Sachversicherung Unternehmen/ - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - AXA
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Sachversicherung Unternehmen/ Ausgabe 06.2016 15306DE – 2018-07 D
Inhaltsverzeichnis Teil A Teil C Rahmenbedingungen des Versicherte Gefahren Versicherungsvertrags und Schäden A1 Umfang des Vertrags 5 C1 Feuer (inkl. Elementarereignisse) 13 A2 Örtlicher Geltungsbereich 5 C2 Einbruchdiebstahl und Beraubung 13 A3 Laufzeit des Vertrags 5 C3 Wasser 14 A4 Kündigung des Vertrags 5 C4 Glasbruch 15 A5 Prämien 5 C5 Weitere Gefahren (Extended Coverage) 16 A6 Selbstbehalt 5 A7 Vertragsanpassung durch die AXA 5 A8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 6 Teil D Generelle Ausschlüsse A9 Informationspflichten 6 A10 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr 6 D1 Generelle Ausschlüsse 18 A11 Handänderung 6 A12 Doppelversicherung 7 A13 Fürstentum Liechtenstein 7 Teil E Örtlicher Geltungsbereich A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7 A15 Sanktionen 7 E1 Versicherter Standort 19 E2 In Zirkulation (Aussenversicherung) 19 Teil B Versicherter Gegenstand B1 Sachen 8 B2 Besondere Sachen und Kosten 8 B3 Geldwerte 10 B4 Betriebsunterbrechung 10 Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 2
Teil F Teil G Entschädigung Schadenfall F1 Allgemeines 20 G1 Obliegenheiten 23 F2 Sachen 20 G2 Schadenermittlung 23 F3 Besondere Sachen und Kosten 20 G3 Sachverständigenverfahren 23 F4 Geldwerte 20 G4 Krisenkommunikation (PR-Kosten) 24 F5 Betriebsunterbrechung 21 F6 Unterversicherung 21 F7 Leistungsbegrenzungen Teil H bei Elementarereignissen 21 Datenschutz F8 Zahlung der Entschädigung 22 Datenschutz 25 F9 Schutz des Pfandgläubigers 22 F10 Verjährung und Verwirkung 22 Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 3
Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind im Antrag bzw. in der Police des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- festgehalten. parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen Welches sind die wichtigsten Pflichten und den gesetzlichen Vorschriften. des Versicherungsnehmers? Der Versicherungsnehmer muss unter anderem Wer ist Versicherungsträger? einen Schadenfall sowie Änderungen von Angaben, die im Antrag Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- oder in der Police festgehalten sind, unverzüglich der AXA mel- Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (im Folgenden «AXA» den; genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und versicherte Sachen schützen und retten, insbesondere Tresor- Tochtergesellschaft der AXA-Gruppe. räume, Panzer- und Kassenschränke abschliessen sowie die Schlüssel und Codes sorgfältig aufbewahren; Was ist versichert? Leitungen und daran angeschlossene Apparate instand halten Versichert sind alle dem Betrieb dienenden beweglichen Sachen und deren Einfrieren verhindern; wie Waren, Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen. Mitversi- Massnahmen treffen, damit Lizenzen, Programme und Daten chert sind z.B. folgende Kosten, die im Zusammenhang mit einem nach einem Schadenfall sofort wieder zur üblichen Nutzung ver- Schadenfall entstehen: Kosten für Räumung, Notverglasung, Not- fügbar sind; türen und für die Wiederherstellung von Geschäftsakten. bei Diebstahl und Beraubung sofort die Polizei informieren. Versichert werden können auch Ertragsausfälle und Mehrkosten Wann beginnt und endet die Versicherung? aus einer Betriebsunterbrechung, die aufgrund eines versicherten Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum. Schadens an den beweglichen Sachen oder Betriebsgebäuden Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungs- entsteht. zusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt für die in der Police aufgeführte Dauer. Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? Versicherbar sind Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlän- Feuer (inkl. Elementarereignisse); gert er sich jeweils um ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein Einbruchdiebstahl und Beraubung; Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufge- Wasser; führt ist. Glasbruch; weitere Gefahren (Extended Coverage). Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein Mit der Übergabe oder Absendung des Antrags ist der Antrag Was ist unter anderem nicht versichert? steller zwei Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versi Nicht versichert sind cherungsvertrags gebunden. Sachen und Kosten, die bei einer kantonalen Versicherungsan- stalt versichert sind oder versichert werden müssen; Verletzt die AXA die Informationspflicht nach dem liechtensteini- Schäden durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (ausge- schen Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, nommen Glasbruch), Erdbeben, vulkanische Eruptionen, Verän- hat der Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwö- derungen der Atomstruktur sowie Schäden durch Wasser aus chiges Rücktrittsrecht. Stauseen und künstlichen Wasseranlagen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanz- Der genaue Deckungsumfang ist der Police und diesen AVB zu marktaufsicht FINMA, 3000 Bern. entnehmen. Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Welche Leistungen erbringt die AXA? Informationen über die Verwendung der Daten sind unter «Daten- Die AXA ersetzt im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig- schutz» im Teil H zu finden. nis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene versicherte Sachen und Geldwerte, versicherte Kosten sowie versicherte Er- tragsausfälle und Mehrkosten. Die Entschädigung ist durch die im Antrag und in der Police je Gruppe bzw. Deckungsbaustein aufgeführte Versicherungssumme begrenzt. Ein allfälliger Selbstbehalt sowie allfällige Leistungsbegrenzungen sind im Antrag bzw. in der Police festgehalten. Zusätzlich gelten die Leistungsbegrenzungen der gesetzlichen Elementarschaden- versicherung. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 4
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Umfang des Vertrags A4.4 Kündigung bei Handänderung Massgebend ist A11.3. Welche Versicherungen abgeschlossen wurden, ist in der Police aufgeführt. Die Police, diese Allgemeinen Ver- A4.5 Kündigung bei Erhöhung der Gefahr tragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere Ver- Massgebend ist A10.2. tragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Versi- cherungsumfang. A4.6 Kündigung bei Doppelversicherung Versichert sind Ereignisse, die während der Vertragsdau- Massgebend ist A12.2. er eintreten. Die Vertragsdauer ist in der Police aufge- führt. A4.7 Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Vertragsanpassung durch die AXA Massgebend ist A7.2. A2 Örtlicher Geltungsbereich Massgebend ist Teil E. A5 Prämien Die in der Police aufgeführte Prämie wird am ersten Tag A3 Laufzeit des Vertrags jedes Versicherungsjahrs fällig; das Fälligkeitsdatum der ersten Prämie ist auf der Rechnung aufgeführt. Bei Ra- Der Vertrag beginnt am in der Police aufgeführten tenzahlung gelten die im Versicherungsjahr fälligen Ra- Datum. Er ist für die in der Police aufgeführte Dauer ten als gestundet. Die AXA kann für jede Rate einen Zu- abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils schlag erheben. stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. A6 Selbstbehalt Die AXA kann den Antrag ablehnen. Ein allfällig beste- hender provisorischer Versicherungsschutz erlischt 3 Massgebend sind die in der Police aufgeführten Selbst- Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Antragsteller. behalte. Diese werden vom errechneten Schaden, bei Der Antragsteller schuldet in diesem Fall die Prämie an- der gesetzlichen Elementarschadenversicherung von der teilmässig für die Versicherungsdauer. Entschädigung abgezogen. A4 Kündigung des Vertrags A7 Vertragsanpassung durch die AXA A4.1 Kündigung auf Ablauf A7.1 Mitteilung der AXA Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis 3 Mona- Die AXA kann den Vertrag mit Wirkung ab folgendem te vor Ablauf schriftlich kündigen. Versicherungsjahr anpassen, wenn Folgendes ändert: Prämien A4.2 Kündigung im Schadenfall Regelung des Selbstbehalts Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von Elemen- erbringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden: tarereignissen gemäss F7 Durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spä- nachdem er von der Auszahlung der Leistung Kennt- testens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungs- nis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 jahrs beim Versicherungsnehmer eintreffen. Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA. Durch die AXA spätestens bei der Auszahlung der A7.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Leistung; der Versicherungsschutz erlischt 4 Wochen Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsanpassung nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- durch die AXA gemäss A7.1 das Recht, den von der nehmer. Änderung betroffenen Teil des Vertrags oder den gesam- ten Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs A4.3 Kündigung der Versicherung «Innere Unruhen und zu kündigen. Der Vertrag erlischt dann in dem vom Ver- böswillige Beschädigung» sicherungsnehmer bestimmten Umfang mit Ablauf des Die Versicherung über «Innere Unruhen und böswillige Versicherungsjahrs. Die Kündigung muss spätestens Beschädigung» kann jederzeit von beiden Vertrags am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahrs bei parteien schriftlich gekündigt werden. Der Versiche- der AXA eintreffen. rungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündi- gung. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 5
A7.3 Zustimmung zur Vertragsanpassung A9.2 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungsneh- Massgebend ist A10.1. mer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung. A9.3 Öffentlich-rechtliche Verfügungen Massgebend ist F3.2. A8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten A9.4 Vertragsanpassung durch die AXA A8.1 Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte sind Massgebend ist A7. zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz A9.5 Handänderung der versicherten Sachen und Geldwerte gegen die Massgebend ist A11. versicherten Gefahren zu treffen. A9.6 Doppelversicherung A8.2 Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen Massgebend ist A12. und Apparate In der Wasserversicherung haben Versicherungsnehmer A9.7 Kündigung des Vertrags und Anspruchsberechtigte auf eigene Kosten Leitungen Massgebend ist A4. und daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate instand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen zu reini- gen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu A10 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr verhindern. Auch bei nicht benützten Räumlichkeiten muss die Heizungsanlage unter angemessener Kontrolle A10.1 Informationspflicht in Betrieb gehalten werden; andernfalls müssen Leitun- Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr er- gen, daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate heblichen Tatsache ist der AXA sofort schriftlich anzuzei- entleert werden. gen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt wer- A8.3 Digitale Medien den, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte müs- beeinflusst wurden. sen Massnahmen treffen, damit Lizenzen, Programme und Daten nach einem Schaden sofort wieder zur übli- A10.2 Erhöhung der Gefahr chen Nutzung verfügbar sind. Bei Gefahrerhöhung kann die AXA für den Rest der Ver- tragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vorneh- Mindestens einmal wöchentlich ist eine Vollsicherung men oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündi- der Daten zu erstellen und diese ist zu prüfen. Datensi- gungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn cherungen, Programme und Lizenzen müssen so aufbe- über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. wahrt werden, dass sie nicht zusammen mit den Origi- nalen beschädigt werden, zerstört werden oder Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der abhanden kommen können. Wird im Schadenfall festge- Anzeige bzw. der Mitteilung an gerechnet. Der Vertrag stellt, dass die letzte Datensicherung mehr als 1 Woche erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der zurückliegt, werden für die Berechnung des Schadens anderen Partei. nur jene Kosten in Betracht gezogen und berücksichtigt, die bei Vorhandensein der geforderten Datensicherung In beiden Fällen kann die AXA die zusätzliche Prämie entstanden wären. vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Vertragsab- lauf einfordern. A8.4 Verletzung der Sorgfaltspflicht Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder A10.3 Verminderung der Gefahr andere Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Ent- Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend schädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als reduziert. Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. A11 Handänderung A8.5 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten im Schadenfall Massgebend ist G1. A11.1 Rechte und Pflichten Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrags den Eigentümer, gehen die Rechte und Pflichten aus A9 Informationspflichten dem Vertrag auf den neuen Eigentümer über. A9.1 Kommunikation mit der AXA A11.2 Ablehnung Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte Der neue Eigentümer kann den Übergang des Versiche- muss alle Mitteilungen an die zuständige Geschäftsstel- rungsvertrags bis spätestens 30 Tage nach der Handän- le oder an den Sitz der AXA richten. derung schriftlich ablehnen. In diesem Fall endet der Ver- trag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Handänderung. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 6
A11.3 Kündigung A15 Sanktionen Hat der neue Eigentümer erst nach der Handänderung vom Versicherungsvertrag Kenntnis erhalten, kann er Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solange den Vertrag trotzdem kündigen und zwar innerhalb von anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder 30 Tagen ab Datum der Kenntnisnahme, spätestens Finanzsanktionen der Leistungspflicht aus dem Vertrag aber 30 Tage nach Fälligkeit der auf die Handänderung entgegenstehen. folgenden Jahres- oder Teilprämie. Der Vertrag endet mit Eintreffen der Kündigung bei der AXA. Die AXA kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der Kündi- gung beim neuen Eigentümer. A12 Doppelversicherung A12.1 Meldepflicht Bestehen für dieselben versicherte Sachen gegen die- selbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch weitere Versi- cherungsverträge oder werden solche abgeschlossen, muss dies der AXA sofort mitgeteilt werden. A12.2 Kündigung Die AXA kann die Versicherung innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung über die Doppelversicherung kündigen. Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündi- gung beim Versicherungsnehmer. A12.3 Keine Versicherung des Selbstbehalts Muss ein Teil des Schadens vom Versicherten selber ge- tragen werden, darf für diesen Teil keine andere Versi- cherung abgeschlossen werden. Andernfalls wird die Entschädigung der AXA so herabgesetzt, dass der Versi- cherte den vereinbarten Teil des Schadens selber trägt. A13 Fürstentum Liechtenstein Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich die in den Versicherungsvertragsdokumenten enthalte- nen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmun- gen auf die entsprechenden liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen. A14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand A14.1 Anwendbares Recht Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizeri- sches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein materi- elles liechtensteinisches Recht. A14.2 Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei- nischen Gerichte. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 7
Teil B Versicherter Gegenstand B1 Sachen Versichert sind ausschliesslich Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers; Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt: geleaste oder gemietete Sachen, sofern und soweit der Versicherungsnehmer dafür haftet. B1.1 Waren/Einrichtungen (Fahrhabe) Darunter fallen folgende bewegliche Sachen im Eigen- Nicht versichert sind tum des Versicherungsnehmers: Gebäude oder Gebäudebestandteile; B1.1.1 Waren Baugruben, Deponien, Bergwerke, Stollen, Docks, Selbsthergestellte und eingekaufte Waren wie Rohmate- Piers, Landungsbrücken, Stege, Hafenbecken und rial, Betriebsmaterial, Halb- und Fertigfabrikate und Er- -mauern, Dämme, Strassen, Tunnels, Brücken, Durch- satzteile. lässe, Galerien, Über- und Unterführungen, baulicher B1.1.2 Einrichtungen Teil von Stau-/Wehr-/Wasserfassungsanlagen, bauli- Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, eingekaufte cher Teil von Stau-/Ausgleichs-/Rückhalte-/Regen-/ Software, Werkzeuge und dergleichen; Belüftungs-/Klär-/Schwimmbecken, Druckstollen, Betriebs-Motorfahrzeuge und Anhänger, beide ohne Pipelines, Kanäle, Schächte, Lawinen-/Steinschlag-/ Kontrollschilder; Fahrräder und Motorfahrräder (inkl. Lärmschutz-/Pisten-/Ufer-/Bachverbauungen und der- Elektrofahrräder, welche Fahrrädern oder Motorfahrrä- gleichen; dern gleichgestellt sind); Gleisanlagen samt Unterbau; Maschinen samt Fundamenten, betriebsbedingte Brunnen, unbewegliche Skulpturen/Statuen/Denkmä- Installationen und dergleichen im Inneren des Gebäu- ler; des; Erdsonden, Erdregister; Bauliche Einrichtungen im Inneren des Gebäudes, elektrische Ortsnetze; soweit sie nicht zusammen mit dem Gebäude versi- ausserhalb der versicherten Betriebsareale: Ober- chert sind oder versichert werden müssen; und unterirdische Leitungen/Leitungsnetzwerke (ein- Fahrnisbauten. schliesslich dazugehörige bauliche Einrichtungen, B1.1.3 Mitversichert sind Masten) für Strom, Gas, Öl, Dampf, Wärme, Kälte, geleaste oder gemietete Sachen, sofern und soweit Luft, Druck, Vakuum, Frischwasser, Abwasser, Flüssig- der Versicherungsnehmer dafür haftet sowie Waren keiten, Feststoffe sowie für Daten-, Lichtwellen-, Sig- von Dritten in Konsignation; nal-, Ton- und Bildübertragung; Sachen, die im Eigentum von Personen sind, die mit Bahnen, Skilifte, Treibhäuser und Treibbeetfenster dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben. gegen Elementarschäden; B1.1.4 Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Schäden an Schutzeinrichtungen, die in Erfüllung ihrer Sachen gelten normalen Bestimmung entstehen. in Kantonen ohne kantonale Gebäudeversicherung die Normen für die Gebäudeversicherung der AXA; B1.5 Sachen gemäss C1.2 gegen Elementarschäden in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung und Sachen gemäss C1.2 gegen Elementarschäden. im Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden ge- setzlichen Bestimmungen. Unter B1 sind nicht versichert: B1.1.5 Tiere sind den versicherten Sachen gleichgestellt. B1.6 Besondere Sachen und Kosten gemäss B2. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind: B1.7 Geldwerte gemäss B3. B1.2 Fahrzeuge Motorfahrzeuge und Anhänger (ausgenommen Be- triebs-Motorfahrzeuge und Anhänger, beide ohne Kont- B2 Besondere Sachen und Kosten rollschilder sowie Motorfahrräder inkl. Elektrofahrrä- der, welche Fahrrädern oder Motorfahrrädern Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt: gleichgestellt sind); Wohnwagen und Mobilheime; B2.1 Kosten Boote; B2.1.1 Räumungs- und Entsorgungskosten Schienen- und Luftfahrzeuge. Kosten für die Aufräumung von Überresten versicher- ter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeig- B1.3 Effekten von Logiergästen neten Ablagerungsort sowie Effekten von Logiergästen. der für die Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung aufgewendete Betrag; B1.4 Unbewegliche betriebliche Einrichtungen im Freien Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfäl- Unbewegliche betriebliche Einrichtungen ausserhalb der len. dem versicherten Betrieb dienenden Gebäude wie tech- Nicht als Räumungs- und Entsorgungskosten gelten Auf- nische Anlagen, Maschinen, Apparate, Geräte, Unter-/ wendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erd- Überflurtanks, Auffangwannen, Installationen und be- reich (inklusive Fauna und Flora) und zwar auch dann, triebsbedingt verlegte Leitungen einschliesslich dazuge- wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder hörige Fundamente. belegt sind. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 8
Dekontaminationskosten für Erdreich und Löschwasser B2.1.2 B2.1.6 Wiederherstellungskosten Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund öffent- Kosten für die Wiederherstellung von lich-rechtlicher Verfügung infolge einer Kontamination Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen, Mikro aufwenden muss, um filmen, Daten inklusive selbst hergestellter Software, Erdreich (inklusive Fauna und Flora) auf dem Grund- Plänen und Zeichnungen; stück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu Modellen, Mustern, Formen, Schablonen, Schnitten, untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren Stempeln, Stehsätzen, Offsetfilmen, Druckplatten oder auszutauschen; und -zylindern, Klischees, Jacquardkarten, dazuge Löschwasser auf dem Grundstück, auf dem sich der hörigen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen; Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nöti- und dergleichen samt Material, die innerhalb von genfalls zu dekontaminieren und zu beseitigen; 5 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses auf das kontaminierte Erdreich oder Löschwasser in die gewendet werden. nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort Mitversichert sind Wiederherstellungskosten für die hier abzulagern oder zu vernichten; genannten Sachen von Dritten, die dem Versicherungs- anschliessend den Zustand des Grundstücks wie vor nehmer anvertraut wurden. Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen. B2.1.7 Schutz- und Bewegungskosten Kosten gemäss B2.1.2 gelten nicht als Räumungs- und Kosten, die nicht durch einen Gebäudeversicherer ent- Entsorgungskosten im Sinne von B2.1.1. schädigt werden und dadurch anfallen, dass zum Zweck Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an- der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder Aufräu- deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean- mung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus- verändert oder geschützt werden müssen. gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche. Dabei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen B2.1.3 Freilegungskosten für die Demontage oder Remontage von Maschinen, für Kosten für das Freilegen lecker flüssigkeits- oder gas den Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu- führender, betriebsbedingt verlegter Leitungen sowie deteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Ferner nach Reparatur oder Ersatz das anschliessende Zumau- versichert sind die Kosten für das Bewegen, Verändern ern oder Eindecken. oder Schützen von versicherten Sachen zur Instandstel- Mitversichert sind auch damit zusammenhängende lung von Gebäuden oder Teilen davon, welche bei einer Kosten für kantonalen Gebäudeversicherung versichert sind. die Lecksuche, soweit diese zum Auffinden des Lecks Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an- erforderlich sind und dadurch Freilegungskosten redu- deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean- ziert werden, sowie die Kosten der Reparatur im Be- sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus- reich der Leckstelle; gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche. den durch das Leck entstandenen Wasser- oder Gas- B2.1.8 Nachteuerung für Einrichtungen und Marktpreis- verlust. schwankungen für Waren Dienen die Leitungen mehreren Betrieben, werden die Tatsächlich entstandene Mehrkosten zu Lasten des Ver- Kosten nur anteilsmässig übernommen. sicherungsnehmers infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt Nicht versichert sind des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung Freilegungskosten für Erdregister, Erdsonden, Erd oder Wiederbeschaffung von Einrichtungen; speicheranlagen und dergleichen; aufgrund der Differenz zwischen dem Marktpreis für Kosten für das Suchen, Freilegen und Reparieren von Waren am Schadentag und dem Marktpreis für diese Leitungen, wenn die Massnahmen behördlich an Waren am Wiederbeschaffungstag. geordnet sind oder aus Unterhaltsgründen bzw. zur Als Wiederbeschaffungstag für Waren und Einrichtungen Sanierung erfolgen; gilt der erste auf den Schadentag folgende Werktag. Kosten für Unterhalts- und Schadenverhütungsmass- Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nahmen; die umgehende Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- Freilegungskosten, soweit sie zusammen mit dem fung, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang er- Gebäude versichert sind; setzt, wie sie bei umgehender Wiederherstellung oder Freilegungskosten für Leitungen der öffentlichen Hand Wiederbeschaffung entstanden wären. und Leitungsnetzwerke, die von Dritten genutzt oder betrieben werden. Nicht versichert sind B2.1.4 Schlossänderungskosten Mehrkosten aufgrund von behördlichen Wiederaufbau- Kosten für das Ändern oder Ersetzen von oder Betriebsbeschränkungen; Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen; Mehrkosten infolge von Kapitalmangel. Schlössern an den versicherten Standorten und an den vom Versicherungsnehmer gemieteten Bank- B2.2 Umgebungsschäden safes. Die dem Versicherungsnehmer entstehenden Aufwen- B2.1.5 Provisorische Sicherheitsmassnahmen dungen für Schäden ausserhalb der dem versicherten Kosten für Nottüren, Notschlösser, Notverglasungen und Betrieb dienenden Gebäude, innerhalb der Gebäude dergleichen. parzelle, die nachweislich durch ein versichertes Ereig- nis entstanden sind. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 9
Versichert sind die Kosten für die Wiederinstandstellung B3 Geldwerte der baulichen Anlagen oder als Dauereinrichtung instal- lierter Sachen wie Wege, Treppen, Parkplätze, Stützmau- Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt: ern, Gleisanlagen samt Unterbau, Umzäunungen, Einfrie- dungen, Brunnen, unbewegliche Skulpturen/Statuen/ B3.1 Geldwerte Denkmäler, Erdsonden, Erdregister. Mitversichert sind Als Geldwerte gelten die Kosten für Schlamm- und Schutträumung sowie An- Bargeld, Wertpapiere und Sparhefte; humusierung und Bepflanzung auf der Gebäudeparzelle Reisechecks; (auch dann, wenn keine Schäden an den baulichen Anla- Münzen und Medaillen, Edelmetalle (als Vorräte, Bar- gen entstanden sind). ren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und ungefasste Perlen; Nicht versichert sind Kredit- und Kundenkarten; Gebäude oder Gebäudebestandteile; Fahrkarten, Abonnemente, Flugtickets und Vouchers, Grund und Boden; Gutscheine und Lotterielose, soweit es sich um un- Deponien; persönliche handelt; landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald; von berechtigten Personen ordnungsgemäss ausge- gewerblich genutzte Kulturen inkl. dazugehörende Bö- füllte und unterzeichnete Checkformulare. den; Versichert sind Geldwerte im Eigentum des Versiche- Hagel- und Schneedruckschäden an sämtlichen Pflan- rungsnehmers sowie Geldwerte im Eigentum von Drit- zen und Kulturen inkl. Erzeugnissen; ten, die dem Versicherungsnehmer anvertraut sind. Treibhäuser und Treibbeetfenster; Geldwerte des Personals sind mitversichert. spezielle Fundationen, Baugrubensicherung und Grundwasserabdichtung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz- Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind: und Spezialpfähle, Spund-, Rühl- und Pfahlwände, Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker); B3.2 Geldwerte von Logiergästen. Schäden infolge von Arbeiten zur Baugrundverbesse- rung sowie Baugrubenaushub; Unter B3 sind nicht versichert: Freilegungskosten gemäss B2.1.3; Schäden an Schutzeinrichtungen, die in Erfüllung ihrer B3.3 Sachen gemäss B1. normalen Bestimmung entstehen. B3.4 Besondere Sachen und Kosten gemäss B2. B2.3 Personal- und Besuchereffekten Personal- und Besuchereffekten inklusive Fahrräder, Mo- torfahrräder und Elektrofahrräder, welche Fahrrädern B4 Betriebsunterbrechung oder Motorfahrrädern gleichgestellt sind. Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt: B2.4 Anvertrautes Dritteigentum Anvertraute bewegliche Sachen im Eigentum von B4.1 Ertragsausfall Dritten. Je nach Vereinbarung ist der Umsatz bzw. der versiche- rungstechnische Bruttogewinn als Ertragsausfall versi- Nicht versichert sind chert. geleaste und gemietete Sachen sowie Waren von Drit- Als Umsatz gilt ten in Konsignation; bei Handelsbetrieben: der Erlös aus dem Absatz der Motorfahrzeuge und Anhänger, Wohnwagen und Mobil- gehandelten Waren; heime, Boote, Schienen- und Luftfahrzeuge gemäss bei Dienstleistungsbetrieben: der Erlös aus geleiste- B1.2 im Eigentum von Dritten; ten Diensten; Effekten von Logiergästen. bei Fabrikationsbetrieben: der Erlös aus dem Absatz der produzierten Fabrikate. B2.5 Debitorenausstände Als versicherungstechnischer Bruttogewinn gilt der Um- Einnahmenausfälle, deren Ursache darin liegt, dass Fak- satz abzüglich der variablen Kosten. Die Ermittlung er- turakopien oder Unterlagen, die zur Fakturierung dienen, folgt aufgrund der in der Police vorgegebenen Berech- zerstört, unbrauchbar oder verloren gegangen sind. nung des versicherungstechnischen Bruttogewinnes. Unter B2 sind nicht versichert: B4.2 Mehrkosten Die AXA übernimmt effektiv anfallende Mehrkosten, B2.6 Sachen gemäss B1. d. h. ausserordentliche Aufwendungen, die für die Auf- rechterhaltung des Betriebes im erwarteten Umfang B2.7 Geldwerte gemäss B3. während der Unterbrechungsdauer umstands- und be- triebsbedingt notwendig sowie wirtschaftlich sind. Versichert sind nur Mehrkosten, die gemäss diesen AVB nicht als Sachen gemäss B1, als besondere Sachen Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 10
und Kosten gemäss B2 oder als Geldwerte gemäss B3 Die AXA haftet für den Schaden während der vereinbar- eingeschlossen werden können. ten Haftzeit vom Eintritt des Schadenereignisses im Als Mehrkosten gelten Fremdbetrieb und nach Ablauf einer allfälligen vereinbar- Schadenminderungskosten, d.h. Kosten, die sich wäh- ten Karenzfrist an gerechnet. rend der Haftzeit schadenmindernd auswirken und die dem Anspruchsberechtigten in Erfüllung der unter Die AXA haftet nicht für den Schaden, der zurückzufüh- G1.3 genannten Schadenminderungspflicht entstan- ren ist auf: den sind; Besondere Auslagen bis maximal 20% der Versiche- B4.5 Personenschäden sowie Umstände, die mit dem rungssumme für Ertragsausfall und Mehrkosten, d.h. Sachschaden in keinem adäquaten kausalen Zusam- Kosten, die sich während der Haftzeit nicht oder erst menhang stehen. über die Haftzeit hinaus schadenmindernd auswirken. Darunter fallen auch vertraglich begründete und nach- B4.6 Öffentlich-rechtliche Verfügungen, mit folgenden weisbar zu leistende Konventionalstrafen für die infol- Ausnahmen: ge der Unterbrechung unmöglich gewordene bzw. ver- Wird der Unterbrechungsschaden durch öffentlich- spätete Ausführung der übernommenen Aufträge. rechtliche Verfügungen (Wiederaufbau oder Betriebs- Eingesparte Kosten werden in Abzug gebracht. beschränkungen) vergrössert, besteht Versicherungs- schutz von bis zu 20% der Versicherungssumme für Versicherungsumfang: Ertragsausfall und Mehrkosten, maximal CHF 2 Mio. Dies gilt nur, wenn die öffentlich-rechtlichen Verfügun- B4.3 Die Versicherung deckt Unterbrechungsschäden infolge gen nach Eintritt des Schadens aufgrund von Geset- einer in der Police aufgeführten Gefahr, die entstehen, zen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Ein- wenn der versicherte Betrieb infolge eines Sachscha- tritt des Schadens in Kraft getreten sind. dens an Fahrhabe (inkl. Fahrzeuge), Gebäude oder Keine Deckung besteht anderen Werken vorübergehend nicht oder nur teilweise soweit sich öffentlich-rechtliche Verfügungen auf weitergeführt werden kann. dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht Dieser Sachschaden muss eingetreten sein von einem Sachschaden gemäss B4.3 oder B4.4 in den vom Versicherungsnehmer benützten Gebäu- betroffen sind; den oder auf dem dazugehörenden Areal oder bei Schadenereignissen, die ausserhalb der an Fahrhabe (inkl. Fahrzeuge), die dem Versicherungs- Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den nehmer gehört und die sich vorübergehend ausser- Enklaven Büsingen und Campione eingetreten sind; halb des Betriebsareals befindet (Aussenversiche- für zusätzlich verfügte Präventionseinrichtungen für rung). den Personen- und Objektschutz wie z.B. Brandmel- Dabei muss der Sachschaden durch ein nach diesen de- und Sprinkleranlagen, Brandschutztüren, Erdbe- Vertragsbedingungen gedecktes Schadenereignis verur- bensicherheit. sacht worden sein. Als solches gelten auch Elemen- Darf die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund öf- tarschäden an Sachen gemäss C1.2. fentlich-rechtlicher Verfügungen nur an anderer Stelle Die AXA haftet für den Schaden während der vereinbar- erfolgen, haftet die AXA für die Vergrösserung des ten Haftzeit vom Eintritt des Schadenereignisses an Unterbrechungsschadens nur in dem Umfang, wie er gerechnet. auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle ent- standen wäre. Versichert sind ausserdem, wenn in der Police aufgeführt: B4.7 Änderungen, Vergrösserungen oder Neuerungen an Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden, die nach dem B4.4 Rückwirkungsschäden Schadenereignis vorgenommen werden. Die Versicherung deckt Unterbrechungsschäden und Mehrkosten infolge einer in der Police aufgeführten Ge- B4.8 Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbre- fahr, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen, chungsschaden verursacht wird und die Folgen von nicht dass ein Fremdbetrieb in den von ihm benützten Gebäu- versicherten Sachschäden oder ungenügenden den oder auf dem dazugehörenden Areal (als Areal gel- Versicherungsleistungen, unabhängig von deren ten auch Energiezuführungen wie Elektrizitäts-, Wasser- Ursache. und Fernwärmeleitungen von Energielieferanten sowie Infrastruktur, die der Kommunikation und dem Daten- B4.9 Prämienerhöhungen infolge von Vertragsanpassungen. transfer dient) von einem Sachschaden betroffen wird. Dabei muss der Sachschaden durch ein nach diesen Nicht versichert sind: Vertragsbedingungen gedecktes Schadenereignis verur- sacht worden sein. Als solches gelten auch Elemen- B4.10 Unterbrechungs- und Rückwirkungsschäden als Folge tarschäden an Sachen gemäss C1.2. von Elementarereignissen ausserhalb der Schweiz, des Der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs Fürstentums Liechtenstein sowie der Enklaven Büsingen zwischen dem versicherten, schädigenden Ereignis und und Campione. dem Unterbrechungsschaden ist durch den Versiche- rungsnehmer zu erbringen. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 11
B4.11 Unterbrechungs- und Rückwirkungsschäden als Folge von inneren Unruhen und böswilliger Beschädigung ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein sowie der Enklaven Büsingen und Campione. B4.12 Rückwirkungsschäden als Folge eines Sachschadens an Gleisanlagen, Bahnkörpern, Durchlässen, Brücken, Tunnels, Strassen, Wegen, Über- und Unterführungen, Kanalisationen und anderen Werken. B4.13 Rückwirkungsschäden als Folge von Erdbeben, vulkani- schen Eruptionen und Terrorismus im In- und Ausland. B4.14 Neutrale Erträge wie Wertschriften- und Liegenschaftser- träge, Lizenzen. B4.15 Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter. B4.16 Schadennachweiskosten. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 12
Teil C Versicherte Gefahren und Schäden C1 Feuer (inkl. Elementarereignisse) Sachen, die sich auf Baustellen befinden. Als Baustel- le gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt: sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bau- werk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach C1.1 Feuer dessen Beendigung; Darunter fallen: Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen. C1.1.1 Feuerschäden Schäden verursacht durch Versicherungsumfang: Brand; Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); C1.3 Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder Blitzschlag; Elementarereignisses zerstörte, beschädigte oder Explosion und Implosion; abhandengekommene, versicherte Gegenstände und abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeu- daraus entstehende, versicherte Kosten. ge oder Teile davon. C1.1.2 Elementarschäden Nicht versichert sind: Schäden verursacht durch Hochwasser; C1.4 Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder Überschwemmung; allmähliche Raucheinwirkung entstehen. Sturm (gemeint ist damit Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten C1.5 Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); sind. Hagel; Lawinen; C1.6 Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten Schneedruck; Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt Felssturz; wurden. Steinschlag; Erdrutsch. C1.7 Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung Keine Elementarschäden sind der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlech- oder durch Erwärmung infolge Überlastung. ten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, man- gelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Ab- C1.8 Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie wehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen Bestimmung, entstehen. und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungs- gemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen C1.9 Schäden durch Unterdruck (ausgenommen Implosion), wiederholt; Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräfteme- ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entste- chanische Betriebsauswirkungen. hen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser C1.10 Sturm- und Wasserschäden an Booten auf dem Wasser. aus der Kanalisation; Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schä- C2 Einbruchdiebstahl und Beraubung den bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Ge- winnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm; Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt: Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben. C2.1 Einbruchdiebstahl und Beraubung Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Um- Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind: ständen schlüssig nachgewiesen werden können: C2.1.1 Einbruchdiebstahl C1.2 Elementarschäden an Diebstahl durch Täter, die gewaltsam durch Aufbrechen leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes ein- Festhütten, Grosszelte, Karrusselle, Schau- und Mes- dringen, oder darin ein verschlossenes Behältnis aufbre- sebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren chen. Baracken und Container sind Gebäuden gleichge- Inhalt; stellt. Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist samt Zubehör; Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen oder mit einem Schirmdach; Codes, wenn sich der Täter diese durch Einbruchdieb- Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Frei- stahl oder Beraubung angeeignet hat; leitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze); Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 13
Ausbruchdiebstahl: Diebstahl durch Täter, die gewalt- behör, Film- und Fotoapparate, Objektive, bespielte sam aus einem Gebäude oder einem Raum eines und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger, Computer Gebäudes ausbrechen. (Hard- und Software) inklusive Peripheriegeräte und Für den Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassen- Zubehör, mobile Kommunikations- und Navigations schränken sowie anderen Behältnissen haftet die AXA geräte; nur, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel Optikerwaren: Brillen jeglicher Art (Fassungen und und Codes von den dafür verantwortlichen Personen Gläser), Kontaktlinsen, Feldstecher und Fernrohre; auf sich getragen oder Antiquitäten, Kunstgegenstände und Briefmarken; sorgfältig zuhause verwahrt oder Raucherwaren (Zigaretten, Zigarren, Tabak und der- in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen gleichen). werden, für dessen Schlüssel und Codes ebenfalls C2.4.2 Uhren, Bijouteriewaren und Waffen die genannten Bestimmungen gelten. Armband- und Taschenuhren aller Art als Waren, Versichert ist zudem Diebstahl aus abgeschlossenen Bijouteriewaren aus Edelmetallen (Gold ab 585 Fein Fahrzeugen. gehalt), gefasste Edelsteine und gefasste Perlen; C2.1.2 Beraubung Schusswaffen und Munition als Waren. Diebstahl unter Androhung oder Nicht versichert sind: Anwendung von Gewalt gegen den Versicherten, seine Arbeitnehmer oder mit C2.5 Diebstahl ohne Aufbruchspuren. ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen. Der Beraubung gleichgestellt ist Diebstahl bei Unfähig- C2.6 Diebstahl von Sachen aus unverschlossenen bzw. nicht keit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht oder Tod. abschliessbaren Fahrzeugen oder von deren nicht C2.1.3 Mitversichert sind Beschädigungen an Gebäuden am abschliessbaren Ladeflächen. Versicherungsort, sofern diese infolge eines versicher- ten Einbruchdiebstahls, einer versicherten Beraubung C2.7 Geldwerte gemäss B3, Armband- und Taschenuhren oder eines durch Spuren, Zeugen oder nach den aller Art als Waren, Bijouteriewaren aus Edelmetallen Umständen schlüssig nachgewiesenen Versuchs dazu, (Gold ab 585 Feingehalt), gefasste Edelsteine, gefasste entstanden sind. Perlen, Schusswaffen und Munition in Fahrzeugen, Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an- Baracken, Containern und unvollendeten Bauten infolge deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean- Einbruchdiebstahl. sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus- gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche. C2.8 Schäden verursacht durch Personen, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft leben oder in seinen Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist: Diensten stehen, sofern ihre dienstliche Stellung ihnen den Zutritt zu den versicherten Räumen ermöglicht. C2.2 Einbruchdiebstahl auf Baustellen in Baracken, Baustel- lenwagen, Container sowie in unvollendete Bauten. C2.9 Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis- sen gemäss C1 entstanden sind. Versicherungsumfang: C2.3 Die Versicherung ersetzt infolge eines Einbruchdieb- C3 Wasser stahls oder einer Beraubung zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene, versicherte Gegenstände und Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt: daraus entstehende, versicherte Kosten. C3.1 Wasser C2.4 Diebstahlgefährdete Handelswaren, Uhren, Bijouterie- Schäden verursacht durch: waren und Waffen C3.1.1 Ausfliessen von Wasser oder anderen Flüssigkeiten Bei folgenden Handelswaren (eigenen und von Dritten) aus bestimmungsgemäss flüssigkeitsführenden Lei- ist die Entschädigung gemäss Police begrenzt. Handels- tungsanlagen, die dem versicherten Betrieb oder dem waren von Dritten sind Sachen, die aus Sicht des Eigen- Gebäude dienen, in welchem sich die versicherten tümers zum Verkauf oder zu Ausstellungszwecken be- Gegenstände befinden; stimmt sind: aus den an diesen Leitungsanlagen angeschlossenen C2.4.1 Diebstahlgefährdete Handelswaren Einrichtungen und Apparaten. Damen- und Herrenbekleidungen: Bekleidungen jegli- C3.1.2 Ausfliessen von Flüssigkeiten aus Heizungs- und cher Art für Damen oder Herren unabhängig vom Ver Tankanlagen. wendungszweck (inklusive Sport und Freizeit) und C3.1.3 Plötzlich und unfallmässig ausfliessendes Wasser aus Material (inklusive Pelz und Leder). Nicht unter diese Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimage- Begrenzung fallen Kinderbekleidung, Schuhe und räten und Luftbefeuchtern. Accessoires wie Handtaschen, Krawatten, Gürtel oder C3.1.4 Regen, Schnee und Schmelzwasser im Inneren des Hüte; Gebäudes, wenn das Wasser durch das Dach, durch Multimedia und Kommunikationsmittel: Radio-, Hi-Fi-, geschlossene Türen und Fenster, aus Dachrinnen oder TV-, CD- und DVD-Geräte, Spielkonsolen inklusive Zu- Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 14
C3.1.5 Rückstau aus der Abwasserkanalisation. C3.12 chäden verursacht durch Bodensenkungen oder S C3.1.6 Grundwasser und unterirdisch fliessendes Hangwasser schlechten Baugrund. im Inneren des Gebäudes; auch infolge Hochwasser oder Überschwemmung, wenn das Wasser dabei C3.13 Schäden infolge fehlerhafter baulicher Konstruktion, ausschliesslich unterirdisch in das Gebäude eingedrun- d. h. infolge von Mängeln in der Konzeption (Planungs- gen ist. und Berechnungsfehler) oder in der Ausführung C3.1.7 Frost an Wasserleitungsanlagen. Vergütet werden die (Herstellung) des Bauwerks, sofern ein Baubeteiligter Kosten für das Auftauen und die Reparatur durch Frost (Unternehmer, Architekt, Ingenieur usw.) nach den beschädigter, vom Versicherten im Inneren des gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den Gebäudes installierter Leitungsanlagen und daran Schaden einzustehen hat. Dieser Deckungsausschluss angeschlossener Apparate, sofern sie ausschliesslich gilt während 5 Jahren seit Abschluss der Bautätigkeit. dem versicherten Betrieb dienen. C3.14 Schäden infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts oder Mitversichert sind: Unterlassung von Abwehrmassnahmen. C3.2 Wasserschäden gemäss C3.1 in und an Baracken und C3.15 Reparaturkosten von Leitungen, Apparaten und Containern. Einrichtungen, aus denen Wasser oder andere Flüssig- keiten ausgeflossen sind. Vorbehalten bleiben die Versicherungsumfang: Regelungen gemäss B2.1.3 (Freilegungskosten) und C3.1.7 (Frostschäden). C3.3 Die Versicherung ersetzt infolge eines Wasserschadens zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene, C3.16 Kosten für die Behebung der Schadenursache selbst versicherte Gegenstände und daraus entstehende, sowie für Unterhalts- und Schadenverhütungsmassnah- versicherte Kosten. men. Vorbehalten bleiben die Regelungen gemäss B2.1.3 (Freilegungskosten) und C3.1.7 (Frostschäden). Nicht versichert sind: C3.17 Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis- C3.4 Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst sen gemäss C1 entstanden sind (vorbehalten bleibt die sowie deren Verlust. Vorbehalten bleiben die Regelun- Regelung C3.1.6 bezüglich Hangwasser). gen gemäss B2.1.3 (Freilegungskosten). C3.5 Schäden an den an Leitungsanlagen angeschlossenen C4 Glasbruch Einrichtungen (technische Anlagen, Maschinen und Apparaten) selbst, welche durch Ausfliessen von Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt: Flüssigkeiten innerhalb derselben verursacht wurden. C4.1 Bruchschäden an: C3.6 Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeits- C4.1.1 Gebäudeverglasungen behältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsar- Verglasungen (inklusive Fassaden- und Wandverkleidun- beiten. gen aus Glas und Glasbausteinen), die mit den benutz- ten Geschäftsräumen fest verbunden sind. C3.7 Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich C4.1.2 Mobiliarverglasungen erzeugten Frost. Verglasungen von beweglichen Einrichtungsgegenstän- den (ohne Handelswaren) in den benutzten Geschäfts- C3.8 Schäden an Kälteanlagen, Wärmetauschern oder räumen. Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge Vermischung C4.1.3 Sanitäreinrichtungen von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Pissoirs, innerhalb dieser Systeme. Trennwände, Bidets, Dusch- und Badewannen in den benutzten Geschäftsräumen. C3.9 Bei Baracken und Containern Schäden infolge Regen, C4.1.4 Mitversichert sind Schnee und Schmelzwasser an der Aussenwand (samt Bruchschäden an Kochflächen aus Glaskeramik; Isolation inkl. Fenster und Türen) und am Dach (Aussen- Bruchschäden an Natur- und Kunststeinabdeckungen haut samt Isolation). in Küchen-, Bad- und WC-Bereich; Bruchschäden an Gläsern von Baracken und Contai- C3.10 Schäden infolge Eindringens von Regen, Schnee und nern; Schmelzwasser durch offene Dachluken, Notdächer oder Bruchschäden an Gläsern von unbeweglichen Sachen durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau- oder im Freien gemäss B1.4; anderen Arbeiten. Bruchschäden an Gläsern von Solaranlagen; Bruchschäden an Lichtkuppeln; C3.11 Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisa Bruchschäden an Gläsern von Schaukästen und tion haftbar ist. Leuchtreklameanlagen, die dem Versicherten gehören Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 15
oder von ihm gemietet sind, jedoch nur innerhalb der mult begangen werden. Schäden durch Plünderungen in Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein sowie der En- direktem Zusammenhang mit inneren Unruhen sind mit- klaven Büsingen und Campione; versichert. In Kantonen mit kantonaler Fahrhabeversi- Kosten für Notverglasungen; cherung sind Feuerschäden an Fahrhabe anlässlich in- Kosten für Beschriftungen, Folien, Ätzungen, Sand- nerer Unruhen nur subsidiär zu den Leistungen der strahlen usw. bei gebrochenen Verglasungen. kantonalen Fahrhabeversicherung versichert. C4.1.5 Glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, wenn sie anstelle von Glas verwendet werden. Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich auf dem Transport befin- Versicherungsumfang: den; Glasbruchschäden. C4.2 Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den C5.1.2 Böswillige Beschädigung versicherten Verglasungen und Sanitäreinrichtungen. Schäden, die entstehen durch böswillige Beschädigung. Als solche gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zer- C4.3 Mitversichert sind Bruchschäden, die bei inneren störung von versicherten Sachen. Böswillige Beschädi- Unruhen und den dagegen ergriffenen Massnahmen gungen bei Streik und Aussperrung sind mitversichert. entstehen. Bei solchen Schäden wird die in der Police Abhanden gekommene Sachen werden nicht ersetzt. vereinbarte Versicherungssumme verdoppelt. Nicht versichert sind C4.4 Im Rahmen der Deckung für Gebäude- und Mobiliarver- Schäden an Sachen, die sich auf dem Transport befin- glasungen sowie Sanitäreinrichtungen sind ebenfalls den; mitversichert: Glasbruchschäden; Folge- und Komplementärschäden infolge eines versi- Schäden, verursacht durch eigene oder fremde, im cherten Glasbruchschadens bis höchstens CHF 5000, Betrieb tätige Personen, sofern sie nicht im Zusam- jedoch ohne Ersatz von Armaturen aller Art (insbeson- menhang mit einem Streik oder einer Aussperrung dere der Mischbatterie); entstehen. Absplitterungsschäden an Sanitäreinrichtungen ge- C5.1.3 Flüssigkeitsschäden mäss C4.1.3. Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch plötzliches, unvorhersehbares und bestimmungs- Nicht versichert sind: widriges Auslaufen von Flüssigkeiten aus Leitungsanla- gen, Tanks und Behältern. C4.5 Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtun- gen. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von Wasserschäden gemäss C3 C4.6 Gläser als Ware, optische Gläser, Glasgeschirr, Hohl entstanden sind; gläser, Beleuchtungskörper und Leuchtmittel jeder Art. Schäden an der ausgelaufenen Flüssigkeit selbst so- wie deren Verlust; C4.7 Schäden, die bei Arbeiten durch Dritte (Handwerker Schäden an Leitungsanlagen, Tanks und Behältern usw.) an Mobiliar- oder Gebäudeverglasungen, deren durch Verschleiss, Abnützung, Rost und Korrosion; Umrahmungen oder an Sanitäreinrichtungen entstehen. Schäden durch mangelhaften Unterhalt und Unterlas- sung von Abwehrmassnahmen; C4.8 Schäden an Bildschirmgläsern und Displays aller Art. Kosten für die Behebung der Schadenursache, die zum Auslaufen der Flüssigkeit geführt hat; C4.9 Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlech- Schäden an Montageobjekten und -ausrüstungen, ten Baugrund, infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts Bauleistungen und -ausrüstungen sowie an Gütern, und fehlerhafter baulicher Konstruktion gemäss C3.13. die sich auf dem Transport befinden. C5.1.4 Schmelzschäden C4.10 Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis- Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen sen gemäss C1 entstanden sind. durch Hitze infolge plötzlichen, unvorhersehbaren und bestimmungswidrigen Entweichens von Schmelzmas- sen. C5 Weitere Gefahren (Extended Coverage) Nicht versichert sind Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt und Schäden an den entwichenen Schmelzmassen selbst nicht anderweitig versichert: sowie deren Verlust; Kosten für die Wiedergewinnung der entwichenen C5.1 Weitere Gefahren (Extended Coverage) Schmelzmassen; Darunter fallen: Kosten für die Behebung der Schadenursache, die C5.1.1 Innere Unruhen zum Entweichen der Schmelzmassen geführt hat; Schäden, die entstehen bei inneren Unruhen. Als solche Schäden an Montageobjekten und -ausrüstungen, gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Bauleistungen und -ausrüstungen, sowie an Gütern, die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tu- die sich auf dem Transport befinden. Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016 16
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