Bebauungsplan "Feuerwehr und Bauhof" - Gemeinde Rodenbach
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gemeinde Rodenbach Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Stand: 25. August 2021 Bearbeitung: Dr. Patrick Masius Dr. Theresa Rühl Melanie Schüler (M.Sc.) Steffen König (M.Sc.) Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl Am Boden 25 | 35460 Staufenberg Tel. (06406) 92 3 29-0 | info@ibu-ruehl.de
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2 Inhalt 1 Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................................... 3 1.1. Untersuchungsgegenstand .................................................................................................................. 3 1.2. Verbotstatbestände und -regelungen ................................................................................................. 4 2 Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet .......................................................................... 5 2.1 Vorhaben ............................................................................................................................................. 5 2.2 Vegetation und Biotopstruktur............................................................................................................ 6 3 Abschichtung ........................................................................................................................ 8 3.1 Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann ..................................................................................................... 8 3.2 Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann ............................................................................................ 9 4 Datengrundlage und Methoden ............................................................................................ 11 4.1 Methodik der Fledermauskartierung .................................................................................................. 12 4.2 Methodik der Haselmauserfassung ..................................................................................................... 12 4.3 Methodik der Brutvogelkartierung ...................................................................................................... 12 4.4 Methodik der Amphibienerfassung ..................................................................................................... 14 4.5 Methodik der Libellenerfassung .......................................................................................................... 14 5 Wirkungen des Vorhabens sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ............................... 15 5.1 Säugetiere (ohne Fledermäuse) .......................................................................................................... 15 5.2 Fledermäuse ........................................................................................................................................ 15 5.3 Avifauna ............................................................................................................................................... 22 5.4 Amphibien ........................................................................................................................................... 30 5.5 Reptilien ............................................................................................................................................... 31 5.6 Libellen ................................................................................................................................................ 32 5.7 Maßnahmen zur Vermeidung .............................................................................................................. 32 5.8 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität................................... 33 5.9 Kompensationsmaßnahmen................................................................................................................ 34 6 Fazit ..................................................................................................................................... 35 7 Literatur ............................................................................................................................... 36 Titelbild: Revierbildender Kleinspecht (Dryobates minor) im Untersuchungsgebiet (Foto: IBU, 16.04.2021) IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3 1 Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1. Untersuchungsgegenstand Als besonders geschützte Arten gelten gem. § 7 Abs. 2 BNatSchG1 u. a. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden, alle europäische Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannt sind, insbesondere also der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005). Als streng geschützt gelten besonders geschützte Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ersetzt durch EG VO 318/2008), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufge- führt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 dient dem Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. Anhang A (ersetzt durch EG VO 318/2008) enthält – teilweise im Einklang mit den An- hängen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie - eine Vielzahl von Arten, die weder in Anhang IV FFH-RL noch in der BArtSchV geführt werden, darunter Baumfalke, Turmfalke und Mäusebussard, Uhu, Steinkauz und Wal- dohreule, Schwarzstorch und Turteltaube. Sie sind somit – auch wenn die Intention der Verordnung eine andere ist – auch bei Eingriffsvorhaben relevant. Anhang IV der FFH-RL umfasst „streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“. Hierzu zählen u. a. alle in Deutschland beheimateten Fledermäuse, verschiedene Reptilien und Amphibien sowie Vertreter mehrerer wirbellosen Artengruppen wie Libellen und Schmetterlinge. Darüber hinaus führt die Bundesartenschutzverordnung alle europäischen Reptilien und Amphibien und die über- wiegende Zahl der Säugetiere (mit Ausnahme einzelner Kleinsäuger und Neozoen) als besonders geschützt auf. Bei den Wirbellosen werden u. a. alle Arten der Gattungen Coenonympha (Wiesenvögelchen), Colias (Gelblinge), Erebia (Mohrenfalter), Lycaena (Feuerfalter), Maculinea, Polyommatus (Bläulinge), Pyrgus (Würfeldickkopffalter) und Zyga- ena (Widderchen) aufgeführt, außerdem alle Prachtkäfer, Laufkäfer der Gattung Carabus, Bockkäfer und Libellen. Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der sog. „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur- schutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung be- stimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt. 1 ) Gesetz über Naturschutz und Landschafspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706). IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4 1.2. Verbotstatbestände und -regelungen Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- , Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder sie zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt werden kann. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 vor. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild le- bender Pflanzen der besonders geschützten Arten gilt Satz 2 bis 4 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten als die in Anhang IV der FFH-RL oder die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Arten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. § 45 Abs. 7 BNatSchG bestimmt, dass die zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozia- ler oder wirtschaftlicher Art zulassen können. Aufgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Klärung der Frage, ob von der Planung – unabhängig von allge- meinen Eingriffen in Natur und Landschaft – besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 44 BNatSchG betroffen sind, welche Beeinträchtigungen für die geschützten Arten zu erwarten sind und ob sich für bestimmte Arten das Erfordernis und die Möglichkeit für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ergibt. Die Prüfung folgt dabei dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (HMUELV 2011). Zu beachten ist auch der § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes, der in Abs. 4 bestimmt, dass ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz, der eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden durchzuführen hat. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist nach § 19 Abs. 1 BNatSchG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des güns- tigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständi- gen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuchs genehmigt wurden oder zulässig sind. Arten im Sinne des Absatzes 1 sind gem. Abs. 2 diejenigen Arten, die in Art. 4 Abs. 2 VSchRL, Anhang I VSchRL oder den Anhängen II und IV der FFH-RL aufgeführt sind. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 5 2 Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet 2.1 Vorhaben Die Gemeinde Rodenbach betreibt die Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehr und Bauhof“. Hier beabsichtigt die Gemeinde den Bau eines neuen Gebäudes mit Fahrzeughalle und Nebenräumen sowie einigen Wohnungen für Bedienstete zu errichten, welche von Feuerwehr und DRK genutzt werden sollen. Planziel ist die Ausweisung einer zweifach gegliederten Fläche für Gemeinbedarf: Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof. Das Plangebiet umfasst neben dem Gelände des Bauhofs auch die westlich angrenzenden Ackerflächen. Nördlich grenzt es an dem Roden- bach, der zum Teil durch den Geltungsbereich verläuft. Im Westen und Süden wird der Geltungsbereich durch die Oberrodenbacher Straße (L 3268) begrenzt und im Osten durch Grünflächen und Wald. Abb. 1: Lage des Plangebiets (rot umkreist). IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6 2.2 Vegetation und Biotopstruktur Der Geltungsbereich wird überwiegend intensiv ackerbaulich (Biotoptyp Nr. 11.191) genutzt (s. Abb. 2). Der Osten des Gebiets ist bereits überbaut durch einen Bauhof. Hier befinden sich Bestandsgebäude (Biotoptyp Nr. 10.710) sowie asphaltierte Flächen (Biotoptyp Nr. 10.510) und Lagerflächen (Biotoptyp Nr.10.510/11.221). Der Bauhof wird im Norden durch Hecken, Gebüsche feuchter Standorte (Biotoptyp Nr.02.300) und im Westen durch Hecken, Gebü- sche frischer Standorte (Biotoptyp Nr. 02.200) begrenzt. Eine kleine Gehölzgruppe befindet sich südwestlich des Bauhofs, die bedingt durch einen Graben (Biotoptyp Nr. 05.241 u. 05.243) der quer durch den östlichen Teil des Geltungsbereichs verläuft, auf einem etwas feuchteren Standort stockt (s. Abb. 3). Der Graben mündet letztendlich in den Rodenbach (Biotoptyp Nr. 05.214), der nördlich des Geltungsbereich verläuft. Das begleitende Ufergehölz (Biotoptyp Nr. 02.320) des Rodenbachs besteht überwiegend aus Erlen und ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich be- sonders geschützt (s. Abb. 4). Im weiteren Verlauf des Rodenbachs nimmt der Bach einen naturnahen Verlauf an. In diesem Bereich findet sich eine standortgerechte Ufervegetation (Biotoptyp Nr.09.150) überwiegend bestehend aus Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea) und Schilf (Phragmites australis). Vereinzelt finden sich Stickstoffzeiger, wie Brennnesseln. Begleitendes Ufergehölz ist in diesem Bereich bis auf zwei Weiden (Biotoptyp Nr.04.110) nicht mehr vorhanden. Östlich und südlich des Bauhofs sowie südlich der Landstraße befinden sich gärtnerisch gepflegte Anla- gen (Biotoptyp Nr.11.221). Im Bereich des Bauhofs sind auf der Grünanlage Obstbäume und jenseits der Landstraße Straßenbäume gepflanzt. Zwischen den Flurstücken 79 und 80/1, die intensiv ackerbaulich genutzt werden, befindet sich eine Feucht- und Nasswiesenbrache (Biotoptyp Nr.06.117) auf der weitere Einzelbäume stocken. Zudem befin- den sich Gebüsche feuchter Standorte (Biotoptyp Nr.02.300) auf der Brache. Die Landstraße wird beidseitig begleitet von Straßenbegleitgrün (Biotoptyp Nr. 09.160), welches intensiv gepflegt und dementsprechend artenarm ist. Abbildung 2: Blick auf das Plangebiet in Richtung Südwesten. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 7 Abbildung 3: Gehölzgruppe südwestlich des Bauhofs. Abbildung 4: Rodenbach mit begleitender Ufervegetation. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 8 3 Abschichtung Mögliche artenschutzrelevante Wirkungen ergeben sich durch das Vorhaben vor allem durch Gefährdung von Indi- viduen während der Bauphase sowie den direkten Verlust von Brut- und Versteckmöglichkeiten in den Gehölzen und Saumstrukturen. Die Überbauung des Plangebietes bewirkt außerdem den Verlust von Nahrungshabitaten. Schließlich sind Randeffekte zu berücksichtigen, also bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Störeffekte auf das Um- feld des Vorhabens. Da hier bereits dichte Bebauung vorhanden ist sind keine erheblichen visuellen und akustischen Störungen durch An- und Abfahrverkehr, Licht und Lärm zu nennen zu erwarten. Im Weiteren ist die Betroffenheit der einzelnen Artengruppen aufgeführt. Die daran schließende Tabelle differen- ziert die wichtigsten potenziellen Wirkfaktoren nach ihrem Charakter (bau-, anlagen- oder betriebsbedingt) sowie ihres Wirkraums und gibt kurze Erläuterungen zu ihrer technischen Ursache. Sie sind Grundlage für die im folgenden Kapitel durchzuführende Eingriffsbewertung für die betrachteten Arten- bzw. Artengruppen. 3.1 Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann Reptilien: Es fehlen im Plangebiet exponierte trocken-warmen Bereiche, die wärmeliebenden Reptilien geeignete Habitatbedingungen bieten. Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten wie Zauneidechse oder Schlingnatter ist in diesem Bereich nicht zu erwarten. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe keine speziellen Untersuchungen durchgeführt. Fische: Innerhalb des Plangebiets sind abgesehen vom Rodenbach keine perennierenden Still- noch Fließgewässer vorhanden. Der Rodenbach bleibt von dem Eingriff unberührt. Eine Betroffenheit dieser Artengruppe kann deshalb ausgeschlossen werden. Tagfalter: Das Eingriffsgebiet stellt keinen geeigneten Lebensraum für Tagfalter dar. Es fehlen blütenreiche Säume und nur sehr anpassungsfähige Ubiquisten (wie das Kleine Wiesenvögelchen) kommen im Gebiet potentiell vor. Ein Vorkommen seltener oder geschützter Falterarten ist aufgrund der Habitatausstattung auszuschließen. Insbeson- dere ein Vorkommen der planungsrelevanten Tagfalterarten Heller und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Phengaris teleius und Phengaris nausithous) kann aufgrund der Biotopstruktur ausgeschlossen werden. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 9 3.2 Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann Fledermäuse: Das Plangebiet bietet mit seinen Gehölzstrukturen für Fledermäuse ein potentielles Jagdhabitat. Quar- tierpotential besteht sowohl im Auwald (Baumhöhlen) als auch in den Bestandsgebäuden. Während Höhlenbäume im Auwald nicht von dem Eingriff betroffen sind, kann eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten in den Gebäuden nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe Untersuchungen durchgeführt. Säugetiere außer Fledermäuse: Aufgrund der Walrandlage und der gut ausgebildeten Gebüschsäume mit einer Viel- zahl von Haselnusssträuchern kann ein Vorkommen der streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde im Jahr 2021 eine Untersuchung dieser streng geschützten Art durchgeführt. Avifauna: Der Gebüschriegel und die Parkplatzgehölze bieten Offenlandarten wie auch planungsrelevanten Freibrü- tern ein mögliches Bruthabitat. Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann hier nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe Untersuchungen durchgeführt. Da es sich hier um eine Siedlungslage handelt, werden störungsanfällige Arten nicht erwartet. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung werden betriebsbedingte Störwirkungen für dieses Vorhaben als gering eingestuft. Amphibien: Nördlich des Eingriffsgebiets fließt der Rodenbach, ein Mittelgebirgsbach, der in die Kinzig mündet. Im Uferbereich des Rodenbachs finden sich zudem innerhalb des UG zwei Druckwassertümpel, die als potentielles Am- phibienhabitat potentiell geeignet sind. Weitere Kleinstgewässer, die zeitweise Wasser führen, liegen im Übergangs- bereich der Flurstücke 79 und 80. Aus diesem Grund wurde 2021 eine Untersuchung dieser Artengruppe durchge- führt. Libellen: Nördlich des Eingriffsgebiets fließt der Rodenbach, ein Mittelgebirgsbach, der in die Kinzig mündet. Dieser wurde im Hinblick auf planungsrelevante Libellenarten kontrolliert (Imagines und Exuvien). Aufgrund des sandigen Substrats wurde insbesondere auf ein mögliches Vorkommen der Grünen Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) (FFH- Richtlinie, Anhang II und IV) geachtet. Pflanzen und geschützte Biotope: Wie in Kapitel 2.2 beschriebenen sind keine geschützten Pflanzenarten innerhalb des Plangebiets zu finden. Der Rodenbach und seine begleitenden Ufergehölze sind jedoch als naturnahes Fließge- wässer als nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop einzustufen. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 10 Tabelle 1: Möglicherweise eintretende und daher näher zu betrachtende Wirkfaktoren des Vorhabens* Wirkfaktor Mögliche Auswirkungen Baubedingt • Gefährdung von Individuen im Baubetrieb (Befahren, Abschieben) • Störwirkungen im Plangebiet (Lärm, Staub, Licht, Bewegungsstörungen) • Störwirkungen auf Umgebung (Lärm, Staub, Licht, Bewegungsstörungen) Anlagebedingt • Verlust von speziellen Habitatstrukturen • Flächenverlust • Verlust von Pufferräumen und Nahrungshabitaten • Kulissenwirkung Betriebsbedingt • Störwirkungen im Plangebiet durch Zunahme von An- und Abfahrverkehr, Licht und Lärm • Störwirkungen auf Umgebung *) Farbig dargestellt ist die aufgrund der Biotopstruktur zu erwartende Relevanz (grün: gering | gelb: mäßig | rot: hoch) IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11 4 Datengrundlage und Methoden Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen erfolgt entsprechend dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (HMUELV 2015). Es werden zunächst die Wirkfaktoren des Vorhabens er- mittelt und der erforderliche Untersuchungsrahmen festgelegt. Die Größe des Untersuchungsraumes richtet sich nach den Wirkungen bzw. den erwarteten Beeinträchtigungen (= Wirkraum). Daraufhin werden die artenschutzrechtlich relevanten Arten im Untersuchungsgebiet mit einer potenziellen Betrof- fenheit (Konfliktarten) zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht (s. Kapitel 3). Hierzu wer- den vorliegende Daten- und Informationsgrundlagen (Fachliteratur, Landschaftspläne, die zentrale NATIS-Art-Da- tenbank, Artenschutzprogramme, Angaben der Fachbehörden, Planungen anderer Planungsträger im Raum) ausge- wertet. Indizien für Vorkommen planungsrelevanter Arten werden besonders berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Bestandserhebung der Arten im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Die Erfassung folgt den für die Artengrup- pen jeweils geeigneten Kartierungsmethoden. Auf Grundlage der vorgenommenen Abschichtung wurden im Jahr 2021 durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl Untersuchungen zu Fledermäusen, Bilchen, Vögeln, Amphibien und Libellen im Gebiet durchgeführt (s. Tab. 2). Tabelle 2: Erfassungsdaten der tierökologischen Untersuchungen im Plangebiet und seinem funktionalen Umfeld Datum Beginn Ende Temp. (°C) Wetter Windstärke Tätigkeit Bearbeitung 25.03.2021 11:30 13:30 13,5 wolkenlos 2 Erfassung Avifauna Dr. P. Masius 10.04.2021 20:00 21:00 10 bewölkt 0 Erfassung Rebhuhn Dr. T. Rühl 16.04.2021 10:30 12:30 7 stark bewölkt 3 Erfassung Avifauna Dr. P. Masius Haselmaustubes ausgebracht, 06.05.2021 11:00 13:00 9 stark bewölkt 1 Dr. P. Masius Erfassung Amphibien Erfassung Avifauna, Amphibien 27.05.2021 10:00 11:00 12 stark bewölkt 2 Dr. P. Masius und Haselmauskontrolle Erfassung Avifauna, Amphibien 23.06.2021 10:00 13:00 20-23 wechselhaft 2 Dr. P. Masius Haselmauskontrolle 20.07.2021 21:15 22:00 20 wolkenlos 2 Erfassung Wachtel S. König, M.Sc. Dr. P. Masius, 05.08.2021 14:30 15:30 23 wechselhaft 1 Haselmauskontrolle M. Schüler, M.Sc. 19.08.2021 15:30 16:30 22 bewölkt 1-2 Haselmauskontrolle S. Urban, M. Sc. 14.05.2021 19:45 00:00 16-13 leicht bewölkt 2 Detektorbegehung S. König, M.Sc. 02.06.2021 21:30 23:45 23-13 wolkenlos 2 Detektorbegehung S. König, M.Sc. 20.07.2021 21:15 23:30 20-16 wolkenlos 2 Detektorbegehung S. König, M.Sc. 19.08.2021 20:45 23:15 20-18 bewölk 1 Detektorbegehung S. König, M.Sc. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 12 4.1 Methodik der Fledermauskartierung Um das Fledermausaufkommen in dem Plangebiet zu untersuchen, wurden sogenannte Detektorbegehungen durchgeführt. Zur Ultraschallerfassung der Fledermäuse bei den Detektorbegehungen wurde der Batlogger M der Elekon AG verwendet. Die aufgezeichneten Fledermausrufe wurden anschließend kritisch am Computer überprüft und bestimmt. Zur Rufanalyse wurden die Programme BatExplorer (Elekon AG Version 2.1.7.0) sowie die Fachlite- ratur zu Fledermausrufen von SKIBA (2009) verwendet. Die Gesamtzahl der Begehungen ist aufgrund der Habitataus- stattung und des zu erwartenden Artenspektrums mit vier Terminen ab Dämmerungsbeginn angesetzt. Die Erfas- sungszeit richtet sich nach der Aktivität der Fledermäuse, die von der Abend- bis zur Morgendämmerung liegt. Die Begehungen wurden bei gutem Wetter (kein starker Regen / Wind) durchgeführt. Dabei fanden die Begehungen innerhalb der Wochenstubenzeit (Mai- August) der Fledermäuse statt. Die Begehung erfolgte nach dem Punkt-Stopp Prinzip. Anhand fledermausrelevanter Habitatstrukturen und der Lage des Plangebiets wurde das Gebiet langsam durchschritten. Die Begehungsstrecke reichte etwa 50 m (100 m bei of- fener Feldflur) an jeden Punkt des Untersuchungsgebiets heran. Sie wurde von Termin zu Termin variiert, um nicht jedes Mal dieselben Bereiche zu derselben Zeit zu kontrollieren. Eine Begehung wurde an einem Kartiertag abge- schlossen, um Mehrfacherfassungen auszuschließen. Im Rahmen der Detektorbegehungen wurden die Rufsequen- zen von Fledermäusen digital aufgezeichnet sowie per GPS verortet. Die Begehungen begannen mit Sonnenunter- gang und dauerten ca. 3 Stunden. Vor jeder Begehung wurden die Empfindlichkeit des Mikrofons und die Funktio- nalität des Gerätes überprüft. Die Einstellungen waren wie folgt: Trigger_Mode: 2=Crest Adv; Trigger_Autorec: Rec= Auto; Posttrigger_Ign_s: Ignore= 5s; Trigger_Par6: min.Crest= 7; Trigger_Par7: min. Frequenz= 15 kHz; Trigger_Par8: max. Frequenz= 155 kHz. 4.2 Methodik der Haselmauserfassung Da die Auwaldbereiche an der Grenze zum Plangebiet als potentielles Habitat für die streng geschützte Haselmaus einzustufen sind, wurden Anfang Mai elf Haselmaus-Niströhren (sog. Tubes) und zwischen Ende Mai und Anfang September dreimal kontrolliert (Tab.3). Niströhren eignen sich besonders für die Untersuchung von Strauchvegeta- tion. Die Tubes wurden in geeignetem Habitat in ca. 1,5 – 2m Höhe mithilfe von handelsüblichen Kabelbinder Anfang Mai angebracht. Der Eingang wurde nach Möglichkeit direkt am Stamm platziert, wobei auf eine geringe Neigung der Neströhre geachtet wurde. Mit einem GPS-Gerät wurden die Neströhren verortet, um die Auffindbarkeit zu gewährleisten. Haselmäuse lassen sich mit Niströhren bei einer Kontrolle anhand von anwesenden Tieren, aber auch anhand ihrer Nester nachweisen. Typische Haselmausnester sind kugelförmig, fest gewebt aus Gras und Blättern und im Zentrum in der Regel mit feinerem Material ausgepolstert. Da die Haselmaus im Jahresverlauf bis zu 6 Nester anlegt, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass die angebotenen Nisthilfen genutzt werden. Für die genaue Lage der Nisthilfen sei auf Karte 2 verwiesen. Außerdem wurden die Gebüschsäume auf Freinester hin kontrolliert. 4.3 Methodik der Brutvogelkartierung Zur Erfassung des absoluten Bestands / Saison wird ein Revierkartierung von Brutvögeln durchgeführt. Diese Me- thode ist die genaueste Erfassungsmethode und aufgrund des hohen Zeitaufwandes insbesondere für kleinere Flä- chen (max. 100 ha) geeignet. Das Untersuchungsgebiet ist mit etwa 10 ha relativ klein und deshalb innerhalb von 1- 2 h pro Begehung gut zu bearbeiten. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 13 Die Gesamtzahl der Begehungen ist aufgrund der Habitatausstattung und des zu erwartenden Artenspektrums mit sechs angesetzt, darunter zwei Dämmerungsbegehungen. Artspezifische Erfassungsmethoden wurden entspre- chend den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) angewandt. Bei der Revierkartierung wurde das Untersuchungsgebiet langsam durchschritten. Die Begehungsstrecke reichte etwa 50 m (100 m bei offener Feldflur) an jeden Punkt des Untersuchungsgebiets heran. Sie wurde von Termin zu Termin variiert, um nicht jedes Mal dieselben Bereiche zu derselben Zeit zu kontrollieren. Eine Begehung wurde an einem Kartiertag abgeschlossen, um Mehrfacherfassungen auszuschließen. Die Standorte der vorgefundenen Vögel wurden zusammen mit dem beobachteten Verhalten lagegenau in eine Feldkarte eingetragen und daraus eine Ta- geskarte erstellt. Aus den Tageskarten wird für jede nachgewiesene Art eine Gesamtkarte erstellt und daraus ihr Status im Untersuchungsgebiet abgeleitet bzw. Papierreviere gebildet. Für Vögel mit einem günstigen Erhaltungszustand wurde eine Übersichts-Kartierung durchgeführt, alle weiteren Ar- ten wurden im Rahmen einer Revierkartierung zwischen April und Juli erfasst. Die Kartierung erfolgte dabei durch Verhören von Gesängen und visuell mittels Fernglases. Die Erfassung der Avifauna erfolgte gemäß der Methodik (inklusive der Wertungsgrenzen) von Südbeck et al. (2005) und wird in den entsprechenden Kategorien Brutnach- weis (B), Brutverdacht (b), Brutzeitfeststellung (Bz) sowie Nahrungsgast (N) bzw. Durchzügler (D) ausgewertet. Die Erfassungszeit richtet sich nach der Aktivität der einheimischen Brutvögel, die bei den meisten Singvogelarten zwischen Sonnenaufgang und Mittag (bzw. 6 Stunden nach Sonnenaufgang) am höchsten ist. Die Begehungen wur- den bei gutem Wetter (kein starker Regen / Wind) durchgeführt (BIBBY ET AL. 1995, SÜDBECK ET AL. 2005). Die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK, P., ANDRETZKE, S., FISCHER S., GEDEON, K., SCHIKORE, T. SCHRÖDER, K. UND C. SUDFELD 2005) wurden entwickelt, um ein standardisiertes Vorgehen sowohl bei der Felderhebung als auch bei der Auswertung und Interpretation der gewonnenen Daten auf fachlich hohem Niveau zu gewährleisten. Sie geben für nahezu alle in Deutschland vorkommenden Arten an, zu welchen Jahreszeiten sie (ge- gliedert nach Monats-Dekaden) optimal erfasst werden können und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, die Beobachtungen als Brutverdacht oder gar -nachweis zu interpretieren (sog. Wertungsgrenzen). All diese Empfehlun- gen sind fachlich fundiert und unstrittig. Ein Blick in die einleitenden Kapitel „des“ SÜDBECK zeigt aber auch, dass das Hauptaugenmerk bei der Entwicklung dieser Standards darauf lag, den Zustand und die Entwicklung der Vogelpopulationen in größeren Raumeinheiten sicher zu erfassen und verfolgen zu können. Damit unterscheidet sich der Ansatz in zwei Punkten von den Anforde- rungen an die tierökologischen Untersuchungen zu einem Bebauungsplan: 1. Die Großräumigkeit zum Beispiel eines Schutzgebiets, dessen Vogelwelt erfasst werden soll, erzwingt ge- radezu, den Artenbestand vornehmlich über die Rufe und Gesänge der Arten zu ermitteln. Es ist dann nur logisch, z.B. zur Erfassung der Spechte in einem größeren Waldgebiet das zeitige Frühjahr als nahezu es- senziellen Erfassungszeitraum einzustufen. Andes verhält es sich aber, wenn ein vielleicht gerade einmal 1-2 ha großer Ortsrandbereich für einen Wohngebietserweiterung zu untersuchen ist. In diesem Fall sind Sichtbeobachtungen von Spechten bei der Nahrungssuche problemlos möglich und die Futterrufe von Jungtieren in einer Baumhöhle kaum zu überhören. Eine sichere Erfassung der Arten ist damit auch im weiteren Verlauf der Brutperiode gewährleistet. 2. Erhebungen der Tierwelt im Vorfeld von Eingriffsplanungen erfolgen mit der klaren Vorgabe zu klären, ob bzw. welche relevanten Arten im Gebiet vorkommen oder nicht. Die Frage, ob eine Beobachtung (bzw. mehrere Beobachtungen) als Brutverdacht oder -nachweis zu werten sind, ist nachrangig, denn bereits der Brutverdacht genügt, um das Vorkommen artenschutzrechtlich zu prüfen. Ein Brutverdacht aber be- steht z.B. beim Gartenrotschwanz schon nach der zweiten Beobachtung eines singenden Tieres im IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 14 Abstand von mindestens einer Woche, wobei eine Registrierung zwischen Anfang Mai und Anfang Juni gefordert ist. Diese Anforderungen können auch dann erfüllt werden, wenn die Empfehlungen von SÜD- BECK ET AL. nicht vollständig umgesetzt werden. 4.4 Methodik der Amphibienerfassung Für Amphibien werden qualitative Artnachweise aller Arten (nicht nur FFH-RL Anhang IV-Arten) aufgenommen. Da- bei werden sowohl Adulte Tiere, als auch Larvenstadien und Laich erfasst. Amphibien wurden an den vorhandenen Druckwassertümpeln an drei Terminen zwischen Anfang Mai und Ende Juni erfasst (Tab. 1). Zur Erfassung wurden die Gewässer auf Amphibienlaich kontrolliert und mit einem grobmaschigen Neutz (75x40 cm) abgekeschert. Zu- sätzlich wurde im Rahmen der nächtlichen Fledermausbegehungen auf Rufäußerungen von Froschlurchen geachtet und potentielle Sommerhabitate mittels Taschenlampe kontrolliert. Planungsrelevante Arten werden ausgehend der ermittelten Daten im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung an- hand von Prüfbögen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Es werden Maßnahmen entwickelt, die als Vermeidungs- maßnahmen (z.B. in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) geeignet sind, eine artenschutzrechtlich rele- vante Beeinträchtigung nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. 4.5 Methodik der Libellenerfassung Libellen wurden anhand von Exuvien- und Imaginalnachweisen an zwei Terminen (Ende Juni und Anfang August) erfasst. Dabei wurde der Rodenbach langsam abgeschritten, Sichtnachweise mithilfe von Fernglas und Digitalkamera registriert und Exuvien gesammelt. Etwaige Funde wurden mit GPS-Gerät verortet. Insbesondere wurde auf das mögliche Vorkommen von Fließgewässerarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie geachtet. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 15 5 Wirkungen des Vorhabens sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 5.1 Säugetiere (ohne Fledermäuse) Die Untersuchung zur Haselmaus ergab keinen Befund, der auf die Anwesenheit von Haselmäusen hindeuten würde. Haselmäuse bauen in den Röhren ihre unverwechselbaren Kobel. Alle tubes waren frei von Befunden. Die in den tubes vorgefundenen Blattnester waren eindeutig Mäusen (Apodemus spec.) zuzuordnen. Auch die parallel vorge- nommene Suche nach Freinestern (sofern am Standort möglich) verlief negativ, sodass ein Vorkommen der Art im Gebiet auszuschließen ist. Tabelle 3: Haselmaustubes im Plangebiet Haselmaustube Standort Höhe (m) 1. Kontrolle 2. Kontrolle 3. Kontrolle 4. Kontrolle 01 Haselnuss 1,0 Maus + Blattnest Blattnest - - 02 Faulbaum 1,2 - - - - 03 Faulbaum 0,5 - - - - 04 Haselnuss 0,6 - - - - 05 Pappel 1,2 - - - - 06 Haselnuss 1,4 - Maus - Maus 07 Haselnuss 0,6 - - - - 08 Holunder 0,7 - - - - 09 Haselnuss 1,2 - - - - 10 Hartriegel 1,4 - - Maus + Blattnest Blattnest 11 Schwarzdorn 1,4 - Maus - - 5.2 Fledermäuse Es wurden mindestens 8 Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Weiterhin wurden Rufe der Gat- tung der Mausohren und Abendsegler nachgewiesen, die aufgrund der Rufqualität nicht auf Artniveau bestimmt werden konnten. Das erfasste Artenspektrum ist vielfältig und für den mit berücksichtigtem Walde lebensraumty- pisch. Als Nahrungshabitat wurde das Gebiet durch die Zwergfledermaus (Pipstrellus pipistrellus), die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und den großen Abendsegler (Nyctalus noc- tula) regelmäßig aufgesucht. Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) wurde nur an einem Untersuchungster- min festgestellt, weshalb davon ausgegangen wird, dass ihr Kernjagdgebiet außerhalb des Untersuchungsgebiets liegt. Bei den Arten, welche nur beim Überflug festgestellt wurden, handelt es sich um Fledermäuse der Gattung der Mausohren (Myotis). Weiterhin wurde innerhalb des Geltungsbereichs Rufe der in Hessen vom Aussterben bedroh- ten Mopsfledermaus festgestellt. Die Rufe der Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) wurden hauptsächlich im waldnahen östlichen Teil des Geltungsbereichs festgestellt. Der Lebensraum der Mopsfledermaus ist weitgehend auf Wälder beschränkt, sie ist aber auch in waldnahen Gärten und Heckengebieten vorzufinden. Die Mopsfleder- maus nutzt bevorzugt Spaltenquartiere hinter abstehender Rinde, in Stammanrissen, Fledermauskästen sowie an Gebäuden. Diese Quartiere werden nicht nur im Sommer genutzt, sondern ebenfalls im Winter. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 16 Tabelle 4: Artenliste der Fledermäuse im Plangebiet und seiner näheren Umgebung Artenschutz Rote Liste EHZ Deutscher Name Wissenschaftlicher Name St. § HE D HE Mopsfledermaus Barbastella barbastellus s II & IV 1 2 U2 Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus s IV 2 3 FV Fransenfledermaus Myotis nattereri s IV 2 * U1 Myotis mystacinus s IV 2 * U1 Kleine/ Große Bartfledermaus1 Myotis brandtii s IV 2 * U1 Mausohren (Gattung)1 Myotis spec. s Großer Abendsegler Nyctalus noctula s IV 3 V U2 Abendsegler (Gattung)1 Nyctalus spec. s Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii s IV 2 * xx Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus s IV 3 * FV Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus s IV * U1 Legende: Artenschutz: Rote Liste: Erhaltungszustand (EHZ) Hessen (2019): St: Schutzstatus D: Deutschland (2020) FV günstig b: besonders geschützt HE: Hessen (1996) U1 ungünstig bis unzureichend 1: vom Aussterben bedroht U2 unzureichend bis schlecht s: streng geschützt 2: stark gefährdet xx keine ausreichenden Daten §: Anhang der FFH-RL 3: gefährdet *: ungefährdet G: Gefährdung unb. Ausmaßes V: Vorwarnliste D: Daten unzureichend 1Mittels Detektor nicht auf Artniveau bestimmbar/ Aufnahmequalität unzureichend Abbildung 5: Karte zu der Auswertung der Fledermausrufe. Innerhalb des Eingriffsgebiets wurden keine Baumhöhlen festgestellt, welche als Quartier von Fledermäusen genutzt werden könnten. Jedoch sind Baumspalten vorhanden, die als Tagesquartier im Sommer dienen können. Daher ist IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 17 ein Rückschnitt und Rodung von Gehölzen außerhalb der gesetzlichen Brutzeit durchzuführen. Bäume mit ausge- prägten Spaltenquartieren sind zum Schutz der Mopsfledermaus vor Fällung auch im Winter zu kontrollieren. (V1) Nördlich des Eingriffsgebietes befindet sich ein artenreiches Auwaldhabitat mit einem guten Bestand von liegen- dem und stehendem Totholz. Dieses Gebiet weist aufgrund der Höhlen- und Spaltenqualtiere und eines hohen In- sektenvorkommens eine überdurchschnittliche Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse auf. Dies wirkt sich ebenfalls auf das Artenspektrum im Plangebiet aus, da die Fledermäuse den Waldrand als Flugkorridor und Jagdge- biet nutzen. Sofern entlang der Ufergehölze und dem Waldrand ein ausreichender Abstand gehalten wird, ist nicht von einem Verlust von diesem Jagdgebiet und dem Flugkorridor auszugehen. Zum Schutz des Auwaldes und des Randbereiches ist ein Bauzaun währende der Arbeiten aufzustellen und ein Gewässerabstand von mind. 10 m ein- zuhalten (V2). Die Bestandsgebäude des Plangebiets bieten gebäudebewohnenden Fledermäuse potentielle Quartiere. Weshalb Abrissarbeiten grundsätzlich außerhalb der Überwinterungs- und Wochenstubenzeit der Fledermäuse erfolgen soll- ten. Vor dem Rückbau eines Bestandsgebäude ist das Gebäude weiterhin durch eine fachkundige Person auf die Anwesenheit von Fledermäusen hin zu kontrollieren (V3). Insgesamt gehen von dem Eingriff auf dem Ackerbereich und dem Bauhof nur geringe Beeinträchtigungen auf die Fledermäuse aus. Sofern Abrissarbeiten der Gebäude notwendig werden und Fledermausquartiere festgestellt werden, sind diese zu kompensieren (M3). Insbesonder das im Osten leerstehende Gebäude bietet ein hohes potential für gebäudebewohnende Fledermausarten wie der Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und auch Mopsfledermaus. Verstärkte Störung auf diese ohnehin bereits durch die Landstraße und den Bauhof stark gestörten Bereiche ist nicht zu erwarten. Für die Bewertung des Vorhabens ergibt sich aus diesen Ausführungen der Schluss, dass mit dem Bau- vorhaben zwar ein Teil des Jagdhabitats für alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten verän- dert wird, der Randbereich jedoch weitestgehend erhalten bleibt und weiterhin für Jagd- und Transferflüge genutzt werden kann. Nicht auszuschließen sind hingegen individuelle Gefährdungen einzelner Tiere im Zuge der Fällarbei- ten und möglichen Abrissarbeiten, weshalb die Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten sind. IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 18 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) § 44 Abs. 1 Nr. Die Mopsfledermaus ist eine Waldfledermaus, die gehölz- und strukturreiche Parklandschaften mit Fließge- wässern sowie großflächige Wälder besiedelt. Als Wochenstubenquartiere benötigt die Mopsfledermaus enge Spaltenverstecke. Bevorzugt werden Hangplätze hinter abstehender Rinde an abgestorbenen Bäumen oder 1 2 3 Ästen. Bei Quartiermangel werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen sowie Spaltenverstecke an und in Gebäuden in Waldbereichen angenommen. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl- lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (M1) Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) § 44 Abs. 1 Nr. Die Breitflügelfledermaus kommt als typische Gebäudefledermaus vorwiegend in Siedlungen- und siedlungs- nahen Bereichen vor. Wochenstubenquartiere befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B. Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Die Breitflügelfle- 1 2 3 dermaus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1), Gebäudekontrolle (V3) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 19 Bartfledermaus § 44 Abs. 1 Nr. Die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) sucht ihre Quartiere in Baumhöhlen, Spalten, Nistkästen sowie in und an Gebäuden. Sie jagt im strukturreichen Offenland, aber auch in Siedlungen, Parks und Wäldern. Sie ist eine der anpassungsfähigsten heimischen Fledermausarten. Die Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) lebt bevorzugt in Wäldern. Dort jagt sie auf Lichtungen und entlang 1 2 3 von Schneisen, Wegen und Waldrändern. Sommerquartiere findet sie in Baumhöhlen und Stammanrissen, so- wie im Dachbereich waldnaher Gebäude. Die Große Bartfledermaus ist stärker an Wälder und Gewässer ge- bunden als die Kleine Bartfledermaus. Ihr Aktionsradius umfasst bis zu 10 km um ihr Quartier. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl- lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (M1) Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) § 44 Abs. 1 Nr. Der Große Abendsegler ist eine typische Art alter Wälder und Parkanlagen, wo er in Baumhöhlen seine Quar- tiere findet. Er jagt strukturunabhängig und in weitem Radius im höheren Luftraum sowohl über dem Wald als 1 2 3 auch über Siedlungen und Offenland. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte* gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein nein nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 20 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) § 44 Abs. 1 Nr. Die Rauhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäu- 1 2 3 men bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baum- höhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl- lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1) Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) § 44 Abs. 1 Nr. Die Zwergfledermaus ist unsere häufigste und anpassungsfähigste Art. Sie lebt sowohl im Siedlungsraum als auch im Offenland und im Wald. Ihre Sommerquartiere findet sie an Gebäuden, in Nistkästen, Baumhöhlen 1 2 3 und Spalten aller Art, häufig hinter Fassadenverkleidungen. Im Winter suchen große Teile der Population zent- rale Höhlen und Stollen auf, die viele Kilometer entfernt vom Sommerhabitat liegen können. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1), Gebäudekontrolle (V3) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1) Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 21 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) § 44 Abs. 1 Nr. Der bevorzugte Lebensraum der Mückenfledermaus ist in erster Linie der Auwald. Kleinräumig gegliederte, gewässer- und möglichst naturnahe Landschaften mit abwechslungsreichen Landschaftselementen werden ebenfalls regelmäßig als Lebensraum genutzt. In der Umgebung von Gewässern in Laubwäldern kommt die 1 2 3 Mückenfledermaus besonders häufig vor. Status im Wirkraum des Eingriffs Art nachgewiesen möglich Fortpflanzungs- und Ruhestätten nachgewiesen möglich sonstiger Populationsschwerpunkte gewiss möglich innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- Individuelle Gefährdung gewiss möglich hestätten (anlagenbedingt) außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru- gewiss möglich hestätten (bau- und betriebsbedingt) Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein: nein Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten: Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein: Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1) Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein: nein CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1) Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein: nein Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar: Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich: IBU Staufenberg (08.2021)
Sie können auch lesen