REFRESHER - QUELLENSTEUERN-Änderungen/Revision 2021

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REFRESHER - QUELLENSTEUERN-Änderungen/Revision 2021
Brigitte Zulauf                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                                     www.pwc.ch/treuhand

                                     REFRESHER -
                                     QUELLENSTEUERN –
                                     Änderungen/Revision 2021

                                     5. & 6. November 2020

                  Agenda (1/2)

                  • Grundlagen
                  • Begriffe und Berechnungsgrundlagen
                    (Kreisschreiben Nr. 45 und weitere Bestimmungen)
                      - Wer ist quellensteuerpflichtig?
                      - Korrekturmöglichkeiten
                      - Wo ist man quellensteuerpflichtig?
                      - Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                      - Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                      - Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                          ◦ periodische, aperiodische, satzbestimmende Elemente vor,
                            während und nach dem Arbeitsverhältnis im Monats- und im
                            Jahresmodell, insbesondere pro rata, Teilzeithochrechnung und
                            13. Monatslohn
                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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REFRESHER - QUELLENSTEUERN-Änderungen/Revision 2021
Brigitte Zulauf                                                       Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Agenda (2/2)

                     - Veränderung der persönlichen Verhältnisse und Auswirkung auf
                       die Berechnungen, z. B. bei Kantons-/Landwechsel
                  • ELM 5.0 und Ausblick auf den Vorbereitungsbedarf für
                    Unternehmen
                     - Auswirkung für angrenzende Gebiete wie Lohnausweis und Sozial-
                       versicherungen
                  • Abgrenzung zu Spezialbegriffen und Sondersätze

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                  Grundlagen

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Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Grundlagen
                  Daten (1/3)

                  • 28. November 2014: Botschaft des Bundesrates zur Revision der
                    Quellenbesteuerung mit den relevanten Revisions-Themen
                  • 15. Dezember 2016: Parlament hat die Revision der Quellenbe-
                    steuerung des Erwerbseinkommens angenommen und den endgül-
                    tigen Gesetzestext verabschiedet
                  • 7. April 2017: Ablauf der Referendumsfrist – Referendumsfrist ist
                    unbenutzt verstrichen
                  • 11. April 2018: Die definitive Version der Verordnung über die
                    Quellensteuern bei der direkten Bundessteuer wurde publiziert. Es
                    sind weitere Verordnungen davon betroffen wie ExpaV, MBV etc.
                  • Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2021

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
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                  Grundlagen
                  Daten (2/3)

                  Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
                  von Arbeitnehmenden:
                  • Publizierung des Kreisschreibens Nr. 45 am 12. Juni 2019 mit
                    Inkrafttreten per 1. Januar 2021 (69 Seiten und 6 Anhänge)
                  • Der Gesetzgeber hat die ESTV und die Kantone gezwungen, sich in
                    vielen Aspekten abzustimmen, damit die bisherigen kantonalen
                    Unterschiede wegfallen. Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 45 ist
                    das Resultat dieser erzwungenen Abstimmung.
                  • Es ist zwar von der ESTV publiziert, wurde aber in enger Zusammen-
                    arbeit mit den Kantonen erarbeitet und ist (über die SSK) für diese
                    schlussendlich verbindlich.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
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Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Grundlagen
                  Daten (3/3)

                  • 2 Modelle: Monats- oder Jahresmodell je nach massgebendem
                    Kanton (gem. Anhang III des Kreisschreibens Nr. 45)
                     - Kantone mit Abrechnung nach Monatsmodell:
                       Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern,
                       Basel Landschaft, Basel Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern,
                       Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen,
                       Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
                     - Kantone mit Abrechnung nach Jahresmodell:
                       Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

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                  Grundlagen
                  Bundesgesetz – wichtiger Artikel

                  Art. 85 Abs. 4 DBG (vom 16. Dezember 2016)
                  • Die ESTV muss zusammen mit den Kantonen einheitlich definieren,
                    wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäf-
                    tigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen
                    nach Art. 18 Abs. 3 AHVG beim Quellensteuerabzug berechnet
                    werden und wie die satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen
                    sind. Zudem muss sie gemeinsam mit den Kantonen regeln, wie bei
                    Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen,
                    sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu
                    verfahren ist.
                  Konkretisierung im Kreisschreiben Nr. 45
                  Weitere Konkretisierung im FAQ zum Kreisschreiben Nr. 45 ist in
                   Planung, das konkrete Erscheinungsdatum ist noch nicht bekannt.
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                  Grundlagen
                  Inhaltsverzeichnis des Kreisschreibens Nr. 45 (1/2)

                  1.     Allgemeines und Gegenstand des Kreisschreibens
                  2.     Begriffe
                  3.     Quellenbesteuerte Arbeitnehmer
                  4.     Grundsätze zur Tarifanwendung
                  5.     Abgrenzungen
                  6.     Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell
                  7.     Berechnung der Quellensteuer nach dem Jahresmodell
                  8.     Kantonswechsel
                  9.     Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
                  10. Rechte und Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers

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                  Grundlagen
                  Inhaltsverzeichnis des Kreisschreibens Nr. 45 (2/2)

                  11.    Nachträgliche ordentliche Veranlagung und Neuberechnung der
                         Quellensteuer
                  12. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher
                      Veranlagung
                  13. Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht

                  Unterkapitel des Inhaltsverzeichnisses  Siehe Kreisschreiben

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                  Grundlagen
                  Weitere Daten

                  • Es wird weiterhin Merkblätter zu verschiedenen Sachverhalten
                    geben, wie bisher, z. B. zu Künstlern, Sportlern, Referenten, Ver-
                    waltungsräten, Leistungen aus Vorsorge etc., welche weitere Details
                    beinhalten werden, bspw. Regelungen zu den einzelnen Doppel-
                    besteuerungsabkommen.
                  • Anpassung der kantonalen Quellensteuergesetze, Verordnungen und
                    Wegleitungen per 1. Januar 2021 zwingend
                  • Massgebend für alle die mit einer gängigen Lohnsoftware mit
                    automatisierter Quellensteuerberechnung arbeiten ist der Swissdec
                    Standard ELM 5.0, welcher Ende März 2020 publiziert wurde
                  • ELM 5.0 ist deshalb auch massgebend für die meisten Unternehmen
                  • ELM 5.0 weicht teilweise vom KS 45 ab, was es nicht einfacher macht
                  • ELM 5.0 wird voraussichtlich nochmals ergänzt werden
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                  Grundlagen
                  Informationen ELM 5.0 und Swissdec (1/4)

                  Wesentliche Anforderungen an den Lohnstandard-CH, Version 5.0:

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                  Grundlagen
                  Informationen ELM 5.0 und Swissdec (2/4)

                  Wesentliche Anforderungen an den Lohnstandard-CH, Version 5.0:

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                  Grundlagen
                  Informationen ELM 5.0 und Swissdec (3/4)

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                  Grundlagen
                  Informationen ELM 5.0 und Swissdec (4/4)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                    5./6. November
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                  Grundlagen
                  Die Fragen zur korrekten Erhebung der Quellensteuern

                  • Wer muss für wen, wann und wo abrechnen?
                  • Was muss wie abgerechnet und deklariert werden?
                  • Welche Korrekturmöglichkeiten hat der Quellensteuerpflichtige und
                    der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL)?

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                    5./6. November
                  PwC                                                                      16

                                                                                                © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                   Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wer ist
                  quellensteuerpflichtig?

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                5./6. November
                  PwC                                                                                                  17

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (1/4)

                  Zugehörigkeit                         Persönliche/                       Quellenbesteuerung
                                                        wirtschaftliche Kriterien
                  Persönliche                           • Wohnsitz                         Art. 83 ff. DBG,
                  Zugehörigkeit                                                            ausländische Arbeitnehmer
                                                        •     Qualifizierter Aufenthalt
                                                                                           ohne fremdenpolizeiliche
                                                              (= ohne Wohnsitz in der
                  •   Führt zur unbe-                                                      Niederlassungsbewilligung
                                                              Schweiz)
                      schränkten Steuer-                                                   für Erwerbseinkommen
                      pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 •            Entweder während mind.
                      DBG                                     30 Tage mit Erwerbs-
                                                              tätigkeit
                                                        •     Oder während mind. 90
                                                              Tage ohne Erwerbstätigkeit
                                                        •     Heimatort (Wohnsitz im
                                                              Ausland; Arbeitsverhältnis
                                                              zum Bund/öffentlich-
                                                              rechtliche Körperschaft)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                5./6. November
                  PwC                                                                                                  18

                                                                                                                            © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                            Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Exkurs – Definition Wohnsitz

                  «Art. 23 ZGB»
                  1.     Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich
                         mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt
                         zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person
                         in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder
                         einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.
                  2.     Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz
                         haben.
                  3.     Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht
                         betroffen.»
                   Der Wohnsitz befindet sich dort, wo man sich mit der Absicht des
                    dauernden Verbleibens aufhält, wo man seinen Lebensmittelpunkt
                    hat.
                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
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                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Exkurs – Steuerrechtlicher Wohnsitz/Aufenthalt CH

                  • Der Quellensteuer unterworfen sind alle ausländischen Staats-
                    angehörigen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungs-
                    bewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz
                    aufhalten.
                  • Von der Quellensteuer ausgenommen sind diese Personen, sofern:
                    Sie mit einer Person verheiratet/in eingetragener Partnerschaft sind
                    (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe/Partnerschaft leben),
                    welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürger-
                    recht besitzt.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
                  PwC                                                                          20

                                                                                                    © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (2/4)

                  Zugehörigkeit                         Persönliche/                  Quellenbesteuerung
                                                        wirtschaftliche Kriterien
                  Wirtschaftliche
                  Zugehörigkeit
                  •   Führt zur beschränkten
                      Steuerpflicht gem. Art.
                      6 Abs. 2 DBG
                                                        •     Geschäftsbetrieb
                                                        •     Betriebsstätte
                                                        •     Grundstück
                                                                                      Art. 92 DBG, nur Künstler,
                                                        •     Selbstständige          Sportler und Referenten
                                                              Erwerbstätigkeit        (Änderung 2021:
                                                                                      Anpassung der Abzüge)
                                                                                      Art. 91 DBG, im Ausland
                                                        •     Unselbstständige        ansässige Arbeitnehmer wie
                                                              Erwerbstätigkeit        z. B. Grenzgänger, Wochen-
                                                                                      aufenthalter
                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                              5./6. November
                  PwC                                                                                                21

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (3/4)

                  Zugehörigkeit                         Persönliche/                  Quellenbesteuerung
                                                        wirtschaftliche Kriterien
                  Wirtschaftliche
                  Zugehörigkeit
                  •   Führt zur beschränkten
                      Steuerpflicht gem. Art.
                      6 Abs. 2 DBG

                                                        •     Verwaltungsrats- und
                                                              Geschäftsleitungsent-   Art. 93 DBG
                                                              schädigung
                                                        •     Grundpfandgläubiger     Art. 94 DBG
                                                                                      Art. 95 DBG (öffentlich-
                                                                                      rechtliches Arbeitsver-
                                                        •     Vorsorgeleistungen      hältnis); Art. 96 DBG
                                                                                      (privatrechtliche Vorsorge-
                                                                                      leistungen)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                              5./6. November
                  PwC                                                                                                22

                                                                                                                          © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                 Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (4/4)

                  Zugehörigkeit                         Persönliche/                    Quellenbesteuerung
                                                        wirtschaftliche Kriterien
                  Wirtschaftliche
                  Zugehörigkeit
                  •   Führt zur beschränkten
                      Steuerpflicht gem. Art.
                      6 Abs. 2 DBG

                                                        •     Erwerbstätigkeit im       Art. 97 DBG (Änderung
                                                              internationalen Verkehr   2021: neu im Art. 91)
                                                        •     Einkommen aus
                                                              exportierten Mitarbei-
                                                              terbeteiligungen im       Art. 97a DBG
                                                              massgebenden
                                                              Besteuerungszeitpunkt

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                             5./6. November
                  PwC                                                                                               23

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Wohnsitz im Ausland

                  • Je nach Situation stellt sich die Frage der Steuerpflicht aufgrund
                    wirtschaftlicher Zugehörigkeit (beschränkte Steuerpflicht):
                      - Bonuszahlungen aufgrund eines ehemaligen Arbeitsverhältnisses
                        bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz
                      - Realisierung von Einkünften aus Mitarbeiteroptionen
                      - Etc.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                             5./6. November
                  PwC                                                                                               24

                                                                                                                         © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                                                                        Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wer ist quellensteuerpflichtig?
                  Quellensteuern Schweiz

                                                         Im Ausland                    Arbeitgebender                         In der Schweiz

                                                       Mitarbeitender                                                         Mitarbeitender

                                   Wohnhaft/ansässig im         Wohnhaft/ansässig in der        Wohnhaft/ansässig in der                          Wohnhaft/ansässig im
                                  Ausland (auch Schweizer)            Schweiz                         Schweiz                                    Ausland (auch Schweizer)

                                  Beschränkte Steuerpflicht                     Unbeschränkte Steuerpflicht                                      Beschränkte Steuerpflicht

                                             Faktischer Arbeitgeber? Ja/Nein?                     Quellensteuerverfahren                              Art. 15 ff. DBA

                                 Nein:                          Nein:                          • MA hat nicht Ausweis C           Quellensteuerverfahren
                                 • Art. 15 DBA                  • Ordentliches                   oder ist nicht Schweizer         • Grenzgänger
                                     (Monteurklausel)               Verfahren                  • Steuertarif: Anwendung           • Leitender Angestellter (z. B. DBA
                                      - Erfüllt: Keine          Ja:                              nach kantonalem Satz               CH/D)
                                        Steuerpflicht           • Quellensteuer-               • Schuldner der
                                      - Nicht erfüllt:              verfahren                    steuerbaren Leistung:            Spezialfälle wie:
                                        Ordentliches                                             Arbeitgeber                      • Verwaltungsräte
                                        Verfahren                                                                                 • Sportler, Künstler (auch
                                 Ja:                                                                                                Selbstständige)
                                 • Quellensteuerverfahren                                                                         • Referenten
                                                                                                                                  • Etc.
                                                                • Neuberechnung der Quellensteuer bis 31. März Folgejahr
                                 • Neuberechnung der            • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
                                   Quellensteuer bis 31.          (NOV) bei Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit
                                   März Folgejahr                 ≥ 120’000 CHF oder übrigen nicht quellensteuerpflichtigen       • Neuberechnung der Quellensteuer bis
                                 • NOV auf Antrag bis 31.         Einkünften                                                        31. März Folgejahr
                                   März Folgejahr bei           • NOV auf Antrag < 120’000 CHF bis 31. März Folgejahr oder        • NOV auf Antrag bis 31. März Folgejahr
                                   Quasiansässigkeit              bei Abmeldung aus der Schweiz                                     bei Quasiansässigkeit
                                 • NOV von Amtes wegen                                                                            • NOV von Amtes wegen

                                * Änderungen 2021: Farbiger Text

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                                                                  5./6. November
                  PwC                                                                                                                                                                    25

                  Korrekturmöglichkeiten
                  - Teil 1 der Revision

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                                                                  5./6. November
                  PwC                                                                                                                                                                    26

                                                                                                                                                                                              © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Weitere verschiedene Definitionen

                  Quasi-Ansässige:
                  Quasi-Ansässige sind Personen, welche im Ausland ansässig sind, sich
                  in der Schweiz aber in einer Situation befinden, die eher einer
                  ansässigen Person vergleichbar ist.
                  • Dies ist in der Regel gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr
                    mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz
                    steuerpflichtig sind.
                  • Zum weltweiten Einkommen werden auch die Bruttoeinkünfte des in
                    rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten
                    hinzugerechnet.
                  • Quasi-Ansässige können eine nachträglich ordentliche Veranlagung
                    beantragen.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
                  PwC                                                                       27

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Mögliche Verfahren beim Arbeitnehmenden

                                                                            Siehe Beilage

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
                  PwC                                                                       28

                                                                                                 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung durch
                  den Arbeitnehmenden

                                                                                   Siehe Beilage

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                              5./6. November
                  PwC                                                                                                                                29

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Korrekturen Zusammenfassung
                                                                        AN Ansässigkeit CH                         AN Ansässigkeit Ausland

                                                             ≥ 120k                 < 120k                  Quasi-Ansässig          Nicht quasi-Ansässig

                                     Tariffehler

                  Arbeitgebende      Ausscheidung
                                                                                    Korrektur in der Lohnbuchhaltung bis 31. März
                                     Arbeitstage

                                     Lohnfehler

                                                                                                            NOV: Antrag bis 31.
                                                                                                            März zustellen;
                                                                                    NOV: Antrag bis
                                                                                                            Prüfung im Rahmen
                                     Zusätzliche Abzüge                             31. März zustellen                              Nicht möglich
                                                                                                            der Steuererklärung;
                                                                                                            Antrag und Prüfung
                                                                                                            für jedes Jahr neu
                                                             NOV
                                     Tariffehler (quellen-
                  Arbeitnehmende
                                     steuerpflichtiger       NOV: Antrag bis
                                     Lohn resp.              31. März zustellen     Neuberechnung bis       Neuberechnung bis       Neuberechnung bis
                                     satzbestimmendes                               31. März                31. März                31. März
                                     Einkommen) oder
                                     falscher Tarifcode
                                     Ausscheidung                                   Neuberechnung bis       Neuberechnung bis       Neuberechnung bis
                                     Arbeitstage                                    31. März                31. März                31. März

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                              5./6. November
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                                                                                                                                                           © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Rechte des Arbeitnehmers (KS45 10.1) (1/2)

                  • Der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass
                    die ihm abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen
                    und dem Lohnausweis ausgewiesen werden.
                  • Ist ein Arbeitnehmer mit dem Quellensteuerabzug gemäss Beschei-
                    nigung des Schuldners der steuerbaren Leistung nicht einverstanden
                    oder hat er keine solche Bescheinigung erhalten, kann er bis am
                    31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres
                    von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über
                    Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen.
                  • Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist in diesem Fall verpflich-
                    tet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin
                    abzuziehen (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG).

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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                  Korrekturmöglichkeiten
                  Rechte des Arbeitnehmers (KS45 10.1) (2/2)

                  • Will ein nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung (NOV)
                    unterliegender Arbeitnehmer zusätzliche, im Quellensteuertarif gar
                    nicht oder bloss pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen,
                    kann er bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zu-
                    ständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der
                    Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf Vornahme einer
                    nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen.
                  • Werden fristgerecht Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns oder
                    bei der Tarifanwendung gerügt, kann anstelle der nachträglichen
                    ordentlichen Veranlagung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der
                    Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellen-
                    steuer verlangt werden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (1/3)

                  • Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend ab-
                    schliessend beschriebenen Sachverhalten – und unabhängig von
                    ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der
                    Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der
                    Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG):
                     - Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Brutto-
                       lohns
                     - Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
                     - Falsche Tarifanwendung
                  • Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine
                    zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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                  Korrekturmöglichkeiten
                  Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (2/3)

                  • Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der
                    Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche
                    Veranlagung durchgeführt wird.
                  • Eine solche Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die
                    zuständige Steuerbehörde von Amtes wegen durchgeführt werden.
                  • Zuständig für die Neuberechnung der Quellensteuer ist der an-
                    spruchsberechtigte Kanton.

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Brigitte Zulauf                                                            Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Korrekturmöglichkeiten
                  Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (3/3)

                  • Neuberechnung der Quellensteuern versus NOV:
                     - Gewisse Kantone werden die Neuberechnung ab 2021 als
                       Möglichkeit gem. KS45 haben (z. B. Kanton ZH).
                     - Andere Kantone werden vermutlich immer die NOV verlangen
                       (insbesondere diejenigen, die bereits jetzt, d. h. vor 2021 mit NOV
                       arbeiten).
                     - Handhabung wird kantonal unterschiedlich sein, da die Verfahren
                       kantonal geregelt werden. Sie sind weder in Gesetz noch Verord-
                       nung auf Bundesebene vorgegeben.

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                  Korrekturmöglichkeiten
                  Pflichten des Arbeitnehmers (KS45 10.1)
                  • Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für
                    die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber
                    dem SSL (Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder
                    Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfes-
                    sion, Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehe-
                    gatten usw.).
                  • Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung
                    zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde
                    mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen.
                  • Kommt der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer trotz Mahnung
                    seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, so kann er mit
                    einer Busse bestraft werden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
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                                                                                                    © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                             Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wo ist man
                  quellensteuerpflichtig?
                  - Grund für Teil 2 – Vereinheitlichung der
                  Berechnungen

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                             5./6. November
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                  Wo ist man quellensteuerpflichtig?
                  Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG, Art. 38 StHG) (1/2)

                                                                           Zuständiger Kanton für
                  Personenkreis
                                                                           Quellensteuern

                  Vereinfachtes Abrechnungsverfahren                       Zuständige Ausgleichskasse

                  Ausländischer Arbeitnehmende ohne fremdenpolizeiliche
                  Niederlassungsbewilligung für Erwerbseinkommen              Wohnkanton
                  (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz)

                  Wochenaufenthalter (ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
                                                                           Wochenaufenthaltskanton
                  Aufenthalt in der Schweiz)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                             5./6. November
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                                                                                                                         © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                               Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wo ist man quellensteuerpflichtig?
                  Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG, Art. 38 StHG) (2/2)

                                                                             Zuständiger Kanton für
                  Personenkreis
                                                                             Quellensteuern
                  Grenzgänger
                  Arbeitnehmende im internationalen Verkehr an Bord eines
                  Schiffes (ohne Seeleute für die Arbeit an Bord eines Hoch-
                  seeschiffes) oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem
                                                                             Unternehmenssitz resp. Betriebs-
                  Transport auf der Strasse von einem Arbeitgebenden mit
                                                                             stättenkanton
                  Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz

                  Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland (Art. 93 DBG)
                  Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 97a DBG

                  Künstler, Sportler und Referenten (selbstständige und
                                                                             Ort der Ausübung der Tätigkeit
                  unselbstständige Tätigkeit)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                               5./6. November
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                  Wo ist man quellensteuerpflichtig?
                  Anspruchsberechtigter Kanton/Kantonswechsel

                  • Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der
                    steuerbaren Leistung, nicht im Zeitpunkt der effektiven Zahlung der
                    steuerbaren Leistung (KS45 Ziffer 8.5).
                  • Weder Kreisschreiben Nr. 45 noch Gesetz oder Verordnung defi-
                    nieren den Wochenaufenthalt. Kriterien: Eigene Wohnstätte statt
                    Hotel? Anzahl wöchentlicher Übernachtungen? Über welchen
                    Zeitraum?
                  • Wohnsitzwechsel wird ab dem Folgemonat berücksichtigt. Sinn-
                    gemäss gilt dies auch bei Begründung oder Aufgabe des Wochen-
                    aufenthalts von im Ausland ansässigen Arbeitnehmenden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                               5./6. November
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                                                                                                                           © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann
                  quellensteuerpflichtig?

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (1/2)

                  • Massgebend ist, dass die Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
                    stammen; nicht zu den steuerbaren Leistungen gehören somit:
                     - Leistungen aus Auftrag oder Werkvertrag
                     - Schadenersatz
                     - Effektive Spesen
                     - Übernahme von Ausbildungskosten
                  • Es ist unerheblich, ob die Leistung dem Arbeitnehmenden zufliesst,
                    oder einem Dritten, bspw. Familienangehörigen, solange der Rechts-
                    grund im Arbeitsverhältnis begründet ist. Die Quellensteuerpflicht
                    entsteht beim Mitarbeitenden, nicht etwa beim Begünstigten, z. B.:
                    Gläubiger einer Lohnpfändung, Verleiher, ausländischer Arbeitge-
                    bende etc.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                                                                                                 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (2/2)

                  • Steuerbar sind alle dem Arbeitnehmenden oder einer Drittperson im
                    Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder
                    gutgeschriebenen Entschädigungen. Grundsatz alles was auf dem
                    Lohnausweis von Ziff. 1 – 7 aufgeführt werden muss.
                     - Ersatzeinkünfte gemäss Merkblatt der ESTV über die Quellen-
                       besteuerung von Ersatzeinkünften (siehe Beilage & Slides ff.)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Exkurs Merkblatt Ersatzeinkünfte (1/2)

                  Der Quellensteuer unterliegen alle Ersatzeinkünfte. Steuerbar sind
                  folglich:
                  • Taggelder (IV,UV,KVG usw.)
                  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter
                  • Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und
                    an deren Stelle tretende Kapitalleistungen

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                                                                                                   © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Exkurs Merkblatt Ersatzeinkünfte (2/2)

                  Jedoch unterliegen Leistungen, welche an endgültig nicht mehr
                  erwerbstätige Personen ausgerichtet werden, nicht der Quellen-
                  besteuerung. Solche Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im
                  ordentlichen Verfahren besteuert. Beispiele hierfür sind:
                  • Renten der AHV
                  • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG
                  • Hilflosenentschädigung aus AHV, IV, UVG
                  • Vollrenten und Integritätsentschädigung aus UVG
                  • Alters- und Hinterlassenenleistungen, sowie Freizügigkeitsleistungen
                    (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule
                  • Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV,
                    IV
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte steuerbare Leistungen (KS45 3.2)

                  • Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter
                  • Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter ohne Ansässigkeit
                    in der Schweiz
                  • In der Schweiz verdiente Boni oder geldwerte Leistungen aus
                    Mitarbeiterbeteiligungen (siehe Zahlungen nach Austritt)

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                                                                                                   © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte steuerbare Leistungen – vor Antritt
                  (KS45 6.8/7.5.2)

                  • Entschädigungen, welche dem Arbeitnehmenden vom Arbeit-
                    gebenden vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden
                    (z. B. Sign-on-Bonus), fallen nach schweizerischem Recht unter die
                    Bestimmung von Artikel 17 DBG.
                  • Erhält eine in der Schweiz oder im Ausland ansässige Person eine
                    derartige Leistung, ist darauf ebenfalls die Quellensteuer zu erheben.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte steuerbare Leistungen – bei/nach Beendigung
                  (KS45 6.9/7.5.3)

                  • Auch die Leistungen, welche sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen,
                    jedoch erst nach Austritt bezahlt werden, sind quellensteuerpflichtig.
                  • Dabei gibt es verschiedene Situationen, welche zu einer anderen
                    Berechnungsregel führen. Beispiele werden im Berechnungsteil
                    erläutert.

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                                                                                                   © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (1/5)

                  Ausnahmeliste gemäss Rz 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des
                  Lohnausweises:
                  • Gratis abgegebene SBB-Halbtax-Abos
                  • Reka Check Vergünstigungen bis 600 CHF/Jahr *Anp. Betrag
                    möglich
                  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und Naturalgeschenke bis
                    500 CHF pro Ereignis
                  • Private Nutzung Arbeitswerkzeug (z. B. Handy, PC…)
                  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis 1000 CHF/
                    Einzelfall
                  • Beiträge an Fachverbände (unbeschränkt)
                  • Rabatte auf Waren (Eigenbedarf, branchenüblich) (vgl. Rz 62)
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (2/5)

                  • Zutrittskarten gesellschaftlicher Anlässe bis 500 CHF/Einzelfall
                  • Übernahme Reisekosten der Ehegatten/innen sowie Partner/innen
                    im Rahmen von Geschäftsreisen (sofern geschäftlich begründet)
                  • Beiträge an Kinderkrippen, die verbilligte Plätze anbieten (Beiträge
                    für bestimmte Arbeitnehmende sind pflichtig)
                  • Gratis Parkplatz am Arbeitsort
                  • Ärztliche Untersuchungskosten auf Verlagen des Arbeitgebenden/
                    Pensionskasse
                  • Gutschriften von Flugmeilen (sollten für Geschäftszwecke verwendet
                    werden)
                   Die ausführliche Formulierung ist der Wegleitung zu entnehmen.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                                                                                                   © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (3/5)

                  • Vom Arbeitgebenden bezahlte, effektiv angefallene Reisespesen und
                    andere Berufsauslagen (Belege müssen aufbewahrt werden) resp.
                    welche aufgrund eines von den zuständigen Steuerbehörden geneh-
                    migten Spesenreglements pauschal entschädigt werden.
                  • Beschränkung Fahrkostenabzug gemäss FABI (keine Aufrechnung
                    der Differenz)
                  • Management Fees beim faktischen Arbeitgebenden (sofern kein
                    Lohncharakter und sofern vom faktischen Arbeitgebenden an den
                    vertraglichen Arbeitgeber ausgerichtet)  Hingegen sind Leistungen
                    mit Lohncharakter und/oder welche dem Arbeitnehmenden zu-
                    kommen steuerpflichtig.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (4/5)

                  • Nicht zu den Quellensteuern unterliegenden Bruttoeinkünften hinzu-
                    zurechnen sind, sofern diese für alle Arbeitnehmenden, bzw. in
                    Reglementen definierte Gruppen von Arbeitnehmenden, einer Unter-
                    nehmung gleichermassen übernommen werden:
                     - Reglementarische Leistungen des Arbeitgebenden an rein patronal
                       finanzierte Vorsorgeeinrichtungen
                     - Beiträge vom Arbeitgebenden an die obligatorische Berufsunfall-
                       versicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung
                       (NBUV)
                     - Beiträge vom Arbeitgebenden für von ihm abgeschlossene
                       Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherung

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                                                                                                 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (5/5)

                  • Kürzung/Reduktion Basis aufgrund ausländischer Arbeitstage (nicht
                    aber für die Satzbestimmung)
                  • Ausländische Arbeitstage bei Ansässigkeit im Ausland
                     - Freistellung aufgrund eines DBA wegen Arbeitsausübung im
                       Ausland
                  • Pauschalabzüge bei Spezialgruppen (Künstler/Sportler/Referenten)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Steuerbare Leistung aber nicht im Quellensteuerverfahren
                  (KS45 3.2.8)

                  • Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter bei Ansässigkeit in der
                    Schweiz:
                     - Besteuerung im ordentlichen Verfahren
                     - Die Voraussetzungen, unter welchen eine Abgangsentschädigung
                       Vorsorgecharakter hat oder nicht, sind dem Kreisschreiben Nr. 1
                       der ESTV vom 3. Oktober 2002 über die Abgangsentschädigung
                       resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebenden zu entnehmen.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                                                                                                 © Refresher 2020
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                  Was ist wann quellensteuerpflichtig?
                  Fälligkeit

                  • Fällig ist eine Leistung, wenn ein unwiderruflicher Rechtsanspruch
                    entstanden ist, d. h. wenn der Gläubiger (Arbeitnehmende) die
                    Leistung (Lohn) verlangen kann.
                  • Von der Fälligkeit der Leistung ist der Zufluss der Leistung zu unter-
                    scheiden. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeitende tat-
                    sächlich den Lohn ausbezahlt erhält.
                  • Für den Quellensteuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im
                    Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung; für die Erhebung
                    der Quellensteuer ist der Zufluss massgebend.
                  • Fälligkeit – nicht der Zufluss – bestimmt, bis wann Korrekturen
                    beantragt werden können: «…bis am 31. März des auf die Fälligkeit
                    der Leistung folgenden Kalenderjahres ...»

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                  Welche Tarifcodes
                  werden ab 2021
                  angewandt?

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                        5./6. November
                  PwC                                                                          56

                                                                                                    © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Zusammensetzung des Tarifcodes (1/2)

                  • Zusammensetzung durch den Buchstaben, die Anzahl Kinder, mit
                    oder ohne Kirchensteuer: Z. B. A0Y oder Spezialtarif
                  • Der anwendbare Tarifcode richtet sich nach den persönlichen Ver-
                    hältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der
                    Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren
                    Leistung. Dies gilt auch für nach dem Austritt des Arbeitnehmenden
                    fällige Leistungen (bspw. Bonus, Abgangsentschädigung).

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Zusammensetzung des Tarifcodes (2/2)

                  • Änderungen die eine neue Tarifeinstufung bedingen (bspw. Heirat,
                    Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe
                    einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Landes-
                    kirche), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die
                    Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt.
                  • Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich,
                    ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden.
                  • Fehlt eine Tarifeinstufung zum Zeitpunkt der Lohnzahlung, be-
                    stimmt der Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendbaren
                    Tarifcode aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben des
                    Arbeitnehmenden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
                  PwC                                                                        58

                                                                                                  © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                                                               Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Tarife (gem KS45 4.1 – 4.6) (1/2)

                                                Für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
                                                lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen
                  Tarif A
                                                Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Des Weiteren wird der Tarif Code A für
                                                Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand/bei unklaren Verhältnissen verwendet.

                                                Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur
                  Tarif B
                                                ein Ehegatte* erwerbstätig ist.
                                                Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide
                                                Ehegatten* erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte er-
                                                gänzend ordentlich veranlagt werden;
                  Tarif C                       Der Doppelverdiener-Tarif C ist auch anwendbar, wenn der andere Ehegatte* im Aus-
                                                land einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (Erwerbstätig: selbstständige/unselbstständige
                                                Erwerbstätigkeit ausüben, resp. Ersatzeinkünfte erzielen). Tarif C gelangt nicht zur
                                                Anwendung wenn der andere erwerbstätige Ehegatte* nach Tarif E besteuert wird.
                                                Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen (bedingt Haupterwerb) oder für Personen
                  Tarif D
                                                mit Ersatzeinkünften

                                                Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungs-
                  Tarif E
                                                anstalten besteuert werden.

                                                Für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen
                  Tarif F
                                                Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte* ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist.

                  *Gilt auch für eingetragene Partnerschaft
                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                 5./6. November
                  PwC                                                                                                                   59

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Tarife (gem KS45 4.1 – 4.6) (2/2)

                                                Für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
                  Tarif H                       lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterhaltspflichtigen Personen
                                                im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

                                                Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus-
                  Tarif L
                                                setzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen.

                                                Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus-
                  Tarif M
                                                setzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen.

                                                Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus-
                  Tarif N
                                                setzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen.

                                                Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus-
                  Tarif O
                                                setzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen.

                                                Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus-
                  Tarif P
                                                setzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen.

                  *Gilt auch für eingetragene Partnerschaft

                   Die ausführlichen Formulierungen sind dem KS 45 zu entnehmen

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                                 5./6. November
                  PwC                                                                                                                   60

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Brigitte Zulauf                                                                                            Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Tarife (gem KS45 4.1 und 5.1)

                  • Spezialsätze für Künstler, Sportler, Referenten
                  • G resp. Q (nur für Ersatzeinkünfte, die direkt vom Versicherer an die
                    quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                             5./6. November
                  PwC                                                                                                               61

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Code Steuerarten und weitere Tarife gem ELM 5.0 Tarife

                  Code Steuerart HE                      Für an der Quelle besteuerte Verwaltungsratshonorare (Art. 93 DBG)

                  Code Steuerart ME                      Für gewisse Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 97a DBG)

                  Die speziellen Tarife für Grenzgänger im Kanton Tessin werden neu
                  geregelt (ab 2021)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                             5./6. November
                  PwC                                                                                                               62

                                                                                                                                         © Refresher 2020
Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Wie kann der Tarif ermittelt werden? (1/3)

                  Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen
                  Mitarbeitenden benötigt?
                  Angaben zum quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden:
                  • Name, Vorname, Zivilstand, Wohnort (CH), Wohnsitzstaat (Ausland)
                  • Grenzgänger: Ja/Nein?
                    (Als steuerlicher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohn-
                    sitz zurückkehrt.)
                  • Wochenaufenthalter: Ja/Nein? (Wochenaufenthaltsadresse)
                  • Pensum
                  • Konfession

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Wie kann der Tarif ermittelt werden? (2/3)

                  Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen
                  Mitarbeitenden benötigt?
                  Angaben zum quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden:
                  • Haupt-/Nebenerwerb und Ersatzeinkommen – die entsprechenden
                    Details werden im Berechnungsteil Teilzeithochrechnung noch näher
                    erläutert.
                  • Name, Vorname, Geburtsdatum der unterstützungsbedürftigen
                    Kinder: Als unterstützungsbedürftige Kinder im Sinne der Quellen-
                    steuerverordnung gelten Kinder, die minderjährig sind oder in der
                    beruflichen oder schulischen Erstausbildung sind, für dessen
                    Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt.
                  • Informationen bezüglich Familienzulagenanspruch und -empfänger

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
                  PwC                                                                        64

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Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Wie kann der Tarif ermittelt werden? (3/3)

                  Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen
                  Mitarbeitenden benötigt?
                  Angaben zum Ehegatten resp. zur Person, in eingetragener Partner-
                  schaft oder zum Konkubinatspartner/innen (bei Letzterem falls rele-
                  vant für QSt.-Tarif des Mitarbeitenden)
                  • Erwerbstätigkeit (oder Ersatzeinkommen): Ja/Nein
                  • Quellensteuer: Werden die Sozialversicherungen (inkl. QSt.) im
                    vereinfachten Verfahren abgerechnet: Ja/Nein
                  • Evtl. Höhe des Erwerbseinkommens

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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Tarifanwendungen

                  Vorgehen bei fehlender Tarifeinstufung:
                  Dieser Sachverhalt ist neu geregelt (KS45 4.1)
                  • Für Ledige sowie für Mitarbeitende mit unbekanntem Zivilstand:
                    Tarif A0Y
                  • Für verheiratete Mitarbeitende: Tarif C0Y
                  Die quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden haben eine gesetzliche
                  Verpflichtung, Änderungen der persönlichen Situation unverzüglich
                  dem Arbeitgeber zu melden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                      5./6. November
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Brigitte Zulauf                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Besonderheiten: Tarifcodes (B,C,M,N) (KS45 4.2) (1/2)

                  • Einverdiener- resp. Zweiverdienertarif bei Verheirateten
                  • Definition der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten:
                     - Selbstständige, unselbstständige Erwerbstätigkeit im In- oder
                       Ausland oder Erzielen von Ersatzeinkünften
                  • Einheitliche Anwendung aller Kantone bei Aufgabe der «Erwerbs-
                    tätigkeit»: B resp. M Tarif ab Folgemonat

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Besonderheiten: Tarifcodes (B,C,M,N) (KS45 4.2) (2/2)

                  • Einheitliche Anwendung aller Kantone bei Aufnahme der «Erwerbs-
                    tätigkeit»: C resp. N Tarif; beim Ehegatten, der die Erwerbstätigkeit
                    aufnimmt sofort; beim bereits erwerbstätigen Ehegatten erst ab
                    Folgemonat
                  • Tarifcode B (wie bisher), wenn der andere Ehegatte sein einziges
                    Einkommen mit Tarif E besteuert erhält
                  • Bei Tarifcode C kann der Kindertarif beiden zugewiesen werden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                       5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Besonderheiten: Tarifcodes (H,P) (KS45 4.3)

                  • Alleinstehende, welche mit Kindern oder unterhaltspflichtigen
                    Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren
                    Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen.
                  • Situation Konkubinat mit gemeinsamer elterlicher Sorge resp.
                    gemeinsamen Aufkommen für Unterhalt des in Erstausbildung
                    stehenden Kindes: Der Tarif H/P wird demjenigen Elternteil mit dem
                    höheren Bruttoeinkommen gewährt (+ Kindertarif). Bei unklaren
                    Verhältnissen soll der Tarifcode A0 bei beiden angewendet werden.
                  Antrag zur Neuberechnung der Quellensteuer durch Arbeitneh-
                   menden bis zum 31. März oder NOV für hälftige Berücksichtigung
                   der Kinderabzüge notwendig (siehe auch Voraussetzungen für die
                   Anwendung der Kindertarife)
                  Einheitliche Anwendung durch alle Kantone
                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                     5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Kinderabzugsgewährung (KS45 4.7)

                  • Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erst-
                    ausbildung stehende Kinder für deren Unterhalt der Arbeitnehmende
                    zur Hauptsache aufkommt
                  • Minderjährige Kinder: Nachgewiesene Kindesverhältnisse (z. B.
                    durch Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden,
                    Familienausweise)
                  • Volljährige Kinder: Nachweis über die Erstausbildung (z. B. durch
                    Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide)
                  • Bei Alleinstehenden (ohne Konkubinat) zusätzlich: Nachweis, dass
                    das Kind im gleichen Haushalt lebt (z. B. durch Ansässigkeitsbe-
                    scheinigung, Niederlassungsausweis, Bescheinigung der
                    Wohnsitzgemeinde)

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Brigitte Zulauf                                                         Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Nicht-Rückkehrtage

                  • Home-Office-Tage bei echten Grenzgängern zu Deutschland und
                    Frankreich betreffend Nicht-Rückkehrtagesschwelle (60 resp. 45
                    Tage) aus Sicht der Schweiz:
                     - Z. B. bleibt durch einen Home-Office-Tag pro Woche die Grenz-
                       gängereigenschaft bestehen
                     - Es gelten immer die Regelungen im DBA bzw. in allfälligen
                       Protokollen zum DBA, in Verständigungsvereinbarungen etc.
                     - Siehe auch separates Kapitel Grenzgänger

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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Weiteres

                  • Härtefallregelung: Tarifcodeanwendung aufgrund eines Antrags bei
                    den Steuerbehörden zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen
                    in Folge von Alimentenzahlungen.
                  • Entscheid z. B. bei Vorliegen unter dem betreibungsrechtlichen
                    Existenzminimum

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Brigitte Zulauf                                                                                     Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                    Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                    Wechsel Tarifcode (KS45 4.1) Fallbeispiel 1

                  Beispiele                       Jan     Feb   Mar   Apr   Mai   Jun   Jul   Aug   Sep   Okt     Nov      Dez

                  Arbeitnehmender
                  mit B-Bewilligung ist   Mann
                  mit Schweizerin
                  verheiratet. Am
                  15. März wird die
                  Ehe geschieden. Am      Frau
                  4. Oktober erhält er
                  die C-Bewilligung.

                    QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                   5./6. November
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                    Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                    Wechsel Tarifcode (KS45 4.1) Fallbeispiel 1 – Lösung

                  Beispiele                       Jan     Feb   Mar   Apr   Mai   Jun   Jul   Aug   Sep   Okt     Nov      Dez

                  Arbeitnehmender
                  mit B-Bewilligung ist   Mann                        A0    A0    A0    A0    A0    A0    A0
                  mit Schweizerin
                  verheiratet. Am
                  15. März wird die
                  Ehe geschieden. Am      Frau
                  4. Oktober erhält er
                  die C-Bewilligung.

                    QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                   5./6. November
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                  Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt?
                  Offen

                  • Welcher Kanton bestimmt die Tarifcodes und sendet diese dem
                    Arbeitgebenden zu und welcher nicht?
                  • Einheitliches kantonales Verfahren bei der Anwendung des
                    Formulars GRE-3?
                  • Lohnnachgenuss bleibt kantonal unterschiedlich
                  • Es muss mit weiteren Unterschieden gerechnet werden, wenn diese
                    nicht im wichtigen Gesetzesartikel Art. 85 Abs. 4 DBG erwähnt
                    wurden.

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                    5./6. November
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                  Wie berechnen Sie die
                  Quellensteuern?

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Brigitte Zulauf                                                                                           Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Beispiel

                        Pflichtiger Betrag (z. B. 10’000 CHF)
                  x     Prozentsatz
                  =     Abzugsbetrag Quellensteuer XX
                                Pflichtiger Betrag                             Satzbestimmender Betrag
                                   10’000 CHF                                      z. B. 20’000 CHF

                  Was ist quellensteuerpflichtig?                       •   Welcher Kanton?
                  •   Basis für Quellensteuern – steuerbare Leistung    •   Tarifcode? (z. B. A0Y) resp. Spezialsatz?
                      (auf die Schweiz entfallend – ausgerichtet oder   •   Ab wann? Rückwirkend?
                      gutgeschrieben)
                                                                        •   Satzbestimmung abweichend v. Basis?
                  •   Einmalig (aperiodisch)
                                                                        •   Pro rata/13. ML. Spezialhochrechnung?
                  •   Repetierend (periodisch)
                                                                        •   Teilzeithochrechnung?
                                                                        •   Zusätzliches resp. ausländisches Einkommen?
                                                                        •   Auszuscheidende Arbeitstage Ausland ?

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                             5./6. November
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                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Wichtig (1/4)

                  • Die sorgfältige Definition/Evaluation von periodischen und
                    aperiodischen Leistungen wird noch wichtiger denn je.
                  • Das Kreisschreiben Nr. 45 führt sowohl für das Monatsmodell als
                    auch das Jahresmodell Beispiele von aperiodischen Leistungen auf:
                      - Überzeitentschädigungen, Entschädigungen von nicht bezogenen
                        Ferienguthaben, Dienstalterszulagen, Bonuszahlungen, Prämien
                      - Verwaltungsratshonorare, Abgangsentschädigungen, Gratifi-
                        kationen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
                   Verweis auf Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Rz 27
                   (Erläuterungen zur Ziffer 3 des Lohnausweises «Unregelmässige
                   Leistungen»)

                  QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021                                                             5./6. November
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Brigitte Zulauf                                                          Quellensteuern – Änderung/Revision 2021

                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Wichtig (2/4)

                  Unregelmässige Leistungen gem. Rz 27 Wegleitung zum Ausfüllen des
                  Lohnausweises:
                  • Bonuszahlungen, z. B. leistungsabhängige Gratifikationen oder
                    Gewinnanteile
                  • Antritts- und Austrittsentschädigungen
                  • Treueprämien
                  • Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgeschenke
                  • Pauschale Umzugsentschädigungen

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                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Wichtig (3/4)

                  • Die Satzbestimmung erhält eine neue Komplexität (z. B. Teilzeit,
                    untermonatiger resp. unterjähriger Ein- und Austritt und die bereits
                    zuvor erwähnten Situationen).
                  • Beim 13. Monatslohn unterschiedliche Vorgehensweise gemäss KS45
                    versus ELM 5.0; wird nicht mit ELM 5.0 gearbeitet (dies ist eher die
                    Ausnahme z. B. Excellösung, Softwarelösung ohne autom. QST-
                    Berechnung), müssen die Berechnungen nach KS45 vorgenommen
                    werden.
                  • Beim Jahresmodell unterschiedliche Vorgehensweise gemäss KS45
                    versus ELM 5.0 (monatlicher Ausgleich mit ELM und nicht erst bei
                    Austritt, Kantonswechsel oder Jahresende)
                  • Klarere Definition bei Stunden- oder Tagelöhnern durch Lohn-
                    standard Richtlinien.
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                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Wichtig (4/4)

                  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird wörtlich umgesetzt.
                  • Bei rückwirkenden Korrekturen (z. B. wenn eine fällige Leistung erst
                    später bekannt wird und z. B. inzwischen ein Kantonswechsel statt-
                    gefunden hat oder ein Tarifcodewechsel) muss für die Besteuerung
                    immer die Fälligkeit beachtet werden. Somit muss in solchen Fällen
                    eine Korrekturabrechnung durch den Arbeitgebenden vorgenommen
                    werden. Dies ist insbesondere bei Schattenpayroll, Expatriatepayroll,
                    Splitpayroll massgebend.

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                  Wie berechnen Sie die Quellensteuern?
                  Berechnungsregeln beim Kantonswechsel (KS45 8) (1/2)

                  • Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuern mit
                    dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtig-
                    ten Kanton abzurechnen.
                  • Dieses Prinzip gilt auch in den Fällen, in denen während der Ver-
                    dienstperiode ein anderer Kanton anspruchsberechtigt war (z. B. bei
                    Boni oder Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen).

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