Postbank VISA Card PLATINUM
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Konten · Karten Bei Diebstahl oder Verlust: Bitte lassen Sie Ihre Kreditkarte sofort sperren unter: 0228 5500 5500 (rund um die Uhr). Mehr Informationen: Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer Postbank Kreditkarte, erreichen Sie uns unter: 0228 5500 2200 Montag bis Freitag 8 – 20 Uhr. Postbank VISA Card PLATINUM Deutsche Postbank AG Versicherungs Zentrale bedingungen Corporate Brand and Marketing Communications Bonn 100 % chlorfrei gebleichter Zellstoff 678 148 033 Stand: Mai 2013
2 Auslandsreise Auslandsreise 3 Übersicht Übersicht Versicherungsleistungen Versicherungsleistungen Auslandsreisekrankenversicherung Auslandsreisekrankenversicherung Reiserücktrittsversicherung Reiserücktrittsversicherung Einkaufsversicherung Einkaufsversicherung Wird Wird die Erläuterungen/Hinweise/ die Zahlung Zahlung mit Kreditkarte Kreditkarte mit Nein. Nein. Ja. Ja.notwendigen Transportes zur stationären Ja. Ja. Behandlung Wurdelediglich Wurde lediglichein in einTeil Teildes desKaufpreise Kaufpreis voller Höhe. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung Versicherungsbedingungen vorausgesetzt? vorausgesetzt? bezahlt,so bezahlt, auf Kostenerstattung durch den Versicherer ver zichtet, sowird übernommen. übernommen. wirdder derSchaden Schadennur nurmit mite wird ein pauschaler Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Wer ist Wer Postbank ist versichert? versichert? VISAsowie Card Karteninhabersowie Karteninhaber PLATINUM Inhaberder Inhaber derdazugehörigen dazugehörigenZusatzkarte Zusatzkarte Verpflegung Karteninhaber. Karteninhaber. auch der Mitversichert Mitversichert Besucher sindauf sind etc.)Reisen aufgemeinsamen gemeinsamen von 31 Karteninhaber Reisen EUR gezahlt. Karteninhaber einergültigen einer gültigenPostbank Postbank ohneAltersbegrenzung ohne Altersbegrenzungsowie sowieauf aufgemeinsamen gemeinsamenReisen Reisender der Ehegatten,ininhäuslicher Ehegatten, häuslicherGemeinschaft Gemeinschaftwohnende wohnendeLebens- Lebens- 1. Auslandsreisekrankenversicherung Ehepartner,der Ehepartner, derininhäuslicher häuslicherGemeinschaft Gemeinschaftlebende lebendeLebensge- Lebensge- gefährten, gefährten, Kinder(auch Kinder (auchStief-, Je Versicherungsfall Stief-,Adoptiv- Adoptiv- undPflegekinder) und gilt eine Pflegekinder) Selbstbeteiligung in Höhe fährteund fährte undderen derenKinder Kinder(auch (auchStief-, Stief-,Adoptiv- Adoptiv-und undPflegekinder) Pflegekinder) biszur bis zur von Vollendung Vollendung maximal des100 des 18.Lebensjahres. 18. Lebensjahres. Fernervolljährige Ferner EUR als vereinbart.volljährige biszur bis zurVollendung Vollendungdes des18. 18.Lebensjahres. Lebensjahres.Ferner Fernervolljährige volljährigeKin- Kin- Kinderbis Kinder biszur zurVollendung Vollendungdes des25. 25.Lebensjahres, Lebensjahres,sofern sofern Versicherer: AGA International S. A. derbis der biszur zurVollendung Vollendungdes des25. 25.Lebensjahres, Lebensjahres,sofern soferndiese dieseunter- unter- dieseunterhaltsberechtigt diese unterhaltsberechtigtsind sindund undUnterhalt Unterhaltbeziehen. beziehen. Niederlassung für Deutschland Im Todesfall: Organisation und Überführung zum Bestat- haltsberechtigtsind haltsberechtigt sindund undUnterhalt Unterhaltbeziehen. beziehen. Bahnhofstraße 16 tungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Wahlweise istD Was ist Was - 85609 Aschheim versichert? versichert? bei Übernahme Übernahme derMünchen der Kostenbei Kosten beiim imAusland Auslandeintretender eintretenderErkrankung Erkrankung Tod,Organisation Tod, schwererUnfall schwerer der Unfalloder oder Bestattung unerwartete unerwartete imErkrankung schwere schwere Ausland. Übernahme Erkrankung AlleWaren, Alle derganz Waren,welche welche ganzoder oderteilweis teilwei bzw.bei bzw. beieiner einerunvorhersehbaren unvorhersehbarenakuten akutenVerschlechterung Verschlechterungeines eines Kosten. desVersicherten, des Bei Versicherten, derEhegatten, seines seines Geltendmachung Ehegatten, seinerKinder, seiner von Eltern,Überführungs- Kinder,Eltern, gekauftwurden gekauft bzw. wurden undeinen und einenEinzelpreis Einzelpreis bestehendenLeidens bestehenden Hauptbevollmächtigter: Leidens Olaf oder oder Unfallfolgen. Unfallfolgen. Nink Geschwister, Geschwister, Großeltern,Enkel, Großeltern, Bestattungskosten Enkel,Schwiegereltern, Schwiegereltern, ist eine amtliche Schwieger- Schwieger- ben. oder ben. ärztliche Be- Registergericht: München HRB 4605 kinder. kinder. Impfunverträglichkeit Impfunverträglichkeit des des Versicherten. Versicherten. Schwanger- Schwanger- scheinigung über die Todesursache einzureichen. Über- schafteiner schaft einerVersicherten. Versicherten.Schaden Schadenam amEigentum EigentumdesdesVersi- Versi- USt.-IdNr.: DE 129274528 führungs- und Bestattungskos ten sind nicht erstattungs- cherten. cherten. VersSt.-Nr.: 9116 80200191 fähig, wenn die Behandlungskosten für die/den zum Tod Was gilt Was gilt es es zu zu SelbstbeteiligungininHöhe Selbstbeteiligung Höhevon von100 100EUR EURjejeVersicherungsfall. Versicherungsfall. führende/n Selbstbeteiligung Selbstbeteiligung 100Erkrankung/Unfall 100 EURbei EUR beijedem nicht erstattungsfähig jedemVersicherungsfall. Versicherungsfall. KeineSelbstbeteiligung. Keine Selbstbeteiligung. AGA International S. A. beachten? beachten? Wirdgewesen Wird der sind oder derVersicherungsfall Versicherungsfall durch durch gewesen wären.so Krankheitausgelöst, Krankheit ausgelöst, so Aktiengesellschaft französischen Rechts trägtder trägt derVersicherte Versichertevon vondem demerstattungsfähigen erstattungsfähigenSchaden Schaden Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) 20% 20 % selbst,mindestens selbst, mindestens100 Aufwendungen 100 EUR. imEUR. Inland: Für Aufwendungen, die in Was wird Was Handelsregister: wird im im R.C.S. ParisKosten Erstattungfolgender Erstattung 519 490 folgenderKosten u.a. u. 080 a.für: für: der Biszu Bis BRD zu10.400 10.400EUR oder dem Land EURjejeKarteninhaber Karteninhaberund des ständigen undFamilie, Familie,bis biszu zu Wohnsitzes Biszu Bis zu1.000 1.000EUR ent- Einzelgegenstand, EURjejeEinzelgegenstand, Vorstand: Rémi Schadenfall Schadenfall Grenier •• ärztliche ärztliche (Vorsitzender), Laurence Behandlung Behandlung stehen, 5.200 5.200 besteht aus EURjejeKarteninhaber EUR Karteninhaber bei dieser Versicherung kein bei Versiche- ereignis ereignis und10.000 und 10.000EUREURpro proJahr Jahrbei bei Maurice, Lidia••Luka-Lognoné, geleistet? geleistet? Arznei-und Arznei- Didier Lebret, undVerbandmittel Verbandmittel rungsschutz, •• Nichtantritt Nichtantritt Reiseauch derReise der dann nicht, fürvertraglich für vertraglich wenn es sich geschuldete geschuldete um oder •• Raub Raub Folgen oder Diebstahlder Diebstahl dergekauften gekauften Dr. Ulrich Delius, Jonathan •• medizinisch medizinisch Ansell, notwendige notwendige Roland Transporte Transporte Rykart ininein ein Krankenhaus Krankenhaus von Erkrankungen und Unfällen handelt, dietung Rücktrittskosten Rücktrittskosten während tung desKaufpreises des Kaufpreisesder derWare Ware •• Behandlung Behandlungim imKrankenhaus Krankenhaus der Auslandsreise •• Abbruch Abbruch derReise der Reisefür entstanden fürnachweisliche nachweisliche sind. zusätzliche zusätzliche Rückrei- •• Beschädigung Rückrei- Beschädigungder dergekauften gekauftenWare Ware •• Operationen Operationen sekostenund sekosten unddie dieunmittelbar unmittelbarverursachten verursachtenMehr Mehrkosten kosten oderder oder derKaufpreis, Kaufpreis,falls fallsdie dieRepara Repara •• schmerzstillende schmerzstillendeZahnbehandlung Zahnbehandlung •• Abbruch Abbruch derReise der Reisefür Für Rücktransporte fürzusätzliche zusätzliche Aufwendungen gilt:Aufwendungen Erstattung fürfür von dieReparaturkosten Reparaturkostenden ge-Mehraufwendun- ge- die denKaufpreis Kaufpreis •• Krankenrücktransport Krankenrücktransport buchte, buchte, jedochnicht jedoch gen durch nicht ininAnspruch Anspruchgenommene medizinisch genommene Leistungen Leistungen notwendigen und ärztlich ange- Wielange Wie langebesteht besteht Füralle Für allevorübergehenden vorübergehendenAuslandsreisen Auslandsreisen(Dienst- (Dienst-und undPrivat- Privat- Ab ordneten Rücktransport eines Erkrankten an Abder derBuchung Buchungeiner einerReise Reisebis biszur zurRückkehr Rückkehrvon vonder seinen derReise. Reise. Füreinen Für stän-von30 einenZeitraum Zeitraumvon 30Tagen Tagenababdd Versicherungsschutz? Versicherungs schutz? reisen)bis reisen) biszu zu62 62Tagen. Tagen. digen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare fahrenübergangsauf fahrenübergangs aufden denKäufer. Käufer. Krankenhaus in voller Höhe. Bei krankheitsbedingten Not- Wo ist Wo ist der der Versiche Versiche Weltweit,jedoch Weltweit, jedochnicht nichtinindem demLand, Land,inindem demdie dieversicherte versicherte Weltweit. Weltweit. Weltweit. Weltweit. fällen hat die versicherte Person unverzüglich unter der rungsschutz rungsschutz gültig? gültig? Person Person Versicherungsumfang ihren ihren ständigen ständigen Wohnsitz Wohnsitz hat hat sowie sowie in in Deutschland. Deutschland. Telefonnummer 089 62424 - 540 Kontakt zum Versicherer Wer Versicherungsschutz Wer erhält erhält die die bestehtS.S.A. AGAInternational AGA International unabhängig A. vom Einsatz aufzunehmen. der Schaden schriftliche schriftliche gül tigen Postbank Schaden VISA Bahnhofstraße Bahnhofstraße 16 Card PLATINUM bzw. der 16 meldung? meldung?dazugehörigenDD-Zu satzkarte -85609 85609 Aschheimfür Aschheim die Übernahme der vol- beiMünchen bei München Medizinisch notwendig heißt, dass eine ärztliche Behand- len Kosten bei oder im Ausland oder eintretender Erkrankung bzw. online:www.allianz-assistance.de/schadenmeldung online: www.allianz-assistance.de/schadenmeldung lung bzw. notwendige Operation im Ausland nicht durch- bei einer unvorhersehbaren akuten Verschlechterung eines geführt werden kann. Mit dem Antrag auf Kostenerstat- Wer hilft Wer hilft im im Notfall? Notfall? Notrufzentrale: Notrufzentrale: bestehenden Leidens oder Unfallfolgen. Kostenersatz für tung sind Bescheinigungen des behandelnden und/oder Telefon: +49 (0)89 62424 Telefon: +49 (0)89 62424 540 540 medizinisch notwendige Fax: +49 Fax: ambulante +49 (0)89 (0)89 62424 62424 541 541 ärztliche und schmerz- des den Rücktransport anordnenden Arztes einzureichen, stillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfa- aus denen die medizinische Notwendigkeit des Rück- Was ist Was istcher verbindlich? verbindlich? Der Füllungen,Der genaueUmfang Arznei-, genaue Umfang des Heil-des undVersicherungsschutzes Verbandmittel, Versicherungsschutzes ergibt Rönt- ergibt sichaus sich ausden transportes hervorgehen den Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, dieSie die muss. Siezusammen zusammen Als mitder mit Rücktransportkosten derKreditkarte Kreditkarte erhalten. erhalten. gendiagnostik, Behandlung im Krankenhaus (s. § 3 Abs. 3 gelten nur die auf die erkrankte versicherte Person selbst der AVB) einschließlich Operationen und medizinisch entfallenden Transportkosten.
4 Auslandsreise Auslandsreise 5 Versicherte Personen schutz auf Auslandsreisen betreffen. Dem Karteninhaber Versichert gilt in der Auslandsreisekrankenversicherung steht es frei, welchem Versicherer er den Schadenfall an- der Karteninhaber einer gültigen Postbank VISA Card zeigt. Meldet er den Schadenfall dem Versicherer, dann PLATINUM sowie Inhaber der dazugehörigen Zusatz- wird der Versicherer insoweit auch in Vorleistung treten. karte ohne Altersbegrenzung sowie auf gemeinsamen Reisen der Ehepartner, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährte und deren Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Schadenmeldungen sind unter Angabe der Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollen- Kreditkartennummer zu richten an dung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsbe- rechtigt sind und Unterhalt beziehen. Voraussetzung für AGA International S.A. den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der Niederlassung für Deutschland versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland Bahnhofstraße 16, 85609 Aschheim bei München oder Europa. Telefon: 089 62424 540, Fax: 089 62424 541 E-Mail: postbank@allianz-assistance.de Bedingungen Online-Schadenmeldung: www.allianz-assistance.de/ Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen schadenmeldung (AVB) sowie diese Erläuterungen/Hinweise. Geltungsbereich Für Versicherte mit ständigem Wohnsitz in Deutschland gilt der Versicherungsschutz weltweit, jedoch nicht in Rechte im Schadenfall Deutschland. Für Versicherte mit ständigem Wohnsitz im Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem europäischen Ausland gilt der Versicherungsschutz welt Karteninhaber direkt zu. weit, jedoch nicht in dem Land, in dem die versicherte Per- son ihren ständigen Wohnsitz hat sowie in Deutschland. „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Leistungsausschlüsse die Auslandsreisekrankenversicherung” Siehe § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Selbstbeteiligung Versicherungsschutzes Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank- Selbstbehalt in Höhe von maximal 100 EUR. heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig- nisse. Bei einem im Geltungsbereich unvorhergesehen Dauer des Versicherungsschutzes je Reise (akut) eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und Auslandsreisen (Dienst- und Privatreisen) bis zu 62 Tagen. erbringt sonstige vereinbarte Leistungen. Subsidiarität (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit bes tehenden Versicherungen, d. h., sofern Versiche- oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der rungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Vertrag diesem Vertrag vor mit Ausnahme von privaten Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. Kranken-Vollversicherungen bzw. privaten Zusatzversi- cherungen, soweit sie nicht speziell den Versicherungs-
6 Auslandsreise Auslandsreise 7 (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder der Versicherungsbestätigung sowie diesen Versicherungs Arzneimittel angefallen wäre. bedingungen. § 4 Einschränkung der Leistungspflicht (4) Versicherungsfähig sind Personen ohne Altersbegren- (1) Keine Leistungspflicht besteht: zung. a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive (5) Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gelten Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder nicht Deutschland und nicht die Länder, in denen die vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. dazugehörigem Training verursacht worden sind; b) für Krankheiten und Unfallfolgen, zu deren Behandlung § 2 Beginn des Versicherungsschutzes die Auslandsreise erfolgt ist, sowie für Behandlungen, bei Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn Durchführung der Reise stattfinden mussten; es sei denn, des Versicherungsverhältnisses (Gültigkeit der Postbank dass die Reise wegen Todes des Ehegatten oder eines VISA Card PLATINUM) und nicht vor Antritt der Reise. Für Verwandten ersten Grades unternommen wurde; Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs- c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle ein- schließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Ent § 3 Umfang der Leistungspflicht wöhnungsbehandlungen; (1) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur d) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen Behandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. und Erkrankungen sowie Hypnose und Psychotherapie; e) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in schaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschafts- Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. abbruch sowie deren Folgen. Diese Einschränkung entfällt jedoch insoweit, als Heilbehandlungen bei akut auftreten- (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand- den Schwangerschaftskomplikationen notwendig werden; lung hat die versicherte Person freie Wahl unter den f) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferor- Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung thopädie (Ausnahme: Reparaturen von Zahnersatz); stehen, über ausreichende diagnostische und therapeu- g) für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sani- tische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich täre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen und Fieber- allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Kranken- thermometer), Bescheinigungen, Gutachten, vorbeugende geschichten führen. Impfungen, kosmetische Behandlungen; h) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Reha- (4) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für bilitationsmaßnahmen; Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arznei- i) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; mittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arznei j) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung mittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bedingte Unterbringung. bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver (2) Übersteigen eine Heilbehandlung oder sonstige Maß fügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leis- nahmen, für die Leistungen vereinbart sind, das medizi- tungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen- nisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
8 Auslandsreise Auslandsreise 9 (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Be- Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur zahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz ungünstigeren Kurs erworben hat. deren Leistungen notwendig bleiben. (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistun- § 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen gen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch- (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn land und für besondere Überweisungsformen, die auf die Originalrechnungen vorgelegt und die erforderlichen Veranlassung des Versicherten gewählt wurden, können Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des von den Leistungen abgezogen werden. Versicherers. Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder Verlangen des Versicherers deutschsprachige Übersetzun- abgetreten noch verpfändet werden. gen beizubringen. Wurden Originalrechnungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so genü- § 6 Ende des Versicherungsschutzes gen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere (1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Kostenträger seine Leistung vermerkt hat. Versicherungsfälle – mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise. (2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der be- handelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und (2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsda- medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die ten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versiche- Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deut- rungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, längs lich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Be- tens um 90 Tage. lege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen (3) Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder deren Ablehnung durch die in § 4 Abs. 3 genann- (Postbank) oder durch den Versicherer endet der Versiche- ten Versicherungsträger sind nachzuweisen. rungsschutz zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Karten- entgelt entrichtet ist. (3) Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Über- bringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Rech- § 7 Obliegenheiten nungsunterlagen und Nachweisen zu leisten, es sei (1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss von denn, dem Versicherer sind begründete Zweifel an der der versicherten Person gegenüber dem Versicherer un- Legitimation des Überbringers oder Übersenders be- verzüglich geltend gemacht werden. kannt. (2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Be- erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder lege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerech- der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges net. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel- erforderlich ist. kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die kein Referenzkurs festgelegt wird, (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentli- Person verpflichtet, sich durch einen von dem Versicherer chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
10 Auslandsreise Auslandsreise 11 (4) Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, auf fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der Versi- Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweige- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere pflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekom- men werden kann, oder in anderer Form eine Überprü- (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher- fung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Kann der Ver- ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtli- sicherer die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht chen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von nicht feststellen, weil die versicherte Person die Entbin- Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Ver- dung von der Schweigepflicht nicht erteilt und der Versi- sicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, cherer auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprü- sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. fung ermöglicht, so wird die Versicherungsleistung nicht fällig. § 10 Aufrechnung Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat die ver § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen sicherte Person. Ansprüche des Versicherten darf der Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 – 4 Versicherungs- Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber dem Ver- vertragsgesetz (siehe Ergänzende Bestimmungen für alle sicherungsnehmer aufrechnen. Versicherungen) vorgeschriebenen Einschränkungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 7 § 11 Willenserklärungen und Anzeigen genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Ver das Verschulden der versicherten Person stehen der Kennt- sicherer bedürfen der Schriftform. nis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 12 Klagefrist/Gerichtsstand (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungs- § 9 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits leistungen dem Grunde oder der Höhe nach abgelehnt, verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer und/oder (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte der versicherten Person zur Vermeidung des Verlustes Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- innerhalb der gesetzlichen Klagefristen gerichtlich gel- schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß tend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der § 86 VVG (s. Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprü- Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem che bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) abgelehnt hat. geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung am Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des Ver dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der sicherten anhängig gemacht werden. geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor (3) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der derlich mitzuwirken. Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genann- eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für ten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung in- Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Ge- soweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Er- richt ausschließlich zuständig. satz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
12 Auslandsreise Reiserücktritt 13 (4) Hat der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte 2. Reiserücktrittskostenversicherung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss in einen Staat außerhalb der Bundesre- Versicherer: AGA International S. A. publik Deutschland verlegt oder ist der Wohnsitz oder Niederlassung für Deutschland gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- Bahnhofstraße 16 bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi- D - 85609 Aschheim bei München cherers zuständig. Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink § 13 Geltendes Recht Registergericht: München HRB 4605 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. USt.-IdNr.: DE 129274528 VersSt.-Nr.: 9116 80200191 AGA International S. A. Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Paris 519 490 080 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Laurence Maurice, Lidia Luka-Lognoné, Didier Lebret, Dr. Ulrich Delius, Jonathan Ansell, Roland Rykart „Allgemeine Bedingungen für die Reiserückt ritts kostenversicherung Postbank VISA Card PLATINUM (ABRV-POB)” § 1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz Versicherungsschutz gemäß § 2 der ABRV-POB besteht für jede mit einer gültigen Postbank VISA Card PLATINUM bezahlte Reise. Bei Buchung der Reise muss unmissver- ständlich klargestellt werden, dass die Reise mit der Postbank VISA Card PLATINUM bezahlt wird. Ein ent- sprechender Nachweis ist zu führen. § 2 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung: a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunterneh- men oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; b) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstande nen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch un mittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versi- cherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transport- mittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch
14 Reiserücktritt Reiserücktritt 15 die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend § 3 Ausschlüsse von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- 1. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren des Krie- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz ges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus die Überführung eines verstorbenen Versicherten; dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer c) bei Abbruch der Reise zusätzliche Aufwendungen des dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch ge- Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. nommene Leistungen. (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von 2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungs- Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und pflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.) wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Ver- sicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige frei, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Beendigung nicht zugemutet werden kann: Abschluss der Versicherung voraussehbar war oder der a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkran- Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, § 4 Versicherungssummen Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen Bis zu 10.400 EUR je Karteninhaber und Familie, bis zu gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, voraus- 5.200 EUR je Karteninhaber. gesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; b) Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle § 5 Versicherte Personen gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Karteninhaber. Kinder oder der Geschwister des Versicherten oder der Mitversichert sind auf gemeinsamen Reisen Ehegatten, Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der An- in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährten, gehörige ebenfalls versichert ist; Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle ge- Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kin- meinsamer Reise, des versicherten Ehegatten oder der der bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten; unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. d) Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Nr. 2 b) genannten ver- § 6 Selbstbehalt sicherten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Wird der Versiche- sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen rungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versi- Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich cherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. oder sofern zur Schadenfeststellung seine Anwesenheit selbst, mindestens 100 EUR. notwendig ist. Der Versicherer ist im Umfang von § 2 Nr. 1 auch dann leistungspflichtig, wenn sich die Risiken gemäß § 2 Nr. a) – d) für eine versicherte Person verwirklicht haben.
16 Reiserücktritt Reiserücktritt 17 § 7 Obliegenheiten des Versicherten im Versiche § 9 Rechtsverhältnisse der Versicherten rungsfall Ansprüche gemäß § 2 dieser Bedingungen bestehen 1. Der Versicherte ist verpflichtet: unmittelbar gegenüber dem Versicherer. a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei § 10 Anderweitige Versicherungen der Buchungsstelle oder im Falle der schon angetretenen Der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versiche b) dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Aus- rungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem kunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismit- anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- tel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunver- welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet träglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von § 2 Nr. 2 er den Schadenfall dem Versicherer, dann wird der Versi- unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; cherer insoweit auch in Vorleistung treten. c) auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu Sonderbedingungen zu den ABRV-POB für gemie entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam tete Ferienwohnungen nachgekommen werden kann, oder in anderer Form eine Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Überprüfung der Leistungspflicht zu ermöglichen. Kann Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels gilt § 2 Nr. 1 der Versicherer die Höhe und den Umfang der Leistungs- der Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten pflicht nicht feststellen, weil die versicherte Person die versicherung für Postbank Karteninhaber (ABRV-POB) in Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilt und der folgenden Fassung: Der Versicherer leistet Entschädi- der Versicherer auch nicht auf andere Weise eine Leis- gung: a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Fe- tungsprüfung ermöglicht, so wird die Versicherungsleis- rienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem tung nicht fällig. der in § 2 Nr. 2 ABRV-POB genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine 2. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorgenann- Weitervermietung nicht gelungen ist. Die übrigen Bestim- ten Pflichten, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt mungen der ABRV-POB gelten sinngemäß. der Versicherte die Pflichten grob fahrlässig, ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherte nach, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz Schadenmeldungen sind unter Angabe der bestehen. Kreditkartennummer zu richten an Abweichend hiervon ist der Versicherer zur Leistung ver- AGA International S. A. pflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Niederlassung für Deutschland Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versiche- Bahnhofstraße 16 rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der 85609 Aschheim bei München Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Telefon: 089 62424 540 Versicherte die Pflicht arglistig verletzt. Fax: 089 62424 541 E-Mail: postbank@allianz-assistance.de § 8 Zahlung der Entschädigung Online-Schadenmeldung: www.allianz-assistance.de/ Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde schadenmeldung und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
18 Haftpflicht Haftpflicht 19 3. Haftpflicht für Mietfahrzeuge Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den (Pkw, Kombi, Wohnmobil) Mietfahrzeugen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz Versicherer: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass Königinstraße. 28, 80802 München der Mietwagen mit der gültigen VISA Card PLATINUM der Postbank bezahlt wurde. Baranzahlungen beeinträchtigen Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft den Versicherungsschutz nicht, sofern bei der Buchung Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Markus Rieß. unmissverständlich klargestellt wird (schriftlicher Ver- Vorstand: Severin Moser, Vorsitzender: Dr. Wolfgang merk der Buchungsstelle), dass die Hauptzahlung mit Brezina, Karsten Crede, Dr. Karl-Walter Gutberlet, der VISA Card PLATINUM der Postbank erfolgt und ins- Burkhard Keese, Jens Lison, Mathias Scheuber, gesamt mindestens 50 % des Gesamtreisepreises mit Dr. Walter Tesarczyk. der VISA Card PLATINUM der Postbank bezahlt wird. Für Umsatzsteuerzwecke: USt.-IdNr.: DE 811 150 709; Versicherte Personen Versicherungsbeträge sind umsatzsteuerfrei. Versichert sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Sitz der Gesellschaft: München Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisen, Registergericht: München HRB 75727 d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige VersSt.-Nr.: 9116 802 00477 Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie Hauptgeschäftstätigkeit: Die Gesellschaft ist ein Scha- sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum den- und Unfallversicherungsunternehmen. vollendeten 27. Lebensjahr. Träger des versicherten Risikos ist die Allianz Versiche- Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten rungs-AG, in deren Auftrag AGA International S.A. die damit folgende Personen als versichert: vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingun- • Mitreisender Erwachsener: gen erbringt. Mündliche Vereinbarungen sind unwirk- Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Le- sam. Die Versicherungssteuer ist in den Prämien enthal- bensgemeinschaft und volljährige Kinder des Karten- ten. Gebühren werden nicht erhoben. inhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen. (Tarifbeschreibung TB_PBVP_D0901). Der Versicherungs- • Mitreisende Kinder: vertrag ist ein Gruppenversicherungsvertrag und wurde Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder des Kar- zwischen der Postbank als Versicherungsnehmerin und teninhabers und der oben aufgeführten Personen je- der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft als Versi- weils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige cherer geschlossen. Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhalts Versicherungsumfang berechtigt sind. Versicherungsschutz wird gemäß der AVB VB-RS 2009 (KK-D); ZKH Ziffer 1.1 bis 1.3 gewährt für den Fall, dass Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebe- Sie wegen eines Unfalles mit einem Mietwagen im Aus- dürftig sind, sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, land, welcher den Tod, die Verletzung oder Gesundheits wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwie- schädigung von Menschen (Personenschaden) oder die gend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar sind auch Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha- Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler den) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzli- ausüben. cher Haftungsbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen werden.
20 Haftpflicht Haftpflicht 21 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes • m it der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages; Der Versicherungsschutz für eine einzelne versicherte • mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthal- Person beginnt nach der verbindlichen Aufnahme in den tes der versicherten Person im tariflich vereinbarten Gruppenversicherungsvertrag für alle nach diesem Zeit- Geltungsbereich. punkt gebuchten und angetretenen Reisen im versicher- ten Geltungsbereich. Für bereits zum Zeitpunkt der Auf- Versicherungssumme nahme in den Gruppenversicherungsvertrag gebuchte Die Versicherungssumme beträgt insgesamt bis oder angetretene Reisen besteht nur Versicherungsschutz, 1.050.000 EUR für folgende versicherten Leistungen: wenn dies im Gruppenversicherungsvertrag ausdrück- Prüfung der Haftpflichtfrage, Sicherheitsleistung bei lich vereinbart wurde. geschuldeten Renten, Kosten eines Rechtsstreits. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Perso- Prämienzahlung nen beginnt mit dem Reiseantritt. Die Reise gilt als an- Die Prämie für diese Versicherung wird von der Versi- getreten, wenn die erste Reiseleistung ganz oder nur cherungsnehmerin gezahlt. Das Nichtbezahlen der Prämie zum Teil in Anspruch genommen wurde. führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Bedingungen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie diese Erläuterungen/Hinweise. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Perso- nen gilt für beliebig viele versicherte Reisen. Endet das Entschädigung Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versi- Die Leistungen des Versicherers erfolgen generell in cherungsschutz nur fort, sofern der Vertrag nicht ge- Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt zu kündigt wird. dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem der Euro-Betrag bei dem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Perso- nen endet mit Beendigung der versicherten Reise. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt des Schadensereignisses die Kreditkarte ihre Gültigkeit Ausschlüsse verloren hat. Der Versicherungsschutz für einzelne versi- Es gelten die Ausschlüsse gemäß Nr. 2 der Versiche- cherte Personen endet auch für noch nicht abgeschlos- rungsbedingungen VB-RS 2009 (KK-D), wie z. B. für sene Versicherungsfälle: Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. • z um vereinbarten Zeitpunkt; Subsidiarität • mit dem Tod der jeweiligen versicherten Person; Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig • mit der Abmeldung aus dem versicherten Personen- bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, kreis durch die Versicherungsnehmerin unter Beach- d. h., die für das Mietfahrzeug bestehende Kraftfahrzeug- tung der im Tarif festgelegten Fristen und Vorausset- Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor. zungen; • wenn die im Gruppenversicherungsvertrag vereinbar- Rechte im Schadenfall ten Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit Das Recht, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entfallen; geltend zu machen, steht ausschließlich dem Kartenin- haber zu und kann direkt gegenüber dem Versicherer ausgeübt werden.
22 Haftpflicht Haftpflicht 23 1.2 Selbstbehalt Die Schadenmeldung ist unter Angabe der Kurz Sofern in der Tarifbeschreibung für eine Versicherung bezeichnung TB_PBVP_D0901 der Tarifbeschreibung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstat- zu richten an tungsfähigen Schaden abgezogen. AGA International S.A. 2. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz Niederlassung für Deutschland eingeschränkt oder ausgeschlossen? Bahnhofstraße 16, 85609 Aschheim bei München Telefon: 089 62424 540, Fax: 089 62424 541 2.1 Arglist und Vorsatz E-Mail: postbank@allianz-assistance.de Wir leisten nicht, wenn Sie uns arglistig über Umstände Online-Schadenmeldung: www.allianz-assistance.de/ zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die schadenmeldung Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie den Notruf-Service auf Reisen: Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Ist Telefon: 089 62424 540 die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräfti- ges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen. Aufsichtsbehörde und Beschwerdestellen 2.2 Grobe Fahrlässigkeit Die zuständige Aufsichtsbehörde für den Versicherer ist Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Be- sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere reich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 53117 Bonn. Diese Einschränkung gilt nicht für grob fahrlässig her- beigeführte Versicherungsfälle in der Unfall- und Haft- pflichtversicherung, für die auch in diesen Fällen Versi- Versicherungsbedingungen zum Gruppenversi cherungsschutz besteht. cherungsvertrag für Kreditkarten, Kundenkarten und Kontomodelle VB-RS 2009 (KK-D) 2.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse Soweit im Abschnitt B nicht anders geregelt, wird Versi- A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B ge cherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch Krieg, nannten Tarife) Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder 1. Der Versicherungsumfang sonstige Eingriffe von hoher Hand. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch Ge- 1.1 Umfang des Versicherungsschutzes walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansamm- Wir gewähren gemäß Teil B für Sie und weitere versi- lung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie aktiv da- cherte Personen Versicherungsschutz, sofern das Ereignis ran teilnehmen. Ausgeschlossen sind zudem Schäden in dem gewählten Versicherungsumfang enthalten ist. jeder Art, die direkt oder indirekt durch Terrorakte ver- ursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlun- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus gen von Personen und Personengruppen zur Erreichung dem Gruppenversicherungsvertrag, der Tarifbeschrei- politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer bung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinba- Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der rungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrich- Deutschland. tung Einfluss zu nehmen.
24 Haftpflicht Haftpflicht 25 2.4 Vorhersehbarkeit zung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich Ihr Wir leisten nicht, wenn der Versicherungsfall bei Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Ein- Abschluss der Versicherung vorhersehbar war. tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, Hinweis: es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich Beachten Sie bitte auch die Einschränkungen zu den verursacht. einzelnen Versicherungen im Teil B dieser Versiche- rungsbedingungen. 3.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegen heiten 3. Was ist im Schadenfall zu beachten? Verletzen Sie oder die weiteren versicherten Personen (Obliegenheiten) eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, sind Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung nicht wir von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob erbringen. Bitte beachten Sie daher die nachfolgenden fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3.1 Verpflichtung zur Schadenminderung Halten Sie den Schaden möglichst gering und vermei- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie den Sie alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung oder die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle führen könnte. Sind Sie unsicher, nehmen Sie gerne mit der Arglist sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie uns Kontakt auf. oder die weiteren versicherten Personen nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- 3.2 Verpflichtung zur Schadenmeldung tritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Melden Sie uns den Schaden unverzüglich und reichen tungspflicht unserer Gesellschaft ursächlich ist. uns alle relevanten Unterlagen mit ein. 4. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu 3.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft beachten? Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über Ur- sache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede 4.1 Fälligkeit unserer Zahlung hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnach- einreichen. Sofern wir es für notwendig erachten, sind weis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Sie verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb ei- 3.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatz nes Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns ansprüchen gegen Dritte feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf die Entschädigung verlangen. zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall be- Nachteil geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch hördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes gegen Sie eingeleitet worden, so können wir bis zum Recht müssen Sie unter Beachtung der geltenden Form- rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulie- und Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchset- rung des Schadens aufschieben.
26 Haftpflicht Haftpflicht 27 4.2 Entschädigung aus anderen Versicherungs 6. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? verträgen Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Ver anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht sicherungsschein genannte Adresse schriftlich per Brief der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, B: Besonderer Teil wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, ZKH. Zusatzhaftpflichtversicherung für Miet treten wir in Vorleistung und werden uns zwecks Kosten- wagen im Ausland teilung direkt an den anderen Versicherer wenden. 1. Welche Leistungen umfasst Ihre Zusatzhaft 4.3 Umrechnung von Kosten in ausländischer pflichtversicherung für Mietwagen im Ausland? Währung Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten siehe Ziffer 3) werden die nachfolgenden Leistungen werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns ersetzt, soweit diese gemäß der Tarifbeschreibung mit- eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesre- versichert sind. publik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amt- Für den Umfang unserer Leistung bilden die in der Tarif- liche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte beschreibung genannten Versicherungssummen die Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Höchstgrenze bei jedem Schadensereignis. Mehrere Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, Ursache gelten als ein Schadensereignis. dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungs Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs summe, so haben wir die Prozesskosten nur im Verhältnis erworben wurden. der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen aus einem Schadensereignis entstehende Prozesse handelt. werden, die dadurch entstehen, dass wir Überweisun- Wir sind in solchen Fällen berechtigt, durch Zahlung der gen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen Versicherungssumme und unseres der Versicherungs- besondere Überweisungsformen wählen. summe entsprechenden Anteils an den bis dahin erwach senen Kosten, uns von weiteren Leistungen zu befreien. 5. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 1.1 Prüfung der Haftpflichtfrage Für wen gelten die Bestimmungen? Unser Leistungsumfang umfasst die Prüfung der Haft- In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versiche- pflichtfrage und die sich daraus ergebende Abwehr un- rungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht. berechtigter Ansprüche oder im Falle eines berechtigten Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren Anspruches den Ersatz der Entschädigung, die von Ihnen in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des zu zahlen ist. Ein berechtigter Anspruch ergibt sich auf- Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. grund eines von uns abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von uns geschlossenen oder Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten genehmigten Vergleiches oder einer richterlichen Ent- sinngemäß für Sie und die weiteren versicherten Personen. scheidung. Wird von uns in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie gewünscht
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