Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK

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Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK
Basiswissen Sozialversicherung

                                          » Entgeltfortzahlung
                                          » Mutterschutz
        Teil 1            T               » Elterngeld und
                                            Elternzeit
                          E
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                          L

                          2
» Grundlagen der
  Sozialversicherung
                                          Teil 3
» Versicherungs-
  pflicht und -freiheit

                                                                 0
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Basiswissen Sozialversicherung

                                          » Entgeltfortzahlung
                                          » Mutterschutz
        Teil 1            T               » Elterngeld und
                                            Elternzeit
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» Grundlagen der
  Sozialversicherung
                                          Teil 3
» Versicherungs-
  pflicht und -freiheit

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Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK
Basiswissen
Sozialversicherung –
Teil 3
Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren
Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

                     aok.de/arbeitgeber
Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK
Entgeltfortzahlung
Basiswissen Sozialversicherung - " Entgeltfortzahlung " Mutterschutz " Elterngeld und Elternzeit - AOK
GESETZLICHE GRUNDLAGE
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im
Krankheitsfall

 § 1 Absatz 2 EFZG
 Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
 sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

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VORAUSSETZUNGEN

Grundsatz:
Beschäftigungsumfang ist unbedeutend

   Arbeitsunfähigkeit … durch Krankheit

 alleinige Ursache          unverschuldet

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ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Arbeitsunfähig

      Vor Mitgliedschaftsbeginn        Nach Mitgliedschaftsbeginn

» EFZ nach Ablauf der Wartezeit    » EFZ nach Ablauf der Wartezeit
  von 4 Wochen: Kein Krankengeld     von 4 Wochen:
» AU auf dem Weg zur ersten          Krankengeld während der
  Arbeitsaufnahme:                   Wartezeit
  Krankengeld während der
  Wartezeit, anschließend
  Entgeltfortzahlung

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DAUER UND BERECHNUNG
Dauer der Entgeltfortzahlung:
= 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage

Anzurechnende Vorerkrankungen: 2 Fristen beachten

   6-Monats-Frist                 12-Monats-Frist

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DAUER UND BERECHNUNG
Berechnung der Entgeltfortzahlung
» Entgeltfaktoren während AU-Zeit
» Gegenwartsbezogene Werte
» Regelmäßige Arbeitszeit
» Statusänderungen berücksichtigen
» Bruttoarbeitsentgelt

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                                     Entgeltausfallprinzip

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ANZEIGE- UND NACHWEISPFLICHTEN
Anzeige- und Nachweispflichten
» Unverzügliche Mitteilung
» Nachweis durch AU-Bescheinigung spätestens am 4. Tag der AU
» Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen
» AU-Bescheinigung (1 Formular für Entgeltfortzahlung und Krankengeld)

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Ausgleichsverfahren
AUSGLEICHSVERFAHREN
Zwei Umlagekassen
Ausgleich der Aufwendungen bei …

      Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung) für alle Beschäftigten
U1
      (Arbeiter, Angestellte und Azubis)

U2    Mutterschaft/Beschäftigungsverbote

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AUSGLEICHSVERFAHREN

 Zuständige Krankenkasse
 » Grundsätzlich diejenige Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer
   versichert ist
 » Gegebenenfalls „letzte“ Kasse oder Kasse nach Wahl des
   Arbeitgebers
 » Für geringfügig Beschäftigte: „Minijob-Zentrale“

           AOK-Vorteile                  AOK-Erstattungsantrag

 » Günstige Umlagesätze und          » Maschinelle Datenüber-
   bewährtes Erstattungsver-           tragung
   fahren                            » Ausfüllhilfe unter
                                       itsg.de → svnet.info

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WER NIMMT TEIL?

Teilnahme U1
» Alle Betriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Mitarbeitern
» Nicht mitgezählt werden zum Beispiel Auszubildende (einschl.
  Praktikanten) oder schwerbehinderte Menschen
» Teilzeitbeschäftigte (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit):

  Anzahl Stunden                   Anrechnung mit dem Faktor

  Bis zu 10                                                  0,25
  Bis zu 20                                                  0,50
  Bis zu 30                                                  0,75
  Mehr als 30                                                1,00

Teilnahme U2
» Grundsätzlich alle Betriebe

                                                                    13
FINANZIERUNG
Umlagesätze
» Satzungsabhängig je nach Krankenkasse
» Minijob-Zentrale U1: 0,9 % und U2: 0,19 % des Bruttoarbeitsentgelts

                                                                        14
FINANZIERUNG
Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

                 » Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Bemessungs-      » Entgelte befristet Beschäftigter und Entgelte nicht renten-
grundlage          versicherungspflichtiger Personen auch umlagepflichtig
                 » Nur laufendes Arbeitsentgelt maßgebend

                 » BBG 2020 der allgemeinen Rentenversicherung
Obergrenze
                   (West: 6.900 € und Ost: 6.450 € im Monat)

                         Tatsächlich erzieltes laufendes
                           Arbeitsentgelt maßgebend
                            (inkl. Entgeltfortzahlung)

                                                                                 15
FINANZIERUNG
Umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei Anwendung des Übergangs-
bereichs
= reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Aus-         Monate, in denen Übergangsbereichsgrenze durch
nahme        Einmalzahlungen überschritten wird

                                                                16
ERSTATTUNG

                 » Für alle Arbeitnehmer und Auszubildende
Erstattung U1    » Erstattungsfähig ist das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt
(Krankheit)        (ohne Einmalzahlungen)
                 » Höhe: je nach Satzung (max. 80 %)

                 » Für alle Arbeitnehmerinnen
                 » Erstattungsfähig sind der Arbeitgeberzuschuss zum
Erstattung U2
                   Mutterschaftsgeld sowie das fortgezahlte Entgelt (inkl.
(Mutterschaft)
                   Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – ggf. pauschale
                   Abgeltung)

                                                                                17
AOK -ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG

                                             Umlagesatz Erstattungssatz

U1* (Entgeltfortzahlung bei Krankheit)

»   Allgemein – Tarif 65                          2,7 %           65 %
»   Ermäßigt – Tarif 50                           2,0 %           50 %

U2* (Mutterschaftsaufwendungen)                  0,69 %          100 %

    *Umlagesätze AOK PLUS (Stand 1.1.2020)

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ENTGELTFORTZAHLUNGSVERSICHERUNG
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

      Beispiel 1
  Tatsächliche Geburt am 9.10.2020                   Mutmaßliche Entbindung am 8.10.2020
  Schutzfrist                                             27.8. bis 4.12.2020 (= 100 Tage)
  Monatlicher Nettoverdienst                                                       2.220 €
  Täglicher Nettoverdienst                                                            74 €
  gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin
  Mutterschaftsgeld (100 Tage x 13 €)                                             1.300 €
  Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)]                                6.100 €

  Erstattungsanspruch des Arbeitgebers:
  Zeitraum                                                                   Kalendertage
  27.8. bis 8.10.2020                                                                  43
  9.10.2020                                                                             1
  10.10. bis 4.12.2020                                                                 56
  Insgesamt                                                                           100
  Erstattungsanspruch                                                             6.100 €

                                                                                        19
Mutterschutz
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Mutterschutzgesetz gilt für u. a.
» Vollbeschäftigte
» Teilzeitbeschäftige
» Arbeitnehmerähnliche Personen
» Geringfügig Beschäftigte
» Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen
» Schülerinnen und Studentinnen

                        Soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und
                        Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt
                        oder die ein im Rahmen der schulischen/
                        hochschulischen Ausbildung ein ver-
                        pflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten

                                                                      21
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Aufgaben des Arbeitgebers
Schutz der (werdenden) Mutter und ihrem Kind vor …

    Gefährdungen der
       Gesundheit                 Überforderung am
                                    Arbeitsplatz

   Finanzielle Einbußen        Verlust des Arbeitsplatzes
                               während der Schwanger-
                                 schaft und einige Zeit
                                    nach der Geburt

                                                            22
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Kündigungsverbot
      Merke

  » (Freiwillige) Mitteilung über Schwangerschaft an Arbeitgeber
  » ausdrückliches Kündigungsverbot für Arbeitgeber (während gesamter
    Schwangerschaft und 4 Monate nach Geburt des Kindes)
  » für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben

                                                                               23
SCHUTZ DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
Kündigungsverbot
           » Befristung
           » Verzicht auf Kündigungsschutz
           » Eigenkündigung der Arbeitnehmerin
           » Abschluss eines Aufhebungsvertrags
Aus-
nahmen     » Insolvenz, Betriebsverlagerung, Massenentlassung,
             Betriebsstilllegung, u. ä.
           » Zuständige Aufsichtsbehörden (Sachsen: Landesdirektion;
             Thüringen: Thüringer Landesamt für den
             Verbraucherschutz)

                                                                       24
BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE

Betriebliches     » Vermeidung von Gefahren für Mutter und Kind
Beschäftigungs-   » Prüfen: Tätigkeit auf anderem Platz/Zuweisung anderer
verbot              Aufgaben möglich?

Individuelles     » Ärztliches Zeugnis
Beschäftigungs-   » auch für Zeiten nach der Geburt möglich
verbot            » Bei Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung/Krankengeld

                                                                             25
MUTTERSCHUTZLOHN
Berechnungsbasis

 Durchschnittsverdienst der letzten
 » 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft

Zu berücksichtigen             Nicht zu berücksichtigen

» Verdiensterhöhungen          » Einbußen wegen Beschäftigungsverboten
» Mehrarbeitsvergütungen       » Verdienstkürzungen (Kurzarbeit, Arbeits-
» Überstundenvergütungen         ausfälle, unverschuldete Arbeitsversäumnisse)
                               » Gratifikationen und Urlaubsgeld

                                                                             26
SCHUTZFRIST
Vor der Entbindung
» 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin
» Freiwillige Weiterarbeit möglich (mit Zustimmung des Arbeitgebers)
» Endet immer am Tag vor der tatsächlichen Geburt
  (meist länger oder kürzer als 6 Wochen)

      Beispiel 2
  Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020

  Beginn der Schutzfrist              Schutzfrist        voraussichtlicher Entbindungstag

  20.9.2020                             6 Wochen                                1.11.2020

  (31.10.2020 ./. 42 Kalendertage = 20.9.2020)

  Letzter Arbeitstag ist – soweit nicht ohnehin arbeitsfrei – der 19.9.2020

                                                                                       27
SCHUTZFRIST
Nach der Entbindung
» 8 Wochen (Schulbesuch und Teilnahme an Prüfungen ist gestattet)
» 12 Wochen: bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburt
» 12 Wochen: wenn bei dem Kind innerhalb der ersten 8 Wochen nach
  der Entbindung eine Behinderung festgestellt wurde und die Mutter die
  Verlängerung der Schutzfrist beim Arbeitgeber beantragt.
» Verlängerung der Schutzfrist um Zeitraum, um den Geburt früher
  eingetreten ist
» Mindestdauer gesamte Schutzfrist 99 bzw.
  (bei Früh-/ Mehrlingsgeburten) 127 Tage

                                                                          28
SCHUTZFRIST
Nach der Entbindung – frühere Geburt
      Beispiel 3

  Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020. Tatsächliche Geburt am 30.10.2020
  (keine Mehrlings-/Frühgeburt)

  Tatsächlicher
  Entbindungstermin                    Schutzfrist                  Ende der Schutzfrist

  30.10.2020                            8 Wochen                             25.12.2020

  (31.10.2020 + 56 Kalendertage = 25.12.2020)

  Aufgrund früherer Geburt verlängert sich Schutzfrist um 2 Tage bis zum     27.12.2020
  Schutzfrist 20.9. bis 27.12.2020 =                                            99 Tage

  Erster Arbeitstag ist Montag, der 28.12.2020

                                                                                      29
SCHUTZFRIST
Nach der Entbindung – Frühgeburt
      Beispiel 4

  Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020. Tatsächliche Geburt am 12.10.2020, das
  Kind wog bei der Geburt 2.200 g (Frühgeburt).

  Tatsächlicher
  Entbindungstermin                  Schutzfrist                    Ende der Schutzfrist

  12.10.2020                         12 Wochen                                   4.1.2021

  (13.10.2020 + 84 Kalendertage = 4.1.2021)

  Aufgrund der früheren Geburt verlängert sich Schutzfrist um 20 Tage bis zum   24.1.2021
  Schutzfrist 20.9.2020 bis 24.1.2021 =                                         127 Tage

  Erster Arbeitstag ist Montag, der 25.1.2021

                                                                                       30
SCHUTZFRIST
Nach der Entbindung – spätere Geburt
      Beispiel 5

  Voraussichtliche Entbindung am 1.11.2020
  Tatsächliche Entbindung am 4.11.2020

  Tatsächlicher
  Entbindungstermin                    Schutzfrist                  Ende der Schutzfrist

  4.11.2020                              8 Wochen                              30.12.2020

  (5.11.2020 + 56 Kalendertage = 30.12.2020)

  Aufgrund der späteren Geburt verlängert sich Schutzfrist um 3 Tage bis zum   30.12.2020
  Schutzfrist 20.9. bis 30.12.2020 =                                            102 Tage

  Erster Arbeitstag ist der 31.12.2020, soweit nicht arbeitsfrei

                                                                                       31
ARBEITGEBERZUSCHUSS
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

                  Entgeltersatz in der Schutzfrist

       Krankenkasse                                  Betrieb

           bis 13 €                         Differenz zum Netto
       je Kalendertag                       (steuer-/beitragsfrei)

                               Netto

                                                                     32
ARBEITGEBERZUSCHUSS
Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld
» Einkommensersatz während Schutzfrist
» Voraussetzungen
  • Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
  • Bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis (oder Tätigkeit
    als Heimarbeiterin)
  • Arbeitsverhältnis endet spätestens am Tag vor Schutzfristbeginn
» Dauer und Höhe
  • Kalendertage der Schutzfrist
  • Höhe des zuletzt bezogenen Nettolohns max. 13 € pro Tag

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
» Bei Nettoverdienst über 13 € pro Tag
  • Differenz aus Mutterschaftsgeld und Nettoverdienst
  • Maßgeblich: letzte 3 abgerechnete Monate

                                                                            33
ARBEITGEBERZUSCHUSS
Nettoentgelt – Stunden-, Stück- oder Akkordlohn
     Beispiel 6
  Beginn der Schutzfrist am 5.12.2020. Betriebliche Entgeltabrechnung erfolgt am
  2. des Monats für Vormonat. Ausgangszeitraum umfasst Monate September,
  Oktober und November 2020
  Nettoarbeitsentgelt für die 3 Monate insgesamt                          2.850,00 €
  Berechnung:
  Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (2.850,00 € : 91 Tage =)             31,32 €
  Mutterschaftsgeld                                                          13,00 €
  Arbeitgeberzuschuss                                                        18,32 €

                                                                                   34
ARBEITGEBERZUSCHUSS
Vergleich GKV/PKV
     Beispiel 7
  Voraussichtliche Entbindung am 8.10.2020. Tatsächliche Geburt am 9.10.2020
  Schutzfrist 27.8. bis 4.12.2020 (= 100 Tage)
  Monatliches Nettoarbeitsentgelt                                                 2.220 €
  Tägliches Nettoarbeitsentgelt (2.220 € : 30 =)                                     74 €
  a) gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin
  Mutterschaftsgeld (100 Tage x 13 €)                                             1.300 €
  Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)]                                6.100 €
  Summe der Geldleistungen                                                        7.400 €
  b) privat krankenversicherte Arbeitnehmerin
  Mutterschaftsgeld (einmaliger Festbetrag)                                         210 €
  Arbeitgeberzuschuss [100 Tage x (74 € ./. 13 €)]                                6.100 €
  Summe der Geldleistungen                                                        6.310 €
  Die GKV-versicherte Arbeitnehmerin erhält 1.090 € (7.400 € ./. 6.310 €) mehr.

                                                                                       35
TEILNAHME-ZERTIFIKAT
ZUM ONLINE-SEMINAR
HERUNTERLADEN
37
38
39
Elterngeld und
Elternzeit
ELTERNGELD
Basis-Elterngeld – Bezugsdauer

           » Für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes
           » Maximal 12 Monate, wenn nicht alleinerziehend
Bezugs-
           » 2 Monate für den anderen Elternteil, wenn Erwerbstätigkeit
dauer
             reduziert wird
           » Alleinerziehende erhalten volle 14 Monate Elterngeld

                                                                          41
BASIS-ELTERNGELD
Entgeltersatzleistung
Elterngeld ersetzt ausgefallenes Arbeitseinkommen

  Anspruch auf Elterngeld hat,            Anspruch auf Elterngeld
             wer                              entfällt, wenn

» Wohnsitz oder gewöhnlichen         » zu versteuerndes Einkommen
  Aufenthalt in Deutschland hat,       im letzten abgeschlossenen
» mit seinem Kind in einem             Veranlagungszeitraum mehr als
  Haushalt lebt,                       250.000 € betrug.
» dieses Kind selbst betreut und     » Einkommensgrenze bei
  erzieht und                          Ehepaaren: 500.000 €
» keine oder keine volle
  Erwerbstätigkeit ausübt.

                                                                       42
BASIS-ELTERNGELD

            » 67 % des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten
              12 Kalendermonate vor der Geburt
            » Höchstens 1.800 €, mindestens 300 €/Monat
            » Erhöhung bei Mehrlingsgeburten
            » Abzüge werden pauschaliert ermittelt, ohne Berücksichtigung
Höhe          von Freibeträgen
            » Errechnet sich aus dem in den letzten 12 Monaten vor dem
              Geburtsmonat des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen
              Erwerbseinkommen
            » Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
              • keine Anrechnung; Ausnahme ALG II

            » Maximal 30 Wochenstunden sind möglich
Teilzeit-
            » Elterngeld richtet sich nach der Einkommenseinbuße
arbeit
            » Als Einkommen vor der Geburt gilt höchstens Betrag von 2.770 €

                                                                               43
ELTERNGELD PLUS
» Basis-Elterngeld bleibt
» Zusätzliche Wahloption: Elterngeld Plus
» Ergänzung um Partnerschaftsmonate
» Monatsbeträge halbiert, Laufzeit verdoppelt
» Vorteile für Teilzeit-Arbeitende
» 4 Partnerschaftsmonate bei Teilzeitarbeit beider Elternteile

                                                                 44
ELTERNGELD PLUS
Bezugsdauer

Grundsatz:
Doppelte Bezugsdauer bei Halbierung der Zahlbeträge

                           » Beide Elternteile gleichzeitig mind. 4 Monate
 Verlängerung um             lang Teilzeit arbeiten und
 4 „Partnermonate“
 möglich, wenn             » Die Teilzeitarbeit 25 bis 30 Std. im Wochen-
                             durchschnitt beträgt

     Merke

 » Attraktiv bei Teilzeitarbeit, da keine Kürzung um den Hinzuverdienst

                                                                             45
ELTERNGELD PLUS

     Beispiel 8

 Nettoentgelt vor Geburt mtl. 2.400 €, nach Geburt mtl. 800 €

 Basis-Elterngeld ohne Erwerbstätigkeit nach Geburt: 65 % von 2.400 € =       1.560 €
 Elterngeld-Gesamtbetrag (12 x 1.560 € =) 18.720 €                           18.720 €

 Basis-Elterngeld mit Teilzeitarbeit: 65 % von 1.600 € =                      1.040 €
 Elterngeld-Gesamtbetrag (12 x 1.040 € =) 12.480 €                           12.480 €

 Elterngeld Plus mit Teilzeitarbeit: Hälfte von 1.560 € =         780 €, max. 1.040 €
 Elterngeld-Gesamtbetrag (24 x 780 € =)                                      18.720 €

                                                                                   46
ELTERNZEIT – GRUNDSÄTZE

            » Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
            » Ein Jahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich
Dauer       » Bei Überschneidung zweier Elternzeiten ist der Abbruch
              der 1. Elternzeit möglich; die verbleibende Zeit kann an
              die 2. Elternzeit angehängt werden

            » Bis zu 30 Stunden je Elternteil in der Elternzeit
Teilzeit-
            » Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit
arbeit
            » Bezug von Teilarbeitslosengeld nebenher möglich

                                                                         47
ELTERNZEIT

Voraus-            Anspruch ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des
setzungen          3. (ggf. 8.) Lebensjahres

Kinder sind:

                                                                     Ggf. „verwandte
                                     Adoptivpflege-
                                                                     Kinder“ (Enkel,
Leibliche Kinder    Adoptivkinder   kinder (Adoption   Stiefkinder
                                                                      Geschwister,
                                      beabsichtigt)
                                                                     Nichten, Neffen)

                                                                                    48
ELTERNZEIT
Aufteilung

                                                                  Eltern wechseln        Beide Eltern
    Mutter oder Vater*
                                                                sich ab (einmaliger    nehmen gemein-
      3 volle Jahre
                                                                 Wechsel möglich)       sam Elternzeit

                oder                                                          oder

* Vater volle Elternzeit: Mutter nimmt Beschäftigung nach der Schutzfrist wieder auf

                                                                                                         49
ELTERNZEIT FLEXIBLER
Gestaltung

» Übertragung von 24 Monaten möglich

» Anmeldefrist ersetzt Zustimmungspflicht

» Zustimmungsfiktion bei Anträgen auf
  Teilzeitarbeit
                                            Bei Übertragung eines 3. Ab-
                                            schnitts Veto-Recht des Arbeit-
» Aufteilung in 3 Abschnitte möglich        gebers, wenn dringende betrieb-
                                            liche Gründe entgegenstehen

» Großelternzeit bei Teenager-
  Schwangerschaften erleichtert

                                                                              50
ELTERNZEIT

     Beispiel 9

 Bei Geburt des 1. Kindes nimmt die Mutter zunächst nur 24 Monate Elternzeit in
 Anspruch. Restliches Jahr Elternzeit später

 » Innerhalb der 1. Elternzeit wird das 2. Kind geboren, für das die Mutter die komplette
   2. Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des 2. Kindes in Anspruch nimmt. Danach
   beansprucht sie mit Zustimmung des Arbeitgebers den Rest der 1. Elternzeit

                                                                                            51
ELTERNZEIT
Antrag beim Arbeitgeber
             Frist                            Elternzeit

    7 Wochen vor Beginn                 bis zum 3. Lebensjahr      Schriftlicher
                                                                   Antrag für 2
                                                                   Jahre verbind-
    13 Wochen vor Beginn           zwischen 3. und 8. Lebensjahr   lich im Voraus

Beschäftigung während der Elternzeit
» Nach Einigung mit Arbeitgeber max. 30 Wochenstunden
» Keine Einigung möglich: ggf. 2-maliger Anspruch für mind. 2 Monate auf
  15 bis 30 Wochenstunden, wenn z. B.
  • Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern
  • Keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen
» Reduzierte Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber möglich

                                                                                52
ELTERNZEIT

Kündigungs-
               » Kündigungsschutz bleibt erhalten
schutz

Vertretungs-
               » Möglichkeit zur befristeten Beschäftigung von Vertretungen
kräfte

Urlaubs-
               » Geminderter Urlaubsanspruch (um 1/12 pro Monat)
anspruch

                                                                              53
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