Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus - Aktuelles Arbeitsrecht

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Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus - Aktuelles Arbeitsrecht
Aktuelle
                               arbeitsrechtliche
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Florian Schrenk, B.A., LL.M.   Informationen zum
     Mag. iur. Wolfram Hitz
                               Coronavirus
                               (bzw. zu Epidemien allgemein)
                               Erstausgabe 15.3.2020
                               Stand 5.4.2020 09:00 auf Basis der vorliegenden
                               und verfügbaren Informationen
                                                                        1
Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus - Aktuelles Arbeitsrecht
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Gesetzliche Grundlagen seit Beginn der “Corona-Krise“ - Chronologie
• Epidemiegesetz 1950                                                                 • BUNDESRICHTLINIEKURZARBEITSBEIHILFE/
    • Absonderungen Kranker (Quarantänemaßnahmen)                                       QUALIFIZIERUNGSBEIHILFE
    • Entgeltansprüche bei Absonderungen,                                               (KUA)UNDBEIHILFE FÜR
      Verkehrsbeschränkungen
    • Ersatzansprüche gegen den Bund
                                                                                        SCHULUNGSKOSTEN (SfK)
                                                                                             • gültig ab 19.11.2018
• COVID-19-Maßnahmengesetz
    • NR-Beschluss am 15.3.2020                                                       • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
    • insb. Betretungsverbote (Betriebsschließungen) durch                              (KUA-COVID-19)
      Verordnung des Ministeriums                                                            • vom 19.3.2020
    • Teilweise Außerkraftsetzung Epidemiegesetz
• 2. COVID-19-Gesetz                                                                  • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
    • NR-Beschluss am 20.3.2020                                                         (KUA-COVID-19)
    • Umfassende arbeitsrechtliche Neuerungen (ArbVG,                                        • vom 25.3.2020
      GlBG, ABGB, …)
• 3. COVID-19-Gesetz                                                                  • neue Sozialpartnervereinbarung ist seit
    • NR-Beschluss am 3.4.2020                                                          27.3.2020 verfügbar
• 4. und 5. COVID-19-Gesetz ohne arbeitsrechtlichen Inhalte
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Überblick
• Rechtsfolgen von Ausgehbeschränkungen,
  Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen und
  Quarantänemaßnahmen
• Sonderbetreuungszeit
• Übersicht über denkbare Szenarien, Entgeltanspruch und
  Ersatzmöglichkeiten
• “Corona-Kurzarbeit“
• Alternativen zu Kurzarbeit
• AMS Frühwarnsystem
• Arbeitsrechtliche Neuerungen durch 2. COVID-19-Gesetz

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Home Office
• Arbeit von zuhause aus
  • Viele synonym verwendete Begrifflichkeiten, zB Telearbeit, Home Office
    etc
• Warum?
  • Kein bzw. eingeschränkter Kontakt mit anderen
  • Wo es aufgrund der Art der Arbeitsleistung zulässig ist, Möglichkeit zur
    Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Erbringung von
    Arbeitsleistungen
• Kein „echtes“ Home Office, wenn
  • nur vorübergehend, an einzelnen Tagen oder für einzelne Stunden
    vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben und eine
    KommunikaJon via E-Mail oder Telefon soll.
  • eher § 1155 ABGB?

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Home Office
• Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen zu beachten
  • Dort, wo Regelungen vorhanden sind, als „Telearbeit“ zu finden
  • Zum Teil Vorgaben über Mindestinhalte bzw. Vertragsmuster in KV
  • Bspw in nachfolgenden KV:
     • Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (zB zwingender Kostenersatz,
       DHG für Familienangeh.)
     • IT-Kollektivvertrag – (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.)
     • Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie
     • Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting
     • Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der
       Dienstleistung

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Home Office
• Vereinbarung notwendig
   • Ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig
• Einseitige Anordnung möglich, wenn
   • Grundsätzliche Vereinbarung im Dienstvertrag bereits vorhanden,
   • Versetzungsklausel besteht und somit Arbeitsort geändert wird
• Einseitige Anordnung in aktueller Situation wohl auch auf Basis von
  Treuepflicht und Fürsorgepflicht argumentierbar. (ggf iVm öffentlich
  rechtlichen Maßnahmen)
• seit 20.3.2020 „vorzugsweise“ durchzuführen (BGBl. II Nr. 98/2020):
 „Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der
 Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 darüber ein Einvernehmen finden. “

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Home Office
• Inhalte der Vereinbarung
  • abhängig vom Einzelfall, welche Inhalte bzw. welche Detailliertheit eine
    derartige Vereinbarung tatsächlich benötigt.
  • Die aktuelle Situation verlangt zwar besondere Maßnahmen, eine klare
    Vereinbarung bietet aber jedenfalls Rechtssicherheit und vermeidet
    Unklarheiten in der Zukunft.

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Home Office
• Dauer
   • ab wann und bis wann
   • Empfehlenswert ist jedenfalls eine zeitliche Befristung bzw. die Möglichkeit eines
     bedingten Widerrufes (zB, wenn die aktuellen Einschränkungen des Kundenverkehrs
     wieder aufgehoben werden)
   • Möglichkeit zum jederzeitigen Aussetzen bzw. Widerruf?
• Arbeitszeit
   •   Komplette Arbeitszeit? Teile davon?
   •   Erreichbarkeitszeiten?
   •   Klarstellung bzgl. nicht angeordneter Mehr- und Überstunden
   •   Arbeitnehmer muss Arbeitszeitaufzeichnungen führen (Tagessalden ausreichend)
   •   Gleitzeitvereinbarung aussetzen?
        • ggf je nach Einzelfall starre Arbeitszeit bzw Annahme von Salden
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Home Office
• Tätigkeiten
  • Was soll im Rahmen von Home Office ausgeübt werden?
  • Abweichungen von bisherigen Arbeitsinhalten?
• Arbeitsmittel/Aufwandersatz
  • PC/Laptop, Handy etc vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst?
  • Anfallende Mehrkosten: Kostentragung durch Arbeitgeber; Möglichkeit der
    Pauschalierung (abgabenrechtlich als Entgelt zu behandeln)
     • Wenn ausdrücklicher Wunsch des Arbeitnehmers uU keine Verpflichtung zum
       Kostenersatz

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Home Office
• Datenschutz/Datensicherheit
  • Pragmatischer Zugang notwendig, aber grundlegende Punkte zu beachten
  • Vorgaben für Umgang mit Dokumenten/Unterlagen – dürfen alle das
    Unternehmen verlassen?
  • Schutz vor Zugriff durch Dritte
  • Verwendete Geräte am Stand der Technik?
  • Gesicherter Datentransfer notwendig?
• Haftung
  • Arbeitnehmer haftet für Schäden, eingeschränkt nach DHG
  • Informationspflichten an Arbeitgeber bei Datenverlust, Beschädigung von
    Arbeitsmitteln oä

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Home Office
• Klarstellung im EStG durch das 3. COVID-19-Maßnahmengesetz
   • § 124b Z 348 bis Z 351 EStG
• In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird
  klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit (Home
  Office) wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der
  COVID-19-Krise anwendbar ist.
• SEG-Zulagen köennen auch im Falle von Telearbeit oder wegen
  Dienstverhinderung wegen COVID-19-Maßnahmen steuerfrei belassen
  werden.

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Entgel'ortzahlungsanspruch für AN bei „Betriebsschließung“ nach
            dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz?
• Bei Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und
  Dienstleistungen durch Verordnung des Sozialministers nach § 1 COVID-19-
  Maßnahmengesetz gilt Epidemiegesetz nicht (§ 4 Abs 2 COVID-19-
  Maßnahmengesetz)! (zB Schließung Filialen Textilhandel)
   • In dem Fall aber angeordneter Urlaub möglich! – dazu siehe später
• Bei Betretungsverbot von bestimmten Orten (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze,
  Ortsgebiete, Gemeinden) durch Verordnung des Sozialministers, des
  Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) nach §
  2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist Anwendung des Epidemiegesetzes wohl nicht
  ausgeschlossen, Verhältnis aber noch nicht endgültig geklärt (§ 4 Abs 3 COVID-19-
  Maßnahmengesetz)!
   • Es müssen aber Voraussetzungen v.a. des § 24 Epidemiegesetzes wohl erfüllt sein
• Vorsorglich sollte bei (möglichen) Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem
  Epidemiegesetz aber Antrag binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der
  Beschränkung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung
                nach dem Epidemiegesetz?
• Entgelcortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaf)
  veranlassten Schließungen nach § 20 Epidemiegesetz (zB Schließung eines
  einzelnen Betriebes wegen bestä@gter “Coronafälle“)
• AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach § 20 Epidemiegesetz
  Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten
  Schließung und der damit zusammenhängend Entgelcortzahlung
• Ersatzanspruch umfasst Bruhobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aujebung der Schließung
  bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaf zu stellen

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EntgelDortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter
         Quarantäne nach dem Epidemiegesetz?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
  veranlasster Quarantäne nach den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
  dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit
  zusammenhängend Entgeltfortzahlung
• Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von
  Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne
  bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen

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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer
       Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein
        bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können?
• Entgelgortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz, wenn es eine nach § 24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat,
  Bezirkshauptmannschah) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
  dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des
  betroffenen Gebiets
• Ersatzanspruch umfasst Brukobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aulebung der Quarantäne bei
  Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschah zu stellen
• Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines besmmmten
  Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht
  für AN Entgelgortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen
  eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG
   • gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“)
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„Sonderbetreuungszeit“
• Für jene BetreuungspflichGgen, die einen dringenden Bedarf an
  Kinderbetreuung haben, soll das auch weiterhin in der Schule und
  in Betreuungseinrichtungen sichergestellt sein.
• Das sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in versorgungskriGschen
  Bereichen wie z.B. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  Medizinische Produkte und Heilbehelfe, NoWall- Dienstleistungen,
  öffentliche Sicherheit, etc.

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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
§ 18 b wird ergänzt:
• Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder
  vollständig geschlossen und
• hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienscreistellung zur Betreuung
  seines Kindes,
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im
Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die
Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine
Betreuungspflicht besteht, gewähren.
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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
• Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf
  eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf
  Basis des regelmäßigen Entgelts)
• Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
  nach dem ASVG.
• Geltendmachung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes binnen sechs Wochen
  vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
• § 18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und
  gilt bis 31.5.2020.
• Erweiterung auch für Betreuung behinderter Personen in Betreuungseinrichtungen
  bzw. Lehranstalten durch 2. COVID-19-Gesetz
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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“ - Sonderfragen
• Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd § 8
  Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB
• Vergütung von einem DriFel des in der Sonderbetreuungszeit an die
  Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Höhe wohl iSd Ausfallsprinzips
• Keine Vergütung der Lohnebenkosten
• Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist
  jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar!

Maßnahmen zur Schließung ua im COVID-19-Maßnahmengesetz
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„Sonderbetreuungszeit“
Beispiel Freistellung eines Arbeitnehmers für 3 Wochen
• Entgelt für 3 Wochen EUR 1.500,-
• Finanzielle Unterstützung EUR 500,- (1.500 x 1/3)
• + Sonderzahlungsanteil, wenn Anspruch?

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„Sonderbetreuungszeit“
                Neuerung durch 2.COVID-19-Gesetz
• Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
• § 18 b Abs 1 u 2 AVRAG, § 19 AVRAG
• § 18b AVRAG wird nun hinsichtlich einer Betreuungspflicht für Menschen mit
  Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und diese
  Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher
  Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, erweitert.
• Zwischen 21.3.2020 und 30.4.2020 werden alle gesetzlichen,
  kollekmvvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen
  betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehemmt. Dies gilt für alle am
  16.3. laufenden und nach diesem Tag beginnenden Arbeitsverhältnisse.
• Zumal diese Zeitspanne 41 Kalendertage umfasst, verfallen Ansprüche eben um
  diese 41 Tage später.
                  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   22
„Sonderbetreuungszeit“
                 Neuerung durch 3.COVID-19-Gesetz
• § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch
   • in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder
     Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem
     Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und
   • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in
     Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr
     sichergestellt ist.
• Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden.

                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   23
Denkbare Szenarien (1/3)
                               Entgelt-        Gesetzliche                                                                             Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                              Zuschuss / Kostenersatz                                             Anmerkung
                               fortzahlung     Bestimmung                                                                              Bestimmung
                                                                                                                                                     Achtung bei Zusammentreffen von
                                               § 8 Abs 1 AngG
Erkrankung des Arbeitnehmers          ja                                         Zuschuss für EFZ (AUVA)                               § 53b ASVG    Erkrankung und Quarantäne,
                                               § 2 Abs 1 EFZG
                                                                                                                                                     siehe nachfolgend

                                                                                                       § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                               §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
Quarantäne des Arbeitnehmers          ja                                                               Abs. 3          ab Beendigung der Maßnahme bei
                                               Abs. 3 Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV)
                                                                                                       Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde

Betreuung eines erkrankten                                                                                                                           ggf einseitiger Urlaubsanstritt
                                      ja       § 16 UrlG                         nein                                                  –
Kindes                                                                                                                                               gem. § 16 Abs 3 UrlG

                                   ja, wenn                                                           § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
Zusammentreffen von                            § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
                                  behördlich                                                          Abs. 3          ab Beendigung der Maßnahme bei
Quarantäne und Erkrankung                      Epidemiegesetz         samt DG-Anteil zur SV)
                                 angeordnet!                                                          Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde

Quarantäne aufgrund            unklar, denkbar
Aufforderung zur               ja wegen pers. wohl § 8 Abs 3 AngG, §                                                                                 wenn kein Absonderungs-
„Selbstisolation“ (zB Tirol-       Dienst-     1154b Abs 5 ABGB                                                                                      bescheid unklare Rechtslage
Rückkehrer)                     verhinderung

                                                  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                       OG                                                                               24
Denkbare Szenarien (2/3)
                               Entgelt-       Gesetzliche                                                                      Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                             Zuschuss / Kostenersatz                                             Anmerkung
                               fortzahlung    Bestimmung                                                                       Bestimmung
Betreuung eines Kindes wegen
Kindergarten- oder                  ja, bei                                                                                                         Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                                                                1/3 der Lohnkosten
Schulschließung                Zustimmung des § 18b AVRAG                                                                      § 18b AVRAG          ab Beendigung der Maßnahme bei
                                                                                (regelmäßiges Entgelt)
(„Sonderbetreuungs-             Arbeit-gebers                                                                                                       Buchhaltungsagentur des Bundes
freistellung“)
                                                                                                                                                    nur bei behördlich (Magistrat,
Arbeitsverhinderung wegen                                                                                                                           Bezirkshauptmannschaft)
                                              §§ 24, 32 Abs. 1 iVm                                                             § 32 Abs. 1 iVm Abs.
Verkehrsbehinderung aufgrund          ja                            ja                                                                              veranlasster
                                              Abs. 3 Epidemiegesetz                                                            3 Epidemiegesetz
von Quarantänemaßnahmen                                                                                                                             Verkehrsbeschränkung (§ 24
                                                                                                                                                    Epidemiegesetz)
Betriebsschließung wegen
                                              § 1155 Abs 3 und 4                nicht nach dem
Maßnahme gem § 1 COVID-19-            ja                                                                                        –                   keine höhere Gewalt!
                                              ABGB                              Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz
                                                                                                                                                   Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                                                                                                                                   ab Beendigung der Maßnahme bei
                                                                                                                               ausschließlich wenn
Betriebsschließung oder                                                                                                                            Bezirksverwaltungsbehörde
                                                                                                                               zusätzliche VO oder
Quarantäne wegen Maßnahme                     § 1155 Abs 3 und 4
                                      ja                                        ja                                             Bescheid nach
gem § 2 COVID-19-                             ABGB                                                                                                 Anmerkung: Verordnungen der BH
                                                                                                                               Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz                                                                                                                                    sind in elektronischer Form auf
                                                                                                                               vorhanden
                                                                                                                                                   der Internetseite der Behörde
                                                                                                                                                   kundzumachen

                                                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                      OG                                                                              25
Denkbare Szenarien (3/3)
                                   Entgelt-       Gesetzliche                                                                       Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                                  Zuschuss / Kostenersatz                                            Anmerkung
                                   fortzahlung    Bestimmung                                                                        Bestimmung
Betriebsschließung wegen
                                                                                                                                                        Gegebenenfalls Ersatz für
Auftragsmangels /                         ja      § 1155 Abs 1 ABGB                  nein                                            –
                                                                                                                                                        EPU/Familien-unternehmen/…
Arbeitnehmermangels
Unterlassung der Arbeitsleistung
ohne Grund (zB
                                         nein     –                                   –                                              –                  –
Handelsmitarbeiter aus Angst
vor Ansteckung)
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise
Arbeitszeit von 0% möglich                        § 37b AMSG, RL zur                                                                § 37b AMSG, RL zur Details unter wko.at/corona oder
                                          ja                                         ja
(wenn im Kurzarbeitszeitraum                      „Corona-Kurzarbeit“                                                               „Corona-Kurzarbeit“ ams.at
mind. 10%)

                                                      (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                           OG                                                                            26
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend
                 BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)
§ 37 b wird um Abs. 7 ergänzt:
• wirtschafliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZm dem Coronavirus
  sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschafliche
  Schwierigkeiten iSd AMSG
• neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe am 25.3.2020 14:00
  veröffentlicht (nachfolgend auf Version 19.3.2020)
   • Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Inkrahtretedatum: Rückwirkend ab 1.3.2020, Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte
  auf Basis der Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020.

                     (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   27
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020

  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   28
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020

Hinweis: auf
wko.at/corona
prüfen, welches
Verfahren für das
jeweilige
Bundesland
anzuwenden ist!

                      (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   29
„Corona-Kurzarbeit“
Voraussetzungen
• Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die
  herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil
  (Kurzarbeitsunterstützung)
• Sozialpartnervereinbarung
• Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen
• die Zustimmung des AMS
• Aufrechterhalten des Beschäftigtenstandes wird vorausgesetzt
   • Bei Herabsetzung des Beschäftigtenstandes besteht grundsätzlich „Auffüllpflicht“ bzw.
     Gewerkschaft und AMS müssen Kdg. ohne Auffüllpflicht genehmigen (Näheres in
     Mustersozialpartnervereinbarung)
• Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten,
  andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten
                    (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   30
„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (1/4)
• Vor Beginn der Kurzarbeit sollen AN Urlaubsguthaben vergangener
  Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumieren
  • Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus
    sollten AN weitere 3 Urlaubswochen konsumiert werden.
• Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und
  Einzelvereinbarung in einem!
• Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf
  Verlängerung um weitere 3 Monate

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„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (2/4)
• Gestaffelte Nettolohngarantie (Nettoentgelt des letzten vollentlohnten Monats/der
  letzten vollentlohnten 4 Wochen) inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
  Überstunden:
   • über EUR 2.685,- brutto – 80% Nettolohn
   • zw. EUR 2.685,- brutto und EUR 1.700,- brutto – 85% Nettolohn
   • unter EUR 1.700,- brutto – 90% Nettolohn.
oLiegt monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Zulagen, Provisionen oder
 Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate
 bzw. der letzten 12 Wochen heranzuziehen
oFür Einkommensanteile über EUR 5.370,- gebührt keine Beihilfe
   o Nettolohngarantie dennoch auf Basis 80% des Entgelts vor KA!
oACHTUNG: Zuzahlungen durch Prämien sind grds kritisch zu sehen, das AMS scheint
 diese jedoch zu akzeptieren. Abstimmung mit dem AMS empfohlen!
oBei Lehrlingen Entgeltgarantie bei 100% (wird auch zur Gänze gefördert)
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„Corona-Kurzarbeit“
Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Grundsätzlich keine Hochrechnung von Teilzeitbeschäftigten für
  Nettoentgeltgarantie
    • außer für AN, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von Vollzeit- in
      Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren TZB-Ausmaß sich ändert, ist
      Nettoentgelt auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während
      dieses Zeitraumes zu berechnen
oFälle ohne Entgeltanspruch
    • Für AN, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen
      Entgeltfortzahlungsanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten
      Entgeltanspruch (z.B. wegen halber EFZ im Krankenstand) haben, ist Nettoentgelt auf
      Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen
oDer sich aus Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne
 Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie z.B. Familienbonus, Sachbezug,
 Pendlerpauschale usw.) nur auf Basis des normalen Tarifs (lt. EStG) zu
 errechnen        (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG
                                                                                                        33
„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (3/4)
• Überstunden (laut Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich unzulässig bzw. in
  der Vereinbarung gesondert anzugeben) oder Mehrstunden (Stunden über
  das vereinbarte durchschnittliche Kurzarbeitszeitausmaß über den
  Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen
  Rückforderungstatbestand dar!
• Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1
  Monat (erst danach Kdg.ausspruch zulässig) verkürzt (Ausnahmen möglich),
  siehe Mustersozialpartnervereinbarung
• Bei Urlaub gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit
• Bei Krankenstand gebührt Entgelt nach dem Ausfallsprinzip

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„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (4/4)
• Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt
  zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist
  möglich – z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%
• Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem
  Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die
  Sozialpartner).
• SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten.
• Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen
  Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für
  die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

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„Corona-Kurzarbeit“
Klarstellung in Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe vom 25.3.2020 zu
Überstunden, ÜP und All-In
• Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
  Überstundenentgelte heranzuziehen.
• Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche
  Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen
  und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger
  Überstundenleistungen gewidmet sind.

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„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsbeihilfe
• Gefördert wird:
   • Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge
   • Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV sowie sonstige lohnbezogene
     Dienstgeberabgaben (laut Richtlinie)
   • SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor
     Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung +
     Kurzarbeitsunterstützung)
• Nicht gefördert wird:
   • Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge
   • SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben)
   • BV-Beiträge
• Nicht zu zahlen ist
   • KommSt für Kurzarbeitsunterstützung

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„Corona-Kurzarbeit“
     Kurzarbeitsbeihilfe
• Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von
  • Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
  • sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die
    wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am
    Wirtschaftsleben teilnehmen
  • politischen Parteien
  • also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und
    sonstige Arbeitgeber, wo keine kollektivvertragsfähigen Körperschaften bestehen
     • Zustimmung der Gewerkschaft reicht
  • Ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Österreich nicht förderbar, auch,
    wenn Arbeitnehmer in Österreich versichert sind. (laut Infoseite
    https://www.bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite.html)

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„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeit
Corona-Sozialpartnervereinbarung muss unterschrieben werden von
• dem Betriebsrat bzw. vom jeweiligen AN (bei Fehlen eines
  Betriebsrates)
  • Aufgrund der derzeiJgen SituaJon sind digitale Unterschrifen wohl
    zulässig und notwendig
• der zuständigen Fachgewerkschaa und von der zuständigen
  Fachorganisabon in der Wirtschaaskammerorganisabon
  • bei Arbeitgebern, wo keine kollekJvvertragsfähige Körperschaf auf
    Arbeitgeberseite besteht nur Gewerkschaf

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„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeit
• Angabe in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt
  wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum)
• Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der
  kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen (bei Teilzeitbeschäftigten der
  vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze, wenn über
  Geringfügigkeitsgrenze!); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie
  kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1
  Woche 60%.
• Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben
   • Gleitzeit ist während KA auszusetzen oder anzupassen
• Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive
  Unterscheidungskriterien; auch möglich: einzelne AN von Kurzarbeit auszunehmen –
  bei Einzelvereinbarung in Unterschriftenliste am Schluss nicht aufnehmen)

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„Corona-Kurzarbeit“

Kurzarbeitsbegehren
• Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt,
  Neueintrice können in die Kurzarbeit ”einsteigen”.
• Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der
  Vereinbarung zur Unterferbgung, muss der Arbeitgeber eine
  schrialiche, wirtschaaliche Begründung über die Notwendigkeit der
  Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaa zu übermiceln.
• Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht
  näher erläutert warden!

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„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsbegehren
• Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer
  Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten
  Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für
  jeden Kalendermonat darzustellen.
• Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im
  Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im
  Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung
  gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer
  laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt.
• Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und
  Auszahlung, siehe Folgefolie

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„Corona-Kurzarbeit“

Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe
• Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden
  Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste
  vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro
  Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.
• ACHTUNG: voraussichtlich eigene Abrechnungsdatei von AMS zwecks
  Übermi]lung über das eAMS-Konto
• Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro
  Kalendermonat.

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„Corona-Kurzarbeit“

Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe
• Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je
  Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche
  Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen
  lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur
  Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die
  Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. (ams.at)

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„Corona-Kurzarbeit“

Kurzarbeitsrechner ist online!
• hNps://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-
  fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

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„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung)
  ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen (keine Kurzarbeitsbeihilfe)
• Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw.
  Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt als
  Bemessungsgrundlage das reduzierte Bruttoentgelt sowie die
  Kurzarbeitsunterstützung (hier Kurzarbeitsbeihilfe). Es gilt das Ausfallsprinzip.
• Die Berechnung hinsichtlich Krankenstand gilt auch für eine allfällige
  Kündigungsentschädigung (ohne AMS-Förderung)

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„Corona-Kurzarbeit“
Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Bei Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des EFZG
  bzw. eines allfälligen kollekmvvertraglichen Krankengeldzuschuss bzw.des § 8 Abs. 1
  AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Diensgreistellung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB
  ist entsprechend dem Ausfallprinzip vom AG weiterhin garanYertes NeZoentgelt zu
  zahlen
• AMS zahlt AG Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der
  Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre
• Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für AMS unerheblich.
   • Eine diesbezügliche Meldung oder Informafon an AMS daher nicht notwendig
   • Bei der Ermiglung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei
     Zustandekommen der Arbeit vorgelegen häge
• Anmerkung der Vortragenden: Unklar ist nunmehr, ob das AMS auch bei einem
  Arbeitsunfall die Kurzarbeitsbeihilfe zahlt. Laut aktueller Bundesrichtlinie vom
  25.3.20 steht unter Pkt. 6.7., dass bei einem Arbeitsunfall (ebenso wie bei
  Krankengeld und Bauarbeiter-SchlechtweOerentschädigung) keine
  Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann.
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„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Krankenstand
• Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den
  Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40
  Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden.
  In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten,
  noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber
  wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der
  Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

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„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Entgel]ortzahlung gemäß § 1155
  Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-
  MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit
  einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschniFlich 10 % ihrer
  bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im SchniF also 3
  Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung
  dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der
  Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der
  Betretungsbeschränkung zur Entgel]ortzahlung verpflichtet. Für die ihm
  dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der
  Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden.
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„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Abfertigung Alt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit,
  ist für die Berechnung der Abfertigung Alt jenes Entgelt
  heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart
  worden wäre.
• Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf
  Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
• Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder
  Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

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„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine BesYmmungen
• Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiter*innen möglich und zulässig (keine
  Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit)
• Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich
• Corona-Kurzarbeit auch für Geschä]sführer, die AN-Status haben (Beteiligung <
  50%, keine “Sperrminorität” und arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag) und ASVG-
  versichert sind
• Geringfügig Beschähigte mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unter
  Kurzarbeit subsumierbar (in AMS-Antrag explizit ausgenommen), ebensowenig
  Beamte
• Freie Dienstnehmer aufgrund Vorliegens einer Arbeitslosenversicherungspflicht lt.
  Informamon des Ministeriums förderbar. Offizielle Bestämgung ausstehend.
• Pendlerpauschale kann auch während KA angesetzt werden
                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   51
Corona-Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?

• Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder
  vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne
  Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung
  entfallen.
• Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher
  unmittelbar von der Epidemie betroffen sind (z.B.
  Betriebssperre/Betriebsschließung nach Epidemiegesetz), können sie
  Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen
  Voraussetzungen gelten.
  Achtung: ohne Sozialpartnervereinbarung kann aber keine Corona-
  Kurzarbeit abgeschlossen werden!

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   52
Kurzarbeitsunterstützung
• SV-Beiträge
  Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit
  richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des
  BeschäOigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit.
• Hinweis
  Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die
  Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige
  BeschäQigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert!
• Bei der Ausstellung einer Arbeits- und EntgeltbestäSgung für die
  Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten
  der Kurzarbeit nicht zu berücksichSgen.

               (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   53
Kurzarbeitsunterstützung
• BMSVG, IESG, AK-Umlage, WBF
   • Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts
     entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten
     hat. Auch der IESG-Zuschlag, die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag richten sich
     nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit.
• Lohnsteuer, DB, DZ
   • Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichtig und es sind
     DB und DZ zu entrichten.
• KommSt
   • Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit.
• SW-Beitrag
   • Ein allfälliger Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom
     Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten.

                      (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   54
Beitragsgrundlagen bei Kurzarbeit
                                    Entgelt für
                                                                                      reduziertes Entgelt
                                    Arbeitszeit                                                                 Reduziertes
                                                                                     zuzüglich Kurzarbeits-
                                    vor Einführung                                                                Entgelt
                                                                                        unterstützung
                                    der Kurzarbeit
SV-Beiträge                                             X

LSt                                                                                                   X

DB, DZ                                                                                                X

KommSt                                                                                                               X

BMSVG-Beiträge                                          X

IESG-Zuschlag                                           X

AK-Umlage, WBFB                                         X

SW-Beitrag                                                                                             x

                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   55
Alternativen zur „Corona-Kurzarbeit“ bzw der
                  „Sonderbetreuungsfreistellung“
• Befristete Arbeitszeitreduktion ohne Förderkriterien
   • Detaillierte Vertragsgestaltung empfehlenswert (v.a. Beendigungsansprüche während
     reduzierter Arbeitszeit, eventueller vertraglicher Kündigungsschutz bzw.
     Kündigungsverzicht, Urlaubs- und Krankenentgeltbemessung)
• Verbrauch von Urlaub/Zeitguthaben (eventuell unbezahlter Urlaub)
• Vereinbarung von Bildungskarenz/Elternkarenz
• Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Achtung bei kündigungsgeschützten AN,
  z.B. AN in Karenz/Elternteilzeit, Begünstigt Behinderte)
• Aussetzungsvereinbarungen

                    (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   56
Alternativen zur „Corona-Kurzarbeit“ bzw. der
            „Sonderbetreuungsfreistellung“

• (Mögliche) Konsequenzen einer Kündigung
  • Keine Rückforderung von Ausbildungskosten
  • Personalmangel nach Ende der Krise
  • Kündigungsanfechtung durch den Arbeitnehmer wegen
    möglicher Sozialwidrigkeit
  • Notwendigkeit eines Gerichtsurteils bzw. eines Bescheides
    des Behindertenausschusses bei den besonders
    kündigungsgeschützten AN

             (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   57
Aussetzungen=Beendigungen mit Wiedereinstellungszusage
• Vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch
  einvernehmliche Beendigung
  • Bei einvernehmlicher Lösung soll auf die aktuelle SituaJon (Coronavirus)
    Bezug genommen werden.
• Wiedereinstellungszusage bzw. Wiedereinstellungsvereinbarung
• Bezug von Arbeitslosengeld
• Idealerweise Abrechnung der Sonderzahlungen und des offenen
  Urlaubes (nach OGH aber nicht zwingend)
• AbferSgung meist gestundet und Anrechnung der bisherigen
  Dienstzeit hinsichtlich AbferSgung Alt (Verbleib im alten
  AbferSgungssystem)

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   58
Kündigungsfrühwarnystem (§ 45a AMFG)

• Anzeige an AMS bei „Massenkündigung“
• Anwendbar idR nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.
• Ausnahme: Anwendbar auch bei kleineren Betrieben, sofern die
  Auflösung der DV von mind 5 über 50-Jährigen geplant ist.
• Achtung: Der Arbeitgeber sollte sich über die
  Rahmenbedingungen zu einer etwaigen Verkürzung der 30-
  tägigen Wartefrist bei seinem örtlich zuständigen
  Arbeitsmarktservice informieren.
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„Schwellenwerte“ für Frühwarnsystem
Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale
Geschäfsstelle des AMS schriflich zu verständigen, wenn er beabsichJgt,
innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse
• von mindestens 5 Arbeitnehmern in Betrieben mit idR > 20 und  600 Beschäfigten
  oder
• von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
aufzulösen.
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Welche Beendigungsarten zählen für das Kündigungsfrühwarnsystem mit?

 • Um eine Gesetzesumgehung zu vermeiden, sind laut
   Rechtsprechung nicht nur Dienstgeberkündigungen, sondern auch
   ungerechtfertigte Entlassungen sowie vom Arbeitgeber initiierte
   einvernehmliche Auflösungen mitzuzählen.

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Folgen der Missachtung des Kündigungsfrühwarnsystems?

Achtung: Kündigungen, die
• ohne Anzeige an das AMS
• oder vor Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist ausgesprochen
  werden sind grundsätzlich rechtsunwirksam!!!

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Zuschüsse an Unternehmen bei Unfällen/Krankenständen
Dienstgeber, die regelmäßig weniger als 51 echte Dienstnehmer (freie
  Dienstnehmer und echte Ferialpraktikanten zählen nicht) beschäftigen,
  können bei der AUVA einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragen
  (Achtung: Der Grenzwert erhöht sich auf 53, wenn im Betrieb Lehrlinge
  und/oder Behinderte beschäftigt werden).
Der Zuschuss wird für echte Dienstnehmer (nicht für freie
Dienstnehmer bzw nicht für echte Ferialpraktikanten) für max 42
Kalendertage der Entgeltfortzahlung gewährt, und zwar
• für Arbeits- und Freizeitunfälle (bei mehr als 3-tägiger Arbeitsunfähigkeit)
  ab dem 1. Tag der Arbeitunfähigkeit bzw
• für Krankheit ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
  durchgehenden Krankheit.
Arbeits-/Freizeitunfälle einerseits und Krankheiten andererseits haben
getrennte 42-Kalendertags-Kontingente.
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Höhe des AUVA-Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses beträgt
• 50 % des fortbezahlten Entgelts
• plus einen pauschalen Zuschlag für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34
  %.

Die 42 Kalendertage gelten – auch bei Angestellten –
pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). => Änderungen ab 2018 siehe unten

seit 31. 7. 2013: Wenn Dienstnehmer als ehrenamtliche Mitglieder von
  BlaulichtorganisaJonen im Rehungs- oder Übungseinsatz oder als Präsenz-
  oder Zivildiener im Rahmen eines Katastrophenschutz- oder
  Katastrophenhilfeeinsatzes verunfallt sind, haben Dienstgeber gegenüber
  der AUVA Anspruch auf Erstahung der gesamten Krankenentgelcortzahlung
  (so genannte Differenzvergütung gemäß § 53b Abs 5 ASVG).
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Höherer AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen und früherer
      Krankengeldbeginn für Unternehmer ab 1.7.18
• 75% AUVA-Zuschuss für Kleinunternehmen bis zu 10 AN ab
  1.7.18 (Entgeltfortzahlungstage infolge
  Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten ab 1.7.18)
• Unternehmer, die weniger als 25 AN beschäftigen, erhalten ab
  1.7.18 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab
  1.7.18) rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit
  Unterstützungsleistung

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2. COVID-19-Gesetz
• Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
• § 82 Abs 5 AlVG
• Werden Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit
  befinden, aufgrund von betrieblichen Maßnahmen iZm der „Coronakrise“
  unterbrochen, dann schadet dies der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension)
  nicht.
• Wird das Arbeitsverhältnis also nach dieser Unterbrechung wieder
  fortgesetzt, lebt die Altersteilzeitvereinbarung wieder auf und endet zum
  ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
• gilt für Unterbrechungen zwischen 15.3.2020 und 30.9.2020.
• Kurzarbeit für Beschähigte in ATZ ebenfalls möglich!

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2. COVID-19-Gesetz
• Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (§ 170 ArbVG)
• Verlängerung der Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung
  (derzeit also keine Betriebsratswahlen!) über 30.4.2020 hinaus
• Hemmung der Fristen nach §§ 105 Abs 4 (einwöchige Verständigungsfrist des BR iZm
  Kündigungen) bzw. 107 ArbVG (zweiwöchige Frist für die Kündigungsanfechtung wegen
  unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit) bis 30.4.2020
• Möglichkeit, in Corona-Kurzarbeits-Betriebsvereinbarungen (auf Basis des § 97 Abs 1 Z
  13 ArbVG) verpflichtende Regelungen zum Verbrauch von Alturlaub und Zeitguthaben
  mit Ausnahme des laufenden Urlaubsjahres zu treffen.
• Kündigungsanfechtungen für Kündigungen, die während der „Coronakrise“ (zwischen
  16.3.2020 und 30.4.2020) ausgesprochen wurden, können bis zwei Wochen nach Ende
  dieses Zeitraumes angefochten werden können!
• siehe auch Neuerungen durch das 3. COVID-19-Gesetz (nachfolgende Folien)
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2. COVID-19-Gesetz
• Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
• § 60 GlBG, § 63 Abs 11 GlBG
• Im GlBG werden die Fristen für die Anfechtung wegen Diskriminierung (zB
  iZm einer Kündigung) ebenfalls, wie im ArbVG, bis 30.4.2020 gehemmt, eine
  Anfechtung nach dem GlBG ist daher bis 14 Tage nach des im GlBG
  festgelegten Zeitraumes möglich.

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2. COVID-19-Gesetz
• Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
• § 1155 Abs 3 und 4 ABGB, § 1503 Abs 14 ABGB
• Inkrahtretedatum 15.3.2020, Außerkrahtretedatum: 31.12.2020

• kontrovers diskumerte Rechtsfrage (höhere Gewalt/neutrale Sphäre) klargestellt:
  Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot
  oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als
  Umstände die auf der Seite des Dienstgebers liegen, was zu einem
  Entgeltanspruch der Mitarbeiter führt.
• in diesem Zusammenhang kann jedoch eine UrlaubskonsumaYon und ein
  Verbrauch von Zeitguthaben vom Arbeitgeber verlangt werden!
• Alturlaube können zur Gänze angeordnet werden (mit Ausnahme der auf KV
  basierenden Freizeitansprüche – „Freizeitopmonen“, Jubiläumsgeld in Geld etc),
  Urlaube des aktuellen Urlaubsjahres bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen;
  insgesamt (Alturlaub, Zeitausgleich und Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr)
  jedoch acht Wochen.
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