REFRESHER - QUELLENSTEUERN-Änderungen/Revision 2021
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 www.pwc.ch/treuhand REFRESHER - QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5. & 6. November 2020 Agenda (1/2) • Grundlagen • Begriffe und Berechnungsgrundlagen (Kreisschreiben Nr. 45 und weitere Bestimmungen) - Wer ist quellensteuerpflichtig? - Korrekturmöglichkeiten - Wo ist man quellensteuerpflichtig? - Was ist wann quellensteuerpflichtig? - Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? - Wie berechnen Sie die Quellensteuern? ◦ periodische, aperiodische, satzbestimmende Elemente vor, während und nach dem Arbeitsverhältnis im Monats- und im Jahresmodell, insbesondere pro rata, Teilzeithochrechnung und 13. Monatslohn QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 2 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Agenda (2/2) - Veränderung der persönlichen Verhältnisse und Auswirkung auf die Berechnungen, z. B. bei Kantons-/Landwechsel • ELM 5.0 und Ausblick auf den Vorbereitungsbedarf für Unternehmen - Auswirkung für angrenzende Gebiete wie Lohnausweis und Sozial- versicherungen • Abgrenzung zu Spezialbegriffen und Sondersätze QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 3 Grundlagen QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 4 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Daten (1/3) • 28. November 2014: Botschaft des Bundesrates zur Revision der Quellenbesteuerung mit den relevanten Revisions-Themen • 15. Dezember 2016: Parlament hat die Revision der Quellenbe- steuerung des Erwerbseinkommens angenommen und den endgül- tigen Gesetzestext verabschiedet • 7. April 2017: Ablauf der Referendumsfrist – Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen • 11. April 2018: Die definitive Version der Verordnung über die Quellensteuern bei der direkten Bundessteuer wurde publiziert. Es sind weitere Verordnungen davon betroffen wie ExpaV, MBV etc. • Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2021 QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 5 Grundlagen Daten (2/3) Kreisschreiben Nr. 45 Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmenden: • Publizierung des Kreisschreibens Nr. 45 am 12. Juni 2019 mit Inkrafttreten per 1. Januar 2021 (69 Seiten und 6 Anhänge) • Der Gesetzgeber hat die ESTV und die Kantone gezwungen, sich in vielen Aspekten abzustimmen, damit die bisherigen kantonalen Unterschiede wegfallen. Das vorliegende Kreisschreiben Nr. 45 ist das Resultat dieser erzwungenen Abstimmung. • Es ist zwar von der ESTV publiziert, wurde aber in enger Zusammen- arbeit mit den Kantonen erarbeitet und ist (über die SSK) für diese schlussendlich verbindlich. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 6 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Daten (3/3) • 2 Modelle: Monats- oder Jahresmodell je nach massgebendem Kanton (gem. Anhang III des Kreisschreibens Nr. 45) - Kantone mit Abrechnung nach Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel Landschaft, Basel Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich - Kantone mit Abrechnung nach Jahresmodell: Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 7 Grundlagen Bundesgesetz – wichtiger Artikel Art. 85 Abs. 4 DBG (vom 16. Dezember 2016) • Die ESTV muss zusammen mit den Kantonen einheitlich definieren, wie der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäf- tigung, Stundenlöhne, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG beim Quellensteuerabzug berechnet werden und wie die satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Zudem muss sie gemeinsam mit den Kantonen regeln, wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. Konkretisierung im Kreisschreiben Nr. 45 Weitere Konkretisierung im FAQ zum Kreisschreiben Nr. 45 ist in Planung, das konkrete Erscheinungsdatum ist noch nicht bekannt. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 8 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Inhaltsverzeichnis des Kreisschreibens Nr. 45 (1/2) 1. Allgemeines und Gegenstand des Kreisschreibens 2. Begriffe 3. Quellenbesteuerte Arbeitnehmer 4. Grundsätze zur Tarifanwendung 5. Abgrenzungen 6. Berechnung der Quellensteuer nach dem Monatsmodell 7. Berechnung der Quellensteuer nach dem Jahresmodell 8. Kantonswechsel 9. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung 10. Rechte und Pflichten des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 9 Grundlagen Inhaltsverzeichnis des Kreisschreibens Nr. 45 (2/2) 11. Nachträgliche ordentliche Veranlagung und Neuberechnung der Quellensteuer 12. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung 13. Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht Unterkapitel des Inhaltsverzeichnisses Siehe Kreisschreiben QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 10 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Weitere Daten • Es wird weiterhin Merkblätter zu verschiedenen Sachverhalten geben, wie bisher, z. B. zu Künstlern, Sportlern, Referenten, Ver- waltungsräten, Leistungen aus Vorsorge etc., welche weitere Details beinhalten werden, bspw. Regelungen zu den einzelnen Doppel- besteuerungsabkommen. • Anpassung der kantonalen Quellensteuergesetze, Verordnungen und Wegleitungen per 1. Januar 2021 zwingend • Massgebend für alle die mit einer gängigen Lohnsoftware mit automatisierter Quellensteuerberechnung arbeiten ist der Swissdec Standard ELM 5.0, welcher Ende März 2020 publiziert wurde • ELM 5.0 ist deshalb auch massgebend für die meisten Unternehmen • ELM 5.0 weicht teilweise vom KS 45 ab, was es nicht einfacher macht • ELM 5.0 wird voraussichtlich nochmals ergänzt werden QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 11 Grundlagen Informationen ELM 5.0 und Swissdec (1/4) Wesentliche Anforderungen an den Lohnstandard-CH, Version 5.0: QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 12 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Informationen ELM 5.0 und Swissdec (2/4) Wesentliche Anforderungen an den Lohnstandard-CH, Version 5.0: QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 13 Grundlagen Informationen ELM 5.0 und Swissdec (3/4) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 14 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Grundlagen Informationen ELM 5.0 und Swissdec (4/4) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 15 Grundlagen Die Fragen zur korrekten Erhebung der Quellensteuern • Wer muss für wen, wann und wo abrechnen? • Was muss wie abgerechnet und deklariert werden? • Welche Korrekturmöglichkeiten hat der Quellensteuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL)? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 16 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wer ist quellensteuerpflichtig? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 17 Wer ist quellensteuerpflichtig? Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (1/4) Zugehörigkeit Persönliche/ Quellenbesteuerung wirtschaftliche Kriterien Persönliche • Wohnsitz Art. 83 ff. DBG, Zugehörigkeit ausländische Arbeitnehmer • Qualifizierter Aufenthalt ohne fremdenpolizeiliche (= ohne Wohnsitz in der • Führt zur unbe- Niederlassungsbewilligung Schweiz) schränkten Steuer- für Erwerbseinkommen pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 • Entweder während mind. DBG 30 Tage mit Erwerbs- tätigkeit • Oder während mind. 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit • Heimatort (Wohnsitz im Ausland; Arbeitsverhältnis zum Bund/öffentlich- rechtliche Körperschaft) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 18 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wer ist quellensteuerpflichtig? Exkurs – Definition Wohnsitz «Art. 23 ZGB» 1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. 2. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. 3. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.» Der Wohnsitz befindet sich dort, wo man sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 19 Wer ist quellensteuerpflichtig? Exkurs – Steuerrechtlicher Wohnsitz/Aufenthalt CH • Der Quellensteuer unterworfen sind alle ausländischen Staats- angehörigen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungs- bewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch in der Schweiz aufhalten. • Von der Quellensteuer ausgenommen sind diese Personen, sofern: Sie mit einer Person verheiratet/in eingetragener Partnerschaft sind (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe/Partnerschaft leben), welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürger- recht besitzt. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 20 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wer ist quellensteuerpflichtig? Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (2/4) Zugehörigkeit Persönliche/ Quellenbesteuerung wirtschaftliche Kriterien Wirtschaftliche Zugehörigkeit • Führt zur beschränkten Steuerpflicht gem. Art. 6 Abs. 2 DBG • Geschäftsbetrieb • Betriebsstätte • Grundstück Art. 92 DBG, nur Künstler, • Selbstständige Sportler und Referenten Erwerbstätigkeit (Änderung 2021: Anpassung der Abzüge) Art. 91 DBG, im Ausland • Unselbstständige ansässige Arbeitnehmer wie Erwerbstätigkeit z. B. Grenzgänger, Wochen- aufenthalter QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 21 Wer ist quellensteuerpflichtig? Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (3/4) Zugehörigkeit Persönliche/ Quellenbesteuerung wirtschaftliche Kriterien Wirtschaftliche Zugehörigkeit • Führt zur beschränkten Steuerpflicht gem. Art. 6 Abs. 2 DBG • Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsent- Art. 93 DBG schädigung • Grundpfandgläubiger Art. 94 DBG Art. 95 DBG (öffentlich- rechtliches Arbeitsver- • Vorsorgeleistungen hältnis); Art. 96 DBG (privatrechtliche Vorsorge- leistungen) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 22 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wer ist quellensteuerpflichtig? Grundlagen – QSt.-pflicht – Definition gem. DBG (4/4) Zugehörigkeit Persönliche/ Quellenbesteuerung wirtschaftliche Kriterien Wirtschaftliche Zugehörigkeit • Führt zur beschränkten Steuerpflicht gem. Art. 6 Abs. 2 DBG • Erwerbstätigkeit im Art. 97 DBG (Änderung internationalen Verkehr 2021: neu im Art. 91) • Einkommen aus exportierten Mitarbei- terbeteiligungen im Art. 97a DBG massgebenden Besteuerungszeitpunkt QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 23 Wer ist quellensteuerpflichtig? Wirtschaftliche Zugehörigkeit – Wohnsitz im Ausland • Je nach Situation stellt sich die Frage der Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (beschränkte Steuerpflicht): - Bonuszahlungen aufgrund eines ehemaligen Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz - Realisierung von Einkünften aus Mitarbeiteroptionen - Etc. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 24 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wer ist quellensteuerpflichtig? Quellensteuern Schweiz Im Ausland Arbeitgebender In der Schweiz Mitarbeitender Mitarbeitender Wohnhaft/ansässig im Wohnhaft/ansässig in der Wohnhaft/ansässig in der Wohnhaft/ansässig im Ausland (auch Schweizer) Schweiz Schweiz Ausland (auch Schweizer) Beschränkte Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht Faktischer Arbeitgeber? Ja/Nein? Quellensteuerverfahren Art. 15 ff. DBA Nein: Nein: • MA hat nicht Ausweis C Quellensteuerverfahren • Art. 15 DBA • Ordentliches oder ist nicht Schweizer • Grenzgänger (Monteurklausel) Verfahren • Steuertarif: Anwendung • Leitender Angestellter (z. B. DBA - Erfüllt: Keine Ja: nach kantonalem Satz CH/D) Steuerpflicht • Quellensteuer- • Schuldner der - Nicht erfüllt: verfahren steuerbaren Leistung: Spezialfälle wie: Ordentliches Arbeitgeber • Verwaltungsräte Verfahren • Sportler, Künstler (auch Ja: Selbstständige) • Quellensteuerverfahren • Referenten • Etc. • Neuberechnung der Quellensteuer bis 31. März Folgejahr • Neuberechnung der • Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung Quellensteuer bis 31. (NOV) bei Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit März Folgejahr ≥ 120’000 CHF oder übrigen nicht quellensteuerpflichtigen • Neuberechnung der Quellensteuer bis • NOV auf Antrag bis 31. Einkünften 31. März Folgejahr März Folgejahr bei • NOV auf Antrag < 120’000 CHF bis 31. März Folgejahr oder • NOV auf Antrag bis 31. März Folgejahr Quasiansässigkeit bei Abmeldung aus der Schweiz bei Quasiansässigkeit • NOV von Amtes wegen • NOV von Amtes wegen * Änderungen 2021: Farbiger Text QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 25 Korrekturmöglichkeiten - Teil 1 der Revision QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 26 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Korrekturmöglichkeiten Weitere verschiedene Definitionen Quasi-Ansässige: Quasi-Ansässige sind Personen, welche im Ausland ansässig sind, sich in der Schweiz aber in einer Situation befinden, die eher einer ansässigen Person vergleichbar ist. • Dies ist in der Regel gegeben, wenn im entsprechenden Steuerjahr mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerpflichtig sind. • Zum weltweiten Einkommen werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet. • Quasi-Ansässige können eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 27 Korrekturmöglichkeiten Mögliche Verfahren beim Arbeitnehmenden Siehe Beilage QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 28 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Korrekturmöglichkeiten Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung durch den Arbeitnehmenden Siehe Beilage QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 29 Korrekturmöglichkeiten Korrekturen Zusammenfassung AN Ansässigkeit CH AN Ansässigkeit Ausland ≥ 120k < 120k Quasi-Ansässig Nicht quasi-Ansässig Tariffehler Arbeitgebende Ausscheidung Korrektur in der Lohnbuchhaltung bis 31. März Arbeitstage Lohnfehler NOV: Antrag bis 31. März zustellen; NOV: Antrag bis Prüfung im Rahmen Zusätzliche Abzüge 31. März zustellen Nicht möglich der Steuererklärung; Antrag und Prüfung für jedes Jahr neu NOV Tariffehler (quellen- Arbeitnehmende steuerpflichtiger NOV: Antrag bis Lohn resp. 31. März zustellen Neuberechnung bis Neuberechnung bis Neuberechnung bis satzbestimmendes 31. März 31. März 31. März Einkommen) oder falscher Tarifcode Ausscheidung Neuberechnung bis Neuberechnung bis Neuberechnung bis Arbeitstage 31. März 31. März 31. März QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 30 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Korrekturmöglichkeiten Rechte des Arbeitnehmers (KS45 10.1) (1/2) • Der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass die ihm abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis ausgewiesen werden. • Ist ein Arbeitnehmer mit dem Quellensteuerabzug gemäss Beschei- nigung des Schuldners der steuerbaren Leistung nicht einverstanden oder hat er keine solche Bescheinigung erhalten, kann er bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. • Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist in diesem Fall verpflich- tet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG). QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 31 Korrekturmöglichkeiten Rechte des Arbeitnehmers (KS45 10.1) (2/2) • Will ein nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung (NOV) unterliegender Arbeitnehmer zusätzliche, im Quellensteuertarif gar nicht oder bloss pauschal berücksichtigte Abzüge geltend machen, kann er bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bei der zu- ständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. • Werden fristgerecht Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns oder bei der Tarifanwendung gerügt, kann anstelle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellen- steuer verlangt werden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 32 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Korrekturmöglichkeiten Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (1/3) • Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend ab- schliessend beschriebenen Sachverhalten – und unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen (vgl. Art. 137 DBG): - Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Brutto- lohns - Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens - Falsche Tarifanwendung • Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuern können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 33 Korrekturmöglichkeiten Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (2/3) • Die zuständige Steuerbehörde entscheidet darüber, ob anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird. • Eine solche Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die zuständige Steuerbehörde von Amtes wegen durchgeführt werden. • Zuständig für die Neuberechnung der Quellensteuer ist der an- spruchsberechtigte Kanton. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 34 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Korrekturmöglichkeiten Neuberechnung der Quellensteuern (KS45 11.6) (3/3) • Neuberechnung der Quellensteuern versus NOV: - Gewisse Kantone werden die Neuberechnung ab 2021 als Möglichkeit gem. KS45 haben (z. B. Kanton ZH). - Andere Kantone werden vermutlich immer die NOV verlangen (insbesondere diejenigen, die bereits jetzt, d. h. vor 2021 mit NOV arbeiten). - Handhabung wird kantonal unterschiedlich sein, da die Verfahren kantonal geregelt werden. Sie sind weder in Gesetz noch Verord- nung auf Bundesebene vorgegeben. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 35 Korrekturmöglichkeiten Pflichten des Arbeitnehmers (KS45 10.1) • Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber dem SSL (Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfes- sion, Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehe- gatten usw.). • Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen. • Kommt der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer trotz Mahnung seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, so kann er mit einer Busse bestraft werden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 36 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wo ist man quellensteuerpflichtig? - Grund für Teil 2 – Vereinheitlichung der Berechnungen QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 37 Wo ist man quellensteuerpflichtig? Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG, Art. 38 StHG) (1/2) Zuständiger Kanton für Personenkreis Quellensteuern Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Zuständige Ausgleichskasse Ausländischer Arbeitnehmende ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung für Erwerbseinkommen Wohnkanton (steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz) Wochenaufenthalter (ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Wochenaufenthaltskanton Aufenthalt in der Schweiz) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 38 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wo ist man quellensteuerpflichtig? Zuständiger Kanton (Art. 107 DBG, Art. 38 StHG) (2/2) Zuständiger Kanton für Personenkreis Quellensteuern Grenzgänger Arbeitnehmende im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes (ohne Seeleute für die Arbeit an Bord eines Hoch- seeschiffes) oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Unternehmenssitz resp. Betriebs- Transport auf der Strasse von einem Arbeitgebenden mit stättenkanton Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz Verwaltungsrat mit Wohnsitz im Ausland (Art. 93 DBG) Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 97a DBG Künstler, Sportler und Referenten (selbstständige und Ort der Ausübung der Tätigkeit unselbstständige Tätigkeit) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 39 Wo ist man quellensteuerpflichtig? Anspruchsberechtigter Kanton/Kantonswechsel • Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung, nicht im Zeitpunkt der effektiven Zahlung der steuerbaren Leistung (KS45 Ziffer 8.5). • Weder Kreisschreiben Nr. 45 noch Gesetz oder Verordnung defi- nieren den Wochenaufenthalt. Kriterien: Eigene Wohnstätte statt Hotel? Anzahl wöchentlicher Übernachtungen? Über welchen Zeitraum? • Wohnsitzwechsel wird ab dem Folgemonat berücksichtigt. Sinn- gemäss gilt dies auch bei Begründung oder Aufgabe des Wochen- aufenthalts von im Ausland ansässigen Arbeitnehmenden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 40 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 41 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (1/2) • Massgebend ist, dass die Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis stammen; nicht zu den steuerbaren Leistungen gehören somit: - Leistungen aus Auftrag oder Werkvertrag - Schadenersatz - Effektive Spesen - Übernahme von Ausbildungskosten • Es ist unerheblich, ob die Leistung dem Arbeitnehmenden zufliesst, oder einem Dritten, bspw. Familienangehörigen, solange der Rechts- grund im Arbeitsverhältnis begründet ist. Die Quellensteuerpflicht entsteht beim Mitarbeitenden, nicht etwa beim Begünstigten, z. B.: Gläubiger einer Lohnpfändung, Verleiher, ausländischer Arbeitge- bende etc. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 42 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (2/2) • Steuerbar sind alle dem Arbeitnehmenden oder einer Drittperson im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen. Grundsatz alles was auf dem Lohnausweis von Ziff. 1 – 7 aufgeführt werden muss. - Ersatzeinkünfte gemäss Merkblatt der ESTV über die Quellen- besteuerung von Ersatzeinkünften (siehe Beilage & Slides ff.) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 43 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Exkurs Merkblatt Ersatzeinkünfte (1/2) Der Quellensteuer unterliegen alle Ersatzeinkünfte. Steuerbar sind folglich: • Taggelder (IV,UV,KVG usw.) • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter • Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 44 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Exkurs Merkblatt Ersatzeinkünfte (2/2) Jedoch unterliegen Leistungen, welche an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen ausgerichtet werden, nicht der Quellen- besteuerung. Solche Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert. Beispiele hierfür sind: • Renten der AHV • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG • Hilflosenentschädigung aus AHV, IV, UVG • Vollrenten und Integritätsentschädigung aus UVG • Alters- und Hinterlassenenleistungen, sowie Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule • Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 45 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte steuerbare Leistungen (KS45 3.2) • Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter • Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter ohne Ansässigkeit in der Schweiz • In der Schweiz verdiente Boni oder geldwerte Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungen (siehe Zahlungen nach Austritt) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 46 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte steuerbare Leistungen – vor Antritt (KS45 6.8/7.5.2) • Entschädigungen, welche dem Arbeitnehmenden vom Arbeit- gebenden vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden (z. B. Sign-on-Bonus), fallen nach schweizerischem Recht unter die Bestimmung von Artikel 17 DBG. • Erhält eine in der Schweiz oder im Ausland ansässige Person eine derartige Leistung, ist darauf ebenfalls die Quellensteuer zu erheben. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 47 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte steuerbare Leistungen – bei/nach Beendigung (KS45 6.9/7.5.3) • Auch die Leistungen, welche sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, jedoch erst nach Austritt bezahlt werden, sind quellensteuerpflichtig. • Dabei gibt es verschiedene Situationen, welche zu einer anderen Berechnungsregel führen. Beispiele werden im Berechnungsteil erläutert. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 48 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (1/5) Ausnahmeliste gemäss Rz 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises: • Gratis abgegebene SBB-Halbtax-Abos • Reka Check Vergünstigungen bis 600 CHF/Jahr *Anp. Betrag möglich • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und Naturalgeschenke bis 500 CHF pro Ereignis • Private Nutzung Arbeitswerkzeug (z. B. Handy, PC…) • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis 1000 CHF/ Einzelfall • Beiträge an Fachverbände (unbeschränkt) • Rabatte auf Waren (Eigenbedarf, branchenüblich) (vgl. Rz 62) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 49 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (2/5) • Zutrittskarten gesellschaftlicher Anlässe bis 500 CHF/Einzelfall • Übernahme Reisekosten der Ehegatten/innen sowie Partner/innen im Rahmen von Geschäftsreisen (sofern geschäftlich begründet) • Beiträge an Kinderkrippen, die verbilligte Plätze anbieten (Beiträge für bestimmte Arbeitnehmende sind pflichtig) • Gratis Parkplatz am Arbeitsort • Ärztliche Untersuchungskosten auf Verlagen des Arbeitgebenden/ Pensionskasse • Gutschriften von Flugmeilen (sollten für Geschäftszwecke verwendet werden) Die ausführliche Formulierung ist der Wegleitung zu entnehmen. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 50 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (3/5) • Vom Arbeitgebenden bezahlte, effektiv angefallene Reisespesen und andere Berufsauslagen (Belege müssen aufbewahrt werden) resp. welche aufgrund eines von den zuständigen Steuerbehörden geneh- migten Spesenreglements pauschal entschädigt werden. • Beschränkung Fahrkostenabzug gemäss FABI (keine Aufrechnung der Differenz) • Management Fees beim faktischen Arbeitgebenden (sofern kein Lohncharakter und sofern vom faktischen Arbeitgebenden an den vertraglichen Arbeitgeber ausgerichtet) Hingegen sind Leistungen mit Lohncharakter und/oder welche dem Arbeitnehmenden zu- kommen steuerpflichtig. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 51 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (4/5) • Nicht zu den Quellensteuern unterliegenden Bruttoeinkünften hinzu- zurechnen sind, sofern diese für alle Arbeitnehmenden, bzw. in Reglementen definierte Gruppen von Arbeitnehmenden, einer Unter- nehmung gleichermassen übernommen werden: - Reglementarische Leistungen des Arbeitgebenden an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen - Beiträge vom Arbeitgebenden an die obligatorische Berufsunfall- versicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) - Beiträge vom Arbeitgebenden für von ihm abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherung QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 52 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Ausgewählte nicht steuerbare Leistungen (KS45 3.2) (5/5) • Kürzung/Reduktion Basis aufgrund ausländischer Arbeitstage (nicht aber für die Satzbestimmung) • Ausländische Arbeitstage bei Ansässigkeit im Ausland - Freistellung aufgrund eines DBA wegen Arbeitsausübung im Ausland • Pauschalabzüge bei Spezialgruppen (Künstler/Sportler/Referenten) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 53 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Steuerbare Leistung aber nicht im Quellensteuerverfahren (KS45 3.2.8) • Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter bei Ansässigkeit in der Schweiz: - Besteuerung im ordentlichen Verfahren - Die Voraussetzungen, unter welchen eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat oder nicht, sind dem Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 über die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebenden zu entnehmen. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 54 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Was ist wann quellensteuerpflichtig? Fälligkeit • Fällig ist eine Leistung, wenn ein unwiderruflicher Rechtsanspruch entstanden ist, d. h. wenn der Gläubiger (Arbeitnehmende) die Leistung (Lohn) verlangen kann. • Von der Fälligkeit der Leistung ist der Zufluss der Leistung zu unter- scheiden. Dies ist der Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeitende tat- sächlich den Lohn ausbezahlt erhält. • Für den Quellensteuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung; für die Erhebung der Quellensteuer ist der Zufluss massgebend. • Fälligkeit – nicht der Zufluss – bestimmt, bis wann Korrekturen beantragt werden können: «…bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres ...» QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 55 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 56 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Zusammensetzung des Tarifcodes (1/2) • Zusammensetzung durch den Buchstaben, die Anzahl Kinder, mit oder ohne Kirchensteuer: Z. B. A0Y oder Spezialtarif • Der anwendbare Tarifcode richtet sich nach den persönlichen Ver- hältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Dies gilt auch für nach dem Austritt des Arbeitnehmenden fällige Leistungen (bspw. Bonus, Abgangsentschädigung). QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 57 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Zusammensetzung des Tarifcodes (2/2) • Änderungen die eine neue Tarifeinstufung bedingen (bspw. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Ein- oder Austritt in bzw. aus einer Landes- kirche), werden bei der Quellenbesteuerung ab Beginn des auf die Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt. • Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich, ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden. • Fehlt eine Tarifeinstufung zum Zeitpunkt der Lohnzahlung, be- stimmt der Schuldner der steuerbaren Leistung den anwendbaren Tarifcode aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben des Arbeitnehmenden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 58 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Tarife (gem KS45 4.1 – 4.6) (1/2) Für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen), die nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Tarif A Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Des Weiteren wird der Tarif Code A für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand/bei unklaren Verhältnissen verwendet. Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen nur Tarif B ein Ehegatte* erwerbstätig ist. Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten*, bei welchen beide Ehegatten* erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte er- gänzend ordentlich veranlagt werden; Tarif C Der Doppelverdiener-Tarif C ist auch anwendbar, wenn der andere Ehegatte* im Aus- land einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (Erwerbstätig: selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, resp. Ersatzeinkünfte erzielen). Tarif C gelangt nicht zur Anwendung wenn der andere erwerbstätige Ehegatte* nach Tarif E besteuert wird. Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen (bedingt Haupterwerb) oder für Personen Tarif D mit Ersatzeinkünften Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungs- Tarif E anstalten besteuert werden. Für doppelverdienende Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen Tarif F Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte* ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. *Gilt auch für eingetragene Partnerschaft QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 59 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Tarife (gem KS45 4.1 – 4.6) (2/2) Für alleinstehende Personen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt Tarif H lebende und verwitwete Personen), die mit Kindern oder unterhaltspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus- Tarif L setzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus- Tarif M setzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus- Tarif N setzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus- Tarif O setzungen für eine Einstufung nach Tarif D erfüllen. Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA CH-D, welche die Voraus- Tarif P setzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen. *Gilt auch für eingetragene Partnerschaft Die ausführlichen Formulierungen sind dem KS 45 zu entnehmen QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 60 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Tarife (gem KS45 4.1 und 5.1) • Spezialsätze für Künstler, Sportler, Referenten • G resp. Q (nur für Ersatzeinkünfte, die direkt vom Versicherer an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 61 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Code Steuerarten und weitere Tarife gem ELM 5.0 Tarife Code Steuerart HE Für an der Quelle besteuerte Verwaltungsratshonorare (Art. 93 DBG) Code Steuerart ME Für gewisse Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 97a DBG) Die speziellen Tarife für Grenzgänger im Kanton Tessin werden neu geregelt (ab 2021) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 62 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Wie kann der Tarif ermittelt werden? (1/3) Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden benötigt? Angaben zum quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden: • Name, Vorname, Zivilstand, Wohnort (CH), Wohnsitzstaat (Ausland) • Grenzgänger: Ja/Nein? (Als steuerlicher Grenzgänger gilt nur, wer täglich an seinen Wohn- sitz zurückkehrt.) • Wochenaufenthalter: Ja/Nein? (Wochenaufenthaltsadresse) • Pensum • Konfession QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 63 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Wie kann der Tarif ermittelt werden? (2/3) Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden benötigt? Angaben zum quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden: • Haupt-/Nebenerwerb und Ersatzeinkommen – die entsprechenden Details werden im Berechnungsteil Teilzeithochrechnung noch näher erläutert. • Name, Vorname, Geburtsdatum der unterstützungsbedürftigen Kinder: Als unterstützungsbedürftige Kinder im Sinne der Quellen- steuerverordnung gelten Kinder, die minderjährig sind oder in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung sind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. • Informationen bezüglich Familienzulagenanspruch und -empfänger QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 64 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Wie kann der Tarif ermittelt werden? (3/3) Welche Informationen werden von den quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden benötigt? Angaben zum Ehegatten resp. zur Person, in eingetragener Partner- schaft oder zum Konkubinatspartner/innen (bei Letzterem falls rele- vant für QSt.-Tarif des Mitarbeitenden) • Erwerbstätigkeit (oder Ersatzeinkommen): Ja/Nein • Quellensteuer: Werden die Sozialversicherungen (inkl. QSt.) im vereinfachten Verfahren abgerechnet: Ja/Nein • Evtl. Höhe des Erwerbseinkommens QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 65 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Tarifanwendungen Vorgehen bei fehlender Tarifeinstufung: Dieser Sachverhalt ist neu geregelt (KS45 4.1) • Für Ledige sowie für Mitarbeitende mit unbekanntem Zivilstand: Tarif A0Y • Für verheiratete Mitarbeitende: Tarif C0Y Die quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden haben eine gesetzliche Verpflichtung, Änderungen der persönlichen Situation unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 66 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Besonderheiten: Tarifcodes (B,C,M,N) (KS45 4.2) (1/2) • Einverdiener- resp. Zweiverdienertarif bei Verheirateten • Definition der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten: - Selbstständige, unselbstständige Erwerbstätigkeit im In- oder Ausland oder Erzielen von Ersatzeinkünften • Einheitliche Anwendung aller Kantone bei Aufgabe der «Erwerbs- tätigkeit»: B resp. M Tarif ab Folgemonat QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 67 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Besonderheiten: Tarifcodes (B,C,M,N) (KS45 4.2) (2/2) • Einheitliche Anwendung aller Kantone bei Aufnahme der «Erwerbs- tätigkeit»: C resp. N Tarif; beim Ehegatten, der die Erwerbstätigkeit aufnimmt sofort; beim bereits erwerbstätigen Ehegatten erst ab Folgemonat • Tarifcode B (wie bisher), wenn der andere Ehegatte sein einziges Einkommen mit Tarif E besteuert erhält • Bei Tarifcode C kann der Kindertarif beiden zugewiesen werden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 68 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Besonderheiten: Tarifcodes (H,P) (KS45 4.3) • Alleinstehende, welche mit Kindern oder unterhaltspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen. • Situation Konkubinat mit gemeinsamer elterlicher Sorge resp. gemeinsamen Aufkommen für Unterhalt des in Erstausbildung stehenden Kindes: Der Tarif H/P wird demjenigen Elternteil mit dem höheren Bruttoeinkommen gewährt (+ Kindertarif). Bei unklaren Verhältnissen soll der Tarifcode A0 bei beiden angewendet werden. Antrag zur Neuberechnung der Quellensteuer durch Arbeitneh- menden bis zum 31. März oder NOV für hälftige Berücksichtigung der Kinderabzüge notwendig (siehe auch Voraussetzungen für die Anwendung der Kindertarife) Einheitliche Anwendung durch alle Kantone QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 69 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Kinderabzugsgewährung (KS45 4.7) • Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erst- ausbildung stehende Kinder für deren Unterhalt der Arbeitnehmende zur Hauptsache aufkommt • Minderjährige Kinder: Nachgewiesene Kindesverhältnisse (z. B. durch Geburtsurkunden, Zulagenentscheide, Adoptivurkunden, Familienausweise) • Volljährige Kinder: Nachweis über die Erstausbildung (z. B. durch Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheide) • Bei Alleinstehenden (ohne Konkubinat) zusätzlich: Nachweis, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt (z. B. durch Ansässigkeitsbe- scheinigung, Niederlassungsausweis, Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde) QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 70 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Nicht-Rückkehrtage • Home-Office-Tage bei echten Grenzgängern zu Deutschland und Frankreich betreffend Nicht-Rückkehrtagesschwelle (60 resp. 45 Tage) aus Sicht der Schweiz: - Z. B. bleibt durch einen Home-Office-Tag pro Woche die Grenz- gängereigenschaft bestehen - Es gelten immer die Regelungen im DBA bzw. in allfälligen Protokollen zum DBA, in Verständigungsvereinbarungen etc. - Siehe auch separates Kapitel Grenzgänger QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 71 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Weiteres • Härtefallregelung: Tarifcodeanwendung aufgrund eines Antrags bei den Steuerbehörden zur Milderung von wirtschaftlichen Härtefällen in Folge von Alimentenzahlungen. • Entscheid z. B. bei Vorliegen unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 72 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Wechsel Tarifcode (KS45 4.1) Fallbeispiel 1 Beispiele Jan Feb Mar Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Arbeitnehmender mit B-Bewilligung ist Mann mit Schweizerin verheiratet. Am 15. März wird die Ehe geschieden. Am Frau 4. Oktober erhält er die C-Bewilligung. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 73 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Wechsel Tarifcode (KS45 4.1) Fallbeispiel 1 – Lösung Beispiele Jan Feb Mar Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Arbeitnehmender mit B-Bewilligung ist Mann A0 A0 A0 A0 A0 A0 A0 mit Schweizerin verheiratet. Am 15. März wird die Ehe geschieden. Am Frau 4. Oktober erhält er die C-Bewilligung. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 74 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Welche Tarifcodes werden ab 2021 angewandt? Offen • Welcher Kanton bestimmt die Tarifcodes und sendet diese dem Arbeitgebenden zu und welcher nicht? • Einheitliches kantonales Verfahren bei der Anwendung des Formulars GRE-3? • Lohnnachgenuss bleibt kantonal unterschiedlich • Es muss mit weiteren Unterschieden gerechnet werden, wenn diese nicht im wichtigen Gesetzesartikel Art. 85 Abs. 4 DBG erwähnt wurden. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 75 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 76 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Beispiel Pflichtiger Betrag (z. B. 10’000 CHF) x Prozentsatz = Abzugsbetrag Quellensteuer XX Pflichtiger Betrag Satzbestimmender Betrag 10’000 CHF z. B. 20’000 CHF Was ist quellensteuerpflichtig? • Welcher Kanton? • Basis für Quellensteuern – steuerbare Leistung • Tarifcode? (z. B. A0Y) resp. Spezialsatz? (auf die Schweiz entfallend – ausgerichtet oder • Ab wann? Rückwirkend? gutgeschrieben) • Satzbestimmung abweichend v. Basis? • Einmalig (aperiodisch) • Pro rata/13. ML. Spezialhochrechnung? • Repetierend (periodisch) • Teilzeithochrechnung? • Zusätzliches resp. ausländisches Einkommen? • Auszuscheidende Arbeitstage Ausland ? QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 77 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Wichtig (1/4) • Die sorgfältige Definition/Evaluation von periodischen und aperiodischen Leistungen wird noch wichtiger denn je. • Das Kreisschreiben Nr. 45 führt sowohl für das Monatsmodell als auch das Jahresmodell Beispiele von aperiodischen Leistungen auf: - Überzeitentschädigungen, Entschädigungen von nicht bezogenen Ferienguthaben, Dienstalterszulagen, Bonuszahlungen, Prämien - Verwaltungsratshonorare, Abgangsentschädigungen, Gratifi- kationen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen Verweis auf Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Rz 27 (Erläuterungen zur Ziffer 3 des Lohnausweises «Unregelmässige Leistungen») QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 78 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Wichtig (2/4) Unregelmässige Leistungen gem. Rz 27 Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises: • Bonuszahlungen, z. B. leistungsabhängige Gratifikationen oder Gewinnanteile • Antritts- und Austrittsentschädigungen • Treueprämien • Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgeschenke • Pauschale Umzugsentschädigungen QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 79 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Wichtig (3/4) • Die Satzbestimmung erhält eine neue Komplexität (z. B. Teilzeit, untermonatiger resp. unterjähriger Ein- und Austritt und die bereits zuvor erwähnten Situationen). • Beim 13. Monatslohn unterschiedliche Vorgehensweise gemäss KS45 versus ELM 5.0; wird nicht mit ELM 5.0 gearbeitet (dies ist eher die Ausnahme z. B. Excellösung, Softwarelösung ohne autom. QST- Berechnung), müssen die Berechnungen nach KS45 vorgenommen werden. • Beim Jahresmodell unterschiedliche Vorgehensweise gemäss KS45 versus ELM 5.0 (monatlicher Ausgleich mit ELM und nicht erst bei Austritt, Kantonswechsel oder Jahresende) • Klarere Definition bei Stunden- oder Tagelöhnern durch Lohn- standard Richtlinien. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 80 © Refresher 2020
Brigitte Zulauf Quellensteuern – Änderung/Revision 2021 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Wichtig (4/4) • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird wörtlich umgesetzt. • Bei rückwirkenden Korrekturen (z. B. wenn eine fällige Leistung erst später bekannt wird und z. B. inzwischen ein Kantonswechsel statt- gefunden hat oder ein Tarifcodewechsel) muss für die Besteuerung immer die Fälligkeit beachtet werden. Somit muss in solchen Fällen eine Korrekturabrechnung durch den Arbeitgebenden vorgenommen werden. Dies ist insbesondere bei Schattenpayroll, Expatriatepayroll, Splitpayroll massgebend. QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 81 Wie berechnen Sie die Quellensteuern? Berechnungsregeln beim Kantonswechsel (KS45 8) (1/2) • Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat die Quellensteuern mit dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtig- ten Kanton abzurechnen. • Dieses Prinzip gilt auch in den Fällen, in denen während der Ver- dienstperiode ein anderer Kanton anspruchsberechtigt war (z. B. bei Boni oder Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen). QUELLENSTEUERN – Änderungen/Revision 2021 5./6. November PwC 82 © Refresher 2020
Sie können auch lesen