Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK
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Basiswissen Sozialversicherung » Entgeltfortzahlung » Mutterschutz Teil 1 T » Elterngeld und Elternzeit E I L 2 » Grundlagen der Sozialversicherung Teil 3 » Versicherungs- pflicht und -freiheit 0
Basiswissen Sozialversicherung » Entgeltfortzahlung » Mutterschutz Teil 1 T » Elterngeld und Elternzeit E I L 2 » Grundlagen der Sozialversicherung Teil 3 » Versicherungs- pflicht und -freiheit 1
Basiswissen Sozialversicherung – Teil 3 Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit aok.de/arbeitgeber
GESETZLICHE GRUNDLAGE Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall § 1 Absatz 2 EFZG Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. 4
VORAUSSETZUNGEN Grundsatz: Beschäftigungsumfang ist unbedeutend Arbeitsunfähigkeit … durch Krankheit alleinige Ursache unverschuldet 5
ARBEITSUNFÄHIGKEIT Arbeitsunfähig Vor Mitgliedschaftsbeginn Nach Mitgliedschaftsbeginn » EFZ nach Ablauf der Wartezeit » EFZ nach Ablauf der Wartezeit von 4 Wochen: Kein Krankengeld von 4 Wochen: » AU auf dem Weg zur ersten Krankengeld während der Arbeitsaufnahme: Wartezeit Krankengeld während der Wartezeit, anschließend Entgeltfortzahlung 6
DAUER UND BERECHNUNG Dauer der Entgeltfortzahlung: = 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage Anzurechnende Vorerkrankungen: 2 Fristen beachten 6-Monats-Frist 12-Monats-Frist 7
DAUER UND BERECHNUNG Berechnung der Entgeltfortzahlung » Entgeltfaktoren während AU-Zeit » Gegenwartsbezogene Werte » Regelmäßige Arbeitszeit » Statusänderungen berücksichtigen » Bruttoarbeitsentgelt Grundsatz: Entgeltausfallprinzip 8
ANZEIGE- UND NACHWEISPFLICHTEN Anzeige- und Nachweispflichten » Unverzügliche Mitteilung » Nachweis durch AU-Bescheinigung spätestens am 4. Tag der AU » Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen » AU-Bescheinigung (1 Formular für Entgeltfortzahlung und Krankengeld) 9
Ausgleichsverfahren
AUSGLEICHSVERFAHREN Zwei Umlagekassen Ausgleich der Aufwendungen bei … Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung) für alle Beschäftigten U1 (Arbeiter, Angestellte und Azubis) U2 Mutterschaft/Beschäftigungsverbote 11
AUSGLEICHSVERFAHREN Zuständige Krankenkasse » Grundsätzlich diejenige Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist » Gegebenenfalls „letzte“ Kasse oder Kasse nach Wahl des Arbeitgebers » Für geringfügig Beschäftigte: „Minijob-Zentrale“ AOK-Vorteile AOK-Erstattungsantrag » Günstige Umlagesätze und » Maschinelle Datenüber- bewährtes Erstattungsver- tragung fahren » Ausfüllhilfe unter itsg.de → svnet.info 12
WER NIMMT TEIL? Teilnahme U1 » Alle Betriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Mitarbeitern » Nicht mitgezählt werden zum Beispiel Auszubildende (einschl. Praktikanten) oder schwerbehinderte Menschen » Teilzeitbeschäftigte (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit): Anzahl Stunden Anrechnung mit dem Faktor Bis zu 10 0,25 Bis zu 20 0,50 Bis zu 30 0,75 Mehr als 30 1,00 Teilnahme U2 » Grundsätzlich alle Betriebe 13
FINANZIERUNG Umlagesätze » Satzungsabhängig je nach Krankenkasse » Minijob-Zentrale U1: 0,9 % und U2: 0,19 % des Bruttoarbeitsentgelts 14
FINANZIERUNG Umlagepflichtige Arbeitsentgelte » Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt Bemessungs- » Entgelte befristet Beschäftigter und Entgelte nicht renten- grundlage versicherungspflichtiger Personen auch umlagepflichtig » Nur laufendes Arbeitsentgelt maßgebend » BBG 2020 der allgemeinen Rentenversicherung Obergrenze (West: 6.900 € und Ost: 6.450 € im Monat) Tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt maßgebend (inkl. Entgeltfortzahlung) 15
FINANZIERUNG Umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei Anwendung des Übergangs- bereichs = reduzierte beitragspflichtige Einnahme Aus- Monate, in denen Übergangsbereichsgrenze durch nahme Einmalzahlungen überschritten wird 16
ERSTATTUNG » Für alle Arbeitnehmer und Auszubildende Erstattung U1 » Erstattungsfähig ist das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt (Krankheit) (ohne Einmalzahlungen) » Höhe: je nach Satzung (max. 80 %) » Für alle Arbeitnehmerinnen » Erstattungsfähig sind der Arbeitgeberzuschuss zum Erstattung U2 Mutterschaftsgeld sowie das fortgezahlte Entgelt (inkl. (Mutterschaft) Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – ggf. pauschale Abgeltung) 17
AOK -ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG Umlagesatz Erstattungssatz U1* (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) » Allgemein – Tarif 65 2,7 % 65 % » Ermäßigt – Tarif 50 2,0 % 50 % U2* (Mutterschaftsaufwendungen) 0,69 % 100 % *Umlagesätze AOK PLUS (Stand 1.1.2020) 18
ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Beispiel 1 Tatsächliche Geburt am 9.10.2020 Mutmaßliche Entbindung am 8.10.2020 Schutzfrist 27.8. bis 4.12.2020 (= 100 Tage) Monatlicher Nettoverdienst 2.220 € Täglicher Nettoverdienst 74 € gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld (100 Tage x 13 €) 1.300 € Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)] 6.100 € Erstattungsanspruch des Arbeitgebers: Zeitraum Kalendertage 27.8. bis 8.10.2020 43 9.10.2020 1 10.10. bis 4.12.2020 56 Insgesamt 100 Erstattungsanspruch 6.100 € 19
Mutterschutz
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Mutterschutzgesetz gilt für u. a. » Vollbeschäftigte » Teilzeitbeschäftige » Arbeitnehmerähnliche Personen » Geringfügig Beschäftigte » Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen » Schülerinnen und Studentinnen Soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen/ hochschulischen Ausbildung ein ver- pflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten 21
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Aufgaben des Arbeitgebers Schutz der (werdenden) Mutter und ihrem Kind vor … Gefährdungen der Gesundheit Überforderung am Arbeitsplatz Finanzielle Einbußen Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwanger- schaft und einige Zeit nach der Geburt 22
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Kündigungsverbot Merke » (Freiwillige) Mitteilung über Schwangerschaft an Arbeitgeber » ausdrückliches Kündigungsverbot für Arbeitgeber (während gesamter Schwangerschaft und 4 Monate nach Geburt des Kindes) » für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben 23
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES Kündigungsverbot » Befristung » Verzicht auf Kündigungsschutz » Eigenkündigung der Arbeitnehmerin » Abschluss eines Aufhebungsvertrags Aus- nahmen » Insolvenz, Betriebsverlagerung, Massenentlassung, Betriebsstilllegung, u. ä. » Zuständige Aufsichtsbehörden (Sachsen: Landesdirektion; Thüringen: Thüringer Landesamt für den Verbraucherschutz) 24
BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE Betriebliches » Vermeidung von Gefahren für Mutter und Kind Beschäftigungs- » Prüfen: Tätigkeit auf anderem Platz/Zuweisung anderer verbot Aufgaben möglich? Individuelles » Ärztliches Zeugnis Beschäftigungs- » auch für Zeiten nach der Geburt möglich verbot » Bei Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung/Krankengeld 25
MUTTERSCHUTZLOHN Berechnungsbasis Durchschnittsverdienst der letzten » 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft Zu berücksichtigen Nicht zu berücksichtigen » Verdiensterhöhungen » Einbußen wegen Beschäftigungsverboten » Mehrarbeitsvergütungen » Verdienstkürzungen (Kurzarbeit, Arbeits- » Überstundenvergütungen ausfälle, unverschuldete Arbeitsversäumnisse) » Gratifikationen und Urlaubsgeld 26
SCHUTZFRIST Vor der Entbindung » 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin » Freiwillige Weiterarbeit möglich (mit Zustimmung des Arbeitgebers) » Endet immer am Tag vor der tatsächlichen Geburt (meist länger oder kürzer als 6 Wochen) Beispiel 2 Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020 Beginn der Schutzfrist Schutzfrist voraussichtlicher Entbindungstag 20.9.2020 6 Wochen 1.11.2020 (31.10.2020 ./. 42 Kalendertage = 20.9.2020) Letzter Arbeitstag ist – soweit nicht ohnehin arbeitsfrei – der 19.9.2020 27
SCHUTZFRIST Nach der Entbindung » 8 Wochen (Schulbesuch und Teilnahme an Prüfungen ist gestattet) » 12 Wochen: bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburt » 12 Wochen: wenn bei dem Kind innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wurde und die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist beim Arbeitgeber beantragt. » Verlängerung der Schutzfrist um Zeitraum, um den Geburt früher eingetreten ist » Mindestdauer gesamte Schutzfrist 99 bzw. (bei Früh-/ Mehrlingsgeburten) 127 Tage 28
SCHUTZFRIST Nach der Entbindung – frühere Geburt Beispiel 3 Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020. Tatsächliche Geburt am 30.10.2020 (keine Mehrlings-/Frühgeburt) Tatsächlicher Entbindungstermin Schutzfrist Ende der Schutzfrist 30.10.2020 8 Wochen 25.12.2020 (31.10.2020 + 56 Kalendertage = 25.12.2020) Aufgrund früherer Geburt verlängert sich Schutzfrist um 2 Tage bis zum 27.12.2020 Schutzfrist 20.9. bis 27.12.2020 = 99 Tage Erster Arbeitstag ist Montag, der 28.12.2020 29
SCHUTZFRIST Nach der Entbindung – Frühgeburt Beispiel 4 Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020. Tatsächliche Geburt am 12.10.2020, das Kind wog bei der Geburt 2.200 g (Frühgeburt). Tatsächlicher Entbindungstermin Schutzfrist Ende der Schutzfrist 12.10.2020 12 Wochen 4.1.2021 (13.10.2020 + 84 Kalendertage = 4.1.2021) Aufgrund der früheren Geburt verlängert sich Schutzfrist um 20 Tage bis zum 24.1.2021 Schutzfrist 20.9.2020 bis 24.1.2021 = 127 Tage Erster Arbeitstag ist Montag, der 25.1.2021 30
SCHUTZFRIST Nach der Entbindung – spätere Geburt Beispiel 5 Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020 Tatsächliche Entbindung am 4.11.2020 Tatsächlicher Entbindungstermin Schutzfrist Ende der Schutzfrist 4.11.2020 8 Wochen 30.12.2020 (5.11.2020 + 56 Kalendertage = 30.12.2020) Aufgrund der späteren Geburt verlängert sich Schutzfrist um 3 Tage bis zum 30.12.2020 Schutzfrist 20.9. bis 30.12.2020 = 102 Tage Erster Arbeitstag ist der 31.12.2020, soweit nicht arbeitsfrei 31
ARBEITGEBERZUSCHUSS Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss Entgeltersatz in der Schutzfrist Krankenkasse Betrieb bis 13 € Differenz zum Netto je Kalendertag (steuer-/beitragsfrei) Netto 32
ARBEITGEBERZUSCHUSS Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld » Einkommensersatz während Schutzfrist » Voraussetzungen • Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit • Bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis (oder Tätigkeit als Heimarbeiterin) • Arbeitsverhältnis endet spätestens am Tag vor Schutzfristbeginn » Dauer und Höhe • Kalendertage der Schutzfrist • Höhe des zuletzt bezogenen Nettolohns max. 13 € pro Tag Zuschuss zum Mutterschaftsgeld » Bei Nettoverdienst über 13 € pro Tag • Differenz aus Mutterschaftsgeld und Nettoverdienst • Maßgeblich: letzte 3 abgerechnete Monate 33
ARBEITGEBERZUSCHUSS Nettoentgelt – Stunden-, Stück- oder Akkordlohn Beispiel 6 Beginn der Schutzfrist am 5.12.2020. Betriebliche Entgeltabrechnung erfolgt am 2. des Monats für Vormonat. Ausgangszeitraum umfasst Monate September, Oktober und November 2020 Nettoarbeitsentgelt für die 3 Monate insgesamt 2.850,00 € Berechnung: Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (2.850,00 € : 91 Tage =) 31,32 € Mutterschaftsgeld 13,00 € Arbeitgeberzuschuss 18,32 € 34
ARBEITGEBERZUSCHUSS Vergleich GKV/PKV Beispiel 7 Voraussichtliche Entbindung am 8.10.2020. Tatsächliche Geburt am 9.10.2020 Schutzfrist 27.8. bis 4.12.2020 (= 100 Tage) Monatliches Nettoarbeitsentgelt 2.220 € Tägliches Nettoarbeitsentgelt (2.220 € : 30 =) 74 € a) gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld (100 Tage x 13 €) 1.300 € Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)] 6.100 € Summe der Geldleistungen 7.400 € b) privat krankenversicherte Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld (einmaliger Festbetrag) 210 € Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)] 6.100 € Summe der Geldleistungen 6.310 € Die GKV-versicherte Arbeitnehmerin erhält 1.090 € (7.400 € ./. 6.310 €) mehr. 35
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Elterngeld und Elternzeit
ELTERNGELD Basis-Elterngeld – Bezugsdauer » Für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes » Maximal 12 Monate, wenn nicht alleinerziehend Bezugs- » 2 Monate für den anderen Elternteil, wenn Erwerbstätigkeit dauer reduziert wird » Alleinerziehende erhalten volle 14 Monate Elterngeld 41
BASIS-ELTERNGELD Entgeltersatzleistung Elterngeld ersetzt ausgefallenes Arbeitseinkommen Anspruch auf Elterngeld hat, Anspruch auf Elterngeld wer entfällt, wenn » Wohnsitz oder gewöhnlichen » zu versteuerndes Einkommen Aufenthalt in Deutschland hat, im letzten abgeschlossenen » mit seinem Kind in einem Veranlagungszeitraum mehr als Haushalt lebt, 250.000 € betrug. » dieses Kind selbst betreut und » Einkommensgrenze bei erzieht und Ehepaaren: 500.000 € » keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. 42
BASIS-ELTERNGELD » 67 % des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt » Höchstens 1.800 €, mindestens 300 €/Monat » Erhöhung bei Mehrlingsgeburten » Abzüge werden pauschaliert ermittelt, ohne Berücksichtigung Höhe von Freibeträgen » Errechnet sich aus dem in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommen » Verhältnis zu anderen Sozialleistungen • keine Anrechnung; Ausnahme ALG II » Maximal 30 Wochenstunden sind möglich Teilzeit- » Elterngeld richtet sich nach der Einkommenseinbuße arbeit » Als Einkommen vor der Geburt gilt höchstens Betrag von 2.770 € 43
ELTERNGELD PLUS » Basis-Elterngeld bleibt » Zusätzliche Wahloption: Elterngeld Plus » Ergänzung um Partnerschaftsmonate » Monatsbeträge halbiert, Laufzeit verdoppelt » Vorteile für Teilzeit-Arbeitende » 4 Partnerschaftsmonate bei Teilzeitarbeit beider Elternteile 44
ELTERNGELD PLUS Bezugsdauer Grundsatz: Doppelte Bezugsdauer bei Halbierung der Zahlbeträge » Beide Elternteile gleichzeitig mind. 4 Monate Verlängerung um lang Teilzeit arbeiten und 4 „Partnermonate“ möglich, wenn » Die Teilzeitarbeit 25 bis 30 Std. im Wochen- durchschnitt beträgt Merke » Attraktiv bei Teilzeitarbeit, da keine Kürzung um den Hinzuverdienst 45
ELTERNGELD PLUS Beispiel 8 Nettoentgelt vor Geburt mtl. 2.400 €, nach Geburt mtl. 800 € Basis-Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit nach Geburt: 65 % von 2.400 € = 1.560 € Elterngeld-Gesamtbetrag (12 x 1.560 € =) 18.720 € 18.720 € Basis-Elterngeld mit Teilzeitarbeit: 65 % von 1.600 € = 1.040 € Elterngeld-Gesamtbetrag (12 x 1.040 € =) 12.480 € 12.480 € Elterngeld Plus mit Teilzeitarbeit: Hälfte von 1.560 € = 780 €, max. 1.040 € Elterngeld-Gesamtbetrag (24 x 780 € =) 18.720 € 46
ELTERNZEIT – GRUNDSÄTZE » Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes » Ein Jahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich Dauer » Bei Überschneidung zweier Elternzeiten ist der Abbruch der 1. Elternzeit möglich; die verbleibende Zeit kann an die 2. Elternzeit angehängt werden » Bis zu 30 Stunden je Elternteil in der Elternzeit Teilzeit- » Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit arbeit » Bezug von Teilarbeitslosengeld nebenher möglich 47
ELTERNZEIT Voraus- Anspruch ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des setzungen 3. (ggf. 8.) Lebensjahres Kinder sind: Ggf. „verwandte Adoptivpflege- Kinder“ (Enkel, Leibliche Kinder Adoptivkinder kinder (Adoption Stiefkinder Geschwister, beabsichtigt) Nichten, Neffen) 48
ELTERNZEIT Aufteilung Eltern wechseln Beide Eltern Mutter oder Vater* sich ab (einmaliger nehmen gemein- 3 volle Jahre Wechsel möglich) sam Elternzeit oder oder * Vater volle Elternzeit: Mutter nimmt Beschäftigung nach der Schutzfrist wieder auf 49
ELTERNZEIT FLEXIBLER Gestaltung » Übertragung von 24 Monaten möglich » Anmeldefrist ersetzt Zustimmungspflicht » Zustimmungsfiktion bei Anträgen auf Teilzeitarbeit Bei Übertragung eines 3. Ab- schnitts Veto-Recht des Arbeit- » Aufteilung in 3 Abschnitte möglich gebers, wenn dringende betrieb- liche Gründe entgegenstehen » Großelternzeit bei Teenager- Schwangerschaften erleichtert 50
ELTERNZEIT Beispiel 9 Bei Geburt des 1. Kindes nimmt die Mutter zunächst nur 24 Monate Elternzeit in Anspruch. Restliches Jahr Elternzeit später » Innerhalb der 1. Elternzeit wird das 2. Kind geboren, für das die Mutter die komplette 2. Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des 2. Kindes in Anspruch nimmt. Danach beansprucht sie mit Zustimmung des Arbeitgebers den Rest der 1. Elternzeit 51
ELTERNZEIT Antrag beim Arbeitgeber Frist Elternzeit 7 Wochen vor Beginn bis zum 3. Lebensjahr Schriftlicher Antrag für 2 Jahre verbind- 13 Wochen vor Beginn zwischen 3. und 8. Lebensjahr lich im Voraus Beschäftigung während der Elternzeit » Nach Einigung mit Arbeitgeber max. 30 Wochenstunden » Keine Einigung möglich: ggf. 2-maliger Anspruch für mind. 2 Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden, wenn z. B. • Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern • Keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen » Reduzierte Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber möglich 52
ELTERNZEIT Kündigungs- » Kündigungsschutz bleibt erhalten schutz Vertretungs- » Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung von Vertretungen kräfte Urlaubs- » Geminderter Urlaubsanspruch (um 1/12 pro Monat) anspruch 53
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