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Aktuelle Fragen der Kapitalanlagebesteuerung in Deutschland Dr. Lutz Weber Referent in der Abteilung Steuern des GDV, Berlin 28. Oktober 2020 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 2 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 3 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was gilt? Grundgesetzänderung: » Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1546) Eigentliches Reformgesetz: » Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer- Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) Grundsteuer-C-Gesetz: » Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875) Erste Änderungen durch Jahressteuergesetz 2020 geplant Seite 4 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (1) Im Kern: Auch die neue Grundsteuer knüpft wertabhängig an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem an, pauschalisiert aber in größerem Maße. Bewertung von Mehrfamilienhäusern, Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen: vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei dem neben der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert, der Gebäudeart und dem Alter des Gebäudes mit einer pauschalierten Nettokaltmiete pro Quadratmeter und Monat und der Wohnungsgröße gearbeitet wird (§ 250 Abs. 2; §§ 252 bis 257 BewG n.F.) » Problem: Ändert sich der Bodenrichtwert, ändert sich auch die Grundsteuer Bewertung von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und Teileigentum: vereinfachtes Sachwertverfahren (§ 250 Abs. 3; §§ 258 bis 260 BewG n.F.) Seite 5 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (2) Steuermesszahl: sinkt von bisher 3,5 Promille auf grundsätzlich 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 GrStG n.F.) Hebesätze: können auch in Zukunft die Städte und Gemeinden bestimmen (§ 25 Abs. 1 GrStG) » können besondere Hebesätze für Grundstücke bestimmen, die baureif sind, aber nicht bebaut werden (sog. Grundsteuer C) Anwendung: erstmals im Jahr 2025 („Hauptveranlagung der Grundsteuermess- beträge“; § 36 Abs. 1 GrStG n.F.) » Alle 7 Jahre kommt es zu einer Aktualisierung der Bewertung der Grundstücke („Hauptfeststellung“; von 2022 aus gerechnet; vgl. §§ 221, 266 Abs. 1 BewG n.F.) Seite 6 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (3) Aufkommen: soll insgesamt nicht erhöht werden (so BMF und Städte und Gemeinden) » 2019 betrug es 14,439 Mrd. Euro » (deutliche) Änderungen für einzelne Grundstücke aber nicht auszuschließen Umlagefähigkeit auf Mieter und Pächter: bleibt erhalten Öffnungsklausel: Länder können die Grundsteuer abweichend regeln (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 125b Abs. 3 GG n.F.) Seite 7 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was wollen die Länder machen? (1) Bundesmodell übernehmen: » Berlin; Brandenburg; Bremen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen-Anhalt; Schleswig- Holstein; Thüringen Bundesmodell mit Modifikationen: » Sachsen (Kabinett hat Gesetzentwurf am 14.07.2020 zur Anhörung freigegeben: verdoppelte Steuermesszahl für Geschäftsgrundstücke) Reines Flächenmodell (nur Flächen von Grundstück und Gebäuden): » Bayern (Einzelheiten noch in Vorbereitung) Seite 8 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was wollen die Länder machen? (2) Flächenmodell mit Berücksichtigung der Lage: » Hessen (Eckpunkte des Finanzministers vom 11.05.2020: Flächenmodell mit einfachem Lagefaktor) » Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell; Gesetzentwurf in Vorbereitung) » Hamburg (Eckpunkte des Finanzsenators vom 02.09.2020: „Wohnlagemodell“; Wohnen soll begünstigt werden) (modifiziertes) Bodenwertmodell: » Baden-Württemberg (Kabinettsbeschluss vom 28.07.2020: Bodenrichtwerte; für Wohngrundstücke gibt es einen Abschlag) Seite 9 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Reform der Grundsteuer Was wollen die Länder machen? (3) Noch keine Entscheidung: » Nordrhein-Westfalen » Mecklenburg-Vorpommern Seite 10 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 11 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was liegt vor? Abschlussbericht einer Länder-AG vom 18.04.2018 » Kernziel: Bekämpfung von sog. Share Deals (dabei werden statt der Grundstücke die Anteile von Grundstücksgesellschaften veräußert) Referentenentwurf eines sog. Jahressteuergesetzes 2019 vom 08.05.2019 » will Vorschläge des Berichts 1:1 umsetzen (in Artikel 19) Entwurf eines eigenen Gesetzes vom 31.07.2019 » „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ » inhaltlich unverändert geblieben gegenüber dem Artikel 19 (bis auf Details der Anwendungsregelung) » abgedruckt in: BR-Drs. 355/19 vom 09.08.2019 + BT-Drs. 19/13437 vom 23.09.201 Seite 12 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was ist im Gesetzentwurf im Einzelnen vorgesehen? Erstens: In den Ergänzungstatbeständen soll die 95%-Grenze auf 90% abgesenkt werden (einschl. Übergangsregelung) Zweitens: Es soll ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt werden, um Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften zu erfassen (in Höhe von mindestens 90%) Drittens: Die Haltefristen sollen von 5 auf 10 Jahre verlängert werden Viertens: Auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungs- fällen soll die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden Fünftens: Die Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG soll auf 15 Jahre verlängert werden Sechstens: Die Begrenzung des Verspätungszuschlages soll aufgehoben werden Inkrafttreten: Erwerbsvorgänge ab 01.01.2020 (§ 23 Abs. 17) mit Vertrauensschutz Seite 13 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Wie ging es weiter? (1) Anhörung des BT-Finanzausschusses am 14.10.2019 » Heftige Kritik am Gesetzentwurf von allen Sachverständigen − einerseits „untauglich“, um die inkriminierten Gestaltungen wirksam zu unterbinden − andererseits werden Transaktionen getroffen, die völlig unverdächtig und legitim sind − völlig sinnwidrig sei, dass der ganz normale Börsenhandel Grunderwerbsteuer auslösen kann Beschluss der Koalitionsfraktionen vom 24.10.2019: » am Gesetzesvorhaben wird grundsätzlich festgehalten » aber soll erst im 1. Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden » bis dahin Suche nach einer „effektiven und rechtssicheren“ gesetzlichen Lösung Seite 14 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Wie ging es weiter? (2) Bundesrat, in seiner Stellungnahme vom 09.10.2020 zum Jahressteuergesetz 2020: „zeitnahe gesetzliche Maßnahmen … unerlässlich“ (Nr. 57) » Steuergerechtigkeit » Steuermindereinnahmen Letzter Stand: bisher noch keine Einigung Seite 15 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was fordern die Wirtschaftsverbände? Steuersätze nicht ständig erhöhen » sonst steigt Druck zur Vermeidung der Steuer und werden Ausnahmen gefordert Gesetz darf nicht zu Kollateralschäden führen » z.B. Transaktionen ohne Gestaltung; Steuerzahlungen; Vollzugsprobleme und -aufwand Auf Ergänzungstatbestand „Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften“ ganz verzichten » jedenfalls aber Einführung einer Börsenklausel Praktikable Ausnahme für konzerninterne Umstrukturierungen schaffen » Es gibt zwar §6a GrEStG (EuGH: keine Beihilfe), aber sein Anwendungsbereich ist zu eng Seite 16 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was ist in der Diskussion? Gesetzesvorhaben ganz aufgeben? Auf Ergänzungstatbestand Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften verzichten? » Börsenklausel schaffen? Welche Börsen sollen einbezogen werden (auch Schweiz)? Beteiligungsschwelle von bisher 95 Prozent überhaupt absenken? Statt auf 90 Prozent sogar auf 75 Prozent absenken? Konzernklausel verbessern? Ab wann kommt zur Anwendung? Übergangsregelung? Vertrauensschutz? Seite 17 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was dürfte in jedem Fall kommen? Erhöhung bei Verspätungszuschlägen (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E) (1) vorgesehen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (Artikel 26) » war im Kern schon so im Gesetzentwurf von 2019 enthalten Bisher: » Im Normalfall beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der Steuer, mindestens jedoch 25 Euro (jeweils für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung; § 152 Abs. 5 Satz 2 AO) » Im Feststellungsfall und bei den Ergänzungstatbeständen beträgt er fest 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 6 AO) » Der Zuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Abs. 10 AO) Seite 18 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Was dürfte in jedem Fall kommen? Erhöhung bei Verspätungszuschlägen (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E) (2) Geplant: » Unterschiedliche Behandlung sieht Gesetzentwurf als ungerecht an » § 152 Abs. 6 AO soll deshalb für unanwendbar erklärt werden (Satz 1 Halbsatz 2), − sodass der Zuschlag stets 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro betragen kann (jeweils für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung), d.h. auch in Feststellungsfällen und bei den Ergänzungstatbeständen » § 152 Abs. 10 AO soll für unanwendbar erklärt werden (Satz 2), − sodass der Zuschlag auch höher als 25.000 Euro sein kann Seite 19 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 20 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Worum geht es? In den vergangenen Jahren wurde der Fiskus durch Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäfte in Milliardenhöhe geschädigt Es kam zu ungerechtfertigter Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer Auffällig sind hohe Transaktionsvolumina um den Dividendenstichtag herum Finanzverwaltung macht sich Gedanken, wie derartige Fälle in Zukunft vermieden werden können Überlegung: Finanzverwaltung will mehr und schneller Informationen, um (besser und schneller) verplausibilisieren und verproben zu können Ansatzpunkte: » Steuerbescheinigungen » Anmeldungen der Kapitalertragsteuer Seite 21 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was ist geplant? BMF hat Anfang Mai 2020 einen Entwurf mit sieben konkreten Gesetzes- änderungen vorgelegt » mit der Möglichkeit zur Stellungnahme Änderungen sollen erst auf Zuflüsse ab 2024 anzuwenden sein » umfangreiche EDV-technische Vorbereitungen erforderlich Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht eingeleitet Seite 22 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 1: Steuerbescheinigungen sollen mehr Angaben enthalten (§ 45b EStG- E-neu) (1) » individuelle Ordnungsnummer (Abs. 1) − nur bei Steuerbescheinigungen, die von auszahlenden Stellen erstellt werden − Vorgaben für Vergabe macht BMF (§ 51 Abs. Nr. 1d EStG-E-neu) » Zusatzangaben: insbes. Steuer-ID des Gläubigers, Kapitalerträge und Kapitalertrag- steuer je Wertpapiergattung und Zahlungstag mit WKN/ISIN; Steuersatz; Stückzahl; Begleitumstände bei Erwerben vor unter einem Jahr und bei Veräußerungen unter 45- Tagen nach dem Dividendenstichtag; Zwischenverwahrstellen; Kontonummern (Abs. 2) − Bei Hinterlegungsscheinen noch weitere Angaben (Abs. 3) − Nur bei girosammelverwahrten Aktien und Genussscheinen − Nur bei Kapitalerträgen über 20.000 Euro je Gattung Seite 23 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 1: Steuerbescheinigungen sollen mehr Angaben enthalten (§ 45b EStG- E-neu) (2) » die Zusatzangaben sollen direkt elektronisch an das BZSt übermittelt werden (Abs. 4), » ggf. sogar vorab bis Ende März des Folgejahres (Abs. 6), − wenn bis dahin noch keine Steuerbescheinigung erteilt wurde, − wenn der Steuerabzug nicht in Höhe von 25 % vorgenommen wurde oder − wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde » alle Verpflichtungen treffen auch Zwischenverwahrstellen (Abs. 7) Seite 24 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 2: Steuerbescheinigungen bei beschränkt Steuerpflichtigen » Für beschränkt Steuerpflichtige sollen künftig keine Steuerbescheinigungen mehr erstellt werden müssen, » sondern soll eine „Info“ direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gehen (§ 45a Abs. 2a EStG-E-neu). − Info soll die Zusatzangaben enthalten (§ 45b Abs. 5 EStG-E-neu) − soll nur bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten gelten − Ziel: Bekämpfung gefälschter Steuerbescheinigungen − Erstattung soll nur nach § 50d Abs. 1 EStG erfolgen, wenn Datensatz vorliegt Seite 25 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 3: Aussteller fehlerhafter Steuerbescheinigungen sollen verschärft haften (§ 45a Abs. 7 EStG-E) » Haftung auch, wenn die neuen Zusatzangaben falsch sind (Satz 1) » Haftung auch bei fehlerhaften Angaben in „Info“ an BZSt bei beschränkt Steuerpflichtigen (Satz 1) » Exkulpationsmöglichkeiten des Satzes 3 sollen entfallen − Aussteller sollen auch haften, wenn die falschen Angaben auf den Schuldner der Kapitalerträge zurückgehen − Aussteller sollen auch haften, wenn sie das Finanzamt des Kunden über die Nichtrücksendung informiert haben (ausdrücklich auch dann, wenn die Daten auf einen Dritten - wie z.B. eine ausländische Bank - zurückgehen) Seite 26 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 4: Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sollen weiter erläutert werden müssen (§ 45c EStG-E-neu) » Zusatzangaben: gutgeschriebene Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag; Kapitalertragsteuer, die dafür einbehalten und abgeführt wurde; Kapitalertragsteuer, die dafür bescheinigt wurde; Stückzahl dieser Wertpapiere; Wertpapierkennnummer (Abs. 1) − nur bei girosammelverwahrten Aktien und Genussscheinen − nur, wenn auszahlende Stelle − auch, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist (Rechtsgrundlage dafür soll konkret benannt werden) − Angaben sollen direkt elektronisch an das BZSt übermittelt werden (Abs. 3) − Wertpapiersammelbanken sollen ggf. zusätzlich Kompensationszahlungen melden müssen (z.B. bei Leihgeschäften; Abs. 2) Seite 27 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was soll im Einzelnen gelten? Vorschlag 5: Bußgeldvorschriften (§ 45f EStG-E-neu) » Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder leichtfertig gegen die neuen Vorgaben verstoßen wird (Abs. 1 und 2) » kann mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (Ermessen) (Abs. 1 und 2) » zuständig soll BZSt sein (Abs. 3) » soll auch für Zwischenverwahrer gelten, die im Ausland sitzen Seite 28 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Was sagt der Verband dazu? Versicherungswirtschaft direkt von Haftungsverschärfung und Ordnungsnummer betroffen, mittelbar auch bei Kapitalanlage Stellungnahme des GDV vom 27. Mai 2020 » Versicherungswirtschaft wendet sich gegen gesetzeswidriges Verhalten » hohe Kollateralschäden bei Kapitalanlegern und Produkten, die mit dem Cum/Ex, Cum/Cum und Cum/Fake gar nichts zu tun haben » Unnötiger Bürokratieaufwand » Es gibt bereits die 45-Tage-Regelung des § 36a EStG » Keinesfalls über girosammelverwahrte Wertpapiere hinaus ausdehnen » Fazit: Zu weitgehend und unverhältnismäßig Seite 29 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 30 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Wie lauten die Rahmendaten? Vollständiger Titel: Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Inhalte: » Tarifanpassung an Geldentwertung ab 2021 und 2022 » Änderungen beim Kirchensteuerverfahren bei Kapitalerträgen In 2018 gab es ein (erstes) Familienentlastungsgesetz Seite 31 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Wie sieht der Zeitplan aus? Referentenentwurf vom 30.06.2020 Stellungnahme des Verbandes vom 13.07.2020 Kabinettsbeschluss vom 29.07.2020 Stellungnahme des Bundesrates vom 18.09.2020 (BR-Drs. 433/20 [Beschluss]) Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23.09.2020 (BT-Drs. 19/22815) Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 10.09.2020 (BT-Drs. 19/21988) Stellungnahme des Verbandes vom 23.09.2020 Anhörung des BT-Finanzausschusses am 28.09.2020 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages am 29.10.2020 Zustimmung des Bundesrates am 27.11.2020 (geplant) Seite 32 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was ist im Einzelnen geplant? Anpassung des Einkommensteuertarifs (1) Grundfreibetrag steigt » 2021 um 3,1 % und » 2022 um weitere 3,0 % (§ 32a Abs. 1 EStG-E) Tarifeckpunkte (einschl. Kinderfreibetrag) werden » 2021 und 2022 (nur) um je 1,5 % nach rechts verschoben (§ 32a EStG-E) Kindergeld steigt » ab 2021 für alle Kinder jeweils um 15 Euro (§ 6 Abs. 1 BKGG-E) Zuletzt waren die Werte ab 2019 und 2020 durch das (erste) Familien- entlastungsgesetz vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2210) erhöht worden Seite 33 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was ist im Einzelnen geplant? Anpassung des Einkommensteuertarifs (2) Seite 34 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was ist im Einzelnen geplant? Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge bei Verträgen im Betriebsvermögen (1) Problematisch, wenn sich ein Vertrag im Betriebsvermögen einer natürlichen Person befindet (z.B. bei Einzelkaufleuten; Selbstständigen; Freiberuflern; z.B. bei Rückdeckungsversicherungen) Bisher muss in diesen Fällen das Kirchensteuerverfahren durchgeführt werden, gibt es aber „bis auf Weiteres“ eine Nichtbeanstandungsregelung (Rz. 56 der Ländererlasse vom 19.11.2018, BStBl I S. 1229) Künftig soll das Kirchensteuerverfahren in diesen Fällen nicht mehr durchgeführt werden (§ 51a Abs. 2b Satz 2 EStG-E) ab 2022 (§ 52 Abs. 1 EStG; Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) Begründung: keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) Seite 35 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was ist im Einzelnen geplant? Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge bei Verträgen im Betriebsvermögen (2) Änderung führt bei (Lebens-)Versicherungsunternehmen zu erheblichem Einführungs- und laufendem Aufwand bei niedrigen Fallzahlen Statistisches Bundesamt hat Umsetzungsaufwand ermittelt (rund 14,7 bzw. 12,6 Mio. Euro) Petita des Verbandes: » bisherige Lage (Wahlmöglichkeit) sollte erhalten bleiben » jedenfalls ein Jahr mehr Zeit zur Einführung » möglichst auch Zweifelsregelung (im Zweifel kein Betriebsvermögen) Seite 36 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was ist im Einzelnen geplant? Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge: Zwingende Anlassabfrage Bisher kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage an das BZSt richten (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG) » bei Begründung einer Geschäftsbeziehung » auf Veranlassung des Kunden Künftig soll Ersteres Pflicht werden (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG-E) » relevant (nur) bei bankähnlichen Produkten (insbes. Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots, Kapitalisierungsgeschäften) Künftig sind Kunden stets bereits „bei Begründung einer rechtlichen Verbindung“ auf die Datenabfrage sowie ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen (Satz 5 Entwurf) ab 2022 (§ 52 Abs. 1 EStG; Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) Seite 37 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Zweites Familienentlastungsgesetz Was könnte es noch geben? Kirchensteuer/Kapitalerträge: Einführung eines Änderungsservice Bisher müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten in jedem Jahr für jeden Kunden eine sog. Regelabfrage durchführen, ob Kunde kirchensteuerpflichtig » in der Versicherungswirtschaft relevant (nur) bei bankähnlichen Produkten (insbes. Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots, Kapitalisierungsgeschäften) Hohe Anzahl von Abfragen bei nur wenigen Änderungen pro Jahr In konkreter Vorüberlegung: Einführung eines Änderungsservice, d.h. » Abzugsverpflichteter ruft bei Begründung der Geschäftsbeziehung KiStAM ab » BZSt informiert den Abzugsverpflichteten, wenn sich beim Kunden etwas geändert hat » Abzugsverpflichteter startet Anlassabfrage » ggf.: Abzugsverpflichteter teilt dem BZSt das Ende der Kundenbeziehung mit Seite 38 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 39 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Wie lauten die Rahmendaten? Titel: Jahressteuergesetz heißt in diesem Jahr wirklich so Ziele: » Änderung zahlreicher steuerlicher Gesetze (sog. Omnibusgesetz) » kein Reformansatz Umfang: 207 Seiten Bundesrat schlägt 61 Änderungen bzw. Ergänzungen auf 86 Seiten vor Aus der Vielzahl hier nur Themen, die – im weiteren Sinne – mit Kapitalanlage in Verbindung stehen Seite 40 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was sieht der Zeitplan aus? Referentenentwurf vom 17.07.2020 Stellungnahme der Wirtschaftsverbände vom 14.08.2020 Kabinettsbeschluss am 02.09.2020 (BR-Drs. 503/20) Stellungnahme des Bundesrates vom 09.10.2020 (BR-Drs. 503/20 [B]) Gegenäußerung der Bundesregierung vom 21.10.2020 (BT-Drs. 19/23551) Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 08.10.2020 (BT-Drs. 19/22850) Stellungnahme der Wirtschaftsverbände vom 22.10.2020 Anhörung des BT-Finanzausschusses am 26.10.2020 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Anfang November (geplant) Zustimmung des Bundesrates Ende November (geplant); danach Verkündung Seite 41 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (1) Bisher sind Gewinne aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der Gewerbesteuer zu kürzen, wenn sie bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden (§ 9 Nr. 2 GewStG). » Begründung: Vermeidung von Doppelberücksichtigungen bei Gesellschaft und Gesellschafter. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds) gilt das nicht (Satz 2). » Begründung: Der Gewinn wurde bereits im Rahmen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) steuermindernd berücksichtigt. Seite 42 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (2) Spiegelbildlich sind Verluste aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 8 GewStG). Hier fehlt aber bisher die spiegelbildliche Ausnahme für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds). » Begründung: keine Ausnahme soll nun auch hier geschaffen werden (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewSt-E): » Folge: Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds) können auch Verluste aus Personengesellschaften gewerbesteuerlich geltend machen Soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 34 Abs. 1) Seite 43 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (3) Bundesrat: lehnt geplante Änderung ab (Nr. 33 seiner Stellungnahme) Begründungen: » Verluste wirken sich bei § 21 KStG nicht aus (anders als Gewinne) » Steuerfachliteratur sieht keinen Bedarf für Änderung » durch sofortige Berücksichtigung des Verlustes würde es sogar zu Besserstellung gegenüber Unternehmen anderer Branchen kommen » Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit fordert nicht, dass es „in jedem Einzelfall“ nicht zu Doppelbelastungen kommen darf » Verluste könnten allenfalls im Rahmen der Kürzungen (§ 9 Nr. 2 GewStG) berücksichtigt werden (Kürzungsbetrag könnte um Verluste reduziert werden) Seite 44 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Berichtigung unrichtiger Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG-E in Art. 2) (1) Bisher: » Aussteller muss richtige Steuerbescheinigung an Kunden schicken und » unrichtige (Papier-)Steuerbescheinigung vom Kunden zurückverlangen. » Gibt der Kunde die Bescheinigung nicht (innerhalb eines Monats) zurück, muss der Aussteller das Finanzamt des Kunden informieren. » Wird gegen dieses Verfahren verstoßen, haftet der Aussteller (§ 45a Abs. 6 und 7 EStG). Seite 45 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Berichtigung unrichtiger Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG-E in Art. 2) (2) Künftig: » soll der Aussteller eine unrichtige Steuerbescheinigung nicht mehr vom Kunden zurückverlangen müssen, » dafür aber „unverzüglich“ elektronisch seinem Betriebsstättenfinanzamt (bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen: dem BZSt) die korrekten Daten übermitteln müssen (nach § 93c Abs. 1 EStG; zusätzlich: Anlass, Datum, Abweichungen, bei Gläubigerwechsel: Name, Anschrift und Steuer-ID des bisherigen Gläubigers). » Kunden sind zu informieren » Hält sich der Aussteller nicht an das Verfahren, haftet er (§ 45a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 EStG bleibt). » Soll für Zuflüsse ab 2023 gelten (§ 52 Abs. 44a Satz 2 EStG-E) (Referentenentwurf sah bereits ab 2022 vor) Seite 46 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Mitteilung von Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 AO-E in Art. 22) (1) § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO: Steuerpflichtige müssen den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ihrem Finanzamt mitteilen, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt BMF-Schreiben vom 18.07.2018 (BStBl I S. 815): Die Mitteilung ist entbehrlich, soweit es sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1 Prozent handelt und wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse stattfindet (sog. Börsenklausel) Gesetzentwurf übernimmt Verwaltungsregelung ins Gesetz Seite 47 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Mitteilung von Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 AO-E in Art. 22) (2) Soll für alle offenen Fälle gelten (Art. 97 § 32 Abs. 3 EGAO-E) Für Versicherungsunternehmen verbleibt es dabei, dass sie weiterhin nicht melden müssen, wenn die Anteile zu der Position „sonstige Kapitalanlagen“ in der Versicherungsbilanz gehören (vgl. Tz. 1.3.4 des BMF-Schreibens vom 05.02.2018, BStBl I S. 289) BMF-Schreiben vom 18.09.2020 (BStBl I S. …): Zu melden sind Beteiligungen an (Spezial-)Investmentfonds, nicht aber die Beteiligungen des (Spezial-)Investment- fonds Seite 48 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Verlagerung der elektronischen Buchführung und Aufbewahrung ins Ausland (§ 146 Abs. 2a AO-E in Art. 22) (1) Bisher bedarf es dazu der Bewilligung des Betriebsstättenfinanzamtes Erfordernis einer Bewilligung lässt neue EU-Verordnung nicht mehr zu Künftig ist diese Bewilligung bei Verlagerungen (nur) ins EU-Ausland nicht mehr erforderlich; Steuerpflichtiger muss lediglich sicherstellen, dass » Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 AO), » Kassen-Nachschau (§ 146b Abs. 2 AO) und » Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b Abs. 2 UStG) „in vollem Umfang“ möglich sind Soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 34 Abs. 1) Seite 49 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Verlagerung der elektronischen Buchführung und Aufbewahrung ins Ausland (§ 146 Abs. 2a AO-E in Art. 22) (2) Bundesrat: Verlagerer sollen zusätzlich Standort der Bücher bzw. elektronischen Aufzeichnungen mitteilen müssen (Nr. 50 b) » innerhalb eines Monats » sei eine erlaubte „funktionale Anforderung“ Bundesrat: Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden (Nr. 50 a) Seite 50 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? (Nicht-öffentliches) Country-by-Country-Reporting (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO-E) (1) Bisher sollen die Positionen im länderbezogenen Bericht „vom Konzernabschluss des Konzerns (ausgehen)“ Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2016/881/EU lässt als Datenquelle jedoch folgende vier zu: » die konsolidierte Unternehmensberichterstattung; » die gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen; » für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellte Abschlüsse; » interne Rechnungslegung. Die zu enge Umsetzung soll nun an die EU-Richtlinie angepasst werden. Soll für alle offenen Fälle gelten (Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO-E) Seite 51 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? (Nicht-öffentliches) Country-by-Country-Reporting (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO-E) (2) Laut Gesetzesbegründung soll mit der Gesetzesänderung auch klargestellt werden, dass alle Geschäftseinheiten in den Bericht einzubeziehen sind, d.h. » Geschäftseinheiten mit einem eigenständigen Geschäftsbereich; » Geschäftseinheiten mit einem eigenen Geschäftsbereich, die nur auf Grund ihrer Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht einbezogen wurden; » Betriebsstätten der zuvor genannten Geschäftseinheiten. » Aber: Woraus im Gesetz ergibt sich das? Seite 52 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? EXKURS: Öffentliches Country-by-Country-Reporting Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 12.04.2016: Ertragsteuerinformationen sollen auch offengelegt werden » ebenso wie schon bei Banken und Rohstoffunternehmen Seit Herbst 2017 Trilog-Verhandlungen von Rat, Kommission und Parlament » Grüne fordern jetzt Fortgang in deutscher Ratspräsidentschaft » in Deutschland zwischen BMF, BMWi, BMJ und Kanzleramt umstritten; Deutschland enthält sich deshalb im Rat weiterhin » jetzt Mehrheit erreichbar durch Schwenk von Österreich und Lettland? » reicht überhaupt Mehrheit, weil eigentlich Steuerthema mit Einstimmigkeit? Seite 53 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Verspätungszuschlag bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer Gegenwärtig fällt bei Anmeldungen zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer ein Verspätungszuschlag automatisch an (§ 152 Abs. 2 AO) und ist in der Höhe starr (§ 152 Abs. 5 AO), wenn es sich um jährlich abzugebende Anmeldungen handelt. » Bei Monats- und Quartalsanmeldern gibt es dagegen keinen Automatismus (§152 Abs. 2 AO) und keine starre Höhe (§152 Abs. 8 Satz 1 AO). Künftig sollen der Automatismus (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO-E) und die Starrheit (§ 152 Abs. 8 Satz 1 AO-E in Art. 22) auch bei Jahresanmeldern entfallen » Damit sollen alle Anmeldezeiträume gleich behandelt werden. Soll für Anmeldungen ab 2021 gelten (Art. 97 § 8 Abs. 5 Satz 1 EGAO-E) Seite 54 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Steuerfahndung bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer Bisher sind dafür die Länder (Landesfinanzbehörden) zuständig (§ 208 AO) Nun soll die Zuständigkeit dafür auf das Bundeszentralamt für Steuern übergehen (§ 208a AO-E). » aber nur die Zuständigkeit für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO), » nicht für die Erforschung von Steuerstraftaten und –ordnungswidrigkeiten (einschl. der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; Nrn. 1 und 2). Soll ab Verkündung gelten (Art. 34 Abs. 1) Seite 55 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Investmentfondsbesteuerung (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E: Aufsichtsrechtliche Einordnung eines Investment- vermögens nicht mehr bindend für die steuerrechtliche Behandlung. § 10 Abs. 5 InvStG-E: Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilsklassen soll nur dann kein Steuerabzug (mehr) vorgenommen werden, wenn diese vollständig steuerbefreit sind (im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 InvStG), nicht nur partiell (im Sinne des § 10 Abs. 2 InvStG). Damit keine negativen Auswirkungen auf Altersvorsorge- und Basisrentenverträge im Sinne des § 8 Abs. 1 InvStG. § 22 Abs. 2 und 3 InvStG-E: Es sollen Einzelheiten dazu geregelt werden, wie sich der anwendbare Teilfreistellungssatz ändert, wenn ein Investmentfonds in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Seite 56 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was ist im Einzelnen vorgesehen? Investmentfondsbesteuerung (2) § 37 Abs. 2 und 3 InvStG-E: Es soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, wie mehrstufige Strukturen von Spezial-Investmentfonds (mit Dach- und Zielfonds) steuerlich zu behandeln sind (Semitransparenz). Gilt alles ab 2021 (§ 57 Abs. 2 InvStG) Seite 57 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Welche ergänzenden Vorschläge macht der Bundesrat? Standardisierung der elektronischen Aufbewahrung (§ 147b AO-E) Referentenentwurf: Der Export und die Speicherung von aufbewahrungspflichtigen elektronischen Unterlagen sollen standardisiert werden. Das BMF soll dazu ermächtigt werden, einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatz- beschreibungen per Rechtsverordnung festzulegen. Wirtschaft: massive Bedenken, da es bedeutet würde, dass die Buchhaltungs- und Archivsysteme für die Unternehmen aller Größen, Rechtsformen und Branchen in ganz Deutschland vereinheitlicht werden müssen (ähnlich E-Bilanz) Regierungsentwurf: enthält Regelung nicht mehr Bundesrat: fordert Regelung erneut (Nr. 52) » Arbeitsaufwand der Finanzverwaltung soll reduziert werden » Grundsatz der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung Seite 58 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Jahressteuergesetz 2020 Was kommt nicht? XETRA-Gold (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG-RefE in Art. 1 RefE Referentenentwurf: Bei der Rückzahlung von Anleihen sollen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen besteuert werden Banken etc.: massive Proteste Regierungsentwurf: enthält Regelung nicht mehr » relevant nur für Privatanleger Bundesrat: greift Vorhaben nicht erneut auf Seite 59 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
AGENDA Welche Themen werden von mir behandelt? Reform der Grundsteuer Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Änderungen bei der Kapitalertragsteuer Zweites Familienentlastungsgesetz Jahressteuergesetz 2020 Besteuerung von Agien und Disagien Seite 60 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Um was geht es? Steuerbilanzielle Behandlung von Agien und Disagien bei festverzinslichen Wertpapieren Anschaffungskosten (und evtl. Abschreibungen) oder Nennbetrag (mit Rechnungsabgrenzungsposten)? Thema wird in den vergangenen Jahren bundesweit bei Betriebsprüfungen aufgegriffen (Anlässe: Änderung HGB; neue BFH-Entscheidungen) Thema ist im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld von besonderer Bedeutung, da festverzinsliche Wertpapiere mit einem nennenswerten Zinskupon derzeit nur zu einem Kurs von über 100 Prozent erworben werden können und Änderungen des Niedrigzinsumfeldes nicht absehbar Seite 61 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Wie werden Agien/Disagien handelsbilanziell behandelt? (1) Grundsatz: Ansatz der Wertpapiere mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 341b HGB) » Ggf. Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 253 Abs. 3 bis 5 HGB) Sonderregelung für Versicherungsunternehmen: § 341c HGB » Erstens: betreffend Namensschuldverschreibungen (Abs. 1 und 2; Erst- und Zweiterwerb): » Wertpapier kann mit dem Nennwert angesetzt werden (Abs. 1) − Wahlrecht » für den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennwert − kann bei einem Agio ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden (Wahlrecht) und − ist bei einem Disagio ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen (Pflicht), − der jeweils „planmäßig“ über die Laufzeit aufzulösen ist (Abs. 2) Seite 62 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Wie werden Agien/Disagien handelsbilanziell behandelt? (2) » Zweitens: betreffend Hypothekendarlehen und andere Forderungen (Abs. 3; Erst- und Zweiterwerb): » Wertpapiere dürfen mit den Anschaffungskosten angesetzt werden » zuzüglich oder abzüglich eines Betrages zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag, der nach der Effektivzinsmethode ermittelt wird (sog. kumulierte Amortisation) − Wahlrecht − gilt seit Geschäftsjahr 2011 (bzw. 2011/12), Art. 69 EGHGB » ähnliche Regelung bei Kreditinstituten: § 340e Abs. 2 HGB (soweit Zinscharakter) Seite 63 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Wie sind Agien/Disagien steuerbilanziell zu behandeln? (1) Antwortschreiben des BMF vom 8. Januar 2019 + vom 25. November 2019 » Ansatz mit dem Nennwert, nicht mit den Anschaffungskosten » für Agio bzw. Disagio ist ein (aktiver bzw. passiver) Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (d.h. kein Wahlrecht) » der über die Laufzeit des Wertpapiers „linear“ abzuschreiben ist (d.h. nicht nach der Effektivzinsmethode oder der Zinseszinsmethode) » gilt für: − Namensschuldverschreibungen (§ 341c Abs. 1 und 2 HGB) − Hypothekendarlehen und andere Forderungen gemäß § 341c Abs. 3 HGB • zu Letzteren zählen insbesondere auch Schuldscheinforderungen und -darlehen − Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß §341b HGB Seite 64 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Wie sind Agien/Disagien steuerbilanziell zu behandeln? (2) » gilt nur für Versicherungsunternehmen » Übergangsregelung (Nichtbeanstandungsregelung): − Papiere dürfen in der Steuerbilanz mit ihren handelsrechtlichen Werten angesetzt werden, wenn sie bisher nach handelsrechtlich zulässigen Vorgaben bilanziert worden sind (Maßgeblichkeit) − gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden (also bis einschließlich 2021) − gilt für alle genannten Arten von Papieren − muss „einheitlich“ vorgenommen werden » erstes Schreiben des BMF ist bereits als OFD-Verfügung vom 05.02.2019 veröffentlicht: − DB 2019, Heft 13, S. 702 − DStR 2019, Heft 18, S. 929 − es handelt sich nicht um ein förmliches BMF-Schreiben Seite 65 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Gibt es noch Zweifelsfragen? (1) Gelten die Regelungen auch für Pensionsfonds? » u.E. ja, da diese wie Versicherungsunternehmen bilanzieren (vgl. §341 HGB) Gelten die Regelungen für Erst- und Zweiterwerbe? » u.E. ja Gelten die neuen Vorgaben auch für Null-Kupon-Anleihen? » u.E. ja, laut § 8 Abs. 2 RechVersV gelten Nullkupon-Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere; dürfte auch für Nullkupon-Anleihen in Form von Namensschuld- verschreibungen gelten; das abweichende BMF-Schreiben vom 5. März 1987 (BStBl I S. 394) ist damit für Versicherungsunternehmen überholt Seite 66 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Gibt es noch Zweifelsfragen? (2) Was passiert im Umstellungszeitpunkt? » Variante 1: lineare Abstockung beginnt erst mit Übergangszeitpunkt (über Restlaufzeit) » Variante 2: lineare Abstockung beginnt bereits ab Anschaffung des Wertpapiers, sodass Schattenrechnung über gesamte Laufzeit erforderlich und am Umstellungszeitpunkt ein Umstellungsgewinn/-verlust entsteht Was bedeutet „einheitlich“? » mündliche Aussagen des BMF: − es dürfen nicht nur Teile der Wertpapiere umgestellt werden, sondern muss immer eine Kategorie zusammen umgestellt werden − es darf nicht nur in einzelnen Wirtschaftsjahren von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden Seite 67 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
Besteuerung von Agien und Disagien Gibt es noch Zweifelsfragen? (3) Wie ist das Verhältnis zum BMF-Schreiben Teilwertabschreibung? » u.E. sind beide Themen unabhängig voneinander zu behandeln Darf nun auch in der Handelsbilanz „linear“ abgestockt werden (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit)? » u.E. nein, es gelten die handelsbilanziellen Vorgaben (s.o.); ggf. müsste die Versicherungsbilanzrichtlinie der EU geändert werden Was kann ein Unternehmen tun, wenn es mit den neuen Vorgaben nicht zurechtkommt? » die neuen Vorgaben sind spätestens 2022 zwingend » lt. BMF: es kann eine Billigkeitsregelung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden Seite 68 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
ENDE Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 69 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
FRAGEN gern auch im Nachgang: Dr. Lutz Weber Tel. 030 2020 – 5248 E-Mail: l.weber@gdv.de Seite 70 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Version: TT.MM.2018
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