Allgemeine Reglementsbestimmungen - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Ausgabe 2022 - Swisscanto ...

Die Seite wird erstellt Nepomuk Hentschel
 
WEITER LESEN
Allgemeine Reglementsbestimmungen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

Ausgabe 2022
Abkürzungsverzeichnis

Abs.    Absatz
AG      Aktiengesellschaft
AHV     Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art.    Artikel
ATSG    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
        vom 6. Oktober 2000
BSABB   BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
Bst.    Buchstabe
BVG     Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
        vom 25. Juni 1982
BVV2    Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
        vom 18. April 1984
bzw.    beziehungsweise
CHF     Schweizer Franken
etc.    et cetera
ff.     folgende
FINMA   Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FZG     Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
        Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993
FZV     Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
        Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung) vom 3. Oktober 1994
inkl.   inklusive
IV      Eidgenössische Invalidenversicherung
IVG     Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
lit.    litera
OR      Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
        (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
PartG   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
        (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004
UVG     Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
z.B.    zum Beispiel
ZGB     Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen                           4
Grundlagen                                        4
Definitionen                                      5
Versicherte Personen                              8
Deckungseinschränkung                             9

Finanzierung                                     12
Beiträge                                         12
Einkäufe                                         13

Vorsorgeleistungen                               15
Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit                15
Leistungen bei Pensionierung                     16
Leistungen im Todesfall                          18
Leistungserbringung                              21

Leistungen bei Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses                            23
Übertragung der Austrittsleistung                23
Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung   24

Weitere Vorsorgethemen                           25
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der
beruflichen Vorsorge                             25
Unbezahlter Urlaub                               26
Ehescheidung                                     27
Weiterversicherung nach Erreichen des
gesetzlichen BVG-Rentenalters                    28

Auskunftserteilung und Datenschutz               29
Auskunfts- und Meldepflicht                      29

Übergangs- und Schlussbestimmungen               31
Allgemeine Bestimmungen

GRUNDLAGEN                                                         Für folgende Leistungen geht die Leistungspflicht der
                                                                   Stiftung nicht weiter als diejenige von Helvetia, falls
                                                                   Deckungslücken auf vertragswidriges Verhalten – na-
1       Stiftung                                                   mentlich auf Zahlungsverzug des Arbeitgebers – zu-
                                                                   rückzuführen sind und diese Deckungslücken nicht
                                                                   durch das Vorsorgevermögen gedeckt sind:
1.1     Zweck                                                          Leistungen, die der Sicherheitsfonds wegen Miss-
                                                                       brauchs ablehnt;
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (im                       Leistungen auf Gehaltsteilen, die über dem für
Folgenden Stiftung genannt) ist eine im Sinne von                      den Sicherheitsfonds massgeblichen Maximum
Art. 80 ff. ZGB gegründete Sammelstiftung mit Sitz in                  liegen, für Personen, die geschäftsleitende Funk-
Basel und bezweckt die Durchführung der beruflichen                    tionen ausüben bzw. für die Beitragsausstände
Vorsorge. Dadurch schützt sie die Mitarbeitenden der                   mitverantwortlich sind.
ihr angeschlossenen Unternehmen vor den wirt-
schaftlichen Folgen des Alters, des Todes und der Er-              Die Ansprüche der Destinatäre eines Vorsorgewer-
werbsunfähigkeit. Innerhalb der Stiftung bestehen für              kes im überobligatorischen Bereich sind durch den
diese Unternehmen separate Vorsorgewerke mit se-                   Bestand des entsprechenden Vorsorgevermögens
paraten Vorsorgevermögen.                                          begrenzt. Das Vorsorgevermögen setzt sich zusam-
                                                                   men aus dem tatsächlich vorhandenen Vorsorgever-
Die Organe der Stiftung sind:                                      mögen (inkl. Leistungen der Stiftung aufgrund der von
   der Stiftungsrat                                                ihr getragenen Risiken resp. versicherungsvertragli-
   die Geschäftsstelle                                             cher Leistungen von Helvetia) sowie allfälligen Kon-
   die Anlagekommission                                            kursdividenden bzw. Erlösen aus Pfandverwertungen
   die bestellten paritätischen Vorsorgekommissio-                 und allfälligen Leistungen des Sicherheitsfonds.
   nen.
                                                                   Die Stiftung hat Anspruch auf die aus dem Kollektiv-
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die BVG- und                   Lebensversicherungsvertrag mit Helvetia gewährten
Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) in Basel.                   Überschussanteile.

                                                                   Die Zuteilung der Überschussanteile auf die Stiftung
1.2     Geschäftsführung                                           erfolgt aus einem bei Helvetia separat geführten
                                                                   Überschussfonds und unter Berücksichtigung der ge-
Die Stiftung hat Helvetia Schweizerische Lebensver-                setzlichen Vorschriften.
sicherungsgesellschaft AG (im Folgenden Helvetia
genannt) mit der Geschäftsführung beauftragt. Somit                Die Überschussanteile sind insbesondere abhängig
gelten Mitteilungen von Helvetia als Mitteilungen der              vom Schadenverlauf der versicherten Risiken sowie
Stiftung und umgekehrt.                                            dem verursachten Verwaltungsaufwand. Die Über-
                                                                   schussanteile sind nicht zum Voraus garantiert und
                                                                   sie können wegfallen, insbesondere falls im Vorjahr
1.3     Rückdeckung                                                in der Branche Kollektivleben der Helvetia ein Verlust
                                                                   entstanden ist.
Zur Deckung der Risiken Tod (vor der Pensionierung)
und Erwerbsunfähigkeit besteht zwischen der Stif-
tung und der Helvetia ein Kollektiv-Lebensversiche-
rungsvertrag. Die Anlage des Vorsorgevermögens
erfolgt durch die Stiftung selbst. Das Langleberisiko
(einschliesslich Risiko Tod nach der Pensionierung)
trägt die Stiftung selbst.

Die Stiftung ist Versicherungsnehmerin dieses Kol-
lektiv-Lebensversicherungsvertrages. Als solcher
stehen ihr alle Rechte zu, die sich aus diesem Vertrag
ergeben.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                        4
1.4     Verwendung der Erträge aus der Anlage der                  Die Rechtsbeziehungen zwischen den Destinatären
        Spargelder und der Überschüsse aus dem                     und der Stiftung werden ausschliesslich durch dieses
        Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag                       Reglement bestimmt.

Entsprechend dem erzielten Ertrag aus der Anlage                   Das Reglement setzt sich zusammen aus:
des Stiftungsvermögens gewährt die Stiftung eine Er-                 dem Vorsorgeplan,
tragsausschüttung. Erfüllt der Arbeitgeber seine ver-                den allgemeinen Reglementsbestimmungen,
traglich vereinbarte Beitragszahlungspflicht nicht,                  dem Organisationsreglement sowie
kann der Stiftungsrat die Ausschüttung der Über-                     dem Teilliquidationsreglement.
schussanteile bzw. der Erträge an das betroffene
Vorsorgewerk aussetzen.                                            Diese sind integrierende Bestandteile des Regle-
                                                                   ments.
Über die Verwendung der Überschüsse und der Er-
träge entscheidet der Stiftungsrat, unter Beachtung
nachstehender Verwendungsreihenfolge:                              2.2     Zeitlicher Geltungsbereich

a) Verwendung zur Bildung von technischen Rück-                    Das Reglement ist in der jeweils aktuellen Version
   stellungen; wenn nicht notwendig                                massgebend.
b) Verzinsung der Rentendeckungskapitalien für die
   Verpflichtungen der Stiftung im Zusammenhang                    Leistungsansprüche bei Pensionierung und im To-
   mit den Langleberisiken; wenn nicht notwendig                   desfall richten sich nach dem im Zeitpunkt des Ein-
c) Verzinsung der Altersguthaben; wenn nicht not-                  tritts des Vorsorgefalles gültigen Reglement.
   wendig
d) Begleichung der Anlage- und Stiftungskosten;                    Leistungsansprüche bei Arbeits- und Erwerbsunfä-
   wenn nicht notwendig                                            higkeit richten sich nach dem bei Beginn der Arbeits-
e) Verwendung zur Bildung von Wertschwankungs-                     unfähigkeit, deren Ursache zum Leistungsanspruch
   reserven; wenn nicht notwendig                                  geführt hat, gültigen Reglement.
f) Ausschüttung an die Vorsorgewerke.

Die im Rahmen von lit. f) dem Vorsorgewerk ausge-
schütteten Überschussanteile und Erträge werden je-                DEFINITIONEN
der versicherten Person jährlich als Einmaleinlage
zur Erhöhung des überobligatorischen Altersgutha-
bens gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt ein anders-                3       Stichtag und Alter
lautender Beschluss der Vorsorgekommission.
Der Stiftungsrat legt die Regeln zur Bildung der Rück-
stellungen sowie der Wertschwankungsreserven fest.                 3.1     Stichtag
Für diejenigen Vorsorgewerke, welche auf Grundlage                 Als Stichtag gilt der 1. Januar eines Jahres. Per Stich-
eines mit der Stiftung gesondert vereinbarten Produk-              tag erfolgen jeweils die Gehalts-, Leistungs-, Bei-
tes den relevanten Deckungsgrad auf Ebene Vorsor-                  trags- und Prämienanpassungen.
gewerk ausweisen, erfolgt die Verwendung der Über-
schüsse und der Erträge gemäss den gesonderten
reglementarischen Bestimmungen.                                    3.2     Altersbestimmung

                                                                   Als massgebendes Alter für die Bestimmung der Al-
                                                                   tersgutschriften einer versicherten Person gilt die Dif-
2       Geltungsbereich des Personalvorsorge-                      ferenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und
        Reglements                                                 dem Geburtsjahr.

2.1     Grundsatz                                                  3.3     Terminalter
Das Personalvorsorge-Reglement (im Folgenden                       Das reglementarische Terminalter ist am Monatsers-
Reglement genannt) regelt die Ansprüche der durch                  ten nach Vollendung des im Vorsorgeplan festgeleg-
die Stiftung begünstigten Personen (im Folgenden                   ten Altersjahres erreicht.
Destinatäre genannt).

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                         5
3.4     Pensionierung                                              5.2     BVG-Gehalt

Unter dem Begriff Pensionierung werden in diesem                   Das BVG-Gehalt entspricht dem Teil des Grundgeh-
Reglement immer sowohl die ordentliche als auch die                altes zwischen dem BVG-Koordinationsabzug und
vorzeitige und die aufgeschobene Pensionierung ver-                dem oberen Grenzbetrag. Beträgt das so ermittelte
standen.                                                           Gehalt weniger als das minimale BVG-Gehalt (ein
                                                                   Achtel der maximalen einfachen AHV-Altersrente), so
                                                                   wird es auf diesen Betrag aufgerundet.

4       Obligatorische und überobligatorische                      Für Personen, die im Sinne der Invalidenversiche-
        Vorsorge                                                   rung teilweise invalid sind oder nach Art. 26a BVG
                                                                   provisorisch weiterversichert werden, werden die
                                                                   Grenzbeträge entsprechend dem Teilrentenanspruch
4.1     Obligatorische Vorsorge                                    der IV gekürzt. Der Mindestbetrag bleibt jedoch ge-
                                                                   währleistet.
Die obligatorische Vorsorge beinhaltet die gesetzli-
chen Mindestleistungen gemäss BVG.                                 Die Grenzbeträge sind von der Bundesgesetzgebung
                                                                   abhängig und gelten auch ohne Reglementsände-
                                                                   rung.
4.2     Überobligatorische Vorsorge

Die überobligatorische Vorsorge beinhaltet diejeni-                5.3     UVG-Gehalt
gen Leistungen, welche die obligatorische Vorsorge
übersteigen.                                                       Das UVG-Gehalt entspricht dem Grundgehalt bis
                                                                   zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ge-
                                                                   mäss UVG.

5       Gehalt
                                                                   5.4     Versichertes Gehalt

5.1     Grundgehalt                                                Als versichertes Gehalt gilt das im Vorsorgeplan um-
                                                                   schriebene Gehalt.
Als Grundgehalt gilt das voraussichtliche AHV-
beitragspflichtige Jahresgehalt. Dieses wird aufgrund              Für Personen, die im Sinne der Invalidenversiche-
des letzten bekannten AHV-Lohnes unter Berück-                     rung teilweise invalid sind oder nach Art. 26a BVG
sichtigung der bereits eingetretenen bzw. für das lau-             provisorisch weiterversichert werden, werden die
fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen be-                     Grenzbeträge entsprechend dem Teilrentenanspruch
stimmt.                                                            der IV gekürzt.
Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, wer-
den nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbeson-
dere Dienstaltersgeschenke und dergleichen sowie                   5.5     Gehaltsanpassungen
vertraglich nicht zugesicherte und/oder nur unregel-
mässig ausgerichtete Sondervergütungen.                            Anpassungen des Grundgehaltes erfolgen grund-
                                                                   sätzlich per Stichtag.
Sind Arbeitnehmende nicht während eines ganzen
Jahres beim gleichen Unternehmen beschäftigt, so                   Bei einer besonders grossen Gehaltsänderung kann
gilt als Grundgehalt dasjenige Gehalt, das sie bei                 im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber, der
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden.                        versicherten Person und der Stiftung das Grundgeh-
                                                                   alt auch unterjährig angepasst werden. Eine allfällige
Das Grundgehalt wird der Stiftung vom Arbeitgeber                  Risikoprüfung bleibt vorbehalten.
gemeldet.
                                                                   Bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit bleibt das versi-
                                                                   cherte Gehalt grundsätzlich unverändert. Vorbehal-
                                                                   ten bleibt eine Gehaltsanpassung im Rahmen der
                                                                   verbleibenden Erwerbsfähigkeit.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       6
5.6     Gehaltsbegrenzung                                          6.3     Verzinsung des Altersguthabens

Die Stiftung legt für das versicherte Gehalt eine obere            Das Mindestaltersguthaben gemäss BVG wird min-
Grenze fest. Hat die versicherte Person mehrere Vor-               destens mit dem vom Bundesrat festgelegten Zins-
sorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller                satz verzinst. Für die Verzinsung des Mindestal-
ihrer AHV-beitragspflichtigen Gehälter und Einkom-                 tersguthabens gemäss BVG über dem BVG-Zinssatz
men das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach                    sowie für die Verzinsung des überobligatorischen Al-
Art. 8 Abs. 1 BVG, so muss sie jede ihrer Vorsorge-                tersguthabens gelten die vom Stiftungsrat festgeleg-
einrichtungen über die Gesamtheit ihrer Vorsorgever-               ten Zinssätze. Die Höhe der vom Stiftungsrat festge-
hältnisse sowie die darin versicherten Gehälter und                legten Zinssätze wird nach Massgabe der finanziellen
Einkommen informieren.                                             Möglichkeiten der Stiftung jährlich bestimmt und
                                                                   sollte sich mittel- und langfristig im Durchschnitt an
                                                                   der Höhe des anwendbaren technischen Zinssatzes
                                                                   der Stiftung (Ziffer 6.6) orientieren. Die jeweils gülti-
6       Altersguthaben und Zinssätze der                           gen Zinssätze werden in geeigneter Form mitgeteilt.
        Stiftung

                                                                   6.4     Projiziertes Altersguthaben ohne Zins
6.1     Altersguthaben am Ende eines laufenden
        Jahres                                                     Das projizierte Altersguthaben ohne Zins wird ermit-
                                                                   telt aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden
Das Altersguthaben einer versicherten Person am                    Jahres und der Summe der Altersgutschriften für die
Ende des laufenden Jahres besteht aus:                             bis zum Terminalter fehlenden Jahre ohne Zins.
  den in diesem Reglement vorgeschriebenen Al-
  tersgutschriften bis Ende des Vorjahres, verzinst
  bis Ende des laufenden Jahres;                                   6.5     Projiziertes Altersguthaben mit Zins
  den der versicherten Person gutgeschriebenen
  Austrittsleistungen und Einmaleinlagen, verzinst                 Das projizierte Altersguthaben mit Zins wird ermittelt
  bis Ende des laufenden Jahres;                                   aus dem Altersguthaben am Ende des laufenden
  den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-                 Jahres inklusive des Zinses bis zum Terminalter und
  fende Jahr.                                                      der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Ter-
                                                                   minalter fehlenden Jahre samt Zins.

6.2     Altersguthaben im Vorsorgefall bzw. bei                    Der Zinssatz für die Berechnung des projizierten Al-
        Austritt aus der Stiftung                                  tersguthabens mit Zins ist nicht notwendigerweise
                                                                   identisch mit den Zinssätzen gemäss Ziffer 6.3. Der
Das Altersguthaben einer versicherten Person setzt                 jeweils gültige Zinssatz wird in geeigneter Form mit-
sich im Vorsorgefall und beim Austritt aus der Stiftung            geteilt.
wie folgt zusammen:
   aus dem Altersguthaben am Ende des Vorjahres,
   verzinst pro rata temporis bis zum Eintritt des Vor-            6.6     Technischer Zinssatz
   sorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;
   den unverzinsten Altersgutschriften für das lau-                Der für die Berechnung der Rentendeckungskapita-
   fende Jahr pro rata temporis bis zum Eintritt des               lien für die von der Stiftung getragenen Risiken (Zif-
   Vorsorgefalles bzw. bis zum Austrittstermin;                    fer 1.3), der technischen Rückstellungen sowie der
   den der versicherten Person gutgeschriebenen                    übrigen für die Stiftung relevanten technischen Para-
   Austrittsleistungen und Einmaleinlagen verzinst                 meterwerte benötigte Zinssatz wird technischer Zins-
   bis zum Eintritt des Vorsorgefalles bzw. bis zum                satz genannt. Dieser wird vom Stiftungsrat in Abspra-
   Austrittstermin.                                                che mit dem Experten für berufliche Vorsorge perio-
                                                                   disch überprüft und bei Bedarf neu festgelegt. Die
Für die Berechnung allfälliger, vom projizierten BVG-              Höhe des Zinssatzes muss sich an der langfristigen
Altersguthaben abhängigen Risikoleistungen be-                     Renditeerwartung der Stiftung orientieren.
schränkt sich das im Vorsorgefall zu berücksichti-
gende Altersguthaben auf das Mindestaltersgutha-
ben gemäss BVG am Ende des laufenden Jahres und
die Summe der vom BVG vorgeschriebenen Al-
tersgutschriften für die bis zum Terminalter fehlenden
Jahre ohne Zins.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                          7
Mit der Wahl der Höhe des technischen Zinssatzes                   VERSICHERTE PERSONEN
und der an diesen Leitzinssatz angelehnten übrigen
Zinssätze wird ein strategisches Leistungsziel anvi-
siert. Solange die durchschnittliche Verzinsung der                9       Aufnahme in die Vorsorge
Altersguthaben in den letzten 10 Jahren unter dem
aktuell gültigen technischen Zinssatz liegt, ist das
strategische Leistungsziel nicht erreicht, und der Stif-           9.1     Grundsatz
tungsrat kann bei der Festlegung der Zinssätze für
die Verzinsung der Altersguthaben (Ziffer 6.3) im                  In die Personalvorsorge aufgenommen werden die im
Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung                 Vorsorgeplan definierten Arbeitnehmenden.
diese Zinssätze so festlegen, dass das strategische
Leistungsziel erreicht werden kann.                                Die Aufnahme in die Vorsorge erfolgt frühestens auf
                                                                   den 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
                                                                   Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar nach
                                                                   Vollendung des 24. Altersjahres erhoben, sofern ge-
7       Umwandlungssatz                                            mäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten
                                                                   24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind.
7.1     Umwandlungssatz für Risikoleistungen                       Die versicherte Person hat Austrittsleistungen aus
                                                                   früheren Vorsorgeverhältnissen in die Stiftung einzu-
Für die Berechnung der von den projizierten Alters-                bringen.
guthaben abhängigen Risikoleistungen sind die in
Art. 14 Abs. 2 BVG und vom Bundesrat festgelegten
Umwandlungssätze massgebend. Eine Änderung                         9.2     Ausnahmen
dieser Umwandlungssätze durch den Bundesrat bzw.
durch den Gesetzgeber bewirkt eine entsprechende                   Nicht in die Vorsorge aufgenommen werden:
Anpassung der anwartschaftlichen Leistungen.                          Bezüger einer ganzen Rente der IV.
                                                                      Arbeitnehmende, die das 65. Altersjahr (Männer)
                                                                      bzw. das 64. Altersjahr (Frauen) bereits über-
7.2     Umwandlungssatz für Altersrenten                              schritten haben (wird jeweils der AHV angepasst).
                                                                      Arbeitnehmende, die aufgrund provisorischer
Für die Umwandlung des Altersguthabens gilt ein                       Weiterversicherung (Art. 26a BVG) nicht der obli-
vom Stiftungsrat festgelegter Umwandlungssatz.                        gatorischen Versicherung unterstellt sind. Perso-
                                                                      nen, die bei der Stiftung zur Versicherung ange-
Die anzuwendenden Umwandlungssätze werden von                         meldet werden und gleichzeitig bei einer anderen
der Stiftung auf ihrer Internetseite mitgeteilt.                      Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert
                                                                      sind, haben dies der Stiftung mitzuteilen und über
                                                                      die massgebenden Verhältnisse Auskunft zu ge-
                                                                      ben.
8       Freies Vorsorgevermögen                                       Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsver-
                                                                      trag von längstens drei Monaten werden nicht ob-
                                                                      ligatorisch in die Vorsorge aufgenommen. Wird
8.1     Freies Vorsorgevermögen des                                   aber ein befristetes Arbeitsverhältnis über die
        Vorsorgewerkes                                                Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so wird
                                                                      der betreffende Arbeitnehmende zwingend von
Dem freien Vorsorgevermögen werden diejenigen                         dem Zeitpunkt an in die Vorsorge aufgenommen,
Mittel zugewiesen, die nicht für reglementarische                     in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Dau-
Leistungen verwendet werden müssen.                                   ern mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen
                                                                      insgesamt länger als drei Monate und übersteigt
                                                                      kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitneh-
8.2     Verwendung zur Leistungsverbesserung                          mende ab Beginn des insgesamt vierten Arbeits-
                                                                      monats versichert. Wird jedoch vor dem ersten Ar-
Das freie Vorsorgevermögen des Vorsorgewerkes                         beitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder
kann für allgemeine Leistungsverbesserungen und                       Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt,
für zulässige Ermessensleistungen verwendet wer-                      so ist der Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeits-
den.                                                                  verhältnisses versichert.
                                                                      Der Selbstständigerwerbende kann unter densel-
                                                                      ben Voraussetzungen wie seine Arbeitnehmen-
                                                                      den freiwillig der beruflichen Vorsorge beitreten
                                                                      (Art. 44 Abs. 1 BVG). Er untersteht den gleichen
                                                                      Bedingungen wie die Arbeitnehmenden.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       8
Die freiwillige Versicherung desjenigen Lohnes,               DECKUNGSEINSCHRÄNKUNG
     den der Arbeitnehmende von anderen Unterneh-
     men erhält (Art. 46 BVG) ist ausgeschlossen.
     Die Weiterführung der Vorsorge nach Austritt aus              11      Risikoprüfung
     der Stiftung ist ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1
     BVG).
     Wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des                11.1    Grundsatz
     55. Altersjahres vom Arbeitgeber aufgelöst wurde,
     wird auf Verlangen des Versicherten dessen Vor-               Die Stiftung hat das Recht, eine Risikoprüfung vorzu-
     sorge im Sinne des Art. 47a BVG bis längstens                 nehmen. Diese kann eine Gesundheitsprüfung bein-
     zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter                halten und zu einem Leistungsvorbehalt führen.
     weitergeführt.

                                                                   11.2    Gesundheitsprüfung
10       Beginn und Ende der Vorsorgepflicht                       Die Stiftung hat das Recht, die Vornahme einer Ge-
                                                                   sundheitsprüfung zu verlangen bei Personen,
                                                                      die im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge
10.1     Beginn der Vorsorgepflicht                                   bzw. bei Antritt des Arbeitsverhältnisses nicht voll-
                                                                      ständig arbeits- bzw. erwerbsfähig sind,
Die Vorsorgepflicht beginnt grundsätzlich mit dem                     die im Zeitpunkt der Erhöhung von Vorsorgeleis-
Antritt des Arbeitsverhältnisses.                                     tungen nicht vollständig arbeits- bzw. erwerbsfä-
                                                                      hig sind,
                                                                      deren überobligatorische Vorsorgeleistungen bei
10.2     Ende der Vorsorgepflicht                                     Aufnahme in die Vorsorge die von der Stiftung
                                                                      festgelegten Limiten übersteigen,
Die Vorsorgepflicht endet, wenn:                                      deren Erhöhung der überobligatorischen Vorsor-
   der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht,                     geleistungen die von der Stiftung festgelegten Li-
   das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder                          miten übersteigen.
   die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unter-
   stellung unter das BVG bzw. die reglementari-                   Ist gemäss den Aufnahmebedingungen eine Gesund-
   schen Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt                    heitsprüfung erforderlich, so hat die zu versichernde
   sind.                                                           Person die von der Stiftung gestellten Fragen über
                                                                   den Gesundheitszustand vollständig und wahrheits-
                                                                   getreu zu beantworten.
10.3     Nachdeckung
                                                                   Die Stiftung entscheidet über den erforderlichen Ge-
Die im Zeitpunkt des Dienstaustrittes versicherten Er-             sundheitsnachweis und ist berechtigt, auf eigene
werbsunfähigkeitsleistungen und Leistungen im To-                  Kosten eine ärztliche Untersuchung zu verlangen.
desfall bleiben nach Auflösung des Vorsorgeverhält-
nisses bis zur Begründung eines neuen Vorsorgever-                 Der Vorsorgeschutz wird erst definitiv – allenfalls mit
hältnisses, längstens aber während eines Monats, in                bestimmten Vorbehalten – nach entsprechender
unveränderter Höhe zugesichert, ohne dass ein Bei-                 schriftlicher Mitteilung der Stiftung. Lehnt eine zu ver-
trag erhoben wird.                                                 sichernde Person die Durchführung einer ärztlichen
                                                                   Untersuchung oder einen Vorbehalt ab, oder nimmt
Erhöht sich der Erwerbsunfähigkeitsgrad, nachdem                   sie dazu nicht innert der von Helvetia gesetzten Frist
die versicherte Person aus der Vorsorge ausgeschie-                seit Empfang der entsprechenden Mitteilung Stel-
den ist und nach Ablauf der Nachdeckung, erfolgt                   lung, erlischt der Vorsorgeschutz für Leistungen, die
eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsleistungen                    das BVG übersteigen.
ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Min-
destleistungen.
                                                                   11.3    Provisorische Deckung während der
                                                                           Risikoprüfung
10.4     Vorleistungspflicht der Stiftung
                                                                   Während der Risikoprüfung hat die zu versichernde
Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 4 BVG                  Person Anspruch auf provisorische Deckung.
für Ehegatten- und Waisenrenten sowie Art. 26                      Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Grün-
Abs. 4 BVG für Invalidenrenten beschränkt sich auf                 den, die die zu versichernde Person zu verantworten
die gesetzlichen Mindestleistungen. Dasselbe gilt für              hat, über einen Zeitraum von drei Monaten seit Auf-
die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. d               nahme der Risikoprüfung hinaus, so beschränkt sich
ATSG.                                                              die provisorische Deckung ab Ablauf dieser Frist auf
                                                                   die gesetzlichen Mindestleistungen.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                          9
11.4    Leistungsvorbehalt                                         12      Deckungsausschluss

Die Stiftung hat das Recht, einen Leistungsvorbehalt
anzubringen.                                                       12.1    Vorbestehende Leiden

Versicherte Personen, die innerhalb der Vorbehalts-                Es besteht keine Anspruchsberechtigung auf Leistun-
frist von fünf Jahren aufgrund eines vorbehaltenen                 gen im Todesfall vor der Pensionierung und Erwerbs-
Leidens arbeits- bzw. erwerbsunfähig werden, haben                 unfähigkeitsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit,
für die gesamte Dauer des Leistungsanspruchs ledig-                deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt, be-
lich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Die                 reits vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem
bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene                 Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorge eingetreten
Zeit eines Vorbehalts wird dabei auf die neue Vorbe-               ist.
haltsdauer angerechnet.
                                                                   Für eine versicherte Person mit Geburtsgebrechen
Die gesetzlichen Mindestleistungen, die Beitrags-                  oder die als Minderjährige invalid geworden ist, ergibt
rückgewähr sowie der Vorsorgeschutz, der mit den                   sich die Anspruchsberechtigung und die Höhe der
eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird,                   Erwerbsunfähigkeitsleistungen sowie der Leistungen
bleiben gewährleistet.                                             im Todesfall ausschliesslich aus den gesetzlichen
                                                                   Bestimmungen (Art. 23 Bst. b und c, Art. 24 und
                                                                   24a BVG).
11.5    Anzeigepflichtverletzung
                                                                   Der Anspruch auf die Beitragsrückgewähr bleibt ge-
Hat die versicherte Person anlässlich der Gesund-                  wahrt, sofern und soweit diese im Todesfall nicht an
heitsprüfung eine erhebliche Gefahrstatsache, die sie              die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung übertra-
kannte oder kennen musste und über die sie schrift-                gen wird.
lich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder ver-
schwiegen, so ist die Stiftung berechtigt, das Vorsor-
geverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen.             12.2    Selbstverschulden

Das Kündigungsrecht erlischt drei Monate, nachdem                  Ist die Erwerbsunfähigkeit von der versicherten Per-
die Stiftung von der Verletzung der Anzeigepflicht                 son durch schweres Verschulden bzw. bei Ausübung
Kenntnis erhalten hat. Wird das Vorsorgeverhältnis                 eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt
durch eine solche Kündigung aufgelöst, so erlischt                 worden oder hat sich diese einer Eingliederungs-
auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Vor-            massnahme der IV widersetzt, so besteht lediglich
sorgefälle, soweit deren Eintritt oder Umfang durch                Anspruch auf eine Rente im Rahmen der gesetzli-
die unvollständig oder falsch mitgeteilte Tatsache be-             chen Mindestleistungen. Diese Rente wird im glei-
einflusst worden ist. Sind für solche Vorsorgefälle be-            chen Umfang reduziert, wie die AHV/IV ihre Leistun-
reits Leistungen erbracht worden, werden diese von                 gen kürzt, entzieht oder verweigert. Der Anspruch auf
der Stiftung zurückgefordert. Im Falle einer zu Un-                die Beitragsrückgewähr bleibt gewahrt.
recht gewährten Prämienbefreiung werden ebenfalls
Prämien nachverlangt.                                              Ist der Tod von der anspruchsberechtigten Person
                                                                   vorsätzlich herbeigeführt worden, so entfällt ihr An-
Der Versicherungsschutz für die gesetzlichen Min-                  spruch vollständig. Die frei gewordene Leistung (all-
destleistungen bleibt jedoch gegen entsprechende                   fälliges Todesfallkapital und Beitragsrückgewähr) fällt
Prämienzahlung aufrechterhalten.                                   den nächsten Begünstigten nach Ziffer 25.4 zu.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       10
13      Beschränkung auf Mindestleistungen
        nach BVG bei Unfall

13.1    Beschränkung auf gesetzliche
        Mindestleistungen

Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit auf eine Ur-
sache zurückzuführen, für welche die Unfall- oder Mi-
litärversicherung leistungspflichtig ist, ist die Deckung
auf die gesetzlichen Mindestleistungen (Art. 23, 24
und 24a BVG) beschränkt.

Ist der Tod oder die Erwerbsunfähigkeit nur teilweise
auf eine Ursache zurückzuführen, für welche die Un-
fall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist, so
ist die Deckung anteilsmässig eingeschränkt.

Die Beschränkung auf die gesetzlichen Mindestleis-
tungen gilt jedoch nicht für die folgenden Erwerbsun-
fähigkeitsleistungen und Leistungen im Todesfall:
   Befreiung von der Beitragszahlung,
   Beitragsrückgewähr,
   Todesfallkapital,
   bei gehaltsabhängigen Ehegatten- und Lebens-
   partnerrenten auf Gehaltsteilen bis zum UVG-
   Maximum bzw. bei vom projizierten Altersgutha-
   ben abhängigen Ehegatten- und Lebenspartner-
   renten auf der gesamten Leistung, maximal je-
   doch 24 % des UVG-Maximums,
   bei allfällig ergänzender Unfalldeckung gemäss
   Vorsorgeplan.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung   11
Finanzierung

BEITRÄGE                                                           15      Höhe der Beiträge

14      Finanzierung der Vorsorgeleistungen                        15.1    Altersgutschriften

                                                                   Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften ist im Vor-
14.1    Beiträge                                                   sorgeplan definiert.

Die Finanzierung der Altersgutschriften, der Risi-
koprämien, der Teuerungsprämien, der Kostenprä-                    15.2    Risikoprämien und Teuerungsprämien
mien und der Beiträge an den Sicherheitsfonds ist im
Vorsorgeplan geregelt. Die Altersgutschriften werden               Die versicherten Vorsorgeleistungen werden durch
von den übrigen Beiträgen getrennt in Rechnung ge-                 eine Risikoprämie finanziert, die Finanzierung der An-
stellt und dem Altersguthaben der versicherten Per-                passung der gesetzlichen Hinterlassenen- und Invali-
son gutgeschrieben. Falls erforderlich, können Bei-                denrenten an die Preisentwicklung erfolgt durch eine
träge für die Bildung versicherungstechnischer Rück-               Teuerungsprämie.
stellungen und für die Bildung betriebsnotwendiger
stiftungseigener Rückstellungen für die von der Stif-
tung getragenen Risiken erhoben werden. Bei Unter-                 15.3    Kostenprämie
deckung kann der Stiftungsrat zusätzlich Sanierungs-
beiträge erheben (Ziffer 39.2).                                    Zusätzlich erhebt die Stiftung Kostenprämien für die
                                                                   im Zusammenhang mit der Durchführung der berufli-
Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet,               chen Vorsorge anfallenden Kosten.
mindestens die Hälfte der gesamten Beiträge zu leis-
ten. Er zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmenden
vom Gehalt ab und ist für die Überweisung der ge-                  15.4    Beiträge an den Sicherheitsfonds
samten Beiträge an die Stiftung verantwortlich.
                                                                   Für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur und
                                                                   für die Insolvenzdeckung hat die Stiftung Beiträge an
14.2    Dauer der Beitragspflicht                                  den Sicherheitsfonds zu leisten. Sie werden von die-
                                                                   sem im Einvernehmen mit dem Bundesrat festgelegt
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in die                und den der Stiftung angeschlossenen Unternehmen
Vorsorge und dauert bis zum Ausscheiden der versi-                 anteilsmässig in Rechnung gestellt.
cherten Person aus den Diensten des angeschlosse-
nen Unternehmens oder bis zur Entstehung des An-
spruchs auf Altersleistungen.

Vorbehalten bleibt im Falle von Arbeits- bzw. Er-
werbsunfähigkeit die Befreiung von der Beitragszah-
lung bzw. die Belastung von Beiträgen nach Austritt
aus dem Unternehmen, aber vor Ablauf der Wartefrist
für die Befreiung von der Beitragszahlung.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                      12
EINKÄUFE                                                           17      Einkauf in die vorzeitige Pensionierung

16      Einkauf in die Vorsorge                                    17.1    Grundsatz

                                                                   Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person
16.1    Grundsatz                                                  kann mit freiwilligen Einlagen im Rahmen der gesetz-
                                                                   lichen Vorgaben Einkäufe im Hinblick auf eine ge-
Eine vollständig erwerbsfähige versicherte Person                  plante vorzeitige Pensionierung tätigen.
kann während der Dauer des Anstellungsverhältnis-
ses im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen                       Bevor Einlagen zwecks Ausgleichs der Folgen einer
Einkäufe bis zur maximalen Einkaufssumme tätigen.                  vorzeitigen Pensionierung getätigt werden dürfen,
                                                                   müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Einlagen können grundsätzlich nur einmal jährlich ge-                 die versicherte Person hat sämtliche Austrittsleis-
tätigt werden und müssen vorgängig mit dem dafür                      tungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen einge-
vorgesehenen Formular beantragt werden.                               bracht;
                                                                      die versicherte Person hat sämtliche fehlenden
Die Einlagen werden dem überobligatorischen Alters-                   Versicherungsjahre sowie allfällige Gehaltserhö-
guthaben gutgeschrieben. Vorbehalten bleiben Wie-                     hungen eingekauft;
dereinkäufe nach Scheidung (Art. 22d Abs. 1 FZG).                     die versicherte Person hat Vorbezüge zum Erwerb
                                                                      von Wohneigentum oder Übertragungen der Aus-
                                                                      trittsleistung bei Scheidung im Rahmen der ge-
16.2    Maximale Einkaufssumme                                        setzlichen Möglichkeiten vollumfänglich zurückbe-
                                                                      zahlt bzw. eingebracht.
Die maximale Einkaufssumme entspricht dem maxi-
malen Altersguthaben abzüglich des vorhandenen                     Einlagen für einen Einkauf in die vorzeitige Pensio-
Altersguthabens.                                                   nierung sind einmal pro Kalenderjahr möglich und
                                                                   müssen mit entsprechendem Formular vorgängig be-
Das maximal mögliche Altersguthaben ergibt sich aus                antragt werden.
der Tabelle im Vorsorgeplan. Die Grundlage für die
Berechnung bilden das versicherte Gehalt im Zeit-                  Die Einlagen werden dem überobligatorischen Alters-
punkt der vorzunehmenden Verbesserung und die                      guthaben gutgeschrieben.
reglementarischen Altersgutschriften von Arbeitgeber
und Arbeitnehmenden.                                               Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge-
                                                                   setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu-
Zum vorhandenen Altersguthaben hinzugezählt wer-                   nehmen.
den Vorsorgekapitalien bei Freizügigkeitseinrichtun-
gen. Diese Vorsorgekapitalien sind, wie die Austritts-
leistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen, in die              17.2    Teileinkauf
Stiftung einzubringen. Ebenfalls zum vorhandenen
Altersguthaben hinzugezählt werden Beiträge an die                 Die maximal mögliche Einkaufssumme berechnet
Säule 3a von Selbstständigerwerbenden gemäss                       sich aus der voraussichtlichen Altersrente im ordentli-
Art. 60a BVV2.                                                     chen Terminalter und der voraussichtlichen reduzier-
                                                                   ten Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung. Die Er-
Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Einkaufs-                  mittlung der voraussichtlichen Altersrenten basiert
summe bei Zuzug aus dem Ausland (Art. 60b Abs. 1                   dabei auf dem im Einkaufszeitpunkt aktuellen Gehalt,
BVV2). Zudem ist die Begrenzung der maximalen                      den planmässigen Altersgutschriften und dem vo-
Einkaufssumme gemäss Gesetz und Verordnung zu                      raussichtlichen überobligatorischen Umwandlungs-
beachten.                                                          satz zu den Pensionierungszeitpunkten.

                                                                   Bereits geleistete Einlagen zwecks vorzeitiger Pensi-
                                                                   onierung und darauf entfallener Zins werden bei der
                                                                   Berechnung der maximalen Einkaufssumme in Ab-
                                                                   zug gebracht.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       13
17.3    Volleinkauf                                                18      Steuerliche Bestimmungen

Frühestens drei Monate vor Antritt der vorzeitigen
Pensionierung kann eine allenfalls noch bestehende                 18.1    Steuerliche Abzugsfähigkeit
Vorsorgelücke vollständig ausgeglichen werden.
Eine Einlage für den Volleinkauf in die vorzeitige Pen-            Die Stiftung übernimmt keine Verantwortung für die
sionierung ist nur einmal möglich und muss zwingend                individuelle steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe.
vor der ersten Altersrentenzahlung erfolgen. Sobald                Diese ist gegebenenfalls durch die versicherte Per-
der Volleinkauf in die vorzeitige Pensionierung getä-              son bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären.
tigt wurde, wird die Pensionierung unwiderruflich auf
das gemeldete Datum durchgeführt. Bei einem                        Werden von Steuerbehörden einschränkende Be-
Volleinkauf erlischt das reglementarische Recht, die               stimmungen erlassen, kann die Stiftung die Einkaufs-
Altersleistung ganz oder teilweise in Kapitalform zu               summen limitieren oder aussetzen.
beziehen.

Die maximal mögliche Einlage für den Volleinkauf                   18.2    Kapitalauszahlungsverbot
ergibt sich aus der voraussichtlichen Altersrente im
ordentlichen Terminalter und der reduzierten Alters-               Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul-
rente bei vorzeitiger Pensionierung.                               tierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei
                                                                   Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurück-
                                                                   gezogen werden. Von der Begrenzung ausgenom-
17.4    Verzicht auf vorzeitige Pensionierung                      men sind die Wiedereinkäufe im Falle der Eheschei-
                                                                   dung nach Art. 22d Abs. 1 FZG. Wurden Vorbezüge
Bei einem Verzicht auf die vorzeitige Pensionierung                für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen
oder bei einer Pensionierung zu einem späteren Zeit-               freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn
punkt als die geplante vorfinanzierte Pensionierung                die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Zulässig sind Ein-
verfallen die dafür eingebrachten Einlagen zugunsten               käufe gemäss Art. 60d BVV2.
des Vorsorgewerkes, soweit das reglementarische
Leistungsziel bei ordentlicher Pensionierung im Ter-               Versicherte Personen, die auf Kapitalauszahlung op-
minalter um mehr als 5 % überschritten wird.                       tieren, können in den letzten drei Jahren vor der Pen-
                                                                   sionierung keine Einkäufe mehr tätigen. Vorbehalten
                                                                   bleiben Einkäufe gemäss Art. 22d Abs. 1 FZG.
17.5    Dahinfallen der vorzeitigen Pensionierung
                                                                   Beträge, die bei der Pensionierung dem Kapitalaus-
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invali-               zahlungsverbot unterliegen, werden in Form einer le-
denrente gemäss vorliegendem Reglement, wird das                   benslänglichen Altersrente gemäss dem reglementa-
zum Zweck der vorzeitigen Pensionierung geäufnete                  rischen Umwandlungssatz ausbezahlt.
Guthaben weitergeführt und bei Erreichen des Ter-
minalters als Altersleistung gemäss den Bestimmun-
gen von Ziffer 21 ausgerichtet.

Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Vorsorge-
falles aufgelöst und tritt die versicherte Person aus
der Vorsorgeeinrichtung aus, wird das zum Zweck
der vorzeitigen Pensionierung geäufnete Guthaben
als Austrittsleistung behandelt.

Bei Tod vor der Pensionierung wird das im Zeitpunkt
des Todes vorhandene separat ausgewiesene Gut-
haben den Hinterbliebenen als Todesfallkapital aus-
gerichtet. Ziffer 25.4 gilt sinngemäss.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                      14
Vorsorgeleistungen

LEISTUNGEN BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT                                  19.3    Beginn des Rentenanspruchs

                                                                   Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvaliden-
19      Invalidenrente                                             rente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit dem An-
                                                                   spruch gegenüber der IV, derjenige auf Ausrichtung
                                                                   einer überobligatorischen Invalidenrente nach Ablauf
19.1    Grundsatz                                                  der im Vorsorgeplan genannten Wartefrist, frühes-
                                                                   tens jedoch mit Beginn des Anspruchs gegenüber der
Wird eine versicherte Person vor der Pensionierung                 IV. Beträgt die Wartefrist gemäss Vorsorgeplan weni-
erwerbsunfähig, entsteht im Rahmen der nachfolgen-                 ger als 12 Monate, entsteht der Anspruch mit Ablauf
den Bestimmungen Anspruch auf eine Invaliden-                      dieser Frist.
rente.
                                                                   Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange
Für die Bemessung des Grades der Erwerbsunfähig-                   aufgeschoben, wie die versicherte Person im Umfang
keit wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte                von mindestens 80 % des entgangenen Gehaltes
Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und nach               Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen                  bezieht. An der Finanzierung der Krankentaggeldver-
der IV durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-               sicherung muss der Arbeitgeber zu mindestens der
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie-              Hälfte beteiligt sein.
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie-
len könnte, wenn sie nicht erwerbsunfähig geworden                 Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun-
wäre.                                                              fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt, unter
                                                                   Vorbehalt von Ziffer 19.5, als neues Ereignis mit
                                                                   neuer Wartefrist, wenn die versicherte Person vor
19.2    Höhe des Rentenanspruchs                                   dem Rückfall während mehr als eines Jahres unun-
                                                                   terbrochen vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig
Die Höhe der versicherten Invalidenrente richtet sich              war. Für Rückfälle innert eines Jahres, die keine neue
nach dem Vorsorgeplan.                                             Wartefrist auslösen, werden die in der Zwischenzeit
                                                                   erfolgten Leistungsanpassungen rückgängig ge-
Die versicherte Person hat Anspruch auf:                           macht.
   eine ganze Invalidenrente, wenn sie im Sinne der
   IV zu mindestens 70 % invalid ist;
   eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente,                  19.4    Ende des Rentenanspruchs
   wenn sie im Sinne der IV zwischen 50 und 69 %
   invalid ist;                                                    Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
   eine Rente gemäss nachfolgender Tabelle, wenn                   erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per-
   sie im Sinne der IV zwischen 40 und 49 % invalid                son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter-
   ist:                                                            minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig-
   Invaliditätsgrad     prozentualer Anteil an einer               keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5.
                        ganzen Rente
        49 %               47,5 %
        48 %               45 %                                    19.5    Wiedereingliederung
        47 %               42,5 %
        46 %               40 %                                    Wird einer versicherten Person mit Anspruch auf eine
        45 %               37,5 %                                  Invalidenrente der Stiftung die Rente der IV nach Ver-
        44 %               35 %                                    minderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder
        43 %               32,5 %                                  aufgehoben, so bleibt die versicherte Person wäh-
        42 %               30 %                                    rend drei Jahren zu den gleichen Bedingungen wei-
        41 %               27,5 %                                  terversichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder
        40 %               25 %                                    Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wieder-
                                                                   eingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat
Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht                  oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Er-
kein Anspruch auf eine Rente.                                      werbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungs-
                                                                   grades herabgesetzt oder aufgehoben wurde.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                      15
Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch                  20.2    Umfang des Anspruchs
bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte
Person eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG be-                 Während des ersten Jahres ab Beginn der Arbeitsun-
zieht.                                                             fähigkeit erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grund-
Während der Weiterversicherung wird die Rente ent-                 lage der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, da-
sprechend dem verminderten Invaliditätsgrad ge-                    nach erfolgt die Beitragsbefreiung auf der Grundlage
kürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein               des von der IV festgelegten IV-Grads. In beiden Fäl-
Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgegli-                  len bemisst sich der Umfang der Beitragsbefreiung
chen wird. Während der Dauer der provisorischen                    sinngemäss nach dem Umfang der Invalidenrente
Weiterversicherung bleibt die Befreiung von der Bei-               (Ziffer 19.2).
tragszahlung im bisherigen Umfang bestehen.

                                                                   20.3    Ende des Anspruchs
19.6    Kinderrenten
                                                                   Der Anspruch auf Befreiung von der Beitragszahlung
Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind,                 endet mit dem Tod der anspruchsberechtigten Per-
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspru-                son, mit dem Erreichen des reglementarischen Ter-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.                        minalters oder mit dem Sinken des Erwerbsunfähig-
                                                                   keitsgrads unter 40 %. Vorbehalten bleibt Ziffer 19.5.
Die Höhe der Kinderrente richtet sich nach dem Vor-
sorgeplan.

Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al-                LEISTUNGEN BEI PENSIONIERUNG
tersjahres des Kindes ausgerichtet.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der                21      Altersrente
Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis
zum vollendeten 25. Altersjahr.
                                                                   21.1    Grundsatz
Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau-
ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig-               Wird eine versicherte Person pensioniert, so hat sie
keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-               Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente.
jahr.

Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die              21.2    Höhe
ganze Rente ausbezahlt.
                                                                   Die Höhe der jährlichen Altersrente wird anhand des
                                                                   bei der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens
                                                                   und der massgebenden Umwandlungssätze be-
20      Befreiung von der Beitragszahlung                          stimmt.

                                                                   Bezieht eine versicherte Person bei Erreichen des
20.1    Beginn des Anspruchs                                       Terminalters von der Stiftung eine Invalidenrente und
                                                                   ist die gesetzliche Invalidenrente grösser als die ge-
Ist eine versicherte Person vor der Pensionierung län-             setzliche Altersrente, so wird die Altersrente um diese
ger als die im Vorsorgeplan festgelegte Wartefrist zu              Differenz erhöht.
mindestens 40 % ununterbrochen arbeitsunfähig,
setzt die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Ab-               Die gesetzlichen Mindestleistungen bleiben in jedem
lauf dieser Wartefrist teilweise oder vollständig aus.             Fall gewährleistet.
Das erneute Auftreten einer Arbeits- bzw. Erwerbsun-
fähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) gilt als
neues Ereignis mit neuer Wartefrist, wenn die versi-
cherte Person vor dem Rückfall während mehr als ei-
nes Jahres ununterbrochen vollständig arbeits- bzw.
erwerbsfähig war. Für Rückfälle innert eines Jahres,
die keine neue Wartefrist auslösen, werden die in der
Zwischenzeit erfolgten Leistungsanpassungen rück-
gängig gemacht.

Die Bestimmungen zur provisorischen Weiterversi-
cherung (Ziffer 19.5) bleiben vorbehalten.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       16
21.3    Beginn                                                     21.5    Alterskapital

Die ordentliche Pensionierung erfolgt auf das Termin-              Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente
alter.                                                             die Auszahlung der Altersleistung in Form eines Ka-
                                                                   pitals verlangen. Es gelten die folgenden Bedingun-
Bei Aufgabe der entsprechenden Erwerbstätigkeit hat                gen:
die versicherte Person frühestens ab dem vollende-                     Ein schriftliches Begehren muss der Stiftung vor
ten 58. Altersjahr die Möglichkeit, sich vollständig                   der ersten Altersrentenzahlung vorliegen.
oder teilweise pensionieren zu lassen.                                 Ist eine versicherte Person verheiratet oder lebt
                                                                       sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Aus-
Eine Teilpensionierung ist unter folgenden Voraus-                     zahlung des Alterskapitals nur zulässig, wenn der
setzungen möglich:                                                     Ehegatte oder der eingetragene Partner schriftlich
   es sind maximal drei Pensionierungsschritte mög-                    zustimmt. Kann die versicherte Person die schrift-
   lich, wobei der dritte Schritt stets die vollständige               liche Zustimmung des Ehegatten bzw. des einge-
   Pensionierung ist;                                                  tragenen Partners nicht einholen oder wird sie ihm
   der Umfang eines Schrittes muss mindestens                          verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen.
   20 % betragen;                                                      Die Stiftung schuldet auf das Alterskapital so
   eine Teilpensionierung muss mit einer entspre-                      lange keinen Zins, wie die versicherte Person die
   chenden Reduktion des Beschäftigungsgrades                          Zustimmung nicht beibringt.
   und des Grundgehaltes einhergehen;                                  Der Kapitalbezug ist beschränkt auf das dem Er-
   eine spätere Heraufsetzung des Beschäftigungs-                      werbsfähigkeitsgrad entsprechenden Altersgutha-
   grades ist ausgeschlossen;                                          ben. Massgebend ist der Erwerbsfähigkeitsgrad
   das versicherte Gehalt wird analog den Bestim-                      zum Zeitpunkt der Einreichung der Kapitaloption.
   mungen im Vorsorgeplan bemessen.                                    Unter Beachtung der versicherungstechnischen
                                                                       und gesetzlichen Vorschriften ist auch eine teil-
Die Stiftung behält sich vor, Anpassungen an die ge-                   weise Kapitalabfindung möglich.
setzlichen und steuerlichen Bestimmungen vorzu-                        Teilbezüge von Altersguthaben werden anteils-
nehmen. Sie trägt keine Verantwortung für die steu-                    mässig dem Mindestaltersguthaben gemäss BVG
erliche Behandlung im Einzelfall.                                      und dem überobligatorischen Altersguthaben ent-
                                                                       nommen.
                                                                       Bei Auszahlung eines Alterskapitals entfallen an-
21.4    Kinderrenten                                                   teilsmässig sämtliche Ansprüche auf allfällige Vor-
                                                                       sorgeleistungen, insbesondere Hinterbliebenen-
Eine versicherte Person, der eine Altersrente zusteht,                 renten und Kinderrenten.
hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-                 Bei Eintritt eines Teilliquidationstatbestandes ge-
senrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine                        mäss Teilliquidationsreglement wird die versi-
Kinderrente.                                                           cherte Person im Umfang der als Alterskapital be-
                                                                       zogenen Altersleistung bei der Verteilung von
Die Höhe der Rente beträgt pro Kind jährlich 20 % der                  freien Mitteln nicht mehr berücksichtigt.
laufenden Altersrente.                                                 Im Übrigen sind die Bestimmungen zum Kapital-
                                                                       auszahlungsverbot gemäss Ziffer 18.2 anwend-
Löst eine Kinderrente eine laufende Kinderrente ge-                    bar.
mäss Ziffer 19.6 ab, so entspricht diese mindestens
der bisher ausgerichteten Kinderrente.

Die Kinderrente wird bis zur Vollendung des 18. Al-
tersjahres des Kindes ausgerichtet.

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der
Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis
zum vollendeten 25. Altersjahr.

Für Kinder, die zu mindestens 70 % invalid sind, dau-
ert der Anspruch bis zur Erlangung der Erwerbsfähig-
keit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
jahr.

Für den Monat, in dem der Anspruch entfällt, wird die
ganze Rente ausbezahlt.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       17
LEISTUNGEN IM TODESFALL                                            22.3    Einschränkung der Leistungspflicht

                                                                   Es gelten folgende Einschränkungen der Leistungs-
22      Ehegattenrente                                             pflicht:
                                                                       ist der Ehegatte beim Entstehen des Anspruchs
                                                                       auf eine Ehegattenrente mehr als 10 Jahre jünger
22.1    Grundsatz                                                      als die versicherte Person, so wird die Rente für
                                                                       jedes die Differenz von 10 Jahren übersteigende
Beim Tod einer versicherten Person hat der hinter-                     ganze oder angebrochene Jahr um je 1 % der vol-
bliebene Ehegatte Anspruch auf eine Rente.                             len Ehegattenrente gekürzt;
                                                                       hat die versicherte Person nach Vollendung des
Die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG ist der                    65. Altersjahres geheiratet, so wird die Ehegatten-
Ehe gleichgestellt. In diesem Reglement sind unter                     rente auf folgende Anteile herabgesetzt:
den Begriffen Ehegatten, Witwen und Witwer die ein-                    Eheschliessung während des
getragenen Partner stets mitzuverstehen, auch wenn                     66. Altersjahres:       80 %
sie nicht ausdrücklich erwähnt sind.                                   67. Altersjahres:       60 %
Begriffe wie Ehe, Folgeehe, Heirat, Wiederverheira-                    68. Altersjahres:       40 %
tung, Scheidung etc. sind sinngemäss auf die einge-                    69. Altersjahres:       20 %;
tragenen Partnerschaften anzuwenden. Der Begriff                       es entsteht kein Anspruch auf eine Ehegatten-
eingetragener Partner umfasst auch die eingetragene                    rente, wenn die Ehe geschlossen wurde, nach-
Partnerin.                                                             dem die versicherte Person das 69. Altersjahr voll-
                                                                       endet hatte;
                                                                       hat die versicherte Person nach Vollendung des
22.2    Höhe und Dauer der Rente                                       65. Altersjahres geheiratet und litt sie zu diesem
                                                                       Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr be-
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung,                  kannt sein musste, so wird keine Ehegattenrente
wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Ehegattenrente                    ausgerichtet, falls sie innerhalb von zwei Jahren
ausgerichtet.                                                          nach der Eheschliessung an dieser Krankheit
                                                                       stirbt;
Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie-                     die Einschränkungen werden kumulativ ange-
rung, beträgt die Ehegattenrente jährlich 60 % der Al-                 wandt, wenn im Einzelfall mehrere Tatbestände
tersrente, die die verstorbene Person bezogen hat.                     erfüllt sind.
                                                                       Hätte der hinterbliebene Ehegatte ohne die er-
Die Ehegattenrente wird lebenslänglich ausbezahlt.                     folgte Eheschliessung Anspruch auf eine
                                                                       Lebenspartnerrente, so erhält der hinterbliebene
                                                                       Ehegatte mindestens eine Ehegattenrente in der
                                                                       Höhe dieser Lebenspartnerrente.

                                                                   Die Mindestleistungen gemäss Art. 19 BVG sind ge-
                                                                   währleistet.

                                                                   22.4    Kapitalabfindung

                                                                   Der Ehegatte kann anstelle der Rente eine Kapitalab-
                                                                   findung verlangen. Eine entsprechende Erklärung hat
                                                                   er vor der ersten Rentenzahlung abzugeben.

                                                                   Die Höhe der Abfindung wird gemäss dem von der
                                                                   Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ge-
                                                                   nehmigten Kollektivversicherungstarif von Helvetia
                                                                   berechnet. Für einen Ehegatten, der beim Tode der
                                                                   versicherten Person das 45. Altersjahr noch nicht
                                                                   vollendet hat, wird der so berechnete Abfindungswert
                                                                   für jedes ganze oder angebrochene Jahr, um das der
                                                                   Ehegatte jünger als 45 Jahre alt ist, um 3 % gekürzt.
                                                                   Der Abfindungswert beträgt jedoch im Minimum vier
                                                                   Jahresrenten.

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       18
22.5    Anspruch des geschiedenen Ehegatten                             das Formular "Anmeldung für eine Lebenspartner-
                                                                        rente" wurde vollständig ausgefüllt und von beiden
Der von einer versicherten Person geschiedene Ehe-                      Lebenspartnern unterschrieben vor dem Tod und
gatte ist bei deren Tode einem Ehegatten gleichge-                      vor der vollständigen Pensionierung der versicher-
stellt, sofern er mindestens 10 Jahre mit der versi-                    ten Person an die Stiftung bzw. an Helvetia ge-
cherten Person verheiratet war und sofern ihm im                        sandt. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1                       Stiftung auf die Einreichung des Anmeldeformu-
oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde. Der                        lars verzichten.
Anspruch besteht, solange die Rente geschuldet ge-
wesen wäre. Die vorstehenden Bestimmungen zur                      Die zur Prüfung des Anspruchs von der Stiftung ein-
Ehegattenrente gelten sinngemäss. Eine Rente an                    verlangten Unterlagen sind vom hinterbliebenen Le-
den geschiedenen Ehegatten wird zusätzlich um je-                  benspartner beizubringen.
nen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit ande-
ren Sozialversicherungsleistungen den Anspruch aus                 Die Bestimmungen zur Ehegattenrente bezüglich
dem Scheidungsurteil übersteigt.                                   Einschränkung der Leistungspflicht (Ziffer 22.3) und
                                                                   Kapitalabfindung (Ziffer 22.4) gelten sinngemäss.

23      Lebenspartnerrente                                         23.3     Höhe und Dauer der Rente

                                                                   Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung,
23.1    Grundsatz                                                  wird die im Vorsorgeplan aufgeführte Lebenspartner-
                                                                   rente ausgerichtet.
Beim Tod einer versicherten Person hat ein hinter-
bliebener Lebenspartner Anspruch auf eine Rente,                   Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionie-
sofern die nachfolgenden Anspruchsvoraussetzun-                    rung, beträgt die Lebenspartnerrente jährlich 60 %
gen erfüllt sind.                                                  der Altersrente, die die verstorbene Person bezogen
                                                                   hat.

23.2    Anspruchsvoraussetzungen                                   Die Lebenspartnerrente wird lebenslänglich ausge-
                                                                   richtet.
Es gelten die folgenden Anspruchsvoraussetzungen:
    die Lebenspartner haben nachweislich und unun-
    terbrochen mindestens während der letzten fünf
    Jahre vor dem Tod der versicherten Person in ei-               24       Waisenrenten
    ner Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen
    Haushalt gelebt, oder sie haben zum Zeitpunkt
    des Todes der versicherten Person nachweislich                 24.1     Grundsatz
    in einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsa-
    men Haushalt gelebt und der hinterbliebene Le-                 Beim Tod einer versicherten Person hat jedes Kind
    benspartner muss für mindestens ein gemeinsa-                  Anspruch auf eine Waisenrente.
    mes Kind aufkommen;
   beide Lebenspartner sind zum Zeitpunkt des To-                  Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente,
   des der versicherten Person weder verheiratet                   falls sie von der versicherten Person unentgeltlich zu
   noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;                dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wor-
   die Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95               den sind.
   ZGB verwandt;
   die versicherte Person hat am 31.12.2004 keine                  Stiefkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente,
   ganze Invalidenrente bezogen;                                   falls sie von der versicherten Person überwiegend un-
   der hinterbliebene Lebenspartner bezieht keine                  terhalten worden sind.
   Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer
   vorhergehenden Ehe, eingetragenen Partner-
   schaft oder Lebensgemeinschaft und hat auch
   keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente
   bezogen;

Allgemeine Reglementsbestimmungen 2022 Swisscanto Sammelstiftung                                                       19
Sie können auch lesen