Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung: Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Die Seite wird erstellt Laurin Maurer
 
WEITER LESEN
Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung: Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Deutsche Vereinigung
                                                                                                                                    für Internationales Steuerrecht
                                                                                                                                 im Verband der International Fiscal
                                                                                                                                                        Association,
                                                                                                                                  Bayerische Sektion, München e.V.

           Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung:
           Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein
           Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
           Dr. Christian Schleithoff, Leiter Referat „Beschränkte Steuerpflicht“, BMF, Berlin
           Dr. Ernst-August Baldamus, KPMG München
           Jürgen Nagler, KPMG Frankfurt am Main

           8. Dezember 2020

© 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               1
Agenda
I.    Das AbzStEntModG: Überblick und Hintergründe                                                                                                                                    3

II.   § 50d Abs. 3 EStG-E                                                                                                                                                          12
       1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E                                                                                                                                            13
       2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV                                                                                                                     21
       3. Persönliche Entlastungsberechtigung: Beispiele                                                                                                                           23
       4. Sachliche Entlastungsberechtigung und Gegenbeweis: Beispiele                                                                                                             24
       5. Zeitliche Anwendung und Bestandsschutz                                                                                                                                   34
       6. Resümee und Ausblick                                                                                                                                                     35

III. Künftiges Quellenbesteuerungsverfahren und Verzinsung                                                                                                                         36
     1. Neues Verfahren der Abzugssteuerentlastung (§ 50c EStG-E)                                                                                                                  37
     2. Zuständigkeit des BZSt für KESt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FinVerwG-E)                                                                                                              38
     3. Verzinsung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E, § 50c Abs. 4 EStG-E)                                                                                                                    39

          © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
          International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               2
c

     Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von
       Abzugsteuern und der Bescheinigung von
                   Kapitalertragsteuer

    Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
                  IFA Bayern 08.12.2020

Dr. Christian Schleithoff
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Artikelgesetz - Gesetzesänderungen

•   Einkommensteuergesetz

•   Investmentsteuergesetz
•   Abgabenordnung

•   Finanzverfassungsgesetz

•   Umwandlungssteuergesetz

                                            Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 4
Inhaltliche Regelungsbereiche

•   Reduzierung/Verschlankung von Verfahren und stärkere
    Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern

•   Digitalisierung
•   Errichtung Kapitalertragsteuer-Datenbank

•   Haftungsverschärfung

•   Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung

•   Registerfälle

                                                  Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 5
Kernbereiche

•   Digitalisierung und Kapitalertragsteuer-Datenbank

•   Missbrauchsklausel
•   Registerfälle

                                                    Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 6
Digitalisierung und Kapitalertragsteuer-
                      Datenbank

•   Modernisierung / Straffung des Verfahrens

•   Ausweitung von Informationspflichten
•   Transparenz

•   frühzeitige Erkennung von Gestaltungen

                                                  Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 7
Missbrauchsklausel

•   Europäische Rechtsprechung / ATAD-Umsetzung

•   Verlagerung Gestaltungsprüfung vom Objektiven zum
    Subjektiven

•   Persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung

•   Gegenbeweis / Börsenklausel

                                                   Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 8
Registerfälle

•   Geltende Rechtslage / Verwaltungsauffassung

•   BMF-Schreiben vom 6. November 2020

•   Zielrichtung und Einordnung des Gesetzgebungsvorschlags

                                                  Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Kontakt
Dr. Christian Schleithoff
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de
Tel. +49 (0) 30 18 682 - 2276
Fax +49 (0) 30 18 682 – 3260
Email: christian.schleithoff@bmf.bund.de

                                                Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 10
Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung:
Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein
Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Dr. Ernst-August Baldamus
Jürgen Nagler

8. Dezember 2020
I I. § 50d Abs. 3 EStG-E

© 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               12
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Hintergrund
                                              −      Europarechtswidrigkeit von § 50d Abs. 3 EStG aktuelle Fassung (ab 1.1.2012)
                                                          −      EuGH v. 20.12.2017 (Rs. C-504/16 – Deister Holding und Rs. C-613/16 –
                                                                 Juler Holding) sowie EuGH v. 14.6.2018 (Rs. C-440/17 – GS): § 50d
                                                                 Abs. 3 EStG ist aufgrund typisierender, allgemeiner Missbrauchsvermutung
                                                                 ohne ausreichende Möglichkeit zum Gegenbeweis europarechtswidrig
                                              −      BMF-Schreiben v. 4.4.2018 zur unionsrechtskonformen Anwendung von
                                                     § 50d Abs. 3 EStG:
                                                          −      Erleichterung der Gegenbeweismöglichkeit in EU-Dividenden-Fällen
                                              −      Weiterleitungsgesellschaften haben keinen Entlastungsanspruch:
Jüngere                                                   −      EuGH v. 26.2.2019 (vier verbundene Rechtssachen N Luxemburg 1 (C-
                                                                 115/16), X Dänemark (C-118/16) sowie C Dänemark 1 (C-119/16) und Z
Entwicklungen                                                    Dänemark (C-299/16) zur Erstattung von Quellensteuer in Dänemark)
                                                          −      Die in der EU ansässige Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch auf
zu § 50d Abs. 3                                                  Quellensteuer, wenn sie aufgrund der reinen Weiterleitung von Zinsen
                                                                 und Dividenden an ihre Anteilseigner nicht als wirtschaftlicher
EStG                                                             Eigentümer der Zahlungen anzusehen ist
                                              −      Reaktion des deutschen Gesetzgebers: Geplante Neufassung des
                                                     § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG mit folgenden Zielen:
                                                          −      europarechtskonforme Ausgestaltung von § 50d Abs. 3 EStG und
                                                          −      Umsetzung des Aktionspunkts 6 des BEPS-Aktionsplans der OECD und
                                                                 G20 (Missbrauchsvermeidungsvorschrift zur Bekämpfung von
                                                                 Durchlauffinanzierungsstrukturen)
                                               Grundsystematik der Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG („persönliche und
                                              sachliche Entlastungsberechtigung“) soll bestehen bleiben
            © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
            International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               13
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Wortlaut
                                   −       Satz 1, Halbsatz 1:
                                           „Eine ausländische Gesellschaft hat auf der Grundlage eines Abkommens zur
                                           Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens keinen
                                           Anspruch auf Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach
                                           § 50a, soweit Personen an ihr beteiligt oder durch ihre Satzung begünstigt sind,
                                           denen dieser Anspruch nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar
                                           erzielten, und soweit die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit
                                           einer Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen Gesellschaft aufweist;“
                                            „persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung“
                                   −       Halbsatz 2:
                                           „das Erzielen der Einkünfte und deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte
Geplanter                                  Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht
                                           angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als
                                           Wirtschaftstätigkeit.“  „Umsetzung dänischer EuGH-Urteile“
Wortlaut
                                   −       Satz 2, Halbsatz 1:
                                           „Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die ausländische Gesellschaft nachweist,
                                           dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen
                                           Vorteils ist;“  „Gegenbeweismöglichkeit“
                                   −       Halbsatz 2:
                                           „das Gleiche gilt, wenn mit der Hauptgattung der Anteile an der ausländischen
                                           Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten
                                           Börse stattfindet.“  „Börsenklausel“
                                   −       § 50d Abs. 3 EStG gilt künftig für DBA-Fälle. Verweis in § 43b Abs. 1 Satz 1 HS 2
                                           und § 50g Abs. 4 EStG n.F auf § 50d Abs 3 EStG auch für EU-Richtlinien-Fälle
             © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
             International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               14
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Prüfschema
 1. Persönlich       − Persönliche Entlastungsberechtigung der Anteilseigner der ausländischen
                       Gesellschaft aufgrund DBA oder einer EU-Richtlinie nach der derselben Anspruchsnorm
                       wie die ausländische Gesellschaft?

 2. Sachlich         − Soweit 1. mit „ja“ beantwortet wird: Entlastungsberechtigung gegeben
                     − Soweit 1. mit „nein“ beantwortet wird: Ist die ausländische Gesellschaft sachlich
                       entlastungsberechtigt (Einkunftsquelle muss wesentlichen Zusammenhang mit einer
                       Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft aufweisen)?

                     − Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit
                       einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt
                       wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit

3. Escape           − Soweit 2. mit „ja“ beantwortet wird: Entlastungsberechtigung gegeben
                    − Soweit 2. mit „nein“ beantwortet wird: Nachweis der ausländischen Gesellschaft, dass
                      keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist
                      oder Börsennotierung der ausländischen Gesellschaft

               © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
               International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               15
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Persönliche Entlastungsberechtigung
                                                       − Angelehnt an das bisherige Recht (auch bezüglich mittelbaren
                                                         Gesellschaftern)

   „… soweit Personen                                  − Persönliche Entlastungsberechtigung: Entlastung nach einem
   an der ausländischen                                  DBA oder einer EU-Richtlinie
   Gesellschaft beteiligt
   sind, denen dieser                                  − Verschärfung: Anteilseigner des ausländischen Gesellschafters
   Anspruch nicht                                        muss Entlastungsanspruch nach „derselben Anspruchsnorm“ haben
   zustände, wenn sie die                                             Dies ist nach der Gesetzesbegründung nicht der Fall, wenn
   Einkünfte unmittelbar                                              dem Anteilseigner des ausländischen Gesellschafters der Höhe
   erzielten“                                                         nach zwar dieselbe Entlastung zustünde, der Anspruch sich
                                                                      jedoch aus einem anderen DBA oder einer anderen
                                                                      Anspruchsnorm ergibt

                                                                      Die Verschärfung ergibt sich u.E. nicht zwingend aus dem neuen
                                                                      Wortlaut des § 50d Abs. 3 EStG („eines Abkommens“, „dieser
                                                                      Anspruch“), explizit aber aus der Gesetzesbegründung

                                                       − Liegt beim Anteilseigner keine persönliche Entlastungsberechtigung
                                                         vor, ist zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft sachlich
                                                         entlastungsberechtigt ist
             © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
             International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               16
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Sachliche Entlastungsberechtigung

                                                        − Der Wortlaut der bisherigen Fassung stellt auf „Bruttoerträge aus
                                                          eigener Wirtschaftstätigkeit“ ab; Gesetzeswortlaut fordert explizit
  „…und soweit die                                        keinen weiteren Zusammenhang
  Einkunftsquelle keinen
  wesentlichen                                          − Gesetzesbegründung:
  Zusammenhang                                                − der Entlastungsanspruch kann nach dem RefE trotz vollwertiger
  mit einer                                                     Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft versagt wer-
  Wirtschaftstätigkeit der                                      den,
  ausländischen                                                  − z. B. wenn die Beteiligung an der inländischen Gesellschaft
  Gesellschaft aufweist“                                           keine nachvollziehbare wirtschaftliche Funktion im Rahmen der
                                                                   Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft beizumessen ist.
                                                              − Sofern ein wesentlicher Zusammenhang zur eigenen
                                                                wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft nur
                                                                teilweise festzustellen ist, kommt nach dem RefE eine anteilige
                                                                Versagung der Entlastung in Betracht

                                                               Praktische Unsicherheit der Auslegung und der Reichweite
                                                              der Beweislast

              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               17
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Sachliche Entlastungsberechtigung
                                                          − Bislang wird eine verwaltende Tätigkeit ebenso als eigene
    „… das Erzielen der                                     Wirtschaftstätigkeit ausgeschlossen wie die Übertragung von
    Einkünfte und deren                                     wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte. Dies ist in der
    Weiterleitung an                                        geplanten Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG nicht mehr der Fall
    beteiligte oder                                       − Unverändert soll laut Gesetzesbegründung die aktive
    begünstigte Personen                                    Beteiligungsverwaltung als Wirtschaftstätigkeit anerkannt werden
    sowie eine Tätigkeit,                                   (aktive Verwaltung von mindestens 2 Tochtergesellschaften
                                                            (mindestens eine davon in Deutschland); vertragliche
    soweit sie mit einem für
                                                            Dokumentation der Leistungsbeziehungen und
    den Geschäftszweck                                      fremdvergleichskonforme Abrechnung)
    nicht angemessen
                                                          − Kernfrage für die Praxis: unter welchen Voraussetzungen wird
    eingerichteten
                                                            die Beteiligungsverwaltung als aktive Wirtschaftstätigkeit
    Geschäftsbetrieb                                        anerkannt?
    ausgeübt wird, gelten
                                                               − Passive Beteiligungsverwaltung und insbes. die bloße
    nicht als                                                    Weiterleitung von Dividenden und Lizenzen ist künftig schädlich,
    Wirtschaftstätigkeit. “                                      ebenso, wenn die Tätigkeit nicht mit einem für den
                                                                 Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb
                                                                 ausgeübt wird
                                                                                   Praktisch unverändert schwierige und streitanfällige
                                                                                   Abgrenzung
                                                                                   Abweichung vom BMF-Schreiben vom 4.4.2018
              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               18
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Gegenbeweis
                                                     − Heute wird die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft nur
                                                       dann als missbräuchlich angesehen, wenn dafür wirtschaftliche oder
  „… Satz 1 findet keine                               sonst beachtlichen Gründe fehlen oder die ausl. Gesellschaft nicht mit
  Anwendung, soweit die                                einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten
  ausländische                                         Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt 
  Gesellschaft nachweist,                              EuGH: Verstoß gegen Europarecht, da Gegenbeweis versagt wird.
  dass keiner der                                    − Geplante Missbrauchsvermutung stellt in der Sache eine
  Hauptzwecke ihrer                                    Verschärfung dar, die allerdings widerlegt werden kann
  Einschaltung die
  Erlangung eines                                    − „Steuerlicher Vorteil“ wird künftig weit ausgelegt und kann auch in
  steuerlichen Vorteils ist.                           ausländischem Steuervorteil oder in bloßen Steuerstundungseffekten
  “                                                    bestehen (so ausdrücklich die Begründung des RefE). Fraglich wg.
                                                       unionsrechtlichen Verbots kompensatorischer Besteuerung (= Recht-
                                                       fertigung inl. Steuerbelastung mit ausl. Steuerentlastung - vgl. EuGH v.
                                                       12.12.2002 C-324/00 Lankhorst-Hohorst, IStR 2003, 55).

                                                     − Künftig sollen sämtliche außersteuerlichen Gründe zu berücksich-
                                                       tigen sein, auch solche, die sich aus Konzernverhältnis ergeben

                                                     − Praktisch schwierig: Motivgewichtung und Nachweis der allein
                                                       dominierenden Good Business Reasons

              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               19
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Börsenklausel

                                                       − De lege lata ist streitig, ob die Börsenklausel auch dann greift, wenn
                                                         nicht die ausländische Gesellschaft selbst, sondern einer ihrer
   „… Satz 1 findet keine                                (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner börsennotiert ist
   Anwendung, wenn mit
   der Hauptgattung der
                                                       − Das BMF (v. 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171, Rz. 9) bejaht dies, was
   Anteile an der                                        die Prüfung zahlreicher Freistellungsanträge durch das BZSt in praxi
   ausländischen                                         bislang erheblich erleichtert (hat)
   Gesellschaft ein
   wesentlicher und
                                                       − Verschärfung in Gesetzesbegründung: Die Börsenklausel soll nur
   regelmäßiger Handel
                                                         noch gelten, wenn die ausländische Gesellschaft selbst
   an einer anerkannten                                  börsennotiert ist. Nicht mehr ausreichend soll sein, wenn eine
   Börse stattfindet.“                                   Gesellschaft weiter oben in der Beteiligungskette börsennotiert ist

                                                       − Nach bisheriger Fassung gab es neben der Börsenklausel noch eine
                                                         weitere Begünstigung, wenn für die ausländische Gesellschaft die
                                                         Vorschriften des InvStG gelten. Diese Begünstigung soll aufgrund
                                                         der jüngsten Ausweitung des Investmentfondsbegriffs ersatzlos
                                                         gestrichen werden

             © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
             International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               20
2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV - Konstellationen

                                                         Kapitalgesellschaft (AG)

            100                                                            Dividende                                                              100
            - 26,375                                                          KESt                                                                - 26,375

            + 11,375          DBA-Erstattung                                                         § 8b Abs. 1 KStG                           + 24,875*                GmbH
            = 85,000          nach DBA-Erstattung                          Dividende                   nach KSt-Veranlagung                      = 98,500

                                                                                        * nach 5%-Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG)
                                                                                          (Annahme: 30% KSt/GewSt-Belastung

            13,5       13,5                 Beschränkung Art. 63 AEUV

           + 13,5      +0                   Erstattung - bzw. wegen Neutralisierung
                                            keine Erstattung - nach Art. 49, 63 AEUV
                                            (ausführlich hierzu Patzner/Nagler, IStR 2012, 790)

           100         85 Nettodividende
            +0      + 15 anrechenbare KESt nach DBA
   Stock
                    = 100 zvE
   Corp.   - 15           - 15 (ausländ. KSt (Satz 15%)
           - 0            - 15 (DBA-Anrechnung dt. KESt)
           - 15     -          0 (Abschlusszahlung ausl. KSt)
             85     = 85        (nach ausl. KSt und ggf. Anrechnung)
              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               21
2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV

   EuGH/BFH/FG-Rspr.                                    − BFH v. 22.04.2009, IR 53/07 (DStR 2009, 1469): Schr Körperschaft
                                                          hat keinen KESt-Entlastungsanspruch bezüglich Streubesitz-
                                                          dividende aus Art. 56 EG (heute Art. 63 AEUV), da – fraglich – bzw.
   Die nachteilige KESt-                                  wenn abkommensrechtliche Neutralisierung der deutschen KESt (=
   Besteuerung Gebiets-                                   Beschränkung) durch Anrechnung in der Schweiz erfolgt!
   fremder stellt eine Be-                              − EuGH v. 20.10.2011, C-284/09 DStR 2009, 1469); Die finale 15%-
   schränkung nach Art.                                   KESt-Besteuerung für gebietsfremde EU- & EWR-Körperschaften
   63 AEUV dar. Ein Ver-                                  außerhalb der Mutter-Tochter-RL verstößt gegen Niederlassungs-
   stoß scheidet aber aus,                                freiheit des EG-Vertrages bzw. EWR-Abkommens.
   wenn die Beschränkung                                − FG Nürnberg v. 12.04.2018, 6 K 1390/16, Rev. BFH I R 31/18
   durch abkommens-                                       (DStRE 2019, 974): Die KESt-Erhebung auf die von einer
   rechtlich angeordnete                                  gebietsfremden Körperschaft vereinnahmten Dividende verstößt
   Anrechnung im Anteils-                                 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
   eignerstaat neutralisiert                            − FG-Köln v. 20.05.2020, 2K 283/16 (EuGH C-572/20). Müssen ge-
   wird (Rechtfertigung                                   bietsfremde Körperschaften nach § 32 Abs. 5 KStG 2013 Nichtan-
   der Beschränkung -                                     rechnungsbescheinigungen mittelbarer Anteilseigner vorlegen?
   „sog. Amurta-Klausel“).                              − Im Jahr 2000 wurde das deutsche Körperschaftsteuerrecht
                                                          umfassend geändert  Kein Stand-Still nach Art. 64 AEUV.
                                                        − Abkommensrechtliche Neutralisierung der Beschränkung kann
                                                          Erstattungsanspruch hindern (Patzner/Nagler, IStR 2012, 790).
              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               22
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 1
                                                                 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners
        Beispiel 1                                               (Drittstaat):

          Brazil Ltda.                                               Mit Brasilien hat Deutschland kein DBA
                                                                     Da Drittstaat vorliegt, besteht auch kein
    For
                                                                     Entlastungsanspruch aufgrund einer EU-Richtlinie
    EU
                  100%
                                                                     Damit ist die in Brasilien ansässige Gesellschaft weder
               NL BV
                                                                     nach aktueller noch nach geplanter Fassung des
                                                                     § 50d Abs. 3 EStG persönlich entlastungsberechtigt
                  100%
   Dividende                                                         Daher ist im 2. Schritt zu prüfen, ob EU-Co sachlich
    D                                                                entlastungsberechtigt ist / den Gegenbeweis führen kann
           T-GmbH
                                                                    Aber: Bei Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63
                                                                    AEUV) hätte Brazil Ltda. einen persönlichen
                                                                    Entlastungsanspruch von 24,875 (%) (noch nicht
                                                                    abschließend geklärt). Mangels DBA scheidet eine
                                                                    (Neutralisierung) Rechtfertigung über
                                                                    abkommensrechtliche Entlastung aus und das von der
                                                                    Missbrauchsbekämpfungsnorm des § 50d Abs. 3 EStG zu
                                                                    erfassende Zwischenschaltungs-Missbrauchspotential
                                                                    würde demnach nur in der Vermeidung der
                                                                    Schachtelstrafe in Höhe von 1,5% bestehen.
                       © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                       International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               23
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 2
                                                          Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners (Drittstaat):

                                                           Bisher 0 % Quellensteuer, auch wenn NL HoldCo
      Beispiel 2                                           substanzschwach, da dann durch NL HoldCo „durchgesehen“
          US Inc.                                          und DBA USA angewendet wird
         (börsen-
          notiert)                                        Künftig: Da USA Drittstaat ist, besteht kein Entlastungsanspruch
  For                                                     aufgrund Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. DBA NL  Keine
  EU
              100%
                                                          persönliche Entlastungsberechtigung der NL HoldCo

        NL HoldCo                                          Im 2. Schritt ist zu prüfen, ob NL HoldCo sachlich
                                                           entlastungsberechtigt ist / den Gegenbeweis führen kann. Bei
 Dividende                                                 bloßer HoldCo schwierig (s.u.)
  D           100%
         T-GmbH
                                                           Börsenklausel greift künftig laut Gesetzesbegründung nicht mehr –
                                                           anders als heute nach BMF (v. 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171)

                                                          Aber: Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)
                                                          der börsennotierten US Inc. scheidet wegen Neutralisierung aus.
                                                          Bei einem persönlichen Entlastungsanspruch von 26,375 (%) aus
                                                          der DBA-Entlastung beträgt das Zwischenschaltungs-
                                                          Missbrauchspotential 0 (%).

                     © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                     International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               24
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 3
                                                   Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners:
       Beispiel 3                                       Bisher 0 % Quellensteuer nach MTRL, wobei BZSt im Zweifel Substanz der NL
              US Inc.                                   HoldCo‘s nicht geprüft hat, da auch US Inc. wg. Börsennotierung persönlich
             (börsen-                                   entlastungsberechtigt gewesen wäre und auch das DBA USA
              notiert)
                                                        0 % QSt vorsieht.
       For
       EU         100%
                                                        Ist NL HoldCo künftig persönlich entlastungsberechtigt? U.E. ja, wenn man –
                                                        wie der RefE bei der Börsenklausel – allein auf den unmittelbaren
                                                        Gesellschafter abstellt ja, denn die Entlastungsberechtigung von NL OpCo
             NL OpCo                                    richtet sich nach der selben Anspruchsnorm wie die der NL HoldCo. Aber
            (Substanz)
                                                        unsicher, denn wäre NL OpCo direkt an T-GmbH beteiligt, wäre sie neuerdings
                                                        nicht mehr persönlich entlastungsberechtigt (siehe Beispiel 1).
       EU
       EU          100%
                                                        Falls nein, siehe Beispiel 1: Prüfe sachliche Entlastungsberechtigung /
                                                        Gegenbeweis auf Ebene NL HoldCo.
                                                        Gelingt Nachweis auf Ebene NL HoldCo nicht, fragt es sich, ob subsidiär für
            NL HoldCo                                   sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis auf Ebene NL OpCo
                                                        abgestellt werden kann? U.E. europarechtlich geboten, aber unsicher wegen
 Dividende
                                                        Wortlaut § 50d Abs. 3 Satz 1 HS. 1: „…Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen
   D              100%                                  Gesellschaft“. Selbst wenn grds. ja: Hier Ausschluss nach HS. 2
                                                        (Durchleitungsfall)?
             T-GmbH
                                                        Beschränkung auf dieselbe Entlastungsnorm geht unionsrechtlich über
                                                        das zur Missbrauchsbekämpfung Erforderliche hinaus, da die MT-RL
                                                        gerade nicht auf Ansässigkeit der mittelbaren Anteilseigner abstellt 
                                                        EuGH v. 07.09.2017 Equiom und Enka (HFR 2018, 175, Rz. 24ff, 36, 27, 48).
                          © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                          International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               25
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 4
                                                                 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners
          Beispiel 4                                             (Drittstaat):

   NL NV                US Inc.
  (börsen-             (börsen-
                                                                     Bisher:
   notiert)             notiert)                                     Bei hinreichender Substanz der BV volle Freistellung nach
EU                             For                                   MTRL möglich. Bei Substanzlosigkeit der NL BV bisher für 60 %
EU    60 %             40%       EU                                  NL-Anteil grds. 0 % Quellensteuer nach MTRL und für 40 % US-
                                                                     Anteil 5 % Quellensteuer nach DBA USA in Verbindung mit
              NL BV                                                  Börsenklausel  2 % QSt (siehe näher das Rechenbeispiel im
                                                                     BMF-Schreiben vom 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171)
     Dividende
                                                                     Künftig:
      D          100%
                                                                     „Soweit“ NL NV an der BV beteiligt ist, ist die NL BV persönlich
              T-GmbH                                                 entlastungsberechtigt (0 % QSt). „Soweit“ die US Inc. an der NL
                                                                     BV beteiligt ist, ist die NL BV nicht entlastungsberechtigt. Für
                                                                     diesen, wirtschaftlich auf die US Inc. entfallenden Anteil ist im
                                                                     Schritt 2 zu prüfen, ob die NL BV sachlich entlastungsberechtigt
                                                                     ist, oder den Gegenbeweis erbringen kann.

                                                                     Aber: US Inc. hätte aus dem DBA (Anwendung von Art. 63
                                                                     AEUV scheidet wohl wg. Neutralisierung aus!) einen
                                                                     Entlastungsanspruch. Anteiliges Zwischenschaltungs-
                                                                     Missbrauchspotential bei Anspruch aus DBA 0(%).
                       © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                       International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               26
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 5
                                                              Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners
        Beispiel 5                                            (Inländer)
          M-GmbH
                                                                  Sog. Mäanderstruktur (Anteilseigner der ausländischen
    D                                                             Gesellschaft ist in Deutschland ansässig)
    EU
               100%
                                                                  Sowohl nach aktueller als auch nach geplanter Fassung
           EU-Co                                                  keine persönliche Entlastungsberechtigung der
               100%                                               M-GmbH, weil ein Entlastungsanspruch aufgrund § 8b
   Dividende                                                      KStG kein Entlastungsanspruch aufgrund DBA oder
    D                                                             EU-Richtlinie ist
           T-GmbH
                                                                  Daher ist im 2. Schritt zu prüfen, ob EU-Co sachlich
                                                                  entlastungsberechtigt ist oder Gegenbeweis führen
                                                                  kann

                                                                  FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807):
                                                                  Mittelbarer Gesellschafter ist im Inland ansässig und hätte
                                                                  bei eigener Veranlagung Anspruch auf KESt-Anrechnung!
                                                                  Zwischenschaltungs-Steuer-Missbrauchspotential = 0(%)!
                                                                  Ausführlich hierzu: Tromp/Nagler, IStR 2020, 784

                    © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                    International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               27
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 6
                                                                                          Sachliche Entlastungsberechtigung /
                                                                                          Gegenbeweis der EU-HoldCo
                        Beispiel 6

Nicht persönlich             ForCo
                                                                                            Aufgrund der reinen Weiterleitung dürfte keine
entlastungsberechtigt                                                                       sachliche Entlastungsberechtigung vorliegen
                   Drittstaat
                                                          Dividende                         Schwierigkeit eines Gegenbeweises: Da ForCo nicht
                   EU
                                    100%                                                    persönlich entlastungsberechtigt ist, besteht ein hohes
                         EU-HoldCo                                                          Risiko, dass aus Sicht des BZSt der Hauptzweck der
                                                                                            Zwischenschaltung die Erlangung eines steuerlichen
                                    100%                                                    Vorteils ist.
                 Dividende
                   D                                                                        Wenn ForCo aber bei direkter Beteiligung voll
                                                                                            entlastungsberechtigt wäre (z.B. ForCo = börsen-
                            T-GmbH
                                                                                            notierter US-Konzern) und die Zwischenschaltung der
                                                                                            EU-HoldCo für das Verhältnis T-GmbH zur ForCo keine
                                                                                            steuerliche Statusverbesserung bringt, könnte
                                                                                            Gegenbeweis gelingen.
   — Dividende der T-GmbH macht 100%
     der Gesamterträge der EU-HoldCo                                                       Unionsrechtliche Entlastungsberechtigung: Entlastung
     aus (reine Holding und keine aktive                                                   der ForCo aus Art. 63 AEUV scheidet wg. Neutrali-
     Managementholding)                                                                    sierung aus. Bei einem Entlastungsanspruch aus dem
                                                                                           DBA von 26,375 (%) beträgt das Zwischenschaltungs-
                                                                                           Missbrauchspotential 0(%).
                         © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                         International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               28
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 7
                                                                                   Sachliche Entlastungsberechtigung /
                        Beispiel 7
                                                                                   Gegenbeweis der EU-HoldCo
Nicht persönlich             ForCo
entlastungsberechtigt                                                                  Zweifelsfrage: Wann liegt keine Weiterleitung vor? Kommt es
                   Drittstaat
                                                                                       hier auf zeitliche Kriterien, den Betrag der Weiterleitung oder auf
                                                                                       die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft an?
                   EU
                                   100%
                                                                                      Sachliche Entlastungsberechtigung:
                         EU-HoldCo                                                    •    Evtl. keine oder nur teilweise Weiterleitung aufgrund der oben
                                                                                           genannten Kriterien
                                   100%                                               •    Vermögensverwaltung mit einem dafür angemessen
                 Dividende                                                                 eingerichteten Geschäftsbetrieb
                   D                                                                  •    Zudem ist zu prüfen, ob die Einkunftsquelle einen
                           T-GmbH                                                          wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit
                                                                                           der ausländischen Gesellschaft aufweist  unklar, wann ein
                                                                                           solcher Zusammenhang besteht, hier Risiko, dass er nicht
  — Dividende der T-GmbH macht Großteil                                                    vorliegt
    der Gesamterträge der EU-HoldCo aus                                              Falls keine sachliche Entlastungsberechtigung vorliegt, Prüfung
    (reine Finanzholding, keine aktive                                               der Gegenbeweismöglichkeit: Da ForCo nicht persönlich
    Managementholding)                                                               entlastungsberechtigt ist, besteht hohes Risiko, dass aus Sicht
  — Teile der erhaltenen Dividenden legt                                             des BZSt der Hauptzweck der Zwischenschaltung die Erlangung
    sie jedoch gewinnbringend an                                                     eines steuerlichen Vorteils ist (obwohl keine steuerliche
  — EU-HoldCo hat dafür ein eigenes Büro                                             Statusverbesserung gegenüber Direktbeteiligung)
    mit qualifizierten Mitarbeitern
  — Die erhaltenen Dividenden leitet die                                             ForCo hat wegen Neutralisierung keinen Anspruch aus Art. 63
    EU-HoldCo nicht zeitnah weiter und                                               AEUV! Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,375% aus DBA
    auch nicht in der gleichen Höhe                                                  beträgt Zwischenschaltungs-Missbrauchspotential 0(%).
                         © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                         International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               29
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 8
                                                                                 Sachliche Entlastungsberechtigung /
                        Beispiel 8                                               Gegenbeweis der EU-HoldCo

Nicht persönlich             ForCo
entlastungsberechtigt                                                            Zweifelsfrage ist auch hier, ob
                   Drittstaat                                                    • eine Weiterleitung vorliegt und ob die Einkunftsquelle
                   EU                                                              einen wesentlichen Zusammenhang mit einer
                                   100%
                                                                                   Wirtschaftstätigkeit der EU HoldCo aufweist
                         EU-HoldCo
                                                         Manage-                   Wesentlicher Zusammenhang mit einer
                                                         mentleis-
                                   100%                  tungen                    Wirtschaftstätigkeit der EU-HoldCo  evtl. aufgrund der
                 Dividende
                                                                                   Managementleistungen ggü. der T-GmbH gegeben? Evtl.
                   D                                                               nur teilweise und daher nur anteilige Entlastung?
                           T-GmbH

        — Dividende der T-GmbH macht Großteil der                                   Falls keine sachliche Entlastungsberechtigung vorliegt,
          Gesamterträge der EU-HoldCo aus (reine                                    Prüfung der Gegenbeweismöglichkeit: Da ForCo nicht
          Holding und keine aktive
          Managementholding)
                                                                                    persönlich entlastungsberechtigt ist, besteht Risiko, dass
        — Teil der erhaltenen Dividenden legt sie                                   aus Sicht des BZSt der Hauptzweck der Zwischenschaltung
          jedoch gewinnbringend an                                                  die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist
        — EU-HoldCo hat dafür ein eigenes Büro mit
          qualifizierten Mitarbeitern
        — Die erhaltenen Dividenden leitet die EU-
          HoldCo nicht zeitnah weiter und auch nicht                                 Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,275% aus dem
          in der gleichen Höhe
                                                                                     DBA beträgt das Zwischenschaltungs-Missbrauchs-
        — Im Gegensatz zu Bsp. 7 erbringt die EU-
          HoldCo entgeltliche Managementleis-                                        potential 0(%).
          tungen an T-GmbH
                         © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                         International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               30
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 9
                                                                             Sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis
                                                                             der EU-HoldCo: „wesentlicher Zusammenhang“
            Beispiel 9
                  ForCo         Nicht persönlich
                                entlastungsberechtigt                             Zweifelsfrage: Sachliche Entlastungsberechtigung
        Drittstaat                                                                („wesentlicher Zusammenhang“):
        EU                                                                        Einkunftsquelle sollte hier einen wesentlichen
                     100%
                                                                                  Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der
              EU-OpCo
                                                                                  EU-OpCo aufweisen
                     100%                                                         Zweifelsfrage: volle Entlastung oder nur anteilig?
      Dividende
                                                                                  Sofern ein wesentlicher Zusammenhang zur eigenen
        D
                                                                                  wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nur teilweise
               T-GmbH                                                             festzustellen ist, kommt laut Gesetzesbegründung eine
                                                                                  anteilige Versagung der Entlastung in Betracht
— Dividende der T-GmbH macht 8% der                                               Falls nur anteilige sachliche Entlastungsberechtigung
  Gesamterträge der EU-OpCo aus                                                   vorliegt, Prüfung der Gegenbeweismöglichkeit
— 92% der Gesamterträge sind Erträge
  aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit
— Die T-GmbH ist in der gleichen                                                  Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,275% aus
  Branche tätig wie die EU-OpCo                                                   DBA beträgt das Zwischenschaltungs-Missbrauchs-
— Die EU-OpCo leitet die erhaltenen                                               potential 0(%).
  Dividenden nicht lediglich an ForCo
  weiter
                     © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                     International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               31
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 10
            Beispiel 10                                                    Sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis

               ForCo 2                                                         Aufgrund der Weiterleitung sollte keine
        Drittstaat 2                                                           sachliche Entlastungsberechtigung vorliegen
        Drittstaat 1                        Dividende                          Gegenbeweis könnte gelingen (Hauptzwecke der
        (UK nach 100%
        Brexit)                                                                Zwischenschaltung ist nicht die Erlangung eines
                                                                               steuerlichen Vorteils, da auch ForCo 2
               ForCo 1
                                                                               Entlastungsanspruch auf 5% hat)
                       100%
      Dividende                                                               Gegenbeweis scheitert 
        D
                                                                              Bei DBA-Entlastungsberechtigung von ForCo 2 beträgt
               T-GmbH                                                         Missbrauchspotential 0(%)
                                                                              Wenn ForCo 2 aus Art. 63 AEUV Entlastungsanspruch
 — Dividende der T-GmbH macht 100%
   der Gesamterträge der ForCo 1 aus                                          hat (keine DBA-Anrechnung/Neutralisierung – noch
   (reine Holding und keine aktive                                            nicht geklärt), so beträgt Zwischenschaltungs-
   Managementholding)                                                         Missbrauchspotential (5% DBA-Belastung - 1,5%
 — ForCo 1 hat ein eigenes Büro mit                                           Schachtelstrafe =) 3,5(%).
   qualifizierten Mitarbeitern und leitet die
   erhaltenen Dividenden zeitnah und in                                       Scheitert Anspruch aus Art. 63 AEUV (noch nicht ge-
   gleicher Höhe an ForCo 2 weiter                                            klärt) wegen Neutralisierung, so beträgt das
 — Mit beiden Drittstaaten hat Deutschland                                    Missbrauchspotential 22,385(%)  26,375% KESt - (5%
   annahmegemäß ein DBA, wonach die                                           DBA-Belastung -1,5% Schachtelstrafe) = 22,385%.
   QSt auf 5% gesenkt werden kann
                       © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                       International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               32
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 11
                                                                                Sachliche Entlastungsberechtigung /
            Beispiel 11                                                         Gegenbeweis der EU-HoldCo
                             Nicht persönlich
             M-GmbH          entlastungsberechtigt i.S.                          Aufgrund der Weiterleitung sollte keine sachliche
                             des § 50d Abs. 3 EStG                               Entlastungsberechtigung vorliegen
        D
        EU                                                                      Fraglich: Ist Gegenbeweis möglich? Hauptzwecke der
                  100%
                                                                                Zwischenschaltung ist nicht die Erlangung eines steuerlichen
                             Keine                                              Vorteils, da M-GmbH Entlastungsanspruch nach nationalem
             EU-HoldCo
                             Managementholding
                                                                                Recht hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2
                  100%                                                          Buchst. b) EStG)).
      Dividende
        D                                                                       Achtung: Gesetzesbegründung – danach kann auch die
              T-GmbH                                                            Erlangung eines Steuerstundungseffekts missbräuchlich sein.
                                                                                U.E. überschießend – hier wäre mittelbare Organschaft
                                                                                möglich
 — Vorliegen einer sog. Mäander-Struktur
 — Dividende der T-GmbH macht 100% der                                            FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807): Mittel-barer
   Gesamterträge der EU-HoldCo aus                                                Gesellschafter ist im Inland ansässig und hätte bei eigener
   (reine Holding)                                                                Veranlagung Anspruch auf KESt-Anrechnung!
 — EU-HoldCo hat ein eigenes Büro mit                                             Zwischenschaltungs-Steuer-Missbrauchspotential = 0(%), 
   qualifizierten Mitarbeitern und leitet die                                     Kein Vorteil wegen Schachtelstrafe - § 8b Abs. 5 KStG!
   erhaltenen Dividenden an M-GmbH weiter
                                                                                  Potentielle Entlastung aus Kapitalverkehrs- und Nieder-
                                                                                  lassungsfreiheit (Art. 63, 49 AEUV - noch nicht geklärt) würde
                                                                                  zum selben Ergebnis führen.
                  © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
                  International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               33
5. Zeitliche Anwendung und Bestandsschutz
Erstmalige Anwendung
 Der Gesetzentwurf enthält hierzu keine spezielle zeitliche Anwendungsregelung
 Damit würde die allgemeine Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG-E zum Zeitpunkt des
  Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein

Bestandsschutz
 Freistellungsbescheinigung ist Verwaltungsakt, der Rechtwirkung entfaltet, bis er zurückgenommen
  bzw. widerrufen wird oder sich durch Zeitablauf erledigt (§ 124 Abs. 2 AO)
 Unklar: Greift für die geplante Gesetzesänderung die Anzeigepflicht nach § 50d Abs. 2 Satz 4
  Halbsatz 3 EStG (letztmalig), wenn nach neuem Recht die Freistellungsbescheinigung so nicht
  mehr erteilt würde?

              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               34
6. Resümee und Ausblick
                                                                       1. Bislang nur Referentenentwurf,
                                                                       aber verschärfende Grundrichtung ist klar

                                                                       2. Der Gesetzgeber sollte die Reform des § 50d
                                                                       Abs. 3 EStG dafür nutzen, Missbrauch auf
                                                                       Gestaltungen aus rein steuerlichen Gründen zu
                                                                       beschränken (RefE geht darüber hinaus)

                                                                       3. Beteiligungsstrukturen (inbes. mehrstöckige)
                                                                       und IP-Strukturen sollten zeitnah überprüft
                                                                       werden

                                                                       4. Kurzfristig: Prüfung von Ausschüttungen noch
                                                                       unter bisherigem Recht

                                                                       5. Mittelfristig: Anpassung von Beteiligungs-
                                                                       und IP-Strukturen sowie weitere Optionen
                                                                       (Ballooning, KGs, Erwerb eigener Anteile…)

           © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
           International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               35
IV. Künftiges
           Quellenbesteuerungsverfahren und
           Verzinsung

© 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               36
1. Neues Verfahren der Abzugsteuerentlastung (§ 50c EStG-E)
— Neufassung Verfahren der Entlastung von Abzugsteuern (KapESt und § 50a EStG) durch das BZSt
  in § 50c EStG-E
   - Geltung Freistellungsbescheinigung erst ab Ausstellung, keine Rückwirkung mehr (§ 50c Abs. 2
     Satz 4 EStG-E)
   - Freistellungsbescheinigung auch ohne tatsächliche Abzugspflicht (§ 50a Abs. 1 EStG) möglich
      Erleichterung in Zweifelsfällen; keine rechtliche Klärung der Abzugsverpflichtung erforderlich
     (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG-E)
   - Freistellung bei Rechteüberlassungen und vergleichbaren Sachverhalten (Ablösung
     Kontrollmeldeverfahren): auch ohne Bescheinigung, wenn Gesamtvergütung an denselben
     beschränkt Stpfl. im Kj. ≤ 5.000 € und DBA-Entlastung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E)
   - Erstattung: Verlängerung Antragsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr nach Entrichtung; relevant
     insb. bei erst nachträglich erkannter Abzugsverpflichtung (z.B. Außenprüfung) (§ 50c Abs. 3 EStG-
     E)
   - Digitalisierung ab 2023 – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung,
     Bescheidung
— Kapitalertragsteuer: Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug, der
  Übermittlungspflichten an das BZSt (§ 45a Abs. 2a, § 45b, § 45c EStG-E) sowie der Haftung bei
  fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG-E)
   - Erstmalige Anwendung auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2023 zufließen

              © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
              International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               37
2. Zuständigkeit BZSt für KESt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FinVerwG-E)
Zuständigkeit des BZSt für KESt-Erstattung
 Zuständigkeit für die KESt-Erstattung an gebietsfremde beschränkt (Körperschaft-) Steuerpflichtige
 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit von den Finanzämtern zum BZSt
 Antragstellung bei den Finanzämtern wirkt fristwahrend
 Fraglich bleiben die Modalitäten (Vertretung möglich?) und Fristen (Äquivalenz- und
  Effizienzprinzip) für EU-Anträge!
Neue BZSt-Zuständigkeit für EU-Rechtsbasierte KESt-Erstattungsanträge
BZSt muss zukünftige Erstattungsanträge unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen!
Finanzamts-Antragsstapel (hier beim FA Wiesbaden) gehören Vergangenheit an!

             © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
             International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               38
3. Verzinsung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E, § 50c Abs. 4 EStG-E)
Erstattungsansprüche aus Zins- und Lizenzgebühren-RL sind zu verzinsen (§ 50c Abs. 4 EStG-E)
Unionsrechtlicher Zinserstattungsanspruch ist Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E
 Keine materielle Verzinsungsvorschrift sondern lediglich Regelung, wonach Zinsen auf die Erstattung
  unionsrechtswidriger KESt steuerliche Nebenleistungen sind!
 Ohne Klage und Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit daher keine Verzinsung von KESt!
 Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch BFH: Entsprechende Anwendung des § 236 AO
  (vorprozessuale Erstattungszinsen)!
 Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Folgejahres der Erstattung der unionsrechtswidrigen KESt nach §
  239 Abs. 1 Nr. 4 AO!

 FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807):

  Unionsrechtlicher Zinserstattungsanspruch zu Inlandskonditionen ab Zeitpunkt der Antragstellung
   (0,5% pro Monat), § 236 AO entsprechend.
  Fraglich, ob Zinslauf nicht bereit mit Entrichtung der unionsrechtswidrigen Kapitalertragsteuer, der
   Stellung des Erstattungsantrages oder erst nach einer § 233a AO entsprechenden Karenz-frist (aus
   Primärrecht abgeleiteter Gedanke der Inländergleichbehandlung) beginnt.
  Abstellen auf Erkennbarkeit für den Gesetzgeber?: Demnach wären ab Januar 2018 unter Berufung
   auf § 50d Abs. 3 EStG verweigerten Freistellungen mit 0,5% pro Monat zu verzinsen, da mit den
   EuGH-Urteilen v. 20.12.2017 in den Rs. C-504/16 Deister Holding u. Rs. C-613/16 Juler Holding sowie
   v. 14.6.2018 in der Rs. C-440/17 GS die Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG offensichtlich
   geworden war.
               © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
               International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               39
Vielen Dank

© 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG
International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.                                                               40
Ansprechpartner
Dr. Ernst-August Baldamus                                                                                Jürgen Nagler
Partner, Tax                                                                                             Senior Manager, Tax
T +49 89 9282-1194                                                                                       T +49 69 9587-2254
M +49 173 5764886                                                                                        M+49 175 8010560
ebaldamus@kpmg.com                                                                                       jnagler@kpmg.com

KPMG AG                                                                                                  KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                                                                          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ganghoferstr. 29                                                                                         THE SQUAIRE – Am Flughafen
80339 München                                                                                            60549 Frankfurt

www.kpmg.de                                                                                              www.kpmg.de

KPMG in den sozialen Netzwerken

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige
und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein
werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

© 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen
Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Sie können auch lesen