Allgemeine Reglementsbestimmungen - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Ausgabe 2022 - Swisscanto ...
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Allgemeine Reglementsbestimmungen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Ausgabe 2022
Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. Artikel ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel Bst. Buchstabe BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken etc. et cetera ff. folgende FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994 inkl. inklusive IV Eidgenössische Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 lit. litera OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 4 Grundlagen 4 Definitionen 5 Versicherte Personen 8 Deckungseinschränkung 9 Finanzierung 12 Beiträge 12 Einkäufe 13 Vorsorgeleistungen 15 Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit 15 Leistungen bei Pensionierung 16 Leistungen im Todesfall 18 Leistungserbringung 21 Leistungen bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses 23 Übertragung der Austrittsleistung 23 Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung 24 Weitere Vorsorgethemen 25 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 25 Unbezahlter Urlaub 26 Ehescheidung 27 Weiterversicherung nach Erreichen des gesetzlichen BVG-Rentenalters 28 Auskunftserteilung und Datenschutz 29 Auskunfts- und Meldepflicht 29 Übergangs- und Schlussbestimmungen 31
Allgemeine Bestimmungen GRUNDLAGEN Für folgende Leistungen geht die Leistungspflicht der Stiftung nicht weiter als diejenige von Helvetia, falls Deckungslücken auf vertragswidriges Verhalten – na- 1 Stiftung mentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers – zu- rückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind: 1.1 Zweck Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss- brauchs ablehnt; Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (im Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für Folgenden Stiftung genannt) ist eine im Sinne von den Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum Art. 80 ff. ZGB gegründete Sammelstiftung mit Sitz in liegen, für Personen, die geschäftsleitende Funk- Basel und bezweckt die Durchführung der beruflichen tionen ausüben bzw. für die Beitragsausstände Vorsorge. Dadurch schützt sie die Mitarbeitenden der mitverantwortlich sind. ihr angeschlossenen Unternehmen vor den wirt- schaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Er- Die Ansprüche der Destinatäre eines Vorsorgewer- werbsunfähigkeit. Innerhalb der Stiftung bestehen für kes im überobligatorischen Bereich sind durch den diese Unternehmen separate Vorsorgewerke mit se- Bestand des entsprechenden Vorsorgevermögens paraten Vorsorgevermögen. begrenzt. Das Vorsorgevermögen setzt sich zusam- men aus dem tatsächlich vorhandenen Vorsorgever- Die Organe der Stiftung sind: mögen (inkl. Leistungen der Stiftung aufgrund der von der Stiftungsrat ihr getragenen Risiken resp. versicherungsvertragli- die Geschäftsstelle cher Leistungen von Helvetia) sowie allfälligen Kon- die Anlagekommission kursdividenden bzw. Erlösen aus Pfandverwertungen die bestellten paritätischen Vorsorgekommissio- und allfälligen Leistungen des Sicherheitsfonds. nen. Die Stiftung hat Anspruch auf die aus dem Kollektiv- Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die BVG- und Lebensversicherungsvertrag mit Helvetia gewährten Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in Basel. Überschussanteile. Die Zuteilung der Überschussanteile auf die Stiftung 1.2 Geschäftsführung erfolgt aus einem bei Helvetia separat geführten Überschussfonds und unter Berücksichtigung der ge- Die Stiftung hat Helvetia Schweizerische Lebensver- setzlichen Vorschriften. sicherungsgesellschaft AG (im Folgenden Helvetia genannt) mit der Geschäftsführung beauftragt. Somit Die Überschussanteile sind insbesondere abhängig gelten Mitteilungen von Helvetia als Mitteilungen der vom Schadenverlauf der versicherten Risiken sowie Stiftung und umgekehrt. dem verursachten Verwaltungsaufwand. Die Über- schussanteile sind nicht zum Voraus garantiert und sie können wegfallen, insbesondere falls im Vorjahr 1.3 Rückdeckung in der Branche Kollektivleben der Helvetia ein Verlust entstanden ist. Zur Deckung der Risiken Tod (vor der Pensionierung) und Erwerbsunfähigkeit besteht zwischen der Stif- tung und der Helvetia ein Kollektiv-Lebensversiche- rungsvertrag. Die Anlage des Vorsorgevermögens erfolgt durch die Stiftung selbst. Das Langleberisiko (einschliesslich Risiko Tod nach der Pensionierung) trägt die Stiftung selbst. Die Stiftung ist Versicherungsnehmerin dieses Kol- lektiv-Lebensversicherungsvertrages. Als solcher stehen ihr alle Rechte zu, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 4
1.4 Verwendung der Erträge aus der Anlage der Die Rechtsbeziehungen zwischen den Destinatären Spargelder und der Überschüsse aus dem und der Stiftung werden ausschliesslich durch dieses Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag Reglement bestimmt. Entsprechend dem erzielten Ertrag aus der Anlage Das Reglement setzt sich zusammen aus: des Stiftungsvermögens gewährt die Stiftung eine Er- dem Vorsorgeplan, tragsausschüttung. Erfüllt der Arbeitgeber seine ver- den allgemeinen Reglementsbestimmungen, traglich vereinbarte Beitragszahlungspflicht nicht, dem Organisationsreglement sowie kann der Stiftungsrat die Ausschüttung der Über- dem Teilliquidationsreglement. schussanteile bzw. der Erträge an das betroffene Vorsorgewerk aussetzen. Diese sind integrierende Bestandteile des Regle- ments. Über die Verwendung der Überschüsse und der Er- träge entscheidet der Stiftungsrat, unter Beachtung nachstehender Verwendungsreihenfolge: 2.2 Zeitlicher Geltungsbereich a) Verwendung zur Bildung von technischen Rück- Das Reglement ist in der jeweils aktuellen Version stellungen; wenn nicht notwendig massgebend. b) Verzinsung der Rentendeckungskapitalien für die Verpflichtungen der Stiftung im Zusammenhang Leistungsansprüche bei Pensionierung und im To- mit den Langleberisiken; wenn nicht notwendig desfall richten sich nach dem im Zeitpunkt des Ein- c) Verzinsung der Altersguthaben; wenn nicht not- tritts des Vorsorgefalles gültigen Reglement. wendig d) Begleichung der Anlage- und Stiftungskosten; Leistungsansprüche bei Arbeits- und Erwerbsunfä- wenn nicht notwendig higkeit richten sich nach dem bei Beginn der Arbeits- e) Verwendung zur Bildung von Wertschwankungs- unfähigkeit, deren Ursache zum Leistungsanspruch reserven; wenn nicht notwendig geführt hat, gültigen Reglement. f) Ausschüttung an die Vorsorgewerke. Die im Rahmen von lit. f) dem Vorsorgewerk ausge- schütteten Überschussanteile und Erträge werden je- DEFINITIONEN der versicherten Person jährlich als Einmaleinlage zur Erhöhung des überobligatorischen Altersgutha- bens gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt ein anders- 3 Stichtag und Alter lautender Beschluss der Vorsorgekommission. Der Stiftungsrat legt die Regeln zur Bildung der Rück- stellungen sowie der Wertschwankungsreserven fest. 3.1 Stichtag Für diejenigen Vorsorgewerke, welche auf Grundlage Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich- eines mit der Stiftung gesondert vereinbarten Produk- tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Bei- tes den relevanten Deckungsgrad auf Ebene Vorsor- trags- und Prämienanpassungen. gewerk ausweisen, erfolgt die Verwendung der Über- schüsse und der Erträge gemäss den gesonderten reglementarischen Bestimmungen. 3.2 Altersbestimmung Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al- tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif- 2 Geltungsbereich des Personalvorsorge- ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und Reglements dem Geburtsjahr. 2.1 Grundsatz 3.3 Terminalter Das Personalvorsorge-Reglement (im Folgenden Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers- Reglement genannt) regelt die Ansprüche der durch ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg- die Stiftung begünstigten Personen (im Folgenden ten Altersjahres erreicht. Destinatäre genannt). Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 5
3.4 Pensionierung 5.2 BVG-Gehalt Unter dem Begriff Pensionierung werden in diesem Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgeh- Reglement immer sowohl die ordentliche als auch die altes zwischen dem BVG-Koordinationsabzug und vorzeitige und die aufgeschobene Pensionierung ver- dem oberen Grenzbetrag. Beträgt das so ermittelte standen. Gehalt weniger als das minimale BVG-Gehalt (ein Achtel der maximalen einfachen AHV-Altersrente), so wird es auf diesen Betrag aufgerundet. 4 Obligatorische und überobligatorische Für Personen, die im Sinne der Invalidenversiche- Vorsorge rung teilweise invalid sind oder nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert werden, werden die Grenzbeträge entsprechend dem Teilrentenanspruch 4.1 Obligatorische Vorsorge der IV gekürzt. Der Mindestbetrag bleibt jedoch ge- währleistet. Die obligatorische Vorsorge beinhaltet die gesetzli- chen Mindestleistungen gemäss BVG. Die Grenzbeträge sind von der Bundesgesetzgebung abhängig und gelten auch ohne Reglementsände- rung. 4.2 Überobligatorische Vorsorge Die überobligatorische Vorsorge beinhaltet diejeni- 5.3 UVG-Gehalt gen Leistungen, welche die obligatorische Vorsorge übersteigen. Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ge- mäss UVG. 5 Gehalt 5.4 Versichertes Gehalt 5.1 Grundgehalt Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um- schriebene Gehalt. Als Grundgehalt gilt das voraussichtliche AHV- beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund Für Personen, die im Sinne der Invalidenversiche- des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berück- rung teilweise invalid sind oder nach Art. 26a BVG sichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das lau- provisorisch weiterversichert werden, werden die fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen be- Grenzbeträge entsprechend dem Teilrentenanspruch stimmt. der IV gekürzt. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer- den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson- dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie 5.5 Gehaltsanpassungen vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel- mässig ausgerichtete Sondervergütungen. Anpassungen des Grundgehaltes erfolgen grund- sätzlich per Stichtag. Sind Arbeitnehmende nicht während eines ganzen Jahres beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so Bei einer besonders grossen Gehaltsänderung kann gilt als Grundgehalt dasjenige Gehalt, das sie bei im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber, der ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. versicherten Person und der Stiftung das Grundgeh- alt auch unterjährig angepasst werden. Eine allfällige Das Grundgehalt wird der Stiftung vom Arbeitgeber Risikoprüfung bleibt vorbehalten. gemeldet. Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi- cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehal- ten bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 6
5.6 Gehaltsbegrenzung 6.3 Verzinsung des Altersguthabens Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere Das Mindestaltersguthaben gemäss BVG wird min- Grenze fest. Hat die versicherte Person mehrere Vor- destens mit dem vom Bundesrat festgelegten Zins- sorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller satz verzinst. Für die Verzinsung des Mindestal- ihrer AHV-beitragspflichtigen Gehälter und Einkom- tersguthabens gemäss BVG über dem BVG-Zinssatz men das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach sowie für die Verzinsung des überobligatorischen Al- Art. 8 Abs. 1 BVG, so muss sie jede ihrer Vorsorge- tersguthabens gelten die vom Stiftungsrat festgeleg- einrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgever- ten Zinssätze. Die Höhe der vom Stiftungsrat festge- hältnisse sowie die darin versicherten Gehälter und legten Zinssätze wird nach Massgabe der finanziellen Einkommen informieren. Möglichkeiten der Stiftung jährlich bestimmt und sollte sich mittel- und langfristig im Durchschnitt an der Höhe des anwendbaren technischen Zinssatzes der Stiftung (Ziffer 6.6) orientieren. Die jeweils gülti- 6 Altersguthaben und Zinssätze der gen Zinssätze werden in geeigneter Form mitgeteilt. Stiftung 6.4 Projiziertes Altersguthaben ohne Zins 6.1 Altersguthaben am Ende eines laufenden Jahres Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermit- telt aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden Das Altersguthaben einer versicherten Person am Jahres und der Summe der Altersgutschriften für die Ende des laufenden Jahres besteht aus: bis zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins. den in diesem Reglement vorgeschriebenen Al- tersgutschriften bis Ende des Vorjahres, verzinst bis Ende des laufenden Jahres; 6.5 Projiziertes Altersguthaben mit Zins den der versicherten Person gutgeschriebenen Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt bis Ende des laufenden Jahres; aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- Jahres inklusive des Zinses bis zum Terminalter und fende Jahr. der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Ter- minalter fehlenden Jahre samt Zins. 6.2 Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al- Austritt aus der Stiftung tersguthabens mit Zins ist nicht notwendigerweise identisch mit den Zinssätzen gemäss Ziffer 6.3. Der Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt jeweils gültige Zinssatz wird in geeigneter Form mit- sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Stiftung geteilt. wie folgt zusammen: aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres, verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor- 6.6 Technischer Zinssatz sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; den unverzinsten Altersgutschriften für das lau- Der für die Berechnung der Rentendeckungskapita- fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des lien für die von der Stiftung getragenen Risiken (Zif- Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin; fer 1.3), der technischen Rückstellungen sowie der den der versicherten Person gutgeschriebenen übrigen für die Stiftung relevanten technischen Para- Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst meterwerte benötigte Zinssatz wird technischer Zins- bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum satz genannt. Dieser wird vom Stiftungsrat in Abspra- Austrittstermin. che mit dem Experten für berufliche Vorsorge perio- disch überprüft und bei Bedarf neu festgelegt. Die Für die Berechnung allfälliger, vom projizierten BVG- Höhe des Zinssatzes muss sich an der langfristigen Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen be- Renditeerwartung der Stiftung orientieren. schränkt sich das im Vorsorgefall zu berücksichti- gende Altersguthaben auf das Mindestaltersgutha- ben gemäss BVG am Ende des laufenden Jahres und die Summe der vom BVG vorgeschriebenen Al- tersgutschriften für die bis zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 7
Mit der Wahl der Höhe des technischen Zinssatzes VERSICHERTE PERSONEN und der an diesen Leitzinssatz angelehnten übrigen Zinssätze wird ein strategisches Leistungsziel anvi- siert. Solange die durchschnittliche Verzinsung der 9 Aufnahme in die Vorsorge Altersguthaben in den letzten 10 Jahren unter dem aktuell gültigen technischen Zinssatz liegt, ist das strategische Leistungsziel nicht erreicht, und der Stif- 9.1 Grundsatz tungsrat kann bei der Festlegung der Zinssätze für die Verzinsung der Altersguthaben (Ziffer 6.3) im In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmenden. diese Zinssätze so festlegen, dass das strategische Leistungsziel erreicht werden kann. Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres erhoben, sofern ge- 7 Umwandlungssatz mäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten 24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind. 7.1 Umwandlungssatz für Risikoleistungen Die versicherte Person hat Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in die Stiftung einzu- Für die Berechnung der von den projizierten Alters- bringen. guthaben abhängigen Risikoleistungen sind die in Art. 14 Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten Umwandlungssätze massgebend. Eine Änderung 9.2 Ausnahmen dieser Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw. durch den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden: Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen. Bezüger einer ganzen Rente der IV. Arbeitnehmende, die das 65. Altersjahr (Männer) bzw. das 64. Altersjahr (Frauen) bereits über- 7.2 Umwandlungssatz für Altersrenten schritten haben (wird jeweils der AHV angepasst). Arbeitnehmende, die aufgrund provisorischer Für die Umwandlung des Altersguthabens gilt ein Weiterversicherung (Art. 26a BVG) nicht der obli- vom Stiftungsrat festgelegter Umwandlungssatz. gatorischen Versicherung unterstellt sind. Perso- nen, die bei der Stiftung zur Versicherung ange- Die anzuwendenden Umwandlungssätze werden von meldet werden und gleichzeitig bei einer anderen der Stiftung auf ihrer Internetseite mitgeteilt. Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind, haben dies der Stiftung mitzuteilen und über die massgebenden Verhältnisse Auskunft zu ge- ben. 8 Freies Vorsorgevermögen Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsver- trag von längstens drei Monaten werden nicht ob- ligatorisch in die Vorsorge aufgenommen. Wird 8.1 Freies Vorsorgevermögen des aber ein befristetes Arbeitsverhältnis über die Vorsorgewerkes Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so wird der betreffende Arbeitnehmende zwingend von Dem freien Vorsorgevermögen werden diejenigen dem Zeitpunkt an in die Vorsorge aufgenommen, Mittel zugewiesen, die nicht für reglementarische in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dau- Leistungen verwendet werden müssen. ern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitneh- 8.2 Verwendung zur Leistungsverbesserung mende ab Beginn des insgesamt vierten Arbeits- monats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Ar- Das freie Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes beitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder kann für allgemeine Leistungsverbesserungen und Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, für zulässige Ermessensleistungen verwendet wer- so ist der Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeits- den. verhältnisses versichert. Der Selbstständigerwerbende kann unter densel- ben Voraussetzungen wie seine Arbeitnehmen- den freiwillig der beruflichen Vorsorge beitreten (Art. 44 Abs. 1 BVG). Er untersteht den gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmenden. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 8
Die freiwillige Versicherung desjenigen Lohnes, DECKUNGSEINSCHRÄNKUNG den der Arbeitnehmende von anderen Unterneh- men erhält (Art. 46 BVG) ist ausgeschlossen. Die Weiterführung der Vorsorge nach Austritt aus 11 Risikoprüfung der Stiftung ist ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1 BVG). Wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 11.1 Grundsatz 55. Altersjahres vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, wird auf Verlangen des Versicherten dessen Vor- Die Stiftung hat das Recht, eine Risikoprüfung vorzu- sorge im Sinne des Art. 47a BVG bis längstens nehmen. Diese kann eine Gesundheitsprüfung bein- zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter halten und zu einem Leistungsvorbehalt führen. weitergeführt. 11.2 Gesundheitsprüfung 10 Beginn und Ende der Vorsorgepflicht Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge- sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge 10.1 Beginn der Vorsorgepflicht bzw. bei Antritt des Arbeitsverhältnisses nicht voll- ständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind, Die Vorsorgepflicht beginnt grundsätzlich mit dem die im Zeitpunkt der Erhöhung von Vorsorgeleis- Antritt des Arbeitsverhältnisses. tungen nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfä- hig sind, deren überobligatorische Vorsorgeleistungen bei 10.2 Ende der Vorsorgepflicht Aufnahme in die Vorsorge die von der Stiftung festgelegten Limiten übersteigen, Die Vorsorgepflicht endet, wenn: deren Erhöhung der überobligatorischen Vorsor- der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, geleistungen die von der Stiftung festgelegten Li- das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder miten übersteigen. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unter- stellung unter das BVG bzw. die reglementari- Ist gemäss den Aufnahmebedingungen eine Gesund- schen Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt heitsprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde sind. Person die von der Stiftung gestellten Fragen über den Gesundheitszustand vollständig und wahrheits- getreu zu beantworten. 10.3 Nachdeckung Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge- Die im Zeitpunkt des Dienstaustrittes versicherten Er- sundheitsnachweis und ist berechtigt, auf eigene werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To- Kosten eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. desfall bleiben nach Auflösung des Vorsorgeverhält- nisses bis zur Begründung eines neuen Vorsorgever- Der Vorsorgeschutz wird erst definitiv – allenfalls mit hältnisses, längstens aber während eines Monats, in bestimmten Vorbehalten – nach entsprechender unveränderter Höhe zugesichert, ohne dass ein Bei- schriftlicher Mitteilung der Stiftung. Lehnt eine zu ver- trag erhoben wird. sichernde Person die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung oder einen Vorbehalt ab, oder nimmt Erhöht sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad, nachdem sie dazu nicht innert der von Helvetia gesetzten Frist die versicherte Person aus der Vorsorge ausgeschie- seit Empfang der entsprechenden Mitteilung Stel- den ist und nach Ablauf der Nachdeckung, erfolgt lung, erlischt der Vorsorgeschutz für Leistungen, die eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen das BVG übersteigen. ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Min- destleistungen. 11.3 Provisorische Deckung während der Risikoprüfung 10.4 Vorleistungspflicht der Stiftung Während der Risikoprüfung hat die zu versichernde Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 4 BVG Person Anspruch auf provisorische Deckung. für Ehegatten- und Waisenrenten sowie Art. 26 Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Grün- Abs. 4 BVG für Invalidenrenten beschränkt sich auf den, die die zu versichernde Person zu verantworten die gesetzlichen Mindestleistungen. Dasselbe gilt für hat, über einen Zeitraum von drei Monaten seit Auf- die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. d nahme der Risikoprüfung hinaus, so beschränkt sich ATSG. die provisorische Deckung ab Ablauf dieser Frist auf die gesetzlichen Mindestleistungen. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 9
11.4 Leistungsvorbehalt 12 Deckungsausschluss Die Stiftung hat das Recht, einen Leistungsvorbehalt anzubringen. 12.1 Vorbestehende Leiden Versicherte Personen, die innerhalb der Vorbehalts- Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Leistun- frist von fünf Jahren aufgrund eines vorbehaltenen gen im Todesfall vor der Pensionierung und Erwerbs- Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden, haben unfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs ledig- deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, be- lich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Die reits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge eingetreten Zeit eines Vorbehalts wird dabei auf die neue Vorbe- ist. haltsdauer angerechnet. Für eine versicherte Person mit Geburtsgebrechen Die gesetzlichen Mindestleistungen, die Beitrags- oder die als Minderjährige invalid geworden ist, ergibt rückgewähr sowie der Vorsorgeschutz, der mit den sich die Anspruchsberechtigung und die Höhe der eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, Erwerbsunfähigkeitsleistungen sowie der Leistungen bleiben gewährleistet. im Todesfall ausschliesslich aus den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 23 Bst. b und c, Art. 24 und 24a BVG). 11.5 Anzeigepflichtverletzung Der Anspruch auf die Beitragsrückgewähr bleibt ge- Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund- wahrt, sofern und soweit diese im Todesfall nicht an heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung übertra- kannte oder kennen musste und über die sie schrift- gen wird. lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver- schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor- geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen. 12.2 Selbstverschulden Das Kündigungsrecht erlischt drei Monate, nachdem Ist die Erwerbsunfähigkeit von der versicherten Per- die Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht son durch schweres Verschulden bzw. bei Ausübung Kenntnis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt worden oder hat sich diese einer Eingliederungs- auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Vor- massnahme der IV widersetzt, so besteht lediglich sorgefälle, soweit deren Eintritt oder Umfang durch Anspruch auf eine Rente im Rahmen der gesetzli- die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache be- chen Mindestleistungen. Diese Rente wird im glei- einflusst worden ist. Sind für solche Vorsorgefälle be- chen Umfang reduziert, wie die AHV/IV ihre Leistun- reits Leistungen erbracht worden, werden diese von gen kürzt, entzieht oder verweigert. Der Anspruch auf der Stiftung zurückgefordert. Im Falle einer zu Un- die Beitragsrückgewähr bleibt gewahrt. recht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls Prämien nachverlangt. Ist der Tod von der anspruchsberechtigten Person vorsätzlich herbeigeführt worden, so entfällt ihr An- Der Versicherungsschutz für die gesetzlichen Min- spruch vollständig. Die frei gewordene Leistung (all- destleistungen bleibt jedoch gegen entsprechende fälliges Todesfallkapital und Beitragsrückgewähr) fällt Prämienzahlung aufrechterhalten. den nächsten Begünstigten nach Ziffer 25.4 zu. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 10
13 Beschränkung auf Mindestleistungen nach BVG bei Unfall 13.1 Beschränkung auf gesetzliche Mindestleistungen Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit auf eine Ur- sache zurückzuführen, für welche die Unfall- oder Mi- litärversicherung leistungspflichtig ist, ist die Deckung auf die gesetzlichen Mindestleistungen (Art. 23, 24 und 24a BVG) beschränkt. Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit nur teilweise auf eine Ursache zurückzuführen, für welche die Un- fall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist, so ist die Deckung anteilsmässig eingeschränkt. Die Beschränkung auf die gesetzlichen Mindestleis- tungen gilt jedoch nicht für die folgenden Erwerbsun- fähigkeitsleistungen und Leistungen im Todesfall: Befreiung von der Beitragszahlung, Beitragsrückgewähr, Todesfallkapital, bei gehaltsabhängigen Ehegatten- und Lebens- partnerrenten auf Gehaltsteilen bis zum UVG- Maximum bzw. bei vom projizierten Altersgutha- ben abhängigen Ehegatten- und Lebenspartner- renten auf der gesamten Leistung, maximal je- doch 24 % des UVG-Maximums, bei allfällig ergänzender Unfalldeckung gemäss Vorsorgeplan. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 11
Finanzierung BEITRÄGE 15 Höhe der Beiträge 14 Finanzierung der Vorsorgeleistungen 15.1 Altersgutschriften Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften ist im Vor- 14.1 Beiträge sorgeplan definiert. Die Finanzierung der Altersgutschriften, der Risi- koprämien, der Teuerungsprämien, der Kostenprä- 15.2 Risikoprämien und Teuerungsprämien mien und der Beiträge an den Sicherheitsfonds ist im Vorsorgeplan geregelt. Die Altersgutschriften werden Die versicherten Vorsorgeleistungen werden durch von den übrigen Beiträgen getrennt in Rechnung ge- eine Risikoprämie finanziert, die Finanzierung der An- stellt und dem Altersguthaben der versicherten Per- passung der gesetzlichen Hinterlassenen- und Invali- son gutgeschrieben. Falls erforderlich, können Bei- denrenten an die Preisentwicklung erfolgt durch eine träge für die Bildung versicherungstechnischer Rück- Teuerungsprämie. stellungen und für die Bildung betriebsnotwendiger stiftungseigener Rückstellungen für die von der Stif- tung getragenen Risiken erhoben werden. Bei Unter- 15.3 Kostenprämie deckung kann der Stiftungsrat zusätzlich Sanierungs- beiträge erheben (Ziffer 39.2). Zusätzlich erhebt die Stiftung Kostenprämien für die im Zusammenhang mit der Durchführung der berufli- Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, chen Vorsorge anfallenden Kosten. mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge zu leis- ten. Er zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmenden vom Gehalt ab und ist für die Überweisung der ge- 15.4 Beiträge an den Sicherheitsfonds samten Beiträge an die Stiftung verantwortlich. Für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur und für die Insolvenzdeckung hat die Stiftung Beiträge an 14.2 Dauer der Beitragspflicht den Sicherheitsfonds zu leisten. Sie werden von die- sem im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die und den der Stiftung angeschlossenen Unternehmen Vorsorge und dauert bis zum Ausscheiden der versi- anteilsmässig in Rechnung gestellt. cherten Person aus den Diensten des angeschlosse- nen Unternehmens oder bis zur Entstehung des An- spruchs auf Altersleistungen. Vorbehalten bleibt im Falle von Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszah- lung bzw. die Belastung von Beiträgen nach Austritt aus dem Unternehmen, aber vor Ablauf der Wartefrist für die Befreiung von der Beitragszahlung. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 12
EINKÄUFE 17 Einkauf in die vorzeitige Pensionierung 16 Einkauf in die Vorsorge 17.1 Grundsatz Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person 16.1 Grundsatz kann mit freiwilligen Einlagen im Rahmen der gesetz- lichen Vorgaben Einkäufe im Hinblick auf eine ge- Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person plante vorzeitige Pensionierung tätigen. kann während der Dauer des Anstellungsverhältnis- ses im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Bevor Einlagen zwecks Ausgleichs der Folgen einer Einkäufe bis zur maximalen Einkaufssumme tätigen. vorzeitigen Pensionierung getätigt werden dürfen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Einlagen können grundsätzlich nur einmal jährlich ge- die versicherte Person hat sämtliche Austrittsleis- tätigt werden und müssen vorgängig mit dem dafür tungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen einge- vorgesehenen Formular beantragt werden. bracht; die versicherte Person hat sämtliche fehlenden Die Einlagen werden dem überobligatorischen Alters- Versicherungsjahre sowie allfällige Gehaltserhö- guthaben gutgeschrieben. Vorbehalten bleiben Wie- hungen eingekauft; dereinkäufe nach Scheidung (Art. 22d Abs. 1 FZG). die versicherte Person hat Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum oder Übertragungen der Aus- trittsleistung bei Scheidung im Rahmen der ge- 16.2 Maximale Einkaufssumme setzlichen Möglichkeiten vollumfänglich zurückbe- zahlt bzw. eingebracht. Die maximale Einkaufssumme entspricht dem maxi- malen Altersguthaben abzüglich des vorhandenen Einlagen für einen Einkauf in die vorzeitige Pensio- Altersguthabens. nierung sind einmal pro Kalenderjahr möglich und müssen mit entsprechendem Formular vorgängig be- Das maximal mögliche Altersguthaben ergibt sich aus antragt werden. der Tabelle im Vorsorgeplan. Die Grundlage für die Berechnung bilden das versicherte Gehalt im Zeit- Die Einlagen werden dem überobligatorischen Alters- punkt der vorzunehmenden Verbesserung und die guthaben gutgeschrieben. reglementarischen Altersgutschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge- setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu- Zum vorhandenen Altersguthaben hinzugezählt wer- nehmen. den Vorsorgekapitalien bei Freizügigkeitseinrichtun- gen. Diese Vorsorgekapitalien sind, wie die Austritts- leistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen, in die 17.2 Teileinkauf Stiftung einzubringen. Ebenfalls zum vorhandenen Altersguthaben hinzugezählt werden Beiträge an die Die maximal mögliche Einkaufssumme berechnet Säule 3a von Selbstständigerwerbenden gemäss sich aus der voraussichtlichen Altersrente im ordentli- Art. 60a BVV2. chen Terminalter und der voraussichtlichen reduzier- ten Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung. Die Er- Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Einkaufs- mittlung der voraussichtlichen Altersrenten basiert summe bei Zuzug aus dem Ausland (Art. 60b Abs. 1 dabei auf dem im Einkaufszeitpunkt aktuellen Gehalt, BVV2). Zudem ist die Begrenzung der maximalen den planmässigen Altersgutschriften und dem vo- Einkaufssumme gemäss Gesetz und Verordnung zu raussichtlichen überobligatorischen Umwandlungs- beachten. satz zu den Pensionierungszeitpunkten. Bereits geleistete Einlagen zwecks vorzeitiger Pensi- onierung und darauf entfallener Zins werden bei der Berechnung der maximalen Einkaufssumme in Ab- zug gebracht. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 13
17.3 Volleinkauf 18 Steuerliche Bestimmungen Frühestens drei Monate vor Antritt der vorzeitigen Pensionierung kann eine allenfalls noch bestehende 18.1 Steuerliche Abzugsfähigkeit Vorsorgelücke vollständig ausgeglichen werden. Eine Einlage für den Volleinkauf in die vorzeitige Pen- Die Stiftung übernimmt keine Verantwortung für die sionierung ist nur einmal möglich und muss zwingend individuelle steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe. vor der ersten Altersrentenzahlung erfolgen. Sobald Diese ist gegebenenfalls durch die versicherte Per- der Volleinkauf in die vorzeitige Pensionierung getä- son bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. tigt wurde, wird die Pensionierung unwiderruflich auf das gemeldete Datum durchgeführt. Bei einem Werden von Steuerbehörden einschränkende Be- Volleinkauf erlischt das reglementarische Recht, die stimmungen erlassen, kann die Stiftung die Einkaufs- Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform zu summen limitieren oder aussetzen. beziehen. Die maximal mögliche Einlage für den Volleinkauf 18.2 Kapitalauszahlungsverbot ergibt sich aus der voraussichtlichen Altersrente im ordentlichen Terminalter und der reduzierten Alters- Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul- rente bei vorzeitiger Pensionierung. tierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück- gezogen werden. Von der Begrenzung ausgenom- 17.4 Verzicht auf vorzeitige Pensionierung men sind die Wiedereinkäufe im Falle der Eheschei- dung nach Art. 22d Abs. 1 FZG. Wurden Vorbezüge Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen oder bei einer Pensionierung zu einem späteren Zeit- freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn punkt als die geplante vorfinanzierte Pensionierung die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Zulässig sind Ein- verfallen die dafür eingebrachten Einlagen zugunsten käufe gemäss Art. 60d BVV2. des Vorsorgewerkes, soweit das reglementarische Leistungsziel bei ordentlicher Pensionierung im Ter- Versicherte Personen, die auf Kapitalauszahlung op- minalter um mehr als 5 % überschritten wird. tieren, können in den letzten drei Jahren vor der Pen- sionierung keine Einkäufe mehr tätigen. Vorbehalten bleiben Einkäufe gemäss Art. 22d Abs. 1 FZG. 17.5 Dahinfallen der vorzeitigen Pensionierung Beträge, die bei der Pensionierung dem Kapitalaus- Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali- zahlungsverbot unterliegen, werden in Form einer le- denrente gemäss vorliegendem Reglement, wird das benslänglichen Altersrente gemäss dem reglementa- zum Zweck der vorzeitigen Pensionierung geäufnete rischen Umwandlungssatz ausbezahlt. Guthaben weitergeführt und bei Erreichen des Ter- minalters als Altersleistung gemäss den Bestimmun- gen von Ziffer 21 ausgerichtet. Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorge- falles aufgelöst und tritt die versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung aus, wird das zum Zweck der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Guthaben als Austrittsleistung behandelt. Bei Tod vor der Pensionierung wird das im Zeitpunkt des Todes vorhandene separat ausgewiesene Gut- haben den Hinterbliebenen als Todesfallkapital aus- gerichtet. Ziffer 25.4 gilt sinngemäss. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 14
Vorsorgeleistungen LEISTUNGEN BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT 19.3 Beginn des Rentenanspruchs Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvaliden- 19 Invalidenrente rente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit dem An- spruch gegenüber der IV, derjenige auf Ausrichtung einer überobligatorischen Invalidenrente nach Ablauf 19.1 Grundsatz der im Vorsorgeplan genannten Wartefrist, frühes- tens jedoch mit Beginn des Anspruchs gegenüber der Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung IV. Beträgt die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan weni- erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen der nachfolgen- ger als 12 Monate, entsteht der Anspruch mit Ablauf den Bestimmungen Anspruch auf eine Invaliden- dieser Frist. rente. Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig- aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldver- der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- sicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- Hälfte beteiligt sein. hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun- wäre. fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter Vorbehalt von Ziffer 19.5, als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor 19.2 Höhe des Rentenanspruchs dem Rückfall während mehr als eines Jahres unun- terbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig Die Höhe der versicherten Invalidenrente richtet sich war. Für Rückfälle innert eines Jahres, die keine neue nach dem Vorsorgeplan. Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig ge- Die versicherte Person hat Anspruch auf: macht. eine ganze Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist; eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente, 19.4 Ende des Rentenanspruchs wenn sie im Sinne der IV zwischen 50 und 69 % invalid ist; Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente eine Rente gemäss nachfolgender Tabelle, wenn erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per- sie im Sinne der IV zwischen 40 und 49 % invalid son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter- ist: minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig- Invaliditätsgrad prozentualer Anteil an einer keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5. ganzen Rente 49 % 47,5 % 48 % 45 % 19.5 Wiedereingliederung 47 % 42,5 % 46 % 40 % Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine 45 % 37,5 % Invalidenrente der Stiftung die Rente der IV nach Ver- 44 % 35 % minderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder 43 % 32,5 % aufgehoben, so bleibt die versicherte Person wäh- 42 % 30 % rend drei Jahren zu den gleichen Bedingungen wei- 41 % 27,5 % terversichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder 40 % 25 % Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Er- kein Anspruch auf eine Rente. werbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungs- grades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 15
Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch 20.2 Umfang des Anspruchs bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG be- Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun- zieht. fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund- Während der Weiterversicherung wird die Rente ent- lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da- sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad ge- nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage kürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl- Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgegli- len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung chen wird. Während der Dauer der provisorischen sinngemäss nach dem Umfang der Invalidenrente Weiterversicherung bleibt die Befreiung von der Bei- (Ziffer 19.2). tragszahlung im bisherigen Umfang bestehen. 20.3 Ende des Anspruchs 19.6 Kinderrenten Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per- das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru- son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter- chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig- keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5. Die Höhe der Kinderrente richtet sich nach dem Vor- sorgeplan. Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al- LEISTUNGEN BEI PENSIONIERUNG tersjahres des Kindes ausgerichtet. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der 21 Altersrente Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 21.1 Grundsatz Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau- ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig- Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. jahr. Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die 21.2 Höhe ganze Rente ausbezahlt. Die Höhe der jährlichen Altersrente wird anhand des bei der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens und der massgebenden Umwandlungssätze be- 20 Befreiung von der Beitragszahlung stimmt. Bezieht eine versicherte Person bei Erreichen des 20.1 Beginn des Anspruchs Terminalters von der Stiftung eine Invalidenrente und ist die gesetzliche Invalidenrente grösser als die ge- Ist eine versicherte Person vor der Pensionierung län- setzliche Altersrente, so wird die Altersrente um diese ger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu Differenz erhöht. mindestens 40 % ununterbrochen arbeitsunfähig, setzt die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ab- Die gesetzlichen Mindestleistungen bleiben in jedem lauf dieser Wartefrist teilweise oder vollständig aus. Fall gewährleistet. Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun- fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt als neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versi- cherte Person vor dem Rückfall während mehr als ei- nes Jahres ununterbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig war. Für Rückfälle innert eines Jahres, die keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rück- gängig gemacht. Die Bestimmungen zur provisorischen Weiterversi- cherung (Ziffer 19.5) bleiben vorbehalten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 16
21.3 Beginn 21.5 Alterskapital Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin- Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente alter. die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Ka- pitals verlangen. Es gelten die folgenden Bedingun- Bei Aufgabe der entsprechenden Erwerbstätigkeit hat gen: die versicherte Person frühestens ab dem vollende- Ein schriftliches Begehren muss der Stiftung vor ten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vollständig der ersten Altersrentenzahlung vorliegen. oder teilweise pensionieren zu lassen. Ist eine versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Aus- Eine Teilpensionierung ist unter folgenden Voraus- zahlung des Alterskapitals nur zulässig, wenn der setzungen möglich: Ehegatte oder der eingetragene Partner schriftlich es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög- zustimmt. Kann die versicherte Person die schrift- lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige liche Zustimmung des Ehegatten bzw. des einge- Pensionierung ist; tragenen Partners nicht einholen oder wird sie ihm der Umfang eines Schrittes muss mindestens verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen. 20 % betragen; Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital so eine Teilpensionierung muss mit einer entspre- lange keinen Zins, wie die versicherte Person die chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades Zustimmung nicht beibringt. und des Grundgehaltes einhergehen; Der Kapitalbezug ist beschränkt auf das dem Er- eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs- werbsfähigkeitsgrad entsprechenden Altersgutha- grades ist ausgeschlossen; ben. Massgebend ist der Erwerbsfähigkeitsgrad das versicherte Gehalt wird analog den Bestim- zum Zeitpunkt der Einreichung der Kapitaloption. mungen im Vorsorgeplan bemessen. Unter Beachtung der versicherungstechnischen und gesetzlichen Vorschriften ist auch eine teil- Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge- weise Kapitalabfindung möglich. setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu- Teilbezüge von Altersguthaben werden anteils- nehmen. Sie trägt keine Verantwortung für die steu- mässig dem Mindestaltersguthaben gemäss BVG erliche Behandlung im Einzelfall. und dem überobligatorischen Altersguthaben ent- nommen. Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen an- 21.4 Kinderrenten teilsmässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vor- sorgeleistungen, insbesondere Hinterbliebenen- Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht, renten und Kinderrenten. hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- Bei Eintritt eines Teilliquidationstatbestandes ge- senrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine mäss Teilliquidationsreglement wird die versi- Kinderrente. cherte Person im Umfang der als Alterskapital be- zogenen Altersleistung bei der Verteilung von Die Höhe der Rente beträgt pro Kind jährlich 20 % der freien Mitteln nicht mehr berücksichtigt. laufenden Altersrente. Im Übrigen sind die Bestimmungen zum Kapital- auszahlungsverbot gemäss Ziffer 18.2 anwend- Löst eine Kinderrente eine laufende Kinderrente ge- bar. mäss Ziffer 19.6 ab, so entspricht diese mindestens der bisher ausgerichteten Kinderrente. Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al- tersjahres des Kindes ausgerichtet. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau- ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig- keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- jahr. Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die ganze Rente ausbezahlt. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 17
LEISTUNGEN IM TODESFALL 22.3 Einschränkung der Leistungspflicht Es gelten folgende Einschränkungen der Leistungs- 22 Ehegattenrente pflicht: ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs auf eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger 22.1 Grundsatz als die versicherte Person, so wird die Rente für jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende Beim Tod einer versicherten Person hat der hinter- ganze oder angebrochene Jahr um je 1 % der vol- bliebene Ehegatte Anspruch auf eine Rente. len Ehegattenrente gekürzt; hat die versicherte Person nach Vollendung des Die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG ist der 65. Altersjahres geheiratet, so wird die Ehegatten- Ehe gleichgestellt. In diesem Reglement sind unter rente auf folgende Anteile herabgesetzt: den Begriffen Ehegatten, Witwen und Witwer die ein- Eheschliessung während des getragenen Partner stets mitzuverstehen, auch wenn 66. Altersjahres: 80 % sie nicht ausdrücklich erwähnt sind. 67. Altersjahres: 60 % Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heirat, Wiederverheira- 68. Altersjahres: 40 % tung, Scheidung etc. sind sinngemäss auf die einge- 69. Altersjahres: 20 %; tragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Begriff es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegatten- eingetragener Partner umfasst auch die eingetragene rente, wenn die Ehe geschlossen wurde, nach- Partnerin. dem die versicherte Person das 69. Altersjahr voll- endet hatte; hat die versicherte Person nach Vollendung des 22.2 Höhe und Dauer der Rente 65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr be- Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, kannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Ehegattenrente ausgerichtet, falls sie innerhalb von zwei Jahren ausgerichtet. nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt; Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie- die Einschränkungen werden kumulativ ange- rung, beträgt die Ehegattenrente jährlich 60 % der Al- wandt, wenn im Einzelfall mehrere Tatbestände tersrente, die die verstorbene Person bezogen hat. erfüllt sind. Hätte der hinterbliebene Ehegatte ohne die er- Die Ehegattenrente wird lebenslänglich ausbezahlt. folgte Eheschliessung Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, so erhält der hinterbliebene Ehegatte mindestens eine Ehegattenrente in der Höhe dieser Lebenspartnerrente. Die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG sind ge- währleistet. 22.4 Kapitalabfindung Der Ehegatte kann anstelle der Rente eine Kapitalab- findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben. Die Höhe der Abfindung wird gemäss dem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge- nehmigten Kollektivversicherungstarif von Helvetia berechnet. Für einen Ehegatten, der beim Tode der versicherten Person das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, wird der so berechnete Abfindungswert für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der Ehegatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt. Der Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier Jahresrenten. Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 18
22.5 Anspruch des geschiedenen Ehegatten das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner- rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe- Lebenspartnern unterschrieben vor dem Tod und gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge- vor der vollständigen Pensionierung der versicher- stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi- ten Person an die Stiftung bzw. an Helvetia ge- cherten Person verheiratet war und sofern ihm im sandt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 Stiftung auf die Einreichung des Anmeldeformu- oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der lars verzichten. Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet ge- wesen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen zur Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung ein- Ehegattenrente gelten sinngemäss. Eine Rente an verlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen Le- den geschiedenen Ehegatten wird zusätzlich um je- benspartner beizubringen. nen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit ande- ren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus Die Bestimmungen zur Ehegattenrente bezüglich dem Scheidungsurteil übersteigt. Einschränkung der Leistungspflicht (Ziffer 22.3) und Kapitalabfindung (Ziffer 22.4) gelten sinngemäss. 23 Lebenspartnerrente 23.3 Höhe und Dauer der Rente Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, 23.1 Grundsatz wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Lebenspartner- rente ausgerichtet. Beim Tod einer versicherten Person hat ein hinter- bliebener Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie- sofern die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzun- rung, beträgt die Lebenspartnerrente jährlich 60 % gen erfüllt sind. der Altersrente, die die verstorbene Person bezogen hat. 23.2 Anspruchsvoraussetzungen Die Lebenspartnerrente wird lebenslänglich ausge- richtet. Es gelten die folgenden Anspruchsvoraussetzungen: die Lebenspartner haben nachweislich und unun- terbrochen mindestens während der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in ei- 24 Waisenrenten ner Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person nachweislich 24.1 Grundsatz in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsa- men Haushalt gelebt und der hinterbliebene Le- Beim Tod einer versicherten Person hat jedes Kind benspartner muss für mindestens ein gemeinsa- Anspruch auf eine Waisenrente. mes Kind aufkommen; beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des To- Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, des der versicherten Person weder verheiratet falls sie von der versicherten Person unentgeltlich zu noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wor- die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 den sind. ZGB verwandt; die versicherte Person hat am 31.12.2004 keine Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, ganze Invalidenrente bezogen; falls sie von der versicherten Person überwiegend un- der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine terhalten worden sind. Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partner- schaft oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen; Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung 19
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