgschaftsorganisation und
             an die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer hinsichtlich des Prüfungsergebnisses.
                                                                                                             39

             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
                     Gesetzliche Abschlussprüfung vs. COVID-19-Kreditverwendungsprüfung

                 Haftung – die neuste Entwicklung aufgrund der Botschaft

                      Art. 22 sieht die persönliche, solidarische Haftung der Mitglieder des obersten
                       Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation
                       befassten Personen vor.
                      Das entspricht grundsätzlich Artikel 18a der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
                      Der Vorentwurf zum Solidarbürgschaftsgesetz enthielt in Art. 23 noch einen sehr
                       umfassenden Begriff des Organs, indem geschrieben stand, dass die Organe sowie alle
                       mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des
                       Kreditnehmers befassten Personen gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des
                       Unternehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich
                       und solidarisch für den Schaden verantwortlich sind.
                      Mit den Anpassungen im neuen Gesetzesentwurf wird vermieden, dass Aktionärinnen
                       und Aktionäre sowie die Revisionsstelle, wenn sie keine Leitungs-, Geschäftsführungs-
                       oder Liquidationsfunktion ausüben, von der Haftungsbestimmung erfasst werden.

                                                                                                             40

                                                                                                               © Revisionstagung 2020
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             COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz
              FAZIT
              Was die Aufgaben und Verantwortung der Revisionsstelle im Zusammenhang mit
               den Missbrauchsbestimmungen betrifft, so geht die Erwartungshaltung des
               Gesetzgebers teilweise weiter als es unsere Berufsvorgaben vorsehen.
              Inwieweit solche Prüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung einer ordentlichen
               und eingeschränkten Revision abzudecken sind, wird kontrovers diskutiert.
              Ungleichlange Spiesse für Unternehmen, die einen Covid-Kredit in Anspruch
               genommen haben, sofern diese vom Opting-out profitieren.
              Das neue Bundesgesetz in der vorgeschlagenen Form wird in jedem Fall zu
               weitergehenden Prüfungshandlungen bei den Unternehmen führen, die einen
               Covid-Kredit in Anspruch genommen haben.

              •   Die Vorgesehene «Covid-19-Kreditverwendungsprüfung» geht besser auf die
                  besondere Situation und speziellen Bedingungen der Covid-Kredite ein.
              •   Aus Risikosicht ist sich zu überlegen, ob die Prüfung einer missbräuchlichen
                  Kreditverwendung nicht auch im Rahmen der ordentlichen und
                  gegebenenfalls eingeschränkten Revision zu prüfen ist, sofern keine
                  spezifische Kreditverwendungsprüfung durchgeführt wird.
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             Covid-19-Verordnung insolvenzrecht

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             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

               Ausgangslage

               Im weiteren Verlauf der COVID-19-Pandemie akzentuierte sich die
                Situation und aus der anfänglichen Liquiditätskrise wurde vielfach
                zunehmend eine Ertragskrise mit entsprechender Beeinträchtigung des
                Bilanzbilds.
               diese Phase dauert an
               Per Notrecht wurde deshalb geregelt, dass eine allfällige
                Bilanzdeponierung bei Überschuldung unter gewissen Voraussetzungen
                vorübergehend unterbleiben darf («OR-725-Moratorium»).

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             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

              «OR-725-MORATORIUM» - VERZICHT AUF DIE
               ÜBERSCHULDUNGSANZEIGE

              In der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht wurde geregelt, dass der
               Verwaltungsrat von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige befreit.
              Voraussetzungen:
                Gesellschaft war am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet.
                Es besteht zugleich die Aussicht, dass die Überschuldung bis am 31.
                  Dezember 2020 behoben werden kann.
              Der Verwaltungsrat muss seinen Entscheid, auf die Bilanzdeponierung zu
               verzichten, schriftlich begründen und dokumentieren (Prognosepflicht des
               Verwaltungsrats).
              Für die Prognose, die Überschuldung bis Ende 2020 beseitigen zu können,
               kommen gem. Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht
               insb. die erstellte Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu
               Veräusserungswerten sowie Liquiditätspläne in Frage.
                Diese müssen nicht geprüft werden (aber nur wenn Moratorium greift).
                                                                                      44

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             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

              «OR-725-MORATORIUM» - VERZICHT AUF DIE
               ÜBERSCHULDUNGSANZEIGE

              Für die Revisionsstelle stellt sich in diesem Notrechtsregime die
               folgende Frage:
                Welche Auswirkungen hat die Pflicht des Verwaltungsrats
                  (Begründung und Dokumentation, wonach Aussicht besteht,
                  dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben
                  werden kann) auf allfällige Prüfungs- und Handlungspflichten?
              Bei der Beantwortung dieser Frage sind die nachfolgend
               aufgeführten zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden…

                                                                                                                                                  45

             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

              «OR-725-MORATORIUM» - VERZICHT AUF DIE
               ÜBERSCHULDUNGSANZEIGE
                                          Welche Prüfungs- und Handlungspflichten ergeben sich für die
                                          Revisionsstelle hinsichtlich der vom Verwaltungsrat verlangten
                                        Begründung und Dokumentation gem. Art. 1 Abs. 2 der COVID-19-
                                            Insolvenzverordnung, wonach Aussicht besteht, dass die
                                        Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann?

             V.1                                                                 V.2
                                                                                           Prüfung der Jahresrechnung
                        Prüfung der Jahresrechnung
                                                                                        oder eines unterjährigen (Zwischen-)
                              abgeschlossen.
                                                                                          Abschlusses läuft derzeit noch.

                      Revisionsstelle hat keine Pflicht zur                              Beurteilung der Begründung und
                   laufenden Überwachung der finanziellen                              Dokumentation des VR im Rahmen der
                          Lage eines Unternehmens                                            Going concern-Prüfung
                               [PS 290 Bst. U].                                            [PS 570 / SER, Anhang G].

                         OR 725-Moratorium greift.                                                               Es bestehen erhebliche
                                                                         Einschätzung des VR kann
                                                                                                              Meinungsverschiedenheiten mit
                                                                           nachvollzogen werden.
                                                                                                                        dem VR.

                                                                       1) Ggf. Auswirkungen auf den           1) Ggf. Auswirkungen auf den
                                                                      Revisionsbericht [PS 570, Tz. 18       Revisionsbericht [PS 570, Tz. 21
                                                                             ff. / SER, S. 119]                und A25 / HWP ER, S. 248]

                                                                                                             2) Anzeigepflichten nach OR 725
                                                                        2) OR 725-Moratorium greift.         Abs. 2 und die Vorgaben von PS       46
                                                                                                               290, Bst. 1HH ff. gelten weiter.

                                                                                                                                                  © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                     Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht
              NEUSTE ENTWICKLUNG
              Es bestanden grössere Bedenken von Beginn an bei den
               Regelungen zum «OR-725-Moratorium».
              Regelungen werden als fundamentaler Eingriff in das
               gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzregime gewertet.
              Befristung der Massnahmen (Behebung der Überschuldung bis
               zum 31. Dezember 2020) wird als zu kurz empfunden.
              Der Bundesrat wird die vorübergehenden Massnahmen zur
               Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht verlängern
               (Sitzung vom 14. Oktober 2020).
              Gleichzeitig setzt der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen
               der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der
               Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.
              Somit wird die COVID-19 Verordnung über das Insolvenzrecht
               nicht verlängert.

                                                                                    47

             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht
              FAZIT UND AUSBLICK - Was heisst das für die Wirtschaftsprüfung?
              Die Ausserkraftsetzung zur Überschuldungsanzeige läuft noch bis
               zum 19. Oktober 2020 (OR 725-Moratorium). Danach können sich
               Gesellschaften bei Feststellung einer Überschuldung nicht mehr auf
               das Moratorium berufen.
              Gesellschaften, die sich bisher auf das Moratorium berufen haben
               und weiterhin überschuldet sind, können dieses noch bis Ende Jahr in
               Anspruch nehmen (sofern Aussicht auf Besserung der Situation
               besteht).
              Für Gesellschaften, die noch bis zum 19. Oktober 2020 eine Covid-
               Stundung beantragt haben, gilt die Stundung für maximal 3 Monate,
               d.h. Mitte Januar, selbst wenn die Verordnung ausser Kraft gesetzt
               ist.
              Ebenfalls läuft die Covid-Stundung für Gesellschaften weiter, die sie
               schon beantragt haben. Nicht mehr möglich ist aber eine spätere
               Verlängerung um weitere 3 Monate.

                                                                                    48

                                                                                     © Revisionstagung 2020
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             COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht
              FAZIT UND AUSBLICK - Was heisst das für die
               Wirtschaftsprüfung?
              Hingegen kann neu eine provisorische Nachlassstundung bis
               zu acht Monaten beantragt werden (bisher vier Monate).
               Motion Ettlin (20.3418) fordert Verlängerung der befristeten
                 Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige bis 31.
                 Dezember 2021. Diese Motion ist noch nicht vom Tisch.
              Für uns wird es daher interessant sein, die weitere Entwicklung
               im Rahmen der parlamentarischen Beratungen im Dezember
               2020 zur Überführung der Notrechtsbestimmungen in ein
               COVID-19-Gesetz zu verfolgen.
                    Die neuste Entwicklung wird grosse Auswirkungen auf die
                                 laufende Prüfungssaison haben!

                                                                                   49

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

              Einführung
                 Mit der Verabschiedung der parlamentarischen
                   Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 hat die Schweiz nach
                   langjähriger Diskussion ein modernisiertes Aktienrecht
                   erhalten, welches den veränderten gesellschaftlichen
                   Bedürfnissen sowie den technologischen Entwicklungen
                   gerecht werden kann.
                 Die Mehrheit der neuen Bestimmungen wird voraussichtlich
                   Anfang 2022 in Kraft treten.
                 Die Geschlechterrichtwerte sowie die Transparenzregeln im
                   Rohstoffsektor treten bereits auf den 1. Januar 2021 in
                   Kraft.

                                                                                   50

                                                                                    © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                            Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
                 Geltendes Recht                                           Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                           Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                           Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo nicht
                                                                           anders vermerkt

                                                                           Art. 725c
             Art. 670                                                      4. Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
                                                                      1 Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Artikel
             II. Bewertung. Aufwertung
                                                                      725a oder einer Überschuldung nach Artikel 725b
             1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren
             Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr        wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder
             gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz       Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu
             Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert diesem Wert aufgewertet werden. Der
             über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten           Aufwertungsbetrag ist unter der gesetzlichen
             gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert              Gewinnreserve gesondert als Aufwertungsreserve
             aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist            auszuweisen.
             gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.            2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die

                                                                           Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein
             2    Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein                zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die
                 zugelassener Revisor zuhanden der                         gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
                 Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die
                                                                           3 Die Aufwertungsreserve kann nur durch
                 gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
                                                                           Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital
                                                                           sowie durch Wertberichtigung oder Veräusserung der
                                                                           aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.        51

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Geltendes Recht                                           Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                       Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                       Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo nicht
                                                                       anders vermerkt

                                                                       Art. 725
                                                                       VIII. Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und
                                                                       Überschuldung.
                                                                       1. Drohende Zahlungsunfähigkeit

                                                                       1 Der Verwaltungsrat überwacht die

                                                                       Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
                                                                       2 Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so
                                                                       ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur
                                                                       Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit
                                                                       erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der
                                                                       Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung
                                                                       solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht
                                                                       nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

                                                                       3   Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

                                                                                                                              52

                                                                                                                                  © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                           Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

             Geltendes Recht                                          Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                      Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                      Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo nicht
                                                                      anders vermerkt
             Art. 725                                                 Art. 725a
             VII.       Kapitalverlust [und Überschuldung]            2. Kapitalverlust
             1. Anzeigepflichten
                                                                      1 Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven

             1Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des      abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte der Summe
             Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht       aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre
             mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat           zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und
             unverzüglich eine Generalversammlung ein und             gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so
             beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.                      ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur
                                                                      Beseitigung des Kapitalverlusts. Er trifft, soweit
                                                                      erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der
                                                                      Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung
                                                                      solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.

             2   […]

             3   […]

                                                                                                                         53

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Geltendes Recht                                          Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                      Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                      Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo nicht
                                                                      anders vermerkt
             Art. 725a
             2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses
             1 Der Richter eröffnet auf die Benachrichtigung hin

             den Konkurs. Er kann ihn auf Antrag des
             Verwaltungsrates
             oder eines Gläubigers aufschieben, falls Aussicht auf
             Sanierung besteht; in diesem Falle trifft er
             Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.
             2 Der Richter kann einen Sachwalter bestellen und         2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die

             entweder dem Verwaltungsrat die                          letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die
             Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen                 Generalversammlung überdies einer eingeschränkten
             Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters            Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen
             abhängig machen. Er umschreibt die Aufgaben des          werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen
             Sachwalters.                                             Revisor.
              3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht            3 Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der

             werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich       Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung
             ist.                                                     einreicht.
                                                                       4 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der

                                                                      zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
                                                                                                                         54

                                                                                                                          © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                            Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

                  Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
                  Geltendes Recht                                      Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                       Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                       Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo
                                                                       nicht anders vermerkt
                  Art. 725                                             Art. 725b
                  VII. [Kapitalverlust und] Überschuldung              3. Überschuldung
                                                                       1 Besteht begründete Besorgnis, dass die
                  1. Anzeigepflichten                                  Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr durch
                                                                       die Aktiven gedeckt sind, so erstellt der
                  1   […]                                              Verwaltungsrat unverzüglich je einen
                  2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung
                                                                       Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und
                                                                       Veräusserungswerten. Auf den Zwischenabschluss
                  besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden,
                  einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt     wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist
                  werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten
                  Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu      keine Überschuldung aufweist. Ist die Annahme der
                  Fortführung noch zu Veräusserungswerten gedeckt      Fortführung nicht gegeben, so genügt ein
                  sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu       Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten.
                  benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger
                  im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle 2 Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse
                  anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.         durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche
                                                                       fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er
                                                                       ernennt den zugelassenen Revisor.
                                                                                                                            55

                  Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
              Geltendes Recht                                            Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                         Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                         Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo nicht
                                                                         anders vermerkt
             Art. 725                                                    Art. 725b
             VII. [Kapitalverlust und] Überschuldung                     3. Überschuldung
               1. Anzeigepflichten                                       3Ist die Gesellschaft gemäss den beiden
                                                                         Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt
              1   […]
                                                                         der Verwaltungsrat das Gericht. Dieses eröffnet den
                                                                         Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a des
              2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung
                                                                         Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über
                                                                         Schuldbetreibung und Konkurs.
              besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese
              einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt
                                                                         4   Die Benachrichtigung des Gerichts kann unterbleiben:
              werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die           1. wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der
              Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu                Überschuldung im Rang hinter alle anderen Gläubiger
              Fortführung noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind,          zurücktreten und ihre Forderungen stunden, sofern
              so hat der Verwaltungsrat den Richter zu                       der Rangrücktritt den geschuldeten Betrag und die
              benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger           Zinsforderungen während der Dauer der
              im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle             Überschuldung umfasst; oder
              anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
                                                                             2. solange begründete Aussicht besteht, dass die
                                                                             Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens
                                                                             aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften
                                                                             Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und
                                                                             dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich
                                                                                                                            56
                                                                             gefährdet werden.

                                                                                                                            © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                               Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

              Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Geltendes Recht                                            Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht)
                                                                        Schlussabstimmungstext vom 18. Juni 2020
                                                                        Übereinstimmung mit dem geltenden Recht, wo
                                                                        nicht anders vermerkt

             Art. 725                                                   Art. 725b
             VII. [Kapitalverlust und] Überschuldung                    3. Überschuldung

                  1. Anzeigepflichten

              1   […]

                                                                     5 Verfügt die Gesellschaft über keine
              3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle,
                                                                     Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen
             so obliegen dem zugelassenen Revisor die
                                                                     Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt
             Anzeigepflichten der
                                                                     prüfenden Revisionsstelle.
               eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.              6 Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der

                                                                     zugelassene Revisor handeln mit der gebotenen Eile.

                                                                                                                              57

              Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

                  Einführende Betrachtung
                  Der Vorentwurf der Aktienrechtsrevision sah in Art. 725 VE OR noch vor, dass die Revisionsstelle
                  explizite Prüf- und Anzeigepflichten in Bezug auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hat.

                  Im neuen, vom Parlament beschlossenen Aktienrecht, wird die drohenden Zahlungsfähigkeit in
                  Art. 725 OR nun aber wie folgt geregelt:

                     Art. 725 revidiertes Aktienrecht ‐ Drohende Zahlungsunfähigkeit
                     1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
                     2 Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur

                     Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung
                     der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit
                     fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
                     3 Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

                  Es bestehen somit keine direkten Prüf- und Anzeigepflichten der Revisionsstelle mehr in Bezug auf
                  die drohende Zahlungsunfähigkeit des Prüfungskunden.

                  Bei einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung wird aber nach wie vor ein
                  Zwischenabschluss zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellt werden müssen.
                  Die Revisionsstelle hat wie bis anhin die Fortführungsfähigkeit zu prüfen, womit auch die
                  Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in der Betrachtung wieder ins Spiel kommt.

                                                                                                                              58

                                                                                                                              © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                      Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

             Kapitalverlust und Aufwertungsmöglichkeiten
              Zur Behebung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung ist wie
               heute eine Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen bis zu
               deren wirklichen Wert möglich.
              Dies ist aber nicht in Art. 670 sondern in Art. 725c OR geregelt
              Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen muss – analog heute -
               durch die Revisionsstelle oder einen zugelassenen Revisor schriftlich
               bestätigt werden.
              Neu wird in Abs. 3 von Art. 725c OR klargestellt, dass die
               Aufwertungsreserve nur wie folgt aufgelöst werden kann:
                  durch Umwandlung in Aktien- oder Partizipationskapital
                  durch Wertberichtigung oder Veräusserung der aufgewerteten
                    Aktiven
              Die Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zur
               Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und
               Beteiligungen sind auch für Genossenschaften (Art. 903 OR rev.) und
               Vereine (Art. 69d E-ZGB) anwendbar.

                                                                                                           59

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Neu hat der VR ausdrückliche Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 nOR)
              Der Verwaltungsrat hat die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
                   Verantwortung des VR für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ist im Vergleich zu
                      heute explizit im Gesetz erwähnt.
                Der Verwaltungsrat ergreift bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Massnahmen
                 zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit:
                   Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder
                   Er beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen
                   Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
                Gemäss Art. 725 Abs. 3 nOR handelt der Verwaltungsrat mit der gebotenen Eile.
                Die neuen sanierungsrechtlichen Vorschriften führen zu präziseren Handlungsanweisungen für
                 den Verwaltungsrat um möglichst frühzeitige Sanierungsschritte einzuleiten.
                   Einführung eines Frühwarnsystems mit graduell ansteigendem Einbezug externer Stellen
                      (Revisionsstelle, GV, Nachlassgericht):
                          Überwachung der Zahlungsfähigkeit durch den VR (Art. 725 nOR),
                          früher einsetzender und erweiterter Kapitalschutz (Art. 725a nOR) und
                          die Unternehmensrettung unter Wahrung der Gläubigerinteressen (Art. 725b nOR).

                                                                                                           60

                                                                                                           © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                   Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Keine zwingende Einberufung einer GV mehr bei hälftigem Kapitalverlust
              Zeigt die letzte Jahresrechnung, dass die Aktiven abzüglich der Verbindlichkeiten die Hälfte
                 der Summe aus Aktienkapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher
                 Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve nicht mehr decken, so ergreift der
                 Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts.
                Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder
                 beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen.
                     Es wird offengelassen, ob es sich um eine ordentliche oder extra einberufene a.o. GV
                      handelt.
                Die Pflicht der unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung durch den VR bei
                 hälftigem Kapitalverlust gemäss aktuell geltendem Recht wird aufgeweicht.
                Die Einberufung einer Sanierungsgeneralversammlung wie nach geltendem Recht wird
                 aber nicht mehr zwingend verlangt (Art. 725a Abs. 1 nOR).
                Dafür hat neu eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle die letzte Jahresrechnung einer
                 eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterziehen zu lassen (Art. 725
                 Abs. 2 nOR). Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
                     Hier stellt sich die Frage wie die «Ernennung» eines zugelassenen Revisors durch den VR
                      in der Praxis ablaufen soll. Es muss sich um eine Auftragsprüfung handeln da der VR –
                      gemäss heutigem Rechtsverständnis - keine Revisionsstelle als Organ ernennen kann.
                Die Revisionspflicht nach Absatz 2 entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um
                 Nachlassstundung einreicht. Der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle oder der zugelassene
                 Revisor handeln mit der gebotenen Eile.
                     Wie schnell müssen VR und Revisor handeln?
                                                                                                               61

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

             Nur nicht rückzahlbare gesetzliche Reserven zählen für Schwellenwert des
             hälftigen Kapitalverlusts
              Für die Berechnung des Kapitalverlusts sind nur die nicht
                rückzahlbaren, gesperrten gesetzlichen Reserven mitzuzählen (Art.
                725a Abs. 1 nOR).
              Unter geltendem Recht ist umstritten, ob für die Berechnung des
                hälftigen Kapitalverlusts 50% der gesamten oder nur der gesperrten
                gesetzlichen Reserven zu berücksichtigen seien.
              Mit der Revision wird diese Streitfrage geklärt: Es sind nur die nicht
                rückzahlbaren, gesperrten gesetzlichen Reserven mitzuzählen (Art.
                725a Abs. 1 nOR).
              Die schon im Entwurf 2007 vorgesehene Regelung über die Zulassung
                der Verrechnungsliberierung mit nicht werthaltigen Forderungen im
                Falle einer Sanierung (Art. 634b Abs. 2 E OR 2007 und Art. 634a nOR)
                sowie die Erleichterungen bei der gleichzeitigen Herabsetzung und
                Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 653p ff. E OR 2007 und Art. 653p
                ff. nOR) werden im vorliegenden Entwurf beibehalten (sog.
                Harmonika).

                                                                                                               62

                                                                                                                © Revisionstagung 2020
Martin Nay                                                            Aktualitäten aus Berufsstand und KWP, neues Aktienrecht 725 OR

             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR
             Klare Vorgaben und grössere Rechtssicherheit bei Überschuldung
              Besteht begründete Besorgnis der Überschuldung sind wie bisher grundsätzlich je ein
                 Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und prüfen zu lassen.
                Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, genügt der Zwischenabschluss zu
                 Veräusserungswerten (Art. 725b Abs. 1 nOR).
                Besteht hingegen die Annahme der Fortführung und zeigt der entsprechende Zwischenabschluss
                 keine Überschuldung, kann auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden
                 (Art. 725a Abs. 1 und 2 nOR).
                Die Rangrücktritte, welche den VR ermächtigen, von der Richterbenachrichtigung abzusehen, müssen
                 neu auch die Zinsforderungen während der Überschuldung umfassen (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 nOR).
                Ist die Gesellschaft gemäss den beiden Zwischenabschlüssen überschuldet, so benachrichtigt der
                 Verwaltungsrat das Gericht. Heute kann die Benachrichtigung des Richters nur bei ausreichend
                 vorliegenden Rangrücktritten unterbleiben.
                Künftig kann von einer Benachrichtigung des Richters auch dann abgesehen werden, solange
                 begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90
                 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und die Forderungen
                 der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (Art. 725b Abs. 4 nOR).
                      Wer beurteilt ob «begründete Aussicht» besteht, dass die Überschuldung innert 90 Tagen behoben
                       werden kann? Ist eine schriftliche Dokumentation des VR erforderlich? Welche Rolle hat die
                       Revisionsstelle hierbei?
                Der Verwaltungsrat lässt die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche
                 fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen; er ernennt den zugelassenen Revisor.
                      Diese Prüfpflicht gibt es bereits heute, die gesetzliche Regelung stellt klar, dass der VR bei Fehlen der
                       Revisionsstelle den zugelassenen Revisor «ernennt».

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             Neues Aktienrecht – Artikel 725 OR

             Schlussbetrachtung
             Zusammenfassend kann somit das Folgende festgehalten werden:
              Das revidierte Aktienrecht enthält mit der Bestimmung zur drohenden
                Zahlungsunfähigkeit ein neues Kriterium, das gewisse
                Handlungspflichten für den Verwaltungsrat auslöst; dies unabhängig
                von der bestehenden Eigenkapitalsituation.
              Im Rahmen der Überprüfung der begründeten Besorgnis einer
                Überschuldung bleibt die Fortführungsfähigkeit (und folglich auch die
                Zahlungsfähigkeit) nach wie vor eine zentrales Element der Prüfung
                der Revisionsstelle.
              Sofern die Fortführungsfähigkeit nicht mehr gegeben sein sollte, ist
                nur noch die Zwischenbilanz zur Veräusserungswerten massgebend
                (und diese führt häufig zu einer Überschuldung der Gesellschaft).

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