Aktuelle Fragen der Kapitalanlagebesteuerung in Deutschland - Deutsche ...

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Aktuelle Fragen der Kapitalanlagebesteuerung in Deutschland - Deutsche ...
Aktuelle Fragen der
                               Kapitalanlagebesteuerung
                               in Deutschland

                                Dr. Lutz Weber
                                Referent in der Abteilung Steuern des GDV, Berlin
                                28. Oktober 2020

                                                          Eine Branche macht Bildung
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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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Reform der Grundsteuer
Was gilt?
  Grundgesetzänderung:
     » Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b) vom 15.11.2019
       (BGBl. I S. 1546)
  Eigentliches Reformgesetz:
     » Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-
       Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794)
  Grundsteuer-C-Gesetz:
     » Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen
       Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875)
  Erste Änderungen durch Jahressteuergesetz 2020 geplant

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Reform der Grundsteuer
Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (1)
  Im Kern: Auch die neue Grundsteuer knüpft wertabhängig an das bestehende
  Bewertungs- und Grundsteuersystem an, pauschalisiert aber in größerem Maße.
  Bewertung von Mehrfamilienhäusern, Ein- und Zweifamilienhäusern und
  Eigentumswohnungen: vereinfachtes Ertragswertverfahren, bei dem neben der
  Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert, der Gebäudeart und dem Alter des
  Gebäudes mit einer pauschalierten Nettokaltmiete pro Quadratmeter und Monat
  und der Wohnungsgröße gearbeitet wird (§ 250 Abs. 2; §§ 252 bis 257 BewG n.F.)
     » Problem: Ändert sich der Bodenrichtwert, ändert sich auch die Grundsteuer
  Bewertung von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und
  Teileigentum: vereinfachtes Sachwertverfahren (§ 250 Abs. 3; §§ 258 bis 260
  BewG n.F.)

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Reform der Grundsteuer
Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (2)
  Steuermesszahl: sinkt von bisher 3,5 Promille auf grundsätzlich 0,34 Promille (§ 15
  Abs. 1 GrStG n.F.)
  Hebesätze: können auch in Zukunft die Städte und Gemeinden bestimmen (§ 25
  Abs. 1 GrStG)
     » können besondere Hebesätze für Grundstücke bestimmen, die baureif sind, aber nicht
       bebaut werden (sog. Grundsteuer C)
  Anwendung: erstmals im Jahr 2025 („Hauptveranlagung der Grundsteuermess-
  beträge“; § 36 Abs. 1 GrStG n.F.)
     » Alle 7 Jahre kommt es zu einer Aktualisierung der Bewertung der Grundstücke
       („Hauptfeststellung“; von 2022 aus gerechnet; vgl. §§ 221, 266 Abs. 1 BewG n.F.)

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Reform der Grundsteuer
Was sieht das Bundesmodell im Einzelnen aus? (3)
  Aufkommen: soll insgesamt nicht erhöht werden (so BMF und Städte und
  Gemeinden)
     » 2019 betrug es 14,439 Mrd. Euro
     » (deutliche) Änderungen für einzelne Grundstücke aber nicht auszuschließen
  Umlagefähigkeit auf Mieter und Pächter: bleibt erhalten
  Öffnungsklausel: Länder können die Grundsteuer abweichend regeln (vgl. Art. 72
  Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 125b Abs. 3 GG n.F.)

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Reform der Grundsteuer
Was wollen die Länder machen? (1)
  Bundesmodell übernehmen:
     » Berlin; Brandenburg; Bremen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen-Anhalt; Schleswig-
       Holstein; Thüringen
  Bundesmodell mit Modifikationen:
     » Sachsen (Kabinett hat Gesetzentwurf am 14.07.2020 zur Anhörung freigegeben:
       verdoppelte Steuermesszahl für Geschäftsgrundstücke)
  Reines Flächenmodell (nur Flächen von Grundstück und Gebäuden):
     » Bayern (Einzelheiten noch in Vorbereitung)

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Reform der Grundsteuer
Was wollen die Länder machen? (2)
  Flächenmodell mit Berücksichtigung der Lage:
     » Hessen (Eckpunkte des Finanzministers vom 11.05.2020: Flächenmodell mit einfachem
       Lagefaktor)
     » Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell; Gesetzentwurf in Vorbereitung)
     » Hamburg (Eckpunkte des Finanzsenators vom 02.09.2020: „Wohnlagemodell“; Wohnen
       soll begünstigt werden)
  (modifiziertes) Bodenwertmodell:
     » Baden-Württemberg (Kabinettsbeschluss vom 28.07.2020: Bodenrichtwerte; für
       Wohngrundstücke gibt es einen Abschlag)

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Reform der Grundsteuer
Was wollen die Länder machen? (3)
  Noch keine Entscheidung:
     » Nordrhein-Westfalen
     » Mecklenburg-Vorpommern

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was liegt vor?
  Abschlussbericht einer Länder-AG vom 18.04.2018
     » Kernziel: Bekämpfung von sog. Share Deals (dabei werden statt der Grundstücke die
       Anteile von Grundstücksgesellschaften veräußert)
  Referentenentwurf eines sog. Jahressteuergesetzes 2019 vom 08.05.2019
     » will Vorschläge des Berichts 1:1 umsetzen (in Artikel 19)
  Entwurf eines eigenen Gesetzes vom 31.07.2019
     » „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“
     » inhaltlich unverändert geblieben gegenüber dem Artikel 19 (bis auf Details der
      Anwendungsregelung)
     » abgedruckt in: BR-Drs. 355/19 vom 09.08.2019 + BT-Drs. 19/13437 vom 23.09.201

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was ist im Gesetzentwurf im Einzelnen vorgesehen?
  Erstens: In den Ergänzungstatbeständen soll die 95%-Grenze auf 90% abgesenkt
  werden (einschl. Übergangsregelung)
  Zweitens: Es soll ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt werden, um
  Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften zu erfassen (in Höhe von
  mindestens 90%)
  Drittens: Die Haltefristen sollen von 5 auf 10 Jahre verlängert werden
  Viertens: Auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungs-
  fällen soll die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden
  Fünftens: Die Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG soll auf 15 Jahre verlängert werden
  Sechstens: Die Begrenzung des Verspätungszuschlages soll aufgehoben werden
  Inkrafttreten: Erwerbsvorgänge ab 01.01.2020 (§ 23 Abs. 17) mit Vertrauensschutz

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Wie ging es weiter? (1)
  Anhörung des BT-Finanzausschusses am 14.10.2019
     » Heftige Kritik am Gesetzentwurf von allen Sachverständigen
           − einerseits „untauglich“, um die inkriminierten Gestaltungen wirksam zu unterbinden
           − andererseits werden Transaktionen getroffen, die völlig unverdächtig und legitim sind
           − völlig sinnwidrig sei, dass der ganz normale Börsenhandel Grunderwerbsteuer
             auslösen kann
  Beschluss der Koalitionsfraktionen vom 24.10.2019:
     » am Gesetzesvorhaben wird grundsätzlich festgehalten
     » aber soll erst im 1. Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden
     » bis dahin Suche nach einer „effektiven und rechtssicheren“ gesetzlichen Lösung

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Wie ging es weiter? (2)
  Bundesrat, in seiner Stellungnahme vom 09.10.2020 zum Jahressteuergesetz
  2020: „zeitnahe gesetzliche Maßnahmen … unerlässlich“ (Nr. 57)
     » Steuergerechtigkeit
     » Steuermindereinnahmen
  Letzter Stand: bisher noch keine Einigung

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was fordern die Wirtschaftsverbände?
  Steuersätze nicht ständig erhöhen
     » sonst steigt Druck zur Vermeidung der Steuer und werden Ausnahmen gefordert
  Gesetz darf nicht zu Kollateralschäden führen
     » z.B. Transaktionen ohne Gestaltung; Steuerzahlungen; Vollzugsprobleme und -aufwand
  Auf Ergänzungstatbestand „Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften“ ganz
  verzichten
     » jedenfalls aber Einführung einer Börsenklausel
  Praktikable Ausnahme für konzerninterne Umstrukturierungen schaffen
     » Es gibt zwar §6a GrEStG (EuGH: keine Beihilfe), aber sein Anwendungsbereich ist zu
       eng

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was ist in der Diskussion?
  Gesetzesvorhaben ganz aufgeben?
  Auf Ergänzungstatbestand Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften
  verzichten?
     » Börsenklausel schaffen? Welche Börsen sollen einbezogen werden (auch Schweiz)?
  Beteiligungsschwelle von bisher 95 Prozent überhaupt absenken? Statt auf 90
  Prozent sogar auf 75 Prozent absenken?
  Konzernklausel verbessern?
  Ab wann kommt zur Anwendung? Übergangsregelung? Vertrauensschutz?

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was dürfte in jedem Fall kommen?
Erhöhung bei Verspätungszuschlägen (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E) (1)
  vorgesehen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (Artikel 26)
     » war im Kern schon so im Gesetzentwurf von 2019 enthalten
  Bisher:
     » Im Normalfall beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der Steuer, mindestens
       jedoch 25 Euro (jeweils für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung; §
       152 Abs. 5 Satz 2 AO)
     » Im Feststellungsfall und bei den Ergänzungstatbeständen beträgt er fest 25 Euro für
       jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 6 AO)
     » Der Zuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Abs. 10 AO)

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Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
Was dürfte in jedem Fall kommen?
Erhöhung bei Verspätungszuschlägen (§ 19 Abs. 6 GrEStG-E) (2)
  Geplant:
     » Unterschiedliche Behandlung sieht Gesetzentwurf als ungerecht an
     » § 152 Abs. 6 AO soll deshalb für unanwendbar erklärt werden (Satz 1 Halbsatz 2),
           − sodass der Zuschlag stets 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch
             25 Euro betragen kann (jeweils für jeden angefangenen Monat der eingetretenen
             Verspätung), d.h. auch in Feststellungsfällen und bei den Ergänzungstatbeständen
     » § 152 Abs. 10 AO soll für unanwendbar erklärt werden (Satz 2),
           − sodass der Zuschlag auch höher als 25.000 Euro sein kann

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Worum geht es?
  In den vergangenen Jahren wurde der Fiskus durch Cum/Ex-, Cum/Cum- und
  Cum/Fake-Geschäfte in Milliardenhöhe geschädigt
  Es kam zu ungerechtfertigter Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer
  Auffällig sind hohe Transaktionsvolumina um den Dividendenstichtag herum
  Finanzverwaltung macht sich Gedanken, wie derartige Fälle in Zukunft vermieden
  werden können
  Überlegung: Finanzverwaltung will mehr und schneller Informationen, um (besser
  und schneller) verplausibilisieren und verproben zu können
  Ansatzpunkte:
     » Steuerbescheinigungen
     » Anmeldungen der Kapitalertragsteuer

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was ist geplant?
  BMF hat Anfang Mai 2020 einen Entwurf mit sieben konkreten Gesetzes-
  änderungen vorgelegt
     » mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
  Änderungen sollen erst auf Zuflüsse ab 2024 anzuwenden sein
     » umfangreiche EDV-technische Vorbereitungen erforderlich
  Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht eingeleitet

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 1: Steuerbescheinigungen sollen mehr Angaben enthalten (§ 45b EStG-
  E-neu) (1)
     » individuelle Ordnungsnummer (Abs. 1)
           − nur bei Steuerbescheinigungen, die von auszahlenden Stellen erstellt werden
           − Vorgaben für Vergabe macht BMF (§ 51 Abs. Nr. 1d EStG-E-neu)
     » Zusatzangaben: insbes. Steuer-ID des Gläubigers, Kapitalerträge und Kapitalertrag-
       steuer je Wertpapiergattung und Zahlungstag mit WKN/ISIN; Steuersatz; Stückzahl;
       Begleitumstände bei Erwerben vor unter einem Jahr und bei Veräußerungen unter 45-
       Tagen nach dem Dividendenstichtag; Zwischenverwahrstellen; Kontonummern (Abs. 2)
           − Bei Hinterlegungsscheinen noch weitere Angaben (Abs. 3)
           − Nur bei girosammelverwahrten Aktien und Genussscheinen
           − Nur bei Kapitalerträgen über 20.000 Euro je Gattung
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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 1: Steuerbescheinigungen sollen mehr Angaben enthalten (§ 45b EStG-
  E-neu) (2)
     » die Zusatzangaben sollen direkt elektronisch an das BZSt übermittelt werden (Abs. 4),
     » ggf. sogar vorab bis Ende März des Folgejahres (Abs. 6),
           − wenn bis dahin noch keine Steuerbescheinigung erteilt wurde,
           − wenn der Steuerabzug nicht in Höhe von 25 % vorgenommen wurde oder
           − wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde
     » alle Verpflichtungen treffen auch Zwischenverwahrstellen (Abs. 7)

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 2: Steuerbescheinigungen bei beschränkt Steuerpflichtigen
     » Für beschränkt Steuerpflichtige sollen künftig keine Steuerbescheinigungen mehr erstellt
       werden müssen,
     » sondern soll eine „Info“ direkt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern gehen
       (§ 45a Abs. 2a EStG-E-neu).
           − Info soll die Zusatzangaben enthalten (§ 45b Abs. 5 EStG-E-neu)
           − soll nur bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten
             gelten
           − Ziel: Bekämpfung gefälschter Steuerbescheinigungen
           − Erstattung soll nur nach § 50d Abs. 1 EStG erfolgen, wenn Datensatz vorliegt

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 3: Aussteller fehlerhafter Steuerbescheinigungen sollen verschärft
  haften (§ 45a Abs. 7 EStG-E)
     » Haftung auch, wenn die neuen Zusatzangaben falsch sind (Satz 1)
     » Haftung auch bei fehlerhaften Angaben in „Info“ an BZSt bei beschränkt
       Steuerpflichtigen (Satz 1)
     » Exkulpationsmöglichkeiten des Satzes 3 sollen entfallen
           − Aussteller sollen auch haften, wenn die falschen Angaben auf den Schuldner der
             Kapitalerträge zurückgehen
           − Aussteller sollen auch haften, wenn sie das Finanzamt des Kunden über die
             Nichtrücksendung informiert haben (ausdrücklich auch dann, wenn die Daten auf
             einen Dritten - wie z.B. eine ausländische Bank - zurückgehen)

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 4: Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sollen weiter erläutert werden
  müssen (§ 45c EStG-E-neu)
     » Zusatzangaben: gutgeschriebene Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag;
       Kapitalertragsteuer, die dafür einbehalten und abgeführt wurde; Kapitalertragsteuer, die
       dafür bescheinigt wurde; Stückzahl dieser Wertpapiere; Wertpapierkennnummer (Abs. 1)
           − nur bei girosammelverwahrten Aktien und Genussscheinen
           − nur, wenn auszahlende Stelle
           − auch, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe erfolgt ist
             (Rechtsgrundlage dafür soll konkret benannt werden)
           − Angaben sollen direkt elektronisch an das BZSt übermittelt werden (Abs. 3)
           − Wertpapiersammelbanken sollen ggf. zusätzlich Kompensationszahlungen melden
             müssen (z.B. bei Leihgeschäften; Abs. 2)

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was soll im Einzelnen gelten?
  Vorschlag 5: Bußgeldvorschriften (§ 45f EStG-E-neu)
     » Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder leichtfertig gegen die neuen Vorgaben
       verstoßen wird (Abs. 1 und 2)
     » kann mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (Ermessen) (Abs. 1 und 2)
     » zuständig soll BZSt sein (Abs. 3)
     » soll auch für Zwischenverwahrer gelten, die im Ausland sitzen

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Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
Was sagt der Verband dazu?
  Versicherungswirtschaft direkt von Haftungsverschärfung und Ordnungsnummer
  betroffen, mittelbar auch bei Kapitalanlage
  Stellungnahme des GDV vom 27. Mai 2020
     » Versicherungswirtschaft wendet sich gegen gesetzeswidriges Verhalten
     » hohe Kollateralschäden bei Kapitalanlegern und Produkten, die mit dem Cum/Ex,
       Cum/Cum und Cum/Fake gar nichts zu tun haben
     » Unnötiger Bürokratieaufwand
     » Es gibt bereits die 45-Tage-Regelung des § 36a EStG
     » Keinesfalls über girosammelverwahrte Wertpapiere hinaus ausdehnen
     » Fazit: Zu weitgehend und unverhältnismäßig

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Wie lauten die Rahmendaten?
  Vollständiger Titel: Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie
  zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
  Inhalte:
     » Tarifanpassung an Geldentwertung ab 2021 und 2022
     » Änderungen beim Kirchensteuerverfahren bei Kapitalerträgen
  In 2018 gab es ein (erstes) Familienentlastungsgesetz

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Wie sieht der Zeitplan aus?
  Referentenentwurf vom 30.06.2020
  Stellungnahme des Verbandes vom 13.07.2020
  Kabinettsbeschluss vom 29.07.2020
  Stellungnahme des Bundesrates vom 18.09.2020 (BR-Drs. 433/20 [Beschluss])
  Gegenäußerung der Bundesregierung vom 23.09.2020 (BT-Drs. 19/22815)
  Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 10.09.2020 (BT-Drs. 19/21988)
  Stellungnahme des Verbandes vom 23.09.2020
  Anhörung des BT-Finanzausschusses am 28.09.2020
  Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages am 29.10.2020
  Zustimmung des Bundesrates am 27.11.2020 (geplant)
Seite 32                                                                      Eine Branche macht Bildung
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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was ist im Einzelnen geplant?
Anpassung des Einkommensteuertarifs (1)
  Grundfreibetrag steigt
     » 2021 um 3,1 % und
     » 2022 um weitere 3,0 % (§ 32a Abs. 1 EStG-E)
  Tarifeckpunkte (einschl. Kinderfreibetrag) werden
     » 2021 und 2022 (nur) um je 1,5 % nach rechts verschoben (§ 32a EStG-E)
  Kindergeld steigt
     » ab 2021 für alle Kinder jeweils um 15 Euro (§ 6 Abs. 1 BKGG-E)
  Zuletzt waren die Werte ab 2019 und 2020 durch das (erste) Familien-
  entlastungsgesetz vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2210) erhöht worden

Seite 33                                                                       Eine Branche macht Bildung
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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was ist im Einzelnen geplant?
Anpassung des Einkommensteuertarifs (2)

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was ist im Einzelnen geplant?
Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge bei Verträgen im Betriebsvermögen (1)
  Problematisch, wenn sich ein Vertrag im Betriebsvermögen einer natürlichen
  Person befindet (z.B. bei Einzelkaufleuten; Selbstständigen; Freiberuflern; z.B. bei
  Rückdeckungsversicherungen)
  Bisher muss in diesen Fällen das Kirchensteuerverfahren durchgeführt werden,
  gibt es aber „bis auf Weiteres“ eine Nichtbeanstandungsregelung (Rz. 56 der
  Ländererlasse vom 19.11.2018, BStBl I S. 1229)
  Künftig soll das Kirchensteuerverfahren in diesen Fällen nicht mehr durchgeführt
  werden (§ 51a Abs. 2b Satz 2 EStG-E)
  ab 2022 (§ 52 Abs. 1 EStG; Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes)
  Begründung: keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG)

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was ist im Einzelnen geplant?
Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge bei Verträgen im Betriebsvermögen (2)
  Änderung führt bei (Lebens-)Versicherungsunternehmen zu erheblichem
  Einführungs- und laufendem Aufwand bei niedrigen Fallzahlen
  Statistisches Bundesamt hat Umsetzungsaufwand ermittelt (rund 14,7 bzw. 12,6
  Mio. Euro)
  Petita des Verbandes:
     » bisherige Lage (Wahlmöglichkeit) sollte erhalten bleiben
     » jedenfalls ein Jahr mehr Zeit zur Einführung
     » möglichst auch Zweifelsregelung (im Zweifel kein Betriebsvermögen)

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was ist im Einzelnen geplant?
Kirchensteuerverfahren/Kapitalerträge: Zwingende Anlassabfrage
  Bisher kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage an das BZSt
  richten (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG)
     » bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
     » auf Veranlassung des Kunden
  Künftig soll Ersteres Pflicht werden (§ 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG-E)
     » relevant (nur) bei bankähnlichen Produkten (insbes. Beitragsdepots, Parkdepots,
       Ablaufdepots, Kapitalisierungsgeschäften)
  Künftig sind Kunden stets bereits „bei Begründung einer rechtlichen Verbindung“
  auf die Datenabfrage sowie ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen (Satz 5 Entwurf)
  ab 2022 (§ 52 Abs. 1 EStG; Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes)

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Zweites Familienentlastungsgesetz
Was könnte es noch geben?
Kirchensteuer/Kapitalerträge: Einführung eines Änderungsservice
  Bisher müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten in jedem Jahr für jeden
  Kunden eine sog. Regelabfrage durchführen, ob Kunde kirchensteuerpflichtig
     » in der Versicherungswirtschaft relevant (nur) bei bankähnlichen Produkten (insbes.
       Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots, Kapitalisierungsgeschäften)
  Hohe Anzahl von Abfragen bei nur wenigen Änderungen pro Jahr
  In konkreter Vorüberlegung: Einführung eines Änderungsservice, d.h.
     » Abzugsverpflichteter ruft bei Begründung der Geschäftsbeziehung KiStAM ab
     » BZSt informiert den Abzugsverpflichteten, wenn sich beim Kunden etwas geändert hat
     » Abzugsverpflichteter startet Anlassabfrage
     » ggf.: Abzugsverpflichteter teilt dem BZSt das Ende der Kundenbeziehung mit

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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Jahressteuergesetz 2020
Wie lauten die Rahmendaten?
  Titel: Jahressteuergesetz heißt in diesem Jahr wirklich so
  Ziele:
     » Änderung zahlreicher steuerlicher Gesetze (sog. Omnibusgesetz)
     » kein Reformansatz
  Umfang: 207 Seiten
  Bundesrat schlägt 61 Änderungen bzw. Ergänzungen auf 86 Seiten vor
  Aus der Vielzahl hier nur Themen, die – im weiteren Sinne – mit Kapitalanlage in
  Verbindung stehen

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Jahressteuergesetz 2020
Was sieht der Zeitplan aus?
  Referentenentwurf vom 17.07.2020
  Stellungnahme der Wirtschaftsverbände vom 14.08.2020
  Kabinettsbeschluss am 02.09.2020 (BR-Drs. 503/20)
  Stellungnahme des Bundesrates vom 09.10.2020 (BR-Drs. 503/20 [B])
  Gegenäußerung der Bundesregierung vom 21.10.2020 (BT-Drs. 19/23551)
  Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 08.10.2020 (BT-Drs. 19/22850)
  Stellungnahme der Wirtschaftsverbände vom 22.10.2020
  Anhörung des BT-Finanzausschusses am 26.10.2020
  Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Anfang November (geplant)
  Zustimmung des Bundesrates Ende November (geplant); danach Verkündung
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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an
Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (1)
  Bisher sind Gewinne aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der
  Gewerbesteuer zu kürzen, wenn sie bereits bei der Gewinnermittlung
  berücksichtigt wurden (§ 9 Nr. 2 GewStG).
     » Begründung: Vermeidung von Doppelberücksichtigungen bei Gesellschaft und
       Gesellschafter.
  Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds) gilt
  das nicht (Satz 2).
     » Begründung: Der Gewinn wurde bereits im Rahmen der Rückstellung für
       Beitragsrückerstattung (§ 21 KStG) steuermindernd berücksichtigt.

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an
Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (2)
  Spiegelbildlich sind Verluste aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
  bei der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 8 GewStG).
  Hier fehlt aber bisher die spiegelbildliche Ausnahme für Lebens- und
  Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds).
     » Begründung: keine
  Ausnahme soll nun auch hier geschaffen werden (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewSt-E):
     » Folge: Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen (einschl. Pensionsfonds)
       können auch Verluste aus Personengesellschaften gewerbesteuerlich geltend machen
  Soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 34 Abs. 1)

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an
Personengesellschaften (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E in Art. 6) (3)
  Bundesrat: lehnt geplante Änderung ab (Nr. 33 seiner Stellungnahme)
     Begründungen:
     » Verluste wirken sich bei § 21 KStG nicht aus (anders als Gewinne)
     » Steuerfachliteratur sieht keinen Bedarf für Änderung
     » durch sofortige Berücksichtigung des Verlustes würde es sogar zu Besserstellung
       gegenüber Unternehmen anderer Branchen kommen
     » Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit fordert nicht, dass es „in jedem
       Einzelfall“ nicht zu Doppelbelastungen kommen darf
     » Verluste könnten allenfalls im Rahmen der Kürzungen (§ 9 Nr. 2 GewStG)
       berücksichtigt werden (Kürzungsbetrag könnte um Verluste reduziert werden)
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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Berichtigung unrichtiger Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG-E in Art. 2) (1)
  Bisher:
     » Aussteller muss richtige Steuerbescheinigung an Kunden schicken und
     » unrichtige (Papier-)Steuerbescheinigung vom Kunden zurückverlangen.
     » Gibt der Kunde die Bescheinigung nicht (innerhalb eines Monats) zurück, muss der
       Aussteller das Finanzamt des Kunden informieren.
     » Wird gegen dieses Verfahren verstoßen, haftet der Aussteller (§ 45a Abs. 6 und 7
       EStG).

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Berichtigung unrichtiger Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG-E in Art. 2) (2)
  Künftig:
     » soll der Aussteller eine unrichtige Steuerbescheinigung nicht mehr vom Kunden
       zurückverlangen müssen,
     » dafür aber „unverzüglich“ elektronisch seinem Betriebsstättenfinanzamt (bzw. bei
       beschränkt Steuerpflichtigen: dem BZSt) die korrekten Daten übermitteln müssen (nach
       § 93c Abs. 1 EStG; zusätzlich: Anlass, Datum, Abweichungen, bei Gläubigerwechsel:
       Name, Anschrift und Steuer-ID des bisherigen Gläubigers).
     » Kunden sind zu informieren
     » Hält sich der Aussteller nicht an das Verfahren, haftet er (§ 45a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2
       EStG bleibt).
     » Soll für Zuflüsse ab 2023 gelten (§ 52 Abs. 44a Satz 2 EStG-E) (Referentenentwurf sah
       bereits ab 2022 vor)
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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Mitteilung von Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 AO-E in
Art. 22) (1)
  § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b AO: Steuerpflichtige müssen den Erwerb und
  die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ihrem
  Finanzamt mitteilen, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen
  mehr als 150.000 Euro beträgt
  BMF-Schreiben vom 18.07.2018 (BStBl I S. 815): Die Mitteilung ist entbehrlich,
  soweit es sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1 Prozent handelt
  und wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein
  wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse stattfindet (sog.
  Börsenklausel)
  Gesetzentwurf übernimmt Verwaltungsregelung ins Gesetz

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Mitteilung von Auslandsbeteiligungen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4 AO-E in
Art. 22) (2)
  Soll für alle offenen Fälle gelten (Art. 97 § 32 Abs. 3 EGAO-E)
  Für Versicherungsunternehmen verbleibt es dabei, dass sie weiterhin nicht melden
  müssen, wenn die Anteile zu der Position „sonstige Kapitalanlagen“ in der
  Versicherungsbilanz gehören (vgl. Tz. 1.3.4 des BMF-Schreibens vom 05.02.2018,
  BStBl I S. 289)
  BMF-Schreiben vom 18.09.2020 (BStBl I S. …): Zu melden sind Beteiligungen an
  (Spezial-)Investmentfonds, nicht aber die Beteiligungen des (Spezial-)Investment-
  fonds

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Verlagerung der elektronischen Buchführung und Aufbewahrung ins Ausland (§ 146
Abs. 2a AO-E in Art. 22) (1)
  Bisher bedarf es dazu der Bewilligung des Betriebsstättenfinanzamtes
  Erfordernis einer Bewilligung lässt neue EU-Verordnung nicht mehr zu
  Künftig ist diese Bewilligung bei Verlagerungen (nur) ins EU-Ausland nicht mehr
  erforderlich; Steuerpflichtiger muss lediglich sicherstellen, dass
     » Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 AO),
     » Kassen-Nachschau (§ 146b Abs. 2 AO) und
     » Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b Abs. 2 UStG)
     „in vollem Umfang“ möglich sind
  Soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 34 Abs. 1)
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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Verlagerung der elektronischen Buchführung und Aufbewahrung ins Ausland (§ 146
Abs. 2a AO-E in Art. 22) (2)
  Bundesrat: Verlagerer sollen zusätzlich Standort der Bücher bzw. elektronischen
  Aufzeichnungen mitteilen müssen (Nr. 50 b)
     » innerhalb eines Monats
     » sei eine erlaubte „funktionale Anforderung“
  Bundesrat: Besteuerung darf durch die Verlagerung nicht beeinträchtigt werden
  (Nr. 50 a)

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
(Nicht-öffentliches) Country-by-Country-Reporting (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO-E) (1)
  Bisher sollen die Positionen im länderbezogenen Bericht „vom Konzernabschluss
  des Konzerns (ausgehen)“
  Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2016/881/EU lässt als Datenquelle jedoch
  folgende vier zu:
     » die konsolidierte Unternehmensberichterstattung;
     » die gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüsse der einzelnen Unternehmen;
     » für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellte Abschlüsse;
     » interne Rechnungslegung.
  Die zu enge Umsetzung soll nun an die EU-Richtlinie angepasst werden.
  Soll für alle offenen Fälle gelten (Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO-E)
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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
(Nicht-öffentliches) Country-by-Country-Reporting (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 AO-E) (2)
  Laut Gesetzesbegründung soll mit der Gesetzesänderung auch klargestellt
  werden, dass alle Geschäftseinheiten in den Bericht einzubeziehen sind, d.h.
     » Geschäftseinheiten mit einem eigenständigen Geschäftsbereich;
     » Geschäftseinheiten mit einem eigenen Geschäftsbereich, die nur auf Grund ihrer Größe
       oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht einbezogen wurden;
     » Betriebsstätten der zuvor genannten Geschäftseinheiten.
     » Aber: Woraus im Gesetz ergibt sich das?

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
EXKURS: Öffentliches Country-by-Country-Reporting
  Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 12.04.2016:
  Ertragsteuerinformationen sollen auch offengelegt werden
     » ebenso wie schon bei Banken und Rohstoffunternehmen
  Seit Herbst 2017 Trilog-Verhandlungen von Rat, Kommission und Parlament
     » Grüne fordern jetzt Fortgang in deutscher Ratspräsidentschaft
     » in Deutschland zwischen BMF, BMWi, BMJ und Kanzleramt umstritten; Deutschland
       enthält sich deshalb im Rat weiterhin
     » jetzt Mehrheit erreichbar durch Schwenk von Österreich und Lettland?
     » reicht überhaupt Mehrheit, weil eigentlich Steuerthema mit Einstimmigkeit?

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Verspätungszuschlag bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer
  Gegenwärtig fällt bei Anmeldungen zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer ein
  Verspätungszuschlag automatisch an (§ 152 Abs. 2 AO) und ist in der Höhe starr
  (§ 152 Abs. 5 AO), wenn es sich um jährlich abzugebende Anmeldungen handelt.
     » Bei Monats- und Quartalsanmeldern gibt es dagegen keinen Automatismus (§152 Abs.
       2 AO) und keine starre Höhe (§152 Abs. 8 Satz 1 AO).
  Künftig sollen der Automatismus (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO-E) und die Starrheit
  (§ 152 Abs. 8 Satz 1 AO-E in Art. 22) auch bei Jahresanmeldern entfallen
     » Damit sollen alle Anmeldezeiträume gleich behandelt werden.
  Soll für Anmeldungen ab 2021 gelten (Art. 97 § 8 Abs. 5 Satz 1 EGAO-E)

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Steuerfahndung bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer
  Bisher sind dafür die Länder (Landesfinanzbehörden) zuständig (§ 208 AO)
  Nun soll die Zuständigkeit dafür auf das Bundeszentralamt für Steuern übergehen
  (§ 208a AO-E).
     » aber nur die Zuständigkeit für die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle
       (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO),
     » nicht für die Erforschung von Steuerstraftaten und –ordnungswidrigkeiten (einschl. der
       Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; Nrn. 1 und 2).
  Soll ab Verkündung gelten (Art. 34 Abs. 1)

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Investmentfondsbesteuerung (1)
  § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E: Aufsichtsrechtliche Einordnung eines Investment-
  vermögens nicht mehr bindend für die steuerrechtliche Behandlung.
  § 10 Abs. 5 InvStG-E: Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite
  Investmentfonds oder Anteilsklassen soll nur dann kein Steuerabzug (mehr)
  vorgenommen werden, wenn diese vollständig steuerbefreit sind (im Sinne des
  § 10 Abs. 1 Satz 1 InvStG), nicht nur partiell (im Sinne des § 10 Abs. 2 InvStG).
  Damit keine negativen Auswirkungen auf Altersvorsorge- und Basisrentenverträge
  im Sinne des § 8 Abs. 1 InvStG.
  § 22 Abs. 2 und 3 InvStG-E: Es sollen Einzelheiten dazu geregelt werden, wie sich
  der anwendbare Teilfreistellungssatz ändert, wenn ein Investmentfonds in ein
  Betriebsvermögen eingelegt wird.

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Jahressteuergesetz 2020
Was ist im Einzelnen vorgesehen?
Investmentfondsbesteuerung (2)
  § 37 Abs. 2 und 3 InvStG-E: Es soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, wie
  mehrstufige Strukturen von Spezial-Investmentfonds (mit Dach- und Zielfonds)
  steuerlich zu behandeln sind (Semitransparenz).
  Gilt alles ab 2021 (§ 57 Abs. 2 InvStG)

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Jahressteuergesetz 2020
Welche ergänzenden Vorschläge macht der Bundesrat?
Standardisierung der elektronischen Aufbewahrung (§ 147b AO-E)
  Referentenentwurf: Der Export und die Speicherung von aufbewahrungspflichtigen
  elektronischen Unterlagen sollen standardisiert werden. Das BMF soll dazu
  ermächtigt werden, einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatz-
  beschreibungen per Rechtsverordnung festzulegen.
  Wirtschaft: massive Bedenken, da es bedeutet würde, dass die Buchhaltungs- und
  Archivsysteme für die Unternehmen aller Größen, Rechtsformen und Branchen in
  ganz Deutschland vereinheitlicht werden müssen (ähnlich E-Bilanz)
  Regierungsentwurf: enthält Regelung nicht mehr
  Bundesrat: fordert Regelung erneut (Nr. 52)
     » Arbeitsaufwand der Finanzverwaltung soll reduziert werden
     » Grundsatz der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung

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Jahressteuergesetz 2020
Was kommt nicht?
XETRA-Gold (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG-RefE in Art. 1 RefE
  Referentenentwurf: Bei der Rückzahlung von Anleihen sollen nicht nur
  Geldleistungen, sondern auch Sachleistungen besteuert werden
  Banken etc.: massive Proteste
  Regierungsentwurf: enthält Regelung nicht mehr
     » relevant nur für Privatanleger
  Bundesrat: greift Vorhaben nicht erneut auf

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AGENDA
Welche Themen werden von mir behandelt?
  Reform der Grundsteuer
  Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer
  Änderungen bei der Kapitalertragsteuer
  Zweites Familienentlastungsgesetz
  Jahressteuergesetz 2020
  Besteuerung von Agien und Disagien

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Besteuerung von Agien und Disagien
Um was geht es?
  Steuerbilanzielle Behandlung von Agien und Disagien bei festverzinslichen
  Wertpapieren
  Anschaffungskosten (und evtl. Abschreibungen) oder Nennbetrag (mit
  Rechnungsabgrenzungsposten)?
  Thema wird in den vergangenen Jahren bundesweit bei Betriebsprüfungen
  aufgegriffen (Anlässe: Änderung HGB; neue BFH-Entscheidungen)
  Thema ist im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld von besonderer Bedeutung, da
  festverzinsliche Wertpapiere mit einem nennenswerten Zinskupon derzeit nur zu
  einem Kurs von über 100 Prozent erworben werden können und Änderungen des
  Niedrigzinsumfeldes nicht absehbar

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Besteuerung von Agien und Disagien
Wie werden Agien/Disagien handelsbilanziell behandelt? (1)
  Grundsatz: Ansatz der Wertpapiere mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1
  i.V.m. § 341b HGB)
     » Ggf. Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 253 Abs. 3 bis 5 HGB)
  Sonderregelung für Versicherungsunternehmen: § 341c HGB
     » Erstens: betreffend Namensschuldverschreibungen (Abs. 1 und 2; Erst- und Zweiterwerb):
     » Wertpapier kann mit dem Nennwert angesetzt werden (Abs. 1)
           − Wahlrecht

     » für den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennwert
           − kann bei einem Agio ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden (Wahlrecht) und
           − ist bei einem Disagio ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen (Pflicht),
           − der jeweils „planmäßig“ über die Laufzeit aufzulösen ist (Abs. 2)

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Besteuerung von Agien und Disagien
Wie werden Agien/Disagien handelsbilanziell behandelt? (2)
     » Zweitens: betreffend Hypothekendarlehen und andere Forderungen (Abs. 3; Erst- und
       Zweiterwerb):
     » Wertpapiere dürfen mit den Anschaffungskosten angesetzt werden
     » zuzüglich oder abzüglich eines Betrages zwischen den Anschaffungskosten und dem
       Rückzahlungsbetrag, der nach der Effektivzinsmethode ermittelt wird (sog. kumulierte
       Amortisation)
           − Wahlrecht
           − gilt seit Geschäftsjahr 2011 (bzw. 2011/12), Art. 69 EGHGB

     » ähnliche Regelung bei Kreditinstituten: § 340e Abs. 2 HGB (soweit Zinscharakter)

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Besteuerung von Agien und Disagien
Wie sind Agien/Disagien steuerbilanziell zu behandeln? (1)
  Antwortschreiben des BMF vom 8. Januar 2019 + vom 25. November 2019
     » Ansatz mit dem Nennwert, nicht mit den Anschaffungskosten
     » für Agio bzw. Disagio ist ein (aktiver bzw. passiver) Rechnungsabgrenzungsposten zu
       bilden (d.h. kein Wahlrecht)
     » der über die Laufzeit des Wertpapiers „linear“ abzuschreiben ist (d.h. nicht nach der
       Effektivzinsmethode oder der Zinseszinsmethode)
     » gilt für:
           − Namensschuldverschreibungen (§ 341c Abs. 1 und 2 HGB)
           − Hypothekendarlehen und andere Forderungen gemäß § 341c Abs. 3 HGB
               • zu Letzteren zählen insbesondere auch Schuldscheinforderungen und -darlehen
           − Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß §341b HGB

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Besteuerung von Agien und Disagien
Wie sind Agien/Disagien steuerbilanziell zu behandeln? (2)
     » gilt nur für Versicherungsunternehmen
     » Übergangsregelung (Nichtbeanstandungsregelung):
           − Papiere dürfen in der Steuerbilanz mit ihren handelsrechtlichen Werten angesetzt werden, wenn
             sie bisher nach handelsrechtlich zulässigen Vorgaben bilanziert worden sind (Maßgeblichkeit)
           − gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden (also bis einschließlich 2021)
           − gilt für alle genannten Arten von Papieren
           − muss „einheitlich“ vorgenommen werden

     » erstes Schreiben des BMF ist bereits als OFD-Verfügung vom 05.02.2019 veröffentlicht:
           − DB 2019, Heft 13, S. 702
           − DStR 2019, Heft 18, S. 929
           − es handelt sich nicht um ein förmliches BMF-Schreiben

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Besteuerung von Agien und Disagien
Gibt es noch Zweifelsfragen? (1)
  Gelten die Regelungen auch für Pensionsfonds?
     » u.E. ja, da diese wie Versicherungsunternehmen bilanzieren (vgl. §341 HGB)
  Gelten die Regelungen für Erst- und Zweiterwerbe?
     » u.E. ja
  Gelten die neuen Vorgaben auch für Null-Kupon-Anleihen?
     » u.E. ja, laut § 8 Abs. 2 RechVersV gelten Nullkupon-Anleihen als festverzinsliche
       Wertpapiere; dürfte auch für Nullkupon-Anleihen in Form von Namensschuld-
       verschreibungen gelten; das abweichende BMF-Schreiben vom 5. März 1987 (BStBl I S.
       394) ist damit für Versicherungsunternehmen überholt

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Besteuerung von Agien und Disagien
Gibt es noch Zweifelsfragen? (2)
  Was passiert im Umstellungszeitpunkt?
     » Variante 1: lineare Abstockung beginnt erst mit Übergangszeitpunkt (über Restlaufzeit)
     » Variante 2: lineare Abstockung beginnt bereits ab Anschaffung des Wertpapiers, sodass
       Schattenrechnung über gesamte Laufzeit erforderlich und am Umstellungszeitpunkt ein
       Umstellungsgewinn/-verlust entsteht
  Was bedeutet „einheitlich“?
     » mündliche Aussagen des BMF:
           − es dürfen nicht nur Teile der Wertpapiere umgestellt werden, sondern muss immer eine
             Kategorie zusammen umgestellt werden
           − es darf nicht nur in einzelnen Wirtschaftsjahren von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht
             werden

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Besteuerung von Agien und Disagien
Gibt es noch Zweifelsfragen? (3)
  Wie ist das Verhältnis zum BMF-Schreiben Teilwertabschreibung?
     » u.E. sind beide Themen unabhängig voneinander zu behandeln
  Darf nun auch in der Handelsbilanz „linear“ abgestockt werden (sog. umgekehrte
  Maßgeblichkeit)?
     » u.E. nein, es gelten die handelsbilanziellen Vorgaben (s.o.); ggf. müsste die
       Versicherungsbilanzrichtlinie der EU geändert werden
  Was kann ein Unternehmen tun, wenn es mit den neuen Vorgaben nicht
  zurechtkommt?
     » die neuen Vorgaben sind spätestens 2022 zwingend
     » lt. BMF: es kann eine Billigkeitsregelung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden

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ENDE

                               Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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FRAGEN

                               gern auch im Nachgang:

                               Dr. Lutz Weber

                               Tel. 030 2020 – 5248

                               E-Mail: l.weber@gdv.de

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