Zauberwort "Verantwortungseigentum" - Deutsche Stiftung ...

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Frankfurter Allgemeine Zeitung, 04.09.2020, Die Ordnung der Wirtschaft (Wirtschaft), Seite 16

Zauberwort "Verantwortungseigentum"
Mit Verve fordern Lobbyisten eine neue Eigentumsform für Unternehmen. Was
fortschrittlich klingt, ist in Wahrheit ein Pakt gegen künftige Generationen.
Von Rainer Hüttemann, Peter Rawert und Birgit Weitemeyer
Viele Unternehmer des Mittelstands und der Start-up-Branche in Deutschland wollen ihre
Unternehmen selbständig und werteorientiert aufstellen, um deren Ziele langfristig und nachhaltig
verfolgen zu können. Glaubt man den Vertretern der Berliner "Stiftung Verantwortungseigentum",
einer Initiative des Jungunternehmers Armin Steuernagel, steht ihnen dabei jedoch ihr eigenes und vor
allem im Erbfall von Zersplitterung bedrohtes Eigentum im Wege. Das deutsche Gesellschaftsrecht
biete - abgesehen von rechtlich aufwendigen Stiftungskonstruktionen - keine geeigneten
Möglichkeiten, generationenübergreifend nachhaltiges und verantwortliches Handeln sicherzustellen.
Daher plädieren die Initiatoren der Stiftung für eine ergänzende Rechtsform-Variante innerhalb des
GmbH-Gesetzes, um eine Kapitalbindung im Unternehmen dauerhaft und rechtlich sicher zu
gewährleisten. Es gelte, "das Unternehmensvermögen für den unternehmerischen Einsatz zu erhalten
und personalisierte Entnahmen späterer Eigentümergenerationen auszuschließen", heißt es in einem
Policy Brief. Mit anderen Worten: Man will künftige Generationen an das heute für richtig Befundene
binden.

Inzwischen haben die Stiftung und eine akademische Arbeitsgruppe einen Gesetzentwurf für eine
"GmbH in Verantwortungseigentum" (VE-GmbH) vorgestellt. Er wird von zwei Leitgedanken geprägt:

Erstens sollen Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne in einer VE-GmbH dauerhaft vor der
Entnahme durch Gesellschafter geschützt werden (Asset Lock). Das heißt, dass es am Vermögen der
Gesellschaft und dessen Früchten kein mittelbares oder unmittelbares Eigentum mehr geben soll.
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter fallen weg; auch bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft
oder in der Liquidation sollen "Verantwortungseigentümer" nur einen Anspruch auf Erstattung ihrer
Einlage haben. Zulässig bleibt bloß eine Vergütung der Gesellschafter für Dienste gegenüber der VE-
GmbH, etwa als deren Geschäftsführer, Arbeitnehmer oder Kreditgeber. Voraussetzung ist, dass der
Vergütung eine werthaltige Leistung gegenübersteht und sie nicht unangemessen hoch ist.

Zweitens soll die Unternehmensverantwortung auf Ebene der Gesellschafter "unabhängig von
genetischer Familie und Vermögen" übergeben werden. Vor allem im Erbfall sollen die verbleibenden
Gesellschafter daher einen "untauglichen" Gesellschaftererben ohne Rücksicht auf Erb- und
Pflichtteilsrechte verhindern können. Der Entwurf spricht von jetzigen und künftigen Gesellschaftern
als einer "Fähigkeiten- und Wertefamilie".

Täuschende Nachhaltigkeitsrhetorik

Die Verfasser des Gesetzentwurfs bezeichnen ihre Kreation als "Eigentumsform für langfristig
werteorientiertes Unternehmertum". Unternehmen in Verantwortungseigentum seien der einzige
Unternehmenstypus, "der den Erhalt der Selbstständigkeit als rechtlich verbindlichen Wert ins
Zentrum der Unternehmensverfassung stellt". Die Nachhaltigkeitsrhetorik täuscht über mehrerlei
hinweg: Erstens werden die Vorschläge ihrem Ideal, eine gegenüber persönlichen Interessen resistente
Rechtsform zu schaffen, handwerklich nicht gerecht. Zweitens führen sie zu systemwidrigen
Veränderungen im Zusammenspiel von Gesellschafts-, Stiftungs- sowie Erb- und Erbschaftsteuerrecht.

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Und drittens stoßen sie auf ordnungspolitische Bedenken, weil sie zu einer marktwirtschaftsfremden,
dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis und wirtschaftlicher Berechtigung führen und damit
den Anreiz unterdrücken, von den Früchten eigener Arbeit zu profitieren.

Sein großes Versprechen, Unternehmen "für zukünftige Generationen zu erhalten und entwickeln",
hält der Entwurf schon rechtstechnisch nicht. Tatsächlich verbietet er nur die Ausschüttung von
Gesellschaftsvermögen an die Verantwortungseigentümer. Deren Berechtigung, das Unternehmen als
solches "zu versilbern", schränkt er in keiner Weise ein. Mehr noch: Während der Zweck einer Stiftung
- etwa die Verfolgung gemeinnütziger Aktivitäten oder die Versorgung einer Familie - vom Stifter
verbindlich vorgegeben wird, sind Verantwortungseigentümer (wie die Initiatoren des Gesetzentwurfs
betonen) in ihrer Disposition über den Gesellschaftszweck und den Unternehmensgegenstand völlig
frei. Damit reduziert sich die neue Rechtsform der VE-GmbH im Kern auf den dauerhaften "Asset Lock"
ohne Bezug zu den Betriebsmitteln eines konkreten Unternehmens. Die Folge: Gesellschafter einer VE-
GmbH können das Lebenswerk der Unternehmensgründer nicht nur jederzeit an Finanzinvestoren
verkaufen und "zu Geld machen", sondern den Veräußerungserlös auch - nach einer entsprechenden
Anpassung des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes - für dem
Unternehmensgründer vollends fernliegende Unternehmensgegenstände (Schlachthof statt
Streichelzoo) oder ihre privaten Präferenzen einsetzen. Man denke etwa an ein "Nachhaltigkeits-
Retreat" in Gestalt einer Luxusimmobilie, die den Verantwortungseigentümern gegen ein
"marktübliches", aber nicht unbedingt kostendeckendes Entgelt zur privaten Nutzung überlassen wird.

Damit nicht genug: Verantwortungseigentümer können ihre Anteile jederzeit zu einem über dem
Nennwert liegenden Preis an eine gemeinnützige Einrichtung veräußern. Gemeinnützige Empfänger
sind ausdrücklich vom "Asset Lock" befreit. Für entnehmbare Rücklagen und künftig winkende Erträge
aus der VE-GmbH werden sie daher bereit sein, ein zusätzliches Entgelt zu zahlen. Die Anfälligkeit
dieser Befreiung für geschickte juristische Gestaltungen ist offenkundig.

Schließlich steht den Verantwortungseigentümern auch noch ein weiterer Weg offen, um die Erträge
einer VE-GmbH buchstäblich abzusaugen: Sie statten die Gesellschaft lediglich mit dem gesetzlichen
Mindestkapital aus und finanzieren sie im Übrigen über Darlehen, Nutzungsüberlassungen und stille
Beteiligungen, für die sie sich auskömmliche - marktübliche - Vergütungen zusagen lassen.

Herrschaft der toten Hand

Man könnte über solche Mängel des Entwurfs hinwegsehen, wenn sich die neue Rechtsform zumindest
grundsätzlich in die geltende Rechtsordnung einfügen würde. Das ist aber nicht der Fall. Fänden die
Vorschläge die Billigung des Gesetzgebers, würden sie das System des deutschen Gesellschafts-, Erb-
und Stiftungsrechts in mindestens zwei Punkten fundamental und zum Schlechteren verändern.

Zum Ersten würde es die Rechtsform der VE-GmbH ihren Gründern ermöglichen, Vermögen über den
eigenen Tod hinaus und über alle Generationen hinweg in einer potentiell unsterblichen juristischen
Person zu binden. Eine solche Gestaltungsmacht der "toten Hand" kennt das deutsche Zivilrecht bisher
nur in zwei Fällen: bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts und - mit
bewusst streng normierten zeitlichen Grenzen - bei der Testamentsvollstreckung. Demgegenüber
entspricht es bei Verbänden (darunter fallen in aller Regel auch Unternehmensträger) einer
jahrhundertealten Tradition, dass deren Mitglieder jederzeit zumindest einstimmig die Grundlagen
ihres Zusammenschlusses verändern und somit auch dessen Auflösung beschließen können.

Im Interesse der jeweils lebenden Generation gilt also das Prinzip der Selbstbestimmung von
Mitgliedern oder Gesellschaftern (Verbandsautonomie) und nicht das der Fremdbestimmung durch
einen womöglich längst Verstorbenen. So gesehen, handelt es sich bei der VE-GmbH keineswegs um
eine schlichte "Rechtsformvariante" der GmbH, wie die Befürworter behaupten. Vielmehr würde mit
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der VE-GmbH eine völlig neue Mischform zwischen Körperschaft und Stiftung geschaffen, für die es
keine vergleichbaren ausländischen Vorbilder gibt. Selbst die oft erwähnte österreichische
Privatstiftung muss zwingend ertragsberechtigte Begünstigte haben.

Wenn überhaupt, erinnert der Reformvorschlag an ein Rechtsinstitut, das schon in der Aufklärung
vehement bekämpft und in Deutschland spätestens durch die Weimarer Reichsverfassung im
gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Interesse an der Mobilität großer Vermögen verboten wurde:
das mittelalterliche "Fideikommiss", mit dem der Adel über Jahrhunderte versuchte, sein
Familienvermögen vor dem Zugriff nachfolgender Generationen zu bewahren. Die Ideen der Stiftung
Verantwortungseigentum weisen daher nicht in das 21. Jahrhundert, sondern in längst vergessene
Feudalzeiten.

Gefährliche Kontrolldefizite

Der zweite Systembruch betrifft die "Governance-Struktur" der VE-GmbH, also ihre Kontrolle. Die
Befürworter rufen zwar nach dem Staat, um eine "privatautonome" Selbstknebelung der
Gesellschafter mit Dauerwirkung zu ermöglichen. Sie sind aber nicht bereit, das
Gewinnausschüttungsverbot trotz der vorgeblichen Loslösung ihres Konstruktes von den
Eigentümerinteressen natürlicher Personen und seiner bewussten Imitation der Stiftung ähnlich wie
bei Letzterer einer Rechtsaufsicht durch staatliche Stellen zu unterwerfen. Dies überrascht, denn die
Verfasser des Entwurfs verweisen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen in
Verantwortungseigentum gerne auf das Vorbild der dänischen Unternehmensstiftungen. Wie
praktisch alle Stiftungen auf der Welt unterliegen freilich genau diese einer ernst zu nehmenden
staatlichen Aufsicht.

Der Entwurf hingegen verlangt lediglich, dass die Gesellschafter im VE-GmbH-Vertrag "angemessene
Vorkehrungen dafür zu treffen haben, dass die Vermögensbindung eingehalten" wird und verbotene
Ausschüttungen zurückgefordert werden. Als angemessen sieht er es etwa an, wenn die
Geschäftsführer den Gesellschaftern einmal im Jahr (!) über die Einhaltung der Vermögensbindung
berichten. Die Begründung preist diese Governance-Struktur als "prinzipiengeleitete
Regelungstechnik". Weshalb eine solche "Selbstkontrolle" in der Praxis funktionieren soll, lässt sie
offen. Fest steht schon jetzt, dass das Kontrolldefizit bei einer Ein-Personen-VE-GmbH mit ihrem
einzigen Gesellschafter als zugleich alleinigem Geschäftsführer prekär ist. Wer soll dort auf die
Vermeidung von Umgehungs- oder Missbrauchsstrategien achten?

Eine weitere Frage betrifft die steuerliche Behandlung der neuen Rechtsform. Die Verfasser betonen,
dass die VE-GmbH kein Steuersparmodell sein soll. Daran ist zutreffend, dass ihre Vorschläge keine
neuen steuerlichen Begünstigungen vorsehen. Diese sind aber auch nicht nötig, um der VE-GmbH
einen steuerlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Sie profitiert nämlich von der niedrigen
Besteuerung thesaurierter Gewinne, die bei einer normalen Kapitalgesellschaft durch die
Nachbelastung ausgeschütteter Gewinne auf der Ebene der Gesellschafter ausgeglichen wird.

Noch schwerer wiegt, dass die in einer VE-GmbH erwirtschafteten und dort auf Dauer gebundenen
Gewinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen werden. Zwar fällt bei der schenkweisen
Übertragung oder Vererbung von Geschäftsanteilen an einer VE-GmbH Erbschaftsteuer an. Sie bemisst
sich aber nur am Wert der ursprünglichen Einlage, weil die Verantwortungseigentümer aufgrund des
Ausschüttungsverbots keinen gesellschaftsrechtlichen Zugriff auf das gebundene Vermögen haben.
Während bei einer Familienstiftung solche Steuervorteile durch eine alle 30 Jahre wiederkehrende
Erbersatzsteuer kompensiert werden, fehlt eine entsprechende Regelung für die VE-GmbH. Das hat
zur Folge, dass hier über lange Zeiträume erhebliche Vermögenswerte steuerfrei angesammelt werden

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können. Ob der Gesetzgeber angesichts der aktuellen Diskussion über Verteilungsgerechtigkeit gut
beraten wäre, eine solche Rechtsform einzuführen, erscheint zweifelhaft.

Vorgebliche Gründerbedürfnisse

Die Vertreter des Verantwortungseigentums fechten diese Einwände nicht an. Sie verteidigen ihren
Vorschlag mit dem "Bedürfnis" für eine neue Rechtsform, welches sie schlicht behaupten. Zwar
räumen sie ein, dass mit der rechtsfähigen Stiftung des Bürgerlichen Rechts schon heute ein
Instrument für die Schaffung von "Verantwortungseigentum" besteht. Sie stören sich jedoch daran,
dass das deutsche Recht bewusst keine Stiftungen oder ihnen äquivalente Konstrukte erlaubt, deren
Zweck sich in der Perpetuierung von Vermögen erschöpft, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um
Unternehmensvermögen handelt. Dieses Verbot der Selbstzweckstiftung hat aber einen guten Grund:
Vermögensverwaltung, die keinem personalen Eigentümer dient, hat in einer marktwirtschaftlichen
Ordnung allenfalls dann Platz, wenn ihre Erträge entweder - wie bei gemeinnützigen Stiftungen - der
Allgemeinheit zugutekommen oder - wie etwa bei Familienstiftungen - einem bestimmten Kreis von
Begünstigten. Das bloße Thesaurieren von Vermögen hat nichts mit freiem Unternehmertum zu tun.

Ganz praktisch gilt ohnehin, dass sich die VE-GmbH für Start-ups schon deshalb nicht eignet, weil ein
Gewinnausschüttungsverbot die Beteiligung von üblicherweise gewinnorientierten Business Angels
oder Finanzinvestoren vereitelt. Auch als Sicherheit für Fremdfinanzierungen scheiden
Geschäftsanteile an einer VE-GmbH aus. Wegen des Ausschüttungsverbots ermöglichen sie nämlich
keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Gerät ein Unternehmen in Verantwortungseigentum in
die Krise - man denke etwa an eine Gastronomiekette in der nächsten Pandemie -, ist es de facto
verloren.

Volkseigentum unter neuem Vorzeichen

Kaum zu übersehen ist, dass die Vorschläge der Stiftung Verantwortungseigentum grundlegende und
für eine marktwirtschaftliche Ordnung existentielle Anreizmechanismen ausschalten. Eine
verantwortungsvolle Unternehmensführung wird in freien Wirtschaftssystemen durch einen
Gleichlauf der Interessen von Unternehmen und Unternehmenseigentümern gewährleistet. In der
Gründergeneration einer VE-GmbH mag dieser Gleichlauf faktisch bestehen, weil die idealistische
Motivation des "Verantwortungsunternehmers" seinen mangelnden kapitalistischen Antrieb ersetzt.
Künftigen Generationen hingegen nimmt die VE-GmbH jeden nicht lediglich idealistischen Anreiz,
verantwortungsvolle Entscheidungen für Unternehmen zu treffen. Sie werden von deren
wirtschaftlichem Erfolg oder Misserfolg nämlich nicht tangiert. Die Hoffnung auf eine "Wertefamilie",
die das für sich genommen wertlose "Erbe" eines Verantwortungsunternehmers gleichsam
anspruchslos über Generationen hinweg pflegt, ist eine Utopie. Real hingegen ist die Gefahr, dass
Manager von Unternehmen im Verantwortungseigentum ihre Pflicht zur optimalen Allokation und
Verwertung von Ressourcen mangels effektiver Kontrolle durch materiell interessierte Gesellschafter
vernachlässigen.

Es ist erstaunlich, welchen Widerhall die Initiative "Verantwortungseigentum" in Berlin und anderswo
gefunden hat. Ranghohe Politiker und Wirtschaftsvertreter haben sich positiv zu deren Ideen geäußert.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) versprach sogar, "sich der neuen Rechtsform nicht in
den Weg zu stellen". Kaum jemanden scheint es zu stören, dass sich hinter dem Modell auch Vertreter
der Linken wie etwa Sahra Wagenknecht anstandslos versammeln können. Die ordnungspolitische
Grundfrage nach der wirtschaftlichen Vernunft einer dauerhaften Trennung von Verfügungsbefugnis
und wirtschaftlicher Berechtigung wird offenbar nicht gestellt.

Dabei sollte allein der anmaßende Begriff des "Verantwortungseigentums" zur Vorsicht mahnen. Wer
"normalen" Unternehmern die Befähigung zu nachhaltigem und verantwortlichem Handeln abspricht
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und mit der VE-GmbH dem "Unternehmen an sich" - also einer Form des "Volkseigenen Betriebes"
unter neuem Vorzeichen - das Wort redet, offenbart nicht nur ein merkwürdiges Verständnis von
privatem Unternehmertum. Er überschätzt auch die Möglichkeiten der Rechtsordnung,
wirtschaftliches Überleben über die Rechtsformwahl dauerhaft zu sichern. Die in einer Marktwirtschaft
notwendige Anpassungsfähigkeit von Unternehmen lässt sich nach wie vor am besten durch klassische
Eigentumsrechte erreichen, bei denen Leitungsmacht und vermögensmäßige Berechtigung in der
Hand eigeninteressierter Gesellschafter vereint sind.

Die Autoren
Rainer Hüttemann lehrt Bürgerliches Recht, Handels-, Bilanz- und Steuerrecht und ist Direktor des
Instituts für Steuerrecht der Universität Bonn.

Peter Rawert ist Notar in Hamburg. Er ist Honorarprofessor für Vertragsgestaltung an der Christian-
Albrechts-Universität zu Kiel.

Birgit Weitemeyer lehrt Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht an der Bucerius
Law School in Hamburg und ist Direktorin des dortigen Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der
Non-Profit-Organisationen.

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