Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda mit den Abschlüssen Bachelor und Master
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Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda mit den Abschlüssen Bachelor und Master vom 4. Februar in der Fassung vom 9. Juni 2004 (StAnz. S. 2912) mit Änderung vom 22. Juni 2005 (StAnz. S. 3083) Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Akademische Grade, Prüfungen § 3 Dauer und Gliederung der Studiengänge § 4 Praxisphasen § 5 Module und ECTS-Punkte § 6 Prüfungsamt § 7 Prüfungsausschüsse § 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, Prüfungskommissionen 2. Abschnitt: Prüfungsleistungen § 9 Prüfungsleistungen § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen § 11 Notenbildung der Module § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung § 13 Bestehen und Nichtbestehen § 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Freiversuch § 15 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen § 16 Meldung und Zulassung zu den Prüfungsleistungen § 17 Abschlussarbeit § 18 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit § 19 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis und Urkunde 3. Abschnitt: Einstufungsverfahren § 20 Einstufungsprüfung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 21 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen § 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche § 23 Inkrafttreten Anlage
1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Geltungsbereich und mindestens ein und höchstens zwei Jahre für die Master-Studiengänge. Bei konsekutiven Studiengän- (1) Die allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Stu- gen beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf diengänge der Fachhochschule Fulda mit den Ab- Jahre. Kürzere Regelstudienzeiten sind aufgrund be- schlüssen Bachelor und Master. Sie bilden mit der auf sonderer studienorganisatorischer Maßnahmen mög- den Studiengang bezogenen Besonderen Prüfungs- lich. Die Festlegung der Regelstudienzeit eines Stu- ordnung die jeweilige Prüfungsordnung für diesen Stu- diengangs erfolgt in der Besonderen Prüfungsordnung. diengang. (2) Bei einer Regelstudienzeit von drei Jahren sind für (2) Die Fachbereiche erlassen die Besonderen Prü- den Bachelor-Abschluss in der Regel 180 ECTS- fungsordnungen. Diese bedürfen der Zustimmung des Punkte nachzuweisen. Sofern die besonderen Prü- Senats und der Genehmigung des Präsidenten. fungsordnungen der Fachbereiche nichts anderes festlegen, entsprechen 60 ECTS-Punkte dem Grund- ( 3) Die besonderen Prüfungsordnungen, die Prü- studium nach § 63 Abs. 3 Satz 2 HHG; mit der Erarbei- fungsausschüsse und die einzelnen Prüferinnen und tung von 60 Credits verfügen die Studierenden über Prüfer sollen auf Anforderungen der Studierenden in eine der fachgebundenen Hochschulreife entspre- der Übernahme von Familienaufgaben Rücksicht neh- chende Qualifikation. Für den Master-Abschluss wer- men. den unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums 300 ECTS-Punkte benötigt. Im Übrigen richtet sich die § 2 Akademische Grade, Prüfungen in Bachelor- oder Master-Studiengängen zu erwerben- de Anzahl von ECTS-Punkten nach den unterschiedli- (1) Der Bachelor-Grad bildet den berufsqualifizieren- chen, im Rahmen der Vorgaben des Hochschulrah- den Abschluss eines Bachelor-Studiengangs. Der Ab- mengesetzes möglichen Regelstudienzeiten. Die Fest- schluss setzt die Absolvierung der studienbegleitenden legung der ECTS-Punkte eines Studiengangs erfolgt in Modulprüfungen und der Bachelor-Arbeit voraus. Die der Besonderen Prüfungsordnung. auf den jeweiligen Studiengang bezogenen Studienzie- le sollen in der Besonderen Prüfungsordnung genannt (3) Bachelor- und Master-Studiengänge beinhalten werden. Mit dem Bachelor-Grad wird grundsätzlich die eine Abschlussarbeit (Bachelor-/Master-Arbeit), mit der Eignung zur Aufnahme eines Master-Studiums festge- die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vor- stellt. gegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu (2) Der Master-Grad bildet den erweiterten berufsquali- bearbeiten. Die Masterarbeit soll nach Art und Anforde- fizierenden Abschluss eines Master- Studiengangs. rung den Charakter des Masterabschlusses als weite- Der Abschluss setzt die Absolvierung der studienbe- rer berufsqualifizierender Abschluss betonen und ein gleitenden Modulprüfungen und der Master-Arbeit hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau ge- voraus. Die auf den jeweiligen Studiengang bezogenen währleisten. Der Bearbeitungsumfang für die Bachelo- Studienziele sollen in der Besonderen Prüfungsord- rarbeit beträgt mindestens 6 ECTS-Punkte und darf 12 nung genannt werden. Mit dem Erreichen des Master- ECTS-Punkte nicht überschreiten; für die Masterarbeit Grades wird grundsätzlich die Eignung für die Aufnah- ist ein Bearbeitungsumfang von 15 bis höchstens 30 me eines Promotionsstudiums festgestellt. ECTS-Punkten vorzusehen. Die Festlegung der Frist für die Abschlussarbeit und die Festlegung des Ar- (3) Aufgrund der bestandenen Bachelor- bzw. Master- beitsumfangs, gemessen in ECTS-Punkten, erfolgt in prüfung verleiht der Fachbereich gemäß der Besonde- der Besonderen Prüfungsordnung. ren Prüfungsordnung den Grad. Bei interdisziplinären Studiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung (4) In vierjährigen Bachelor-Studiengängen kennzeich- nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im nen die Besonderen Prüfungsordnungen diejenigen Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Module, deren Bestehen einer Zwischenprüfung ent- Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. Zuläs- sprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 HRG gleichsteht. sige Abschlussbezeichnungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Für nicht-konsekutive Masterstudiengänge dürfen Mastergrade verwendet werden, die von den in § 4 Praxisphasen der Anlage 1 aufgeführten Bezeichnungen abweichen. (1) Das Studium kann Module beinhalten, die als Pra- xisphasen ausgewiesen sind. Die Studierenden sollen § 3 Dauer und Gliederung der Studiengänge durch konkrete wissenschaftliche Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen (1) Regelstudienzeiten betragen mindestens drei und Einrichtungen der Berufspraxis an berufliche Tätigkei- höchstens vier Jahre für die Bachelor-Studiengänge ten heran geführt werden. Seite 2 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
(6) Einem ECTS-Punkt liegen in der Regel 30 Zeit- (2) Der Umfang der Praxisphasen ist in der Besonde- stunden (60 Minuten) zugrunde. ren Prüfungsordnung zu regeln. (3) Bei einem Studienaufbau mit Praxisphasen können § 6 Prüfungsamt die Besonderen Prüfungsordnungen vorsehen, dass eine gleichwertige berufspraktische Tätigkeit die erste (1) Das Prüfungsamt ist in Zusammenarbeit mit den Praxisphase ganz oder teilweise ersetzen kann. Ein Prüfungsausschüssen der Fachbereiche für die Orga- Antrag auf Anerkennung einer berufspraktischen Tä- nisation des Prüfungswesens an der Fachhochschule tigkeit als erste Berufspraxis ist beim Prüfungsaus- Fulda einschließlich der Erteilung der Zeugnisse, Ur- schuss schriftlich einzureichen. kunden und Diploma Supplements zuständig. (4) Die Besonderen Prüfungsordnungen regeln die Art und Weise der im Rahmen der Praxisphase zu erbrin- § 7 Prüfungsausschüsse genden Leistungsnachweise und legen die Anzahl der ECTS-Punkte fest. (1) Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat einen Prüfungsausschuss, der für die Organisation und (5) Wenn ausreichende Praxisstellen nicht zur Verfü- Durchführung der Prüfungen in dem Studiengang zu- gung stehen, können die Besonderen Bestimmungen ständig ist. ausnahmsweise vorsehen, dass die Praxisphase durch Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere fol- gleichwertige Praxisprojekte ganz oder teilweise er- gende Aufgaben: setzt werden. • Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie Beisit- zerinnen und Beisitzer (Prüfungskommissionen), (6) Zur Ausgestaltung der Praxisphasen wird vom • Festlegung der Prüfungstermine und Meldefristen Fachbereich eine Berufspraktische Ordnung erstellt. für die Prüfungen und deren Bekanntgabe; pro Se- mester ist mindestens ein Prüfungstermin vorzuse- hen, § 5 Module und ECTS-Punkte • Entscheidungen über Prüfungszulassungen, • Entscheidungen über die mündliche Nachprüfung (1) Studiengänge bestehen aus Modulen. Module sind nach § 14 Abs. 2, Zusammenfassungen von Lehr- und Lerngebieten zu • Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung, thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abge- • Anregungen zur Reform der Studien- und Prü- schlossenen und mit Leistungspunkten versehenen fungsordnung, abprüfbaren Einheiten. Sie dienen im Rahmen des • Organisation der Anrechnung von außerhalb der Studiums dem Kompetenzerwerb und sind durch Lern- jeweils geltenden Studiengangsprüfungsordnung ziele definiert. erbrachten Prüfungsleistungen, (2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden wird durch (2) Jedem Prüfungsausschuss gehören zwei Professo- ECTS-Punkte dargestellt. Der Gesamtaufwand zur rinnen oder Professoren und eine Studierende oder ein Erreichung der Lernziele eines Studienjahres beträgt Studierender an. Die Mitglieder des Prüfungsaus- 60 ECTS-Punkte. Die Besonderen Prüfungsordnungen schusses und jeweils eine Stellvertreterin oder ein legen die Anzahl und Inhalte der Module sowie die Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt, die ECTS-Punkte und gegebenenfalls weitere zu erbrin- Professorinnen und Professoren für mindestens zwei gende Leistungsnachweise und die Prüfungsleistun- Jahre, die Studierenden für ein Jahr. Wiederwahl ist gen fest. zulässig. Die Zusammensetzung des Prüfungsaus- schusses wird durch Aushang bekannt gegeben. (4) Ein Modul umfasst in der Regel 5 ECTS-Punkte bzw. ein Vielfaches von 5 ECTS-Punkte und schließt in (3) Jeder Prüfungsausschuss bestimmt ein Mitglied der der Regel mit einer Prüfung ab. Die Besonderen Prü- Professorengruppe zur oder zum Vorsitzenden. fungsordnungen können abweichend davon Module vorsehen, die mindestens 4 und höchstens 6 ECTS- (4) Bei Prüfungsangelegenheiten, die ein studenti- Punkte bzw. ein Vielfaches davon umfassen. sches Mitglied des Prüfungsausschusses persönlich betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in bezug auf die- (5) Module schließen in der Regel nach einem Semes- se Angelegenheit. ter ab. In Ausnahmefällen können die Besonderen Prüfungsordnungen Module vorsehen, die sich über (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist zwei Semester erstrecken. Module, die sich auf maxi- beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner mal drei Semester erstrecken, sind zulässig, wenn sie Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit sich auf den Praxistransfer oder gemeinsam mit der der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Die Be- Berufspraxis durchgeführte Projekte beziehen. schlüsse des Prüfungsausschusses sind zu protokol- lieren. Seite 3 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die (2) Bei schriftlichen Prüfungsleistungen besteht die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prü- Prüfungskommission in der Regel aus einer Prüferin fungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben oder einem Prüfer, bei mehreren Fachgebieten, auf das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhöre- die sich die Prüfungsleistung bezieht, aus der entspre- rinnen oder Zuhörer teilzunehmen. chenden Anzahl von Prüferinnen oder Prüfern (Kolle- gialprüfung). Die schriftliche Abschlussarbeit und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wieder- § 8 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und holt werden können, sind von zwei Prüfenden zu be- Beisitzer, Prüfungskommissionen werten. Mündliche Prüfungsleistungen sind von mehre- ren Prüfenden oder von einer Prüferin oder einem Prü- (1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professo- fer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder rinnen oder Professoren und andere nach § 23 Abs. 3 eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. HHG berechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer bzw. bei Abschlussarbeiten zur (3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission Zweitprüferin oder zum Zweitprüfer wird nur bestellt, sollen der Studentin oder dem Studenten rechtzeitig, wer mindestens die entsprechende Abschlussprüfung spätestens 10 Kalendertage vor den Prüfungstermi- oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. nen, bekannt gegeben werden. 2. Abschnitt: Prüfungsleistungen § 9 Prüfungsleistungen denten im Anschluss an die mündliche Prüfungsleis- tung bekannt zu geben und zu begründen. (1) Prüfungsleistungen werden durch folgende Leis- (6) Macht eine Studentin oder ein Student glaubhaft, tungsnachweise erbracht: dass sie oder er wegen länger andauernder oder stän- • mündliche Prüfungen (z.B. Seminarvorträge, Fach- diger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, gespräche, praktische Demonstrationen) Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge- • schriftliche Prüfungen (z. B. Klausuren, Hausarbei- sehenen Form abzulegen, so wird der Studentin oder ten, Studienarbeiten, Projektarbeiten, Softwareer- dem Studenten gestattet, gleichwertige Prüfungsleis- stellung) tungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder • Die Besonderen Prüfungsordnungen können ande- einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vor- re Prüfungsarten vorsehen, die nach gleichen Maß- lage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. stäben bewertbar sind. Die Form der schriftlichen oder mündlichen Prüfungs- leistungen ist bei Beginn des Moduls schriftlich be- § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen kannt zu geben. (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (2) Die Studierenden sollen die Prüfungsleistungen in werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden festgesetzt. Schriftliche Prüfungsleistungen müssen Modul bzw. der betreffenden Lehrveranstaltung able- spätestens zwei Wochen nach dem Vorlesungsbeginn gen können. Die Besonderen Prüfungsordnungen kön- des folgenden Semesters bewertet werden, Ab- nen Teilprüfungsleistungen vorsehen. schlussarbeiten nach spätestens 8 Wochen. Die be- sonderen Bestimmungen können diese Frist verkür- (3) Bei Klausuren sind Gruppenarbeiten nicht zulässig. zen. Finden sonstige schriftliche Arbeiten als Gruppenarbei- ten statt, müssen die individuellen Leistungen der ein- (2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende zelnen Studentin oder des einzelnen Studenten deut- Noten zu verwenden: lich erkennbar (nach Seitenzahlen, Abschnitten oder dergleichen) und bewertbar sein. Klausuren dauern • 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung mindestens 90 Minuten. • 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (4) Mündliche Prüfungen sollen je Studentin oder Stu- • 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnitt- dent und Fach mindestens 15 Minuten und dürfen nicht lichen Anforderungen entspricht mehr als 60 Minuten betragen. • 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen noch genügt (5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der • 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die we- mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fachgebieten gen erheblicher Mängel den Anforderungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Beurteilung nicht mehr genügt der jeweiligen Prüfung ist der Studentin oder dem Stu- Seite 4 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
§ 12 Versäumnis, Rücktritt, (3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistun- Täuschung und Störung gen ist die Angabe einer Nachkommastelle erforder- lich; dabei können einzelne Noten um 0,3 auf Zwi- (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausrei- schennoten erhöht oder erniedrigt werden; die Noten chend" (5,0) bewertet, wenn die Studentin oder der 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Student einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe (4) Sofern eine Besondere Prüfungsordnung Prü- versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prü- fungsvorleistungen (z.B. Laborleistungen, Praktika fung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. etc.) vorsieht, soll die Benotung entfallen. Die Beurtei- Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung lung lautet in diesen Fällen "mit Erfolg teilgenommen". nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (5) Die Besonderen Prüfungsordnungen können für die Bildung der Note Gewichtungen einzelner Prüfungs- (2) Die für den Rücktritt oder die Fristversäumnis von leistungen vorsehen. Die Gewichtung kann auf der der Studentin oder dem Studenten geltend gemachten Grundlage der ECTS-Punkte erfolgen, sofern zwischen Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich der Arbeitsbelastung der Studierenden und der zu schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. bewertenden Prüfungsleistung ein entsprechender Bei Krankheit der Studentin oder des Studenten ist ein Zusammenhang besteht. ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines Amtsarztes verlangt werden. Der Prü- (6) Im Ergebnis wird bei der Bildung der Note nur die fungsausschuss entscheidet darüber, ob der entspre- erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; chende Prüfungsteil als nicht bestanden gilt. alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestri- chen. Die so ermittelte Note lautet: (3) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsaus- bei einem Ergebnis schusses sind der Studentin oder dem Studenten un- • bis einschließlich 1,5 = sehr gut verzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. • von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu • von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend versehen. Der Studentin oder dem Studenten ist vor • von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu ge- • ab 4,1 = nicht ausreichend ben. (7) Sind mehrere Prüferinnen oder Prüfer an der No- (4) Versucht die Studentin oder der Student, das Er- tenbildung einer Prüfungsleistung beteiligt, wird die gebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täu- Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewer- schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel tungen gebildet. zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Studentin oder ein (8) Es besteht die Möglichkeit, sich in weiteren als den Student, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf vorgeschriebenen Fächern / Modulen einer Prüfung zu des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis der Prü- Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsfüh- fung wird nicht bei der Bildung der Gesamtnote mit renden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung aus- einbezogen. geschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffen- de Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) be- wertet. Bei Ausschluss von der weiteren Erbringung § 11 Notenbildung der Module der Prüfungsleistung kann die Studentin oder der Stu- dent verlangen, dass die Entscheidung vom Prüfungs- (1) Die Note eines Moduls ergibt sich aus der Bewer- ausschuss überprüft wird. Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 gel- tung der Prüfungsleistung oder errechnet sich aus der ten entsprechend. Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern Teilleistungen vorgesehen sind. § 13 Bestehen und Nichtbestehen (2) Werden mehrere Teilprüfungsleistungen zu einer Modulnote zusammengefasst, errechnet sich die Mo- (1) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit dulnote aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet ist. der Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen oder aus der Zusammenfassung der gewichteten Prü- (2) Die Studienabschlussarbeit ist nicht bestanden, fungsleistungen. • wenn die Arbeit nicht mindestens mit "ausrei- chend" bewertet worden ist oder (3) Die ECTS-Punkte eines Moduls sind erworben, • als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gem. wenn die Modulprüfung mit mindestens „ausreichend“ § 9 Abs.3 entspricht, (4,0) bestanden ist. • die Studentin oder der Student die Arbeit aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt, Seite 5 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
• der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Stu- gegeben ist. Module sind gleichwertig, wenn sie nach dentin oder der Student eine Täuschung began- Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des gen hat oder die Versicherung nach § 18 Abs.1 entsprechenden Studiums an der aufnehmenden unwahr ist. Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamt- (3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtli- betrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. che Modulprüfungen mit mindestens "ausreichend" (3) Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung von Modulen, bewertet worden sind. ECTS-Punkte und ihr zugeordneten Prüfungsleistun- gen ist auch zu berücksichtigen, ob die erworbenen (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prü- Lernergebnisse bzw. Kompetenzen gleichwertig sind. fungsleistung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder (4) Bei der Anrechnung von Modulen, ECTS-Credits, ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsleistungen und berufspraktischen Tätigkeiten, Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland er- eine Leistungsübersicht ausgestellt, die die erfolgreich bracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz absolvierten Module und erworbenen ECTS-Punkte und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquiva- und die erbrachten Prüfungsleistungen und deren No- lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen ten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen ent- von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Die An- hält und die erkennen lässt, dass die Abschlussprü- rechnung bzw. Anerkennung kann mit der Auflage fung endgültig nicht bestanden ist. verbunden werden, einzelne Leistungsnachweise in- nerhalb eines bestimmten Zeitraums nachzuholen. § 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen, (5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Freiversuch Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote (1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wie- einzubeziehen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung derholt werden. Die Besonderen Prüfungsordnungen im Zeugnis ist zulässig. können im Rahmen eines Freiversuchs Regelungen zur Notenverbesserung vorsehen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die (2)Nicht bestandene Prüfungsleistungen (außer der Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wer- Abschlussarbeit) können höchstens zweimal wieder- den einzelne Nachweise über Prüfungsleistungen vor- holt werden. Ist eine Modulprüfung auch nach der gelegt, entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen zweiten Wiederholung nicht bestanden, kann die Be- Professorin oder dem jeweiligen Professor. Die Stu- sondere Prüfungsordnung vorsehen, dass eine Nach- dentin oder der Student hat die für die Anrechnung prüfung durchgeführt wird. Fehlversuche an anderen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland in Studiengängen, die derselben bundesweiten Rah- menordnung unterliegen, sind anzurechnen. § 16 Meldung und Zulassung zu den Prüfungsleistungen (3) Die Besonderen Prüfungsordnungen sollen Fristen für Wiederholungsprüfungen vorsehen; darüber hinaus (1) Die oder der Studierende meldet sich zu jeder Prü- sollen Regelungen für die Geltendmachung und Aner- fungsleistung innerhalb des vom Prüfungsausschuss kennung von Gründen für die Überschreitung dieser festgelegten und bekannt gegebenen Zeitraums. Sie Fristen getroffen werden. oder er hat die Möglichkeit, eine Meldung bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungsleistung zurückzunehmen. (4) Die Besonderen Prüfungsordnungen können Re- gelungen zum Freiversuch treffen. (2) Zu den Prüfungsleistungen wird, soweit die Beson- deren Prüfungsordnungen nichts Weiteres oder Ab- (5) Eine Wiederholungsprüfung zählt noch zu dem Se- weichendes bestimmen, zugelassen, wer in dem mester, in dem die Prüfung erstmals abgelegt wurde. betreffenden Studiengang eingeschrieben ist, ein ord- nungsgemäßes Studium nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung und die nach den Besonderen § 15 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsordnungen erforderlichen Leistungen nach- Prüfungsleistungen weist. (3) Die Besonderen Prüfungsordnungen regeln den (1) Module, die bei vergleichbarer Credit-Anzahl in Zeitpunkt zu dem die Praxisphase nach § 4 anerkannt vergleichbaren Studiengängen erbracht wurden, wer- sein muss. den auf Antrag als Modul anerkannt. (4) Die Zulassung zu den Prüfungen ist zu versagen, (2) Module in Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 wenn die Studierende oder der Studierende eine Prü- fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit fung in demselben Studiengang, bzw. in Studiengän- Seite 6 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
gen anderer Fachhochschulen, die derselben Rah- chend“ lauten. Die Besonderen Prüfungsordnungen menprüfungsordnung unterliegen, endgültig nicht be- können vorsehen, dass die Studentin oder der Student standen hat, oder wenn die Studierende oder der Stu- ihre oder seine Arbeit in einem Kolloquium erläutert dierende sich in einem schwebenden Prüfungsverfah- oder eine mündliche Prüfung stattfindet. In diesem Fall ren befindet. ist auch zu regeln, mit welchem Gewicht das Ergebnis § 17 Abschlussarbeit des Kolloquiums bzw. die mündliche Prüfung in die Bewertung des Moduls eingeht. (1) Die Studentin oder der Student kann die Prüferin oder den Prüfer sowie die zweite Prüferin oder den (3) Die Abschlussarbeit kann bei Nichtbestehen nur zweiten Prüfer für ihre oder seine Abschlussarbeit einmal wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung vorschlagen. Mindestens eine Prüferin(/) oder ein Prü- ist eine Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in fer der Abschlussarbeit muss dem jeweiligen Fachbe- der in § 17 Abs. 2 S. 3 genannten Frist jedoch nur zu- reich als Professor oder Professorin angehören. Das lässig, wenn die Studentin oder der Student bei der Thema der Abschlussarbeit wird von der Prüferin oder Anfertigung ihrer oder seiner ersten Abschlussarbeit dem Prüfer festgelegt; der Studentin oder dem Studen- von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht ten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu unterbrei- hat. ten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschlä- ge und der Prüfer oder Prüferinnen besteht nicht. § 19 Bildung der Gesamtnote, (2) Die Themenvergabe erfolgt über das Prüfungsamt. Zeugnis und Urkunde Der Zeitpunkt der Ausgabe das Thema sowie die Be- arbeitungsfrist bis zur Abgabe sind aktenkundig zu (1) Die Gesamtnote errechnet sich nach Maßgabe des machen. Das Thema kann nur einmal und nur inner- § 10 aus den Modulnoten. halb eines Monats nach der Ausgabe zurückgegeben werden. (2) In den Besonderen Prüfungsordnungen kann eine besondere Gewichtung einzelner Modulnoten festge- (3) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Ab- legt werden. schlussarbeit sind von der Prüferin oder dem Prüfer so zu begrenzen, dass die Frist für die Bearbeitung der (3) Über das bestandene Studium erhalten die Studen- Abschlussarbeit eingehalten werden kann. Die Bear- tinnen oder die Studenten i.d.R. innerhalb von vier beitungszeit ruht, wenn Verzögerungsgründe eintreten, Wochen ein Zeugnis, das die geprüften Module, deren die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten Bewertung, das Thema der Abschlussarbeit sowie die hat. Ruht die Bearbeitungszeit länger als drei Monate, Gesamtnote enthält. In das Zeugnis der Abschlussprü- so gilt die Abschlussarbeit als nicht unternommen; der fung können auch Studienrichtungen bzw. Studien- Studentin oder dem Studenten ist nach Wegfall der schwerpunkte oder Zusatzleistungen aufgenommen Hinderungsgründe eine neue Abschlussarbeit zuzu- werden. weisen. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsaus- schuss. (4) Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhalten die Studentinnen oder die Studenten ein englischsprachi- ges „Diploma Supplement“, in dem die wesentlichen § 18 Abgabe und Bewertung der Abschlussarbeit Informationen zum Inhalt und zur Profilierung des Stu- diengangs aufgeführt sind. (1) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in dreifacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzugeben. Der Abga- (5) Das Zeugnis wird von der Dekanin bzw. dem De- bezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abga- kan oder der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden des be hat die Studentin oder der Student schriftlich zu Prüfungsausschusses unterzeichnet; es trägt das Da- versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei tum des Tages, an dem die Abschlussprüfung erfolg- einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend reich abgeschlossen worden ist. gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig ver- fasst und keine anderen als die angegebenen Quellen (6) Neben dem absoluten Notensystem nach § 10 und Hilfsmittel benutzt hat. Absatz 2 und 3 können zusätzlich ECTS-Grade im Zeugnis dargestellt werden. (2) Die Note der Abschlussarbeit errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den beiden Einzelbewertun- (7) Die Studentin oder der Student erhält neben dem gen. Liegen diese um mehr als zwei volle Notenstufen Zeugnis eine Urkunde, in der die Verleihung des aka- auseinander, oder lautet lediglich eine der beiden Be- demischen Grades beurkundet wird. Die Urkunde wird wertungen auf „nicht ausreichend“, wird eine dritte von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Fach- Prüferin oder ein dritter Prüfer hinzugezogen und die hochschule und der Dekanin bzw. dem Dekan des Note aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewer- Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der tungen bestimmt; sie ist auf „ausreichend“ festzustel- Fachhochschule versehen. len, wenn wenigstens zwei Bewertungen auf „ausrei- Seite 7 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
3. Abschnitt: Einstufungsverfahren § 20 Einstufungsprüfung tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end- gültig nicht bestanden oder ob sie oder er sich in (1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschul- einem nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren zugangsberechtigung nach § 63 HHG, die auf andere befindet. Weise als durch ein Hochschulstudium besondere (3) Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulas- die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einstu- sind, können die Zulassung zu einer Einstufungsprü- fungsprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die fung beantragen. Durch die Einstufungsprüfung soll Bewerberin oder der Bewerber eine der in Abs. 1 ge- festgestellt werden, welche Semester sowie Prüfungs- nannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die in leistungen bzw. Module erlassen werden können für Abs.2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollstän- welches Semester die Bewerberin oder der Bewerber dig einreicht. zuzulassen ist und wie viel ECTS-Punkte auf das Stu- dium anrechenbar sind. (4) Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen, mit einer Begründung (2) Der Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind (5) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zur Einstu- beizufügen: fungsprüfung zugelassen, legt der Prüfungsausschuss • ein Lebenslauf mit Angabe des Ausbildungsweges schriftlich fest, in welchen Prüfungsfächern und in wel- und des bisherigen beruflichen Werdegangs, cher Form die Prüfung abzulegen ist. Der Prüfungs- • öffentlich beglaubigte Abschriften oder öffentlich ausschuss kann festlegen, ob und ggf. welche weite- beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse, die für ren Teilleistungen zu erbringen sind. den Nachweis der nach § 63 HHG geforderten Zu- gangsberechtigung für die Aufnahme eines Hoch- (6) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung wird ein schulstudiums notwendig sind, Zeugnis erteilt, in welchem festgestellt wird, welche • sonstige, zum Nachweis der in Abs.1 angesproche- Prüfungsleistungen bzw. Module anerkannt werden, nen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfor- für welches Semester die Bewerberin oder der Bewer- derliche Unterlagen, insbesondere Zeugnisse, ber zugelassen wird und wie viel ECTS-Punkte auf das • eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Studium anrechenbar sind. Bewerber bereits eine Abschlussprüfung im glei- chen Studiengang an einer Fachhochschule im Gel- 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 21 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen (3) Der Studentin oder dem Studenten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (1) Hat die Studentin oder der Student bei einer Prü- (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein fungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kön- die Urkunde einzuziehen, wenn die Abschlussprüfung nen die Noten entsprechend berichtigt und die Prü- aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt fungsleistung für nicht bestanden erklärt werden. wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des (2) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an Zeugnisses ausgeschlossen. einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Stu- dentin oder der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des § 22 Einsicht in Prüfungsunterlagen, Widersprüche Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Studen- (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prü- tin oder der Student vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, fungsverfahrens wird der Studentin oder dem Studen- dass sie oder er die Prüfungsleistung ablegen konnte, ten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungs- so kann die Prüfungsleistung ganz oder teilweise "nicht arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die bestanden" erklärt werden. Prüfungsprotokolle gewährt. Seite 8 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
(2) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine sind. Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekannt- § 23 Inkrafttreten gabe bei der Dekanin oder dem Dekan des Fachbe- reichs zu erheben und schriftlich zu begründen. Hilft Diese Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsord- die Dekanin oder der Dekan dem Widerspruch nicht nungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im ab, erteilt die Präsidentin oder der Präsident unverzüg- Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. lich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Fulda, 19. August 2004 Prof. Dr. Roland Schopf Präsident der Fachhochschule Fulda Anlage 1 Fächergruppen Abschlussbezeichnungen Sprach- und Kulturwissenschaften Sport, Sportwissenschaft Bachelor of Arts (B.A.) Sozialwissenschaft Master of Arts (M.A.) Kunstwissenschaft Mathematik, Informatik Naturwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) Medizin1 Master of Science (M.Sc.) Agrar-, Forst- und Ernährungswissen- schaften1 Ingenieurwissenschaften Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) Master of Engineering (M.Eng.) Wirtschaftswissenschaften nach der inhaltlichen Ausrichtung des Stu- diengangs: Bachelor of Arts (B.A.) Master of Arts (M.A.) oder Bachelor of Science (B.Sc.) Master of Science (M.Sc) Rechtswissenschaften1 Bachelor of Laws (LL.B) Master of Laws (LL.M) 1 Anm.: Betrifft nicht die staatlich geregelten Studiengänge Seite 9 von 9 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen an der Fachhochschule Fulda
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