Sachversicherung Unternehmen/ - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - AXA

Die Seite wird erstellt Florian Schneider
 
WEITER LESEN
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

                      Sachversicherung
                      Unternehmen/

                      Ausgabe 06.2016
15306DE – 2018-07 D
Inhaltsverzeichnis

Teil A                                                        Teil C
Rahmenbedingungen des                                         Versicherte Gefahren
Versicherungsvertrags                                         und Schäden

A1        Umfang des Vertrags                             5   C1   Feuer (inkl. Elementarereignisse)      13

A2        Örtlicher Geltungsbereich                       5   C2   Einbruchdiebstahl und Beraubung        13

A3        Laufzeit des Vertrags                          5    C3   Wasser                                 14

A4        Kündigung des Vertrags                         5    C4   Glasbruch                              15

A5        Prämien                                        5    C5   Weitere Gefahren (Extended Coverage)   16

A6        Selbstbehalt                                   5

A7        Vertragsanpassung durch die AXA                5

A8        Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten          6
                                                              Teil D
                                                              Generelle Ausschlüsse
A9        Informationspflichten                          6

A10       Erhöhung oder Verminderung der Gefahr          6    D1   Generelle Ausschlüsse                  18

A11       Handänderung                                   6

A12       Doppelversicherung                             7

A13       Fürstentum Liechtenstein                       7
                                                              Teil E
                                                              Örtlicher Geltungsbereich
A14       Anwendbares Recht und Gerichtsstand            7

A15       Sanktionen                                     7    E1   Versicherter Standort                  19

                                                              E2   In Zirkulation (Aussenversicherung)    19

Teil B
Versicherter Gegenstand
B1        Sachen                                          8

B2        Besondere Sachen und Kosten                     8

B3        Geldwerte                                      10

B4        Betriebsunterbrechung                          10

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                     2
Teil F                                                        Teil G
Entschädigung                                                 Schadenfall

F1        Allgemeines                                    20   G1   Obliegenheiten                    23

F2        Sachen                                         20   G2   Schadenermittlung                 23

F3        Besondere Sachen und Kosten                    20   G3   Sachverständigenverfahren         23

F4        Geldwerte                                      20   G4   Krisenkommunikation (PR-Kosten)   24

F5        Betriebsunterbrechung                          21

F6        Unterversicherung                              21

F7	Leistungsbegrenzungen
                                                              Teil H
    bei Elementarereignissen                             21   Datenschutz
F8        Zahlung der Entschädigung                      22
                                                                   Datenschutz                       25
F9        Schutz des Pfandgläubigers                     22

F10       Verjährung und Verwirkung                      22

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                3
Das Wichtigste in Kürze

Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes          Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig?
über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt      Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind im Antrag bzw. in der Police
des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags-     festgehalten.
parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags
namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen        Welches sind die wichtigsten Pflichten
und den gesetzlichen Vorschriften.                                    des Versicherungsnehmers?
                                                                      Der Versicherungsnehmer muss unter anderem
Wer ist Versicherungsträger?                                           	einen Schadenfall sowie Änderungen von Angaben, die im Antrag
Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General-­          oder in der Police festgehalten sind, unverzüglich der AXA mel-
Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (im Folgenden «AXA»                  den;
­genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und          	versicherte Sachen schützen und retten, insbesondere Tresor-
 ­Tochtergesellschaft der AXA-Gruppe.                                   räume, Panzer- und Kassenschränke abschliessen sowie die
                                                                        Schlüssel und Codes sorgfältig aufbewahren;
Was ist versichert?                                                    	Leitungen und daran angeschlossene Apparate instand halten
Versichert sind alle dem Betrieb dienenden beweglichen Sachen           und deren Einfrieren verhindern;
wie Waren, Einrichtungen, Werkzeuge und Maschinen. Mitversi-           	Massnahmen treffen, damit Lizenzen, Programme und Daten
chert sind z.B. folgende Kosten, die im Zusammenhang mit einem          nach einem Schadenfall sofort wieder zur üblichen Nutzung ver-
Schadenfall entstehen: Kosten für Räumung, Notverglasung, Not-          fügbar sind;
türen und für die Wiederherstellung von Geschäftsakten.                	bei Diebstahl und Beraubung sofort die Polizei informieren.

Versichert werden können auch Ertragsausfälle und Mehrkosten          Wann beginnt und endet die Versicherung?
aus einer Betriebsunterbrechung, die aufgrund eines versicherten      Die Versicherung beginnt am in der Police aufgeführten Datum.
Schadens an den beweglichen Sachen oder Betriebsgebäuden              Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungs-
entsteht.                                                             zusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Versicherung gilt
                                                                      für die in der Police aufgeführte Dauer.
Welche Gefahren und Schäden können versichert werden?
Versicherbar sind                                                     Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlän-
 Feuer (inkl. Elementarereignisse);                                   gert er sich jeweils um ein Jahr. Ist der Vertrag für weniger als ein
 Einbruchdiebstahl und Beraubung;                                     Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufge-
 Wasser;                                                              führt ist.
 Glasbruch;
 weitere Gefahren (Extended Coverage).                                Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein
                                                                      Mit der Übergabe oder Absendung des Antrags ist der Antrag­
Was ist unter anderem nicht versichert?                               steller zwei Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versi­
Nicht versichert sind                                                 cherungsvertrags gebunden.
 	Sachen und Kosten, die bei einer kantonalen Versicherungsan-
  stalt versichert sind oder versichert werden müssen;                Verletzt die AXA die Informationspflicht nach dem liechtensteini-
 	Schäden durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (ausge-      schen Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz,
  nommen Glasbruch), Erdbeben, vulkanische Eruptionen, Verän-         hat der Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwö-
  derungen der Atomstruktur sowie Schäden durch Wasser aus            chiges Rücktrittsrecht.
  Stauseen und künstlichen Wasseranlagen.
                                                                      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanz-
Der genaue Deckungsumfang ist der Police und diesen AVB zu            marktaufsicht FINMA, 3000 Bern.
entnehmen.
                                                                      Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise?
Welche Leistungen erbringt die AXA?                                   Informationen über die Verwendung der Daten sind unter «Daten-
Die AXA ersetzt im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig-         schutz» im Teil H zu finden.
nis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene versicherte
Sachen und Geldwerte, versicherte Kosten sowie versicherte Er-
tragsausfälle und Mehrkosten.

Die Entschädigung ist durch die im Antrag und in der Police je
Gruppe bzw. Deckungsbaustein aufgeführte Versicherungssumme
begrenzt.

Ein allfälliger Selbstbehalt sowie allfällige Leistungsbegrenzungen
sind im Antrag bzw. in der Police festgehalten. Zusätzlich gelten
die Leistungsbegrenzungen der gesetzlichen Elementarschaden-
versicherung.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                    4
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

Teil A
Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags

A1        Umfang des Vertrags                                       A4.4     Kündigung bei Handänderung
                                                                             Massgebend ist A11.3.
		Welche Versicherungen abgeschlossen wurden, ist in
   der Police aufgeführt. Die Police, diese Allgemeinen Ver-        A4.5     Kündigung bei Erhöhung der Gefahr
   tragsbedingungen (AVB) und allfällige Besondere Ver-                      Massgebend ist A10.2.
   tragsbedingungen (BVB) geben Auskunft über den Versi-
   cherungsumfang.                                                  A4.6     Kündigung bei Doppelversicherung
		Versichert sind Ereignisse, die während der Vertragsdau-                  Massgebend ist A12.2.
   er eintreten. Die Vertragsdauer ist in der Police aufge-
   führt.                                                           A4.7     Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei
                                                                             Vertragsanpassung durch die AXA
                                                                             Massgebend ist A7.2.
A2        Örtlicher Geltungsbereich

		        Massgebend ist Teil E.                                    A5       Prämien

                                                                    		Die in der Police aufgeführte Prämie wird am ersten Tag
A3        Laufzeit des Vertrags                                        jedes Versicherungsjahrs fällig; das Fälligkeitsdatum der
                                                                       ersten Prämie ist auf der Rechnung aufgeführt. Bei Ra-
		Der Vertrag beginnt am in der Police aufgeführten                   tenzahlung gelten die im Versicherungsjahr fälligen Ra-
   ­Datum. Er ist für die in der Police aufgeführte Dauer              ten als gestundet. Die AXA kann für jede Rate einen Zu-
    ­abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils             schlag erheben.
     stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Vertrag für
     weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag,
     der in der Police aufgeführt ist.                              A6       Selbstbehalt
		Die AXA kann den Antrag ablehnen. Ein allfällig beste-
     hender provisorischer Versicherungsschutz erlischt 3           		Massgebend sind die in der Police aufgeführten Selbst-
     Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Antragsteller.           behalte. Diese werden vom errechneten Schaden, bei
     Der Antragsteller schuldet in diesem Fall die Prämie an-          der gesetzlichen Elementarschadenversicherung von der
     teilmässig für die Versicherungsdauer.                            Entschädigung abgezogen.

A4        Kündigung des Vertrags                                    A7       Vertragsanpassung durch die AXA

A4.1      Kündigung auf Ablauf                                      A7.1     Mitteilung der AXA
          Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis 3 Mona-              Die AXA kann den Vertrag mit Wirkung ab folgendem
          te vor Ablauf schriftlich kündigen.                                Versicherungsjahr anpassen, wenn Folgendes ändert:
                                                                               Prämien
A4.2      Kündigung im Schadenfall                                             Regelung des Selbstbehalts
          Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen                   Leistungsbegrenzungen bei der Deckung von Elemen-
          erbringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden:               tarereignissen gemäss F7
            Durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage                 Die Mitteilung über die Vertragsanpassung muss spä-
            nachdem er von der Auszahlung der Leistung Kennt-                testens 25 Tage vor Beginn des neuen Versicherungs-
            nis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14            jahrs beim Versicherungsnehmer eintreffen.
            Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA.
            Durch die AXA spätestens bei der Auszahlung der         A7.2     Kündigung durch den Versicherungsnehmer
            Leistung; der Versicherungsschutz erlischt 4 Wochen              Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsanpassung
            nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs-                durch die AXA gemäss A7.1 das Recht, den von der
            nehmer.                                                          ­Änderung betroffenen Teil des Vertrags oder den gesam-
                                                                              ten Vertrag auf Ende des laufenden Versicherungsjahrs
A4.3      Kündigung der Versicherung «Innere Unruhen und                      zu kündigen. Der Vertrag erlischt dann in dem vom Ver-
          böswillige Beschädigung»                                            sicherungsnehmer bestimmten Umfang mit Ablauf des
          Die Versicherung über «Innere Unruhen und böswillige                Versicherungsjahrs. Die Kündigung muss spätestens
          Beschädigung» kann jederzeit von beiden Vertrags­                   am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahrs bei
          parteien schriftlich gekündigt werden. Der Versiche-                der AXA eintreffen.
          rungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündi-
          gung.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                             5
A7.3      Zustimmung zur Vertragsanpassung                           A9.2    Erhöhung oder Verminderung der Gefahr
          Erfolgt keine Kündigung durch den Versicherungsneh-                Massgebend ist A10.1.
          mer, gilt dies als Zustimmung zur Vertragsanpassung.
                                                                     A9.3    Öffentlich-rechtliche Verfügungen
                                                                             Massgebend ist F3.2.
A8        Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten
                                                                     A9.4    Vertragsanpassung durch die AXA
A8.1      Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte sind                  Massgebend ist A7.
          zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach
          den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz              A9.5    Handänderung
          der versicherten Sachen und Geldwerte gegen die                    Massgebend ist A11.
          versicherten Gefahren zu treffen.
                                                                     A9.6    Doppelversicherung
A8.2      Leitungen und daran angeschlossenen Einrichtungen                  Massgebend ist A12.
          und Apparate
          In der Wasserversicherung haben Versicherungsnehmer        A9.7    Kündigung des Vertrags
          und Anspruchsberechtigte auf eigene Kosten Leitungen               Massgebend ist A4.
          und daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate
          instand zu halten, verstopfte Leitungsanlagen zu reini-
          gen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu       A10     Erhöhung oder Verminderung der Gefahr
          verhindern. Auch bei nicht benützten Räumlichkeiten
          muss die Heizungsanlage unter angemessener Kontrolle       A10.1   Informationspflicht
          in Betrieb gehalten werden; andernfalls müssen Leitun-             Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr er-
          gen, daran angeschlossene Einrichtungen und Apparate               heblichen Tatsache ist der AXA sofort schriftlich anzuzei-
          entleert werden.                                                   gen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann
                                                                             die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt wer-
A8.3      Digitale Medien                                                    den, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch
          Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte müs-                  beeinflusst wurden.
          sen Massnahmen treffen, damit Lizenzen, Programme
          und Daten nach einem Schaden sofort wieder zur übli-       A10.2   Erhöhung der Gefahr
          chen Nutzung verfügbar sind.                                       Bei Gefahrerhöhung kann die AXA für den Rest der Ver-
                                                                             tragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vorneh-
          Mindestens einmal wöchentlich ist eine Vollsicherung               men oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündi-
          der Daten zu erstellen und diese ist zu prüfen. Datensi-           gungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn
          cherungen, Programme und Lizenzen müssen so aufbe-                 über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird.
          wahrt werden, dass sie nicht zusammen mit den Origi-
          nalen beschädigt werden, zerstört werden oder                      Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der
          abhanden kommen können. Wird im Schadenfall festge-                Anzeige bzw. der Mitteilung an gerechnet. Der Vertrag
          stellt, dass die letzte Datensicherung mehr als 1 Woche            erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der
          zurückliegt, werden für die Berechnung des Schadens                anderen Partei.
          nur jene Kosten in Betracht gezogen und berücksichtigt,
          die bei Vorhandensein der geforderten Datensicherung               In beiden Fällen kann die AXA die zusätzliche Prämie
          entstanden wären.                                                  vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Vertragsab-
                                                                             lauf einfordern.
A8.4      Verletzung der Sorgfaltspflicht
          Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder    A10.3   Verminderung der Gefahr
          andere Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Ent-           Bei Gefahrverminderung wird die Prämie entsprechend
          schädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als                 reduziert.
          Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst
          wurden.
                                                                     A11     Handänderung
A8.5      Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten im Schadenfall
          Massgebend ist G1.                                         A11.1   Rechte und Pflichten
                                                                             Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrags
                                                                             den Eigentümer, gehen die Rechte und Pflichten aus
A9        Informationspflichten                                              dem Vertrag auf den neuen Eigentümer über.

A9.1      Kommunikation mit der AXA                                  A11.2   Ablehnung
          Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte                  Der neue Eigentümer kann den Übergang des Versiche-
          muss alle Mitteilungen an die zuständige Geschäftsstel-            rungsvertrags bis spätestens 30 Tage nach der Handän-
          le oder an den Sitz der AXA richten.                               derung schriftlich ablehnen. In diesem Fall endet der Ver-
                                                                             trag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Handänderung.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                6
A11.3     Kündigung                                                  A15   Sanktionen
          Hat der neue Eigentümer erst nach der Handänderung
          vom Versicherungsvertrag Kenntnis erhalten, kann er              Die Leistungspflicht entfällt, soweit und solange
          den Vertrag trotzdem kündigen und zwar innerhalb von             anwendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder
          30 Tagen ab Datum der Kenntnisnahme, spätestens                  Finanzsanktionen der Leistungspflicht aus dem Vertrag
          aber 30 Tage nach Fälligkeit der auf die Handänderung            entgegenstehen.
          folgenden Jahres- oder Teilprämie. Der Vertrag endet mit
          Eintreffen der Kündigung bei der AXA.
          Die AXA kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach
          Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich kündigen.
          Der Vertrag endet 30 Tage nach Eintreffen der Kündi-
          gung beim neuen Eigentümer.

A12       Doppelversicherung

A12.1     Meldepflicht
          Bestehen für dieselben versicherte Sachen gegen die-
          selbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch weitere Versi-
          cherungsverträge oder werden solche abgeschlossen,
          muss dies der AXA sofort mitgeteilt werden.

A12.2     Kündigung
          Die AXA kann die Versicherung innerhalb von 14 Tagen
          ab Mitteilung über die Doppelversicherung kündigen.
          Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündi-
          gung beim Versicherungsnehmer.

A12.3     Keine Versicherung des Selbstbehalts
          Muss ein Teil des Schadens vom Versicherten selber ge-
          tragen werden, darf für diesen Teil keine andere Versi-
          cherung abgeschlossen werden. Andernfalls wird die
          Entschädigung der AXA so herabgesetzt, dass der Versi-
          cherte den vereinbarten Teil des Schadens selber trägt.

A13       Fürstentum Liechtenstein

          Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder
          seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich
          die in den Versicherungsvertragsdokumenten enthalte-
          nen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmun-
          gen auf die entsprechenden liechtensteinischen
          Gesetzesbestimmungen.

A14       Anwendbares Recht und Gerichtsstand

A14.1     Anwendbares Recht
          Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizeri-
          sches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern mit
          Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein materi-
          elles liechtensteinisches Recht.

A14.2     Gerichtsstand
          Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind
          die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig,
          bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im
          Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei-
          nischen Gerichte.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                             7
Teil B
Versicherter Gegenstand

B1        Sachen                                                              Versichert sind ausschliesslich
                                                                                Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers;
		        Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt:                       geleaste oder gemietete Sachen, sofern und soweit
                                                                                der Versicherungsnehmer dafür haftet.
B1.1    Waren/Einrichtungen (Fahrhabe)
        Darunter fallen folgende bewegliche Sachen im Eigen-                  Nicht versichert sind
        tum des Versicherungsnehmers:                                           Gebäude oder Gebäudebestandteile;
B1.1.1 Waren                                                                    Baugruben, Deponien, Bergwerke, Stollen, Docks,
        Selbsthergestellte und eingekaufte Waren wie Rohmate-                   Piers, Landungsbrücken, Stege, Hafenbecken und
        rial, Betriebsmaterial, Halb- und Fertigfabrikate und Er-               -mauern, Dämme, Strassen, Tunnels, Brücken, Durch-
        satzteile.                                                              lässe, Galerien, Über- und Unterführungen, baulicher
B1.1.2 Einrichtungen                                                            Teil von Stau-/Wehr-/Wasserfassungsanlagen, bauli-
           Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen, eingekaufte                 cher Teil von Stau-/Ausgleichs-/Rückhalte-/Regen-/
           Software, Werkzeuge und dergleichen;                                 Belüftungs-/Klär-/Schwimmbecken, Druckstollen,
           Betriebs-Motorfahrzeuge und Anhänger, beide ohne                     Pipelines, Kanäle, Schächte, Lawinen-/Steinschlag-/
           Kontrollschilder; Fahrräder und Motorfahrräder (inkl.                Lärmschutz-/Pisten-/Ufer-/Bachverbauungen und der-
           Elektrofahrräder, welche Fahrrädern oder Motorfahrrä-                gleichen;
           dern gleichgestellt sind);                                           Gleisanlagen samt Unterbau;
           Maschinen samt Fundamenten, betriebsbedingte                         Brunnen, unbewegliche Skulpturen/Statuen/Denkmä-
           ­Installationen und dergleichen im Inneren des Gebäu-                ler;
            des;                                                                Erdsonden, Erdregister;
            Bauliche Einrichtungen im Inneren des Gebäudes,                     elektrische Ortsnetze;
            soweit sie nicht zusammen mit dem Gebäude versi-                    ausserhalb der versicherten Betriebsareale: Ober-
            chert sind oder versichert werden müssen;                           und unterirdische Leitungen/Leitungsnetzwerke (ein-
            Fahrnisbauten.                                                      schliesslich dazugehörige bauliche Einrichtungen,
B1.1.3 Mitversichert sind                                                       Masten) für Strom, Gas, Öl, Dampf, Wärme, Kälte,
            geleaste oder gemietete Sachen, sofern und soweit                   Luft, Druck, Vakuum, Frischwasser, Abwasser, Flüssig-
            der Versicherungsnehmer dafür haftet sowie Waren                    keiten, Feststoffe sowie für Daten-, Lichtwellen-, Sig-
            von Dritten in Konsignation;                                        nal-, Ton- und Bildübertragung;
            Sachen, die im Eigentum von Personen sind, die mit                  Bahnen, Skilifte, Treibhäuser und Treibbeetfenster
            dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben.                  gegen Elementarschäden;
B1.1.4	Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen                     Schäden an Schutzeinrichtungen, die in Erfüllung ihrer
        Sachen gelten                                                           normalen Bestimmung entstehen.
            in Kantonen ohne kantonale Gebäudeversicherung
            die Normen für die Gebäudeversicherung der AXA;          B1.5     Sachen gemäss C1.2 gegen Elementarschäden
            in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung und                Sachen gemäss C1.2 gegen Elementarschäden.
            im Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden ge-
            setzlichen Bestimmungen.                                 		       Unter B1 sind nicht versichert:
B1.1.5 Tiere sind den versicherten Sachen gleichgestellt.
                                                                     B1.6     Besondere Sachen und Kosten gemäss B2.
		        Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind:
                                                                     B1.7     Geldwerte gemäss B3.
B1.2      Fahrzeuge
            Motorfahrzeuge und Anhänger (ausgenommen Be-
            triebs-Motorfahrzeuge und Anhänger, beide ohne Kont-     B2       Besondere Sachen und Kosten
            rollschilder sowie Motorfahrräder inkl. Elektrofahrrä-
            der, welche Fahrrädern oder Motorfahrrädern              		       Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt:
            gleichgestellt sind);
            Wohnwagen und Mobilheime;                                B2.1     Kosten
            Boote;                                                   B2.1.1   Räumungs- und Entsorgungskosten
            Schienen- und Luftfahrzeuge.                                         Kosten für die Aufräumung von Überresten versicher-
                                                                                 ter Sachen und deren Abfuhr bis zum nächsten geeig-
B1.3      Effekten von Logiergästen                                              neten Ablagerungsort sowie
          Effekten von Logiergästen.                                             der für die Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung
                                                                                 aufgewendete Betrag;
B1.4      Unbewegliche betriebliche Einrichtungen im Freien                      Kosten für toxikologische Analysen bei Sonderabfäl-
          Unbewegliche betriebliche Einrichtungen ausserhalb der                 len.
          dem versicherten Betrieb dienenden Gebäude wie tech-                Nicht als Räumungs- und Entsorgungskosten gelten Auf-
          nische Anlagen, Maschinen, Apparate, Geräte, Unter-/                wendungen für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erd-
          Überflurtanks, Auffangwannen, Installationen und be-                reich (inklusive Fauna und Flora) und zwar auch dann,
          triebsbedingt verlegte Leitungen einschliesslich dazuge-            wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder
          hörige Fundamente.                                                  belegt sind.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                8
Dekontaminationskosten für Erdreich und Löschwasser
B2.1.2	                                                            B2.1.6   Wiederherstellungskosten
       Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund öffent-                  Kosten für die Wiederherstellung von
       lich-rechtlicher Verfügung infolge einer Kontamination                    Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen, Mikro­
       aufwenden muss, um                                                        filmen, Daten inklusive selbst hergestellter Software,
          Erdreich (inklusive Fauna und Flora) auf dem Grund-                    Plänen und Zeichnungen;
          stück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat, zu                   Modellen, Mustern, Formen, Schablonen, Schnitten,
          untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren                        Stempeln, Stehsätzen, Offsetfilmen, Druckplatten
          oder auszutauschen;                                                    und -zylindern, Klischees, Jacquardkarten, dazuge­
          Löschwasser auf dem Grundstück, auf dem sich der                       hörigen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen;
          Sachschaden ereignet hat, zu untersuchen und nöti-                 und dergleichen samt Material, die innerhalb von
          genfalls zu dekontaminieren und zu beseitigen;                     5 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses auf­
          das kontaminierte Erdreich oder Löschwasser in die                 gewendet ­werden.
          nächste geeignete Deponie zu transportieren und dort               Mitversichert sind Wiederherstellungskosten für die hier
          abzulagern oder zu vernichten;                                     genannten Sachen von Dritten, die dem Versicherungs-
          anschliessend den Zustand des Grundstücks wie vor                  nehmer anvertraut wurden.
          Eintritt des Schadenfalls wiederherzustellen.             B2.1.7   Schutz- und Bewegungskosten
       Kosten gemäss B2.1.2 gelten nicht als Räumungs- und                   Kosten, die nicht durch einen Gebäudeversicherer ent-
       Entsorgungskosten im Sinne von B2.1.1.                                schädigt werden und dadurch anfallen, dass zum Zweck
       Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an-                der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder Aufräu-
       deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean-                  mung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt,
       sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus-                   verändert oder geschützt werden müssen.
       gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche.                             Dabei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen
B2.1.3 Freilegungskosten                                                     für die Demontage oder Remontage von Maschinen, für
       Kosten für das Freilegen lecker flüssigkeits- oder gas­               den Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-
       führender, betriebsbedingt verlegter Leitungen sowie                  deteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Ferner
       nach Reparatur oder Ersatz das anschliessende Zumau-                  versichert sind die Kosten für das Bewegen, Verändern
       ern oder Eindecken.                                                   oder Schützen von versicherten Sachen zur Instandstel-
       Mitversichert sind auch damit zusammenhängende                        lung von Gebäuden oder Teilen davon, welche bei einer
       ­Kosten für                                                           kantonalen Gebäudeversicherung versichert sind.
          die Lecksuche, soweit diese zum Auffinden des Lecks                Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an-
          erforderlich sind und dadurch Freilegungskosten redu-              deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean-
          ziert werden, sowie die Kosten der Reparatur im Be-                sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus-
          reich der Leckstelle;                                              gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche.
          den durch das Leck entstandenen Wasser- oder Gas-         B2.1.8   Nachteuerung für Einrichtungen und Marktpreis-
          verlust.                                                            schwankungen für Waren
       Dienen die Leitungen mehreren Betrieben, werden die                    Tatsächlich entstandene Mehrkosten zu Lasten des Ver-
       Kosten nur anteilsmässig übernommen.                                   sicherungsnehmers
                                                                                 infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt
          Nicht versichert sind                                                  des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
            Freilegungskosten für Erdregister, Erdsonden, Erd­                   oder Wiederbeschaffung von Einrichtungen;
            speicheranlagen und dergleichen;                                     aufgrund der Differenz zwischen dem Marktpreis für
            Kosten für das Suchen, Freilegen und Reparieren von                  Waren am Schadentag und dem Marktpreis für diese
            Leitungen, wenn die Massnahmen behördlich an­                        Waren am Wiederbeschaffungstag.
            geordnet sind oder aus Unterhaltsgründen bzw. zur                 Als Wiederbeschaffungstag für Waren und Einrichtungen
            Sanierung erfolgen;                                               gilt der erste auf den Schadentag folgende Werktag.
            Kosten für Unterhalts- und Schadenverhütungsmass-                 Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
            nahmen;                                                           die umgehende Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
            Freilegungskosten, soweit sie zusammen mit dem                    fung, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang er-
            Gebäude versichert sind;                                          setzt, wie sie bei umgehender Wiederherstellung oder
            Freilegungskosten für Leitungen der öffentlichen Hand             Wiederbeschaffung entstanden wären.
            und Leitungsnetzwerke, die von Dritten genutzt oder
            betrieben werden.                                                Nicht versichert sind
B2.1.4    Schlossänderungskosten                                               Mehrkosten aufgrund von behördlichen Wiederaufbau-
          Kosten für das Ändern oder Ersetzen von                              oder Betriebsbeschränkungen;
            Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen;                          Mehrkosten infolge von Kapitalmangel.
            Schlössern an den versicherten Standorten und an
            den vom Versicherungsnehmer gemieteten Bank-            B2.2     Umgebungsschäden
            safes.                                                           Die dem Versicherungsnehmer entstehenden Aufwen-
B2.1.5    Provisorische Sicherheitsmassnahmen                                dungen für Schäden ausserhalb der dem versicherten
          Kosten für Nottüren, Notschlösser, Notverglasungen und             Betrieb dienenden Gebäude, innerhalb der Gebäude­
          dergleichen.                                                       parzelle, die nachweislich durch ein versichertes Ereig-
                                                                             nis entstanden sind.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                  9
Versichert sind die Kosten für die Wiederinstandstellung   B3     Geldwerte
          der baulichen Anlagen oder als Dauereinrichtung instal-
          lierter Sachen wie Wege, Treppen, Parkplätze, Stützmau-           Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt:
          ern, Gleisanlagen samt Unterbau, Umzäunungen, Einfrie-
          dungen, Brunnen, unbewegliche Skulpturen/Statuen/          B3.1   Geldwerte
          Denkmäler, Erdsonden, Erdregister. Mitversichert sind             Als Geldwerte gelten
          die Kosten für Schlamm- und Schutträumung sowie An-                 Bargeld, Wertpapiere und Sparhefte;
          humusierung und Bepflanzung auf der Gebäudeparzelle                 Reisechecks;
          (auch dann, wenn keine Schäden an den baulichen Anla-               Münzen und Medaillen, Edelmetalle (als Vorräte, Bar-
          gen entstanden sind).                                               ren oder Handelswaren), ungefasste Edelsteine und
                                                                              ungefasste Perlen;
          Nicht versichert sind                                               Kredit- und Kundenkarten;
            Gebäude oder Gebäudebestandteile;                                 Fahrkarten, Abonnemente, Flugtickets und Vouchers,
            Grund und Boden;                                                  Gutscheine und Lotterielose, soweit es sich um un-
            Deponien;                                                         persönliche handelt;
            landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald;                     von berechtigten Personen ordnungsgemäss ausge-
            gewerblich genutzte Kulturen inkl. dazugehörende Bö-              füllte und unterzeichnete Checkformulare.
            den;                                                            Versichert sind Geldwerte im Eigentum des Versiche-
            Hagel- und Schneedruckschäden an sämtlichen Pflan-              rungsnehmers sowie Geldwerte im Eigentum von Drit-
            zen und Kulturen inkl. Erzeugnissen;                            ten, die dem Versicherungsnehmer anvertraut sind.
            Treibhäuser und Treibbeetfenster;                               Geldwerte des Personals sind mitversichert.
            spezielle Fundationen, Baugrubensicherung und
            Grundwasserabdichtung (Bohr-, Ramm-, Beton-, Holz-       		     Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind:
            und Spezialpfähle, Spund-, Rühl- und Pfahlwände,
            Schlitzwandpfähle, Aussteifungen, Anker);                B3.2   Geldwerte von Logiergästen.
            Schäden infolge von Arbeiten zur Baugrundverbesse-
            rung sowie Baugrubenaushub;                                     Unter B3 sind nicht versichert:
            Freilegungskosten gemäss B2.1.3;
            Schäden an Schutzeinrichtungen, die in Erfüllung ihrer   B3.3   Sachen gemäss B1.
            normalen Bestimmung entstehen.
                                                                     B3.4   Besondere Sachen und Kosten gemäss B2.
B2.3      Personal- und Besuchereffekten
          Personal- und Besuchereffekten inklusive Fahrräder, Mo-
          torfahrräder und Elektrofahrräder, welche Fahrrädern       B4     Betriebsunterbrechung
          oder Motorfahrrädern gleichgestellt sind.
                                                                            Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt:
B2.4      Anvertrautes Dritteigentum
          Anvertraute bewegliche Sachen im Eigentum von              B4.1   Ertragsausfall
          ­Dritten.                                                         Je nach Vereinbarung ist der Umsatz bzw. der versiche-
                                                                            rungstechnische Bruttogewinn als Ertragsausfall versi-
          Nicht versichert sind                                             chert.
            geleaste und gemietete Sachen sowie Waren von Drit-             Als Umsatz gilt
            ten in Konsignation;                                               bei Handelsbetrieben: der Erlös aus dem Absatz der
            Motorfahrzeuge und Anhänger, Wohnwagen und Mobil-                  gehandelten Waren;
            heime, Boote, Schienen- und Luftfahrzeuge gemäss                   bei Dienstleistungsbetrieben: der Erlös aus geleiste-
            B1.2 im Eigentum von Dritten;                                      ten Diensten;
            Effekten von Logiergästen.                                         bei Fabrikationsbetrieben: der Erlös aus dem Absatz
                                                                               der produzierten Fabrikate.
B2.5      Debitorenausstände                                                Als versicherungstechnischer Bruttogewinn gilt der Um-
          Einnahmenausfälle, deren Ursache darin liegt, dass Fak-           satz abzüglich der variablen Kosten. Die Ermittlung er-
          turakopien oder Unterlagen, die zur Fakturierung dienen,          folgt aufgrund der in der Police vorgegebenen Berech-
          zerstört, unbrauchbar oder verloren gegangen sind.                nung des versicherungstechnischen Bruttogewinnes.

          Unter B2 sind nicht versichert:                            B4.2   Mehrkosten
                                                                            Die AXA übernimmt effektiv anfallende Mehrkosten,
B2.6      Sachen gemäss B1.                                                 d. h. ausserordentliche Aufwendungen, die für die Auf-
                                                                            rechterhaltung des Betriebes im erwarteten Umfang
B2.7      Geldwerte gemäss B3.                                              während der Unterbrechungsdauer umstands- und be-
                                                                            triebsbedingt notwendig sowie wirtschaftlich sind.
                                                                            Versichert sind nur Mehrkosten, die gemäss diesen AVB
                                                                            nicht als Sachen gemäss B1, als besondere Sachen

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                             10
und Kosten gemäss B2 oder als Geldwerte gemäss B3                   Die AXA haftet für den Schaden während der vereinbar-
          eingeschlossen werden können.                                       ten Haftzeit vom Eintritt des Schadenereignisses im
          Als Mehrkosten gelten                                               Fremdbetrieb und nach Ablauf einer allfälligen vereinbar-
            Schadenminderungskosten, d.h. Kosten, die sich wäh-               ten Karenzfrist an gerechnet.
            rend der Haftzeit schadenmindernd auswirken und die
            dem Anspruchsberechtigten in Erfüllung der unter                  Die AXA haftet nicht für den Schaden, der zurückzufüh-
            G1.3 genannten Schadenminderungspflicht entstan-                  ren ist auf:
            den sind;
            Besondere Auslagen bis maximal 20% der Versiche-          B4.5    Personenschäden sowie Umstände, die mit dem
            rungssumme für Ertragsausfall und Mehrkosten, d.h.                Sachschaden in keinem adäquaten kausalen Zusam-
            Kosten, die sich während der Haftzeit nicht oder erst             menhang stehen.
            über die Haftzeit hinaus schadenmindernd auswirken.
            Darunter fallen auch vertraglich begründete und nach-     B4.6    Öffentlich-rechtliche Verfügungen, mit folgenden
            weisbar zu leistende Konventionalstrafen für die infol-           Ausnahmen:
            ge der Unterbrechung unmöglich gewordene bzw. ver-                  Wird der Unterbrechungsschaden durch öffentlich-
            spätete Ausführung der übernommenen Aufträge.                       rechtliche Verfügungen (Wiederaufbau oder Betriebs-
          Eingesparte Kosten werden in Abzug gebracht.                          beschränkungen) vergrössert, besteht Versicherungs-
                                                                                schutz von bis zu 20% der Versicherungssumme für
          Versicherungsumfang:                                                  Ertragsausfall und Mehrkosten, maximal CHF 2 Mio.
                                                                                Dies gilt nur, wenn die öffentlich-rechtlichen Verfügun-
B4.3      Die Versicherung deckt Unterbrechungsschäden infolge                  gen nach Eintritt des Schadens aufgrund von Geset-
          einer in der Police aufgeführten Gefahr, die entstehen,               zen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Ein-
          wenn der versicherte Betrieb infolge eines Sachscha-                  tritt des Schadens in Kraft getreten sind.
          dens an Fahrhabe (inkl. Fahrzeuge), Gebäude oder                      Keine Deckung besteht
          anderen Werken vorübergehend nicht oder nur teilweise                   soweit sich öffentlich-rechtliche Verfügungen auf
          weitergeführt werden kann.                                               dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht
          Dieser Sachschaden muss eingetreten sein                                 von einem Sachschaden gemäss B4.3 oder B4.4
            in den vom Versicherungsnehmer benützten Gebäu-                        betroffen sind;
            den oder auf dem dazugehörenden Areal oder                            bei Schadenereignissen, die ausserhalb der
            an Fahrhabe (inkl. Fahrzeuge), die dem Versicherungs-                  Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den
            nehmer gehört und die sich vorübergehend ausser-                       Enklaven Büsingen und Campione eingetreten sind;
            halb des Betriebsareals befindet (Aussenversiche-                     für zusätzlich verfügte Präventionseinrichtungen für
            rung).                                                                 den Personen- und Objektschutz wie z.B. Brandmel-
          Dabei muss der Sachschaden durch ein nach diesen                         de- und Sprinkleranlagen, Brandschutztüren, Erdbe-
          Vertragsbedingungen gedecktes Schadenereignis verur-                     bensicherheit.
          sacht worden sein. Als solches gelten auch Elemen-                    Darf die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund öf-
          tarschäden an Sachen gemäss C1.2.                                     fentlich-rechtlicher Verfügungen nur an anderer Stelle
          Die AXA haftet für den Schaden während der vereinbar-                 erfolgen, haftet die AXA für die Vergrösserung des
          ten Haftzeit vom Eintritt des Schadenereignisses an                   Unterbrechungsschadens nur in dem Umfang, wie er
          gerechnet.                                                            auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle ent-
                                                                                standen wäre.
          Versichert sind ausserdem, wenn in der Police
          ­aufgeführt:                                                B4.7    Änderungen, Vergrösserungen oder Neuerungen an
                                                                              Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden, die nach dem
B4.4      Rückwirkungsschäden                                                 Schadenereignis vorgenommen werden.
          Die Versicherung deckt Unterbrechungsschäden und
          Mehrkosten infolge einer in der Police aufgeführten Ge-     B4.8    Kapitalmangel, der durch den Sach- oder Unterbre-
          fahr, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen,               chungsschaden verursacht wird und die Folgen von nicht
          dass ein Fremdbetrieb in den von ihm benützten Gebäu-               versicherten Sachschäden oder ungenügenden
          den oder auf dem dazugehörenden Areal (als Areal gel-               Versicherungsleistungen, unabhängig von deren
          ten auch Energiezuführungen wie Elektrizitäts-, Wasser-             Ursache.
          und Fernwärmeleitungen von Energielieferanten sowie
          Infrastruktur, die der Kommunikation und dem Daten-         B4.9    Prämienerhöhungen infolge von Vertragsanpassungen.
          transfer dient) von einem Sachschaden betroffen wird.
          Dabei muss der Sachschaden durch ein nach diesen                    Nicht versichert sind:
          Vertragsbedingungen gedecktes Schadenereignis verur-
          sacht worden sein. Als solches gelten auch Elemen-          B4.10   Unterbrechungs- und Rückwirkungsschäden als Folge
          tarschäden an Sachen gemäss C1.2.                                   von Elementarereignissen ausserhalb der Schweiz, des
          Der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs                      Fürstentums Liechtenstein sowie der Enklaven Büsingen
          zwischen dem versicherten, schädigenden Ereignis und                und Campione.
          dem Unterbrechungsschaden ist durch den Versiche-
          rungsnehmer zu erbringen.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                11
B4.11     Unterbrechungs- und Rückwirkungsschäden als Folge
          von inneren Unruhen und böswilliger Beschädigung
          ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein
          sowie der Enklaven Büsingen und Campione.

B4.12     Rückwirkungsschäden als Folge eines Sachschadens an
          Gleisanlagen, Bahnkörpern, Durchlässen, Brücken,
          Tunnels, Strassen, Wegen, Über- und Unterführungen,
          Kanalisationen und anderen Werken.

B4.13     Rückwirkungsschäden als Folge von Erdbeben, vulkani-
          schen Eruptionen und Terrorismus im In- und Ausland.

B4.14     Neutrale Erträge wie Wertschriften- und Liegenschaftser-
          träge, Lizenzen.

B4.15     Leistungen öffentlicher Feuerwehren, der Polizei und
          anderer zur Hilfe Verpflichteter.

B4.16     Schadennachweiskosten.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016               12
Teil C
Versicherte Gefahren und Schäden

C1        Feuer (inkl. Elementarereignisse)                                    Sachen, die sich auf Baustellen befinden. Als Baustel-
                                                                               le gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden
          Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt:                       sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bau-
                                                                               werk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach
C1.1      Feuer                                                                dessen Beendigung;
          Darunter fallen:                                                     Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen.
C1.1.1    Feuerschäden
          Schäden verursacht durch                                           Versicherungsumfang:
            Brand;
            Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung);        C1.3     Die Versicherung ersetzt infolge eines Feuer- oder
            Blitzschlag;                                                     Elementarereignisses zerstörte, beschädigte oder
            Explosion und Implosion;                                         abhandengekommene, versicherte Gegenstände und
            abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeu-               daraus entstehende, versicherte Kosten.
            ge oder Teile davon.
C1.1.2    Elementarschäden                                                   Nicht versichert sind:
          Schäden verursacht durch
            Hochwasser;                                             C1.4     Schäden, die durch bestimmungsgemässe oder
            Überschwemmung;                                                  allmähliche Raucheinwirkung entstehen.
            Sturm (gemeint ist damit Wind von mindestens
            75 km/h, der in der Umgebung der versicherten           C1.5     Sengschäden, die nicht auf einen Brand zurückzuführen
            ­Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt);                     sind.
             Hagel;
             Lawinen;                                               C1.6     Schäden, die dadurch entstehen, dass die versicherten
             Schneedruck;                                                    Sachen einem Nutzfeuer oder der Wärme ausgesetzt
             Felssturz;                                                      wurden.
             Steinschlag;
             Erdrutsch.                                             C1.7     Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen
                                                                             Maschinen, Apparaten und Leitungen durch die Wirkung
          Keine Elementarschäden sind                                        der elektrischen Energie selbst, durch Überspannung
            Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlech-               oder durch Erwärmung infolge Überlastung.
            ten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, man-
            gelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Ab-        C1.8     Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen wie
            wehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen,                        Schmelzsicherungen, in Erfüllung ihrer normalen
            Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen                 Bestimmung, entstehen.
            und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungs-
            gemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen         C1.9     Schäden durch Unterdruck (ausgenommen Implosion),
            wiederholt;                                                      Wasserschläge, Schleuderbrüche und andere kräfteme-
            ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entste-             chanische Betriebsauswirkungen.
            hen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen
            künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser          C1.10    Sturm- und Wasserschäden an Booten auf dem Wasser.
            aus der Kanalisation;
            Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen
            erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schä-       C2       Einbruchdiebstahl und Beraubung
            den bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Ge-
            winnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;                       Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt:
            Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache
            im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben.     C2.1     Einbruchdiebstahl und Beraubung
                                                                             Schäden, die durch Spuren, Zeugen oder nach den Um-
          Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind:              ständen schlüssig nachgewiesen werden können:
                                                                    C2.1.1   Einbruchdiebstahl
C1.2      Elementarschäden an                                                Diebstahl durch Täter, die gewaltsam durch Aufbrechen
            leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und                in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes ein-
            Festhütten, Grosszelte, Karrusselle, Schau- und Mes-             dringen, oder darin ein verschlossenes Behältnis aufbre-
            sebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren              chen. Baracken und Container sind Gebäuden gleichge-
            Inhalt;                                                          stellt.
            Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen                Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist
            samt Zubehör;                                                       Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen
            Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter                 Schlüsseln, Magnetkarten und dergleichen oder mit
            einem Schirmdach;                                                   Codes, wenn sich der Täter diese durch Einbruchdieb-
            Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Frei-               stahl oder Beraubung angeeignet hat;
            leitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze);

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                              13
Ausbruchdiebstahl: Diebstahl durch Täter, die gewalt-                   behör, Film- und Fotoapparate, Objektive, bespielte
          sam aus einem Gebäude oder einem Raum eines                             und unbespielte Ton-, Bild- und Datenträger, Computer
          Gebäudes ausbrechen.                                                     (Hard- und Software) inklusive Peripheriegeräte und
        Für den Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassen-                       Zubehör, mobile Kommunikations- und Navigations­
        schränken sowie anderen Behältnissen haftet die AXA                        geräte;
        nur, wenn diese abgeschlossen sind und die Schlüssel                      Optikerwaren: Brillen jeglicher Art (Fassungen und
        und Codes von den dafür verantwortlichen Personen                         Gläser), Kontaktlinsen, Feldstecher und Fernrohre;
          auf sich getragen oder                                                  Antiquitäten, Kunstgegenstände und Briefmarken;
          sorgfältig zuhause verwahrt oder                                        Raucherwaren (Zigaretten, Zigarren, Tabak und der-
          in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen                        gleichen).
          werden, für dessen Schlüssel und Codes ebenfalls             C2.4.2   Uhren, Bijouteriewaren und Waffen
          die genannten Bestimmungen gelten.                                      Armband- und Taschenuhren aller Art als Waren,
        Versichert ist zudem Diebstahl aus abgeschlossenen                        ­Bijouteriewaren aus Edelmetallen (Gold ab 585 Fein­
        Fahrzeugen.                                                                gehalt), gefasste Edelsteine und gefasste Perlen;
C2.1.2 Beraubung                                                                  Schusswaffen und Munition als Waren.
        Diebstahl unter
          Androhung oder                                                        Nicht versichert sind:
          Anwendung von Gewalt
        gegen den Versicherten, seine Arbeitnehmer oder mit            C2.5     Diebstahl ohne Aufbruchspuren.
        ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen.
        Der Beraubung gleichgestellt ist Diebstahl bei Unfähig-        C2.6     Diebstahl von Sachen aus unverschlossenen bzw. nicht
        keit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht oder Tod.                  abschliessbaren Fahrzeugen oder von deren nicht
C2.1.3	Mitversichert sind Beschädigungen an Gebäuden am                        abschliessbaren Ladeflächen.
        Versicherungsort, sofern diese infolge eines versicher-
        ten Einbruchdiebstahls, einer versicherten Beraubung           C2.7     Geldwerte gemäss B3, Armband- und Taschenuhren
        oder eines durch Spuren, Zeugen oder nach den                           aller Art als Waren, Bijouteriewaren aus Edelmetallen
        Umständen schlüssig nachgewiesenen Versuchs dazu,                       (Gold ab 585 Feingehalt), gefasste Edelsteine, gefasste
        entstanden sind.                                                        Perlen, Schusswaffen und Munition in Fahrzeugen,
        Entschädigung wird nur geleistet, soweit von einem an-                  Baracken, Containern und unvollendeten Bauten infolge
        deren Versicherer kein oder kein voller Ersatz bean-                    Einbruchdiebstahl.
        sprucht werden kann. Keine Deckung besteht für Aus-
        gleichs-, Teilungs- und Regressansprüche.                      C2.8     Schäden verursacht durch Personen, die mit dem
                                                                                Versicherten in Hausgemeinschaft leben oder in seinen
          Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist:                  Diensten stehen, sofern ihre dienstliche Stellung ihnen
                                                                                den Zutritt zu den versicherten Räumen ermöglicht.
C2.2      Einbruchdiebstahl auf Baustellen in Baracken, Baustel-
          lenwagen, Container sowie in unvollendete Bauten.            C2.9     Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis-
                                                                                sen gemäss C1 entstanden sind.
          Versicherungsumfang:

C2.3      Die Versicherung ersetzt infolge eines Einbruchdieb-         C3       Wasser
          stahls oder einer Beraubung zerstörte, beschädigte oder
          abhandengekommene, versicherte Gegenstände und                        Versichert ist, wenn in der Police aufgeführt:
          daraus entstehende, versicherte Kosten.
                                                                       C3.1    Wasser
C2.4      Diebstahlgefährdete Handelswaren, Uhren, Bijouterie-                 Schäden verursacht durch:
          waren und Waffen                                             C3.1.1 Ausfliessen von Wasser oder anderen Flüssigkeiten
          Bei folgenden Handelswaren (eigenen und von Dritten)                   aus bestimmungsgemäss flüssigkeitsführenden Lei-
          ist die Entschädigung gemäss Police begrenzt. Handels-                 tungsanlagen, die dem versicherten Betrieb oder dem
          waren von Dritten sind Sachen, die aus Sicht des Eigen-                Gebäude dienen, in welchem sich die versicherten
          tümers zum Verkauf oder zu Ausstellungszwecken be-                     Gegenstände befinden;
          stimmt sind:                                                           aus den an diesen Leitungsanlagen angeschlossenen
C2.4.1    Diebstahlgefährdete Handelswaren                                       Einrichtungen und Apparaten.
             Damen- und Herrenbekleidungen: Bekleidungen jegli-        C3.1.2	Ausfliessen von Flüssigkeiten aus Heizungs- und
             cher Art für Damen oder Herren unabhängig vom Ver­                Tankanlagen.
             wen­­dungszweck (inklusive Sport und Freizeit) und        C3.1.3	Plötzlich und unfallmässig ausfliessendes Wasser aus
             ­Material (inklusive Pelz und Leder). Nicht unter diese           Zierbrunnen, Aquarien, Wasserbetten, mobilen Klimage-
              Begrenzung fallen Kinderbekleidung, Schuhe und                   räten und Luftbefeuchtern.
              ­Accessoires wie Handtaschen, Krawatten, Gürtel oder     C3.1.4	Regen, Schnee und Schmelzwasser im Inneren des
               Hüte;                                                           Gebäudes, wenn das Wasser durch das Dach, durch
             Multimedia und Kommunikationsmittel: Radio-, Hi-Fi-,              geschlossene Türen und Fenster, aus Dachrinnen oder
             TV-, CD- und DVD-Geräte, Spielkonsolen inklusive Zu-              Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                                  14
C3.1.5 Rückstau aus der Abwasserkanalisation.                       C3.12     chäden verursacht durch Bodensenkungen oder
                                                                             S
C3.1.6	Grundwasser und unterirdisch fliessendes Hangwasser                  schlechten Baugrund.
        im Inneren des Gebäudes; auch infolge Hochwasser
        oder Überschwemmung, wenn das Wasser dabei                  C3.13	Schäden infolge fehlerhafter baulicher Konstruktion,
        ausschliesslich unterirdisch in das Gebäude eingedrun-             d. h. infolge von Mängeln in der Konzeption (Planungs-
        gen ist.                                                           und Berechnungsfehler) oder in der Ausführung
C3.1.7	Frost an Wasserleitungsanlagen. Vergütet werden die                (Herstellung) des Bauwerks, sofern ein Baubeteiligter
        Kosten für das Auftauen und die Reparatur durch Frost              (Unternehmer, Architekt, Ingenieur usw.) nach den
        beschädigter, vom Versicherten im Inneren des                      gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen für den
        Gebäudes installierter Leitungsanlagen und daran                   Schaden einzustehen hat. Dieser Deckungsausschluss
        angeschlossener Apparate, sofern sie ausschliesslich               gilt während 5 Jahren seit Abschluss der Bautätigkeit.
        dem versicherten Betrieb dienen.
                                                                    C3.14    Schäden infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts oder
          Mitversichert sind:                                                Unterlassung von Abwehrmassnahmen.

C3.2      Wasserschäden gemäss C3.1 in und an Baracken und          C3.15    Reparaturkosten von Leitungen, Apparaten und
          Containern.                                                        Einrichtungen, aus denen Wasser oder andere Flüssig-
                                                                             keiten ausgeflossen sind. Vorbehalten bleiben die
          Versicherungsumfang:                                               Regelungen gemäss B2.1.3 (Freilegungskosten) und
                                                                             C3.1.7 (Frostschäden).
C3.3      Die Versicherung ersetzt infolge eines Wasserschadens
          zerstörte, beschädigte oder abhandengekommene,            C3.16    Kosten für die Behebung der Schadenursache selbst
          versicherte Gegenstände und daraus entstehende,                    sowie für Unterhalts- und Schadenverhütungsmassnah-
          versicherte Kosten.                                                men. Vorbehalten bleiben die Regelungen gemäss
                                                                             B2.1.3 (Freilegungskosten) und C3.1.7 (Frostschäden).
          Nicht versichert sind:
                                                                    C3.17    Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis-
C3.4      Schäden an den ausgelaufenen Flüssigkeiten selbst                  sen gemäss C1 entstanden sind (vorbehalten bleibt die
          sowie deren Verlust. Vorbehalten bleiben die Regelun-              Regelung C3.1.6 bezüglich Hangwasser).
          gen gemäss B2.1.3 (Freilegungskosten).

C3.5      Schäden an den an Leitungsanlagen angeschlossenen         C4       Glasbruch
          Einrichtungen (technische Anlagen, Maschinen und
          Apparaten) selbst, welche durch Ausfliessen von                    Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt:
          Flüssigkeiten innerhalb derselben verursacht wurden.
                                                                    C4.1     Bruchschäden an:
C3.6      Schäden beim Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeits-   C4.1.1   Gebäudeverglasungen
          behältern und Leitungsanlagen sowie bei Revisionsar-               Verglasungen (inklusive Fassaden- und Wandverkleidun-
          beiten.                                                            gen aus Glas und Glasbausteinen), die mit den benutz-
                                                                             ten Geschäftsräumen fest verbunden sind.
C3.7      Schäden an Kälteanlagen, verursacht durch künstlich       C4.1.2   Mobiliarverglasungen
          erzeugten Frost.                                                   Verglasungen von beweglichen Einrichtungsgegenstän-
                                                                             den (ohne Handelswaren) in den benutzten Geschäfts-
C3.8      Schäden an Kälteanlagen, Wärmetauschern oder                       räumen.
          Wärmepumpenkreislaufsystemen infolge Vermischung          C4.1.3   Sanitäreinrichtungen
          von Wasser mit anderen Flüssigkeiten oder Gasen                    Lavabos, Spültröge, Klosetts, Spülkästen, Pissoirs,
          innerhalb dieser Systeme.                                          Trennwände, Bidets, Dusch- und Badewannen in den
                                                                             benutzten Geschäftsräumen.
C3.9      Bei Baracken und Containern Schäden infolge Regen,        C4.1.4   Mitversichert sind
          Schnee und Schmelzwasser an der Aussenwand (samt                      Bruchschäden an Kochflächen aus Glaskeramik;
          Isolation inkl. Fenster und Türen) und am Dach (Aussen-               Bruchschäden an Natur- und Kunststeinabdeckungen
          haut samt Isolation).                                                 in Küchen-, Bad- und WC-Bereich;
                                                                                Bruchschäden an Gläsern von Baracken und Contai-
C3.10     Schäden infolge Eindringens von Regen, Schnee und                     nern;
          Schmelzwasser durch offene Dachluken, Notdächer oder                  Bruchschäden an Gläsern von unbeweglichen Sachen
          durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau- oder                    im Freien gemäss B1.4;
          anderen Arbeiten.                                                     Bruchschäden an Gläsern von Solaranlagen;
                                                                                Bruchschäden an Lichtkuppeln;
C3.11     Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisa­                 Bruchschäden an Gläsern von Schaukästen und
          tion haftbar ist.                                                     Leuchtreklameanlagen, die dem Versicherten gehören

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                              15
oder von ihm gemietet sind, jedoch nur innerhalb der               mult begangen werden. Schäden durch Plünderungen in
          Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein sowie der En-               direktem Zusammenhang mit inneren Unruhen sind mit-
          klaven Büsingen und Campione;                                      versichert. In Kantonen mit kantonaler Fahrhabeversi-
          Kosten für Notverglasungen;                                        cherung sind Feuerschäden an Fahrhabe anlässlich in-
          Kosten für Beschriftungen, Folien, Ätzungen, Sand-                 nerer Unruhen nur subsidiär zu den Leistungen der
          strahlen usw. bei gebrochenen Verglasungen.                        kantonalen Fahrhabeversicherung versichert.
C4.1.5	Glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, wenn
        sie anstelle von Glas verwendet werden.                              Nicht versichert sind
                                                                               Schäden an Sachen, die sich auf dem Transport befin-
          Versicherungsumfang:                                                 den;
                                                                               Glasbruchschäden.
C4.2      Die Versicherung ersetzt Bruchschäden an den              C5.1.2   Böswillige Beschädigung
          versicherten Verglasungen und Sanitäreinrichtungen.                Schäden, die entstehen durch böswillige Beschädigung.
                                                                             Als solche gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zer-
C4.3      Mitversichert sind Bruchschäden, die bei inneren                   störung von versicherten Sachen. Böswillige Beschädi-
          Unruhen und den dagegen ergriffenen Massnahmen                     gungen bei Streik und Aussperrung sind mitversichert.
          entstehen. Bei solchen Schäden wird die in der Police              Abhanden gekommene Sachen werden nicht ersetzt.
          vereinbarte Versicherungssumme verdoppelt.
                                                                             Nicht versichert sind
C4.4      Im Rahmen der Deckung für Gebäude- und Mobiliarver-                  Schäden an Sachen, die sich auf dem Transport befin-
          glasungen sowie Sanitäreinrichtungen sind ebenfalls                  den;
          mitversichert:                                                       Glasbruchschäden;
            Folge- und Komplementärschäden infolge eines versi-                Schäden, verursacht durch eigene oder fremde, im
            cherten Glasbruchschadens bis höchstens CHF 5000,                  Betrieb tätige Personen, sofern sie nicht im Zusam-
            jedoch ohne Ersatz von Armaturen aller Art (insbeson-              menhang mit einem Streik oder einer Aussperrung
            dere der Mischbatterie);                                           entstehen.
            Absplitterungsschäden an Sanitäreinrichtungen ge-       C5.1.3   Flüssigkeitsschäden
            mäss C4.1.3.                                                     Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen
                                                                             durch plötzliches, unvorhersehbares und bestimmungs-
          Nicht versichert sind:                                             widriges Auslaufen von Flüssigkeiten aus Leitungsanla-
                                                                             gen, Tanks und Behältern.
C4.5      Schäden an elektrischen und mechanischen Einrichtun-
          gen.                                                               Nicht versichert sind
                                                                               Schäden, die infolge von Wasserschäden gemäss C3
C4.6      Gläser als Ware, optische Gläser, Glasgeschirr, Hohl­                entstanden sind;
          gläser, Beleuchtungskörper und Leuchtmittel jeder Art.               Schäden an der ausgelaufenen Flüssigkeit selbst so-
                                                                               wie deren Verlust;
C4.7      Schäden, die bei Arbeiten durch Dritte (Handwerker                   Schäden an Leitungsanlagen, Tanks und Behältern
          usw.) an Mobiliar- oder Gebäudeverglasungen, deren                   durch Verschleiss, Abnützung, Rost und Korrosion;
          Umrahmungen oder an Sanitäreinrichtungen entstehen.                  Schäden durch mangelhaften Unterhalt und Unterlas-
                                                                               sung von Abwehrmassnahmen;
C4.8      Schäden an Bildschirmgläsern und Displays aller Art.                 Kosten für die Behebung der Schadenursache, die
                                                                               zum Auslaufen der Flüssigkeit geführt hat;
C4.9      Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlech-                   Schäden an Montageobjekten und -ausrüstungen,
          ten Baugrund, infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts                 Bauleistungen und -ausrüstungen sowie an Gütern,
          und fehlerhafter baulicher Konstruktion gemäss C3.13.                die sich auf dem Transport befinden.
                                                                    C5.1.4   Schmelzschäden
C4.10     Schäden, die infolge von Feuer und Elementarereignis-              Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen
          sen gemäss C1 entstanden sind.                                     durch Hitze infolge plötzlichen, unvorhersehbaren und
                                                                             bestimmungswidrigen Entweichens von Schmelzmas-
                                                                             sen.
C5        Weitere Gefahren (Extended Coverage)
                                                                             Nicht versichert sind
          Versichert sind, wenn in der Police aufgeführt und                   Schäden an den entwichenen Schmelzmassen selbst
          nicht anderweitig versichert:                                        sowie deren Verlust;
                                                                               Kosten für die Wiedergewinnung der entwichenen
C5.1      Weitere Gefahren (Extended Coverage)                                 Schmelzmassen;
          Darunter fallen:                                                     Kosten für die Behebung der Schadenursache, die
C5.1.1    Innere Unruhen                                                       zum Entweichen der Schmelzmassen geführt hat;
          Schäden, die entstehen bei inneren Unruhen. Als solche               Schäden an Montageobjekten und -ausrüstungen,
          gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen,                 Bauleistungen und -ausrüstungen, sowie an Gütern,
          die anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tu-                 die sich auf dem Transport befinden.

Sachversicherung für Unternehmen. AVB Ausgabe 06.2016                                                                             16
Sie können auch lesen