Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung: Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Deutsche Vereinigung für Internationales Steuerrecht im Verband der International Fiscal Association, Bayerische Sektion, München e.V. Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung: Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Dr. Christian Schleithoff, Leiter Referat „Beschränkte Steuerpflicht“, BMF, Berlin Dr. Ernst-August Baldamus, KPMG München Jürgen Nagler, KPMG Frankfurt am Main 8. Dezember 2020 © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 1
Agenda I. Das AbzStEntModG: Überblick und Hintergründe 3 II. § 50d Abs. 3 EStG-E 12 1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E 13 2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV 21 3. Persönliche Entlastungsberechtigung: Beispiele 23 4. Sachliche Entlastungsberechtigung und Gegenbeweis: Beispiele 24 5. Zeitliche Anwendung und Bestandsschutz 34 6. Resümee und Ausblick 35 III. Künftiges Quellenbesteuerungsverfahren und Verzinsung 36 1. Neues Verfahren der Abzugssteuerentlastung (§ 50c EStG-E) 37 2. Zuständigkeit des BZSt für KESt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FinVerwG-E) 38 3. Verzinsung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E, § 50c Abs. 4 EStG-E) 39 © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 2
c Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz IFA Bayern 08.12.2020 Dr. Christian Schleithoff Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Artikelgesetz - Gesetzesänderungen • Einkommensteuergesetz • Investmentsteuergesetz • Abgabenordnung • Finanzverfassungsgesetz • Umwandlungssteuergesetz Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 4
Inhaltliche Regelungsbereiche • Reduzierung/Verschlankung von Verfahren und stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern • Digitalisierung • Errichtung Kapitalertragsteuer-Datenbank • Haftungsverschärfung • Verbesserung der Missbrauchsbekämpfung • Registerfälle Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 5
Kernbereiche • Digitalisierung und Kapitalertragsteuer-Datenbank • Missbrauchsklausel • Registerfälle Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 6
Digitalisierung und Kapitalertragsteuer- Datenbank • Modernisierung / Straffung des Verfahrens • Ausweitung von Informationspflichten • Transparenz • frühzeitige Erkennung von Gestaltungen Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 7
Missbrauchsklausel • Europäische Rechtsprechung / ATAD-Umsetzung • Verlagerung Gestaltungsprüfung vom Objektiven zum Subjektiven • Persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung • Gegenbeweis / Börsenklausel Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 8
Registerfälle • Geltende Rechtslage / Verwaltungsauffassung • BMF-Schreiben vom 6. November 2020 • Zielrichtung und Einordnung des Gesetzgebungsvorschlags Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Dr. Christian Schleithoff Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Tel. +49 (0) 30 18 682 - 2276 Fax +49 (0) 30 18 682 – 3260 Email: christian.schleithoff@bmf.bund.de Dr. Christian Schleithoff 08.12.2020 | 10
Aktuelle Fragen der Quellenbesteuerung: Der Referentenentwurf vom 19.11.2020 für ein Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Dr. Ernst-August Baldamus Jürgen Nagler 8. Dezember 2020
I I. § 50d Abs. 3 EStG-E © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 12
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Hintergrund − Europarechtswidrigkeit von § 50d Abs. 3 EStG aktuelle Fassung (ab 1.1.2012) − EuGH v. 20.12.2017 (Rs. C-504/16 – Deister Holding und Rs. C-613/16 – Juler Holding) sowie EuGH v. 14.6.2018 (Rs. C-440/17 – GS): § 50d Abs. 3 EStG ist aufgrund typisierender, allgemeiner Missbrauchsvermutung ohne ausreichende Möglichkeit zum Gegenbeweis europarechtswidrig − BMF-Schreiben v. 4.4.2018 zur unionsrechtskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG: − Erleichterung der Gegenbeweismöglichkeit in EU-Dividenden-Fällen − Weiterleitungsgesellschaften haben keinen Entlastungsanspruch: Jüngere − EuGH v. 26.2.2019 (vier verbundene Rechtssachen N Luxemburg 1 (C- 115/16), X Dänemark (C-118/16) sowie C Dänemark 1 (C-119/16) und Z Entwicklungen Dänemark (C-299/16) zur Erstattung von Quellensteuer in Dänemark) − Die in der EU ansässige Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch auf zu § 50d Abs. 3 Quellensteuer, wenn sie aufgrund der reinen Weiterleitung von Zinsen und Dividenden an ihre Anteilseigner nicht als wirtschaftlicher EStG Eigentümer der Zahlungen anzusehen ist − Reaktion des deutschen Gesetzgebers: Geplante Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG mit folgenden Zielen: − europarechtskonforme Ausgestaltung von § 50d Abs. 3 EStG und − Umsetzung des Aktionspunkts 6 des BEPS-Aktionsplans der OECD und G20 (Missbrauchsvermeidungsvorschrift zur Bekämpfung von Durchlauffinanzierungsstrukturen) Grundsystematik der Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG („persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung“) soll bestehen bleiben © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 13
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Wortlaut − Satz 1, Halbsatz 1: „Eine ausländische Gesellschaft hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet des Abkommens keinen Anspruch auf Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit Personen an ihr beteiligt oder durch ihre Satzung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und soweit die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen Gesellschaft aufweist;“ „persönliche und sachliche Entlastungsberechtigung“ − Halbsatz 2: „das Erzielen der Einkünfte und deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Geplanter Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.“ „Umsetzung dänischer EuGH-Urteile“ Wortlaut − Satz 2, Halbsatz 1: „Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die ausländische Gesellschaft nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist;“ „Gegenbeweismöglichkeit“ − Halbsatz 2: „das Gleiche gilt, wenn mit der Hauptgattung der Anteile an der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.“ „Börsenklausel“ − § 50d Abs. 3 EStG gilt künftig für DBA-Fälle. Verweis in § 43b Abs. 1 Satz 1 HS 2 und § 50g Abs. 4 EStG n.F auf § 50d Abs 3 EStG auch für EU-Richtlinien-Fälle © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 14
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Prüfschema 1. Persönlich − Persönliche Entlastungsberechtigung der Anteilseigner der ausländischen Gesellschaft aufgrund DBA oder einer EU-Richtlinie nach der derselben Anspruchsnorm wie die ausländische Gesellschaft? 2. Sachlich − Soweit 1. mit „ja“ beantwortet wird: Entlastungsberechtigung gegeben − Soweit 1. mit „nein“ beantwortet wird: Ist die ausländische Gesellschaft sachlich entlastungsberechtigt (Einkunftsquelle muss wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft aufweisen)? − Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit 3. Escape − Soweit 2. mit „ja“ beantwortet wird: Entlastungsberechtigung gegeben − Soweit 2. mit „nein“ beantwortet wird: Nachweis der ausländischen Gesellschaft, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist oder Börsennotierung der ausländischen Gesellschaft © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 15
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Persönliche Entlastungsberechtigung − Angelehnt an das bisherige Recht (auch bezüglich mittelbaren Gesellschaftern) „… soweit Personen − Persönliche Entlastungsberechtigung: Entlastung nach einem an der ausländischen DBA oder einer EU-Richtlinie Gesellschaft beteiligt sind, denen dieser − Verschärfung: Anteilseigner des ausländischen Gesellschafters Anspruch nicht muss Entlastungsanspruch nach „derselben Anspruchsnorm“ haben zustände, wenn sie die Dies ist nach der Gesetzesbegründung nicht der Fall, wenn Einkünfte unmittelbar dem Anteilseigner des ausländischen Gesellschafters der Höhe erzielten“ nach zwar dieselbe Entlastung zustünde, der Anspruch sich jedoch aus einem anderen DBA oder einer anderen Anspruchsnorm ergibt Die Verschärfung ergibt sich u.E. nicht zwingend aus dem neuen Wortlaut des § 50d Abs. 3 EStG („eines Abkommens“, „dieser Anspruch“), explizit aber aus der Gesetzesbegründung − Liegt beim Anteilseigner keine persönliche Entlastungsberechtigung vor, ist zu prüfen, ob die ausländische Gesellschaft sachlich entlastungsberechtigt ist © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 16
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Sachliche Entlastungsberechtigung − Der Wortlaut der bisherigen Fassung stellt auf „Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit“ ab; Gesetzeswortlaut fordert explizit „…und soweit die keinen weiteren Zusammenhang Einkunftsquelle keinen wesentlichen − Gesetzesbegründung: Zusammenhang − der Entlastungsanspruch kann nach dem RefE trotz vollwertiger mit einer Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft versagt wer- Wirtschaftstätigkeit der den, ausländischen − z. B. wenn die Beteiligung an der inländischen Gesellschaft Gesellschaft aufweist“ keine nachvollziehbare wirtschaftliche Funktion im Rahmen der Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft beizumessen ist. − Sofern ein wesentlicher Zusammenhang zur eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft nur teilweise festzustellen ist, kommt nach dem RefE eine anteilige Versagung der Entlastung in Betracht Praktische Unsicherheit der Auslegung und der Reichweite der Beweislast © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 17
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Sachliche Entlastungsberechtigung − Bislang wird eine verwaltende Tätigkeit ebenso als eigene „… das Erzielen der Wirtschaftstätigkeit ausgeschlossen wie die Übertragung von Einkünfte und deren wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte. Dies ist in der Weiterleitung an geplanten Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG nicht mehr der Fall beteiligte oder − Unverändert soll laut Gesetzesbegründung die aktive begünstigte Personen Beteiligungsverwaltung als Wirtschaftstätigkeit anerkannt werden sowie eine Tätigkeit, (aktive Verwaltung von mindestens 2 Tochtergesellschaften (mindestens eine davon in Deutschland); vertragliche soweit sie mit einem für Dokumentation der Leistungsbeziehungen und den Geschäftszweck fremdvergleichskonforme Abrechnung) nicht angemessen − Kernfrage für die Praxis: unter welchen Voraussetzungen wird eingerichteten die Beteiligungsverwaltung als aktive Wirtschaftstätigkeit Geschäftsbetrieb anerkannt? ausgeübt wird, gelten − Passive Beteiligungsverwaltung und insbes. die bloße nicht als Weiterleitung von Dividenden und Lizenzen ist künftig schädlich, Wirtschaftstätigkeit. “ ebenso, wenn die Tätigkeit nicht mit einem für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird Praktisch unverändert schwierige und streitanfällige Abgrenzung Abweichung vom BMF-Schreiben vom 4.4.2018 © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 18
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Gegenbeweis − Heute wird die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft nur dann als missbräuchlich angesehen, wenn dafür wirtschaftliche oder „… Satz 1 findet keine sonst beachtlichen Gründe fehlen oder die ausl. Gesellschaft nicht mit Anwendung, soweit die einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten ausländische Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt Gesellschaft nachweist, EuGH: Verstoß gegen Europarecht, da Gegenbeweis versagt wird. dass keiner der − Geplante Missbrauchsvermutung stellt in der Sache eine Hauptzwecke ihrer Verschärfung dar, die allerdings widerlegt werden kann Einschaltung die Erlangung eines − „Steuerlicher Vorteil“ wird künftig weit ausgelegt und kann auch in steuerlichen Vorteils ist. ausländischem Steuervorteil oder in bloßen Steuerstundungseffekten “ bestehen (so ausdrücklich die Begründung des RefE). Fraglich wg. unionsrechtlichen Verbots kompensatorischer Besteuerung (= Recht- fertigung inl. Steuerbelastung mit ausl. Steuerentlastung - vgl. EuGH v. 12.12.2002 C-324/00 Lankhorst-Hohorst, IStR 2003, 55). − Künftig sollen sämtliche außersteuerlichen Gründe zu berücksich- tigen sein, auch solche, die sich aus Konzernverhältnis ergeben − Praktisch schwierig: Motivgewichtung und Nachweis der allein dominierenden Good Business Reasons © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 19
1. Überblick § 50d Abs. 3 EStG-E: Börsenklausel − De lege lata ist streitig, ob die Börsenklausel auch dann greift, wenn nicht die ausländische Gesellschaft selbst, sondern einer ihrer „… Satz 1 findet keine (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner börsennotiert ist Anwendung, wenn mit der Hauptgattung der − Das BMF (v. 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171, Rz. 9) bejaht dies, was Anteile an der die Prüfung zahlreicher Freistellungsanträge durch das BZSt in praxi ausländischen bislang erheblich erleichtert (hat) Gesellschaft ein wesentlicher und − Verschärfung in Gesetzesbegründung: Die Börsenklausel soll nur regelmäßiger Handel noch gelten, wenn die ausländische Gesellschaft selbst an einer anerkannten börsennotiert ist. Nicht mehr ausreichend soll sein, wenn eine Börse stattfindet.“ Gesellschaft weiter oben in der Beteiligungskette börsennotiert ist − Nach bisheriger Fassung gab es neben der Börsenklausel noch eine weitere Begünstigung, wenn für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des InvStG gelten. Diese Begünstigung soll aufgrund der jüngsten Ausweitung des Investmentfondsbegriffs ersatzlos gestrichen werden © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 20
2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV - Konstellationen Kapitalgesellschaft (AG) 100 Dividende 100 - 26,375 KESt - 26,375 + 11,375 DBA-Erstattung § 8b Abs. 1 KStG + 24,875* GmbH = 85,000 nach DBA-Erstattung Dividende nach KSt-Veranlagung = 98,500 * nach 5%-Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG) (Annahme: 30% KSt/GewSt-Belastung 13,5 13,5 Beschränkung Art. 63 AEUV + 13,5 +0 Erstattung - bzw. wegen Neutralisierung keine Erstattung - nach Art. 49, 63 AEUV (ausführlich hierzu Patzner/Nagler, IStR 2012, 790) 100 85 Nettodividende +0 + 15 anrechenbare KESt nach DBA Stock = 100 zvE Corp. - 15 - 15 (ausländ. KSt (Satz 15%) - 0 - 15 (DBA-Anrechnung dt. KESt) - 15 - 0 (Abschlusszahlung ausl. KSt) 85 = 85 (nach ausl. KSt und ggf. Anrechnung) © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 21
2. Persönliche Entlastungsberechtigung aus Art. 63 AEUV EuGH/BFH/FG-Rspr. − BFH v. 22.04.2009, IR 53/07 (DStR 2009, 1469): Schr Körperschaft hat keinen KESt-Entlastungsanspruch bezüglich Streubesitz- dividende aus Art. 56 EG (heute Art. 63 AEUV), da – fraglich – bzw. Die nachteilige KESt- wenn abkommensrechtliche Neutralisierung der deutschen KESt (= Besteuerung Gebiets- Beschränkung) durch Anrechnung in der Schweiz erfolgt! fremder stellt eine Be- − EuGH v. 20.10.2011, C-284/09 DStR 2009, 1469); Die finale 15%- schränkung nach Art. KESt-Besteuerung für gebietsfremde EU- & EWR-Körperschaften 63 AEUV dar. Ein Ver- außerhalb der Mutter-Tochter-RL verstößt gegen Niederlassungs- stoß scheidet aber aus, freiheit des EG-Vertrages bzw. EWR-Abkommens. wenn die Beschränkung − FG Nürnberg v. 12.04.2018, 6 K 1390/16, Rev. BFH I R 31/18 durch abkommens- (DStRE 2019, 974): Die KESt-Erhebung auf die von einer rechtlich angeordnete gebietsfremden Körperschaft vereinnahmten Dividende verstößt Anrechnung im Anteils- gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. eignerstaat neutralisiert − FG-Köln v. 20.05.2020, 2K 283/16 (EuGH C-572/20). Müssen ge- wird (Rechtfertigung bietsfremde Körperschaften nach § 32 Abs. 5 KStG 2013 Nichtan- der Beschränkung - rechnungsbescheinigungen mittelbarer Anteilseigner vorlegen? „sog. Amurta-Klausel“). − Im Jahr 2000 wurde das deutsche Körperschaftsteuerrecht umfassend geändert Kein Stand-Still nach Art. 64 AEUV. − Abkommensrechtliche Neutralisierung der Beschränkung kann Erstattungsanspruch hindern (Patzner/Nagler, IStR 2012, 790). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 22
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 1 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners Beispiel 1 (Drittstaat): Brazil Ltda. Mit Brasilien hat Deutschland kein DBA Da Drittstaat vorliegt, besteht auch kein For Entlastungsanspruch aufgrund einer EU-Richtlinie EU 100% Damit ist die in Brasilien ansässige Gesellschaft weder NL BV nach aktueller noch nach geplanter Fassung des § 50d Abs. 3 EStG persönlich entlastungsberechtigt 100% Dividende Daher ist im 2. Schritt zu prüfen, ob EU-Co sachlich D entlastungsberechtigt ist / den Gegenbeweis führen kann T-GmbH Aber: Bei Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) hätte Brazil Ltda. einen persönlichen Entlastungsanspruch von 24,875 (%) (noch nicht abschließend geklärt). Mangels DBA scheidet eine (Neutralisierung) Rechtfertigung über abkommensrechtliche Entlastung aus und das von der Missbrauchsbekämpfungsnorm des § 50d Abs. 3 EStG zu erfassende Zwischenschaltungs-Missbrauchspotential würde demnach nur in der Vermeidung der Schachtelstrafe in Höhe von 1,5% bestehen. © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 23
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 2 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners (Drittstaat): Bisher 0 % Quellensteuer, auch wenn NL HoldCo Beispiel 2 substanzschwach, da dann durch NL HoldCo „durchgesehen“ US Inc. und DBA USA angewendet wird (börsen- notiert) Künftig: Da USA Drittstaat ist, besteht kein Entlastungsanspruch For aufgrund Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. DBA NL Keine EU 100% persönliche Entlastungsberechtigung der NL HoldCo NL HoldCo Im 2. Schritt ist zu prüfen, ob NL HoldCo sachlich entlastungsberechtigt ist / den Gegenbeweis führen kann. Bei Dividende bloßer HoldCo schwierig (s.u.) D 100% T-GmbH Börsenklausel greift künftig laut Gesetzesbegründung nicht mehr – anders als heute nach BMF (v. 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171) Aber: Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) der börsennotierten US Inc. scheidet wegen Neutralisierung aus. Bei einem persönlichen Entlastungsanspruch von 26,375 (%) aus der DBA-Entlastung beträgt das Zwischenschaltungs- Missbrauchspotential 0 (%). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 24
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 3 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners: Beispiel 3 Bisher 0 % Quellensteuer nach MTRL, wobei BZSt im Zweifel Substanz der NL US Inc. HoldCo‘s nicht geprüft hat, da auch US Inc. wg. Börsennotierung persönlich (börsen- entlastungsberechtigt gewesen wäre und auch das DBA USA notiert) 0 % QSt vorsieht. For EU 100% Ist NL HoldCo künftig persönlich entlastungsberechtigt? U.E. ja, wenn man – wie der RefE bei der Börsenklausel – allein auf den unmittelbaren Gesellschafter abstellt ja, denn die Entlastungsberechtigung von NL OpCo NL OpCo richtet sich nach der selben Anspruchsnorm wie die der NL HoldCo. Aber (Substanz) unsicher, denn wäre NL OpCo direkt an T-GmbH beteiligt, wäre sie neuerdings nicht mehr persönlich entlastungsberechtigt (siehe Beispiel 1). EU EU 100% Falls nein, siehe Beispiel 1: Prüfe sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis auf Ebene NL HoldCo. Gelingt Nachweis auf Ebene NL HoldCo nicht, fragt es sich, ob subsidiär für NL HoldCo sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis auf Ebene NL OpCo abgestellt werden kann? U.E. europarechtlich geboten, aber unsicher wegen Dividende Wortlaut § 50d Abs. 3 Satz 1 HS. 1: „…Wirtschaftstätigkeit dieser ausländischen D 100% Gesellschaft“. Selbst wenn grds. ja: Hier Ausschluss nach HS. 2 (Durchleitungsfall)? T-GmbH Beschränkung auf dieselbe Entlastungsnorm geht unionsrechtlich über das zur Missbrauchsbekämpfung Erforderliche hinaus, da die MT-RL gerade nicht auf Ansässigkeit der mittelbaren Anteilseigner abstellt EuGH v. 07.09.2017 Equiom und Enka (HFR 2018, 175, Rz. 24ff, 36, 27, 48). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 25
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 4 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners Beispiel 4 (Drittstaat): NL NV US Inc. (börsen- (börsen- Bisher: notiert) notiert) Bei hinreichender Substanz der BV volle Freistellung nach EU For MTRL möglich. Bei Substanzlosigkeit der NL BV bisher für 60 % EU 60 % 40% EU NL-Anteil grds. 0 % Quellensteuer nach MTRL und für 40 % US- Anteil 5 % Quellensteuer nach DBA USA in Verbindung mit NL BV Börsenklausel 2 % QSt (siehe näher das Rechenbeispiel im BMF-Schreiben vom 24.1.2012, BStBl. I 2012, 171) Dividende Künftig: D 100% „Soweit“ NL NV an der BV beteiligt ist, ist die NL BV persönlich T-GmbH entlastungsberechtigt (0 % QSt). „Soweit“ die US Inc. an der NL BV beteiligt ist, ist die NL BV nicht entlastungsberechtigt. Für diesen, wirtschaftlich auf die US Inc. entfallenden Anteil ist im Schritt 2 zu prüfen, ob die NL BV sachlich entlastungsberechtigt ist, oder den Gegenbeweis erbringen kann. Aber: US Inc. hätte aus dem DBA (Anwendung von Art. 63 AEUV scheidet wohl wg. Neutralisierung aus!) einen Entlastungsanspruch. Anteiliges Zwischenschaltungs- Missbrauchspotential bei Anspruch aus DBA 0(%). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 26
3. Persönliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 5 Persönliche Entlastungsberechtigung des Anteilseigners Beispiel 5 (Inländer) M-GmbH Sog. Mäanderstruktur (Anteilseigner der ausländischen D Gesellschaft ist in Deutschland ansässig) EU 100% Sowohl nach aktueller als auch nach geplanter Fassung EU-Co keine persönliche Entlastungsberechtigung der 100% M-GmbH, weil ein Entlastungsanspruch aufgrund § 8b Dividende KStG kein Entlastungsanspruch aufgrund DBA oder D EU-Richtlinie ist T-GmbH Daher ist im 2. Schritt zu prüfen, ob EU-Co sachlich entlastungsberechtigt ist oder Gegenbeweis führen kann FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807): Mittelbarer Gesellschafter ist im Inland ansässig und hätte bei eigener Veranlagung Anspruch auf KESt-Anrechnung! Zwischenschaltungs-Steuer-Missbrauchspotential = 0(%)! Ausführlich hierzu: Tromp/Nagler, IStR 2020, 784 © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 27
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 6 Sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis der EU-HoldCo Beispiel 6 Nicht persönlich ForCo Aufgrund der reinen Weiterleitung dürfte keine entlastungsberechtigt sachliche Entlastungsberechtigung vorliegen Drittstaat Dividende Schwierigkeit eines Gegenbeweises: Da ForCo nicht EU 100% persönlich entlastungsberechtigt ist, besteht ein hohes EU-HoldCo Risiko, dass aus Sicht des BZSt der Hauptzweck der Zwischenschaltung die Erlangung eines steuerlichen 100% Vorteils ist. Dividende D Wenn ForCo aber bei direkter Beteiligung voll entlastungsberechtigt wäre (z.B. ForCo = börsen- T-GmbH notierter US-Konzern) und die Zwischenschaltung der EU-HoldCo für das Verhältnis T-GmbH zur ForCo keine steuerliche Statusverbesserung bringt, könnte Gegenbeweis gelingen. — Dividende der T-GmbH macht 100% der Gesamterträge der EU-HoldCo Unionsrechtliche Entlastungsberechtigung: Entlastung aus (reine Holding und keine aktive der ForCo aus Art. 63 AEUV scheidet wg. Neutrali- Managementholding) sierung aus. Bei einem Entlastungsanspruch aus dem DBA von 26,375 (%) beträgt das Zwischenschaltungs- Missbrauchspotential 0(%). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 28
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 7 Sachliche Entlastungsberechtigung / Beispiel 7 Gegenbeweis der EU-HoldCo Nicht persönlich ForCo entlastungsberechtigt Zweifelsfrage: Wann liegt keine Weiterleitung vor? Kommt es Drittstaat hier auf zeitliche Kriterien, den Betrag der Weiterleitung oder auf die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft an? EU 100% Sachliche Entlastungsberechtigung: EU-HoldCo • Evtl. keine oder nur teilweise Weiterleitung aufgrund der oben genannten Kriterien 100% • Vermögensverwaltung mit einem dafür angemessen Dividende eingerichteten Geschäftsbetrieb D • Zudem ist zu prüfen, ob die Einkunftsquelle einen T-GmbH wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft aufweist unklar, wann ein solcher Zusammenhang besteht, hier Risiko, dass er nicht — Dividende der T-GmbH macht Großteil vorliegt der Gesamterträge der EU-HoldCo aus Falls keine sachliche Entlastungsberechtigung vorliegt, Prüfung (reine Finanzholding, keine aktive der Gegenbeweismöglichkeit: Da ForCo nicht persönlich Managementholding) entlastungsberechtigt ist, besteht hohes Risiko, dass aus Sicht — Teile der erhaltenen Dividenden legt des BZSt der Hauptzweck der Zwischenschaltung die Erlangung sie jedoch gewinnbringend an eines steuerlichen Vorteils ist (obwohl keine steuerliche — EU-HoldCo hat dafür ein eigenes Büro Statusverbesserung gegenüber Direktbeteiligung) mit qualifizierten Mitarbeitern — Die erhaltenen Dividenden leitet die ForCo hat wegen Neutralisierung keinen Anspruch aus Art. 63 EU-HoldCo nicht zeitnah weiter und AEUV! Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,375% aus DBA auch nicht in der gleichen Höhe beträgt Zwischenschaltungs-Missbrauchspotential 0(%). © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 29
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 8 Sachliche Entlastungsberechtigung / Beispiel 8 Gegenbeweis der EU-HoldCo Nicht persönlich ForCo entlastungsberechtigt Zweifelsfrage ist auch hier, ob Drittstaat • eine Weiterleitung vorliegt und ob die Einkunftsquelle EU einen wesentlichen Zusammenhang mit einer 100% Wirtschaftstätigkeit der EU HoldCo aufweist EU-HoldCo Manage- Wesentlicher Zusammenhang mit einer mentleis- 100% tungen Wirtschaftstätigkeit der EU-HoldCo evtl. aufgrund der Dividende Managementleistungen ggü. der T-GmbH gegeben? Evtl. D nur teilweise und daher nur anteilige Entlastung? T-GmbH — Dividende der T-GmbH macht Großteil der Falls keine sachliche Entlastungsberechtigung vorliegt, Gesamterträge der EU-HoldCo aus (reine Prüfung der Gegenbeweismöglichkeit: Da ForCo nicht Holding und keine aktive Managementholding) persönlich entlastungsberechtigt ist, besteht Risiko, dass — Teil der erhaltenen Dividenden legt sie aus Sicht des BZSt der Hauptzweck der Zwischenschaltung jedoch gewinnbringend an die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist — EU-HoldCo hat dafür ein eigenes Büro mit qualifizierten Mitarbeitern — Die erhaltenen Dividenden leitet die EU- HoldCo nicht zeitnah weiter und auch nicht Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,275% aus dem in der gleichen Höhe DBA beträgt das Zwischenschaltungs-Missbrauchs- — Im Gegensatz zu Bsp. 7 erbringt die EU- HoldCo entgeltliche Managementleis- potential 0(%). tungen an T-GmbH © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 30
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 9 Sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis der EU-HoldCo: „wesentlicher Zusammenhang“ Beispiel 9 ForCo Nicht persönlich entlastungsberechtigt Zweifelsfrage: Sachliche Entlastungsberechtigung Drittstaat („wesentlicher Zusammenhang“): EU Einkunftsquelle sollte hier einen wesentlichen 100% Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der EU-OpCo EU-OpCo aufweisen 100% Zweifelsfrage: volle Entlastung oder nur anteilig? Dividende Sofern ein wesentlicher Zusammenhang zur eigenen D wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nur teilweise T-GmbH festzustellen ist, kommt laut Gesetzesbegründung eine anteilige Versagung der Entlastung in Betracht — Dividende der T-GmbH macht 8% der Falls nur anteilige sachliche Entlastungsberechtigung Gesamterträge der EU-OpCo aus vorliegt, Prüfung der Gegenbeweismöglichkeit — 92% der Gesamterträge sind Erträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit — Die T-GmbH ist in der gleichen Wegen des Entlastungsanspruchs von 26,275% aus Branche tätig wie die EU-OpCo DBA beträgt das Zwischenschaltungs-Missbrauchs- — Die EU-OpCo leitet die erhaltenen potential 0(%). Dividenden nicht lediglich an ForCo weiter © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 31
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 10 Beispiel 10 Sachliche Entlastungsberechtigung / Gegenbeweis ForCo 2 Aufgrund der Weiterleitung sollte keine Drittstaat 2 sachliche Entlastungsberechtigung vorliegen Drittstaat 1 Dividende Gegenbeweis könnte gelingen (Hauptzwecke der (UK nach 100% Brexit) Zwischenschaltung ist nicht die Erlangung eines steuerlichen Vorteils, da auch ForCo 2 ForCo 1 Entlastungsanspruch auf 5% hat) 100% Dividende Gegenbeweis scheitert D Bei DBA-Entlastungsberechtigung von ForCo 2 beträgt T-GmbH Missbrauchspotential 0(%) Wenn ForCo 2 aus Art. 63 AEUV Entlastungsanspruch — Dividende der T-GmbH macht 100% der Gesamterträge der ForCo 1 aus hat (keine DBA-Anrechnung/Neutralisierung – noch (reine Holding und keine aktive nicht geklärt), so beträgt Zwischenschaltungs- Managementholding) Missbrauchspotential (5% DBA-Belastung - 1,5% — ForCo 1 hat ein eigenes Büro mit Schachtelstrafe =) 3,5(%). qualifizierten Mitarbeitern und leitet die erhaltenen Dividenden zeitnah und in Scheitert Anspruch aus Art. 63 AEUV (noch nicht ge- gleicher Höhe an ForCo 2 weiter klärt) wegen Neutralisierung, so beträgt das — Mit beiden Drittstaaten hat Deutschland Missbrauchspotential 22,385(%) 26,375% KESt - (5% annahmegemäß ein DBA, wonach die DBA-Belastung -1,5% Schachtelstrafe) = 22,385%. QSt auf 5% gesenkt werden kann © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 32
4. Sachliche Entlastungsberechtigung – Beispiel 11 Sachliche Entlastungsberechtigung / Beispiel 11 Gegenbeweis der EU-HoldCo Nicht persönlich M-GmbH entlastungsberechtigt i.S. Aufgrund der Weiterleitung sollte keine sachliche des § 50d Abs. 3 EStG Entlastungsberechtigung vorliegen D EU Fraglich: Ist Gegenbeweis möglich? Hauptzwecke der 100% Zwischenschaltung ist nicht die Erlangung eines steuerlichen Keine Vorteils, da M-GmbH Entlastungsanspruch nach nationalem EU-HoldCo Managementholding Recht hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 100% Buchst. b) EStG)). Dividende D Achtung: Gesetzesbegründung – danach kann auch die T-GmbH Erlangung eines Steuerstundungseffekts missbräuchlich sein. U.E. überschießend – hier wäre mittelbare Organschaft möglich — Vorliegen einer sog. Mäander-Struktur — Dividende der T-GmbH macht 100% der FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807): Mittel-barer Gesamterträge der EU-HoldCo aus Gesellschafter ist im Inland ansässig und hätte bei eigener (reine Holding) Veranlagung Anspruch auf KESt-Anrechnung! — EU-HoldCo hat ein eigenes Büro mit Zwischenschaltungs-Steuer-Missbrauchspotential = 0(%), qualifizierten Mitarbeitern und leitet die Kein Vorteil wegen Schachtelstrafe - § 8b Abs. 5 KStG! erhaltenen Dividenden an M-GmbH weiter Potentielle Entlastung aus Kapitalverkehrs- und Nieder- lassungsfreiheit (Art. 63, 49 AEUV - noch nicht geklärt) würde zum selben Ergebnis führen. © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 33
5. Zeitliche Anwendung und Bestandsschutz Erstmalige Anwendung Der Gesetzentwurf enthält hierzu keine spezielle zeitliche Anwendungsregelung Damit würde die allgemeine Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG-E zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein Bestandsschutz Freistellungsbescheinigung ist Verwaltungsakt, der Rechtwirkung entfaltet, bis er zurückgenommen bzw. widerrufen wird oder sich durch Zeitablauf erledigt (§ 124 Abs. 2 AO) Unklar: Greift für die geplante Gesetzesänderung die Anzeigepflicht nach § 50d Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 3 EStG (letztmalig), wenn nach neuem Recht die Freistellungsbescheinigung so nicht mehr erteilt würde? © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 34
6. Resümee und Ausblick 1. Bislang nur Referentenentwurf, aber verschärfende Grundrichtung ist klar 2. Der Gesetzgeber sollte die Reform des § 50d Abs. 3 EStG dafür nutzen, Missbrauch auf Gestaltungen aus rein steuerlichen Gründen zu beschränken (RefE geht darüber hinaus) 3. Beteiligungsstrukturen (inbes. mehrstöckige) und IP-Strukturen sollten zeitnah überprüft werden 4. Kurzfristig: Prüfung von Ausschüttungen noch unter bisherigem Recht 5. Mittelfristig: Anpassung von Beteiligungs- und IP-Strukturen sowie weitere Optionen (Ballooning, KGs, Erwerb eigener Anteile…) © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 35
IV. Künftiges Quellenbesteuerungsverfahren und Verzinsung © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 36
1. Neues Verfahren der Abzugsteuerentlastung (§ 50c EStG-E) — Neufassung Verfahren der Entlastung von Abzugsteuern (KapESt und § 50a EStG) durch das BZSt in § 50c EStG-E - Geltung Freistellungsbescheinigung erst ab Ausstellung, keine Rückwirkung mehr (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG-E) - Freistellungsbescheinigung auch ohne tatsächliche Abzugspflicht (§ 50a Abs. 1 EStG) möglich Erleichterung in Zweifelsfällen; keine rechtliche Klärung der Abzugsverpflichtung erforderlich (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG-E) - Freistellung bei Rechteüberlassungen und vergleichbaren Sachverhalten (Ablösung Kontrollmeldeverfahren): auch ohne Bescheinigung, wenn Gesamtvergütung an denselben beschränkt Stpfl. im Kj. ≤ 5.000 € und DBA-Entlastung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E) - Erstattung: Verlängerung Antragsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr nach Entrichtung; relevant insb. bei erst nachträglich erkannter Abzugsverpflichtung (z.B. Außenprüfung) (§ 50c Abs. 3 EStG- E) - Digitalisierung ab 2023 – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung, Bescheidung — Kapitalertragsteuer: Ausweitung der Angaben zu Steuerbescheinigungen und zum Steuerabzug, der Übermittlungspflichten an das BZSt (§ 45a Abs. 2a, § 45b, § 45c EStG-E) sowie der Haftung bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG-E) - Erstmalige Anwendung auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2023 zufließen © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 37
2. Zuständigkeit BZSt für KESt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FinVerwG-E) Zuständigkeit des BZSt für KESt-Erstattung Zuständigkeit für die KESt-Erstattung an gebietsfremde beschränkt (Körperschaft-) Steuerpflichtige Wechsel der sachlichen Zuständigkeit von den Finanzämtern zum BZSt Antragstellung bei den Finanzämtern wirkt fristwahrend Fraglich bleiben die Modalitäten (Vertretung möglich?) und Fristen (Äquivalenz- und Effizienzprinzip) für EU-Anträge! Neue BZSt-Zuständigkeit für EU-Rechtsbasierte KESt-Erstattungsanträge BZSt muss zukünftige Erstattungsanträge unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen! Finanzamts-Antragsstapel (hier beim FA Wiesbaden) gehören Vergangenheit an! © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 38
3. Verzinsung (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E, § 50c Abs. 4 EStG-E) Erstattungsansprüche aus Zins- und Lizenzgebühren-RL sind zu verzinsen (§ 50c Abs. 4 EStG-E) Unionsrechtlicher Zinserstattungsanspruch ist Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO-E Keine materielle Verzinsungsvorschrift sondern lediglich Regelung, wonach Zinsen auf die Erstattung unionsrechtswidriger KESt steuerliche Nebenleistungen sind! Ohne Klage und Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit daher keine Verzinsung von KESt! Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch BFH: Entsprechende Anwendung des § 236 AO (vorprozessuale Erstattungszinsen)! Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Folgejahres der Erstattung der unionsrechtswidrigen KESt nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 AO! FG-Köln v. 30.06.2020, 2K 140/18 (IStR 2020, 807): Unionsrechtlicher Zinserstattungsanspruch zu Inlandskonditionen ab Zeitpunkt der Antragstellung (0,5% pro Monat), § 236 AO entsprechend. Fraglich, ob Zinslauf nicht bereit mit Entrichtung der unionsrechtswidrigen Kapitalertragsteuer, der Stellung des Erstattungsantrages oder erst nach einer § 233a AO entsprechenden Karenz-frist (aus Primärrecht abgeleiteter Gedanke der Inländergleichbehandlung) beginnt. Abstellen auf Erkennbarkeit für den Gesetzgeber?: Demnach wären ab Januar 2018 unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG verweigerten Freistellungen mit 0,5% pro Monat zu verzinsen, da mit den EuGH-Urteilen v. 20.12.2017 in den Rs. C-504/16 Deister Holding u. Rs. C-613/16 Juler Holding sowie v. 14.6.2018 in der Rs. C-440/17 GS die Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG offensichtlich geworden war. © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 39
Vielen Dank © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 40
Ansprechpartner Dr. Ernst-August Baldamus Jürgen Nagler Partner, Tax Senior Manager, Tax T +49 89 9282-1194 T +49 69 9587-2254 M +49 173 5764886 M+49 175 8010560 ebaldamus@kpmg.com jnagler@kpmg.com KPMG AG KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ganghoferstr. 29 THE SQUAIRE – Am Flughafen 80339 München 60549 Frankfurt www.kpmg.de www.kpmg.de KPMG in den sozialen Netzwerken Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. © 2020 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Sie können auch lesen