Bebauungsplan "Feuerwehr und Bauhof" - Gemeinde Rodenbach

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Bebauungsplan "Feuerwehr und Bauhof" - Gemeinde Rodenbach
Gemeinde Rodenbach
Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“

   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

              Stand: 25. August 2021

                   Bearbeitung:
                Dr. Patrick Masius
                 Dr. Theresa Rühl
              Melanie Schüler (M.Sc.)
               Steffen König (M.Sc.)

Ingenieurbüro für Umweltplanung Dr. Theresa Rühl
           Am Boden 25 | 35460 Staufenberg
      Tel. (06406) 92 3 29-0 | info@ibu-ruehl.de
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Inhalt

1        Rechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................................... 3
     1.1.         Untersuchungsgegenstand .................................................................................................................. 3

     1.2.         Verbotstatbestände und -regelungen ................................................................................................. 4

2        Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet .......................................................................... 5
     2.1          Vorhaben ............................................................................................................................................. 5

     2.2          Vegetation und Biotopstruktur............................................................................................................ 6

3        Abschichtung ........................................................................................................................ 8
     3.1          Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine
     Betroffenheit ausgeschlossen werden kann ..................................................................................................... 8

     3.2          Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur eine
     Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann ............................................................................................ 9

4        Datengrundlage und Methoden ............................................................................................ 11
     4.1          Methodik der Fledermauskartierung .................................................................................................. 12

     4.2          Methodik der Haselmauserfassung ..................................................................................................... 12

     4.3          Methodik der Brutvogelkartierung ...................................................................................................... 12

     4.4          Methodik der Amphibienerfassung ..................................................................................................... 14

     4.5          Methodik der Libellenerfassung .......................................................................................................... 14

5        Wirkungen des Vorhabens sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ............................... 15
     5.1          Säugetiere (ohne Fledermäuse) .......................................................................................................... 15

     5.2          Fledermäuse ........................................................................................................................................ 15

     5.3          Avifauna ............................................................................................................................................... 22

     5.4          Amphibien ........................................................................................................................................... 30

     5.5          Reptilien ............................................................................................................................................... 31

     5.6          Libellen ................................................................................................................................................ 32

     5.7          Maßnahmen zur Vermeidung .............................................................................................................. 32

     5.8          Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität................................... 33

     5.9          Kompensationsmaßnahmen................................................................................................................ 34

6        Fazit ..................................................................................................................................... 35

7        Literatur ............................................................................................................................... 36
Titelbild: Revierbildender Kleinspecht (Dryobates minor) im Untersuchungsgebiet (Foto: IBU, 16.04.2021)

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1       Rechtliche Rahmenbedingungen

1.1.    Untersuchungsgegenstand

Als besonders geschützte Arten gelten gem. § 7 Abs. 2 BNatSchG1 u. a. Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der
FFH-Richtlinie geführt werden, alle europäische Vogelarten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannt sind, insbesondere also der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV 2005). Als streng
geschützt gelten besonders geschützte Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (ersetzt durch EG VO
318/2008), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufge-
führt sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 dient dem Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels. Anhang A (ersetzt durch EG VO 318/2008) enthält – teilweise im Einklang mit den An-
hängen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie - eine Vielzahl von Arten, die weder in Anhang IV FFH-RL
noch in der BArtSchV geführt werden, darunter Baumfalke, Turmfalke und Mäusebussard, Uhu, Steinkauz und Wal-
dohreule, Schwarzstorch und Turteltaube. Sie sind somit – auch wenn die Intention der Verordnung eine andere ist
– auch bei Eingriffsvorhaben relevant.
Anhang IV der FFH-RL umfasst „streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“.
Hierzu zählen u. a. alle in Deutschland beheimateten Fledermäuse, verschiedene Reptilien und Amphibien sowie
Vertreter mehrerer wirbellosen Artengruppen wie Libellen und Schmetterlinge.
Darüber hinaus führt die Bundesartenschutzverordnung alle europäischen Reptilien und Amphibien und die über-
wiegende Zahl der Säugetiere (mit Ausnahme einzelner Kleinsäuger und Neozoen) als besonders geschützt auf. Bei
den Wirbellosen werden u. a. alle Arten der Gattungen Coenonympha (Wiesenvögelchen), Colias (Gelblinge), Erebia
(Mohrenfalter), Lycaena (Feuerfalter), Maculinea, Polyommatus (Bläulinge), Pyrgus (Würfeldickkopffalter) und Zyga-
ena (Widderchen) aufgeführt, außerdem alle Prachtkäfer, Laufkäfer der Gattung Carabus, Bockkäfer und Libellen.
Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der sog. „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung be-
stimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt.

1
)   Gesetz über Naturschutz und Landschafspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert
    durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706).

                                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
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1.2.      Verbotstatbestände und -regelungen

Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.     wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
       Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.     wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-
       , Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
       die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.     Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen,
       zu beschädigen oder sie zu zerstören,
4.     wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie
       oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin erfüllt werden kann. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 vor.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild le-
bender Pflanzen der besonders geschützten Arten gilt Satz 2 bis 4 entsprechend. Sind andere besonders geschützte
Arten als die in Anhang IV der FFH-RL oder die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Arten
oder europäische Vogelarten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein
Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.

§ 45 Abs. 7 BNatSchG bestimmt, dass die zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere
Ausnahmen auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozia-
ler oder wirtschaftlicher Art zulassen können.

Aufgabe der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Klärung der Frage, ob von der Planung – unabhängig von allge-
meinen Eingriffen in Natur und Landschaft – besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne des
§ 44 BNatSchG betroffen sind, welche Beeinträchtigungen für die geschützten Arten zu erwarten sind und ob sich
für bestimmte Arten das Erfordernis und die Möglichkeit für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG ergibt. Die Prüfung folgt dabei dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (HMUELV 2011).

Zu beachten ist auch der § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes, der in Abs. 4 bestimmt, dass ein Verantwortlicher
nach dem Umweltschadensgesetz, der eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht,
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
durchzuführen hat.

Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist nach § 19 Abs. 1
BNatSchG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des güns-
tigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht
vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständi-
gen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Abs. 7 oder § 67 Abs. 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist,
nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuchs genehmigt
wurden oder zulässig sind. Arten im Sinne des Absatzes 1 sind gem. Abs. 2 diejenigen Arten, die in Art. 4 Abs. 2
VSchRL, Anhang I VSchRL oder den Anhängen II und IV der FFH-RL aufgeführt sind.

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2      Beschreibung von Vorhaben und Plangebiet

2.1     Vorhaben

Die Gemeinde Rodenbach betreibt die Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehr und Bauhof“. Hier beabsichtigt
die Gemeinde den Bau eines neuen Gebäudes mit Fahrzeughalle und Nebenräumen sowie einigen Wohnungen für
Bedienstete zu errichten, welche von Feuerwehr und DRK genutzt werden sollen. Planziel ist die Ausweisung einer
zweifach gegliederten Fläche für Gemeinbedarf: Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof. Das Plangebiet umfasst
neben dem Gelände des Bauhofs auch die westlich angrenzenden Ackerflächen. Nördlich grenzt es an dem Roden-
bach, der zum Teil durch den Geltungsbereich verläuft. Im Westen und Süden wird der Geltungsbereich durch die
Oberrodenbacher Straße (L 3268) begrenzt und im Osten durch Grünflächen und Wald.

Abb. 1: Lage des Plangebiets (rot umkreist).

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2.2     Vegetation und Biotopstruktur

Der Geltungsbereich wird überwiegend intensiv ackerbaulich (Biotoptyp Nr. 11.191) genutzt (s. Abb. 2). Der Osten
des Gebiets ist bereits überbaut durch einen Bauhof. Hier befinden sich Bestandsgebäude (Biotoptyp Nr. 10.710)
sowie asphaltierte Flächen (Biotoptyp Nr. 10.510) und Lagerflächen (Biotoptyp Nr.10.510/11.221). Der Bauhof wird
im Norden durch Hecken, Gebüsche feuchter Standorte (Biotoptyp Nr.02.300) und im Westen durch Hecken, Gebü-
sche frischer Standorte (Biotoptyp Nr. 02.200) begrenzt. Eine kleine Gehölzgruppe befindet sich südwestlich des
Bauhofs, die bedingt durch einen Graben (Biotoptyp Nr. 05.241 u. 05.243) der quer durch den östlichen Teil des
Geltungsbereichs verläuft, auf einem etwas feuchteren Standort stockt (s. Abb. 3). Der Graben mündet letztendlich
in den Rodenbach (Biotoptyp Nr. 05.214), der nördlich des Geltungsbereich verläuft. Das begleitende Ufergehölz
(Biotoptyp Nr. 02.320) des Rodenbachs besteht überwiegend aus Erlen und ist nach § 30 BNatSchG gesetzlich be-
sonders geschützt (s. Abb. 4). Im weiteren Verlauf des Rodenbachs nimmt der Bach einen naturnahen Verlauf an. In
diesem Bereich findet sich eine standortgerechte Ufervegetation (Biotoptyp Nr.09.150) überwiegend bestehend aus
Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea) und Schilf (Phragmites australis). Vereinzelt finden sich Stickstoffzeiger, wie
Brennnesseln. Begleitendes Ufergehölz ist in diesem Bereich bis auf zwei Weiden (Biotoptyp Nr.04.110) nicht mehr
vorhanden. Östlich und südlich des Bauhofs sowie südlich der Landstraße befinden sich gärtnerisch gepflegte Anla-
gen (Biotoptyp Nr.11.221). Im Bereich des Bauhofs sind auf der Grünanlage Obstbäume und jenseits der Landstraße
Straßenbäume gepflanzt. Zwischen den Flurstücken 79 und 80/1, die intensiv ackerbaulich genutzt werden, befindet
sich eine Feucht- und Nasswiesenbrache (Biotoptyp Nr.06.117) auf der weitere Einzelbäume stocken. Zudem befin-
den sich Gebüsche feuchter Standorte (Biotoptyp Nr.02.300) auf der Brache. Die Landstraße wird beidseitig begleitet
von Straßenbegleitgrün (Biotoptyp Nr. 09.160), welches intensiv gepflegt und dementsprechend artenarm ist.

Abbildung 2: Blick auf das Plangebiet in Richtung Südwesten.

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Abbildung 3: Gehölzgruppe südwestlich des Bauhofs.

Abbildung 4: Rodenbach mit begleitender Ufervegetation.

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3      Abschichtung

Mögliche artenschutzrelevante Wirkungen ergeben sich durch das Vorhaben vor allem durch Gefährdung von Indi-
viduen während der Bauphase sowie den direkten Verlust von Brut- und Versteckmöglichkeiten in den Gehölzen
und Saumstrukturen. Die Überbauung des Plangebietes bewirkt außerdem den Verlust von Nahrungshabitaten.

Schließlich sind Randeffekte zu berücksichtigen, also bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Störeffekte auf das Um-
feld des Vorhabens. Da hier bereits dichte Bebauung vorhanden ist sind keine erheblichen visuellen und akustischen
Störungen durch An- und Abfahrverkehr, Licht und Lärm zu nennen zu erwarten.

Im Weiteren ist die Betroffenheit der einzelnen Artengruppen aufgeführt. Die daran schließende Tabelle differen-
ziert die wichtigsten potenziellen Wirkfaktoren nach ihrem Charakter (bau-, anlagen- oder betriebsbedingt) sowie
ihres Wirkraums und gibt kurze Erläuterungen zu ihrer technischen Ursache. Sie sind Grundlage für die im folgenden
Kapitel durchzuführende Eingriffsbewertung für die betrachteten Arten- bzw. Artengruppen.

3.1     Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur
        eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann

Reptilien: Es fehlen im Plangebiet exponierte trocken-warmen Bereiche, die wärmeliebenden Reptilien geeignete
Habitatbedingungen bieten. Ein Vorkommen planungsrelevanter Arten wie Zauneidechse oder Schlingnatter ist in
diesem Bereich nicht zu erwarten. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe keine speziellen
Untersuchungen durchgeführt.

Fische: Innerhalb des Plangebiets sind abgesehen vom Rodenbach keine perennierenden Still- noch Fließgewässer
vorhanden. Der Rodenbach bleibt von dem Eingriff unberührt. Eine Betroffenheit dieser Artengruppe kann deshalb
ausgeschlossen werden.

Tagfalter: Das Eingriffsgebiet stellt keinen geeigneten Lebensraum für Tagfalter dar. Es fehlen blütenreiche Säume
und nur sehr anpassungsfähige Ubiquisten (wie das Kleine Wiesenvögelchen) kommen im Gebiet potentiell vor. Ein
Vorkommen seltener oder geschützter Falterarten ist aufgrund der Habitatausstattung auszuschließen. Insbeson-
dere ein Vorkommen der planungsrelevanten Tagfalterarten Heller und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Phengaris teleius und Phengaris nausithous) kann aufgrund der Biotopstruktur ausgeschlossen werden.

                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
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3.2      Artengruppen für die aufgrund der Lage des Plangebiets und der vorhandenen Biotopstruktur
         eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann

Fledermäuse: Das Plangebiet bietet mit seinen Gehölzstrukturen für Fledermäuse ein potentielles Jagdhabitat. Quar-
tierpotential besteht sowohl im Auwald (Baumhöhlen) als auch in den Bestandsgebäuden. Während Höhlenbäume
im Auwald nicht von dem Eingriff betroffen sind, kann eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten in den Gebäuden
nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe Untersuchungen
durchgeführt.

Säugetiere außer Fledermäuse: Aufgrund der Walrandlage und der gut ausgebildeten Gebüschsäume mit einer Viel-
zahl von Haselnusssträuchern kann ein Vorkommen der streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Daher wurde im Jahr 2021 eine Untersuchung dieser streng geschützten
Art durchgeführt.

Avifauna: Der Gebüschriegel und die Parkplatzgehölze bieten Offenlandarten wie auch planungsrelevanten Freibrü-
tern ein mögliches Bruthabitat. Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten kann hier nicht ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund wurden im Jahr 2021 zu dieser Artengruppe Untersuchungen durchgeführt. Da es sich hier um
eine Siedlungslage handelt, werden störungsanfällige Arten nicht erwartet. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung
werden betriebsbedingte Störwirkungen für dieses Vorhaben als gering eingestuft.

Amphibien: Nördlich des Eingriffsgebiets fließt der Rodenbach, ein Mittelgebirgsbach, der in die Kinzig mündet. Im
Uferbereich des Rodenbachs finden sich zudem innerhalb des UG zwei Druckwassertümpel, die als potentielles Am-
phibienhabitat potentiell geeignet sind. Weitere Kleinstgewässer, die zeitweise Wasser führen, liegen im Übergangs-
bereich der Flurstücke 79 und 80. Aus diesem Grund wurde 2021 eine Untersuchung dieser Artengruppe durchge-
führt.

Libellen: Nördlich des Eingriffsgebiets fließt der Rodenbach, ein Mittelgebirgsbach, der in die Kinzig mündet. Dieser
wurde im Hinblick auf planungsrelevante Libellenarten kontrolliert (Imagines und Exuvien). Aufgrund des sandigen
Substrats wurde insbesondere auf ein mögliches Vorkommen der Grünen Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia) (FFH-
Richtlinie, Anhang II und IV) geachtet.

Pflanzen und geschützte Biotope: Wie in Kapitel 2.2 beschriebenen sind keine geschützten Pflanzenarten innerhalb
des Plangebiets zu finden. Der Rodenbach und seine begleitenden Ufergehölze sind jedoch als naturnahes Fließge-
wässer als nach § 30 BNatSchG geschütztes Biotop einzustufen.

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Tabelle 1: Möglicherweise eintretende und daher näher zu betrachtende Wirkfaktoren des Vorhabens*

   Wirkfaktor                Mögliche Auswirkungen

   Baubedingt                •    Gefährdung von Individuen im Baubetrieb (Befahren, Abschieben)
                             •    Störwirkungen im Plangebiet (Lärm, Staub, Licht, Bewegungsstörungen)
                             •    Störwirkungen auf Umgebung (Lärm, Staub, Licht, Bewegungsstörungen)
   Anlagebedingt             •    Verlust von speziellen Habitatstrukturen
                             •    Flächenverlust
                             •    Verlust von Pufferräumen und Nahrungshabitaten
                             •    Kulissenwirkung
   Betriebsbedingt           •    Störwirkungen im Plangebiet durch Zunahme von An- und Abfahrverkehr, Licht und Lärm
                             •    Störwirkungen auf Umgebung

                     *) Farbig dargestellt ist die aufgrund der Biotopstruktur zu erwartende Relevanz (grün: gering | gelb: mäßig | rot: hoch)

                                                                                                                    IBU Staufenberg (08.2021)
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4       Datengrundlage und Methoden

Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Planungen erfolgt entsprechend dem Leitfaden für die
artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen (HMUELV 2015). Es werden zunächst die Wirkfaktoren des Vorhabens er-
mittelt und der erforderliche Untersuchungsrahmen festgelegt. Die Größe des Untersuchungsraumes richtet sich
nach den Wirkungen bzw. den erwarteten Beeinträchtigungen (= Wirkraum).

Daraufhin werden die artenschutzrechtlich relevanten Arten im Untersuchungsgebiet mit einer potenziellen Betrof-
fenheit (Konfliktarten) zusammengestellt und hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht (s. Kapitel 3). Hierzu wer-
den vorliegende Daten- und Informationsgrundlagen (Fachliteratur, Landschaftspläne, die zentrale NATIS-Art-Da-
tenbank, Artenschutzprogramme, Angaben der Fachbehörden, Planungen anderer Planungsträger im Raum) ausge-
wertet. Indizien für Vorkommen planungsrelevanter Arten werden besonders berücksichtigt. Darüber hinaus wird
eine Bestandserhebung der Arten im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Die Erfassung folgt den für die Artengrup-
pen jeweils geeigneten Kartierungsmethoden.

Auf Grundlage der vorgenommenen Abschichtung wurden im Jahr 2021 durch das Ingenieurbüro für Umweltplanung
Dr. Theresa Rühl Untersuchungen zu Fledermäusen, Bilchen, Vögeln, Amphibien und Libellen im Gebiet durchgeführt
(s. Tab. 2).

Tabelle 2: Erfassungsdaten der tierökologischen Untersuchungen im Plangebiet und seinem funktionalen Umfeld

    Datum       Beginn    Ende    Temp. (°C)        Wetter        Windstärke                 Tätigkeit                  Bearbeitung
 25.03.2021     11:30     13:30       13,5         wolkenlos            2               Erfassung Avifauna             Dr. P. Masius
 10.04.2021     20:00     21:00        10           bewölkt             0              Erfassung Rebhuhn                 Dr. T. Rühl
 16.04.2021     10:30     12:30        7         stark bewölkt          3               Erfassung Avifauna             Dr. P. Masius
                                                                                 Haselmaustubes ausgebracht,
 06.05.2021     11:00     13:00        9         stark bewölkt          1                                              Dr. P. Masius
                                                                                      Erfassung Amphibien
                                                                                 Erfassung Avifauna, Amphibien
 27.05.2021     10:00     11:00        12        stark bewölkt          2                                              Dr. P. Masius
                                                                                    und Haselmauskontrolle
                                                                                 Erfassung Avifauna, Amphibien
 23.06.2021     10:00     13:00      20-23       wechselhaft            2                                              Dr. P. Masius
                                                                                       Haselmauskontrolle
 20.07.2021     21:15     22:00        20          wolkenlos            2               Erfassung Wachtel              S. König, M.Sc.
                                                                                                                     Dr. P. Masius,
 05.08.2021     14:30     15:30        23        wechselhaft            1              Haselmauskontrolle
                                                                                                                     M. Schüler, M.Sc.
 19.08.2021     15:30     16:30        22           bewölkt            1-2             Haselmauskontrolle             S. Urban, M. Sc.

 14.05.2021     19:45     00:00      16-13      leicht bewölkt          2               Detektorbegehung              S. König, M.Sc.
 02.06.2021     21:30     23:45      23-13         wolkenlos            2               Detektorbegehung               S. König, M.Sc.
 20.07.2021     21:15     23:30      20-16         wolkenlos            2               Detektorbegehung               S. König, M.Sc.
 19.08.2021     20:45     23:15      20-18          bewölk              1               Detektorbegehung               S. König, M.Sc.

                                                                                                            IBU Staufenberg (08.2021)
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4.1     Methodik der Fledermauskartierung

Um das Fledermausaufkommen in dem Plangebiet zu untersuchen, wurden sogenannte Detektorbegehungen
durchgeführt. Zur Ultraschallerfassung der Fledermäuse bei den Detektorbegehungen wurde der Batlogger M der
Elekon AG verwendet. Die aufgezeichneten Fledermausrufe wurden anschließend kritisch am Computer überprüft
und bestimmt. Zur Rufanalyse wurden die Programme BatExplorer (Elekon AG Version 2.1.7.0) sowie die Fachlite-
ratur zu Fledermausrufen von SKIBA (2009) verwendet. Die Gesamtzahl der Begehungen ist aufgrund der Habitataus-
stattung und des zu erwartenden Artenspektrums mit vier Terminen ab Dämmerungsbeginn angesetzt. Die Erfas-
sungszeit richtet sich nach der Aktivität der Fledermäuse, die von der Abend- bis zur Morgendämmerung liegt. Die
Begehungen wurden bei gutem Wetter (kein starker Regen / Wind) durchgeführt. Dabei fanden die Begehungen
innerhalb der Wochenstubenzeit (Mai- August) der Fledermäuse statt.

Die Begehung erfolgte nach dem Punkt-Stopp Prinzip. Anhand fledermausrelevanter Habitatstrukturen und der Lage
des Plangebiets wurde das Gebiet langsam durchschritten. Die Begehungsstrecke reichte etwa 50 m (100 m bei of-
fener Feldflur) an jeden Punkt des Untersuchungsgebiets heran. Sie wurde von Termin zu Termin variiert, um nicht
jedes Mal dieselben Bereiche zu derselben Zeit zu kontrollieren. Eine Begehung wurde an einem Kartiertag abge-
schlossen, um Mehrfacherfassungen auszuschließen. Im Rahmen der Detektorbegehungen wurden die Rufsequen-
zen von Fledermäusen digital aufgezeichnet sowie per GPS verortet. Die Begehungen begannen mit Sonnenunter-
gang und dauerten ca. 3 Stunden. Vor jeder Begehung wurden die Empfindlichkeit des Mikrofons und die Funktio-
nalität des Gerätes überprüft. Die Einstellungen waren wie folgt: Trigger_Mode: 2=Crest Adv; Trigger_Autorec: Rec=
Auto; Posttrigger_Ign_s: Ignore= 5s; Trigger_Par6: min.Crest= 7; Trigger_Par7: min. Frequenz= 15 kHz; Trigger_Par8:
max. Frequenz= 155 kHz.

4.2     Methodik der Haselmauserfassung

Da die Auwaldbereiche an der Grenze zum Plangebiet als potentielles Habitat für die streng geschützte Haselmaus
einzustufen sind, wurden Anfang Mai elf Haselmaus-Niströhren (sog. Tubes) und zwischen Ende Mai und Anfang
September dreimal kontrolliert (Tab.3). Niströhren eignen sich besonders für die Untersuchung von Strauchvegeta-
tion. Die Tubes wurden in geeignetem Habitat in ca. 1,5 – 2m Höhe mithilfe von handelsüblichen Kabelbinder Anfang
Mai angebracht. Der Eingang wurde nach Möglichkeit direkt am Stamm platziert, wobei auf eine geringe Neigung
der Neströhre geachtet wurde. Mit einem GPS-Gerät wurden die Neströhren verortet, um die Auffindbarkeit zu
gewährleisten. Haselmäuse lassen sich mit Niströhren bei einer Kontrolle anhand von anwesenden Tieren, aber auch
anhand ihrer Nester nachweisen. Typische Haselmausnester sind kugelförmig, fest gewebt aus Gras und Blättern
und im Zentrum in der Regel mit feinerem Material ausgepolstert. Da die Haselmaus im Jahresverlauf bis zu 6 Nester
anlegt, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass die angebotenen Nisthilfen genutzt werden.

Für die genaue Lage der Nisthilfen sei auf Karte 2 verwiesen. Außerdem wurden die Gebüschsäume auf Freinester
hin kontrolliert.

4.3     Methodik der Brutvogelkartierung

Zur Erfassung des absoluten Bestands / Saison wird ein Revierkartierung von Brutvögeln durchgeführt. Diese Me-
thode ist die genaueste Erfassungsmethode und aufgrund des hohen Zeitaufwandes insbesondere für kleinere Flä-
chen (max. 100 ha) geeignet. Das Untersuchungsgebiet ist mit etwa 10 ha relativ klein und deshalb innerhalb von 1-
2 h pro Begehung gut zu bearbeiten.
                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
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Die Gesamtzahl der Begehungen ist aufgrund der Habitatausstattung und des zu erwartenden Artenspektrums mit
sechs angesetzt, darunter zwei Dämmerungsbegehungen. Artspezifische Erfassungsmethoden wurden entspre-
chend den Vorgaben von SÜDBECK ET AL. (2005) angewandt.

Bei der Revierkartierung wurde das Untersuchungsgebiet langsam durchschritten. Die Begehungsstrecke reichte
etwa 50 m (100 m bei offener Feldflur) an jeden Punkt des Untersuchungsgebiets heran. Sie wurde von Termin zu
Termin variiert, um nicht jedes Mal dieselben Bereiche zu derselben Zeit zu kontrollieren. Eine Begehung wurde an
einem Kartiertag abgeschlossen, um Mehrfacherfassungen auszuschließen. Die Standorte der vorgefundenen Vögel
wurden zusammen mit dem beobachteten Verhalten lagegenau in eine Feldkarte eingetragen und daraus eine Ta-
geskarte erstellt. Aus den Tageskarten wird für jede nachgewiesene Art eine Gesamtkarte erstellt und daraus ihr
Status im Untersuchungsgebiet abgeleitet bzw. Papierreviere gebildet.

Für Vögel mit einem günstigen Erhaltungszustand wurde eine Übersichts-Kartierung durchgeführt, alle weiteren Ar-
ten wurden im Rahmen einer Revierkartierung zwischen April und Juli erfasst. Die Kartierung erfolgte dabei durch
Verhören von Gesängen und visuell mittels Fernglases. Die Erfassung der Avifauna erfolgte gemäß der Methodik
(inklusive der Wertungsgrenzen) von Südbeck et al. (2005) und wird in den entsprechenden Kategorien Brutnach-
weis (B), Brutverdacht (b), Brutzeitfeststellung (Bz) sowie Nahrungsgast (N) bzw. Durchzügler (D) ausgewertet.

Die Erfassungszeit richtet sich nach der Aktivität der einheimischen Brutvögel, die bei den meisten Singvogelarten
zwischen Sonnenaufgang und Mittag (bzw. 6 Stunden nach Sonnenaufgang) am höchsten ist. Die Begehungen wur-
den bei gutem Wetter (kein starker Regen / Wind) durchgeführt (BIBBY ET AL. 1995, SÜDBECK ET AL. 2005).

Die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK, P., ANDRETZKE, S., FISCHER S., GEDEON, K.,
SCHIKORE, T. SCHRÖDER, K. UND C. SUDFELD 2005) wurden entwickelt, um ein standardisiertes Vorgehen sowohl bei der
Felderhebung als auch bei der Auswertung und Interpretation der gewonnenen Daten auf fachlich hohem Niveau zu
gewährleisten. Sie geben für nahezu alle in Deutschland vorkommenden Arten an, zu welchen Jahreszeiten sie (ge-
gliedert nach Monats-Dekaden) optimal erfasst werden können und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, die
Beobachtungen als Brutverdacht oder gar -nachweis zu interpretieren (sog. Wertungsgrenzen). All diese Empfehlun-
gen sind fachlich fundiert und unstrittig.

Ein Blick in die einleitenden Kapitel „des“ SÜDBECK zeigt aber auch, dass das Hauptaugenmerk bei der Entwicklung
dieser Standards darauf lag, den Zustand und die Entwicklung der Vogelpopulationen in größeren Raumeinheiten
sicher zu erfassen und verfolgen zu können. Damit unterscheidet sich der Ansatz in zwei Punkten von den Anforde-
rungen an die tierökologischen Untersuchungen zu einem Bebauungsplan:

     1.   Die Großräumigkeit zum Beispiel eines Schutzgebiets, dessen Vogelwelt erfasst werden soll, erzwingt ge-
          radezu, den Artenbestand vornehmlich über die Rufe und Gesänge der Arten zu ermitteln. Es ist dann nur
          logisch, z.B. zur Erfassung der Spechte in einem größeren Waldgebiet das zeitige Frühjahr als nahezu es-
          senziellen Erfassungszeitraum einzustufen. Andes verhält es sich aber, wenn ein vielleicht gerade einmal
          1-2 ha großer Ortsrandbereich für einen Wohngebietserweiterung zu untersuchen ist. In diesem Fall sind
          Sichtbeobachtungen von Spechten bei der Nahrungssuche problemlos möglich und die Futterrufe von
          Jungtieren in einer Baumhöhle kaum zu überhören. Eine sichere Erfassung der Arten ist damit auch im
          weiteren Verlauf der Brutperiode gewährleistet.
     2.   Erhebungen der Tierwelt im Vorfeld von Eingriffsplanungen erfolgen mit der klaren Vorgabe zu klären, ob
          bzw. welche relevanten Arten im Gebiet vorkommen oder nicht. Die Frage, ob eine Beobachtung (bzw.
          mehrere Beobachtungen) als Brutverdacht oder -nachweis zu werten sind, ist nachrangig, denn bereits
          der Brutverdacht genügt, um das Vorkommen artenschutzrechtlich zu prüfen. Ein Brutverdacht aber be-
          steht z.B. beim Gartenrotschwanz schon nach der zweiten Beobachtung eines singenden Tieres im

                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
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          Abstand von mindestens einer Woche, wobei eine Registrierung zwischen Anfang Mai und Anfang Juni
          gefordert ist. Diese Anforderungen können auch dann erfüllt werden, wenn die Empfehlungen von SÜD-
          BECK ET AL. nicht vollständig umgesetzt werden.

4.4     Methodik der Amphibienerfassung

Für Amphibien werden qualitative Artnachweise aller Arten (nicht nur FFH-RL Anhang IV-Arten) aufgenommen. Da-
bei werden sowohl Adulte Tiere, als auch Larvenstadien und Laich erfasst. Amphibien wurden an den vorhandenen
Druckwassertümpeln an drei Terminen zwischen Anfang Mai und Ende Juni erfasst (Tab. 1). Zur Erfassung wurden
die Gewässer auf Amphibienlaich kontrolliert und mit einem grobmaschigen Neutz (75x40 cm) abgekeschert. Zu-
sätzlich wurde im Rahmen der nächtlichen Fledermausbegehungen auf Rufäußerungen von Froschlurchen geachtet
und potentielle Sommerhabitate mittels Taschenlampe kontrolliert.

Planungsrelevante Arten werden ausgehend der ermittelten Daten im Rahmen einer Art-für-Art-Betrachtung an-
hand von Prüfbögen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Es werden Maßnahmen entwickelt, die als Vermeidungs-
maßnahmen (z.B. in Form von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) geeignet sind, eine artenschutzrechtlich rele-
vante Beeinträchtigung nach § 44 BNatSchG zu vermeiden.

4.5     Methodik der Libellenerfassung

Libellen wurden anhand von Exuvien- und Imaginalnachweisen an zwei Terminen (Ende Juni und Anfang August)
erfasst. Dabei wurde der Rodenbach langsam abgeschritten, Sichtnachweise mithilfe von Fernglas und Digitalkamera
registriert und Exuvien gesammelt. Etwaige Funde wurden mit GPS-Gerät verortet. Insbesondere wurde auf das
mögliche Vorkommen von Fließgewässerarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie geachtet.

                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
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5        Wirkungen des Vorhabens sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

5.1      Säugetiere (ohne Fledermäuse)

Die Untersuchung zur Haselmaus ergab keinen Befund, der auf die Anwesenheit von Haselmäusen hindeuten würde.
Haselmäuse bauen in den Röhren ihre unverwechselbaren Kobel. Alle tubes waren frei von Befunden. Die in den
tubes vorgefundenen Blattnester waren eindeutig Mäusen (Apodemus spec.) zuzuordnen. Auch die parallel vorge-
nommene Suche nach Freinestern (sofern am Standort möglich) verlief negativ, sodass ein Vorkommen der Art im
Gebiet auszuschließen ist.

Tabelle 3: Haselmaustubes im Plangebiet

    Haselmaustube        Standort          Höhe (m)         1. Kontrolle      2. Kontrolle         3. Kontrolle       4. Kontrolle
          01            Haselnuss             1,0         Maus + Blattnest      Blattnest               -                  -
          02            Faulbaum              1,2                -                  -                   -                  -
          03            Faulbaum              0,5                -                  -                   -                  -
          04            Haselnuss             0,6                -                  -                   -                  -
          05             Pappel               1,2                -                  -                   -                  -
          06            Haselnuss             1,4                -               Maus                   -                Maus
          07            Haselnuss             0,6                -                  -                   -                  -
          08            Holunder              0,7                -                  -                   -                  -
          09            Haselnuss             1,2                -                  -                   -                  -
          10            Hartriegel            1,4                -                  -            Maus + Blattnest      Blattnest

          11           Schwarzdorn            1,4                -               Maus                   -                  -

5.2      Fledermäuse

Es wurden mindestens 8 Fledermausarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Weiterhin wurden Rufe der Gat-
tung der Mausohren und Abendsegler nachgewiesen, die aufgrund der Rufqualität nicht auf Artniveau bestimmt
werden konnten. Das erfasste Artenspektrum ist vielfältig und für den mit berücksichtigtem Walde lebensraumty-
pisch.

Als Nahrungshabitat wurde das Gebiet durch die Zwergfledermaus (Pipstrellus pipistrellus), die Mückenfledermaus
(Pipistrellus pygmaeus), die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und den großen Abendsegler (Nyctalus noc-
tula) regelmäßig aufgesucht. Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) wurde nur an einem Untersuchungster-
min festgestellt, weshalb davon ausgegangen wird, dass ihr Kernjagdgebiet außerhalb des Untersuchungsgebiets
liegt. Bei den Arten, welche nur beim Überflug festgestellt wurden, handelt es sich um Fledermäuse der Gattung der
Mausohren (Myotis). Weiterhin wurde innerhalb des Geltungsbereichs Rufe der in Hessen vom Aussterben bedroh-
ten Mopsfledermaus festgestellt. Die Rufe der Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) wurden hauptsächlich im
waldnahen östlichen Teil des Geltungsbereichs festgestellt. Der Lebensraum der Mopsfledermaus ist weitgehend
auf Wälder beschränkt, sie ist aber auch in waldnahen Gärten und Heckengebieten vorzufinden. Die Mopsfleder-
maus nutzt bevorzugt Spaltenquartiere hinter abstehender Rinde, in Stammanrissen, Fledermauskästen sowie an
Gebäuden. Diese Quartiere werden nicht nur im Sommer genutzt, sondern ebenfalls im Winter.

                                                                                                              IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                  16

Tabelle 4: Artenliste der Fledermäuse im Plangebiet und seiner näheren Umgebung
                                                                                    Artenschutz       Rote Liste          EHZ
 Deutscher Name                        Wissenschaftlicher Name
                                                                                    St.        §     HE        D          HE
 Mopsfledermaus                        Barbastella barbastellus                      s     II & IV   1         2          U2
 Breitflügelfledermaus                 Eptesicus serotinus                           s        IV     2         3           FV
 Fransenfledermaus                     Myotis nattereri                              s        IV     2         *          U1
                                       Myotis mystacinus                             s        IV     2         *          U1
 Kleine/ Große Bartfledermaus1
                                       Myotis brandtii                               s        IV     2         *          U1
 Mausohren (Gattung)1                  Myotis spec.                                  s
 Großer Abendsegler                    Nyctalus noctula                              s        IV     3           V         U2
 Abendsegler (Gattung)1                Nyctalus spec.                                s
 Rauhautfledermaus                     Pipistrellus nathusii                         s        IV     2           *         xx
 Zwergfledermaus                       Pipistrellus pipistrellus                     s        IV     3           *         FV
 Mückenfledermaus                      Pipistrellus pygmaeus                         s        IV                 *         U1
 Legende:
 Artenschutz:                          Rote Liste:                          Erhaltungszustand (EHZ) Hessen (2019):
 St: Schutzstatus                      D: Deutschland (2020)                   FV    günstig
     b: besonders geschützt            HE: Hessen (1996)                      U1     ungünstig bis unzureichend
                                       1: vom Aussterben bedroht              U2     unzureichend bis schlecht
    s: streng geschützt                2: stark gefährdet                      xx    keine ausreichenden Daten
 §: Anhang der FFH-RL                  3: gefährdet
                                       *: ungefährdet
                                       G: Gefährdung unb. Ausmaßes
                                       V: Vorwarnliste
                                       D: Daten unzureichend
 1Mittels Detektor nicht auf Artniveau bestimmbar/ Aufnahmequalität unzureichend

Abbildung 5: Karte zu der Auswertung der Fledermausrufe.

Innerhalb des Eingriffsgebiets wurden keine Baumhöhlen festgestellt, welche als Quartier von Fledermäusen genutzt
werden könnten. Jedoch sind Baumspalten vorhanden, die als Tagesquartier im Sommer dienen können. Daher ist

                                                                                                         IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                         17

ein Rückschnitt und Rodung von Gehölzen außerhalb der gesetzlichen Brutzeit durchzuführen. Bäume mit ausge-
prägten Spaltenquartieren sind zum Schutz der Mopsfledermaus vor Fällung auch im Winter zu kontrollieren. (V1)

Nördlich des Eingriffsgebietes befindet sich ein artenreiches Auwaldhabitat mit einem guten Bestand von liegen-
dem und stehendem Totholz. Dieses Gebiet weist aufgrund der Höhlen- und Spaltenqualtiere und eines hohen In-
sektenvorkommens eine überdurchschnittliche Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse auf. Dies wirkt sich
ebenfalls auf das Artenspektrum im Plangebiet aus, da die Fledermäuse den Waldrand als Flugkorridor und Jagdge-
biet nutzen. Sofern entlang der Ufergehölze und dem Waldrand ein ausreichender Abstand gehalten wird, ist nicht
von einem Verlust von diesem Jagdgebiet und dem Flugkorridor auszugehen. Zum Schutz des Auwaldes und des
Randbereiches ist ein Bauzaun währende der Arbeiten aufzustellen und ein Gewässerabstand von mind. 10 m ein-
zuhalten (V2).

Die Bestandsgebäude des Plangebiets bieten gebäudebewohnenden Fledermäuse potentielle Quartiere. Weshalb
Abrissarbeiten grundsätzlich außerhalb der Überwinterungs- und Wochenstubenzeit der Fledermäuse erfolgen soll-
ten. Vor dem Rückbau eines Bestandsgebäude ist das Gebäude weiterhin durch eine fachkundige Person auf die
Anwesenheit von Fledermäusen hin zu kontrollieren (V3).

Insgesamt gehen von dem Eingriff auf dem Ackerbereich und dem Bauhof nur geringe Beeinträchtigungen auf die
Fledermäuse aus. Sofern Abrissarbeiten der Gebäude notwendig werden und Fledermausquartiere festgestellt
werden, sind diese zu kompensieren (M3). Insbesonder das im Osten leerstehende Gebäude bietet ein hohes
potential für gebäudebewohnende Fledermausarten wie der Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und auch
Mopsfledermaus.

Verstärkte Störung auf diese ohnehin bereits durch die Landstraße und den Bauhof stark gestörten Bereiche ist nicht
zu erwarten. Für die Bewertung des Vorhabens ergibt sich aus diesen Ausführungen der Schluss, dass mit dem Bau-
vorhaben zwar ein Teil des Jagdhabitats für alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Fledermausarten verän-
dert wird, der Randbereich jedoch weitestgehend erhalten bleibt und weiterhin für Jagd- und Transferflüge genutzt
werden kann. Nicht auszuschließen sind hingegen individuelle Gefährdungen einzelner Tiere im Zuge der Fällarbei-
ten und möglichen Abrissarbeiten, weshalb die Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten sind.

                                                                                                 IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                               18

 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)                                                                      § 44 Abs. 1 Nr.
 Die Mopsfledermaus ist eine Waldfledermaus, die gehölz- und strukturreiche Parklandschaften mit Fließge-
 wässern sowie großflächige Wälder besiedelt. Als Wochenstubenquartiere benötigt die Mopsfledermaus enge
 Spaltenverstecke. Bevorzugt werden Hangplätze hinter abstehender Rinde an abgestorbenen Bäumen oder             1      2     3
 Ästen. Bei Quartiermangel werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen sowie Spaltenverstecke an und in
 Gebäuden in Waldbereichen angenommen.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen   möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen   möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss         möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss         möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss         möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                         nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl-
 lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                     nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (M1)
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                   nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)                                                                    § 44 Abs. 1 Nr.
 Die Breitflügelfledermaus kommt als typische Gebäudefledermaus vorwiegend in Siedlungen- und siedlungs-
 nahen Bereichen vor. Wochenstubenquartiere befinden sich an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen
 von Gebäuden (z. B. Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden, Dachpfannen). Die Breitflügelfle-         1     2      3
 dermaus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen   möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen   möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss         möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss         möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss         möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                         nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1), Gebäudekontrolle
 (V3)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                     nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam:
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                   nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

                                                                                                      IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                  19

 Bartfledermaus                                                                                                    § 44 Abs. 1 Nr.
 Die Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) sucht ihre Quartiere in Baumhöhlen, Spalten, Nistkästen sowie
 in und an Gebäuden. Sie jagt im strukturreichen Offenland, aber auch in Siedlungen, Parks und Wäldern. Sie
 ist eine der anpassungsfähigsten heimischen Fledermausarten.
 Die Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) lebt bevorzugt in Wäldern. Dort jagt sie auf Lichtungen und entlang    1      2      3
 von Schneisen, Wegen und Waldrändern. Sommerquartiere findet sie in Baumhöhlen und Stammanrissen, so-
 wie im Dachbereich waldnaher Gebäude. Die Große Bartfledermaus ist stärker an Wälder und Gewässer ge-
 bunden als die Kleine Bartfledermaus. Ihr Aktionsradius umfasst bis zu 10 km um ihr Quartier.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen     möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen     möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss           möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss           möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss           möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                            nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl-
 lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                        nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (M1)
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                      nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)                                                                             § 44 Abs. 1 Nr.
 Der Große Abendsegler ist eine typische Art alter Wälder und Parkanlagen, wo er in Baumhöhlen seine Quar-
 tiere findet. Er jagt strukturunabhängig und in weitem Radius im höheren Luftraum sowohl über dem Wald als        1      2      3
 auch über Siedlungen und Offenland.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen     möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen     möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte*         gewiss           möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss           möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss           möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                     nein nein nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam:
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam:
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

                                                                                                        IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                                 20

 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)                                                                        § 44 Abs. 1 Nr.
 Die Rauhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen
 Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäu-
                                                                                                                  1      2      3
 men bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baum-
 höhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen    möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen    möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss          möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss          möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss          möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                           nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung Kontrolle bei Baumfäl-
 lungen (V1), Gebäudekontrolle (V3)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                       nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1)
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                     nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)                                                                      § 44 Abs. 1 Nr.
 Die Zwergfledermaus ist unsere häufigste und anpassungsfähigste Art. Sie lebt sowohl im Siedlungsraum als
 auch im Offenland und im Wald. Ihre Sommerquartiere findet sie an Gebäuden, in Nistkästen, Baumhöhlen
                                                                                                                  1      2      3
 und Spalten aller Art, häufig hinter Fassadenverkleidungen. Im Winter suchen große Teile der Population zent-
 rale Höhlen und Stollen auf, die viele Kilometer entfernt vom Sommerhabitat liegen können.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen    möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen    möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss          möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss          möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss          möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                           nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1), Gebäudekontrolle
 (V3)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                       nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1)
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                     nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

                                                                                                       IBU Staufenberg (08.2021)
Gemeinde Rodenbach | Bebauungsplan „Feuerwehr und Bauhof“ | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag                              21

 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)                                                                      § 44 Abs. 1 Nr.
 Der bevorzugte Lebensraum der Mückenfledermaus ist in erster Linie der Auwald. Kleinräumig gegliederte,
 gewässer- und möglichst naturnahe Landschaften mit abwechslungsreichen Landschaftselementen werden
 ebenfalls regelmäßig als Lebensraum genutzt. In der Umgebung von Gewässern in Laubwäldern kommt die            1     2      3
 Mückenfledermaus besonders häufig vor.
 Status im Wirkraum des Eingriffs        Art                                        nachgewiesen   möglich
                                         Fortpflanzungs- und Ruhestätten            nachgewiesen   möglich
                                         sonstiger Populationsschwerpunkte          gewiss         möglich
                                         innerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
 Individuelle Gefährdung                                                            gewiss         möglich
                                         hestätten (anlagenbedingt)
                                         außerhalb von Fortpflanzungs- und Ru-
                                                                                    gewiss         möglich
                                         hestätten (bau- und betriebsbedingt)
 Tatbestand tritt ungeachtet der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ein:                                        nein
 Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt in der Umgebung erhalten:
 Tatbestand tritt ohne Maßnahmen ein:
 Konfliktvermeidende Maßnahmen vorgesehen und wirksam: Bauzeitenbeschränkung (V1)
 Tatbestand tritt nach konfliktvermeidenden Maßnahmen ein:                                                    nein
 CEF-Maßnahmen vorgesehen und offensichtlich wirksam: Installation von Fledermauskästen (A1)
 Tatbestand tritt nach Durchführung von CEF-Maßnahmen ein:                                                                  nein
 Ausnahmebedingungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllbar:
 Artenschutzrechtliche Ausnahme möglich:

                                                                                                     IBU Staufenberg (08.2021)
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