Manager handbuch 2018 / 2019 - Bär & Karrer
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Inhalt Vorwort .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................... 7 Die Wirtschaft floriert – doch die Herausforderungen sind gross ........................................ 9 Prof. Dr. Rudolf Minsch Strategie und Führung Change Management – Veränderung in dynamischen Zeiten agil bewältigen ......................... 21 Dr. Marco Olavarria, Maren Borggräfe «Wandel gehört zum Selbstverständnis dieser Firma» ..................................................... 33 Interview mit Marco Gadola Rezepte und Anmerkungen zur Kunst der Kommunikation ................................................ 39 Dr. Mirjam Teitler, Peter Hartmeier Was Unternehmen beim Einkauf von Rechtsrat beachten müssen ....................................... 45 Dr. Bruno Mascello Corporate Governance Interessenkonflikte – wie hat sich ein Verwaltungsratsmitglied zu verhalten? . ..................... 55 Prof. Dr. Rolf Watter, Annina Hammer Management-Vergütungen in börsenkotierten Aktiengesellschaften . ................................. 65 Dr. Frank Gerhard Risiken im Organisationsreglement des Verwaltungsrats . ................................................ 73 Arlette Pfister Nonprofit Governance – Gutes besser tun . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 79 Prof. Dr. Georg von Schnurbein Compliance Compliance: Was heisst das konkret für die Unternehmensführung? ................................... 89 Dr. Christian Wind Compliance zwischen Überregulierung und Übervorsicht . ................................................ 95 Philipp Abegg Exportkontrolle und Digitalisierung durch Blockchain und Smart Contracts . ........................ 105 Prof. Dr. Andreas Furrer, Peter Henschel Schweizer Unternehmen im Lichte der europäischen Datenschutzgrundverordnung .............. 113 Claudia Keller schulthess manager handbuch 2018/2019 3
Inhalt Kartellrecht Leitplanken im B2B-Kontakt: So schützt man sich vor der WEKO ........................................ 121 Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, Dr. Felix Schraner Finanzierung und Aktien Aktuelle Alternativen zur klassischen Bankenfinanzierung . .............................................. 133 Anita Schläpfer, Fabio Elsener GAFI-Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Person . ................................................. 141 Phyllis Scholl, Prof. Dr. Rashid Bahar Steuern Schweizer Steuerrecht 2018: Unternehmenssteuerreform «reloaded» ................................ 149 Prof. Dr. Pascal Hinny Besteuerung der digitalen Wirtschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................... 155 Dr. Alberto Lissi, Oliver Jäggi Mitarbeiterbeteiligungspläne im Wandel der Zeit . . . . . . . . ................................................... 163 Dr. Natalie Peter Hausbesuche der unfreundlichen Art – Steuerfahndungen in der D-A-CH-Region . ................. 171 Daniel Holenstein Wirtschaftsdelikte Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen . ......................... 179 Daniel Bühr Geldwäscherei: Grundlagen, Risiken, Vorkehrungen . . . . . ................................................... 187 Dr. Omar Abo Youssef Versicherungen Der Umgang mit Unternehmensrisiken und ihre Versicherungsdeckung ............................... 199 Peter Haas, Barbara Klett Digitalisierung Die Entwicklung der Arbeit in Zeiten der Digitalisierung ................................................... 209 Prof. Michael Beckmann, Elisa Gerten «Weniger in Wettbewerb und mehr in Systemen denken» . ............................................... 219 Interview mit Dirk Sebald Legal Tech – vom Hype zur digitalen Transformation in der Rechtsberatung ......................... 225 Markus Hartung Blockchain und Initial Coin Offerings (ICOs) – eine neue Ära? ............................................. 231 Dr. Yves Mauchle 4 schulthess manager handbuch 2018/2019
Inhalt Personal Auswahl von Führungskräften in Zeiten von Transformation .............................................. 241 Doris Aebi Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung . ........................................ 249 Romina Carcagni Roesler Umgang mit Arbeitsunfähigkeit und Invalidität Arbeitnehmender ...................................... 257 Prof. Dr. Thomas Gächter, Petra Koller Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden? ........................... 267 Prof. Dr. Roger Rudolph, Dr. Anina Kuoni Weiterbildung für Führungskräfte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 275 Beratungsunternehmen im Profil.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 287 Verzeichnis Beratungsunternehmen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 303 Autorenverzeichnis.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................... 305 schulthess manager handbuch 2018/2019 5
Corporate Governance Interessenkonflikte – wie hat sich ein Verwaltungsratsmitglied zu verhalten? des Verwaltungsratsmitglied ausschliesslich im Prof. Dr. iur. Rolf Watter Interesse der Gesellschaft zu erfolgen hat. Insbe- Bär & Karrer AG sondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rolf Watter betreut primär im Rahmen der Entscheidfindung Drittinteressen M&A-Transaktionen und ist im Vordergrund stehen und dies zu einem Scha- zudem auf Corporate-Gover- den auf Seiten der Gesellschaft führt. Es ist da- nance-Fragen spezialisiert. Er ist Verwaltungsratspräsi- her wichtig, dass Interessenkonflikte thematisiert, dent der PostFinance und der analysiert und adressiert werden. Ceva Logistics sowie Verwal- tungsratsmitglied bei Aryzta Doch was genau ist ein Interessenkonflikt und ist und AP Alternative Portfo- überhaupt eine allgemeingültige Definition mög- lio. Frühere Verwaltungsratsmandate in Publikumsge- sellschaften umfassen Nobel Biocare, Zurich Insurance lich? Wie muss ein Verwaltungsratsmitglied vor- Group, Syngenta, Centerpulse und Forbo. Zudem ist er gehen, wenn es sich in einem Interessenkonflikt Mitglied im Regulatory Board der Schweizer Börse SIX. befindet und was hat der Verwaltungsrat als Gre- mium und insbesondere der Verwaltungsratsprä- MLaw Annina Hammer sident (die männliche Form umfasst hiernach je- Bär & Karrer AG weils auch die weibliche Form) vorzukehren? Der Annina Hammer berät Klienten vorwiegend in den Bereichen vorliegende Beitrag spricht diese und weitere Fra- M&A- und Kapitalmarkttrans- gen an, die sich im Zusammenhang mit Interes- aktionen, Corporate Gover- senkonflikten im Verwaltungsrat stellen können. nance, Finanzierungen sowie im allgemeinen Gesellschafts- Regelungen im Schweizer Recht recht. Aktienrecht Der Umgang mit Interessenkonflikten im Verwal- S. 292 tungsrat wird im geltenden Aktienrecht nur in- direkt geregelt. Aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 717 Schweizer Obligationen- recht, OR), gemäss welcher die Mitglieder des Ver- Interessenkonflikte gibt es in der Wirtschaft, der waltungsrats die Interessen der Gesellschaft in Politik und im Privatleben. In den Medien ist der guten Treuen wahren müssen, lässt sich ableiten, Begriff des Interessenskonflikts negativ konno- dass der Verwaltungsrat seine Interessen denjeni- tiert und oft wird er so verstanden, dass derjenige, gen der Gesellschaft unterordnen und Interessen- der einen Interessenkonflikt hat, sich in einer Sa- konflikte vermeiden muss. Der Entwurf des neuen che weder äussern noch gar Entscheide fällen darf. Aktienrechts enthält zudem einen neuen Art. 717a gemäss welchem (i) die Mitglieder des Verwal- Ein Interessenkonflikt kann tatsächlich die unver- tungsrats und der Geschäftsleitung den Verwal- fälschte Willensbildung gefährden, welche für je- tungsrat unverzüglich und vollständig über Inter schulthess manager handbuch 2018/2019 55
Corporate Governance essenkonflikte zu informieren haben und (ii) der lich diejenigen der Gesellschaft. Ein Interessen- Verwaltungsrat die Massnahmen ergreifen soll, konflikt liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft Mitglied eine Entscheidung zu treffen hat, bei nötig sind. Eine Definition des Interessenkonflikts welcher diese Fremdinteressen in einem Konflikt fehlt indessen auch in diesem Entwurf. zu eigenen oder anderen, ihm zur Wahrung über- tragenen Interessen (gemeinsam nachfolgend die Übernahmerechtliche Bestimmungen sogenannten Drittinteressen) stehen beziehungs- Die Übernahmeverordnung (UEV) erwähnt den In- weise diesen entgegengesetzt sind und eine un- teressenkonflikt explizit und bestimmt, dass der befangene Stimmabgabe gefährdet oder gar un- Bericht des Verwaltungsrats einer Zielgesellschaft wahrscheinlich scheint. Der Konflikt kann dabei auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern einerseits auf einer wirklichen Rechtspflichtenkol- des Verwaltungsrats hinzuweisen hat und Re- lision des Verwaltungsratsmitglieds beruhen, an- chenschaft über die zur Vermeidung von Nachtei- dererseits aber auch darauf zurückzuführen sein, len für Angebotsempfänger getroffenen Massnah- dass den Interessen der Gesellschaft andere wirt- men abgeben muss. schaftliche Drittinteressen oder moralische Ver- pflichtungen gegenüberstehen, die das Verwal- Swiss Code of Best Practice for Corporate tungsratsmitglied fördern möchte oder sollte. Governance Der Swiss Code of Best Practice der economie- Es gibt aber auch Situationen, in denen zwar un- suisse, dessen Empfehlungen sich primär an terschiedliche Interessen bestehen, diese aber die Schweizer Publikumsgesellschaften richten, keinen Konflikt auslösen (sogenannte Interes- schreibt zudem im Falle von Interessenkonflikten senberührung). In der Praxis dürften diese Si- von Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Ge- tuationen häufiger als eigentliche Konflikte sein. schäftsleitung eine Offenlegungs- und Ausstands- Von einer Interessenberührung wird dann aus- pflicht für die Betroffenen vor. gegangen, wenn dem potenziellen Vorteil des Verwaltungsratsmitglieds (oder einer naheste- Organisationsreglement henden Person) bei der Verfolgung der Drittinte- Gesellschaften können den Umgang mit Interes- ressen keine unmittelbare Beeinträchtigung der senkonflikten im Organisationsreglement defi- Gesellschaftsinteressen gegenübersteht. Das ist nieren und oftmals enthalten diese Reglemente insbesondere dann der Fall, wenn weder wirt- entsprechende Bestimmungen. Dabei finden sich schaftliche Drittinteressen noch rechtliche oder praktisch immer eine Pflicht, den Verwaltungs- moralische Verpflichtungen durch die Verfol- ratspräsidenten zu informieren, und eine Aus- gung der Gesellschaftsinteressen betroffen sind. standspflicht oder zumindest ein Recht des Ver- waltungsrats, einen Ausstand zu erzwingen. Daneben kann es auch vorkommen, dass die auf- tretenden Interessen gleichgerichtet sind und die Was ist ein Interessenkonflikt? Verfolgung der Drittinteressen zugleich im Inter- Definition esse der Gesellschaft ist. Die genannten Regelwerke (d.h. Aktienrecht, Über- nahmerecht und Swiss Code of Best Practice) de- Dies vorangestellt, werden nachfolgend alltägli- finieren den Begriff des Interessenkonflikts nicht. che Fallgruppen und Situationen dargestellt, bei Unter Interesse (von lat.: inter «zwischen, in- welchen unterschiedliche Interessen auftreten mitten» und esse «sein») versteht man die Auf- können: merksamkeit oder Anteilnahme, die eine Person für eine Sache oder für eine andere Person ein- Fallgruppen nimmt. Mitglieder des Verwaltungsrats haben in ■■ Vertragsabschluss mit Mitglied des Verwal- ihrer Funktion Fremdinteressen zu wahren, näm- tungsrats als Gegenpartei (Selbstkontrahieren) 56 schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance In diesen Konstellationen tritt ein Mitglied des aber nur dann führen, wenn die Beteiligung Verwaltungsrats der Gesellschaft als Gegen- auf dieser Gegenseite substanziell ist. Das ist partei auf. Als Beispiel sei der Abschluss eines etwa dann der Fall, wenn die Beteiligung so Mietvertrags für die Gesellschaft genannt, bei hoch ist, dass ein Vorteil aufseiten jener Ge- dem ein Verwaltungsratsmitglied Eigentümer sellschaft dem betroffenen Mitglied des Ver- der Liegenschaft und Vermieter ist. Die Gesell- waltungsrats ein Interesse verschafft, diese schaft (Fremdinteresse) wird in dieser Situation Gesellschaft zu bevorzugen – das wird in aller an einem möglichst tiefen, das Verwaltungs- Regel voraussetzen, dass die Beteiligung min- ratsmitglied hingegen an einem möglichst ho- destens 5% beträgt. Ist dem nicht so, ist von hen Mietzins interessiert sein. Die Interessen einer Interessenberührung auszugehen. stehen sich folglich diametral entgegen und ein Interessenkonflikt ist klar zu bejahen. ■■ Vertragliche Pflicht zur Wahrung von Interes- sen Dritter im Allgemeinen Eine analoge Situation liegt beim Abschluss ei- Das Verwaltungsratsmitglied steht in dieser nes Auftrags- bzw. Mandatsvertrags mit einem Konstellation in einer vertraglichen Beziehung Verwaltungsratsmitglied vor: Auch hier wird zu einer Drittpartei – etwa als Arbeitnehmer (für das Verwaltungsratsmitglied primär seine In- Mehrfachmandate siehe sogleich) –, welche es teressen, z.B. an einer hohen Honorierung ihm erschwert oder gar verunmöglicht, die In- oder einer sehr weitgehenden Freistellung teressen der Gesellschaft unvoreingenommen von einer Haftung im Auge haben, weshalb ein zu wahren. Problematisch ist dies insbeson- Konflikt vorliegt bzw. wahrscheinlich ist. dere dann, wenn es sich bei der Drittpartei um einen Konkurrenten oder eine Vertragsgegen- ■■ Verwaltungsratsentscheid mit Auswirkungen partei handelt. In beiden Situationen kann das auf ein Mitglied des Verwaltungsrats betroffene Mitglied nicht glaubwürdig strate- Ein Entscheid, der vordergründig die Gesell- gische Entscheide treffen oder Verhandlungen schaft betrifft, kann unter Umständen direkte führen, da dies gleichzeitig eine Verletzung der Auswirkungen auf ein Verwaltungsratsmitglied Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin respek- haben. So etwa, wenn über eine interne Un- tive Gesellschaft bedeuten könnte. Ein Interes- tersuchung entschieden wird, bei der es um senkonflikt ist zu bejahen. Sachverhalte geht, die zu einer Verantwort- lichkeit einzelner Mitglieder führen könnten. Es kommt aber letztlich auf die konkrete Situa- tion an, denn eine vertragliche Pflicht zu einer Analoges gilt für Verfahren, welche die Gesell- Drittpartei begründet per se weder eine Inter schaft anstrengt: Birgt ein positiver Ausgang essenberührung noch einen Konflikt. Ist bei- die Gefahr eines Nachteils für das betroffene spielsweise das Verwaltungsratsmitglied auch Mitglied, ist von einem Konflikt auszugehen. Partner in einer Anwaltskanzlei, liegt betref- Sind die Auswirkungen des Ausgangs aber un- fend Mandatserteilung an diese Kanzlei wohl gewiss, liegt – je nach infrage stehenden Inte- ein Konflikt vor, nicht aber beim Erteilen von ressen – ein Konflikt oder eine Berührung vor. spezifischen Instruktionen im Rahmen des be- reits erteilten Mandats. ■■ Geschäfte mit einer Gesellschaft, an welcher ein Verwaltungsratsmitglied eine Beteiligung hält ■■ Mehrfachmandate im Besonderen In dieser Fallgruppe hält das Verwaltungsrats- Die Einsitznahme einer Person in verschiedene mitglied auch Aktien an der Gegenpartei eines Verwaltungsräte ist recht häufig und hat für alle Vertrages und würde damit von Bedingun- involvierten Gesellschaften den Vorteil, dass er- gen profitieren, die für diese Seite vorteilhaft wünschte Erfahrungen vertieft und Kompeten- sind. Zu einem Konflikt kann diese Situation zen gestärkt werden. Es gibt im Schweizer Recht schulthess manager handbuch 2018/2019 57
Corporate Governance keine Regelung, die die Anzahl Verwaltungsrats- neralversammlung), auf die hier nur am Rande mandate begrenzt, die eine Person innehaben eingegangen wird. kann. Die Verordnung gegen übermässige Ver- gütungen (VegüV) bestimmt nur, dass die Sta- Vorgehen des betroffenen tuten kotierter Gesellschaften die Anzahl er- Verwaltungsratsmitglieds laubter externer Mandate zwingend festhalten ■■ Offenlegung müssen. Eine Beschränkung ergibt sich zudem Die Offenlegung ist unseres Erachtens das aus der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht. zentrale Element zum richtigen Umgang mit Interessenkonflikten. Nur durch eine aktive Das Innehaben von mehreren Mandaten Offenlegung und die damit einhergehende führt – wie die vertragliche Pflicht zur Wah- Schaffung von Transparenz wird den anderen rung Interessen Dritter – nicht automatisch Verwaltungsratsmitgliedern ermöglicht, das zu einem Interessenkonflikt oder einer Inter- Verhalten des betroffenen Verwaltungsrats- essenberührung. Ein Konflikt liegt aber stets mitglieds richtig zu beurteilen. Es ist weder die dann vor, wenn sich die Unternehmen konkur- Aufgabe des Verwaltungsratspräsidenten noch renzieren. Im Einzelfall kann aber auch eine der anderen Verwaltungsratsmitglieder, Inter- blosse Interessenberührung vorliegen, etwa essenlagen der anderen Mitglieder zu erfor- wenn zwischen beiden Unternehmen eine Ver- schen oder zu antizipieren. tragsbeziehung entstehen soll, die von beiden Verwaltungsräten zu genehmigen ist. Die Schwelle zur Offenlegung von Eigen- bzw. Fremdinteressen ist daher tief anzusetzen; le- ■■ Interessen nahestehender Personen diglich in Situationen, in denen ein Konflikt Die Interessen nahestehender Personen können den anderen Mitgliedern unbestrittenermas- auch dann einen Einfluss haben, wenn der Ver- sen bereits bekannt ist, muss dieser nicht noch waltungsrat nicht vertraglich (oder gesetzlich) explizit offengelegt werden (z.B. beim Ver- zu deren Wahrung verpflichtet ist. Zu denken ist tragsabschluss mit einem Verwaltungsratsmit- etwa an die Mandatierung einer Anwaltskanzlei, glied als Gegenpartei). Genauso sollten sowohl bei der der Ehegatte eines Verwaltungsratsmit- Interessenkonflikte als auch Interessenberüh- glieds tätig ist oder an ein Kaufgeschäft von ei- rungen kommuniziert werden, und zwar bevor ner gewissen Tragweite mit einem Geschwister die Beratung in der Sache eingesetzt hat. Dies oder engen Freund als Gegenpartei. Solche Si- insbesondere vor dem Hintergrund, dass die tuationen berühren beim betroffenen Mitglied Begriffe, wie bereits erwähnt, nicht klar vonei- in aller Regel ideelle, manchmal auch materielle nander abgegrenzt werden können und es bei Interessen. Ob ein Konflikt vorliegt, bei dem an- der Beurteilung immer auch auf das subjektive zunehmen ist, das Mitglied gewichte die Interes- Empfinden der jeweiligen Personen ankommt. sen der nahestehenden Person höher als dieje- nigen der Gesellschaft kann nicht generell gesagt Eine weitreichende Offenlegung hat noch werden – es kommt letztlich auf den Einzelfall an. keine Konsequenzen für die Beratung und Be- schlussfassung. Sie schafft nur Transparenz Ein (potenzieller) Interessenkonflikt liegt vor. als wesentliches Element einer funktionieren- Was nun? den Unternehmenskultur. Die nachfolgenden Ausführungen und Empfehlun- gen sind auf Verwaltungsräte anwendbar, die sich Sofern bekannt, sollten darüber hinaus all- aus mehreren Mitgliedern zusammensetzen. Bei fällig berührte oder entgegenstehende Inter- einem Ein-Mann-Verwaltungsrat stellen sich an- essen bereits vor Annahme eines Mandats of- dere Fragen (Vertretungsmacht vs. Vertretungs- fengelegt werden, damit sich die Aktionäre bei befugnis; Genehmigungsmöglichkeit durch Ge- der Wahl bewusst sind, dass sie eine Person 58 schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance mandatieren, die auch Interessen wahrzuneh- nicht seiner Verantwortung entziehen kön- men hat, die der eigenen Gesellschaft poten- nen. In einem Fall offensichtlicher Schädi- ziell zuwiderlaufen könnten. gung der Gesellschaft durch ein Scheinge- schäft wurde vom Bundesgericht allerdings Die Offenlegung hat dabei primär gegenüber entschieden, dass Ausstand nicht vor Ver- dem Verwaltungsratspräsidenten zu erfolgen. antwortung schützt: Ein Verwaltungsratsmit- Im Anschluss daran muss dieser darüber be- glied, das von schädigenden Umständen ei- finden, ob die Drittinteressen auch den ande- nes Geschäfts für die Gesellschaft weiss, aber ren Mitgliedern offenzulegen sind. Als Massstab nicht einschreitet, handelt treuwidrig, auch sollte gelten, dass immer dann, wenn das Dritt- wenn es wegen eines Interessenkonflikts in interesse das Verhalten des betroffenen Mit- den Ausstand getreten ist. Es ist jedoch unsi- glieds bei der Beratung und Beschlussfassung cher, ob sich diese Rechtsprechung allgemein potenziell verändert, die anderen Mitglieder auf Fälle übertragen lässt, in denen die Schä- über die Interessen zu informieren sind. digung der Gesellschaft oder das Wissen des betroffenen Verwaltungsratsmitglieds weni- ■■ Ausstand? ger offensichtlich ist. In der Lehre weit verbreitet ist die Ansicht, dass das vom Interessenkonflikt betroffene Wissensstand: Häufig sind gerade diejenigen Verwaltungsratsmitglied sowohl bei der Bera- Personen, welche sich bezüglich eines konkret tung des fraglichen Geschäfts wie auch bei der zu behandelnden Geschäfts in einem mög- darauffolgenden Beschlussfassung von sich lichen Interessenkonflikt befinden, mit den aus in den Ausstand zu treten hat. Diese Mass- Umständen dieses Geschäfts oder der infrage nahme sehen sowohl der Swiss Code of Best stehenden Materie am besten vertraut und Practice als auch zahlreiche Organisationsre- besitzen am meisten entscheidungsrelevante glemente vor. Der Ausstand hat indessen im Hintergrundinformationen. Für die restlichen aktuellen Entwurf des neuen Aktienrechts kei- Verwaltungsratsmitglieder (und auch die Akti- nen Eingang gefunden, obwohl dies ursprüng- onäre) wäre es unbefriedigend, wenn gerade lich vorgesehen war. Das ist zu begrüssen, diejenigen Mitglieder mit dem grössten Know- denn der Ausstand des betroffenen Verwal- how aufgrund eines Ausstandes bei der Bera- tungsratsmitglieds ist aus folgenden Grün- tung (und manchmal sogar bei der Beschluss- den meistens keine geeignete Massnahme zur fassung) fehlten. Überwindung eines Interessenkonfliktes: Der Ausstand ist jedoch beispielsweise dann Funktion des Verwaltungsrates als Organ der angezeigt, wenn ein Verwaltungsratsmitglied kollektiven Entscheidung und der kollekti- durch eine (gesetzliche oder vertragliche) Ver- ven Verantwortung: Für das einzelne Mitglied traulichkeitsverpflichtung Dritten gegenüber leitet sich daraus die Pflicht ab, an den Ver- nicht teilnehmen darf. waltungsratssitzungen teilzunehmen, seine Argumente einzubringen und seine Stimme Vorgehen des Verwaltungsrats als Gremium abzugeben (sog. Mitwirkungspflicht). Die Auf- Nachdem den übrigen Mitgliedern des Verwal- gaben des Verwaltungsrats sind grundsätz- tungsrats (potenziell) berührte Interessen bzw. lich durch den Verwaltungsrat im Kollektiv ein Interessenkonflikt offengelegt wurden, ist es zu erfüllen, und dieses Kollektiv lässt sich Teil deren Sorgfaltspflicht, der Situation mit ho- nicht gleichwertig durch ein Teilgremium er- her Wachsamkeit zu begegnen. Sofern ein Orga- setzen. Ein Verwaltungsratsmitglied, das bei nisationsreglement das Vorgehen bei Vorliegen einem bestimmten Geschäft auch Drittinte- eines Interessenkonflikts regelt, ist primär in Ein- ressen hat, soll sich durch einen Ausstand klang damit zu handeln. Sofern mit dem Orga- schulthess manager handbuch 2018/2019 59
Corporate Governance nisationsreglement vereinbar oder wenn keine Entscheid kommt nur zustande, wenn beide Regelung getroffen wurde, empfehlen wir dem Entscheide das gleiche Ergebnis zeigen. Verwaltungsrat grundsätzlich die folgende Vor- gehensweise: Ausschluss: Im Unterschied zur doppelten Be- schlussfassung werden die betroffenen Mit- ■■ Beratung glieder beim Ausschluss gänzlich unberück- Aus den bereits erläuterten Gründen (Verwal- sichtigt gelassen und es kommt zu einer tungsrat als Organ der kollektiven Entschei- Abstimmung der übrigen Mitglieder. dung und Wissensstand eines betroffenen Verwaltungsrats) sollte die Beratung grund- Unseres Erachtens ist die doppelte Beschluss- sätzlich im Gesamtverwaltungsrat, das heisst fassung dem Ausstand vorzuziehen, da sie si- inklusive des vom Interessenkonflikt betrof- cherstellt, dass alle Mitglieder des Verwal- fenen Mitglieds stattfinden. Alternativ kann tungsrates ihr Fachwissen und ihre Meinung es auch angebracht sein, über das gleiche Ge- mit einbringen müssen und sich ihrer Verant- schäft zweimal zu beraten, und zwar einmal wortung durch Ausstand in keinem Fall ent- mit und einmal ohne das betroffene Mitglied ziehen können. Die Vorgehensvariante der (vgl. dazu auch unten zur doppelten Beschluss- doppelten Beschlussfassung hat sich in der fassung). Ein Ausschluss von der Beratung Praxis bewährt und in das Organisationsreg- sollte unseres Erachtens nur dann vorgenom- lement diverser Gesellschaften Eingang ge- men werden (und ist vor dem Hintergrund ei- funden. ner allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung ange- zeigt), wenn die Angelegenheit gegenüber dem Selbstverständlich passt die doppelte Be- entsprechenden Mitglied vertraulich behan- schlussfassung nicht immer, und es muss delt werden muss. den Besonderheiten des jeweiligen Einzel- falls angemessen Rechnung getragen werden. ■■ Beschlussfassung Hat beispielsweise die Mehrheit des Verwal- Nachdem (idealerweise) im Gesamtgremium tungsrats Eigeninteressen, welche denjeni- beraten wurde, gilt es in einem nächsten gen der Gesellschaft diametral gegenüber- Schritt zu entscheiden, in welcher Form die stehen, kann zumindest die Teilnahme bei Beschlussfassung stattfinden soll. der Beschlussfassung (im Sinne einer dop- pelten Beschlussfassung) nicht zielführend Normale Beschlussfassung: Wird die Schwelle sein, da die betroffenen Mitglieder den Ent- zur Offenlegung wie durch uns vorgeschlagen scheid zugunsten ihrer Interessen verhin- tief angesetzt, kann es durchaus vorkommen, dern könnten. dass Beschlüsse auf dem ordentlichen Weg gemäss Gesetz, Statuten und allfälligem Orga- ■■ Zusätzliche risikominimierende Massnahmen nisationsreglement gefasst werden. Dies stets Eine sorgfältige, korrekte Vorgehensweise des dann, wenn Eigen- bzw. Drittinteressen ledig- Verwaltungsrats bei Vorliegen von Interessen- lich berührt werden, ein eigentlicher Konflikt konflikten kann darüber hinaus je nach Situ- zu den Gesellschaftsinteressen aber ausge- ation mit folgenden Massnahmen unterstützt schlossen werden kann. werden: Doppelte Beschlussfassung: Bei der doppelten Genehmigung durch die Generalversammlung: Beschlussfassung wird das gleiche Geschäft Obwohl umstritten, ob es aufgrund der unter- sowohl mit als auch ohne das betroffene Mit- schiedlichen Funktionen der Organe zweckmäs- glied oder die betroffenen Mitglieder (d.h. in sig und vom Gesetzgeber gewollt ist, ist eine Ge- einem Ausschuss) beschlossen. Ein gültiger nehmigung durch die Generalversammlung bei 60 schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance Vorliegen von Interessenkonflikten möglich und Muster für Organisationsreglement unter Umständen durchaus sinnvoll. Ein Be- schluss der Generalversammlung minimiert ins- Bei Beratung und Beschlussfassung über Gegen- besondere das Risiko potenzieller Verantwort- stände, welche Interessen (eigene oder Drittinte- lichkeitsklagen, da ein zustimmender Aktionär ressen) eines Mitglieds des Verwaltungsrats spe- grundsätzlich keine Klagelegitimation hat und zifisch berühren (Alternative: «Bei Vorliegen eines der nichtzustimmende Aktionär seine Verant- Interessenkonflikts» [welcher im Organisations- wortlichkeitsklage innert sechs Monaten einrei- reglement definiert wird, vgl. unten]), trifft der chen müsste (dies analog zu Art. 758 Abs. 2 und Verwaltungsratspräsident im Einzelfall die ge- 811 OR). eigneten Massnahmen. Die Mitglieder des Ver- waltungsrats sind verpflichtet, den Verwaltungs- Einhaltung von Drittkonditionen: ratspräsidenten über potenzielle und bestehende Interessenkonflikte unverzüglich zu informieren Daneben empfiehlt es sich, alle Geschäfte zu und die Details des Interessenkonflikts offenzu- Markt- bzw. Drittkondiktionen abzuschliessen (so- legen. Sollte der Verwaltungsratspräsident selbst fern ein Marktpreis eruiert werden kann) und dies einen potenziellen oder tatsächlichen Interessen- zu dokumentieren, was zusätzlich durch das Han- konflikt haben, informiert er darüber die anderen deln in Übereinstimmung mit externen Gutachten Mitglieder des Verwaltungsrats, die im Gremium unterstützt werden kann. (aber unter Ausschluss des Verwaltungsratsprä- sidenten) über die geeigneten Massnahmen ent- Exkurs: Organisation des Verwaltungsrats und scheiden. Regelung im Organisationsreglement In der Regel wird im Falle eines Interessenkon- Die Organisation des Verwaltungsrats und damit flikts eine doppelte Beratung und Beschlussfas- einhergehend die Unternehmenskultur spielen sung vorgesehen (bei welcher die Abstimmung eine zentrale Rolle im angemessenen Umgang mit einmal mit und einmal ohne das betreffende Mit- Interessenkonflikten. Mitglieder sollen alle Tatsa- glied durchgeführt wird und der Beschluss nur zu- chen und Interessen, die auch nur potenziell be- stande kommt, wenn die beiden Beschlüsse iden- rührt sein können, ungeniert offenlegen können tisch sind), oder das betreffende Mitglied des und zugleich ein Interesse an einer Offenlegung Verwaltungsrats tritt bei der Beschlussfassung (nicht aber bei der Beratung) in den Ausstand. haben. Der Verwaltungsratspräsident muss diese «Kul- Muster: Definition Interessenkonflikt tur der Transparenz» vorleben und die Mitglieder Jegliches persönliche Interesse oder das Inter entsprechend auf ihre Pflichten aufmerksam ma- esse einer eng verbundenen Person oder Ge- chen. sellschaft, welches ein Verwaltungsratsmitglied in einer bestimmten Angelegenheit haben kann Daneben empfiehlt es sich, den Umgang mit In- und welches als Konflikt zu den Interessen der teressenkonflikten im Organisationsreglement zu Gesellschaft zu betrachten ist oder betrachtet definieren. Die Regelung sollte nicht zu starr sein werden kann. (z.B. strikte immer den Ausstand vorsehen), damit je nach konkreter Situation eine angemessene Vorgehensweise gewählt werden kann. Das Mus- Rechtsfolgen des mangelhaften Umgangs mit ter für eine Regelung im Organisationsreglement Interessenkonflikten (vgl. Box) entspricht vom Ansatz her der Regelung Wird ein Interessenkonflikt (oder unter Umstän- im Entwurf des neuen Aktienrechts (dazu oben den bereits eine Interessenberührung) nicht kor- «Regelungen im Schweizer Recht»), geht aber da rekt offengelegt oder trotz Offenlegung nicht rüber hinaus, indem es die Vorgehensweise kon- korrekt behandelt, kann dies die folgenden kreter ausgestaltet. Rechtsfolgen nach sich ziehen: schulthess manager handbuch 2018/2019 61
Corporate Governance ■■ Keine Anwendbarkeit der Business Judgement nes behördlichen Auftrags oder eines Rechts- Rule geschäfts damit betraut ist, das Vermögen ei- Gemäss der Business Judgement Rule haben sich nes anderen zu verwalten und dabei bewirkt Gerichte bei der Beurteilung von Entscheiden oder zulässt, dass der andere am Vermögen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese auf ei- geschädigt wird. Die Mitglieder des Verwal- ner angemessenen Informationsbasis beruhen tungsrats fallen in den Anwendungsbereich und in einem einwandfreien Entscheidungspro- dieser Norm. Erleidet eine Gesellschaft auf- zess ohne Interessenkonflikte zustande gekom- grund des Abschlusses (bzw. Nichtabschlus- men sind. Wenn jedoch Interessekonflikte vor- ses) eines Geschäfts einen Schaden und liegen oder mit diesen mangelhaft umgegangen unterlag ein Mitglied des Verwaltungsrats ei- wurde, können Gerichte einen strengeren Be- nem Interessenkonflikt, der nicht offengelegt urteilungsmassstab anwenden, was die Wahr- oder nicht adäquat angegangen wurde, kann scheinlichkeit aktienrechtlicher Verantwortlich- es sein, dass dies ausschlaggebend war für keit (dazu sogleich) erhöhen kann. den Eintritt des Vermögensschadens. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei Kenntnis des ■■ Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder Konflikts die Begründungen des betroffenen Der mangelhafte Umgang mit Interessenkon- Mitglieds aller Voraussicht nach anders be- flikten kann sowohl beim betroffenen Ver- urteilt und kein positiver Beschluss über das waltungsrat als auch bei den übrigen Ver- schädigende Geschäft zustande gekommen waltungsratsmitgliedern zu aktienrechtlicher wäre. Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) führen, weil dies eine Verletzung der Treue- bzw. Sorg- faltspflicht bedeuten kann; bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Schaden, Kausal- zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtver- letzung und Schädigung sowie Verschulden) kann damit eine Haftung resultieren. ■■ Nichtigkeit des Verwaltungsratsbeschlusses Die Frage der Nichtigkeit des Verwaltungsrats- beschlusses bei fehlerhaftem Umgang mit In- teressenkonflikten wird in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Es wird insbesondere ar- gumentiert, dass das Handeln eines Verwal- tungsrats, der sich in einem Interessenkonflikt befindet, nicht durch sein Mandat oder seine Organvollmacht gedeckt ist, was zur Unver- bindlichkeit der Geschäfte führen kann. Die- ses Problem kann aber mittels Genehmigung durch die anderen Mitglieder des Verwal- tungsrats bzw. eines neben- oder übergeord- neten Organs, sprich durch die Generalver- sammlung, unter Umständen geheilt werden. ■■ Strafrechtliche Folgen Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, ei- 62 schulthess manager handbuch 2018/2019
Corporate Governance Kernaussagen ■■ Interessenkonflikte werden im geltenden Akti- enrecht nicht direkt adressiert. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind aber aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht gehalten, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren und die eigenen Interessen denjenigen der Gesell- schaft unterzuordnen. ■■ Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen unterschiedliche Interessen einen Entscheid beeinflussen. Von einem Konflikt ist dann auszugehen, wenn Eigen- bzw. andere zu wah- renden Interessen den Gesellschaftsinteres- sen entgegengesetzt sind und eine unbefan- gene Stimmabgabe gefährdet scheint. ■■ Die Schwelle zur Offenlegung von Interessen- konflikten ist tief anzusetzen. ■■ Ein von einem Interessenkonflikt betroffenes Verwaltungsratsmitglied sollte nicht pauschal von der Beratung und Beschlussfassung im Verwaltungsrat ausgeschlossen werden, son- dern es soll seine Argumente ebenfalls ein- bringen und Verantwortung für die Beschluss- fassung tragen müssen. schulthess manager handbuch 2018/2019 63
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