Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

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Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld
                                    (Stand: 03.04.2020)

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld
erleichtert. Baubetriebe, die z. B. wegen fehlender Aufträge, Materialmangel, behördlicher
Anordnung oder erkrankter Mitarbeiter/innen nicht arbeiten können, haben unter folgenden
Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen:

1. Während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit, also bis zum 31.03.2020, besteht aus-
   schließlich Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG). S-KUG kann wie bisher bean-
   tragt werden, wenn ein Arbeitsausfall von mindestens einer Stunde pro Arbeitnehmer/in
   eingetreten ist, der auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem
   unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Coronabeding-
   te Arbeitsausfälle beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis und berechtigen deshalb
   grundsätzlich zum Bezug von S-KUG.

  Neu ist insoweit lediglich, dass für S-KUG ab dem 01.03.2020 die gesetzlichen Sozialver-
  sicherungsbeträge erstattet werden. Dies gilt sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer/innen
  als auch für Angestellte und Poliere. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge er-
  folgt auf Antrag in pauschalierter Form und geht nicht zu Lasten der Winterbauumlage,
  sondern wird (wie in allen anderen Branchen auch) aus dem allgemeinen Haushalt der
  Bundesagentur für Arbeit finanziert.

  Im Übrigen gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für das S-KUG unverändert
  weiter, so dass insoweit auf das aktuelle Winterbaumerkblatt verwiesen werden kann, das
  Sie sich unter https://www.lbb-bayern.de/wissen/merkblaetter.html herunterladen können.

2. Nach dem Ende der Schlechtwetterzeit, also ab dem 01.04.2020, kann dann normales
   (konjunkturelles) Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden. Dafür gelten derzeit folgende
   Voraussetzungen:

  a) Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen:
     Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nach aktueller Rechtslage vor, wenn mindestens 10
     Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von jeweils mindestens 10 Pro-
     zent haben.

  b) Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Er-
     eignis beruhen:
     Arbeitsausfälle in Folge des Coronavirus (auch mittelbare Ausfälle wegen Auftrags-
     mangel, Materialmangel oder ähnlichem) beruhen auf einem unabwendbaren Ereignis.
     Auch Arbeitsausfälle wegen behördlich angeordneter Betriebsschließungen fallen da-
     runter.

  c) Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein:
     Das ist der Fall, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt (z. B. Art
     der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes), dass mit einer
     gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollar-
     beit zu rechnen ist. Bei coronabedingten Arbeitsausfällen ist diese Voraussetzung in
     der Regel problemlos gegeben.

  d) Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein:
     Unvermeidbar ist der Arbeitsausfall dann, wenn er nicht durch anderweitige betriebli-
     che Maßnahmen (z. B. Urlaubsgewährung, Überstundenabbau) vermieden werden
     kann. Dazu im Einzelnen:
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  Ø Urlaubsgewährung:
    Urlaub aus dem laufenden Jahr („neuer Urlaub“) muss nicht genommen werden.
     Für Urlaub aus dem Vorjahr („alten Urlaub“) ist zwischen Angestellten / Polieren
     und gewerblichen Arbeitnehmer/innen zu unterscheiden:
     Angestellte und Poliere, für die das Bundesurlaubsgesetz gilt, müssen vor Beginn
     der Kurzarbeit ihren Resturlaub aus dem Vorjahr abbauen.
     Gewerbliche Arbeitnehmer/innen müssen dies nicht, da diese den Resturlaub ei-
     nes Kalenderjahres nach § 8 Nr. 7 BRTV noch im gesamten Folgejahr nehmen kön-
     nen. Deshalb wird bei den „Gewerblichen“ eine Urlaubsgewährung zur Überbrü-
     ckung des Arbeitsausfalls nicht gefordert, wenn dieser in der ersten Jahreshälfte
     eintritt. Bei Kurzarbeit in der zweiten Jahreshälfte kann aber auch bei gewerblichen
     Arbeitnehmer/innen verlangt werden, dass vorrangig ein aus dem Vorjahr übertra-
     gener Resturlaub gewährt wird, der ohnehin am Jahresende verfallen würde. Ge-
     werbliche Arbeitnehmer/innen können die Einbringung des Resturlaubs nicht des-
     halb verweigern, weil sie lieber den Entschädigungsanspruch gegenüber der ULAK
     geltend machen wollen.

  Ø Auflösung von Arbeitszeitguthaben:
    Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von Arbeitnehmer/innen nicht ver-
    langt werden, soweit es
     • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der
       Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,
     • ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 (SGB IV) genannten Zwecke (= Ausgleich
       von Einkommensbußen bei Pflegezeit, Elternzeit oder Teilzeit) bestimmt ist
     • zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart
       worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
     • den Umfang von zehn Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeits-
       zeit eines Arbeitnehmers / einer Arbeitnehmerin übersteigt (d.h. Zeitguthaben ist
       auf jeden Fall bis zur Höhe von 10 v.H. der geschuldeten Jahresarbeitszeit ein-
       zubringen) oder
     • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

     In allen anderen Fällen ist ein bestehendes Arbeitszeitguthaben zuerst abzubauen,
     bevor KUG beantragt werden kann. Nicht mehr erforderlich ist es hingegen, vorab
     ein tariflich oder vertraglich vereinbartes Minusstundenkontingent auszuschöpfen.

e) Es müssen die persönlichen Voraussetzungen vorliegen:
  Anspruchsberechtigt sind alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer/innen, die
  von einem erheblichen Arbeitsausfall (siehe oben) betroffen sind.

  Die persönlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis
  gekündigt ist oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

  Kein Anspruch besteht außerdem für
  • Minijobber
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
  • Auszubildende (Ausnahme: Wenn Azubis während der Kurzarbeit ihre Ausbildung
    beenden und übernommen werden, erhalten sie ab diesem Zeitpunkt ebenfalls
    Kurzarbeitergeld).
     Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (z. B. bei „Kurzarbeit Null“
     für den gesamten Betrieb, kann Kurzarbeit auch für Azubis in Frage kommen.
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     In diesem Fall haben sie aber zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbil-
     dungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG), erst da-
     nach kann KUG beantragt werden.

  Anspruch auf KUG haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen, wenn
  • die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von KUG eintritt (das ist grundsätzlich
    dann der Fall, wenn der/die Arbeitnehmer/in im Anspruchszeitraum erkrankt) und
  • solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht
    oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde
  Nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruches hat der/die Arbeitnehmer/in dann
  grundsätzlich Anspruch auf Krankengeldzahlung durch seine Krankenkasse.

  Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit, aber noch während des sechs-
  wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ein, besteht kein Anspruch auf KUG. In diesem
  Fall hat der/die Arbeitnehmerin Anspruch auf Krankengeld in Höhe von KUG. Der Ar-
  beitgeber ist verpflichtet, kostenlos das Krankengeld in Höhe des KUG zu errechnen
  und auszuzahlen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin erstattet
  dem Arbeitgeber anschließend auf Antrag das verauslagte Krankengeld. Bei fortbeste-
  hender Erkrankung nach dem Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraumes erhält
  der/die Arbeitnehmer/in anschließend Krankengeld direkt von der zuständigen Kran-
  kenkasse.

  Arbeitnehmer/innen, die zu Beginn der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzah-
  lung mehr haben, weil sie schon länger als sechs Wochen krank sind, erhalten weiter-
  hin Krankengeld direkt von der zuständigen Krankenkasse.

f) Die betroffenen Arbeitnehmer/innen müssen zugestimmt haben:
  Wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld stellen will,
  muss er gegenüber der Arbeitsagentur die Zustimmung der Arbeitnehmer/innen bele-
  gen können. In vielen Fällen liegt diese Zustimmung schon vor:

  Ø Sie kann im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein (bei den vom Verband empfohlenen
    Musterarbeitsverträgen ist das der Fall!).

  Ø Sie kann auch per Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart worden sein
    oder noch werden.

  Ist beides nicht der Fall, muss die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter und je-
  der betroffenen Mitarbeiterin separat vereinbart werden. Ein entsprechendes Formular
  zum Download finden Sie hier:
      https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/nuernberg/download/1533735458042.pdf
  Liegt die Einwilligung vor, muss die Kurzarbeit den Mitarbeiter/innen rechtzeitig ange-
  kündigt werden. Dafür sind in den Verträgen bzw. Vereinbarungen in der Regel feste
  Fristen vorgesehen.

  Sollten einzelne Arbeitnehmer mit der Einführung der Kurzarbeit nicht einverstanden
  sein, so müsste der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Hierbei müssen
  die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzie-
  rung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens nach deren Ab-
  lauf in Kraft treten.

  Die Ausgestaltung der Kurzarbeit ist übrigens generell mitbestimmungspflichtig, falls
  ein Betriebsrat existiert.
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Anschließend muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur schriftlich (per Brief, Fax oder
E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen. Die erforderlichen Merkblätter und Formulare sind unter
folgendem Link abrufbar:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
                        (rechts unten in der Rubrik „Downloads“)

Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Wenn sie den erheblichen Arbeitsausfall
damit anerkennt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

g) Höhe des Kurzarbeitergelds
  Arbeitnehmer/innen erhalten als Kurzarbeitergeld entweder 67% ihres Nettoentgelts
  (Leistungssatz 1), wenn auf ihrer Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens
  0,5 eingetragen ist, ansonsten 60% des Nettoentgelts (Leistungssatz 2), das sie ohne
  die Kurzarbeit für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten hätten.

  Es ist Sache des Arbeitgebers, Kurzlohn (Lohn für geleistete Arbeitszeit) und Kurzar-
  beitergeld (für ausgefallene Arbeitszeit) korrekt zu berechnen und an die Arbeitneh-
  mer/innen auszuzahlen. Die Berechnung erfolgt anhand einer Tabelle, die Sie hier her-
  unterladen können:
  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/information?volltext=Tabelle
  %20KUG

Das so errechnete KUG muss der Arbeitgeber in der Entgeltabrechnung ausweisen und
an den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin auszahlen. Es wird ihm dann im Folgemonat
auf Antrag von der Arbeitsagentur erstattet, und zwar nach neuester Rechtslage ein-
schließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Nach dem Ende des Arbeitsausfalles erfolgt eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit, da
während des Arbeitsausfalles lediglich unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

h) Nebenjob während der Kurzarbeit
Besteht die Nebenbeschäftigung bereits vor einem Antrag auf Kurzarbeitergeld, wird das
Entgelt nicht angerechnet.

Bei Kurzarbeiter/innen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Be-
schäftigung aufnehmen, gilt folgendes:

Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt" (tatsächlich erzieltes Entgelt)
bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt
aus der Hauptbeschäftigung hinzuzurechnen. Das Kurzarbeitergeld vermindert sich
dadurch. Ob das Nebeneinkommen im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Be-
schäftigung, eines Minijobs oder einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wurde, spielt dabei
keine Rolle. Gleichgültig ist auch, ob der Nebenverdienst an Arbeitstagen oder an Ausfall-
tagen der Kurzarbeit erzielt worden ist.

Beispiel: Ein/e Arbeitnehmer/in verdient in seiner/ihrer Hauptbeschäftigung regulär
3.000.- € (Sollentgelt). Infolge Kurzarbeit verringert sich sein/ihr Einkommen aus der
Hauptbeschäftigung auf 2.000.- € brutto monatlich (Istentgelt).
Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist immer die Differenz zwischen
Istentgelt und Sollentgelt, hier also 1.000.- €.
Nimmt der/die Arbeitnehmer/in nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf, in dem
er/sie 450.- € monatlich verdient, dann wird dieses Entgelt für die Berechnung des Kurz-
arbeitergeldes dem Istentgelt hinzugerechnet, das nunmehr 2.450.- € beträgt. Dadurch
vermindert sich die Entgeltdifferenz als für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Berech-
nungsgrundlage auf 550.- €.
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Nach dem vor wenigen Tagen in Kraft getretenen „Gesetz für den erleichterten Zugang zu
sozialer Sicherung“ wird jedoch Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzar-
beitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen bis
zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet. Als systemrelevant anzusehen sind nach
derzeitiger Weisungslage die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik
und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport
und Verkehr. Das Baugewerbe gilt insoweit nicht als systemrelevant.

Für Nebentätigkeiten in einer systemrelevanten Branche gilt in der Zeit vom
01.04.2020 bis zum 31.10.2020 deshalb folgendes

• Minijobs erhöhen das Ist-Entgelt nicht und bleiben daher grundsätzlich anrechnungs-
  frei.
• Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb 450.- € (Minijob), gilt ein Freibetrag.
  Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird angerechnet.
  Der Freibetrag setzt sich zusammen aus Soll-Entgelt (pauschaliertes Netto) abzgl. der
  Summe aus Ist-Entgelt (pauschaliertes Netto), Kurzarbeitergeld und Zuschuss des Ar-
  beitgebers zum Kurzarbeitergeld (pauschaliertes Netto). Übersteigt das Einkommen
  aus dem Nebenerwerb (pauschaliertes Netto) den Freibetrag, wird der überschießende
  Betrag auf das Kurzarbeitergeld angerechnet: Das Ist-Entgelt zur Berechnung des
  Kurzarbeitergeldes ist dann um diesen Betrag zu erhöhen.
  Für einen Arbeitgeber entsteht demnach kein bürokratischer Mehraufwand, wenn er
  seinen Beschäftigten in Kurzarbeit gestattet, einen zusätzlichen Minijob in einem sys-
  temrelevanten Bereich aufzunehmen.
  Sollte ein Beschäftigter eine Nebentätigkeit mit höherem Umfang als einen Minijob auf-
  nehmen wollen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass das zusätzliche Einkommen
  den Freibetrag möglichst nicht übersteigt. Ansonsten ist ein deutlicher Mehraufwand
  bei der Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu erwarten.

Arbeitnehmer/innen sind nach Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von
Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkom-
mensbescheinigung auf dem entsprechenden Formular der Arbeitsagentur nachzuweisen:
         https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-nek_ba014840.pdf
Der Arbeitgeber hat anschließend das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantra-
gung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheini-
gung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen.
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