ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN (AMB) VON PRO BONO HEIDELBERG E.V - Pro Bono ...

 
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ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN (AMB) VON PRO BONO HEIDELBERG E.V - Pro Bono ...
ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN (AMB)
               VON PRO BONO HEIDELBERG E.V.

Pro Bono Heidelberg e.V. (im Folgenden:                                       Titel 1: Allgemeine Regelungen
der Rechtsdienstleister) ist ein gemeinnützi-
                                                                      § 1 Rechtsnatur des Mandats.
ger, studentischer Verein, der nach der
Maßgabe von §§ 3, 6 Rechtsdienstleistungs-                            (1) Der Mandant überträgt dem Rechts-
gesetz (RDG) unentgeltliche Rechtsdienst-                                 dienstleister gemäß § 662 BGB die un-
leistungen erbringt. Eine solche Dienstleis-                              entgeltliche Besorgung einer rechtli-
tung erfolgt nur, wenn diejenige Person, die                              chen Angelegenheit.
diese empfängt (im Folgenden: der Man-                                (2) Die Angelegenheit darf nur von gerin-
dant)1, und der Rechtsdienstleister in einem                              ger wirtschaftlicher Bedeutung sein;
Mandatsverhältnis stehen. Für dieses gelten                               dies ist zumindest dann der Fall, wenn
folgende Allgemeine Mandatsbedingungen                                    ein Streitwert bzw. ein Haftungsrisiko
(AMB):                                                                    auf Seiten des Rechtsdienstleisters in
                                                                          Höhe von 1 000 € nicht überschritten
                                                                          wird.
Inhaltsübersicht:                                                     (3) Die Besorgung erstreckt sich gemäß
Titel 1: Allgemeine Regelungen ................ 1                         §§ 11 bis 18 AMB zumindest auf eine
Titel 2: Pflichtumfang des                                                rechtliche Beratung und ausnahmsweise
         Rechtsdienstleisters ....................... 3                   (soweit neben einem Beratungs- auch
     Untertitel 1: Gemeinsame Regelungen ........ 3                       ein Vertretungsauftrag vorliegt) auf eine
     Untertitel 2: Hauptpflichten ......................... 3
                                                                          außergerichtliche Vertretung.
        Kapitel 1: Rechtliche Beratung ................. 3
                                                                      § 2 Begründung des Mandats.
        Kapitel 2: Vertretung des Mandanten....... 5
                                                                      (1) Das Mandat kommt zustande, indem der
     Untertitel 3: Sonstige Pflichten .................... 5
                                                                          Rechtsdienstleister einen Beratungsauf-
Titel 3: Obliegenheiten des Mandanten ..... 6                             trag des Mandanten annimmt.
     Untertitel 1: Unentgeltlichkeit des Mandats. 6
                                                                      (2) Das Angebot des Mandanten erfolgt im
     Untertitel 2: Mitteilung umfassender
                                                                          Zweifel durch das vom Rechtsdienst-
                   Informationen........................... 6
                                                                          leister vorformulierte Formular „Ertei-
Titel 4: Haftungsbestimmungen ................. 7
                                                                          lung eines unentgeltlichen Beratungs-
Titel 5: Schlussbestimmungen ................... 8                        auftrags“. Die Annahme durch den
Anlage: Datenschutzhinweise                                               Rechtsdienstleister bedarf gemäß § 151
                                                                          Satz 1 BGB nicht des Zugangs beim
                                                                          Mandanten.

1
    Das Nutzen des grammatischen Maskulinums soll die Leserlichkeit der vorliegenden AMB erleichtern und erfasst
    damit freilich auch eine Mandantin.

                                                          – Seite 1 von 8 –                           Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

§ 3 Widerrufsrecht des Mandanten.                           heblich ändert und sich hierdurch
Das Auftragsverhältnis kann gemäß § 671                     die rechtliche Prüfung erheblich
Absatz 1 BGB von dem Mandanten jeder-                       verkompliziert;
zeit formlos widerrufen werden. Wird der
                                                        3. ein Streitwert bzw. ein Haftungsri-
Beratungsauftrag widerrufen, besteht auch
                                                           siko auf Seiten des Rechtsdienstleis-
das Mandatsverhältnis nicht mehr fort.
                                                           ters in Höhe von 1 000 € überschrit-
§ 4 Kündigungsrecht des Rechtsdienst-                      ten wird;
    leisters.
                                                        4. der Mandant seinen Informations-
(1) Das Auftragsverhältnis kann gemäß
                                                           pflichten gemäß §§ 24 bis 27 AMB
    § 671 Absatz 1 BGB von dem Rechts-
                                                           nicht nachkommt; dies ist insbeson-
    dienstleister jederzeit formlos gekün-
                                                           dere der Fall, wenn der Mandant
    digt werden. Wird der Beratungsauftrag
                                                           sich auf Kommunikationsversuche
    gekündigt, besteht auch das Mandats-
                                                           des Rechtsdienstleisters nicht auf
    verhältnis nicht mehr fort.
                                                           dem vereinbarten Kommunikations-
(2) Ein wichtiger Grund gemäß § 671 Ab-                    weg (§ 6 AMB) innerhalb von zehn
    satz 2 BGB liegt insbesondere vor,                     Werktagen meldet.
    wenn
                                                    § 5 Beschränkung der Rechtsgebiete.
   1. der Rechtsdienstleister das Tätig-
      werden in einer konkreten Angele-             (1) Die Rechtsdienstleistung bezieht sich
      genheit schuldet, die eine rechtliche             ausschließlich auf das Recht der Bun-
      Prüfung des Einzelfalls erfordert                 desrepublik Deutschland.
      (Rechtsdienstleistung im Sinne des            (2) Die Rechtsdienstleistung erfolgt ferner
      § 2 Absatz 1 RDG), aber keiner sei-               lediglich im Zivil- und Verwaltungs-
      ner Beiräte (§ 7 Absatz 2 AMB) für                recht; daher ist eine Rechtsdienstleis-
      eine Anleitung gemäß § 6 Absatz 2                 tung im Steuer-, Straf- oder Ordnungs-
      Satz 1 RDG zur Verfügung steht;                   widrigkeitenrecht ausgeschlossen.

   2. sich der Rechtsdienstleister bereits          (3) Die vorgenannten Absätze 1 und 2 gel-
      umfassend den Sachverhalt durch                   ten nicht, soweit anderes vereinbart
      den Mandanten hat schildern lassen                worden ist.
      (wobei der Mandant zumindest kon-
                                                    § 6 E-Mail-Versand als vereinbarter
      kludent zu verstehen gegeben hat,                 Kommunikationsweg.
      dass der Sachverhalt vollständig ge-
                                                    (1) Soweit nicht durch schriftliche Verein-
      schildert ist und alle aus seiner Sicht
                                                        barung ausdrücklich ein bestimmter
      relevanten Rechtsfragen gestellt
                                                        Kommunikationsweg und gegebenen-
      worden sind) und der Rechtsdienst-
                                                        falls Vorkehrungen gegen Zugriffe Drit-
      leister nun aufgrund dieser Angaben
                                                        ter vereinbart wurden, ist das Versenden
      mit der rechtlichen Prüfung begon-
                                                        von E-Mails an die E-Mail-Adresse des
      nen hat, der Mandant aber nachträg-
                                                        Mandanten der vereinbarte Kommuni-
      lich weitere Rechtsfragen aufwirft
                                                        kationsweg. Die vom Mandanten mitge-
      oder die Sachverhaltsangaben er-

                                        – Seite 2 von 8 –                          Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

   teilte E-Mail-Adresse ist bis zur Mittei-         wissenschaft und insofern das Niveau eines
   lung einer Änderung maßgeblich.                   juristischen Laien erreichen.
(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen,             § 9 Erfüllungsgehilfen         des     Rechts-
    dass insbesondere die Kommunikation                  dienstleisters.
    per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter
                                                     Der Rechtsdienstleister bedient sich zur Er-
    geschützt ist, sofern beim Sender und
                                                     füllung seiner Pflichten seiner Mitglieder.
    beim Empfänger nicht technische Vor-
                                                     Der Rechtsdienstleister entscheidet nach
    kehrungen (insbesondere Verschlüsse-
                                                     freiem Ermessen, welchen seiner Mitglie-
    lung, keine Verwendung des HTML-
                                                     der er sich zur Erfüllung welcher Pflicht be-
    Formats) getroffen wurden.
                                                     dient, ob er weitere Mitglieder (neben be-
Titel 2: Pflichtumfang des Rechtsdienst-             reits bestimmten) mit der Pflichterfüllung
         leisters                                    beauftragt oder, ob er ein bereits zu einer
 Untertitel 1: Gemeinsame Regelungen                 Pflichterfüllung zugeteiltes Mitglied wieder
                                                     abberuft. Der Mandant hat keinen Anspruch
§ 7 Sicherstellung der Anleitung gemäß               darauf, dass ein bestimmtes Mitglied in sei-
    § 6 Absatz 2 RDG.                                ner Sache tätig wird oder bleibt.
(1) Soweit der Rechtsdienstleister das Tä-
    tigwerden in einer konkreten Angele-             § 10 Leistungszeit der Rechtsdienstleis-
                                                          tung.
    genheit schuldet, die eine rechtliche
    Prüfung des Einzelfalls erfordert                Bei der Bestimmung der Leistungszeit ge-
    (Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2           mäß § 271 BGB ist zu beachten, dass die
    Absatz 1 RDG), stellt er sicher, dass die        Mitglieder des Rechtsdienstleisters und
    Besorgung der Angelegenheit gemäß                seine Beiräte ehrenamtlich in ihrer Freizeit
    § 6 Absatz 2 Satz 1 RDG unter Anlei-             tätig werden und die Mitglieder ferner nicht
    tung eines Volljuristen erfolgt.                 über die Leistungsfähigkeiten eines Rechts-
                                                     anwalts verfügen. Soweit daher eine Leis-
(2) Für die Pflicht nach Absatz 1 hat der
                                                     tungszeit vom Rechtsdienstleister genannt
    Rechtsdienstleister eine Gruppe von
                                                     wird, handelt es sich dabei lediglich um eine
    Volljuristen bestellt (Beirat), die ehren-
                                                     unverbindliche Voreinschätzung, die durch
    amtlich tätig werden. Die Pflicht aus
                                                     in Satz 1 genannte Gesichtspunkte nach-
    Absatz 1 beschränkt sich auf eine Si-
                                                     träglich korrigiert werden kann.
    cherstellung der Anleitung durch einen
    der Beiräte. Der Rechtsdienstleister ent-                Untertitel 2: Hauptpflichten
    scheidet nach freiem Ermessen, wel-                       Kapitel 1: Rechtliche Beratung
    chen der Beiräte er für eine Anleitung
    bestimmt.                                        § 11 Beratungspflicht.
                                                     (1) Der Rechtsdienstleister wird die Rechts-
§ 8 Niveau der Rechtsdienstleistung.                     sache des Mandanten sorgfältig prüfen
Das Niveau der Rechtsdienstleistung wird                 und ihn über das Ergebnis der Prüfung
nicht das Niveau einer Rechtsdienstleistung              unterrichten (Erteilung einer rechtlichen
durch einen zugelassenen deutschen                       Auskunft oder eines rechtlichen Rats).
Rechtsanwalt, sondern lediglich das Niveau
eines Studierenden der deutschen Rechts-

                                         – Seite 3 von 8 –                             Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

(2) Der Umfang der Beratungspflicht ergibt         deutsche Wortlaut der Auskunft oder des
    sich aus den durch den Mandanten in            Rats. Im Zweifel wird auch nur die teilweise
    Textform (regelmäßig in E-Mails) oder          Übersetzung vereinbart; diese erstreckt sich
    mündlich aufgeworfenen Rechtsfragen.           regelmäßig nur auf die Handlungsmöglich-
                                                   keiten sowie den gegebenenfalls erteilten
§ 12 Form der Beratung und Erfüllungs-             Rat und damit nicht auf eine gegebenenfalls
     zeitpunkt.
                                                   erfolgte Erläuterung der rechtlichen Lage
(1) Der Rechtsdienstleister entscheidet            des Mandanten.
    nach freiem Ermessen, in welcher Form
    die Beratung erfolgt.                          § 14 Beratung bezüglich eines gerichtli-
                                                        chen Verfahrens.
(2) Regelmäßig wird ein schriftliches oder
    mündliches Gutachten erstellt, das zu-         Die Beratung erfolgt grundsätzlich allein im
    nächst die rechtliche Lage des Mandan-         Hinblick auf außergerichtliche Streitbeile-
    ten anschaulich erläutert und dann ver-        gung. Soweit der Mandant seine Rechte ge-
    schiedene Handlungsmöglichkeiten mit           richtlich durchsetzen will, kann die rechtli-
    Verweis auf deren Vor- und Nachteile           che Beratung sich ausnahmsweise auf die
    aufzeigt (rechtliche Auskunft). Dieses         Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Ver-
    Gutachten kann ferner eine Empfehlung          fahrens erstrecken.
    zu einem konkreten Verhalten im Hin-           § 15 Recht auf Zurückweisung einzelner
    blick auf eine bestimmte Situation bein-            Rechtsfragen.
    halten (rechtlicher Rat).
                                                   (1) Ein Anspruch auf Beratung bzgl. aller
(3) Erfolgt die Beratung in der in Absatz 2            vom Mandanten aufgeworfenen Rechts-
    angegebenen Form, ist die Beratungs-               fragen besteht nicht. Es bleibt dem
    pflicht erfüllt, wenn das Gutachten dem            Rechtsdienstleister vorbehalten, ein-
    Mandanten übergeben wurde. Wurde                   zelne Rechtsfragen auch noch nach der
    mit dem Mandanten eine Kommunika-                  Annahme des Mandats abzulehnen,
    tion über E-Mail-Verkehr vereinbart                wenn sich später ergibt, dass eine Be-
    (§ 6 AMB), gilt das Gutachten als über-            antwortung aus rechtlichen oder tat-
    geben, wenn der Rechtsdienstleister                sächlichen Gründen nicht möglich ist o-
    eine E-Mail, die an den Mandanten                  der die rechtliche Prüfung erheblich
    adressiert ist und in der das Gutachten            verkomplizieren würde.
    angehängt wurde, abgesendet hat. Die
                                                   (2) Absatz 1 gilt insbesondere dann, wenn
    Gefahr, dass diese E-Mail auf dem
                                                       sich der Rechtsdienstleister bereits um-
    Übertragungsweg untergeht, trägt der
                                                       fassend den Sachverhalt durch den
    Mandant.
                                                       Mandanten hat schildern lassen (wobei
§ 13 Sprache der Beratung.                             der Mandant zumindest konkludent zu
                                                       verstehen gegeben hat, dass der Sach-
Die Beratung erfolgt auf Deutsch. Es kann
                                                       verhalt vollständig geschildert ist und
jedoch vereinbart werden, dass der Rat oder
                                                       alle aus seiner Sicht relevanten Rechts-
die Auskunft ganz oder teilweise auf Eng-
                                                       fragen gestellt worden sind) und der
lisch übersetzt wird. In diesem Fall gilt in
                                                       Rechtsdienstleister nun aufgrund dieser
Zweifelsfragen bzgl. der Auslegung der
                                                       Angaben mit der rechtlichen Prüfung

                                       – Seite 4 von 8 –                           Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

   begonnen hat, der Mandant aber nach-               (4) Der Rechtsdienstleister entscheidet
   träglich weitere Rechtsfragen aufwirft                 nach freiem Ermessen über Art und
   oder die Sachverhaltsangaben erheblich                 Weise der Durchführung einer Vertre-
   ändert.                                                tung.
    Kapitel 2: Vertretung des Mandanten
                                                      § 18 Bevollmächtigung des Rechtsdienst-
§ 16 Ausschluss     gerichtlicher   Vertre-                leisters.
     tung.                                            Eine Bevollmächtigung des Rechtsdienst-
Eine gerichtliche Vertretung des Mandan-              leisters durch den Mandanten bedarf (neben
ten durch den Rechtsdienstleister ist ausge-          einem Beratungsauftrag) einer zusätzlichen
schlossen, vergleiche § 1 Absatz 1 Satz 1,            Erklärung. Die Erteilung eines Beratungs-
§ 3 RDG, § 79 Absatz 2 ZPO, § 67 Absatz 2             auftrags durch den Mandanten räumt dem
VwGO.                                                 Rechtsdienstleister daher keinerlei Vertre-
                                                      tungsbefugnis ein. Insbesondere kann der
§ 17 Vertretungsauftrag.                              Rechtsdienstleister durch die Erteilung ei-
(1) Es kann vereinbart werden, dass der               nes Beratungsauftrags weder Verpflichtun-
    Rechtsdienstleister in der rechtlichen            gen zu Lasten des Mandanten begründen
    Angelegenheit Kontakt mit Dritten auf-            noch zu dessen Nachteil über Ansprüche
    nimmt, um eine außergerichtliche                  verfügen.
    Streitbeilegung zu fördern. Dies kann
    (ausnahmsweise) auch durch (außerge-                      Untertitel 3: Sonstige Pflichten
    richtliche) Vertretung des Mandanten              § 19 Umfang und Grenzen der Ver-
    erfolgen. Eine Pflicht zu in Sätzen 1 und              schwiegenheitspflicht.
    2 bezeichneten Tätigkeiten besteht je-            (1) Der Rechtsdienstleister verpflichtet sich
    doch nur, wenn dies vereinbart wurde                  zur Verschwiegenheit gegenüber Drit-
    (Vertretungsauftrag).                                 ten. Diese Pflicht besteht auch noch
(2) Ein Vertretungsauftrag nach Absatz 1                  nach Erfüllung der Pflichten aus dem
    erfolgt nicht bereits durch die Erteilung             Mandatsverhältnis fort.
    eines Beratungsauftrags durch den                 (2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt
    Mandanten. Durch die Bevollmächti-                    sich auf die Nennung von Namen, Ad-
    gung des Rechtsdienstleisters gemäß                   ressen und sonstigen Kontaktdaten, die
    § 167 Absatz 1 BGB gibt der Mandant                   der Rechtsdienstleister im Rahmen sei-
    jedoch gleichzeitig ein Angebot auf Ab-               ner Tätigkeit erhalten hat. Die Ver-
    schluss eines Vertretungsauftrags ab.                 schwiegenheitspflicht erstreckt sich
    Die Annahme des Rechtsdienstleisters                  nicht auf die Sachverhaltsinformatio-
    bedarf hierbei gemäß § 151 Satz 1 BGB                 nen, solange diese keinen Rückschluss
    nicht des Zugangs beim Mandanten.                     auf eine bestimmte Person zulassen.
(3) Inhalt und Umfang des Vertretungsauf-             (3) Die Verschwiegenheitspflicht findet in
    trags ergeben sich insbesondere aus                   allgemeinen gesetzlichen Bestimmun-
    dem durch den Rechtsdienstleister fest-               gen ihre Grenzen: Insbesondere beste-
    gestellten Ergebnis der rechtlichen Prü-              hen keine anwaltlichen Privilegien, da
    fung (§ 11 Absatz 1 AMB).                             kein anwaltliches Berufsrecht Anwen-

                                          – Seite 5 von 8 –                           Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

   dung findet. Der Rechtsdienstleister hat         § 23 Aufwendungsersatzpflicht.
   daher insbesondere kein Zeugnisver-              Der Mandant muss tatsächlich angefallene
   weigerungsrecht im Rahmen eines                  Aufwendungen des Rechtsdienstleisters er-
   Straf- oder Zivilprozesses; folglich kön-        setzen (§ 670 BGB). Dies betrifft insbeson-
   nen in einem Strafverfahren Unterlagen           dere den Fall, dass Fahrt-, Kopie- oder Por-
   bei ihm beschlagnahmt werden (§ 97               tokosten entstehen.
   StPO) und bei besonders schweren
   Straftaten ist er zur Strafanzeige ver-                       Untertitel 2:
   pflichtet (§ 138 StGB).                           Mitteilung umfassender Informationen

                                                    § 24 Mitteilung der Kontaktdaten.
§ 20 Auskunfts-     und     Rechenschafts-
     pflicht.                                       Dem Mandanten obliegt es spätestens mit
Der Rechtsdienstleister verpflichtet sich,          Erteilung des Beratungsauftrags seinen
alle von ihm unternommenen Schritte und             vollständigen Namen, seine Anschrift und
recherchierten Informationen geordnet zu            E-Mail-Adresse für die Speicherung und
dokumentieren. Er muss dem Mandanten                Verarbeitung im Rahmen des erteilten Man-
alle erforderlichen Nachrichten und Aus-            dats zu übermitteln.
künfte erteilen und nach Ausführung der
                                                    § 25 Sachverhaltsschilderung.
Tätigkeit Rechenschaft leisten (§ 666
BGB).                                               (1) Der Mandant wird den Rechtsdienst-
                                                        leister über alle mit dem Auftrag zusam-
§ 21 Herausgabepflicht.                                 menhängende Tatsachen vollständig
Nach Ende der Tätigkeit muss der Rechts-                und wahrheitsgemäß informieren und
dienstleister alles, was er zur Ausführung              ihm sämtliche mit dem Auftrag zusam-
seiner Tätigkeit erhalten und was er in deren           menhängende Unterlagen und Daten in
Rahmen erlangt hat, insbesondere ihm aus-               geordneter Form (zumindest als Dupli-
gehändigte Unterlagen, herausgeben (§ 667               kat) übermitteln.
BGB).                                               (2) In Absatz 1 Genanntes gilt auch dann,
                                                        wenn sich während der Bearbeitung des
Titel 3: Obliegenheiten des Mandanten
                                                        Mandats neue Umstände ergeben. Ins-
   Untertitel 1: Unentgeltlichkeit des                  besondere obliegt es dem Mandanten
                 Mandats                                über eine Veränderung des Streitwerts
                                                        bzw. des Haftungsrisikos auf Seiten des
§ 22 Keine Vergütungspflicht.
                                                        Rechtsdienstleisters hinzuweisen.
Die Rechtsdienstleistung erfolgt unentgelt-
                                                    (3) Der Rechtsdienstleister darf den Anga-
lich. Eine Vergütung darf weder an den
                                                        ben des Mandanten ohne eigene Nach-
Rechtsdienstleister noch an die Universität
                                                        prüfung vertrauen und die vom Man-
oder die Fakultät gezahlt werden. Dies gilt
                                                        danten mitgeteilten Tatsachen seiner
auch für Sachleistungen (wie Pralinen oder
                                                        Sachbearbeitung zugrunde legen.
Blumen).

                                        – Seite 6 von 8 –                          Stand: 03/2020
Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

§ 26 Kontakt mit Dritten.                          Rechtswissenschaft maßgeblich (vergleiche
Der Mandant wird während der Dauer des             § 8 AMB).
Mandats nur in Abstimmung mit dem
                                                   § 30 Keine Haftung durch Dritte.
Rechtsdienstleister mit Gerichten, Behör-
den, der Gegenseite oder sonstigen Beteilig-       (1) Vertragspartner ist ausschließlich der
ten in Kontakt treten und sämtliche von die-           Rechtsdienstleister. Daher scheidet eine
sen während der Mandatsbearbeitung erhal-              vertragliche Haftung der Universität
tenen Informationen an den Rechtsdienst-               Heidelberg, deren Juristischer Fakultät,
leister weiterleiten.                                  der anleitenden Personen gemäß § 6
                                                       Absatz 2 Satz 1 RDG oder eines einzel-
§ 27 Überprüfung der wiedergegebenen                   nen Mitglieds des Rechtsdienstleisters
     Sachverhaltsangaben.                              aus.
Der Mandant wird die ihm von dem Rechts-           (2) Die Anleitung gemäß § 6 Absatz 2
dienstleister übermittelten Nachrichten,               Satz 1 RDG ist lediglich Voraussetzung
Entwürfe und Schreiben sorgfältig darauf-              der Zulässigkeit der Rechtsdienstleis-
hin überprüfen, ob die darin enthaltenen               tung, § 3 RDG. Die Anleitung begrün-
Sachverhaltsangaben richtig und vollstän-              det daher auf Mandantenseite kein be-
dig wiedergegeben sind.                                sonderes Vertrauen im Sinne von § 311
                                                       Absatz 3 Satz 2 BGB gegenüber der an-
    Titel 4: Haftungsbestimmungen
                                                       leitenden Person, womit der Mandant
§ 28 Haftungsausschluss      für   einfache            die Anleitung auch nicht zur Grundlage
     Fahrlässigkeit.                                   von Vermögensdispositionen machen
(1) Die Haftung des Rechtsdienstleisters               kann (vergleiche § 8 AMB).
    aus dem zwischen ihm und dem Man-
    danten bestehenden Mandat auf Ersatz           § 31 Keine Haftung gegenüber Dritten.
    eines durch einfache Fahrlässigkeit ver-       Die Rechtsdienstleistung wird ausschließ-
    ursachten Schadens ist ausgeschlossen.         lich gegenüber dem Mandanten erbracht.
    Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für       Der Rechtsdienstleister übernimmt gegen-
    eine Haftung für schuldhaft verursachte        über Dritten keine Haftung oder Verant-
    Schäden an den Rechtsgütern des Le-            wortlichkeit, soweit diese nicht durch
    bens, des Körpers oder der Gesundheit          schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in
    einer Person.                                  den Schutzbereich des Mandats einbezogen
                                                   werden.
(2) Eine Haftung für jegliche grob fahrläs-
    sige oder vorsätzliche Schadensverursa-        § 32 Kein Bestehen einer Berufshaft-
    chung bleibt vom vorgenannten Haf-                  pflichtversicherung.
    tungsausschluss unberührt.                     Eine Verpflichtung zum Abschluss einer
                                                   Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51
§ 29 Verschuldensmaßstab.
                                                   Absatz 1 Satz 1 BRAO besteht nicht.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist
nicht die Sorgfalt eines Rechtsanwalts, son-
dern die Fähigkeiten eines Studierenden der

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Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)

     Titel 5: Schlussbestimmungen                        Wirksamkeit der übrigen Regelungen
                                                         nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
§ 33 Gerichtsstand und Leistungsort.
                                                         oder undurchführbaren Regelung ver-
(1) Als Gerichtsstand wird der Sitz des                  pflichten sich die Parteien, eine Rege-
    Rechtsdienstleisters vereinbart, sofern              lung zu vereinbaren, die dem wirtschaft-
    der Mandant Unternehmer ist oder un-                 lichen Gehalt der unwirksamen Rege-
    abhängig davon für den Fall, dass der                lung am Nächsten kommt.
    Mandant nach Auftragserteilung seinen
                                                     (2) Absatz 1 gilt für den Fall einer ergän-
    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
                                                         zungsbedürftigen Lücke im Auftrags-
    haltsort aus dem Geltungsbereich der
                                                         verhältnis entsprechend.
    Bundesrepublik Deutschland verlegt o-
    der sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
    bung nicht bekannt ist.
(2) Leistungsort des Rechtsdienstleisters ist
    der Sitz des Vereins, es sei denn, es wird
    schriftlich ein anderer Leistungsort aus-
    drücklich vereinbart.

§ 34 Einbeziehung der Datenschutzhin-
     weise.
Die Datenschutzhinweise (siehe Anlage)
sind wesentlicher Bestandteil dieser Allge-
meinen Mandatsbedingungen.

§ 35 Anwendbares Recht.
Für alle vertraglichen Beziehungen zwi-
schen dem Mandanten und dem Rechts-
dienstleister gilt ausschließlich (unter Aus-
schluss der Vorschriften zum Internationa-
len Privatrecht) das materielle Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

§ 36 Auslegungsregel.
Die Auslegung der AMB bestimmt sich
nicht nach den Überschriften ihrer Klau-
seln, sondern dem diesen nachfolgenden
Text.

§ 37 Salvatorische Klausel.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der
    AMB unwirksam oder undurchführbar
    sein oder werden, wird dadurch die

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