Manager handbuch 2018 / 2019 - Bär & Karrer

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Manager handbuch 2018 / 2019 - Bär & Karrer
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manager
handbuch
2018 / 2019
Inhalt

Vorwort .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................................................     7
Die Wirtschaft floriert – doch die Herausforderungen sind gross ........................................                                                                                9
Prof. Dr. Rudolf Minsch

Strategie und Führung
Change Management – Veränderung in dynamischen Zeiten agil bewältigen .........................                                                                                         21
Dr. Marco Olavarria, Maren Borggräfe
«Wandel gehört zum Selbstverständnis dieser Firma» .....................................................                                                                               33
Interview mit Marco Gadola
Rezepte und Anmerkungen zur Kunst der Kommunikation ................................................                                                                                   39
Dr. Mirjam Teitler, Peter Hartmeier
Was Unternehmen beim Einkauf von Rechtsrat beachten müssen .......................................                                                                                     45
Dr. Bruno Mascello

Corporate Governance
Interessenkonflikte – wie hat sich ein Verwaltungsratsmitglied zu verhalten? . .....................                                                                                   55
Prof. Dr. Rolf Watter, Annina Hammer
Management-Vergütungen in börsenkotierten Aktiengesellschaften . .................................                                                                                     65
Dr. Frank Gerhard
Risiken im Organisationsreglement des Verwaltungsrats . ................................................                                                                                73
Arlette Pfister
Nonprofit Governance – Gutes besser tun . . . . . . . . . . . . . ........................................................                                                              79
Prof. Dr. Georg von Schnurbein

Compliance
Compliance: Was heisst das konkret für die Unternehmensführung? ...................................                                                                                    89
Dr. Christian Wind
Compliance zwischen Überregulierung und Übervorsicht . ................................................                                                                                95
Philipp Abegg
Exportkontrolle und Digitalisierung durch Blockchain und Smart Contracts . ........................                                                                                    105
Prof. Dr. Andreas Furrer, Peter Henschel
Schweizer Unternehmen im Lichte der europäischen Datenschutzgrundverordnung ..............                                                                                             113
Claudia Keller

                                                                                                                    schulthess manager handbuch 2018/2019                               3
Inhalt

Kartellrecht
Leitplanken im B2B-Kontakt: So schützt man sich vor der WEKO ........................................                                     121
Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, Dr. Felix Schraner

Finanzierung und Aktien
Aktuelle Alternativen zur klassischen Bankenfinanzierung . ..............................................                                 133
Anita Schläpfer, Fabio Elsener
GAFI-Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Person . .................................................                                 141
Phyllis Scholl, Prof. Dr. Rashid Bahar

Steuern
Schweizer Steuerrecht 2018: Unternehmenssteuerreform «reloaded» ................................                                          149
Prof. Dr. Pascal Hinny
Besteuerung der digitalen Wirtschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................   155
Dr. Alberto Lissi, Oliver Jäggi
Mitarbeiterbeteiligungspläne im Wandel der Zeit . . . . . . . . ...................................................                       163
Dr. Natalie Peter
Hausbesuche der unfreundlichen Art – Steuerfahndungen in der D-A-CH-Region . .................                                            171
Daniel Holenstein

Wirtschaftsdelikte
Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen . .........................                                       179
Daniel Bühr
Geldwäscherei: Grundlagen, Risiken, Vorkehrungen . . . . . ...................................................                            187
Dr. Omar Abo Youssef

Versicherungen
Der Umgang mit Unternehmensrisiken und ihre Versicherungsdeckung ...............................                                          199
Peter Haas, Barbara Klett

Digitalisierung
Die Entwicklung der Arbeit in Zeiten der Digitalisierung ...................................................                              209
Prof. Michael Beckmann, Elisa Gerten
«Weniger in Wettbewerb und mehr in Systemen denken» . ...............................................                                     219
Interview mit Dirk Sebald
Legal Tech – vom Hype zur digitalen Transformation in der Rechtsberatung .........................                                        225
Markus Hartung
Blockchain und Initial Coin Offerings (ICOs) – eine neue Ära? .............................................                               231
Dr. Yves Mauchle

4    schulthess manager handbuch 2018/2019
Inhalt

Personal
Auswahl von Führungskräften in Zeiten von Transformation ..............................................                                                                 241
Doris Aebi
Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung . ........................................                                                                  249
Romina Carcagni Roesler
Umgang mit Arbeitsunfähigkeit und Invalidität Arbeitnehmender ......................................                                                                    257
Prof. Dr. Thomas Gächter, Petra Koller
Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden? ...........................                                                                        267
Prof. Dr. Roger Rudolph, Dr. Anina Kuoni

Weiterbildung für Führungskräfte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                               275
Beratungsunternehmen im Profil.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                               287
Verzeichnis Beratungsunternehmen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                                    303
Autorenverzeichnis.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................................................     305

                                                                                                        schulthess manager handbuch 2018/2019                            5
Corporate Governance

          Interessenkonflikte – wie hat sich ein
         Verwaltungsratsmitglied zu verhalten?

                                                         des Verwaltungsratsmitglied ausschliesslich im
                         Prof. Dr. iur. Rolf Watter      Interesse der Gesellschaft zu erfolgen hat. Insbe-
                         Bär & Karrer AG                 sondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass
                          Rolf Watter betreut primär     im Rahmen der Entscheidfindung Drittinteressen
                          M&A-Transaktionen und ist      im Vordergrund stehen und dies zu einem Scha-
                          zudem auf Corporate-Gover-
                                                         den auf Seiten der Gesellschaft führt. Es ist da-
                          nance-Fragen spezialisiert.
                          Er ist Verwaltungsratspräsi-
                                                         her wichtig, dass Interessenkonflikte thematisiert,
                          dent der PostFinance und der   analysiert und adressiert werden.
                          Ceva Logistics sowie Verwal-
                          tungsratsmitglied bei Aryzta   Doch was genau ist ein Interessenkonflikt und ist
                          und AP Alternative Portfo-
                                                         überhaupt eine allgemeingültige Definition mög-
lio. Frühere Verwaltungsratsmandate in Publikumsge-
sellschaften umfassen Nobel Biocare, Zurich Insurance
                                                         lich? Wie muss ein Verwaltungsratsmitglied vor-
Group, Syngenta, Centerpulse und Forbo. Zudem ist er     gehen, wenn es sich in einem Interessenkonflikt
Mitglied im Regulatory Board der Schweizer Börse SIX.    befindet und was hat der Verwaltungsrat als Gre-
                                                         mium und insbesondere der Verwaltungsratsprä-
                         MLaw Annina Hammer
                                                         sident (die männliche Form umfasst hiernach je-
                         Bär & Karrer AG
                                                         weils auch die weibliche Form) vorzukehren? Der
                         Annina Hammer berät Klienten
                         vorwiegend in den Bereichen
                                                         vorliegende Beitrag spricht diese und weitere Fra-
                         M&A- und Kapitalmarkttrans-     gen an, die sich im Zusammenhang mit Interes-
                         aktionen, Corporate Gover-      senkonflikten im Verwaltungsrat stellen können.
                         nance, Finanzierungen sowie
                         im allgemeinen Gesellschafts-
                                                         Regelungen im Schweizer Recht
                         recht.
                                                         Aktienrecht
                                                         Der Umgang mit Interessenkonflikten im Verwal-
S. 292                                                   tungsrat wird im geltenden Aktienrecht nur in-
                                                         direkt geregelt. Aus der allgemeinen Treue- und
                                                         Sorgfaltspflicht (Art. 717 Schweizer Obligationen-
                                                         recht, OR), gemäss welcher die Mitglieder des Ver-
Interessenkonflikte gibt es in der Wirtschaft, der       waltungsrats die Interessen der Gesellschaft in
Politik und im Privatleben. In den Medien ist der        guten Treuen wahren müssen, lässt sich ableiten,
Begriff des Interessenskonflikts negativ konno-          dass der Verwaltungsrat seine Interessen denjeni-
tiert und oft wird er so verstanden, dass derjenige,     gen der Gesellschaft unterordnen und Interessen-
der einen Interessenkonflikt hat, sich in ­einer Sa-     konflikte vermeiden muss. Der Entwurf des neuen
che weder äussern noch gar Entscheide fällen darf.       Aktienrechts enthält zudem einen neuen Art. 717a
                                                         gemäss welchem (i) die Mitglieder des Verwal-
Ein Interessenkonflikt kann tatsächlich die unver-       tungsrats und der Geschäftsleitung den Verwal-
fälschte Willensbildung gefährden, welche für je-        tungsrat unverzüglich und vollständig über Inter­

                                                                schulthess manager handbuch 2018/2019   55
Corporate Governance

essenkonflikte zu informieren haben und (ii) der      lich diejenigen der Gesellschaft. Ein Interessen-
Verwaltungsrat die Massnahmen ergreifen soll,         konflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein
die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft       Mitglied eine Entscheidung zu treffen hat, bei
nötig sind. Eine Definition des Interessenkonflikts   welcher diese Fremdinteressen in einem Konflikt
fehlt indessen auch in diesem Entwurf.                zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung über-
                                                      tragenen Interessen (gemeinsam nachfolgend die
Übernahmerechtliche Bestimmungen                      sogenannten Drittinteressen) stehen beziehungs-
Die Übernahmeverordnung (UEV) erwähnt den In-         weise diesen entgegengesetzt sind und eine un-
teressenkonflikt explizit und bestimmt, dass der      befangene Stimmabgabe gefährdet oder gar un-
Bericht des Verwaltungsrats einer Zielgesellschaft    wahrscheinlich scheint. Der Konflikt kann dabei
auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern    einerseits auf einer wirklichen Rechtspflichtenkol-
des Verwaltungsrats hinzuweisen hat und Re-           lision des Verwaltungsratsmitglieds beruhen, an-
chenschaft über die zur Vermeidung von Nachtei-       dererseits aber auch darauf zurückzuführen sein,
len für Angebotsempfänger getroffenen Massnah-        dass den Interessen der Gesellschaft andere wirt-
men abgeben muss.                                     schaftliche Drittinteressen oder moralische Ver-
                                                      pflichtungen gegenüberstehen, die das Verwal-
Swiss Code of Best Practice for Corporate             tungsratsmitglied fördern möchte oder sollte.
Governance
Der Swiss Code of Best Practice der economie-       Es gibt aber auch Situationen, in denen zwar un-
suisse, dessen Empfehlungen sich primär an          terschiedliche Interessen bestehen, diese aber
die Schweizer Publikumsgesellschaften richten,      keinen Konflikt auslösen (sogenannte Interes-
schreibt zudem im Falle von Interessenkonflikten    senberührung). In der Praxis dürften diese Si-
von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Ge-     tuationen häufiger als eigentliche Konflikte sein.
schäftsleitung eine Offenlegungs- und Ausstands-    Von einer Interessenberührung wird dann aus-
pflicht für die Betroffenen vor.                    gegangen, wenn dem potenziellen Vorteil des
                                                    Verwaltungsratsmitglieds (oder einer naheste-
Organisationsreglement                              henden Person) bei der Verfolgung der Drittinte-
Gesellschaften können den Umgang mit Interes- ressen keine unmittelbare Beeinträchtigung der
senkonflikten im Organisationsreglement defi- Gesellschaftsinteressen gegenübersteht. Das ist
nieren und oftmals enthalten diese Reglemente insbesondere dann der Fall, wenn weder wirt-
entsprechende Bestimmungen. Dabei finden sich schaftliche Drittinteressen noch rechtliche oder
praktisch immer eine Pflicht, den Verwaltungs- moralische Verpflichtungen durch die Verfol-
ratspräsidenten zu informieren, und eine Aus- gung der Gesellschaftsinteressen betroffen sind.
standspflicht oder zumindest ein Recht des Ver-
waltungsrats, einen Ausstand zu erzwingen.          Daneben kann es auch vorkommen, dass die auf-
                                                    tretenden Interessen gleichgerichtet sind und die
Was ist ein Interessenkonflikt?                     Verfolgung der Drittinteressen zugleich im Inter-
Definition                                          esse der Gesellschaft ist.
Die genannten Regelwerke (d.h. Aktienrecht, Über-
nahmerecht und Swiss Code of Best Practice) de- Dies vorangestellt, werden nachfolgend alltägli-
finieren den Begriff des Interessenkonflikts nicht. che Fallgruppen und Situationen dargestellt, bei
Unter Interesse (von lat.: inter «zwischen, in- welchen unterschiedliche Interessen auftreten
mitten» und esse «sein») versteht man die Auf- können:
merksamkeit oder Anteilnahme, die eine Person
für eine Sache oder für eine andere Person ein- Fallgruppen
nimmt. Mitglieder des Verwaltungsrats haben in ■■ Vertragsabschluss mit Mitglied des Verwal-
ihrer Funktion Fremdinteressen zu wahren, näm-          tungsrats als Gegenpartei (Selbstkontrahieren)

56   schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance

   In diesen Konstellationen tritt ein Mitglied des      aber nur dann führen, wenn die Beteiligung
   Verwaltungsrats der Gesellschaft als Gegen-           auf dieser Gegenseite substanziell ist. Das ist
   partei auf. Als Beispiel sei der Abschluss eines      etwa dann der Fall, wenn die Beteiligung so
   Mietvertrags für die Gesellschaft genannt, bei        hoch ist, dass ein Vorteil aufseiten jener Ge-
   dem ein Verwaltungsratsmitglied Eigentümer            sellschaft dem betroffenen Mitglied des Ver-
   der Liegenschaft und Vermieter ist. Die Gesell-       waltungsrats ein Interesse verschafft, diese
   schaft (Fremdinteresse) wird in dieser Situation      Gesellschaft zu bevorzugen – das wird in aller
   an einem möglichst tiefen, das Verwaltungs-           Regel voraussetzen, dass die Beteiligung min-
   ratsmitglied hingegen an einem möglichst ho-          destens 5% beträgt. Ist dem nicht so, ist von
   hen Mietzins interessiert sein. Die Interessen        einer Interessenberührung auszugehen.
   stehen sich folglich diametral entgegen und ein
   Interessenkonflikt ist klar zu bejahen.            ■■ Vertragliche Pflicht zur Wahrung von Interes-
                                                         sen Dritter im Allgemeinen
   Eine analoge Situation liegt beim Abschluss ei-       Das Verwaltungsratsmitglied steht in dieser
   nes Auftrags- bzw. Mandatsvertrags mit einem          Konstellation in einer vertraglichen Beziehung
   Verwaltungsratsmitglied vor: Auch hier wird           zu einer Drittpartei – etwa als Arbeitnehmer (für
   das Verwaltungsratsmitglied primär seine In-          Mehrfachmandate siehe sogleich) –, welche es
   teressen, z.B. an einer hohen Honorierung             ihm erschwert oder gar verunmöglicht, die In-
   oder einer sehr weitgehenden Freistellung             teressen der Gesellschaft unvoreingenommen
   von einer Haftung im Auge haben, weshalb ein          zu wahren. Problematisch ist dies insbeson-
   Konflikt vorliegt bzw. wahrscheinlich ist.            dere dann, wenn es sich bei der Drittpartei um
                                                         einen Konkurrenten oder eine Vertragsgegen-
■■ Verwaltungsratsentscheid mit Auswirkungen             partei handelt. In beiden Situationen kann das
   auf ein Mitglied des Verwaltungsrats                  betroffene Mitglied nicht glaubwürdig strate-
   Ein Entscheid, der vordergründig die Gesell-          gische Entscheide treffen oder Verhandlungen
   schaft betrifft, kann unter Umständen direkte         führen, da dies gleichzeitig eine Verletzung der
   Auswirkungen auf ein Verwaltungsratsmitglied          Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin respek-
   haben. So etwa, wenn über eine interne Un-            tive Gesellschaft bedeuten könnte. Ein Interes-
   tersuchung entschieden wird, bei der es um            senkonflikt ist zu bejahen.
   Sachverhalte geht, die zu einer Verantwort-
   lichkeit einzelner Mitglieder führen könnten.         Es kommt aber letztlich auf die konkrete Situa-
                                                         tion an, denn eine vertragliche Pflicht zu einer
   Analoges gilt für Verfahren, welche die Gesell-       Drittpartei begründet per se weder eine Inter­
   schaft anstrengt: Birgt ein positiver Ausgang         essenberührung noch einen Konflikt. Ist bei-
   die Gefahr eines Nachteils für das betroffene         spielsweise das Verwaltungsratsmitglied auch
   Mitglied, ist von einem Konflikt auszugehen.          Partner in einer Anwaltskanzlei, liegt betref-
   Sind die Auswirkungen des Ausgangs aber un-           fend Mandatserteilung an diese Kanzlei wohl
   gewiss, liegt – je nach infrage stehenden Inte-       ein Konflikt vor, nicht aber beim Erteilen von
   ressen – ein Konflikt oder eine Berührung vor.        spezifischen Instruktionen im Rahmen des be-
                                                         reits erteilten Mandats.
■■ Geschäfte mit einer Gesellschaft, an welcher ein
   Verwaltungsratsmitglied eine Beteiligung hält      ■■ Mehrfachmandate im Besonderen
   In dieser Fallgruppe hält das Verwaltungsrats-        Die Einsitznahme einer Person in verschiedene
   mitglied auch Aktien an der Gegenpartei ­eines        Verwaltungsräte ist recht häufig und hat für alle
   Vertrages und würde damit von Bedingun-               involvierten Gesellschaften den Vorteil, dass er-
   gen profitieren, die für diese Seite vorteilhaft      wünschte Erfahrungen vertieft und Kompeten-
   sind. Zu einem Konflikt kann diese Situation          zen gestärkt werden. Es gibt im Schweizer Recht

                                                             schulthess manager handbuch 2018/2019    57
Corporate Governance

    keine Regelung, die die Anzahl Verwaltungsrats- neralversammlung), auf die hier nur am Rande
    mandate begrenzt, die eine Person innehaben eingegangen wird.
    kann. Die Verordnung gegen übermässige Ver-
    gütungen (VegüV) bestimmt nur, dass die Sta- Vorgehen des betroffenen
    tuten kotierter Gesellschaften die Anzahl er- Verwaltungsratsmitglieds
    laubter externer Mandate zwingend festhalten ■■ Offenlegung
    müssen. Eine Beschränkung ergibt sich zudem        Die Offenlegung ist unseres Erachtens das
    aus der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht.        zentrale Element zum richtigen Umgang mit
                                                       Inter­essenkonflikten. Nur durch eine aktive
    Das Innehaben von mehreren Mandaten                Offenlegung und die damit einhergehende
    führt – wie die vertragliche Pflicht zur Wah-      Schaffung von Transparenz wird den anderen
    rung Interessen Dritter – nicht automatisch        Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht, das
    zu einem Interessenkonflikt oder einer Inter-      Verhalten des betroffenen Verwaltungsrats-
    essenberührung. Ein Konflikt liegt aber stets      mitglieds richtig zu beurteilen. Es ist weder die
    dann vor, wenn sich die Unternehmen konkur-        Aufgabe des Verwaltungsratspräsidenten noch
    renzieren. Im Einzelfall kann aber auch eine       der anderen Verwaltungsratsmitglieder, Inter-
    blosse Interessenberührung vorliegen, etwa         essenlagen der anderen Mitglieder zu erfor-
    wenn zwischen beiden Unternehmen eine Ver-         schen oder zu antizipieren.
    tragsbeziehung entstehen soll, die von beiden
    Verwaltungsräten zu genehmigen ist.                Die Schwelle zur Offenlegung von Eigen- bzw.
                                                       Fremdinteressen ist daher tief anzusetzen; le-
■■ Interessen nahestehender Personen                   diglich in Situationen, in denen ein Konflikt
    Die Interessen nahestehender Personen können       den anderen Mitgliedern unbestrittenermas-
    auch dann einen Einfluss haben, wenn der Ver-      sen bereits bekannt ist, muss dieser nicht noch
    waltungsrat nicht vertraglich (oder gesetzlich)    explizit offengelegt werden (z.B. beim Ver-
    zu deren Wahrung verpflichtet ist. Zu denken ist   tragsabschluss mit einem Verwaltungsratsmit-
    etwa an die Mandatierung einer Anwaltskanzlei,     glied als Gegenpartei). Genauso sollten sowohl
    bei der der Ehegatte eines Verwaltungsratsmit-     Interessenkonflikte als auch Interessenberüh-
    glieds tätig ist oder an ein Kaufgeschäft von ei-  rungen kommuniziert werden, und zwar bevor
    ner gewissen Tragweite mit einem Geschwister       die Beratung in der Sache eingesetzt hat. Dies
    oder engen Freund als Gegenpartei. Solche Si-      insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
    tuationen berühren beim betroffenen Mitglied       Begriffe, wie bereits erwähnt, nicht klar vonei-
    in aller Regel ideelle, manchmal auch materielle   nander abgegrenzt werden können und es bei
    Interessen. Ob ein Konflikt vorliegt, bei dem an-  der Beurteilung immer auch auf das subjektive
    zunehmen ist, das Mitglied gewichte die Interes-   Empfinden der jeweiligen Personen ankommt.
    sen der nahestehenden Person höher als dieje-
    nigen der Gesellschaft kann nicht generell gesagt  Eine weitreichende Offenlegung hat noch
    werden – es kommt letztlich auf den Einzelfall an. keine Konsequenzen für die Beratung und Be-
                                                       schlussfassung. Sie schafft nur Transparenz
Ein (potenzieller) Interessenkonflikt liegt vor.       als wesentliches Element einer funktionieren-
Was nun?                                               den Unternehmenskultur.
Die nachfolgenden Ausführungen und Empfehlun-
gen sind auf Verwaltungsräte anwendbar, die sich       Sofern bekannt, sollten darüber hinaus all-
aus mehreren Mitgliedern zusammensetzen. Bei           fällig berührte oder entgegenstehende Inter-
einem Ein-Mann-Verwaltungsrat stellen sich an-         essen bereits vor Annahme eines Mandats of-
dere Fragen (Vertretungsmacht vs. Vertretungs-         fengelegt werden, damit sich die Aktionäre bei
befugnis; Genehmigungsmöglichkeit durch Ge-            der Wahl bewusst sind, dass sie eine Person

58   schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance

  mandatieren, die auch Interessen wahrzuneh-       nicht seiner Verantwortung entziehen kön-
  men hat, die der eigenen Gesellschaft poten-      nen. In einem Fall offensichtlicher Schädi-
  ziell zuwiderlaufen könnten.                      gung der Gesellschaft durch ein Scheinge-
                                                    schäft wurde vom Bundesgericht allerdings
  Die Offenlegung hat dabei primär gegenüber        entschieden, dass Ausstand nicht vor Ver-
  dem Verwaltungsratspräsidenten zu erfolgen.       antwortung schützt: Ein Verwaltungsratsmit-
  Im Anschluss daran muss dieser darüber be-        glied, das von schädigenden Umständen ei-
  finden, ob die Drittinteressen auch den ande-     nes Geschäfts für die Gesellschaft weiss, aber
  ren Mitgliedern offenzulegen sind. Als Massstab   nicht einschreitet, handelt treuwidrig, auch
  sollte gelten, dass immer dann, wenn das Dritt-   wenn es wegen eines Interessenkonflikts in
  interesse das Verhalten des betroffenen Mit-      den Ausstand getreten ist. Es ist jedoch unsi-
  glieds bei der Beratung und Beschlussfassung      cher, ob sich diese Rechtsprechung allgemein
  potenziell verändert, die anderen Mitglieder      auf Fälle übertragen lässt, in denen die Schä-
  über die Interessen zu informieren sind.          digung der Gesellschaft oder das Wissen des
                                                    betroffenen Verwaltungsratsmitglieds weni-
■■ Ausstand?                                        ger offensichtlich ist.
  In der Lehre weit verbreitet ist die Ansicht,
  dass das vom Interessenkonflikt betroffene        Wissensstand: Häufig sind gerade diejenigen
  Verwaltungsratsmitglied sowohl bei der Bera-      Personen, welche sich bezüglich eines konkret
  tung des fraglichen Geschäfts wie auch bei der    zu behandelnden Geschäfts in einem mög-
  darauffolgenden Beschlussfassung von sich         lichen Interessenkonflikt befinden, mit den
  aus in den Ausstand zu treten hat. Diese Mass-    Umständen dieses Geschäfts oder der infrage
  nahme sehen sowohl der Swiss Code of Best         stehenden Materie am besten vertraut und
  Practice als auch zahlreiche Organisationsre-     besitzen am meisten entscheidungsrelevante
  glemente vor. Der Ausstand hat indessen im        Hintergrundinformationen. Für die restlichen
  aktuellen Entwurf des neuen Aktienrechts kei-     Verwaltungsratsmitglieder (und auch die Akti-
  nen Eingang gefunden, obwohl dies ursprüng-       onäre) wäre es unbefriedigend, wenn gerade
  lich vorgesehen war. Das ist zu begrüssen,        diejenigen Mitglieder mit dem grössten Know-
  denn der Ausstand des betroffenen Verwal-         how aufgrund eines Ausstandes bei der Bera-
  tungsratsmitglieds ist aus folgenden Grün-        tung (und manchmal sogar bei der Beschluss-
  den meistens keine geeignete Massnahme zur        fassung) fehlten.
  Überwindung eines Interessenkonfliktes:
                                                   Der Ausstand ist jedoch beispielsweise dann
  Funktion des Verwaltungsrates als Organ der      angezeigt, wenn ein Verwaltungsratsmitglied
  kollektiven Entscheidung und der kollekti-       durch eine (gesetzliche oder vertragliche) Ver-
  ven Verantwortung: Für das einzelne Mitglied     traulichkeitsverpflichtung Dritten gegenüber
  leitet sich daraus die Pflicht ab, an den Ver-   nicht teilnehmen darf.
  waltungsratssitzungen teilzunehmen, seine
  Argumente einzubringen und seine Stimme Vorgehen des Verwaltungsrats als Gremium
  abzugeben (sog. Mitwirkungspflicht). Die Auf- Nachdem den übrigen Mitgliedern des Verwal-
  gaben des Verwaltungsrats sind grundsätz- tungsrats (potenziell) berührte Interessen bzw.
  lich durch den Verwaltungsrat im Kollektiv ein Interessenkonflikt offengelegt wurden, ist es
  zu erfüllen, und dieses Kollektiv lässt sich Teil deren Sorgfaltspflicht, der Situation mit ho-
  nicht gleichwertig durch ein Teilgremium er- her Wachsamkeit zu begegnen. Sofern ein Orga-
  setzen. Ein Verwaltungsratsmitglied, das bei nisationsreglement das Vorgehen bei Vorliegen
  einem bestimmten Geschäft auch Drittinte- eines Interessenkonflikts regelt, ist primär in Ein-
  ressen hat, soll sich durch einen Ausstand klang damit zu handeln. Sofern mit dem Orga-

                                                        schulthess manager handbuch 2018/2019   59
Corporate Governance

nisationsreglement vereinbar oder wenn keine               Entscheid kommt nur zustande, wenn beide
Regelung getroffen wurde, empfehlen wir dem                Entscheide das gleiche Ergebnis zeigen.
Verwaltungsrat grundsätzlich die folgende Vor-
gehensweise:                                               Ausschluss: Im Unterschied zur doppelten Be-
                                                           schlussfassung werden die betroffenen Mit-
■■ Beratung                                                glieder beim Ausschluss gänzlich unberück-
     Aus den bereits erläuterten Gründen (Verwal-          sichtigt gelassen und es kommt zu einer
     tungsrat als Organ der kollektiven Entschei-          Abstimmung der übrigen Mitglieder.
     dung und Wissensstand eines betroffenen
     Verwaltungsrats) sollte die Beratung grund-           Unseres Erachtens ist die doppelte Beschluss-
     sätzlich im Gesamtverwaltungsrat, das heisst          fassung dem Ausstand vorzuziehen, da sie si-
     inklusive des vom Interessenkonflikt betrof-          cherstellt, dass alle Mitglieder des Verwal-
     fenen Mitglieds stattfinden. Alternativ kann          tungsrates ihr Fachwissen und ihre Meinung
     es auch angebracht sein, über das gleiche Ge-         mit einbringen müssen und sich ihrer Verant-
     schäft zweimal zu beraten, und zwar einmal            wortung durch Ausstand in keinem Fall ent-
     mit und einmal ohne das betroffene Mitglied           ziehen können. Die Vorgehensvariante der
     (vgl. dazu auch unten zur doppelten Beschluss-        doppelten Beschlussfassung hat sich in der
     fassung). Ein Ausschluss von der Beratung             Praxis bewährt und in das Organisationsreg-
     sollte unseres Erachtens nur dann vorgenom-           lement diverser Gesellschaften Eingang ge-
     men werden (und ist vor dem Hintergrund ei-           funden.
     ner allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung ange-
     zeigt), wenn die Angelegenheit gegenüber dem          Selbstverständlich passt die doppelte Be-
     entsprechenden Mitglied vertraulich behan-            schlussfassung nicht immer, und es muss
     delt werden muss.                                     den Besonderheiten des jeweiligen Einzel-
                                                           falls angemessen Rechnung getragen werden.
■■ Beschlussfassung                                        Hat beispielsweise die Mehrheit des Verwal-
     Nachdem (idealerweise) im Gesamtgremium               tungsrats Eigeninteressen, welche denjeni-
     beraten wurde, gilt es in einem nächsten              gen der Gesellschaft diametral gegenüber-
     Schritt zu entscheiden, in welcher Form die           stehen, kann zumindest die Teilnahme bei
     Beschlussfassung stattfinden soll.                    der Beschlussfassung (im Sinne einer dop-
                                                           pelten Beschlussfassung) nicht zielführend
     Normale Beschlussfassung: Wird die Schwelle           sein, da die betroffenen Mitglieder den Ent-
     zur Offenlegung wie durch uns vorgeschlagen           scheid zugunsten ihrer Interessen verhin-
     tief angesetzt, kann es durchaus vorkommen,           dern könnten.
     dass Beschlüsse auf dem ordentlichen Weg
     gemäss Gesetz, Statuten und allfälligem Orga-      ■■ Zusätzliche risikominimierende Massnahmen
     nisationsreglement gefasst werden. Dies stets         Eine sorgfältige, korrekte Vorgehensweise des
     dann, wenn Eigen- bzw. Drittinteressen ledig-         Verwaltungsrats bei Vorliegen von Interessen-
     lich berührt werden, ein eigentlicher Konflikt        konflikten kann darüber hinaus je nach Situ-
     zu den Gesellschaftsinteressen aber ausge-            ation mit folgenden Massnahmen unterstützt
     schlossen werden kann.                                werden:

     Doppelte Beschlussfassung: Bei der doppelten Genehmigung durch die Generalversammlung:
     Beschlussfassung wird das gleiche Geschäft Obwohl umstritten, ob es aufgrund der unter-
     sowohl mit als auch ohne das betroffene Mit- schiedlichen Funktionen der Organe zweckmäs-
     glied oder die betroffenen Mitglieder (d.h. in sig und vom Gesetzgeber gewollt ist, ist eine Ge-
     einem Ausschuss) beschlossen. Ein gültiger nehmigung durch die Generalversammlung bei

60    schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance

Vorliegen von Interessenkonflikten möglich und
                                                             Muster für Organisationsreglement
unter Umständen durchaus sinnvoll. Ein Be-
schluss der Generalversammlung minimiert ins-
                                                        Bei Beratung und Beschlussfassung über Gegen-
besondere das Risiko potenzieller Verantwort-           stände, welche Interessen (eigene oder Drittinte-
lichkeitsklagen, da ein zustimmender Aktionär           ressen) eines Mitglieds des Verwaltungsrats spe-
grundsätzlich keine Klagelegitimation hat und           zifisch berühren (Alternative: «Bei Vorliegen eines
der nichtzustimmende Aktionär seine Verant-             Interessenkonflikts» [welcher im Organisations-
wortlichkeitsklage innert sechs Monaten einrei-         reglement definiert wird, vgl. unten]), trifft der
chen müsste (dies analog zu Art. 758 Abs. 2 und         Verwaltungsratspräsident im Einzelfall die ge-
811 OR).                                                eigneten Massnahmen. Die Mitglieder des Ver-
                                                        waltungsrats sind verpflichtet, den Verwaltungs-
Einhaltung von Drittkonditionen:                        ratspräsidenten über potenzielle und bestehende
                                                        Interessenkonflikte unverzüglich zu informieren
Daneben empfiehlt es sich, alle Geschäfte zu
                                                        und die Details des Interessenkonflikts offenzu-
Markt- bzw. Drittkondiktionen abzuschliessen (so-
                                                        legen. Sollte der Verwaltungsratspräsident selbst
fern ein Marktpreis eruiert werden kann) und dies       einen potenziellen oder tatsächlichen Interessen-
zu dokumentieren, was zusätzlich durch das Han-         konflikt haben, informiert er darüber die anderen
deln in Übereinstimmung mit externen Gutachten          Mitglieder des Verwaltungsrats, die im Gremium
unterstützt werden kann.                                (aber unter Ausschluss des Verwaltungsratsprä-
                                                        sidenten) über die geeigneten Massnahmen ent-
Exkurs: Organisation des Verwaltungsrats und            scheiden.
Regelung im Organisationsreglement                      In der Regel wird im Falle eines Interessenkon-
Die Organisation des Verwaltungsrats und damit          flikts eine doppelte Beratung und Beschlussfas-
einhergehend die Unternehmenskultur spielen             sung vorgesehen (bei welcher die Abstimmung
eine zentrale Rolle im angemessenen Umgang mit          einmal mit und einmal ohne das betreffende Mit-
Interessenkonflikten. Mitglieder sollen alle Tatsa-     glied durchgeführt wird und der Beschluss nur zu-
chen und Interessen, die auch nur potenziell be-        stande kommt, wenn die beiden Beschlüsse iden-
rührt sein können, ungeniert offenlegen können          tisch sind), oder das betreffende Mitglied des
und zugleich ein Interesse an einer Offenlegung         Verwaltungsrats tritt bei der Beschlussfassung
                                                        (nicht aber bei der Beratung) in den Ausstand.
haben.

Der Verwaltungsratspräsident muss diese «Kul-           Muster: Definition Interessenkonflikt
tur der Transparenz» vorleben und die Mitglieder
                                                        Jegliches persönliche Interesse oder das Inter­
entsprechend auf ihre Pflichten aufmerksam ma-          esse einer eng verbundenen Person oder Ge-
chen.                                                   sellschaft, welches ein Verwaltungsratsmitglied
                                                        in ­einer bestimmten Angelegenheit haben kann
Daneben empfiehlt es sich, den Umgang mit In-           und welches als Konflikt zu den Interessen der
teressenkonflikten im Organisationsreglement zu         Gesellschaft zu betrachten ist oder betrachtet
definieren. Die Regelung sollte nicht zu starr sein     werden kann.
(z.B. strikte immer den Ausstand vorsehen), damit
je nach konkreter Situation eine angemessene
Vorgehensweise gewählt werden kann. Das Mus-          Rechtsfolgen des mangelhaften Umgangs mit
ter für eine Regelung im Organisationsreglement       Interessenkonflikten
(vgl. Box) entspricht vom Ansatz her der Regelung     Wird ein Interessenkonflikt (oder unter Umstän-
im Entwurf des neuen Aktienrechts (dazu oben          den bereits eine Interessenberührung) nicht kor-
«Regelungen im Schweizer Recht»), geht aber da­       rekt offengelegt oder trotz Offenlegung nicht
rüber hinaus, indem es die Vorgehensweise kon-        korrekt behandelt, kann dies die folgenden
kreter ausgestaltet.                                  Rechtsfolgen nach sich ziehen:

                                                              schulthess manager handbuch 2018/2019       61
Corporate Governance

■■ Keine Anwendbarkeit der Business Judgement           nes behördlichen Auftrags oder eines Rechts-
     Rule                                               geschäfts damit betraut ist, das Vermögen ei-
     Gemäss der Business Judgement Rule haben sich      nes anderen zu verwalten und dabei bewirkt
     Gerichte bei der Beurteilung von Entscheiden       oder zulässt, dass der andere am Vermögen
     Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese auf ei-     geschädigt wird. Die Mitglieder des Verwal-
     ner angemessenen Informationsbasis beruhen         tungsrats fallen in den Anwendungsbereich
     und in einem einwandfreien Entscheidungspro-       dieser Norm. Erleidet eine Gesellschaft auf-
     zess ohne Interessenkonflikte zustande gekom-      grund des Abschlusses (bzw. Nichtabschlus-
     men sind. Wenn jedoch Interessekonflikte vor-      ses) eines Geschäfts einen Schaden und
     liegen oder mit diesen mangelhaft umgegangen       unterlag ein Mitglied des Verwaltungsrats ei-
     wurde, können Gerichte einen strengeren Be-        nem Interessenkonflikt, der nicht offengelegt
     urteilungsmassstab anwenden, was die Wahr-         oder nicht adäquat angegangen wurde, kann
     scheinlichkeit aktienrechtlicher Verantwortlich-   es sein, dass dies ausschlaggebend war für
     keit (dazu sogleich) erhöhen kann.                 den Eintritt des Vermögensschadens. Dies ist
                                                        etwa dann der Fall, wenn bei Kenntnis des
■■ Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder     Konflikts die Begründungen des betroffenen
     Der mangelhafte Umgang mit Interessenkon-          Mitglieds aller Voraussicht nach anders be-
     flikten kann sowohl beim betroffenen Ver-          urteilt und kein positiver Beschluss über das
     waltungsrat als auch bei den übrigen Ver-          schädigende Geschäft zustande gekommen
     waltungsratsmitgliedern zu aktienrechtlicher       wäre.
     Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) führen, weil
     dies eine Verletzung der Treue- bzw. Sorg-
     faltspflicht bedeuten kann; bei Vorliegen der
     weiteren Voraussetzungen (Schaden, Kausal-
     zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtver-
     letzung und Schädigung sowie Verschulden)
     kann damit eine Haftung resultieren.

■■ Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses
     Die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsrats-
     beschlusses bei fehlerhaftem Umgang mit In-
     teressenkonflikten wird in der Lehre nicht
     einheitlich beurteilt. Es wird insbesondere ar-
     gumentiert, dass das Handeln eines Verwal-
     tungsrats, der sich in einem Interessenkonflikt
     befindet, nicht durch sein Mandat oder seine
     Organvollmacht gedeckt ist, was zur Unver-
     bindlichkeit der Geschäfte führen kann. Die-
     ses Problem kann aber mittels Genehmigung
     durch die anderen Mitglieder des Verwal-
     tungsrats bzw. eines neben- oder übergeord-
     neten Organs, sprich durch die Generalver-
     sammlung, unter Umständen geheilt werden.

■■ Strafrechtliche Folgen
     Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht
     sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, ei-

62    schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance

Kernaussagen
■■ Interessenkonflikte werden im geltenden Akti-
   enrecht nicht direkt adressiert. Die Mitglieder
   des Verwaltungsrats sind aber aufgrund ihrer
   Sorgfaltspflicht gehalten, die Interessen der
   Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und
   die eigenen Interessen denjenigen der Gesell-
   schaft unterzuordnen.
■■ Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen
   unterschiedliche Interessen einen Entscheid
   beeinflussen. Von einem Konflikt ist dann
   auszugehen, wenn Eigen- bzw. andere zu wah-
   renden Interessen den Gesellschaftsinteres-
   sen entgegengesetzt sind und eine unbefan-
   gene Stimmabgabe gefährdet scheint.
■■ Die Schwelle zur Offenlegung von Interessen-
   konflikten ist tief anzusetzen.
■■ Ein von einem Interessenkonflikt betroffenes
   Verwaltungsratsmitglied sollte nicht pauschal
   von der Beratung und Beschlussfassung im
   Verwaltungsrat ausgeschlossen werden, son-
   dern es soll seine Argumente ebenfalls ein-
   bringen und Verantwortung für die Beschluss-
   fassung tragen müssen.

                                                     schulthess manager handbuch 2018/2019   63
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                                                                      aktueller Überblick zu den
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                                                                      und Ergänzungen
                                                                      Kernaussagen für die schnelle
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