Informationen für unsere Kunden und Partner in der Hotellerie in Österreich zu COVID-19 und Versicherungsdeckung

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Informationen für unsere Kunden und Partner in der Hotellerie in Österreich zu COVID-19 und Versicherungsdeckung
Informationen für unsere Kunden und Partner
in der Hotellerie in Österreich
zu COVID-19 und Versicherungsdeckung
Stand: 15.01.2021

Stornodeckung auch bei COVID-19-Erkrankung trotz Pandemiestatus
COVID-19 wird nach wie vor als Epidemie oder Pandemie eingestuft (vgl. WHO, Österreichische
Gesundheitsbehörden).
Für alle gebuchten und bei uns versicherten Hotelaufenthalte bzw. alle aufrechten Versicherungsverträge und
Neuabschlüsse, die bis auf weiteres bei uns vorgenommen werden, wenden wir den in unseren Bedingungen
enthaltenen Pandemie-Ausschluss für Storno- und Reiseabbruchfälle nicht ein.

Insoweit gewähren wir Deckung für den Fall, dass Sie als versicherter Kunde die Reise nicht antreten können oder
abbrechen müssen,
    •    weil Sie an COVID-19 Symptomen erkranken,
    •    weil bei Ihnen erhöhte Temperatur gemessen wird, auch wenn ein späteres Testergebnis negativ ist,
    •    weil Sie auf COVID-19 positiv getestet wurden, ohne Symptome zu zeigen,
    •    weil ein naher Angehöriger (*) oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person an COVID-19
         erkrankt und Ihre dringende Anwesenheit erforderlich ist,
    •    weil ein naher Angehöriger (*) im gemeinsamen Haushalt an COVID-19 erkrankt und Sie sich deshalb in
         Quarantäne begeben müssen, oder
    •    weil Sie infolge Ihrer Erkrankung während des Aufenthaltes reiseunfähig sind und verlängern müssen.
         Hier besteht Deckung im Rahmen der unfreiwilligen Urlaubsverlängerung.

         (*) Als Angehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebender
         Lebensgefährte), Kinder (Stief-,Schwieger-, Enkel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-), Geschwister und
         Schwager/Schwägerin der versicherten Person – bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt
         lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.

Kein Stornoschutz besteht hingegen,
    •    wenn Sie den Aufenthalt nicht antreten können oder wollen, weil Sie sich aufgrund steigender Fallzahlen
         am Urlaubsort Sorgen um eine Ansteckung machen,
    •    wenn Sie den Aufenthalt nicht antreten können oder wollen, weil Sie als Risikopatient eingestuft sind,
    •    wenn das Hotel seine Leistungen nicht (mehr) erbringen kann, weil der Betrieb behördlich geschlossen
         wurde oder sich das Hotel in einem Gebiet befindet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde,
    •    wenn Sie die Reise nicht antreten können, weil Sie aufgrund eines Verdachtsfalles (z.B. im Kindergarten
         oder Kollegenkreis) vorsorglich in Quarantäne müssen, bzw.
    •    für Kosten der Quarantäne des gesamten Hotels oder Quarantänekosten in einem separaten Quartier.
Weiterhin unterscheiden wir bei den Prämien nicht zwischen Risikopatienten und Nicht-Risikopatienten und
weiterhin gibt es bei uns keine Altersgrenzen.

Rückfragen und Erreichbarkeit
Wir ersuchen Sie, alle Anfragen, insbesondere auch zum Thema Coronavirus und Versicherungsschutz, direkt an
corona@europaeische.at zu mailen. Emails werden von der Europäischen zeitnah bearbeitet.

                                                                                                              www.europaeische.at
Stornoversicherung und Unfallversicherung für einen Hotelaufenthalt
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
 Unternehmen: Europäische Reiseversicherung AG, Wien
 Produkt: Hotelstorno Plus
 ACHTUNG: Hier finden Sie nur die wichtigsten Informationen zu Ihrer Versicherung. Die vollständigen vorvertraglichen
 und vertraglichen Informationen finden Sie in der Versicherungspolizze, im Produktblatt und in den Europäischen
 Reiseversicherungsbedingungen ERV-RVB Hotellerie 2012.

 Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
 Bei der Hotelstorno Plus handelt es sich um eine Stornoversicherung und Unfallversicherung für einen Hotelaufenthalt.

          Was ist versichert?                                                      Was ist nicht versichert?
          Reisestorno- und Reiseabbruch-Versicherung                               Allgemein
             Versichert ist der Nichtantritt oder der Abbruch der                     vorsätzlich oder grob fahrlässige Handlungen der
             Reise.                                                                   versicherten Person
             Versicherte Gründe sind:                                                 Streik oder behördliche Verfügung
             unerwartete schwere Erkrankung                                           erhebliche Beeinträchtigung durch Alkohol,
             schwere unfallbedingte Körperverletzung                                  Suchtgifte oder Medikamente
             Tod                                                                   Reisestorno- und Reiseabbruch-Versicherung
             Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikationen                       wenn der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund
             bedeutender Sachschaden am Wohnsitz infolge                              bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist
             Elementarereignis, Feuer, Wasserrohrbruch oder                           bestehende Erkrankungen, die ambulant in den
             Straftat                                                                 letzten 6 Monaten oder stationär in den letzten
             Bei Nichtantritt ersetzen wir die vertraglich                            9 Monaten vor Versicherungsabschluss (bei
             geschuldeten Stornokosten bis zum versicherten                           Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt (bei Reiseabbruch)
             Reisepreis.                                                              behandelt wurden
             Bei Reiseabbruch ersetzen wir die nicht genutzten
             Reiseleistungen bis zum versicherten Reisepreis.
          Suche und Bergung                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
             Bei Unfall, Berg- oder Seenot ersetzen wir Such-
                                                                                      Die Leistungen sind bei jedem Versicherungsereignis
             und Bergungskosten bis € 7.500,-.
                                                                                      mit der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

          Wo bin ich versichert?
             Der Versicherungsschutz gilt in Europa im geografischen Sinn, allen Mittelmeeranrainerstaaten und -inseln, Jordanien,
             Madeira und den Kanarischen Inseln.

          Welche Verpflichtungen habe ich?
          • Ein Versicherungsfall ist unverzüglich zu melden und der Schaden möglichst gering zu halten.
          • An der Feststellung des Sachverhaltes ist mitzuwirken. Insbesondere sind Auskünfte zu erteilen und Originalbelege
            zu überlassen.
          • In der Reisestorno-Versicherung gilt zusätzlich: Ist ein versichertes Ereignis eingetreten, müssen Sie Ihre Reise unverzüglich
            stornieren, spätestens jedoch, wenn sich die Stornokosten erhöhen würden.

          Wann und wie zahle ich?
          Die Prämie ist einmalig und im Voraus bei Versicherungsabschluss gemäß der vereinbarten Zahlungsart zu zahlen.

Stand 12/2020 IPID Hotelstorno Plus                                                                                            Seite 1 von 2
Stornoversicherung und Unfallversicherung für einen Hotelaufenthalt
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
 Unternehmen: Europäische Reiseversicherung AG, Wien
 Produkt: Hotelstorno Plus

          Wann beginnt und endet die Deckung?
          Die Versicherung gilt für eine Reise mit einer Reisedauer bis maximal 31 Tage.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die erfolgte Prämienzahlung.
          Reisestorno-Versicherung: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Versicherungsabschluss.
          Erfolgt der Versicherungsabschluss aufgrund eines mit der Buchungsbestätigung mitgeschickten Versicherungsangebotes,
          gilt der Abschluss spätestens fünf Werktage nach Reisebuchung als gleichzeitig.
          Wird die Versicherung nicht gleichzeitig mit Reisebuchung abgeschlossen, beginnt der Versicherungsschutz für
          Reisestornoleistungen erst am 10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).
          Der Versicherungsschutz für alle weiteren Versicherungsleistungen beginnt mit Reiseantritt und endet mit dem Ende Ihrer Reise
          oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung.

          Wie kann ich den Vertrag kündigen?
          Der Vertrag endet automatisch mit Reiseende oder vorherigem Erreichen der maximal versicherten Reisedauer (31 Tage).

Dieses Informationsblatt basiert auf der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Richtlinie (EU)
2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.

Europäische Reiseversicherung AG, Sitz in Wien, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien.
Tel.: +43/1/317 25 00, E-Mail: info@europaeische.at, www.europaeische.at
Firmenbuch HG Wien FN 55418y, UID-Nr. ATU 15362408
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien.
Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im
Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.

Stand 12/2020 IPID Hotelstorno Plus                                                                                         Seite 2 von 2
Hotelstorno Plus
Leistungen
Reisestorno
                                                                                              bis zum gewählten Reisepreis
1. Stornokosten bei Nichtantritt der Reise
                                                                                                   (ohne Selbstbehalt)
Für bereits vor dem Tag des Versicherungsabschlusses gebuchte Reisen beginnt der Versicherungsschutz für Leistung 1. erst am
10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall oder Elementarereignis).
Reiseabbruch
2. Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Reiseleistungen                                       bis zum gewählten Reisepreis
Verspätete Anreise
3. Ersatz der zusätzlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten während der Anreise                      bis € 400,-
Unfreiwillige Urlaubsverlängerung
4. Ersatz der zusätzlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten am Urlaubsort                            bis € 2.000,-
Suche und Bergung inkl. Hubschrauberbergung
5. Such- und Bergungskosten bei Unfall, Berg- oder Seenot                                               bis € 7.500,-
24-Stunden-Notruf und Soforthilfe                                                                            ja

Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis 31 Tage in Europa. Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingun-
gen Hotellerie 2012 (ERV-RVB Hotellerie 2012), die Sie auf den Folgeseiten finden. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär.
Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien. Tel. +43/1/317 25 00-73930, Fax +43/1/319 93 67. E-Mail:
info@europaeische.at, www.europaeische.at. Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich:
Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, A-1090 Wien. Die Europäische Reiseversicherung AG gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazi-
oni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026.

Prämien
für eine Reise bis 31 Tage in Europa
  Reisepreis bis          Prämie             Reisepreis bis     Prämie                           Notruf 24 Stunden täglich
                                                                                                       Tel. +43/1/50 444 00
     € 200,-              € 10,-               € 2.500,-        € 125,-
                                                                                                Europäische Reiseversicherung AG,
     € 300,-              € 15,-               € 3.000,-        € 150,-                          Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
     € 400,-              € 20,-               € 3.500,-        € 175,-                      Service Center: Tel. +43/1/317 25 00-73930
     € 500,-              € 25,-               € 4.000,-        € 200,-                             Fax +43/1/319 93 67-73930,
     € 600,-              € 30,-               € 4.500,-        € 225,-                       E-Mail: hotelschaden@europaeische.at,
     € 800,-              € 40,-               € 5.000,-        € 250,-                                www.europaeische.at
    € 1.000,-             € 50,-               € 6.000,-        € 300,-
    € 1.200,-             € 60,-               € 7.000,-        € 350,-          Wenn Sie die Hotelstorno Plus für mehrere gemeinsam reisende
    € 1.400,-             € 70,-               € 8.000,-        € 400,-          Personen abschließen, wählen Sie bitte die Prämie für den
                                                                                 Reisepreis (inkl. eventuell gebuchte Nebenleistungen und Fahrt-
    € 1.600,-             € 80,-               € 9.000,-        € 450,-
                                                                                 kosten) aller Personen.
    € 1.800,-             € 90,-              € 10.000,-        € 500,-          Beachten Sie, dass die maximale Versicherungssumme für
    € 2.000,-             € 100,-                                                Reisestorno pro Buchung/Versicherungsfall € 10.000,- beträgt.
                                                                                 Höhere Versicherungssummen sind nur mit schriftlicher Geneh-
                                                                                 migung der Europäischen gültig.

Versicherte Gründe für Reisestorno / Reiseabbruch
Folgende Ereignisse sind versicherte Reisestorno- bzw. Reiseabbruchgründe, wenn Sie aufgrund dieser die Reise unerwartet nicht antreten können
oder abbrechen müssen:
• unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod;
• Lockerung von implantierten Gelenken;
• unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung oder Tod (auch Selbstmord) eines Familienangehörigen, wenn
  dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist;
• Schwangerschaft, wenn diese nach Reisebuchung festgestellt wurde, oder schwere Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der
  35. Schwangerschaftswoche;
• bedeutender Sachschaden an Ihrem Eigentum am Wohnort infolge eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser, Sturm), Feuer, Wasserrohrbruch
  oder Straftat eines Dritten, wenn dadurch Ihre Anwesenheit dringend erforderlich ist;
• unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes wegen Kündigung durch den Arbeitgeber;
• Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst;
• Einreichung der Scheidungsklage bzw. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einreichung der Auflösungsklage vor der gemeinsamen
  Reise der Ehe-/Lebenspartner;
• Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher Meldeadresse seit 6 Monaten) durch Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der gemeinsa-
  men Reise der Lebensgefährten;
• Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung;
• Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung.
Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kinder
(Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicherten Person –
bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern und Geschwister.

Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Reisestorno / Reiseabbruch
Kein Versicherungsschutz besteht u.a., wenn der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund
• bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist;
• in Zusammenhang steht mit einer bestehenden Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Familienangehörige), wenn diese
  – ambulant in den letzten 6 Monaten oder
  – stationär in den letzten 9 Monaten
  vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt (bei Reiseabbruch) behandelt wurde (ausgenommen Kontrolluntersuchungen).

Stand 07/2012 Produktblatt Hotelstorno Plus                                                                                          Seite 1 von 4
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
                                                            Reisestorno: Wenn Sie die Reise nicht antre-             Verspätete Anreise und unfreiwillige Urlaubs-
 Versicherungsfälle melden Sie bitte so rasch               ten können, stornieren Sie bitte unverzüglich            verlängerung: Lassen Sie sich die Ursache der
 wie möglich                                                bei der Buchungsstelle (z.B. Hotel, Pension,             Verspätung bestätigen (z.B. ärztliches Attest,
 • Fax: +43/1/319 93 67-73930                               etc.) und verständigen Sie gleichzeitig das              behördliche Bestätigung der Straßensperre,
 • Post: Europäische Reiseversicherung AG                   Service Center der Europäischen (per Fax,                des Unfalls, der Panne, etc.). Bewahren Sie
         Service Center                                     Post, E-Mail oder Online-Schadensmeldung).               die Rechnungen der entstandenen Kosten
         Kratochwjlestraße 4                                Geben Sie dabei folgende Daten bekannt:                  (z.B. Übernachtung) auf.
         A-1220 Wien                                        Vor- und Zuname, Adresse, Reisetermin,                   Suche und Bergung: Melden Sie sich bitte
 • E-Mail: hotelschaden@europaeische.at                     Stornodatum und -grund, Buchungsbestäti-                 unverzüglich unter der Notrufnummer.
 • Online-Schadensmeldung auf                               gung und Versicherungsnachweis.
   www.europaeische.at/schadensmeldung                      Bei Erkrankung/Unfall lassen Sie sich bitte ein
                                                            detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht                    Europäische Reiseversicherung AG
 Bei Suche und Bergung melden Sie sich
                                                            ausstellen – verwenden Sie dazu das Scha-                        Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
 bitte unverzüglich unter der 24-Stunden-
 Notrufnummer:                                              densformular. Legen Sie bitte die Krankmel-
                                                            dung bei der Sozialversicherung bei.
                +43/1/50 444 00                             Reiseabbruch: Bei Erkrankung/Unfall lassen
 Bei Fragen steht unser Service Center                      Sie sich bitte am Urlaubsort ein detailliertes           Mag. Wolfgang Lackner    Mag. (FH) Andreas Sturmlechner
 telefonisch zur Verfügung:                                 ärztliches Attest/Unfallbericht inkl. Diagnose
 Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr                        ausstellen.
 Tel. +43/1/317 25 00-73930
 Schadensformulare können Sie telefonisch,
 per Fax, Post oder E-Mail anfordern oder von
 unserer Internetseite herunterladen.

                            EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen Hotellerie 2012
                                   ERV-RVB Hotellerie 2012 für Hotelstorno Plus
Beachten Sie, dass nur jene Teile gelten, die dem Leistungsumfang Ihres Versicherungspaketes entsprechen.

                              I. Allgemeiner Teil                                                                          Artikel 6
                                                                                                             Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
                                  Artikel 1                                               Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die
                                Wer ist versichert?                                       1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeige-
Versicherte Personen sind die im Versicherungsnachweis namentlich ge-                         führt werden. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Un-
nannten Personen.                                                                             terlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit er-
                                                                                              wartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;
                                   Artikel 2                                              2. bei Teilnahme an Marine-, Militär- oder Luftwaffen-Diensten oder -
                        Wo gilt der Versicherungsschutz?                                      Operationen eintreten;
Der Versicherungsschutz gilt in Europa im geografischen Sinn, allen Mittel-               3. mit Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen und inneren Unruhen
meeranrainerstaaten und -inseln, Jordanien, Madeira und den Kanarischen                       zusammenhängen und die auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung
Inseln.                                                                                       des österreichischen Außenministeriums angetreten werden. Wenn die
                                                                                              versicherte Person während der versicherten Reise von einem dieser Er-
                                  Artikel 3                                                   eignisse überrascht wird, besteht Versicherungsschutz bis zur unver-
                      Wann gilt der Versicherungsschutz?                                      züglichen Ausreise, längstens aber bis zum 14. Tag nach Beginn des
1.   Der Versicherungsschutz gilt für eine Reise bis zur gewählten Versiche-                  jeweiligen Ereignisses. Jedenfalls kein Versicherungsschutz besteht für
     rungsdauer. Die folgenden auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind                      die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Zuständen
     sinngemäß auch auf Beherbergungsverträge anzuwenden.                                     und inneren Unruhen;
2.   Der Versicherungsschutz beginnt mit Verlassen des Wohnortes, Zweit-                  4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder
     wohnortes oder Ortes der Arbeitsstätte und endet mit der Rückkehr                        Kundgebung entstehen, sofern die versicherte Person aktiv daran teil-
     dorthin oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung. Fahrten zwischen                    nimmt;
     den vorgenannten Orten fallen nicht unter den Versicherungsschutz.                   5. durch Streik hervorgerufen werden;
     Für Reisestornoleistungen beginnt der Versicherungsschutz mit Versi-                 6. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versicherten Person
     cherungsabschluss (bei Zahlscheinabschlüssen am Tag nach der Ein-                        ausgelöst werden;
     zahlung um 0.00 Uhr) und endet mit Antritt der versicherten Reise.                   7. bei Teilnahme an Expeditionen sowie in einer Seehöhe über 5.000 m
                                                                                              eintreten;
                               Artikel 4                                                  8. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
            Wann muss die Versicherung abgeschlossen werden?                              9. entstehen, wenn die versicherte Person einem erhöhten Unfallrisiko
1.   Die Versicherung muss vor Reiseantritt abgeschlossen werden.                             durch körperliche Arbeit, Arbeit mit Maschinen, Umgang mit ätzenden,
2.   Die Versicherung muss gleichzeitig mit Reisebuchung abgeschlossen                        giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen sowie elektrischer
     werden.                                                                                  oder thermischer Energie ausgesetzt ist (gilt nicht für Reisestorno). Übli-
     Erfolgt der Versicherungsabschluss aufgrund eines mit der Buchungs-                      che Tätigkeiten im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthaltes sowie im Gast-
     bestätigung mitgeschickten Versicherungsangebotes, gilt der Abschluss                    und Hotelgewerbe sind jedenfalls versichert;
     spätestens fünf Werktage nach Reisebuchung als gleichzeitig.                         10. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgeset-
     Wird die Versicherung nicht gleichzeitig mit Reisebuchung abgeschlos-                    zes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht
     sen, beginnt der Versicherungsschutz für Reisestornoleistungen erst am                   werden;
     10. Tag nach Versicherungsabschluss (ausgenommen Unfall, Todesfall                   11. die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihres
     oder Elementarereignis wie in Art. 14 beschrieben).                                      psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol,
3.   Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nach Reiseantritt ist nicht                  Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
     möglich.                                                                             12. bei Benützung von Paragleitern und Hängegleitern entstehen (gilt nicht
                                                                                              für Reisestorno);
                                Artikel 5                                                 13. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahr-
                    Wann muss die Prämie bezahlt werden?                                      ten und Rallyes), bei den dazugehörigen Trainingsfahrten, bei motori-
Die Prämie ist bei Versicherungsabschluss zu bezahlen.                                        sierten Fahrten auf Rennstrecken und bei Motorsportveranstaltungen
                                                                                              entstehen (gilt nicht für Reisestorno);
                                                                                          14. bei Ausübung von Berufssport inklusive Training entstehen (gilt nicht für
                                                                                              Reisestorno);

Stand 07/2012 Produktblatt Hotelstorno Plus                                                                                                                Seite 2 von 4
15. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbe-              2.   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person aus einem
    werben sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten              der folgenden Gründe die Reise nicht antreten kann oder abbrechen
    (gilt nicht für Reisestorno);                                                         muss:
16. bei Tauchgängen entstehen, wenn die versicherte Person keine interna-                 2.1. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körper-
    tional gültige Berechtigung für die betreffende Tiefe besitzt außer bei                      verletzung, Impfunverträglichkeit oder Tod der versicherten Per-
    Teilnahme an einem Tauchkurs mit einem befugten Tauchlehrer. Jeden-                          son, wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwingend die Rei-
    falls besteht kein Versicherungsschutz bei Tauchgängen mit einer Tiefe                       seunfähigkeit ergibt (bei psychischen Erkrankungen nur bei stati-
    von mehr als 40 m (gilt nicht für Reisestorno);                                              onärem Krankenhausaufenthalt oder Behandlung durch einen
17. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang                         Facharzt der Psychiatrie);
    mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer               2.2. Lockerung von implantierten Gelenken der versicherten Person,
    Gefahr verbunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise                         wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwingend die Reiseun-
    verbundene Risiko bei weitem übersteigt (gilt nicht für Reisestorno).                        fähigkeit ergibt;
Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind                        2.3. Schwangerschaft der versicherten Person, wenn die Schwanger-
besondere im Artikel 15 geregelt.                                                                schaft erst nach der Reisebuchung festgestellt wurde. Wurde die
                                                                                                 Schwangerschaft bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden
                               Artikel 7                                                         die Stornokosten nur übernommen, wenn schwere Schwanger-
                  Was bedeuten die Versicherungssummen?                                          schaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwanger-
1.   Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi-                       schaftswoche (diese müssen ärztlich bestätigt sein) auftreten;
     cherers für alle Versicherungsfälle vor und während der versicherten                 2.4. unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körper-
     Reise dar.                                                                                  verletzung oder Tod (auch Selbstmord) von Familienangehörigen
2.   Beim Abschluss mehrerer, sich hinsichtlich des Versicherungszeitraums                       oder einer anderen persönlich nahe stehenden Person (diese
     überschneidender Versicherungen erfolgt keine Vervielfachung der Ver-                       muss dem Versicherer bei Versicherungsabschluss schriftlich
     sicherungssummen.                                                                           namentlich genannt werden; pro Buchung kann nur eine nahe
                                                                                                 stehende Person angegeben werden), wodurch die Anwesenheit
                               Artikel 8
                                                                                                 der versicherten Person dringend erforderlich ist;
        Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten
                                                                                          2.5. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person
                             (Obliegenheiten)?
                                                                                                 an ihrem Wohnsitz infolge Elementarereignis (Hochwasser, Sturm
Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit –                                   usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat eines Dritten, der ih-
1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden, den Schaden mög-                              re Anwesenheit erforderlich macht;
     lichst gering zu halten, unnötige Kosten zu vermeiden und dabei allfälli-            2.6. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der
     ge Weisungen des Versicherers zu befolgen;                                                  versicherten Person durch den Arbeitgeber;
2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich zu melden;                          2.7. Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Zivil-
3. den Versicherer umfassend schriftlich über Schadensereignis und                               dienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Rei-
     Schadenshöhe zu informieren;                                                                sebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung;
4. dem Versicherer jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu ertei-                   2.8. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung
     len und jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der Leis-                         der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmit-
     tungspflicht zu gestatten, insbesondere die mit dem Versicherungsfall                       telbar vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen
     befassten Behörden, Ärzte, Krankenhäuser, Sozial- und Privatversiche-                       Ehepartner;
     rer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten                2.9. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einreichung der
     Auskünfte zu erteilen;                                                                      Auflösungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der entspre-
5. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüg-                          chende Antrag) unmittelbar vor der versicherten gemeinsamen
     lich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des                       Reise der betroffenen Lebenspartner;
     Schadensausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle vor Ort an-                 2.10. Auflösung der Lebensgemeinschaft (mit gleicher Meldeadresse
     zuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen;                                       seit mindestens sechs Monaten) durch Aufgabe des gemeinsa-
6. Beweismittel, die Ursache und Höhe der Leistungspflicht belegen, wie                          men Wohnsitzes unmittelbar vor der versicherten gemeinsamen
     Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Arzt- und Krankenhau-                      Reise der betroffenen Lebensgefährten;
     satteste und -rechnungen, Kaufnachweise usw., dem Versicherer im                     2.11. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Ab-
     Original zu übergeben.                                                                      schlussprüfung einer mindestens 3-jährigen Schulausbildung
Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16                             durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin der
geregelt.                                                                                        vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei,        2.12. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versi-
bei grob fahrlässiger Verletzung nur insoweit, als diese die Feststellung des                    cherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert
Versicherungsfalles oder des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang                          die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorla-
selbst beeinflusst hat.                                                                          dung.
                                                                                     3.   Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person und
                                 Artikel 9
                                                                                          zusätzlich für folgende gleichwertig versicherte mitreisende Personen:
                Wie müssen Erklärungen abgegeben werden?
                                                                                          – Familienangehörige der betroffenen versicherten Person;
Für Anzeigen und Erklärungen der versicherten Person an den Versicherer ist               – pro versichertem Ereignis maximal drei weitere Personen.
– soweit nicht anders vereinbart – Schriftform erforderlich.                              Als gleichwertig versichert gilt jeder, der bei der Europäischen Reisever-
                                Artikel 10                                                sicherung AG Wien für einen solchen Versicherungsfall ebenfalls versi-
     Was gilt bei Ansprüchen aus anderen Versicherungen (Subsidiarität)?                  chert ist.
                                                                                     4.   Als Familienangehörige gelten Ehepartner (bzw. eingetragener Lebens-
Alle Versicherungsleistungen, sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht,              partner oder im gemeinsamen Haushalt lebender Lebensgefährte), Kin-
soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen                    der (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-), Eltern (Stief-, Schwieger-,
Ersatz erlangt werden kann.                                                               Groß-, Pflege-), Geschwister und Schwager/Schwägerin der versicher-
                                Artikel 11                                                ten Person – bei eingetragenem Lebenspartner oder im gemeinsamen
                      Wann ist die Entschädigung fällig?                                  Haushalt lebendem Lebensgefährten zusätzlich dessen Kinder, Eltern
                                                                                          und Geschwister.
1.   Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe
     nach fest, ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.                                             Artikel 15
2.   Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhe-                                   Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?
     bungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu       Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
     deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.                               1. der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. der Reiseab-
                            Artikel 12                                                   bruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?                    gewesen ist;
                                                                                     2. der Reisestorno- oder Reiseabbruchgrund in Zusammenhang steht mit
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden,                    einer bestehenden Erkrankung, wenn diese
wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.                       2.1. ambulant in den letzten sechs Monaten oder
                                Artikel 13                                               2.2. stationär in den letzten neun Monaten
                        Welches Recht ist anwendbar?                                     vor Versicherungsabschluss (bei Reisestorno) bzw. vor Reiseantritt (bei
                                                                                         Reiseabbruch) behandelt wurde (ausgenommen Kontrolluntersuchungen);
Soweit rechtlich zulässig, gilt österreichisches Recht.
                                                                                     3. das Reiseunternehmen, der Hotelier oder der Vermieter vom Reisever-
                                                                                         trag zurücktritt;
                            II. Besonderer Teil                                      4. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt (siehe Art. 16,
                                                                                         Pkt. 5.) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
                    A: Reisestorno und Reiseabbruch                                  5. der Reisestornogrund in Zusammenhang steht mit einer Pandemie oder
                                Artikel 14                                               Epidemie.
                              Was ist versichert?
1.   Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
     abschlusses gebuchte Reise (z.B. Hotel- oder Mietarrangement). Zu-
     sätzlich gebuchte Nebenleistungen und Fahrtkosten können mitversi-
     chert werden.

Stand 07/2012 Produktblatt Hotelstorno Plus                                                                                                          Seite 3 von 4
Artikel 16                                                                        Artikel 19
        Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten                      Welche Kosten werden bei unfreiwilliger Urlaubsverlängerung ersetzt?
                             (Obliegenheiten)?                                    1.   Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person den gebuch-
Die versicherte Person hat                                                             ten Aufenthalt aufgrund
1. bei Eintritt eines versicherten Reisestornogrundes unverzüglich die                 1.1. eines Unfalles,
    Reise zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;              1.2. einer Erkrankung oder
2. den Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich unter Angabe des                 1.3. Straßensperre aufgrund eines Elementarereignisses vor Ort (z.B.
    Reisestorno- bzw. Reiseabbruchgrundes zu melden;                                          Lawinengefahr, Vermurung, Überschwemmung)
3. bei Erkrankung oder Unfall unverzüglich eine entsprechende Bestäti-                 nicht planmäßig beenden kann. Eine Straßensperre ist von der zuständi-
    gung des behandelnden Arztes (bei Reiseabbruch vom Arzt vor Ort)                   gen Behörde zu bestätigen.
    ausstellen zu lassen;                                                         2.   Entschädigung
4. unverzüglich folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden:                      Der Versicherer ersetzt die entstehenden Mehrkosten in der gebuchten
    – Versicherungsnachweis;                                                           Qualität bis zur vereinbarten Versicherungssumme (Einzeldeckung).
    – bei Reisestorno: Stornokostenabrechnung und vollständig ausgefüll-               Wenn die Entschädigung aus einem Ereignis (z.B. Großwetterlage) für
       tes Schadensformular;                                                           mehrere Versicherungsfälle während einer Kalenderwoche (Samstag bis
    – Buchungsbestätigung;                                                             Freitag) innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches gem. Art 2. den Be-
    – nicht genutzte oder umgebuchte Reisedokumente (z.B. Flugtickets);                trag von € 4.000.000,-übersteigt (Kumulschadengrenze), werden die
    – Belege über den Versicherungsfall (z.B. Mutter-Kind-Pass, Einberu-               Entschädigungen, die auf die einzelnen versicherten Personen entfallen,
       fungsbefehl, Scheidungsklage, Maturazeugnis, Sterbeurkunde);                    verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall haftet der Versicherer für die
    – bei Erkrankung oder Unfall: Detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht        Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag nach dem Verhältnis dieser
       (bei psychischen Erkrankungen durch Facharzt der Psychiatrie),                  Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigungen aus den be-
       Krankmeldung bei der Sozialversicherung und Bestätigung über ver-               troffenen Versicherungsverträgen.
       ordnete Medikamente;
5. sich auf Verlangen des Versicherers durch die vom Versicherer bezeich-                                   C: Suche und Bergung
    neten Ärzte untersuchen zu lassen.
                                                                                                                Artikel 20
                               Artikel 17                                                      Welche Such- und Bergungskosten werden ersetzt?
                      Wie hoch ist die Entschädigung?
                                                                                  1.   Versicherungsfall
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme                        Die versicherte Person muss geborgen werden, weil sie einen Unfall
1. bei Stornierung der versicherten Reise jene Stornokosten, die zum                   erlitten hat, sie in Berg- oder Seenot geraten ist oder die begründete
    Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vertraglich geschuldet             Vermutung auf eine der genannten Situationen bestanden hat.
    sind;                                                                         2.   Entschädigung
2. bei Reiseabbruch die bezahlten, aber nicht genutzten Teile der versi-               Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die
    cherten Reise.                                                                     nachgewiesenen Kosten der Suche und Bergung der versicherten Per-
Nicht ersetzt werden Abschussgebühren und Jagdlizenzen bei Jagdreisen.                 son und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder in
                                                                                       das nächstgelegene Krankenhaus.
     B: Verspätete Anreise und unfreiwillige Urlaubsverlängerung
                             Artikel 18
           Welche Kosten werden bei verspäteter Anreise ersetzt?
1.   Versicherungsfall
     Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Anreise zum gebuch-
     ten Aufenthaltsort eines der nachfolgend genannten Ereignisse eintritt
     und dadurch der Aufenthaltsort nicht zum gebuchten Zeitpunkt erreicht
     werden kann:
     1.1. Unfall oder Verkehrsunfall der versicherten Person;
     1.2. technisches Gebrechen des benützten Privatfahrzeugs;
     1.3. Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels (inklusive Flugver-
            spätung) von mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die ver-
            spätete Ankunft am Zielort abgestellt).
     1.4. Kein Versicherungsschutz besteht bei Naturkatastrophen, Luft-
            raumsperren, Flughafensperren, Straßensperren, Stau, Flugver-
            spätungen bei durchgängig gebuchten Tickets und bei Nichtein-
            haltung der Mindestumsteigezeiten;
     1.5. Straßensperre aufgrund eines Elementarereignisses vor Ort (z.B.
            Lawinengefahr, Vermurung, Überschwemmung).
     Der Sachverhalt ist von der Fluglinie, vom jeweiligen Verkehrsträger
     bzw. von der zuständigen Behörde bestätigen zu lassen.
2.   Entschädigung
     Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten für
     Nächtigung und Verpflegung bis zur vereinbarten Versicherungssumme
     (Einzeldeckung). Wenn die Entschädigung aus einem Ereignis (z.B.
     Großwetterlage) für mehrere Versicherungsfälle während einer Kalen-
     derwoche (Samstag bis Freitag) innerhalb des örtlichen Geltungsberei-
     ches gem. Art 2. den Betrag von € 800.000,- übersteigt (Kumulschaden-
     grenze), werden die Entschädigungen, die auf die einzelnen versicherten
     Personen entfallen, verhältnismäßig gekürzt. In diesem Fall haftet der
     Versicherer für die Entschädigung aus dem einzelnen Vertrag nach dem
     Verhältnis dieser Kumulschadengrenze zur Summe aller Entschädigun-
     gen aus den betroffenen Versicherungsverträgen.

Stand 07/2012 Produktblatt Hotelstorno Plus                                                                                                     Seite 4 von 4
Informationen zu Rücktrittsrechten, Beschwerdemöglichkeiten und Datenverwendung

Wie können Sie vom Vertrag zurücktreten?                                  Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
                                                                          Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher
Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen         Vorgaben). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten.                       Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
Diese Frist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des          DSGVO.
Versicherungsvertrages, jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungs-        Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO
schein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestim-        erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
mungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese               wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein zur Verhinderung und
Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.                        Aufklärung von Straftaten.
Der Rücktritt ist zu richten an:                                          Sofern wir Ihre Daten auf Basis einer von Ihnen erteilten Einwilligung
Europäische Reiseversicherung AG,                                         erhalten haben und verarbeiten, können Sie diese Einwilligung
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien                                          jederzeit mit der Folge widerrufen, dass wir Ihre Daten ab Erhalt
Fax: +43 1 31993 67                                                       des Einwilligungswiderrufs nicht mehr für die in der Einwilligung
E-Mail: info@europaeische.at                                              ausgewiesenen Zwecke verarbeiten. Durch den Widerruf wird die
                                                                          Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
Rücktrittsfolgen:                                                         erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz
und bereits entrichtete Beträge werden Ihnen zurück erstattet. Soweit     Weitergabe der Daten an Dritte: Der Komplexität heutiger Datenver-
(vorläufige) Deckung bestanden hat, gebührt dem Versicherer dafür die     arbeitungsprozesse ist es geschuldet, dass wir uns mitunter Dienst-
ihrer Dauer entsprechende Prämie.                                         leister bedienen und diese mit der Verarbeitung Ihrer Daten beauf-
                                                                          tragen. Manche dieser Dienstleister können sich außerhalb des Gebiets
Besondere Hinweise:                                                       der Europäischen Union befinden. In allen Fällen der Inanspruchnahme
Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Erhalt des       von Dienstleistern tragen wir jedoch stets dafür Sorge, dass das euro-
Versicherungsscheins sowie dieser Belehrung über das Rücktritts-          päische Datenschutzniveau und die europäischen Datensicherheits-
recht.                                                                    standards gewahrt bleiben. Unsere wichtigsten Dienstleister sind
Ihr Rücktrittsrecht erlischt auch, wenn der Vertrag bereits vollständig   derzeit die Generali Versicherung AG, Wien sowie die Europ Assistance
erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Rücktrittsrecht ausgeübt haben.              GmbH, Wien.
                                                                          Zum Zweck der Betreuung und Beratung erhebt und verarbeitet der
                                                                          Vermittler Ihre personenbezogenen Daten und leitet uns diese zur
Wohin können Sie Ihre Beschwerden richten?                                Prüfung Ihres Versicherungsrisikos, und zum Abschluss Ihres Versiche-
Sie können Ihre Beschwerden richten an:                                   rungsverhältnisses weiter. Im Schaden- oder Leistungsfall erhebt und
• Europäische Reiseversicherung AG                                        verarbeitet der Vermittler soweit von Ihnen beauftragt die für eine Leis-
  z.Hd. Beschwerdestelle, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien                  tungsbearbeitung relevanten Daten und leitet uns diese zur Leistungs-
  online unter www.europaeische.at/ihr-feedback                           fallprüfung weiter. Ebenso übermitteln wir an den Vermittler personen-
  per E-Mail an beschwerde@europaeische.at                                bezogene Daten zu Ihrer Person und zu Ihrem Versicherungsverhältnis
• Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Informations-         in jenem Ausmaß, als dies der Vermittler zu Ihrer Betreuung benötigt.
  stelle, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, www.vvo.at                     Weiters kann es erforderlich sein, dass wir personenbezogene Daten
• Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte                             an Rückversicherer, Behörden oder Gerichte weiter geben, wobei wir
  www.verbraucherschlichtung.at. Die Teilnahme des Versicherers           stets darauf achten, dass die gesetzlichen Grundlagen eingehalten
  am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend.                       werden und damit der Schutz Ihrer Daten gewahrt bleibt.
• Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten-        Ihre Rechte: Sie können Auskunft zur Herkunft, zu den Kategorien, zur
  schutz, Stubenring 1, 1010 Wien                                         Speicherdauer, zu den Empfängern, zum Zweck der zu Ihrer Person
• Für online abgeschlossene Verbrauchergeschäfte zusätzlich               und zu Ihrem Geschäftsfall von uns verarbeiteten Daten und zur Art
  Internet Ombudsmann www.ombudsmann.at oder                              dieser Verarbeitung sowie die Berichtigung, Vervollständigung oder
  Internettplattform der Europäischen Union zur Online-Streitbeilegung    Löschung unrichtiger, unvollständiger oder unrechtmäßig verarbeiteter
  ec.europa.eu/consumers/odr                                              Daten verlangen.
                                                                          Auch wenn die Daten zu Ihrer Person richtig und vollständig
Wie verarbeiten wir Ihre Daten?                                           sind und von uns rechtmäßig verarbeitet werden, können Sie der
Wir, Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4,               Verarbeitung dieser Daten in besonderen, von Ihnen begründeten
A-1220 Wien, T +43 1 3172500, F +43 1 31993 67 sind als Versicherer       Einzelfällen widersprechen. Sie können die von uns zu Ihrer Person
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen des           verarbeiteten Daten, sofern wir diese von Ihnen selbst erhalten haben,
Versicherungsvertrages.                                                   in einem von uns bestimmten, maschinenlesbaren Format erhalten
Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie per E-Mail unter               oder uns mit der direkten Übermittlung dieser Daten an einen von Ihnen
datenschutz@europaeische.at oder per Post unter der oben                  gewählten Dritten beauftragen.
genannten Adresse mit dem Adresszusatz „Datenschutzbeauftragter“          Wenn Sie der Ansicht sind, dass wir Ihre Daten in nicht zulässiger
kontaktieren.                                                             Weise verwenden, so steht Ihnen das Recht auf Beschwerdeerhebung
Wir benötigen und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten                bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8-10,
sowie gegebenenfalls von Dritten (z.B. versicherter Personen), die        1080 Wien, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at, offen.
Sie namhaft machen, in unserem berechtigten Interesse und in jenem        Dauer der Datenaufbewahrung: Wir verarbeiten Ihre personen-
Ausmaß, als dies zur ordnungsgemäßen Begründung und Verwal-               bezogenen Daten, soweit erforderlich, für die Dauer der gesamten
tung eines Versicherungsverhältnisses und zur Deckungsprüfung             Geschäftsbeziehung (von der Anbahnung, Abwicklung bis zur Been-
im Leistungsfall notwendig ist. Sollten Sie uns diese Daten nicht         digung eines Vertrags) sowie darüber hinaus gemäß den gesetzlichen
oder nicht im benötigten Umfang bereitstellen, so können wir das von      Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich u.a. aus dem
Ihnen gewünschte Versicherungsverhältnis unter Umständen nicht            Unternehmensgesetzbuch (UGB) und der Bundesabgabenordnung
begründen oder Ihren Leistungsfall nicht erfüllen.                        (BAO) ergeben. Zudem sind bei der Speicherdauer die gesetzlichen
Zweck und Rechtsgrundlagen: Die Verarbeitung personenbezogener            Verjährungsfristen, die z.B. nach dem Allgemeinen Bürgerlichen
Daten erfolgt für vorvertragliche und vertragliche Zwecke auf Basis von   Gesetzbuch (ABGB) in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen
Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien perso-          können, zu berücksichtigen.
nenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten) erforderlich sind,       Unser ausführliches Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter
verarbeiten wir diese auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung (z.B. §   europaeische.at/datenschutz abrufbar oder kann bei unserem Service
11a VersVG) bzw. holen wir zuvor Ihre ausdrücklichen Einwilligung ein.    Center angefordert werden.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 7 DSG.

Stand 07/2018 Informationen zu Rücktrittsrechten, Beschwerdemöglichkeiten und Datenverwendung                                        Seite 1 von 1
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