Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda mit den Abschlüssen Bachelor und Master

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Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
                 mit den Abschlüssen Bachelor und Master
             vom 4. Februar in der Fassung vom 9. Juni 2004 (StAnz. S. 2912)
                     mit Änderung vom 22. Juni 2005 (StAnz. S. 3083)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Akademische Grade, Prüfungen
§ 3 Dauer und Gliederung der Studiengänge
§ 4 Praxisphasen
§ 5 Module und ECTS-Punkte
§ 6 Prüfungsamt
§ 7 Prüfungsausschüsse
§ 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen

2. Abschnitt: Prüfungsleistungen
§ 9 Prüfungsleistungen
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 Notenbildung der Module
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung
§ 13 Bestehen und Nichtbestehen
§ 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Freiversuch
§ 15 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 16 Meldung und Zulassung zu den Prüfungsleistungen
§ 17 Abschlussarbeit
§ 18 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit
§ 19 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Urkunde

3. Abschnitt: Einstufungsverfahren
§ 20 Einstufungsprüfung

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 21 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche
§ 23 Inkrafttreten

Anlage
1. Abschnitt: Allgemeines

                § 1 Geltungsbereich                        und mindestens ein und höchstens zwei Jahre für die
                                                           Master-Studiengänge. Bei konsekutiven Studiengän-
(1) Die allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Stu-      gen beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf
diengänge der Fachhochschule Fulda mit den Ab-             Jahre. Kürzere Regelstudienzeiten sind aufgrund be-
schlüssen Bachelor und Master. Sie bilden mit der auf      sonderer studienorganisatorischer Maßnahmen mög-
den Studiengang bezogenen Besonderen Prüfungs-             lich. Die Festlegung der Regelstudienzeit eines Stu-
ordnung die jeweilige Prüfungsordnung für diesen Stu-      diengangs erfolgt in der Besonderen Prüfungsordnung.
diengang.
                                                           (2) Bei einer Regelstudienzeit von drei Jahren sind für
(2) Die Fachbereiche erlassen die Besonderen Prü-          den Bachelor-Abschluss in der Regel 180 ECTS-
fungsordnungen. Diese bedürfen der Zustimmung des          Punkte nachzuweisen. Sofern die besonderen Prü-
Senats und der Genehmigung des Präsidenten.                fungsordnungen der Fachbereiche nichts anderes
                                                           festlegen, entsprechen 60 ECTS-Punkte dem Grund-
( 3) Die besonderen Prüfungsordnungen, die Prü-            studium nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG; mit der Erarbei-
fungsausschüsse und die einzelnen Prüferinnen und          tung von 60 Credits verfügen die Studierenden über
Prüfer sollen auf Anforderungen der Studierenden in        eine der fachgebundenen Hochschulreife entspre-
der Übernahme von Familienaufgaben Rücksicht neh-          chende Qualifikation. Für den Master-Abschluss wer-
men.                                                       den unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums
                                                           300 ECTS-Punkte benötigt. Im Übrigen richtet sich die
          § 2 Akademische Grade, Prüfungen                 in Bachelor- oder Master-Studiengängen zu erwerben-
                                                           de Anzahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedli-
(1) Der Bachelor-Grad bildet den berufsqualifizieren-      chen, im Rahmen der Vorgaben des Hochschulrah-
den Abschluss eines Bachelor-Studiengangs. Der Ab-         mengesetzes möglichen Regelstudienzeiten. Die Fest-
schluss setzt die Absolvierung der studienbegleitenden     legung der ECTS-Punkte eines Studiengangs erfolgt in
Modulprüfungen und der Bachelor-Arbeit voraus. Die         der Besonderen Prüfungsordnung.
auf den jeweiligen Studiengang bezogenen Studienzie-
le sollen in der Besonderen Prüfungsordnung genannt        (3) Bachelor- und Master-Studiengänge beinhalten
werden. Mit dem Bachelor-Grad wird grundsätzlich die       eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Master-Arbeit), mit der
Eignung zur Aufnahme eines Master-Studiums festge-         die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vor-
stellt.                                                    gegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach
                                                           selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
(2) Der Master-Grad bildet den erweiterten berufsquali-    bearbeiten. Die Masterarbeit soll nach Art und Anforde-
fizierenden Abschluss eines Master- Studiengangs.          rung den Charakter des Masterabschlusses als weite-
Der Abschluss setzt die Absolvierung der studienbe-        rer berufsqualifizierender Abschluss betonen und ein
gleitenden Modulprüfungen und der Master-Arbeit            hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau ge-
voraus. Die auf den jeweiligen Studiengang bezogenen       währleisten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelo-
Studienziele sollen in der Besonderen Prüfungsord-         rarbeit beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12
nung genannt werden. Mit dem Erreichen des Master-         ECTS-Punkte nicht überschreiten; für die Masterarbeit
Grades wird grundsätzlich die Eignung für die Aufnah-      ist ein Bearbeitungsumfang von 15 bis höchstens 30
me eines Promotionsstudiums festgestellt.                  ECTS-Punkten vorzusehen. Die Festlegung der Frist
                                                           für die Abschlussarbeit und die Festlegung des Ar-
(3) Aufgrund der bestandenen Bachelor- bzw. Master-        beitsumfangs, gemessen in ECTS-Punkten, erfolgt in
prüfung verleiht der Fachbereich gemäß der Besonde-        der Besonderen Prüfungsordnung.
ren Prüfungsordnung den Grad. Bei interdisziplinären
Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung        (4) In vierjährigen Bachelor-Studiengängen kennzeich-
nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im            nen die Besonderen Prüfungsordnungen diejenigen
Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den            Module, deren Bestehen einer Zwischenprüfung ent-
Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Zuläs-         sprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 HRG gleichsteht.
sige Abschlussbezeichnungen sind der Anlage 1 zu
entnehmen. Für nicht-konsekutive Masterstudiengänge
dürfen Mastergrade verwendet werden, die von den in                             § 4 Praxisphasen
der Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen abweichen.
                                                           (1) Das Studium kann Module beinhalten, die als Pra-
                                                           xisphasen ausgewiesen sind. Die Studierenden sollen
    § 3 Dauer und Gliederung der Studiengänge              durch konkrete wissenschaftliche Aufgabenstellungen
                                                           und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen
(1) Regelstudienzeiten betragen mindestens drei und        Einrichtungen der Berufspraxis an berufliche Tätigkei-
höchstens vier Jahre für die Bachelor-Studiengänge         ten heran geführt werden.

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(6) Einem ECTS-Punkt liegen in der Regel 30 Zeit-
(2) Der Umfang der Praxisphasen ist in der Besonde-         stunden (60 Minuten) zugrunde.
ren Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Bei einem Studienaufbau mit Praxisphasen können                              § 6 Prüfungsamt
die Besonderen Prüfungsordnungen vorsehen, dass
eine gleichwertige berufspraktische Tätigkeit die erste     (1) Das Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit den
Praxisphase ganz oder teilweise ersetzen kann. Ein          Prüfungsausschüssen der Fachbereiche für die Orga-
Antrag auf Anerkennung einer berufspraktischen Tä-          nisation des Prüfungswesens an der Fachhochschule
tigkeit als erste Berufspraxis ist beim Prüfungsaus-        Fulda einschließlich der Erteilung der Zeugnisse, Ur-
schuss schriftlich einzureichen.                            kunden und Diploma Supplements zuständig.

(4) Die Besonderen Prüfungsordnungen regeln die Art
und Weise der im Rahmen der Praxisphase zu erbrin-                          § 7 Prüfungsausschüsse
genden Leistungsnachweise und legen die Anzahl der
ECTS-Punkte fest.                                           (1) Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat
                                                            einen Prüfungsausschuss, der für die Organisation und
(5) Wenn ausreichende Praxisstellen nicht zur Verfü-        Durchführung der Prüfungen in dem Studiengang zu-
gung stehen, können die Besonderen Bestimmungen             ständig ist.
ausnahmsweise vorsehen, dass die Praxisphase durch          Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere fol-
gleichwertige Praxisprojekte ganz oder teilweise er-            gende Aufgaben:
setzt werden.                                               • Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisit-
                                                                zerinnen und Beisitzer (Prüfungskommissionen),
(6) Zur Ausgestaltung der Praxisphasen wird vom             • Festlegung der Prüfungstermine und Meldefristen
Fachbereich eine Berufspraktische Ordnung erstellt.             für die Prüfungen und deren Bekanntgabe; pro Se-
                                                                mester ist mindestens ein Prüfungstermin vorzuse-
                                                                hen,
                § 5 Module und ECTS-Punkte                  • Entscheidungen über Prüfungszulassungen,
                                                            • Entscheidungen über die mündliche Nachprüfung
(1) Studiengänge bestehen aus Modulen. Module sind              nach § 14 Abs. 2,
Zusammenfassungen von Lehr- und Lerngebieten zu             • Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung,
thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abge-         • Anregungen zur Reform der Studien- und Prü-
schlossenen und mit Leistungspunkten versehenen                 fungsordnung,
abprüfbaren Einheiten. Sie dienen im Rahmen des
                                                            • Organisation der Anrechnung von außerhalb der
Studiums dem Kompetenzerwerb und sind durch Lern-
                                                                jeweils geltenden Studiengangsprüfungsordnung
ziele definiert.
                                                                erbrachten Prüfungsleistungen,
(2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden wird durch
                                                            (2) Jedem Prüfungsausschuss gehören zwei Professo-
ECTS-Punkte dargestellt. Der Gesamtaufwand zur
                                                            rinnen oder Professoren und eine Studierende oder ein
Erreichung der Lernziele eines Studienjahres beträgt
                                                            Studierender an. Die Mitglieder des Prüfungsaus-
60 ECTS-Punkte. Die Besonderen Prüfungsordnungen
                                                            schusses und jeweils eine Stellvertreterin oder ein
legen die Anzahl und Inhalte der Module sowie die
                                                            Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt, die
ECTS-Punkte und gegebenenfalls weitere zu erbrin-
                                                            Professorinnen und Professoren für mindestens zwei
gende Leistungsnachweise und die Prüfungsleistun-
                                                            Jahre, die Studierenden für ein Jahr. Wiederwahl ist
gen fest.
                                                            zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsaus-
                                                            schusses wird durch Aushang bekannt gegeben.
(4) Ein Modul umfasst in der Regel 5 ECTS-Punkte
bzw. ein Vielfaches von 5 ECTS-Punkte und schließt in
                                                            (3) Jeder Prüfungsausschuss bestimmt ein Mitglied der
der Regel mit einer Prüfung ab. Die Besonderen Prü-
                                                            Professorengruppe zur oder zum Vorsitzenden.
fungsordnungen können abweichend davon Module
vorsehen, die mindestens 4 und höchstens 6 ECTS-
                                                            (4) Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein studenti-
Punkte bzw. ein Vielfaches davon umfassen.
                                                            sches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich
                                                            betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in bezug auf die-
(5) Module schließen in der Regel nach einem Semes-
                                                            se Angelegenheit.
ter ab. In Ausnahmefällen können die Besonderen
Prüfungsordnungen Module vorsehen, die sich über
                                                            (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist
zwei Semester erstrecken. Module, die sich auf maxi-
                                                            beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
mal drei Semester erstrecken, sind zulässig, wenn sie
                                                            Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit
sich auf den Praxistransfer oder gemeinsam mit der
                                                            der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Die Be-
Berufspraxis durchgeführte Projekte beziehen.
                                                            schlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokol-
                                                            lieren.

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(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die       (2) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen besteht die
Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prü-        Prüfungskommission in der Regel aus einer Prüferin
fungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben      oder einem Prüfer, bei mehreren Fachgebieten, auf
das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhöre-          die sich die Prüfungsleistung bezieht, aus der entspre-
rinnen oder Zuhörer teilzunehmen.                           chenden Anzahl von Prüferinnen oder Prüfern (Kolle-
                                                            gialprüfung). Die schriftliche Abschlussarbeit und
                                                            schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wieder-
   § 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und           holt werden können, sind von zwei Prüfenden zu be-
         Beisitzer, Prüfungskommissionen                    werten. Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehre-
                                                            ren Prüfenden oder von einer Prüferin oder einem Prü-
(1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professo-         fer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder
rinnen oder Professoren und andere nach § 23 Abs. 3         eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
HHG berechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin
oder zum Beisitzer bzw. bei Abschlussarbeiten zur           (3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission
Zweitprüferin oder zum Zweitprüfer wird nur bestellt,       sollen der Studentin oder dem Studenten rechtzeitig,
wer mindestens die entsprechende Abschlussprüfung           spätestens 10 Kalendertage vor den Prüfungstermi-
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.               nen, bekannt gegeben werden.

                                     2. Abschnitt: Prüfungsleistungen

                § 9 Prüfungsleistungen                      denten im Anschluss an die mündliche Prüfungsleis-
                                                            tung bekannt zu geben und zu begründen.
(1) Prüfungsleistungen werden durch folgende Leis-          (6) Macht eine Studentin oder ein Student glaubhaft,
tungsnachweise erbracht:                                    dass sie oder er wegen länger andauernder oder stän-
• mündliche Prüfungen (z.B. Seminarvorträge, Fach-          diger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist,
    gespräche, praktische Demonstrationen)                  Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge-
• schriftliche Prüfungen (z. B. Klausuren, Hausarbei-       sehenen Form abzulegen, so wird der Studentin oder
    ten, Studienarbeiten, Projektarbeiten, Softwareer-      dem Studenten gestattet, gleichwertige Prüfungsleis-
    stellung)                                               tungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder
• Die Besonderen Prüfungsordnungen können ande-             einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vor-
    re Prüfungsarten vorsehen, die nach gleichen Maß-       lage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
    stäben bewertbar sind.
Die Form der schriftlichen oder mündlichen Prüfungs-
leistungen ist bei Beginn des Moduls schriftlich be-               § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
kannt zu geben.
                                                            (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen
(2) Die Studierenden sollen die Prüfungsleistungen in       werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern
unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden             festgesetzt. Schriftliche Prüfungsleistungen müssen
Modul bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung able-         spätestens zwei Wochen nach dem Vorlesungsbeginn
gen können. Die Besonderen Prüfungsordnungen kön-           des folgenden Semesters bewertet werden, Ab-
nen Teilprüfungsleistungen vorsehen.                        schlussarbeiten nach spätestens 8 Wochen. Die be-
                                                            sonderen Bestimmungen können diese Frist verkür-
(3) Bei Klausuren sind Gruppenarbeiten nicht zulässig.      zen.
Finden sonstige schriftliche Arbeiten als Gruppenarbei-
ten statt, müssen die individuellen Leistungen der ein-     (2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende
zelnen Studentin oder des einzelnen Studenten deut-         Noten zu verwenden:
lich erkennbar (nach Seitenzahlen, Abschnitten oder
dergleichen) und bewertbar sein. Klausuren dauern              •   1 = sehr gut      eine hervorragende Leistung
mindestens 90 Minuten.                                         •   2 = gut           eine Leistung, die erheblich
                                                                   über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
(4) Mündliche Prüfungen sollen je Studentin oder Stu-          •   3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnitt-
dent und Fach mindestens 15 Minuten und dürfen nicht               lichen Anforderungen entspricht
mehr als 60 Minuten betragen.                                  •   4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer
                                                                   Mängel den Anforderungen noch genügt
(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der            •   5 = nicht ausreichend     eine Leistung, die we-
mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fachgebieten                 gen erheblicher Mängel den Anforderungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Beurteilung              nicht mehr genügt
der jeweiligen Prüfung ist der Studentin oder dem Stu-

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§ 12 Versäumnis, Rücktritt,
(3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistun-                        Täuschung und Störung
gen ist die Angabe einer Nachkommastelle erforder-
lich; dabei können einzelne Noten um 0,3 auf Zwi-             (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausrei-
schennoten erhöht oder erniedrigt werden; die Noten           chend" (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der
0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.              Student einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe
(4) Sofern eine Besondere Prüfungsordnung Prü-                versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prü-
fungsvorleistungen (z.B. Laborleistungen, Praktika            fung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
etc.) vorsieht, soll die Benotung entfallen. Die Beurtei-     Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
lung lautet in diesen Fällen "mit Erfolg teilgenommen".       nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
                                                              erbracht wird.
(5) Die Besonderen Prüfungsordnungen können für die
Bildung der Note Gewichtungen einzelner Prüfungs-             (2) Die für den Rücktritt oder die Fristversäumnis von
leistungen vorsehen. Die Gewichtung kann auf der              der Studentin oder dem Studenten geltend gemachten
Grundlage der ECTS-Punkte erfolgen, sofern zwischen           Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich
der Arbeitsbelastung der Studierenden und der zu              schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
bewertenden Prüfungsleistung ein entsprechender               Bei Krankheit der Studentin oder des Studenten ist ein
Zusammenhang besteht.                                         ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein
                                                              Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Der Prü-
(6) Im Ergebnis wird bei der Bildung der Note nur die         fungsausschuss entscheidet darüber, ob der entspre-
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt;          chende Prüfungsteil als nicht bestanden gilt.
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri-
chen. Die so ermittelte Note lautet:                          (3) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsaus-
bei einem Ergebnis                                            schusses sind der Studentin oder dem Studenten un-
•    bis einschließlich 1,5             = sehr gut            verzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
•    von 1,6 bis einschließlich 2,5     = gut                 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
•    von 2,6 bis einschließlich 3,5     = befriedigend        versehen. Der Studentin oder dem Studenten ist vor
•    von 3,6 bis einschließlich 4,0     = ausreichend         der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu ge-
•    ab 4,1      = nicht ausreichend                          ben.

(7) Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der No-           (4) Versucht die Studentin oder der Student, das Er-
tenbildung einer Prüfungsleistung beteiligt, wird die         gebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täu-
Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewer-           schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
tungen gebildet.                                              zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht
                                                              ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Studentin oder ein
(8) Es besteht die Möglichkeit, sich in weiteren als den      Student, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf
vorgeschriebenen Fächern / Modulen einer Prüfung zu           des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen
unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prü-             Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsfüh-
fung wird nicht bei der Bildung der Gesamtnote mit            renden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung aus-
einbezogen.                                                   geschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffen-
                                                              de Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) be-
                                                              wertet. Bei Ausschluss von der weiteren Erbringung
                § 11 Notenbildung der Module                  der Prüfungsleistung kann die Studentin oder der Stu-
                                                              dent verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungs-
(1) Die Note eines Moduls ergibt sich aus der Bewer-          ausschuss überprüft wird. Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 gel-
tung der Prüfungsleistung oder errechnet sich aus der         ten entsprechend.
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern
Teilleistungen vorgesehen sind.
                                                                         § 13 Bestehen und Nichtbestehen
(2) Werden mehrere Teilprüfungsleistungen zu einer
Modulnote zusammengefasst, errechnet sich die Mo-             (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit
dulnote aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel)          mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist.
der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen
oder aus der Zusammenfassung der gewichteten Prü-             (2) Die Studienabschlussarbeit ist nicht bestanden,
fungsleistungen.                                               • wenn die Arbeit nicht mindestens mit "ausrei-
                                                                   chend" bewertet worden ist oder
(3) Die ECTS-Punkte eines Moduls sind erworben,                • als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gem.
wenn die Modulprüfung mit mindestens „ausreichend“                 § 9 Abs.3 entspricht,
(4,0) bestanden ist.                                           • die Studentin oder der Student die Arbeit aus
                                                                   Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht
                                                                   fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt,

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•    der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Stu-        gegeben ist. Module sind gleichwertig, wenn sie nach
     dentin oder der Student eine Täuschung began-          Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des
     gen hat oder die Versicherung nach § 18 Abs.1          entsprechenden Studiums an der aufnehmenden
     unwahr ist.                                            Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist
                                                            kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamt-
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtli-        betrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
che Modulprüfungen mit mindestens "ausreichend"             (3) Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung von Modulen,
bewertet worden sind.                                       ECTS-Punkte und ihr zugeordneten Prüfungsleistun-
                                                            gen ist auch zu berücksichtigen, ob die erworbenen
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prü-          Lernergebnisse bzw. Kompetenzen gleichwertig sind.
fungsleistung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder      (4) Bei der Anrechnung von Modulen, ECTS-Credits,
ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden         Prüfungsleistungen und berufspraktischen Tätigkeiten,
Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung           die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er-
eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die erfolgreich    bracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
absolvierten Module und erworbenen ECTS-Punkte              und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva-
und die erbrachten Prüfungsleistungen und deren No-         lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen
ten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen ent-        von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die An-
hält und die erkennen lässt, dass die Abschlussprü-         rechnung bzw. Anerkennung kann mit der Auflage
fung endgültig nicht bestanden ist.                         verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise in-
                                                            nerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen.

     § 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen,              (5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die
                    Freiversuch                             Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu
                                                            übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wie-         einzubeziehen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung
derholt werden. Die Besonderen Prüfungsordnungen            im Zeugnis ist zulässig.
können im Rahmen eines Freiversuchs Regelungen
zur Notenverbesserung vorsehen.                             (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3
                                                            besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die
(2)Nicht bestandene Prüfungsleistungen (außer der           Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wer-
Abschlussarbeit) können höchstens zweimal wieder-           den einzelne Nachweise über Prüfungsleistungen vor-
holt werden. Ist eine Modulprüfung auch nach der            gelegt, entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen
zweiten Wiederholung nicht bestanden, kann die Be-          Professorin oder dem jeweiligen Professor. Die Stu-
sondere Prüfungsordnung vorsehen, dass eine Nach-           dentin oder der Student hat die für die Anrechnung
prüfung durchgeführt wird. Fehlversuche an anderen          erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
in Studiengängen, die derselben bundesweiten Rah-
menordnung unterliegen, sind anzurechnen.                                 § 16 Meldung und Zulassung
                                                                           zu den Prüfungsleistungen
(3) Die Besonderen Prüfungsordnungen sollen Fristen
für Wiederholungsprüfungen vorsehen; darüber hinaus         (1) Die oder der Studierende meldet sich zu jeder Prü-
sollen Regelungen für die Geltendmachung und Aner-          fungsleistung innerhalb des vom Prüfungsausschuss
kennung von Gründen für die Überschreitung dieser           festgelegten und bekannt gegebenen Zeitraums. Sie
Fristen getroffen werden.                                   oder er hat die Möglichkeit, eine Meldung bis 14 Tage
                                                            vor Beginn der Prüfungsleistung zurückzunehmen.
(4) Die Besonderen Prüfungsordnungen können Re-
gelungen zum Freiversuch treffen.                           (2) Zu den Prüfungsleistungen wird, soweit die Beson-
                                                            deren Prüfungsordnungen nichts Weiteres oder Ab-
(5) Eine Wiederholungsprüfung zählt noch zu dem Se-         weichendes bestimmen, zugelassen, wer in dem
mester, in dem die Prüfung erstmals abgelegt wurde.         betreffenden Studiengang eingeschrieben ist, ein ord-
                                                            nungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Prüfungs-
                                                            und Studienordnung und die nach den Besonderen
       § 15 Anrechnung von Studienzeiten und                Prüfungsordnungen erforderlichen Leistungen nach-
                 Prüfungsleistungen                         weist.
                                                            (3) Die Besonderen Prüfungsordnungen regeln den
(1) Module, die bei vergleichbarer Credit-Anzahl in         Zeitpunkt zu dem die Praxisphase nach § 4 anerkannt
vergleichbaren Studiengängen erbracht wurden, wer-          sein muss.
den auf Antrag als Modul anerkannt.
                                                            (4) Die Zulassung zu den Prüfungen ist zu versagen,
(2) Module in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1         wenn die Studierende oder der Studierende eine Prü-
fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit     fung in demselben Studiengang, bzw. in Studiengän-

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gen anderer Fachhochschulen, die derselben Rah-               chend“ lauten. Die Besonderen Prüfungsordnungen
menprüfungsordnung unterliegen, endgültig nicht be-           können vorsehen, dass die Studentin oder der Student
standen hat, oder wenn die Studierende oder der Stu-          ihre oder seine Arbeit in einem Kolloquium erläutert
dierende sich in einem schwebenden Prüfungsverfah-            oder eine mündliche Prüfung stattfindet. In diesem Fall
ren befindet.                                                 ist auch zu regeln, mit welchem Gewicht das Ergebnis
                § 17 Abschlussarbeit                          des Kolloquiums bzw. die mündliche Prüfung in die
                                                              Bewertung des Moduls eingeht.
(1) Die Studentin oder der Student kann die Prüferin
oder den Prüfer sowie die zweite Prüferin oder den            (3) Die Abschlussarbeit kann bei Nichtbestehen nur
zweiten Prüfer für ihre oder seine Abschlussarbeit            einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung
vorschlagen. Mindestens eine Prüferin(/) oder ein Prü-        ist eine Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in
fer der Abschlussarbeit muss dem jeweiligen Fachbe-           der in § 17 Abs. 2 S. 3 genannten Frist jedoch nur zu-
reich als Professor oder Professorin angehören. Das           lässig, wenn die Studentin oder der Student bei der
Thema der Abschlussarbeit wird von der Prüferin oder          Anfertigung ihrer oder seiner ersten Abschlussarbeit
dem Prüfer festgelegt; der Studentin oder dem Studen-         von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht
ten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbrei-        hat.
ten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschlä-
ge und der Prüfer oder Prüferinnen besteht nicht.
                                                                           § 19 Bildung der Gesamtnote,
(2) Die Themenvergabe erfolgt über das Prüfungsamt.                            Zeugnis und Urkunde
Der Zeitpunkt der Ausgabe das Thema sowie die Be-
arbeitungsfrist bis zur Abgabe sind aktenkundig zu            (1) Die Gesamtnote errechnet sich nach Maßgabe des
machen. Das Thema kann nur einmal und nur inner-              § 10 aus den Modulnoten.
halb eines Monats nach der Ausgabe zurückgegeben
werden.                                                       (2) In den Besonderen Prüfungsordnungen kann eine
                                                              besondere Gewichtung einzelner Modulnoten festge-
(3) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Ab-                legt werden.
schlussarbeit sind von der Prüferin oder dem Prüfer so
zu begrenzen, dass die Frist für die Bearbeitung der          (3) Über das bestandene Studium erhalten die Studen-
Abschlussarbeit eingehalten werden kann. Die Bear-            tinnen oder die Studenten i.d.R. innerhalb von vier
beitungszeit ruht, wenn Verzögerungsgründe eintreten,         Wochen ein Zeugnis, das die geprüften Module, deren
die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten         Bewertung, das Thema der Abschlussarbeit sowie die
hat. Ruht die Bearbeitungszeit länger als drei Monate,        Gesamtnote enthält. In das Zeugnis der Abschlussprü-
so gilt die Abschlussarbeit als nicht unternommen; der        fung können auch Studienrichtungen bzw. Studien-
Studentin oder dem Studenten ist nach Wegfall der             schwerpunkte oder Zusatzleistungen aufgenommen
Hinderungsgründe eine neue Abschlussarbeit zuzu-              werden.
weisen. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsaus-
schuss.                                                       (4) Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhalten die
                                                              Studentinnen oder die Studenten ein englischsprachi-
                                                              ges „Diploma Supplement“, in dem die wesentlichen
 § 18 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit                Informationen zum Inhalt und zur Profilierung des Stu-
                                                              diengangs aufgeführt sind.
(1) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in dreifacher
Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben. Der Abga-              (5) Das Zeugnis wird von der Dekanin bzw. dem De-
bezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abga-          kan oder der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des
be hat die Studentin oder der Student schriftlich zu          Prüfungsausschusses unterzeichnet; es trägt das Da-
versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei     tum des Tages, an dem die Abschlussprüfung erfolg-
einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend            reich abgeschlossen worden ist.
gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig ver-
fasst und keine anderen als die angegebenen Quellen           (6) Neben dem absoluten Notensystem nach § 10
und Hilfsmittel benutzt hat.                                  Absatz 2 und 3 können zusätzlich ECTS-Grade im
                                                              Zeugnis dargestellt werden.
(2) Die Note der Abschlussarbeit errechnet sich als
arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertun-          (7) Die Studentin oder der Student erhält neben dem
gen. Liegen diese um mehr als zwei volle Notenstufen          Zeugnis eine Urkunde, in der die Verleihung des aka-
auseinander, oder lautet lediglich eine der beiden Be-        demischen Grades beurkundet wird. Die Urkunde wird
wertungen auf „nicht ausreichend“, wird eine dritte           von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Fach-
Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen und die         hochschule und der Dekanin bzw. dem Dekan des
Note aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewer-          Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der
tungen bestimmt; sie ist auf „ausreichend“ festzustel-        Fachhochschule versehen.
len, wenn wenigstens zwei Bewertungen auf „ausrei-

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3. Abschnitt: Einstufungsverfahren

                § 20 Einstufungsprüfung                         tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end-
                                                                gültig nicht bestanden oder ob sie oder er sich in
(1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschul-             einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren
zugangsberechtigung nach § 63 HHG, die auf andere               befindet.
Weise als durch ein Hochschulstudium besondere              (3) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen
Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für          entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulas-
die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich       sung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einstu-
sind, können die Zulassung zu einer Einstufungsprü-         fungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die
fung beantragen. Durch die Einstufungsprüfung soll          Bewerberin oder der Bewerber eine der in Abs. 1 ge-
festgestellt werden, welche Semester sowie Prüfungs-        nannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in
leistungen bzw. Module erlassen werden können für           Abs.2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollstän-
welches Semester die Bewerberin oder der Bewerber           dig einreicht.
zuzulassen ist und wie viel ECTS-Punkte auf das Stu-
dium anrechenbar sind.                                      (4) Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, erteilt das
                                                            Prüfungsamt einen schriftlichen, mit einer Begründung
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung         und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind         (5) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zur Einstu-
beizufügen:                                                 fungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuss
• ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges            schriftlich fest, in welchen Prüfungsfächern und in wel-
    und des bisherigen beruflichen Werdegangs,              cher Form die Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungs-
• öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich        ausschuss kann festlegen, ob und ggf. welche weite-
    beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für         ren Teilleistungen zu erbringen sind.
    den Nachweis der nach § 63 HHG geforderten Zu-
    gangsberechtigung für die Aufnahme eines Hoch-          (6) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird ein
    schulstudiums notwendig sind,                           Zeugnis erteilt, in welchem festgestellt wird, welche
• sonstige, zum Nachweis der in Abs.1 angesproche-          Prüfungsleistungen bzw. Module anerkannt werden,
    nen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfor-        für welches Semester die Bewerberin oder der Bewer-
    derliche Unterlagen, insbesondere Zeugnisse,            ber zugelassen wird und wie viel ECTS-Punkte auf das
• eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der        Studium anrechenbar sind.
    Bewerber bereits eine Abschlussprüfung im glei-
    chen Studiengang an einer Fachhochschule im Gel-

                                    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

      § 21 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen              (3) Der Studentin oder dem Studenten ist vor einer
                                                            Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(1) Hat die Studentin oder der Student bei einer Prü-       (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein
fungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst        neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kön-           die Urkunde einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung
nen die Noten entsprechend berichtigt und die Prü-          aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt
fungsleistung für nicht bestanden erklärt werden.           wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2
                                                            ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
(2) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an          Zeugnisses ausgeschlossen.
einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Stu-
dentin oder der Student hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des              § 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche
Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Studen-      (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prü-
tin oder der Student vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,        fungsverfahrens wird der Studentin oder dem Studen-
dass sie oder er die Prüfungsleistung ablegen konnte,       ten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungs-
so kann die Prüfungsleistung ganz oder teilweise "nicht     arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die
bestanden" erklärt werden.                                  Prüfungsprotokolle gewährt.

Seite 8 von 9                                      Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und               Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben
gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine                 sind.
Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines
Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekannt-                                   § 23 Inkrafttreten
gabe bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbe-
reichs zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft          Diese Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsord-
die Dekanin oder der Dekan dem Widerspruch nicht               nungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im
ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüg-       Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
lich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen

Fulda, 19. August 2004                             Prof. Dr. Roland Schopf
                                                   Präsident der Fachhochschule Fulda

    Anlage 1

                Fächergruppen                                      Abschlussbezeichnungen

                Sprach- und Kulturwissenschaften
                Sport, Sportwissenschaft                           Bachelor of Arts (B.A.)
                Sozialwissenschaft
                                                                   Master of Arts (M.A.)
                Kunstwissenschaft
                Mathematik, Informatik
                Naturwissenschaften
                                                                   Bachelor of Science (B.Sc.)
                Medizin1
                                                                   Master of Science (M.Sc.)
                Agrar-, Forst- und Ernährungswissen-
                schaften1
                Ingenieurwissenschaften                            Bachelor of Science (B.Sc.)
                                                                   Master of Science (M.Sc.)
                                                                   oder
                                                                   Bachelor of Engineering (B.Eng.)
                                                                   Master of Engineering (M.Eng.)
                Wirtschaftswissenschaften                          nach der inhaltlichen Ausrichtung des Stu-
                                                                   diengangs:
                                                                   Bachelor of Arts (B.A.)
                                                                   Master of Arts (M.A.)
                                                                   oder
                                                                   Bachelor of Science (B.Sc.)
                                                                   Master of Science (M.Sc)

                Rechtswissenschaften1                              Bachelor of Laws (LL.B)
                                                                   Master of Laws (LL.M)

1
    Anm.:   Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge

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